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79_II_234

BGE 79 II 234

Bundesgericht (BGE) · 1953-01-01 · Deutsch CH
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Verfahren. N° 39.

stellerfirma, die sich durch das Patent Nr. 265167 be-

schränkt fühlt und auf dessen Beseitigung klagt.

5. -

Aus dem Vorstehenden erhellt, dass das umstrit-

tene Patent d~r Beklagten nicht gegen Art. 2 Ziff. 4 PatG

verstösst. Dann entfällt eine Vernichtung nach Massgabe

des Art. 16 Ziff. 6 PatG. Zu den von der Klägerin

namhaft gemachten sonstigen Nichtigkeitsgründen hat

sich die Vorinstanz nicht oder nicht endgültig ausgespro-

chen. Die Sache ist daher an sie zurückzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil

aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die

Vorinstanz zurückgewiesen.

X. UNLAUTERER WETTBEWERB

CONCURRENCE DELOYALE

Vgl. Nr. 32, 37. -

Voir n OS 32, 37.

XI. VERFAHREN

PROCEDURE

39. Auszug aus dem Urteil der 11. Zivilabteilung vom 28. Mai

1953 i. S. Eheleute Hofimann.

Ehescheidung. Ein Verzicht auf die Berufung an das Bundesgericht

gegen ein die Scheidung aussprechendes Urteil des obern kan-

tonalen Gerichts ist auf jeden Fall dann unwirksam, wenn er

erklärt wird, bevor dieses Urteil den Parteien gemäss Art. 51

lit. d OG schriftlich mitgeteilt worden ist.

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Verfahren. N° 39.

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Divorce. La declaration aux termes de laquelle un epoux renonce

d recourir en reforme au Tribunal federal contre le jugement de

la juridiction cantonale supreme qui prononce le divorce est

en tout cas sans effet lorsqu'elle est intervenue avant que ce

jugement ait 13M communique aux parties par ecrit conforme-

ment a l'art. 51 lettre d OJ.

Divorzio. La diehiarazione, seeondo eui un comuge rinuneia a

interporre un rieorso per riforma al Tribunale federale contro

la sentenza dell'ultima giurisdizione cantonale, e, ad ognimodo,

inefficaee quando e intervenuta prima ehe questa sentenza sia

stata comumcata per iseritto eonformemente all'art. 51 lett. d

OG.

Mit Urteil vom 15. Januar 1953 schied das zürcherische

Obergericht die Ehe der Parteien auf Klage des Mannes.

Über die Nebenfolgen hatten die Parteien nach der öffent-

lichen Urteilsberatung unter Mitwirkung des Obergerichts

eine Vereinbarung geschlossen, die u.a. Unterhaltsbeiträge

an die Beklagte vorsah. Der Kläger beantragte die Ge-

nehmigung dieser Vereinbarung « unter dem Vorbehalt,

dass seitens der Beklagten auf die Berufung gegen das

obergerichtliche Urteil verzichtet werde». Nachdem das

Scheidungsurteil, das die Nebenfolgen im Sinne der Verein-

barung ordnete, im Dispositiv mündlich eröffnet worden

war, erklärten beide Parteien den Verzicht auf die Berufung

an das Bundesgericht. Hierauf stellte das Obergericht fest,

dass der Vergleich über die Nebenfolgen perfekt und das

Urteil rechtskräftig geworden sei. Nach Zustellung des

motivierten Urteils erklärte die Beklagte die Berufung an

das Bundesgericht mit dem Antrag auf Abweisung der

Klage. Das Bundesgericht tritt auf die Berufung ein (und

weist sie ab).

Erwägungen:

1. -

Ob die Parteien auf die Berufung an das Bundes-

gericht gültig verzichtet haben oder die Berufung trotz

ihren Verzichtserklärungen zulässig sei, ist entgegen der

Auffassung des Klägers eine Frage des Bundesrechts, die

der Kognition des Bundesgerichts untersteht (BGE 33 II

207, 48 II 133).

2. -

Hinsichtlich der Umstände, unter denen die Par-

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Verfahren. N0 39.

teien auf die Berufung an das Bundesgericht verzichtet

haben, sind für das Bundesgericht die auf das Verhand-

lungsprotokoll gestützten Feststellungen der Vorinstanz

massgebend. Wenn die Beklagte behaupten wollte, das

Protokoll sei nicht richtig, so hätte sie bei der Vorinstanz

dessen Berichtigung beantragen müssen (§ 170 des zürch.

