Volltext (verifizierbarer Originaltext)
52. Arteil vom 19. April 1907 in Sachen Luzern gegen Schwyz. Klage eines Kantons gegen einen andern auf Verbauung eines Wild¬ baches, etc. Art. 5 BV; BG betr. die Wasserbaupolizei im Hoch¬ gebirge, vom 22. Juni 1877, Art. 6: Kompetenz des Bundesrates, Inkompetenz des Bundesgerichts. — Voraussetzungen einer Feststel¬ lungsklage über grundsätzliche Schadenersatzpflicht für erlittenen Schaden. A. Mit staatsrechtlicher Klage vom 10. Oktober 1906 hat der Kanton Luzern gegen den Kanton Schwyz beim Bundesgericht folgende Rechtsbegehren gestellt: „1. Es sei der vorligende Rekurs als begründet zu erklären „und der Kanton Schwyz anzuhalten, gemäß den Ausführungen „sub VII dieses Rekurses, speziell gemäß dem Berichte des lu¬ „zernischen Kantonsingenieurs vom 15. Februar 1906 die nötigen „Arbeiten zur Wiederherstellung des frühern Zustandes, resp. zur „Sicherung des bedrohten Gebietes durch Verbauung des Wyden¬ „baches auf eigene Kosten vorzunehmen, resp. die Korporation „Berg und Seeboden und Hinter=Dorfbannwald dazu anzuhalten. „2. Es sei der Kanton Schwyz grundsätzlich schadenersatzpflichtig „zu erklären, und dem Kanton Luzern das Recht zu wahren, „namens der Geschädigten den erlittenen Schaden geltend zu „machen.“ Als Vorkehren, zu deren Erstellung der Kanton Schwyz verur¬ teilt werden soll, sind unter Ziffer VII der Klage speziell genannt: Errichtung einer Sperre beim Ausfluß des Wydenbaches aus dem Seeboden Erstellung verschiedener Kiessammler; Sicherung der angerissenen Bachufer vom Seebodenausfluß abwärts. Die Klage wird auf Art. 5 BV und auf völkerrechtliche Grund¬ sätze gestützt. Die Begründung geht dahin, daß die Verheerungen, die der von der Rigi herab in den Küßnachtersee fließende Wyden¬ bach auf Luzerner Gebiet bisher angerichtet habe und der weitere gefahrdrohende Zustand dieses Wildwassers darauf zurückzuführen seien, daß auf Schwyzer Gebiet, wefentlich durch die Korporation Berg und Seeboden, in einer Art. 5 BV und völkerrechtlichen Grundsätzen widersprechenden Weise Veränderungen in Bezug auf den Bach vorgenommen worden seien. Schwyz sei daher verpflich¬ tet, den frühern Zustand wiederherzustellen, bezw. die erforderliche Verbauung des Wildbaches auf eigene Kosten vorzunehmen und für den auf Luzerner Gebiet entstandenen Schaden Ersatz zu leisten. B. Der Regierungsrat des Kantons Schwyz hat beantragt, es sei auf die Klage des Kantons Luzern wegen Inkompetenz des Bundesgerichts nicht einzutreten; eventuell es sei die Klage materiell als unbegründet abzuweisen. Wie aus der Klageantwort ersichtlich, ist vor Bezirksgericht Küßnacht zur Zeit ein Zivilpro¬ zeß anhängig zwischen der Gemeinde Greppen und mehreren dortigen Grundeigentümern einerseits und den schwyzerischen Kor¬ porationen Berg und Seeboden und Hinterer Bannwald Küßnacht anderseits, und zwar über Rechtsbegehren, die inhaltlich mit den von Luzern gestellten übereinstimmen. C. Über die Frage der Kompetenz des Bundesgerichts in Bezug auf Rechtsbegehren 1 hat zwischen dem Bundesgericht und dem Bundesrat ein Meinungsaustausch stattgefunden, wobei sich der Bundesrat mit der aus Erwägung 1 hienach ersichtlichen Auf¬ fassung des Bundesgerichts einverstanden erklärt hat. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Es steht fest, daß der Wydenbach ein Gewässer (Wildwasser) ist, das unter der Oberaufsicht des Bundes nach Maßgabe des Bundesgesetzes betreffend die Wasserpolizei im Hochgebirge vom
22. Brachmonat 1877 steht. Die Parteien sind hierüber einig, und auch der Bundesrat hat in der Korrespondenz über die Kompetenzfrage dem nicht widersprochen. Aus der Spezifikation des ersten Klagebegehrens erhellt sodann, daß Luzern von Schwy damit nicht sowohl die Wiederherstellung eines frühern Zustandes
