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50_I_420

BGE 50 I 420

Bundesgericht (BGE) · 1924-01-01 · Deutsch CH
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420

Staatsrecht.

droit regulierement constitue, un inter~t au succes de

l'action, la legitimation active (GARSONNET, a. a. 0 § 356

ff.) -

sind nach dem Gesagten offenbar im vorliegenden

. Falle vorhanden.

3. -

Die Zuständigkeit des Zürcher Richters auf

Grund von Art. 5 des Gerichtsstandsvertrages für die

Klage der Rekursbeklagten ist daher jedenfalls in dem

Umfang, in dem der angefochtene Entscheid sie grund-

sätzlich in Anspruch nimmt, zu bejahen. Die Abgrenzung,

die das Obergericht im einzelnen von jener grundsätz-

lichen Auffassung ausgehend zwischen unter Art. 5

des Vertrages fallenden erbrechtlichen und anderen

Streitpunkten vorgenommen hat, ist vom Rekurrenten

eventuell nicht beanstandet worden und daher nicht zu

überprüfen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Der Rekurs wird abgewiesen.

64. Urteil vom 17. Oktober 1~4

i. S. Geiger & OIe gegen Obe~gericht Luzern.

Gerichtsstandsveruag mit Frankreich Art. 17 Züf. 2 und

Erklärung zwischen der Schweiz und Frankreich vom 1. Fe-

bruar 1913 betr. die übermittlung Ivon Aktenstücken.

Die Tatsache, dass die dem s~hweizerischen Beklagten in

gehöriger Form übergebene Vorladung vor das französische

Gericht der zustellenden kantonalen Behörde nicht durch

Vermittlung des eidgen. Justizdepartements, sondern direkt

von dem betr. französischen Staatsanwalt zugekommen ist,

schliesst die Giltigkeit der Ladung im Sinne der erster-

wähnten Staatsvertragsbestimmung nicht aus. Ebenso-

wenig, dass ihr bei der übergabe keine deutsche über-

setzung beigegeben war, wenn der Zustellungsempfänger

eine solche nicht verlangt hat.

Die Rekurrentin Firma Geiger & Oe, eine Kollektiv-

gesellschaft mit Sitz in Luzern, ist durch Kontumazial-

urteil des Tribunal de commerce de Perpignan vom

Staatsvertr!l.ge. N0 64.

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5. Nov. 1920 zur Zahlung von 10,195 Fr. 80 Cts. nebst

Verzugszinsen an den Rekursbeklagten Bigorre in Per-

pignan verpflichtet worden. Die Urteilssumme wurde

gegen die Rekurrentin in Luzern in Betreibung gesetzt.

Die luzernischen,Behörden verweigerten indessen die

Rechtsöffnung und ein dagegen gerichteter Rekurs des

Gläubigers wurde vom Bundesgericht am 13. Juli 1923

abgewiesen, weil wohl feststehe, dass eine Vorladung

zur Verhandlung vor das Gericht in Perpignan, dem

dortigen Staatsanwalt zur Zustellung an die Rekurrentin

übergeben worden, nicht aber auch, dass sie tatsächlich

und rechtzeitig an die letztere gelangt, sei, wie es nach

Art. 17 Ziff. 2 des Gerichtsstandsvertrages mit Frank-

reich Voraussetzung für die Vollstreckung des Kontu-

mazialurteils wäre.

In einer darauf angehobenen neuen Betreibung wurde

die Rechtsöffnung von den luzernischen Behörden ge-

währt, nachdem der Gläubiger zum Beweise für die Erfül-

lung jener Voraussetzung, das Original eines Schreibens

des « Procureur de la Republique pres le tribunal de 1 re

instance de Perpignan » vom 6. Oktober 1920 an (t Mon-

sieur le Premdent du Departement federal de. Justice

et de Police a Geneve» beigebracht hatte, worin das

Departement ersucht wurde, den, dem Schreiben beige-

legten Akt (enthaltend die erwähnte Vorladung) nach

den Formen der internen schweizerischen Gesetzgebung

und gemäss Art. 2 und 3 der Haager Zivilprozesskon-

vention von 1909 dem Adressaten zustellen zu lassen

und die Bescheinigung über die erfolgte Zustellung der

ersuchenden Behörde zuzusenden. Am Fusse dieses

Schreibens und auf der Rückseite desselben finden sich

folgende Vermerke :

«re~u, Luzern 13. Oktober 1920.,

Geiger & Oe. »

« B e r ich t : Die vorstehend erwähnte in der Beilage

sich befundene Verfügung wurde auftragsgemäss vom

Unterzeichneten dem' Inhaber der Firma,Geiger &,Oe,

I

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Staatsrecht.

Herrn Geiger Wilhelm von HirslandenjZürich, Morgarten-

strasse Nr. 1 hier zugestellt und der Empfang vorstehend

bescheinigt. Luzern 13. Oktober 1920. Huwyler Korporal. »

« Ver füg u n g. Unter Hinweis auf vorstehende

Zustellungsbescheinigung zurück an den Herrn Procu-

reur de la Republique in Perpignan. Luzern 15. Oktober

1920. Polizeiinspektorat des Kantons Luzern. Haber-

macher Lieutenant. »

Die Rekurrentin hatte eingewendet, dass eine gehörige

Vorladung trotz der erwähnten Ausweise nicht vorliege.

Einmal sei die Zustellung nicht, wie es Art. 1 der Erklä-

rung vom 1. Februar 1913 zwischen der Schweiz und

Frankreich vorschreibe, durch Vermittlung des eidgen.

Justiz- und Polizeidepartements erfolgt, sondern das Er-

suchsschreiben des Staatsanwalts von Perpignan offenbar

von den Genfer Behörden, an die es adressiert war,

direkt an diejenigen von LUzern geschickt worden. So-

dann sei das zuzustellende Aktenstück entgegen Art. 4

derselben Erklärung nicht von einer deutschen Über-

setzung begleitet gewesen.

Gegen den zweitinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid

des luzernischen Obergerichts ergriff sie den staats-

rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Sie hielt

daran fest, dass es sich bei den beiden angerufenen

Vorschi'iften um wesentliche Voraussetzungen einer

rechtswirksamen Vorladung handle, der Adressat eine

Vorladung, welche ihnen Richt entspreche, nicht zu

beachten und anzufechten brauche, .sondern dies noch

im Exekutionsverfahren tun könne und erblickte

in der abweichenden Auffassung des Obergerichts eine

Verletzung von Art. 17 Ziff. 2 des Gerichtsstandsv:er-

trages von 1869 in Verbindung mit Art. 1 und 4 der

zitierten Erklärung.

Das Bundesgericht hat den Rekurs abgewiesen.

Gründe:

1 ... -:-" Voraussetzung für das Vorliegen einer « gehörigen

Zitaiion » im Sinne von Art. 17 Ziff. 2 des französisch-

Staatsverträge. N° 64.

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schweizerischen Gerichtsstandsvertrages ist: 1. der Erlass

einer Verfügung durch das Prozessgericht oder das von

ihm damit beauftragte Organ, die nach Inhalt und Form

den an einen solchen Akt zu stellenden Anforderungen

entspricht. 2. die. Zustellung dieser Verfügung an die

betreffende Prozesspartei zu einer Zeit, die ihr noch

ermöglicht ihre Interessen an der Verhandlung, zu der

vorgeladen wird, .wahrzunehmen. Massgebend für die

Rechtswirksamkeit des Aktes selbst nach den unter

1 bezeichneten Richtungen ist die Gesetzgebung des

Prozessortes, für das Verfahren dagegen, in dem . die

Zustellung erfolgen muss, um rechtswirksam zu sein, das

Recht desjenigen Kantons, in dem der Adressat wohnt,

es wäre denn, dass dieser sich vertraglich einem beson-

deren Zustellungsdomizil im Staate des Prozessgerichts

unterworfen hätte (AS 30-1342 ff.). Daran hat auch die

von der Rekurrentin angerufene Erklärung zwischen der

Schweiz und Frankreich vom 1. Februar 1913 nichts

geändert. Es ist hier lediglich in Anwendung von Art. 1

Abs. 4 der Haager Zivilprozesskonvention das bisher in

Art. 20 und 21 des Gerichtsstandsvertrages zwischen

beiden Staaten und in Art. 1 Abs. 1 und 3 der erwähnten

Konvention vorgesehene umständliche Verfahren der

Übermittlung an die zuständige schweizerische Behörde

durch Vermittlung der diplomatischen und Konsular-

vertreter des anderen Staates in der Weise ersetzt

worden, dass das zuzustellende Aktenstück vom fran-

zösischen Gerichte bezw. Staatsanwalt direkt der schwei-

zerischen Behörde, nämlich dem eidgen. Justiz- und

Polizeidepartement übersandt werden kann. Letzteres

ist dadurch nicht etwa als Organ bestimmt, welches

selbst die Zustellung des Aktenstückes an den Adressaten

vornimmt. Es bildet nur den Vermittler, der die Urkunde

an die zuständige Behörde des Wohnortes des Adressaten

mit dem Auftrage weiterleitet, sie diesem in den,~ach

dem betreffenden kantonalen Rechte geltenden Formen

zu übergeben. Das ergibt sich unzweideutig auch schon

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Staatsrecht.

aUS der Fassung: « durch die zuständige französische

Behörde u n mit t Ei I bar dem eidgen; 'Justiz- und

, Polizei departement in Bern übersandt»' lInd es wird

, denn auch etwas anderes vom Rekurrenten nicht

behauptet. Die durch Art. 1 der Erklärung vorgesehene

Mitwirkung des Departementes stellt sich demnach nicht

als ein Bestandteil des Zustellungsverfahrens selbst,

soridern als eine blosse interne Vorschrift über die

Formen des Geschäftsverkehrs zwischen den,Behörden

beider Staaten dar. 'Die Nichtbeachtung dieser Vorschrift

mag allenfalls Anlass zu diplomatischen Vorstellungen

bieten. kann aber dem Adressaten der Zustellung, wenn

diese selbst gehörig erfolgt ist, ein Recht zu deren

Anfechtung nicht geben, wie es denn auch für den

Zweck, den speziell Art~ 17 Ziff. 2 des Gerichtsstands-

vertrages verfolgt, gleichgiltig ist, auf welchem Wege

die tatsächlich,zugestellte Vorladung in die Hände

der zustellenden kantonalen Behörde gelangt sei. Auch

im vorliegenden Falle kann danach die Rechtswirk-

samkeit der Vorladung vor das Tribunal de commerce

von Perpignan nicht deshalb bestritten werden, weil

das Gesuch um Zustellung derselben an die Rekurrentin

den luzernischen Behörden nicht durch Vermittlung

des eidg. Justizdepartements, sondern direkt von der

ersuchenden französischen Behördebezw. durch die

Behörde eines anderen Kantons zugekommen ist, an

die es irrtümlicher Weise 'adressiert war. Vielmehr

könnte sich die Bestreitung der Vollstreckbarkeit des

Urteils wegen Fehlens des durch Art. 17 Ziff.· 2 des

Gerichtstandsvertrages aufgestellten Erfordernisses höch-

stens darauf stützen, dass die, VorladungsverfQgung

selbst nach Form und Inhalt nicht den massgebenden

Vorschriften der Gesetzgebung des Prozessortes (d. h.

, des franz. Prozessrechts) entsprochen habe oder ihre

übergabe (Zustellung im eigentlichen Sinne) an den

Adressaten an dessen Wohnort nicht in nach dein Rechte

dieses Ortes wirksamer Weise erfolgt sei. Weder, das

Staatsverträge. N° 64.

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eine noch das andere wird aber von der Rekurrentin

behauptet.

2. -

Nicht anders verhält es sich mit dem zweiten

gerügten Mangel,: dem Fehlen einer deutschen Über-

setzung der Vorladungsverfügung. Na~h Art. 4 Alls. 2

der mehrerwähnten Erklärung soll eine solche, aller-

dings in den Fällen beigegeben werden, wo die Zustellung

desAktenstückes auf besonderes Verlangen der ersu-

chenden Behörde durch einen

ö f f e n t I ich e n,

B e amt e n in einem der unter Ziff. 2 ebenda auf-

geführten Kantone zu erfolgen hat. Allein Abs. 4 des

'Artikels bestifumt anschlie5send hieran:

« Sofern die

Übersetzungen durch die ersuchende Behörde in den

Fällen, in denen sie hiezu gemäss der gegenwärtigen

Erklärung verpflichtet ist, nicht beigebracht worden sind,

50 werden sie durch die ersuchte Behörde von Amtes

wegen beschafft. » Die Nichtbeachtung des Art. 4 Abs~ 2

berechtigt die ersuchte Behörde also nicht etwa die

Zustellung abzulehnen, vielmehr hat sie den ~angel

von sich aus zu heben, wobei ihr die Kosten dafür von

der 'ersuchenden, Behörde zu ersetzen sind (Art. 5

Ziff. 2). Tut dies die ersuchte Behörde nicht, SO ist es

Sache des Adressaten sich an sie zu wenden und die

Übersetzung zu verlangen. Im vorliegenden Falle hat

die rekurrierende Firma ein solches Verlangen nicht

gestellt, offenbar weil sie wegen ihrer Sprachkennt-

nisse einer Übersetzung nicht bedurfte. Damit hat

sie aber unzweideutig ihren Willen erklärt, das Akten:-

stück auch ohne Übersetzung entgegennehmen zu

wollen und kann die Verbindlichkeit der Zustellung

nicht mehr nachträglich' wegen Fehlens einer solchen

bestreiten.