Widerhandlung SVG (SA 21 3)
Sachverhalt
A. Mit Anklageschrift vom 25. November 2019 warf die Staatsanwaltschaft Nidwalden A.__ (nachfolgend: «Berufungskläger») vor, sich der Widerhandlung gegen die Strassenverkehrs- gesetzgebung (vorsätzliche Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung; Art. 97 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 SVG [SR 741.01]) sowie der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB [SR 311.0]) schuldig gemacht zu haben.
B. Mit Urteil SE 19 37 vom 9. Oktober 2020 erkannte das Kantonsgericht Nidwalden, Strafabtei- lung/Einzelgericht (Wortlaut gemäss der begründeten Fassung): «1. Der Beschuldigte wird der vorsätzlichen Nichtabgabe von entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen.
2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung von Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB, Art. 47 StGB, Art. 106 StGB, Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 SVG, Art. 100 Ziff. 1 SVG und Art. 102 Abs. 1 SVG bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 380.00 sowie einer Busse von Fr. 760.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu vollziehen durch eine Freiheits- strafe von 2 Tagen.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 Abs. 1 StGB aufgescho- ben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Die Verfahrenskosten setzen sich nach Massgabe von Art. 422 StPO sowie Art. 1, Art. 2, Art. 4 Abs. 3, Art. 9 Ziff. 2 und Art. 10 Ziff. 2 PKoG (Prozesskostengesetz, NG 261.2) wie folgt zusammen: Ermittlungs- und Untersuchungskosten (Gebühren und Auslagen)
Fr. 1‘029.50 Ordentliche Gerichtsgebühr (inkl. Auslagen)
Fr. 1‘200.00 Total Verfahrenskosten
Fr. 2‘229.50 Der Beschuldigte hat die Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). In der Gerichtsgebühr enthalten sind die Mehrkosten von Fr. 400.00 für die vom Beschuldigten verlangte Ausfertigung des begründeten Urteils, welche dieser gemäss Art. 4 Abs. 3 Satz 3 PKoG zu tragen hat. Der Beschuldigte hat demnach mit beiliegendem Einzahlungsschein Fr. 2‘989.50 (Busse Fr. 760.00 und Total Verfahrenskosten Fr. 2‘229.50) zu bezahlen. 5. Zustellung dieses Urteils erfolgt an: […]»
3 I 6
Am 14. Oktober 2020 versandte das Kantonsgericht Nidwalden das Entscheiddispositiv. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2020 meldete der Berufungskläger Berufung an. Am 29. Ja- nuar 2021 versandte das Kantonsgericht die begründete Fassung.
C. Mit Berufungserklärung vom 19. Februar 2021 beantragte der Berufungskläger sinnge- mäss die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheids und einen Freispruch. Mit Schreiben vom 5. März 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft Nidwalden weder ein Nichteintreten auf die Berufungserklärung noch erklärte sie Anschlussberufung.
D. Mit prozessleitender Verfügung vom 8. März 2021 wurden die Parteien angeschrieben, ob sie mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden seien. Die Parteien erklärten mit Schreiben vom 9. März 2021 (Staatsanwaltschaft) bzw. durch kon- kludentes Verhalten (Berufungskläger) ihr Einverständnis zum schriftlichen Verfahren.
E. Mit prozessleitender Verfügung vom 6. April 2021 (Eingang beim Berufungskläger am 7. April
2021) wurde dem Berufungskläger eine Frist von 20 Tagen eingeräumt, um seine Berufungs- erklärung vom 19. Februar 2021 schriftlich zu begründen. Binnen Frist ging weder eine schrift- liche Berufungsbegründung ein noch liess sich der Berufungskläger anderweitig vernehmen.
F. Mit prozessleitender Verfügung vom 5. Mai 2021 (Eingang beim Berufungskläger am 6. Mai
2021) wurde dem Berufungskläger eine Nachfrist von 14 Tagen zur Einreichung der schriftli- chen Berufungsbegründung gesetzt. Die Verfügung wurde mit dem ausdrücklichen Hinweis auf Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO versehen, wonach die Berufung als zurückgezogen gilt, sofern innert dieser Frist keine schriftliche Berufungsbegründung eingeht. Binnen Frist ging weder eine schriftliche Berufungsbegründung ein noch liess sich der Berufungskläger anderweitig vernehmen.
