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79_II_224

BGE 79 II 224

Bundesgericht (BGE) · 1953-03-24 · Deutsch CH
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Erfindungsschutz. N° 38.

IX. ERFINDUNGSSCHUTZ

BREVETS D'INVENTION

38. Urteil der I. Zivilabteilung vom 24. März 1953 i. S.

Inventa A.-G. gegeu Societe de la Viscose Suisse A.-G.

Art. 2 Ziff. 4 PatG (Textilparagraph).

Zur Anwendbarkeit auf vollsynthetische Textilfasern. Abgren-

zung zwischen Herstellungs- und Veredlungsverfahren.

Art. 2 eh. 4 LBI (disposition concernant les textiles).

.

Considerations relatives a l'application aux fibres textiles pure-

ment synthetiques. Distinction entre les procedes de fabrica-

tion et de perfectionnement.

Art. 2, ei/ra 4 LB (disposizione riguardante i prodotti tessili).

Considerazioni sull'applicazione alle

fibre tessili puramente

sintetiche. Dietinzione tra i procedimenti di fabbricazione e

quelli di perfezionamento.

A. -

Die Inventa A.-G. ist Inhaberin des schweizeri-

schen Hauptpatentes Nr. 265167 über ein Verfahren zur

Herstellung von hochschmelzenden Fasern und Fäden aus

Polyamiden. Sein Hauptanspruch lautet;

« Verfahren zur Herstellung hochschmelzender Fasern und

Fäden aus Polyamiden, dadurch gekennzeichnet, dass man eine

Schmelze des betreffenden Polyamids verspinnt, den erhaltenen

Faden kalt verstreckt und daran anschliessend bei erhöhter Tem-

peratur in Abwesenheit von Lösungs- oder Quellungsmitteln mit

Aldehyddämpfen behandelt."

Hinzu kommen die Unteransprüche;

« 1. Verfahren gemäss Patentanspruch, dadurch gekennzeichnet,

dass die Behandlung mit Aldehyddämpfen unter Druck vorge-

nommen wird.

2. Verfahren gemäss Patentanspruch, dadurch gekennzeichnet,

dass die Behandlung mit Aldehyddämpfen in einem Strom eines

erhitzten, inerten Gases durchgeführt wird. "

B. -

Im Dezember 1950 klagte die Societe de la Viscose

Suisse A.-G., die seit langem Kunstfasern auf Cellulose-

basis fabriziert und sich in jüngerer Zeit auch mit der Her-

stellung von vollsynthetischen Kunstfasern beschäftigt,

Erfindungssohutz. No 38.

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auf Nichtigerklärung und Löschung des Patentes Nr.

265167. Das Begehren wurde gestützt auf PatG Art. 16

Ziff. 1 (Nichtvorhandensein einer Erfindung wegen Feh-

lens des technischen Fortschritts und der Erfindungshöhe),

Ziff. 4 (fehlende Neuheit), Ziff. 5 (Identität mit bestehenden

Patenten), Ziff. 6 (Ausschluss von der Patentierung wegen

Zutreffens von Art. 2 Ziff. 4 PatG), Ziff. 7 (unzulängliche

Beschreibung der Erfindung) und Ziff. 8 (ungenügende

Definition der Erfindung im Patentanspruch).

Das Obergericht des Kantons Luzern hiess, nach Anord-

nung einer Expertise, die Klage mit Urteil vom 17. Dezem-

ber 1951 gut. Es nahm an, die in Rede stehende Erfindung

falle unter Art. 2 Ziff. 4 PatG, weshalb das Patent Nr.

265167 gemäss Art. 16 Ziff. 6 PatG nichtig sei und offen

bleiben könne, ob auch die übrigen Nichtigkeitsgründe

erfüllt wären.

C. -

Die Beklagte legte Berufung an das Bundesgericht

ein und verlangte die Abweisung der Klage. Die Antwort

der Klägerin schloss auf Bestätigung des kantonalen Ent-

scheides.

Der Instruktionsrichter holte vorerst einen Bericht des

Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum über dessen

gegenwärtige Praxis zu Art. 2 Ziff. 4 PatG ein. Die Par-

teien erhielten Gelegenheit zur schriftlichen Vernehmlas-

sung.

