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Erfindungsschutz. N° 38.
IX. ERFINDUNGSSCHUTZ
BREVETS D'INVENTION
38. Urteil der I. Zivilabteilung vom 24. März 1953 i. S.
Inventa A.-G. gegeu Societe de la Viscose Suisse A.-G.
Art. 2 Ziff. 4 PatG (Textilparagraph).
Zur Anwendbarkeit auf vollsynthetische Textilfasern. Abgren-
zung zwischen Herstellungs- und Veredlungsverfahren.
Art. 2 eh. 4 LBI (disposition concernant les textiles).
.
Considerations relatives a l'application aux fibres textiles pure-
ment synthetiques. Distinction entre les procedes de fabrica-
tion et de perfectionnement.
Art. 2, ei/ra 4 LB (disposizione riguardante i prodotti tessili).
Considerazioni sull'applicazione alle
fibre tessili puramente
sintetiche. Dietinzione tra i procedimenti di fabbricazione e
quelli di perfezionamento.
A. -
Die Inventa A.-G. ist Inhaberin des schweizeri-
schen Hauptpatentes Nr. 265167 über ein Verfahren zur
Herstellung von hochschmelzenden Fasern und Fäden aus
Polyamiden. Sein Hauptanspruch lautet;
« Verfahren zur Herstellung hochschmelzender Fasern und
Fäden aus Polyamiden, dadurch gekennzeichnet, dass man eine
Schmelze des betreffenden Polyamids verspinnt, den erhaltenen
Faden kalt verstreckt und daran anschliessend bei erhöhter Tem-
peratur in Abwesenheit von Lösungs- oder Quellungsmitteln mit
Aldehyddämpfen behandelt."
Hinzu kommen die Unteransprüche;
« 1. Verfahren gemäss Patentanspruch, dadurch gekennzeichnet,
dass die Behandlung mit Aldehyddämpfen unter Druck vorge-
nommen wird.
2. Verfahren gemäss Patentanspruch, dadurch gekennzeichnet,
dass die Behandlung mit Aldehyddämpfen in einem Strom eines
erhitzten, inerten Gases durchgeführt wird. "
B. -
Im Dezember 1950 klagte die Societe de la Viscose
Suisse A.-G., die seit langem Kunstfasern auf Cellulose-
basis fabriziert und sich in jüngerer Zeit auch mit der Her-
stellung von vollsynthetischen Kunstfasern beschäftigt,
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auf Nichtigerklärung und Löschung des Patentes Nr.
265167. Das Begehren wurde gestützt auf PatG Art. 16
Ziff. 1 (Nichtvorhandensein einer Erfindung wegen Feh-
lens des technischen Fortschritts und der Erfindungshöhe),
Ziff. 4 (fehlende Neuheit), Ziff. 5 (Identität mit bestehenden
Patenten), Ziff. 6 (Ausschluss von der Patentierung wegen
Zutreffens von Art. 2 Ziff. 4 PatG), Ziff. 7 (unzulängliche
Beschreibung der Erfindung) und Ziff. 8 (ungenügende
Definition der Erfindung im Patentanspruch).
Das Obergericht des Kantons Luzern hiess, nach Anord-
nung einer Expertise, die Klage mit Urteil vom 17. Dezem-
ber 1951 gut. Es nahm an, die in Rede stehende Erfindung
falle unter Art. 2 Ziff. 4 PatG, weshalb das Patent Nr.
265167 gemäss Art. 16 Ziff. 6 PatG nichtig sei und offen
bleiben könne, ob auch die übrigen Nichtigkeitsgründe
erfüllt wären.
C. -
Die Beklagte legte Berufung an das Bundesgericht
ein und verlangte die Abweisung der Klage. Die Antwort
der Klägerin schloss auf Bestätigung des kantonalen Ent-
scheides.
Der Instruktionsrichter holte vorerst einen Bericht des
Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum über dessen
gegenwärtige Praxis zu Art. 2 Ziff. 4 PatG ein. Die Par-
teien erhielten Gelegenheit zur schriftlichen Vernehmlas-
sung.
