Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1974 in Banglades c h , von Beruf Hilfs koch/Küchenhilfe, meldete sich am 6. Dezember 2013 erstmals unter Hinweis auf diverse körperliche Leiden ( insbesondere an der Schulter sowie
am Rücken) und eine seit Juli 2013 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an. Nach Erlass eines ersten Vorbescheids vom 2 2. Oktober 2015 ( Urk. 7/60) und g estützt auf getätigte ergänzende Abklärungen, insbesondere das beim
Y.___
eingeholte
interdisziplinäre Gutachten vom 6. Februar 2017 ( Urk. 7/104) , sprach die IV - Stelle
X.___
nach neuem Vorbescheid vom 1 9. Mai 2017 ( Urk. 7/108) mit Verfügung vom 2 4. April 2018 für die Zeit vo m
1. Juni 2014 bis 3 1. März 2015 und vo m
1. November 2015 bis zum 3 1. Oktober 2016 je eine befristete ganze Invalidenrente zu ( Urk. 7/124). 1.2
Am 1 .
April 2019 liess X.___
durch seinen Hausarzt eine Neubeur teilung des Leistungsanspruchs beantragen ( «Wiedererwägung», Urk. 5/129 ; vgl. auch Urk.
7/135). Nach Einholung von Berichten der behandelnden Fachpersonen bzw. Institutionen
stellte die IV - Stelle X.___
mit Vorbescheid vom 2 1. Januar 2020 mangels festgestellter Verschlechterung des Gesundheitszu stands die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk.
7/145). Dagegen liess X.___ am 1 9. Februar 2020
Einwand erheben und am 27.
Mai 2020 eine polydisziplinäre Begutachtung beantragen ( Urk. 7/146 und Urk.
7/157) .
D i e IV-Stelle holte daraufhin ergänzende ärztliche Berichte ein ( Urk. 7/162, Urk. 7/166 , Urk. 7/178 ) und veranlasste eine
erneut e polydisziplinäre Untersuchung , diesmal durch die Z.___ AG, welche ihr Gutachten am 4.
April 2022 erstattete (Urk.
7/ 202 ). Am 17. Mai 2022 nahm die IV-Stelle a uf Veranlas sung ihres r egionalen ä rztlichen Dienstes ( RAD )
bei der Z.___ AG Rückfragen vor (Urk.
7/205) ,
welche diese – nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zur ent sprechenden Stellungnahme vom 2 1. November 2022 ( Urk. 7/217) und nachdem der Versicherte am 1. März 2023
ein Schreiben
des behandelnden Psychiaters vom 1 3. Juni 2022 zum psychiatrischen Teilgu tachten ein g e r eicht hatte (Urk.
7/
223) – mit erneuter Rückfrage bei der Z.___ AG vom 2.
Mai 2023 (Urk.
7/226) ergänzte .
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zur entsprechenden Stellungnahme vom 1 6. Juli 2023 ( vgl. Urk. 7/228, Urk.
7/231 und Urk.
7/235) und abschliessender Prüfung der medizinischen Akten durch den
zuständigen Arzt des RAD ( Urk. 7/237/12) hielt die IV - Stelle mit Verfügung vom 26.
Oktober 2023 daran fest, dass kein Leistungsanspruch
bestehe ( Urk. 2). 2.
Dagegen liess X.___ hierorts am 2 5. November 2023 Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei die Verfügung vom 2 6. Oktober 2023 aufzuhe ben (1.) und es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die erforderlichen Abklärungen durchführe und hernach über die Leistungs ansprüche des Beschwerdeführers neu verfüge (2.) ; unter Kosten - und Entschädi gungsfolgen, zuzüglich Mehrwertsteuerzusatz, zulasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle stellte mit Vernehmlassung vom 1 6. Januar 2024 Antrag auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 7. Januar 2024 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Am 1 3. März 2024 reichte die IV-Stelle bei ihr eingegangene Arztberichte ins Recht ( Urk. 10-11/1-2). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im April 2019 anhängig gemachten Neua nmeldung bei der Inva lidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Oktober 2019 aus gerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Kons tellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs . 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabe nbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Metho denwahl massgeblichen (hypothetisc hen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bun desgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.1 ). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung im Wesentli chen damit, dass aufgrund der getätigten Abklärungen eine weitere Verschlech terung des Gesundheitszustandes nicht ausgewiesen sei. Aus arbeitsmedizinischer Sicht ergebe sich allerdings aufgrund der orthopädisch-rheumatologischen Ein schränkungen durch die Schulterproblematik
in Abweichung von der Beurteilung der medizinischen Untersuchung ( Z.___ AG)
seit Juli 2013 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen schweren Tätigkeit als Koch .
I n angepasster Tätigkeit bestehe unverändert eine 70%ige Arbeitsfähig keit. Ein Anspruch auf IV Leistungen sei nicht ausgewiesen ( Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer lässt dagegen zur Hauptsache geltend machen, der Gesundheitszustand habe sich seit 2017 dauerhaft und erheblich verschlechtert. Gestützt auf die Angaben des behandelnden Psychiaters liege
eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt vor . D as Gutach t en der Z.___ AG ( wie bereits das Gutachten der Y.___ vo n 2017 ) sei in psychiatrischer Hinsicht mangelhaft bzw . unvollständig , da der Beschwerdeführer angst- bzw . schambedingt depressive Symptome verschwiegen habe . Wie die Z.___ AG selber habe einräumen müssen, sei eine Nachbegutachtung angezeigt . D er massgebliche Sachverhalt sei mithin seitens der Beschwerdegegnerin unge nügend abgeklärt worden ( Urk. 1). 2.3
Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom April 2019 eingetreten. Entsprechend ist im Folgenden zu prüfen, ob seit der letz ten materiellen Anspruchsprüfung (Verfügung vom
2 4. April 2018 ) bis zum Ergehen der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 2 6. Oktober 2023 eine neuanmeldung srechtlich relevante Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist. 3. 3.1
Der Verfügung vom
24.
April 2018 (Urk.
7/124) , mit welcher die IV-Stelle dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1.
Juni 2014 bis 31.
März 2015 und vom 1.
November 2015 bis zum 31.
Oktober 2016 je eine befristete Rente zugespro chen hatte,
lag das polydisziplinäre ( internistische, orthopädische, neurologische und psychiatrische) Gutachten des Y.___ vom 6.
Februar 2017 zugrunde (Urk.
7/104). Darin wurden aus polydisziplinärer Sicht die folgende n Diagnosen gestellt ( Urk. 7/104/47) :
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Chronisches c ervi cales Syndrom bei/mit - Status nach dorsaler Foraminotomie C5/6 links mit Sequesterektomie bei Diskushernie C5/6 am 04.06.2007 - r esiduellem radikulärem sensiblem Ausfallssyndrom der Wurzel C6 links - Omarthrose rechts bei - Status nach Schulterarthroskopie rechts, Bizepstenodese, subacromia lem Débridement , Acromioplastik , AC-Gelenksresektion und Rotato renmanschetten-Naht am 02.07.2013 - Status nach Schulterluxation rechts 2008 und 2010 - Somatisierungsstörung (F45.0)
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Diabetes mellitus Typ 2, ED 2010 - Aktuelles HbA1c: 11.2% - Koronare 2-Gefäss-Erkrankung, ED 06/2014 im Rahmen eines NSTEMI - Status nach PTCA und Stent eines Seitenastes des RCX am 26.06.2014 - Koronarangiographie 03.02.2016: RIVA-Stenose 20 bis 50
%, RCX Verschluss, LVEF 60
% - Leberstea t ose, DD nicht alkoholische Steatohepatitis ED 03/2007 - Leberbiopsie 09/2008: Ausgeprägte, diffuse Steatose mit geringer lobulärer Entzündung, ohne Fibrose - Lumbosakrales Schmerzsyndrom - Chr o nische Kopfschmerzproblematik - formal chronische Migräne - Verdacht auf Medikamentenübergebrauchskopfschmerz - Depressive Episode, gegenwärtig remittiert (F32.4) - Störung durch Hypnotika, Low-Dose Abhängigkeit (F13.8)
Zur Situation, wie sie der Aufhebung der (zweiten) befristeten Rente per 31.
Oktober 2016 zugrunde lag , führten die damaligen Experten im Wesentlichen aus, dass nach Besserung einer mittelgradigen depressiven Episode a b August 2016 gesamthaft beu r teilt – unter Berücksichtigung der somatischen und psychi atrischen Aspekte –
eine 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychi atrischen Gründen in angestammter Tätigkeit resultiere. Die Tätigkeit als Hilfs koch sei somit ab August 2016 zu 70
% möglich. Aus somatischer Sicht müssten noch gewisse Anpassungen am Arbeitsplatz geschehen (S. 51 f . ) . I n einer ange passten Tätigkeit, das heisse für Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 10
kg, ohne die Notwendigkeit , repetitive Überkopfarbeiten durchführen zu müssen, bestehe aufgrund der psychiatrischen Faktoren eine 30%ige Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit. Bezüglich Zeitpunkt sei das zur angestammten Tätig keit Gesagte ebenfalls gültig (S. 52).
Die Einschränkung von 30
% sei mit einem psychischen Leiden mit Krankheitswert zu erklären (S. 55). 3.2 3.2.1
In dem im Rahmen des vorliegenden Neuanmeldeverfahrens eingeholten pol y dis ziplinären ( kardiologischen, internistischen, rheumatologischen, neurologischen, psychiatrischen) Gutachten der Z.___ AG vom 4. April 2022 stellten die ver antwortlichen Fac härzte die folgenden Diagnosen ( Urk. 7/202/47):
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) - Omarthrose rechts (ICD-10 M19.21) - Ansatztendinopathie des M. supraspinatus und M. infraspinatus rechts (ICD-10 M67.81) - Zervikoradikuläre Problematik (ICD-10 M54.12) mit/bei - Klinisch Fühlstörung en der radialen Finger, rechtsbetont, Abschwä chung BSR und TPR links - Status nach dorsaler Foraminotomie C5/6 links mit Sequestrektomie bei Diskushernie C5/6 4/2007 - Aktuelles MRI der HWS: keine Reststenose nachweisbar - Chronisches, am ehesten multifaktorielles Kopfschmerzsyndrom mit/bei - Zeichen einer chronischen Migräne (ICD-10 G43.0) - Hinweise auf Spannungs typ kopfschmerzen (ICD-10 G44.2) - Zudem Verdacht auf medikamenteninduzierten Kopfschmerz (ICD-10 G44.4) - Bildgebend kein Hinweis auf eine sonstige symptomatische Genese ( MRI cerebral 2021)
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Fortgeschrittene Leberfibrose ED 3/07, a.e . MAFLD (ICD-10 K74.0) - Pneumopathie (ICD-10 J84.8) - Eisenmangel ohne Anämie (ICD-10 E61.1) - Koronare Zweigefässerkrankung (ICD-10 I25.12) mit Status nach multip len Interventionen - St atus n ach Myokardinfarkt (ICD-10 I25.2) Juni 2014 mit PTCA des Seitenastes des grossen PLA1/RC X , Riva mit leichtgradigen Stenosen, RCA mit Wandunregelmässigkeiten - Koronarangiographie vom 22. 08. 2017: PLA/RCX Stent offen, RCA-Stenose frei, RIVA mit mehrfachen nicht sign. Stenosen und Aneu rysma proximal und im mittleren Abschnitt lokalisiert, RCX distal ver schlossen und kollateralisiert als RIVA ( Spital A.___ ) - Status nach 1-facher ACBP (LIMA->RIVA) Februar 2018 - Koronarangiographie vom 10. 03. 2020 bei AP: Bypass verschlossen, PTCA und dreifache Stent-Implantation pro x imal bis distale RIVA bei mehreren 70%igen Stenosen, seit Jah r en verschlossener RIVPO bei Linksdominanz - Koronarangiographie vom 0 7. 03. 2021 bei intermittierenden typischen und atypischen Beschwerden: signifikante Instent -Restenose distale RIVA - > PCI/1xDES. Subtotale Stenose distal des PLA1 - Stents konser vative Vorgehensweise
Aktuell: PET/CT Myokardperfusion vom 20. 07. 2021: inferoseptale Ischämie (ca. 5-10
% des linksventrikulären Myokardes umfassend, pas s end zum chronisch verschlossenen RIVPO/RCX, keine prognostische Relevanz - Atherosklerose der Ao
ascendens (ICD -10 I 70.0) - Diabetes mellitus, aktuell medikamentös eingestellt (ICD-10 E10.90) - Arterielle Hypertonie ohne Angabe einer hypertensiven Krise, aktuell medikamentös behandelt (ICD-10 I 10.90 ) - Hypertensive Herzerkrankung ohne Angabe einer kongestiven Herzinsuf fizienz (ICD-10: I11.90 ) - Präadipositas nach WHO 2000 (ICD-10 E66.99) - Kombinierte Fettstoffwechselstörung, aktuell medikamentös behandelt (ICD-10 E78.2) - Ex - Nikotinkonsum (ICD-10 Z72.0) - Muskuläre Dystonie zerviko-nuchal (ICD-10 M62.80) - Nicht radikuläres lumbales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.86) - Beidseits formal leichtes Karpaltunnel-Syndrom (ICD-10 G56.0) mit/bei - Keine persistierenden sensomotorischen Defizite - Elektroneurographisch kein Nachweis einer unterlagernden Polyneuro pathie
Aus kardiologischer Sicht wurde ausgeführt (S. 75 ff.) , dass auf dem kardiologi schen Fachgebiet aktuell keine versicherungsmedizinisch relevanten Diagnosen vorliegend seien. Zwar erhöhten einige festgestellte Risikofaktoren die Wahr scheinlichkeit von sekundären Herzkreislaufereignissen wie Herzinfarkt oder Schlaganfall, verblieben aber zum Zeitpunkt der Be gutachtung irrelevant. Die angegebenen Beschwerden (Druckgefühl und Herzklopfen unter Belastung; vgl. S.
66) könnten zwar vom Herzen kommen, da der Koronarkreislauf bei eine m chronisch verschlossenen RIVPO der dominanten RCX nicht voll revaskularis i er bar sei. Prognostisch sei eine nachgewiesene Ischämie jedoch nicht relevant. Aus kardiologischer Sicht bestehe in der angestammten Tätigkei t eine volle Arbeits fähigkeit (S.
77) . Soweit beurteilbar habe sich der Gesundheitszustand im Ver gleich zu 2017 ( Y.___ - Begutachtung) nicht verändert (S. 78) .
Aus internistischer Sicht wurde im Wesentlichen festgehalten (S. 100 ff.) , eine koronare Herzkrankheit mit diversen I nterventionen sei dokumentiert. Des W ei teren bestehe eine Leberfibrose im Stadium 3, als Ursache bestehe eine metabo lisch assoziierte Fettlebererkrankung. Die aktuellen Leberwerte seien in der Norm bis auf einen leicht erhöhten Amylasewert . Anamnestisch berichte der Versicherte über leichte Luftnot bei körperlicher Belastung. In der Spirometrie hätten sich Hinweise auf restriktive Einschränkungen ergeben, jedoch mit eingeschränkter Aussagekraft bei eingeschränkter Mitarbeit. Auskultatorisch hätten sich keine Auffälligkeiten gefun d en. Zudem sei seit Jahren ein Diabetes mellitus bekannt, welcher aktuell nicht ausreichend medikamentös kontrolliert sei. Auch habe sich laborchemisch ein Hinweis auf Eisenmangel ergeben, der unter anderem ursäch lich für die beschriebene schnelle Ermüdbarkeit und Dyspnoe bei Belastung sei. Aus internistischer Sicht bestehe somit zwar angesichts der koronaren Herzkrank heit, dem Diabetes, der Dyslipidämien sowie der Lebe r fibrose eine erhebli c he Gesundheitsgefährdung, jedoch aktuell keine Einsch r änkung der Arbeitsfähigkeit i n der angestammten bzw . angepassten Tä t igkeit. Aufgrund der diversen Grun derk r ankungen seien mittelschwere und schwere körperliche Arbeiten aber unge eignet (S. 102). Verglichen mit dem Zeitpunkt der Y.___ - Begut a chtung seien wei tere kardiale Ereignisse hinzugekommen, jedoch habe sich die systolische Funktion nicht in dem Masse verändert , als es Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit habe (S. 103) .