Sodann lud der Instruktionsrlchter gemäss Art. 67 OG

zur Berufungsverhandlung die im kantonalen Verfahren

ernannten Sachverständigen vor. Diese erklärten sich je-

doch für eine Beantwortung der ihnen (und den Parteien)

im voraus mitgeteilten Fragen als unzuständig~ Darauf

wurden im Einverständnis mit den Parteien als neue Sach-

verständige Prof. Dr. A. Engeler, Direktor der EMPA in

St. Gallen, und Ing.-Chem. St. Jost, Chemiker bei Aus-

rüstungswerke Steig A.-G. Herisau und Präsident der

Technischen Kommission des Verbandes der schweizeri-

schen Textil-Veredlungs-Industrie, ernannt.

In der heutigen Berufungsverhandlung äussern sich die

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AS 79 II -

1953

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Erfindungsschutz. N0 38.

beiden Experten zu den vom Instruktionsrichter vorbe-

reiteten und zu verschiedenen ergänzenden Fragen. Auf

ihre Ausführungen ist, soweit notwendig, im Nachstehen-

den einzutreten. Die Parteien wiederholen die in den

Rechtsschriften unterbreiteten Anträge.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Art. 2 Ziff. 4 PatG schliesst von der Patentierung

aus: « Erfindungen von Erzeugnissen, welche durch An-

wendung nicht rein mechanischer Verfahren zur Veredlung

von rohen oder verarbeiteten Textilfasern jeder Art

erhalten werden, sowie von derartigen Veredlungsverfah-

ren, soweit als diese Erfindungen für die Textilindustrie

in Betracht kommen.»

Diese Vorschrift, der sogenannte Textilparagraph, ist

eine Eigenheit des schweizerischen Rechts. Sie hat in der

ausländischen Gesetzgebung weder Vorbild noch Gegen-

stück. Ihre Einführung im Jahre 1907 hing zusammen mit

Befürchtungen der schweizerischen Textilindustriellen,

gegenüber der ausländischen Konkurrenz benachteiligt zu

sein, wenn diese ihre Erfindungen in der Schweiz schützen

lassen könnte. Man wollte der schweizerischen Textilindu-

strie die Veredlung ihres Materials und eine gesteigerte

wirtschaftliche Betätigung erleichtern durch Befreiung

einschlägiger Erfindungen von sonst bestehenden patent-

rechtlichen Schranken (vgl. BGE 43 II 377; Botschaft des

Bundesrates über die Revision des Patentgesetzes vom

25. April 1950, BBl. 1950 I S. 1007).

So klar die Zielsetzung, so undeutlich ist in den sach-

lichen Erfordernissen die Gestaltung der Ausnahmeord-

nung. Das Bundesgericht hatte sich mit ihr nur einmal zu

befassen, in seinem Entscheid 43 II 366 (für die Würdi-

gung im Schrifttum ist zu verweisen auf den Kommentar

zum PatG von W'EIDLICH und BLuM, zu Art. 2 Anm. 17-23,

S. 129 ff., sowie auf HEBERLEIN, Der Textilparagraph

Art. 2 Ziff. 4 des schweizerischen Patentgesetzes vom

21. Juni 1907, Diss. Leipzig 1939, und GRAF, Die Normen

Erfindungsschutz. N0 38.

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des schweizerischen Patentrechts für chemische Erfindun-

gen, Arzneimittel-, Lebensmittel- und Textilerfindungen,

Zürich 1935; die Praxis des Eidgenössischen Amtes für

geistiges Eigentum ist für die Periode bis 1935 aus der

Schrift GRAFS und für die Folgezeit aus dem beigezogenen

Bericht zu ersehen).

Der Textilparagraph soll in das kommende Patentgesetz

nicht aufgenommen werden. Die bundesrätliche Revisions-

botschaft hebt hervor (BBL 1950 I S. 1007), dass sich die

Lage seit 1907 wesentlich geändert habe, da die Schweiz

nunmehr über eine eigene, im ausgeschlossenen Gebiet

schöpferisch tätige Industrie verfüge, welche die bisherige

Regelung nicht als Vorteil, sondern als Hindernis empfinde.

