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Obligationenrecht. N° 51.
51. t7rteil der I. Zivilabteilung vom 16. Juli 1917
i. S. Xirchgemeinde Eggenwil-Widen
und Xirchgemeinderat Widen, Kläger und Berufungskläger,
gegen Erben Wirth, Beklagte und Berufungsbeklagte.
Ver s p r e ehe n des Mitgliedes eines Kirchgemeinderates.
der aus den Gemeinderäten zweier Einwohnergemeinden
besteht, dahin lautend, dass es hinsichtlich einer in Aussicht
genommenen Anlage von Pfrundkapital bei einer Bank
gegenüber dem einen jener Einwohnergemeinderäte jedes
Risiko
übernehme.
Klage
der Kir c h g e m ein d e
und dieses Ein w 0 h n erg e m ein der a t e sauf Fest-
stellung der Pflicht zur Vergütung des im Konkurs der
Bank hinsichtlich des angelegten Kapitals sich ergebenden
Ausfalles. Berechnung des S t r e i t wer t e s. Frage des
F ~ ~ t s ~ e 11 u n g s i il t e res ses.
Mangelnde
Klag-
legItImatIOn des genannten Einwohnergemeinderates, weil
ihm die j u r ist i s ehe Per s ö n I ich k e i t
Par -
t e i- und Pro z e s s f ä h i g k ei t abgeht. Sind;us dem
streitigen Versprechen Rechte der Kirchgemeinde begrün-
det worden, namentlich nach Art. 112 OR ? Liegt hinsicht-
. lieh seines Wortlautes eine kantonale Tat b e s t a n d s -
, fes t s tell u n g vor? Selbständige Feststellung durch
das Bundesgericht nach Art. 152 OG.
J. -- Die aargauische Kirchgemeinde Eggenwil-Widen
erstl eckt sich territorial auf das Gebiet der zwei poli-
tischen Gemeinden Eggenwil und Widen. Ihr Pfrundgut
wird nach der kantonalen Gesetzgebung durch den Kirch-
gemeinderat verwaltet, der aus den Gemeinderäten jener
politischen Gemeinden besteht. Das 53,000 Fr. betra-
gende Pfrundkapital war früher bei der Kantonalbank
in Am'au angelegt. Im Juli 1911 beschloss dann die
Kirchgemeindeversammlung, es abzuheben und anderswo
zu einem höhern Zins auszuleihen. In einer Sitzung des
Kirchgemeinderates vom 11. Februar 1912 wurde über
die Neuanlage verhandelt. Anwesend waren als Gemein-
deräte von Eggenwil der Gemeindeammann Hartmann
und der Vizeammann vVirth, (gegen den die vorliegende
Klage eingeleitet wurde und an dessen Stelle nach seinem
übligationenrt:cht. ~.;)1.
während des Prozesses erfolgten Tode seine Erben als
Beklagte in den Prozess eingetreten sind). Vom Gemein-
derat von Widen waren erschienen der Ammann Sami, der
Vizeammann Stutz, Gemeinderat Gloor und Gemeinde-
schreiber Meier. Ammann Hartmann von EggenwiI er-
stattete in der Sache Bericht und teilte mit, dass sich
zwei Geldinstitute, die Freiämterbank in Wohlen und die
Spar- und Leihkasse Bremgarten, um das Geld beworben
hätten, jene für einen Betrag von 30,000 Fr., diese für
einen solchen von 20,000 bis 25,000 Fr. Laut dem Proto-
koll über die Sitzung bemerkte hierauf Ammann Sami von
Widen: Er wolle die Sicherheit der Anlage bei diesen
beiden Kassen nicht bezweifeln, aber die von der aar-
gauischen (Kantonal-) Bank gewährte Sicherheit sei nicht
geboten.
Daran anschliessend besagt das Protokoll
wörtlich : «(Vizeammann Joh. Wirth in Eggcnwil gibt
nun zu Protokoll, dass er gegenüber dem Genleinderate
Widen j e des R i s i k 0 übernehme. Es wird nun ein-
stimmig beschlossen, das fragliche Kapital auf der Frei-
ämterbank in \\Tohlen und der Spar- und Leihkasse
Bremgarten anzuleihen. ~) Endlich erklärt das Protokoll
in Hinsicht auf dieses Traktandum noch, dass Vizeam-
mann Wirth zur Vornahme der Neuanlage bevollmäch-
tigt WOl den sei.
Am 14. Februar 1912 hat Wirth 20,000 Fr. bei der
Freiämterbank und 33,000 Fr. bei der Spar- und Leih-
kasse Bremgarten angelegt. Ueber die letztere ist unge-
fähr ein Jahr später der Konkurs eröfTnet worden.
