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53. Arteil vom 25. April 1907 in Sachen Bern gegen Aargau. Streitigkeit darüber, ob eine Ehenichtigkeitsklage gegenüber in einem andern als dem Heimatkanton wohnhaften Eheleuten von den Behörden des Heimat- oder denjenigen des Wohnsitzkantons anzustrengen ist, Staatsrechtliche Streitigkeit, Art. 177, 175 Ziffer 2 06. — Stellung und Entscheidungsbefugnis des Bundesgerichts als Staatsgerichtshofs, — ZEG Art. 43; diese Bestimmung ist nicht aufgehoben durch Art. 8 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. Art. 51 eod. A. Am 10. Oktober 1906 wurde Fritz Iseli von Thunstetten, Kanton Bern, vom Zivilstandsbeamten des Bezirks Holborn, London, mit seiner Nichte Rosa Iseli getraut. Die Eheleute Iseli ließen sich in der Folge in Mellingen, Kanton Aargau, nieder. Am 21. November 1906 ersuchte der Regierungsrat des Kan¬ tons Bern denjenigen des Kantons Aargau unter Hinweis auf die Art. 28 Ziffer 2 litt. a (Verwandtschaft als Ehehindernis), Art. 43 (Gerichtsstand für die Anhebung der Ehenichtigkeitsklage), Art. 51 (Vorschrift, daß auf Nichtigkeit einer entgegen Art. 28 geschlossenen Ehe von Amtes wegen zu klagen ist) und Art. 54 (Voraussetzungen der Nichtigerklärung einer im Auslande zwi¬ schen Schweizern abgeschlossenen Ehe) des Bundesgesetzes vom
24. Dezember 1874 betreffend Feststellung und Beurkundung des Zivilstandes und die Ehe, er möchte die Staatsanwaltschaft seines Kantons beauftragen, von Amtes wegen, gestützt auf Art. 28 Ziffer 2 und Art. 54 leg. cit., auf Nichtigkeit der von den Ehe¬ leuten Friedrich und Rosa Iseli, beide von Thunstetten, am 10. Ok¬ tober 1906 in Holborn, London, eingegangenen Ehe zu klagen. Dem Gesuch lag eine Bescheinigung der schweizerischen Gefandt¬ schaft in London vom 9. November 1906 bei, die wie folgt lautet: „Die schweizerische Gesandtschaft in London bescheinigt „hiemit, daß gemäß dem englischen Kirchengesetz von 1603 (siehe „Blunt & Phillimore’s Book of Church Law, 7t edition) der „Verwandtschaftsgrad von Oheim und Nichte ein prohibitives „Ehehindernis ist und daß gemäß dem zweiten Teil des Ge¬ „setzes « act 5 e 6 William IV. Chap. 54 » alle Heiraten „zwischen Personen in den verbotenen Verwandtschaftsgraden null „und nichtig sind. Am 15. Dezember 1906 antwortete der Regierungsrat des Kantons Aargau, daß unzweifelhaft die Voraussetzungen zur Ein¬ reichung einer Nichtigkeitsklage gegen die Ehe der Eheleute Iseli¬ Iseli vorhanden seien, und daß auf Nichtigkeit dieser Ehe ebenso unzweifelhaft von Amtes wegen zu klagen sei. Dagegen kenne die aargauische Gesetzgebung keine Bestimmung, derzufolge die Er¬ hebung von Nichtigkeitsklagen gemäß Art. 51 ZEG in den Geschäftskreis der Staatsanwaltschaft falle. Es sei überhaupt im vorliegenden Falle nicht Sache der aargauischen, sondern der bernischen Behörden, die Nichtigkeitsklage anzustellen. In erster Linie sei Thunstetten, die Heimatgemeinde der Eheleute Iseli, an der Durchführung des Nichtichkeitsprozesses interessiert, und die Tatsache allein, daß die Eheleute Iseli im Kanton Aar¬ gau wohnen, könne die Klagepflicht nicht auf die aargauischen Be¬ hörden übertragen. Die Heimatgemeinde könne ja sehr wohl die Nichtigkeitsklage selbst am Wohnorte des Ehemannes anstel¬ len. Der Kanton Aargau habe keinen Grund, für die Kosten des Nichtigkeitsprozesses aufzukommen. Übrigens setze Art. 8 des Bundesgesetzes betr. d. zivilr. V. d. N. u. A. fest, daß der Familienstand einer Person sich nach dem heimatlichen Rechte be¬ stimme und auch der Gerichtbarkeit der Heimat unterliege. B. Mit Rechtsschrift vom 19. Januar 1907 hat der Regie¬ rungsrat des Kantons Bern beim Bundesgericht im Sinne von Art. 175 Ziffer 2 OG das Begehren gestellt: Der