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49_II_295

BGE 49 II 295

Bundesgericht (BGE) · 1923-01-01 · Deutsch CH
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29"

Obligationenrecllt. N0 39.

kaufte Ware in -

zum Tageskurs in Franken. umzu-

rechnenden -

Mark bezahlen liess, das Risiko für

einen Kursverlust, welcher übrigens durch rechtzeitig~

Umwandlung in Franken hätte vermieden werden

können, übernommen.

Da nach dem Gesagten als Leistung des Hess nicht

der einbezahlte Markbetrag als solcher zu gelten hat,

sondern der auf Grund der Umrechnung ermittelte

und dem Hess gutgeschriebene Frankenbetrag, so hat

der Beklagte der Pflicht zur Rückerstattung des

(Geleisteten» im Sinne von Art. 109 OR durch Rück-

zahlung von 37,186 Mk. 30 Pf. an Hess nicht Genüge

geleistet, sowenig als umgekehrt die Kläger, wenn in,.

zwischen die Kaufkraft der Mark gestiegen wäre, gegen-

über dem Beklagten auf Rückerstattung der von Hess

einbezahlten Marksumine hätten Anspruch erheben

können. Vielmehr ist der Beklagte gehalten, den Klä-

gern den geforderten Frankenbetrag (welcher in quan-

titativer Hinsicht nicht angefochten worden ist) zu

bezahlen, und denselben vom Datum der jeweiligen Ein-

zahlungen des Hess an zu 5 % zu verzinsen.

3. -

Ist somit die Klage schon aus diesem Gesichts-

punkt gutzuheissen, so entfällt die von der Vorinstanz

untersuchte weitere Frage, ob den Klägern auf Grund

von Art. 109 Abs. 2 OR ein Anspruch auf Ersatz des

aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Scha-

dens zustehe.

Demnach erkennt das Bundesgerirht:

1. Die Berufung des Beklagten wird abgewiesen.

2. Die Berufung der Kläger wird begründet erklärt

und damit, in Abänderung des Urteils des Handels-

gerichts des Kantons St. Gallen vom 13. März 1923,

der Beklagte verurteilt. an die Kläger 23.716 Fr. 15 Cts.,

nebst 5 % Zins seit dem Datum der jeweiligen Einzah-

lungen des Hess an den. Beklagten im Oktober und

Dezember 1918 und Januar 1919, zu zahlen.

Obligationenrecht. N0 40.

40. Urteil der 11. Zivilabtellung vom 19. JuU 1928

i. S. Ph. Lutomirski Iv OIe. gegen lta.nton Zürich.

295

Art. 61 Abs. 2 OR: Voraussetzungen der Anwendung (Erw. 3).

Haftung der

Kantone für

Bundesrechtswidrigkeit ihrer

Gesetzgebung und Beamtenhaftpflicht der Kantone folgt

nicht aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen (Erw.4).

Verjährung, Fristbeginn (Erw. 2).

BeamtenhaftpfIicht des Kantons Zürich

folgt nicht aus § 227 des zürcher. EG zum ZGB (Erw. 5).

A. -

Die Verordnung des Regierungsrates des Kan-

tons Zürich vom 28. Juni /3. Juli 1918 über das Straf-

recht und das Verfahren bei Zuwiderhandlungen gegen

Kriegsverordnungen ermächtigt in § 11 die kantonale

Polizeidirektion, Waren, mit welchen eine strafbare

'Obertretung begangen worden ist oder voraussichtlich

begangen werden soll, unabhängig vom Strafverfahren

zu beschlagnahmen und zu enteignen. Gemäss § 12

darf die Enteignung erst vollstreckt werden, wenn

die Frist von zehn Tagen zur Beschwerde an den Re-

gierungsrat abgelaufen oder die Beschwerde abgewiesen

ist.

B. -- In Anwendung dieser Vorschriften in Verbin-

dung mit Art. 1 litt. c der Verordnung des Bundesrats

vom 18. April 1916 gegen die Verteuerung von Nah-

rungsmitteln und

andern unentbehrlichen Bedarfs-

gegenständen beschlagnahmte die kriegswirtschaftliche

Polizeikontrolle des Kantons Zürich am 26. November

1918 11 Stücke (447 Meter) Wolltuch (serge), welche

am 1. Oktober 1917 von der Firma Thomann, Arbenz

& Cie. für 9 Fr. 50 Cts. per Meter bei der Wollweberei

Gyr & Cie. in Frauenfeld gekauft und so dann sukzes-

sive unter erheblichen Preiszuschlägen weiterverkauft

worden waren : zunächst, und zwar noch vor der. Liefe-

rung, an Isidor Ullmann in Basel, dann durch Ver-

mittlung des Kommissionärs L. Wertheimer in Basel

an die Klägerin, Firma Ph. Lutomirski & Cie. in Zürich,

296

Obligationenrecht. N0 40.

