Volltext (verifizierbarer Originaltext)
696 Prozessrecht. N° 107.
107. Urteil der I. Zivilabteilung vom 20. Oktober 1916
i. S. F. Ryser & Oie, Beklagte und Berufungsklägerin, gegen Ersparniskasse Olten, Klägerin und Berufungsbeklagte. Die Normen über die Voraussetzungen und den Inhalt der Fests t e J 1 u n g s klage gehören dem Bundesrechte, nicht dem kantonalen Zivilprozessrechte an. Erfordernis des rechtlichen Interesses an der sofortigen Feststellung, besonders bei der sog. Inzidentalwiderklage auf Feststellung. - Sofortige Entscheidung durch das Bundesgericht über einen Anspruch, den die Vorinstanz nicht beurteilt hatte: ist jedenfalls dann zulässig, wenn eine Rückweisung zu einem zum voraus bestimmten Entscheid führen müsste und daher zwecklos wäre. - Rechtskraft des Urteils : er- streckt sich nicht über den eingeklagten Anspruch auf das zu Grunde liegende Recht. - Die Unterlassung des G 1 ä u - bigers einer Kollektivgesellschaft, seine Forderung im öfientlichen Inventar über einen verstorbenen Gesell- s chafter anzumelden, lässt seine Rechte gegenüber der in Liquidation getretenen Gesellschaft unberührt, ebenso gegenüber dem U e b er n eh m er des Gesellschaftsvermögens mit Aktiven und Passiven.
1. - Am 17. November 1912 trat Richard Diebold der Klägerin, der Ersparniskasse Olten, eine auf dem « Hotel Central » in Aarburg hypothekarisch gesicherte Kaufrestanz von 9400 Fr. gegen Frau Marie Lehner, die damalige Eigentümerin des Hotels ab. Die Forderung war vom 20. Mai 1912 an auf fünf Jahre unkündbar, zu 4% % oder bei Verspätung über drei Monate zu 5 % verzinsbar und durch jährliche auf den Zinstag zu leistende An- zahlungen von 500 Fr. zu amortisieren. Am 17. November/
4. Dezember 1912 verpflichtete sich für diese Forderung samt Zins und Kosten neben dem Zedenten Diebold die damalige Firma Ryser & Cie in Herzogenbuchsee als solidarische Bürgin. Diese Firma, eine Kollektivgesell- schaft, bestand aus Friedrich Ryser, Vater, Friedrich Ryser-Kilchenmann, Sohn und Ernst Schertenleib-Ryser, als Gesellschaftern und ist die Rechtsvorfahrin der heu- Prozessrecht. N• 107. 697 tigen Beklagten, der Kommanditgesellschaft F. Ryser & Cie. Im März 1913 verkaufte die Schuldnerin Marie Lehner das Grundpfand an Emil Krazer in Bern weiter, worauf die Klägerin, wie die Vorinstanz entgegen der Bestreitung der Beklagten feststellt, am 2. April 1913 im Sinne von Art. 832 2 ZGB der Verkäuferin erklärte, sie als Schuld- nerin beibehalten zu wollen. Am 21. Februar 1914 starb F. Ryser, Vater und es er- losch damit die Kollektivgesellschaft Ryser & c1e. Über ·den Nachlass des Verstorbenen wurde ein öffentliches Inventar durchgeführt, wobei aber die Klägerin ihre Bürgschaftsansprache nicht anmeldete. Am 21. Juli 1914 wurde die Kollektivgesellschaft Ryser & c1e im Handels- register gelöscht und die Kommanditgesellschaft Ryser & (ie - der die verbleibenden Teilhaber der frühem Gesellschaft und Louis Ryser als unbeschränkt haftende ·Gesellschafter sowie Witwe Elise Ryser als Kommanditärin angehören - eingetragen, mit der Erklärung, dass die neue Firma Aktiven und Passiven der erloschenen über- nehme. Im Juli 1915 leitete die Klägerin gegen Frau Lehner für die noch unbezahlten Rückstände, nämlich den Zins 'Und die Forderungsrate, die am 20. Mai d. J. verfallen waren, zusammen für 920 Fr., nebst Verzugszins zu 5 % vom genannten Tage an Betreibung ein, erhielt jedoch am 2. Februar 1916 für die ganze Summe einen Verlust- schein. Ebenso entfiel im Konkurs, der am 9. Februar 1915 über Krazer als derzeitigen Eigentümer des Pfandes er- öffnet wur.de, auf das Pfandrecht der Klägerin keine Deckung. Im nunmehrigen Prozesse verlangt die Klägerin von der Beklagten auf Grund der Bürgschaftsverpflichtung vom 17. November/ 4. Dezember 1912 Bezahlung der in Betreibung gesetzten 920 Fr. samt Verzugszins (wie ange- geben) und 11 Fr. 90 Cts. Betreibungskosten. Die Beklagte hat auf Abweisung der Klage angetragen 698 Prozessrecht. No 107. und durch Widerklage das Begehren gestellt : Es sei: gerichtlich zu erkennen, die Kommanditgesellschaft F. Ryser & c1e sei nicht Bürge für die - (nach Abzah- lung zweier Raten noch verbleibende) - Forderung von 8400 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 20. Mai 1915 und sie sei, nicht schuldig, diese Forderung oder die darauf fällig werdenden Raten an die Klägersrhaft zu bezahlen. Da- bei nahm sie den Standpunkt ein, die Bürgschaftsschuld sei nach Art. 590 ZGB ganz, eventuell für den auf Vater Ryser fallenden Anteil untergegangen. Die Vorinstanz hat durch Urteil vom 15. Juli 1916 hin:- sichtlich der Widerklage aus dem unten zu erwähnenden Grunde auf Nichteintreten erkannt, das Klagebegehren dagegen mit der Einschränkung gutgeheissen, dass die Beklagte den Verzugszins erst vom 20. Juli 1915 an, wo, ihr der Zahlungsbefehl zugestellt wurde, zu entrichten habe. Demgegenüber wiederholt die Beklagte vor Bundes- gericht die von ihr gestellten Rechtsbegehren und ver- langt eventuell Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Beweisergänzung und neuer Beurteilung.
2. - Der Minimalstreitwert von 2000Fr„ den der Art. 59 OG für die bundesgerichtliche Zuständigkeit er- fordert, ist zwar nicht für die Hauptklage gegeben, bei der die Streitsumme nur 920 Fr. erreicht, wohl aber für die Widerklage, bei der sie sich auf 8400 Fr. beläuft. Damit also das Bundesgericht auf die Berufung eintreten kann, muss der Nichteintretensentscheid, den die Vor- instanz in Betreff der Widerklage ausgefällt hat, seiner Nachprüfung zugänglich sein.
3. - Dieser Nichteintreten sen tscheid stützt sich auf folgende Erwägung : Laut dem Begehren der Wider k I a g e wolle die Widerklägerin festgestellt wissen,. dass sie die restanzliche Bürgschaftsforderung von 8400 Fr. nicht schulde. Das Begehren charakterisiere sich · als eine negative Feststellungsklage. Diese sei dem berni- schen Zivilprozessrechte grundsätzlich unbekannt. Es lasse sie nur ausnahmsweise, namentlich wo das Bundes- Prozessrecht. No 107. 699 recht das erheische, zu, und nur unter der ausdrücklichen Voraussetzung, dass der Feststellung&kläger ein wesent- liches Interesse an der sofortigen Anbringung dieser Klage darzutun vermöge (wofür auf einen in der Zeitschrift des bernischen Juristenvereins B. 43 S. 446 abgedruckten Entscheid der Vorinstanz und die dortigen Zitate zu ver- weisen sei). Ein solches Interesse habe aber die beklagte Firma nicht einmal behauptet, geschweige denn nach- gewiesen, und es fehle denn auch, da die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der Bürgschaftsschuld Vorbedingung für die Entscheidung der Vorklage sei. Im Gegensatz zu dieser Auffassung der Vorinstanz ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Normen, die für die Voraussetzungen und den Inhalt der negativen Feststellungsklage und der Fests t e 11 u n g s k I a g e über- haupt gelten, nicht dem kantonalen Prozessrechte, son- dern dem Bundesrechte angehören. Theoretisch mag. allerdings der Anspruch auf Gewährung gerichtlichen Schutzes für ein Privatrecht, als ein an den Richter sich wendender