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Staatsrecht.
VI. STAATSVERTRÄGE
TRArrES INTERNATIONAUX
63. Urteil vom 10. Juli 1924
i. S. lrilan4 gegen Obergericht Zürich.
Gerichtsstandsvertrag mit Frankreich, Art. 5. In der Schweiz
erhobene Präjudizialklage des Erben eines in Frankreich
verstorbenen Schweizers gegen den in Frankreich woh-
nenden Inhaber von Nachlassobjekten behufs Feststellung
der erbrechtlichen Ansprüche des Klägers und als Vorberei-
tung einer in Frankreich zu erhebenden Klage auf Heraus-
gabe jener Objekte.
Zuständigkeit des schweizerischen
Richters.
.
A. -
Im Jahre 1906 starb an seinem Wohnort Houilles
in Frankreich Heinrich Brändlin, Bürger von Stäfa,
Kanton Zürich. Er hinterliess die Witwe und eine 1899
geborene Tochter, die heutige Rekursbeklagte. Ein
auf Anordnung der schweizerischen Gesandtschaft in
Paris aufgenommenes Nachlassinventar ergab einen
Wertschriftenbestand von rund 208,000 Fr.; im Nach-
. lass war ausserdem eine schweizerische Liegenschaft
vorhanden, die aber 1907 verkauft worden ist. Eine
Teilung des Nachlasses zwischen 'der Witwe und der
Tochter fand nicht statt, all;.ch nicht als sich die erstere
im Jahre 1908 mit dem RekUrrenten Freland, einem
Franzosen, verheiratete. Der Nachlass scheint in den
Händen der Witwe und dann der Eheleute Freland ver-
blieben zu sein. 1921 starb Frau Freland und 1922 ver-
heiratete sich die Rekursbeklagte mit dem Franzosen
Magnin.
Im November 1922 leitete sie gegen den Rekurrenten
beim Bezirksgericht Meilen Klage über folgende Rechts-
begehren ein :
«1. Wie ist der Nachlass des am 26. Mai 1906 in
Staatsverträge. N° 63.
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Houilles, Frankreich, verstorbenen J. B. H. Brändlin,
Bürger VQn Stäfa, festzustellen und zu verteilen ?
2. Ist ~
Schenkung der 7 Namen-Aktien der Spin-
nerei UtznachbergA.-G. von je 5000 Fr., die der genannte
H. Brändlin im Sommer 1905 seiner Gattin geb. Viguerie
gemacht hat, eine pfliehtwidrige im Sinne von Art. 980 ff.
des zürcherischen privatrechtlichen Gesetzbuches und ist
sie deshalb bei Ausmessung des der Tochter Violette
Magnin geb~ Brändlin zukommenden Pflichtteiles dem
Nachlasse ihres Vaters zuzurechnen oder wie zu berück-
sichtigen ? »
Die Kompetenz des Bezirksgerichtes Meilen wurde
aus Art. 5 des Gerichtsstandsvertrages mit Frankreich
hergeleitet. Der Rekurrent bestritt sie, und das Bezirks-
gericht wies mit Urteil vom 14 •. Juni 1923 die Klage
wegen Inkompetenz von der Hand und zwar mit fol-
gender wesentlicher Begründung: Da der Vater der
Klägerin Schweizer und in Stäfa heimatberechtigt ge-
wesen sei, so wären an sich für einen Prozess über die
Teilung seines Nachlasses die zürcherischen Gerichte
zuständig. Diese Zuständigkeit bestehe aber nur, für
Streitigkeiten zwischen Erben um Bestandteile des
Nachlasses, während, soweit Ansprüche des Nachlasses
gegen Dritte oder von Dritten gegen den Nachlass gel-
tend gemacht werden, die gewöhnlichen Gerichtsstands-
regeln, also nicht die Bestimmungen des Art. 5, sondern
des Art. 1 des französisch-schweizerischen Gerichts-
standsvertrages gälten. Der Beklagte sei nun nicht Erbe
des Brändlin und habe mit dessen Erbschaft nichts zu
tun. Ob das Nachlassvermögen auf die Mutter der
Klägerin übergegangen und nach der Verheiratung mit
dem Beklagten faktisch in dessen Besitz gekommen sei,
spiele keine Rolle. Die Klägerin hätte nach Erreichung
der Volljährigkeit die Möglichkeit gehabt, ihre erbrecht-
lichen Ansprüche gegenüber der Mutter geltend zu ma-
chen. Gegen den Beklagten könne sie Ansprüche nur als
gewöhnliche Forderungsansprüche geltend machen und
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Staatsrecht.
