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43_II_358

BGE 43 II 358

Bundesgericht (BGE) · 1917-07-16 · Deutsch CH
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Erwägungen (5 Absätze)

E. 2 Die B e ruf u n g ist z u I ä s s i g, besonders auch in Ansehung des Streitwertes~ Nach den Akten ist anzu- nehmen, dass die Kirchgemeinde Eggenwil-Widen im Konkurse der Spar- und Leihkasse Bremgarten an ihrer Forderung von 33,000 Fr. einen 4000 Fr. übersteigenden Verlust erleiden wird. Daraus ergibt sich auch die An- wendbarkeit des mündlichen Berufungsverfahrens.

E. 3 Mit der Vorinstanz muss die Auffassung des Be- klagten abgelehnt werden, die Klage sei verfrüht, weil sich jener Verlust im Konkurse seiner Grösse nach nicht bestimmt voraussehen lasse. Dies hindert die geschädigte Gläubigerin nicht, im Sinne ihres Rechtsbegehrens K lag e auf Fes t s tell u n g der grundsätzlichen Schadener- VJJugationenrccht. Na 51. 361 satzpllicht des Beklagten zu erheben. Im besondern ist das erforderliche Fes t s tell u n g s i n t c res s e vor- handen. Wegen der derzeitigen Unmöglichkeit, den Ver- lustbetrag ziffermässig anzugeben, sieht sich die Gläubi- gerin zur Anhebung einer Leistungsklage ausser Stande. Da aber anderseits der Beklagte seine Ersatzpflicht be- streitet, hat sie ein rechtliches Interesse damn, über deren Bestand durch richterliches Urteil Gewissheit zu erlangen, um sich für· ihr allfälliges Forderungsrecht die Möglich- keit baldiger Vollstreckung zu sichern,

E. 4 Zu bestätigen ist das angefochtene Urteil zunächst

insoweit, als es auf die K lag e des Ge In e i 11 der a t l' ~

'V i dennicht eintritt. Dic'Vorinstanz erklärt, dieser sei

k ein e j u r ist i s c he Per s 0 n. Hiehei handelt es

sich um die Auslegung und Anwendung kantonalen

öffentlichen Rechtes. Denn dieses bestimmt ob und in-

wiefern Behörden das Recht der Persönlichkeit zukomuw,

ob sie als solche Rechtssubjekte, Träger eigener Rechte

und Pflichten, öffentlicher oder privater .r-;atur, sein

können, oder ob sie als blesse Organe von Rechtssubjektcn

des öffentlichen Rechtes -

der öff(;ntlichen Korpora-

tionen, wie der Kantone, der Gemeinden usw. -

gelten

müssen (yergl. EB 41 II S. 600). Die Kompetenz des kan-

tonalen Gesetzgebers wird hier auch nicht,

wie die

Kläger behaupten, durch das ZGB eingeschränkt. Isl

aber davon auszugehen, dass dem Gemeinderate von

Widen die Rechtspersönlichkeit sowohl im Gebiete des

öffentlichen als des privaten Rechtes fehle, so kaIm er

die behauptete Schadenersatzforderung nicht zu eige-

nem Rechte, als Gläubiger, besitzen und sie insofern aueh

nicht als Prozesspartei geltend machen. Im Prozess

handelnd auftreten kömüe der Gemeinderat Widell viel-

mehr nur für die Gemeinde 'Viden als deren 0 r g a 11,

zur Wahrung ihrer Rechte. Rechte diesel' Gemeinde

steheIi aber hier nicht in Frage, denn das Pfrundgul

gehört nicht ihr und daher kann auch nicht ihr die strei-

tige Schadenersatzforderung wegen sehlechter Verwal-

362

ObligaUonenrecht. N° 5!.

tung dieses Gutes zustehen, was denn auch nicht behaup-

tet wird. Gläubiger der geltend gemachten Forderung

kann vielmehr nur die Kirchgemeinde Eggenwil-Widen,

die andere Klagpartei im vorliegenden Prozesse sein, als

Besitzerin des Pfrundgutes, und das Organ dieser Ge-

meinde, das unter den gesetzlichen Voraussetzungen für

sie allfällig auch in Zivilstreitigkeiten zu handeln hat, ist

der Kirchgemeinderat Eggenwil-\Viden, nicht der Gemein-

derat \Viden. Daran ändert der Umstand nichts, dass die

Mitglieder des letztern zusammen mit den Gemeinderäten

von Eggenwil den Kirchgemeinderat Eggenwil-\Viden

bilden. Dieser ist eben eine selbständige Behörde für sich,

und er allein, nicht auch jene politischen Gemeinde-

behörden, hat den Charakter eines Organes der genannten

Kirchgemeinde und ist als solches für sie zu handeln

berufen.

E. 5 Beim angefochtenen Entscheide muss es aber

auch insoweit verbleiben, als die Vorinstanz die K 1 a g e

der Kir c h g e m ein d e E g g (' n w i 1- W i den als

sar hlieh unbegründet abweist.