Sodann lud der Instruktionsrlchter gemäss Art. 67 OG
zur Berufungsverhandlung die im kantonalen Verfahren
ernannten Sachverständigen vor. Diese erklärten sich je-
doch für eine Beantwortung der ihnen (und den Parteien)
im voraus mitgeteilten Fragen als unzuständig~ Darauf
wurden im Einverständnis mit den Parteien als neue Sach-
verständige Prof. Dr. A. Engeler, Direktor der EMPA in
St. Gallen, und Ing.-Chem. St. Jost, Chemiker bei Aus-
rüstungswerke Steig A.-G. Herisau und Präsident der
Technischen Kommission des Verbandes der schweizeri-
schen Textil-Veredlungs-Industrie, ernannt.
In der heutigen Berufungsverhandlung äussern sich die
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AS 79 II -
1953
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Erfindungsschutz. N0 38.
beiden Experten zu den vom Instruktionsrichter vorbe-
reiteten und zu verschiedenen ergänzenden Fragen. Auf
ihre Ausführungen ist, soweit notwendig, im Nachstehen-
den einzutreten. Die Parteien wiederholen die in den
Rechtsschriften unterbreiteten Anträge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Art. 2 Ziff. 4 PatG schliesst von der Patentierung
aus: « Erfindungen von Erzeugnissen, welche durch An-
wendung nicht rein mechanischer Verfahren zur Veredlung
von rohen oder verarbeiteten Textilfasern jeder Art
erhalten werden, sowie von derartigen Veredlungsverfah-
ren, soweit als diese Erfindungen für die Textilindustrie
in Betracht kommen.»
Diese Vorschrift, der sogenannte Textilparagraph, ist
eine Eigenheit des schweizerischen Rechts. Sie hat in der
ausländischen Gesetzgebung weder Vorbild noch Gegen-
stück. Ihre Einführung im Jahre 1907 hing zusammen mit
Befürchtungen der schweizerischen Textilindustriellen,
gegenüber der ausländischen Konkurrenz benachteiligt zu
sein, wenn diese ihre Erfindungen in der Schweiz schützen
lassen könnte. Man wollte der schweizerischen Textilindu-
strie die Veredlung ihres Materials und eine gesteigerte
wirtschaftliche Betätigung erleichtern durch Befreiung
einschlägiger Erfindungen von sonst bestehenden patent-
rechtlichen Schranken (vgl. BGE 43 II 377; Botschaft des
Bundesrates über die Revision des Patentgesetzes vom
25. April 1950, BBl. 1950 I S. 1007).
So klar die Zielsetzung, so undeutlich ist in den sach-
lichen Erfordernissen die Gestaltung der Ausnahmeord-
nung. Das Bundesgericht hatte sich mit ihr nur einmal zu
befassen, in seinem Entscheid 43 II 366 (für die Würdi-
gung im Schrifttum ist zu verweisen auf den Kommentar
zum PatG von W'EIDLICH und BLuM, zu Art. 2 Anm. 17-23,
S. 129 ff., sowie auf HEBERLEIN, Der Textilparagraph
Art. 2 Ziff. 4 des schweizerischen Patentgesetzes vom
21. Juni 1907, Diss. Leipzig 1939, und GRAF, Die Normen
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des schweizerischen Patentrechts für chemische Erfindun-
gen, Arzneimittel-, Lebensmittel- und Textilerfindungen,
Zürich 1935; die Praxis des Eidgenössischen Amtes für
geistiges Eigentum ist für die Periode bis 1935 aus der
Schrift GRAFS und für die Folgezeit aus dem beigezogenen
Bericht zu ersehen).
Der Textilparagraph soll in das kommende Patentgesetz
nicht aufgenommen werden. Die bundesrätliche Revisions-
botschaft hebt hervor (BBL 1950 I S. 1007), dass sich die
Lage seit 1907 wesentlich geändert habe, da die Schweiz
nunmehr über eine eigene, im ausgeschlossenen Gebiet
schöpferisch tätige Industrie verfüge, welche die bisherige
Regelung nicht als Vorteil, sondern als Hindernis empfinde.
