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IV.2017.00463

Revision, IV-Stelle ist zu Recht nicht auf die Revisionsgesuch eingetreten, da der Beschwerdeführer eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft gemacht hat. (BGE 9C_109/2019)

Zürich SozVersG · 2018-12-12 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1959,

ve rfügt über eine abgeschlossene Berufs aus bildung als Koch und reiste im Oktober 1982 in die Schweiz ein. Nach Anmeldung zum Bezug von Hilfsmitteln bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, im August 2006 erteilte diese dem Versicherten am 21. Mai 2007 (Urk. 11/12) Kostengutsprache für ein Hörgerät und am 27. Dezember 2007 (Urk. 11/20) sowie am 24. November 2008 (Urk. 11/23) für Ohrpassstücke. Zuletzt arbeitete er

vom 1. März bis 3 1. Oktober 2008 bei der Y.___ als Chauffeur ( Urk. 11/43 -44 ) und war ab 2009 als Privatkoch, Patien tenbetreuer und Masseur tätig ( Urk. 11/83/31) . 1.2

Am 2 2. März 2013 (Eingangsd atum) meldete sich X.___ unter Ver weis auf ei ne Diskushernie, Tinnitus sowie niedr ig e Stressbelastbarkeit und emo tionale Instabilität bei der IV-Ste lle zum Leistungsbezug an (Urk. 11/29).

Am 1 2. April 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass aufgrund seines Gesundheitszustandes keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich sei en ( Urk. 11/40 ). Zur Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse liess die IV-Stelle den Versicherten unter anderem beim Z.___ polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 1 5. Mai 2015 [ Urk. 11/83]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 2 8. Januar 2016 mit Wirkung ab

dem

1. September

2013 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu ( Urk. 9/101 , Urk. 11/93 [Verfügungsteil 2]). Nachdem sich der Versicherte erneut zum Bezug eines Hilf smittels angemeldet hatte (Urk. 11/126), erteilte die IV-Stelle dem Versicherten am 2 7. April 2016 Kostengutsprache für eine Hörgeräte pau schale rechts ( Urk. 11/129). 1.3

Mit Eingabe vom 8. September 2016 stell te der behandelnde Psychiater des Ver sicherten in dessen Namen bei der IV-Stelle Antrag auf E rhöhung der Rente ( Urk. 11/133, Urk. 11/ 13 5 ) und reichte verschiedene medizinische Berichte zu den Akten ( Urk. 11/139-141) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbe scheid vom 9. Dezember 2016 [ Urk. 11/143], Einwände vom 2 7. Dezember 2016 [ Urk. 11/ 144- 145] und 1 7. Januar 2017 [ Urk. 11/ 146- 147])

trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 4. März 2017 auf das Revision sbegehren nicht ein (Urk. 11/149 = Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2 8. April 2017 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung auf zuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers einzutreten und dieses materiell zu prüfen. In prozessualer Hin sicht sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu ge wäh re n und ihm

in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechts ver treterin beizugeben. Eventu a liter

sei der Beschwerdeführer persönlich anzuhören ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 4. Juni 2017 Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10, unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 11/1-153]), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 0. Juni 2017 angezeigt wurde ( Urk. 12). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her ab gesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie be nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf ga benbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hin weisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe acht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.2

Verneint die Verwaltung die Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung des Invaliditätsgrades

so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grund sätzlich zu respektieren hat. 1.3

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sind herabgesetzte Anfor de rungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wa hr scheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vor handensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigs tens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Mög lichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hin weisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundes gerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, der Beschwerde führer habe mit dem neuen Gesuch nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tat sächlichen Verhältnisse wesentlich verändert hätten. Sämtliche Diagnosen seien bereits bekannt und im Z.___ - Gutachten vom 1 5. Juni 2015 gewürdigt worden ( Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer vertrat in seiner Beschwerde den Standpunkt, seit der Z.___ -Begutachtung vom 1 5. Juni 2015 sei es zu diversen Verschlechterungen des Ge sundheitszustandes gekommen. Der Hörverlust nach Social Index sei auf beiden Seiten grösser geworden, der Tinnitus links habe sich verstärkt und sei von erneu ten Schwindelattacken begleitet, die Diskusprotrusion führe neu zu einer rezes salen Tangierung der Nervenwurzel und in psychiatrischer Sicht liege nun zusätzliche eine Anpassungsstörung im Sinne einer depressiven Reaktion vor. Dies führe dazu, dass auf das Revisionsbegehren einzutreten sei (Urk. 1 ). 3. 3.1

Vorliegend gilt es zu prüfen, ob der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hat, das s sich der massgebliche Sachverhalt seit dem Erlass der Verfügung vom 2 8. Januar 2016 ( Urk. 9/101 , Urk. 11/93 [Verfügungsteil 2] ) in einer für den Anspruch erheb lichen Weise geändert hat (vgl. E. 1.1). 3.2

Die Verfügung vom 2 8. Januar 2016 ( Urk. 9/101 , Urk. 11/93 [Verfügungsteil 2]) basierte in medizinischer Hinsicht auf dem polydisziplinären Z.___ -Gutachten vom 8. Juni 2015 ( Urk. 11/83). Die Gutachter hielten folgende Diagnosen mit Aus wir kung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 11/83/30): - Morbus Menière rechts (ICD-10 H81.0) - pantonale Schallempfindungsschwerhörigkeit rechts - t ief- und hochtonakzentuierte Schallempfindungsschwerhörigkeit links (ICD-10 H9 0 .5) - Tinnitus links (ICD-10 H93.1) - kompensiert - e motional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10 F60.3) - c hronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5) - radiologisch m ä ssige Osteochondrose LWK5/SWK1, m ä ssige Spondyl arthrose und breitbasige

Diskusprotrusion LWK4/5/SWK1 ohne klaren Hinweis für Neurokompression (MRI 1. Juli 2 014) - klinisch keine höhergradige Bewegungseinschränkung - c hronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.2) - radiologisch gemäss Akten deutliche Osteochondrose HWK6/7 - klinisch keine höhergradige Bewegungseinschränkung

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter folgende fest ( Urk. 11/83/30): - Ver dacht auf arterielle Hypertonie (I CD-10 I 10) - Status nach arthroskopischer medialer Teilmeniskektomie Knie links am 2 4. September 2009 (ICD-10

Z98.8) - radiologisch retropatel l äre Knorpelfissuren und mögliche Innenmenis kusläsion (Röntgen 1 0. März 2011 und MRI 2 8. April 2011) - klinisch unauffälliger Befund - Restbeschwerden im Bereich des dominanten rechten Ellbogens (ICD-10 T92.5/Z98.8) - Status nach Abriss der distalen Bizepssehne am 3. September 2010 - Status nach Reinsertion der distalen Bizepssehne am 1 3. Oktober 2010 ( Dr. A.___, Spital B.___ ) - Status nach Resektion heterotoper Ossifikationen, Neurolyse des N ervus

radialis und transossärer

Reinsertion der distalen Bizepssehne am 9. Juni 2011 (PD

D

r. C.___ , Spital D.___ , Zürich) - anschliessend antibiotische Behandlung aufgrund des in sämtlichen Gewebsproben nachgewiesenen Proprionibacterium

acne

- radiologisch regelrechter postoperativer Befund (Röntgen 2 3. August 2011) - klinisch kein relevantes funktionelles Defizit - Zustand nach Augenverletzung 2003

Zur Arbeitsfähigkeit ist dem Gutachten zu entnehmen, a us Sicht des Bewe gungsapparates besteh e aufgrund eines chronischen lumbo - und zervikoverte bralen Schmerzsyndroms eine volle Arbeitsunfähigkeit für körperlich andauernd schwere Tätigkeiten. Für die angestammte Tätigkeit als Koch wie auch für jede andere, überwiegend im Stehen und Gehen zu verrichtende Tätigkeit besteh e eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % , wobei das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 10 kg bis intermittierend 15 kg vermieden werden sollte. Für körperlich leichte bis mittelschwere, ad a ptierte Tätigkeiten unter Wechsel belastung besteh e dagegen eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Aus otorhinolaryngologischer Sicht könn t e n ein Morbus Meni è re rechts, eine tief- und hochtonakzentuierte Schallempfindungsschwerhörigkeit sowie ein Tinnitus links, aktuell kompensiert, festgestellt werden, welche zur auditiven und qualitativen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führ t en. So könnten Tätigkeiten, welche eine gute auditive Kapazität, ein gutes Sprachverständnis unter Störlärm und ein intaktes Richtungshören voraussetzen, dem Beschwerdeführer nicht zu ge mut et werden , ebenfalls sollten Tätigkeiten unter erhöhtem Störlärm mit möglicher Zunahme der auditiven Schwierigkeiten sowie des Tinnitus vermieden werden. Auf grund der intermittierenden Schwindelsymptomatik s eien sturzgefährdende Tätig keiten wie auch Tätigkeiten mit häufigen, schnellen Rotationsbewegungen für den Beschwerdeführer nicht geeignet. Dies g elte auch für das berufsmässige Führen eines Kraftfahrzeugs. Zusammenfassend besteh e somit für die ange st ammte Tätigkeit als Koch aus otorhinolaryngologischer Sicht eine volle Arbeitsun fähig keit. Dage gen bestehe für eine angepasste Tätigkeit unter Berücksichtigung der oben erwähnten qualitativen Einschränkungen eine Arbeits- und Leistungs fähig keit von 80 % . Die 20%ige Einschränkung sei teils durch Ausfälle, teils durch täglich erhöhten Pausenbedarf bedingt. Die neurologischen Diagnosen s eien schwer gewichtig in der HNO-ärztlichen und orthopädischen Untersuchung einbe zogen. Eine radikuläre Symptomatik besteh e nicht. Für leichte bis intermittierend mittelschwere, adaptierte Tätigkeiten liege keine Einschränkung der Arbeitsfähig keit vor . Aus psychiatrischer Sicht bestehe aufgrund der vorliegenden emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % , ganztägig realisierbar. Ein ruhiges Umfeld erhöh e die Umsetzbarkeit einer Tätigkeit, durch den Pausenbedarf sei ebenfalls durch Spannungsabbau eine bessere Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit gegeben. Aus allgemeininternistischer Sicht f ä nden sich keine weiteren Befunde und Diag nosen, welche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründe te

n. Zusammen fassend besteh e für die angestammte Tätigkeit als Koch wie auch für körperlich schwere Tätigkeiten eine volle und bleibende Arbeitsunfähigkeit. Dagegen liege für körperlich leichte bis mittelschwere, adaptierte Tätigkeiten unter Wec hsel belastung, unter Berücksichtigung der oben erwähnten qualitativen Einschrän kungen, eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 60 % vor . Das Pensum könnte vollschichtig umgesetzt werden mit erhöhtem Pausenbedarf von 10-15 Minuten pro Stunde und reduziertem Rendement. Die Einschränkungen aus psychiatri scher und otorhinolaryngologischer Sicht ergänz te n sich teilweise, da Pausen und Erho l ungsphasen in den gleichen Zeitabschnitten genutzt werden könn t en, teil weise erg ebe sich ein additiver Effekt aufgrund der wiederholten Ausfälle beim Morbus Meni è re . Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungs befunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsun fähig keiten sei davon auszugehen , dass von oben genanntem Arbeits- und Leis tungsprofil möglicherweise seit dem Jahr 2007 ausgegangen werden k ö nn e, dem Zeitpunkt des Auftretens der aktuell bestehenden otorhinolaryngologischen Be schwerd esymptomatik. Mit Sicherheit sei dies ab Mai 2015 zu bestätigen, ha be

jedoch mit Wahrscheinlichkeit se it der letzten IV-Anmeldung vom März 2013 bestanden ( Urk. 11/83/31-32). 3.3