In der Folge haben die Kirchgemeinde Eggenwil-Widen
und der Gerr,einderat von Widen gegen Wirth Klage
erhoben auf gerichtliche Feststellung, dass der Beklagte
der KirchgelLeinde Eggenwil-Widen denjenigen Betrag
ihrer Kapitalanlage von 33,000 Fr. bei der Spar- und
Leihkasse Bremgarten samt Zins zu vergüten habe, der
ihr bei dieser Kasse verloren gehe. Für die Haftbarkeit
des Beklagten berufen sich die Kläger auf seine in der
Sitzung vom 11. Februar 1912 abgegebene Erklärung, die
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Obligationenrecht. N° 51.
ein gültiges Garantieversprechen darstelle. Eventuell
machen sie geltend, Wirth habe eigenmächtig 8000 Fr.
mehr, als beschlossen, bei der Spar- und Leihkasse ange-
legt und müsse daher wenigstens insoweit für den Schaden
aufkommen.
Der Beklagte hat zunächst eingewendet, die Klage sei
verfrüht, da sich die Grösse des Verlustes im Konkurse
noch nicht voraussehen lasse. Ferner sei der Gemeinde-
rat Widen nicht partei- und prozessfähig. Die fragliche
Erklärung sei ungenau protokolliert worden, namentlich
habe Wirth nie die Uebernahme jeglichen Risikos zu-
, gesagt. Sie enthalte kein rechtsverbindliches Garantie-
versprechen. Da sie zudem nur gegenüber dem Ge-
meinderat abgegeben worden sei, fehle der Kirchgemeinde
die Aktivlegitimation. -Die Mehranlage von 8000 Fr.
endlich sei von der Kirchgemeinde nachher genehmigt
worden.
Die Vorinstanz hat durch Urteil vom 16. Februar 1917
die Klage der Kirchgemeinde Eggenwil-Widen mangels
eines gültigen Garantieversprechens abgewiesen und ist
auf die Klage des Gemeinderates Widen wegen fehlender
Partei- und Prozessfähigkeit nicht eingetreten. Demge-
genüber erneuern beide Klagparteien ihre Rechtsanträge
vor Bundesgericht.
2. - Die B e ruf u n g ist z u I ä s s i g, besonders auch
in Ansehung des Streitwertes~ Nach den Akten ist anzu-
nehmen, dass die Kirchgemeinde Eggenwil-Widen im
Konkurse der Spar- und Leihkasse Bremgarten an ihrer
Forderung von 33,000 Fr. einen 4000 Fr. übersteigenden
Verlust erleiden wird. Daraus ergibt sich auch die An-
wendbarkeit des mündlichen Berufungsverfahrens.
3. -
Mit der Vorinstanz muss die Auffassung des Be-
klagten abgelehnt werden, die Klage sei verfrüht, weil
sich jener Verlust im Konkurse seiner Grösse nach nicht
bestimmt voraussehen lasse. Dies hindert die geschädigte
Gläubigerin nicht, im Sinne ihres Rechtsbegehrens K lag e
auf Fes t s tell u n g der grundsätzlichen Schadener-
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satzpllicht des Beklagten zu erheben. Im besondern ist
das erforderliche Fes t s tell u n g s i n t c res s e vor-
handen. Wegen der derzeitigen Unmöglichkeit, den Ver-
lustbetrag ziffermässig anzugeben, sieht sich die Gläubi-
gerin zur Anhebung einer Leistungsklage ausser Stande.
Da aber anderseits der Beklagte seine Ersatzpflicht be-
streitet, hat sie ein rechtliches Interesse damn, über deren
Bestand durch richterliches Urteil Gewissheit zu erlangen,
um sich für· ihr allfälliges Forderungsrecht die Möglich-
keit baldiger Vollstreckung zu sichern,
4. - Zu bestätigen ist das angefochtene Urteil zunächst
insoweit, als es auf die K lag e des Ge In e i 11 der a t l' ~
'V i dennicht eintritt. Dic'Vorinstanz erklärt, dieser sei
k ein e j u r ist i s c he Per s 0 n. Hiehei handelt es
sich um die Auslegung und Anwendung kantonalen
öffentlichen Rechtes. Denn dieses bestimmt ob und in-
wiefern Behörden das Recht der Persönlichkeit zukomuw,
ob sie als solche Rechtssubjekte, Träger eigener Rechte
und Pflichten, öffentlicher oder privater .r-;atur, sein
können, oder ob sie als blesse Organe von Rechtssubjektcn
des öffentlichen Rechtes -
der öff(;ntlichen Korpora-
tionen, wie der Kantone, der Gemeinden usw. -
gelten
müssen (yergl. EB 41 II S. 600). Die Kompetenz des kan-
tonalen Gesetzgebers wird hier auch nicht,
wie die
Kläger behaupten, durch das ZGB eingeschränkt. Isl
aber davon auszugehen, dass dem Gemeinderate von
Widen die Rechtspersönlichkeit sowohl im Gebiete des
öffentlichen als des privaten Rechtes fehle, so kaIm er
die behauptete Schadenersatzforderung nicht zu eige-
nem Rechte, als Gläubiger, besitzen und sie insofern aueh
nicht als Prozesspartei geltend machen. Im Prozess
handelnd auftreten kömüe der Gemeinderat Widell viel-
mehr nur für die Gemeinde 'Viden als deren 0 r g a 11,
zur Wahrung ihrer Rechte. Rechte diesel' Gemeinde
steheIi aber hier nicht in Frage, denn das Pfrundgul
gehört nicht ihr und daher kann auch nicht ihr die strei-
tige Schadenersatzforderung wegen sehlechter Verwal-
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ObligaUonenrecht. N° 5!.