Für die Beurteilung der Frage, wie die vom Beklagten

am 11. Februar 1912 abgegebene Erklärung tat s ä c h-

li eh gelautet hat, ist als ausschlaggebend zu betrachten

die 'Wiedergabe der Erklärung im Pro t 0 k 0 11 des Kirch-

gemeinderates, vor dem sie abgegeben wurde. Auf dieser

tatsüchlichen Grundlage beruht denn auch wohl der

Entscheid der Vorinstanz, 'was namentlich aus ihrer

Erwägung zu schliessen ist : laut Klage und Zeugenaus-

sagen sei die Haftung des Beklagten nur für den Fall

versprochen worden, dass der Gemeinderat wirklich zu

Schaden

komm.<' oder schadenersatzpflichtig erklärt

werde. Die Klageschrift beruft sich nämlich in erster

Linie ebenfalls auf das Protokoll als Beweismittel und

gibt den Inhalt der abgegebenen Erklärung so an, wie

sie im Protokoll verurkundet ist; und dem entsprechend

haben auch zwei der abgehörten Zeugen, Sami und Gloor,

über den Inhalt der streitigen Erklärung ausgesagt,

Obllgationenrecht. ND 51.

(wogegen freilich nach den Aussagen zweier anderer -

Hartmann und Meier -

die Erklärung allgemeiner, als

verurkundet wurde, gelautet hätte, nämlich nicht ~peziell

an den Gemeinderat Widen gerichtet gewesen wäre).

Hiernach würde sich also das Bundesgericht vor einer

tatsächlichen Feststellung der Vorinstanz über den Inhalt

der fraglichen Erklärung sehen und an der Verbindlich-

keit dieser, bundesrechtlich nicht anfechtbaren Fest-

stellung vermöchte auch der Umstand nichts zu ändern.

dass die erste Instanz den Tatbestand anders feststellt,

indem sie annimmt, die Erklärung sei in allgemeiner

Weise. ohne besondere Bezugnahme auf den Gemeinderat

Widen, abgegeben und unrichtig, zn eng. protokolliert.

worden. Wäre aber davon auszugehen. dass der oberge-

richtliche Entscheid einer genügenden. Feststellung in

vorliegender Beziehung ermangelte, so müsste das Bundes-

gericht eine solche nach Art. 82 OG selbst vornehmen, da

die Akten es gestatten, und dies könnte dann nur im Sinne

der protokollarischen Verurkundung der streitigen Er-

klärung gesehehen. Denn das Beweisergebnis, namentlich

das der Zeugenabhörung, spricht nur zum Teil gegen, ZUlll

Teil aber für die vorgenommene Verurkundung, und deren

Richtigkeit kann schon deshalb nicht als erschüttert

gelten, abgesehen von der den öffentlichen Urkunden

zukommenden erhöhten Beweiskraft (Art. 9 ZGB).

In r e c h t I ich er Beziehung fragt es sich, ob dk

Erklärung des Beklagten, die nach dem Protokoll dahin

Jautet,

«(dass er gegenüber dem Gemeinderat Widen

jedes Risiko übernehme)}, ein Recht der Kirchgemeinde

Eggenwil-\Viden begründet habe, vom Beklagten Ersatz

des Konkursausfalles ihrer Forderung zu verlangen. Nach

dem klaren Wortlaut der Erklärung ist nUll aber das in

ihr enthaltene Versprechen nur gegenüber dem

« G e-

m e i 11 der a t \V i den)}, nicht gegenüber der Kir c h-

g e m ein d e E g gen W i I - W i den abgegeben wor-

den. Um diese als unmittelbare oder mittelbare Adressatin

des Versprechens ansehen zu können, müssten besondere,

364

Obligationenrecht. No 51.

aus den Umständen des Falles sich ergebende Gründe

vorliegen. In dieser Hinsicht lässt sich freilich sagen, dass

ein «Risiko l), wenn man den Ausdruck im Sinne der

Möglichkeit eines Verlustes des anzulegenden Pfrund-

kapitales auffasst, nur für die Kirchgemeinde als Eigen-

tümerin des Kapitales bestand und dass deshalb auch ein

Versprechen zur Uebernahme eines solchen Risikos in

dem Sinne habe gemeint sein müssen, dass das Verspre-

chen der Kirchgemeinde zu gute komme. Dabei Hesse sich

die Schwierigkeit, dass die Kirchgemeinde nicht selbst

als Adressatin des Versprechens erscheint, dadurch

heben, - worauf namentlich vor Bundesgericht hingewie-

sen wurde -, dass man das Versprechen als ein dem Ge-

meinderat Widen zu Gunsten der Kirchgemeinde Eggell-

wil-vViden abgegebenes_ ansieht, also annimmt, der Be-

klagte habe im Sinne von Art. 112 OR dem Gemeinderat

zugesagt, er werde dafür aufkommen, dass die Kirch-

gemeinde an ihrem Pfrundgut keinen Verlustel:leide.

(und daher dürfe der

(i Gemeinderat 'Viden)} der zu

beschIiessenden Kapitalanlage ruhig zustimmen). Allein

dne solche Auslegung, die weit über den Wortlaut des

Erklärten hinausgeht, vermöchte -sich doch nur zu recht-

fertigen; wenn nach der ganzen· Sachlage der Wille des

Beklagten, sich in dieser Weise, namentlich in so aus-

gedehntem Masse und ohne Entgelt, zu y('rpflichten,

ausser jedem Zweifel stände. Statt dessen gestattet

aber die streitige Erklärung eine andere Auslegung, die

dem 'Wortlaut angemessener i~t, den Verhältnissen des

Falles eher besser Rücksicht trägt und keine so weit

reichende Haftbarkeit des Versprechenden in sich sc hliesst.