eine solche Klage könne nicht bei dem hiesigen Gerichte,
sondern müsse in Frankreich erhoben werden. Auch
auf ein Klagebegehren, mit dem eine von Brändlin zu
seinen Lebzeiten gemachte
Schenkung angefochten
werde, könnten die hiesigen Gerichte nicht eintreten. Die
Beschenkte sei die Mutter der Klägerin gewesen; wenn
der Schenkungsgegenstand später im Nachlass der
Mutter noch vorhanden gewesen und in den Besitz des
Beklagten gekommen sei, so könne die Klägerin ihm
gegenüber eine Liquidationsklage oder Forderungsklage,
nicht aber eine erbrechtliche Klage geltend machen.
Auf Berufung der Rekursbeklagten hob das Ober-
gericht Zürich am 12. März 1924 das bezirksgerichtliche
Urteil auf und wies die Sache an die Vorinstanz zur
Ausfällung eines neuen _ Urteils zurück. Die Begründung
dieses Entscheides geht im wesentlichen dahin: Die
Klage erscheine als eine Erbteilungsklage im Sinne des
Art. 604 ZGB und § 959 zfuch. priv. GB. Sie gehe auf
Feststellung der Grösse des Nachlasses des Vaters der
Klägerin und des der letzteren daran zukommenden
Erbteiles: danach falle sie aber grundsätzlich unter
Art. 5 des Gerichtsstandsvertrages mit Frankreich.
Ihrem Begriffe nach sei freilich die Erbteilungsklage
in der Regel gegen Miterben zll richten, weil damit der
bisherigen Erbengemeinschaft (Art. 602 ZGB) ein Ende
gemacht werden solle. Diese Regel müsse' aber eine Aus-
nahme erleiden, wenn einem Erben oder mehreren unter
sich einigen Erben an Stelle eines verstorbenen Mit-
erben ein Dritter als Beklagter gegenüberstehe, der das
Erbrecht der Kläger oder deren Ansprüche auf Teilung
mit Einwendungen bestreite, die dem verstorbenen
Miterben aus erbrechtlichen Gründen zugestanden haben
und die der Dritte daher nur aus der Person seines
Rechtsvorfahren erheben könne. Insoweit müsse der
dem auf Erbteilung klagenden Erben durch den· Staats-
vertrag gewährleistete heimatliche Gerichtsstand auch
einem Dritten gegenüber gegeben sein, gleichviel ob
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dieser den verstorbenen Miterben beerbt habe oder nicht.
Die Frage, ob der Beklagte Erbe seiner Frau (der Mutter
der Klägerin) sei, brauche deshalb nicht entschieden
zu werden. Es könnte sich dabei jedenfalls nur um die
succession irreguliere im Sinne von Art. 767-773 Code
civil handeln, bei der Rechte und Pflichten des Erb-
lassers nicht von Rechtswegen, sondern erst durch be-
sondere « Einweisung » übergehen. Verweigere in einem
solchen Falle der Beklagte die Herausgabe des Nach-
lasses gestützt auf Einreden obligationen-, sachen- oder
familienrechtlicher Natur, so werde freilich gegen ihn
eine « obligatOlische oder dingliche Klage» angehoben
werden müssen, auf die Art. 5 des Staatsvertrages keine
Anwendung finde. Im vorliegenden Falle habe man es
aber noch nicht mit einem solchen Anspruch auf He r-
aus gab e von Nachlassgegenständen, sondern nur
mit der Feststellung des Erbteiles der Klägerin zu tun,
und diese Feststellung vor dem hiefür zuständigen
Richter könne der Klägerin nicht deshalb versagt werden,
weil nicht alle zwischen den Parteien streitigen Punkte
in diesem Prozess erledigt werden und weil der Beklagte
hier nicht zu Leistungen verpflichtet werden könne.