und endlich am 2. September 1918 an E. Mandowsky

in Zürich, welcher für den Meter 17 Fr. 35 Cts. bezahlen

musste. Die Direktion der Justiz und Polizei des Kan-

, tons Zürich verfügte am folgenden Tage, dass der Stoff

dem Mandowsky enteignet und zu angemessenem Preis

verkauft werde. Eine von Mandowsky gegen diese

Verfügungen geführte Beschwerde wies der Regierungs-

rat des Kantons Zürich durch Beschluss vom 21. De-

zember 1918 ab. Der Stoff wurde dann am 14. Mai

1919 zum Preise von 9 Fr. 50 Cts. per Meter verkauft.

Der Nettoerlös, welcher nach Abzug der Kosten und

einer Staatsgebühr 4217 Fr. 65 Cts. betrug, wurde

an die Finna Ph. Lutomirski & Cie. ausgerichtet, da

Mandowsky keinen Anspruch darauf erhob, mit der

Begründung, er werde von jener schadlos gehalten.

Das inzwischen gegen Ullmann, Wertheimer und

die Klägerin wegen Sachwucher eingeleitete Straf-

verfahren endete mit deren Freispruch durch Urteil

des Bezirksgerichts Zürich vom 17. Februar 1920,

dessen Begründung im wesentlichen dahingeht, mit

den Weiterverkäufen der Ware sei nicht die Absicht

verfolgt worden, sie dem Verbrauch zu entziehen,

dadurch eine Preissteigerung herbeizuführen und damit

einen . Ge"rinn zu machen. Die Staatsanwaltschaft des

Kantons Zürich legte zunächst Berufung gegen dieses

Urteil ein, nahm sie aber am 21. Januar 1921,,,ieder

zurück.

B. -

Mit der vorliegeuden, am 29. Juni 1921 beim

Friedensrichteramt angemeldeten, am 3. Januar 1922

beim Bundesgericht direkt eingereichten Klage verlangt

die Finna Ph. Lutomirski & Cie. vom Kanton Zürich

Schadenersatz im Betrage von 4677 Fr. 86 Cts. nebst

6% Zins seit 15. Februar 1921, nämlich der Differenz

zwischen dem am 15. Februar 1921 an Mandowsky

zurückerstatteten Kaufpreis von 7755 Fr. 45 Cts. nebst

Zins bis dahin = 1140 Fr. 05 Cts. und dem durch den

Verkauf erzielten Nettoerlös.

Obligationenrecht. N° 40.

2iJ7

Der Kanton Zürich trug auf Abweisung der Klage

an, neben anderen Gründen wegen Verjährung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Die Zuständigkeit des Bundesgerichts als ein-

ziger Instanz ist gemäss Art. 48 Ziff. 4 OG gegeben.

Insbesondere entspricht es ständiger Rechtssprechung

des Bundesgerichts, Streitigkeiten der vorliegenden Art

als zivilrechtliche Streitigkeiten im Sinne der ange-

führten Bestimmung aufzufassen (AS 42 II S. 613).

2. -

Der Beklagte geht davon aus, der geltend ge-

machte Anspruch sei der einjährigen Verjährungsfrist

unterworfen, weil er aus einem quasideliktischen Tat-

bestand hergeleitet werde, und verweist zur Begrün-

dung seiner Verjäbrungseinrede darauf, dass der Ver-

kauf des Stoffes, durch welchen der Schaden ziffer-

mässig bestimmt worden ist, bereits am 14. Mai 1919

erfolgte, die Klage aber erst am 29. Juni 1921 erhoben

wurde. Indessen übersieht der Beklagte, dass die Klä-

gerin die Klage nicht auf die Vornahme der Enteignung

als solche, sondern auf die Widerrechtlichkeit dieser

Massnahme stützt, die durch die Freisprechung der

wegen Sachwueher Angeklagten dargetan worden sei.

Es leuchtet ohne weiteres ein, dass ein solcher An-

spruch nicht geltend gemacht werden konnte, bevor

das freisprechende Urteil des Bezirksgerichts Zürich

die Rechtskraft beschritten hatte; ja es war geradezu

die Entstehung des Anspruchs von der gerichtlichen

Feststellung abhängig, dass mit der enteigneten Ware

weder eine strafbare übertretung begangen worden

ist noch voraussichtlich begangen werden sollte. Die

Rechtskraft jenes Urteils trat aber erst mit dem am

21. Januar 1921 erklärten Rückzug der von der Staats-

anwaltschaft dagegen ergrUfenen Berufung ein, und

die Verjährungsfrist konnte nicht vor diesem Zeitpunkt

zu laufen beginnen. Binnen einem Jahre seither wurde

die Klage nicht nur beim Friedensrichteramt, sondern

298

ObligaUonenrecht. N0 40.

auch beim erkennenden Gericht anhängig gemacht.