Dem Beklagten war es nämlich darum zu tun, dass d('1'

Beschluss, das Geld btü der Spar- und Leihkasse Bren~­

garten anzulegen, zu Stande komme, und er sah nun, dass

sich im Schosse der beschliessenden Behörde, des Kirch-

gemeinderates Eggellwil-Widen, zwei verschiedene Stin~­

mungen geltend machten, indem nämlich die Gemeinde-

Obligatioaenrecht. N0 5 I .

räte von Eggenwil zu. dieser Beschlussfassung bereits

gewillt waren, während die Gemeinderäte von Widen

noch Bedenken trugen. Um diese Bedenken zu zerstreuen

und auch die Widener Mitglieder der Behörde zu der

gewünschten Beschlussfassung zu bestimmen, hat. i~nen

der Beklagte erklärt, dass er (! gegenüber dem Gememde-

rate Widen' jedes Risiko übernehme >}. Der Gemeinderat

Widen ist nach dem oben Gesagten biosses Organ der Ge-

meinde Widen und ohne vermögensrechtliche Persön-

lichkeit, und daher konnte ein für ihn zu übernehmendes

Risiko nicht bestehen; die Erklärung hätte, wenn man

sie so auffasst. praktisch keine Bedeutung und würde

rechtlich keine wirkliche Haftung des Beklagten haben

begründen können. Anders dagegen, wenn man annimmt,

der Beklagte habe unter dem Ausdruck <{Gemeinderat

Widen >} die bei der Beschlussfassung beteiligten G e-

m ein der ä te von \Viden verstanden. Diese konnbm

durch ihre Zustimmung zu der vorgeschlagenen Neuan-

Jage einem Risiko sich ansetzen, nämlich insofern ihre

Zustimmung eine Haftung wegen fahrlässiger Verletzung

ihrer amtlichen Verpflichtung, die Vermögensinteressen

der Kirchgemeinde sorgfälIig zu wahren, zu begründen

vermochte. Der Befürchtung, möglicher V"eise pflicht-

",idrig zu handeln und allfällig dadurch haftbar zu werden,

sind offenbar auch ihre Bedenken gegen den vorgeschla-

genen Beschluss entsprungen. Ob solche Befürchtungen

nach der Sachlage gerechtfertigt w-aren, ist hier nicht zu

untersuchen. Es genügt, festzustellen, dass das Verspre-

chen, das der Beklagte zur Zerstreuung dieser Bedenken,

nach der vorliegenden Auslegung seiner Worte abgegeben

hätte, sich nicht an die Kirchgemeinde Eggenwil-Widen

gerichtet und für sie keine Rechte begründet hat. Auch

die rechtliche Bedeutung eines solchen Versprechens und

die Frage, ",eie es auf Grund des kantonalen Verwaltungs-

rechtes zu beurteilen sei, bedarf keiner Prüfung.

E. 6 (Abweisung des EventuaJbegehrens der Kläger).

366

Erfindungsschutz. Na 52.

Demnach hat das Buudesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Aargau vom 16. Februar 1917

bestätigt.

IV. ERFINDUNGSSCHUTZ

BREVETS D'INVENTION

52. Urteil der I. Zivllabteilung vom 8. Juni 1917

i. S. Dr. Sarason' u.;V. Wintsch, Kläger u. Berufungskläger,

gegen Georges Meyer &. Cle, Beklagte u. Berufungsbeklagte.

.-\ I' L 7 n n d 5 3 B Z 0: Inwiefern kann sich der einzelne

Streitgenosse im Berufungsverfahren durch einen besondern

Anwalt vertreten lassen? Art. 2 Z i f r.

--1 P G: Gehört

die S t r () 11 i n d n s t r je, im besondern die Strohblei-

cherei, zur Tex t i I i n d u s tri e im Sinne dieser Be-

stimmung '1---

E r 7. e u g n i s - oder Ver f a h ren s -

e r f i n d n n g ? -- Begriff der r ein Il1 e c 11 a n i s ehe n

Verfahren und der Ver e d lu n g sv e r f a h ren im

Sinne genannter Bestimmung.. Gehören zu letztern; 1. nur

Verfahrt'n an der Fa se r selbst? 2. Verfahren zur S ta-

b i 1 i sie run g eines als B lei e h mit tel dienenden

Sauerstoff trägers '7 -

Veredlungsverfahren und PatentE"

uctreffend Fa r b s t 0 f f e. -

Die Rechte aus Art. 2 zm. 4

:iind nicht durch

P a t e n t nie h t i g k e i t s ](lag e

geltend zu machen, sondern durch Berufung auf die U n -

wir k sam k e i t des betreffenden Patentes im Verhältnis

zum Berechtigten.

