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29_I_189

BGE 29 I 189

Bundesgericht (BGE) · 1903-06-03 · Deutsch CH
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41. Urteil vom 3. Juni 1903 in Sachen Bundesbahnen gegen Regierungsrat Luzern. Steuerfreiheit der Bundesbahnen. Art. 10 Abs. 1 und 2 Bundes¬ gesetz betr. Erwerb und Betrieb von Eisenbahnen vom 15. Oktober 1897 (sog. Rückkaufsgesetz). — Steuerstreitigkeit zwischen Bund und Kantonen; Art. 179 Org.-Ges. Rechtliche Natur der Schweiz. Bundesbahnen, juristische Persönlichkeit oder Zweig der Bundes¬ verwaltung? — Umfang der Steuerfreiheit der Bahnhofwirtschaften. A. Anläßlich der Neutaxation der Steuerpflichtigen im Jahr 1902 entstand zwischen der Staatssteuerkommission Luzern und der Kreisdirektion II der Schweizerischen Bundesbahnen ein Steuerkonflikt. Unter Berufung auf ein schiedsgerichtliches Urteil vom 11. Dezember 1899 in Sachen der Schweizerischen Central¬ bahngesellschaft gegen den Kanton Luzern, erklärte die Staats¬ steuerkommission den auf die Wirtschaftsräumlichkeiten im Auf¬ nahmegebäude des Bahnhofs Luzern entfallenden Gebäudewert von 200,000 Fr. zu 20% als steuerbar. Den von der Kreisdirektion gegen diese Verfügung ergriffenen Rekurs hat der Regierungsrat mit Beschluß vom 24. Januar 1903 abgewiesen. Mit dem erwähnten schiedsgerichtlichen Urteil hat es folgende Bewandtnis: Im Jahre 1898, nach dem Neubau des Bahnhofes Luzern, war zwischen der Schweizerischen Centralbahngesellschaft und dem Kanton Luzern die Frage streitig geworden, ob von dem auf die Restaurationslokalitäten im Bahnhof Luzern entfallenden Gebäudewert von 200,000 Fr. eine Quote von 40,000 Fr. d. h. 15 steuerpflichtig sei, oder ob die Centralbahngesellschaft auch für die Restaurationslokalitäten in vollem Umfange Steuerfreiheit habe. Nach dem in Betracht kommenden Art. 34 der Konzession für den Eisenbahnbau von Luzern gegen Zofingen vom 19. No¬ vember 1852 sollte die Centralbahngesellschaft Steuerfreiheit ge¬

nießen für die Bahn selbst mit Bahnhöfen, Zubehörden und Be¬ triebsmaterial, wogegen Gebäude und Liegenschaften, welche die Gesellschaft außerhalb des Bahnkörpers und ohne un¬ mittelbare Verbindung mit diesem besitzt, der gewöhnlichen Besteuerung unterliegen. Dieser Streit wurde von einem Schieds¬ gericht vom 11. Dezember 1899 zu Gunsten des Kantons Luzern entschieden, indem von dem Aufnahmegebäude des Bahnhofes Luzern der auf die Restaurationslokalitäten entfallende Gebäude¬ wert zu 20% als steuerbar erklärt wurde. Aus den Erwägungen dieses Urteils ist folgendes hervorzuheben: Die Tatsache, daß ein Grundstück oder Gebäude in örtlicher Hinsicht zum Bahnhof ge¬ höre, genüge nicht, um dessen Steuerfreiheit zu begründen; viel¬ mehr sei die Steuerfreiheit zu beschränken auf die eigentlichen Eisenbahngrundstücke, d. h. diejenigen Liegenschaften, welche dem Betrieb der Bahn zu dienen hätten und welche daher die Gesell¬ schaft zum Zwecke dieses Betriebes erworben oder erstellt habe. Diese Voraussetzung sei bei Bahnbüffets grundsätzlich vorhanden. Dem Eisenbahnbetrieb dienten auch solche Anlagen und Einrich¬ tungen, deren Vorhandensein zwar für die Ausübung des Trans¬ portgewerbes nicht geradezu unerläßlich sei, die aber dazu bestimmt seien, den