Kanton Aargau, bezw. dessen Regierungsrat, sei anzuhalten, durch seine staatlichen Organe beim zuständigen Gerichte eine Klage auf Nich¬ tigkeit der am 10. Oktober 1906 in Holborn, England, abge¬ schlossenen Ehe zwischen den zur Zeit in Mellingen niedergelassenen Friedrich und Rosa Iseli=Iseli, von Thunstetten, anstellen und durchführen zu lassen. Zur Begründung wird angebracht: Nach Art. 43 ZEG sei der Gerichtsstand für die Ehenichtigkeitsklage gegen die Eheleute Iseli im Kanton Aargau, als dem Wohnsitz¬ kanton. Die genannte Bestimmung sei nicht etwa durch Art. 8 des BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. aufgehoben, weil die Ehe¬ nichtigkeitsklage keine Statusklage sei, wenn auch das Urteil Wir¬
kungen in Bezug auf den Status habe. Die Pflicht, die Ehe¬ nichtigkeitsklage anzuheben, treffe die Organe des Wohnsitz= und nicht des Heimatkantons. Nur diese seien in der Lage, den Ge¬ richten ihres Kantons gegenüber in amtlicher Eigenschaft aufzu¬ treten. Auch äußere sich der gesetzwidrige Zustand der nichtigen Ehe in erster Linie im Wohnsitzkanton. Daß der Kanton Aargau nach seiner Gesetzgebung keine besondern Organe für die Anhebung einer solchen Klage habe, und daß ihm die Durchführung der Klage Kosten verursache, könne nichts verschlagen. C. Der Regierungsrat des Kantons Aargau hat auf Abwei¬ sung des Rechtsbegehrens von Bern angetragen und ausgeführt; Der Regierungsrat von Bern habe den Nachweis nicht erbracht, daß nach englischem Recht gegen eine Ehe zwischen Oheim und Nichte die Nichtigkeitsklage unter allen Umständen zugelassen und von Amtes wegen angestrengt werde. Eine Nichtigkeitsklage in Fällen absoluter Nichtigkeit der Ehe sei seit Erlaß des BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. vor dem heimatlichen Richter anzubringen. s handle sich dabei nicht um einen Streit über eine, wenn auch zu Unrecht, aber vorläufig doch gültig bestehende Ehe und einen, solange sie bestehe, nicht kontroversen Familienstand, sondern um etwas, was keine Ehe sei, den Familienstand der vermeintlichen Ehegatten nicht zu ändern vermocht habe. Gegenstand des Streites sei daher in Wahrheit die Feststellung des Familienstandes. Aber auch wenn vorliegend der Gerichtsstand Mellingen Geltung haben sollte, müsse es doch Sache der Heimatbehörden der Eheleute und nicht des Wohnortskantons sein, die Nichtigkeitsklage zu erheben. Das Gesetz spreche sich hierüber nicht aus. Und gerade weil es schweige, sei die Pflicht und das Recht zur Klageführung den Behörden desjenigen Kantons zuzuteilen, der ein Interesse daran habe, daß die durch die nichtige Ehe drohende Verwirrung des Familienstandes, der Verwandtschaft, der Bürgerrechte, sobald wie möglich beseitigt werde; und das sei der Heimat=, nicht der Wohn¬ ortskanton. Dem letztern könne nur insofern eine Interventionspflicht zugewiesen werden, als er ein Interesse habe, nichtige Ehen auf seinem Gebiete nicht zu dulden. Aber dieses Interesse trete nur dann in den Vordergrund, wenn die verbotene Ehe auf seinem Gebiete geschlossen worden, seine Behörden also getäuscht worden seien. Handle es sich dagegen um Leute, die nach dem Eheabschluß erst in seinem Gebiete Aufenthalt nehmen, so trete Recht und Pflicht des Heimatkantons bei weitem in den Vordergrund. Bern möge für die Klage einen Anwalt im Kanton Aargau bestellen, wodurch der Offizialcharakter der Klageerhebung keineswegs beein¬ trächtigt sei. Auch der Kanton Aargau müßte, mangels eines besondern Organs — die Staatsanwaltschaft sei nur für Straf¬ sachen aufgestellt — einen Anwalt mit der Sache betrauen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 51 ZEG ist auf Nichtigkeit einer Ehe von Amtes wegen zu klagen, wenn sie entgegen den Bestimmungen des