Die Zuständigkeit sei daher gegeben. Sie beschränke
sich aber auf die Streitpunkte, welche sich auf die Fest-
stellung des Erbrechtes, die Grösse des Nachlasses und
die Art der Teilung beziehen, während soweit der Be-
klagte Erbschaftsteile auf Grund seiner rechtlichen
Beziehungen zu seiner Frau, an deren Stelle er belangt
werde, beanspruche, Einreden erhebe, die er nicht aus
der Person jener, sondern aus seiner eigenen Person
herleite und die ihm auch gegenüber seiner Frau zuge-
standen hätten, der Streit vor den ordentlichen Gerichts-
stand des Beklagten gehöre. Unter diese zweite Kate-
gorie von Einreden fielen speziell die Fragen, ob und
inwieweit der Beklagte kraft ehelichen Güterrechts oder
als gewesener cotuteur der Klägerin oder aus obligationen-
oder sachenrechtlichen Gesichtspunkten für die Erhaltung
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des in seinem oder im Besitze seiner Frau gewesenen
Nachlassvermögens hafte, zur Zeit noch Nachlassaktiven
im Besitze habe u. s. w., ferner welche Ansprüche er
aus seinem ehemännlichen Nutzniessungsrechte an den
Nachlass seiner Frau habe. Eswird sodann im Einzelnen
untersucht, inwiefern es sich bei den einzelnen nach den
Vorbringen der Parteien streitigen Aktiv- und Passiv-
posten allenfalls um einen Streit der letzteren Art handle
und festgestellt, dass durchwegs daneben auch noch die
rein erbrechtliche Frage nach dem Bestande, der Grösse
des Nachlasses des Vaters Brändlin streitig sei und zur
Beurteilung stehe.
R. -
Gegen das obergerichtliche Urteil hat Freland
den staatsrechtlichen Rekurs wegen Verletzung von
Art. 5 des Gerichtsstandsvertrages ergriffen mit dem
Antrag, das Urteil sei aufzuheben. Die Klage sei zwar,
so wird ausgeführt, als erb rechtliche formuliert; materiell
könne es sich aber nach den zwischen den Parteien be-
stehenden Beziehungen nicht um einen Erbrechtsstreit
im Sinne von Art. 5 Gerichtsstandsvertrag handeln.
Weder bestreite der Rekurrent das Erbrecht der Klä-
gerin am väterlichen Nachlass, noch ihr Recht auf Tei-
lung, sofern eine solche heute ül;lerhaupt noch in Frage
kommen könnte, noch erhebe er irgendwelche erbrecht-
lichen Einwendungen gegenüber der Klägerin. Nur
zwischen Erben und eventuell Erbprätendenten sei aber
eine Erbschaftsklage im Sinne des zitierten Vertrags-
artikels möglich. Der Umstand, dass ein Dritter Ge-
genstände oder Rechtsansprüche besitze, die zuvor
einmal Bestandteil eines Nachlasses gebildet hätten, zu
dem er keine erbrechtlichen Beziehungen habe, lasse
eine gegen ihn gerichtete Klage eines Erben niemals als
Erbteilungsklage erscheinen. Selbst wenn der Rekurrent
sich in dieser Lage befände oder.wenn der ganze Nachlass
Brändlin in seine Hand gelangt wäre, was beides nicht
zugegeben werde, so sei daher doch eine Klage gegen
ihn auf Feststellung und Teilung des Nachlasses ausge-
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schlossen. Ein Feststellungsbegehren kÖij.ne nur gestellt
werden gegenüber demjenigen, der auch mit der ent-
sprechenden Leistungsklage belangt werden könnte.
Gegenüber dem Rekurrenten könne aber ein auf Leistung
gerichteter Erbteilungsanspruch nicht in Frage kommen.