Die Verjährungseinrede ist daher zu verwerfen.

3. -

Die Klägerin stützt die Klage einmal auf Art. 61

Abs. 2 OR, indem sie Enteignung und Verkauf des

Stoffes als gewerbliche Verrichtung bezeichnet. Dieser

Standpunkt scheitert jedoch daran, dass die Enteignung

ein Hoheitsakt ist, somit begrifflich im Gegensatz steht

zur gewerblichen Verrichtung, die dem Betrieb einer auf

Erzielung von Gewinn gerichteten Unternehmung ange-

hören muss (vgl. AS 48 II S. 417/8 und zahlreiche

frühere Urteile). Auch führte der Beklagte die Ent-

eignung nicht etwa durch, um alsdann mit dem Stoffe

Handel zu treiben, insbesondere um ihn mit Gewinn

verkaufen zu können, sondern um ihn zu einem ange-

messenen Preis dem Verbrauch zuzuführen, nachdem

er -

wie mindestens die zuständigen Organe glaubten

annehmen zu dürfen -

mit Spekulationsabsicht dem

Verkehr entzogen und sein Preis durch Zwischenhandels·

gewinne unangemessen gesteigert worden war.

4. -

Wenn die Klägerin die Klage weiter auf den

angeblich allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz stützt,

dass der Staat auch ohne positive Vorschrift für die

Mangelhaftigkeit seiner Gesetzgebung und für rechts-

widriges Verhalten seiner Beamten bei der Ausübung

der Staatsgewalt hafte, so kann demgegenüber einfach

darauf verwiesen werden, dass das Bundesgericht es

stets abgelehnt hat, einen solchen Grundsatz anzuer-

kennen (vgl. AS 47 II S. 504 und die dort zitierten

Urteile, insbesondere 12 S. 228 ff.). Dies ist auch für

den Fall zu bestätigen, dass die Mangelhaftigkeit der

(kantonalen) Gesetzgebung darin bestehen sollte, dass

sie gegen Bundesrecht verstösst, was die Klägerin vor-

liegend behauptet, und das rechtswidrige Verhalten

der Beamten infolgedessen darin, dass sie kantonales

Recht anwenden, welches vor dem Bundesrecht nicht

Stand zu halten vermag. Hievon abgesehen müsste

die Geltung dieses Grundsatzes für den Kanton Zürich

als dadurch ausgeschlossen angesehen werden, dass

ObligaUonenreeht. N° 40.

299

dieser Kanton über die Verantwortlichkeit des Staates

für durch Amtshandlungen seiner Beamten gestifteten

Schaden eine positive Vorschrift erlassen hat: den VOll

der Klägerin ebenfalls angerufenen § 227 EG z. ZGB.

5. -

Diese Vorschrift lautet: « Der Staat haftet

für den Schaden, der jemandem bei Ausübung der

Staatsgewalt aus Gründen der öffentlichen Wohlfahrt,

z. B. bei überschwemmungen, Brandausbrüchen, oder

durch polizeiliche Massnahmen zugefügt wurde, wenn

der Geschädigte den Schaden nicht aus öffentlich-

rechtlichen Gründen zu tragen verpflichtet ist oder

sich selbst zuzuschreiben hat.»

Bei ihrer Auslegung ist zunächst festzustellen, dass

es auf ein offenbares Versehen zurückzuführen ist,

wenn die Interpunktion den Anschein erweckt, als

ob sich die Schadenersatzpflicht des Staates aus zwei

verschiedenen Rechtsgründen ergebe, nämlich einer-

seits aus Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen

Wohlfahrt getroffen werden, und anderseits aus poli-

zeilichen Massnahmen. Dies folgt einmal aus der

Überlegung, dass die polizeiliche Massnahme ihrem

Begriffe nach der öffentlichen Wohlfahrt zu dienen

bestimmt ist, ferner aber auch aus der Vergleichung

mit der entsprechenden Vorschrift des früheren Rechts,

Art. 420 des privatrechtlichen Gesetzbuches für den

Kanton Zürich, welcher lautete:

«Wenn bei Ausübung der Staatsgewalt aus Grün-

den der öffentlichen Wohlfahrt Jemandem Schaden

zugefügt worden, welchen er nicht aus öffentlichen

Gründen zu tragen verpflichtet ist, noch sich selber

zuschreiben muss, z. B. bei Gelegenheit von Militär-

übungen oder infolge polizeilicher Massregeln, so haftet

demselben nicht der Schädiger, sondern die Staats-

kasse insofern für Ersatz, als der Gesichtspunkt oder

die Analogie der Entschädigung für zwangsweise Ab-

tretung von Privatrechten zur Anwendung kommt,

sonst nicht.»