Indessen ist Art. 2 Ziff. 4 PatG noch immer geltendes Recht
und als solches vorliegend für die Beurteilung massgeblich.
2. -
Nach Formulierung und Erläuterung des Patent-
anspruches ebenso wie nach den Anbringen der Beklagten
im Prozess betrifft das Patent Nr. 265167 ein Verfahren
zur Herstellung von hochschmelzenden Fasern und Fäden
aus Polyamiden, d.h. von Kunstfasern mit besonderen
Eigenschaften. Demgegenüber nimmt die Klägerin den
Standpunkt ein, es gehe um blosse Veredlung künstlicher
Fasern.
In zweifacher Hinsicht sind die Bedingungen des Art. 2
Ziff. 4 PatG erfüllt. Einmal bildet Gegenstand des ange-
griffenen Patentes ein « nicht rein mechanisches», sondern
kombiniert mechanisch-chemisches Verfahren. Die Vor-
instanz stellt das in Übereinstimmung mit den Sachver-
ständigen fest. Ihr Befund wurde von keiner Seite ange-
fochten. Ferner gehören vollsynthetische Fasern aus
Polyamid, auf die sich das Verfahren bezieht, gleich den
natürlichen und Kunstseidefasern zu den « Textilfasern »,
welche unmissverständlich in « jeder Art » unter die Aus-
schlussvorschrift fallen. Auch darüber sind die Parteien
einig.
Ob die Ausdrucksweise des Gesetzes -
« Textilfasern
jeder Art » -
zudem für eine ausdehnende Auslegung des
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Erfindungsschutz. N° 38.
Begriffes « Textilindustrie » spreche, braucht nicht erörtert
zu werden. Sicher ist, dass für Kunstfasern die eigentliche
Herstellung als ein im Wesen chemischer Vorgang der
chemischen Industrie beizuordnen ist, daher ausserhalb
des Bereiches der die Fasern verarbeitenden oder zur beab-
sichtigten Verarbeitung herrichtenden Textilindustrie liegt.
Gerade dieser Sachverhalt steht am Anfang der Auseinan-
dersetzung zwischen den Parteien. Handelte es sich um
natürliche Fasern, so liesse sich unschwer abklären, ob das
patentierte Verfahren als Veredlung anzusehen sei oder
nicht. Veredlung bedeutet, allgemein genommen, eine die
Eigenart des Grundstoffes wahrende Umwandlung durch
Hinzufügung von Eigenschaften, welche im Hinblick auf
die geplante Verwendung erwünscht sind. Im Unterschied
vom natürlichen ist nun aber das künstlich geschaffene
Material schon in der Entstehungsphase wenigstens bis
zu einem gewissen Grade der willkürlichen Ausstattung mit
zweckfördernden Eigenschaften unterworfen. Die zu ent-
scheidende Rechtsfrage geht also dahin, wo bei der voll-
synthetischen Textilfaser die Trennungslinie zwischen dem
Herstellungs- und dem Veredlungsverfahren verlaufe.
3. -
Zunächst vermitteln begriffliche Überlegungen
keinen genügenden Anhalt. Die bundesgerichtlichen Ex-
perten erklären, dass es einheitliche Definitionen für « Her-
stellung» und « Veredlung» nach technischer Auffassung
weder in gemeingültiger Form noch mit Geltung im hier
interessierenden Verhältnis zwischen chemischer und Tex-
tilindustrie gebe; dass vielmehr die Abgrenzung des
Arbeitsbereiches, abgesehen vom technischen Stand des
Betriebes oder des Berufszweiges, « weitgehend nach wirt-
schaftlichen Gesichtspunkten» erfolge und dabei die
« praktische Arbeitsteilung» einen entsprechenden Ein-
Huss habe.
