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2. Urtheil vom 29. März 1884 in Sachen Schnyder und Odermatt. A. Am 16. Dezember 1882 erhob Paul Heim, damals Postillon in Stans, beim dortigen Polizeiamte Klage gegen Albert Schnyder und Josef Odermatt, behauptend: dieselben haben ihn am 15. Dezember, Nachts 11 Uhr angegriffen und von ihm 3 Franken gefordert; nachher seien sie mit ihm zum Hause des Kaspar Odermatt im Höfli zu Stans gegangen und haben dort geläutet, um von Kaspar Odermatt 10 Fr. zu ver¬ langen, unter der Drohung, daß sie sonst gegen Heim und Kaspar Odermatt Klage wegen Unzucht erheben würden. Auf diese Anzeige hin wurden Schnyder und Josef Odermatt wegen Erpressungsversuchs in strafrechtliche Untersuchung gezogen und befanden sich während einiger Zeit in Verhaft. Da sie in ihren Verhören angaben, sie haben in der Nacht vom 15. Dezember bevor sie dem Heim auf dem Dorfplatze abgewartet, bei den Jalousieladen des Hauses des Kaspar Odermatt in dessen Comp¬ toir hineingeschaut und gesehen, daß dort Heim und Kaspar Odermatt unzüchtige Handlungen begehen und da in der Folge auch Josef Akermann, Alois Bläsi und Franz Scheuber wegen der gleichen Anschuldigung gegen Heim und Kaspar Odermatt Klage erhoben, so wurde die strafrechtliche Untersuchung auch gegen die beiden Letztern gerichtet und Heim für einige Zeit in Verhaft gesetzt. B. Der Regierungsrath des Kantons Nidwalden überwies sodann Schnyder und Josef Odermatt wegen nächtlichen An¬ griffs und Erpressungsversuchs an das nidwaldensche Kantons¬ gericht, welches, nachdem der Regierungsrath am 23. April 1883 den bezüglichen Prozeßextrakt des Verhöramtes genehmigt hatte, unterm 16. August 1883 den Josef Odermatt zu 30 Fr. und den Schnyder zu 50 Fr. Buße und jeden derselben zu Be¬ zahlung von 40 Fr. Kosten unter solidarischer Haftbarkeit ver¬ urtheilte. In dem Urtheile wird ausdrücklich bemerkt, daß die Beurtheilung der Frage, ob in den gegen Kaspar Odermatt und Heim gemachten Aussagen eine falsche Denunziation liege, einem spätern Verfahren vorbehalten werde. C. Auf das Gesuch des Kaspar Odermatt und in Erwägung daß die s. Z. in Untersuchungssachen gegen Kaspar Odermatt und Heim einvernommenen vielen Zeugen nichts deponirt haben, woraus eine strafbare Handlung dieser Beklagten sich ergebe und daß bei Behandlung des bezüglichen Prozeßextraktes nur Schnyder und I. Odermatt zur Beurtheilung ans Gericht ge¬ wiesen worden, die Schließung des Prozesses gegen Kaspar Odermatt und Heim zwar im Sinne der damaligen Verhand¬ lungen gelegen, eine bezügliche Beschlußfassung aber unterlassen worden sei, beschloß der Regierungsrath von Nidwalden am
23. Juli 1883, es sei der erwähnte Beschluß vom 23. April mit dem Zusatze zu ergänzen, daß der Untersuch gegen Kaspar Odermatt und Heim aus Mangel an Beweis ad acta gelegt werde. D. Durch Zuschrift vom 19. August 1883 erhob nun Kaspar
Odermatt beim Regierungsrathe Klage gegen Schnyder und Josef Odermatt wegen falscher Denunziation und gegen Acker¬ mann, Bläsi und Scheuber wegen falscher Anklage. Der Re¬ gierungsrath fand dieselbe begründet und beschloß daher, es sei, da obige Klage im Prozeßuntersuche gegen Schnyder und Josef Odermatt genüglich aufgehellt und abgeklärt sei, von einem nern Untersuche zu abstrahiren, beziehungsweise ein Proze߬ bericht sofort anzufertigen, genehmigte letzteren am 8. Oktober und überwies die erwähnten fünf Beklagten dem Kantonsge¬ richte, welches dieselben auf den 24. gleichen Monats vorladen ließ. Für Albert Schnyder und Josef Odermatt, welche den Fürsprech Dr. Weibel in Luzern als Vertheidiger angesprochen hatten, stellte dieser am 16. November das schriftliche Gesuch an den nidwaldenschen Regierungsrath, „es möchte ihm Einsicht in die Prozedur selber gestattet werden, damit er in die Lage komme, an den Zeugen Kritik zu üben, eventuell Gegenbeweise anzutreten.“ Tags darauf beschloß jedoch der Regierungsrath, auf das Gesuch sei, gestützt auf das dortige Strafprozeßverfahren, nicht einzutreten. E. Gegen diese Schlußnahme ergriff Dr. Weibel Namens Schnyder und Odermatt mit Eingabe vom 21. November den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht und verlangte: „Es sei der Regierungsrath von Nidwalden verpflichtet zu er¬ klären, dem Vertheidiger des Albert Schnyder und des Josef Odermatt die Prozeßakten zur Wahrnehmung der Vertheidigung angemessene Zeit vor der Tagfahrt zur Einsicht zu halten. Durch besondere Zuschrift verlangten die Rekurrenten gleichzeitig provisorische Einstellung der Verhandlung des Straffalles, bis über die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung entschieden sein werde, wurden indeß am 23. November vom Präsidenten des Bundesgerichtes abgewiesen. Betreffend den Rekurs selbst, so machen die Beschwerdeführer zu dessen Begründung im Wesentlichen geltend: Davon, daß der Vertheidiger von den Prozeßakten keine Einsicht solle nehmen können, stehe im gedruckten Strafprozesie von Nidwalden aus dem Jahre 1867 (Seite 614 ff., 640 und 746) durchaus nichts; vielmehr scheine die Bestimmung, daß, wenn möglich, den Rich¬ tern einige Tage vor der Sitzung die Prozeßakten mitgetheilt werden sollen, für das Gegentheil zu sprechen. Jedenfalls ge¬ statte das Nidwaldener Strafprozeßrecht die Vertheidigung; der Aufgabe der Vertheidigung liege nun die Ueberwachung Innehaltung der Prozeßregeln zu Gunsten des Angeklagten, die Wahrnehmung der Entlastungsbeweise und die Kritik des Be¬ lastungsbeweises. Die Erfüllung dieser Aufgabe werde aber dem Vertheidiger geradezu verunmöglicht, wenn er die Prozeßakten nicht einsehen könne, sondern lediglich auf einen Prozeßextrakt angewiesen sei, welcher nicht einmal die Namen der abgehörten Zeugen enthalte. Die Verweigerung der Einsicht in die Prozedur komme daher im Effekte einer Verweigerung der Vertheidigung selbst gleich, und indem der Regierungsrath durch seinen Be¬ schluß die gesetzlich garantirte Vertheidigung, den Defensional¬ prozeß verhindere, habe er den Rekurrenten ihr Recht verweigert. F. In ihrer Beantwortung auf die Rekurseingabe bestreitet die Regierung von Nidwalden in erster Linie die Kompetenz des Bundesgerichtes, da der Strafprozeß Sache der Kantone und nicht des Bundes sei. Eventuell beantragt der Regierungs¬ rath, der Rekurs sei wegen mangelnder Begründung auch ma¬ teriell in abweisendem Sinne zu beurtheilen. Für die gegen Kaspar Odermatt und Heim gemachte Denunziation seien näm¬ lich die Rekurrenten beweispflichtig und soweit diese Denunziation in Frage komme, könne es sich bei den Rekurrenten nicht um einen Defensionalprozeß handeln. Die gegnerischerseits aus dem Gesetzbuche zitirten strafprozessualischen Vorschriften seien weder von der Bundes= noch von der Kantonsverfassung gewährleistet, übrigens auch in keiner Weise verletzt worden. Das Verfahren, daß im Strafprozesse die Zeugennamen geheim gehalten wer¬ den, sei hergebracht und stets beobachtet worden. In dieser Weise werde jeweilen und gegen jeden Angeklagten verfahren; so sei es auch gegen die Rekurrenten geschehen, also sei gegen letztere kein Ausnahmeverfahren beobachtet worden. Uebrigens seien vor¬ liegend alle einvernommenen Zeugen von Josef Odermatt, sowie von den Klägern Bläsi, Scheuber und Ackermann, mithin zu Gunsten der Rekurrenten angegeben und ihre Aussagen, soweit sie irgend relevant, ausführlich in die Extrakte aufgenommen worden.
G. Der Rekursbeklagte Kaspar Odermatt spricht sich in seiner Antwort dahin aus, daß er in fraglichem Strafprozesse seiner¬ seits gegen die von den Rekurrenten verlangte Akteneinsicht nichts einwende, in der Meinung, daß ihm die Einsichtnahme, wenn sie ihm nöthig scheinen sollte, ebenfalls zustehe und daß dadurch der Frage über die Kompetenz des Bundesgerichtes nicht präjudizirt werden, resp. die Rechte der zuständigen Behörden von Nidwalden gewahrt bleiben sollen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Rekurrenten beschweren sich wegen Rechtsverweigerung, weil die Regierung von Nidwalden ihnen in der Strafsache gegen sie resp. gegen Kaspar Odermatt die Einsicht in die ge¬ sammten Untersuchungsakten verweigert und sie lediglich auf die vom Untersuchungsrichter angefertigten Prozeßextrakte verwiesen habe. Es handelt sich demnach um eine Beschwerde wegen an¬ geblicher Verletzung eines verfassungsmäßigen Rechtes durch die Verfügung einer kantonalen Behörde, mithin um einen staats¬ rechtlichen Rekurs im Sinne des Art. 59 litt. a des Bundes¬ gesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege und es ver¬ mag der Umstand, daß die angefochtene Verfügung der kanto¬ nalen Behörde eine Strafsache betrifft, hieran offenbar nichts zu ändern. Die Einrede der Inkompetenz des Bundesgerichtes ist demnach unbegründet und es muß in die Prüfung der Frage, ob eine Rechtsverweigerung vorliege oder nicht, einge¬ treten werden.
2. Die Sache selbst betreffend, so führen die Rekurrenten zunächst an, die nidwaldensche Gesetzgebung besage nirgends expressis verbis, daß der Angeklagte resp. dessen Vertheidiger nicht das Recht habe, Einsicht in die Prozeßakten selbst zu nehmen. Dies ist auch richtig. Freilich spricht das Strafpro¬ zeßgesetz von Nidwalden und mit ihm die dortige Gerichts¬ praxis durchgängig nur von einem durch den Untersuchungsrichter anzufertigenden und vom Regierunsrathe zu genehmigenden „Pro¬ zeßextrakte", dessen Kenntnißnahme dem Angeklagten beziehungs¬ weise seinem Vertheidiger zustehen soll. Allein dies schließt doch die Befugniß des Angeklagten, von den Aufzeichnungen über die stattgefundenen gerichtlichen Amtshandlungen, die Zeugenver¬ höre und dergleichen, d. h. von den Prozeßakten selbst, Einsicht zu nehmen, nicht nothwendig aus.
3. Diese von der Doktrin geforderte (vergl. u. A. Holtzendorff in seinem Rechtslexikon, Band III, 2. Abtheilung, S. 1097 ff. und Vargha, Die Vertheidigung in Strafsachen, S. 612 ff.), sowie von den meisten modernen Strafprozeßgesetzen ausdrücklich ein¬ geräumte Befugniß der Akteneinsicht gehört überdies zum Wesen des durch Artikel 64 der nidwaldener Staatsverfassung selbst gewährleisteten Vertheidigungsrechtes, beziehungsweise des recht¬ lichen Gehörs und bildet unzweifelhaft eine der unentbehrlichsten Voraussetzungen der praktischen Wirksamkeit desselben. Denn wenn der Vertheidiger in die Lage versetzt werden soll, die Rechte des Angeklagten in vollem Umfange wirksam wahren zu können, so muß ihm gewiß gestattet werden, das gesammte Akten¬ material, welches die Belastungs= und Entlastungsbeweise ent¬ hält, unbeschränkt einzusehen.
4. Dadurch, daß die Nidwaldener Regierung den Rekurrenten resp. deren Vertheidiger Letzteres versagt und dieselben blos auf den vom Verhörrichter gefertigten Prozeßauszug angewiesen hat, der nicht einmal die Namen der abgehörten Zeugen aufführt, hat sie ihnen die Möglichkeit benommen, den ganzen Gang der Untersuchung vollständig zu überblicken und den urtheilenden Richter auf alle Momente aufmerksam zu machen, welche zu ihrer Entlastung dienen können. Diese Beschränkung kommt, wie die Rekurrenten richtig bemerken, ihrer Wirkung nach einer Ver¬ kürzung des verfassungsmäßig garantirten Vertheidigungsrechtes beziehungsweise einer Verletzung der durch Bundesrecht unbe¬ dingt sanktionirten Gewährleistung des rechtlichen Gehörs gleich. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Rekursbeschwerde des Albert Schnyder von Sursee und des Josef Odermatt von Stans vom 21. November 1883 wird als begründet erklärt und es wird mithin die angefochtene Schlu߬ nahme des Regierungsrathes des Kantons Nidwalden vom 17. November 1883 aufgehoben.