Anspruch, dem öffentlichen - und im be- sondern dem Prozessrechte zuzuweisen sein und dieses mag ihn daher näher zu regeln haben. Allein anderseits hängt die Frage, ob und in welcher Weise der Richter ein Recht zu schützen oder, wie bei der negativen Fest- stellungsklage, Schutz gegen die Geltendmachung eines Nichtrechts zu gewähren habe, doch eng mit den das be- treffende Rechtsverhältnis materiell ordnenden Bestim- mungen der Zivilgesetzgebung zusammen; namentlich besteht dieser Zusammenhang hinsichtlich des hier zu entscheidenden Punktes, welches Interesse der Kläger haben müsse, um durch Klage den staatlichen Rechts- schutz begehren zu können. Die Ordnung der verschie- denen Klagearten, und. also auch der Feststellungsklage,. betrifft hiernach ein Grenzgebiet zwischen Zivil- oder Prozessrecht. In Rücksicht hierauf kann man nicht sagen, die Auffassung, dass die Feststellungsklage dem eid- genössischen Rechte unterstehe, führe zu einem ver- 700 Prozessrecht. N° 107. fassungsmässig unzulässigen Eingriff in die kantonale Prozessgesetzgebung. Demgemäss ist der eidgenössische Gesetzgeber schon vielfach dazu gelangt, bei der Ordnung zivilrechtlicher Verhältnisse zugleich die Art und Weise ihres Rechtsschutzes zu regeln und namentlich eine Klage auf Feststellung des Verhältnisses als zulässig zu erklären (wofür sich auf die verschiedenen im ZGB, dem SchKG, ·dem MSchG und dem PG behandelten Klagen verweisen lässt; als eigentliche Feststellungsklage ist z. B. die des Art. 29 1 ZGB ausgestaltet). Ebenso hat sich die bundes- gerichtliche Rechtsprechung von jeher über die Voraus- setzungen und die Natur der Feststellungsklage aus- gesprochen, in der Meinung, es handle sich hiebei um Fragen eidgenössischen Rechts, und zwar geschah dies nicht nur in Streitsachen, die vom Bundesgericht nach
\ " i Prozessrecht. No 107. womit zugleich auch die Mitglieder der letzteren in der gesetzlichen Weise dafür haftbar geworden sind. Hätte die beklagte Gesellschaft ihre ordentliche Haftung beschränken wollen, so wäre dazu eine ausdrückliche Erklärung gegenüber der Klägerin als Gesellschafts- gläubigerin vonnöten gewesen. Damit wird immerhin der Frage nicht vorgegriffen, inwiefern zwischen den als haft- bar in Betracht Kommenden unter si~h - der beklagten Gesellschaft, der Kollektivgesellschaft in Liquidation, soweit sie noch nicht erloschen ist, und den Mitgliedern der beiden Gesellschaften - Ausgleichungsansprüche be- stehen können. Zu der verlangten Aktenvervollständigung endlich liegt der nach der soeben dargestellten Rechtslage, die in tat- sächlicher Beziehung völlig abgeklärt ist, kein Grund vor.
7. - Das Gesagte führt zur Abweisung der Be- rufung. Hinsichtlich der Hauptklage ist das angefoch- tene Urteil als sachlich richtig zu bestätigen. Hin1-iichtlich der Widerklage hat an Stelle des unbegründeten Nicht- eintr~tensents~heides der Vorinstanz ein die Widerklage sachlich abweisender Entscheid zu treten. Die Wider- klägerin kann auch nicht etwa geltend machen, das nun- mehrige Urteil des Bundesgerichts gehe zu ihren Un- gunsten über das - nur von ihr anaefochtene - der Vorinstanz hinaus, weil dieses ihr die ~Möglichkeit einer s~ätern neuen Beurteilung der streitigen Forderung oder emzelner Neben- oder Teilansprüche daraus belasse. In- dem die Widerklägerin sofortige sachliche Beurteilung verlangte, musste sie eben auch ·mit einer sofortigen rechtskräftigen Erledigung zu ihren Ungunsten rechnen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 191& (im Sinne von Erwägung 7) bestätigt.