Auch der Gesetzestext hilft nicht weiter. Bei Erlass des
Textilparagraphen im Jahre 1907 ging man offenbar aus
vom damaligen Stand der technischen Errungenschaften
und industriellen Anlagen und glaubte, die Praxis werde
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anhand überkommener Anschauungen und GepHogenhei-
ten die Ausscheidung im einzelnen zu treffen wissen. Es
ist bekannt und wird im Amtsbericht bestätigt, dass zu
jener Zeit die Herstellung von künstlichen Textilfasern
noch belanglos war. Die Fortentwicklung setzte nach dem
ersten Weltkrieg ein. Sie führte zum Auf- und Ausbau
einer neuen Industrie, dadurch zu neuen Schwierigkeiten
bei der Abgrenzung dessen, was als Herstellung und was
als Veredlung der Kunstfaser zu werten ist. Für deren
Behebung lässt sich nichts gewinnen aus der Wendung
({ von rohen oder verarbeiteten Textilfasern jeder Art » in
Art. 2 Ziff. 4 PatG. Sie dient lediglich der Kenntlichma-
chung des einbezogenen Materials.
Die Bemerkung bei GRAF (a.a.O. S. 55), rohe Textil-
fasern seien « die im Naturzustand oder unmittelbar nach
der Herstellung vorliegenden Fasern», sagt wiederum
nichts darüber aus, wann das Herstellungsverfahren für
Kunstfasern endet. In die Richtung brauchbarer Abgren-
zungskriterien weist eher die nachgehende Erklärung des
Ausdruckes ((Veredlung ». GRAF versteht darunter (a.a.O.
S. 56/58) (jede Behandlung von rohen oder verarbeiteten
Textilfasern ..., durch die sie für die weitere Verarbeitung
geeigneter, bzw. in Bezug auf ihre schliessliche Verwendung
marktfähiger werden ». Die Umschreibung bleibt zwar
unbestimmt. Aber sie deutet, wenn auch im sichtlichen
Bestreben nach möglichster Ausweitung des Wortinhaltes,
in Verbindung mit zitierten älteren Beschwerdeentscheiden
(vgl. BURCKHARDT, Bundesrecht IV Nr. 2194/95) immer-
hin an, dass die Veredlung frühestens dort beginnt, wo die
Faser ~ach den Bedürfnissen der Textilindustrie zu ge-
wollter Verwendung tauglich ist und als Ausgangsmaterial
übernommen wird. Damit rücken wirtschaftliche und
arbeitsökonomische Gesichtspunkte in den Vordergrund,
wie sie von den Gerichtsexperten als in Wirklichkeit vor-
herrschend herausgestellt werden, wie sie mehr oder weni-
ger ausgeprägt die wissenschaftlichen Lösungsversuche
lenkten und wie sie im Laufe der Jahre für die Hand-
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Erfindungsschutz. N° 38.
habung des Textilparagraphen durch die Verwaltungs-
behörde wegleitend geworden sind.
Die sich aufdrängenden Folgerungen zieht GRAF selber
allerdings nicht. Er gibt sich wohl Rechenschaft über das
Problem, zeigt es auf bezüglich der Kunstseideindustrie
und nennt als zweifelhafte Faserbehandlungen « nament-
lich ... das im unmittelbaren Anschluss an den Spinnpro-
zess vor sich gehende Auswaschen, Plastizieren, Entschwe-
feln usw.». Jedoch hält er sich dabei nicht auf, sondern
meint: « Im Interesse einer klaren patentrechtlichen Schei-
dung wäre es zweckmässig, alle dem eigentlichen Spinnpro-
zess nachfolgenden Operationen als Veredlung anzusehen »
(a.a.O. S. 57/8). Dann belande sich also gewissermassen
an der Austrittsöffnung der Spinndüse die Grenze zwischen
Herstellung und Veredlung. Diese vereinfachende Betrach-
tungsweise bestimmte in der Tat die Stellungnahme des
Eidgenössischen Amtes beim Erscheinen der ersten Kunst-
seidepatente. Aber sie haftet an einer Äusserlichkeit, geht
hinweg über Sinn und Zweck der patentrechtlichen Ord-
nung wie über industrielle und wirtschaftliche Gegeben-
heiten und liess sich darum auf die Dauer nicht halten.
