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26. Arteil vom 8. März 1907 in Sachen Blumer, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Buntweberei Wallenstadt, A.=G., Bekl. u. Ber.=Bekl. Zulässigkeit der Berufung: Haupturteil einer kantonalen Instanz, oder Schiedsspruch? Art. 58 0G. — Ausschluss der Berufung in¬ folge Parteivereinbarung: Bestimmung der Statuten einer Aktien¬ geselischaft, dass Streitigkeiten zwischen Aktionären und der Gesell¬ schaft aus dem Gesellschaftsverhältnis erst- und letztinstanzlich durch das Kantonsgericht zu erledigen seien. Gültigkeit dieser Be¬ stimmung. A. Durch Urteil vom 18. September 1906 hat das Kantons¬ gericht des Kantons St. Gallen über die Rechtsfrage: Ist nicht gerichtlich zu erkennen, es sei folgender, am 18. De¬ zember 1905 von der Generalversammlung der Aktionäre der Buntweberei Wallenstadt gefaßte Gesellschaftsbeschluß als ungültig zu erklären: „Es sei der Direktionskommission Befugnis erteilt zur Anschaffung von 94 neuen Mousselin=Webstühlen der Ma¬ schinenfabrik Rüti nebst den nötigen Vormaschinen und zur Vor¬ nahme der erforderlichen baulichen Veränderungen, alles im un¬ gefähren Betrage von 50,000 Fr., ebenso zur Veräußerung der in Wegfall kommenden 126 Buntwebstühle“ erkannt: Die Klage wird abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und form¬ ig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf Gutheißung der Klage. C. Eine vom Kläger gegen dasselbe Urteil erhobene Kassations¬ beschwerde ist vom Kassationsgericht des Kantons St. Gallen durch Urteil vom 24. Januar 1907 abgewiesen worden. Die Beklagte hatte sich auf diese Kassationsbeschwerde eingelassen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger, welcher Aktio¬ när der Beklagten ist, Aufhebung eines Beschlusses der Generalver¬ sammlung vom 18. Dezember 1905, weil derselbe eine Abände¬ rung des in § 2 der Statuten umschriebenen Gesellschaftszweckes involviere, und weil das betreffende Traktandum entgegen § 13 der Statuten und Art. 646 OR nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden sei. Nach § 41 der Gesellschaftsstatuten sollen allfällige Streitig¬ keiten zwischen einzelnen Aktionären und der Gesellschaft, sofern die¬ selben „die Auslegung der Statuten oder andere Angelegenheiten der Gesellschaft“ beschlagen, „endgültig, erst= und letztinstanzlich“ durch das st. gallische Kantonsgericht entschieden werden. Das Protokoll des Vermittleramtes, vor welchem die Parteien am 8. Januar 1906 erschienen, enthält die Bemerkung: „ Einverständnis beider Parteien wird der Streitwert auf über 4000 Fr. festgesetzt. Ebenso wird vorliegender Streitfall im Ein¬ verständnis der Parteien direkt an das Kantonsgericht St. Gallen geleitet.“ In der hierauf beim Kantonsgericht eingereichten Klage bemerkte der Kläger: „Da eine Verständigung nicht zustande kam, einigten sich die Parteien, den Prozeß gemäß § 41 der Statuten direkt ans Kantonsgericht zu leiten.“ In ihrer Antwort auf die Klage sprach sich die Beklagte über die Art der Einleitung der Klage nicht aus.
2. Vor allem, und zwar von Amtes wegen, ist zu prüfen, ob die Berufung zulässig sei. Dies ist insoweit der Fall, als die Vorschriften der Art. 56/59 OG in Betracht kommen. Insbesondere ist zu sagen, daß ein Haupturteil im Sinne von Art. 58 und nicht etwa ein Schieds¬ spruch vorliegt. Denn die Vorinstanz erklärt ausdrücklich, der Prozeß sei auf Grund eines Leitscheines, unter Beobachtung der Formvorschrift von Art. 126 Abs. 2 der kantonalen Zivilproze߬ ordnung, ans Kantonsgericht geleitet worden, weshalb dieses als ordentliches Gericht, nicht als Schiedsgericht angerufen und somit verpflichtet sei, sich mit der Streitsache zu befassen. An diesen auf der Anwendung kantonalen Prozeßrechts beruhenden Entscheid des kantonalen Richters ist das Bundesgericht gebunden. Vergl. AS 22 S. 89 und S. 1064; 23 S. 831. Eine andere Frage ist es dagegen, ob die Berufung nicht aus dem Grunde unzulässig sei, weil sie durch Parteivereinbarung aus¬ geschlossen worden ist. Diese Frage untersteht der Kognition des Bundesgerichts; denn es handelt sich dabei um den Verzicht auf ein eidgenössisches Rechtsmittel. Vergl. AS 21 S. 110.