tung dieses Gutes zustehen, was denn auch nicht behaup-
tet wird. Gläubiger der geltend gemachten Forderung
kann vielmehr nur die Kirchgemeinde Eggenwil-Widen,
die andere Klagpartei im vorliegenden Prozesse sein, als
Besitzerin des Pfrundgutes, und das Organ dieser Ge-
meinde, das unter den gesetzlichen Voraussetzungen für
sie allfällig auch in Zivilstreitigkeiten zu handeln hat, ist
der Kirchgemeinderat Eggenwil-\Viden, nicht der Gemein-
derat \Viden. Daran ändert der Umstand nichts, dass die
Mitglieder des letztern zusammen mit den Gemeinderäten
von Eggenwil den Kirchgemeinderat Eggenwil-\Viden
bilden. Dieser ist eben eine selbständige Behörde für sich,
und er allein, nicht auch jene politischen Gemeinde-
behörden, hat den Charakter eines Organes der genannten
Kirchgemeinde und ist als solches für sie zu handeln
berufen.
5. -
Beim angefochtenen Entscheide muss es aber
auch insoweit verbleiben, als die Vorinstanz die K 1 a g e
der Kir c h g e m ein d e E g g (' n w i 1- W i den als
sar hlieh unbegründet abweist.
Für die Beurteilung der Frage, wie die vom Beklagten
am 11. Februar 1912 abgegebene Erklärung tat s ä c h-
li eh gelautet hat, ist als ausschlaggebend zu betrachten
die 'Wiedergabe der Erklärung im Pro t 0 k 0 11 des Kirch-
gemeinderates, vor dem sie abgegeben wurde. Auf dieser
tatsüchlichen Grundlage beruht denn auch wohl der
Entscheid der Vorinstanz, 'was namentlich aus ihrer
Erwägung zu schliessen ist : laut Klage und Zeugenaus-
sagen sei die Haftung des Beklagten nur für den Fall
versprochen worden, dass der Gemeinderat wirklich zu
Schaden
komm. }. Der Gemeinderat
Widen ist nach dem oben Gesagten biosses Organ der Ge-
meinde Widen und ohne vermögensrechtliche Persön-
lichkeit, und daher konnte ein für ihn zu übernehmendes
Risiko nicht bestehen; die Erklärung hätte, wenn man
sie so auffasst. praktisch keine Bedeutung und würde
rechtlich keine wirkliche Haftung des Beklagten haben
begründen können. Anders dagegen, wenn man annimmt,
der Beklagte habe unter dem Ausdruck } die bei der Beschlussfassung beteiligten G e-
m ein der ä te von \Viden verstanden. Diese konnbm
durch ihre Zustimmung zu der vorgeschlagenen Neuan-
Jage einem Risiko sich ansetzen, nämlich insofern ihre
Zustimmung eine Haftung wegen fahrlässiger Verletzung
ihrer amtlichen Verpflichtung, die Vermögensinteressen
der Kirchgemeinde sorgfälIig zu wahren, zu begründen
vermochte. Der Befürchtung, möglicher V"eise pflicht-
",idrig zu handeln und allfällig dadurch haftbar zu werden,
sind offenbar auch ihre Bedenken gegen den vorgeschla-
genen Beschluss entsprungen. Ob solche Befürchtungen
nach der Sachlage gerechtfertigt w-aren, ist hier nicht zu
untersuchen. Es genügt, festzustellen, dass das Verspre-
chen, das der Beklagte zur Zerstreuung dieser Bedenken,
nach der vorliegenden Auslegung seiner Worte abgegeben
hätte, sich nicht an die Kirchgemeinde Eggenwil-Widen
gerichtet und für sie keine Rechte begründet hat. Auch
die rechtliche Bedeutung eines solchen Versprechens und
die Frage, ",eie es auf Grund des kantonalen Verwaltungs-
rechtes zu beurteilen sei, bedarf keiner Prüfung.