Indessen ist Art. 2 Ziff. 4 PatG noch immer geltendes Recht

und als solches vorliegend für die Beurteilung massgeblich.

2. -

Nach Formulierung und Erläuterung des Patent-

anspruches ebenso wie nach den Anbringen der Beklagten

im Prozess betrifft das Patent Nr. 265167 ein Verfahren

zur Herstellung von hochschmelzenden Fasern und Fäden

aus Polyamiden, d.h. von Kunstfasern mit besonderen

Eigenschaften. Demgegenüber nimmt die Klägerin den

Standpunkt ein, es gehe um blosse Veredlung künstlicher

Fasern.

In zweifacher Hinsicht sind die Bedingungen des Art. 2

Ziff. 4 PatG erfüllt. Einmal bildet Gegenstand des ange-

griffenen Patentes ein « nicht rein mechanisches», sondern

kombiniert mechanisch-chemisches Verfahren. Die Vor-

instanz stellt das in Übereinstimmung mit den Sachver-

ständigen fest. Ihr Befund wurde von keiner Seite ange-

fochten. Ferner gehören vollsynthetische Fasern aus

Polyamid, auf die sich das Verfahren bezieht, gleich den

natürlichen und Kunstseidefasern zu den « Textilfasern »,

welche unmissverständlich in « jeder Art » unter die Aus-

schlussvorschrift fallen. Auch darüber sind die Parteien

einig.

Ob die Ausdrucksweise des Gesetzes -

« Textilfasern

jeder Art » -

zudem für eine ausdehnende Auslegung des

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Erfindungsschutz. N° 38.

Begriffes « Textilindustrie » spreche, braucht nicht erörtert

zu werden. Sicher ist, dass für Kunstfasern die eigentliche

Herstellung als ein im Wesen chemischer Vorgang der

chemischen Industrie beizuordnen ist, daher ausserhalb

des Bereiches der die Fasern verarbeitenden oder zur beab-

sichtigten Verarbeitung herrichtenden Textilindustrie liegt.

Gerade dieser Sachverhalt steht am Anfang der Auseinan-

dersetzung zwischen den Parteien. Handelte es sich um

natürliche Fasern, so liesse sich unschwer abklären, ob das

patentierte Verfahren als Veredlung anzusehen sei oder

nicht. Veredlung bedeutet, allgemein genommen, eine die

Eigenart des Grundstoffes wahrende Umwandlung durch

Hinzufügung von Eigenschaften, welche im Hinblick auf

die geplante Verwendung erwünscht sind. Im Unterschied

vom natürlichen ist nun aber das künstlich geschaffene

Material schon in der Entstehungsphase wenigstens bis

zu einem gewissen Grade der willkürlichen Ausstattung mit

zweckfördernden Eigenschaften unterworfen. Die zu ent-

scheidende Rechtsfrage geht also dahin, wo bei der voll-

synthetischen Textilfaser die Trennungslinie zwischen dem

Herstellungs- und dem Veredlungsverfahren verlaufe.

3. -

Zunächst vermitteln begriffliche Überlegungen

keinen genügenden Anhalt. Die bundesgerichtlichen Ex-

perten erklären, dass es einheitliche Definitionen für « Her-

stellung» und « Veredlung» nach technischer Auffassung

weder in gemeingültiger Form noch mit Geltung im hier

interessierenden Verhältnis zwischen chemischer und Tex-

tilindustrie gebe; dass vielmehr die Abgrenzung des

Arbeitsbereiches, abgesehen vom technischen Stand des

Betriebes oder des Berufszweiges, « weitgehend nach wirt-

schaftlichen Gesichtspunkten» erfolge und dabei die

« praktische Arbeitsteilung» einen entsprechenden Ein-

Huss habe.

Auch der Gesetzestext hilft nicht weiter. Bei Erlass des

Textilparagraphen im Jahre 1907 ging man offenbar aus

vom damaligen Stand der technischen Errungenschaften

und industriellen Anlagen und glaubte, die Praxis werde

r

Erfindungsschutz. N° 38.