Aus neurologischer Sicht wurde im Wesentlichen ausgeführt (S. 127 ff.) , es bestehe eine sehr komplexe Schmerzsymptomatik , die teilweise das neurologische Fachgebiet betreffe. Hier stehe sicher lich die zunächst vorbeschriebene und im MRI 2006 dokumentierte Radikulopathie C6 links und auch C7 li n ks im Vorder grund. Entsprechend sei bei sensiblem Ausfall und Reflexausfall eine Opera t i o n durchgeführt worden. Das
letzte MRI 2011
diesbezüglich sei weitgehend blande gewesen, sodass die Beschwerden im Gutachten 2017 als residuelles Syndrom gesehen worden sei en . Bei der U ntersuchung s eien Fühlstörungen der radialen Finger angegeben worden, persist i erend und ohne motorische Defizite , wobei die Fühlstörungen - n achdem sich ein neues MRI der HWS wie 2011 weitgehend blande gezeigt habe -
einem Karpaltunnelsyndrom zuzuo r dnen seien. Dieses sei jedoch nicht so ausgepr ä gt , als es die Arbeitsfähigk e it einschränken würde oder unbedingt operiert gehö r te. Die Kopfschmerzproblematik sei bereits im Gutachten 2017 als sehr komplex beschrieben worden und lasse sich nicht sicher einer ein zelnen Entität zuordnen. Jedoch sei es so ausgeprägt , dass sich hieraus eine gewisse Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe (S. 128) . In der bisherigen Tätig k eit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70
%, in einer angepassten Tätigkeit eine solche von 80
%. Eine optimal angepasste Tätigkeit wäre aus neurologischer Sicht eine Tätig k eit ohne schwerere körperliche Belastung, ohne Belastung für Hände, Halswirbelsäule und gesamtes Achsensk e l et t, auch müsste die Situat i on wechselbelastend sein. Seit der Begutachtung 2017 hätten sich grundsätzli c he Veränd e rungen nicht ergeben (S. 131) .
Im rheumatologischen Teilgutachten
führte der Experte in seiner Beurteilung (S. 150 ff.) zur Hauptsache aus, der Versicherte beklage sowohl muskuläre als auch arthral g ieforme Schmerzen. Im Bereich der rechten Schulter lasse sich eine Omarthrose mit begleitender Ansatztendinopathie des Musculus infraspinatus und des Musculus supraspinatus feststellen. Im Juli 2013 sei ein operativer Ein griff an der rechten Schulter mit B izepstenodese, subacromialem D é bridement , Acromioplastik und AC - Gelenksresektion erfolgt. Bereits 2014 sei ein zusätzlicher massiver glenoidaler
Knorpeldefekt diagnostiziert worden. Bei fortbestehenden Beschwerden sei 2018 der nochmalige Versuch einer AC - Gelenks-Infiltrationstherapie erfolgt, welche jedoch keine deutliche Besserung gebracht habe. Die bestehende Omarth ro se rechts sei aus rheumatologischer Sicht der funk tionell hauptsächlich beschränkende Befund. Im Bereich der linken Schulter zeige sich klinisch zwar auch ein Elevationsdefizit, jedoch sonographisch kein fortge schrittener degenerativer Befund. An weiteren Beschwerden beklage der Versi cherte eine diffuse chronische Myalgie der Musku l atur im Schulter- und Nacken bereich und chronische lumbale Beschwerden , für die keine adäquaten anatomischen Korrelate bestünden. Hinweise für eine entzündliche aktive immu nologische Grunderkrankung als Ursache der multilokulären Schmerzsymptoma ti k
ergäben sich aktuell nicht. Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus (S. 153) , ergebe sich a us rheumatologischer Sicht als Koch eine Einsch r änkung von 70
%. Die Einschränkung des Funktionsdefizits habe seit mindestens Juli 2013 bestanden , dem Zeitpunkt der operativen Schulterbehandlung. In einer angepassten Tätigkeit bestehe keine Arbeitsunfähigkeit; dabei sollten keine körperlich anstrengenden Arbeiten, insbesondere mit Belastung des Schultergürtels und des Rumpfes , statt finden und repetitive Bewegungen oder Zwangshaltungen seien zu vermeiden. Diese Arbeitsfähigkeit habe seit Abheilung der frozen
Shoulder
im Jahr 2014 bestanden (S. 154) .
Der psychi a trische Experte führte im Wesentlichen aus,
der Versicherte gebe an, dass für ihn ein Ganzkörper - Schmerzsyndrom im Vordergrund stehe ; der Stamm, alle Extremitäten und besonders intensiv der Kopf schmerzten praktisch dauernd .
G emäss Angaben des Versicherten würde n
körperliche Arbeit und körperliche Aktivitäten den Schmerz verstärken und auch unter Gedanken an die Vergan genheit und die Zukunft würden die Beschwerden intensiver (S. 157). D ie ganze Schilderung der körperlichen Aspekte habe eine beträchtliche Dynamik gezeigt und das Ausmass der Folgen auf der psychiatrischen Ebene sei einer kritischen Würdigung zu unterziehen (S. 164) . Mögliche Ursachen für die Schmerzproble matik könnten (vor dem Hintergrund der Biogr a ph i e des Beschwerdeführers als Flüchtling ) eine posttraumatische Belastungsstörung sein ; aber trotz intensivem Nachfragen hätten die Symptome nicht in Erfahrung gebracht werden können. Ähnliches gelte für die anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit körperli chen und psychischen Gründen, auch hier werde zwingend eine - nicht ersichtli che -
schwerwiegende seelische Konfliktsituati o n zur Diagnose vorausgesetzt. Es könne eine undifferenzierte Somatisierungsstörung postuliert werden , weil das Zeitkriterium erfüllt sei und die medizinischen Feststellungen in Richtung einer ni c ht ausreichenden körperlichen Ursache nicht akzeptiert würden. Ein schweres psyc h iatri s ches Leiden wie Schizophrenie oder eine schwere affektive St ö ru n g sei auch auszuschliessen . Eine in den Akten diskutie r te manifeste Depression lasse sich höchstens in kleinem Mass nachweisen ;
e ine rentenrel e vante schwere D e pression sei im Moment nicht zu di a gnostizieren. Seit dem Gutachten des Y.___ sei ein gleichbleibender Befund zu postul i eren, Verschlechterungen liessen sich nicht dingfest machen. Das Vorgutachten habe eine Somatisierungsstörung diag nostiziert, er (der psychiatrische Experte der Z.___ AG ) präz i siere im Sinne der Diagno s e einer undifferenzierten Somatisierungsstörung. Die Problematik sei weitgehend chronifiziert. Zu Recht werde in den Unterlagen der IV festgehalten, dass sich bei der vom zuletzt betreuenden Psychiater attes t ierten Arbeitsunfähig keit psychische und somatische sowie soziokulturelle Faktoren vermischten .
Diese Eleme n te seien im Rahmen der psychiatrische n Begutachtu n g getrennt zu betrachten. Da in der psychiatrischen Dimension keine relevante Veränderung festzustellen sei, sei die im Vorgutachten attestierte Einschätzung einer Arbeits fähigkei t von 70
% auch heute zu attestieren (S.
165 f.) .
Aus interdisziplinärer Sicht hielten die Experten fest (S. 50) , bestehe in der ange stammten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 70
% .
I n einer angepassten Tätigkeit bestehe (aus psychiatrischen Gründen) eine solche von 30
% ; dabei gelte das seitens des rheumatologis c hen und neurologischen Teilgutachtens geäusserte Fähigkeitsprofil.
Im Vergleich zu 2017 ( Y.___ - Gutachten) hätten sich g rundsätzli che Veränderungen weder aus neurologischer noch rheumatologischer oder psy chiatrischer Hinsicht ergeben. Seit der letzten Begutachtung seien einige neue Diagnosen hinzugekommen, vor allem auf kardiologischem Gebiet, diese seien im Rahmen der aktuellen Begutachtung als versicherungsmedizini s ch irrelevant zu bezeichnen (S. 52) . 3.2.2
Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie seit September 2020 behandelnder Psychiater des Beschwerdeführers (vgl. Urk.
7/178 /2 ) , führte in seiner Stellungnahme vom 13.
Juni 2022 ( Urk. 7/223 /5 ff. ) zum Gutachten der Z.___ AG aus, das psychiatrische Gutachten sei in sich selbst sorgfältig und konsistent gefertigt, jedoch unvollständig durch das angst- und schambedingte Verheimlichen depressiver psychiatrischer Symptome durch den Beschwerdeführer . Dieses Verhalten sei durch ebendieses Leiden bedingt. Der Beschwerdeführer leide an einer ängstlich - ver m eidenden Pers ö nlichkeitsstörung ;
er habe Angst, beschämt und abgelehnt zu werden von Ärzten und Gutachter n , wenn er von seinem Depressionsleiden und Selbstmordversuch berichte. In seiner Heimat Banglades c h sei es eine Schande, psychiatrische Probleme zu haben , was die ängstlich - vermeidende Haltung bedingt durch die Persönlichkeitsstörung noch verstärke . Es habe eines Jahres Psychotherapie bedurft , bis der Beschwer deführer auf intensives Nachfragen von Sui z idversuchen berichtet und den vollen Umfang seiner Beeinträcht ig ung durch die depressiven Episoden sowie den vollen Umfang seiner Beeinträchtigung in den verbleibenden Intervallen eingestanden habe (S. 5) .
Daher und da der Gutachter es unterlassen habe, ihn ( Dr. B.___ ) als vorbehan delnden Psychiater zu konsultieren, fehle etwa in der Anamneseerhebung , dass der Beschwerdeführer während der Beobachtungszeit seit September 2020 min destens zwei fachärztlich beobachte t e depressive Episoden durchgemacht habe und medikamentös behandelt worden sei . Auch fehle, dass er 2014 und 2016 je einen Suizidv e rsuch du r chgeführt habe. B eide Tentamina hätten sich im Zusam menhang mit depressiven Episoden ereignet und zu Hospitalisationen geführt . Die Suizidversuche 2014 und 2016 sowie wesentliche Elemente der depressiven Erkrankung habe der Beschwerdeführer auch bei der Begutachtung 2017 dem Gutachter verschwiegen. Während der depressiven Episoden mit depressivem Residuum im Intervall habe sich folgende Symptomatik gezeigt: vermehrt depres sive Grundstimmung, vollständiger Rückzug in die eigenen vier Wände, tage weise Stimmungsschwankungen, vor allem gegen Ende der ca .
acht Wochen dau ernden depressiven Episoden, Störung des Ess- und Schlafverhaltens, Empfindlichkeit auf Lärm und Licht, Suizidgedanken, doch halte religiöse Bin dung von erneuten Sui z idversuchen ab, ausgeprägter Grübelzwang (S. 6) .
Diese vom Beschwerdeführer verschwiegene psychiatrische Problematik müsse bei der Beurteilung neu berücksichtigt werden. Zum Untersuchungszeitpunkt sei daher eine neue Diagnose zu stellen: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig ( t eil-)remittiert (ICD - 10 F33.4) unter (wegen beschränkter Verträglichkeit) niedrig dosierter antidepressiver Therapie, sowie eine ängstlich - vermeidende Persönlich keitsstörung (ICD-10 F60.6) . Zum Zeitpunkt seines ( Dr. B.___ s) IV-Berichts vom 2 5. Mai 2021 ha b e eine
mittelgradige depressive Epi s ode mit somatischem Syn d rom bestanden (ICD-10 F33.11) . Die Arbeitsfähigkeit sei somit mehr einge schränkt als vom Gutachter im
e rsten , bereits durch fehlende Information ver fälschten und somit unvollständigen Gutac h ten 2017 festgestellt worden sei . Diese Einschätzung werde vom Gutachter (der Z.___ AG) wegen weiterhin bestehender unvollständiger Anamneseerhebung und Diagnostik und Vernach lässigung der im Zeitraum von 18 Monaten durch den vorbehandelnden Psychi ater erhobenen Befunde
übernommen , ohne Rücksprache mit diesem (S. 7) . Auf grund der vorliegenden psychiatrischen Diagnosen müsse daher von einer psychiatrisch bedingten 70%igen Arbeitsunfähigkeit in je g licher , auch angepass ter Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ausgega n gen werden. Der Beschwerde führer könne während seiner depressiven Phasen in keiner Beschäftigung arbei ten und sei bei zirka alle 6-7 Monaten auftretenden depressiven Episoden von im M inimum acht Wochen und mehr Dauer keinem Arbeitgeber zuzumuten . Auch im Intervall sei er in seiner Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischen Gründen zu min destens 50
% eingeschränkt (S. 7 f.) . 3.2.3
Prof. Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Neurologie, sowie ärztlicher Leiter der Z.___ AG, führte am 1 6. Juli 2023 auf Rückfrage der IV-Stelle vom 2. Mai 2023 (Urk. 7/226) z um Bericht von Dr. B.___
vom
13. Juni 2022 aus, der behan deln d e Psychiater habe umfangreiche Kenntnisse von den Umständen der Suizid vers uc he, die sie ( Z.___ AG) nicht hätten vermuten können. Nach Konsultation aller Unterlagen seien sie aber nach wie vor der Meinung, dass im Zeitpunkt der Teilbegutachtung keine schwere rezidivierende Depression im Sinne einer renten begründenden , über einen sehr langen Zeitraum anhaltenden Störung vorgelegen habe. Auch Dr. B.___ habe eine Remission oder Teilremission anerkannt. Des halb sei auch die Exploration in Richtung der früher abgelaufenen Suizidversuche nicht zusätzlich vertieft worden. Dr. B.___ beschreibe dann, dass im Mai 2021 eine mittelgradige d e pressive Episode mit somatische m Syndrom vorgelegen habe. Wenn eine solche im Zeitpunkt der Untersuchung nicht mehr bestehe, lasse sich daraus kaum eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit oder ein Rentenanspruch ableiten. Dr. B.___ diagnostiziere eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeits störung mit Reduktion der Belastbarkeit. Die Persönlichkeitsstörung müsse nach den Diagn o sekriterien zwingend in der Adoleszenz oder im jungen Erwachsenen alter beginnen und diesen Nachweis müsse sie (die Z.___ AG) schuldig bleiben. Auch eine Persönl ich keitsänderung nach Extrembelastu n g , die man grundsätz li c h auch diskutieren könne, müsste die Extrembelastung aufzeigen, die nach Wissen s stand der Z.___ AG nicht vorliege, obwohl die Belastung durch die Flucht selbst sicher nicht einfach gewesen sei. Seit dem Referenzzeitpunkt 2017 habe sich der psychiatrische Zustand nicht verschlechtert. Aufgrund der fehlen den Verschlechterung könne keine höhere Arbeitsunfähigkeit attestiert werden.
Mit dem Wissenstand zum Zeitpunkt der Begutachtung sei es ni c ht möglich gewesen, eine Verschlechterung des Zustands festzustellen. Es sei nicht explizit erwähnt worden , dass es auch zu keiner Reduktion der att e stierten Arbeitsunfä higkeit gekommen sei. Ob der Zustand im März 2022 noch mit dem aktuellen Zustand («Zustand von heute») vergleichbar sei, müsse sicher offengelassen wer den. Nicht zu Unrecht werde in den Beilagen der Rückfrage der Vorschlag gemacht, eine Nachbegutachtung durchzuführen. Im Rahmen einer solchen wäre dann auch mit Herrn B.___ Rücksprache vorzunehmen (Urk.