Im Zusammenhang mit der a m 8. September 2016 (Urk. 11/13 3, Urk. 11/135 ) geltend gemachten Verschlechterung seines Gesundheitszustands reichte der Be schwerdeführer die folgenden medizinische n Berichte zu den Akten :

3.3 .1

Dem Bericht von Dr. med. E.___ , FMH Ohren-, Nasen- und Halskrank heiten, Hals- und Gesichtschirurgie , undatiert (Eingangsdatum 26. April 2016 )

zu Händen der Beschwerdegegnerin ( Urk. 11/128 ) ist zu entnehmen, der Hörverlust nach Reintonaudiogramm rechts betrage 60,1 % , links 14,8 % und nach Sprach audiogramm rechts 100 % , links 23,4 % . Der Gesamthörverlust betrage 49 ,5 % ( Urk. 11/128/1). 3. 3 .2

Dem Bericht des F.___ , vom 3. Mai 2016 zu Händen von Dr. E.___ ( Urk. 11/132) können folgende Diagnosen entnommen werden (Urk. 11/132/1) : - e indeutiger M orbus Menière links nach AAO - HNS 1995 m it /b ei: - leichtgradige r Tiefton- und leicht- bis mittelgradige Hochton- I nnen ohrschwerhörigkeit links - Tinnitus links, welcher sich im Schwindelanfall verstärke - w ahrscheinlicher M orbus

M eni è re rechts nach AAO-HNS 1995 m it /b ei: - h ochgradige r pantonale r

sensorineurale r Schwerhörigkeit rechts, welche im Anfall zunehme - k ein Tinnitus - MR I vom 2 6. März 20 15: Hydrops vestibuli Grad II, Hydrops cochleae Grad I rechts, links bland

Sodann wurde festgehalten, der Beschwerdeführ er

habe über eine Verstärkung seines Tinnitus links, sowie des Druckgefühls links, anfallsweise auch mit beglei tender Hörminderung , berichtet . Eine Schwindelattacke mit Ü belkeit oder Erbre chen sei seit knapp einem Jahr nicht mehr aufgetreten. Betaserc nehme er nach wie vor 3

x

48

mg ein, welches ihn vor einer erneuten Schwindelattacke für gut ein Jahr bewahrt h ab e, jedoch habe er nun zwischen den Konsultationen erneut eine Schwindelattacke für gut eine Stunde erlebt. Ein verstärkter Tinnitus auf der linken Seite sei diesem Anfall wenige Tage vorausgegangen. Der Beschwerde führer sei darüber hinaus in regelmässiger psychiatri s cher Betreuung in zwei wöchigen Abständen, unter an derem auch seit der Trennung von seiner Frau. Eine antidepressive Therapie lehn e der Beschwerdeführer nach seinen Angaben ak tuell ab. Ausser Betaserc nehme er k eine weiteren Medikamente ein ( Urk. 11/132/1). Bei m Beschwerdeführer

sei bereits ein M orbus Men iè re bekannt. Unter der Betaserc -Therapie sei es ü ber ein Jahr lang zu keinen Schwindel at tacken mehr gekommen , mit Ausnahme einer Schwindelattacke vom 1 2. Mai von gut einer Stunde. Es werde eine Fortführung der Betaserc -Therapie von mind es tens 3

x

48

mg empfohlen . Mit dem Beschwerdeführer sei auch eine Erhöhung auf 3

x 72

mg besprochen worden , wenn diese gut vertragen w e rd e . Intratym panalen

Dexameth a son-lnjektionen steh e der Beschwerdeführer eher kritisch gegenüber und wünsch e diese aktuell nicht (Urk. 11/132/2). 3. 3 .3

Dr. med. G.___ , FMH Psychiatrie und Ps ychotherapie, führte in seinem

durch die Beschwerdegegnerin

als Neuanmeldung entgegengenommenen Bericht vom 8. September 2016 ( Urk. 11/133) aus, der Gesundheitszustand habe sich seit der letzten Berichterstattung vom 1 1. März 2014 und 2 3. September 2013 ver schlech tert. Zu der bereits vorhandenen emotiona l instabilen Persönlichkeits stö rung vom impulsiven Typ (ICD -10 F60.30) ha be sich eine Anpassungsstörung im Sinne einer depressiven Reaktion (ICD -10 F43.2) gesellt, welche bislang kaum auf eine Therapie angesprochen ha be . Weit schlimmer seien aber die Gleichge wich t s störungen durch den Morbus Meni è re , die Schwerhörigkeit rechts und die Taub heit links sowie die oft quälenden Rückenschmerzen ( Urk. 11/133/1). 3.3 .4

Dem Bericht des Zentrums H.___ , vom 20. September 2016 zu Händen von Dr. med. I.___ , FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation ( Urk. 11/140 /2 ) kann entnommen werden , es lägen weitgehend stationäre degenerative Veränderungen bei rechs konvexer L endenwirbelsäulen (L WS ) -Skoliose, multisegmentaler osteodiskaler Degeneration mit Hauptbefund im Segment L5/S1 bei zirkulärer Protrusiuon , hypertrophen Facettengelenksarthrosen mit konsekutiv mässiger foraminaler En ge für die Nervenwurzeln L5 beidseits und rezessaler Tangierung der Nervenwurzeln S1 beidseits vor ( Urk. 11/140 /2 ). 3. 3 .5

Dr. med. J.___ , FMH Orthopädische Chirurgie, hielt mit Bericht vom 2 9. September 2016 zu Händen von Dr. I.___ ( Urk. 11/140/1) fest, der Be schwerdeführer berichte seit längerer Z eit über tieflumbale Beschwerden mit einer Ausstrahlung in die rechte Gesässhälfte und teilweise ins rechte Bein. Die Kern spintomographie der LWS vom 2 0. September 2016 zeige spondylarthro tische Veränderungen im Bereich der unteren LWS. Des Weiteren bestünden bei L4/5 und L5/S1 durch die Kombination dieser spondylarthrotischen Verände rungen mit Protrusionen der Bandscheiben Pelottierungen beziehungsweise Kom pres sionen der Nervenwurzeln von L5 beidseits und S1 beidseits. Da der Be schwer deführer unter den Beschw e rden recht stark leide, werde mit ihm die Mög lichkeit einer schmerztherapeutischen Intervention besprochen ( Urk. 11/140/1). 3.3 .6

Dr. I.___ führte mit Bericht vom 1 3. Oktober 2016 zu Händen der Beschwerde gegnerin ( Urk. 11/139) aus, seines Erachtens sei eine eindeutige subjektive wie auch objektive Verschlechterung eingetreten, die Beweglichkeit der LWS und Halswirbelsäule (HWS) sei mässig eingeschränkt. Der Beschwerdeführer sei seit vielen Jahren zu 100 % arbeitsunfähig. Nach Ansicht von Dr. I.___ sei der Beschwerdeführer mindestens wegen der depressiven Verstimmung und des Status nach H WS-T rauma im Jahr 2006 bis auf weiteres zu 70 % arbeitsunfähig. Eine Umschulung beziehungsweise Tätigkeit in anderen Berufen werde sicherlich vor allem wegen seiner Rückenbeschwerden wie auch des Morbus M enière , nicht möglich sein ( Urk. 11/139). 3. 3 .7

Dr. E.___ berichtete am 3 1. Oktober 2016 zu Händen der Beschwerdegegnerin ( Urk. 11/141), beim Beschwerdeführer lägen folgende Diag nosen vor: - Morbus Menière links - sehr wahrscheinlicher Morbus Menière rechts - mittelgradige Hochtoninnenohrschwerhörigkeit links - hochgradige Innenohrschwerhörigkeit rechts - intermittierender, beidseitiger, hochfrequenter Tinnitus - linksseitige Hörgeräteversorgung - invalidisierende, mit Nausea und Erbrechen verbundene Drehschwindel anfälle

Dr. E.___ hi elt zudem fest, seit der Mitte Dezember 2015 verordneten Dosierung von 3 x 48

mg Betaserc hätten sich die Schwindelepisoden deutlich verbessert. Es lägen nach wie vor inkonstant auftretende, über Minuten dauernde Anfälle vor. Die Intensität habe jedoch deutlich nachgelassen. Allerdings leide der Be schwer deführer zunehmend unter den Nebenwirkungen der relativ hohen Dosie rung mit Betaserc und habe diese auf 2 x 48

mg täglich reduzieren müssen. Massiv störend sei eine konstant auftretende Gangunsicherheit, sowie ein perma nent schwammiges Gleichgewichtsgefühl. Nach wie vor störe ein rechtsseitiger Tinnitus bei reintonaudiometrisch praktisch vorliegender Taubheit. Begleitend bestehe eine ausgesprochene Lärmempfindlichkeit, welche dem Beschwerdeführer das Aufhalten in lärmiger Umgebung praktisch verunmögliche. Die linksseitige Hörschwelle schwanke immer noch beträchtlich, sodass teilweise die angepasste Hörhilfe nachjustiert werden müsse oder sie dem Beschwerdeführer nur sehr wenig nütze ( Urk. 11/141/1-2). 3.3 .8

Im Bericht des F.___ , vom 6. Dezember 2016 zu Händen von Dr. E.___ ( Urk. 11/146/1-2) wurde festgehalten, beim Beschwerdeführer bestehe unter der Therapie mit 3

x 48

mg Betaserc eine stabile Situation mit leichtem Schwankschwindel . Der Beschwerdeführer arbeite schon seit längerem nicht mehr. Eine Dexamethason -Injektion wäre möglich. Der Beschwerdeführer werde sich wieder melden, falls er die Injek tionen durchführen möchte (Urk. 11/146/2). 3.3 .9

Dem Einwandschreiben von Dr. I.___ vom 2 7. Dezember 2016 ( Urk. 11/146/3) ist zu entnehmen, dass im Vorbescheid gewisse Dinge nicht berücksichtigt worden seien. Der Beschwerdeführer habe bei Dr. J.___ im Jahr 2016 wegen ausge prägten spondylarthrotischen Veränderungen mit Reizung S1 beidseits 3

x Infil trationen der L4/L5, die nur mittelmässig und kurzfristig geholfen hätten , erhalten . Zudem leide der Beschwerdeführer unter einem chronischen Schwindel mit Gleichgewichtsstörungen und sei diesbezüglich auswärts in Behandlung wie auch beim Psychiater Dr. G.___ wegen Schlaflosigkeit und Schmerzvera rbeitung, wogegen er Temesta zwei- bis dreimal pro Tag einnehme. Wegen eine s Tinnitus und Hörstörungen nehme er auch Betaserc 3

x

2 Tabletten à 24

mg, ein Versuch mit 3

x

3 habe sistiert werden müssen wegen ausgeprä gten Nebenwirkungen und Gleich gewichtsproblemen ( Urk. 11/146/3). 3.3 .10