3. Es kann nun zunächst nicht bezweifelt werden, daß Art. 41 der Statuten der beklagten Aktiengesellschaft für die in diesem Artikel aufgezählten Streitigkeiten die Berufung an das Bundes¬ gericht ausschließen will. Denn diese Streitigkeiten sollen „end¬ gültig, erst= und letztinstanzlich“ durch das Kantonsgericht beurleilt werden. Endgültig und letztinstanzlich kann dies aber selbsiverständlich nur geschehen, wenn gegen das Urteil des Kan¬ tonsgerichts kein Rechtsmittel oder doch jedenfalls kein ordentliches Rechtsmittel ergriffen wird; und da als ordentliches Rechtsmittel gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts überhaupt nur die Be¬ rufung an das Bundesgericht in Frage kommen kann, so ergibt sich, daß durch Art. 41 der Statuten für die dort genannten Fälle speziell die Berufung an das Bundesgericht ausgeschlossen sein soll.
4. Ohne weiteres klar ist sodann auch, daß der vorliegende Rechtsstreit zu den in Art. 41 der Gesellschaftsstatuten vorge¬ sehenen gehört. Denn es handelt sich dabei um eine Streitigkeit zwischen einem einzelnen Aktionär und der Gesellschaft, und zwar um eine Streitigkeit, welche die „Angelegenheiten der Gesellschaft“ und insbesondere die „Auslegung der Statuten“ (speziell der §§ 2 und 13 derselben) beschlägt. Der Streit dreht sich einerseits um die Frage, ob die Ladung zur Generalversammlung vom 18. De¬ zember 1905 in gesetzlicher und statutarischer Form erfolgt sei, und anderseits um die Frage, wie sich der angefochtene Gesell¬ schaftsbeschluß zu Art. 2 der Statuten verhalte: ob er bloß eine Erweiterung des hier umschriebenen Geschäftsbereichs nach sich ziehe, oder aber eine Umwandlung des daselbst bezeichneten Ge¬ sellschaftszweckes.
5. Die Zulässigkeit von statutarischen Bestimmungen, mit wel¬ chen für solch innere Angelegenheiten einer Aktiengesellschaft ent¬ weder ein besonderer Gerichtsstand oder ein besonderes Proze߬ verfahren festgesetzt wird, ist stets bejaht worden. Es bedarf auch keiner Erörterung, daß der einzelne Aktionär sich durch seinen Beitritt zur Aktiengesellschaft derartigen Bestimmungen unterwirft
und daß dieselben daher die Kraft vertraglicher Vereinbarungen besitzen. Ebenso darf als allgemein anerkannt betrachtet werden, daß peziell vor Erlaß eines Urteils durch Parteivereinbarung („Ex¬ klusions"= oder „Exklusivvertrag“) auf die Ergreifung eines ordentlichen Rechtsmittels gegen dasselbe rechtsgültig verzichtet werden kann. Vergl. Wach im Archiv für zivil. Praxis, 64 S. 243 Anm. 30; Schwalbach ebendaselbst, S. 292; Seuf¬ fert, Kommentar zur deutschen ZPO 2 S. 10; Kohler, Pro¬ zeßrechtliche Verträge und Kreationen, in seinen ges. Abhandlungen zum Zivilprozeß, S. 137; Entsch. d. Reichsgerichts in Zivils., 36 S. 421; Code de Commerce, Art. 639 Ziff. 1. Endlich ist auch als feststehend zu erachten, daß solche Partei¬ vereinbarungen nur solange rückgängig gemacht werden können, als das Urteil, auf dessen Weiterziehung verzichtet wurde, noch nicht verkündet worden ist; denn der dem Urteil vorangegangene Verzicht auf die Weiterziehung desselben hat zur Folge, daß das Urteil sofort mit der Verkündung rechtskräftig wird. Vergl. Seuf¬ fert, a. a. O. S. 287 Anm. 5; Kohler, a. a. O. S. 142.
6. Aus dem gesagten ergibt sich, daß im vorliegenden Falle die Berufung an das Bundesgericht unzulässig ist. Denn die Partei¬ vereinbarung, durch welche die Weiterziehung ausgeschlossen wurde, ist vor der Verkündung des kantonsgerichtlichen Urteils nicht rückgängig gemacht worden; ein späterer Verzicht der Beklagten auf die Geltendmachung jener Vereinbarung (z. B. anläßlich der Verhandlung vor Bundesgericht) wäre aber, wie bemerkt, deshalb unzulässig, weil das Urteil, eben infolge der mehrerwähnten Parteivereinbarung, bereits mit der Verkündung rechtskräftig ge¬ worden ist. Aus demselben Grunde kann denn auch darauf nichts ankommen, daß die Beklagte sich auf die Kassationsbeschwerde des Klägers (vergl. oben Fakt. C) eingelassen hat, ganz abgesehen davon, daß diese Kassationsbeschwerde kein ordentliches Rechts¬ mittel war. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.