(die sich wohl gar nicht bewerkstelligen ließe), sondern die Ver¬ bauung des Wydenbaches verlangt. Daß diese Verbauung not¬ wendig und dringend ist, wird auch von Schwyz anerkannt. Wohl aber streiten sich die beiden Kantone darüber, in welcher Weise das Wildwasser des Wydenbachs zu korrigieren sei und wer die Kosten der Korrektion zu tragen habe. Es handelt sich somit um einen Anstand im Sinne des Art. 6 des zitierten Bundesgesetzes, welche Bestimmung lautet: „In Fällen, wo bei derartigen Bau¬ „ten (Verbauungen von Gewässern) unzweifelhaft ein wesentliches „Interesse mehrerer Kantone in Frage steht, hat, wenn über die „Ausführung und Beitragsleistung unter denselben eine Verein¬ „barung nicht erzielt werden kann, der Bundesrat über die da¬ „herigen Anstände zu entscheiden.“ Darnach fällt Rechtsbegehren 1 nicht in die Kompetenz des Bundesgerichts, sondern des Bundes¬ rates als Aufsichtsbehörde im Gebiete der eidgenössischen Wasser¬ polizei. Die Begründung des Rechtsbegehrens aus Art. 5 BV und völkerrechtlichen Grundsätzen ist nicht geeignet, eine Verschiebung der Kompelenz zu bewirken, ganz abgesehen davon, daß Art. 5 BV hier überhaupt nicht in Frage kommen kann (AS 26 1 S. 450). Nach Art. 6 leg. cit. besteht die Entscheidungsbefugnis des Bun¬ desrates allgemein in den Fällen, wo unter Kantonen über die Ausführung einer Wildwasserverbauung und die Beitragsleistung hiefür Streit herrscht. Es ist nicht anzunehmen, daß in Konkur¬ renz mit diesem besonderen Verfahren dasjenige des staatsrecht¬ lichen Prozesses zwischen Kantonen vor Bundesgericht nach Art. 175 Ziff. 2 OG gegeben sein soll. Die Frage der Ausfüh¬ rung eines solchen Werkes kann denn auch überhaupt nicht nach rechtlichen, sondern nur nach technischen Gesichtspunkten entschieden werden, und sie ist auch vorliegend gänzlich unabhängig von jener Begründung des luzernischen Rechtsbegehrens zu lösen. Der Um¬ stand, daß die gefahrdrohenden Verhältnisse eines Grenzgewässers in widerrechtlicher Weise durch den einen Kanton oder dessen An¬ gehörige verursacht sind, mag auf die Kostenverteilung von Ein¬ fluß sein. In dieser Beziehung kann das Bundesgericht nach Art. 12 leg. cit. gegenüber dem Spruche des Bundesrates als Rekursinstanz angerufen werden. Eine solche Weiterziehung ans Bundesgericht ist offenbar deshalb eröffnet worden, weil es sich hier mit um Rechtsfragen, z. B. des zwischenstaatlichen Nachbarrechts, handelt. Dies zeigt aber wiederum, daß ein Streit über die Aus¬ führung einer Wildwasserverbauung und die Kostentragung hiefür nicht unter Berufung auf Verfassungs= und Völkerrecht nach Art. 175 Ziffer 2 OG beim Bundesgericht anhängig gemacht werden kann. (S. auch Bericht der nationalrätlichen Kommission zum Entwurf des Bundesgesetzes, Bundesblatt 1877 I S. 53. Auf das erste Rechtsbegehren der Klage kann daher wegen Inkompetenz des Bundesgerichts nicht eingetreten werden.
2. Das zweite Rechtsbegehren des Kantons Luzern stellt sich als Feststellungsklage dar: Der Kanton Schwyz soll grundsätz¬ lich ersatzpflichtig erklärt werden für den vom Wydenbach auf Luzerner Gebiet verursachten Schaden. Die Zulässigkeit einer Fest¬ stellungsklage ist an die Voraussetzung geknüpft, daß der Kläger an der alsbaldigen Feststellung des fraglichen Rechtsverhältnisses ein rechtliches Interesse glaubhaft mache. Nun ist in der Klage mit keinem Worte behauptet, daß der Kanton Luzern ein solches rechtliches Interesse daran habe, daß die Schadenersatzpflicht des Kantons Schwyz grundsätzlich festgestellt werde. Und es ist dies umsoweniger anzunehmen, als die wirklich Geschädigten gegen zwei schwyzerische Korporationen als angebliche Schädiger zurzeit einen Schadenersatzprozeß vor den schwyzerischen Gerichten führen. Es kann deshalb auch auf das zweite Rechtsbegehren als auf eine unzulässige Feststellungsklage nicht eingetreten werden, und es bedarf die Frage keiner Erörterung, ob Luzern zur Erhebung einer Schadenersatzklage für seine geschädigten Angehörigen legi¬ timiert wäre und ob ein solches Begehren im Wege der staats¬ rechtlichen Klage nach Art. 175 Ziffer 2 OG überhaupt gestellt werden könnte und nicht vielmehr als zivilrechtliche Streitigkeit nach Art. 48 Ziffer 3 ibid. geltend zu machen wäre. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Klage des Kantons Luzern wird nicht eingetreten.