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43_II_366

BGE 43 II 366

Bundesgericht (BGE) · 1917-02-16 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

366

Erfindungsschutz. N° 52.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Aargau vom 16. Februar 1917

bestätigt.

IV. ERFINDUNGSSCHUTZ

BREVETS D'INVENTION

52. Urteil der I. Zivilabteilung vom S. Juni 1917

i. S. Dr. Sara.son' u.;V. Wintsch, Kläger u. Berufungskläger,

gegen Georges Hayer & eie, Beklagte u. Berufungsbeklagte.

:\ r 1. 'I n n d 53 B Z 0: Inwiefern kann sieh der einzelne

Streitgenosse im Berufung!'verfahren durch einen besondern

Anwalt vertreten lassen? Art. 2 Z i f i. -4 P G: Gehört

die S t r 0 11 i n ci 11 S tri e, im besondern die Strohblei-

cherc.i, Zlll' Tex t i I i n d u s t r' i e im Sinne dieser Be-

stimmung ']._- Erz e u g n i !! -

oder Ver f a 11 I' e n s -

e r f i n dun g ? -_. Begriff der r ein 111 e c h a n i s ehe n

Verfahren und der Ver e d 1 u n g sv e r f a h ren im

Sinne genannter Bestimmung. Gehören zu letztern : 1. nur

Verfahren an der F as er selbst? 2. Verfahren zur S t a-

b i I i sie run g eines als B lei e 11 In i t t e J dienenden

Sauerstoff trägers ? -

Veredlungsverfahren und Patente

uetreffend Fa r b s t 0 f f c. -

Die Rechte aus Art. 2 Ziff. 4

sind nicht

durch

P a t e n t nie h t i g k e i t skI a g e

~eJtend zu machen, sondern durch Berufung auf die U n -

wir k sam k e i t des betreffenden Patentes im Verhältnis

zum Berechtigten.

l. . DeI' Kläger J)f. Sarason hat am 2. November 1909

das schweizerische Pa te n t N r.;) 0 072 erwirkt mit

d(:m Hau p t a n sp r u eh: «Verfahren zur Stabi-

lisierung von leichl zcrsetzbaren Sauerstoff trägern, da-

Erflndungsschutz. Nc>ft~

367

durch gekennzeichnet, dass man denselben ein pyro-

phosphorsaures Salz zusetzt », und mit dem U n tel' -

ans p r u eh:, « Verfahren gemäss Patentanspruch, bei

welchem

als pyrophosphorsaures Salz Natriumpyro-

phosphat zur Verwendung gelangt. » Die Pa te nt be -

sc h r ei b u n g lautet: «Bekanntlich unterliegen leicht

I) zersetzbare Sauerstoffträger, wie beispiesweise Super-

» oxyde (z. B. \Vasserstoffsuperoxyd und Natriumsuper-

» oxyd), Perborate und Perkarbonate, nicht nur bei ihrer

I) Aufbewahrung, sondern auch bei ihrem Gebrauch in

» Lösungen, sehr leicht einer unerwünscht yorzeitigell

» Zersetzung, und zwar durch relativ geringe Steigerung

» der Temperatur, sowie durch katalytische Substanzen,

» wie sie fast allen Dingen in mehr oder minder grosser

» Menge anhaften. Dadurch aber wird die Oekonomie der

» Wirkung des in ihnen enthaltenen Sauerstoffes geschä-

1) digt. Nach vorliegender Erfindung werden leicht zer-

» setzbare Sauerstoff träger, mögen sie nun trocken oder

»in Lösung, allein oder in Mischung mit nndern Sub-

» stanzen sein, gegenüber den schädlichen Einflüssen dN

» Wänne und katalytischer Substanzen erheblich sta-

>l bilisiert, und zwar durch einen Zusatz von pyrophos-

,) phorsauren Salzen, insbesondere von pyrophosphor-

I) saurem Natron". Beispielsweise mischt man 80 Teil~'

3 Natriumperborat mit 20 Teilen Natriumpyrophosphat,

~ oder man löst in der handelsüblichen 3 %igen Wasser-

» stoffsuperoxydlösung 0,6 % Natriumpyrophosphat auf.»

In der Folge hat Dr. Sarason durch Vertrag alle seine

Rechte aus dem Patent, soweit dieses sich auf die Ver-

wendung von Pyrophosphat zur Herstellung von Bleich-

bädern bezieht, an H. Fischer in Dottikon abgetreten,

und dieser wiederum hat seine Rechte aus dem ge-

nannten Vertrage an den heutigen Kläger Viktor Wintsch

übertragen. Wintsch seinerseits hat am 6. April 1910 mit

der beklagten Firma, der Strohwarenmanufaktur Georgeß

Meyer & Oe in Wohlen, einen Vertrag von fünf jähriger

Dauer abgeschlossen. wonactl er sie in das Sarason'sch;.,

';00

Erfindungsschutz. N0 52.