Dass der Rekurrent als Ehemann der Mutter der Klä-
gerin in gewisse familien- und erbrechtliche Beziehungen
zur letztem gekommen sei, sei unerheblich, weil dadurch
keinerlei erbrechtliche Beziehungen seinerseits
zum
Nachlass Brändlin hergestellt worden seien. Eine Klage
gegen einen Dritten auf Herausgabe von Gegenständen
u. dgl. werde auch dadurch nicht zu einer erbrechtlichen,
dass dabei erbrechtliche Feststellungen vorgenommen
werden müssten. Der Rekurrent anerkenne bezüglich
jeglicher Ansprüche, welche die Rekursbeklagte an
ihm glaube erheben zu können, vorbehaltlos die Zu-
ständigkeit der französischen Gerichte.
C. -
In der Vernehmlassung des Obergerichts wird
gegenüber der Erklärung im Rekurse, dass der Rekur-
rent weder das Erbrecht der Rekursbeklagten, noch ihr
Recht auf Teilung des väterlichen Nachlasses bestreite,
sofern eine solche heute noch in Frage kommen könne,
noch überhaupt irgendwelche erbrechtlichen Einwen-
dungen gegenüber der Rekursbeklagten erhebe, bemerkt:
der obergerichtliche Referent habe die Parteien zu einer
Verständigung über die rein erbrechtlichen Fragen ver-
anlassen wollen, doch sei eine solche von der Rekurs-
beklagten abgelehnt und es seien auch durch die Er-
klärungen des Rekurrenten in einer darauf erfolgten
Eingabe die Streitpunkte erbrechtlicher Natur keines-
wegs gegenstandslos geworden.
Die Rekursbek,lagte Frau Magnin geb. Brändlin hat
die Abweisung des Rekurses beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Die Rekursbeklagte ist beim Tode ihres Vaters
im Jahre 1906, eventuell neben ihrer Mutter, dessen
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Staatsrecht.
Erbin geworden, und sie hat daher ein Erbrecht inbezug
auf dessen Nachlass. Sie behauptet, gegen den Rekur-
renten einen Anspruch auf Herausgabe des ihr daran
. zukommenden Erbteils zu haben, soweit die Herausgabe
nicht bereits geschehen ist. Gegenstand des vorliegenden
Prozesses ist indessen nicht dieser Anspruch, sondern
lediglich die Entscheidung ein e r VOrfrage, von der
die behauptete Herausgabe-
oder Ersatzpflicht des
Rekurrenten mit abhängt, nämlich die Feststellung des-
jenigen Teils des Nachlasses des Vaters Brändlin, der an
die Rekursbeklagte kraft ihres Erbrechtes fällt. Diese
Frage ist es, welche die Rekursbeklagte mit der Klage
dem Zürcher Richter unterbreitet hat, indem sie einen
Entscheid darüber begehrt, wie der Nachlass festzu-
stellen und zu verteilen sei (Begehren 1), und ob eine
vom Erblasser seiner Ehefrau gemachte Schenkung
als den Pflichtteil der Rekursbeklagten verletzend zu
erklären sei (Begehren 2). Einzig in diesem der Formu-
lierung der Klagebegehren entsprechenden Umfange,
soweit die zwischen den Parteien streitigen ((Punkte
sich auf die Feststellung des Erbrechts der Klägerin, die
Grösse des Nachlasses und die Art seiner Teilung be-
ziehen », hat die Vorinstanz die :((lage auch zugelassen;
alle übrigen Streitpunkte, bei denen es sich um die
Pflicht des Beklagten als angeblichen gegenwärtigen
oder gewesenen Nachlassbesitzers zur Herausgabe des
fes t g e s tell t e n Erbteils oder zu einer entspre-
chenden Ersatzleistung handelt, hat sie vor den fran-
zösischen Richter verwiesen, von der Auffassung aus-
gehend, dass dabei nach der Stellung des Rekurrenten
zum Nachlass Brändlin nicht mehr ein erb rechtlicher,
sondern ein gewöhnlicher mobiliarsachen- oder obliga-
tionenrechtlicher (eventuell familienrechtlicher) Streit
vorliege, der am ordentlichen Gerichtsstande des Be-
klagten auszutragen sei. Die dem Zürcher Richter unter-
breiteten Streitfragen aber, für die er sich zuständig
erklärt hat, sind der Materie nach zweifellos erbrecht-
Staatsverträge. N0 63.
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licher Natur i. S. von Art. 5 des Gerichtsstandsvertrages :
für die erste bedarf dies keiner Erörterung und die
zweite betrifft die Anfechtung eines Rechtsgeschäftes
des Erblassers wegen Pflichtwidrigkeit, das nach der
nicht beanstandeten Feststellung des Obergerichts als
Zuwendung auf den Todesfall, mit erbrechtlichem Cha-
rakter anzusehen ist (BGE 11, 340). Da der Erblasser
ein in Frankreich verstorbener Zürcher ist, könnte die
Zuständigkeit des Zürcher Richters deshalb nicht be-
zweifelt werden, wenn der Streit zwischen den Erben
geführt würde. Auch die allfällige französische Natio-
nalität der beiden Parteien würde ihr nicht entgegen-
stehen (AuJA Y, Traite franco-suisse 214; CURTI, Gerichts-
standsvertrag 82; ROGUIN, Conflits des lois 250; SCHUR-
TER, Zivilprozessrecht des Bundes 580). Zweifel über die
Zuständigkeit des Zürcher Ri(1hters sind nur deshalb
möglich, einmal weil der Beklagte nicht Erbe noch Erb-
prätendent am Nachlasse ist, auf den sich die Klage
bezieht, sodann weil die Klage nicht bezweckt einen
unmittelbaren Vollstreckungstitel für eine vom Be-
klagten zu bewirkende Leistung zu erlangen, sondern
lediglich ein bestimmtes Rechtsverhältnis feststellen
zu lassen, das für die BegrÜlldetheit eines erst noch vor
dem fra n z ö s i s c h e n Richter
zu erhebenden
Leistungsanspruches präjudiziell ist. Würde der erb-
rechtliche Präjudizialpunkt nicht als besonderer Streit
vor den Zürcher Richter gebracht, so wäre der mit der
Klage gegen den Rekurrenten auf Herausgabe des Erb-
teils der Klägerin oder auf Ersatzleistung befasste fran-
zösische Richter zweifellos befugt gewesen, darüber
ebenfalls zu entscheiden, da nach allgemein, auch im
französischen Recht (vgl. GARSONNET, Proc. I, 3. Auf I.
§ 479) geltender Regel die Zuständigkeit in der Haupt-
frage die Vorfragen mitumfasst, selbst wenn sie zum
Gegenstand eines selbständigen Prozesses gemacht in
die Zuständigkeit eines andern Richters fielen.
2. -
Art. 5 Abs. 1 des Gerichtsstandsvertrages scheint
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Staatsrecht.
nun allerdings seinem Wortlaut nach vorauszusetzen.
dass bei den dem heimatlichen Richter des Erblassers
überwiesenen Erbstreitigkeiten Erben oder doch Erb-
'prätendenten. eventuell Legatäre die Parteien sind.
Er knüpft damit aber doch wohl nur an den überwie-
genden Regelfall an. wo sich in der Tat solche gegen-
überstehen. Die
scheinbar einschränkende Fassung
schliesst daher noch nicht schlechthin aus. dass aus-
nahmsweise auch die Klage gegen einen Nichterben vor
den heimatlichen Gerichtsstand gehört. vorausgesetzt
dass sie. wie hier. materiell durchaus erbrechtlichen
Charakter hat. und sofern eine solche freiere Auslegung
im übrigen dem Sinn des Vertrages entspricht.
Obwohl der Gerichtsstandsvertrag es nicht ausdrück-
lich ausspricht, kann doch darüber kein Zweifel be-
stehen. dass im Verhältnis der Vertragsstaaten der
Nachlass dem heimatlichen Erbrechte des Verstorbenen
untersteht (mit den Einschränkungen. die sich aus dem
2. Satz von Abs. 1 und aus Abs. 2 von Art. 5 ergeben).
Gerade um die Anwendung des heimatlichen Rechts
sicher zu stellen. ist in Art. 5 der Gerichtsstand der
Heimat vorgesehen. da vom Richter des letzten Wohn-
sitzes des Erblassers die richtige Anwendung eines
fremden Erbrechtssystems nicht wohl zu erwarten wäre
(CURTI. 82. 90 f.; ROGUIN. §§ 259.260 und dortiges Zitat
aus der Botschaft des Bundesrates). Die Frage. wie der
Nachlass Brändlin im Verhältnis der Hinterbliebenen.
der Rekursbeklagten und ihrer Mutter. festzustellen
und zu verteilen sei, beurteilt sich daher nach dem
Heimatrechte des Erblassers. d. h. nach dem im Jahre
1906 noch geltenden kantonalen Rechte von Zürich. das
in dieser Hinsicht in Art. 15 SchlT Z.' ZGB vorbehalten
ist. Darnach regelt es sich insbesondere. welche Erb-
quote die Rekursbeklagte beanspruchen kann. wie
hoch ihr Pflichtteil ist und ob er durch die fragliche
Schenkung verletzt ist. Es handelt sich also dabei
überall
um
ein Rechtsverhältnis,
das
nicht nur
Staatsverträge. N0 63.
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materiell nach Zürcher Recht, sondern im Sinne des
Gerichtsstandsvertrages auch durch den zürcherischen
Richter zu 'entscheiden ist. Und die vorliegende Fest-
stellungsklage bezweckt nichts anderes. als dieses Rechts-
verhältnis derjenigen Gerichtsbarkeit zu unterbreiten.
die der Materie nach zu dessen Beurteilung staatsver-
traglich berufen ist. Indem es zum Gegenstand eines
selbständigen, der Leistungsklage gegen den 'Rekur-
renteri als angeblichen gegenwärtigen oder doch ge-
wesenen Besitzer des Nachlasses auf Herausgabe bezw.
Ersatz des festgestellten Anteils der Rekursbeklagten
an demselben vorangehenden Prozesses gemacht wird,
ergibt sich eine in dieser Beschränkung rein erbrecht-
liche Streitigkeit betreffend den Nachlass eines in Frank-
reich verstorbenen Schweizers. die im Sinn und Geist
des Vertrages unter dessen} Art. 5 gebracht werden
kann. wennschon der Beklagte nicht Erbe oder Erb-
prätendent ist.
Dem Staatsvertrage ist auch nicht zu entnehmen.
dass der Gerichtsstand des Art. 5 nur da gegeben sein
soll, wo die Beerbung eines Nachlasses den unmittel-
baren und ausschliesslichen Gegenstand des Streitver-
hältnisses zwischen den Parteien bildet. nicht dagegen.
wo sie bloss als Vorfrage bei einem anderen, nicht unter
jenen Artikel, sondern unter die allgemeine Gerichts-
standsregel des Art. 1 fallenden Anspruche in Betracht
kommt. dass in einem solchen Falle vielmehr die Vor-
fragen erb rechtlicher Natur mit der Hauptfrage und
folglich vor dem für die "letztere zuständigen Richter
ausgetragen werden müssten. wie denn der Rekurrent
die Unzulässigkeit der Anrufung des zürcherischen
Richters aus diesem Gesichtspunkte selbst nicht be-
hauptet. Nach schweizenscher Rechtsauffassung (s. z. B. '
BGE 35 II 739; 41 II 428; 43 II 360) ist ein Begehren
auf präjudizielle Feststellung eines Rechtsverhältnisses
dieser Art zweifellos statthaft. Die Rekursbeklagte hat
daran trotz der Möglichkeit der sofortigen Leistungs-
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Staatsrecht.
klage insofern 'ein Interesse, als sie offenbar gestützt
auf das Zürcher Recht am Nachlasse ihres Vaters ein
weitergehendes Erbrecht beansprucht, als es ihr nach
• französischem Recht zustehen würde, und als sie keine
Gewähr dafür hätte, dass der französische Richter die
erb rechtliche Vorfrage auf Grund der zürcherischen
Gesetzgebung beurteilen würde. Das Interesse an der
Durchführung der Klage kann auch nicht deshalb ver-
neint werden, weil das Zürcher Urteil über diese Frage
für den Richter im späteren Vindikationsprozesse nicht
verbindlich wäre und er sie ohne Rücksicht darauf
neuerdings selbständig lösen könnte. Es steht keineswegs
fest, dass der französische Richter diesen Standpunkt
einnehmen würde. Nach Art. 15 ff. des Gerichtsstands-
vertrages sind die vom zuständigen Gericht erlassenen
rechtskräftigen Urteile aus einem Vertragsstaate auch
im anderen Staate vollstreckbar, sofern nicht eines der
in Art. 17 Ziff. 2 und 3 erwähnten Vollstreckungshin-
dernisse vorliegt. Die Vollstreckung müsste deshalb,
sofern die Kompetenz des Zürcher Richters nach Art. 5
des Vertrages gegeben ist, auch für das von ihm im vor-
liegenden Falle zu erlassende Urteil in Frankreich ge-
währt werden, wenn sie nicht nach dem Inhalt des
Urteils als blosser Feststellung eines präjudiziellen
Rechtsverhältnisses ausgeschlossen wäre. Die Voll-
streckbarkeit im anderen Staate schliesst aber die
pflicht zur Anerkennung des Urteils durch den Richter
dieses Staates, die sog. negative Rechtskraftwirkung
als das minus ohne weiteres in sich. Ein Hindernis für
die Vollstreckung und damit für die Anerkennung im
Sinne von Art. 17 Ziff. 3 des Staatsvertrages (aus dem
Gesichtspunkte des ordre public) liesse sich vielleicht
dann befürchten, wenn eine Präjudizialklage der vor-
liegenden Art, die ohne die Verurteilung des Beklagten
zu einer bestimmten Leistung zu begehren, lediglich
einen künftigen darauf gerichteten Prozess vorbereiten
soll, nach französischem Rechte nicht statthaft wäre.
Staatsverträge. N° 63.
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Nun ist aber sogar im Erbteilungsstreite zwischen Mi t-
erb e n mit der Feststellung des Erbrechts und Erb-
teils des Klägers die Herausgabepflicht des beklagten
Miterben und Nachlassbesitzers nicht ohne weiteres
gegeben und rechtskräftig festgestellt, dann nämlich
nicht, wenn der Beklagte an den Nachlassgegenständen
ein seit dem Erbfall während der Dauer der Erbenge-
meinschaft durch Singularnachfolge erworbenes selb-
ständiges Recht geltend macht. Trotzdem kann kein
Zweifel bestehen, dass wegen einer solchen Prätention
eines Miterben die durch den Staatsvertrag selbst vor
den Heimatrichter gewiesene Auseinandersetzung zwi:-
schen den Erben über den Nachlass nicht auseinander-
gerissen und gegenüber diesem Miterben vor einen andern
Richter gewiesen werden kann. Ist die Möglichkeit
zweier Prozesse, eines ersten über die Beerbung des
Nachlasses vor dem Heimatrichter des Erblassers und
eines nachfolgenden vor dem ordentlichen Richter des
Beklagten über andere Einreden, die der beklagte Erbe
dem Anspruche eines Miterben auf Herausgabe be-
stimmter Nachlassaktiven entgegenhält, demnach schon
durch die staatsvertragliche Festsetzung eines. Sonder-
gerichtsstandes für Streitigkeiten Über die Liquidation
oder Teilung einer Erbschaft notwendig gegeben, so
kann auch die Verbindlichkeit des Urteils des Heimat-
richters in einem solchen Präjudizialprozess für den
Richter des anderen Staates nicht unter Berufung auf
eine abweichende internrechtliche Ordnung abgelehnt
werden, welche die Führung eines selbständigen Prozes-
ses über biosse Präjudizialfragen für einen gegen den
Beklagten erst noch zu erhebenden Anspruch ausschliesst.
Im übrigen kennt auch das französische Recht die
Klage auf Feststellung eines Rechtsverhältnisses, wenn
schon nicht unter einem besonderen Namen (vgl. Du
PAQUIER, De l'action en fixation de droit im Journal
des tribunaux 1918, S. 454) und die Voraussetzungen,
die hier allgemein für eine action verlangt werden- uri
AS 50 1-1924
29
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Staatsrecht.
droit regulierement constitue. un inter~t au succes de
l'action.la legitimation active (GARSONNET. a. a. 0 § 356
ff.) -
sind nach dem Gesagten offenbar im vorliegenden
• Falle vorhanden.
3. -
Die Zuständigkeit des Zürcher Richters auf
Grund von Art. 5 des Gerichtsstandsvertrages für die
Klage der Rekursbeklagten ist daher jedenfalls in dem
Umfang. in dem der angefochtene Entscheid sie grund-
sätzlich in Anspruch nimmt, zu bejahen. Die Abgrenzung,
die das Obergericht im einzelnen von jener grundsätz-
lichen Auffassung ausgehend zwischen unter Art. 5
des Vertrages fallenden erbrechtlichen und anderen
Streitpunkten vorgenommen hat. ist vom Rekurrenten
eventuell nicht beanstandet worden und daher nicht zu
überprüfen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Der Rekurs wird abgewiesen.
64. Urteil vom 17. Oktober 19a4
i. S. Geiger 8G CIe gegen Obe~gericht Luzern.
Gerichtsstandsvefb"ag mit Frankreich Art. 17 Ziff. 2 und
Erklärung zwischen der Schweiz und Frankreich vom 1. Fe-
bruar 1913 betr. die übermittlung Ivon AkteIistücken.
Die Tatsache. dass die dem s~hweizerischen Beklagten in
gehöriger Form übergebene Vorladung vor das französische
Gericht der zustellenden kantonalen Behörde nicht durch
Vermittlung des eidgen. Justizdepartements. sondern direkt
von dem betr. französischen Staatsanwalt zugekommen ist,
schllesst die Giltigkeit der Ladung im Sinne der erster-
wähnten Staatsvertragsbestimmung nicht aus. Ebenso-
wenig, dass ihr bei der übergabe keine deutsche über-
setzung beigegeben war, wenn der Zustellungsempfänger
eine solche nicht verlangt hat.
Die Rekurrentin Firma Geiger & oe, eine Kollektiv-
gesellschaft mit Sitz in Luzern. ist durch Kontumazial-
urteil des Tribunal de commerce de Perpignan vom
Staatsverträge. N0 64.
421
5. Nov. 1920 zur Zahlung von 10.195 Fr. 80 Cts. nebst
Verzugszinsen an den Rekursbeklagten Bigorre in Per-
pignan verpflichtet worden. Die Urteilssumme wurde
gegen die Rekurrentin in Luzern in Betreibung gesetzt.
Die luzernischenBehörden verweigerten indessen die
Rechtsöffnung und ein dagegen. gerichteter Rekurs des
Gläubigers wurde vom Bundesgericht am 13. Juli 1923
abgewiesen. weil wohl feststehe. dass eine Vorladung
zur Verhandlung vor das Gericht in Perpignan. dem
dortigen Staatsanwalt zur Zustellung an die Rekurrentin
übergeben worden. nicht aber auch. dass sie tatsächlich
und rechtzeitig an die letztere gelangt. sei. wie es nach
Art. 17 Ziff. 2 des GeriChtsstandsvertrages mit Frank-
reich Voraussetzung für die Vollstreckung des Kontu-
mazialurteils wäre.
In einer darauf angehobenen neuen Betreibung wurde
die Rechtsöffnung von den luzernischen Behörden ge-
währt. nachdem der Gläubiger zum Beweise für die Erfül-
lung jener Voraussetzung das Original eines Schreibens
des «Procureur de la Republique pres le tribunal de 1 re
instance de Perpignan » vom 6. Oktober 1920 an It Mon-
sieur le" President du Departement federal de. Justice
et de Police a Geneve» beigebracht hatte. worin das
Departement ersucht wurde. den dem Schreiben beige-
legten Akt (enthaltend die erwähnte Vorladung) nach
den Formen der internen schweizerischen Gesetzgebung
und gemäss Art. 2 und 3 der Haager Zivilprozesskon-
vention von 1909 dem Adressaten zustellen zu lassen
und die Bescheinigung über die erfolgte Zustellung der
ersuchenden Behörde zuzusenden. Am Fusse dieses
Schreibens und auf der Rückseite desselben finden sich
folgende Vermerke:
«re~u. Luzern 13. Oktober 1920 ..
Geiger & Oe. »
« B e r ich t : Die vorstehend erwähnte in der Beilage
sich befundene Verfügung wurde auftragsgemäss vom
Unterzeichneten dem· ~nhaber der Firma .Geiger & oe.