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Erfindungsschutz. N° 52.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Aargau vom 16. Februar 1917
bestätigt.
IV. ERFINDUNGSSCHUTZ
BREVETS D'INVENTION
52. Urteil der I. Zivilabteilung vom S. Juni 1917
i. S. Dr. Sara.son' u.;V. Wintsch, Kläger u. Berufungskläger,
gegen Georges Hayer & eie, Beklagte u. Berufungsbeklagte.
:\ r 1. 'I n n d 53 B Z 0: Inwiefern kann sieh der einzelne
Streitgenosse im Berufung!'verfahren durch einen besondern
Anwalt vertreten lassen? Art. 2 Z i f i. -4 P G: Gehört
die S t r 0 11 i n ci 11 S tri e, im besondern die Strohblei-
cherc.i, Zlll' Tex t i I i n d u s t r' i e im Sinne dieser Be-
stimmung ']._- Erz e u g n i !! -
oder Ver f a 11 I' e n s -
e r f i n dun g ? -_. Begriff der r ein 111 e c h a n i s ehe n
Verfahren und der Ver e d 1 u n g sv e r f a h ren im
Sinne genannter Bestimmung. Gehören zu letztern : 1. nur
Verfahren an der F as er selbst? 2. Verfahren zur S t a-
b i I i sie run g eines als B lei e 11 In i t t e J dienenden
Sauerstoff trägers ? -
Veredlungsverfahren und Patente
uetreffend Fa r b s t 0 f f c. -
Die Rechte aus Art. 2 Ziff. 4
sind nicht
durch
P a t e n t nie h t i g k e i t skI a g e
~eJtend zu machen, sondern durch Berufung auf die U n -
wir k sam k e i t des betreffenden Patentes im Verhältnis
zum Berechtigten.
l. . DeI' Kläger J)f. Sarason hat am 2. November 1909
das schweizerische Pa te n t N r.;) 0 072 erwirkt mit
d(:m Hau p t a n sp r u eh: «Verfahren zur Stabi-
lisierung von leichl zcrsetzbaren Sauerstoff trägern, da-
Erflndungsschutz. Nc>ft~
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durch gekennzeichnet, dass man denselben ein pyro-
phosphorsaures Salz zusetzt », und mit dem U n tel' -
ans p r u eh:, « Verfahren gemäss Patentanspruch, bei
welchem
als pyrophosphorsaures Salz Natriumpyro-
phosphat zur Verwendung gelangt. » Die Pa te nt be -
sc h r ei b u n g lautet: «Bekanntlich unterliegen leicht
I) zersetzbare Sauerstoffträger, wie beispiesweise Super-
» oxyde (z. B. \Vasserstoffsuperoxyd und Natriumsuper-
» oxyd), Perborate und Perkarbonate, nicht nur bei ihrer
I) Aufbewahrung, sondern auch bei ihrem Gebrauch in
» Lösungen, sehr leicht einer unerwünscht yorzeitigell
» Zersetzung, und zwar durch relativ geringe Steigerung
» der Temperatur, sowie durch katalytische Substanzen,
» wie sie fast allen Dingen in mehr oder minder grosser
» Menge anhaften. Dadurch aber wird die Oekonomie der
» Wirkung des in ihnen enthaltenen Sauerstoffes geschä-
1) digt. Nach vorliegender Erfindung werden leicht zer-
» setzbare Sauerstoff träger, mögen sie nun trocken oder
»in Lösung, allein oder in Mischung mit nndern Sub-
» stanzen sein, gegenüber den schädlichen Einflüssen dN
» Wänne und katalytischer Substanzen erheblich sta-
>l bilisiert, und zwar durch einen Zusatz von pyrophos-
,) phorsauren Salzen, insbesondere von pyrophosphor-
I) saurem Natron". Beispielsweise mischt man 80 Teil~'
3 Natriumperborat mit 20 Teilen Natriumpyrophosphat,
~ oder man löst in der handelsüblichen 3 %igen Wasser-
» stoffsuperoxydlösung 0,6 % Natriumpyrophosphat auf.»
In der Folge hat Dr. Sarason durch Vertrag alle seine
Rechte aus dem Patent, soweit dieses sich auf die Ver-
wendung von Pyrophosphat zur Herstellung von Bleich-
bädern bezieht, an H. Fischer in Dottikon abgetreten,
und dieser wiederum hat seine Rechte aus dem ge-
nannten Vertrage an den heutigen Kläger Viktor Wintsch
übertragen. Wintsch seinerseits hat am 6. April 1910 mit
der beklagten Firma, der Strohwarenmanufaktur Georgeß
Meyer & Oe in Wohlen, einen Vertrag von fünf jähriger
Dauer abgeschlossen. wonactl er sie in das Sarason'sch;.,
';00
Erfindungsschutz. N0 52.