Gerichtsverfassungsgesetzes), was sie nicht getan hat. Es

ist also davon auszugehen, dass zwar der Kläger vor der

Urteilseröffnung erklärt hat, er stimme der Vereinbarung

über die Nebenfolgen nur zu, wenn die Beklagte auf die

Berufung verzichte, dass aber dieser Verzicht nicht vor,

sondern erst nach der Urteilseröffnung ausgesprochen wor-

den ist. Dass die Beklagte über die Bedeutung des Ver-

zichtes nicht im klaren gewesen sei, kann nicht angenom-

men werden, weil auch für einen Laien ohne weiteres ver-

ständlich ist, was es heisst, auf die Weiterziehung an eine

obere Instanz zu verzichten, und die Beklagte überdies

noch besondere Auskünfte erhielt, die ihr deutlich zeigten,

worum es sich handelte. Es liegen aber auch keine Anhalts-

punkte dafür vor, dass ein unzulässiger Druck auf sie aus-

geübt worden sei. Wenn ihr gesagt wurde, sie laufe im

Falle der Weiterziehung Gefahr, die ihr in der Verein-

barung zugestandene Rente zu verlieren, so war diese Be-

lehrung richtig. Unter diesen Umständen kann sich nur

noch fragen, ob sich die Beklagte mit der Begründung über

den von ihr erklärten Verzicht hinwegsetzen könne, dass

es überhaupt nicht möglich sei, im Anschluss an die münd-

liche Eröffnung eines Scheidungsurteils auf die Weiter-

ziehung, insbesondere die Berufung .an das Bundesgericht,

wirksam zu verzichten.

3. -

In BGE 33 II 205 ff., im Urteil vom 10. Februar

1915 i.S. Hübscher gegen Keller & Oie. (Praxis 4 Nr. 36)

und in BGE 48 II 129 ff. hat das Bundesgericht angenom-

men, es sei möglich, durch Parteivereinbarung schon vor

Erlass eines Urteils, ja sogar vor Beginn des Rechtsstreites,

gültig auf das Rechtsmittel der Berufung an das Bundes-

gericht zu verzichten. Demgemäss ist es in jenen Fällen

auf die Berufung nicht eingetreten.

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Wenn auf die Berufung zum voraus wirksam verzichtet

werden kann, muss es erst recht möglich sein, nach der

Urteilsfällung auf dieses Rechtsmittel zu verzichten. Ange-

sichts der erwähnten, von beiden Zivilabteilungen geschaf-

fenen Praxis ist also ein solcher Verzicht in der Regel als

zulässig anzusehen, und zwar auch dann, wenn er unmittel-

bar im Anschluss an die mündliche Urteilseröffnung erklärt

wird.

Der in den zitierten Entscheid~n aufgestellte Grund-

satz gilt jedoch nicht ohne Ausnahme. In BGE 48 II 134

stützte ihn das Bundesgericht auf die Erwägung, wenn

man annehme, dass die Parteien über ihre Rechte frei ver-

fügen können, sei nicht einzuseh~n, was sie hindern könnte,

in Angelegenheiten, welche die öffentliche Ordnung nicht

berühren, auf das Berufungsrecht zum voraus zu ver-

zichten. Für die Fälle, wo es sich um Rechte handelt, über

welche die Parteien aus Gründen der öffentlichen Ordnung

nicht frei verfügen können, wurde damit ein Vorbehalt

gemacht. In solchen Fällen kann in der Tat ein Vorausver-

zicht auf die Berufung nicht zugelassen werden.

Dies gilt namentlich für den Scheidmigsprozess. Die

Parteien können hier auf die Berufung gegen ein erst noch

zu fallendes Urteil mindestens für den Fall nicht gültig

verzichten, dass es auf Scheidung lauten sollte. Die Befug-

nis, sich der Scheidung durch Berufung zu widersetzen,

weil sie nach Gesetz nicht begründet sei, ist der beklagten

Partei um ihrer Persönlichkeit willen und im öffentlichen

Interesse eingeräumt. Das heisst natürlich nicht, dass sie

davon in jedem Falle, wo Zweifel an der Begründetheit der

ausgesproohenen Scheidung bestehen, auch wirklich Ge-

brauoh machen müsse. Sie muss aber unter allen Umstän-

den Gelegenheit haben, dies zu tun, nachdem das Urteil

ergangen ist. Die in Frage stehende Befugnis kann daher

auf keinen Fall aufgegeben ·werden, bevor das Urteil,

gegen das die Berufung sioh zu richten hätte, auch nur

gefällt worden ist.