Verfahren als einen in der Strohindustrie verwendbaren

neuen Bleichprozess einzuführen und ihr den Gebrauch

dieses Verfahrens zu gestatten hatte, wogegen sich die

Beklagte verpflichtete, die Ausgangsmaterialien -

in der

Hauptsache Natriumpyrophosphat (sog. 'Vifilino) und

Natriumsuperoxyd -

von Wintsch zu vereinbarten

Preisen zu beziehen.

Nach Ablauf der Vertragszeit lehnte es die Beklagte ab,

mit Wintsch in ein neues Vertragsverhältnis zu treten,

benützte aber das Sarason'sche Verfahren trotzdem

weiterhin in ihrem Betriebe. Infolgedessen habeu Dr. Sa-

fason und Wiutsch gegen sie vor dem aargauischen

Handelsgericht Klage erhob~n mit den Begehren: 1. deI'

Beklagten die Verwendung des Sarason'schen Verfahrens,

bestehend L'11 Zusatze eines pyTophosphorsauren Salzes

zu leicht zersetzbaren Sauerstoff trägern zum Zwecke des

BIeichens, richterlich zu -verbieten; 2. sie zu verurteilen,

dem Kläger vVintsch, eventuell dem Kläger Dr. Sarason

als Schadenersatz für die vom 6. April 1915 bis zur

Klageeinreichung begangene Patentverletzung zu be-

zahlen: 50 Cts. per Kg. auf den durch die Experten fest-

,zustellenden Bezügen in pyrophosphorsaurem Natron,

die die Beklagte während dieser Zeit von Dritten gemacht

habe.

Die Beklagte hat auf Abweisung dieser Begehren ange-

tragen und durch Widerklage beantragt, es sei das Patent

N° 50072 soweit nichtig zu erklären, als es von den Klä-

gern auf das Strohbleichverfahren bezogen werden wolle.

Insoweit, machen sie geltend, könne für die behauptete

Erfmdung kein Patentschutz beansprucht werden, da

die Ausnahmebestimmung des Art. 2 Ziff. 4 PG zutreffe.

Demgegenüber bestreiten die Kläger die Anwendbar-

keit dieser Bestimmung, weil die Strohindustrie und im

besondern die Strohbleicherei nicht zu der Textilindustrie

im Sinne der angerufenen Gesetzesvorschrift gehöre und

das Sarason'sche Verfahrenpicht zu den darin genannten

Erfindungen.

Erllndungsschutz. N0 52.

369

Durch Urteil vom 22. Februar 1917 hat das Handels-

gericht die Klage abgewiesen und die Widerklage ge-

schützt, indem· es die Voraussetzungen der streitigen

Ziffer 4 als gegeben ansah. Demgegenüber verlangen die

Kläger vor Bundesgericht neuerdings Zusprechung ihrer

Rechtsbegehren und Abweisung des Widerklageantrages.

Eventuell ersuchen sie um Rückweisung der Sache an

die Vorinstanz zur Aktenvervollständigung.

2. - Mit Unrecht hat sich heute die Beklagte zunächst

dagegen gewendet, dass sich vor Bundesgericht j e der

der K I ä ger durch einen b e s 0 n der n A n wal t

vertreten lässt, obwohl beide zusammen als Streitge-

nossen klagen. Allerdings haben nach Art. 53 BZP Streit-

genossen einen gemeinschaftlichen Anwalt zur Entgegen-

nahme aller Ladungen und sonstigen Mitteilungen zu

bezeichnen. Das besagt aber nicht, dass sie auch im Schrif-

tenwechsel und bei den Verhandlungen vor Gericht nur

einen einzigen, gemeinsamen Vertreter haben können.

Der Art. 7 BZP. der in dieser Beziehung massgebend ist,

schreibt den Streitgenossen « gemeinsames Handeln Jt

nur vor, « soweit sie im Angriff oder in der Verteidigung *

einig gehen, also nur soweit, als nicht der eine oder der

andere sich besonderer Angriffs- und Verteidigungsmittel

bedient. In der letzte rn Beziehung können sich aber die

Kläger darauf berufen, dass die rechtliche Grundlage, aus

der sie das gemeinsam gestellte Klagebegehren ableiten,

für beide nicht völlig die gleiche ist. Beide stützen sich

freilich vor allem auf das Patent Nr. 50072 und die daraus

sich ergebenden Rechte. Während aber für den Kläger

Dr. Sarason dieses Pa tent zur Begründung seiner Ansprüche

ausreicht, kann und muss der Kläger Wintsch die seinigen

zugleich noch auf andere Rechtstitel gründen, nämlich

auf die Abtretungen der Patentrechte durch Sarason

an Fischer und durch diesen an ihn, Wintsch -

deren

rechtliche Natur nicht zu prüfen ist - und auf den Vertrag

des Klägers Wintsch mit der Beklagten über die Benützung

des Sarason'schen Verfahrens. In allen diesen Punkten

870

Erftndungsschutz. N° 52.

können sich Angriffs- und Verteidigungsmittel bieten,

die nur Wintsch als Kläger zustehen.