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anhand überkommener Anschauungen und GepHogenhei-

ten die Ausscheidung im einzelnen zu treffen wissen. Es

ist bekannt und wird im Amtsbericht bestätigt, dass zu

jener Zeit die Herstellung von künstlichen Textilfasern

noch belanglos war. Die Fortentwicklung setzte nach dem

ersten Weltkrieg ein. Sie führte zum Auf- und Ausbau

einer neuen Industrie, dadurch zu neuen Schwierigkeiten

bei der Abgrenzung dessen, was als Herstellung und was

als Veredlung der Kunstfaser zu werten ist. Für deren

Behebung lässt sich nichts gewinnen aus der Wendung

({ von rohen oder verarbeiteten Textilfasern jeder Art » in

Art. 2 Ziff. 4 PatG. Sie dient lediglich der Kenntlichma-

chung des einbezogenen Materials.

Die Bemerkung bei GRAF (a.a.O. S. 55), rohe Textil-

fasern seien « die im Naturzustand oder unmittelbar nach

der Herstellung vorliegenden Fasern», sagt wiederum

nichts darüber aus, wann das Herstellungsverfahren für

Kunstfasern endet. In die Richtung brauchbarer Abgren-

zungskriterien weist eher die nachgehende Erklärung des

Ausdruckes ((Veredlung ». GRAF versteht darunter (a.a.O.

S. 56/58) (jede Behandlung von rohen oder verarbeiteten

Textilfasern ..., durch die sie für die weitere Verarbeitung

geeigneter, bzw. in Bezug auf ihre schliessliche Verwendung

marktfähiger werden ». Die Umschreibung bleibt zwar

unbestimmt. Aber sie deutet, wenn auch im sichtlichen

Bestreben nach möglichster Ausweitung des Wortinhaltes,

in Verbindung mit zitierten älteren Beschwerdeentscheiden

(vgl. BURCKHARDT, Bundesrecht IV Nr. 2194/95) immer-

hin an, dass die Veredlung frühestens dort beginnt, wo die

Faser ~ach den Bedürfnissen der Textilindustrie zu ge-

wollter Verwendung tauglich ist und als Ausgangsmaterial

übernommen wird. Damit rücken wirtschaftliche und

arbeitsökonomische Gesichtspunkte in den Vordergrund,

wie sie von den Gerichtsexperten als in Wirklichkeit vor-

herrschend herausgestellt werden, wie sie mehr oder weni-

ger ausgeprägt die wissenschaftlichen Lösungsversuche

lenkten und wie sie im Laufe der Jahre für die Hand-

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Erfindungsschutz. N° 38.

habung des Textilparagraphen durch die Verwaltungs-

behörde wegleitend geworden sind.

Die sich aufdrängenden Folgerungen zieht GRAF selber

allerdings nicht. Er gibt sich wohl Rechenschaft über das

Problem, zeigt es auf bezüglich der Kunstseideindustrie

und nennt als zweifelhafte Faserbehandlungen « nament-

lich ... das im unmittelbaren Anschluss an den Spinnpro-

zess vor sich gehende Auswaschen, Plastizieren, Entschwe-

feln usw.». Jedoch hält er sich dabei nicht auf, sondern

meint: « Im Interesse einer klaren patentrechtlichen Schei-

dung wäre es zweckmässig, alle dem eigentlichen Spinnpro-

zess nachfolgenden Operationen als Veredlung anzusehen »

(a.a.O. S. 57/8). Dann belande sich also gewissermassen

an der Austrittsöffnung der Spinndüse die Grenze zwischen

Herstellung und Veredlung. Diese vereinfachende Betrach-

tungsweise bestimmte in der Tat die Stellungnahme des

Eidgenössischen Amtes beim Erscheinen der ersten Kunst-

seidepatente. Aber sie haftet an einer Äusserlichkeit, geht

hinweg über Sinn und Zweck der patentrechtlichen Ord-

nung wie über industrielle und wirtschaftliche Gegeben-

heiten und liess sich darum auf die Dauer nicht halten.