Ob darüber hinaus überhaupt jeder Ve~icht auf die

Befugnis zur Weiterziehung eines Scheidungsurteils als

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unzulässig zu erachten sei, m.a.W. ob die Parteien ein kan-

tonales Scheidungsurteil nur dadurch rechtskräftig werden

lassen können, dass sie die Rechtsmittelfrist unbenützt

verstreichen laßsen, oder ob auf die Weiterziehung eines

bereits gefällten Scheidungsurteils wirksam verzichtet

werden kann, ist umstritten. (Im ersten Sinne GULDENER,

Das schweiz. Zivilprozessrecht, 11 S. 457, und ZSR 65

(1946) S. 230 f.; vgl. Art. 249 des franz. Code civil. Anderer

Ansicht GMÜR, 2. Aufl., N. 19, und EGGER, 2. Aufl., N. 7

zu Art. 158 ZGB; GRÜEBLER, Die Ausgestaltung des

Scheidungsprozesses im Berufungsverfahren der schweiz.

Kantone, 1948, S. 17; die Praxis des zürch. Obergerichts,

ZR 19 Nr. 187 und 36 Nr. 192; der bern. Appellationshof

im Urteil vom 30. Mai 1924 i.S. Neher, ZBJV 61 S. 73;

die Praxis des deutschen Reichsgerichts, RGZ 59 S. 346 ff.

und llO S. 228 ff.). Das Bundesgericht hat zu dieser Frage

noch nicht auf Grund freier Prüfung Stellung genommen,

sondern lediglich im Falle Neher, wo die Parteien nach der

mündlichen Eröffnung des erstinstanzlichen Scheidungs-

urteils auf die Appellation verzichtet hatten und der

Appellationshof auf die gleichwohl erklärte Appellation

nicht eingetreten war, auf staatsrechtliche Beschwerde hin

entschieden, es bedeute keine Missachtung allgemein

anerkannter Rechtsgrundsätze und sei daher nicht will-

kürlich, dass einem nach Eröffnung des Urteils erklärten

Verzicht auf die Berufung Wirksamkeit auch in Eheschei-

dungssachen und zwar auch dann zugesprochen werde,

wenn das Urteil der ersten Instanz auf Scheidung gehe

(Urteil der Staatsrechtlichen Abteilung vom 3. Oktober

1924). Auch im vorliegenden Fall ist es nicht nötig, diese

Frage umfassend zu prüfen. Auch wenn man nämlich

annimmt, es sei nicht unter allen Umständen von Bundes-

rechts wegen unzulässig,' auf die Weiterziehung eines

bereits gefällten Scheidungsurteils zu verzichten, so er-

scheint doch auf jeden Fall ein Verzicht auf die Berufung

an das Bundesgericht unwirksam, der erklärt wird, bevor

das Urteil des obern kantonalen Gerichts den Parteien

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gemäss Art. 51 lit. d ÖG schriftlich mitgeteilt worden ist.

Diese Mitteilung soll den Parteien gestatten, sich darüber

schlüssig zu machen, ob sie die Berufung ergreifen sollen,

und muss demgemäss die Entscheidungsgründe enthalten

(BIRCHMEIER, Handbuch des OG, S. 185/86). Bevor die

Parteien diese Mitteilung erhalten haben, können sie,

selbst wenn das obergerichtliche Urteil nach öffentlicher

Beratung gefällt oder im Anschluss an die mündliche Er-

öffnung mündlich begründet worden ist, nicht auf Grund

zuverlässiger Unterlagen beurteilen, ob eine Berufung

Erfolg verspreche oder nicht. Insbesondere ergibt sich erst

aus den schriftlich niedergelegten Entscheidungsgründen

mit der nötigen Sicherheit, von welchem Tatbestand das

Bundesgericht im Falle einer Berufung auszugehen hätte.

Erst nach der schriftlichen Mitteilung verfügen also die

Parteien über alle Elemente, die nötig sind, um hinsicht-

lich der Weiterziehung an das Bundesgericht einen ver-

nünftigen Entschluss zu fassen. Ein Verzicht auf die Be-

rufung gegenüber einem Scheidungsurteil des obern kan-

tonalen Gerichts darf aber, wenn überhaupt, nur unter

der Voraussetzung als wirksam betrachtet werden, dass

die Parteien dabei in. voller Sachkenntnis gehandelt haben.

Ein Verzicht auf die Berufung an das Bundesgericht, der

unmittelbar nach der mündlichen Urteilseröffnung erklärt

wurde, wie es hier geschehen ist, kann daher nicht als

gültig anerkannt werden. (Ebenso hinsichtlich des Ver-

zichts auf die kantonale Appellation die aarg. Praxis;

vgl. EICHENBERGER, Beiträge zum aarg. Zivilprozessrecht,

1949, S. 264.)

Vgl. auch Nr. 19, 28. -

Voir aussi n OS 19, 28.