3. -

Die Z if f e r 4 des Art. 2 P G, von deren

• Auslegung die Entscheidung des' Rechtsstreites abhängt,

bestimmt, dass « von der Patentierung ausgeschlossen I>

seien : «Erfindungen von Erzeugnissen, welche durch

Anwendung nicht rein mechanischer Verfahren zur

Veredlung von rohen oder 'verarbeiteten Textilfasern

jeder Art erhalten werden, sowie von derartigen Vered-

lungsycrfahren, soweit als diese Erfindungen 'für die

Textilindustrie in Betracht kommen.)}

A. -

Damit sich die Beklagte auf diese Bestimmung

berufen kann, muss zunächst feststehen, dass die S t r 0 h-

in du s tri e, in der sie das Sarason'sche Verfahren

verwendet, -

und zwar in dem Betriebszweige

d~r

Strohbleicherei -

zu der « Tex t i I i n d u s tri e » im

Sinne der Bestimmung gehört, dass also das Sarason'sche

Verfahren im gegebenen Falle (i für die Textilindustrie

in Betracht kommt» und ihm daher insofern der Patent-

schutz ver::,agt ist.

Die Kläger haben dies bestritten mit der Begründung:

Zur Textil- oder Faserstoffilldustrie gehörten nur solche

Industrien, in denen der organische Pflanzenstoff me-

chanisch oder chemisch zu Fasern aufgearbeitet, also die

organische Verbindung der einzelnen Fasern unter Ent-

fernung der pflanzlichen NicJ1tfaserstoffe gelöst werde.

Bei der Strohindustrie dagegen werde der Strohhalm

entweder als ganzes geflochten oder, falls er verkleinert

werde, geschehe dies nie bis zur Aufarbcitung der Faser.

- die hiefür zu kurz sei --, und niemals unter Lösung der

organischen Verbindung der Pflanze. Stroh sei eben kein

Spinnfaserstoff.

Es mag dahingestellt bleiben, ob diese Ausführungen,

die die Frage vom botanischen und vom technischen

Gesichtspunkte aus lösen wollen, sachlich schlechthin

zutreffend seien, oder ob sie nicht durch die . Gegenbe-

merkungen der Beklagten wenigstens teilweise widerlegt

Erfindungsschutz. N° 52.

371

werden, namentlich soweit von dieser geltend gemacht

wird, das Stroh sei botanisch eben so gut Faser als etwa

Flachs und Hanf und die Strohindustrie arbeite auch mit

gespaltenem Stroh, das sie wie gewöhnliche Spinn- und

Webestoffe verwende, und zugleich mit einer Menge

eigentlicher Spinnstoffe (Hanf, Raffia, Baumwolle, Seide

u.s.w.). Diese Gründe rein naturwissenschaftlicher und

technischer Natur dürfen bei der Beurteilung der

Frage freilich nicht unberücksichtigt bleiben. Allein aus-

schlaggebende Bedeutung besitzen nicht sie, sondern

wirtschaftliche Erwägungen: Darauf kommt es an, ob

die Strohindustrie, nach ihrer Stellung und ihrer Funk-

tion in der schweizerischen Volkswirtschaft, namentlich

in Hinsicht auf die Deckung des inländischen Bedarfes

und die Exportfähigkeit des Landes, jenen Industrie-

zweigen beizurechnen sei, die, wie etwa die Seiden- oder

Baumwollspinnerei,

unbestrittenermassen und schon

nach der gewöhnlichen, engern Bedeutung des Wortes

zu der Textilindustrie gehören, und ob im be sondern die

Gründe, die zur Einräumung einer patentrechtlichen

Exemtion im Sinne von Art. 2 Ziff. 4 PG geführt haben,

für die Strohindustrie ebenfalls Geltung beanspruchen

können, oder ob sich diese von jenen andern Industrie-

zweigen unterscheide, soweit es sich um das Bedürfnis

einer solchen Exemtion und deren 'Vert als eines Mittels

im Konkurrenzkampfe handelt. Von diesem Gesichts-

punkte aus gewürdigt, lässt sich aber die Auffassung der

Vorinstanz, die der Strohindustrie den Charakter einer

Textilindustrie im Sinne der Ziffer 4 zuerkennt, bundes-

rechtlich nicht beanstanden. Das Handelsgericht, dessen

Meinung wegen der Fachkunde seiner Mitglieder in

wirtschaftlichen Fragen um so eher Berücksichtigung

verdient, stellt darauf ab, dass die schweizerische Rechts-

und Verwaltungspraxis die Strohindustrie zur Textilin-

dustrie zähle und es verweist hiefür zutreffend auf die

Handelsstatistik und das Zolltarifgesetz, auf die Be-

stimmungen über die nunmehrigen Ein- und Ausfuhr-

372

Erllndungsschutz. N° b:.l.

syndikate und auf die Gruppierung der Industrien bei der

schweizerischen Landesausstellung. Ferner hebt es hervor,

dass das in Ziffer 4 der Textilindustrie zugestandene

• Von'echt zum Schutze gegen die übermächtige chemische

Industrie des Auslandes aufgestellt worden sei und dass

es daher auch zu Gunsten der Strohindustrie bestehe.