1. - Der Kläger Dr. Sarason hat am 2. November 1909

das schweizerische Pa te nt N r.;) 0072 erwirkt mit

dem Hau p ta n sp ru c h: «Verfahren zur Stabi-

lisierung von leicht zersetzbaren Sauerstoff trägern, da-

Erftndungsschutz. N"'!J~

367

durch gekennzeichnet, dass man denselben ein pyro-

phosphorsaures Salz zusetzt ». und mit dem U n t e r -

ans p r u c h: (< Verfahren gemäss Patentanspruch, bei

welchem

als, pyrophosphorsaures Salz Natriumpyro-

phosphat zur Verwendung gelangt. t) Die P a te nt b e -

sc h r e i b u n g lautet: « Bekanntlich unterliegen leicht

»zersetzbare Sauerstoffträger, wie beispiesweise S~per­

» oxyde (z. B. Wasserstoffsuperoxyd und Natriumsuper-

) oxyd), Perborate und Perkarbonate, nicht nur bei ihrer

)) Aufbewahrung, sondern auch bei ihrem Gebrauch in

»Lösungen, sehr leicht einer unerwünscht vorzeitigen

» Zersetzung, und zwar durch relativ geringe Steigerung

» der Temperatur, sowie durch katalytische Substanzen,

) wie sie fast allen Dingen in mehr oder minder grosser

» Menge anhaften. Dadurch aber wird die Oekonomie der

)} Wirkung des in ihnen enthaltenen Sauerstoffes geschä-

"digt. Nach vorliegender Erfindung werden leicht zer-

,) setzbare Sauerstoff träger, mögen sie nun trocken oder

»in Lösung, allein oder in Mischung mit andern Sub-

» stanzen sein, gegenüber den schädlichen Einflüssen der

») Wärme und katalytischer Substanzen erheblich sta-

» bilisiert, und zwar durch einen Zusatz von pyrophos-

» phorsauren Salzen, insbesondere von pyrophosphor-

I) saurem Natron'. Beispielsweise mischt man 80 Teik'

» Natriumperborat mit 20 Teilen Natriumpyrophosphat,

& oder man löst in der handelsüblichen 3 O/Jgen Wasser-

;) stoffsuperoxydlösung 0,6 % Natriumpyrophosphat auf.»

In der Folge hat Dr. Sarason durch Vertrag alle seine

Rechte aus dem Patent, soweit dieses sich auf die Ver-

wendung von Pyrophosphat zur Herstellung vonBleich-

bädern bezieht, an H. Fischer in Dottikon abgetreten,

und dieser wiederum hat seine Recllte aus dem ge-

nannten Vertrage an den heutigen Kläger Viktor Wintsch

übertragen. Wintsch seinerseits hat am 6. April 1910 mit

der beklagten Firma, der Strohwarenmanufaktur Georgeß

Meyer & Oe in Wohlen, einen Vertrag von fünf jähriger

Dauer abgeschlossen, wonactl er sie in das Sarason'sch',~

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

858

Obligationenrecht. N° 51.

51. t7rteil der I. Zivilabteilung vom 16. Juli 1917

i. S. Xirchgemeinde Eggenwil-Widen

und Xirchgemeinderat Widen, Kläger und Berufungskläger,

gegen Erben Wirth, Beklagte und Berufungsbeklagte.

Ver s p r e ehe n des Mitgliedes eines Kirchgemeinderates.

der aus den Gemeinderäten zweier Einwohnergemeinden

besteht, dahin lautend, dass es hinsichtlich einer in Aussicht

genommenen Anlage von Pfrundkapital bei einer Bank

gegenüber dem einen jener Einwohnergemeinderäte jedes

Risiko

übernehme.

Klage

der Kir c h g e m ein d e

und dieses Ein w 0 h n erg e m ein der a t e sauf Fest-

stellung der Pflicht zur Vergütung des im Konkurs der

Bank hinsichtlich des angelegten Kapitals sich ergebenden

Ausfalles. Berechnung des S t r e i t wer t e s. Frage des

F ~ ~ t s ~ e 11 u n g s i il t e res ses.

Mangelnde

Klag-

legItImatIOn des genannten Einwohnergemeinderates, weil

ihm die j u r ist i s ehe Per s ö n I ich k e i t

Par -

t e i- und Pro z e s s f ä h i g k ei t abgeht. Sind;us dem

streitigen Versprechen Rechte der Kirchgemeinde begrün-

det worden, namentlich nach Art. 112 OR ? Liegt hinsicht-

. lieh seines Wortlautes eine kantonale Tat b e s t a n d s -

, fes t s tell u n g vor? Selbständige Feststellung durch

das Bundesgericht nach Art. 152 OG.

J. -- Die aargauische Kirchgemeinde Eggenwil-Widen

erstl eckt sich territorial auf das Gebiet der zwei poli-

tischen Gemeinden Eggenwil und Widen. Ihr Pfrundgut

wird nach der kantonalen Gesetzgebung durch den Kirch-

gemeinderat verwaltet, der aus den Gemeinderäten jener

politischen Gemeinden besteht. Das 53,000 Fr. betra-

gende Pfrundkapital war früher bei der Kantonalbank

in Am'au angelegt. Im Juli 1911 beschloss dann die

Kirchgemeindeversammlung, es abzuheben und anderswo

zu einem höhern Zins auszuleihen. In einer Sitzung des

Kirchgemeinderates vom 11. Februar 1912 wurde über

die Neuanlage verhandelt. Anwesend waren als Gemein-

deräte von Eggenwil der Gemeindeammann Hartmann

und der Vizeammann vVirth, (gegen den die vorliegende

Klage eingeleitet wurde und an dessen Stelle nach seinem

übligationenrt:cht. ~.;)1.

während des Prozesses erfolgten Tode seine Erben als

Beklagte in den Prozess eingetreten sind). Vom Gemein-

derat von Widen waren erschienen der Ammann Sami, der

Vizeammann Stutz, Gemeinderat Gloor und Gemeinde-

schreiber Meier. Ammann Hartmann von EggenwiI er-

stattete in der Sache Bericht und teilte mit, dass sich

zwei Geldinstitute, die Freiämterbank in Wohlen und die

Spar- und Leihkasse Bremgarten, um das Geld beworben

hätten, jene für einen Betrag von 30,000 Fr., diese für

einen solchen von 20,000 bis 25,000 Fr. Laut dem Proto-

koll über die Sitzung bemerkte hierauf Ammann Sami von

Widen: Er wolle die Sicherheit der Anlage bei diesen

beiden Kassen nicht bezweifeln, aber die von der aar-

gauischen (Kantonal-) Bank gewährte Sicherheit sei nicht

geboten.

Daran anschliessend besagt das Protokoll

wörtlich : «(Vizeammann Joh. Wirth in Eggcnwil gibt

nun zu Protokoll, dass er gegenüber dem Genleinderate

Widen j e des R i s i k 0 übernehme. Es wird nun ein-

stimmig beschlossen, das fragliche Kapital auf der Frei-

ämterbank in \\Tohlen und der Spar- und Leihkasse

Bremgarten anzuleihen. ~) Endlich erklärt das Protokoll

in Hinsicht auf dieses Traktandum noch, dass Vizeam-

mann Wirth zur Vornahme der Neuanlage bevollmäch-

tigt WOl den sei.

Am 14. Februar 1912 hat Wirth 20,000 Fr. bei der

Freiämterbank und 33,000 Fr. bei der Spar- und Leih-

kasse Bremgarten angelegt. Ueber die letztere ist unge-

fähr ein Jahr später der Konkurs eröfTnet worden.

In der Folge haben die Kirchgemeinde Eggenwil-Widen

und der Gerr,einderat von Widen gegen Wirth Klage

erhoben auf gerichtliche Feststellung, dass der Beklagte

der KirchgelLeinde Eggenwil-Widen denjenigen Betrag

ihrer Kapitalanlage von 33,000 Fr. bei der Spar- und

Leihkasse Bremgarten samt Zins zu vergüten habe, der

ihr bei dieser Kasse verloren gehe. Für die Haftbarkeit

des Beklagten berufen sich die Kläger auf seine in der

Sitzung vom 11. Februar 1912 abgegebene Erklärung, die

360

Obligationenrecht. N° 51.

ein gültiges Garantieversprechen darstelle. Eventuell

machen sie geltend, Wirth habe eigenmächtig 8000 Fr.

mehr, als beschlossen, bei der Spar- und Leihkasse ange-

legt und müsse daher wenigstens insoweit für den Schaden

aufkommen.

Der Beklagte hat zunächst eingewendet, die Klage sei

verfrüht, da sich die Grösse des Verlustes im Konkurse

noch nicht voraussehen lasse. Ferner sei der Gemeinde-

rat Widen nicht partei- und prozessfähig. Die fragliche

Erklärung sei ungenau protokolliert worden, namentlich

habe Wirth nie die Uebernahme jeglichen Risikos zu-

, gesagt. Sie enthalte kein rechtsverbindliches Garantie-

versprechen. Da sie zudem nur gegenüber dem Ge-

meinderat abgegeben worden sei, fehle der Kirchgemeinde

die Aktivlegitimation. -Die Mehranlage von 8000 Fr.

endlich sei von der Kirchgemeinde nachher genehmigt

worden.

Die Vorinstanz hat durch Urteil vom 16. Februar 1917

die Klage der Kirchgemeinde Eggenwil-Widen mangels

eines gültigen Garantieversprechens abgewiesen und ist

auf die Klage des Gemeinderates Widen wegen fehlender

Partei- und Prozessfähigkeit nicht eingetreten. Demge-

genüber erneuern beide Klagparteien ihre Rechtsanträge

vor Bundesgericht.

2. - Die B e ruf u n g ist z u I ä s s i g, besonders auch

in Ansehung des Streitwertes~ Nach den Akten ist anzu-

nehmen, dass die Kirchgemeinde Eggenwil-Widen im

Konkurse der Spar- und Leihkasse Bremgarten an ihrer

Forderung von 33,000 Fr. einen 4000 Fr. übersteigenden

Verlust erleiden wird. Daraus ergibt sich auch die An-

wendbarkeit des mündlichen Berufungsverfahrens.

3. -

Mit der Vorinstanz muss die Auffassung des Be-

klagten abgelehnt werden, die Klage sei verfrüht, weil

sich jener Verlust im Konkurse seiner Grösse nach nicht

bestimmt voraussehen lasse. Dies hindert die geschädigte

Gläubigerin nicht, im Sinne ihres Rechtsbegehrens K lag e

auf Fes t s tell u n g der grundsätzlichen Schadener-

VJJugationenrccht. Na 51.

361

satzpllicht des Beklagten zu erheben. Im besondern ist

das erforderliche Fes t s tell u n g s i n t c res s e vor-

handen. Wegen der derzeitigen Unmöglichkeit, den Ver-

lustbetrag ziffermässig anzugeben, sieht sich die Gläubi-

gerin zur Anhebung einer Leistungsklage ausser Stande.

Da aber anderseits der Beklagte seine Ersatzpflicht be-

streitet, hat sie ein rechtliches Interesse damn, über deren

Bestand durch richterliches Urteil Gewissheit zu erlangen,

um sich für· ihr allfälliges Forderungsrecht die Möglich-

keit baldiger Vollstreckung zu sichern,

4. - Zu bestätigen ist das angefochtene Urteil zunächst

insoweit, als es auf die K lag e des Ge In e i 11 der a t l' ~

'V i dennicht eintritt. Dic'Vorinstanz erklärt, dieser sei

k ein e j u r ist i s c he Per s 0 n. Hiehei handelt es

sich um die Auslegung und Anwendung kantonalen

öffentlichen Rechtes. Denn dieses bestimmt ob und in-

wiefern Behörden das Recht der Persönlichkeit zukomuw,

ob sie als solche Rechtssubjekte, Träger eigener Rechte

und Pflichten, öffentlicher oder privater .r-;atur, sein

können, oder ob sie als blesse Organe von Rechtssubjektcn

des öffentlichen Rechtes -

der öff(;ntlichen Korpora-

tionen, wie der Kantone, der Gemeinden usw. -

gelten

müssen (yergl. EB 41 II S. 600). Die Kompetenz des kan-

tonalen Gesetzgebers wird hier auch nicht,

wie die

Kläger behaupten, durch das ZGB eingeschränkt. Isl

aber davon auszugehen, dass dem Gemeinderate von

Widen die Rechtspersönlichkeit sowohl im Gebiete des

öffentlichen als des privaten Rechtes fehle, so kaIm er

die behauptete Schadenersatzforderung nicht zu eige-

nem Rechte, als Gläubiger, besitzen und sie insofern aueh

nicht als Prozesspartei geltend machen. Im Prozess

handelnd auftreten kömüe der Gemeinderat Widell viel-

mehr nur für die Gemeinde 'Viden als deren 0 r g a 11,

zur Wahrung ihrer Rechte. Rechte diesel' Gemeinde

steheIi aber hier nicht in Frage, denn das Pfrundgul

gehört nicht ihr und daher kann auch nicht ihr die strei-

tige Schadenersatzforderung wegen sehlechter Verwal-

362

ObligaUonenrecht. N° 5!.

tung dieses Gutes zustehen, was denn auch nicht behaup-

tet wird. Gläubiger der geltend gemachten Forderung

kann vielmehr nur die Kirchgemeinde Eggenwil-Widen,

die andere Klagpartei im vorliegenden Prozesse sein, als

Besitzerin des Pfrundgutes, und das Organ dieser Ge-

meinde, das unter den gesetzlichen Voraussetzungen für

sie allfällig auch in Zivilstreitigkeiten zu handeln hat, ist

der Kirchgemeinderat Eggenwil-\Viden, nicht der Gemein-

derat \Viden. Daran ändert der Umstand nichts, dass die

Mitglieder des letztern zusammen mit den Gemeinderäten

von Eggenwil den Kirchgemeinderat Eggenwil-\Viden

bilden. Dieser ist eben eine selbständige Behörde für sich,

und er allein, nicht auch jene politischen Gemeinde-

behörden, hat den Charakter eines Organes der genannten

Kirchgemeinde und ist als solches für sie zu handeln

berufen.

5. -

Beim angefochtenen Entscheide muss es aber

auch insoweit verbleiben, als die Vorinstanz die K 1 a g e

der Kir c h g e m ein d e E g g (' n w i 1- W i den als

sar hlieh unbegründet abweist.

Für die Beurteilung der Frage, wie die vom Beklagten

am 11. Februar 1912 abgegebene Erklärung tat s ä c h-

li eh gelautet hat, ist als ausschlaggebend zu betrachten

die 'Wiedergabe der Erklärung im Pro t 0 k 0 11 des Kirch-

gemeinderates, vor dem sie abgegeben wurde. Auf dieser

tatsüchlichen Grundlage beruht denn auch wohl der

Entscheid der Vorinstanz, 'was namentlich aus ihrer

Erwägung zu schliessen ist : laut Klage und Zeugenaus-

sagen sei die Haftung des Beklagten nur für den Fall

versprochen worden, dass der Gemeinderat wirklich zu

Schaden

komm.<' oder schadenersatzpflichtig erklärt

werde. Die Klageschrift beruft sich nämlich in erster

Linie ebenfalls auf das Protokoll als Beweismittel und

gibt den Inhalt der abgegebenen Erklärung so an, wie

sie im Protokoll verurkundet ist; und dem entsprechend

haben auch zwei der abgehörten Zeugen, Sami und Gloor,

über den Inhalt der streitigen Erklärung ausgesagt,

Obllgationenrecht. ND 51.

(wogegen freilich nach den Aussagen zweier anderer -

Hartmann und Meier -

die Erklärung allgemeiner, als

verurkundet wurde, gelautet hätte, nämlich nicht ~peziell

an den Gemeinderat Widen gerichtet gewesen wäre).

Hiernach würde sich also das Bundesgericht vor einer

tatsächlichen Feststellung der Vorinstanz über den Inhalt

der fraglichen Erklärung sehen und an der Verbindlich-

keit dieser, bundesrechtlich nicht anfechtbaren Fest-

stellung vermöchte auch der Umstand nichts zu ändern.

dass die erste Instanz den Tatbestand anders feststellt,

indem sie annimmt, die Erklärung sei in allgemeiner

Weise. ohne besondere Bezugnahme auf den Gemeinderat

Widen, abgegeben und unrichtig, zn eng. protokolliert.

worden. Wäre aber davon auszugehen. dass der oberge-

richtliche Entscheid einer genügenden. Feststellung in

vorliegender Beziehung ermangelte, so müsste das Bundes-

gericht eine solche nach Art. 82 OG selbst vornehmen, da

die Akten es gestatten, und dies könnte dann nur im Sinne

der protokollarischen Verurkundung der streitigen Er-

klärung gesehehen. Denn das Beweisergebnis, namentlich

das der Zeugenabhörung, spricht nur zum Teil gegen, ZUlll

Teil aber für die vorgenommene Verurkundung, und deren

Richtigkeit kann schon deshalb nicht als erschüttert

gelten, abgesehen von der den öffentlichen Urkunden

zukommenden erhöhten Beweiskraft (Art. 9 ZGB).

In r e c h t I ich er Beziehung fragt es sich, ob dk

Erklärung des Beklagten, die nach dem Protokoll dahin

Jautet,

«(dass er gegenüber dem Gemeinderat Widen

jedes Risiko übernehme)}, ein Recht der Kirchgemeinde

Eggenwil-\Viden begründet habe, vom Beklagten Ersatz

des Konkursausfalles ihrer Forderung zu verlangen. Nach

dem klaren Wortlaut der Erklärung ist nUll aber das in

ihr enthaltene Versprechen nur gegenüber dem

« G e-

m e i 11 der a t \V i den)}, nicht gegenüber der Kir c h-

g e m ein d e E g gen W i I - W i den abgegeben wor-

den. Um diese als unmittelbare oder mittelbare Adressatin

des Versprechens ansehen zu können, müssten besondere,

364

Obligationenrecht. No 51.

aus den Umständen des Falles sich ergebende Gründe

vorliegen. In dieser Hinsicht lässt sich freilich sagen, dass

ein «Risiko l), wenn man den Ausdruck im Sinne der

Möglichkeit eines Verlustes des anzulegenden Pfrund-

kapitales auffasst, nur für die Kirchgemeinde als Eigen-

tümerin des Kapitales bestand und dass deshalb auch ein

Versprechen zur Uebernahme eines solchen Risikos in

dem Sinne habe gemeint sein müssen, dass das Verspre-

chen der Kirchgemeinde zu gute komme. Dabei Hesse sich

die Schwierigkeit, dass die Kirchgemeinde nicht selbst

als Adressatin des Versprechens erscheint, dadurch

heben, - worauf namentlich vor Bundesgericht hingewie-

sen wurde -, dass man das Versprechen als ein dem Ge-

meinderat Widen zu Gunsten der Kirchgemeinde Eggell-

wil-vViden abgegebenes_ ansieht, also annimmt, der Be-

klagte habe im Sinne von Art. 112 OR dem Gemeinderat

zugesagt, er werde dafür aufkommen, dass die Kirch-

gemeinde an ihrem Pfrundgut keinen Verlustel:leide.

(und daher dürfe der

(i Gemeinderat 'Viden)} der zu

beschIiessenden Kapitalanlage ruhig zustimmen). Allein

dne solche Auslegung, die weit über den Wortlaut des

Erklärten hinausgeht, vermöchte -sich doch nur zu recht-

fertigen; wenn nach der ganzen· Sachlage der Wille des

Beklagten, sich in dieser Weise, namentlich in so aus-

gedehntem Masse und ohne Entgelt, zu y('rpflichten,

ausser jedem Zweifel stände. Statt dessen gestattet

aber die streitige Erklärung eine andere Auslegung, die

dem 'Wortlaut angemessener i~t, den Verhältnissen des

Falles eher besser Rücksicht trägt und keine so weit

reichende Haftbarkeit des Versprechenden in sich sc hliesst.

Dem Beklagten war es nämlich darum zu tun, dass d('1'

Beschluss, das Geld btü der Spar- und Leihkasse Bren~­

garten anzulegen, zu Stande komme, und er sah nun, dass

sich im Schosse der beschliessenden Behörde, des Kirch-

gemeinderates Eggellwil-Widen, zwei verschiedene Stin~­

mungen geltend machten, indem nämlich die Gemeinde-

Obligatioaenrecht. N0 5 I .

räte von Eggenwil zu. dieser Beschlussfassung bereits

gewillt waren, während die Gemeinderäte von Widen

noch Bedenken trugen. Um diese Bedenken zu zerstreuen

und auch die Widener Mitglieder der Behörde zu der

gewünschten Beschlussfassung zu bestimmen, hat. i~nen

der Beklagte erklärt, dass er (! gegenüber dem Gememde-

rate Widen' jedes Risiko übernehme >}. Der Gemeinderat

Widen ist nach dem oben Gesagten biosses Organ der Ge-

meinde Widen und ohne vermögensrechtliche Persön-

lichkeit, und daher konnte ein für ihn zu übernehmendes

Risiko nicht bestehen; die Erklärung hätte, wenn man

sie so auffasst. praktisch keine Bedeutung und würde

rechtlich keine wirkliche Haftung des Beklagten haben

begründen können. Anders dagegen, wenn man annimmt,

der Beklagte habe unter dem Ausdruck <{Gemeinderat

Widen >} die bei der Beschlussfassung beteiligten G e-

m ein der ä te von \Viden verstanden. Diese konnbm

durch ihre Zustimmung zu der vorgeschlagenen Neuan-

Jage einem Risiko sich ansetzen, nämlich insofern ihre

Zustimmung eine Haftung wegen fahrlässiger Verletzung

ihrer amtlichen Verpflichtung, die Vermögensinteressen

der Kirchgemeinde sorgfälIig zu wahren, zu begründen

vermochte. Der Befürchtung, möglicher V"eise pflicht-

",idrig zu handeln und allfällig dadurch haftbar zu werden,

sind offenbar auch ihre Bedenken gegen den vorgeschla-

genen Beschluss entsprungen. Ob solche Befürchtungen

nach der Sachlage gerechtfertigt w-aren, ist hier nicht zu

untersuchen. Es genügt, festzustellen, dass das Verspre-

chen, das der Beklagte zur Zerstreuung dieser Bedenken,

nach der vorliegenden Auslegung seiner Worte abgegeben

hätte, sich nicht an die Kirchgemeinde Eggenwil-Widen

gerichtet und für sie keine Rechte begründet hat. Auch

die rechtliche Bedeutung eines solchen Versprechens und

die Frage, ",eie es auf Grund des kantonalen Verwaltungs-

rechtes zu beurteilen sei, bedarf keiner Prüfung.

