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51. Arteil vom 2. Mai 1907 in Sachen
Eisenhut-Rigassi gegen Konkursrichter Hinterland.
Vollstreckung ausserkantonaler Strafurteile.
Das Bundesgericht hat
da sich ergibt:
Der Rekurrent wurde durch Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen
vom 3. April 1906, in Bestätigung eines Urteils des Bezirks¬
gerichts Tablat, wie es scheint wegen Injurie, zu 100 Fr. Geld¬
buße verurteilt. Eine Kassationsbeschwerde des Rekurrenten gegen
dieses Urteil wurde vom Kassationsgericht des Kantons St. Gallen
abgewiesen. Für die Buße wurde der Rekurrent vom Bezirksamt
Tablat an seinem Wohnort Herisau betrieben. Er schlug Recht
vor; doch erteilte der Konkursrichter des Hinterlandes A.=Rh.
durch Entscheid vom 21. März 1907 die definitive Rechtsöffnung.
Der Rekurrent hatte vor dem Rechtsöffnungsrichter u. a. die Ein¬
rede erhoben, das Bezirksgericht Tablat sei zu seiner Verurteilung
nicht kompetent gewesen.
Gegen den Rechtsöffnungsentscheid hat Eisenhut den staatsrecht¬
lichen Rekurs ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Aufhebung
ergriffen. Es wird ausgeführt, der Entscheid verletze den Art. 61
BV, einmal, weil überhaupt für ein außerkantonales Strafurteil
Vollstreckung gewährt worden sei, und sodann, weil der Rechts¬
öffnungsrichter sich an seinen Einwand, das Gericht in Tablat sei
nicht kompetent gewesen, da der Rekurrent entweder am Ort der
Begangenschaft, St. Gallen, oder an seinem Wohnort hätte be¬
langt werden sollen, nicht gekehrt habe;
in Erwägung:
Art. 61 BV legt den Kantonen lediglich eine Pflicht der gegen¬
seitigen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von Zivilurteilen auf
verbietet ihnen aber keineswegs, weiter zu gehen und freiwillig
oder auf Grund staatsvertraglicher Vereinbarung Rechtshilfe, spe¬
ziell auch in Ansehung der Vollstreckung von Strafurteilen zu
gewähren. Es scheint, daß zwischen den Kantonen St. Gallen
und Appenzell A.=Rh. geradezu ein Staatsvertrag über die gegen¬
seitige Vollstreckung korrektioneller Strafurteile besteht (Jäger,
Kommentar zum SchKG, Art. 81 Note 13). Auch Art. 81
Abs. 2 SchKG, der die bundesgesetzliche Ausführung des Art. 61
BV für die Vollstreckung auf Geldzahlungen und Sicherheits¬
leistungen bildet, steht einer weitergehenden Rechtshilfe, speziell in
Bezug auf Strafurteile, nicht entgegen (Jäger, a. a. O.). Von
einer Verletzung von Art. 61 BV durch den angefochtenen Ent¬
scheid kann daher keine Rede sein.
Ob bei der Erteilung von Rechtsöffnung für ein außerkanto¬
nales Bußenurteil in analoger Anwendung von Art. 81 Abs. 2
leg. cit. die Einwendung erhoben werden kann, daß das urtei¬
lende Gericht nicht kompetent gewesen sei, kann dahingestellt bleiben.
Denn aus der Rekursschrift ergibt sich in keiner Weise, daß dieser
Einwand begründet gewesen wäre. Es fehlen hierüber alle nähern
Ausführungen. Auch sind die betreffenden Strafurteile nicht vor¬
gelegt. Die Beschwerde, daß der Konkursrichter jenen Einwand
nicht berücksichtigt habe, erscheint daher schon mangels jeder Sub¬
stanziierung als unbegründet;
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.