Die Akten bieten keine Anhaltspunkte, um zu einem

gegenteiligen Ergebnisse zu gelangen. Namentlich sind

keinerlei Gründe dafür ersichtlich, dass bei der Stroh-

industrie in Betreff des Bedürfnisses einer solchen Vor-

zugsstellung ausnahmsweise Verhältnisse vorlägen, die

den Gesetzgeber hätten davon abhalten können, sie unter

die Ziffer 4 einzubeziehen. Der blosse Hinweis der Klägel

darauf, dass sich die Strohindustrie im Gegensatz zu

andern Industrien bei der Ausarbeitung des Gesetzes

nicht besonders um die fragliche Privilegierung bemüht

habe, beweist an sich noch nichts. Für die Auslegung

der Ziffer 4 kommt auch dem Umstande keine we-

sentliche Bedeutung zu, dass das Amt für geistiges

Eigentum bei der Klassifizierung der Erfindungen. dje

Strohindustrie und die Textilindustrie im engem Smne

in verschiedene Gruppen eingeordnet hat. Anderseits

ist noch darauf hinzuweisen, dass die Exemtion der Ziffer

4 schon bei der Gesetzesberatung von wirtschaftlichen

Gesichtspunkten aus erörtert und begründet worden ist

(vergl. Amtliches stenographisches Bülletin 1909, S. 1473,

Votum Hoffmann). Und endUch spricht auch die allg~­

meine Ausdrucksweise, wonach Erfindungen betreffend

die Veredlung von ({ Textilfa&ern j e der Art)} unter die

Ziffer 4 fallen, für eine ausdehnende Auslegung des Be-

griffes Textilindustrie.

B. -

Die zweite Voraussetzung für die Anwendbarkeit

der Ziffer 4 des Art. 2 PG ist, dass das streitige Patent

Nr. 50072 einer der in dieser Ziffer genannten ({ E r-

f i n dun gen I) betreffe.

.

a) Jedenfalls nun bezieht es sich nicht auf eine der

darin als erste Kategorie erwähnten und näher umschrie-

Erfindungsschutz. N° 52.

373

benen (! E r f i n dun gen von Erz e u g n iss e n 1).

Geschützt wird durch das Patent Sarason kein

({ Er-

zeugnis I), sondern ein Verfahren, nämlich laut dem

Patentanspruch ein «(Verfahren zur Stabilisierung von

leicht zersetzbaren Sauerstoff trägern », und dieses Ver-

fahren besteht nach dem Anspruch im ({ Zusetzen »

pyrophosphorsauren Salzes zu dem Sauerstoff träger. Das

Patent Nr. 50072 ist kein Stoff- sondern ein Verfahrens-

patent. Uebrigens wäre ein Stoffpatent, also hier ein

Patent für den stabilisierten Sauerstoff träger -

falls

ein solcher als selbständiges neues Erzeugnis aus dem

Stabilisierungsverfahren hervorgeht -

gesetzlich dann

nicht möglich, wenn dieser stabilisierte Sauerstoffträger

im Verhältnis zum nicht stabilisierten einen neuen

« chemischen Stoff I} darstellen würde; denn nach Art. 2

Ziff. 2 PG sind Erfindungen von chemischen Stoffen von

der Patentierung ausgeschlossen.

b) Damit verbleibt noch die Möglichkeit, dass das

Patent Sarason, als Verfahrenspatent, eine der in Ziffer 4

genannten «(E r f i n dun gen von Ver e d I u n g s -

ver f a h ren I} betreffe, also von « nicht rein mecha-

nischen Verfahren zur Veredlung von rohen oder ver-

arbeiteten Textilfasern jeder Art. I}

Das ist zunäch~t insoweit zu bejahen, als das Sara-

son'sche Verfahren jedenfalls k ein (! r ein me c h a-

II i s ehe s Ver f a h ren» bildet und also in dieser

Hinsicht die Ziffer 4 anwendbar ist. Was durch die Zu-

setzung des pyrophosphorsauren Salzes zum Sauerstoff-

träger wirksam wird und die Stabilisierung des letztern

herbeiführt, das sind nicht sowohl mechanische (in Be-

wegung körperlichen Massen sich äussernde) Naturkl:äfte

als solche. die einen andern physikalischen oder emen

chemischen Charakter haben. Die Kläger bestreiten das

denn auch nicht, machen also nicht etwa geltend, das

Sarason'sche Verfahren sei schon deshalb auch im Gebiete

der Textilindustrie schutzfähig, weil es ein « rein mecha-

nisches)} Verfahren bilde, und ebensowenig versucht das

AS 43 n -

191.7

25

374

Erftndungsschutz. N° 52.