Nicht nur die Patentanmelder leisteten Widerstand. Auch

die Lehre übte Kritik, so der bereits ein Jahr vor der

Arbeit GRAFS herausgegebene Kommentar von WEIDLICH

und BLUM (Art. 2 PatG, Anm. 20 S. 133). Danach « dürfte

es keinem Zweifel unterliegen », dass einige an die Faser-

gewinnung sich anschliessende Operationen « wie Ent-

schwefeln, Wässern, Seifen und dgl. ... zur Herstellung und

Fertigmachung des Fadens, also nicht zu dessen Veredlung

dienen», während andere Massnahmen, « welche die Eigen-

scha.ften der Kunstfaser chemisch beeinflussen, wie z.B.

Behandeln des aus dem Fällbad kommenden Fadens mit

Mitteln zur Mattierung, zur Festigkeitserhöhung oder Ge-

schmeidigmachung », wechselnd als Veredlung oder Her-

stellung angesprochen sind, je nachdem, ob sie « mit. dem

fertig gebildeten, gereinigten Faden vorgenommen » oder

in einem Stadium eingeschaltet werden, « in welchem der

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Erfindungsschutz. N° 38.

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Kunstseidefaden noch nicht als fertige Ware vorliegt, also

etwa vor dem Entschwefeln oder Auswaschen ». Letztere

Unterscheidung ist, wie noch darzutun sein wird, insoweit

verfehlt, als sie allein auf das Zeitmoment abstellt. Aber

darin ist der von WEIDLICH und BLUM vertretenen Ansicht

beizupflichten, dass grundsätzlich die Herstellung über die

« Bildung» oder « Gewinnung» hinaus auch die « Fertig-

machung» des Fadens umfasst. Nur wird für Kunstfasern

das Kennzeichen « fertig» nicht aus sich selbst verständ-

lich. Es kommt darauf an, in welcher Beziehung und wozu

der Faden fertig sein soll. Solche Prüfung führt zurück zu

den schon erkannten Merkmalen: fertig ist der Kunstfaden

so, wie ihn die ausrüstenden oder direkt verarbeitenden

Zweige der Textilindustrie verlangen und kaufen.

Wann diese Beschaffenheit erreicht ist, hängt nun ausser

vom Arbeitsgang und vom stofflichen Gegenstand auch

vom Charakter der Massnahme ab. Es ist zu beachten,

dass eine Reihe von Faserbehandlungen wie Färben,

Schlichten, Mattieren, Konditionnieren usf., nach über-

lieferter, schon bei Erlass von Art. 2 Ziff. 4 des PatG ge-

bräuchlich gewesener und ihm daher zugrundeliegender

Ausscheidung für die Ausrüsterei typisch sind und derge-

stalt ihren festen Platz in der Textilindustrie haben. Ihnen

gewidmeten Verfahren ist die Patentierung verwehrt, und

das (entgegen WEIDLICH und BLUM) mit Rücksicht auf

die entstehungsgeschichtliche Bezogenheit des Textilpa-

ragraphen auch dann, wenn sie ausnahmsweise in den Her-

stellungsprozess eingefügt sind. Umgekehrt gibt es Be-

handlungen, die an sich sowohl von der Herstellerindustrie

wie von der Textilindustrie angewendet werden könnten,

aber weil chemischer Natur oder zufolge bewährter Arbeits-

teilung in die Herstellungsphase verlegt sind und als Her-

stellungsmassnahme gelten. Ein Beispiel dafür ist das

Verstrecken des Fadens. Es bewirkt eine Orientierung der

Moleküle und dadurch eine erhöhte Festigkeit. Nach den

Sachverständigen bezieht die Textilindustrie vom Herstel-

ler in der Regel verstreckte Kunstladen, trotzdem sie tech-

232

Erfindungsschutz. N0 38.

nisch das Verstrecken auch zu besorgen vermöchte. Des-

halb wird das Verstrecken des geformten und gereinigten

Kunstfadens -

was sogar die Klägerin einräumt -

gemeinhin zur;Herstellung und nicht zur Veredlung der

Textilfaser gerechnet. .

