opencaselaw.ch

3_I_1

BGE 3 I 1

Bundesgericht (BGE) · 1877-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

1. Urtheil vom 2. Februar 1877 in Sachen Hunziker. A. Rekurrent verlangte bei den Behörden des Kantons Aargau, daß von seinem in diesem Kanton steuerbaren Gewerbefonds die Summe von 464,000 Fr. abgeschrieben werde, indem diese Summe seinen Antheil am Gewerbefonds bei der Spinnerei an der Lorze in Baar, Kanton Zug, bilde und daher mit diesem Fonds dort versteuert werde. Allein sein Begehren wurde sowohl von der Ge¬ meindesteuerkommission, als von der Bezirkssteuerkommission und dem Regierungsrathe abgewiesen, und zwar von letzterm durch Be¬ schluß vom 25. September 1876, gestützt darauf, daß die erwähnte Summe nach Mitgabe von §. 2 des aargauischen Steuergesetzes im dortigen Kanton versteuert werden müsse und nicht im Kanton Zug, vielmehr dieser Kanton, wenn er von den 464,000 Fr. auch eine Steuer beziehe, sich einer Doppelbesteuerung schuldig mache, für welche er von Herrn Hunziker bei der zuständigen Bundesbe¬ hörde zu belangen sei. B. Ueber diesen Entscheid beschwerte sich Herr Hunziker beim Bundesgerichte und stellte das Gesuch: Das Bundesgericht wolle ihn gegen die Doppelbesteuerung, deren

Gegenstand er sei, schützen und den Kanton, resp. die Gemeinde be¬ zeichnen, die zur Besteuerung der in Frage stehenden Vermögens¬ gegenstände zuständig seien; eventuell: es sei dem Kanton Aargau zu untersagen, den Be¬ schwerdeführer für seinen Antheil an dem beweglichen Vermögen für bezüglichen Erwerb für der Spinnerei an der Lorze und Staats- oder für Gemeinde-Zwecke in Besteuerung zu ziehen. Zur Begründung dieser Begehren berief sich Rekurrent auf: Ein Zeugniß der Hypothekarkanzlei Zug vom 14. Oktober 1. 1875, daß unter der Firma Spinnerei an der Lorze auch ein Her¬ mann Hunziker als Mitbesitzer in den Hypothekenbüchern des Kan¬ tons Zug eingetragen sei;

2. ein Zeugniß der Spinnerei au der Lorze vom 13. Oktober 1875, daß er, Rekurrent, in dem genannten Societätsgeschäft in Liegendem und Fahrendem wirklicher und aktiver Associé sei; und

3. eine Bescheinigung der Kantonskanzlei Zug vom 23. Okto¬ ber 1875, dahin gehend, daß das Associationsgeschäft der Spin¬ nerei an der Lorze in Baar gemäß Steuergesetz des Kantons Zug in seinem ganzen Vermögens- und Erwerbsumfange sowohl für die Bedürfnisse des Kantons als diejenigen der Gemeinde Baar im Kanton Zug, resp. in der Gemeinde Baar versteuert werden müsse, — und führte im Weitern an: Selbstverständlich haben die außer¬ halb des Kantons Aargau liegenden Immobilien der Spinnerei an der Lorze im Kanton Aargau nicht steuerweise angelegt werden können und so sei Rekurrent der Versteuerung seines Antheiles an fraglichen Immobilien gegenüber dem Kanton Aargau enthoben gewesen. Dagegen sei er bisanhin verhalten worden, seinen An¬ theil am beweglichen Vermögen und namentlich auch am Gewerbe¬ fond der Spinnerei an der Lorze, welcher sich gegenwärtig auf circa 320,000 Fr. belaufe, sowohl dem Kanton Aargau als seiner Wohn¬ gemeinde Aarau gegenüber zu versteuern. Gemäß der eingeleg¬ ten Bescheinigung der Kantonskanzlei Zug bestehe also bezüglich seines Antheiles an dem beweglichen Vermögen der Spinnerei an der Lorze eine Doppelbesteuerung, indem einerseits die Gemeinde Aarau und der aargauische Staat und anderseits der Staat Zug und die Gemeinde Baar ihn in Steuerpflicht ziehen. Nach einer Reihe von Entscheidungen der Bundesbehörden und insbesondere des Bundesgerichtes sei nun aber eine direkte Doppelbesteuerung der nämlichen Personen und für die gleichen Vermögensobjekte nicht zulässig, weßhalb er, Rekurrent, in erster Linie verlange, daß ihm dagegen Schutz gewährt werde, wobei es dann Sache der bei¬ den Kantone sei, sich über die Berechtigung zur Steuererhebung zu streiten. Immerhin glaube er aber, namentlich mit Rücksicht auf den bundesgerichtlichen Entscheid in Sachen Bühler vom 19. Juni 1875, daß die Doppelbesteuerung auf Seite des Kantons Aargau liege, indem die Steuerobjekte im Kanton Zug sich befinden, das Kapital dort arbeite und den Schutz des Staates genieße. C. Der Gemeindrath von Aarau trug in seiner Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde, eventuell darauf an, es sei bundes¬ gerichtlich auszusprechen, daß der Kanton Aargau, resp. die Ge¬ meinde Aarau, zur Besteuerung des gesammten in Frage stehenden Vermögens eventuell bis zu welchem Betrage desselben berechtigt seien. Diese Anträge begründete der Gemeindrath Aarau folgen¬ dermaßen:

1. Rekurrent versteuere nach dem Staatssteuerkataster des Kan¬ tons Aargau an Handels-, Fabrik- und Gewerbefonds gegenwärtig die Summe von 687,500 Fr., worin das in Baar befindliche Mo¬ biliarvermögen inbegriffen sein möge. Nun müsse allerdings als erwiesen angesehen werden, daß Rekurrent für dieses Vermögen im Kanton Zug besteuert worden sei; dagegen sei nicht bewiesen, daß derselbe dafür auch im Jahre 1876 in Zug besteuert werde. Aus Grund des Nichtwissens werde dies verneint und müsse daher schon aus diesem Grunde die Beschwerde abgewiesen werden.

2. Zwischen den Behörden der Kantone Zug und Aargau be¬ stehen zur Zeit keine Differenzen bezüglich der Steuerforderung, woraus folge, daß die Frage der Besteuerung des fraglichen Mo¬ biliarvermögens als eine rein kantonale Angelegenheit betrachtet werden müsse, bezüglich welcher die aargauischen Behörden nach Maßgabe der aargauischen Gesetze allein zu entscheiden haben. Jedenfalls erscheine die Beschwerde so lange als eine voreilige, bis dargethan sei, daß die zuständigen aargauischen Behörden gesprochen haben, und nun zähle das aargauische Recht die Fragen

der Steuerpflicht zu den Verwaltungsstreitigkeiten, welche aus¬ schließlich vom Obergericht entschieden werden sollen. Nun sei aber letzteres noch nicht in der Lage gewesen, in Sachen zu ur¬ theilen. Zudem sei Art. 46 Lemma 2 der Bundesverfassung noch nicht in Kraft getreten und könne daher das Bundesgericht auch mangels der Kompetenz auf die Beschwerde nicht eintreten. Wenn es sich um die Frage der Besteuerung von beweg¬ 3. lichem Vermögen handle, so sei jedenfalls der Wohnsitz des Eigen¬ thümers, als der Vereinigungspunkt aller unkörperlichen Rechts¬ objekte, entscheidend. Die Rechte des Besitzes seien am Wohnorte des Berechtigten vereinigt und von dessen Person unzertrennlich. Die Lage der Vermögensobjekte, d. h. der Wohnort des verpflich¬ teten Schuldners könne nicht in Betracht fallen, da das Domizil Schuldner ein zufälliges sei und bei dem Vorhandensein mehrerer Frage, wo gar verschiedenes sein werde. Auch sei bisher die ein das Mobiliarvermögen versteuert werden solle, konstant zu Gunsten des Wohnortes entschieden worden.

4. Eventuell glaube der Gemeindrath Aarau eine Theilung Zug und Aar¬ des Steuerbetreffnisses ex aequo et bono zwischen gau beanspruchen zu können, indem Rekurrent als Einwohner des Kantons Aargau alle Rechte genieße und ausübe, welche Verfas¬ Bei einer solchen Thei¬ sung und Gesetze an das Domizil knüpfen. lung wären die Rechte, welche Rekurrent an seinem Wohnorte genieße, und der Umfang der beidseitigen Staatsgebiete gebüh¬ rend in Berücksichtigung zu ziehen. D. Der Regierungsrath des Kantons Aargau schloß sich den Ausführungen des Gemeindrathes Aarau an und fügte bei, daß §. 2 des aargauischen Steuergesetzes sich auch in vollständigem Einklange mit Art. 46 der Bundesverfassung befinde, wonach in Beziehung auf die civilrechtlichen Verhältnisse die Niedergelassenen in der Regel unter dem Rechte und der Gesetzgebung des Wohn¬ sitzes stehen. Zug, welcher Gelegenheit gegeben wor¬ E. Die Regierung von den, sich in Sachen ebenfalls auszusprechen, bemerkte:

1. Das Etablissement Spinnerei an der Lorze sei immer als Ganzes aufgefaßt worden und könne sie daher über den Antheil des Rekurrenten an demselben keine Auskunft geben. Im Jahre 1876 sei das Vermögen derselben zu 1,800,000 Fr. angesetzt und mit 1 ‰ zu Gunsten des Staates besteuert worden. Das Ein¬ kommen sei nach zugerischem Gesetz durch Lösung eines Handels¬ patentes zu verabgaben und dieses Patent sei, wie seit Jahren, auch im Jahre 1876 mit einer Taxe von 1200 Fr. belegt worden. Ebenso habe die Spinnerei an der Lorze auch die Gemeindesteuern pro 1876 bezahlt. Betreffend die Steuerpflicht verweise sie auf die §§. 10 und 18 des zugerischen Steuergesetzes.

2. Ein Konflikt zwischen den Kantonen Aargau und Zug sei zur Zeit thatsächlich insofern vorhanden, als Aargau dem Stande Zug die Berechtigung bestreite, den Vermögenstheil des Rekur¬ renten an der Spinnerei an der Lorze zur Steuer heranzuziehen. Die Kompetenz des Bundesgerichtes sei demnach außer Zweifel. Das aargauische Obergericht würde übrigens den §. 2 a des dor¬ tigen Steuergesetzes kaum anders als die Administrativbehörden auslegen und daher die Sache immerhin an's Bundesgericht ge¬ langen müssen.

3. Die vom Gemeindrathe Aarau und dem Rekurrenten auf¬ gestellte Ansicht, daß es sich lediglich um bewegliches Vermögen handle, sei nicht richtig. Zum unbeweglichen Vermögen zähle man in Zug nicht bloß die Gebäulichkeiten, sondern auch, weil integri¬ rende Bestandtheile des Spinnereigebäudes bildend, die Wasser¬ werkvorrichtungen, Turbinen, Maschinenbestandtheile u. s. w. Ein¬ zig der Handlungsfonds könnte unter den Begriff "bewegliches Vermögen" fallen. Nach Sinn und Geist des zugerischen Steuer¬ gesetzes (Art. 21) sei aber das Betriebskapital als Vermögen da steuerpflichtig, wo das betreffende Gewerbe ausgeübt werde, und es stehe das zugerische Gesetz in dieser Richtung mit der bundes¬ gerichtlichen Praxis im Einklange. Die Spinnerei an der Lorze habe ihr ausschließliches Domizil im Kanton Zug und es werde selbe durch eine Kollektivgesellschaft gebildet. Ehe aber die einzelnen Antheilhaber als Besitzer jenes Etablissements recht¬ lich haben anerkannt werden können, haben dieselben die Rechte von Niedergelassenen erwerben müssen, da nach zugerischen Ge¬ setzen nur Bürger und Niedergelassene befähigt seien, Eigenthum zu erwerben und Handel auf eigene Rechnung zu betreiben: Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Nach den vorliegenden Akten steht fest, daß der Antheil des Rekurrenten an dem Gesellschaftsvermögen der unter der Firma "Spinnerei an der Lorze" in Baar, Kanton Zug, handelnden offenen oder Kollektivgesellschaft, soweit dasselbe nicht in Liegen¬ schaften besteht, sowohl im Kanton Zug als im Kanton Aargau, ge¬ stützt auf die resp. Steuergesetze der Besteuerung, und zwar sowohl der Staats- wie der Gemeindesteuer, unterworfen werden will. Es liegt somit in der That ein Fall von Doppelbesteuerung vor, gegen welche das Bundesgericht Schutz zu gewähren hat; denn, wie vom Bundesgerichte schon in einer Mehrzahl von Entscheidun¬ gen ausgesprochen worden ist (vergl. insbesondere offizielle Samm¬ lung der bundesgerichtlichen Entscheidungen Bd. 1 N° 3 Erwä¬ gung 1, N° 4 Erw. 3, N° 7 Erw. 1, N° 10 Erw. 1, N° 13 Erw. 1 und 2; Bd. II N° 2 Erw. 1, N° 3 Erw. 1, N° 47 Erw. 1, N° 48 Erw. 1, N° 89 Erw. 1 und 2), ist dasselbe, trotzdem der Art. 46 Lemma 2 der Bundesverfassung noch nicht in Kraft getreten, in Fällen von Doppelbesteuerung insofern kompetent, als nach bis¬ herigem, durch die Praxis der Bundesbehörden ausgebildeten, Bundesrechte eine Doppelbesteuerung nicht zugelassen worden ist, und nun hat die bundesrechtliche Praxis eine unzulässige Dop¬ pelbesteuerung immer gerade in dem Falle als vorhanden ange¬ nommen, wenn die Steuergesetzgebungen zweier oder mehrerer Kantone auf die Besteuerung des gleichen Objektes Anspruch mach¬ ten. Die vom Gemeindrathe Aarau erhobene Einrede der Inkom¬ petenz des Bundesgerichtes, weil Art. 46 Lemma 2 der Bundes¬ verfassung noch nicht in Kraft getreten sei, ist somit, wie übrigens Rekursbeklagte den oben citirten bundesgerichtlichen Entscheidun¬ gen hätten entnehmen sollen, unbegründet.

2. Nicht weniger unstichhaltig sind aber auch die weitern vom Gemeindrathe Aarau erhobenen Einwendungen, daß nämlich:

a. nicht bewiesen sei, daß der Gesellschaftsantheil des Rekur¬ renten auch im Jahre 1876 im Kanton Zug besteuert werde;

b. dem Bundesgerichte die Kompetenz zur Beurtheilung der vorliegenden Beschwerde deßhalb mangle, weil ein Konflikt zwi¬ schen den Behörden der Kantone Zug und Aargau nicht vor¬ liege, und

c. jedenfalls vorerst die zuständigen aargauischen Behörden, gesprochen haben insbesondere das dortige Obergericht, in Sachen müssen, bevor die Beschwerde an's Bundesgericht gebracht werden könne. Denn: ad a. wird diese Behauptung durch die Erklärung des zuge¬ rischen Regierungsrathes widerlegt und versteht sich übrigens von selbst, daß, da eine Aenderung des Steuergesetzes inzwischen nicht stattgefunden hat, im Jahre 1876 im Kanton Zug die gleichen Steuergrundsätze zur Anwendung kommen mußten, wie in den frühern Jahren; ad b. ist es zwar richtig, daß die vorliegende Streitigkeit auch von einer der betheiligten Regierungen als Kompetenzkon¬ flikt vor das Bundesgericht hätte gebracht werden können (Art. 57 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege); allein in allererster Linie ist doch offenbar die Person, welche doppel besteuert werden will, berechtigt, den Schutz des Bundes¬ gerichtes anzurufen und die Frage zur Entscheidung zu bringen, welches Steuergesetz auf das betreffende Steuerobjekt zur Anwen¬ dung gebracht werden dürfe, beziehungsweise welcher Kanton das bessere Recht auf die Besteuerung desselben habe. Wollte man Beschwerden wegen Doppelbesteuerung nur dann zulassen, wenn die Behörden verschiedener Kantone wegen der Besteuerung eines Vermögensstückes in Differenzen gerathen, so würde der Steuer¬ pflichtige in allen denjenigen Fällen, in welchen sich jene Behörden bei der Doppelbesteuerung beruhigen, ganz schutzlos dastehen, wäh¬ rend ja selbstverständlich das Verbot der Doppelbesteuerung gerade zu Gunsten der steuerpflichtigen Personen besteht. ad c. bestreitet Rekurrent nicht, daß das aargauische Gesetz von den dortigen Steuerbehörden richtig ausgelegt und angewendet worden sei; sondern seine Behauptung geht vielmehr dahin, daß jenes Gesetz im Widerspruche stehe mit dem bundesrechtlichen Ver¬ bote der Doppelbesteuerung und aus diesem Grunde keine An¬ wendung finden dürfe. Es handelt sich somit nicht, wie Rekurs¬ beklagter glaubt, um eine kantonale Angelegenheit, sondern um eine Frage des interkantonalen oder Bundesrechtes, für deren Beurtheilung daher auch nicht das kantonale, sondern das Bundes¬ recht maßgebend ist und welche, wie das Bundesgericht im An¬ schlusse an die frühere Praxis der Bundesbehörden schon wieder¬

holt ausgesprochen hat, vor dießseitige Behörde gebracht werden kann, ohne daß zuvor die kantonalen Instanzen durchlaufen werden müßten. Was nun die Hauptsache betrifft, so geht die bisherige 3. bundesrechtliche Praxis dahin, daß das bewegliche Vermögen allerdings in der Regel da versteuert werden müsse, wo der Ei¬ genthümer seinen Wohnsitz habe; daß jedoch, wo es sich um die Besteuerung eines Geschäftes handle, für welches der Inhaber in dem Kanton, wo dasselbe sich befinde, ein Spezialdomizil habe nehmen müssen, das Recht zur Besteuerung des in dem Geschäfte liegenden Vermögens und des mit demselben im Zusammenhange stehenden Einkommens dem Kantone zustehe, wo das Geschäft sein Domizil habe, das Kapital arbeite und den Schutz des Staates genieße, und daß dieses Besteuerungsrecht durch den mehr zufäl¬ ligen Umstand, daß der Inhaber persönlich in einem andern Kan¬ ton wohne, nicht beeinträchtigt werden könne. (Vergl. insbeson¬ dere Entscheide des Bundesrathes in Sachen Robert und. Komp. vom 21. Oktober 1867, i. S. Gebr. Blumer vom 5. Mai 1870 und i. S. Lambelet vom 7. Juli 1873 und Entscheide des Bundes¬ gerichtes i. S. F. Meyer, Sulzer und Komp., Bühler, Crouzol et Buracco, off. Sammlung Bd. I, N° 26-43, und i. S. Karsten vom

11. November 1876. (Bd. II S. 386 Erw. 3).

4. Hievon ausgehend muß die vorliegende Beschwerde dahin entschieden werden, daß der Kanton Aargau nicht berechtigt sei, den Rekurrenten für seinen Antheil an dem beweglichen Vermögen der Spinnerei an der Lorze und für den aus dieser Quelle kom¬ menden Erwerb zu besteuern, sondern beides, Vermögen und Ein¬ kommen, nur von dem Kanton Zug der Besteuerung unterwor¬ fen werden dürfe. Denn unbestrittenermaßen hat das unter der Firma Spinnerei an der Lorze bestehende Handelsgeschäft, sowie die als Inhaberin dieses Geschäftes komparirende Handelsgesell¬ schaft ihr Domizil in Baar, Kanton Zug, und es muß der in der vorigen Erwägung betreffend die Besteuerung des Gewerbebetrie¬ bes aufgestellte Grundsatz in allererster Linie auf Societätsgeschäfte Anwendung finden, deren Vermögen, wenn auch die offene Han¬ delsgesellschaft (und eine solche scheint hier nach den übereinstim¬ menden Angaben der Parteien, trotz der Sachfirma, vorzuliegen) dem Privatver¬ nicht eine juristische Person bildet, doch eine von Einheit ist. mögen der Gesellschafter gesonderte, selbstständige

5. Von einer Theilung des Steuerbetreffnisses zwischen den Kantonen Zug und Aargau, wie Rekursbeklagter eventuell bean¬ Prinzipes ent¬ tragt hat, kann nach dem Gesagten, weil jedes behrend, keine Rede sein. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Kanton Zug ist einzig berechtigt, den Antheil des Rekur¬ renten am Vermögen der Spinnerei an der Lorze und den aus diesem Geschäfte kommenden Erwerb zu besteuern und es hat sich daher der Kanton Aargau deren Besteuerung zu enthalten.