Gutachten v. Waldkireh, auf das sie vor Bundesgericht

hauptsächlich abstellen, von diesem Gesichtspunkte aUf>

die behauptete Nichtanwendbarkeit der Ziffer 4 auf

• das Sarasons'che Verfahren zu begründen. Die in vorlie-

gender Beziehung gestellten Begehren um Aktenver-

vollständigung berühren die Frage in ihrem wesent-

lichen Punkte nicht und sind deshalb als unerheb-

lich zurückL;uweisen:

Der Kläger Saraf>on verlangt

nämlich eine Expertise darüber, ob seine Erfindung « auf

rein chemischem Gebiete liege » oder « ein Verfahren ZUl

nicht mechanischen Veredelung von Textilfasern bilde ».

Auf den Gegensatz zwischen « rein chemischen» und

« nicht mechanischen I) Ver~ahren -

soweit überhaupt

damit ein wirklicher Gegenf>atz ausgedrückt wird --

kommt es aber nicht an, sondern auf den Gegensatz

zwbchen « rein mechanischen I) Verfahren und sonstigen

Verfahren, d. h. solchen, die nur zum Teil mechanisch

oder gar nicht mechanisch

(aus~chliesslich entweder

sonstigen physikalischen oder chemischen Charakters)

sind. Als «rein mechanisches I) Verfahren aber kann das

Sarason'sche. wie gesagt nicht gelten. Der Kläger Wintsch

soaann beantragt Expertenbeweis über die Frage, ob die

Erfindung Sarasons (das von ihm erfuildene Verfahren)

(! auf rein chemischem Gebiete liege I) oder ({ Bestandteil

eines Veredlungf>verfahrens (Bleichveriahrens) j) sei. Auch

damit wird kein eigentlicher und jedenfalls kein für die

Beurteilung der Sache wesentlicher Gegensatz formuliert

und die zu entscheidende Frage au~ser Betracht gelass~ll :

ob das Verfahren Sarason « rein mechanisch I) und dalwr

der Ausnahmebestimmungen der Ziffer 4 entzogen sei.

Dass das Sarason'sche Verfahren von der Beklagten

zur Veredlung « v 0 11 roh e n 0 der ver a r b e it e te n

Tex t i 1 f ase r 11 j) verwendet wurde, und dass also

die Beklagte sich auch insoweit auf die Exemtion vom

Patentschutz berufen kann, ergibt sich schon aus dem

unter A Gesagten, wobei dahingestellt bleiben kann, ob

die von ihr diesem Verfahren unterzogenen ({ Textil-

Erflndungssehutz. N° 52.

375

fasern i) (das betreffende Strohmaterial) als ({ rohe I) oder

als « verarbeitete »anzusehen seien.

Hiernach hängt die Anwendbarkeit der Ziffer 4 auf den

vorliegenden Fall allein noch davon ab, ob das Sara-

son'sche ein ({ Verfahren zur Veredlung j) von Textil-

fasern, ein

({ Ver e d I u n g s v e rf a h ren j) im Sinne

dieser Ziffer bilde.

In dieser Beziehung haben die K I ä ger, als Haupt-

grund für ihren Rechtsstandpunkt, geltend gemacht:

In Wirklichkeit bediene sich die Beklagte, .soweit ihre

Fabrikationstätigkeit für den vorliegenden Rechtsstreit

in Betracht komme, zweier verschiedener, von einander

zeitlich und sachlich unabhängiger «Verfahren i), nämlich

des Verfahrens zur Herstellung des verbesserten Bleich-

mittels nach Patent NI'. 50072 und des Verfahrens des

Bleichens von Stroh durch dessen Behandlung mit dem

fertigen Bleichmittel. Das erstere Verfahren habe na-

türlich dem letztern vorauszugehen, da vor dem Bleichen

ein Bleichmittel vorhanden sein müsse. Beim zweiten

allein handle es sich um die Veredlung der Textilfasern

bezw. des Strohes, um die

« Verwendung auf der

Faser ». Nur diese Verwendung aber falle unter die

Ausschlussbestimmung der Ziffer 4, wie auch bei der

Behandlung des' Gesetzes im Ständerate ausdrücklich

erklärt worden sei. Durch die blosse Herstellung des

Bleichmittels dagegen werde die Faser noch in keiner

Weise veredelt, da sie mit jenem noch gar nicht in Be-

rührung gekommen sei.