4 I 6
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Über die unentgeltliche Rechtspflege, die Verfahrensabschreibung, Beweisabnahmen, Sicherheitsleistungen, genehmigungsbedürftige Vereinbarungen und die Erstattung von Ver- nehmlassungen kann präsidial entschieden werden (Art. 71 Abs. 2 GerG [NG 261.1]). Dies geschieht in Form einer Verfügung (Art. 80 Abs. 1 StPO).
E. 2 Die Berufung oder Anschlussberufung gilt als zurückgezogen, wenn die Partei, die sie erklärt hat, keine schriftliche Eingabe einreicht (Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO). Die Nichteinreichung be- wirkt somit den Verlust des Rechtsmittels; vorausgesetzt ist jedoch, dass dies unentschuldigt geschieht (LUZIUS EUGSTER, in: Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, N 1 und 3 zu Art. 407 StPO). Mit prozessleitender Verfügung vom 6. April 2021 (Eingang beim Berufungskläger am 7. April
2021) wurde dem Berufungskläger eine Frist von 20 Tagen zur Einreichung der schriftlichen Berufungsbegründung eingeräumt, mit prozessleitender Verfügung vom 5. Mai 2021 (Eingang beim Berufungskläger am 6. Mai 2021) eine Nachfrist von 14 Tagen. Im letztgenannten Schrei- ben wurde der Berufungskläger auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO hin- gewiesen. Weder binnen Frist noch binnen Nachfrist liess sich der Berufungskläger verneh- men. Die Nichteinreichung der Berufungsbegründung erfolgte unentschuldigt. Die Berufung gegen das Urteil SE 19 37 des Kantonsgerichts Nidwalden, Strafabteilung/Einzelgericht, vom
9. Oktober 2020 gilt somit im Sinne von Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO als zurückgezogen, womit sie infolge Rückzugs als erledigt abzuschreiben ist.
E. 3 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens; als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetre- ten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung gilt als zurückgezogen, womit der Berufungskläger grundsätzlich kostenpflichtig wird. Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest (Art. 424 Abs. 1 StPO). Die Entscheidgebühr in Verfahren vor dem Obergericht als Berufungs- instanz beträgt Fr. 300.– bis Fr. 6‘000.– (Art. 11 Ziff. 1 PKoG [NG 261.2]). Wird ein Streitfall
E. 5 I 6
ohne materiellen Entscheid erledigt, beträgt die Gebühr höchstens drei Viertel der ordentlichen Gebühr (Art. 4 Abs. 2 PKoG). Handelt es sich um einen besonders einfachen Fall oder lassen es die Umstände sonst als angezeigt erscheinen, kann die Gebühr ohne Bindung an den vor- gegebenen Rahmen angemessen herabgesetzt oder ausnahmsweise auf die Erhebung der Gebühr verzichtet werden (Art. 4 Abs. 1 PKoG). Infolge des geringen Aufwandes wird ermessensweise auf die Auferlegung von Entscheidge- bühren abgesehen.
4. Der Berufungskläger ist nicht zu entschädigen (Art. 428 Abs. 1 e contrario StPO). Die Staats- anwaltschaft ist nicht entschädigungsberechtigt und sie macht für das Berufungsverfahren auch keine Auslagen geltend. Sie ist demnach nicht zu entschädigen.
E. 6 I 6
Dispositiv
- Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden, Strafabteilung/Einzelgericht, vom 9. Oktober 2020 (SE 19 37) rechtskräftig (Art. 437 Abs. 2 StPO).
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Zustellung an: - A.__, Stansstad (GU) - Staatsanwaltschaft Nidwalden (Empfangsbescheinigung) - Kantonsgericht Nidwalden (Empfangsbescheinigung) - Gerichtskasse (Dispositiv) Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist: - Koordinationsstelle VOSTRA, c/o Staatsanwaltschaft Nidwalden (mit Empfangsbescheini- gung) - Verkehrssicherheitszentrum OW/NW (mit Empfangsbescheinigung) Stans, 28. Juni 2021 OBERGERICHT NIDWALDEN Strafabteilung Die Präsidentin lic. iur. Livia Zimmermann Versand: ___________________ Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Art. 78 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG; SR 173.110). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
GERICHTE
OBERGERICHT
Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch
SA 21 3
Abschreibungsverfügung vom 28. Juni 2021 Strafabteilung
Besetzung Präsidentin Livia Zimmermann.