Am 1 7. Januar

2017 berichtete Dr. G.___ zu Händ en der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/147), zu der bereits vorhandenen emotional instabilen Persönlichkeits störung vom impulsiven Typ (ICD-10 F60.30) habe sich eine Anpassungsstörung im Sinne einer depressiven Reaktion (ICD-10 F43.2) gesellt, welche sich chroni fiziert habe und recht eigentlich als etwa mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.11) bezeichnet werden müsse. Leider habe der Beschwerdeführer bisher kaum auf eine Therapie angesprochen ( Urk. 11/147/1-2). 4. 4.1 4.1.1

Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, enthalten die im Rahmen des Ver waltungsverfahrens eingereichten Berichte (vgl. 3.3.1-3.3.10 ) keine substanziel len Anhaltspunkte für eine massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszu standes sowie der Arbeitsfähigkeit de s Beschwerdeführers . 4.1.2

Es gilt zu beachten , dass eine neu hinzugetretene Diagnose nicht unbesehen eine höhere Arbeitsunfähigkeit bewirkt. Massgebend für den Grad der Arbeitsun fähig keit ist nicht die Diagnose oder die Zahl der erhobenen Diagnosen, sondern die daraus resultierende Leistungseinschränkung, welche sich auch durch eine zu sätz liche Beeinträchtigung nicht zwangsläufig erhöhen muss (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_804/2015 vom 21. Juni 2016 E. 3.2). Für eine Neuanmeldung reicht es daher nicht aus, eine ausschliesslich gesundheitliche Verschlechterung geltend zu machen. Insbesondere genügt eine neu hinzugetretene Diagnose per se nicht, um eine erhebliche Verschlechterung glaubhaft zu machen, da damit über das quantitative Element einer relevanten, die Arbeitsfähigkeit schmälernde Veränderung des Gesundheitszustandes nicht zwingend etwas ausgesagt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_244/201 6 vom 21. Juni 2016 E. 3.5). 4.1.3

Wie eingangs dargelegt, obliegt es der versicherten Person, die relevante Sach verhaltsänderung glaubhaft zu machen (E. 1.3) ; diesbezüglich spielt de r Unter suchungsgrundsatz nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Bei der Beurteilung der Glaub haftmachung ist – wie bereits dargelegt (E. 1.2) – zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt. Die frühere Verfügung liegt nur kurze Zeit zurück, weshalb an die Glaubhaftmachung höhere Anforderungen zu stellen sind . 4.2

4.2.1

Hinsichtlich des von Dr. E.___ festgestellten Hörverlusts, der laut seinen Anga ben nach Sprachaudiogramm neu rechts 100 % und links 23,4 % im Vergleich zu zuvor 87 % rechts und 0 % links beträgt sowie nach Reintonaudiogramm neu 60,1 % rechts und 14,8 % links im Vergleich zu zuvor 72 % rechts und 7 % links (E. 3.2 ), ist festzuhalten, dass zwar eine mässige Gehörsabnahme gemessen worden ist, jedoch keine Angaben dazu gemacht werden und auch nicht nach voll ziehbar erscheint, inwiefern sich alleine die veränderten Werte auf die bereits auch wegen des Gehörsverlusts gutachterlich attestierte Arbeitsunfähigkeit aus wir ken . Die Z.___ -Gutachter gingen in ihrer Expertise von einer Unzumutbarkeit von Tätigkeiten, welche gute auditive Kapazität, ein gutes Sprachverständnis und Störlärm oder ein intaktes Richtungshören voraussetzen, aus.

Dr. E.___ be schreibt in seinem Bericht vom 3 1. Oktober 2016 (E. 3.3.7) jedenfalls keine weiter gehende Einschränkung.

Auch der Tinnitus links erscheint vorliegend im Vergleich zum Begutach tungs zeitpunkt nicht verschlechtert. Dem Bericht des F.___ vom 3. Mai 2016 ist vielmehr zu entnehmen, dass die Therapierung mit B e taserc Wirkung zeigt und der Beschwerdeführer über ein Jahr lang

– mit einer Aus nahme von rund einer Stunde zwischen den Konsultationen – keine Schw indel attacken mehr erlitten hat . Die Ärzte des F.___ empfahlen denn auch die Wei terführung der Therapie mit Betaserc und erwogen eine Intratympanale

De xa methason-Injektion , welche der Beschwerdeführer bislang ablehnte (E. 3.3.2) . Daraus, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf den Bericht von Dr. E.___ vom 2 6. April 2016 (E. 3.3.1) Kostengutsprache für ein neues Hörgerät erteilt wurde , vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten , da hierfür keine Veränderung des Ist-Zustands vorausgesetzt ist . Eine Verschlechterung der funktionellen Beein trächtigungen wird dadurch jedenfalls nicht glaubhaft gemacht . V ielmehr ergibt sich aus dem Bericht des F.___ eine Verbesserung der Schwindelsymptomatik – Dr. E.___ sprach sogar von einer deutlichen Verbesserung (E. 3.3.7) hinsichtlich der Häufigkeit und der Intensität – und es scheint möglich, weitere Fortschritte zu erzielen.

Der Beschwerdeführer beantragt, er sei persönlich anzuhören, da er wegen des Hörverlusts und Tinnitus kaum etwas verstehe . Ein solcher Antrag ist als Beweis an trag zu qualifizieren. Nach Würdigung der Akten erscheint in antizipierter Beweiswürdigung eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers als nicht geeignet, eine relevante Verschlechterung glaubhaft zu machen und erübrigt sich damit, weshalb von der Durchführung einer persönlichen Anhörung abzusehen ist (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_907/2014 vom 1. Juni 2015 E. 3 so wie 8C_818/2007 vom 6. August 2008 E. 3).

4.2. 2

Hinsichtlich der orthopädischen Beschwerden führten die behandelnden Dres . J.___ und I.___ aus, beim Beschwerdef ührer liege eine Kompression der Nervenwurzeln beidseits vor. Zwar ist zutreffend, dass im Z.___ -Gutachten noch keine klare

Neurok ompression diagnostiziert worden war, doch ist darauf hinzu weisen, dass weder dem Bericht von Dr. J.___ noch demjenigen von Dr. I.___ eine über das, was die Z.___ -Gutachter bereits berücksichtigt hatte n , hinaus gehende Einschränkung des Leistungsprofils zu entnehmen ist. Der Beschwerde führer klagte bereits im Rahmen der Begutachtung beim Z.___ im Jahre 2015 über Rückenschmerzen im unteren Bereich und auch über Nackenschmerzen. Weitere somatische Beschwerden, welche damals nicht genannt wurden, sind seither nicht aufgetreten.

Die Z.___ -Gutachter stellten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in kör per lich schweren Tätigkeiten fest. Sie attestierten mit Blick auf eine angepasste Tätigkeit oder als Koch eine Arbeitsfähigkeit von 80 % und in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Inwiefern sich durch die Kompression des Nervenwurzels L5 und S1 ein anderes Leistungsprofil (überwie gend im Stehen oder Gehen zu verrichtende Tätigkeit, ohne wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 10 kg bis intermittierend 15 kg [E. 3.2]) ergibt, wurde nicht ausgeführt.

Dr. I.___ ging denn in seinem Bericht vom 2 0. September 2016 auch von weitgehend stationären degenerativen Veränderungen aus (E. 3.3.4) und hielt im Bericht vom 1 3. Oktober 2016 fest, es bestehe seit Jahren eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit .

Ebenfalls gegen eine Verschlechterung der Schmerzsympto matik im Sinne eines zunehmenden L eidensdrucks spricht die Möglichkeit von bislang noch nicht in Anspruch genommenen schmerztherapeutische n Interven tio nen (E. 3.3.5) .

Insgesamt ist damit eine erhebliche Verschlechterung der soma tischen Beschwerden nicht glaubhaft gemacht. 4.2.3

Der behandelnde Psychiater stellte neu neben der emotional instabilen Persön lichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10 F60.30) eine Anpassungsstörung im Sinne einer depressiven Reaktion (ICD-10 F43.2) fest. Er verzichtete jedoch auf die Begründung dieser Diagnose oder auf

deren

kriteriengerechte , nachvoll ziehbare Herleitung respektive die Erhebung eines v ollständigen Psychostatus . Sodann wird nicht ausgeführt , inwiefern der Beschwerdeführer dadurch zusätz lich zu der bereits berücksichtigten Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 30 % eingeschränkt wäre (vgl. Urk. 11/83/32, E. 3.3.3 und E. 3.3.10). Sodann ergibt sich aus den aufliegenden Akten , dass die zusätzliche psychiatrische Diag nose eine Reaktion auf psychosoziale Umstände (Trennung von der Ehefrau

[E.

3.3.2] ) darstell t.

Einer d epressiven Reaktion ist indessen grundsätzlich kein Kran k heitswert im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne zuzumessen (BGE 127 V 295 E. 4a). 4. 3

Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass d er Beschwerdeführer somit nicht gla ub haft gemacht hat , dass es nach der Verfügung vom 2 8. Januar 2016 (Urk. 9/102, Urk. 11/93 [Verfügungsteil 2]) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 4. März 2017 (Urk. 2) zu einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszu stands gekommen ist. 5.

Die Beschwerdegegnerin ist demnach zu Recht nicht auf d as

Revisionsgesuch ei n getreten. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzu weisen. 6. 6.1

Mit Beschwerde vom 28. April 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewäh rung der unentge l tlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2).

Vorliegend sind die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Rech ts pflege gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) erfüllt (vgl. Urk.

4- 5). Antragsgemäss ist de m Beschwerdeführer deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und Rechtsanw ä lt in Petra Oehmke , Affoltern am Albis , als unentgeltliche Rechtsvertreter in für das vorlie gende Verfahren zu bestellen. 6 .2

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver wei gerung von L eistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Ver sicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 7 00.-- festzulegen. Ausgangsgemäss sind die Kosten de m Beschwerde führ er aufzuerlegen, zufolge Bewilligung der unent gelt lichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtkasse zu nehmen. 6.3

Mit Verfügung vom 20 . Juni 2017 wurde Rechtsanw ä lt in Oehmke in Aussicht ge stellt, dass – sofern sie keine Honorarnote einreiche – das Gericht die Ent schä di gung nach Ermessen festlege (Urk. 1 2 ). Mangels Einreichen einer Honorar note ist die Entschädigung unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses sowie des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- auf Fr. 1 ‘ 8 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Rechtsan w ä lt in Oehmke ist demnach mit insgesamt Fr. 1 ‘ 8 00.-- aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 6 .4

De r Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsvertreter verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4

GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Petra Oehmke , Affoltern am Albis, wird mit Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Oehmke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her ab gesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie be nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf ga benbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hin weisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe acht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 1.2 Verneint die Verwaltung die Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung des Invaliditätsgrades

so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grund sätzlich zu respektieren hat.