7/228). 3.2.4
RAD - Arzt med. pract .
D.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, führte in seiner abschliessenden Stellungnahme vom 1 8. Oktober 2023 im Wesentlichen aus , der behande l nde Psychiater Dr. B.___
g ehe in seinem Schreiben vom 1 3. Juni 2022 letztlich von einem im Vergleich zum Zeitpunkt des Gutachtens unveränderten Gesundheitszustand aus. Eine eigentliche Verschlechterung sei nicht ausgewie sen. Prof. Dr. C.___ erwähne , eine Nachbegutachtung durchzuführen, falls sich der Gesundheitszustand seit März 2022 verändert habe. Jedoch
lägen aus versi ch erungsmedizinischer Sicht keine Unterlagen vor , welche seit März 2022 eine Veränderung des Gesundheitszustandes ausweisen würden (Urk.
7/237/12 ) . 4. 4.1
Das polydisziplinäre Gutachten der Z.___ AG beruht auf den erforderlichen (internistischen, neurologischen, rheumatologischen psychiatrischen kardiologi schen) Untersuchungen sowie eigens hierzu durchgeführten Laborabklärungen (Urk.
7/202/ 73 und 7/202/ 107) sowie apparativen ( Urk. 7/202/72 f.) und
bildge benden Untersuchungen (Urk.
7/202/148) . Die am Gutachten beteiligten Fach ä rzte erstellten ihre Expertise in Kenntnis der wesentlichen Vorakten sowie gestützt auf die durchgeführten Untersuchungen , auch berücksichtigten sie die vom Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung geklagten Beschwerden in angemessener Weise. Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizini schen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden nachvollziehbar begründet. Aus den Ausführungen der Experten geht insbesondere hervor, dass in somatischer Hinsicht mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine zervikoradikuläre
sowie eine Kopfschmerzproblematik besteh en ,
jedoch die Omarthrose rechts der funkti onell hauptsächlich limitierende Befund ist , und dass in psychiatrischer Hinsicht eine Somatisierungsstörung vorliegend ist .
Insbesondere sprechen sich die Gut achter der Z.___ AG klar zum im Rahmen der vorliegenden Neuanmeldung massgebenden
(revisionsrechtlichen; E.
1.2) Beweisthema der Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen aus . So hielten die Expe r ten in der interdisziplinären Beurteilung
fest , dass
sich i m Vergleich zu r Situation, wie sie im Jahr 2017 ( Y.___ - Gutachten) vorgelegen hatte , grundsätzliche Veränderungen weder in neurologi scher, noch rheumatologischer oder psychiatrischer Hinsicht ergeben
hätten ; die
s eit der letzten Begutachtung
vor allem auf kardiologischem Gebiet hinzugetre tenen Diagnosen seien im Rahmen der aktuellen Begutachtung als versicherungs medizinisch irrelevant zu bezeichnen
(Urk . 7/202/52 ) .
Diese Beurteilung wird vom Beschwerdeführer
im Grundsatz
– mit Ausnahme der psychiatrischen Beur teilung –
beschwerdeweise nicht in Frage gestellt. 4.2
Der Beschwerdeführer lässt die psychiatrische Expertise der Z.___ AG unter Hinweis auf d as
Schreiben des behandelnden Psychiaters Dr. B.___ vom 13.
Juni 2022 in Frage stellen
( E. 3.2.2 ) .
Zwar kann trotz unterschiedlicher Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-) Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits
Anlass zu weiteren Abklärungen bestehen , wenn
behandelnde
Ärzte wich tige
Aspekte
benennen, die bei der Begutachtung
unerkannt
oder un gewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_150/2022 vom 7.
November 2022 E. 12.3) .
N ach A u sfü h rungen von Dr. B.___
hat der Beschwerdeführer sowohl anlässlich des Untersuchs
bei der Z.___ AG wie schon zuvor anlässlich des jenigen beim
Y.___
das wahre Ausmass
seiner Beschwerden kulturell- und krankheitsbedingt verschwiegen . W enn Dr. B.___
vor diesem Hintergrund
zur Hauptsache g eltend macht , bereits das
Y.___
habe den effektiven Gesundheitszu stand
bzw. das
tatsächliche
Ausmass der Arbeitsunfähigkeit
verkannt, und bean standet , dass die Z.___ AG
– die Beurte il ung des Y.___ übernehmend - die
Arbeitsunfähigkeit folglich ebenfalls zu tief ein ge schätzt habe , und er e ine höhere Arbeitsunfähigke i t postul ie r t , ergibt sich daraus nichts zugunsten des Beschwer deführers. Dr. B.___
übersieht
den vergleichenden Charakter des
revisions rechtlichen Beweisthemas , genügt es doch
im vorliegenden Neuanmeldeverfahren nicht, dass
lediglich eine andere (selbst korrektere) Beurteilung der Arbeitsfähig keit
vorgenommen wird .
F ür die Annahme eines Revisionsgrundes
ist vielmehr eine erhebliche Änderung in tatsächlicher Hinsicht , namentlich im Sinne eine s veränderten Gesundheitszustandes bzw. einer veränderten Befundlage vorausge setzt
(E. 1.3 hiervor) .
Vorliegend
ist eine solche Veränderung
jedoch nicht
auszu machen , stell e n sich doch
die anlässlich der Begutachtung durch das
Y.___
(vgl. Urk.
7/104/41) wie auch durch die Z.___ AG (vgl. 7/202/ 162 ) erhob e ne n objek tive n
klin ische n
Befund e im W esentlichen unverändert dar .
Auf eine rechtser hebliche Veränderung des Gesundheitszustandes kann aber auch insoweit nicht geschlossen werden , als
Dr. B.___
während der Beobachtungszeit seit September 2020 mindestens zwei rund achtwöchige ( vgl. Urk. 7/223/2) depres sive Episoden im Verlauf
geltend macht . Mit Blick auf die se
(zu; vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV) kurzen Phasen erhöhter Depressivität und die von Dr. B.___
ebenfalls erwähnten Intervalle von 6- 7 Monate n ist ein
hinreichend anhaltender depressive r Zustand , der sich
seit
der Begutachtung durch das Y.___
entwickelt hätte und
als psychisches Leiden invalidisierend wäre , nicht ausgewiesen . Dies gilt umso mehr , als
die von Dr. B.___ attestierte 50% ige Arbeitsunfähigkeit selbst im Intervall (Teil-Remission) nicht
näher begründet wird . Denn nachdem
Dr. B.___
auch in Bezug auf den Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung durch die Z.___ AG
von einem
teilremittierten Zustand (Intervall) ausgeht, dabei jedoch die Arbeitsunfähigkeit höher einschätzt als der psychiatrische Gut achter der Z.___ AG (50
% statt 30
%) , ist diesbezüglich vielmehr von einer abweichenden Beurteilung des nämlichen Gesundheitsz ustandes auszugehen, was ebenfalls keinen Revisionsgrund darstellt. Dies gilt umso mehr , als zu berück sich tigen ist , d ass die ärztliche Beurteilung von der Natur der Sache her
unausweich lich
Ermessenszüge
trägt (BGE 137 V 201 E. 3.4.2.3) und nach der Rechtsprechung der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist , dass behandelnde Ärzte (seien dies Hausärzte oder spezialärztlich behandelnde Medizinalpersonen ) im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen ( BGE 135 V 465
) .
Anzumerken bleibt, dass gemäss den im Rahmen der internistischen Untersuchung durchgeführten
L abo r a b k lärungen jedenfalls die
vom Beschwerdeführer dort angegebenen Psycho pharmaka
Temesta und Cymbalta im Medikamentenspiegel nicht im wirksamen Bereich nachweisbar waren (vgl. Urk. 7/202/96) , was ebenfalls nicht für eine rechtserhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands
im Verlauf spricht . Nach dem Gesagten vermögen die Ausführu n gen von Dr. B.___ in sei nem Schreiben vom 1 3. Juni 2022 keinen unerkannt gebliebenen wichtigen As p ekt zu benennen ,
der
unter
den hier massgebenden neuanmeldungsrechtli chen
Gesichtspunkten
von Bedeutung wäre . Die Stellungnahme von Dr. B.___
vermag das
psychiatrische Gutachten der Z.___ AG
daher nicht in Frage zu stellen .
Dass der psychiatrische Experte der Z.___ AG – welchem der Bericht von Dr. B.___ vom 1 1. Mai 2021 vorlag und der dazu auch Stellung bezog ( Urk. 7/202/165) - das Gutachten verfasste, ohne mit Dr. B.___ als behandeln dem Psychiater Rücksprache zu nehmen, stellt im Übrigen entgegen der Auffas sung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 6) keine Pflichtwidrigkeit dar . Denn der Entscheid, ob eine Rücksprache mit den behandelnden Ärzten angezeigt ist, liegt grundsätzlich im Ermessen des Experten
und es besteht kein
Anspruch auf Rück sprache des Gutachters mit dem behandelnden Arzt
(vgl. etwa Urteile des Bun desgerichts 9C_647/2013 vom 1 2. November 2013 und 9C_671/2012 vom 1 5. November 2012 E. 4.5). 4.3
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, Prof. Dr. C.___
habe in s e iner Stellung nahme vom 2.
Mai 2023
einer
«Nachbegutachtung»
befürwortend gegenübe rge standen (vgl. Urk. 7/228) , stellt dies
das Ergebnis der psychiatri s chen Expertise
ebenso
wenig in Frage . Vielmehr hielt
Prof. Dr. C.___ auch
nach Kenntnisnahme der Ausführungen von Dr. B.___ an
der psychiatrische n (Teil - )Expertise fest .
S eine Ausführungen sind
denn auch dahin zu verstehen , dass mit einer
neu e rli chen B eguta c htung die von ihm offen
g e l a ssene F rage einer allf ä lligen Ver schlechterung seit der Begutachtung im März 2022 beantwortet werden
sollte . Jedoch fehlen Hinweise auf eine revisionsrechtli c h rel e vante Verschlech t erung des Gesundheitszustandes bis zum Verfügungszeitpunkt im Verlauf . 4.4
Nach dem Gesagten erweist sich die Expertise der Z.___ AG für die streitgegen ständliche Frage nach dem Vorliegen einer neuanmeldungsrechtlich relevanten gesundheitlichen Änderung als b e weiskr ä fti g , weshalb für die Beurteilung des neuen Leistungsbegehrens des Beschwerdeführers
darauf abgestellt werden kann.
Gestützt darauf
ist daher davon auszug eh en, d a ss sich der Gesund h ei ts zus t and und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im hier massgeblichen Ver gleichszeitraum nicht recht s er he blich verändert haben . Daran ändert im Ü brigen auch nichts, dass die Beschwerdegegnerin
in der angefochtenen Verfügung vom 2 6. Oktober 2023 gestützt auf ihren RAD die Auswirkungen des festgestellten Gesundheitsschadens abweichend von der Z.___ AG beurteilt und zugunsten des Beschwerdeführers aus somatischen (orthopädischen/rheumatologischen) Gründen (mit Blick auf die Schulterproblematik) von einer vollständigen Arbeits unfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausgeht (vgl. dazu Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 7/237/12) . Auch dies stellt
- wenn überhaupt - lediglich eine (neuanmeldungsrechtlich unbeachtliche) abweichende Beurteilung des näm lichen Gesundheitszustandes dar ; die Y.___ -Gutachter hatten schon damals ein eingeschränktes Leistungsprofil als Hilfskoch definiert . 4.5
Ist eine relevante Gesundheitsverschlechterung nicht ausgewiesen , fehlt es an einem Revisions- resp. Neuanmeldungsgrund . F ür eine in rechtlicher und tatsäch licher Hinsicht umfassende Prüfung des Rentenanspruchs verbleibt
damit
kein Raum . Somit hat die Beschwerdegegnerin das neue L eistungsbegehren mit Ver fügung vom
26. Oktober 2023 zu Recht abgewiesen, was zur Abweisung der dagegen er h obenen Beschwerde führt. 5.
Auf d ie von der Beschwerdegegner i n am 1 3. März 2024 weitergeleiteten Berichte über die notfallmässige Hospitalisati o n des Beschwerdeführers vom 8. b is 13.
Februar 2024 infolge einer Hämorrh o idalblutung ( Urk. 11/1) bzw. die durch geführten Abklärungen (Ano- Pr o ct o scop i e bzw. Koloskopie, Urk. 11/2) ist vorlie gend nicht einzugehen, da das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier 2 6. Oktober 2023) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1). 6.
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurtei len war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 7 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdefüh rer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Wenger , unter Beilage Kopie von Urk. 10 und 11/1-2 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im April 2019 anhängig gemachten Neua nmeldung bei der Inva lidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Oktober 2019 aus gerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Kons tellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.
E. 1.2 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs . 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabe nbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Metho denwahl massgeblichen (hypothetisc hen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bun desgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.1 ). 2.
E. 2 4. April 2018 für die Zeit vo m
1. Juni 2014 bis 3 1. März 2015 und vo m
1. November 2015 bis zum 3 1. Oktober 2016 je eine befristete ganze Invalidenrente zu ( Urk. 7/124).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung im Wesentli chen damit, dass aufgrund der getätigten Abklärungen eine weitere Verschlech terung des Gesundheitszustandes nicht ausgewiesen sei. Aus arbeitsmedizinischer Sicht ergebe sich allerdings aufgrund der orthopädisch-rheumatologischen Ein schränkungen durch die Schulterproblematik
in Abweichung von der Beurteilung der medizinischen Untersuchung ( Z.___ AG)
seit Juli 2013 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen schweren Tätigkeit als Koch .
I n angepasster Tätigkeit bestehe unverändert eine 70%ige Arbeitsfähig keit. Ein Anspruch auf IV Leistungen sei nicht ausgewiesen ( Urk. 2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer lässt dagegen zur Hauptsache geltend machen, der Gesundheitszustand habe sich seit 2017 dauerhaft und erheblich verschlechtert. Gestützt auf die Angaben des behandelnden Psychiaters liege
eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt vor . D as Gutach t en der Z.___ AG ( wie bereits das Gutachten der Y.___ vo n 2017 ) sei in psychiatrischer Hinsicht mangelhaft bzw . unvollständig , da der Beschwerdeführer angst- bzw . schambedingt depressive Symptome verschwiegen habe . Wie die Z.___ AG selber habe einräumen müssen, sei eine Nachbegutachtung angezeigt . D er massgebliche Sachverhalt sei mithin seitens der Beschwerdegegnerin unge nügend abgeklärt worden ( Urk. 1).
E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom April 2019 eingetreten. Entsprechend ist im Folgenden zu prüfen, ob seit der letz ten materiellen Anspruchsprüfung (Verfügung vom
2 4. April 2018 ) bis zum Ergehen der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 2 6. Oktober 2023 eine neuanmeldung srechtlich relevante Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist. 3. 3.1
Der Verfügung vom
24.
April 2018 (Urk.
7/124) , mit welcher die IV-Stelle dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1.
Juni 2014 bis 31.
März 2015 und vom 1.
November 2015 bis zum 31.
Oktober 2016 je eine befristete Rente zugespro chen hatte,
lag das polydisziplinäre ( internistische, orthopädische, neurologische und psychiatrische) Gutachten des Y.___ vom 6.
Februar 2017 zugrunde (Urk.
7/104). Darin wurden aus polydisziplinärer Sicht die folgende n Diagnosen gestellt ( Urk. 7/104/47) :
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Chronisches c ervi cales Syndrom bei/mit - Status nach dorsaler Foraminotomie C5/6 links mit Sequesterektomie bei Diskushernie C5/6 am 04.06.2007 - r esiduellem radikulärem sensiblem Ausfallssyndrom der Wurzel C6 links - Omarthrose rechts bei - Status nach Schulterarthroskopie rechts, Bizepstenodese, subacromia lem Débridement , Acromioplastik , AC-Gelenksresektion und Rotato renmanschetten-Naht am 02.07.2013 - Status nach Schulterluxation rechts 2008 und 2010 - Somatisierungsstörung (F45.0)
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Diabetes mellitus Typ 2, ED 2010 - Aktuelles HbA1c: 11.2% - Koronare 2-Gefäss-Erkrankung, ED 06/2014 im Rahmen eines NSTEMI - Status nach PTCA und Stent eines Seitenastes des RCX am 26.06.2014 - Koronarangiographie 03.02.2016: RIVA-Stenose 20 bis 50
%, RCX Verschluss, LVEF 60
% - Leberstea t ose, DD nicht alkoholische Steatohepatitis ED 03/2007 - Leberbiopsie 09/2008: Ausgeprägte, diffuse Steatose mit geringer lobulärer Entzündung, ohne Fibrose - Lumbosakrales Schmerzsyndrom - Chr o nische Kopfschmerzproblematik - formal chronische Migräne - Verdacht auf Medikamentenübergebrauchskopfschmerz - Depressive Episode, gegenwärtig remittiert (F32.4) - Störung durch Hypnotika, Low-Dose Abhängigkeit (F13.8)
Zur Situation, wie sie der Aufhebung der (zweiten) befristeten Rente per 31.
Oktober 2016 zugrunde lag , führten die damaligen Experten im Wesentlichen aus, dass nach Besserung einer mittelgradigen depressiven Episode a b August 2016 gesamthaft beu r teilt – unter Berücksichtigung der somatischen und psychi atrischen Aspekte –
eine 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychi atrischen Gründen in angestammter Tätigkeit resultiere. Die Tätigkeit als Hilfs koch sei somit ab August 2016 zu 70
% möglich. Aus somatischer Sicht müssten noch gewisse Anpassungen am Arbeitsplatz geschehen (S. 51 f . ) . I n einer ange passten Tätigkeit, das heisse für Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 10
kg, ohne die Notwendigkeit , repetitive Überkopfarbeiten durchführen zu müssen, bestehe aufgrund der psychiatrischen Faktoren eine 30%ige Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit. Bezüglich Zeitpunkt sei das zur angestammten Tätig keit Gesagte ebenfalls gültig (S. 52).
Die Einschränkung von 30
% sei mit einem psychischen Leiden mit Krankheitswert zu erklären (S. 55). 3.2 3.2.1
In dem im Rahmen des vorliegenden Neuanmeldeverfahrens eingeholten pol y dis ziplinären ( kardiologischen, internistischen, rheumatologischen, neurologischen, psychiatrischen) Gutachten der Z.___ AG vom 4. April 2022 stellten die ver antwortlichen Fac härzte die folgenden Diagnosen ( Urk. 7/202/47):
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) - Omarthrose rechts (ICD-10 M19.21) - Ansatztendinopathie des M. supraspinatus und M. infraspinatus rechts (ICD-10 M67.81) - Zervikoradikuläre Problematik (ICD-10 M54.12) mit/bei - Klinisch Fühlstörung en der radialen Finger, rechtsbetont, Abschwä chung BSR und TPR links - Status nach dorsaler Foraminotomie C5/6 links mit Sequestrektomie bei Diskushernie C5/6 4/2007 - Aktuelles MRI der HWS: keine Reststenose nachweisbar - Chronisches, am ehesten multifaktorielles Kopfschmerzsyndrom mit/bei - Zeichen einer chronischen Migräne (ICD-10 G43.0) - Hinweise auf Spannungs typ kopfschmerzen (ICD-10 G44.2) - Zudem Verdacht auf medikamenteninduzierten Kopfschmerz (ICD-10 G44.4) - Bildgebend kein Hinweis auf eine sonstige symptomatische Genese ( MRI cerebral 2021)
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Fortgeschrittene Leberfibrose ED 3/07, a.e . MAFLD (ICD-10 K74.0) - Pneumopathie (ICD-10 J84.8) - Eisenmangel ohne Anämie (ICD-10 E61.1) - Koronare Zweigefässerkrankung (ICD-10 I25.12) mit Status nach multip len Interventionen - St atus n ach Myokardinfarkt (ICD-10 I25.2) Juni 2014 mit PTCA des Seitenastes des grossen PLA1/RC X , Riva mit leichtgradigen Stenosen, RCA mit Wandunregelmässigkeiten - Koronarangiographie vom 22.
E. 4 April 2022 erstattete (Urk.
7/ 202 ). Am 17. Mai 2022 nahm die IV-Stelle a uf Veranlas sung ihres r egionalen ä rztlichen Dienstes ( RAD )
bei der Z.___ AG Rückfragen vor (Urk.
7/205) ,
welche diese – nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zur ent sprechenden Stellungnahme vom 2 1. November 2022 ( Urk. 7/217) und nachdem der Versicherte am 1. März 2023
ein Schreiben
des behandelnden Psychiaters vom 1 3. Juni 2022 zum psychiatrischen Teilgu tachten ein g e r eicht hatte (Urk.
7/
223) – mit erneuter Rückfrage bei der Z.___ AG vom 2.
Mai 2023 (Urk.
7/226) ergänzte .
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zur entsprechenden Stellungnahme vom 1 6. Juli 2023 ( vgl. Urk. 7/228, Urk.
7/231 und Urk.
7/235) und abschliessender Prüfung der medizinischen Akten durch den
zuständigen Arzt des RAD ( Urk. 7/237/12) hielt die IV - Stelle mit Verfügung vom 26.
Oktober 2023 daran fest, dass kein Leistungsanspruch
bestehe ( Urk. 2). 2.
Dagegen liess X.___ hierorts am 2 5. November 2023 Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei die Verfügung vom 2 6. Oktober 2023 aufzuhe ben (1.) und es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die erforderlichen Abklärungen durchführe und hernach über die Leistungs ansprüche des Beschwerdeführers neu verfüge (2.) ; unter Kosten - und Entschädi gungsfolgen, zuzüglich Mehrwertsteuerzusatz, zulasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle stellte mit Vernehmlassung vom 1 6. Januar 2024 Antrag auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 7. Januar 2024 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Am 1 3. März 2024 reichte die IV-Stelle bei ihr eingegangene Arztberichte ins Recht ( Urk. 10-11/1-2). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 4.1 Das polydisziplinäre Gutachten der Z.___ AG beruht auf den erforderlichen (internistischen, neurologischen, rheumatologischen psychiatrischen kardiologi schen) Untersuchungen sowie eigens hierzu durchgeführten Laborabklärungen (Urk.
7/202/ 73 und 7/202/ 107) sowie apparativen ( Urk. 7/202/72 f.) und
bildge benden Untersuchungen (Urk.
7/202/148) . Die am Gutachten beteiligten Fach ä rzte erstellten ihre Expertise in Kenntnis der wesentlichen Vorakten sowie gestützt auf die durchgeführten Untersuchungen , auch berücksichtigten sie die vom Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung geklagten Beschwerden in angemessener Weise. Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizini schen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden nachvollziehbar begründet. Aus den Ausführungen der Experten geht insbesondere hervor, dass in somatischer Hinsicht mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine zervikoradikuläre
sowie eine Kopfschmerzproblematik besteh en ,
jedoch die Omarthrose rechts der funkti onell hauptsächlich limitierende Befund ist , und dass in psychiatrischer Hinsicht eine Somatisierungsstörung vorliegend ist .
Insbesondere sprechen sich die Gut achter der Z.___ AG klar zum im Rahmen der vorliegenden Neuanmeldung massgebenden
(revisionsrechtlichen; E.
1.2) Beweisthema der Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen aus . So hielten die Expe r ten in der interdisziplinären Beurteilung
fest , dass
sich i m Vergleich zu r Situation, wie sie im Jahr 2017 ( Y.___ - Gutachten) vorgelegen hatte , grundsätzliche Veränderungen weder in neurologi scher, noch rheumatologischer oder psychiatrischer Hinsicht ergeben
hätten ; die
s eit der letzten Begutachtung
vor allem auf kardiologischem Gebiet hinzugetre tenen Diagnosen seien im Rahmen der aktuellen Begutachtung als versicherungs medizinisch irrelevant zu bezeichnen
(Urk . 7/202/52 ) .
Diese Beurteilung wird vom Beschwerdeführer
im Grundsatz
– mit Ausnahme der psychiatrischen Beur teilung –
beschwerdeweise nicht in Frage gestellt.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer lässt die psychiatrische Expertise der Z.___ AG unter Hinweis auf d as
Schreiben des behandelnden Psychiaters Dr. B.___ vom 13.
Juni 2022 in Frage stellen
( E. 3.2.2 ) .
Zwar kann trotz unterschiedlicher Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-) Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits
Anlass zu weiteren Abklärungen bestehen , wenn
behandelnde
Ärzte wich tige
Aspekte
benennen, die bei der Begutachtung
unerkannt
oder un gewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_150/2022 vom 7.
November 2022 E. 12.3) .
N ach A u sfü h rungen von Dr. B.___
hat der Beschwerdeführer sowohl anlässlich des Untersuchs
bei der Z.___ AG wie schon zuvor anlässlich des jenigen beim
Y.___
das wahre Ausmass
seiner Beschwerden kulturell- und krankheitsbedingt verschwiegen . W enn Dr. B.___
vor diesem Hintergrund
zur Hauptsache g eltend macht , bereits das
Y.___
habe den effektiven Gesundheitszu stand
bzw. das
tatsächliche
Ausmass der Arbeitsunfähigkeit
verkannt, und bean standet , dass die Z.___ AG
– die Beurte il ung des Y.___ übernehmend - die
Arbeitsunfähigkeit folglich ebenfalls zu tief ein ge schätzt habe , und er e ine höhere Arbeitsunfähigke i t postul ie r t , ergibt sich daraus nichts zugunsten des Beschwer deführers. Dr. B.___
übersieht
den vergleichenden Charakter des
revisions rechtlichen Beweisthemas , genügt es doch
im vorliegenden Neuanmeldeverfahren nicht, dass
lediglich eine andere (selbst korrektere) Beurteilung der Arbeitsfähig keit
vorgenommen wird .
F ür die Annahme eines Revisionsgrundes
ist vielmehr eine erhebliche Änderung in tatsächlicher Hinsicht , namentlich im Sinne eine s veränderten Gesundheitszustandes bzw. einer veränderten Befundlage vorausge setzt
(E. 1.3 hiervor) .
Vorliegend
ist eine solche Veränderung
jedoch nicht
auszu machen , stell e n sich doch
die anlässlich der Begutachtung durch das
Y.___
(vgl. Urk.
7/104/41) wie auch durch die Z.___ AG (vgl. 7/202/ 162 ) erhob e ne n objek tive n
klin ische n
Befund e im W esentlichen unverändert dar .
Auf eine rechtser hebliche Veränderung des Gesundheitszustandes kann aber auch insoweit nicht geschlossen werden , als
Dr. B.___
während der Beobachtungszeit seit September 2020 mindestens zwei rund achtwöchige ( vgl. Urk. 7/223/2) depres sive Episoden im Verlauf
geltend macht . Mit Blick auf die se
(zu; vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV) kurzen Phasen erhöhter Depressivität und die von Dr. B.___
ebenfalls erwähnten Intervalle von 6- 7 Monate n ist ein
hinreichend anhaltender depressive r Zustand , der sich
seit
der Begutachtung durch das Y.___
entwickelt hätte und
als psychisches Leiden invalidisierend wäre , nicht ausgewiesen . Dies gilt umso mehr , als
die von Dr. B.___ attestierte 50% ige Arbeitsunfähigkeit selbst im Intervall (Teil-Remission) nicht
näher begründet wird . Denn nachdem
Dr. B.___
auch in Bezug auf den Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung durch die Z.___ AG
von einem
teilremittierten Zustand (Intervall) ausgeht, dabei jedoch die Arbeitsunfähigkeit höher einschätzt als der psychiatrische Gut achter der Z.___ AG (50
% statt 30
%) , ist diesbezüglich vielmehr von einer abweichenden Beurteilung des nämlichen Gesundheitsz ustandes auszugehen, was ebenfalls keinen Revisionsgrund darstellt. Dies gilt umso mehr , als zu berück sich tigen ist , d ass die ärztliche Beurteilung von der Natur der Sache her
unausweich lich
Ermessenszüge
trägt (BGE 137 V 201 E. 3.4.2.3) und nach der Rechtsprechung der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist , dass behandelnde Ärzte (seien dies Hausärzte oder spezialärztlich behandelnde Medizinalpersonen ) im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen ( BGE 135 V 465
) .
Anzumerken bleibt, dass gemäss den im Rahmen der internistischen Untersuchung durchgeführten
L abo r a b k lärungen jedenfalls die
vom Beschwerdeführer dort angegebenen Psycho pharmaka
Temesta und Cymbalta im Medikamentenspiegel nicht im wirksamen Bereich nachweisbar waren (vgl. Urk. 7/202/96) , was ebenfalls nicht für eine rechtserhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands
im Verlauf spricht . Nach dem Gesagten vermögen die Ausführu n gen von Dr. B.___ in sei nem Schreiben vom 1 3. Juni 2022 keinen unerkannt gebliebenen wichtigen As p ekt zu benennen ,
der
unter
den hier massgebenden neuanmeldungsrechtli chen
Gesichtspunkten
von Bedeutung wäre . Die Stellungnahme von Dr. B.___
vermag das
psychiatrische Gutachten der Z.___ AG
daher nicht in Frage zu stellen .
Dass der psychiatrische Experte der Z.___ AG – welchem der Bericht von Dr. B.___ vom 1 1. Mai 2021 vorlag und der dazu auch Stellung bezog ( Urk. 7/202/165) - das Gutachten verfasste, ohne mit Dr. B.___ als behandeln dem Psychiater Rücksprache zu nehmen, stellt im Übrigen entgegen der Auffas sung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 6) keine Pflichtwidrigkeit dar . Denn der Entscheid, ob eine Rücksprache mit den behandelnden Ärzten angezeigt ist, liegt grundsätzlich im Ermessen des Experten
und es besteht kein
Anspruch auf Rück sprache des Gutachters mit dem behandelnden Arzt
(vgl. etwa Urteile des Bun desgerichts 9C_647/2013 vom 1 2. November 2013 und 9C_671/2012 vom 1 5. November 2012 E. 4.5).
E. 4.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, Prof. Dr. C.___
habe in s e iner Stellung nahme vom 2.
Mai 2023
einer
«Nachbegutachtung»
befürwortend gegenübe rge standen (vgl. Urk. 7/228) , stellt dies
das Ergebnis der psychiatri s chen Expertise
ebenso
wenig in Frage . Vielmehr hielt
Prof. Dr. C.___ auch
nach Kenntnisnahme der Ausführungen von Dr. B.___ an
der psychiatrische n (Teil - )Expertise fest .
S eine Ausführungen sind
denn auch dahin zu verstehen , dass mit einer
neu e rli chen B eguta c htung die von ihm offen
g e l a ssene F rage einer allf ä lligen Ver schlechterung seit der Begutachtung im März 2022 beantwortet werden
sollte . Jedoch fehlen Hinweise auf eine revisionsrechtli c h rel e vante Verschlech t erung des Gesundheitszustandes bis zum Verfügungszeitpunkt im Verlauf .
E. 4.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Expertise der Z.___ AG für die streitgegen ständliche Frage nach dem Vorliegen einer neuanmeldungsrechtlich relevanten gesundheitlichen Änderung als b e weiskr ä fti g , weshalb für die Beurteilung des neuen Leistungsbegehrens des Beschwerdeführers
darauf abgestellt werden kann.
Gestützt darauf
ist daher davon auszug eh en, d a ss sich der Gesund h ei ts zus t and und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im hier massgeblichen Ver gleichszeitraum nicht recht s er he blich verändert haben . Daran ändert im Ü brigen auch nichts, dass die Beschwerdegegnerin
in der angefochtenen Verfügung vom 2 6. Oktober 2023 gestützt auf ihren RAD die Auswirkungen des festgestellten Gesundheitsschadens abweichend von der Z.___ AG beurteilt und zugunsten des Beschwerdeführers aus somatischen (orthopädischen/rheumatologischen) Gründen (mit Blick auf die Schulterproblematik) von einer vollständigen Arbeits unfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausgeht (vgl. dazu Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 7/237/12) . Auch dies stellt
- wenn überhaupt - lediglich eine (neuanmeldungsrechtlich unbeachtliche) abweichende Beurteilung des näm lichen Gesundheitszustandes dar ; die Y.___ -Gutachter hatten schon damals ein eingeschränktes Leistungsprofil als Hilfskoch definiert .
E. 4.5 Ist eine relevante Gesundheitsverschlechterung nicht ausgewiesen , fehlt es an einem Revisions- resp. Neuanmeldungsgrund . F ür eine in rechtlicher und tatsäch licher Hinsicht umfassende Prüfung des Rentenanspruchs verbleibt
damit
kein Raum . Somit hat die Beschwerdegegnerin das neue L eistungsbegehren mit Ver fügung vom
26. Oktober 2023 zu Recht abgewiesen, was zur Abweisung der dagegen er h obenen Beschwerde führt. 5.
Auf d ie von der Beschwerdegegner i n am 1 3. März 2024 weitergeleiteten Berichte über die notfallmässige Hospitalisati o n des Beschwerdeführers vom 8. b is 13.
Februar 2024 infolge einer Hämorrh o idalblutung ( Urk. 11/1) bzw. die durch geführten Abklärungen (Ano- Pr o ct o scop i e bzw. Koloskopie, Urk. 11/2) ist vorlie gend nicht einzugehen, da das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier 2 6. Oktober 2023) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1). 6.
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurtei len war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 7 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdefüh rer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Wenger , unter Beilage Kopie von Urk.
E. 08 2017: PLA/RCX Stent offen, RCA-Stenose frei, RIVA mit mehrfachen nicht sign. Stenosen und Aneu rysma proximal und im mittleren Abschnitt lokalisiert, RCX distal ver schlossen und kollateralisiert als RIVA ( Spital A.___ ) - Status nach 1-facher ACBP (LIMA->RIVA) Februar 2018 - Koronarangiographie vom 10. 03. 2020 bei AP: Bypass verschlossen, PTCA und dreifache Stent-Implantation pro x imal bis distale RIVA bei mehreren 70%igen Stenosen, seit Jah r en verschlossener RIVPO bei Linksdominanz - Koronarangiographie vom 0 7. 03. 2021 bei intermittierenden typischen und atypischen Beschwerden: signifikante Instent -Restenose distale RIVA - > PCI/1xDES. Subtotale Stenose distal des PLA1 - Stents konser vative Vorgehensweise
Aktuell: PET/CT Myokardperfusion vom 20. 07. 2021: inferoseptale Ischämie (ca. 5-10
% des linksventrikulären Myokardes umfassend, pas s end zum chronisch verschlossenen RIVPO/RCX, keine prognostische Relevanz - Atherosklerose der Ao
ascendens (ICD -10 I 70.0) - Diabetes mellitus, aktuell medikamentös eingestellt (ICD-10 E10.90) - Arterielle Hypertonie ohne Angabe einer hypertensiven Krise, aktuell medikamentös behandelt (ICD-10 I 10.90 ) - Hypertensive Herzerkrankung ohne Angabe einer kongestiven Herzinsuf fizienz (ICD-10: I11.90 ) - Präadipositas nach WHO 2000 (ICD-10 E66.99) - Kombinierte Fettstoffwechselstörung, aktuell medikamentös behandelt (ICD-10 E78.2) - Ex - Nikotinkonsum (ICD-10 Z72.0) - Muskuläre Dystonie zerviko-nuchal (ICD-10 M62.80) - Nicht radikuläres lumbales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.86) - Beidseits formal leichtes Karpaltunnel-Syndrom (ICD-10 G56.0) mit/bei - Keine persistierenden sensomotorischen Defizite - Elektroneurographisch kein Nachweis einer unterlagernden Polyneuro pathie
Aus kardiologischer Sicht wurde ausgeführt (S. 75 ff.) , dass auf dem kardiologi schen Fachgebiet aktuell keine versicherungsmedizinisch relevanten Diagnosen vorliegend seien. Zwar erhöhten einige festgestellte Risikofaktoren die Wahr scheinlichkeit von sekundären Herzkreislaufereignissen wie Herzinfarkt oder Schlaganfall, verblieben aber zum Zeitpunkt der Be gutachtung irrelevant. Die angegebenen Beschwerden (Druckgefühl und Herzklopfen unter Belastung; vgl. S.
66) könnten zwar vom Herzen kommen, da der Koronarkreislauf bei eine m chronisch verschlossenen RIVPO der dominanten RCX nicht voll revaskularis i er bar sei. Prognostisch sei eine nachgewiesene Ischämie jedoch nicht relevant. Aus kardiologischer Sicht bestehe in der angestammten Tätigkei t eine volle Arbeits fähigkeit (S.
77) . Soweit beurteilbar habe sich der Gesundheitszustand im Ver gleich zu 2017 ( Y.___ - Begutachtung) nicht verändert (S. 78) .
Aus internistischer Sicht wurde im Wesentlichen festgehalten (S. 100 ff.) , eine koronare Herzkrankheit mit diversen I nterventionen sei dokumentiert. Des W ei teren bestehe eine Leberfibrose im Stadium 3, als Ursache bestehe eine metabo lisch assoziierte Fettlebererkrankung. Die aktuellen Leberwerte seien in der Norm bis auf einen leicht erhöhten Amylasewert . Anamnestisch berichte der Versicherte über leichte Luftnot bei körperlicher Belastung. In der Spirometrie hätten sich Hinweise auf restriktive Einschränkungen ergeben, jedoch mit eingeschränkter Aussagekraft bei eingeschränkter Mitarbeit. Auskultatorisch hätten sich keine Auffälligkeiten gefun d en. Zudem sei seit Jahren ein Diabetes mellitus bekannt, welcher aktuell nicht ausreichend medikamentös kontrolliert sei. Auch habe sich laborchemisch ein Hinweis auf Eisenmangel ergeben, der unter anderem ursäch lich für die beschriebene schnelle Ermüdbarkeit und Dyspnoe bei Belastung sei. Aus internistischer Sicht bestehe somit zwar angesichts der koronaren Herzkrank heit, dem Diabetes, der Dyslipidämien sowie der Lebe r fibrose eine erhebli c he Gesundheitsgefährdung, jedoch aktuell keine Einsch r änkung der Arbeitsfähigkeit i n der angestammten bzw . angepassten Tä t igkeit. Aufgrund der diversen Grun derk r ankungen seien mittelschwere und schwere körperliche Arbeiten aber unge eignet (S. 102). Verglichen mit dem Zeitpunkt der Y.___ - Begut a chtung seien wei tere kardiale Ereignisse hinzugekommen, jedoch habe sich die systolische Funktion nicht in dem Masse verändert , als es Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit habe (S. 103) .
Aus neurologischer Sicht wurde im Wesentlichen ausgeführt (S. 127 ff.) , es bestehe eine sehr komplexe Schmerzsymptomatik , die teilweise das neurologische Fachgebiet betreffe. Hier stehe sicher lich die zunächst vorbeschriebene und im MRI 2006 dokumentierte Radikulopathie C6 links und auch C7 li n ks im Vorder grund. Entsprechend sei bei sensiblem Ausfall und Reflexausfall eine Opera t i o n durchgeführt worden. Das
letzte MRI 2011
diesbezüglich sei weitgehend blande gewesen, sodass die Beschwerden im Gutachten 2017 als residuelles Syndrom gesehen worden sei en . Bei der U ntersuchung s eien Fühlstörungen der radialen Finger angegeben worden, persist i erend und ohne motorische Defizite , wobei die Fühlstörungen - n achdem sich ein neues MRI der HWS wie 2011 weitgehend blande gezeigt habe -
einem Karpaltunnelsyndrom zuzuo r dnen seien. Dieses sei jedoch nicht so ausgepr ä gt , als es die Arbeitsfähigk e it einschränken würde oder unbedingt operiert gehö r te. Die Kopfschmerzproblematik sei bereits im Gutachten 2017 als sehr komplex beschrieben worden und lasse sich nicht sicher einer ein zelnen Entität zuordnen. Jedoch sei es so ausgeprägt , dass sich hieraus eine gewisse Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe (S. 128) . In der bisherigen Tätig k eit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70
%, in einer angepassten Tätigkeit eine solche von 80
%. Eine optimal angepasste Tätigkeit wäre aus neurologischer Sicht eine Tätig k eit ohne schwerere körperliche Belastung, ohne Belastung für Hände, Halswirbelsäule und gesamtes Achsensk e l et t, auch müsste die Situat i on wechselbelastend sein. Seit der Begutachtung 2017 hätten sich grundsätzli c he Veränd e rungen nicht ergeben (S. 131) .
Im rheumatologischen Teilgutachten
führte der Experte in seiner Beurteilung (S. 150 ff.) zur Hauptsache aus, der Versicherte beklage sowohl muskuläre als auch arthral g ieforme Schmerzen. Im Bereich der rechten Schulter lasse sich eine Omarthrose mit begleitender Ansatztendinopathie des Musculus infraspinatus und des Musculus supraspinatus feststellen. Im Juli 2013 sei ein operativer Ein griff an der rechten Schulter mit B izepstenodese, subacromialem D é bridement , Acromioplastik und AC - Gelenksresektion erfolgt. Bereits 2014 sei ein zusätzlicher massiver glenoidaler
Knorpeldefekt diagnostiziert worden. Bei fortbestehenden Beschwerden sei 2018 der nochmalige Versuch einer AC - Gelenks-Infiltrationstherapie erfolgt, welche jedoch keine deutliche Besserung gebracht habe. Die bestehende Omarth ro se rechts sei aus rheumatologischer Sicht der funk tionell hauptsächlich beschränkende Befund. Im Bereich der linken Schulter zeige sich klinisch zwar auch ein Elevationsdefizit, jedoch sonographisch kein fortge schrittener degenerativer Befund. An weiteren Beschwerden beklage der Versi cherte eine diffuse chronische Myalgie der Musku l atur im Schulter- und Nacken bereich und chronische lumbale Beschwerden , für die keine adäquaten anatomischen Korrelate bestünden. Hinweise für eine entzündliche aktive immu nologische Grunderkrankung als Ursache der multilokulären Schmerzsymptoma ti k
ergäben sich aktuell nicht. Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus (S. 153) , ergebe sich a us rheumatologischer Sicht als Koch eine Einsch r änkung von 70
%. Die Einschränkung des Funktionsdefizits habe seit mindestens Juli 2013 bestanden , dem Zeitpunkt der operativen Schulterbehandlung. In einer angepassten Tätigkeit bestehe keine Arbeitsunfähigkeit; dabei sollten keine körperlich anstrengenden Arbeiten, insbesondere mit Belastung des Schultergürtels und des Rumpfes , statt finden und repetitive Bewegungen oder Zwangshaltungen seien zu vermeiden. Diese Arbeitsfähigkeit habe seit Abheilung der frozen
Shoulder
im Jahr 2014 bestanden (S. 154) .
Der psychi a trische Experte führte im Wesentlichen aus,
der Versicherte gebe an, dass für ihn ein Ganzkörper - Schmerzsyndrom im Vordergrund stehe ; der Stamm, alle Extremitäten und besonders intensiv der Kopf schmerzten praktisch dauernd .
G emäss Angaben des Versicherten würde n
körperliche Arbeit und körperliche Aktivitäten den Schmerz verstärken und auch unter Gedanken an die Vergan genheit und die Zukunft würden die Beschwerden intensiver (S. 157). D ie ganze Schilderung der körperlichen Aspekte habe eine beträchtliche Dynamik gezeigt und das Ausmass der Folgen auf der psychiatrischen Ebene sei einer kritischen Würdigung zu unterziehen (S. 164) . Mögliche Ursachen für die Schmerzproble matik könnten (vor dem Hintergrund der Biogr a ph i e des Beschwerdeführers als Flüchtling ) eine posttraumatische Belastungsstörung sein ; aber trotz intensivem Nachfragen hätten die Symptome nicht in Erfahrung gebracht werden können. Ähnliches gelte für die anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit körperli chen und psychischen Gründen, auch hier werde zwingend eine - nicht ersichtli che -
schwerwiegende seelische Konfliktsituati o n zur Diagnose vorausgesetzt. Es könne eine undifferenzierte Somatisierungsstörung postuliert werden , weil das Zeitkriterium erfüllt sei und die medizinischen Feststellungen in Richtung einer ni c ht ausreichenden körperlichen Ursache nicht akzeptiert würden. Ein schweres psyc h iatri s ches Leiden wie Schizophrenie oder eine schwere affektive St ö ru n g sei auch auszuschliessen . Eine in den Akten diskutie r te manifeste Depression lasse sich höchstens in kleinem Mass nachweisen ;
e ine rentenrel e vante schwere D e pression sei im Moment nicht zu di a gnostizieren. Seit dem Gutachten des Y.___ sei ein gleichbleibender Befund zu postul i eren, Verschlechterungen liessen sich nicht dingfest machen. Das Vorgutachten habe eine Somatisierungsstörung diag nostiziert, er (der psychiatrische Experte der Z.___ AG ) präz i siere im Sinne der Diagno s e einer undifferenzierten Somatisierungsstörung. Die Problematik sei weitgehend chronifiziert. Zu Recht werde in den Unterlagen der IV festgehalten, dass sich bei der vom zuletzt betreuenden Psychiater attes t ierten Arbeitsunfähig keit psychische und somatische sowie soziokulturelle Faktoren vermischten .
Diese Eleme n te seien im Rahmen der psychiatrische n Begutachtu n g getrennt zu betrachten. Da in der psychiatrischen Dimension keine relevante Veränderung festzustellen sei, sei die im Vorgutachten attestierte Einschätzung einer Arbeits fähigkei t von 70
% auch heute zu attestieren (S.
165 f.) .
Aus interdisziplinärer Sicht hielten die Experten fest (S. 50) , bestehe in der ange stammten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 70
% .
I n einer angepassten Tätigkeit bestehe (aus psychiatrischen Gründen) eine solche von 30
% ; dabei gelte das seitens des rheumatologis c hen und neurologischen Teilgutachtens geäusserte Fähigkeitsprofil.
Im Vergleich zu 2017 ( Y.___ - Gutachten) hätten sich g rundsätzli che Veränderungen weder aus neurologischer noch rheumatologischer oder psy chiatrischer Hinsicht ergeben. Seit der letzten Begutachtung seien einige neue Diagnosen hinzugekommen, vor allem auf kardiologischem Gebiet, diese seien im Rahmen der aktuellen Begutachtung als versicherungsmedizini s ch irrelevant zu bezeichnen (S. 52) . 3.2.2
Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie seit September 2020 behandelnder Psychiater des Beschwerdeführers (vgl. Urk.
7/178 /2 ) , führte in seiner Stellungnahme vom 13.
Juni 2022 ( Urk. 7/223 /5 ff. ) zum Gutachten der Z.___ AG aus, das psychiatrische Gutachten sei in sich selbst sorgfältig und konsistent gefertigt, jedoch unvollständig durch das angst- und schambedingte Verheimlichen depressiver psychiatrischer Symptome durch den Beschwerdeführer . Dieses Verhalten sei durch ebendieses Leiden bedingt. Der Beschwerdeführer leide an einer ängstlich - ver m eidenden Pers ö nlichkeitsstörung ;
er habe Angst, beschämt und abgelehnt zu werden von Ärzten und Gutachter n , wenn er von seinem Depressionsleiden und Selbstmordversuch berichte. In seiner Heimat Banglades c h sei es eine Schande, psychiatrische Probleme zu haben , was die ängstlich - vermeidende Haltung bedingt durch die Persönlichkeitsstörung noch verstärke . Es habe eines Jahres Psychotherapie bedurft , bis der Beschwer deführer auf intensives Nachfragen von Sui z idversuchen berichtet und den vollen Umfang seiner Beeinträcht ig ung durch die depressiven Episoden sowie den vollen Umfang seiner Beeinträchtigung in den verbleibenden Intervallen eingestanden habe (S. 5) .
Daher und da der Gutachter es unterlassen habe, ihn ( Dr. B.___ ) als vorbehan delnden Psychiater zu konsultieren, fehle etwa in der Anamneseerhebung , dass der Beschwerdeführer während der Beobachtungszeit seit September 2020 min destens zwei fachärztlich beobachte t e depressive Episoden durchgemacht habe und medikamentös behandelt worden sei . Auch fehle, dass er 2014 und 2016 je einen Suizidv e rsuch du r chgeführt habe. B eide Tentamina hätten sich im Zusam menhang mit depressiven Episoden ereignet und zu Hospitalisationen geführt . Die Suizidversuche 2014 und 2016 sowie wesentliche Elemente der depressiven Erkrankung habe der Beschwerdeführer auch bei der Begutachtung 2017 dem Gutachter verschwiegen. Während der depressiven Episoden mit depressivem Residuum im Intervall habe sich folgende Symptomatik gezeigt: vermehrt depres sive Grundstimmung, vollständiger Rückzug in die eigenen vier Wände, tage weise Stimmungsschwankungen, vor allem gegen Ende der ca .
acht Wochen dau ernden depressiven Episoden, Störung des Ess- und Schlafverhaltens, Empfindlichkeit auf Lärm und Licht, Suizidgedanken, doch halte religiöse Bin dung von erneuten Sui z idversuchen ab, ausgeprägter Grübelzwang (S. 6) .
Diese vom Beschwerdeführer verschwiegene psychiatrische Problematik müsse bei der Beurteilung neu berücksichtigt werden. Zum Untersuchungszeitpunkt sei daher eine neue Diagnose zu stellen: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig ( t eil-)remittiert (ICD -
E. 10 und 11/1-2 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00626
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom
13. August 2024 in Sach en X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Wenger ROMANG & WENGER Rechtsanwälte Holbeinstrasse 20, 8008 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1974 in Banglades c h , von Beruf Hilfs koch/Küchenhilfe, meldete sich am 6. Dezember 2013 erstmals unter Hinweis auf diverse körperliche Leiden ( insbesondere an der Schulter sowie
am Rücken) und eine seit Juli 2013 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an. Nach Erlass eines ersten Vorbescheids vom 2 2. Oktober 2015 ( Urk. 7/60) und g estützt auf getätigte ergänzende Abklärungen, insbesondere das beim
Y.___
eingeholte
interdisziplinäre Gutachten vom 6. Februar 2017 ( Urk. 7/104) , sprach die IV - Stelle
X.___
nach neuem Vorbescheid vom 1 9. Mai 2017 ( Urk. 7/108) mit Verfügung vom 2 4. April 2018 für die Zeit vo m
1. Juni 2014 bis 3 1. März 2015 und vo m
1. November 2015 bis zum 3 1. Oktober 2016 je eine befristete ganze Invalidenrente zu ( Urk. 7/124). 1.2
Am 1 .
April 2019 liess X.___
durch seinen Hausarzt eine Neubeur teilung des Leistungsanspruchs beantragen ( «Wiedererwägung», Urk. 5/129 ; vgl. auch Urk.
7/135). Nach Einholung von Berichten der behandelnden Fachpersonen bzw. Institutionen
stellte die IV - Stelle X.___
mit Vorbescheid vom 2 1. Januar 2020 mangels festgestellter Verschlechterung des Gesundheitszu stands die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk.
7/145). Dagegen liess X.___ am 1 9. Februar 2020
Einwand erheben und am 27.
Mai 2020 eine polydisziplinäre Begutachtung beantragen ( Urk. 7/146 und Urk.
7/157) .
D i e IV-Stelle holte daraufhin ergänzende ärztliche Berichte ein ( Urk. 7/162, Urk. 7/166 , Urk. 7/178 ) und veranlasste eine
erneut e polydisziplinäre Untersuchung , diesmal durch die Z.___ AG, welche ihr Gutachten am 4.
April 2022 erstattete (Urk.
7/ 202 ). Am 17. Mai 2022 nahm die IV-Stelle a uf Veranlas sung ihres r egionalen ä rztlichen Dienstes ( RAD )
bei der Z.___ AG Rückfragen vor (Urk.
7/205) ,
welche diese – nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zur ent sprechenden Stellungnahme vom 2 1. November 2022 ( Urk. 7/217) und nachdem der Versicherte am 1. März 2023
ein Schreiben
des behandelnden Psychiaters vom 1 3. Juni 2022 zum psychiatrischen Teilgu tachten ein g e r eicht hatte (Urk.
7/
223) – mit erneuter Rückfrage bei der Z.___ AG vom 2.
Mai 2023 (Urk.
7/226) ergänzte .
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zur entsprechenden Stellungnahme vom 1 6. Juli 2023 ( vgl. Urk. 7/228, Urk.
7/231 und Urk.
7/235) und abschliessender Prüfung der medizinischen Akten durch den
zuständigen Arzt des RAD ( Urk. 7/237/12) hielt die IV - Stelle mit Verfügung vom 26.
Oktober 2023 daran fest, dass kein Leistungsanspruch
bestehe ( Urk. 2). 2.
Dagegen liess X.___ hierorts am 2 5. November 2023 Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei die Verfügung vom 2 6. Oktober 2023 aufzuhe ben (1.) und es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die erforderlichen Abklärungen durchführe und hernach über die Leistungs ansprüche des Beschwerdeführers neu verfüge (2.) ; unter Kosten - und Entschädi gungsfolgen, zuzüglich Mehrwertsteuerzusatz, zulasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle stellte mit Vernehmlassung vom 1 6. Januar 2024 Antrag auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 7. Januar 2024 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Am 1 3. März 2024 reichte die IV-Stelle bei ihr eingegangene Arztberichte ins Recht ( Urk. 10-11/1-2). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im April 2019 anhängig gemachten Neua nmeldung bei der Inva lidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Oktober 2019 aus gerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Kons tellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs . 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabe nbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Metho denwahl massgeblichen (hypothetisc hen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bun desgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.1 ). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung im Wesentli chen damit, dass aufgrund der getätigten Abklärungen eine weitere Verschlech terung des Gesundheitszustandes nicht ausgewiesen sei. Aus arbeitsmedizinischer Sicht ergebe sich allerdings aufgrund der orthopädisch-rheumatologischen Ein schränkungen durch die Schulterproblematik
in Abweichung von der Beurteilung der medizinischen Untersuchung ( Z.___ AG)
seit Juli 2013 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen schweren Tätigkeit als Koch .
I n angepasster Tätigkeit bestehe unverändert eine 70%ige Arbeitsfähig keit. Ein Anspruch auf IV Leistungen sei nicht ausgewiesen ( Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer lässt dagegen zur Hauptsache geltend machen, der Gesundheitszustand habe sich seit 2017 dauerhaft und erheblich verschlechtert. Gestützt auf die Angaben des behandelnden Psychiaters liege
eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt vor . D as Gutach t en der Z.___ AG ( wie bereits das Gutachten der Y.___ vo n 2017 ) sei in psychiatrischer Hinsicht mangelhaft bzw . unvollständig , da der Beschwerdeführer angst- bzw . schambedingt depressive Symptome verschwiegen habe . Wie die Z.___ AG selber habe einräumen müssen, sei eine Nachbegutachtung angezeigt . D er massgebliche Sachverhalt sei mithin seitens der Beschwerdegegnerin unge nügend abgeklärt worden ( Urk. 1). 2.3
Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom April 2019 eingetreten. Entsprechend ist im Folgenden zu prüfen, ob seit der letz ten materiellen Anspruchsprüfung (Verfügung vom
2 4. April 2018 ) bis zum Ergehen der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 2 6. Oktober 2023 eine neuanmeldung srechtlich relevante Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist. 3. 3.1
Der Verfügung vom
24.
April 2018 (Urk.
7/124) , mit welcher die IV-Stelle dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1.
Juni 2014 bis 31.
März 2015 und vom 1.
November 2015 bis zum 31.
Oktober 2016 je eine befristete Rente zugespro chen hatte,
lag das polydisziplinäre ( internistische, orthopädische, neurologische und psychiatrische) Gutachten des Y.___ vom 6.
Februar 2017 zugrunde (Urk.
7/104). Darin wurden aus polydisziplinärer Sicht die folgende n Diagnosen gestellt ( Urk. 7/104/47) :
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Chronisches c ervi cales Syndrom bei/mit - Status nach dorsaler Foraminotomie C5/6 links mit Sequesterektomie bei Diskushernie C5/6 am 04.06.2007 - r esiduellem radikulärem sensiblem Ausfallssyndrom der Wurzel C6 links - Omarthrose rechts bei - Status nach Schulterarthroskopie rechts, Bizepstenodese, subacromia lem Débridement , Acromioplastik , AC-Gelenksresektion und Rotato renmanschetten-Naht am 02.07.2013 - Status nach Schulterluxation rechts 2008 und 2010 - Somatisierungsstörung (F45.0)
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Diabetes mellitus Typ 2, ED 2010 - Aktuelles HbA1c: 11.2% - Koronare 2-Gefäss-Erkrankung, ED 06/2014 im Rahmen eines NSTEMI - Status nach PTCA und Stent eines Seitenastes des RCX am 26.06.2014 - Koronarangiographie 03.02.2016: RIVA-Stenose 20 bis 50
%, RCX Verschluss, LVEF 60
% - Leberstea t ose, DD nicht alkoholische Steatohepatitis ED 03/2007 - Leberbiopsie 09/2008: Ausgeprägte, diffuse Steatose mit geringer lobulärer Entzündung, ohne Fibrose - Lumbosakrales Schmerzsyndrom - Chr o nische Kopfschmerzproblematik - formal chronische Migräne - Verdacht auf Medikamentenübergebrauchskopfschmerz - Depressive Episode, gegenwärtig remittiert (F32.4) - Störung durch Hypnotika, Low-Dose Abhängigkeit (F13.8)
Zur Situation, wie sie der Aufhebung der (zweiten) befristeten Rente per 31.
Oktober 2016 zugrunde lag , führten die damaligen Experten im Wesentlichen aus, dass nach Besserung einer mittelgradigen depressiven Episode a b August 2016 gesamthaft beu r teilt – unter Berücksichtigung der somatischen und psychi atrischen Aspekte –
eine 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychi atrischen Gründen in angestammter Tätigkeit resultiere. Die Tätigkeit als Hilfs koch sei somit ab August 2016 zu 70
% möglich. Aus somatischer Sicht müssten noch gewisse Anpassungen am Arbeitsplatz geschehen (S. 51 f . ) . I n einer ange passten Tätigkeit, das heisse für Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 10
kg, ohne die Notwendigkeit , repetitive Überkopfarbeiten durchführen zu müssen, bestehe aufgrund der psychiatrischen Faktoren eine 30%ige Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit. Bezüglich Zeitpunkt sei das zur angestammten Tätig keit Gesagte ebenfalls gültig (S. 52).
Die Einschränkung von 30
% sei mit einem psychischen Leiden mit Krankheitswert zu erklären (S. 55). 3.2 3.2.1
In dem im Rahmen des vorliegenden Neuanmeldeverfahrens eingeholten pol y dis ziplinären ( kardiologischen, internistischen, rheumatologischen, neurologischen, psychiatrischen) Gutachten der Z.___ AG vom 4. April 2022 stellten die ver antwortlichen Fac härzte die folgenden Diagnosen ( Urk. 7/202/47):
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) - Omarthrose rechts (ICD-10 M19.21) - Ansatztendinopathie des M. supraspinatus und M. infraspinatus rechts (ICD-10 M67.81) - Zervikoradikuläre Problematik (ICD-10 M54.12) mit/bei - Klinisch Fühlstörung en der radialen Finger, rechtsbetont, Abschwä chung BSR und TPR links - Status nach dorsaler Foraminotomie C5/6 links mit Sequestrektomie bei Diskushernie C5/6 4/2007 - Aktuelles MRI der HWS: keine Reststenose nachweisbar - Chronisches, am ehesten multifaktorielles Kopfschmerzsyndrom mit/bei - Zeichen einer chronischen Migräne (ICD-10 G43.0) - Hinweise auf Spannungs typ kopfschmerzen (ICD-10 G44.2) - Zudem Verdacht auf medikamenteninduzierten Kopfschmerz (ICD-10 G44.4) - Bildgebend kein Hinweis auf eine sonstige symptomatische Genese ( MRI cerebral 2021)
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Fortgeschrittene Leberfibrose ED 3/07, a.e . MAFLD (ICD-10 K74.0) - Pneumopathie (ICD-10 J84.8) - Eisenmangel ohne Anämie (ICD-10 E61.1) - Koronare Zweigefässerkrankung (ICD-10 I25.12) mit Status nach multip len Interventionen - St atus n ach Myokardinfarkt (ICD-10 I25.2) Juni 2014 mit PTCA des Seitenastes des grossen PLA1/RC X , Riva mit leichtgradigen Stenosen, RCA mit Wandunregelmässigkeiten - Koronarangiographie vom 22. 08. 2017: PLA/RCX Stent offen, RCA-Stenose frei, RIVA mit mehrfachen nicht sign. Stenosen und Aneu rysma proximal und im mittleren Abschnitt lokalisiert, RCX distal ver schlossen und kollateralisiert als RIVA ( Spital A.___ ) - Status nach 1-facher ACBP (LIMA->RIVA) Februar 2018 - Koronarangiographie vom 10. 03. 2020 bei AP: Bypass verschlossen, PTCA und dreifache Stent-Implantation pro x imal bis distale RIVA bei mehreren 70%igen Stenosen, seit Jah r en verschlossener RIVPO bei Linksdominanz - Koronarangiographie vom 0 7. 03. 2021 bei intermittierenden typischen und atypischen Beschwerden: signifikante Instent -Restenose distale RIVA - > PCI/1xDES. Subtotale Stenose distal des PLA1 - Stents konser vative Vorgehensweise
Aktuell: PET/CT Myokardperfusion vom 20. 07. 2021: inferoseptale Ischämie (ca. 5-10
% des linksventrikulären Myokardes umfassend, pas s end zum chronisch verschlossenen RIVPO/RCX, keine prognostische Relevanz - Atherosklerose der Ao
ascendens (ICD -10 I 70.0) - Diabetes mellitus, aktuell medikamentös eingestellt (ICD-10 E10.90) - Arterielle Hypertonie ohne Angabe einer hypertensiven Krise, aktuell medikamentös behandelt (ICD-10 I 10.90 ) - Hypertensive Herzerkrankung ohne Angabe einer kongestiven Herzinsuf fizienz (ICD-10: I11.90 ) - Präadipositas nach WHO 2000 (ICD-10 E66.99) - Kombinierte Fettstoffwechselstörung, aktuell medikamentös behandelt (ICD-10 E78.2) - Ex - Nikotinkonsum (ICD-10 Z72.0) - Muskuläre Dystonie zerviko-nuchal (ICD-10 M62.80) - Nicht radikuläres lumbales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.86) - Beidseits formal leichtes Karpaltunnel-Syndrom (ICD-10 G56.0) mit/bei - Keine persistierenden sensomotorischen Defizite - Elektroneurographisch kein Nachweis einer unterlagernden Polyneuro pathie
Aus kardiologischer Sicht wurde ausgeführt (S. 75 ff.) , dass auf dem kardiologi schen Fachgebiet aktuell keine versicherungsmedizinisch relevanten Diagnosen vorliegend seien. Zwar erhöhten einige festgestellte Risikofaktoren die Wahr scheinlichkeit von sekundären Herzkreislaufereignissen wie Herzinfarkt oder Schlaganfall, verblieben aber zum Zeitpunkt der Be gutachtung irrelevant. Die angegebenen Beschwerden (Druckgefühl und Herzklopfen unter Belastung; vgl. S.
66) könnten zwar vom Herzen kommen, da der Koronarkreislauf bei eine m chronisch verschlossenen RIVPO der dominanten RCX nicht voll revaskularis i er bar sei. Prognostisch sei eine nachgewiesene Ischämie jedoch nicht relevant. Aus kardiologischer Sicht bestehe in der angestammten Tätigkei t eine volle Arbeits fähigkeit (S.
77) . Soweit beurteilbar habe sich der Gesundheitszustand im Ver gleich zu 2017 ( Y.___ - Begutachtung) nicht verändert (S. 78) .
Aus internistischer Sicht wurde im Wesentlichen festgehalten (S. 100 ff.) , eine koronare Herzkrankheit mit diversen I nterventionen sei dokumentiert. Des W ei teren bestehe eine Leberfibrose im Stadium 3, als Ursache bestehe eine metabo lisch assoziierte Fettlebererkrankung. Die aktuellen Leberwerte seien in der Norm bis auf einen leicht erhöhten Amylasewert . Anamnestisch berichte der Versicherte über leichte Luftnot bei körperlicher Belastung. In der Spirometrie hätten sich Hinweise auf restriktive Einschränkungen ergeben, jedoch mit eingeschränkter Aussagekraft bei eingeschränkter Mitarbeit. Auskultatorisch hätten sich keine Auffälligkeiten gefun d en. Zudem sei seit Jahren ein Diabetes mellitus bekannt, welcher aktuell nicht ausreichend medikamentös kontrolliert sei. Auch habe sich laborchemisch ein Hinweis auf Eisenmangel ergeben, der unter anderem ursäch lich für die beschriebene schnelle Ermüdbarkeit und Dyspnoe bei Belastung sei. Aus internistischer Sicht bestehe somit zwar angesichts der koronaren Herzkrank heit, dem Diabetes, der Dyslipidämien sowie der Lebe r fibrose eine erhebli c he Gesundheitsgefährdung, jedoch aktuell keine Einsch r änkung der Arbeitsfähigkeit i n der angestammten bzw . angepassten Tä t igkeit. Aufgrund der diversen Grun derk r ankungen seien mittelschwere und schwere körperliche Arbeiten aber unge eignet (S. 102). Verglichen mit dem Zeitpunkt der Y.___ - Begut a chtung seien wei tere kardiale Ereignisse hinzugekommen, jedoch habe sich die systolische Funktion nicht in dem Masse verändert , als es Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit habe (S. 103) .
Aus neurologischer Sicht wurde im Wesentlichen ausgeführt (S. 127 ff.) , es bestehe eine sehr komplexe Schmerzsymptomatik , die teilweise das neurologische Fachgebiet betreffe. Hier stehe sicher lich die zunächst vorbeschriebene und im MRI 2006 dokumentierte Radikulopathie C6 links und auch C7 li n ks im Vorder grund. Entsprechend sei bei sensiblem Ausfall und Reflexausfall eine Opera t i o n durchgeführt worden. Das
letzte MRI 2011
diesbezüglich sei weitgehend blande gewesen, sodass die Beschwerden im Gutachten 2017 als residuelles Syndrom gesehen worden sei en . Bei der U ntersuchung s eien Fühlstörungen der radialen Finger angegeben worden, persist i erend und ohne motorische Defizite , wobei die Fühlstörungen - n achdem sich ein neues MRI der HWS wie 2011 weitgehend blande gezeigt habe -
einem Karpaltunnelsyndrom zuzuo r dnen seien. Dieses sei jedoch nicht so ausgepr ä gt , als es die Arbeitsfähigk e it einschränken würde oder unbedingt operiert gehö r te. Die Kopfschmerzproblematik sei bereits im Gutachten 2017 als sehr komplex beschrieben worden und lasse sich nicht sicher einer ein zelnen Entität zuordnen. Jedoch sei es so ausgeprägt , dass sich hieraus eine gewisse Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe (S. 128) . In der bisherigen Tätig k eit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70
%, in einer angepassten Tätigkeit eine solche von 80
%. Eine optimal angepasste Tätigkeit wäre aus neurologischer Sicht eine Tätig k eit ohne schwerere körperliche Belastung, ohne Belastung für Hände, Halswirbelsäule und gesamtes Achsensk e l et t, auch müsste die Situat i on wechselbelastend sein. Seit der Begutachtung 2017 hätten sich grundsätzli c he Veränd e rungen nicht ergeben (S. 131) .
Im rheumatologischen Teilgutachten
führte der Experte in seiner Beurteilung (S. 150 ff.) zur Hauptsache aus, der Versicherte beklage sowohl muskuläre als auch arthral g ieforme Schmerzen. Im Bereich der rechten Schulter lasse sich eine Omarthrose mit begleitender Ansatztendinopathie des Musculus infraspinatus und des Musculus supraspinatus feststellen. Im Juli 2013 sei ein operativer Ein griff an der rechten Schulter mit B izepstenodese, subacromialem D é bridement , Acromioplastik und AC - Gelenksresektion erfolgt. Bereits 2014 sei ein zusätzlicher massiver glenoidaler
Knorpeldefekt diagnostiziert worden. Bei fortbestehenden Beschwerden sei 2018 der nochmalige Versuch einer AC - Gelenks-Infiltrationstherapie erfolgt, welche jedoch keine deutliche Besserung gebracht habe. Die bestehende Omarth ro se rechts sei aus rheumatologischer Sicht der funk tionell hauptsächlich beschränkende Befund. Im Bereich der linken Schulter zeige sich klinisch zwar auch ein Elevationsdefizit, jedoch sonographisch kein fortge schrittener degenerativer Befund. An weiteren Beschwerden beklage der Versi cherte eine diffuse chronische Myalgie der Musku l atur im Schulter- und Nacken bereich und chronische lumbale Beschwerden , für die keine adäquaten anatomischen Korrelate bestünden. Hinweise für eine entzündliche aktive immu nologische Grunderkrankung als Ursache der multilokulären Schmerzsymptoma ti k
ergäben sich aktuell nicht. Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus (S. 153) , ergebe sich a us rheumatologischer Sicht als Koch eine Einsch r änkung von 70
%. Die Einschränkung des Funktionsdefizits habe seit mindestens Juli 2013 bestanden , dem Zeitpunkt der operativen Schulterbehandlung. In einer angepassten Tätigkeit bestehe keine Arbeitsunfähigkeit; dabei sollten keine körperlich anstrengenden Arbeiten, insbesondere mit Belastung des Schultergürtels und des Rumpfes , statt finden und repetitive Bewegungen oder Zwangshaltungen seien zu vermeiden. Diese Arbeitsfähigkeit habe seit Abheilung der frozen
Shoulder
im Jahr 2014 bestanden (S. 154) .
Der psychi a trische Experte führte im Wesentlichen aus,
der Versicherte gebe an, dass für ihn ein Ganzkörper - Schmerzsyndrom im Vordergrund stehe ; der Stamm, alle Extremitäten und besonders intensiv der Kopf schmerzten praktisch dauernd .
G emäss Angaben des Versicherten würde n
körperliche Arbeit und körperliche Aktivitäten den Schmerz verstärken und auch unter Gedanken an die Vergan genheit und die Zukunft würden die Beschwerden intensiver (S. 157). D ie ganze Schilderung der körperlichen Aspekte habe eine beträchtliche Dynamik gezeigt und das Ausmass der Folgen auf der psychiatrischen Ebene sei einer kritischen Würdigung zu unterziehen (S. 164) . Mögliche Ursachen für die Schmerzproble matik könnten (vor dem Hintergrund der Biogr a ph i e des Beschwerdeführers als Flüchtling ) eine posttraumatische Belastungsstörung sein ; aber trotz intensivem Nachfragen hätten die Symptome nicht in Erfahrung gebracht werden können. Ähnliches gelte für die anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit körperli chen und psychischen Gründen, auch hier werde zwingend eine - nicht ersichtli che -
schwerwiegende seelische Konfliktsituati o n zur Diagnose vorausgesetzt. Es könne eine undifferenzierte Somatisierungsstörung postuliert werden , weil das Zeitkriterium erfüllt sei und die medizinischen Feststellungen in Richtung einer ni c ht ausreichenden körperlichen Ursache nicht akzeptiert würden. Ein schweres psyc h iatri s ches Leiden wie Schizophrenie oder eine schwere affektive St ö ru n g sei auch auszuschliessen . Eine in den Akten diskutie r te manifeste Depression lasse sich höchstens in kleinem Mass nachweisen ;
e ine rentenrel e vante schwere D e pression sei im Moment nicht zu di a gnostizieren. Seit dem Gutachten des Y.___ sei ein gleichbleibender Befund zu postul i eren, Verschlechterungen liessen sich nicht dingfest machen. Das Vorgutachten habe eine Somatisierungsstörung diag nostiziert, er (der psychiatrische Experte der Z.___ AG ) präz i siere im Sinne der Diagno s e einer undifferenzierten Somatisierungsstörung. Die Problematik sei weitgehend chronifiziert. Zu Recht werde in den Unterlagen der IV festgehalten, dass sich bei der vom zuletzt betreuenden Psychiater attes t ierten Arbeitsunfähig keit psychische und somatische sowie soziokulturelle Faktoren vermischten .
Diese Eleme n te seien im Rahmen der psychiatrische n Begutachtu n g getrennt zu betrachten. Da in der psychiatrischen Dimension keine relevante Veränderung festzustellen sei, sei die im Vorgutachten attestierte Einschätzung einer Arbeits fähigkei t von 70
% auch heute zu attestieren (S.
165 f.) .
Aus interdisziplinärer Sicht hielten die Experten fest (S. 50) , bestehe in der ange stammten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 70
% .
I n einer angepassten Tätigkeit bestehe (aus psychiatrischen Gründen) eine solche von 30
% ; dabei gelte das seitens des rheumatologis c hen und neurologischen Teilgutachtens geäusserte Fähigkeitsprofil.
Im Vergleich zu 2017 ( Y.___ - Gutachten) hätten sich g rundsätzli che Veränderungen weder aus neurologischer noch rheumatologischer oder psy chiatrischer Hinsicht ergeben. Seit der letzten Begutachtung seien einige neue Diagnosen hinzugekommen, vor allem auf kardiologischem Gebiet, diese seien im Rahmen der aktuellen Begutachtung als versicherungsmedizini s ch irrelevant zu bezeichnen (S. 52) . 3.2.2
Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie seit September 2020 behandelnder Psychiater des Beschwerdeführers (vgl. Urk.
7/178 /2 ) , führte in seiner Stellungnahme vom 13.
Juni 2022 ( Urk. 7/223 /5 ff. ) zum Gutachten der Z.___ AG aus, das psychiatrische Gutachten sei in sich selbst sorgfältig und konsistent gefertigt, jedoch unvollständig durch das angst- und schambedingte Verheimlichen depressiver psychiatrischer Symptome durch den Beschwerdeführer . Dieses Verhalten sei durch ebendieses Leiden bedingt. Der Beschwerdeführer leide an einer ängstlich - ver m eidenden Pers ö nlichkeitsstörung ;
er habe Angst, beschämt und abgelehnt zu werden von Ärzten und Gutachter n , wenn er von seinem Depressionsleiden und Selbstmordversuch berichte. In seiner Heimat Banglades c h sei es eine Schande, psychiatrische Probleme zu haben , was die ängstlich - vermeidende Haltung bedingt durch die Persönlichkeitsstörung noch verstärke . Es habe eines Jahres Psychotherapie bedurft , bis der Beschwer deführer auf intensives Nachfragen von Sui z idversuchen berichtet und den vollen Umfang seiner Beeinträcht ig ung durch die depressiven Episoden sowie den vollen Umfang seiner Beeinträchtigung in den verbleibenden Intervallen eingestanden habe (S. 5) .
Daher und da der Gutachter es unterlassen habe, ihn ( Dr. B.___ ) als vorbehan delnden Psychiater zu konsultieren, fehle etwa in der Anamneseerhebung , dass der Beschwerdeführer während der Beobachtungszeit seit September 2020 min destens zwei fachärztlich beobachte t e depressive Episoden durchgemacht habe und medikamentös behandelt worden sei . Auch fehle, dass er 2014 und 2016 je einen Suizidv e rsuch du r chgeführt habe. B eide Tentamina hätten sich im Zusam menhang mit depressiven Episoden ereignet und zu Hospitalisationen geführt . Die Suizidversuche 2014 und 2016 sowie wesentliche Elemente der depressiven Erkrankung habe der Beschwerdeführer auch bei der Begutachtung 2017 dem Gutachter verschwiegen. Während der depressiven Episoden mit depressivem Residuum im Intervall habe sich folgende Symptomatik gezeigt: vermehrt depres sive Grundstimmung, vollständiger Rückzug in die eigenen vier Wände, tage weise Stimmungsschwankungen, vor allem gegen Ende der ca .
acht Wochen dau ernden depressiven Episoden, Störung des Ess- und Schlafverhaltens, Empfindlichkeit auf Lärm und Licht, Suizidgedanken, doch halte religiöse Bin dung von erneuten Sui z idversuchen ab, ausgeprägter Grübelzwang (S. 6) .
Diese vom Beschwerdeführer verschwiegene psychiatrische Problematik müsse bei der Beurteilung neu berücksichtigt werden. Zum Untersuchungszeitpunkt sei daher eine neue Diagnose zu stellen: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig ( t eil-)remittiert (ICD - 10 F33.4) unter (wegen beschränkter Verträglichkeit) niedrig dosierter antidepressiver Therapie, sowie eine ängstlich - vermeidende Persönlich keitsstörung (ICD-10 F60.6) . Zum Zeitpunkt seines ( Dr. B.___ s) IV-Berichts vom 2 5. Mai 2021 ha b e eine
mittelgradige depressive Epi s ode mit somatischem Syn d rom bestanden (ICD-10 F33.11) . Die Arbeitsfähigkeit sei somit mehr einge schränkt als vom Gutachter im
e rsten , bereits durch fehlende Information ver fälschten und somit unvollständigen Gutac h ten 2017 festgestellt worden sei . Diese Einschätzung werde vom Gutachter (der Z.___ AG) wegen weiterhin bestehender unvollständiger Anamneseerhebung und Diagnostik und Vernach lässigung der im Zeitraum von 18 Monaten durch den vorbehandelnden Psychi ater erhobenen Befunde
übernommen , ohne Rücksprache mit diesem (S. 7) . Auf grund der vorliegenden psychiatrischen Diagnosen müsse daher von einer psychiatrisch bedingten 70%igen Arbeitsunfähigkeit in je g licher , auch angepass ter Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ausgega n gen werden. Der Beschwerde führer könne während seiner depressiven Phasen in keiner Beschäftigung arbei ten und sei bei zirka alle 6-7 Monaten auftretenden depressiven Episoden von im M inimum acht Wochen und mehr Dauer keinem Arbeitgeber zuzumuten . Auch im Intervall sei er in seiner Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischen Gründen zu min destens 50
% eingeschränkt (S. 7 f.) . 3.2.3
Prof. Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Neurologie, sowie ärztlicher Leiter der Z.___ AG, führte am 1 6. Juli 2023 auf Rückfrage der IV-Stelle vom 2. Mai 2023 (Urk. 7/226) z um Bericht von Dr. B.___
vom
13. Juni 2022 aus, der behan deln d e Psychiater habe umfangreiche Kenntnisse von den Umständen der Suizid vers uc he, die sie ( Z.___ AG) nicht hätten vermuten können. Nach Konsultation aller Unterlagen seien sie aber nach wie vor der Meinung, dass im Zeitpunkt der Teilbegutachtung keine schwere rezidivierende Depression im Sinne einer renten begründenden , über einen sehr langen Zeitraum anhaltenden Störung vorgelegen habe. Auch Dr. B.___ habe eine Remission oder Teilremission anerkannt. Des halb sei auch die Exploration in Richtung der früher abgelaufenen Suizidversuche nicht zusätzlich vertieft worden. Dr. B.___ beschreibe dann, dass im Mai 2021 eine mittelgradige d e pressive Episode mit somatische m Syndrom vorgelegen habe. Wenn eine solche im Zeitpunkt der Untersuchung nicht mehr bestehe, lasse sich daraus kaum eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit oder ein Rentenanspruch ableiten. Dr. B.___ diagnostiziere eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeits störung mit Reduktion der Belastbarkeit. Die Persönlichkeitsstörung müsse nach den Diagn o sekriterien zwingend in der Adoleszenz oder im jungen Erwachsenen alter beginnen und diesen Nachweis müsse sie (die Z.___ AG) schuldig bleiben. Auch eine Persönl ich keitsänderung nach Extrembelastu n g , die man grundsätz li c h auch diskutieren könne, müsste die Extrembelastung aufzeigen, die nach Wissen s stand der Z.___ AG nicht vorliege, obwohl die Belastung durch die Flucht selbst sicher nicht einfach gewesen sei. Seit dem Referenzzeitpunkt 2017 habe sich der psychiatrische Zustand nicht verschlechtert. Aufgrund der fehlen den Verschlechterung könne keine höhere Arbeitsunfähigkeit attestiert werden.
Mit dem Wissenstand zum Zeitpunkt der Begutachtung sei es ni c ht möglich gewesen, eine Verschlechterung des Zustands festzustellen. Es sei nicht explizit erwähnt worden , dass es auch zu keiner Reduktion der att e stierten Arbeitsunfä higkeit gekommen sei. Ob der Zustand im März 2022 noch mit dem aktuellen Zustand («Zustand von heute») vergleichbar sei, müsse sicher offengelassen wer den. Nicht zu Unrecht werde in den Beilagen der Rückfrage der Vorschlag gemacht, eine Nachbegutachtung durchzuführen. Im Rahmen einer solchen wäre dann auch mit Herrn B.___ Rücksprache vorzunehmen (Urk.
7/228). 3.2.4
RAD - Arzt med. pract .
D.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, führte in seiner abschliessenden Stellungnahme vom 1 8. Oktober 2023 im Wesentlichen aus , der behande l nde Psychiater Dr. B.___
g ehe in seinem Schreiben vom 1 3. Juni 2022 letztlich von einem im Vergleich zum Zeitpunkt des Gutachtens unveränderten Gesundheitszustand aus. Eine eigentliche Verschlechterung sei nicht ausgewie sen. Prof. Dr. C.___ erwähne , eine Nachbegutachtung durchzuführen, falls sich der Gesundheitszustand seit März 2022 verändert habe. Jedoch
lägen aus versi ch erungsmedizinischer Sicht keine Unterlagen vor , welche seit März 2022 eine Veränderung des Gesundheitszustandes ausweisen würden (Urk.
7/237/12 ) . 4. 4.1
Das polydisziplinäre Gutachten der Z.___ AG beruht auf den erforderlichen (internistischen, neurologischen, rheumatologischen psychiatrischen kardiologi schen) Untersuchungen sowie eigens hierzu durchgeführten Laborabklärungen (Urk.
7/202/ 73 und 7/202/ 107) sowie apparativen ( Urk. 7/202/72 f.) und
bildge benden Untersuchungen (Urk.
7/202/148) . Die am Gutachten beteiligten Fach ä rzte erstellten ihre Expertise in Kenntnis der wesentlichen Vorakten sowie gestützt auf die durchgeführten Untersuchungen , auch berücksichtigten sie die vom Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung geklagten Beschwerden in angemessener Weise. Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizini schen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden nachvollziehbar begründet. Aus den Ausführungen der Experten geht insbesondere hervor, dass in somatischer Hinsicht mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine zervikoradikuläre
sowie eine Kopfschmerzproblematik besteh en ,
jedoch die Omarthrose rechts der funkti onell hauptsächlich limitierende Befund ist , und dass in psychiatrischer Hinsicht eine Somatisierungsstörung vorliegend ist .
Insbesondere sprechen sich die Gut achter der Z.___ AG klar zum im Rahmen der vorliegenden Neuanmeldung massgebenden
(revisionsrechtlichen; E.
1.2) Beweisthema der Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen aus . So hielten die Expe r ten in der interdisziplinären Beurteilung
fest , dass
sich i m Vergleich zu r Situation, wie sie im Jahr 2017 ( Y.___ - Gutachten) vorgelegen hatte , grundsätzliche Veränderungen weder in neurologi scher, noch rheumatologischer oder psychiatrischer Hinsicht ergeben
hätten ; die
s eit der letzten Begutachtung
vor allem auf kardiologischem Gebiet hinzugetre tenen Diagnosen seien im Rahmen der aktuellen Begutachtung als versicherungs medizinisch irrelevant zu bezeichnen
(Urk . 7/202/52 ) .
Diese Beurteilung wird vom Beschwerdeführer
im Grundsatz
– mit Ausnahme der psychiatrischen Beur teilung –
beschwerdeweise nicht in Frage gestellt. 4.2
Der Beschwerdeführer lässt die psychiatrische Expertise der Z.___ AG unter Hinweis auf d as
Schreiben des behandelnden Psychiaters Dr. B.___ vom 13.
Juni 2022 in Frage stellen
( E. 3.2.2 ) .
Zwar kann trotz unterschiedlicher Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-) Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits
Anlass zu weiteren Abklärungen bestehen , wenn
behandelnde
Ärzte wich tige
Aspekte
benennen, die bei der Begutachtung
unerkannt
oder un gewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_150/2022 vom 7.
November 2022 E. 12.3) .
N ach A u sfü h rungen von Dr. B.___
hat der Beschwerdeführer sowohl anlässlich des Untersuchs
bei der Z.___ AG wie schon zuvor anlässlich des jenigen beim
Y.___
das wahre Ausmass
seiner Beschwerden kulturell- und krankheitsbedingt verschwiegen . W enn Dr. B.___
vor diesem Hintergrund
zur Hauptsache g eltend macht , bereits das
Y.___
habe den effektiven Gesundheitszu stand
bzw. das
tatsächliche
Ausmass der Arbeitsunfähigkeit
verkannt, und bean standet , dass die Z.___ AG
– die Beurte il ung des Y.___ übernehmend - die
Arbeitsunfähigkeit folglich ebenfalls zu tief ein ge schätzt habe , und er e ine höhere Arbeitsunfähigke i t postul ie r t , ergibt sich daraus nichts zugunsten des Beschwer deführers. Dr. B.___
übersieht
den vergleichenden Charakter des
revisions rechtlichen Beweisthemas , genügt es doch
im vorliegenden Neuanmeldeverfahren nicht, dass
lediglich eine andere (selbst korrektere) Beurteilung der Arbeitsfähig keit
vorgenommen wird .
F ür die Annahme eines Revisionsgrundes
ist vielmehr eine erhebliche Änderung in tatsächlicher Hinsicht , namentlich im Sinne eine s veränderten Gesundheitszustandes bzw. einer veränderten Befundlage vorausge setzt
(E. 1.3 hiervor) .
Vorliegend
ist eine solche Veränderung
jedoch nicht
auszu machen , stell e n sich doch
die anlässlich der Begutachtung durch das
Y.___
(vgl. Urk.
7/104/41) wie auch durch die Z.___ AG (vgl. 7/202/ 162 ) erhob e ne n objek tive n
klin ische n
Befund e im W esentlichen unverändert dar .
Auf eine rechtser hebliche Veränderung des Gesundheitszustandes kann aber auch insoweit nicht geschlossen werden , als
Dr. B.___
während der Beobachtungszeit seit September 2020 mindestens zwei rund achtwöchige ( vgl. Urk. 7/223/2) depres sive Episoden im Verlauf
geltend macht . Mit Blick auf die se
(zu; vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV) kurzen Phasen erhöhter Depressivität und die von Dr. B.___
ebenfalls erwähnten Intervalle von 6- 7 Monate n ist ein
hinreichend anhaltender depressive r Zustand , der sich
seit
der Begutachtung durch das Y.___
entwickelt hätte und
als psychisches Leiden invalidisierend wäre , nicht ausgewiesen . Dies gilt umso mehr , als
die von Dr. B.___ attestierte 50% ige Arbeitsunfähigkeit selbst im Intervall (Teil-Remission) nicht
näher begründet wird . Denn nachdem
Dr. B.___
auch in Bezug auf den Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung durch die Z.___ AG
von einem
teilremittierten Zustand (Intervall) ausgeht, dabei jedoch die Arbeitsunfähigkeit höher einschätzt als der psychiatrische Gut achter der Z.___ AG (50
% statt 30
%) , ist diesbezüglich vielmehr von einer abweichenden Beurteilung des nämlichen Gesundheitsz ustandes auszugehen, was ebenfalls keinen Revisionsgrund darstellt. Dies gilt umso mehr , als zu berück sich tigen ist , d ass die ärztliche Beurteilung von der Natur der Sache her
unausweich lich
Ermessenszüge
trägt (BGE 137 V 201 E. 3.4.2.3) und nach der Rechtsprechung der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist , dass behandelnde Ärzte (seien dies Hausärzte oder spezialärztlich behandelnde Medizinalpersonen ) im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen ( BGE 135 V 465
) .
Anzumerken bleibt, dass gemäss den im Rahmen der internistischen Untersuchung durchgeführten
L abo r a b k lärungen jedenfalls die
vom Beschwerdeführer dort angegebenen Psycho pharmaka
Temesta und Cymbalta im Medikamentenspiegel nicht im wirksamen Bereich nachweisbar waren (vgl. Urk. 7/202/96) , was ebenfalls nicht für eine rechtserhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands
im Verlauf spricht . Nach dem Gesagten vermögen die Ausführu n gen von Dr. B.___ in sei nem Schreiben vom 1 3. Juni 2022 keinen unerkannt gebliebenen wichtigen As p ekt zu benennen ,
der
unter
den hier massgebenden neuanmeldungsrechtli chen
Gesichtspunkten
von Bedeutung wäre . Die Stellungnahme von Dr. B.___
vermag das
psychiatrische Gutachten der Z.___ AG
daher nicht in Frage zu stellen .
Dass der psychiatrische Experte der Z.___ AG – welchem der Bericht von Dr. B.___ vom 1 1. Mai 2021 vorlag und der dazu auch Stellung bezog ( Urk. 7/202/165) - das Gutachten verfasste, ohne mit Dr. B.___ als behandeln dem Psychiater Rücksprache zu nehmen, stellt im Übrigen entgegen der Auffas sung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 6) keine Pflichtwidrigkeit dar . Denn der Entscheid, ob eine Rücksprache mit den behandelnden Ärzten angezeigt ist, liegt grundsätzlich im Ermessen des Experten
und es besteht kein
Anspruch auf Rück sprache des Gutachters mit dem behandelnden Arzt
(vgl. etwa Urteile des Bun desgerichts 9C_647/2013 vom 1 2. November 2013 und 9C_671/2012 vom 1 5. November 2012 E. 4.5). 4.3
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, Prof. Dr. C.___
habe in s e iner Stellung nahme vom 2.
Mai 2023
einer
«Nachbegutachtung»
befürwortend gegenübe rge standen (vgl. Urk. 7/228) , stellt dies
das Ergebnis der psychiatri s chen Expertise
ebenso
wenig in Frage . Vielmehr hielt
Prof. Dr. C.___ auch
nach Kenntnisnahme der Ausführungen von Dr. B.___ an
der psychiatrische n (Teil - )Expertise fest .
S eine Ausführungen sind
denn auch dahin zu verstehen , dass mit einer
neu e rli chen B eguta c htung die von ihm offen
g e l a ssene F rage einer allf ä lligen Ver schlechterung seit der Begutachtung im März 2022 beantwortet werden
sollte . Jedoch fehlen Hinweise auf eine revisionsrechtli c h rel e vante Verschlech t erung des Gesundheitszustandes bis zum Verfügungszeitpunkt im Verlauf . 4.4
Nach dem Gesagten erweist sich die Expertise der Z.___ AG für die streitgegen ständliche Frage nach dem Vorliegen einer neuanmeldungsrechtlich relevanten gesundheitlichen Änderung als b e weiskr ä fti g , weshalb für die Beurteilung des neuen Leistungsbegehrens des Beschwerdeführers
darauf abgestellt werden kann.
Gestützt darauf
ist daher davon auszug eh en, d a ss sich der Gesund h ei ts zus t and und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im hier massgeblichen Ver gleichszeitraum nicht recht s er he blich verändert haben . Daran ändert im Ü brigen auch nichts, dass die Beschwerdegegnerin
in der angefochtenen Verfügung vom 2 6. Oktober 2023 gestützt auf ihren RAD die Auswirkungen des festgestellten Gesundheitsschadens abweichend von der Z.___ AG beurteilt und zugunsten des Beschwerdeführers aus somatischen (orthopädischen/rheumatologischen) Gründen (mit Blick auf die Schulterproblematik) von einer vollständigen Arbeits unfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausgeht (vgl. dazu Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 7/237/12) . Auch dies stellt
- wenn überhaupt - lediglich eine (neuanmeldungsrechtlich unbeachtliche) abweichende Beurteilung des näm lichen Gesundheitszustandes dar ; die Y.___ -Gutachter hatten schon damals ein eingeschränktes Leistungsprofil als Hilfskoch definiert . 4.5
Ist eine relevante Gesundheitsverschlechterung nicht ausgewiesen , fehlt es an einem Revisions- resp. Neuanmeldungsgrund . F ür eine in rechtlicher und tatsäch licher Hinsicht umfassende Prüfung des Rentenanspruchs verbleibt
damit
kein Raum . Somit hat die Beschwerdegegnerin das neue L eistungsbegehren mit Ver fügung vom
26. Oktober 2023 zu Recht abgewiesen, was zur Abweisung der dagegen er h obenen Beschwerde führt. 5.
Auf d ie von der Beschwerdegegner i n am 1 3. März 2024 weitergeleiteten Berichte über die notfallmässige Hospitalisati o n des Beschwerdeführers vom 8. b is 13.
Februar 2024 infolge einer Hämorrh o idalblutung ( Urk. 11/1) bzw. die durch geführten Abklärungen (Ano- Pr o ct o scop i e bzw. Koloskopie, Urk. 11/2) ist vorlie gend nicht einzugehen, da das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier 2 6. Oktober 2023) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1). 6.
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurtei len war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 7 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdefüh rer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Wenger , unter Beilage Kopie von Urk. 10 und 11/1-2 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann