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BGE 6 I 6

Bundesgericht (BGE) · 1880-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

3. Urtheil vom 13. Februar 1880 in Sachen Bütikofer. A. Am 15. Februar 1878 schloß Jakob Bütikofer-Stotzer mit Regierungsrath Baumgartner in Solothurn einen Mieth¬ vertrag über den untern Stock des dem letztern gehörigen, an der Ringstraße in Solothurn gelegenen Hauses auf die Dauer von drei Jahren vom 1. April 1878 an und um das jährliche Miethgeld von 2000 Fr. ab. Am 21. November gl. J. kam in Bezug auf das Miethobject ein schriftliches Uebereinkommen folgenden Inhalts zu Stande: Herr Baumgartner willigt ein, den zwischen ihm und Bütikofer bestehenden Miethvertrag „auf Anfangs Dezember 1878 auf Frau Wittwe Ritter in Bözin¬ gen zu übertragen,“ dagegen übernimmt Herr Bütikofer „die volle Garantie über die gewissenhafte Erfüllung der Bestim¬ mungen des angeführten Miethvertrages im ganzen Umfange seiner Bestimmungen und auf die Dauer desselben; nimmt für diese Garantie resp. Bürgschaft Domizil in Solothurn und giebt zur Sicherstellung des Vermiethers als Bürgen Hrn. J. F. Wirz, Negotiant in Solothurn.“ Frau Wittwe Ritter „erklärt mit gegenwärtiger Unterschrift die Uebernahme des Miethvertrages und verpflichtet sich, allen Bestimmungen desselben genau nach¬ zukommen. Dieses Uebereinkommen wurde von Herrn Baum¬ gartner und von Herrn Bütikofer, sowie von dem Bürgen, Herrn Wirz, nicht dagegen von der Wittwe Ritter, unterzeich¬ net. Nach Abschluß desselben verließ Bütikofer das gemiethete Haus und an seiner Stelle zog Anfangs Dezember 1878 die Wittwe Ritter ein. Dieselbe verließ indeß das Miethobjekt schon am 31. März 1879 wieder. Infolge dessen verlangte Baum¬ gartner von Bütikofer wegen Miethvertragbruches Entschädigung und, und nach der, von Bütikofer indeß nicht zugestandenen Behauptung des Herrn Baumgartner, acceptirte Bütikofer die von Baumgartner erhobene Entschädigungs-Forderung von 1500 Fr. B. Mit Klageschrift und Ladung vom 22. November 1879 erhob nun Baumgartner gegen Bütikofer beim Amtsgericht So¬ lothurn-Lebern Klage, in welcher er das Rechtsbegehren stellte; Verantworter sei gehalten, dem Kläger eine Entschädigung von 1500 Fr. zu bezahlen. Dieser Klage setzte der Vertreter des Beklagten die Einrede entgegen: der Verantworter sei nicht ge¬ halten, die gegnerische Klage vom 22. November 1879 vor dem solothurnischen Forum einläßlich zu beantworten, indem er sich darauf berief: er sei in Biel domilizirt und sei daher nicht verpflichtet, sich vor dem solothurnischen Richter auf den gegen¬ wärtigen Prozeß einzulassen. Das Abkommen vom 20. Novem¬ ber 1878, in welchem er Domizil in Solothurn erwählt habe, sei niemals perfekt geworden und für ihn unverbindlich. Der Amtsgerichtspräsident von Solothurn=Lebern entschied indeß un¬ term 6. Dezember 1879, diese Einrede sei gemeinschaftlich mit der Hauptsache zu verhandeln. C. Gegen diese Entscheidung rekurrirt der Vertreter des Bü¬ tikofer mit Eingabe vom 18. Dezember 1879 an das Bundes¬ gericht; er stellt das Begehren: es sei der angebrachte Rekurs des Herrn Bütikofer als begründet zu erklären und demgemäß der letztere nicht schuldig, die Klage des Herrn Baumgartner vom 22./26. November 1879 vor dem solothurnischen Forum einläßlich zu beantworten, unter Kostenfolge. Zur Begründung führt er an, Bütikofer sei aufrechtstehender Schuldner und habe

in Biel seinen festen Wohnsitz. Der Anspruch des Hrn. Baum¬ gartner sei unzweifelhaft eine persönliche Ansprache und Rekur¬ rent daher, nach Art. 59 der Bundesverfassung berechtigt, zu verlangen, daß die Klage bei seinem natürlichen Richter, in Biel, angebracht werde. Ein gültiger Verzicht auf diesen ver¬ fassungsmäßigen Gerichtsstand seitens des Rekurrenten liege nicht vor. Angenommen auch, das Uebereinkommen vom 20. No¬ vember 1878, welches ein Wahldomizil des Rekurrenten für die aus demselben entstehenden Verpflichtungen in Solothurn be¬ gründe, sei jemals rechtsbeständig gewesen, so klage doch Herr Baumgartner gar nicht aus diesem Uebereinkommen, sondern aus einem angeblich zwischen den Parteien abgeschlossenen Ver¬ gleiche. Dieser Vergleich aber, wenn er wirklich zu Stande ge¬ kommen wäre, würde sich nach § 1420 u. ff. des solothurni¬ schen und Satz 976 u. ff. des bernischen Civilgesetzbuches als Neuerungsvertrag (Novation) qualifiziren und hätte die alte Verbindlichkeit mit allen ihren Nebenbestimmungen, Domi¬ zilverzeigung u. s. w., aufgehoben. Für die Verbindlichkeiten aus diesem angeblichen Vergleiche aber habe Rekurrent niemals Domizil in Solothurn verzeigt. Allein das Uebereinkommen vom 20. No¬ vember 1878 sei überhaupt niemals zur Vollständigkeit gelangt. Es sei nämlich für dasselbe offenbar schriftliche Abfassung ver¬ einbart worden. Wenn aber die Parteien schriftliche Abfassung eines Vertrages vereinbart haben, so gelange derselbe nach § 1030 des solothurnischen Civilgesetzbuches erst durch die Un¬ terschrift der Parteien zu Kraft. Nun sei aber das Ueberein¬ kommen vom 20. November 1878 von einer der Hauptperso¬ nen, der Wittwe Ritter, niemals unterzeichnet worden; es sei deshalb niemals perfekt geworden und die darin enthaltene Do¬ mizilverzeigung sei also für den Rekurrenten unverbindlich. D. In seiner Antwort auf diese Rekurseingabe stellt dagegen Fürsprech Munzinger in Solothurn, Namens des Hrn. Baum¬ gartner den Antrag: es sei der Rekurs des Hrn. Bütikofer als unbegründet abzuweisen unter Kostenfolge, indem er ausführt: es werde nicht bestritten, daß Bütikofer aufrechtstehender Schuld¬ ner sei und in Biel seinen festen Wohnsitz habe, sowie daß es sich um eine persönliche Ansprache handle. Dagegen habe sich Bütikofer freiwillig dem solothurnischen Gerichtsstande in Be¬ zug auf die in Frage stehenden Rechtsverhältnisse unterworfen. Eine Novation, wodurch das Uebereinkommen vom 20. Novem¬ ber 1878 aufgehoben worden wäre, liege in der Verständigung der Parteien über den Betrag der von Bütikofer schuldigen Entschädigung auf keinen Fall, sondern vielmehr lediglich eine vertragliche Fixirung der Höhe der Entschädigung, welche Büti¬ kofer aus diesem in allen übrigen Theilen unverändert fortbe¬ stehenden Uebereinkommen schulde. Dies ergebe sich aus den Umständen, sowie aus § 1423 des solothurnischen Civilgesetz¬ buches, welches hier einzig in Betracht komme und womit übri¬ gens auch das bernische Civilgesetzbuch (Satz 976 und 977 auf welches Rekurrent sich ebenfalls berufe, sachlich überein¬ stimme, aufs unzweideutigste. Das fragliche Uebereinkommen sei sodann auch für Bütikofer vollkommen rechtsverbindlich. Dasselbe enthalte nämlich, wenn man seinen wahren Sinn und Geist in Betracht ziehe, nicht einen einheitlichen Vertrag, sondern ein doppeltes: die Einwilligung des Hrn. Baumgart¬ ner, daß Bütikofer, wozu er sonst nach § 1119 des solothurni¬ schen Civilgesetzbuches nicht berechtigt gewesen wäre, den Mieth¬ gegenstand der Wittwe Ritter in Untermiethe geben dürfe, wogegen Bütikofer neuerdings genaue Erfüllung des Miethver¬ trages vom 15. Februar 1878 in allen seinen Theilen ver¬ spreche und für diese Verpflichtungen Domizil in Solothurn erwähle; sodann einen Untermiethvertrag zwischen Bütikofer und der Wittwe Ritter. Wenn nun dieser letztere Vertrag we¬ gen Mangels Unterzeichnung desselben durch die Wittwe Ritter nicht zur Vollständigkeit gelangt sei, so berühre dies das Ver¬ tragsverhältniß zwischen Baumgartner und Bütikofer nicht; zwischen diesen beiden Contrahenten sei vielmehr der Vertrag durch beidseitige Unterzeichnung perfekt geworden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Rekurrent bestreitet die Zuständigkeit der solothurni¬ schen Gerichte deshalb, weil er die Rechtsverbindlichkeit des Uebereinkommens vom 20. November 1878 seinem ganzen In¬ halte nach, also auch in Beziehung auf die darin enthaltene Wahl eines Spezialdomizils, d. h. Begründung eines gewill¬

kürten Gerichtsstandes in Solothurn, leugnet und des fernern behauptet, dieses Uebereinkommen sei jedenfalls durch Novation in Folge des behaupteten Abschlusses eines Vergleiches aufgehoben worden und es werde gar nicht aus dem fraglichen Abkommen, sondern aus dem angeblichen Vergleiche, für welchen die Wahl eines Spezialdomizils gar nicht behauptet sei, geklagt.

2. Wenn nun auch, wie das Bundesgericht in dem Urtheile in Sachen Haueter vom 25. Januar 1879 (Entscheidungen V S. 16) ausgesprochen hat, im Zweifel ein Verzicht auf den verfassungsmäßigen Gerichtsstand nicht anzunehmen ist, so liegt es doch in der Natur der Sache, daß ein einfaches Bestreiten der Rechtsverbindlichkeit eines Vertrages, in welchem ein ge¬ willkürter Gerichtsstand vereinbart ist, den Beklagten von der Pflicht zur Einlassung vor dem prorogirten Forum nicht be¬ freien kann. Denn sonst läge es in der Hand des Beklagten, in jedem Fall durch Bestreiten der Rechtsverbindlichkeit des be¬ treffenden Vertrages die Prorogation des Gerichtsstandes un¬ wirksam zu machen. Bis zu genügendem Nachweis ihrer Un¬ verbindlichkeit hat vielmehr die vertragliche Vereinbarung über den Gerichtsstand, welche der Beklagte abgeschlossen hat, die Vermuthung der Gültigkeit für sich und muß demnach als wirk¬ sam betrachtet werden. Ohne nun auf eine einläßliche Würdi¬ gung der vom Rekurrenten gegen die Rechtsverbindlichkeit des, von ihm unbestrittenermaßen unterzeichneten, Uebereinkommens vom 20. November 1878, welches eine Prorogation des Ge¬ richtsstandes ausdrücklich und unbedingt ausspricht, erhobenen, also unmittelbar gegen das materielle Klagefundament gerichte¬ ten Einwendungen einzugehen, ergiebt sich doch jedenfalls, daß zur Zeit der Rekurrent den Nachweis der Unverbind¬ lichkeit des Uebereinkommens vom 20. November 1878 nicht in konkludenter Weise erbracht, also die für die Gültigkeit desselben und somit auch für die Kompetenz der solothurner Gerichte prima facie sprechende Vermuthung noch nicht zu beseitigen vermocht hat. Denn die Auffassung der rechtlichen Natur dieses Ueber¬ einkommens, wie sie vom Kläger vertreten wird, kann zum mindesten nicht als eine von vornherein haltlose bezeichnet werden.

3. Was sodann die Einwendung des Rekurrenten anbelangt, daß gegen ihn gar nicht aus dem Uebereinkommen vom 20. No¬ vember 1878, sondern aus einem angeblichen Vergleiche, der das fragliche Uebereinkommen jure novationis aufgehoben habe und für welchen ein Spezialdomizil nicht erwählt sei, geklagt werde, so ist dieselbe ebenfalls zur Zeit durchaus nicht liquide gestellt, um so weniger als der Rekurrent den Abschluß des fraglichen Vergleiches nicht einmal zugegeben hat. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.