Nicht nur die Patentanmelder leisteten Widerstand. Auch
die Lehre übte Kritik, so der bereits ein Jahr vor der
Arbeit GRAFS herausgegebene Kommentar von WEIDLICH
und BLUM (Art. 2 PatG, Anm. 20 S. 133). Danach « dürfte
es keinem Zweifel unterliegen », dass einige an die Faser-
gewinnung sich anschliessende Operationen « wie Ent-
schwefeln, Wässern, Seifen und dgl. ... zur Herstellung und
Fertigmachung des Fadens, also nicht zu dessen Veredlung
dienen», während andere Massnahmen, « welche die Eigen-
scha.ften der Kunstfaser chemisch beeinflussen, wie z.B.
Behandeln des aus dem Fällbad kommenden Fadens mit
Mitteln zur Mattierung, zur Festigkeitserhöhung oder Ge-
schmeidigmachung », wechselnd als Veredlung oder Her-
stellung angesprochen sind, je nachdem, ob sie « mit. dem
fertig gebildeten, gereinigten Faden vorgenommen » oder
in einem Stadium eingeschaltet werden, « in welchem der
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t
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Kunstseidefaden noch nicht als fertige Ware vorliegt, also
etwa vor dem Entschwefeln oder Auswaschen ». Letztere
Unterscheidung ist, wie noch darzutun sein wird, insoweit
verfehlt, als sie allein auf das Zeitmoment abstellt. Aber
darin ist der von WEIDLICH und BLUM vertretenen Ansicht
beizupflichten, dass grundsätzlich die Herstellung über die
« Bildung» oder « Gewinnung» hinaus auch die « Fertig-
machung» des Fadens umfasst. Nur wird für Kunstfasern
das Kennzeichen « fertig» nicht aus sich selbst verständ-
lich. Es kommt darauf an, in welcher Beziehung und wozu
der Faden fertig sein soll. Solche Prüfung führt zurück zu
den schon erkannten Merkmalen: fertig ist der Kunstfaden
so, wie ihn die ausrüstenden oder direkt verarbeitenden
Zweige der Textilindustrie verlangen und kaufen.
Wann diese Beschaffenheit erreicht ist, hängt nun ausser
vom Arbeitsgang und vom stofflichen Gegenstand auch
vom Charakter der Massnahme ab. Es ist zu beachten,
dass eine Reihe von Faserbehandlungen wie Färben,
Schlichten, Mattieren, Konditionnieren usf., nach über-
lieferter, schon bei Erlass von Art. 2 Ziff. 4 des PatG ge-
bräuchlich gewesener und ihm daher zugrundeliegender
Ausscheidung für die Ausrüsterei typisch sind und derge-
stalt ihren festen Platz in der Textilindustrie haben. Ihnen
gewidmeten Verfahren ist die Patentierung verwehrt, und
das (entgegen WEIDLICH und BLUM) mit Rücksicht auf
die entstehungsgeschichtliche Bezogenheit des Textilpa-
ragraphen auch dann, wenn sie ausnahmsweise in den Her-
stellungsprozess eingefügt sind. Umgekehrt gibt es Be-
handlungen, die an sich sowohl von der Herstellerindustrie
wie von der Textilindustrie angewendet werden könnten,
aber weil chemischer Natur oder zufolge bewährter Arbeits-
teilung in die Herstellungsphase verlegt sind und als Her-
stellungsmassnahme gelten. Ein Beispiel dafür ist das
Verstrecken des Fadens. Es bewirkt eine Orientierung der
Moleküle und dadurch eine erhöhte Festigkeit. Nach den
Sachverständigen bezieht die Textilindustrie vom Herstel-
ler in der Regel verstreckte Kunstladen, trotzdem sie tech-
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Erfindungsschutz. N0 38.
nisch das Verstrecken auch zu besorgen vermöchte. Des-
halb wird das Verstrecken des geformten und gereinigten
Kunstfadens -
was sogar die Klägerin einräumt -
gemeinhin zur;Herstellung und nicht zur Veredlung der
Textilfaser gerechnet. .