Anforderungen, welche nach allgemeinen Verkehrsan¬ schauungen im Interesse der Reisenden an den Eisenbahnbetrieb gestellt werden, Genüge zu leisten, was beim Bahnbüffet Luzern zweifellos zutreffe. Dieses sei daher grundsätzlich als eine Betriebs¬ anstalt im Sinne der Konzession zu betrachten. Dagegen sei eine vollständige Steuerbefreiung in Bezug auf die Bahnhofwirtschaft in Luzern nicht gerechtfertigt mit Rücksicht darauf, daß sie nicht nur von den Reisenden benützt werde, sondern auch Gelegenheit zur Bewirtung von nichtreisenden Gästen biete. Das vom Kanton Luzern zur Ermittlung der Frequenz solcher einheimischer Gäste vorgeschlagene Beweisverfahren (Abhörung von Zeugen, Vor¬ nahme einer Kontrolle während längerer Zeit) lasse sich nicht wohl durchführen. Die Zeugen könnten nur unzuverlässige Schätzungen bieten, und die Kontrolle der Gäste, die während verschiedener Jahreszeiten stattfinden müßte, würde eine unzulässige Belästigung des Publikums bilden, der sich der einzelne Gast gar nicht zu unterziehen brauchte. Das Schiedsgericht sei indessen in der Lage, gestützt auf eigene Beobachtungen und notorische Tat¬ sachen, das ungefähre Verhältnis zwischen Reisenden und einhei¬ mischen Besuchern zu schätzen. Es sei notorisch, daß gut einge¬ richtete und geführte Bahnhofwirtschaften, wie diejenige in Luzern, in der Tat nicht bloß von Reisenden, sondern auch zu einem guten Teile von der einheimischen Bevölkerung frequentiert zu werden pflegten, und es dürfte eine Schätzung wohl nicht fehl gehen, die den Anteil der letztern an der Frequenz in Luzern im Durchschnitt auf rund einen Fünfteil ansetze. Bei dieser Sachlage diene allerdings der betreffende Gebäudeteil des Bahnhofes nicht ausschließlich dem Eisenbahnbetrieb, sondern teilweise andern Zwecken, die mit dem Eisenbahnbetrieb in keinem Zusammenhang stünden. Soweit dies der Fall sei, würde es unbillig sein, die Steuerfreiheit gleichwohl aufrecht zu erhalten, und es sei demnach eine entsprechende Quote als steuerpflichtig zu erklären. In ihrem Rekurse an den Regierungsrat gegen die Verfügung der Staatssteuerkommission Luzern machte nun die Kreisdirektion II der Schweizerischen Bundesbahnen geltend, daß die von diesem Schiedsgericht auf Grund der Konzession festgestellte partielle Steuerpflicht der frühern Centralbahngesellschaft bezüglich der Bahnhofwirtschaft Luzern nach dem nunmehr allein maßgebenden Art. 10 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes betreffend Erwerb und Betrieb der Eisenbahnen vom 15. Oktober 1897 für die Schwei¬ zerischen Bundesbahnen nicht mehr bestehe. Die Schweizerischen Bundesbahnen seien nur steuerpflichtig für diejenigen Immobilien, die zwar in ihrem Besitze seien, aber eine notwendige Beziehung zum Bahnbetrieb nicht hätten (Art. 10 Abs. 2 leg. cit.). Diese notwendige Beziehung sei bei den Restaurationslokalitäten im Bahnhof Luzern zweifellos vorhanden. In seinem, den Rekurs abweisenden, Beschluß vom 24. Januar 1903 führt der Regie¬ rungsrat aus: Nach Art. 9 des Rückkaufsgesetzes schaffe aller¬ dings das Schiedsgerichtsurteil der Rekurrentin gegenüber kein Recht. Maßgebend für die Besteuerung sei in der Tat allein Art. 10 leg. cit. Aber auch nach dieser Bestimmung bestehe eine Steuerpflicht in dem beanspruchten Umfange. Es möge dahinge¬ stellt bleiben, ob zwischen den in den Aufnahmegebäuden der Bahn¬ höfe bestehenden Schenkräumlichkeiten und dem Bahnbetriebe die