Verfahren als einen in der Strohindustrie verwendbaren
neuen Bleichprozess einzuführen und ihr den Gebrauch
dieses Verfahrens zu gestatten hatte, wogegen sich die
Beklagte verpflichtete, die Ausgangsmaterialien -
in der
Hauptsache Natriumpyrophosphat (sog. 'Vifilino) und
Natriumsuperoxyd -
von Wintsch zu vereinbarten
Preisen zu beziehen.
Nach Ablauf der Vertragszeit lehnte es die Beklagte ab,
mit Wintsch in ein neues Vertragsverhältnis zu treten,
benützte aber das Sarason'sche Verfahren trotzdem
weiterhin in ihrem Betriebe. Infolgedessen habeu Dr. Sa-
fason und Wiutsch gegen sie vor dem aargauischen
Handelsgericht Klage erhob~n mit den Begehren: 1. deI'
Beklagten die Verwendung des Sarason'schen Verfahrens,
bestehend L'11 Zusatze eines pyTophosphorsauren Salzes
zu leicht zersetzbaren Sauerstoff trägern zum Zwecke des
BIeichens, richterlich zu -verbieten; 2. sie zu verurteilen,
dem Kläger vVintsch, eventuell dem Kläger Dr. Sarason
als Schadenersatz für die vom 6. April 1915 bis zur
Klageeinreichung begangene Patentverletzung zu be-
zahlen: 50 Cts. per Kg. auf den durch die Experten fest-
,zustellenden Bezügen in pyrophosphorsaurem Natron,
die die Beklagte während dieser Zeit von Dritten gemacht
habe.
Die Beklagte hat auf Abweisung dieser Begehren ange-
tragen und durch Widerklage beantragt, es sei das Patent
N° 50072 soweit nichtig zu erklären, als es von den Klä-
gern auf das Strohbleichverfahren bezogen werden wolle.
Insoweit, machen sie geltend, könne für die behauptete
Erfmdung kein Patentschutz beansprucht werden, da
die Ausnahmebestimmung des Art. 2 Ziff. 4 PG zutreffe.
Demgegenüber bestreiten die Kläger die Anwendbar-
keit dieser Bestimmung, weil die Strohindustrie und im
besondern die Strohbleicherei nicht zu der Textilindustrie
im Sinne der angerufenen Gesetzesvorschrift gehöre und
das Sarason'sche Verfahrenpicht zu den darin genannten
Erfindungen.
Erllndungsschutz. N0 52.
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Durch Urteil vom 22. Februar 1917 hat das Handels-
gericht die Klage abgewiesen und die Widerklage ge-
schützt, indem· es die Voraussetzungen der streitigen
Ziffer 4 als gegeben ansah. Demgegenüber verlangen die
Kläger vor Bundesgericht neuerdings Zusprechung ihrer
Rechtsbegehren und Abweisung des Widerklageantrages.
Eventuell ersuchen sie um Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz zur Aktenvervollständigung.
2. - Mit Unrecht hat sich heute die Beklagte zunächst
dagegen gewendet, dass sich vor Bundesgericht j e der
der K I ä ger durch einen b e s 0 n der n A n wal t
vertreten lässt, obwohl beide zusammen als Streitge-
nossen klagen. Allerdings haben nach Art. 53 BZP Streit-
genossen einen gemeinschaftlichen Anwalt zur Entgegen-
nahme aller Ladungen und sonstigen Mitteilungen zu
bezeichnen. Das besagt aber nicht, dass sie auch im Schrif-
tenwechsel und bei den Verhandlungen vor Gericht nur
einen einzigen, gemeinsamen Vertreter haben können.
Der Art. 7 BZP. der in dieser Beziehung massgebend ist,
schreibt den Streitgenossen « gemeinsames Handeln Jt
nur vor, « soweit sie im Angriff oder in der Verteidigung *
einig gehen, also nur soweit, als nicht der eine oder der
andere sich besonderer Angriffs- und Verteidigungsmittel
bedient. In der letzte rn Beziehung können sich aber die
Kläger darauf berufen, dass die rechtliche Grundlage, aus
der sie das gemeinsam gestellte Klagebegehren ableiten,
für beide nicht völlig die gleiche ist. Beide stützen sich
freilich vor allem auf das Patent Nr. 50072 und die daraus
sich ergebenden Rechte. Während aber für den Kläger
Dr. Sarason dieses Pa tent zur Begründung seiner Ansprüche
ausreicht, kann und muss der Kläger Wintsch die seinigen
zugleich noch auf andere Rechtstitel gründen, nämlich
auf die Abtretungen der Patentrechte durch Sarason
an Fischer und durch diesen an ihn, Wintsch -
deren
rechtliche Natur nicht zu prüfen ist - und auf den Vertrag
des Klägers Wintsch mit der Beklagten über die Benützung
des Sarason'schen Verfahrens. In allen diesen Punkten
870
Erftndungsschutz. N° 52.
können sich Angriffs- und Verteidigungsmittel bieten,
die nur Wintsch als Kläger zustehen.
3. -
Die Z if f e r 4 des Art. 2 P G, von deren
• Auslegung die Entscheidung des' Rechtsstreites abhängt,
bestimmt, dass « von der Patentierung ausgeschlossen I>
seien : «Erfindungen von Erzeugnissen, welche durch
Anwendung nicht rein mechanischer Verfahren zur
Veredlung von rohen oder 'verarbeiteten Textilfasern
jeder Art erhalten werden, sowie von derartigen Vered-
lungsycrfahren, soweit als diese Erfindungen 'für die
Textilindustrie in Betracht kommen.)}
A. -
Damit sich die Beklagte auf diese Bestimmung
berufen kann, muss zunächst feststehen, dass die S t r 0 h-
in du s tri e, in der sie das Sarason'sche Verfahren
verwendet, -
und zwar in dem Betriebszweige
d~r
Strohbleicherei -
zu der « Tex t i I i n d u s tri e » im
Sinne der Bestimmung gehört, dass also das Sarason'sche
Verfahren im gegebenen Falle (i für die Textilindustrie
in Betracht kommt» und ihm daher insofern der Patent-
schutz ver::,agt ist.
Die Kläger haben dies bestritten mit der Begründung:
Zur Textil- oder Faserstoffilldustrie gehörten nur solche
Industrien, in denen der organische Pflanzenstoff me-
chanisch oder chemisch zu Fasern aufgearbeitet, also die
organische Verbindung der einzelnen Fasern unter Ent-
fernung der pflanzlichen NicJ1tfaserstoffe gelöst werde.
Bei der Strohindustrie dagegen werde der Strohhalm
entweder als ganzes geflochten oder, falls er verkleinert
werde, geschehe dies nie bis zur Aufarbcitung der Faser.
- die hiefür zu kurz sei --, und niemals unter Lösung der
organischen Verbindung der Pflanze. Stroh sei eben kein
Spinnfaserstoff.
Es mag dahingestellt bleiben, ob diese Ausführungen,
die die Frage vom botanischen und vom technischen
Gesichtspunkte aus lösen wollen, sachlich schlechthin
zutreffend seien, oder ob sie nicht durch die . Gegenbe-
merkungen der Beklagten wenigstens teilweise widerlegt
Erfindungsschutz. N° 52.
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werden, namentlich soweit von dieser geltend gemacht
wird, das Stroh sei botanisch eben so gut Faser als etwa
Flachs und Hanf und die Strohindustrie arbeite auch mit
gespaltenem Stroh, das sie wie gewöhnliche Spinn- und
Webestoffe verwende, und zugleich mit einer Menge
eigentlicher Spinnstoffe (Hanf, Raffia, Baumwolle, Seide
u.s.w.). Diese Gründe rein naturwissenschaftlicher und
technischer Natur dürfen bei der Beurteilung der
Frage freilich nicht unberücksichtigt bleiben. Allein aus-
schlaggebende Bedeutung besitzen nicht sie, sondern
wirtschaftliche Erwägungen: Darauf kommt es an, ob
die Strohindustrie, nach ihrer Stellung und ihrer Funk-
tion in der schweizerischen Volkswirtschaft, namentlich
in Hinsicht auf die Deckung des inländischen Bedarfes
und die Exportfähigkeit des Landes, jenen Industrie-
zweigen beizurechnen sei, die, wie etwa die Seiden- oder
Baumwollspinnerei,
unbestrittenermassen und schon
nach der gewöhnlichen, engern Bedeutung des Wortes
zu der Textilindustrie gehören, und ob im be sondern die
Gründe, die zur Einräumung einer patentrechtlichen
Exemtion im Sinne von Art. 2 Ziff. 4 PG geführt haben,
für die Strohindustrie ebenfalls Geltung beanspruchen
können, oder ob sich diese von jenen andern Industrie-
zweigen unterscheide, soweit es sich um das Bedürfnis
einer solchen Exemtion und deren 'Vert als eines Mittels
im Konkurrenzkampfe handelt. Von diesem Gesichts-
punkte aus gewürdigt, lässt sich aber die Auffassung der
Vorinstanz, die der Strohindustrie den Charakter einer
Textilindustrie im Sinne der Ziffer 4 zuerkennt, bundes-
rechtlich nicht beanstanden. Das Handelsgericht, dessen
Meinung wegen der Fachkunde seiner Mitglieder in
wirtschaftlichen Fragen um so eher Berücksichtigung
verdient, stellt darauf ab, dass die schweizerische Rechts-
und Verwaltungspraxis die Strohindustrie zur Textilin-
dustrie zähle und es verweist hiefür zutreffend auf die
Handelsstatistik und das Zolltarifgesetz, auf die Be-
stimmungen über die nunmehrigen Ein- und Ausfuhr-
372
Erllndungsschutz. N° b:.l.
syndikate und auf die Gruppierung der Industrien bei der
schweizerischen Landesausstellung. Ferner hebt es hervor,
dass das in Ziffer 4 der Textilindustrie zugestandene
• Von'echt zum Schutze gegen die übermächtige chemische
Industrie des Auslandes aufgestellt worden sei und dass
es daher auch zu Gunsten der Strohindustrie bestehe.
Die Akten bieten keine Anhaltspunkte, um zu einem
gegenteiligen Ergebnisse zu gelangen. Namentlich sind
keinerlei Gründe dafür ersichtlich, dass bei der Stroh-
industrie in Betreff des Bedürfnisses einer solchen Vor-
zugsstellung ausnahmsweise Verhältnisse vorlägen, die
den Gesetzgeber hätten davon abhalten können, sie unter
die Ziffer 4 einzubeziehen. Der blosse Hinweis der Klägel
darauf, dass sich die Strohindustrie im Gegensatz zu
andern Industrien bei der Ausarbeitung des Gesetzes
nicht besonders um die fragliche Privilegierung bemüht
habe, beweist an sich noch nichts. Für die Auslegung
der Ziffer 4 kommt auch dem Umstande keine we-
sentliche Bedeutung zu, dass das Amt für geistiges
Eigentum bei der Klassifizierung der Erfindungen. dje
Strohindustrie und die Textilindustrie im engem Smne
in verschiedene Gruppen eingeordnet hat. Anderseits
ist noch darauf hinzuweisen, dass die Exemtion der Ziffer
4 schon bei der Gesetzesberatung von wirtschaftlichen
Gesichtspunkten aus erörtert und begründet worden ist
(vergl. Amtliches stenographisches Bülletin 1909, S. 1473,
Votum Hoffmann). Und endUch spricht auch die allg~
meine Ausdrucksweise, wonach Erfindungen betreffend
die Veredlung von ({ Textilfa&ern j e der Art)} unter die
Ziffer 4 fallen, für eine ausdehnende Auslegung des Be-
griffes Textilindustrie.
B. -
Die zweite Voraussetzung für die Anwendbarkeit
der Ziffer 4 des Art. 2 PG ist, dass das streitige Patent
Nr. 50072 einer der in dieser Ziffer genannten ({ E r-
f i n dun gen I) betreffe.
.
a) Jedenfalls nun bezieht es sich nicht auf eine der
darin als erste Kategorie erwähnten und näher umschrie-
Erfindungsschutz. N° 52.
373
benen (! E r f i n dun gen von Erz e u g n iss e n 1).
Geschützt wird durch das Patent Sarason kein
({ Er-
zeugnis I), sondern ein Verfahren, nämlich laut dem
Patentanspruch ein «(Verfahren zur Stabilisierung von
leicht zersetzbaren Sauerstoff trägern », und dieses Ver-
fahren besteht nach dem Anspruch im ({ Zusetzen »
pyrophosphorsauren Salzes zu dem Sauerstoff träger. Das
Patent Nr. 50072 ist kein Stoff- sondern ein Verfahrens-
patent. Uebrigens wäre ein Stoffpatent, also hier ein
Patent für den stabilisierten Sauerstoff träger -
falls
ein solcher als selbständiges neues Erzeugnis aus dem
Stabilisierungsverfahren hervorgeht -
gesetzlich dann
nicht möglich, wenn dieser stabilisierte Sauerstoffträger
im Verhältnis zum nicht stabilisierten einen neuen
« chemischen Stoff I} darstellen würde; denn nach Art. 2
Ziff. 2 PG sind Erfindungen von chemischen Stoffen von
der Patentierung ausgeschlossen.
b) Damit verbleibt noch die Möglichkeit, dass das
Patent Sarason, als Verfahrenspatent, eine der in Ziffer 4
genannten «(E r f i n dun gen von Ver e d I u n g s -
ver f a h ren I} betreffe, also von « nicht rein mecha-
nischen Verfahren zur Veredlung von rohen oder ver-
arbeiteten Textilfasern jeder Art. I}
Das ist zunäch~t insoweit zu bejahen, als das Sara-
son'sche Verfahren jedenfalls k ein (! r ein me c h a-
II i s ehe s Ver f a h ren» bildet und also in dieser
Hinsicht die Ziffer 4 anwendbar ist. Was durch die Zu-
setzung des pyrophosphorsauren Salzes zum Sauerstoff-
träger wirksam wird und die Stabilisierung des letztern
herbeiführt, das sind nicht sowohl mechanische (in Be-
wegung körperlichen Massen sich äussernde) Naturkl:äfte
als solche. die einen andern physikalischen oder emen
chemischen Charakter haben. Die Kläger bestreiten das
denn auch nicht, machen also nicht etwa geltend, das
Sarason'sche Verfahren sei schon deshalb auch im Gebiete
der Textilindustrie schutzfähig, weil es ein « rein mecha-
nisches)} Verfahren bilde, und ebensowenig versucht das
AS 43 n -
191.7
25
374
Erftndungsschutz. N° 52.
Gutachten v. Waldkireh, auf das sie vor Bundesgericht
hauptsächlich abstellen, von diesem Gesichtspunkte aUf>
die behauptete Nichtanwendbarkeit der Ziffer 4 auf
• das Sarasons'che Verfahren zu begründen. Die in vorlie-
gender Beziehung gestellten Begehren um Aktenver-
vollständigung berühren die Frage in ihrem wesent-
lichen Punkte nicht und sind deshalb als unerheb-
lich zurückL;uweisen:
Der Kläger Saraf>on verlangt
nämlich eine Expertise darüber, ob seine Erfindung « auf
rein chemischem Gebiete liege » oder « ein Verfahren ZUl
nicht mechanischen Veredelung von Textilfasern bilde ».
Auf den Gegensatz zwischen « rein chemischen» und
« nicht mechanischen I) Ver~ahren -
soweit überhaupt
damit ein wirklicher Gegenf>atz ausgedrückt wird --
kommt es aber nicht an, sondern auf den Gegensatz
zwbchen « rein mechanischen I) Verfahren und sonstigen
Verfahren, d. h. solchen, die nur zum Teil mechanisch
oder gar nicht mechanisch
(aus~chliesslich entweder
sonstigen physikalischen oder chemischen Charakters)
sind. Als «rein mechanisches I) Verfahren aber kann das
Sarason'sche. wie gesagt nicht gelten. Der Kläger Wintsch
soaann beantragt Expertenbeweis über die Frage, ob die
Erfindung Sarasons (das von ihm erfuildene Verfahren)
(! auf rein chemischem Gebiete liege I) oder ({ Bestandteil
eines Veredlungf>verfahrens (Bleichveriahrens) j) sei. Auch
damit wird kein eigentlicher und jedenfalls kein für die
Beurteilung der Sache wesentlicher Gegensatz formuliert
und die zu entscheidende Frage au~ser Betracht gelass~ll :
ob das Verfahren Sarason « rein mechanisch I) und dalwr
der Ausnahmebestimmungen der Ziffer 4 entzogen sei.
Dass das Sarason'sche Verfahren von der Beklagten
zur Veredlung « v 0 11 roh e n 0 der ver a r b e it e te n
Tex t i 1 f ase r 11 j) verwendet wurde, und dass also
die Beklagte sich auch insoweit auf die Exemtion vom
Patentschutz berufen kann, ergibt sich schon aus dem
unter A Gesagten, wobei dahingestellt bleiben kann, ob
die von ihr diesem Verfahren unterzogenen ({ Textil-
Erflndungssehutz. N° 52.
375
fasern i) (das betreffende Strohmaterial) als ({ rohe I) oder
als « verarbeitete »anzusehen seien.
Hiernach hängt die Anwendbarkeit der Ziffer 4 auf den
vorliegenden Fall allein noch davon ab, ob das Sara-
son'sche ein ({ Verfahren zur Veredlung j) von Textil-
fasern, ein
({ Ver e d I u n g s v e rf a h ren j) im Sinne
dieser Ziffer bilde.
In dieser Beziehung haben die K I ä ger, als Haupt-
grund für ihren Rechtsstandpunkt, geltend gemacht:
In Wirklichkeit bediene sich die Beklagte, .soweit ihre
Fabrikationstätigkeit für den vorliegenden Rechtsstreit
in Betracht komme, zweier verschiedener, von einander
zeitlich und sachlich unabhängiger «Verfahren i), nämlich
des Verfahrens zur Herstellung des verbesserten Bleich-
mittels nach Patent NI'. 50072 und des Verfahrens des
Bleichens von Stroh durch dessen Behandlung mit dem
fertigen Bleichmittel. Das erstere Verfahren habe na-
türlich dem letztern vorauszugehen, da vor dem Bleichen
ein Bleichmittel vorhanden sein müsse. Beim zweiten
allein handle es sich um die Veredlung der Textilfasern
bezw. des Strohes, um die
« Verwendung auf der
Faser ». Nur diese Verwendung aber falle unter die
Ausschlussbestimmung der Ziffer 4, wie auch bei der
Behandlung des' Gesetzes im Ständerate ausdrücklich
erklärt worden sei. Durch die blosse Herstellung des
Bleichmittels dagegen werde die Faser noch in keiner
Weise veredelt, da sie mit jenem noch gar nicht in Be-
rührung gekommen sei.
Man könnte sich nun zunächst tragen, ob es den t a t-
s ii chI ich e 11 N a t u r vor g ä n gen entspreche, in
dieser 'Veise zwei verschiedene Verfahren sachlich aus-
einanderzuhalten und zeitlich zu trennen, oder ob sich
statt dessen nicht die Auffassung rechtfertige, dass da!>
pyrophosphorsaure Salz, dessen Zusetzung zu dem Sauer-
stotTträger diesen stabilisiert, doch erst beim Bleichpro-
zess, durch die Berührung de8 « stabilisierten j) Bleich-
mittels mit der Faser, seine technische Wirkung entfalte,
376
Erflndungsachutz. NO 51
nämlich die Wirkung einer Oekonomisierung der Abgabe
von Sauerstoff durch den Träger dieses Elementes. Zu
der letzteren Auffassung vermöchte besonders auch die
Patentschrift selbst Anlass zu geben, weil sie als Nachteii
der ni~ht durch das Sarason'sche Verfahren stabilisierten
Sauerstoff träger nennt, dass diese sich nicht nur bei ihr~r
Aufbewahrung, sondern «auch bei ihrem Gebra~ch In
Lösungen)~ sehr leicht vorzeitig zersetzen. Dass dIe de~
klägerischen Rechtsstandpunkte zu Grunde. ge~egte T e l-
I u n gin z w e i Ver f a h ren den WirklIchen ~er
hältnissen entspreche, kann angesichts solcher Zweifel,
die auch durch den sonstigen Akteninhalt nicht gehoben
werden, keineswegs als ausgemacht gelten, sondern der
Richter bedürfe dazu noch näherer Auskunft durch
Sachverständige über die Art und Weise, wie sich die
in Betracht kommenden Naturvorgänge tatsächlich ab-
spielen und ",oie ihre Bedeutung technisch zu. we:ten sei.
Von einer solchen Aktenergänzung lässt SIch Indess~n
absehen -
und damit auch von einer Prüfung der Vor-
frage ihrer prozessualischen Zulässigkeit -
: dies aus dem
Grunde weil dann, wenn das Sarasons'che Verfahren als
ein vom eigentlichen Bleichverfahren zu unterscheiden~es,
ihm zeitlich vorausgehendes Verfahren zu betrachten 1st,
daraus noch nicht folgt, dass es kein « Veredlungs-
verfahren » im Sinne von Ziffer 4 oder Bestandteil einer
solchen bilden könne. Weder der Wortlaut noch der Sinn
und Zweck dieser Ziffer vermag eine Auslegung zu recht-
fertigen, wonach unter den «Verfahren zur Ve~edlung
von Textilfasern l), also auf die Veredlung von Texblfasern
abzielenden Verfahren, nur solche zu verstehen wären, die
sich in einer unmittelbaren Einwirkung auf die zu ver-
edelnde Faser äussern. « Zur Veredlung » der Faser dient
vielmehr ein Verfahren auch dann, wenn es jene unmittel-
bare Einwirkung erst vorbereitet, ein Vor s t a d i u m
zu ihr darstellt. Beides zusammen, die Behandlung der
Faser selbst und die sie vorbereitende Vorkehr. die dies~
Behandlung ermöglichen oder wirkungsvoller gestalten
Erflndunpscbutz. N0 52.
377
soll, bilden technisch und wirtschaftlich, unter. dem Ge-
sichtspunkte der beabsichtigten Veredlung betrachtet,
einen ein h e i t I ich e n Pro z e s s, der also im ge-
gebenen Fall einerseits das Bleichen des Strohes durch
dessen Zusammenbringen mit dem Sauerstoff träger (dem
Bleichebad) und anderseits. die -
allfällig vorangehende
-
« Stabilisierung » des Sauerstoff trägers durch Zusetzen
pyrophosphorsauren Salzes zur Bewirkung grössern Nutz-
effektes umfasst. Den ganzen Prozess als unter den ge-
setzlichen Ausdruck « Verfahren zur Veredlung » von Tex-
tilfasern fallend anzusehen, entspricht einmal der ordent-
lichen Wortbedeutung dieses Ausdruckes, der allgemein
gehalten ist, also nicht besagt, dass unter « Veredlung »
nur eine unmittelbare Einwirkung auf die Faser zu ver-
stehen sei; so dann aber auch dem Zweckgedanken der
streitigen Gesetzesbestimmung : Diese will der Textil-
industrie die Veredlung ihres Materials dadurch erleich-
tern, dass sie diese Industrie hinsichtlich gewisser Er-
findungen -- der nicht auf rein mechanischem Gebiete
liegenden -
von den sonst bestehenden erfindungsrecht-
lichen SChranken befreit und so die Freiheit ihrer wirt-
schaftlichen Betätigung steigert. Dieser Zweck wird aber
wirksam nur erreicht, wenn sich die eingeräumte Vorzugs-
stellung auf alle . Vorkehren erstreckt, die technisch und
wirtschaftlich zum Veredlungsprozess gehören, nicht nur
auf die unmittelbare Behandlung des Materials selbst,
sondern auch auf die damit zusammenhällgenden Neben-
verfahren. Mit Unrecht glauben die Kläger für ihre gegen-
Leilige Auslegung auf die ständerätliche Beratung des
Patentgesetzes abstellen zu können, indem sie geltend
machen: Der Berichterstatter der Kommission, Hoffmann.
habe betont, dass die Ziffer 4 keineswegs die Herstellung
der in der Textilindustrie zu verwendenden Farbstoffe,
sondern nur « das Verfahren im Gebrauch von Farbstoffen
in der Textilindustrie bei Ver wen dun gau f der
Fa s er» vom Patentschutz ausschliessen wolle und der
bundesrätIiche Berichterstatter (Brenner) ha.be im näm-
378
Erfindungsschutz. N° 52.
lichen Zusammenhang nur die Verwendung der Farb-
stoffe « auf der Faser ~). im Gegensatz zur Herstellung
der Farbstoffe selbst, als unter die Ausschlussbestimmung
fallend bezeichnet, (wofür auf das stenographische
BüJletin 1906, S. 1472, 1473 und 1484 verwiesen wird).
Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass der Gesetzestext
für ehw derartige Einschränkung des der Textilindustrie
zugebilligten Privileges keine Anhaltspunkte bietet und
dass entgegenstehende Aeusserungen der bei der Gesetze~
beratung Beteiligten eine ausschlaggebende Bedeutung
nicht beanspruchen könnten (vergl. EB 40 I S. 563).
namentlich nicht angesichts der im gegenteiligen Sinne
sprechenden sachlichen Grüp.de. Vor allem aber kommt
den angeführten Aeusserungen inhaltlich die ihnen von
den Klägern für die vorliegende Frage beigelegte Bedeu-
tung in Wirklichkeit nicht zu. Jene Votanten erörtern die
Tragweite der Ziffer 4 hinsichtlich der besondern Frage,
inwiefern von ihr die auf F a r b s t 0 f f e b e z ü g -
li c h e n Pa t e nt e berührt werden. In dieser Beziehung
mag es freilich naheliegen, zu unterscheiden zwischen der
Herstellung solcher Stoffe, als einem Prozesse. der mit der
Veredlung der Textilfaser an sich nichts zu tun hat und
daher nicht unter die « Veredlungsverfahren » der Ziffer 4
fällt. und der Verwendung dieser Stoffe auf,der Faser, bei
der erst der Veredlungsprozess. dem die Faser unterzogen
wird, eingreift. Allein diese Unterscheidung -
deren Be-
gründetheit hier nicht näher zu prüfen und zu beurteilen
ist -
lässt sich nicht in entsprechender Weise auf den
yorliegenden Tatbestand anwenden: Dort wird die Her-
stellung des Farbstoffes, als ausserhalb des Anwendungs-
gebietes der Ziffer 4 liegend, gegenübergestellt dem Ge-
brauch des Farbstoffes zum Färben, seiner Verwendung
als Färbebad auf der Faser, wodurch die Faser gefärbt
und insoweit veredelt wird. Diesem GegensatZe entspräche
hier einerseits die Herstellung des Sauerstoff trägers, als
eines ebenfalls der Ziffer 4 nicht unterstehenden Ver-
fahrens, und anderseits der Gebrauch des Sauerstoff-
Erftndungsschutz. Nu 52.
379
trägers zum Bleichen, seine Verwendung als Bleichmittel
auf der Faser, wodurck diese gebleicht und insofern ~er
edelt wird. Aber die Frage, ob die HersteHung des Satrer-
stoff trägers schutzfähig sei, spielt nun ~ben hier keine
Rolle, sondern die andere Frage, wie;es sich mit der
Schutzfähigkeit eines von dieser Herstellung verschiede-
nen Verfahrens verhalte, nämlich des Verfahrens zur
Stabilisierung des Sauerstoffträgers, das -dazu dient, di('
Abgabe des Sauersto6es bei der Verwendung seines
Trägers auf der Faser, beim Bleicheprozess. ökonomisch
zweckmässiger zu gestalten. Dieses Verfahren ist ein
yon der Herstellung des Sauerstoff trägers verschiedenes.
Es besteht auch nicht, wie die Kläger behaupten, in der
« Herstellung eines verbesserten BJeichmittels », sondern
in einer neuen. ver b e s s e r t e n Art der Ver-
wen dun g des BI ei c h mit tel s: darin, dass
diesem pyrophosphorsaures Salz zugesetzt und dadurch
seine Funktion der Sauerstoffabgabe, die das Bleichen der
Faser bewirkt. nutzvöller gestaltet wird. Hiernach ist
a~so d~s Sarason'sche Verfahren -
wenn überhaupt
mcht em solches unmittelbarer Einwirkung auf die Faser
selbst -
doch ein mit diesem Einwirkungsprozess eng
zusammenhängendes und daher ein
(I Veredlungsver-
fahren » im gesetzlichen Sinne.
Damit erweist sich das e r s t e K 1 a g e beg ehr e n,
wonach der Beklagte die weitere Verwendung des Sara-
son'schen Verfahrens wegen des für dieses Verfahrens
. bestehenden Patentes verboten werden sollte, als unbe-
gründ~t und dies führt von selbst auch zur Abweisung des
z we I te n Beg ehr e n s, das auf Leistung von Scha-
denersatz wegen der behaupteten Paterrtver]etzung ge-
richtet ist.
L
4. -
Mit dem W i der k I ag~h e geh ren hat die
Beklagte beantragt, es sei das Sarasoll'sche Patent
« soweit nichtig zu erklären, als es von .d.en Klt\gern auf
das Strohbleicheverfahren bezogen werden wolle ». Sach-
lieh,muss dieses Begehren gutgeheissen, und also der
380
Ertlndungsschutz. N° 52.
angefochtene Entscheid, der es zuspricht, auch insofern
bestätigt werden. Es ergibt sich dies von selbst aus den
obigen Ausführungen, wonach das 'Sarason'sche Ver-
fahren unter Art. 2 Ziff. 4 PG fällt. Dagegen hat freilich
die Beklagte ihren Widerklageantrag formell nicht völlig
klar und rechtlich zutreffend abgefasst : Eine eigentliche
Ni c h t i ger k I ä run g des angefochtenen Patentes
ist nämlich weder erforderlich noch angängig. Denn so-
weit eine Erfindung kraft Ziffer 4 erlaubterweise be-
nützt wird, also ihre Benützung « zur Veredlung von
rohen oder verarbeiteten Textilfasern » erfolgt, ist diese
Benützung ohne weiteres von Gesetzes wegen zulässig und
besteht kein sie hindernder Patentschutz. Anderseits
braucht aber auch im betreffenden Patent nicht besoll-
ders erklärt zu werden, dass der Patentschutz für die
Erfindung nicht auch hinsichtlich ihrer Verwendung zur
Veredlung nach Ziffer 4 beansprucht werde, sondern es ver-
steht sich das VOll selbst. Dass etwa das Patent Sarason
dem zuwider gegenteiliges besage, ergibt sich in keiner
Weise aus seinem Inhalt und wird auch von der Beklagten
nicht behauptet, wie umgekehrt die Kläger gelten lassen,
dass, sobald entgegen ihrer Meinung das Sarason' sche
Verfahren bei seiner Verwendung im Gebiete der Textil-
industrie als « Veredlungsverfahren » nach Ziffer 4 zu
betrachten ist, dann ihm insoweit von selbst der Patent-
schutz abgehe. Hiernach läs~t sich das Patent NI'. 50072
weder teilweise nichtig erklären, noch inhaltlich durch
Einschränkung der Patentansprüche abändern. Vielmehr
hat die Beklagte lediglich Anspruch auf die richterliche
Feststellung, dass das patentierte Verfahren Sarason,
soweit es zum Zwecke des Strohbleichens verwendet wird,
als « Veredlungsverfahren » nach Art. 2 Ziff. 4 PG des
Patentschutzes entbehrt. Ein mehreres will sie auch
offenbar nicht verlangen und das Handelsgericht ihr
nicht zusprechen, wie denn auch mit jener richter-
lichen Feststellung ihren Interessen voll gedient ist. Von
einer redaktionellen Abänderung des die Widerklage zu-
Versicherungsvertragsrecht. N° 53.
3~1
sprechenden Dispositives der angefochtenen Entschei-
dung kann unter diesen Umständen abgesehen .werden~
1m Sinne der vorstehenden Erwägungen gelangt man also
dazu, das handelsgerichtliche Urteil auch in Hinsicht
auf die Widerklage zu bestätigen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der bei den Kläger wird im Sinne dei'
Erwägungen abgewiesen und das angefochtene Urteil des
aargauischen Handelsgerichts vom 22. Februar 1917
bestätigt.
V. VERSICHERUNGSVERTRAGSRECHT
CONTRAT D'ASSURANCE
53. Arrit de la IIe section civile du G juin 1917
dans la cause Eichenberger contre La Preserva.trice.
Contrat d'assurance contre Ia responsabilite civile ou contrat
d'assurance collective contre les accidents ? Clause excluant
de l'assurance les ouvriers atteints d'une infirmite preexis-
tante a l'accident; conditions auxquelles une teile clause
est Heite.
Le 2 avril 1914, Jean Eichenberger, äge de 65 allS,
a ete victime d'un accident abrs qu'il etait au service
de Bertschi & Kung freres, maitres-couvreurs a Gelleve.
TI est tombe d'une echelle et s'est fractufl~ l'epine dor-
sale. n a voulu actiOllller ses patrons Bertschi & Kung.
mais le Conseil fMeral a decide que, lors de l'accident,
ceux-ci n'etaient pas soumis a la legislation sur la res-