Man könnte sich nun zunächst tragen, ob es den t a t-

s ii chI ich e 11 N a t u r vor g ä n gen entspreche, in

dieser 'Veise zwei verschiedene Verfahren sachlich aus-

einanderzuhalten und zeitlich zu trennen, oder ob sich

statt dessen nicht die Auffassung rechtfertige, dass da!>

pyrophosphorsaure Salz, dessen Zusetzung zu dem Sauer-

stotTträger diesen stabilisiert, doch erst beim Bleichpro-

zess, durch die Berührung de8 « stabilisierten j) Bleich-

mittels mit der Faser, seine technische Wirkung entfalte,

376

Erflndungsachutz. NO 51

nämlich die Wirkung einer Oekonomisierung der Abgabe

von Sauerstoff durch den Träger dieses Elementes. Zu

der letzteren Auffassung vermöchte besonders auch die

Patentschrift selbst Anlass zu geben, weil sie als Nachteii

der ni~ht durch das Sarason'sche Verfahren stabilisierten

Sauerstoff träger nennt, dass diese sich nicht nur bei ihr~r

Aufbewahrung, sondern «auch bei ihrem Gebra~ch In

Lösungen)~ sehr leicht vorzeitig zersetzen. Dass dIe de~

klägerischen Rechtsstandpunkte zu Grunde. ge~egte T e l-

I u n gin z w e i Ver f a h ren den WirklIchen ~er­

hältnissen entspreche, kann angesichts solcher Zweifel,

die auch durch den sonstigen Akteninhalt nicht gehoben

werden, keineswegs als ausgemacht gelten, sondern der

Richter bedürfe dazu noch näherer Auskunft durch

Sachverständige über die Art und Weise, wie sich die

in Betracht kommenden Naturvorgänge tatsächlich ab-

spielen und ",oie ihre Bedeutung technisch zu. we:ten sei.

Von einer solchen Aktenergänzung lässt SIch Indess~n

absehen -

und damit auch von einer Prüfung der Vor-

frage ihrer prozessualischen Zulässigkeit -

: dies aus dem

Grunde weil dann, wenn das Sarasons'che Verfahren als

ein vom eigentlichen Bleichverfahren zu unterscheiden~es,

ihm zeitlich vorausgehendes Verfahren zu betrachten 1st,

daraus noch nicht folgt, dass es kein « Veredlungs-

verfahren » im Sinne von Ziffer 4 oder Bestandteil einer

solchen bilden könne. Weder der Wortlaut noch der Sinn

und Zweck dieser Ziffer vermag eine Auslegung zu recht-

fertigen, wonach unter den «Verfahren zur Ve~edlung

von Textilfasern l), also auf die Veredlung von Texblfasern

abzielenden Verfahren, nur solche zu verstehen wären, die

sich in einer unmittelbaren Einwirkung auf die zu ver-

edelnde Faser äussern. « Zur Veredlung » der Faser dient

vielmehr ein Verfahren auch dann, wenn es jene unmittel-

bare Einwirkung erst vorbereitet, ein Vor s t a d i u m

zu ihr darstellt. Beides zusammen, die Behandlung der

Faser selbst und die sie vorbereitende Vorkehr. die dies~

Behandlung ermöglichen oder wirkungsvoller gestalten

Erflndunpscbutz. N0 52.

377

soll, bilden technisch und wirtschaftlich, unter. dem Ge-

sichtspunkte der beabsichtigten Veredlung betrachtet,

einen ein h e i t I ich e n Pro z e s s, der also im ge-

gebenen Fall einerseits das Bleichen des Strohes durch

dessen Zusammenbringen mit dem Sauerstoff träger (dem

Bleichebad) und anderseits. die -

allfällig vorangehende

-

« Stabilisierung » des Sauerstoff trägers durch Zusetzen

pyrophosphorsauren Salzes zur Bewirkung grössern Nutz-

effektes umfasst. Den ganzen Prozess als unter den ge-

setzlichen Ausdruck « Verfahren zur Veredlung » von Tex-

tilfasern fallend anzusehen, entspricht einmal der ordent-

lichen Wortbedeutung dieses Ausdruckes, der allgemein

gehalten ist, also nicht besagt, dass unter « Veredlung »

nur eine unmittelbare Einwirkung auf die Faser zu ver-

stehen sei; so dann aber auch dem Zweckgedanken der

streitigen Gesetzesbestimmung : Diese will der Textil-

industrie die Veredlung ihres Materials dadurch erleich-

tern, dass sie diese Industrie hinsichtlich gewisser Er-

findungen -- der nicht auf rein mechanischem Gebiete

liegenden -

von den sonst bestehenden erfindungsrecht-

lichen SChranken befreit und so die Freiheit ihrer wirt-

schaftlichen Betätigung steigert. Dieser Zweck wird aber

wirksam nur erreicht, wenn sich die eingeräumte Vorzugs-

stellung auf alle . Vorkehren erstreckt, die technisch und

wirtschaftlich zum Veredlungsprozess gehören, nicht nur

auf die unmittelbare Behandlung des Materials selbst,

sondern auch auf die damit zusammenhällgenden Neben-

verfahren. Mit Unrecht glauben die Kläger für ihre gegen-

Leilige Auslegung auf die ständerätliche Beratung des

Patentgesetzes abstellen zu können, indem sie geltend

machen: Der Berichterstatter der Kommission, Hoffmann.