Art. 28 Ziffer 1, 2 und 3 abgeschlossen worden ist. Das Gesetz sagt nicht, ob die Behörden des Wohnsitz= oder des Heimat¬ kantons zur Anhebung einer solchen Ehenichtigkeitsklage zuständig sind, und die Regierungen von Bern und Aargau streiten nun darüber, ob die Ehenichtigkeitsklage gegen die Eheleute Iseli, die im Kanton Bern heimatberechtigt sind und im Kanton Aargau woh¬ nen, von den aargauischen oder bernischen Behörden anzustrengen ist. Es handelt sich somit um einen Streit zwischen den beiden Kantons¬ regierungen über eine Kompetenzfrage, der nach Art. 177 in Verbindung mit Art. 175 Ziffer 2 OG als Streitigkeit staats¬ rechtlicher Natur zwischen Kantonen in die Zuständigkeit des Bundesgerichts als Staatsgerichtshof fällt.
2. Der Regierungsrat von Aargau hat in der Korrespondenz mit demjenigen von Bern zugegeben, daß die Voraussetzungen einer Ehenichtigkeitsklage gegen die Eheleute Iseli vorhanden sind und die Behörden des einen oder andern Kantons die Klage von Amtes wegen anzustrengen haben. Im Gegensatz hiezu scheint die Regierung von Aargau in ihrer Rechtsantwort nicht mehr ohne weiteres anzuerkennen, daß die Requisiten einer solchen Klage gegen die Eheleute Iseli zutreffen. Hierüber hat das Bundesgericht nicht zu entscheiden. Es ist in erster Linie Sache der zuständigen kantonalen Behörde, darüber schlüssig zu werden, ob hinlängliche Anhaltspunkte für die Erhebung der Nichtigkeitsklage gegen eine Ehe bestehen. Bleibt die betreffende Behörde trotz des Vorhanden¬ seins solcher Anhaltspunkte untätig, so wird der Bundesrat als die mit dem Vollzug des Bundesgesetzes betraute Behörde (BV
Art. 102 Ziffer 2 und 5, ZEG Art. 60) — vielleicht auf Ini¬ tiative eines mitinteressierten Kantons — einzuschreiten haben. Bei einer derartigen Frage des Gesetzesvollzugs ist, auch wenn sie sich in der Form eines Streites zwischen Kantonen bietet, für die Koguition des Bundesgerichts neben der Verfügungsgewalt des Bundesrates kein Raum. Zudem ist das Bundesgericht als Zivilgerichtshof Berufungsinstanz bei Ehenichtigkeitsprozessen (Art. 43 leg. cit., Art. 56 OG) und kann daher unmöglich vorgängig als Staatsgerichtshof über die Voraussetzungen der Klageanhebungen erkennen.
3. Darnach kann dem Kanton Aargau unter keinen Umständen durch das Bundesgericht die Auflage gemacht werden, die Ehe¬ nichtigkeitsklage gegen die Eheleute Iseli anzustrengen, und es verbleibt somit für die bundesgerichtliche Kognition lediglich die Streitfrage, ob für den Fall, daß gegen die Eheleute Iseli gemäß Art. 51 leg. cit. von Amtes wegen Ehenichtigkeitsklage zu er¬ heben ist, hiezu die Organe des Kantons Aargau oder diejenigen des Kantons Bern berechtigt und verpflichtet sind. Trotz dieser Beschränkung hat der Rechtsstreit nicht bloß theoretische, sondern erhebliche praktische Bedeutung. Es darf nach der ganzen Sach¬ lage wohl angenommen werden, daß nicht nur Bern, sondern auch Aargau, falls es als zuständig erklärt werden sollte, die Klage gegen die Eheleute Iseli ohne weiteres einleiten wird. Die Er¬ hebung der Klage hängt daher aller Voraussicht nach nur von der Lösung der Kompetenzfrage ab. Die Lösung dieser Frage wäre aber auch dann Voraussetzung der Klagerhebung, wenn es in Bezug auf letztere zu einer Intervention des Bundesrates kommen sollte. Unter diesen Verhältnissen kann dem Kanton Bern auch ein wesentliches Interesse daran, daß das Bundesgericht vor¬ liegend entscheide, nicht abgesprochen werden, weil ihm als Heimat¬ kanton, mit Rücksicht auf die Wirkungen für Bürgerrecht und Familienstand, unstreitig daran gelegen sein muß, daß eine von ihm als nichtig betrachtete Ehe eines Staatsangehörigen in einem audern Kanton nicht fortbestehe. Es ist daher auf jene Streit¬ frage einzutreten.