Verfahrensbeteiligte A.__, Berufungskläger/Beschuldigter,
gegen
Staatsanwaltschaft Nidwalden, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans, Berufungsbeklagte/Anklägerin.
Gegenstand Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzge- bung etc. Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden, Strafabteilung/Einzelgericht, vom 9. Oktober 2020 (SE 19 37).
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Sachverhalt: A. Mit Anklageschrift vom 25. November 2019 warf die Staatsanwaltschaft Nidwalden A.__ (nachfolgend: «Berufungskläger») vor, sich der Widerhandlung gegen die Strassenverkehrs- gesetzgebung (vorsätzliche Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung; Art. 97 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 SVG [SR 741.01]) sowie der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB [SR 311.0]) schuldig gemacht zu haben.
B. Mit Urteil SE 19 37 vom 9. Oktober 2020 erkannte das Kantonsgericht Nidwalden, Strafabtei- lung/Einzelgericht (Wortlaut gemäss der begründeten Fassung): «1. Der Beschuldigte wird der vorsätzlichen Nichtabgabe von entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen.
2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung von Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB, Art. 47 StGB, Art. 106 StGB, Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 SVG, Art. 100 Ziff. 1 SVG und Art. 102 Abs. 1 SVG bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 380.00 sowie einer Busse von Fr. 760.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu vollziehen durch eine Freiheits- strafe von 2 Tagen.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 Abs. 1 StGB aufgescho- ben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Die Verfahrenskosten setzen sich nach Massgabe von Art. 422 StPO sowie Art. 1, Art. 2, Art. 4 Abs. 3, Art. 9 Ziff. 2 und Art. 10 Ziff. 2 PKoG (Prozesskostengesetz, NG 261.2) wie folgt zusammen: Ermittlungs- und Untersuchungskosten (Gebühren und Auslagen)
Fr. 1‘029.50 Ordentliche Gerichtsgebühr (inkl. Auslagen)
Fr. 1‘200.00 Total Verfahrenskosten
Fr. 2‘229.50 Der Beschuldigte hat die Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). In der Gerichtsgebühr enthalten sind die Mehrkosten von Fr. 400.00 für die vom Beschuldigten verlangte Ausfertigung des begründeten Urteils, welche dieser gemäss Art. 4 Abs. 3 Satz 3 PKoG zu tragen hat. Der Beschuldigte hat demnach mit beiliegendem Einzahlungsschein Fr. 2‘989.50 (Busse Fr. 760.00 und Total Verfahrenskosten Fr. 2‘229.50) zu bezahlen. 5. Zustellung dieses Urteils erfolgt an: […]»
3 I 6
Am 14. Oktober 2020 versandte das Kantonsgericht Nidwalden das Entscheiddispositiv. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2020 meldete der Berufungskläger Berufung an. Am 29. Ja- nuar 2021 versandte das Kantonsgericht die begründete Fassung.
C. Mit Berufungserklärung vom 19. Februar 2021 beantragte der Berufungskläger sinnge- mäss die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheids und einen Freispruch. Mit Schreiben vom 5. März 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft Nidwalden weder ein Nichteintreten auf die Berufungserklärung noch erklärte sie Anschlussberufung.
D. Mit prozessleitender Verfügung vom 8. März 2021 wurden die Parteien angeschrieben, ob sie mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden seien. Die Parteien erklärten mit Schreiben vom 9. März 2021 (Staatsanwaltschaft) bzw. durch kon- kludentes Verhalten (Berufungskläger) ihr Einverständnis zum schriftlichen Verfahren.
E. Mit prozessleitender Verfügung vom 6. April 2021 (Eingang beim Berufungskläger am 7. April
2021) wurde dem Berufungskläger eine Frist von 20 Tagen eingeräumt, um seine Berufungs- erklärung vom 19. Februar 2021 schriftlich zu begründen. Binnen Frist ging weder eine schrift- liche Berufungsbegründung ein noch liess sich der Berufungskläger anderweitig vernehmen.
F. Mit prozessleitender Verfügung vom 5. Mai 2021 (Eingang beim Berufungskläger am 6. Mai
2021) wurde dem Berufungskläger eine Nachfrist von 14 Tagen zur Einreichung der schriftli- chen Berufungsbegründung gesetzt. Die Verfügung wurde mit dem ausdrücklichen Hinweis auf Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO versehen, wonach die Berufung als zurückgezogen gilt, sofern innert dieser Frist keine schriftliche Berufungsbegründung eingeht. Binnen Frist ging weder eine schriftliche Berufungsbegründung ein noch liess sich der Berufungskläger anderweitig vernehmen.
4 I 6
Erwägungen: 1. Über die unentgeltliche Rechtspflege, die Verfahrensabschreibung, Beweisabnahmen, Sicherheitsleistungen, genehmigungsbedürftige Vereinbarungen und die Erstattung von Ver- nehmlassungen kann präsidial entschieden werden (Art. 71 Abs. 2 GerG [NG 261.1]). Dies geschieht in Form einer Verfügung (Art. 80 Abs. 1 StPO).
2. Die Berufung oder Anschlussberufung gilt als zurückgezogen, wenn die Partei, die sie erklärt hat, keine schriftliche Eingabe einreicht (Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO). Die Nichteinreichung be- wirkt somit den Verlust des Rechtsmittels; vorausgesetzt ist jedoch, dass dies unentschuldigt geschieht (LUZIUS EUGSTER, in: Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, N 1 und 3 zu Art. 407 StPO). Mit prozessleitender Verfügung vom 6. April 2021 (Eingang beim Berufungskläger am 7. April
2021) wurde dem Berufungskläger eine Frist von 20 Tagen zur Einreichung der schriftlichen Berufungsbegründung eingeräumt, mit prozessleitender Verfügung vom 5. Mai 2021 (Eingang beim Berufungskläger am 6. Mai 2021) eine Nachfrist von 14 Tagen. Im letztgenannten Schrei- ben wurde der Berufungskläger auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO hin- gewiesen. Weder binnen Frist noch binnen Nachfrist liess sich der Berufungskläger verneh- men. Die Nichteinreichung der Berufungsbegründung erfolgte unentschuldigt. Die Berufung gegen das Urteil SE 19 37 des Kantonsgerichts Nidwalden, Strafabteilung/Einzelgericht, vom
9. Oktober 2020 gilt somit im Sinne von Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO als zurückgezogen, womit sie infolge Rückzugs als erledigt abzuschreiben ist.
3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens; als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetre- ten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung gilt als zurückgezogen, womit der Berufungskläger grundsätzlich kostenpflichtig wird. Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest (Art. 424 Abs. 1 StPO). Die Entscheidgebühr in Verfahren vor dem Obergericht als Berufungs- instanz beträgt Fr. 300.– bis Fr. 6‘000.– (Art. 11 Ziff. 1 PKoG [NG 261.2]). Wird ein Streitfall
5 I 6
ohne materiellen Entscheid erledigt, beträgt die Gebühr höchstens drei Viertel der ordentlichen Gebühr (Art. 4 Abs. 2 PKoG). Handelt es sich um einen besonders einfachen Fall oder lassen es die Umstände sonst als angezeigt erscheinen, kann die Gebühr ohne Bindung an den vor- gegebenen Rahmen angemessen herabgesetzt oder ausnahmsweise auf die Erhebung der Gebühr verzichtet werden (Art. 4 Abs. 1 PKoG). Infolge des geringen Aufwandes wird ermessensweise auf die Auferlegung von Entscheidge- bühren abgesehen.
4. Der Berufungskläger ist nicht zu entschädigen (Art. 428 Abs. 1 e contrario StPO). Die Staats- anwaltschaft ist nicht entschädigungsberechtigt und sie macht für das Berufungsverfahren auch keine Auslagen geltend. Sie ist demnach nicht zu entschädigen.
6 I 6
Demnach verfügt die Verfahrensleitung: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden, Strafabteilung/Einzelgericht, vom 9. Oktober 2020 (SE 19 37) rechtskräftig (Art. 437 Abs. 2 StPO). 2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Zustellung an: - A.__, Stansstad (GU) - Staatsanwaltschaft Nidwalden (Empfangsbescheinigung) - Kantonsgericht Nidwalden (Empfangsbescheinigung) - Gerichtskasse (Dispositiv) Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist: - Koordinationsstelle VOSTRA, c/o Staatsanwaltschaft Nidwalden (mit Empfangsbescheini- gung) - Verkehrssicherheitszentrum OW/NW (mit Empfangsbescheinigung)
Stans, 28. Juni 2021
OBERGERICHT NIDWALDEN Strafabteilung Die Präsidentin
lic. iur. Livia Zimmermann Versand: ___________________
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Art. 78 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG; SR 173.110). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).