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zur Herstellung

der Kunstfaser neben der formalen Fadenbildung auch jene

zusätzlichen Behandlungen zählen, die aus chemisch-tech-

nischen, wirtschaftlichen und betrieblichen Gründen im

nämlichen fortlaufenden Arbeitsgang tatsächlich vorge-

nommen werden und nicht nach altbekannter Anschauung

der Textilindustrie vorbehalten sind. Zu dieser Auffassung

bekennt sich seit geraumer Zeit auch das Eidgenössische

Amt für geistiges Eigentum, indem es unter den genannten

Voraussetzungen und mit Bedacht auf die Eigentümlich-

keiten des einzelnen Falles die auf ({ Erlangung eines han-

delsfähigen Kunstfadens » zielenden Massnahmen als Teil

der Herstellung einer Patentierung zugänglich macht.

4. -

Auf das Streitpatent übertragen ergibt sich:

a) Die Aldehydbehandlung von künstlichen Polyamid-

fasern ist ein neues Verfahren und gehört daher nicht zu

den Operationen, die schon bei Aufnahme des Textil-

paragraphen in das PatG bei der Textilindustrie oder bei

der Herstellerindustrie fest eingereiht waren. Sie bewirkt,

laut sachverständiger Beschreibung des Vorganges, an der

Faser eine « Strukturänderung in chemischem Sinne»,

welche u.a. den Schmelzpunkt erhöht. Dadurch entsteht

eine technisch als « formalisierte Polyamidfaser » zu be-

zeichnende Unterart von Polyamidfasern.

Der chemisch, produktionstechnisch und betriebswirt-

schaftlich vorteilhafte Zeitpunkt für die Vornahme der

Formalisierung liegt in der Herstellungsperiode, weil hier

die Verstreckungsspannung ausgenützt werden kann. Ent-

sprechend ist die Aldehydbehandlung nach Patent Nr.

265167 vorgesehen als ein dem Verstrecken angegliederter

Teil des gleichen, auf Herstellung eines absatzfähigen

Fadens gerichteten fortlaufenden Arbeitsprozesses. Dieser

t

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Erfindungsschutz. N0 38.

233

wird nicht deswegen gestört oder aufgehoben, weil zwischen

Verspinnen und Verstrecken des Fadens, und eventuell

wiederum zwischen Verstrecken und Aldehydbehandlung,

eine Zeitspanne bis zu 48 Stunden liegen kann. Die Ein-

heitlichkeit des Fabrikationsverfahrens ist gewahrt, wenn

und solange die verschiedenen Operationen auf einander

abgestimmt sind und, sei es auch mit kürzeren Unterbre-

chungen, zusammenhängend durchgeführt werden. Das

trifft vorliegend zu.

b) Der Einwand, dass das patentierte Formalisierungs-

verfahren auch von der Textilindustrie angewendet werden

könnte und deshalb für sie gemäss Art. 2 Ziff. 4 PatG ({ in

Betracht komme», schlägt nicht durch. Nach den darge-

legten Abgrenzungsgrundsätzen entscheidet -

ausgenom-

men für die der Textilindustrie angestammten Behand-

lungen -

nicht was theoretisch möglich, sondern was

wirtschaftlich und technisch angezeigt ist und praktisch

so vollzogen wird. Eine Massnahme wie die Aldehydbe-

handlung, die wegen der erforderlichen (oder mindestens

wünschbaren) Spannung des Fadens einfacher und billiger

im Zuge der Herstellung mit dem Streckprozess verbunden

werden kann, wird vernünftigerweise nicht hinterher und

an einem anderen Orte gesondert nachgeholt. Es wäre

widersinnig, den Erfindungsschutz einzig deswegen zu

verweigern, weil das Verfahren rein theoretisch auch von

der Textilindustrie durchgeführt werden könnte, obwohl

sie es aus den erwähnten Gründen nicht durchführen wird

noch will. Das liefe darauf hinaus, die der Textilindustrie

zugebilligte Vorzugsstellung noch auf die chemische Indu-

strie auszudehnen, was heute weniger denn je zu recht-

fertigen wäre. In ihrem derzeitigen Betätigungsgebiet wird

die Textilindustrie durch Patente über die Aldehydbe-

handlung an ausgepressten und eben erst verstreckten

Kunstfasern überhaupt nicht benachteiligt. Darum würde

sich ein Ausschluss solcher Verfahren von der Patentierung

gar nicht zu ihren Gunsten auswirken. Bezeichnenderweise

ist es denn auch nicht eine Textilfirma, sondern eine Her-

234

Verfahren. N° 39.

stellerfirma, die sich durch das Patent Nr. 265167 be-

schränkt fühlt und auf dessen Beseitigung klagt.