notwendige Beziehung im Sinne von Art. 10 Abs. 2 allgemein vorhanden sei. Auch wenn dies angenommen werde, so schließe das nicht aus, daß die notwendige Beziehung zum Bahnbetrieb im einzelnen Falle nicht oder nur zum Teil bestehe. Dies treffe für die Bahnhofrestauration Luzern zu, soweit sie auch von der einheimischen Bevölkerung frequentiert werde. Wenn das Schieds¬ gerichtsurteil auch nicht formell Recht schaffe, so seien doch dessen tatsächliche Feststellungen von Bedeutung, gestützt auf welche heute noch der einer notwendigen Beziehung zum Bahnbetrieb entbeh¬ rende Teil der Bahnhofschenke mit 20 % des Ganzen nicht zu hoch eingeschätzt sei. B. Mit Rechtsschrift vom 9. April 1903 hat die Kreisdirektion II namens der Schweizerischen Bundesbahnen diese Steuerstreitigkeit ans Bundesgericht gezogen, mit dem Antrag, es sei in Aufhebung des regierungsrätlichen Entscheides vom 24. Januar 1903 zu erkennen, daß die Bahnhofrestauration Luzern der Schweizerischen Bundesbahnen in vollem Umfange von jeglicher Steuerpflicht be¬ freit sei. Zur Begründung wird ausgeführt: Es handle sich um eine Steuerstreitigkeit zwischen dem Bunde und einem Kanton, die gemäß Art. 179 Org.=Ges. vom Bundesgerichte zu beur¬ teilen sei. Wie der Regierungsrat selber anerkenne, sei das Schieds¬ gerichtsurteil vom 11. Dezember 1899 für die Rekurrentin nicht rechtsverbindlich. Die Frage, ob die Bahnhofwirtschaften als mit dem Eisenbahnbetrieb in notwendiger Beziehung stehende Anstalten zu betrachten seien, könne heute als in bejahendem Sinne gelöst betrachtet werden. Speziell sei darauf zu verweisen, daß die Restau¬ rationsräumlichkeiten in Luzern schließlich nichts anderes seien, als Wartsäle, da den Reisenden darin der Aufenthalt gestattet sei, auch wenn sie nichts konsumierten. Sobald aber feststehe, daß die Bahnhofrestauration Luzern eine mit dem Betriebe in enger Be¬ ziehung stehende Einrichtung sei, könne der Umstand, daß auch einheimisches Publikum daselbst verkehre, an der Steuerfreiheit nichts ändern. Der klare Wortlaut des Gesetzes schließe dies aus. Auch würde eine solche Unterscheidung zwischen einheimischem und reisendem Publikum zu Untersuchungen über die Frequenz führen, die der Natur der Sache nach nie ein auch nur einigermaßen genaues Resultat haben könnten. Der Besuch der Bahnhofrestau¬ ration Luzern durch Einheimische lasse sich nicht vermeiden. Schließlich sei von den Luzerner Behörden die Besteuerung eines Fünfteils der Restaurationsanlage ausgesprochen worden, ohne daß dieser Bemessung irgendwelche tatsächliche Feststellungen voraus¬ gegangen seien, so daß die Besteuerung geradezu als willkürlich bezeichnet werden müsse. C. Der Regierungsrat hat in seiner Vernehmlassuug erklärt daß er mit der Beurteilung des vorliegenden Steuerkonfliktes durch das Bundesgericht einverstanden sei, obgleich die Kompetenz des letztern in Zweifel gezogen werden könnte, und sodann Abweisung des Rekurses beantragt und zur Begründung auf die Akten, insbeson¬ dere auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides verwiesen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung.

1. Nach Art. 179 des Org.=Ges. sind vom Bundesgerichte Steuerstreitigkeiten zwischen Bund und Kantonen zu beurteilen wenn von dem einen oder andern Teil sein Entscheid angerufen wird. Unter „Bund“ wird in der ganzen eidgenössischen Gesetz¬ gebung stets nur dasjenige Rechtssubjekt verstanden, dessen Orga¬ nisation in der Bundesverfassung geregelt ist. Die Kompetenz des Bundesgerichtes in der vorliegenden Steuerstreitigkeit ist daher von der Frage abhängig, ob die Schweizerischen Bundesbahnen eine mit eigener juristischer Persönlichkeit ausgestattete öffentliche Anstalt oder bloß ein Zweig der Bundesverwaltung, eine statio fisci, find. Ist das erstere der Fall, so ist nicht der Bund Partei, sondern ein vom Bund verschiedenes Rechtssubjekt, und eine Steuerstreitigkeit im Sinne von Art. 179 leg. cit. zwischen dem Bund und einem Kanton liegt nicht vor, wie denn auch das Bundesgericht stets sich dahin ausgesprochen hat, daß eine Civil¬ streitigkeit zwischen Kantonen und Korporationen oder Privaten im Sinne von Art. 110 Ziff. 4 B.=V. und Art. 48 Ziff. 4 Org.=Ges. dann nicht vorliegt, wenn eine kantonale Anstalt mit eigener juristischer Persönlichkeit klagt oder verklagt wird (Amtl. Samml., Bd. V, S. 608 Erw. 1; Bd. VI, S. 59 Erw. 2 und S. 228 Erw. 1 und 2). Sind dagegen die Schweizerischen Bun¬ desbahnen eine bloße Abteilung der Bundesverwaltung, so sind sie rechtlich identisch mit dem Bund, und die Kompetenz des Bundes¬ gerichtes nach Art. 179 ist gegeben.

Nun kann nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes be¬ treffend Erwerb und Betrieb von Eisenbahnen vom 15. Oktober 1897 kaum ein ernstlicher Zweifel bestehen, daß die Schweizeri¬ schen Bundesbahnen kein eigenes Rechtssubjekt, sondern nur ein Zweig der Bundesverwaltung sind. Bei der Beratung des Ge¬ setzes sind zwar im Ständerat solche Zweifel aufgelaucht, und es ist die Meinung geäußert worden, daß es den Gerichten über¬ lassen werden müsse, die Frage nach der rechtlichen Natur der Bundesbahnen zu entscheiden. Es ist aber damals schon über¬ zeugend ausgeführt worden, daß das Gesetz selber die Frage klar und unzweideutig löst (siehe Amtl. stenogr. Bülletin der Bundes¬ versammlung 1897, S. 539, 612 ff., insbesondere S. 614, Votum Geel). Nach dem citierten Gesetze erwirbt der Bund die Eisenbahnen für sich und betreibt sie unter dem Namen „Schweiz. Bundesbahnen“ für seine Rechnung (Art. 11 Abs. 1). Das Eigentum an den Eisenbahnen geht an den Bund über (Art. 6). Die Verwaltung der Bundesbahnen bildet eine besondere Ab¬ teilung der Bundesverwaltung (Art. 12 Abs. 1). Die Oberleitung der Verwaltung steht bei den Bundesbehörden (Bundesversammlung und Bundesrat), deren in Art. 13 aufge¬ zählte Befugnisse über eine bloße Oberaufsicht erheblich hinaus¬ gehen. Die zum Erwerb, Bau und Betrieb der Bahnen nötigen Geldmittel werden durch Emission von Anleihen aufgebracht (Art. 7 Abs. 1), deren Schuldner der Bund ist, wie denn auch der Bund für alle Verbindlichkeiten der Bundesbahnen haftet. Der Bund, als Rechtsnachfolger der Jura=Simplonbahn, übernimmt die Verpflichtungen dieser in Bezug auf den Simplon¬ durchstich (Art. 49 Abs. 1). Aus all diesen Bestimmungen erhellt deutlich, daß von einer Selbständigkeit der Bundesbahnen weder nach der Richtung des eigenen Vermögens, noch nach derjenigen der Verwaltung, noch nach derjenigen der Fähigkeit, eigene Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen, die Rede sein kann. Gewiß kann der Staat eine öffentliche Anstalt mit eigener juristi¬ scher Persönlichkeit ins Leben rufen, ohne daß er sie ausdrücklich als eigene Verbandspersönlichkeit bezeichnet. Aber er muß doch jedenfalls die Voraussetzungen schaffen, welche die eigene juristische Persönlichkeit ausmachen. Die angeführten Gesetzesbestimmungen lassen aber keinen Zweifel zu, daß der Bund bei den Bundes¬ bahnen diese Voraussetzungen gerade nicht hat schaffen wollen. Die Bundesbahnen sind daher kein eigenes Rechtssubjekt, und das Bundesgericht hat demgemäß auf eine materielle Prüfung der vorliegenden Streitsache einzutreten.

2. Durch das Schiedsgerichtsurteil vom 11. Dezember 1899 ist die zwischen den heutigen Parteien streitige Frage im Verhält¬ nis des Kantons Luzern zur frühern Centralbahngesellschaft ent¬ schieden worden. Die Parteien sind jedoch einig, daß das Schieds¬ gerichtsurteil der Rekurrentin gegenüber formell kein Recht schafft, In der Tat hatte das Schiedsgericht die Frage der Steuerpflicht für die Bahnhofwirtschaft Luzern zu entscheiden auf Grund der Konzession der Centralbahn, deren Bestimmungen mit dem Rück¬ kauf gemäß Art. 9 des Bundesgesetzes betreffend den Erwerb und Betrieb von Eisenbahnen erloschen sind. Zu den in Art. 9 leg. cit. vorbehaltenen Verpflichtungen aus den Konzessionen, die zum Betrieb und Bestand der Bahnen in unmittelbarem Zu¬ sammenhang stehen und die auf den Bund übergehen, gehören Steuerprivilegien ganz zweifellos nicht. Für die Steuerverhält¬ nisse der Schweizerischen Bundesbahnen sind ausschließlich ma߬ gebend Art. 10 Abs. 1 und 2 des citierten Bundesgesetzes, und das Bundesgericht hat daher auf Grund dieser Bestimmungen die Frage zu entscheiden, die das Schiedsgericht auf Grund der Kon¬ zession der Centralbahn entschieden hat.

3. Die Rekurrentin genießt Steuerfreiheit für alle ihre Immo¬ bilien, die eine notwendige Beziehung zum Bahnbetrieb haben (Art. 10 Abs. 1 und 2 leg. cit.). Daß die Restaurationen in größeren Bahnhöfen einen Bestandteil der eigentlichen Eisenbahn¬ anlagen bilden und grundsätzlich zum Betrieb gehören, kann heute nicht mehr in Zweifel gezogen werden. Es genügt in dieser Hin¬ sicht auf die Ausführungen des Schiedsgerichtes zu verweisen, sowie auf den Bundesratsbeschluß vom 16. Mai 1903 über die Beschwerde der Schweizerischen Bundesbahnen gegen den Regie¬ rungsrat des Kantons Bern betreffend Schließung der Bahnhof¬ wirtschaft in Bern (B.=Bl. 1903, I, S. 1096 ff.) und das Urteil des Bundesgerichtes vom 26. Juni 1895 in Sachen des Kantons Waadt gegen die Jura=Simplonbahn. Allerdings ist

bei der Beratung des Gesetzes im Ständerat s. Z. auch bemerkt worden (s. Bülletin, S. 533), diese Restaurationen seien keine absolut notwendigen Bestandteile des Betriebes, da man sich eine Eisenbahn auch ohne Restauration denken könne. Allein darin liegt offenbar das Kriterium der „notwendigen Beziehung“ zum Bahnbetriebe nicht. Man kann sich einen Bahnbetrieb auch ohne Wartsäle, ohne gedeckte Einsteigehalle, ohne Aborte denken, und doch wird allen diesen Einrichtungen die notwendige Beziehung zum Bahnbetrieb nicht abgesprochen werden wollen. Entscheidend ist vielmehr mit Bezug auf alle solchen und ähnlichen Einrichtungen der Standpunkt des Publikums; auch alle diejenigen Betriebsein¬ richtungen, welche in dem jeweiligen Entwicklungsstadium der Eisenbahnen einem berechtigten Verlangen des mit der Bahn verkehrenden Publikums entgegenkommen, sind in notwendiger Be¬ ziehung zum Bahnbetrieb, nicht nur diejenigen, welche zur Not den Betrieb, wenn auch in noch so dürftiger Weise, aufrecht er¬ halten. Allerdings kann nicht davon gesprochen werden, daß ein Büffet an feder Station als notwendige Betriebseinrichtung gelten könnte, sondern ein bezügliches Bedürfnis des Publikums wird der Regel nach nur an größeren Stationen, an Knoten¬ punkten und an Orten, wo Postkurse oder Dampfschiffe an¬ schließen, bestehen, wie dies auch schon in dem citierten Urteil des Bundesgerichtes vom Jahre 1895 ausgeführt wurde. Daß aber Luzern in diese Kategorie von Stationen einzureihen ist, bedarf keines besonderen Nachweises, und es hat denn auch der Regie¬ rungsrat nicht ernstlich bestritten, daß die Bahnhofwirtschaft in Luzern grundsätzlich zum Bahnbetrieb gehört, sonst hätte er ja die Steuerpflicht für den ganzen durch die Wirtschaft repräsen¬ tierten Gebäudewert, statt nur für eine Quote geltend machen müssen. Ist somit davon auszugehen, daß sich das Steuerprivileg der Rekurrentin grundsätzlich auch auf Bahnhofwirtschaften, und zwar speziell auch auf diejenige in Luzern, bezieht, so frägt sich nun, ob nach dem Gesetz wenigstens eine partielle Steuerpflicht besteht, mit Rücksicht darauf, daß auch das nicht reisende, einheimische Publikum die Wirtschaft besucht. Das Schiedsgericht ist bei der Auslegung der Konzessionsbestimmungen zu der Auffassung ge¬ langt, daß das Steuerprivileg nur insoweit bestehe, als die Bahn¬ hofwirtschaft den Zwecken des Eisenbahnbetriebes und nicht neben¬ bei auch andern Zwecken diene. Die Rekurrentin macht nun geltend, daß diese Unterscheidung von verschiedenen Zwecken nach dem Gesetz nicht mehr zulässig sei. Hierüber ist zu bemerken: Art. 10 Abs. 2 leg. cit. stellt darauf ab, ob ein Gebäude in notwendiger Beziehung zum Bahnbetrieb stehe. Nun kann von einem Gebäude nur ein Teil in dieser notwendigen Beziehung zum Bahnbetrieb stehen, ein anderer Teil dagegen nicht. Wenn z. B. in einem Bahnhofgebäude sich eine Mietswohnung, ein Kaufladen u. s. w. befindet, so ist wohl ohne weiteres klar, daß in solchen Fällen auch nach Art. 10 Abs. 2 nicht das ganze Gebäude steuerfrei sein kann. Insofern steht das Gesetz also einer Unterscheidung und Berücksichtigung der verschiedenen Zwecke, denen ein Eisen¬ bahngrundstück dient, jedenfalls nicht entgegen. Bei den Bahnhof¬ wirtschaften, die auch vom einheimischen Publikum frequentier werden, dient nun allerdings derselbe Gebäudeteil gleichzeitig zwei verschiedenen Zwecken, von denen der eine keine Beziehung zum Bahnbetrieb hat. Es ist denkbar, daß mit Rücksicht auf den letz¬ tern Zweck, d. h. wegen des einheimischen Publikums, die Lokali¬ täten größer erstellt worden sind, als für die Bedürfnisse des Eisenbahnbetriebes, d. h. des reisenden Publikums, notwendig ge¬ wesen wäre, und soweit dies zutreffen sollte, fehlt zweifellos die notwendige Beziehung zum Bahnbetrieb und fällt daher auch nach Art. 10 Abs. 2 leg. cit. das Steuerprivileg dahin. Es kann aber auch das Gegenteil der Fall sein, daß die Wirtschafts¬ räume trotz der Frequenz durch das einheimische Publikum für ihren eigentlichen Zweck nicht zu groß sind, wobei als Maßstab die Verhältnisse in derjenigen Jahreszeit zu nehmen sind, in der der Reisendenverkehr erfahrungsgemäß am größten ist. (In welche Kategorie die Bahnhofwirtschaft Luzern gehören würde, steht zur Zeit nicht fest.) Auch bei dieser Sachlage ist aber richtigerweise der Nebenzweck, dem die Bahnhofwirtschaft dient, bei der Frage der Steuerfreiheit zu berücksichtigen. Die Liegenschaften werden nicht nach ihrer räumlichen Ausdehnung, sondern als Vermögens¬ objekte nach ihrem Wert und wegen ihres Ertrages besteuert. Speziell in Luzern dient als Grundlage der wirkliche Verkehrs¬

wert (Steuergesetz vom 30. November 1892, § 3 c). Bei einer Bahnhofwirtschaft nun wird zweifellos der Umstand, daß sie auch vom einheimischen Publikum regelmäßig frequentiert wird, in der Höhe des Pachtzinses Ausdruck finden, also den Ertrag und damit auch den Verkehrswert der Liegenschaft beeinflussen. Inso¬ fern wird also der für die Besteuerung maßgebende Gebäudever¬ kehrswert, soweit er auf die Wirtschaft entfällt, durch ein Moment mitbestimmt, das in keinem notwendigen Zusammenhang zum Bahn¬ betrieb steht, und es erscheint gerechtfertigt, dieses Moment auch bei der Frage der Steuerfreiheit zu berücksichtigen. „Es wäre“, wie das Bundesgericht in seinem Entscheide in Sachen der Schweizerischen Nordostbahngesellschaft gegen Stadtgemeinde Zürich vom 6./7. November 1900 (Amtl. Samml., Bd. XXVI, 2. Teil, S. 869) bemerkte, „unbillig, wenn eine gewerbliche Unternehmung in Hin¬ sicht auf Einrichtungen, für die sie ordentlicher Weise Steuern entrichten müßte, steuerfrei bleiben würde, weil diese Einrichtungen mit Rücksicht auf ein anderweitiges Geschäft von der Steuer ausgenommen sind.“ Daran ist um so mehr festzuhalten, als man, wie die Verhandlungen der Räte über den Art. 10 des Rückkaufsgesetzes zeigen (vergl. Bülletin 1897, S. 526 ff., und S. 997 ff.), mit dieser Bestimmung kein neues Recht schaffen, sondern nur den durch die hauptsächlichsten kantonalen Konzessionen und die Auslegung, die sie gefunden, bereits ge¬ schaffenen Zustand für die Bundesbahnen beibehalten wollte. Aus dem Gesagten folgt, daß der Kanton Luzern berechtigt ist, die Rekurrentin für eine Quote des auf die Bahnhofwirtschaft ent¬ fallenden Gebäudewertes zu besteuern.

4. Die Größe dieser Quote hat das mehrfach erwähnte Schieds¬ gericht im Jahre 1899 auf 20% festgesetzt unter der Annahme, daß die Bahnhofwirtschaft Luzern zu 20% der Gesamtfrequenz von einheimischen Gästen besucht werde. Das Schiedsgericht hat auch zutreffend ausgeführt, daß ein Beweisverfahren mit Ab¬ hörung von Zeugen und Anordnung einer Kontrolle während ge¬ wisser Zeit nicht tunlich ist. Die Rekurrentin beschwert sich da¬ rüber, daß die Luzerner Behörden nicht neuerdings tatsächliche Fest¬ stellungen vorgenommen hätten; da sie aber nicht behauptet, daß die Schätzung des Schiedsgerichtes unrichtig gewesen sei, oder daß seither sich die Verhältnisse geändert hätten, kann dieser Beschwerde wegen Willkür keine Bedeutung zukommen. Das Bundesgericht trägt auch keine Bedenken, die Feststellung des Schiedsgerichts als maßgebend zu erachten... Es ist nicht daran zu zweifeln, daß seine Schätzung auf einer eingehenden Würdigung aller in Be¬ tracht kommenden Verhältnisse beruht und daß eine neue Ex¬ pertise wesentlich zu demselben Resultate gelangen würde. Sonach sind die Luzerner Behörden berechtigt, die Rekurrentin zu 20 % des auf die Bahnhofrestauration Luzern entfallenden Gebäude¬ wertes zur Steuer heranzuziehen, und es ist der hiegegen von der Rekurrentin erhobene Rekurs als unbegründet abzuweisen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.