habe betont, dass die Ziffer 4 keineswegs die Herstellung

der in der Textilindustrie zu verwendenden Farbstoffe,

sondern nur « das Verfahren im Gebrauch von Farbstoffen

in der Textilindustrie bei Ver wen dun gau f der

Fa s er» vom Patentschutz ausschliessen wolle und der

bundesrätIiche Berichterstatter (Brenner) ha.be im näm-

378

Erfindungsschutz. N° 52.

lichen Zusammenhang nur die Verwendung der Farb-

stoffe « auf der Faser ~). im Gegensatz zur Herstellung

der Farbstoffe selbst, als unter die Ausschlussbestimmung

fallend bezeichnet, (wofür auf das stenographische

BüJletin 1906, S. 1472, 1473 und 1484 verwiesen wird).

Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass der Gesetzestext

für ehw derartige Einschränkung des der Textilindustrie

zugebilligten Privileges keine Anhaltspunkte bietet und

dass entgegenstehende Aeusserungen der bei der Gesetze~­

beratung Beteiligten eine ausschlaggebende Bedeutung

nicht beanspruchen könnten (vergl. EB 40 I S. 563).

namentlich nicht angesichts der im gegenteiligen Sinne

sprechenden sachlichen Grüp.de. Vor allem aber kommt

den angeführten Aeusserungen inhaltlich die ihnen von

den Klägern für die vorliegende Frage beigelegte Bedeu-

tung in Wirklichkeit nicht zu. Jene Votanten erörtern die

Tragweite der Ziffer 4 hinsichtlich der besondern Frage,

inwiefern von ihr die auf F a r b s t 0 f f e b e z ü g -

li c h e n Pa t e nt e berührt werden. In dieser Beziehung

mag es freilich naheliegen, zu unterscheiden zwischen der

Herstellung solcher Stoffe, als einem Prozesse. der mit der

Veredlung der Textilfaser an sich nichts zu tun hat und

daher nicht unter die « Veredlungsverfahren » der Ziffer 4

fällt. und der Verwendung dieser Stoffe auf,der Faser, bei

der erst der Veredlungsprozess. dem die Faser unterzogen

wird, eingreift. Allein diese Unterscheidung -

deren Be-

gründetheit hier nicht näher zu prüfen und zu beurteilen

ist -

lässt sich nicht in entsprechender Weise auf den

yorliegenden Tatbestand anwenden: Dort wird die Her-

stellung des Farbstoffes, als ausserhalb des Anwendungs-

gebietes der Ziffer 4 liegend, gegenübergestellt dem Ge-

brauch des Farbstoffes zum Färben, seiner Verwendung

als Färbebad auf der Faser, wodurch die Faser gefärbt

und insoweit veredelt wird. Diesem GegensatZe entspräche

hier einerseits die Herstellung des Sauerstoff trägers, als

eines ebenfalls der Ziffer 4 nicht unterstehenden Ver-

fahrens, und anderseits der Gebrauch des Sauerstoff-

Erftndungsschutz. Nu 52.

379

trägers zum Bleichen, seine Verwendung als Bleichmittel

auf der Faser, wodurck diese gebleicht und insofern ~er­

edelt wird. Aber die Frage, ob die HersteHung des Satrer-

stoff trägers schutzfähig sei, spielt nun ~ben hier keine

Rolle, sondern die andere Frage, wie;es sich mit der

Schutzfähigkeit eines von dieser Herstellung verschiede-

nen Verfahrens verhalte, nämlich des Verfahrens zur

Stabilisierung des Sauerstoffträgers, das -dazu dient, di('

Abgabe des Sauersto6es bei der Verwendung seines

Trägers auf der Faser, beim Bleicheprozess. ökonomisch

zweckmässiger zu gestalten. Dieses Verfahren ist ein

yon der Herstellung des Sauerstoff trägers verschiedenes.

Es besteht auch nicht, wie die Kläger behaupten, in der

« Herstellung eines verbesserten BJeichmittels », sondern

in einer neuen. ver b e s s e r t e n Art der Ver-

wen dun g des BI ei c h mit tel s: darin, dass

diesem pyrophosphorsaures Salz zugesetzt und dadurch

seine Funktion der Sauerstoffabgabe, die das Bleichen der

Faser bewirkt. nutzvöller gestaltet wird. Hiernach ist

a~so d~s Sarason'sche Verfahren -

wenn überhaupt

mcht em solches unmittelbarer Einwirkung auf die Faser

selbst -

doch ein mit diesem Einwirkungsprozess eng

zusammenhängendes und daher ein

(I Veredlungsver-

fahren » im gesetzlichen Sinne.

Damit erweist sich das e r s t e K 1 a g e beg ehr e n,

wonach der Beklagte die weitere Verwendung des Sara-

son'schen Verfahrens wegen des für dieses Verfahrens

. bestehenden Patentes verboten werden sollte, als unbe-

gründ~t und dies führt von selbst auch zur Abweisung des

z we I te n Beg ehr e n s, das auf Leistung von Scha-

denersatz wegen der behaupteten Paterrtver]etzung ge-

richtet ist.

L

4. -

Mit dem W i der k I ag~h e geh ren hat die

Beklagte beantragt, es sei das Sarasoll'sche Patent

« soweit nichtig zu erklären, als es von .d.en Klt\gern auf

das Strohbleicheverfahren bezogen werden wolle ». Sach-

lieh,muss dieses Begehren gutgeheissen, und also der

380

Ertlndungsschutz. N° 52.

angefochtene Entscheid, der es zuspricht, auch insofern

bestätigt werden. Es ergibt sich dies von selbst aus den

obigen Ausführungen, wonach das 'Sarason'sche Ver-

fahren unter Art. 2 Ziff. 4 PG fällt. Dagegen hat freilich

die Beklagte ihren Widerklageantrag formell nicht völlig

klar und rechtlich zutreffend abgefasst : Eine eigentliche

Ni c h t i ger k I ä run g des angefochtenen Patentes

ist nämlich weder erforderlich noch angängig. Denn so-

weit eine Erfindung kraft Ziffer 4 erlaubterweise be-

nützt wird, also ihre Benützung « zur Veredlung von

rohen oder verarbeiteten Textilfasern » erfolgt, ist diese

Benützung ohne weiteres von Gesetzes wegen zulässig und

besteht kein sie hindernder Patentschutz. Anderseits

braucht aber auch im betreffenden Patent nicht besoll-

ders erklärt zu werden, dass der Patentschutz für die

Erfindung nicht auch hinsichtlich ihrer Verwendung zur

Veredlung nach Ziffer 4 beansprucht werde, sondern es ver-

steht sich das VOll selbst. Dass etwa das Patent Sarason

dem zuwider gegenteiliges besage, ergibt sich in keiner

Weise aus seinem Inhalt und wird auch von der Beklagten

nicht behauptet, wie umgekehrt die Kläger gelten lassen,

dass, sobald entgegen ihrer Meinung das Sarason' sche

Verfahren bei seiner Verwendung im Gebiete der Textil-

industrie als « Veredlungsverfahren » nach Ziffer 4 zu

betrachten ist, dann ihm insoweit von selbst der Patent-

schutz abgehe. Hiernach läs~t sich das Patent NI'. 50072

weder teilweise nichtig erklären, noch inhaltlich durch

Einschränkung der Patentansprüche abändern. Vielmehr

hat die Beklagte lediglich Anspruch auf die richterliche

Feststellung, dass das patentierte Verfahren Sarason,

soweit es zum Zwecke des Strohbleichens verwendet wird,

als « Veredlungsverfahren » nach Art. 2 Ziff. 4 PG des

Patentschutzes entbehrt. Ein mehreres will sie auch

offenbar nicht verlangen und das Handelsgericht ihr

nicht zusprechen, wie denn auch mit jener richter-

lichen Feststellung ihren Interessen voll gedient ist. Von

einer redaktionellen Abänderung des die Widerklage zu-

Versicherungsvertragsrecht. N° 53.

3~1

sprechenden Dispositives der angefochtenen Entschei-

dung kann unter diesen Umständen abgesehen .werden~

1m Sinne der vorstehenden Erwägungen gelangt man also

dazu, das handelsgerichtliche Urteil auch in Hinsicht

auf die Widerklage zu bestätigen.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung der bei den Kläger wird im Sinne dei'

Erwägungen abgewiesen und das angefochtene Urteil des

aargauischen Handelsgerichts vom 22. Februar 1917

bestätigt.

V. VERSICHERUNGSVERTRAGSRECHT

CONTRAT D'ASSURANCE

53. Arrit de la IIe section civile du G juin 1917

dans la cause Eichenberger contre La Preserva.trice.

Contrat d'assurance contre Ia responsabilite civile ou contrat

d'assurance collective contre les accidents ? Clause excluant

de l'assurance les ouvriers atteints d'une infirmite preexis-

tante a l'accident; conditions auxquelles une teile clause

est Heite.

Le 2 avril 1914, Jean Eichenberger, äge de 65 allS,

a ete victime d'un accident abrs qu'il etait au service

de Bertschi & Kung freres, maitres-couvreurs a Gelleve.

TI est tombe d'une echelle et s'est fractufl~ l'epine dor-

sale. n a voulu actiOllller ses patrons Bertschi & Kung.

mais le Conseil fMeral a decide que, lors de l'accident,

ceux-ci n'etaient pas soumis a la legislation sur la res-