5. -

Aus dem Vorstehenden erhellt, dass das umstrit-

tene Patent der Beklagten nicht gegen Art. 2 Ziff. 4 PatG

verstösst. Dann entfällt eine Vernichtung nach Massgabe

des Art. 16 Ziff. 6 PatG. Zu den von der Klägerin

namhaft gemachten sonstigen Nichtigkeitsgrüllden hat

sich die Vorinstanz nicht oder nicht endgültig ausgespro-

chen. Die Sache ist daher an sie zurückzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil

aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die

Vorinstanz zurückgewiesen.

X. UNLAUTERER WETTBEWERB

CONCURRENCE DELOYALE

Vgl. Nr. 32, 37. -

Voir nOS 32, 37.

XI. VERFAHREN

PROCEDURE

39. Auszug aus dem Urteil der 11. Zivilabteilung vom 28. Mai

1953 i. S. Eheleute Hoffmauu.

Ehescheidung. Ein Verzicht auf die Berufung an da8 Bundesgericht

gegen ein die Scheidung aussprechendes Urteil des obern kan-

tonalen Gerichts ist auf jeden Fall dann unwirksam, wenn er

erklärt wird, bevor dieses Urteil den Parteien gemäss Art. 51

lit. d OG schriftlich mitgeteilt worden ist.

,

I •

Verfahren. N0 39.

235

Divorce. La declaration aux termes de laquelle un epoux renonce

d recourir en reforme au Tribunal federal contre le jugement de

la juridiction cantonale supreme qui prononce le divorce est

en tout cas sans effet Iorsqu'elle est intervenue avant que ce

jugement ait eM communique aux parties par ecrit conforme-

ment a l'art. 51 lettre d OJ.

Divorzio. La dichiarazione, secondo cui un coniuge rinuncia a

interporre un ricorso per riforma al Tribunale federale contro

la sentenza delI 'ultima giurisdizione cantonale, e, ad ogni modo,

inefficace quando e intervenuta prima che questa sentenza sia

stata comunicata per iscritto conformemente all'art. 51 lett. d

OG.

Mit Urteil vom 15. Januar 1953 schied das zürcherische

Obergericht die Ehe der Parteien auf Klage des Mannes.

Über die Nebenfolgen hatten die Parteien nach der öffent-

lichen Urteilsberatung unter Mitwirkung des Obergerichts

eine Vereinbarung geschlossen, die u.a. Unterhaltsbeiträge

an die Beklagte vorsah. Der Kläger beantragte die Ge-

nehmigung dieser Vereinbarung « unter dem Vorbehalt,

dass seitens der Beklagten auf die Berufung gegen das

obergerichtliche Urteil verzichtet werde». Nachdem das

Scheidungsurteil, das die Nebenfolgen im Sinne der Verein-

barung ordnete, im Dispositiv mündlich eröffnet worden

war, erklärten beide Parteien den Verzicht auf die Berufung

an das Bundesgericht. Hierauf stellte das Obergericht fest,

dass der Vergleich über die Nebenfolgen perfekt und das

Urteil rechtskräftig geworden sei. Nach Zustellung des

motivierten Urteils erklärte die Beklagte die Berufung an

das Bundesgericht mit dem Antrag auf Abweisung der

Klage. Das Bundesgericht tritt auf die Berufung ein (und

weist sie ab).

Erwägungen:

1. -

Ob die Parteien auf die Berufung an das Bundes-

gericht gültig verzichtet haben oder die Berufung trotz

ihren Verzichtserklärungen zulässig sei, ist entgegen der

Auffassung des Klägers eine Frage des Bundesrechts, die

der Kognition des Bundesgerichts untersteht (BGE 33 II

207, 48 II 133).

2. -

Hinsichtlich der Umstände, unter denen die Par-