E. 1.3 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sind herabgesetzte Anfor de rungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wa hr scheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vor handensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigs tens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Mög lichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hin weisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundes gerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, der Beschwerde führer habe mit dem neuen Gesuch nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tat sächlichen Verhältnisse wesentlich verändert hätten. Sämtliche Diagnosen seien bereits bekannt und im Z.___ - Gutachten vom 1 5. Juni 2015 gewürdigt worden ( Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer vertrat in seiner Beschwerde den Standpunkt, seit der Z.___ -Begutachtung vom 1 5. Juni 2015 sei es zu diversen Verschlechterungen des Ge sundheitszustandes gekommen. Der Hörverlust nach Social Index sei auf beiden Seiten grösser geworden, der Tinnitus links habe sich verstärkt und sei von erneu ten Schwindelattacken begleitet, die Diskusprotrusion führe neu zu einer rezes salen Tangierung der Nervenwurzel und in psychiatrischer Sicht liege nun zusätzliche eine Anpassungsstörung im Sinne einer depressiven Reaktion vor. Dies führe dazu, dass auf das Revisionsbegehren einzutreten sei (Urk. 1 ). 3. 3.1

Vorliegend gilt es zu prüfen, ob der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hat, das s sich der massgebliche Sachverhalt seit dem Erlass der Verfügung vom 2 8. Januar 2016 ( Urk. 9/101 , Urk. 11/93 [Verfügungsteil 2] ) in einer für den Anspruch erheb lichen Weise geändert hat (vgl. E. 1.1). 3.2

Die Verfügung vom 2 8. Januar 2016 ( Urk. 9/101 , Urk. 11/93 [Verfügungsteil 2]) basierte in medizinischer Hinsicht auf dem polydisziplinären Z.___ -Gutachten vom 8. Juni 2015 ( Urk. 11/83). Die Gutachter hielten folgende Diagnosen mit Aus wir kung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 11/83/30): - Morbus Menière rechts (ICD-10 H81.0) - pantonale Schallempfindungsschwerhörigkeit rechts - t ief- und hochtonakzentuierte Schallempfindungsschwerhörigkeit links (ICD-10 H9 0 .5) - Tinnitus links (ICD-10 H93.1) - kompensiert - e motional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10 F60.3) - c hronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5) - radiologisch m ä ssige Osteochondrose LWK5/SWK1, m ä ssige Spondyl arthrose und breitbasige

Diskusprotrusion LWK4/5/SWK1 ohne klaren Hinweis für Neurokompression (MRI 1. Juli 2 014) - klinisch keine höhergradige Bewegungseinschränkung - c hronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.2) - radiologisch gemäss Akten deutliche Osteochondrose HWK6/7 - klinisch keine höhergradige Bewegungseinschränkung

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter folgende fest ( Urk. 11/83/30): - Ver dacht auf arterielle Hypertonie (I CD-10 I 10) - Status nach arthroskopischer medialer Teilmeniskektomie Knie links am 2 4. September 2009 (ICD-10

Z98.8) - radiologisch retropatel l äre Knorpelfissuren und mögliche Innenmenis kusläsion (Röntgen 1 0. März 2011 und MRI 2 8. April 2011) - klinisch unauffälliger Befund - Restbeschwerden im Bereich des dominanten rechten Ellbogens (ICD-10 T92.5/Z98.8) - Status nach Abriss der distalen Bizepssehne am 3. September 2010 - Status nach Reinsertion der distalen Bizepssehne am 1 3. Oktober 2010 ( Dr. A.___, Spital B.___ ) - Status nach Resektion heterotoper Ossifikationen, Neurolyse des N ervus

radialis und transossärer

Reinsertion der distalen Bizepssehne am 9. Juni 2011 (PD

D

r. C.___ , Spital D.___ , Zürich) - anschliessend antibiotische Behandlung aufgrund des in sämtlichen Gewebsproben nachgewiesenen Proprionibacterium

acne

- radiologisch regelrechter postoperativer Befund (Röntgen 2 3. August 2011) - klinisch kein relevantes funktionelles Defizit - Zustand nach Augenverletzung 2003

Zur Arbeitsfähigkeit ist dem Gutachten zu entnehmen, a us Sicht des Bewe gungsapparates besteh e aufgrund eines chronischen lumbo - und zervikoverte bralen Schmerzsyndroms eine volle Arbeitsunfähigkeit für körperlich andauernd schwere Tätigkeiten. Für die angestammte Tätigkeit als Koch wie auch für jede andere, überwiegend im Stehen und Gehen zu verrichtende Tätigkeit besteh e eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % , wobei das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 10 kg bis intermittierend 15 kg vermieden werden sollte. Für körperlich leichte bis mittelschwere, ad a ptierte Tätigkeiten unter Wechsel belastung besteh e dagegen eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Aus otorhinolaryngologischer Sicht könn t e n ein Morbus Meni è re rechts, eine tief- und hochtonakzentuierte Schallempfindungsschwerhörigkeit sowie ein Tinnitus links, aktuell kompensiert, festgestellt werden, welche zur auditiven und qualitativen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führ t en. So könnten Tätigkeiten, welche eine gute auditive Kapazität, ein gutes Sprachverständnis unter Störlärm und ein intaktes Richtungshören voraussetzen, dem Beschwerdeführer nicht zu ge mut et werden , ebenfalls sollten Tätigkeiten unter erhöhtem Störlärm mit möglicher Zunahme der auditiven Schwierigkeiten sowie des Tinnitus vermieden werden. Auf grund der intermittierenden Schwindelsymptomatik s eien sturzgefährdende Tätig keiten wie auch Tätigkeiten mit häufigen, schnellen Rotationsbewegungen für den Beschwerdeführer nicht geeignet. Dies g elte auch für das berufsmässige Führen eines Kraftfahrzeugs. Zusammenfassend besteh e somit für die ange st ammte Tätigkeit als Koch aus otorhinolaryngologischer Sicht eine volle Arbeitsun fähig keit. Dage gen bestehe für eine angepasste Tätigkeit unter Berücksichtigung der oben erwähnten qualitativen Einschränkungen eine Arbeits- und Leistungs fähig keit von 80 % . Die 20%ige Einschränkung sei teils durch Ausfälle, teils durch täglich erhöhten Pausenbedarf bedingt. Die neurologischen Diagnosen s eien schwer gewichtig in der HNO-ärztlichen und orthopädischen Untersuchung einbe zogen. Eine radikuläre Symptomatik besteh e nicht. Für leichte bis intermittierend mittelschwere, adaptierte Tätigkeiten liege keine Einschränkung der Arbeitsfähig keit vor . Aus psychiatrischer Sicht bestehe aufgrund der vorliegenden emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % , ganztägig realisierbar. Ein ruhiges Umfeld erhöh e die Umsetzbarkeit einer Tätigkeit, durch den Pausenbedarf sei ebenfalls durch Spannungsabbau eine bessere Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit gegeben. Aus allgemeininternistischer Sicht f ä nden sich keine weiteren Befunde und Diag nosen, welche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründe te

n. Zusammen fassend besteh e für die angestammte Tätigkeit als Koch wie auch für körperlich schwere Tätigkeiten eine volle und bleibende Arbeitsunfähigkeit. Dagegen liege für körperlich leichte bis mittelschwere, adaptierte Tätigkeiten unter Wec hsel belastung, unter Berücksichtigung der oben erwähnten qualitativen Einschrän kungen, eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 60 % vor . Das Pensum könnte vollschichtig umgesetzt werden mit erhöhtem Pausenbedarf von 10-15 Minuten pro Stunde und reduziertem Rendement. Die Einschränkungen aus psychiatri scher und otorhinolaryngologischer Sicht ergänz te n sich teilweise, da Pausen und Erho l ungsphasen in den gleichen Zeitabschnitten genutzt werden könn t en, teil weise erg ebe sich ein additiver Effekt aufgrund der wiederholten Ausfälle beim Morbus Meni è re . Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungs befunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsun fähig keiten sei davon auszugehen , dass von oben genanntem Arbeits- und Leis tungsprofil möglicherweise seit dem Jahr 2007 ausgegangen werden k ö nn e, dem Zeitpunkt des Auftretens der aktuell bestehenden otorhinolaryngologischen Be schwerd esymptomatik. Mit Sicherheit sei dies ab Mai 2015 zu bestätigen, ha be

jedoch mit Wahrscheinlichkeit se it der letzten IV-Anmeldung vom März 2013 bestanden ( Urk. 11/83/31-32). 3.3

Im Zusammenhang mit der a m 8. September 2016 (Urk. 11/13 3, Urk. 11/135 ) geltend gemachten Verschlechterung seines Gesundheitszustands reichte der Be schwerdeführer die folgenden medizinische n Berichte zu den Akten :

3.3 .1

Dem Bericht von Dr. med. E.___ , FMH Ohren-, Nasen- und Halskrank heiten, Hals- und Gesichtschirurgie , undatiert (Eingangsdatum 26. April 2016 )

zu Händen der Beschwerdegegnerin ( Urk. 11/128 ) ist zu entnehmen, der Hörverlust nach Reintonaudiogramm rechts betrage 60,1 % , links 14,8 % und nach Sprach audiogramm rechts 100 % , links 23,4 % . Der Gesamthörverlust betrage 49 ,5 % ( Urk. 11/128/1). 3. 3 .2

Dem Bericht des F.___ , vom 3. Mai 2016 zu Händen von Dr. E.___ ( Urk. 11/132) können folgende Diagnosen entnommen werden (Urk. 11/132/1) : - e indeutiger M orbus Menière links nach AAO - HNS 1995 m it /b ei: - leichtgradige r Tiefton- und leicht- bis mittelgradige Hochton- I nnen ohrschwerhörigkeit links - Tinnitus links, welcher sich im Schwindelanfall verstärke - w ahrscheinlicher M orbus

M eni è re rechts nach AAO-HNS 1995 m it /b ei: - h ochgradige r pantonale r

sensorineurale r Schwerhörigkeit rechts, welche im Anfall zunehme - k ein Tinnitus - MR I vom 2 6. März 20 15: Hydrops vestibuli Grad II, Hydrops cochleae Grad I rechts, links bland

Sodann wurde festgehalten, der Beschwerdeführ er

habe über eine Verstärkung seines Tinnitus links, sowie des Druckgefühls links, anfallsweise auch mit beglei tender Hörminderung , berichtet . Eine Schwindelattacke mit Ü belkeit oder Erbre chen sei seit knapp einem Jahr nicht mehr aufgetreten. Betaserc nehme er nach wie vor 3

x

48

mg ein, welches ihn vor einer erneuten Schwindelattacke für gut ein Jahr bewahrt h ab e, jedoch habe er nun zwischen den Konsultationen erneut eine Schwindelattacke für gut eine Stunde erlebt. Ein verstärkter Tinnitus auf der linken Seite sei diesem Anfall wenige Tage vorausgegangen. Der Beschwerde führer sei darüber hinaus in regelmässiger psychiatri s cher Betreuung in zwei wöchigen Abständen, unter an derem auch seit der Trennung von seiner Frau. Eine antidepressive Therapie lehn e der Beschwerdeführer nach seinen Angaben ak tuell ab. Ausser Betaserc nehme er k eine weiteren Medikamente ein ( Urk. 11/132/1). Bei m Beschwerdeführer

sei bereits ein M orbus Men iè re bekannt. Unter der Betaserc -Therapie sei es ü ber ein Jahr lang zu keinen Schwindel at tacken mehr gekommen , mit Ausnahme einer Schwindelattacke vom 1 2. Mai von gut einer Stunde. Es werde eine Fortführung der Betaserc -Therapie von mind es tens 3

x

48

mg empfohlen . Mit dem Beschwerdeführer sei auch eine Erhöhung auf 3

x 72

mg besprochen worden , wenn diese gut vertragen w e rd e . Intratym panalen

Dexameth a son-lnjektionen steh e der Beschwerdeführer eher kritisch gegenüber und wünsch e diese aktuell nicht (Urk. 11/132/2). 3. 3 .3

Dr. med. G.___ , FMH Psychiatrie und Ps ychotherapie, führte in seinem

durch die Beschwerdegegnerin

als Neuanmeldung entgegengenommenen Bericht vom 8. September 2016 ( Urk. 11/133) aus, der Gesundheitszustand habe sich seit der letzten Berichterstattung vom 1 1. März 2014 und 2 3. September 2013 ver schlech tert. Zu der bereits vorhandenen emotiona l instabilen Persönlichkeits stö rung vom impulsiven Typ (ICD -10 F60.30) ha be sich eine Anpassungsstörung im Sinne einer depressiven Reaktion (ICD -10 F43.2) gesellt, welche bislang kaum auf eine Therapie angesprochen ha be . Weit schlimmer seien aber die Gleichge wich t s störungen durch den Morbus Meni è re , die Schwerhörigkeit rechts und die Taub heit links sowie die oft quälenden Rückenschmerzen ( Urk. 11/133/1). 3.3 .4

Dem Bericht des Zentrums H.___ , vom 20. September 2016 zu Händen von Dr. med. I.___ , FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation ( Urk. 11/140 /2 ) kann entnommen werden , es lägen weitgehend stationäre degenerative Veränderungen bei rechs konvexer L endenwirbelsäulen (L WS ) -Skoliose, multisegmentaler osteodiskaler Degeneration mit Hauptbefund im Segment L5/S1 bei zirkulärer Protrusiuon , hypertrophen Facettengelenksarthrosen mit konsekutiv mässiger foraminaler En ge für die Nervenwurzeln L5 beidseits und rezessaler Tangierung der Nervenwurzeln S1 beidseits vor ( Urk. 11/140 /2 ). 3. 3 .5

Dr. med. J.___ , FMH Orthopädische Chirurgie, hielt mit Bericht vom 2 9. September 2016 zu Händen von Dr. I.___ ( Urk. 11/140/1) fest, der Be schwerdeführer berichte seit längerer Z eit über tieflumbale Beschwerden mit einer Ausstrahlung in die rechte Gesässhälfte und teilweise ins rechte Bein. Die Kern spintomographie der LWS vom 2 0. September 2016 zeige spondylarthro tische Veränderungen im Bereich der unteren LWS. Des Weiteren bestünden bei L4/5 und L5/S1 durch die Kombination dieser spondylarthrotischen Verände rungen mit Protrusionen der Bandscheiben Pelottierungen beziehungsweise Kom pres sionen der Nervenwurzeln von L5 beidseits und S1 beidseits. Da der Be schwer deführer unter den Beschw e rden recht stark leide, werde mit ihm die Mög lichkeit einer schmerztherapeutischen Intervention besprochen ( Urk. 11/140/1). 3.3 .6

Dr. I.___ führte mit Bericht vom 1 3. Oktober 2016 zu Händen der Beschwerde gegnerin ( Urk. 11/139) aus, seines Erachtens sei eine eindeutige subjektive wie auch objektive Verschlechterung eingetreten, die Beweglichkeit der LWS und Halswirbelsäule (HWS) sei mässig eingeschränkt. Der Beschwerdeführer sei seit vielen Jahren zu 100 % arbeitsunfähig. Nach Ansicht von Dr. I.___ sei der Beschwerdeführer mindestens wegen der depressiven Verstimmung und des Status nach H WS-T rauma im Jahr 2006 bis auf weiteres zu 70 % arbeitsunfähig. Eine Umschulung beziehungsweise Tätigkeit in anderen Berufen werde sicherlich vor allem wegen seiner Rückenbeschwerden wie auch des Morbus M enière , nicht möglich sein ( Urk. 11/139). 3. 3 .7

Dr. E.___ berichtete am 3 1. Oktober 2016 zu Händen der Beschwerdegegnerin ( Urk. 11/141), beim Beschwerdeführer lägen folgende Diag nosen vor: - Morbus Menière links - sehr wahrscheinlicher Morbus Menière rechts - mittelgradige Hochtoninnenohrschwerhörigkeit links - hochgradige Innenohrschwerhörigkeit rechts - intermittierender, beidseitiger, hochfrequenter Tinnitus - linksseitige Hörgeräteversorgung - invalidisierende, mit Nausea und Erbrechen verbundene Drehschwindel anfälle

Dr. E.___ hi elt zudem fest, seit der Mitte Dezember 2015 verordneten Dosierung von 3 x 48

mg Betaserc hätten sich die Schwindelepisoden deutlich verbessert. Es lägen nach wie vor inkonstant auftretende, über Minuten dauernde Anfälle vor. Die Intensität habe jedoch deutlich nachgelassen. Allerdings leide der Be schwer deführer zunehmend unter den Nebenwirkungen der relativ hohen Dosie rung mit Betaserc und habe diese auf 2 x 48

mg täglich reduzieren müssen. Massiv störend sei eine konstant auftretende Gangunsicherheit, sowie ein perma nent schwammiges Gleichgewichtsgefühl. Nach wie vor störe ein rechtsseitiger Tinnitus bei reintonaudiometrisch praktisch vorliegender Taubheit. Begleitend bestehe eine ausgesprochene Lärmempfindlichkeit, welche dem Beschwerdeführer das Aufhalten in lärmiger Umgebung praktisch verunmögliche. Die linksseitige Hörschwelle schwanke immer noch beträchtlich, sodass teilweise die angepasste Hörhilfe nachjustiert werden müsse oder sie dem Beschwerdeführer nur sehr wenig nütze ( Urk. 11/141/1-2). 3.3 .8

Im Bericht des F.___ , vom 6. Dezember 2016 zu Händen von Dr. E.___ ( Urk. 11/146/1-2) wurde festgehalten, beim Beschwerdeführer bestehe unter der Therapie mit 3

x 48

mg Betaserc eine stabile Situation mit leichtem Schwankschwindel . Der Beschwerdeführer arbeite schon seit längerem nicht mehr. Eine Dexamethason -Injektion wäre möglich. Der Beschwerdeführer werde sich wieder melden, falls er die Injek tionen durchführen möchte (Urk. 11/146/2). 3.3 .9

Dem Einwandschreiben von Dr. I.___ vom 2 7. Dezember 2016 ( Urk. 11/146/3) ist zu entnehmen, dass im Vorbescheid gewisse Dinge nicht berücksichtigt worden seien. Der Beschwerdeführer habe bei Dr. J.___ im Jahr 2016 wegen ausge prägten spondylarthrotischen Veränderungen mit Reizung S1 beidseits 3

x Infil trationen der L4/L5, die nur mittelmässig und kurzfristig geholfen hätten , erhalten . Zudem leide der Beschwerdeführer unter einem chronischen Schwindel mit Gleichgewichtsstörungen und sei diesbezüglich auswärts in Behandlung wie auch beim Psychiater Dr. G.___ wegen Schlaflosigkeit und Schmerzvera rbeitung, wogegen er Temesta zwei- bis dreimal pro Tag einnehme. Wegen eine s Tinnitus und Hörstörungen nehme er auch Betaserc 3

x

2 Tabletten à 24

mg, ein Versuch mit 3

x

3 habe sistiert werden müssen wegen ausgeprä gten Nebenwirkungen und Gleich gewichtsproblemen ( Urk. 11/146/3). 3.3 .10

Am 1 7. Januar

2017 berichtete Dr. G.___ zu Händ en der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/147), zu der bereits vorhandenen emotional instabilen Persönlichkeits störung vom impulsiven Typ (ICD-10 F60.30) habe sich eine Anpassungsstörung im Sinne einer depressiven Reaktion (ICD-10 F43.2) gesellt, welche sich chroni fiziert habe und recht eigentlich als etwa mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.11) bezeichnet werden müsse. Leider habe der Beschwerdeführer bisher kaum auf eine Therapie angesprochen ( Urk. 11/147/1-2). 4. 4.1 4.1.1

Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, enthalten die im Rahmen des Ver waltungsverfahrens eingereichten Berichte (vgl. 3.3.1-3.3.10 ) keine substanziel len Anhaltspunkte für eine massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszu standes sowie der Arbeitsfähigkeit de s Beschwerdeführers . 4.1.2

Es gilt zu beachten , dass eine neu hinzugetretene Diagnose nicht unbesehen eine höhere Arbeitsunfähigkeit bewirkt. Massgebend für den Grad der Arbeitsun fähig keit ist nicht die Diagnose oder die Zahl der erhobenen Diagnosen, sondern die daraus resultierende Leistungseinschränkung, welche sich auch durch eine zu sätz liche Beeinträchtigung nicht zwangsläufig erhöhen muss (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_804/2015 vom 21. Juni 2016 E. 3.2). Für eine Neuanmeldung reicht es daher nicht aus, eine ausschliesslich gesundheitliche Verschlechterung geltend zu machen. Insbesondere genügt eine neu hinzugetretene Diagnose per se nicht, um eine erhebliche Verschlechterung glaubhaft zu machen, da damit über das quantitative Element einer relevanten, die Arbeitsfähigkeit schmälernde Veränderung des Gesundheitszustandes nicht zwingend etwas ausgesagt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_244/201

E. 5 ) und reichte verschiedene medizinische Berichte zu den Akten ( Urk. 11/139-141) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbe scheid vom 9. Dezember 2016 [ Urk. 11/143], Einwände vom 2 7. Dezember 2016 [ Urk. 11/ 144- 145] und 1 7. Januar 2017 [ Urk. 11/ 146- 147])

trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 4. März 2017 auf das Revision sbegehren nicht ein (Urk. 11/149 = Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2 8. April 2017 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung auf zuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers einzutreten und dieses materiell zu prüfen. In prozessualer Hin sicht sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu ge wäh re n und ihm

in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechts ver treterin beizugeben. Eventu a liter

sei der Beschwerdeführer persönlich anzuhören ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 4. Juni 2017 Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10, unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 11/1-153]), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 0. Juni 2017 angezeigt wurde ( Urk. 12). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 6 .2

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver wei gerung von L eistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Ver sicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr.

E. 6.1 Mit Beschwerde vom 28. April 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewäh rung der unentge l tlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2).

Vorliegend sind die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Rech ts pflege gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) erfüllt (vgl. Urk.

4- 5). Antragsgemäss ist de m Beschwerdeführer deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und Rechtsanw ä lt in Petra Oehmke , Affoltern am Albis , als unentgeltliche Rechtsvertreter in für das vorlie gende Verfahren zu bestellen.

E. 6.3 Mit Verfügung vom 20 . Juni 2017 wurde Rechtsanw ä lt in Oehmke in Aussicht ge stellt, dass – sofern sie keine Honorarnote einreiche – das Gericht die Ent schä di gung nach Ermessen festlege (Urk. 1 2 ). Mangels Einreichen einer Honorar note ist die Entschädigung unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses sowie des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- auf Fr. 1 ‘

E. 7 00.-- festzulegen. Ausgangsgemäss sind die Kosten de m Beschwerde führ er aufzuerlegen, zufolge Bewilligung der unent gelt lichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtkasse zu nehmen.

E. 8 00.-- aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 6 .4

De r Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsvertreter verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4

GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Petra Oehmke , Affoltern am Albis, wird mit Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Oehmke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00463

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Hausammann Urteil vom

12. Dezember 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke OZB Rechtsanwälte Bahnhofplatz 9, Postfach, 8910 Affoltern am Albis gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1959,

ve rfügt über eine abgeschlossene Berufs aus bildung als Koch und reiste im Oktober 1982 in die Schweiz ein. Nach Anmeldung zum Bezug von Hilfsmitteln bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, im August 2006 erteilte diese dem Versicherten am 21. Mai 2007 (Urk. 11/12) Kostengutsprache für ein Hörgerät und am 27. Dezember 2007 (Urk. 11/20) sowie am 24. November 2008 (Urk. 11/23) für Ohrpassstücke. Zuletzt arbeitete er

vom 1. März bis 3 1. Oktober 2008 bei der Y.___ als Chauffeur ( Urk. 11/43 -44 ) und war ab 2009 als Privatkoch, Patien tenbetreuer und Masseur tätig ( Urk. 11/83/31) . 1.2

Am 2 2. März 2013 (Eingangsd atum) meldete sich X.___ unter Ver weis auf ei ne Diskushernie, Tinnitus sowie niedr ig e Stressbelastbarkeit und emo tionale Instabilität bei der IV-Ste lle zum Leistungsbezug an (Urk. 11/29).

Am 1 2. April 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass aufgrund seines Gesundheitszustandes keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich sei en ( Urk. 11/40 ). Zur Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse liess die IV-Stelle den Versicherten unter anderem beim Z.___ polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 1 5. Mai 2015 [ Urk. 11/83]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 2 8. Januar 2016 mit Wirkung ab

dem

1. September

2013 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu ( Urk. 9/101 , Urk. 11/93 [Verfügungsteil 2]). Nachdem sich der Versicherte erneut zum Bezug eines Hilf smittels angemeldet hatte (Urk. 11/126), erteilte die IV-Stelle dem Versicherten am 2 7. April 2016 Kostengutsprache für eine Hörgeräte pau schale rechts ( Urk. 11/129). 1.3

Mit Eingabe vom 8. September 2016 stell te der behandelnde Psychiater des Ver sicherten in dessen Namen bei der IV-Stelle Antrag auf E rhöhung der Rente ( Urk. 11/133, Urk. 11/ 13 5 ) und reichte verschiedene medizinische Berichte zu den Akten ( Urk. 11/139-141) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbe scheid vom 9. Dezember 2016 [ Urk. 11/143], Einwände vom 2 7. Dezember 2016 [ Urk. 11/ 144- 145] und 1 7. Januar 2017 [ Urk. 11/ 146- 147])

trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 4. März 2017 auf das Revision sbegehren nicht ein (Urk. 11/149 = Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2 8. April 2017 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung auf zuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers einzutreten und dieses materiell zu prüfen. In prozessualer Hin sicht sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu ge wäh re n und ihm

in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechts ver treterin beizugeben. Eventu a liter

sei der Beschwerdeführer persönlich anzuhören ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 4. Juni 2017 Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10, unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 11/1-153]), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 0. Juni 2017 angezeigt wurde ( Urk. 12). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her ab gesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie be nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf ga benbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hin weisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe acht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.2

Verneint die Verwaltung die Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung des Invaliditätsgrades

so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grund sätzlich zu respektieren hat. 1.3

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sind herabgesetzte Anfor de rungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wa hr scheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vor handensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigs tens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Mög lichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hin weisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundes gerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, der Beschwerde führer habe mit dem neuen Gesuch nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tat sächlichen Verhältnisse wesentlich verändert hätten. Sämtliche Diagnosen seien bereits bekannt und im Z.___ - Gutachten vom 1 5. Juni 2015 gewürdigt worden ( Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer vertrat in seiner Beschwerde den Standpunkt, seit der Z.___ -Begutachtung vom 1 5. Juni 2015 sei es zu diversen Verschlechterungen des Ge sundheitszustandes gekommen. Der Hörverlust nach Social Index sei auf beiden Seiten grösser geworden, der Tinnitus links habe sich verstärkt und sei von erneu ten Schwindelattacken begleitet, die Diskusprotrusion führe neu zu einer rezes salen Tangierung der Nervenwurzel und in psychiatrischer Sicht liege nun zusätzliche eine Anpassungsstörung im Sinne einer depressiven Reaktion vor. Dies führe dazu, dass auf das Revisionsbegehren einzutreten sei (Urk. 1 ). 3. 3.1

Vorliegend gilt es zu prüfen, ob der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hat, das s sich der massgebliche Sachverhalt seit dem Erlass der Verfügung vom 2 8. Januar 2016 ( Urk. 9/101 , Urk. 11/93 [Verfügungsteil 2] ) in einer für den Anspruch erheb lichen Weise geändert hat (vgl. E. 1.1). 3.2

Die Verfügung vom 2 8. Januar 2016 ( Urk. 9/101 , Urk. 11/93 [Verfügungsteil 2]) basierte in medizinischer Hinsicht auf dem polydisziplinären Z.___ -Gutachten vom 8. Juni 2015 ( Urk. 11/83). Die Gutachter hielten folgende Diagnosen mit Aus wir kung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 11/83/30): - Morbus Menière rechts (ICD-10 H81.0) - pantonale Schallempfindungsschwerhörigkeit rechts - t ief- und hochtonakzentuierte Schallempfindungsschwerhörigkeit links (ICD-10 H9 0 .5) - Tinnitus links (ICD-10 H93.1) - kompensiert - e motional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10 F60.3) - c hronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5) - radiologisch m ä ssige Osteochondrose LWK5/SWK1, m ä ssige Spondyl arthrose und breitbasige

Diskusprotrusion LWK4/5/SWK1 ohne klaren Hinweis für Neurokompression (MRI 1. Juli 2 014) - klinisch keine höhergradige Bewegungseinschränkung - c hronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.2) - radiologisch gemäss Akten deutliche Osteochondrose HWK6/7 - klinisch keine höhergradige Bewegungseinschränkung

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter folgende fest ( Urk. 11/83/30): - Ver dacht auf arterielle Hypertonie (I CD-10 I 10) - Status nach arthroskopischer medialer Teilmeniskektomie Knie links am 2 4. September 2009 (ICD-10

Z98.8) - radiologisch retropatel l äre Knorpelfissuren und mögliche Innenmenis kusläsion (Röntgen 1 0. März 2011 und MRI 2 8. April 2011) - klinisch unauffälliger Befund - Restbeschwerden im Bereich des dominanten rechten Ellbogens (ICD-10 T92.5/Z98.8) - Status nach Abriss der distalen Bizepssehne am 3. September 2010 - Status nach Reinsertion der distalen Bizepssehne am 1 3. Oktober 2010 ( Dr. A.___, Spital B.___ ) - Status nach Resektion heterotoper Ossifikationen, Neurolyse des N ervus

radialis und transossärer

Reinsertion der distalen Bizepssehne am 9. Juni 2011 (PD

D

r. C.___ , Spital D.___ , Zürich) - anschliessend antibiotische Behandlung aufgrund des in sämtlichen Gewebsproben nachgewiesenen Proprionibacterium

acne

- radiologisch regelrechter postoperativer Befund (Röntgen 2 3. August 2011) - klinisch kein relevantes funktionelles Defizit - Zustand nach Augenverletzung 2003

Zur Arbeitsfähigkeit ist dem Gutachten zu entnehmen, a us Sicht des Bewe gungsapparates besteh e aufgrund eines chronischen lumbo - und zervikoverte bralen Schmerzsyndroms eine volle Arbeitsunfähigkeit für körperlich andauernd schwere Tätigkeiten. Für die angestammte Tätigkeit als Koch wie auch für jede andere, überwiegend im Stehen und Gehen zu verrichtende Tätigkeit besteh e eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % , wobei das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 10 kg bis intermittierend 15 kg vermieden werden sollte. Für körperlich leichte bis mittelschwere, ad a ptierte Tätigkeiten unter Wechsel belastung besteh e dagegen eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Aus otorhinolaryngologischer Sicht könn t e n ein Morbus Meni è re rechts, eine tief- und hochtonakzentuierte Schallempfindungsschwerhörigkeit sowie ein Tinnitus links, aktuell kompensiert, festgestellt werden, welche zur auditiven und qualitativen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führ t en. So könnten Tätigkeiten, welche eine gute auditive Kapazität, ein gutes Sprachverständnis unter Störlärm und ein intaktes Richtungshören voraussetzen, dem Beschwerdeführer nicht zu ge mut et werden , ebenfalls sollten Tätigkeiten unter erhöhtem Störlärm mit möglicher Zunahme der auditiven Schwierigkeiten sowie des Tinnitus vermieden werden. Auf grund der intermittierenden Schwindelsymptomatik s eien sturzgefährdende Tätig keiten wie auch Tätigkeiten mit häufigen, schnellen Rotationsbewegungen für den Beschwerdeführer nicht geeignet. Dies g elte auch für das berufsmässige Führen eines Kraftfahrzeugs. Zusammenfassend besteh e somit für die ange st ammte Tätigkeit als Koch aus otorhinolaryngologischer Sicht eine volle Arbeitsun fähig keit. Dage gen bestehe für eine angepasste Tätigkeit unter Berücksichtigung der oben erwähnten qualitativen Einschränkungen eine Arbeits- und Leistungs fähig keit von 80 % . Die 20%ige Einschränkung sei teils durch Ausfälle, teils durch täglich erhöhten Pausenbedarf bedingt. Die neurologischen Diagnosen s eien schwer gewichtig in der HNO-ärztlichen und orthopädischen Untersuchung einbe zogen. Eine radikuläre Symptomatik besteh e nicht. Für leichte bis intermittierend mittelschwere, adaptierte Tätigkeiten liege keine Einschränkung der Arbeitsfähig keit vor . Aus psychiatrischer Sicht bestehe aufgrund der vorliegenden emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % , ganztägig realisierbar. Ein ruhiges Umfeld erhöh e die Umsetzbarkeit einer Tätigkeit, durch den Pausenbedarf sei ebenfalls durch Spannungsabbau eine bessere Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit gegeben. Aus allgemeininternistischer Sicht f ä nden sich keine weiteren Befunde und Diag nosen, welche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründe te

n. Zusammen fassend besteh e für die angestammte Tätigkeit als Koch wie auch für körperlich schwere Tätigkeiten eine volle und bleibende Arbeitsunfähigkeit. Dagegen liege für körperlich leichte bis mittelschwere, adaptierte Tätigkeiten unter Wec hsel belastung, unter Berücksichtigung der oben erwähnten qualitativen Einschrän kungen, eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 60 % vor . Das Pensum könnte vollschichtig umgesetzt werden mit erhöhtem Pausenbedarf von 10-15 Minuten pro Stunde und reduziertem Rendement. Die Einschränkungen aus psychiatri scher und otorhinolaryngologischer Sicht ergänz te n sich teilweise, da Pausen und Erho l ungsphasen in den gleichen Zeitabschnitten genutzt werden könn t en, teil weise erg ebe sich ein additiver Effekt aufgrund der wiederholten Ausfälle beim Morbus Meni è re . Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungs befunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsun fähig keiten sei davon auszugehen , dass von oben genanntem Arbeits- und Leis tungsprofil möglicherweise seit dem Jahr 2007 ausgegangen werden k ö nn e, dem Zeitpunkt des Auftretens der aktuell bestehenden otorhinolaryngologischen Be schwerd esymptomatik. Mit Sicherheit sei dies ab Mai 2015 zu bestätigen, ha be

jedoch mit Wahrscheinlichkeit se it der letzten IV-Anmeldung vom März 2013 bestanden ( Urk. 11/83/31-32). 3.3

Im Zusammenhang mit der a m 8. September 2016 (Urk. 11/13 3, Urk. 11/135 ) geltend gemachten Verschlechterung seines Gesundheitszustands reichte der Be schwerdeführer die folgenden medizinische n Berichte zu den Akten :

3.3 .1

Dem Bericht von Dr. med. E.___ , FMH Ohren-, Nasen- und Halskrank heiten, Hals- und Gesichtschirurgie , undatiert (Eingangsdatum 26. April 2016 )

zu Händen der Beschwerdegegnerin ( Urk. 11/128 ) ist zu entnehmen, der Hörverlust nach Reintonaudiogramm rechts betrage 60,1 % , links 14,8 % und nach Sprach audiogramm rechts 100 % , links 23,4 % . Der Gesamthörverlust betrage 49 ,5 % ( Urk. 11/128/1). 3. 3 .2

Dem Bericht des F.___ , vom 3. Mai 2016 zu Händen von Dr. E.___ ( Urk. 11/132) können folgende Diagnosen entnommen werden (Urk. 11/132/1) : - e indeutiger M orbus Menière links nach AAO - HNS 1995 m it /b ei: - leichtgradige r Tiefton- und leicht- bis mittelgradige Hochton- I nnen ohrschwerhörigkeit links - Tinnitus links, welcher sich im Schwindelanfall verstärke - w ahrscheinlicher M orbus

M eni è re rechts nach AAO-HNS 1995 m it /b ei: - h ochgradige r pantonale r

sensorineurale r Schwerhörigkeit rechts, welche im Anfall zunehme - k ein Tinnitus - MR I vom 2 6. März 20 15: Hydrops vestibuli Grad II, Hydrops cochleae Grad I rechts, links bland

Sodann wurde festgehalten, der Beschwerdeführ er

habe über eine Verstärkung seines Tinnitus links, sowie des Druckgefühls links, anfallsweise auch mit beglei tender Hörminderung , berichtet . Eine Schwindelattacke mit Ü belkeit oder Erbre chen sei seit knapp einem Jahr nicht mehr aufgetreten. Betaserc nehme er nach wie vor 3

x

48

mg ein, welches ihn vor einer erneuten Schwindelattacke für gut ein Jahr bewahrt h ab e, jedoch habe er nun zwischen den Konsultationen erneut eine Schwindelattacke für gut eine Stunde erlebt. Ein verstärkter Tinnitus auf der linken Seite sei diesem Anfall wenige Tage vorausgegangen. Der Beschwerde führer sei darüber hinaus in regelmässiger psychiatri s cher Betreuung in zwei wöchigen Abständen, unter an derem auch seit der Trennung von seiner Frau. Eine antidepressive Therapie lehn e der Beschwerdeführer nach seinen Angaben ak tuell ab. Ausser Betaserc nehme er k eine weiteren Medikamente ein ( Urk. 11/132/1). Bei m Beschwerdeführer

sei bereits ein M orbus Men iè re bekannt. Unter der Betaserc -Therapie sei es ü ber ein Jahr lang zu keinen Schwindel at tacken mehr gekommen , mit Ausnahme einer Schwindelattacke vom 1 2. Mai von gut einer Stunde. Es werde eine Fortführung der Betaserc -Therapie von mind es tens 3

x

48

mg empfohlen . Mit dem Beschwerdeführer sei auch eine Erhöhung auf 3

x 72

mg besprochen worden , wenn diese gut vertragen w e rd e . Intratym panalen

Dexameth a son-lnjektionen steh e der Beschwerdeführer eher kritisch gegenüber und wünsch e diese aktuell nicht (Urk. 11/132/2). 3. 3 .3

Dr. med. G.___ , FMH Psychiatrie und Ps ychotherapie, führte in seinem

durch die Beschwerdegegnerin

als Neuanmeldung entgegengenommenen Bericht vom 8. September 2016 ( Urk. 11/133) aus, der Gesundheitszustand habe sich seit der letzten Berichterstattung vom 1 1. März 2014 und 2 3. September 2013 ver schlech tert. Zu der bereits vorhandenen emotiona l instabilen Persönlichkeits stö rung vom impulsiven Typ (ICD -10 F60.30) ha be sich eine Anpassungsstörung im Sinne einer depressiven Reaktion (ICD -10 F43.2) gesellt, welche bislang kaum auf eine Therapie angesprochen ha be . Weit schlimmer seien aber die Gleichge wich t s störungen durch den Morbus Meni è re , die Schwerhörigkeit rechts und die Taub heit links sowie die oft quälenden Rückenschmerzen ( Urk. 11/133/1). 3.3 .4

Dem Bericht des Zentrums H.___ , vom 20. September 2016 zu Händen von Dr. med. I.___ , FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation ( Urk. 11/140 /2 ) kann entnommen werden , es lägen weitgehend stationäre degenerative Veränderungen bei rechs konvexer L endenwirbelsäulen (L WS ) -Skoliose, multisegmentaler osteodiskaler Degeneration mit Hauptbefund im Segment L5/S1 bei zirkulärer Protrusiuon , hypertrophen Facettengelenksarthrosen mit konsekutiv mässiger foraminaler En ge für die Nervenwurzeln L5 beidseits und rezessaler Tangierung der Nervenwurzeln S1 beidseits vor ( Urk. 11/140 /2 ). 3. 3 .5

Dr. med. J.___ , FMH Orthopädische Chirurgie, hielt mit Bericht vom 2 9. September 2016 zu Händen von Dr. I.___ ( Urk. 11/140/1) fest, der Be schwerdeführer berichte seit längerer Z eit über tieflumbale Beschwerden mit einer Ausstrahlung in die rechte Gesässhälfte und teilweise ins rechte Bein. Die Kern spintomographie der LWS vom 2 0. September 2016 zeige spondylarthro tische Veränderungen im Bereich der unteren LWS. Des Weiteren bestünden bei L4/5 und L5/S1 durch die Kombination dieser spondylarthrotischen Verände rungen mit Protrusionen der Bandscheiben Pelottierungen beziehungsweise Kom pres sionen der Nervenwurzeln von L5 beidseits und S1 beidseits. Da der Be schwer deführer unter den Beschw e rden recht stark leide, werde mit ihm die Mög lichkeit einer schmerztherapeutischen Intervention besprochen ( Urk. 11/140/1). 3.3 .6

Dr. I.___ führte mit Bericht vom 1 3. Oktober 2016 zu Händen der Beschwerde gegnerin ( Urk. 11/139) aus, seines Erachtens sei eine eindeutige subjektive wie auch objektive Verschlechterung eingetreten, die Beweglichkeit der LWS und Halswirbelsäule (HWS) sei mässig eingeschränkt. Der Beschwerdeführer sei seit vielen Jahren zu 100 % arbeitsunfähig. Nach Ansicht von Dr. I.___ sei der Beschwerdeführer mindestens wegen der depressiven Verstimmung und des Status nach H WS-T rauma im Jahr 2006 bis auf weiteres zu 70 % arbeitsunfähig. Eine Umschulung beziehungsweise Tätigkeit in anderen Berufen werde sicherlich vor allem wegen seiner Rückenbeschwerden wie auch des Morbus M enière , nicht möglich sein ( Urk. 11/139). 3. 3 .7

Dr. E.___ berichtete am 3 1. Oktober 2016 zu Händen der Beschwerdegegnerin ( Urk. 11/141), beim Beschwerdeführer lägen folgende Diag nosen vor: - Morbus Menière links - sehr wahrscheinlicher Morbus Menière rechts - mittelgradige Hochtoninnenohrschwerhörigkeit links - hochgradige Innenohrschwerhörigkeit rechts - intermittierender, beidseitiger, hochfrequenter Tinnitus - linksseitige Hörgeräteversorgung - invalidisierende, mit Nausea und Erbrechen verbundene Drehschwindel anfälle

Dr. E.___ hi elt zudem fest, seit der Mitte Dezember 2015 verordneten Dosierung von 3 x 48

mg Betaserc hätten sich die Schwindelepisoden deutlich verbessert. Es lägen nach wie vor inkonstant auftretende, über Minuten dauernde Anfälle vor. Die Intensität habe jedoch deutlich nachgelassen. Allerdings leide der Be schwer deführer zunehmend unter den Nebenwirkungen der relativ hohen Dosie rung mit Betaserc und habe diese auf 2 x 48

mg täglich reduzieren müssen. Massiv störend sei eine konstant auftretende Gangunsicherheit, sowie ein perma nent schwammiges Gleichgewichtsgefühl. Nach wie vor störe ein rechtsseitiger Tinnitus bei reintonaudiometrisch praktisch vorliegender Taubheit. Begleitend bestehe eine ausgesprochene Lärmempfindlichkeit, welche dem Beschwerdeführer das Aufhalten in lärmiger Umgebung praktisch verunmögliche. Die linksseitige Hörschwelle schwanke immer noch beträchtlich, sodass teilweise die angepasste Hörhilfe nachjustiert werden müsse oder sie dem Beschwerdeführer nur sehr wenig nütze ( Urk. 11/141/1-2). 3.3 .8

Im Bericht des F.___ , vom 6. Dezember 2016 zu Händen von Dr. E.___ ( Urk. 11/146/1-2) wurde festgehalten, beim Beschwerdeführer bestehe unter der Therapie mit 3

x 48

mg Betaserc eine stabile Situation mit leichtem Schwankschwindel . Der Beschwerdeführer arbeite schon seit längerem nicht mehr. Eine Dexamethason -Injektion wäre möglich. Der Beschwerdeführer werde sich wieder melden, falls er die Injek tionen durchführen möchte (Urk. 11/146/2). 3.3 .9

Dem Einwandschreiben von Dr. I.___ vom 2 7. Dezember 2016 ( Urk. 11/146/3) ist zu entnehmen, dass im Vorbescheid gewisse Dinge nicht berücksichtigt worden seien. Der Beschwerdeführer habe bei Dr. J.___ im Jahr 2016 wegen ausge prägten spondylarthrotischen Veränderungen mit Reizung S1 beidseits 3

x Infil trationen der L4/L5, die nur mittelmässig und kurzfristig geholfen hätten , erhalten . Zudem leide der Beschwerdeführer unter einem chronischen Schwindel mit Gleichgewichtsstörungen und sei diesbezüglich auswärts in Behandlung wie auch beim Psychiater Dr. G.___ wegen Schlaflosigkeit und Schmerzvera rbeitung, wogegen er Temesta zwei- bis dreimal pro Tag einnehme. Wegen eine s Tinnitus und Hörstörungen nehme er auch Betaserc 3

x

2 Tabletten à 24

mg, ein Versuch mit 3

x

3 habe sistiert werden müssen wegen ausgeprä gten Nebenwirkungen und Gleich gewichtsproblemen ( Urk. 11/146/3). 3.3 .10

Am 1 7. Januar

2017 berichtete Dr. G.___ zu Händ en der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/147), zu der bereits vorhandenen emotional instabilen Persönlichkeits störung vom impulsiven Typ (ICD-10 F60.30) habe sich eine Anpassungsstörung im Sinne einer depressiven Reaktion (ICD-10 F43.2) gesellt, welche sich chroni fiziert habe und recht eigentlich als etwa mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.11) bezeichnet werden müsse. Leider habe der Beschwerdeführer bisher kaum auf eine Therapie angesprochen ( Urk. 11/147/1-2). 4. 4.1 4.1.1

Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, enthalten die im Rahmen des Ver waltungsverfahrens eingereichten Berichte (vgl. 3.3.1-3.3.10 ) keine substanziel len Anhaltspunkte für eine massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszu standes sowie der Arbeitsfähigkeit de s Beschwerdeführers . 4.1.2

Es gilt zu beachten , dass eine neu hinzugetretene Diagnose nicht unbesehen eine höhere Arbeitsunfähigkeit bewirkt. Massgebend für den Grad der Arbeitsun fähig keit ist nicht die Diagnose oder die Zahl der erhobenen Diagnosen, sondern die daraus resultierende Leistungseinschränkung, welche sich auch durch eine zu sätz liche Beeinträchtigung nicht zwangsläufig erhöhen muss (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_804/2015 vom 21. Juni 2016 E. 3.2). Für eine Neuanmeldung reicht es daher nicht aus, eine ausschliesslich gesundheitliche Verschlechterung geltend zu machen. Insbesondere genügt eine neu hinzugetretene Diagnose per se nicht, um eine erhebliche Verschlechterung glaubhaft zu machen, da damit über das quantitative Element einer relevanten, die Arbeitsfähigkeit schmälernde Veränderung des Gesundheitszustandes nicht zwingend etwas ausgesagt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_244/201 6 vom 21. Juni 2016 E. 3.5). 4.1.3

Wie eingangs dargelegt, obliegt es der versicherten Person, die relevante Sach verhaltsänderung glaubhaft zu machen (E. 1.3) ; diesbezüglich spielt de r Unter suchungsgrundsatz nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Bei der Beurteilung der Glaub haftmachung ist – wie bereits dargelegt (E. 1.2) – zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt. Die frühere Verfügung liegt nur kurze Zeit zurück, weshalb an die Glaubhaftmachung höhere Anforderungen zu stellen sind . 4.2

4.2.1

Hinsichtlich des von Dr. E.___ festgestellten Hörverlusts, der laut seinen Anga ben nach Sprachaudiogramm neu rechts 100 % und links 23,4 % im Vergleich zu zuvor 87 % rechts und 0 % links beträgt sowie nach Reintonaudiogramm neu 60,1 % rechts und 14,8 % links im Vergleich zu zuvor 72 % rechts und 7 % links (E. 3.2 ), ist festzuhalten, dass zwar eine mässige Gehörsabnahme gemessen worden ist, jedoch keine Angaben dazu gemacht werden und auch nicht nach voll ziehbar erscheint, inwiefern sich alleine die veränderten Werte auf die bereits auch wegen des Gehörsverlusts gutachterlich attestierte Arbeitsunfähigkeit aus wir ken . Die Z.___ -Gutachter gingen in ihrer Expertise von einer Unzumutbarkeit von Tätigkeiten, welche gute auditive Kapazität, ein gutes Sprachverständnis und Störlärm oder ein intaktes Richtungshören voraussetzen, aus.

Dr. E.___ be schreibt in seinem Bericht vom 3 1. Oktober 2016 (E. 3.3.7) jedenfalls keine weiter gehende Einschränkung.

Auch der Tinnitus links erscheint vorliegend im Vergleich zum Begutach tungs zeitpunkt nicht verschlechtert. Dem Bericht des F.___ vom 3. Mai 2016 ist vielmehr zu entnehmen, dass die Therapierung mit B e taserc Wirkung zeigt und der Beschwerdeführer über ein Jahr lang

– mit einer Aus nahme von rund einer Stunde zwischen den Konsultationen – keine Schw indel attacken mehr erlitten hat . Die Ärzte des F.___ empfahlen denn auch die Wei terführung der Therapie mit Betaserc und erwogen eine Intratympanale

De xa methason-Injektion , welche der Beschwerdeführer bislang ablehnte (E. 3.3.2) . Daraus, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf den Bericht von Dr. E.___ vom 2 6. April 2016 (E. 3.3.1) Kostengutsprache für ein neues Hörgerät erteilt wurde , vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten , da hierfür keine Veränderung des Ist-Zustands vorausgesetzt ist . Eine Verschlechterung der funktionellen Beein trächtigungen wird dadurch jedenfalls nicht glaubhaft gemacht . V ielmehr ergibt sich aus dem Bericht des F.___ eine Verbesserung der Schwindelsymptomatik – Dr. E.___ sprach sogar von einer deutlichen Verbesserung (E. 3.3.7) hinsichtlich der Häufigkeit und der Intensität – und es scheint möglich, weitere Fortschritte zu erzielen.

Der Beschwerdeführer beantragt, er sei persönlich anzuhören, da er wegen des Hörverlusts und Tinnitus kaum etwas verstehe . Ein solcher Antrag ist als Beweis an trag zu qualifizieren. Nach Würdigung der Akten erscheint in antizipierter Beweiswürdigung eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers als nicht geeignet, eine relevante Verschlechterung glaubhaft zu machen und erübrigt sich damit, weshalb von der Durchführung einer persönlichen Anhörung abzusehen ist (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_907/2014 vom 1. Juni 2015 E. 3 so wie 8C_818/2007 vom 6. August 2008 E. 3).

4.2. 2

Hinsichtlich der orthopädischen Beschwerden führten die behandelnden Dres . J.___ und I.___ aus, beim Beschwerdef ührer liege eine Kompression der Nervenwurzeln beidseits vor. Zwar ist zutreffend, dass im Z.___ -Gutachten noch keine klare

Neurok ompression diagnostiziert worden war, doch ist darauf hinzu weisen, dass weder dem Bericht von Dr. J.___ noch demjenigen von Dr. I.___ eine über das, was die Z.___ -Gutachter bereits berücksichtigt hatte n , hinaus gehende Einschränkung des Leistungsprofils zu entnehmen ist. Der Beschwerde führer klagte bereits im Rahmen der Begutachtung beim Z.___ im Jahre 2015 über Rückenschmerzen im unteren Bereich und auch über Nackenschmerzen. Weitere somatische Beschwerden, welche damals nicht genannt wurden, sind seither nicht aufgetreten.

Die Z.___ -Gutachter stellten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in kör per lich schweren Tätigkeiten fest. Sie attestierten mit Blick auf eine angepasste Tätigkeit oder als Koch eine Arbeitsfähigkeit von 80 % und in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Inwiefern sich durch die Kompression des Nervenwurzels L5 und S1 ein anderes Leistungsprofil (überwie gend im Stehen oder Gehen zu verrichtende Tätigkeit, ohne wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 10 kg bis intermittierend 15 kg [E. 3.2]) ergibt, wurde nicht ausgeführt.

Dr. I.___ ging denn in seinem Bericht vom 2 0. September 2016 auch von weitgehend stationären degenerativen Veränderungen aus (E. 3.3.4) und hielt im Bericht vom 1 3. Oktober 2016 fest, es bestehe seit Jahren eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit .

Ebenfalls gegen eine Verschlechterung der Schmerzsympto matik im Sinne eines zunehmenden L eidensdrucks spricht die Möglichkeit von bislang noch nicht in Anspruch genommenen schmerztherapeutische n Interven tio nen (E. 3.3.5) .

Insgesamt ist damit eine erhebliche Verschlechterung der soma tischen Beschwerden nicht glaubhaft gemacht. 4.2.3

Der behandelnde Psychiater stellte neu neben der emotional instabilen Persön lichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10 F60.30) eine Anpassungsstörung im Sinne einer depressiven Reaktion (ICD-10 F43.2) fest. Er verzichtete jedoch auf die Begründung dieser Diagnose oder auf

deren

kriteriengerechte , nachvoll ziehbare Herleitung respektive die Erhebung eines v ollständigen Psychostatus . Sodann wird nicht ausgeführt , inwiefern der Beschwerdeführer dadurch zusätz lich zu der bereits berücksichtigten Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 30 % eingeschränkt wäre (vgl. Urk. 11/83/32, E. 3.3.3 und E. 3.3.10). Sodann ergibt sich aus den aufliegenden Akten , dass die zusätzliche psychiatrische Diag nose eine Reaktion auf psychosoziale Umstände (Trennung von der Ehefrau

[E.

3.3.2] ) darstell t.

Einer d epressiven Reaktion ist indessen grundsätzlich kein Kran k heitswert im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne zuzumessen (BGE 127 V 295 E. 4a). 4. 3

Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass d er Beschwerdeführer somit nicht gla ub haft gemacht hat , dass es nach der Verfügung vom 2 8. Januar 2016 (Urk. 9/102, Urk. 11/93 [Verfügungsteil 2]) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 4. März 2017 (Urk. 2) zu einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszu stands gekommen ist. 5.

Die Beschwerdegegnerin ist demnach zu Recht nicht auf d as

Revisionsgesuch ei n getreten. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzu weisen. 6. 6.1

Mit Beschwerde vom 28. April 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewäh rung der unentge l tlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2).

Vorliegend sind die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Rech ts pflege gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) erfüllt (vgl. Urk.

4- 5). Antragsgemäss ist de m Beschwerdeführer deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und Rechtsanw ä lt in Petra Oehmke , Affoltern am Albis , als unentgeltliche Rechtsvertreter in für das vorlie gende Verfahren zu bestellen. 6 .2

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver wei gerung von L eistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Ver sicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 7 00.-- festzulegen. Ausgangsgemäss sind die Kosten de m Beschwerde führ er aufzuerlegen, zufolge Bewilligung der unent gelt lichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtkasse zu nehmen. 6.3

Mit Verfügung vom 20 . Juni 2017 wurde Rechtsanw ä lt in Oehmke in Aussicht ge stellt, dass – sofern sie keine Honorarnote einreiche – das Gericht die Ent schä di gung nach Ermessen festlege (Urk. 1 2 ). Mangels Einreichen einer Honorar note ist die Entschädigung unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses sowie des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- auf Fr. 1 ‘ 8 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Rechtsan w ä lt in Oehmke ist demnach mit insgesamt Fr. 1 ‘ 8 00.-- aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 6 .4

De r Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsvertreter verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4

GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Petra Oehmke , Affoltern am Albis, wird mit Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Oehmke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann