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50_I_408

BGE 50 I 408

Bundesgericht (BGE) · 1924-07-10 · Deutsch CH
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408

Staatsrecht.

VI. STAATSVERTRÄGE

TRArrES INTERNATIONAUX

63. Urteil vom 10. Juli 1924

i. S. lrilan4 gegen Obergericht Zürich.

Gerichtsstandsvertrag mit Frankreich, Art. 5. In der Schweiz

erhobene Präjudizialklage des Erben eines in Frankreich

verstorbenen Schweizers gegen den in Frankreich woh-

nenden Inhaber von Nachlassobjekten behufs Feststellung

der erbrechtlichen Ansprüche des Klägers und als Vorberei-

tung einer in Frankreich zu erhebenden Klage auf Heraus-

gabe jener Objekte.

Zuständigkeit des schweizerischen

Richters.

.

A. -

Im Jahre 1906 starb an seinem Wohnort Houilles

in Frankreich Heinrich Brändlin, Bürger von Stäfa,

Kanton Zürich. Er hinterliess die Witwe und eine 1899

geborene Tochter, die heutige Rekursbeklagte. Ein

auf Anordnung der schweizerischen Gesandtschaft in

Paris aufgenommenes Nachlassinventar ergab einen

Wertschriftenbestand von rund 208,000 Fr.; im Nach-

. lass war ausserdem eine schweizerische Liegenschaft

vorhanden, die aber 1907 verkauft worden ist. Eine

Teilung des Nachlasses zwischen 'der Witwe und der

Tochter fand nicht statt, all;.ch nicht als sich die erstere

im Jahre 1908 mit dem RekUrrenten Freland, einem

Franzosen, verheiratete. Der Nachlass scheint in den

Händen der Witwe und dann der Eheleute Freland ver-

blieben zu sein. 1921 starb Frau Freland und 1922 ver-

heiratete sich die Rekursbeklagte mit dem Franzosen

Magnin.

Im November 1922 leitete sie gegen den Rekurrenten

beim Bezirksgericht Meilen Klage über folgende Rechts-

begehren ein :

«1. Wie ist der Nachlass des am 26. Mai 1906 in

Staatsverträge. N° 63.

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Houilles, Frankreich, verstorbenen J. B. H. Brändlin,

Bürger VQn Stäfa, festzustellen und zu verteilen ?

2. Ist ~

Schenkung der 7 Namen-Aktien der Spin-

nerei UtznachbergA.-G. von je 5000 Fr., die der genannte

H. Brändlin im Sommer 1905 seiner Gattin geb. Viguerie

gemacht hat, eine pfliehtwidrige im Sinne von Art. 980 ff.

des zürcherischen privatrechtlichen Gesetzbuches und ist

sie deshalb bei Ausmessung des der Tochter Violette

Magnin geb~ Brändlin zukommenden Pflichtteiles dem

Nachlasse ihres Vaters zuzurechnen oder wie zu berück-

sichtigen ? »

Die Kompetenz des Bezirksgerichtes Meilen wurde

aus Art. 5 des Gerichtsstandsvertrages mit Frankreich

hergeleitet. Der Rekurrent bestritt sie, und das Bezirks-

gericht wies mit Urteil vom 14 •. Juni 1923 die Klage

wegen Inkompetenz von der Hand und zwar mit fol-

gender wesentlicher Begründung: Da der Vater der

Klägerin Schweizer und in Stäfa heimatberechtigt ge-

wesen sei, so wären an sich für einen Prozess über die

Teilung seines Nachlasses die zürcherischen Gerichte

zuständig. Diese Zuständigkeit bestehe aber nur, für

Streitigkeiten zwischen Erben um Bestandteile des

Nachlasses, während, soweit Ansprüche des Nachlasses

gegen Dritte oder von Dritten gegen den Nachlass gel-

tend gemacht werden, die gewöhnlichen Gerichtsstands-

regeln, also nicht die Bestimmungen des Art. 5, sondern

des Art. 1 des französisch-schweizerischen Gerichts-

standsvertrages gälten. Der Beklagte sei nun nicht Erbe

des Brändlin und habe mit dessen Erbschaft nichts zu

tun. Ob das Nachlassvermögen auf die Mutter der

Klägerin übergegangen und nach der Verheiratung mit

dem Beklagten faktisch in dessen Besitz gekommen sei,

spiele keine Rolle. Die Klägerin hätte nach Erreichung

der Volljährigkeit die Möglichkeit gehabt, ihre erbrecht-

lichen Ansprüche gegenüber der Mutter geltend zu ma-

chen. Gegen den Beklagten könne sie Ansprüche nur als

gewöhnliche Forderungsansprüche geltend machen und

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Staatsrecht.

eine solche Klage könne nicht bei dem hiesigen Gerichte,

sondern müsse in Frankreich erhoben werden. Auch

auf ein Klagebegehren, mit dem eine von Brändlin zu

seinen Lebzeiten gemachte

Schenkung angefochten

werde, könnten die hiesigen Gerichte nicht eintreten. Die

Beschenkte sei die Mutter der Klägerin gewesen; wenn

der Schenkungsgegenstand später im Nachlass der

Mutter noch vorhanden gewesen und in den Besitz des

Beklagten gekommen sei, so könne die Klägerin ihm

gegenüber eine Liquidationsklage oder Forderungsklage,

nicht aber eine erbrechtliche Klage geltend machen.

Auf Berufung der Rekursbeklagten hob das Ober-

gericht Zürich am 12. März 1924 das bezirksgerichtliche

Urteil auf und wies die Sache an die Vorinstanz zur

Ausfällung eines neuen _ Urteils zurück. Die Begründung

dieses Entscheides geht im wesentlichen dahin: Die

Klage erscheine als eine Erbteilungsklage im Sinne des

Art. 604 ZGB und § 959 zfuch. priv. GB. Sie gehe auf

Feststellung der Grösse des Nachlasses des Vaters der

Klägerin und des der letzteren daran zukommenden

Erbteiles: danach falle sie aber grundsätzlich unter

Art. 5 des Gerichtsstandsvertrages mit Frankreich.

Ihrem Begriffe nach sei freilich die Erbteilungsklage

in der Regel gegen Miterben zll richten, weil damit der

bisherigen Erbengemeinschaft (Art. 602 ZGB) ein Ende

gemacht werden solle. Diese Regel müsse' aber eine Aus-

nahme erleiden, wenn einem Erben oder mehreren unter

sich einigen Erben an Stelle eines verstorbenen Mit-

erben ein Dritter als Beklagter gegenüberstehe, der das

Erbrecht der Kläger oder deren Ansprüche auf Teilung

mit Einwendungen bestreite, die dem verstorbenen

Miterben aus erbrechtlichen Gründen zugestanden haben

und die der Dritte daher nur aus der Person seines

Rechtsvorfahren erheben könne. Insoweit müsse der

dem auf Erbteilung klagenden Erben durch den· Staats-

vertrag gewährleistete heimatliche Gerichtsstand auch

einem Dritten gegenüber gegeben sein, gleichviel ob

Staatsverträge. N° 63.

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dieser den verstorbenen Miterben beerbt habe oder nicht.

Die Frage, ob der Beklagte Erbe seiner Frau (der Mutter

der Klägerin) sei, brauche deshalb nicht entschieden

zu werden. Es könnte sich dabei jedenfalls nur um die

succession irreguliere im Sinne von Art. 767-773 Code

civil handeln, bei der Rechte und Pflichten des Erb-

lassers nicht von Rechtswegen, sondern erst durch be-

sondere « Einweisung » übergehen. Verweigere in einem

solchen Falle der Beklagte die Herausgabe des Nach-

lasses gestützt auf Einreden obligationen-, sachen- oder

familienrechtlicher Natur, so werde freilich gegen ihn

eine « obligatOlische oder dingliche Klage» angehoben

werden müssen, auf die Art. 5 des Staatsvertrages keine

Anwendung finde. Im vorliegenden Falle habe man es

aber noch nicht mit einem solchen Anspruch auf He r-

aus gab e von Nachlassgegenständen, sondern nur

mit der Feststellung des Erbteiles der Klägerin zu tun,

und diese Feststellung vor dem hiefür zuständigen

Richter könne der Klägerin nicht deshalb versagt werden,

weil nicht alle zwischen den Parteien streitigen Punkte

in diesem Prozess erledigt werden und weil der Beklagte

hier nicht zu Leistungen verpflichtet werden könne.

Die Zuständigkeit sei daher gegeben. Sie beschränke

sich aber auf die Streitpunkte, welche sich auf die Fest-

stellung des Erbrechtes, die Grösse des Nachlasses und

die Art der Teilung beziehen, während soweit der Be-

klagte Erbschaftsteile auf Grund seiner rechtlichen

Beziehungen zu seiner Frau, an deren Stelle er belangt

werde, beanspruche, Einreden erhebe, die er nicht aus

der Person jener, sondern aus seiner eigenen Person

herleite und die ihm auch gegenüber seiner Frau zuge-

standen hätten, der Streit vor den ordentlichen Gerichts-

stand des Beklagten gehöre. Unter diese zweite Kate-

gorie von Einreden fielen speziell die Fragen, ob und

inwieweit der Beklagte kraft ehelichen Güterrechts oder

als gewesener cotuteur der Klägerin oder aus obligationen-

oder sachenrechtlichen Gesichtspunkten für die Erhaltung

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Staatsrecht.

des in seinem oder im Besitze seiner Frau gewesenen

Nachlassvermögens hafte, zur Zeit noch Nachlassaktiven

im Besitze habe u. s. w., ferner welche Ansprüche er

aus seinem ehemännlichen Nutzniessungsrechte an den

Nachlass seiner Frau habe. Eswird sodann im Einzelnen

untersucht, inwiefern es sich bei den einzelnen nach den

Vorbringen der Parteien streitigen Aktiv- und Passiv-

posten allenfalls um einen Streit der letzteren Art handle

und festgestellt, dass durchwegs daneben auch noch die

rein erbrechtliche Frage nach dem Bestande, der Grösse

des Nachlasses des Vaters Brändlin streitig sei und zur

Beurteilung stehe.

R. -

Gegen das obergerichtliche Urteil hat Freland

den staatsrechtlichen Rekurs wegen Verletzung von

Art. 5 des Gerichtsstandsvertrages ergriffen mit dem

Antrag, das Urteil sei aufzuheben. Die Klage sei zwar,

so wird ausgeführt, als erb rechtliche formuliert; materiell

könne es sich aber nach den zwischen den Parteien be-

stehenden Beziehungen nicht um einen Erbrechtsstreit

im Sinne von Art. 5 Gerichtsstandsvertrag handeln.

Weder bestreite der Rekurrent das Erbrecht der Klä-

gerin am väterlichen Nachlass, noch ihr Recht auf Tei-

lung, sofern eine solche heute ül;lerhaupt noch in Frage

kommen könnte, noch erhebe er irgendwelche erbrecht-

lichen Einwendungen gegenüber der Klägerin. Nur

zwischen Erben und eventuell Erbprätendenten sei aber

eine Erbschaftsklage im Sinne des zitierten Vertrags-

artikels möglich. Der Umstand, dass ein Dritter Ge-

genstände oder Rechtsansprüche besitze, die zuvor

einmal Bestandteil eines Nachlasses gebildet hätten, zu

dem er keine erbrechtlichen Beziehungen habe, lasse

eine gegen ihn gerichtete Klage eines Erben niemals als

Erbteilungsklage erscheinen. Selbst wenn der Rekurrent

sich in dieser Lage befände oder.wenn der ganze Nachlass

Brändlin in seine Hand gelangt wäre, was beides nicht

zugegeben werde, so sei daher doch eine Klage gegen

ihn auf Feststellung und Teilung des Nachlasses ausge-

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schlossen. Ein Feststellungsbegehren kÖij.ne nur gestellt

werden gegenüber demjenigen, der auch mit der ent-

sprechenden Leistungsklage belangt werden könnte.

Gegenüber dem Rekurrenten könne aber ein auf Leistung

gerichteter Erbteilungsanspruch nicht in Frage kommen.

Dass der Rekurrent als Ehemann der Mutter der Klä-

gerin in gewisse familien- und erbrechtliche Beziehungen

zur letztem gekommen sei, sei unerheblich, weil dadurch

keinerlei erbrechtliche Beziehungen seinerseits

zum

Nachlass Brändlin hergestellt worden seien. Eine Klage

gegen einen Dritten auf Herausgabe von Gegenständen

u. dgl. werde auch dadurch nicht zu einer erbrechtlichen,

dass dabei erbrechtliche Feststellungen vorgenommen

werden müssten. Der Rekurrent anerkenne bezüglich

jeglicher Ansprüche, welche die Rekursbeklagte an

ihm glaube erheben zu können, vorbehaltlos die Zu-

ständigkeit der französischen Gerichte.

C. -

In der Vernehmlassung des Obergerichts wird

gegenüber der Erklärung im Rekurse, dass der Rekur-

rent weder das Erbrecht der Rekursbeklagten, noch ihr

Recht auf Teilung des väterlichen Nachlasses bestreite,

sofern eine solche heute noch in Frage kommen könne,

noch überhaupt irgendwelche erbrechtlichen Einwen-

dungen gegenüber der Rekursbeklagten erhebe, bemerkt:

der obergerichtliche Referent habe die Parteien zu einer

Verständigung über die rein erbrechtlichen Fragen ver-

anlassen wollen, doch sei eine solche von der Rekurs-

beklagten abgelehnt und es seien auch durch die Er-

klärungen des Rekurrenten in einer darauf erfolgten

Eingabe die Streitpunkte erbrechtlicher Natur keines-

wegs gegenstandslos geworden.

Die Rekursbek,lagte Frau Magnin geb. Brändlin hat

die Abweisung des Rekurses beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Die Rekursbeklagte ist beim Tode ihres Vaters

im Jahre 1906, eventuell neben ihrer Mutter, dessen

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Staatsrecht.

Erbin geworden, und sie hat daher ein Erbrecht inbezug

auf dessen Nachlass. Sie behauptet, gegen den Rekur-

renten einen Anspruch auf Herausgabe des ihr daran

. zukommenden Erbteils zu haben, soweit die Herausgabe

nicht bereits geschehen ist. Gegenstand des vorliegenden

Prozesses ist indessen nicht dieser Anspruch, sondern

lediglich die Entscheidung ein e r VOrfrage, von der

die behauptete Herausgabe-

oder Ersatzpflicht des

Rekurrenten mit abhängt, nämlich die Feststellung des-

jenigen Teils des Nachlasses des Vaters Brändlin, der an

die Rekursbeklagte kraft ihres Erbrechtes fällt. Diese

Frage ist es, welche die Rekursbeklagte mit der Klage

dem Zürcher Richter unterbreitet hat, indem sie einen

Entscheid darüber begehrt, wie der Nachlass festzu-

stellen und zu verteilen sei (Begehren 1), und ob eine

vom Erblasser seiner Ehefrau gemachte Schenkung

als den Pflichtteil der Rekursbeklagten verletzend zu

erklären sei (Begehren 2). Einzig in diesem der Formu-

lierung der Klagebegehren entsprechenden Umfange,

soweit die zwischen den Parteien streitigen ((Punkte

sich auf die Feststellung des Erbrechts der Klägerin, die

Grösse des Nachlasses und die Art seiner Teilung be-

ziehen », hat die Vorinstanz die :((lage auch zugelassen;

alle übrigen Streitpunkte, bei denen es sich um die

Pflicht des Beklagten als angeblichen gegenwärtigen

oder gewesenen Nachlassbesitzers zur Herausgabe des

fes t g e s tell t e n Erbteils oder zu einer entspre-

chenden Ersatzleistung handelt, hat sie vor den fran-

zösischen Richter verwiesen, von der Auffassung aus-

gehend, dass dabei nach der Stellung des Rekurrenten

zum Nachlass Brändlin nicht mehr ein erb rechtlicher,

sondern ein gewöhnlicher mobiliarsachen- oder obliga-

tionenrechtlicher (eventuell familienrechtlicher) Streit

vorliege, der am ordentlichen Gerichtsstande des Be-

klagten auszutragen sei. Die dem Zürcher Richter unter-

breiteten Streitfragen aber, für die er sich zuständig

erklärt hat, sind der Materie nach zweifellos erbrecht-

Staatsverträge. N0 63.

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licher Natur i. S. von Art. 5 des Gerichtsstandsvertrages :

für die erste bedarf dies keiner Erörterung und die

zweite betrifft die Anfechtung eines Rechtsgeschäftes

des Erblassers wegen Pflichtwidrigkeit, das nach der

nicht beanstandeten Feststellung des Obergerichts als

Zuwendung auf den Todesfall, mit erbrechtlichem Cha-

rakter anzusehen ist (BGE 11, 340). Da der Erblasser

ein in Frankreich verstorbener Zürcher ist, könnte die

Zuständigkeit des Zürcher Richters deshalb nicht be-

zweifelt werden, wenn der Streit zwischen den Erben

geführt würde. Auch die allfällige französische Natio-

nalität der beiden Parteien würde ihr nicht entgegen-

stehen (AuJA Y, Traite franco-suisse 214; CURTI, Gerichts-

standsvertrag 82; ROGUIN, Conflits des lois 250; SCHUR-

TER, Zivilprozessrecht des Bundes 580). Zweifel über die

Zuständigkeit des Zürcher Ri(1hters sind nur deshalb

möglich, einmal weil der Beklagte nicht Erbe noch Erb-

prätendent am Nachlasse ist, auf den sich die Klage

bezieht, sodann weil die Klage nicht bezweckt einen

unmittelbaren Vollstreckungstitel für eine vom Be-

klagten zu bewirkende Leistung zu erlangen, sondern

lediglich ein bestimmtes Rechtsverhältnis feststellen

zu lassen, das für die BegrÜlldetheit eines erst noch vor

dem fra n z ö s i s c h e n Richter

zu erhebenden

Leistungsanspruches präjudiziell ist. Würde der erb-

rechtliche Präjudizialpunkt nicht als besonderer Streit

vor den Zürcher Richter gebracht, so wäre der mit der

Klage gegen den Rekurrenten auf Herausgabe des Erb-

teils der Klägerin oder auf Ersatzleistung befasste fran-

zösische Richter zweifellos befugt gewesen, darüber

ebenfalls zu entscheiden, da nach allgemein, auch im

französischen Recht (vgl. GARSONNET, Proc. I, 3. Auf I.

§ 479) geltender Regel die Zuständigkeit in der Haupt-

frage die Vorfragen mitumfasst, selbst wenn sie zum

Gegenstand eines selbständigen Prozesses gemacht in

die Zuständigkeit eines andern Richters fielen.

2. -

Art. 5 Abs. 1 des Gerichtsstandsvertrages scheint

416

Staatsrecht.

nun allerdings seinem Wortlaut nach vorauszusetzen.

dass bei den dem heimatlichen Richter des Erblassers

überwiesenen Erbstreitigkeiten Erben oder doch Erb-

'prätendenten. eventuell Legatäre die Parteien sind.

Er knüpft damit aber doch wohl nur an den überwie-

genden Regelfall an. wo sich in der Tat solche gegen-

überstehen. Die

scheinbar einschränkende Fassung

schliesst daher noch nicht schlechthin aus. dass aus-

nahmsweise auch die Klage gegen einen Nichterben vor

den heimatlichen Gerichtsstand gehört. vorausgesetzt

dass sie. wie hier. materiell durchaus erbrechtlichen

Charakter hat. und sofern eine solche freiere Auslegung

im übrigen dem Sinn des Vertrages entspricht.

Obwohl der Gerichtsstandsvertrag es nicht ausdrück-

lich ausspricht, kann doch darüber kein Zweifel be-

stehen. dass im Verhältnis der Vertragsstaaten der

Nachlass dem heimatlichen Erbrechte des Verstorbenen

untersteht (mit den Einschränkungen. die sich aus dem

2. Satz von Abs. 1 und aus Abs. 2 von Art. 5 ergeben).

Gerade um die Anwendung des heimatlichen Rechts

sicher zu stellen. ist in Art. 5 der Gerichtsstand der

Heimat vorgesehen. da vom Richter des letzten Wohn-

sitzes des Erblassers die richtige Anwendung eines

fremden Erbrechtssystems nicht wohl zu erwarten wäre

(CURTI. 82. 90 f.; ROGUIN. §§ 259.260 und dortiges Zitat

aus der Botschaft des Bundesrates). Die Frage. wie der

Nachlass Brändlin im Verhältnis der Hinterbliebenen.

der Rekursbeklagten und ihrer Mutter. festzustellen

und zu verteilen sei, beurteilt sich daher nach dem

Heimatrechte des Erblassers. d. h. nach dem im Jahre

1906 noch geltenden kantonalen Rechte von Zürich. das

in dieser Hinsicht in Art. 15 SchlT Z.' ZGB vorbehalten

ist. Darnach regelt es sich insbesondere. welche Erb-

quote die Rekursbeklagte beanspruchen kann. wie

hoch ihr Pflichtteil ist und ob er durch die fragliche

Schenkung verletzt ist. Es handelt sich also dabei

überall

um

ein Rechtsverhältnis,

das

nicht nur

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materiell nach Zürcher Recht, sondern im Sinne des

Gerichtsstandsvertrages auch durch den zürcherischen

Richter zu 'entscheiden ist. Und die vorliegende Fest-

stellungsklage bezweckt nichts anderes. als dieses Rechts-

verhältnis derjenigen Gerichtsbarkeit zu unterbreiten.

die der Materie nach zu dessen Beurteilung staatsver-

traglich berufen ist. Indem es zum Gegenstand eines

selbständigen, der Leistungsklage gegen den 'Rekur-

renteri als angeblichen gegenwärtigen oder doch ge-

wesenen Besitzer des Nachlasses auf Herausgabe bezw.

Ersatz des festgestellten Anteils der Rekursbeklagten

an demselben vorangehenden Prozesses gemacht wird,

ergibt sich eine in dieser Beschränkung rein erbrecht-

liche Streitigkeit betreffend den Nachlass eines in Frank-

reich verstorbenen Schweizers. die im Sinn und Geist

des Vertrages unter dessen} Art. 5 gebracht werden

kann. wennschon der Beklagte nicht Erbe oder Erb-

prätendent ist.

Dem Staatsvertrage ist auch nicht zu entnehmen.

dass der Gerichtsstand des Art. 5 nur da gegeben sein

soll, wo die Beerbung eines Nachlasses den unmittel-

baren und ausschliesslichen Gegenstand des Streitver-

hältnisses zwischen den Parteien bildet. nicht dagegen.

wo sie bloss als Vorfrage bei einem anderen, nicht unter

jenen Artikel, sondern unter die allgemeine Gerichts-

standsregel des Art. 1 fallenden Anspruche in Betracht

kommt. dass in einem solchen Falle vielmehr die Vor-

fragen erb rechtlicher Natur mit der Hauptfrage und

folglich vor dem für die "letztere zuständigen Richter

ausgetragen werden müssten. wie denn der Rekurrent

die Unzulässigkeit der Anrufung des zürcherischen

Richters aus diesem Gesichtspunkte selbst nicht be-

hauptet. Nach schweizenscher Rechtsauffassung (s. z. B. '

BGE 35 II 739; 41 II 428; 43 II 360) ist ein Begehren

auf präjudizielle Feststellung eines Rechtsverhältnisses

dieser Art zweifellos statthaft. Die Rekursbeklagte hat

daran trotz der Möglichkeit der sofortigen Leistungs-

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Staatsrecht.

klage insofern 'ein Interesse, als sie offenbar gestützt

auf das Zürcher Recht am Nachlasse ihres Vaters ein

weitergehendes Erbrecht beansprucht, als es ihr nach

• französischem Recht zustehen würde, und als sie keine

Gewähr dafür hätte, dass der französische Richter die

erb rechtliche Vorfrage auf Grund der zürcherischen

Gesetzgebung beurteilen würde. Das Interesse an der

Durchführung der Klage kann auch nicht deshalb ver-

neint werden, weil das Zürcher Urteil über diese Frage

für den Richter im späteren Vindikationsprozesse nicht

verbindlich wäre und er sie ohne Rücksicht darauf

neuerdings selbständig lösen könnte. Es steht keineswegs

fest, dass der französische Richter diesen Standpunkt

einnehmen würde. Nach Art. 15 ff. des Gerichtsstands-

vertrages sind die vom zuständigen Gericht erlassenen

rechtskräftigen Urteile aus einem Vertragsstaate auch

im anderen Staate vollstreckbar, sofern nicht eines der

in Art. 17 Ziff. 2 und 3 erwähnten Vollstreckungshin-

dernisse vorliegt. Die Vollstreckung müsste deshalb,

sofern die Kompetenz des Zürcher Richters nach Art. 5

des Vertrages gegeben ist, auch für das von ihm im vor-

liegenden Falle zu erlassende Urteil in Frankreich ge-

währt werden, wenn sie nicht nach dem Inhalt des

Urteils als blosser Feststellung eines präjudiziellen

Rechtsverhältnisses ausgeschlossen wäre. Die Voll-

streckbarkeit im anderen Staate schliesst aber die

pflicht zur Anerkennung des Urteils durch den Richter

dieses Staates, die sog. negative Rechtskraftwirkung

als das minus ohne weiteres in sich. Ein Hindernis für

die Vollstreckung und damit für die Anerkennung im

Sinne von Art. 17 Ziff. 3 des Staatsvertrages (aus dem

Gesichtspunkte des ordre public) liesse sich vielleicht

dann befürchten, wenn eine Präjudizialklage der vor-

liegenden Art, die ohne die Verurteilung des Beklagten

zu einer bestimmten Leistung zu begehren, lediglich

einen künftigen darauf gerichteten Prozess vorbereiten

soll, nach französischem Rechte nicht statthaft wäre.

Staatsverträge. N° 63.

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Nun ist aber sogar im Erbteilungsstreite zwischen Mi t-

erb e n mit der Feststellung des Erbrechts und Erb-

teils des Klägers die Herausgabepflicht des beklagten

Miterben und Nachlassbesitzers nicht ohne weiteres

gegeben und rechtskräftig festgestellt, dann nämlich

nicht, wenn der Beklagte an den Nachlassgegenständen

ein seit dem Erbfall während der Dauer der Erbenge-

meinschaft durch Singularnachfolge erworbenes selb-

ständiges Recht geltend macht. Trotzdem kann kein

Zweifel bestehen, dass wegen einer solchen Prätention

eines Miterben die durch den Staatsvertrag selbst vor

den Heimatrichter gewiesene Auseinandersetzung zwi:-

schen den Erben über den Nachlass nicht auseinander-

gerissen und gegenüber diesem Miterben vor einen andern

Richter gewiesen werden kann. Ist die Möglichkeit

zweier Prozesse, eines ersten über die Beerbung des

Nachlasses vor dem Heimatrichter des Erblassers und

eines nachfolgenden vor dem ordentlichen Richter des

Beklagten über andere Einreden, die der beklagte Erbe

dem Anspruche eines Miterben auf Herausgabe be-

stimmter Nachlassaktiven entgegenhält, demnach schon

durch die staatsvertragliche Festsetzung eines. Sonder-

gerichtsstandes für Streitigkeiten Über die Liquidation

oder Teilung einer Erbschaft notwendig gegeben, so

kann auch die Verbindlichkeit des Urteils des Heimat-

richters in einem solchen Präjudizialprozess für den

Richter des anderen Staates nicht unter Berufung auf

eine abweichende internrechtliche Ordnung abgelehnt

werden, welche die Führung eines selbständigen Prozes-

ses über biosse Präjudizialfragen für einen gegen den

Beklagten erst noch zu erhebenden Anspruch ausschliesst.

Im übrigen kennt auch das französische Recht die

Klage auf Feststellung eines Rechtsverhältnisses, wenn

schon nicht unter einem besonderen Namen (vgl. Du

PAQUIER, De l'action en fixation de droit im Journal

des tribunaux 1918, S. 454) und die Voraussetzungen,

die hier allgemein für eine action verlangt werden- uri

AS 50 1-1924

29

420

Staatsrecht.

droit regulierement constitue. un inter~t au succes de

l'action.la legitimation active (GARSONNET. a. a. 0 § 356

ff.) -

sind nach dem Gesagten offenbar im vorliegenden

• Falle vorhanden.

3. -

Die Zuständigkeit des Zürcher Richters auf

Grund von Art. 5 des Gerichtsstandsvertrages für die

Klage der Rekursbeklagten ist daher jedenfalls in dem

Umfang. in dem der angefochtene Entscheid sie grund-

sätzlich in Anspruch nimmt, zu bejahen. Die Abgrenzung,

die das Obergericht im einzelnen von jener grundsätz-

lichen Auffassung ausgehend zwischen unter Art. 5

des Vertrages fallenden erbrechtlichen und anderen

Streitpunkten vorgenommen hat. ist vom Rekurrenten

eventuell nicht beanstandet worden und daher nicht zu

überprüfen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Der Rekurs wird abgewiesen.

64. Urteil vom 17. Oktober 19a4

i. S. Geiger 8G CIe gegen Obe~gericht Luzern.

Gerichtsstandsvefb"ag mit Frankreich Art. 17 Ziff. 2 und

Erklärung zwischen der Schweiz und Frankreich vom 1. Fe-

bruar 1913 betr. die übermittlung Ivon AkteIistücken.

Die Tatsache. dass die dem s~hweizerischen Beklagten in

gehöriger Form übergebene Vorladung vor das französische

Gericht der zustellenden kantonalen Behörde nicht durch

Vermittlung des eidgen. Justizdepartements. sondern direkt

von dem betr. französischen Staatsanwalt zugekommen ist,

schllesst die Giltigkeit der Ladung im Sinne der erster-

wähnten Staatsvertragsbestimmung nicht aus. Ebenso-

wenig, dass ihr bei der übergabe keine deutsche über-

setzung beigegeben war, wenn der Zustellungsempfänger

eine solche nicht verlangt hat.

Die Rekurrentin Firma Geiger & oe, eine Kollektiv-

gesellschaft mit Sitz in Luzern. ist durch Kontumazial-

urteil des Tribunal de commerce de Perpignan vom

Staatsverträge. N0 64.

421

5. Nov. 1920 zur Zahlung von 10.195 Fr. 80 Cts. nebst

Verzugszinsen an den Rekursbeklagten Bigorre in Per-

pignan verpflichtet worden. Die Urteilssumme wurde

gegen die Rekurrentin in Luzern in Betreibung gesetzt.

Die luzernischenBehörden verweigerten indessen die

Rechtsöffnung und ein dagegen. gerichteter Rekurs des

Gläubigers wurde vom Bundesgericht am 13. Juli 1923

abgewiesen. weil wohl feststehe. dass eine Vorladung

zur Verhandlung vor das Gericht in Perpignan. dem

dortigen Staatsanwalt zur Zustellung an die Rekurrentin

übergeben worden. nicht aber auch. dass sie tatsächlich

und rechtzeitig an die letztere gelangt. sei. wie es nach

Art. 17 Ziff. 2 des GeriChtsstandsvertrages mit Frank-

reich Voraussetzung für die Vollstreckung des Kontu-

mazialurteils wäre.

In einer darauf angehobenen neuen Betreibung wurde

die Rechtsöffnung von den luzernischen Behörden ge-

währt. nachdem der Gläubiger zum Beweise für die Erfül-

lung jener Voraussetzung das Original eines Schreibens

des «Procureur de la Republique pres le tribunal de 1 re

instance de Perpignan » vom 6. Oktober 1920 an It Mon-

sieur le" President du Departement federal de. Justice

et de Police a Geneve» beigebracht hatte. worin das

Departement ersucht wurde. den dem Schreiben beige-

legten Akt (enthaltend die erwähnte Vorladung) nach

den Formen der internen schweizerischen Gesetzgebung

und gemäss Art. 2 und 3 der Haager Zivilprozesskon-

vention von 1909 dem Adressaten zustellen zu lassen

und die Bescheinigung über die erfolgte Zustellung der

ersuchenden Behörde zuzusenden. Am Fusse dieses

Schreibens und auf der Rückseite desselben finden sich

folgende Vermerke:

«re~u. Luzern 13. Oktober 1920 ..

Geiger & Oe. »

« B e r ich t : Die vorstehend erwähnte in der Beilage

sich befundene Verfügung wurde auftragsgemäss vom

Unterzeichneten dem· ~nhaber der Firma .Geiger & oe.