Vielmehr sind die polizeilichen Massnahmen als Bei-

300

Obligationenrecht. No 40.

spiel der aus Grunden der öffentlichen Wohlfahrt ge-

troffenen Massnahmen aufgeführt; richtigerweise hätte

dies freilich mit dem Beifügen

« andere (polizeiliche

Massnahmen») geschehen sollen, da nicht einzusehen

ist, durch welch' andere als polizeiliche Massnahmen

bei

Überschwemmungen

und

Brandausbrüchen

in

Ausübung der Staatsgewalt aus Gründen der öffent-

lichen Wohlfahrt Schaden gestiftet werden könnte.

Für den durch polizeiliche Massnahmen zugefügten

Schaden haftet nach der angezogenen Vorschrift der

Staat, wenn der Geschädigte den Schaden nicht aus

öffentlich-rechtlichen Gründen zu tragen verpflichtet

ist oder sich selbst zuzuschreiben hat. Die Klägerin

bestreitet nun, aus öffentlich-rechtlichen Gründen ver-

pflichtet zu sein, den ihr- aus der Enteignung der Stoffe

erwachsenen Schaden zu tragen; denn, macht sie geltend,

wenn es sich auch um eine durch die Rechtsor-dnung

vorgesehene polizeiliche Massnahme handle, so sei eben

durch die Freisprechung im Strafprozess doch festge-

stellt, dass im vorliegenden Fall die gesetzlichen Voraus-

setzungen für eine solche Massnahme nicht vorgelegen

haben. Es fragt sich somit, ob die Schadenersatzpflicht

des Staates gemäss Art. 227 EG zum ZGB auch für

solche polizeiliche Massnahmen bestehe, welche VOll

der Rechtsordnung zwar vorgesehen, jedoch in einem

gegebenen Fall infolge versenentlicher Subsumtion zu

Unrecht getroffen worden sind.

Gegen diese Auslegung sprechen zunächst die übrigen

vom Gesetz aufgeführten Beispiele: Der Grund, aus

welchem

schädigende polizeiliche

Massnahmen, die

aus Anlass von Überschwemmungen oder Brandaus-

brüchen getroffen worden sind, den Staat zu Schaden-

ersatz verpflichten, liegt nämlich darin, dass sich bei

solchen plötzlich hereinbrechenden· Ereignissen die Not-

wendigkeit ergeben kann, Schaden von einem grösseren

Kreis von gefährdeten Personen oder Sachen abzu-

wenden durch Eingriffe in Privatrechte, zu welchen

Obligatiouenrecht. N° 40.

301

kein Rechtssatz die Polizei ermächtigt und welche

diese denn auch im vollen Bewusstsein des Fehlens

einer gesetzlichen Grundlage vornimmt. Weisen diese

Beispiele somit darauf hin, dass Art. 227 EG zum ZGB

die Pflicht des Staates zum Ersatz von Schaden im

Auge hat, den der Staat. aus Notstand anrichtet. so

ergibt sich aus dessen Entstehungsgeschichte zweifels-

frei, dass die gesetzgebenden Organe damit keineswegs

eine Verantwortlichkeit des Staates für Versehen seiner

Beamten einführen wollten. Nach dem früheren Recht

(vgl. vorstehendes Zitat) war die Haftung des Staates

ausdrücklich auf die Fälle beschränkt, wo « der Ge-

sichtspunkt oder die Analogie

der

Entschädigung

für zwangsweise Abtretung von Privatrechten zur An-

wendung kommt ». In Überseinstimmung mit dieser

Regelung schlugen bei der Beratung des EG zum ZGB

die vom Regierungsrat ernannte Expertenkommission,

wie auch der Regierungsrat selbst folgende neue Fas-

sung vor:

« Wenn jemandem bei Ausübung der Staatsgewalt

aus Gründen der öffentlichen Wohlfahrt Schaden zu-

gefügt worden ist, so entstehen daraus Ersatzanspruche,

insoweit sich dies aus einer entsprechenden Anwendung

der Grundsätze des Expropriationsrechtes ergibt.»

In der vorberatenden Kommission des Kantonsrats

wurde folgende Abänderung beantragt: «... insoweit

sich der Ersatzanspruch aus der entsprechenden An-

wendung des Expropriationsrechts ergibt », und die

Kommission beauftragte die Subkommissioll (Redak-

tionskommission), « ungefähr im Sinne des Antrages ...

eine redaktionelle Fassung zu suchen ll. Aus der zweiten

Beratung der vorberatenden Kommission des Kantons-

rates ging die dann (mit einer hier nicht interessierenden

Abweichung) zum Gesetz gewordene Fassung hervor,

ohne dass nach den Protokollen weder in dieser Kom-

mission, noch in der Folge im Rate selbst darüber ge-

sprochen worden wäre, weshalb der Hinweis auf das

302

Obligationenrecht. N° 40.

Expropriationsrecht fallen gelassen wurde. Aus diesem

Stillschweigen muss nun geschlossen werden, dass die

Subkommission wie die vorberatende Kommission des

Kantonsrates davon ausgingen, die neue Fassung ent-

spreche dem der ersteren erteilten Auftrag, auch wenn

der Hinweis auf das Expropriationsrecht nicht mehr

zum Ausdruck gebracht werde, lmd sie führe gegenüber

derjenigen des alten privatrechtlichen Gesetzbuches

keine Rechtsänderung herbei, jedenfalls nicht eine

so tiefgreifende, wie die Klägerin behauptet. Sollte

es demnach auch nach dem neuen Recht sein Be-

wenden dabei haben, dass der Staat für durch poli ...

zeiliche Massnahmen zugefügten Schaden nur dann

Ersatz schulde, wenn «der Gesichtspunkt oder die

Analogie der Entschädigung für zwangsweise Abtretung

von Privatrechtell zur Anwendung kommt», so ergibt

sich die Unbegrundetheit der Klage ohne weiteres,

da die Expropriation einen Eingriff in Privatrechte

darstellt, bei dem sich die handelnden Beamten be-

wusst sind, dass es sich um schutzwürdige Privatrechte

handelt, deren Verletzung den Staat zu Schadenersatz

verpflichtet, während sich die Klage auf einen Eingriff

in Privatrechte stützt, bei welchem sich die handelnden

Beamten im Irrtum darüber befanden, dass er durch

eine Pollzeivorschrift gerechtfertigt sei.

6. -

Die Klage ist somit abzuweisen, ohne dass zu

den weiteren Fragen Stelluilg genommen zu werden

braucht, ob der Eingriff wircklich ungerchtfertigt war,

insbesondere ob die bezügliche rechtskräftige Feststel-

lung des Strafrichters für den Zivilrichter ohne weiteres

verbindlich ist, und ob endlich der Klage nicht das

Bedenken entgegenstünde, dass die Klägerin sich den

Schaden infolge ilires verdächtigen Verhaltens selbst

zuzuschreiben habe.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Klage wird abgewiesen.

Prozessrecht. N0 41.

II. PROZESSRECHT

PROCEDURE

303

41. Arr6t de 180 IIe sectioncivil. du 14 septembre 1995

dans la cause dame J80quet contre J'aquet.

Art. 63 eh. 3 OJF: Obligation pour l'instance eantonale

de preciser les faits qu'elle tient pour eonstants; annu-

laUon d'un jugement ne renfermant pas d'indications

suffisantes a ee sujet.

Les parties au proces se sont mariees le 19 avril 1900.

Trois enfants sont nes de cette union en 1901, 1903,

1906.

Eu 1922 le mari a quitte le domicile conjugal et a

ouvert action en divorce en alleguant en resurne ce

qui suit:

Peu apres le mariage, la femme a revele une mechancete

qui n'a fait que s'accentuer. Elle est agressive et tyran-

nique. Le mari n'a plus rien a dire dans son menage.

Elle detient toutes les clefs et va jusqu'a fermer a elef

toutes les ehambres sauf la ehambre a coucher et la

chambre des enfants; quand elle sort elle emporte

les clefs de sorte qu'll est impossible au mari d'entrer

dans l'appartement. Malgre le gaill assez eleve du de-

mandeur qu'il donne toujours a sa fernrne, il ll'a pu

realiser aucune economie; la defenderesse a du mettre

de l'argent de cöte, mais refuse tous renseignements.

Elle interdit a son mari de rendre visite a sa mere qu'eile

injurie quand elle la rencontre. Elle est d'une jalousie

maladive et est excessivement grossiere, traitant SOll

mari de «(miston », (charogne» « cochon» devant les

enfants· e1le intimide ceux-ci, les excite contre leur

pere. Eile est mauvaise langue et s'est brouillee avec