6. -

(Abweisung des EventuaJbegehrens der Kläger).

366

Erfindungsschutz. Na 52.

Demnach hat das Buudesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Aargau vom 16. Februar 1917

bestätigt.

IV. ERFINDUNGSSCHUTZ

BREVETS D'INVENTION

52. Urteil der I. Zivllabteilung vom 8. Juni 1917

i. S. Dr. Sarason' u.;V. Wintsch, Kläger u. Berufungskläger,

gegen Georges Meyer &. Cle, Beklagte u. Berufungsbeklagte.

.-\ I' L 7 n n d 5 3 B Z 0: Inwiefern kann sich der einzelne

Streitgenosse im Berufungsverfahren durch einen besondern

Anwalt vertreten lassen? Art. 2 Z i f r.

--1 P G: Gehört

die S t r () 11 i n d n s t r je, im besondern die Strohblei-

cherei, zur Tex t i I i n d u s tri e im Sinne dieser Be-

stimmung '1---

E r 7. e u g n i s - oder Ver f a h ren s -

e r f i n d n n g ? -- Begriff der r ein Il1 e c 11 a n i s ehe n

Verfahren und der Ver e d lu n g sv e r f a h ren im

Sinne genannter Bestimmung.. Gehören zu letztern; 1. nur

Verfahrt'n an der Fa se r selbst? 2. Verfahren zur S ta-

b i 1 i sie run g eines als B lei e h mit tel dienenden

Sauerstoff trägers '7 -

Veredlungsverfahren und PatentE"

uctreffend Fa r b s t 0 f f e. -

Die Rechte aus Art. 2 zm. 4

:iind nicht durch

P a t e n t nie h t i g k e i t s ](lag e

geltend zu machen, sondern durch Berufung auf die U n -

wir k sam k e i t des betreffenden Patentes im Verhältnis

zum Berechtigten.

1. - Der Kläger Dr. Sarason hat am 2. November 1909

das schweizerische Pa te nt N r.;) 0072 erwirkt mit

dem Hau p ta n sp ru c h: «Verfahren zur Stabi-

lisierung von leicht zersetzbaren Sauerstoff trägern, da-

Erftndungsschutz. N"'!J~

367

durch gekennzeichnet, dass man denselben ein pyro-

phosphorsaures Salz zusetzt ». und mit dem U n t e r -

ans p r u c h: (< Verfahren gemäss Patentanspruch, bei

welchem

als, pyrophosphorsaures Salz Natriumpyro-

phosphat zur Verwendung gelangt. t) Die P a te nt b e -

sc h r e i b u n g lautet: « Bekanntlich unterliegen leicht

»zersetzbare Sauerstoffträger, wie beispiesweise S~per­

» oxyde (z. B. Wasserstoffsuperoxyd und Natriumsuper-

) oxyd), Perborate und Perkarbonate, nicht nur bei ihrer

)) Aufbewahrung, sondern auch bei ihrem Gebrauch in

»Lösungen, sehr leicht einer unerwünscht vorzeitigen

» Zersetzung, und zwar durch relativ geringe Steigerung

» der Temperatur, sowie durch katalytische Substanzen,

) wie sie fast allen Dingen in mehr oder minder grosser

» Menge anhaften. Dadurch aber wird die Oekonomie der

)} Wirkung des in ihnen enthaltenen Sauerstoffes geschä-

"digt. Nach vorliegender Erfindung werden leicht zer-

,) setzbare Sauerstoff träger, mögen sie nun trocken oder

»in Lösung, allein oder in Mischung mit andern Sub-

» stanzen sein, gegenüber den schädlichen Einflüssen der

») Wärme und katalytischer Substanzen erheblich sta-

» bilisiert, und zwar durch einen Zusatz von pyrophos-

» phorsauren Salzen, insbesondere von pyrophosphor-

I) saurem Natron'. Beispielsweise mischt man 80 Teik'

» Natriumperborat mit 20 Teilen Natriumpyrophosphat,

& oder man löst in der handelsüblichen 3 O/Jgen Wasser-

;) stoffsuperoxydlösung 0,6 % Natriumpyrophosphat auf.»

In der Folge hat Dr. Sarason durch Vertrag alle seine

Rechte aus dem Patent, soweit dieses sich auf die Ver-

wendung von Pyrophosphat zur Herstellung vonBleich-

bädern bezieht, an H. Fischer in Dottikon abgetreten,

und dieser wiederum hat seine Recllte aus dem ge-

nannten Vertrage an den heutigen Kläger Viktor Wintsch

übertragen. Wintsch seinerseits hat am 6. April 1910 mit

der beklagten Firma, der Strohwarenmanufaktur Georgeß

Meyer & Oe in Wohlen, einen Vertrag von fünf jähriger

Dauer abgeschlossen, wonactl er sie in das Sarason'sch',~