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zur Herstellung
der Kunstfaser neben der formalen Fadenbildung auch jene
zusätzlichen Behandlungen zählen, die aus chemisch-tech-
nischen, wirtschaftlichen und betrieblichen Gründen im
nämlichen fortlaufenden Arbeitsgang tatsächlich vorge-
nommen werden und nicht nach altbekannter Anschauung
der Textilindustrie vorbehalten sind. Zu dieser Auffassung
bekennt sich seit geraumer Zeit auch das Eidgenössische
Amt für geistiges Eigentum, indem es unter den genannten
Voraussetzungen und mit Bedacht auf die Eigentümlich-
keiten des einzelnen Falles die auf ({ Erlangung eines han-
delsfähigen Kunstfadens » zielenden Massnahmen als Teil
der Herstellung einer Patentierung zugänglich macht.
4. -
Auf das Streitpatent übertragen ergibt sich:
a) Die Aldehydbehandlung von künstlichen Polyamid-
fasern ist ein neues Verfahren und gehört daher nicht zu
den Operationen, die schon bei Aufnahme des Textil-
paragraphen in das PatG bei der Textilindustrie oder bei
der Herstellerindustrie fest eingereiht waren. Sie bewirkt,
laut sachverständiger Beschreibung des Vorganges, an der
Faser eine « Strukturänderung in chemischem Sinne»,
welche u.a. den Schmelzpunkt erhöht. Dadurch entsteht
eine technisch als « formalisierte Polyamidfaser » zu be-
zeichnende Unterart von Polyamidfasern.
Der chemisch, produktionstechnisch und betriebswirt-
schaftlich vorteilhafte Zeitpunkt für die Vornahme der
Formalisierung liegt in der Herstellungsperiode, weil hier
die Verstreckungsspannung ausgenützt werden kann. Ent-
sprechend ist die Aldehydbehandlung nach Patent Nr.
265167 vorgesehen als ein dem Verstrecken angegliederter
Teil des gleichen, auf Herstellung eines absatzfähigen
Fadens gerichteten fortlaufenden Arbeitsprozesses. Dieser
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Erfindungsschutz. N0 38.
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wird nicht deswegen gestört oder aufgehoben, weil zwischen
Verspinnen und Verstrecken des Fadens, und eventuell
wiederum zwischen Verstrecken und Aldehydbehandlung,
eine Zeitspanne bis zu 48 Stunden liegen kann. Die Ein-
heitlichkeit des Fabrikationsverfahrens ist gewahrt, wenn
und solange die verschiedenen Operationen auf einander
abgestimmt sind und, sei es auch mit kürzeren Unterbre-
chungen, zusammenhängend durchgeführt werden. Das
trifft vorliegend zu.
b) Der Einwand, dass das patentierte Formalisierungs-
verfahren auch von der Textilindustrie angewendet werden
könnte und deshalb für sie gemäss Art. 2 Ziff. 4 PatG ({ in
Betracht komme», schlägt nicht durch. Nach den darge-
legten Abgrenzungsgrundsätzen entscheidet -
ausgenom-
men für die der Textilindustrie angestammten Behand-
lungen -
nicht was theoretisch möglich, sondern was
wirtschaftlich und technisch angezeigt ist und praktisch
so vollzogen wird. Eine Massnahme wie die Aldehydbe-
handlung, die wegen der erforderlichen (oder mindestens
wünschbaren) Spannung des Fadens einfacher und billiger
im Zuge der Herstellung mit dem Streckprozess verbunden
werden kann, wird vernünftigerweise nicht hinterher und
an einem anderen Orte gesondert nachgeholt. Es wäre
widersinnig, den Erfindungsschutz einzig deswegen zu
verweigern, weil das Verfahren rein theoretisch auch von
der Textilindustrie durchgeführt werden könnte, obwohl
sie es aus den erwähnten Gründen nicht durchführen wird
noch will. Das liefe darauf hinaus, die der Textilindustrie
zugebilligte Vorzugsstellung noch auf die chemische Indu-
strie auszudehnen, was heute weniger denn je zu recht-
fertigen wäre. In ihrem derzeitigen Betätigungsgebiet wird
die Textilindustrie durch Patente über die Aldehydbe-
handlung an ausgepressten und eben erst verstreckten
Kunstfasern überhaupt nicht benachteiligt. Darum würde
sich ein Ausschluss solcher Verfahren von der Patentierung
gar nicht zu ihren Gunsten auswirken. Bezeichnenderweise
ist es denn auch nicht eine Textilfirma, sondern eine Her-
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Verfahren. N° 39.
stellerfirma, die sich durch das Patent Nr. 265167 be-
schränkt fühlt und auf dessen Beseitigung klagt.
5. -
Aus dem Vorstehenden erhellt, dass das umstrit-
tene Patent der Beklagten nicht gegen Art. 2 Ziff. 4 PatG
verstösst. Dann entfällt eine Vernichtung nach Massgabe
des Art. 16 Ziff. 6 PatG. Zu den von der Klägerin
namhaft gemachten sonstigen Nichtigkeitsgrüllden hat
sich die Vorinstanz nicht oder nicht endgültig ausgespro-
chen. Die Sache ist daher an sie zurückzuweisen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil
aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
X. UNLAUTERER WETTBEWERB
CONCURRENCE DELOYALE
Vgl. Nr. 32, 37. -
Voir nOS 32, 37.
XI. VERFAHREN
PROCEDURE
39. Auszug aus dem Urteil der 11. Zivilabteilung vom 28. Mai
1953 i. S. Eheleute Hoffmauu.
Ehescheidung. Ein Verzicht auf die Berufung an da8 Bundesgericht
gegen ein die Scheidung aussprechendes Urteil des obern kan-
tonalen Gerichts ist auf jeden Fall dann unwirksam, wenn er
erklärt wird, bevor dieses Urteil den Parteien gemäss Art. 51
lit. d OG schriftlich mitgeteilt worden ist.
,
I •
Verfahren. N0 39.
235
Divorce. La declaration aux termes de laquelle un epoux renonce
d recourir en reforme au Tribunal federal contre le jugement de
la juridiction cantonale supreme qui prononce le divorce est
en tout cas sans effet Iorsqu'elle est intervenue avant que ce
jugement ait eM communique aux parties par ecrit conforme-
ment a l'art. 51 lettre d OJ.
Divorzio. La dichiarazione, secondo cui un coniuge rinuncia a
interporre un ricorso per riforma al Tribunale federale contro
la sentenza delI 'ultima giurisdizione cantonale, e, ad ogni modo,
inefficace quando e intervenuta prima che questa sentenza sia
stata comunicata per iscritto conformemente all'art. 51 lett. d
OG.
Mit Urteil vom 15. Januar 1953 schied das zürcherische
Obergericht die Ehe der Parteien auf Klage des Mannes.
Über die Nebenfolgen hatten die Parteien nach der öffent-
lichen Urteilsberatung unter Mitwirkung des Obergerichts
eine Vereinbarung geschlossen, die u.a. Unterhaltsbeiträge
an die Beklagte vorsah. Der Kläger beantragte die Ge-
nehmigung dieser Vereinbarung « unter dem Vorbehalt,
dass seitens der Beklagten auf die Berufung gegen das
obergerichtliche Urteil verzichtet werde». Nachdem das
Scheidungsurteil, das die Nebenfolgen im Sinne der Verein-
barung ordnete, im Dispositiv mündlich eröffnet worden
war, erklärten beide Parteien den Verzicht auf die Berufung
an das Bundesgericht. Hierauf stellte das Obergericht fest,
dass der Vergleich über die Nebenfolgen perfekt und das
Urteil rechtskräftig geworden sei. Nach Zustellung des
motivierten Urteils erklärte die Beklagte die Berufung an
das Bundesgericht mit dem Antrag auf Abweisung der
Klage. Das Bundesgericht tritt auf die Berufung ein (und
weist sie ab).
Erwägungen:
1. -
Ob die Parteien auf die Berufung an das Bundes-
gericht gültig verzichtet haben oder die Berufung trotz
ihren Verzichtserklärungen zulässig sei, ist entgegen der
Auffassung des Klägers eine Frage des Bundesrechts, die
der Kognition des Bundesgerichts untersteht (BGE 33 II
207, 48 II 133).
2. -
Hinsichtlich der Umstände, unter denen die Par-