6. -
(Abweisung des EventuaJbegehrens der Kläger).
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Erfindungsschutz. Na 52.
Demnach hat das Buudesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Aargau vom 16. Februar 1917
bestätigt.
IV. ERFINDUNGSSCHUTZ
BREVETS D'INVENTION
52. Urteil der I. Zivllabteilung vom 8. Juni 1917
i. S. Dr. Sarason' u.;V. Wintsch, Kläger u. Berufungskläger,
gegen Georges Meyer &. Cle, Beklagte u. Berufungsbeklagte.
.-\ I' L 7 n n d 5 3 B Z 0: Inwiefern kann sich der einzelne
Streitgenosse im Berufungsverfahren durch einen besondern
Anwalt vertreten lassen? Art. 2 Z i f r.
--1 P G: Gehört
die S t r () 11 i n d n s t r je, im besondern die Strohblei-
cherei, zur Tex t i I i n d u s tri e im Sinne dieser Be-
stimmung '1---
E r 7. e u g n i s - oder Ver f a h ren s -
e r f i n d n n g ? -- Begriff der r ein Il1 e c 11 a n i s ehe n
Verfahren und der Ver e d lu n g sv e r f a h ren im
Sinne genannter Bestimmung.. Gehören zu letztern; 1. nur
Verfahrt'n an der Fa se r selbst? 2. Verfahren zur S ta-
b i 1 i sie run g eines als B lei e h mit tel dienenden
Sauerstoff trägers '7 -
Veredlungsverfahren und PatentE"
uctreffend Fa r b s t 0 f f e. -
Die Rechte aus Art. 2 zm. 4
:iind nicht durch
P a t e n t nie h t i g k e i t s ](lag e
geltend zu machen, sondern durch Berufung auf die U n -
wir k sam k e i t des betreffenden Patentes im Verhältnis
zum Berechtigten.
1. - Der Kläger Dr. Sarason hat am 2. November 1909
das schweizerische Pa te nt N r.;) 0072 erwirkt mit
dem Hau p ta n sp ru c h: «Verfahren zur Stabi-
lisierung von leicht zersetzbaren Sauerstoff trägern, da-
Erftndungsschutz. N"'!J~
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durch gekennzeichnet, dass man denselben ein pyro-
phosphorsaures Salz zusetzt ». und mit dem U n t e r -
ans p r u c h: (< Verfahren gemäss Patentanspruch, bei
welchem
als, pyrophosphorsaures Salz Natriumpyro-
phosphat zur Verwendung gelangt. t) Die P a te nt b e -
sc h r e i b u n g lautet: « Bekanntlich unterliegen leicht
»zersetzbare Sauerstoffträger, wie beispiesweise S~per
» oxyde (z. B. Wasserstoffsuperoxyd und Natriumsuper-
) oxyd), Perborate und Perkarbonate, nicht nur bei ihrer
)) Aufbewahrung, sondern auch bei ihrem Gebrauch in
»Lösungen, sehr leicht einer unerwünscht vorzeitigen
» Zersetzung, und zwar durch relativ geringe Steigerung
» der Temperatur, sowie durch katalytische Substanzen,
) wie sie fast allen Dingen in mehr oder minder grosser
» Menge anhaften. Dadurch aber wird die Oekonomie der
)} Wirkung des in ihnen enthaltenen Sauerstoffes geschä-
"digt. Nach vorliegender Erfindung werden leicht zer-
,) setzbare Sauerstoff träger, mögen sie nun trocken oder
»in Lösung, allein oder in Mischung mit andern Sub-
» stanzen sein, gegenüber den schädlichen Einflüssen der
») Wärme und katalytischer Substanzen erheblich sta-
» bilisiert, und zwar durch einen Zusatz von pyrophos-
» phorsauren Salzen, insbesondere von pyrophosphor-
I) saurem Natron'. Beispielsweise mischt man 80 Teik'
» Natriumperborat mit 20 Teilen Natriumpyrophosphat,
& oder man löst in der handelsüblichen 3 O/Jgen Wasser-
;) stoffsuperoxydlösung 0,6 % Natriumpyrophosphat auf.»
In der Folge hat Dr. Sarason durch Vertrag alle seine
Rechte aus dem Patent, soweit dieses sich auf die Ver-
wendung von Pyrophosphat zur Herstellung vonBleich-
bädern bezieht, an H. Fischer in Dottikon abgetreten,
und dieser wiederum hat seine Recllte aus dem ge-
nannten Vertrage an den heutigen Kläger Viktor Wintsch
übertragen. Wintsch seinerseits hat am 6. April 1910 mit
der beklagten Firma, der Strohwarenmanufaktur Georgeß
Meyer & Oe in Wohlen, einen Vertrag von fünf jähriger
Dauer abgeschlossen, wonactl er sie in das Sarason'sch',~