4. Ehenichtigkeitsklagen sind nach Art. 43 leg. cit. beim Ge¬ richte des Wohnsitzes des Ehemannes anzubringen. Diese Be¬ stimmung ist keineswegs, wie die Regierung von Aargau meint, durch Art. 8 des BG betr. zivilr. V. d. N. u. A., wonach Fa¬ milienstandsfragen der Gerichtsbarkeit der Heimat unterliegen, auf¬ gehoben und ersetzt. Ganz abgesehen davon, daß eine derartig wichtige Gerichtsstandsnorm, wenn Art. 8 die behauptete Bedeu¬ tung hätte, wohl ausdrücklich außer Kraft gesetzt worden wäre, ist das Ziel der Ehenichtigkeitsklage in erster Linie, das äußerlich und formell zu Recht bestehende Band der Ehe ungültig erklären zu lassen. Daß aber die Frage nach dem Bestand oder Nichtbe¬ stand einer gültigen Ehe keine solche des Familienstandes im Sinne des Art. 8 des BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. ist, ergibt sich zwingend aus den daselbst aufgeführten Beispielen, unter denen dieses wichtige Verhältnis sonst gewiß nicht fehlen würde, und namentlich aus der Tatsache, daß nach Art. 8 Statusfragen allgemein dem heimatlichen Recht unterliegen und aus diesem Grunde auch der Gerichtsbarkeit der Heimat vorbehalten sind, während jene Frage schon bei Erlaß des BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. durch das Bundesrecht geregelt war. Allerdings wird das Urteil im Ehenichtigkeitsprozeß vielfach auch Bedeutung für im Sinne des Art. 8 haben den Familienstand von Personen aber nicht diese Nebenwirkung, sondern der Hauptgegenstand des Prozesses ist für den rechtlichen Charakter der Klage entscheidend. Gehört hienach die Ehenichtigkeitsklage vor den Richter des Wohnorts des Ehemannes vorliegend vor das Gericht des aarganischen Wohnorts des Ehemanns Iseli, Mellingen —, so spricht schon diese Regelung des Gerichtsstandes dafür, daß auch die Behörden des Kantons Aargau zur Anhebung der Klage von Amtes wegen zuständig sind. Es entspricht von vornherein der natürlichen Ordnung der Dinge, daß die Einleitung der vom Wohnortsrichter des Ehemannes nach Bundesrecht — eventuell in Verbindung mit ausländischem Recht — und nicht etwa nach heimatlichem Recht zu beurteilenden Klage auch den Administrativ¬ behörden des Wohnortkantons obliegt. Die Regierung von Bern bemerkt zudem mit Recht, daß der gesetzeswidrige, die öffentliche Rechtsordnung kränkende Zustand einer nichtigen Ehe in erster Linie am Wohnorte der Eheleute in die Erscheinung tritt und daß es daher Sache der dortigen Behörden sein muß, im Interesse AS 33 I — 1907
der Wiederherstellung der Rechtsordnung nach dem Gebot des rt. 51 leg. cit. tätig zu werden. Das Stillschweigen des Ge¬ setzes über die streitige Kompetenzfrage kann unmöglich anders gedeutet werden, als daß die Verpflichtung des Art. 51, von Am¬ tes wegen Ehenichtigkeitsklage zu erheben, die Behörden des Wohnortskantons des Ehemannes trifft. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheißen, daß für An¬ hebung einer allfälligen Ehenichtigkeitsklage ex officio gegen die Eheleute Iseli=Iseli, wohnhaft in Mellingen, die Behörden des Kantons Aargau zuständig erklärt werden.