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IV.2018.00140

Zwei polydisziplinäre Gutachten, Anspruch auf befristete Rente (BGE 8C_587/2018)

Zürich SozVersG · 2018-06-26 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1968, war zuletzt vom 10. Mai 2006 bis zum 31. Januar 2007 als Hilfsarbeiter/ Boden

- und Parkett leger bei Y.___

angestellt ( Urk. 6/2 /3-4). Am 14. Mai 2008 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte wegen einer Depression und einer anhaltenden somatofor men Schmerzstörung bei der Sozi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stell e, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/5 ). Die IV-Stelle veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung beim Z.___ ( Z.___ ; Expertise vom 23 . Dezember 2009, Urk. 6/31) und verneinte mit Verfügungen vom 28. Mai 2010 einen Anspruch des Versicherten a uf berufliche Massnahmen (Urk. 6/46 ) und – aus gehend von ei nem Invalidi tätsgrad von 9 % –

einen Anspruch auf eine Rente (Urk. 6/47 ). 1.2

Am 20. April 2011 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an und machte geltend, dass er inzwischen an drei anstatt an zwei Bandscheibenvorfällen leide und sich auch seine psychi sche Situation verschlechtert habe (Urk. 6/53 ). Die IV-Stelle holte den Bericht des A.___ vom 7. Juli 2011 (Urk. 6/56 )

ein und versuchte mehrfach vergeblich, einen Bericht von Dr. med. B.___, FMH Neurochirurgie, erhältlich zu machen (Urk. 6/57). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren ( Vorbesche id vom 25. Januar 2012, Urk. 6/60 , und Ein wand vom

7. Februar bzw. 26. März 2012, Urk. 6/61 und Urk. 6/65 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Juni 2012 (Urk. 6/73 )

einen Rentenanspruch . Die dagegen vom Versicherten am 1 7. Juli 2012 erhobene Beschwerde ( Urk. 6/79 ) hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2012.00754 vom 14. Januar 2014

(Urk. 6/92) in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Ver fügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese den Sachverhalt rechts genüglich abkläre oder gutachterlich abklären lasse und danach über den Leis tungsanspruch des Versicherten neu entscheide.

Daraufhin gab die IV-Stelle beim C.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, das am 30. Oktober 2014 erstattet wurde (Urk. 6/108). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vor bescheid vom 16. Dezember 2014, Urk. 6/109, und Einwand vom 2. Februar 2015, Urk. 6/113) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Juni 2015 (Urk. 6/119) einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Die dagegen vom Versicherten am 7. Juli 2015 erhobene Beschwerde (Urk. 6/124) hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2015.00742 vom 16. Dezember 2015 (Urk. 6/126) in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese ergänzende medizinische Abklärungen vornehme und danach über den Leistungsanspruch des Versicher ten neu entscheide.

In der Folge holt e die IV-Stelle die Berichte der D.___ vom 25. März 2010 und 17. Februar 2014 sowie der E.___ vom 17. Januar 2008 und 1. Oktober 2009 (Urk. 6/131) ein und gab beim Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, das am 29. März 2017 erstattet wurde (Urk. 6/149). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 24. Mai 2017, Urk. 6/152, und Einwand vom 14. Juni respek tive 2. Oktober 2017, Urk. 6/155 und Urk. 6/163) verneinte die IV-Stelle mit Ver fügung vom 29. Dezember 2017 (Urk. 2) einen Anspruch auf eine Invalidenrente, da eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation des Versicherten seit dem Jahr 2010 nicht ausgewiesen sei. 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 2. Februar 2018 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invali denrente auszurichten; eventualiter sei der Invaliditätsgrad ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % (in sämtlichen Tätigkeiten) zu berechnen und es sei ihm eine entsprechende Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 14. März 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 19. März 2018 angezeigt wurde (Urk. 7). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

1.2.1

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkom men zu erzielen ( vgl. BGE 139 V 547 E. 5 ,

131 V 49 E. 1.2 ,

130 V 352 E. 2.2.1 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus ( vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1 , 130 V 396 E. 5.3 und E. 6 ). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie aus gewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arb eitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2 , 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG ). 1.2.2

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2 017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 1.2.3

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtspre chung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisän derung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden The rapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indi katoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung mitein zubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, das s sich der Grad der Invalidität

der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan meldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali ditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditäts grad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchs begründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwer defall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass nach Erlass des Urteils des Sozialversicherungsgerichts vom 16. Dezember 2015 weitere medizinische Abklärungen vorgenommen und das Gutachten des Z.___ vom 29. März 2017 in Auftrag gegeben worden sei. Gemäss Z.___-Gutachten sei aus fachärztlicher Sicht für körperlich andauernd schwere Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. In der bisherigen Tätigkeit als Hilfskraft Boden leger bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Körperlich leichte bis mittel schwere, angepasste Tätigkeiten seien dagegen vollschichtig realisierbar, wobei weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % bestehe. Die 20%ige Ein schränkung sei auf das psychische Leiden zurückzuführen und wirke sich durch einen vermehrten Pausenbedarf aus. Eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation seit dem Jahr 2010 sei nicht ausgewiesen (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass die Ärzte des Z.___ im Gutachten vom 29. März 2017 auf keine einzige der vom Sozialversicherungsge richt im Urteil vom 16. Dezember 2015 aufgeworfenen Fragen eingegangen seien. Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie, habe erklärt, dass der Beschwerdeführer aus neurologischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig sei und er mit der C.___-Gutachterin im Wesentlichen übereinstimme. Dass diese eine 10%ige bis 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erkannt habe, scheine Dr. F.___ also nicht bemerkt zu haben. Im Weiteren hätten die Ärzte des Z.___ auch nach einer bald zehnjährigen Leidensgeschichte des Beschwerdeführers mit durchgehenden ambulanten und mehreren stationären Behandlungen bloss eine leichte depressive Episode festgestellt, das heisse etwas Vorübergehendes. Diese „Rückstufung“ von mittelgradig zu leicht werde aber nicht begründet und scheine gänzlich willkürlich. Ausserdem fehle in diesem Zusammenhang eine Auseinandersetzung mit dem Begriff der anhaltenden bzw. rezidivierenden Stö rung. Unbeantwortet bleibe auch die Frage, in welchem Verhältnis die psychoso zialen Faktoren zur Krankheit an sich stehen und in welchem Ausmass sie die Arbeitsunfähigkeit beeinflussen würden. Die richtige (Haupt-)Diagnose, welche das A.___ im Bericht vom 29. September 2017 mit einer ausführlichen Darstellung der Beschwerden und unter Hinweis auf eine Fremdanamnese (Auskünfte der Schwester des Beschwerdeführers, welche diesen betreue und pflege) gestellt habe, sei eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom und fraglichen psychotischen Symptomen. Dem Beschwerdeführer sei aufgrund der Einschätzungen zur Arbeitsunfähigkeit des behandelnden Psychiaters (100 % in sämtlichen Tätigkeiten), eventualiter aufgrund der Einschätzungen zur Arbeitsunfähigkeit der C.___-Gutachter vom 30. Oktober 2014 (50 % in sämtlichen Tätigkeiten) antragsgemäss eine Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 11 ff.). 3. 3.1

Der rentenverneinenden Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

28. Mai 2010 lag in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 23. Dezember 2009 zugrunde, in dem die zuständigen Ärzte fol gende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellten (Urk. 6/31/17): (1) eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) (2) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) (3) ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10 M54.5) - laterale Diskushernie Lendenwirbelkörper (LWK) 4/5 lin ks, breitbasige Diskushernie int raforaminal LWK5/ Sakralwirbelkörper ( SWK ) 1 links, keine Neurokompression (MRI 1 9. Dezember 2006) - anamnestisch mässiges An sprechen auf wiederholte lumbale Infiltrationen, u.a. CT-gesteuerte PRT der Nervenwurzel S1 links am 2 8. Dezember 2006 und 5. Januar 2007 ( G.___ ) - anamnestisch mässiges Ansprechen auf fraktionierte peridurale Infiltration LWK3/4/5/SWK1 vom 1

6. b is

22. Februar 2007 (Dr. B.___ , St. Gallen) - freie Beweglic hkeit sämtlicher Wirbelsäulenabschnitte

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte des Z.___ (Urk. 6/31/18) : (1) ein metabolisches Syndrom - Diabetes mellitus Typ II (ICD-10 E11.9) - arterielle Hypertonie (ICD-10 I10) - Dyslipidämie mit ausgeprägter Hypertriglyceridämie (ICD-10 T78.2) - Übergewicht (BMI 29,5 kg/m² ; ICD-10 E66.0) - Leberfunktionsstörung (2) anamnestisch Colitis ulcerosa (ICD-10 K51.0)

Die Ärzte des Z.___ erklärten im Rahmen des multidisziplinären Konsensus, dass der Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht für eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne Leistungseinschränkung zu 100 % arbeitsfähig sei. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit durch die Komorbidität von anhaltender somato former Schmerzstörung und leichter depressiver Episode um 20 % vermindert. Zusammengefasst sei er daher aus polydisziplinärer Sicht für eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbe lastende Tätigkeit zu 80 % arbeits- und leistungsfähig, in einem ganztägigen Pensum verwertbar. Für körperlich schwere Tätigkeiten bestehe seit Dezember 2006 eine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/31/18-19). 3.2 3.2.1

Im Rahmen der Neuanmeldung vom

20. April 2011 (Eingangsdatum) sind im Wesentlichen folgende Beurteilungen aktenkundig: 3.2.2

Die Ärzte des C.___ stellten im Gutachten vom 30. Oktober 2014 folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit (Urk. 6/108/40): (1) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.0) (2) eine depressive Episode, mittelgradig (ICD-10 F32.1) (3) ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit aktivierter Faz ettenarth rose sowie leichter lumboradikulärer Reiz- und sensibler Defizitsymptomatik S1 links bei: - ausgeprägter lumbaler Hyperlordose - Spondylarthrose L3/4, L4/5 und L5/S1, extraforaminaler Diskushernie L3/4 rechts, medianer breitbasiger Diskusprotrusion bis intraforaminal reichend beidseits L4/5 und paramedianer intraforaminaler Diskushernie L5/S1 links (MRI vom 1 8. Februar 2014) Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeit sfähigkeit hielten die Ärzte des

C.___ folgende fest ( Urk. 6 /109/41): (1) ein Diabetes mellitus Typ II (2) eine Dyslipidämie (3) Übergewicht (4) ein en Verdacht auf eine arterielle Hypertonie (5) eine Colitis ulc erosa (6) Status nach Refluxoesophagitis I bei axialer Hiatushernie laut Akten (7) ein en Verdacht auf eine chronische Bronchitis bei Nikotinabusus (8) eine Fussinsuffizienz bei P es planus beidseits (9) ein en Verdacht auf eine beginnende Polyneuropathie, am ehesten im Rahmen des bekannten Diabetes (10) eine Gonalgie in Remission (11) ein Cervicalsyndrom in Remission Die Ärzte des C.___ gaben im Rahmen der Gesamtbeurteilung an, dass aus ortho pädischer Sicht leichte Tätigkeiten im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen, unter Vermeidung von häufigem Bücken, Heben und Tragen von Lasten über 5 kg vollschichtig durchgeführt werden könnten. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vor allem durch die mittelgradig aus geprägte Depression beeinträchtigt. Durch die Komorbidität sei die Arbeitsfähig keit aus psychiatrischer Sicht um 50 % vermindert. Im Vergleich zum Gutachten des Z.___ vom 23. Dezember 2009 bestehe der Eindruck einer deutlichen Ver schlechterung des Gesundheitszustands. In jenem Gutachten sei die Depression als leicht eingestuft worden. Aktuell sei jedoch von einer min destens mittelgra digen Depression auszugehen (Urk. 6/108/42-43). 3.2.3

Das Sozialversicherungsgericht erwog im Urteil IV.2015.00742 vom 16. Dezem ber 2015 E. 3.2-3, dass die gutachterlichen Darlegungen des C.___ zur Arbeitsfä higkeit aus somatischer Sicht nicht nachvollziehbar seien. So hätten die Ärzte des C.___ im Rahmen der Konsenskonferenz angegeben, dass aus orthopädischer Sicht leichte Tätigkeiten im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen, unter Ver meidung von häufigem Bücken, Heben und Tragen von Lasten über 5 kg voll schichtig durchgeführt werden könnten. Auf die im neurologischen Teilgutachten genannte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit um 10 bis 20 % seien sie dabei aber nicht eingegangen. Was die Arbeitsfähigkeit aus psy chiatrischer Sicht betreffe, hätten die Ärzte des C.___ – nebst einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.0) – eine depressive Episode, mittel gradig (ICD-10 F32.1) diagnostiziert. Dies werfe in diagnostischer Hinsicht inso fern Fragen auf, als die weiteren Feststellungen im psychiatrischen Teilgutachten des C.___ auf eine anhaltende bzw. rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33) schliessen lassen würden. Im Weiteren gehe aus der Eingabe des Beschwer deführers vom 2. Mai 2014 hervor, dass er seit der Begutachtung im Z.___ Ende 2009 drei Mal in stationärer Behandlung in der D.___ bzw. der Erwachsenenpsy chiatrie in E.___ gewesen sei, letztmals vom 23. Dezember 2013 bis zum 12. Februar 2014. Die entsprechenden Arztberichte zu diesen Aufenthalten seien von der Beschwerdegegnerin aber nicht eingeholt worden, und im Gutachten des C.___ fänden diese stationären Behandlungen auch keine Erwähnung. Dement sprechend bestehe Grund zur Annahme, dass die Beurteilung der Gutachter des C.___ nicht in Kenntnis der vollständigen Anamnese ergangen sei (Urk. 6/126/9-11). 3.2.4

Die Ärzte des Z.___ führten im Gutachten vom 29. März 2017 folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit an (Urk. 6/149/26): (1) eine leichte depressive Episode (IC D-10 F32.0) (2) eine a nhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) (3) ein c hronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5/Z98.8) - Status nach periduraler Infiltration

LWK3/4/5/SWK 1 Februar 2007 , Mai 2009 und März 2011 (Dr. B.___ , St. Gallen) - Status nach F azetteninfiltration LWK3/4 rechts August 2010 (Dr. B.___,

St. Gallen) - Status nach mikrochirurgischer dekompressiver Fensterung und Diskektomie LWK5/ SWK1 links am 24. Mai 2016 (Dr. B.___ , H.___ ) - radiologisch keine höhergra dige Veränderung an Lendenwirbel säule, Hüft- und lliosakralg elenken (Röntgen 15. Februar 2017) Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie ( Urk. 6/149/27): (1) e in m etabolisches Syndrom - Diab etes mellitus Typ II (ICD-10 E11. 9) - aktuell unb efriedigend eingestellt bei HbA1 c-Wert von 9.7 % (Norm < 6,3 % ) - Verdacht auf beginnende diabetische Polyneuropathie - arterielle Hypertonie (ICD-10 I 10) - Hyperlipidämie (ICD-10 E78.0) - Leberfunktionsstörung (2) eine Colitis ulcerosa gemäss Unterlagen (ICD-10 K51.0) - aktuell ohne stärkere klinische Beschwerden (3) einen chronischen Nikotinabusus (zirka 20 pack years; ICD-10 F17.1)

Die Ärzte des Z.___ gaben an, dass die leichte depressive Episode und die anhal tende somatoforme Schmerzstörung die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht um 20 % einschränken würden. Seit dem Z.___-Gutachten vom 23. Dezember 2009 sei es zu keiner längerdauernden Verände rung der Arbeitsfähigkeit gekommen. Auch nach dem am 24. Mai 2016 erfolgten Wirbelsäuleneingriff habe spätestens sechs Monate postoperativ wiederum eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte bis mittelschwere Tätig keiten bestanden. Aus polydisziplinärer Sicht könne beim Beschwerdeführer eine Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit von 80 % in sämtlichen körperlich leichten bis mittelschweren, adaptierten Tätigkeiten festgestellt werden, vollschichtig realisierbar (Urk. 6/149/27-29). 3.2.5

Die Fachpersonen des A.___ hielten in der Stellungnahme vom 29. September 2017 zum Gutachten des Z.___ vom 29. März 2017 folgende psychiatrischen Diagnosen fest (Urk. 6/162/3): (1) eine rezidivierende Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.2), fragliche psychotische Symptome (2) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) (3) eine wahnhafte Störung (ICD-10 F22.0)

Die Fachpersonen des A.___ erklärten, dass die Beschwerden von den Gutachtern des Z.___ oberflächlich aufgenommen worden seien. Schmerzen, psychische Prob leme, Darmprobleme, Albträume, Verfolgungsgefühle, Stimmen und Halluzinati onen sei alles, was man erfahre. Aus solchen Beschwerdeaufnahmen seien keine Diagnosen zu stellen. Daher sei nicht einmal die behauptete und aus ihrer Sicht falsche Diagnose einer leichten Depression begründet. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, einen Haushalt ansatzweise selber zu führen bzw. für seine eigene Hygiene zu sorgen. Die Diagnosen würden auf eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit auch für angepasste Tätigkeiten hinweisen (Urk. 6/162/2-3). 4. 4.1

Im Rahmen der materiell umfassend zu klären den Frage, ob die vom Beschwer deführer glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades a uch tatsäch lich eingetreten ist, stützte sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das polydis ziplinäre Gutachten des Z.___ vom 29. März 2017 (Urk. 6/149). 4.2

Das Gutachten des Z.___ basiert auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen (allgemeininternistisch, orthopädisch, neurologisch und psychiatrisch) und wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten

abgegeben , insbesondere auch in Kenntnis der von der Beschwerdegegnerin nach Erstellung des C.___-Gutachtens vom 30. Oktober 2014 eingeholten Berichte der D.___ (Urk. 6/131/1-6). Die Ärzte des Z.___ haben detaillierte Befunde erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt. Das genannte Gutachten erfüllt demnach grundsätzlich die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige ärztliche Ents cheidungsgrundlage (vgl. E. 1.6). 4.3

Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in somatischer Hinsicht betrifft, legten die Ärzte des Z.___ im Wesentlichen dar, dass aus Sicht des Bewe gungsapparates, orthopädisch und neurologisch evaluiert, das chronische lum bospondylogene Schmerzsyndrom die Arbeitsfähigkeit beeinflusse. Für körper lich andauernd schwere Tätigkeiten mit Zwangshaltungen bestehe eine Arbeits unfähigkeit. Für sämtliche körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten unter Wechselbelastung bestehe hingegen aufgrund der objektivierbaren Befunde eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Das Heben und Tragen von Lasten über 15 kg sollte dabei vermieden werden. Auch nach dem am 24. Mai 2016 erfolgten Wirbelsäuleneingriff habe spätestens sechs Monate postoperativ wiederum eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für kör perlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten bestanden (Urk. 6/149/27-28). 4.4

Diese Beurteilung der Ärzte des Z.___ ist angesichts der genannten Befunde und der dazugehörigen Erläuterungen einleuchtend und plausibel.

Hinsichtlich der Begutachtung im C.___ von 2014 erklärte der Z.___-Gutachter Dr. F.___, dass Dr. med. I.___, FMH Neurologie, damals zusätz lich ein lumboradikuläres Reizsyndrom S1 links genannt habe. Dies allerdings allein gestützt auf die im Dermatom S1 am ausgeprägtesten angegebenen Schmerzen. Zudem habe Dr. I.___ auch einen beidseitigen Lasègue bei 45° und eine leichte Pallhypästhesie angeführt und den Verdacht auf eine beginnende Polyneuropathie geäussert. Letzteres sei von der aktuellen Untersuchung her zu bestätigen, allerdings finde sich diesbezüglich keine nennenswerte Progredienz. Bei mehrjährigem Diabetes mellitus und bei leichter Pallhypästhesie sei eine beginnende Polyneuropathie denkbar, falle aber funktionell noch nicht ins Gewicht. Mit dem Gutachten von Dr. I.___ bestehe im Wesentlichen Überein stimmung. Im Gegensatz zu ihrer Untersuchung finde sich jetzt aber ein beidseits negativer Lasègue und eine strumpfförmige Hypästhesie links, also kein Anhalt für eine radikuläre Störung (Urk. 6/149/25-26). Entgegen den Darlegungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 12) hat sich Dr. F.___ demnach mit der Beurteilung von Dr. I.___ auseinandergesetzt und begründet dargetan, weshalb er aus neurologischer Sicht – anders als noch Dr. I.___ - von einer uneinge schränkten Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausging. 4.5

Es ist somit festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsange passte Tätigkeit aus somatischer Sicht grundsätzlich nach wie vor in einem 100%-Pensum möglich und zumutbar ist (vgl. zur von Dr. I.___ im Oktober 2014 festgestellten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 10 % bis 20 % die nachfolgende E. 5.4). Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten war indes in den sechs Monaten nach dem Wirbelsäuleneingriff vom 24. Mai 2016 gegeben. 5. 5.1

Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht anbelangt, erklärte der Z.___-Gutachter Dr. med. J.___, FMH Psychiat rie und Psychotherapie, dass beim Beschwerdeführer diagnostisch eine leichte depressive Episode, gekennzeichnet durch depressive Verstimmungen, erhöhte Ermüdbarkeit, leichte Konzentrationsst örungen, Schlafstörungen mit Alb träu men, Gewichtsabnahme bei wechselndem Appetit und Insuffizienz-

beziehungs weise Schuldgedanken , bestehe . Zudem sei diagnostisch auch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung gegeben , gekennzeichnet durch ausgeweitete Schmer zen im Bewegungsapparat bei deutlichen psych osozialen und emotiona len Belast ungsfaktoren, die sich durch den dadurch hervorgerufenen unangeneh men Affekt auch in den Schmerzen ausdrücken könn t en. Der Beschwerdeführer stamme aus der Türkei und habe zwei gescheiterte E hen hinter sich. Sein Sohn lebe in der Türkei. Er wohne alleine in der Schweiz. Seine beiden in der Schweiz lebenden Schwestern würden ihm viel im Haushalt helfen. Der Beschwerdeführer werde auch sonst viel begleitet. Gegenüber seinen Kollegen fühle er sich schlecht. Er ziehe sich von ihnen zu rück, da er nicht mehr arbeite. Es würden Hinweise bestehen auf lebensgeschichtlich frühe Belastungen mit einem aggressiven Vater, der die Mutter des Beschwerdeführers, aber auch die erste Ehefrau geschlagen habe. Der Beschwerdeführer fühle sich rasch verfolgt, höre auch etwas unbe stimmte Stimmen, die seinen Namen rufen würden. Er erwache in der Nacht wegen Albträumen. Dabei handle es sich um Pseudohalluzinationen, die gegen über echten Halluzinationen weniger leibhaftig s eien beziehungsweise nicht mit einem Wahnsystem einhergehen würden und als etwas Abnormes erkannt wer den könn ten (Urk. 6/149/15). Die Ärzte des Z.___ kamen vor diesem Hintergrund zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht in allen sei nen Fähigkeiten entsprechenden und aus somatischer Sicht angepassten Tätig keiten eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, realisierbar ganztags mit der Mög lichkeit zu vermehrten Pausen (Urk. 6/149/27). 5.2

Auch diese Beurteilung der Ärzte des Z.___ ist angesichts der genannten Befunde und der dazugehörigen Erläuterungen einleuchtend und plausibel, wobei sich in Dr. J.___ Teilgutachten auch Ausführungen zu den versicherungsmedizini schen Fragen respektive Antworten auf die gemäss der neueren bundesgerichtli chen Rechtsprechung (vgl. E. 1.2) grundsätzlich bei allen psychischen Erkran kungen zu prüfenden Standardindikatoren finden (Urk. 6/149/17-19). Dr. J.___ legte in diesem Zusammenhang unter anderem dar, dass es dem Beschwer deführer gemäss eigenen Angaben durchaus möglich sei, alleine mit den öffent lichen Verkehrsmitteln in die psychiatrische Behandlung an die A.___ zu gehen. Flugreisen in die Türkei seien ihm zumindest in Begleitung auch möglich. Er lebe nicht völlig isoliert und der Umgebung gegenüber abgestumpft, sondern habe durchaus auch Kontakte. Er besuche zuweilen auch das türkische Kaffee, wobei er dort nicht so lange bleiben könne (Urk. 6/149/18). Insbesondere von einer ausgeprägten gleichmässige n Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen kann vorliegend damit nicht gesprochen werden (vgl. E. 1.2.2).

Im Weiteren sind die Gutachter des Z.___ auch auf die vorhandenen psychosozia len und soziokulturellen Faktoren eingegangen und haben diese klar benannt (zwei gescheiterte Ehen, fehlende berufliche Ausbildung, geringe Sprachkennt nisse, jahrelange Arbeitsabstinenz und finanzielle Abhängigkeit vom Sozialamt; Urk. 6/149/15, Urk. 6/149/17 und Urk. 6/149/28). Sie kamen dabei offensichtlich zum Schluss, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigun gen besteht, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, sondern dass eine – wenn auch eher geringgradig ausgeprägte - psychische Stö rung von Krankheitswert vorliegt ( vgl. BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundes gerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). Unter Bezugnahme auf die nicht schweren Konzentrationsstörungen, die fehlenden allumfassenden negativen Zukunftsperspektiven, den nicht stark verminderten Selbstwert und die täglichen Aktivitäten des Beschwerdeführers hat Dr. J.___ dabei auch überzeugend begründet, weshalb er lediglich von einer leichten depressiven Symptomatik aus ging (Urk. 6/149/16). Von einer unbegründeten, willkürlichen „Rückstufung“ der depressiven Episode von mittelgradig zu leicht kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden (Urk. 1 S. 12).

Wie der Beschwerdeführer zutreffend bemerkte (Urk. 1 S. 12), findet sich im Z.___-Gutachten zwar keine Auseinandersetzung mit der Frage, ob vorliegend lediglich von einer depressiven Episode (ICD-10 F32) oder von einer anhaltenden bzw. rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33) auszugehen ist. Angesichts der nunmehr unbestrittenermassen bereits seit zehn Jahren bestehenden depressiven Symptomatik meinten die Z.___-Gutachter jedoch zweifellos eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode. 5.3

Die Stellungnahme der Fachpersonen des A.___ vom 29. September 2017 (Urk. 6/162) vermag den Beweiswert des Gutachtens des Z.___ sodann nicht zu erschüttern. Wie sich aus dem Gutachten des Z.___ ohne Weiteres ergibt (Urk. 6/149), wurde der Beschwerdeführer - entgegen der Behauptung der Fach personen des A.___ - zu seinen Beschwerden ausführlich befragt und die Diagno sen wurden nachvollziehbar hergeleitet. Ferner ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen , dass eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklä rungsauftrag kann es nicht angehen,

eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklä rungen zu nehmen, wenn d ie behandelnden Fachpersonen nachher – wie vorlie gend - zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an solchen vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten (Urteile des Bundesgerichts 9C_794/2012 vom 4. März 2013 E. 4.2, 8C_997/2010 vom 10. August 2011 E. 3.2, 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1).

Zum Umstand, dass die Fachpersonen des A.___ – anders als die Ärzte des Z.___ - bei einer der Schwestern des Beschwerdeführers fremdanamnestische Angaben eingeholt haben (Urk. 6/162/2), ist zu bemerken, dass f remdanamnestische Abklärungen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der psychiatri schen Begutachtung nicht unerlässlich sind . Eine Fremdanamnese kann zwar eine zentrale Erfahrungsquelle für den Arzt darstellen, allerdings muss sich der medizinische Sachverständige von entsprechenden Erhebungen einen wesentli chen Erfahrungsgewinn versprechen können (Urteile des Bundesgerichts 8C_215/2012 vom 11. Juli 2012 E. 7.4, 9C_482/2010 vom 21. September 2010 E. 4.1 und I 58/06 vom 13. Juni 2006 E. 2.3). Es liegt also im Ermessen des begut achtenden Psychiaters, ob er es als notwendig erachtet, mit dem behandelnden Psychiater oder etwa Familienmitgliedern Kontakt aufzunehmen oder nicht. Die Ärzte des Z.___ hatte n vorliegend jedoch insbesondere Kenntnis der Berichte des A.___ vom 7. März 2011, 17. April 2012 und 27. Mai 2015, der Berichte der D.___ vom 25. März 2010 und 17. Februar 2014 sowie des Gutachtens des C.___ vom 30. Oktober 2014 (Urk. 6/149/3-4) und Dr. J.___ setzte sich damit auch ausei nander ( Urk. 6/149/16 ). Es sind daher keine Gründe ersichtlich, die eine Fremda namnese nahe gelegt hätten. 5.4

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit retrospektiv gab der Z.___-Gutachter Dr. J.___ an, dass im polydisziplinären C.___-Gutachten vom 30. Oktober 2014 eine mit telgradige depressive Episode und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert worden seien. In diesem Gutachten sei eine 50%ige Arbeitsunfä higkeit adaptiert attestiert worden, was aufgrund der damals gestellten Diagno sen nachvollzogen werden könne (Urk. 6/149/16).

Auch diese Einschätzung von Dr. J.___ ist aufgrund der im August 2014 im C.___ erhobenen psychiatrischen Befunde (Schmerzen, verlangsamte Bewegun gen, depressive und niedergeschlagene Stimmung, Verflachung des Affekts, Ein engung auf eigene Probleme, Resignation, Klagen über Sinnlosigkeit des eigenen Daseins, Erinnerungslücken, Suizidgedanken; Urk. 6/108/37) und des damaligen Aktivitätsniveaus (Schlafen bis drei Uhr nachmittags; Urk. 6/108/37) plausibel. Mit Blick auf die nach Erstellung des C.___-Gutachtens vom 30. Oktober 2014 eingeholten Berichte der D.___ kann die Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands bzw. die aus psychiatrischer Sicht um 50 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten nach dem Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit dabei ab dem Zeitpunkt des Eintritts in die (weniger als drei Monate dauernde) stationäre Behandlung in der D.___ am 17. Dezember 2013 als ausgewiesen gelten (Urk. 6/131/1; die von Dr. I.___ im C.___-Gutachten festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 10 bis 20 % aus neurologi scher Sicht fällt im Übrigen nicht zusätzlich ins Gewicht). Die behandelnden Ärzte der D.___ hatten damals eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), Differentialdiagnose: schwergradige depressive Episode festgestellt. Dies, nachdem im Rahmen der vorangegangenen stationären Behandlung in der D.___ vom 12. bis zum 24. März 2010 noch eine vom Schweregrad her weniger ausge prägte Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21) diag nostiziert worden waren (Urk. 6/131/4). Entgegen der Aussage der Z.___-Gutachter im interdisziplinären Konsensus, wonach es seit dem Z.___-Gutachten vom 23. Dezember 2009 zu keiner längerdauernden Veränderung der Arbeitsfähigkeit gekommen sei (Urk. 6/149/28), ist von Mitte Dezember 2013 bis Mitte Februar 2017 (Zeitpunkt der Begutachtung im Z.___) somit von einer aus psychiatrischer Sicht um 50 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten aus zugehen. 6. 6.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwer deführers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. 6.2

Vom 2 4. Mai bis Ende November 2016 bestand – bei 100%iger Arbeitsunfähig keit in sämtlichen Tätigkeiten (vgl. E. 4.5)

– eine Erwerbsunfähigkeit von 100 % und damit ein Invaliditätsgrad von 100 % . 6.3 6.3.1

Für den Zeitraum vom 17. Dezember 2013 bis Mitte Februar 2017 (den Zeitraum vom 24. Mai bis Ende November 2016 ausgenommen) ergibt sich sodann folgen der Einkommensvergleich: 6.3.2

Da der Beschwerdeführer ab dem 10. Mai 2006 als Hilfsarbeiter/Boden- und Plat tenleger bei Y.___ tätig war, ehe er nach einem Verhebetrauma arbeits unfähig wurde (vgl. Urk. 6/31/10), ist aufseiten des Valideneinkommens vom Lohn bei Y.___ auszugehen. Dieser belief sich auf brutto Fr. 18.00 pro Stunde zuzüglich Ferien- und Feiertagsentschädigung (Urk. 6/2/4-5). Dieser Lohn ist der seither eingetretenen Nominallohnentwicklung (Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Entwicklung der Nominallöhne, Männer, Total ) anzupassen (Fr. 18.00 : 2‘014 x 2‘204). Multipliziert mit der branchenüblichen Jahresarbeitszeit von 2‘158 Stunden (vgl. betriebsübliche wöchentliche Arbeits zeit von 41,5 Stunden im Baugewerbe im Jahr 2013, Bundesamt für Statistik, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen; T 03.02.13.01.04.01)

resultiert für das Jahr 2013 ein Jahreseinkommen von Fr. 42‘508.55. 6.3.3

Der vom Bundesamt für Statistik im Rahmen seiner periodisch durchgeführten Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelte Tabellenwert betrug im Bereich Bauge werbe im Jahr 2012 monatlich Fr. 5‘430.-- (LSE 2012, TA1, Kompetenzniveau 1, Männer). Umgerechnet auf die betriebsübliche w öchentliche Arbeitszeit von 41,5 Stunden im Baugewerbe (Bundesamt für Statistik, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T 03.02.03.01.04.01) und angepasst an die Nomi nallohnentwicklung bis ins Jahr 2013 (Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Entwicklung der Nominallöhne, Männer, Total) ergibt sich ein zur Beurteilung der Unterdurchschnittlichkeit massgebendes Jahreseinkommen von Fr. 68‘097.85 (Fr. 5‘430 .-

- : 40 x 41,5 x 12 : 2‘188 x 2‘204 ) . Demnach erweist sich das vom Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte Ein kommen bei einer Differenz von Fr. 25‘589.30 (F

r. 68‘097.85 - Fr. 42‘508.55) als um 38 % unterdurchschnittlich.

Da der Beschwerdeführer überwiegend wahrscheinlich nicht „aus freien Stücken“ ein unterdurchschnittliches Einkommen erzielte, hat eine Parallelisierung um 33 % zu erfolgen ( vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Rz. 122 ff. zu Art. 28a). Damit resultiert ein parallelisiertes Valideneinkomm en von Fr. 63‘445.55 (Fr. 42‘508.55 : [100 – 33 ] x 100). 6.3.4

Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 76 E. 3b). 6.3.5

Da der Beschwerdeführer keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätig - keit aufgenommen hat, sind für die Bestimmung des Invalideneinkommens d ie LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen. Der Durchschnittslohn des Kompetenzniveaus 1 belief sich gemäss LSE 2012 (TA1, Total) für Männer auf Fr. 5‘210.--. Umgerech net auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Bundes amt für Statistik, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts - abteilungen, T 03.02.03.01.04.01) und angepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2013 (Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Entwicklung der Nominallöhne, Männer, Total ) ergibt sich ein hypothetischer Jahreslohn von Fr. 65‘653.70 ( Fr. 5‘210.-

- : 40 x 41,7 x 12 : 2‘188 x 2‘204 ) für ein Pensum von 100 % u nd ein solcher von Fr. 32‘826.85 für das dem Beschwerdeführer noch zumutbare 50%-Pensum. Ein sogenannter leidensbe-dingter Abzug ist nicht zu gewähren (vgl. BGE 126 V 75 ). 6.3.6

Bei einem Valideneinkommen von Fr. 63‘445.55

und einem Inva lideneinkommen von Fr. 32‘826.85

resultiert eine E rwerbseinbusse von Fr. 30‘618.70 und damit ein Invaliditätsgrad von gerundet 48 % ( Fr. 30‘618.70 : Fr. 63‘445.55), der einen Anspruch auf eine Viertelsrente begründet. 6.4 6.4.1

Für die Zeit ab Mitte Februar 2017 ist schliesslich von einem Valideneinkommen von Fr. 63‘445.55 und einem Invalideneinkommen von Fr. 52‘522.95 (Fr. 65‘653.70 x 0,8) auszugehen (auf eine beidseitige Anpassung an die Nomi nallohnentwicklung kann verzichtet werden). Ein sogenannter leidensbedingter Abzug ist nicht zu gewähren (vgl. BGE 126 V 75 ). 6.4.2

Bei einem Valideneinkommen von Fr. 63‘445.55 und einem Inva lideneinkommen von Fr. 52‘522.95 resultiert eine E rwerbseinbusse von Fr. 10‘922.60 und damit ein nicht mehr rentenbegründender Invaliditätsgrad von aufgerundet 17 % ( Fr. 10‘922.60 : Fr. 63‘445.55). 6.5

Demn ach hat der Beschwerdeführer ab dem 1. Dezember 2013 bis zum 31. Juli 2016 Anspruch auf eine Viertelsrente, ab dem 1. August 2016 (drei Monate nach Verschlechterung; Art. 88a Abs. 2 IVV) bis zum 28. Februar 2017 Anspruch auf eine ganze Rente und ab dem 1. März 2017 ( drei Monate nach Verbesserung; Art. 88a Abs. 1 IVV) bis zum 31. Mai 2017 (drei Monate nach Verbesserung; Art. 88a Abs. 1 IVV) wiederum Anspruch auf eine Viertelsrente. 7.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung deshalb aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab dem

1. Dezem ber 2013 bis zum 31. Juli 2016 Anspruch auf eine Viertelsrente, ab dem 1. August 2016 bis zum 28. Februar 2017 Anspruch auf eine ganze Rente und ab dem 1. März bis zum 31. Mai 2017 Anspruch auf eine Viertelsr ente hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 8. 8.1

Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 6 00.-- anzuset zen. Ausgangsgemäss sind sie zu einem Drittel (Fr. 200.--) der Beschwerdegeg nerin und zu zwei Dritteln (Fr. 400.--) dem Beschwerdeführer aufzuerle gen. 8.2

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde führer eine reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Proz esses auf Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom

29. Dezember 2017 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem

1. Dezember 2013 bis zum 31. Juli 2016 Anspruch auf eine Viertelsrente, ab dem 1. August 2016 bis zum 28. Februar 2017 Anspruch auf eine ganze Rente und ab dem 1. März bis zum 31. Mai 2017 Anspruch auf eine Viertelsr ente hat.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln (Fr. 400.--) und der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel (Fr. 2 00.--) auferlegt . Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Peter Bolzli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Am 20. April 2011 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an und machte geltend, dass er inzwischen an drei anstatt an zwei Bandscheibenvorfällen leide und sich auch seine psychi sche Situation verschlechtert habe (Urk. 6/53 ). Die IV-Stelle holte den Bericht des A.___ vom 7. Juli 2011 (Urk. 6/56 )

ein und versuchte mehrfach vergeblich, einen Bericht von Dr. med. B.___, FMH Neurochirurgie, erhältlich zu machen (Urk. 6/57). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren ( Vorbesche id vom 25. Januar 2012, Urk. 6/60 , und Ein wand vom

7. Februar bzw. 26. März 2012, Urk. 6/61 und Urk. 6/65 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Juni 2012 (Urk. 6/73 )

einen Rentenanspruch . Die dagegen vom Versicherten am 1 7. Juli 2012 erhobene Beschwerde ( Urk. 6/79 ) hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2012.00754 vom 14. Januar 2014

(Urk. 6/92) in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Ver fügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese den Sachverhalt rechts genüglich abkläre oder gutachterlich abklären lasse und danach über den Leis tungsanspruch des Versicherten neu entscheide.

Daraufhin gab die IV-Stelle beim C.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, das am 30. Oktober 2014 erstattet wurde (Urk. 6/108). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vor bescheid vom 16. Dezember 2014, Urk. 6/109, und Einwand vom 2. Februar 2015, Urk. 6/113) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Juni 2015 (Urk. 6/119) einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Die dagegen vom Versicherten am 7. Juli 2015 erhobene Beschwerde (Urk. 6/124) hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2015.00742 vom 16. Dezember 2015 (Urk. 6/126) in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese ergänzende medizinische Abklärungen vornehme und danach über den Leistungsanspruch des Versicher ten neu entscheide.

In der Folge holt e die IV-Stelle die Berichte der D.___ vom 25. März 2010 und 17. Februar 2014 sowie der E.___ vom 17. Januar 2008 und 1. Oktober 2009 (Urk. 6/131) ein und gab beim Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, das am 29. März 2017 erstattet wurde (Urk. 6/149). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 24. Mai 2017, Urk. 6/152, und Einwand vom 14. Juni respek tive 2. Oktober 2017, Urk. 6/155 und Urk. 6/163) verneinte die IV-Stelle mit Ver fügung vom 29. Dezember 2017 (Urk. 2) einen Anspruch auf eine Invalidenrente, da eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation des Versicherten seit dem Jahr 2010 nicht ausgewiesen sei.

E. 1.2.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkom men zu erzielen ( vgl. BGE 139 V 547 E. 5 ,

131 V 49 E. 1.2 ,

130 V 352 E. 2.2.1 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus ( vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1 , 130 V 396 E. 5.3 und E. 6 ). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie aus gewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arb eitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2 , 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG ).

E. 1.2.2 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2 017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

E. 1.2.3 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtspre chung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisän derung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden The rapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indi katoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung mitein zubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.5 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, das s sich der Grad der Invalidität

der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan meldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali ditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditäts grad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchs begründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwer defall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 2. Februar 2018 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invali denrente auszurichten; eventualiter sei der Invaliditätsgrad ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % (in sämtlichen Tätigkeiten) zu berechnen und es sei ihm eine entsprechende Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 14. März 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 19. März 2018 angezeigt wurde (Urk. 7).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass nach Erlass des Urteils des Sozialversicherungsgerichts vom 16. Dezember 2015 weitere medizinische Abklärungen vorgenommen und das Gutachten des Z.___ vom 29. März 2017 in Auftrag gegeben worden sei. Gemäss Z.___-Gutachten sei aus fachärztlicher Sicht für körperlich andauernd schwere Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. In der bisherigen Tätigkeit als Hilfskraft Boden leger bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Körperlich leichte bis mittel schwere, angepasste Tätigkeiten seien dagegen vollschichtig realisierbar, wobei weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % bestehe. Die 20%ige Ein schränkung sei auf das psychische Leiden zurückzuführen und wirke sich durch einen vermehrten Pausenbedarf aus. Eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation seit dem Jahr 2010 sei nicht ausgewiesen (Urk. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass die Ärzte des Z.___ im Gutachten vom 29. März 2017 auf keine einzige der vom Sozialversicherungsge richt im Urteil vom 16. Dezember 2015 aufgeworfenen Fragen eingegangen seien. Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie, habe erklärt, dass der Beschwerdeführer aus neurologischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig sei und er mit der C.___-Gutachterin im Wesentlichen übereinstimme. Dass diese eine 10%ige bis 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erkannt habe, scheine Dr. F.___ also nicht bemerkt zu haben. Im Weiteren hätten die Ärzte des Z.___ auch nach einer bald zehnjährigen Leidensgeschichte des Beschwerdeführers mit durchgehenden ambulanten und mehreren stationären Behandlungen bloss eine leichte depressive Episode festgestellt, das heisse etwas Vorübergehendes. Diese „Rückstufung“ von mittelgradig zu leicht werde aber nicht begründet und scheine gänzlich willkürlich. Ausserdem fehle in diesem Zusammenhang eine Auseinandersetzung mit dem Begriff der anhaltenden bzw. rezidivierenden Stö rung. Unbeantwortet bleibe auch die Frage, in welchem Verhältnis die psychoso zialen Faktoren zur Krankheit an sich stehen und in welchem Ausmass sie die Arbeitsunfähigkeit beeinflussen würden. Die richtige (Haupt-)Diagnose, welche das A.___ im Bericht vom 29. September 2017 mit einer ausführlichen Darstellung der Beschwerden und unter Hinweis auf eine Fremdanamnese (Auskünfte der Schwester des Beschwerdeführers, welche diesen betreue und pflege) gestellt habe, sei eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom und fraglichen psychotischen Symptomen. Dem Beschwerdeführer sei aufgrund der Einschätzungen zur Arbeitsunfähigkeit des behandelnden Psychiaters (100 % in sämtlichen Tätigkeiten), eventualiter aufgrund der Einschätzungen zur Arbeitsunfähigkeit der C.___-Gutachter vom 30. Oktober 2014 (50 % in sämtlichen Tätigkeiten) antragsgemäss eine Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 11 ff.). 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Der rentenverneinenden Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

28. Mai 2010 lag in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 23. Dezember 2009 zugrunde, in dem die zuständigen Ärzte fol gende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellten (Urk. 6/31/17): (1) eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) (2) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) (3) ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10 M54.5) - laterale Diskushernie Lendenwirbelkörper (LWK) 4/5 lin ks, breitbasige Diskushernie int raforaminal LWK5/ Sakralwirbelkörper ( SWK ) 1 links, keine Neurokompression (MRI 1 9. Dezember 2006) - anamnestisch mässiges An sprechen auf wiederholte lumbale Infiltrationen, u.a. CT-gesteuerte PRT der Nervenwurzel S1 links am 2 8. Dezember 2006 und 5. Januar 2007 ( G.___ ) - anamnestisch mässiges Ansprechen auf fraktionierte peridurale Infiltration LWK3/4/5/SWK1 vom 1

6. b is

22. Februar 2007 (Dr. B.___ , St. Gallen) - freie Beweglic hkeit sämtlicher Wirbelsäulenabschnitte

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte des Z.___ (Urk. 6/31/18) : (1) ein metabolisches Syndrom - Diabetes mellitus Typ II (ICD-10 E11.9) - arterielle Hypertonie (ICD-10 I10) - Dyslipidämie mit ausgeprägter Hypertriglyceridämie (ICD-10 T78.2) - Übergewicht (BMI 29,5 kg/m² ; ICD-10 E66.0) - Leberfunktionsstörung (2) anamnestisch Colitis ulcerosa (ICD-10 K51.0)

Die Ärzte des Z.___ erklärten im Rahmen des multidisziplinären Konsensus, dass der Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht für eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne Leistungseinschränkung zu 100 % arbeitsfähig sei. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit durch die Komorbidität von anhaltender somato former Schmerzstörung und leichter depressiver Episode um 20 % vermindert. Zusammengefasst sei er daher aus polydisziplinärer Sicht für eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbe lastende Tätigkeit zu 80 % arbeits- und leistungsfähig, in einem ganztägigen Pensum verwertbar. Für körperlich schwere Tätigkeiten bestehe seit Dezember 2006 eine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/31/18-19).

E. 3.2.1 Im Rahmen der Neuanmeldung vom

20. April 2011 (Eingangsdatum) sind im Wesentlichen folgende Beurteilungen aktenkundig:

E. 3.2.2 Die Ärzte des C.___ stellten im Gutachten vom 30. Oktober 2014 folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit (Urk. 6/108/40): (1) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.0) (2) eine depressive Episode, mittelgradig (ICD-10 F32.1) (3) ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit aktivierter Faz ettenarth rose sowie leichter lumboradikulärer Reiz- und sensibler Defizitsymptomatik S1 links bei: - ausgeprägter lumbaler Hyperlordose - Spondylarthrose L3/4, L4/5 und L5/S1, extraforaminaler Diskushernie L3/4 rechts, medianer breitbasiger Diskusprotrusion bis intraforaminal reichend beidseits L4/5 und paramedianer intraforaminaler Diskushernie L5/S1 links (MRI vom 1 8. Februar 2014) Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeit sfähigkeit hielten die Ärzte des

C.___ folgende fest ( Urk. 6 /109/41): (1) ein Diabetes mellitus Typ II (2) eine Dyslipidämie (3) Übergewicht (4) ein en Verdacht auf eine arterielle Hypertonie (5) eine Colitis ulc erosa (6) Status nach Refluxoesophagitis I bei axialer Hiatushernie laut Akten (7) ein en Verdacht auf eine chronische Bronchitis bei Nikotinabusus (8) eine Fussinsuffizienz bei P es planus beidseits (9) ein en Verdacht auf eine beginnende Polyneuropathie, am ehesten im Rahmen des bekannten Diabetes (10) eine Gonalgie in Remission (11) ein Cervicalsyndrom in Remission Die Ärzte des C.___ gaben im Rahmen der Gesamtbeurteilung an, dass aus ortho pädischer Sicht leichte Tätigkeiten im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen, unter Vermeidung von häufigem Bücken, Heben und Tragen von Lasten über 5 kg vollschichtig durchgeführt werden könnten. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vor allem durch die mittelgradig aus geprägte Depression beeinträchtigt. Durch die Komorbidität sei die Arbeitsfähig keit aus psychiatrischer Sicht um 50 % vermindert. Im Vergleich zum Gutachten des Z.___ vom 23. Dezember 2009 bestehe der Eindruck einer deutlichen Ver schlechterung des Gesundheitszustands. In jenem Gutachten sei die Depression als leicht eingestuft worden. Aktuell sei jedoch von einer min destens mittelgra digen Depression auszugehen (Urk. 6/108/42-43).

E. 3.2.3 Das Sozialversicherungsgericht erwog im Urteil IV.2015.00742 vom 16. Dezem ber 2015 E. 3.2-3, dass die gutachterlichen Darlegungen des C.___ zur Arbeitsfä higkeit aus somatischer Sicht nicht nachvollziehbar seien. So hätten die Ärzte des C.___ im Rahmen der Konsenskonferenz angegeben, dass aus orthopädischer Sicht leichte Tätigkeiten im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen, unter Ver meidung von häufigem Bücken, Heben und Tragen von Lasten über 5 kg voll schichtig durchgeführt werden könnten. Auf die im neurologischen Teilgutachten genannte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit um 10 bis 20 % seien sie dabei aber nicht eingegangen. Was die Arbeitsfähigkeit aus psy chiatrischer Sicht betreffe, hätten die Ärzte des C.___ – nebst einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.0) – eine depressive Episode, mittel gradig (ICD-10 F32.1) diagnostiziert. Dies werfe in diagnostischer Hinsicht inso fern Fragen auf, als die weiteren Feststellungen im psychiatrischen Teilgutachten des C.___ auf eine anhaltende bzw. rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33) schliessen lassen würden. Im Weiteren gehe aus der Eingabe des Beschwer deführers vom 2. Mai 2014 hervor, dass er seit der Begutachtung im Z.___ Ende 2009 drei Mal in stationärer Behandlung in der D.___ bzw. der Erwachsenenpsy chiatrie in E.___ gewesen sei, letztmals vom 23. Dezember 2013 bis zum 12. Februar 2014. Die entsprechenden Arztberichte zu diesen Aufenthalten seien von der Beschwerdegegnerin aber nicht eingeholt worden, und im Gutachten des C.___ fänden diese stationären Behandlungen auch keine Erwähnung. Dement sprechend bestehe Grund zur Annahme, dass die Beurteilung der Gutachter des C.___ nicht in Kenntnis der vollständigen Anamnese ergangen sei (Urk. 6/126/9-11).

E. 3.2.4 Die Ärzte des Z.___ führten im Gutachten vom 29. März 2017 folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit an (Urk. 6/149/26): (1) eine leichte depressive Episode (IC D-10 F32.0) (2) eine a nhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) (3) ein c hronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5/Z98.8) - Status nach periduraler Infiltration

LWK3/4/5/SWK 1 Februar 2007 , Mai 2009 und März 2011 (Dr. B.___ , St. Gallen) - Status nach F azetteninfiltration LWK3/4 rechts August 2010 (Dr. B.___,

St. Gallen) - Status nach mikrochirurgischer dekompressiver Fensterung und Diskektomie LWK5/ SWK1 links am 24. Mai 2016 (Dr. B.___ , H.___ ) - radiologisch keine höhergra dige Veränderung an Lendenwirbel säule, Hüft- und lliosakralg elenken (Röntgen 15. Februar 2017) Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie ( Urk. 6/149/27): (1) e in m etabolisches Syndrom - Diab etes mellitus Typ II (ICD-10 E11. 9) - aktuell unb efriedigend eingestellt bei HbA1 c-Wert von 9.7 % (Norm < 6,3 % ) - Verdacht auf beginnende diabetische Polyneuropathie - arterielle Hypertonie (ICD-10 I 10) - Hyperlipidämie (ICD-10 E78.0) - Leberfunktionsstörung (2) eine Colitis ulcerosa gemäss Unterlagen (ICD-10 K51.0) - aktuell ohne stärkere klinische Beschwerden (3) einen chronischen Nikotinabusus (zirka 20 pack years; ICD-10 F17.1)

Die Ärzte des Z.___ gaben an, dass die leichte depressive Episode und die anhal tende somatoforme Schmerzstörung die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht um 20 % einschränken würden. Seit dem Z.___-Gutachten vom 23. Dezember 2009 sei es zu keiner längerdauernden Verände rung der Arbeitsfähigkeit gekommen. Auch nach dem am 24. Mai 2016 erfolgten Wirbelsäuleneingriff habe spätestens sechs Monate postoperativ wiederum eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte bis mittelschwere Tätig keiten bestanden. Aus polydisziplinärer Sicht könne beim Beschwerdeführer eine Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit von 80 % in sämtlichen körperlich leichten bis mittelschweren, adaptierten Tätigkeiten festgestellt werden, vollschichtig realisierbar (Urk. 6/149/27-29).

E. 3.2.5 Die Fachpersonen des A.___ hielten in der Stellungnahme vom 29. September 2017 zum Gutachten des Z.___ vom 29. März 2017 folgende psychiatrischen Diagnosen fest (Urk. 6/162/3): (1) eine rezidivierende Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.2), fragliche psychotische Symptome (2) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) (3) eine wahnhafte Störung (ICD-10 F22.0)

Die Fachpersonen des A.___ erklärten, dass die Beschwerden von den Gutachtern des Z.___ oberflächlich aufgenommen worden seien. Schmerzen, psychische Prob leme, Darmprobleme, Albträume, Verfolgungsgefühle, Stimmen und Halluzinati onen sei alles, was man erfahre. Aus solchen Beschwerdeaufnahmen seien keine Diagnosen zu stellen. Daher sei nicht einmal die behauptete und aus ihrer Sicht falsche Diagnose einer leichten Depression begründet. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, einen Haushalt ansatzweise selber zu führen bzw. für seine eigene Hygiene zu sorgen. Die Diagnosen würden auf eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit auch für angepasste Tätigkeiten hinweisen (Urk. 6/162/2-3). 4. 4.1

Im Rahmen der materiell umfassend zu klären den Frage, ob die vom Beschwer deführer glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades a uch tatsäch lich eingetreten ist, stützte sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das polydis ziplinäre Gutachten des Z.___ vom 29. März 2017 (Urk. 6/149). 4.2

Das Gutachten des Z.___ basiert auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen (allgemeininternistisch, orthopädisch, neurologisch und psychiatrisch) und wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten

abgegeben , insbesondere auch in Kenntnis der von der Beschwerdegegnerin nach Erstellung des C.___-Gutachtens vom 30. Oktober 2014 eingeholten Berichte der D.___ (Urk. 6/131/1-6). Die Ärzte des Z.___ haben detaillierte Befunde erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt. Das genannte Gutachten erfüllt demnach grundsätzlich die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige ärztliche Ents cheidungsgrundlage (vgl. E. 1.6). 4.3

Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in somatischer Hinsicht betrifft, legten die Ärzte des Z.___ im Wesentlichen dar, dass aus Sicht des Bewe gungsapparates, orthopädisch und neurologisch evaluiert, das chronische lum bospondylogene Schmerzsyndrom die Arbeitsfähigkeit beeinflusse. Für körper lich andauernd schwere Tätigkeiten mit Zwangshaltungen bestehe eine Arbeits unfähigkeit. Für sämtliche körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten unter Wechselbelastung bestehe hingegen aufgrund der objektivierbaren Befunde eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Das Heben und Tragen von Lasten über 15 kg sollte dabei vermieden werden. Auch nach dem am 24. Mai 2016 erfolgten Wirbelsäuleneingriff habe spätestens sechs Monate postoperativ wiederum eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für kör perlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten bestanden (Urk. 6/149/27-28). 4.4

Diese Beurteilung der Ärzte des Z.___ ist angesichts der genannten Befunde und der dazugehörigen Erläuterungen einleuchtend und plausibel.

Hinsichtlich der Begutachtung im C.___ von 2014 erklärte der Z.___-Gutachter Dr. F.___, dass Dr. med. I.___, FMH Neurologie, damals zusätz lich ein lumboradikuläres Reizsyndrom S1 links genannt habe. Dies allerdings allein gestützt auf die im Dermatom S1 am ausgeprägtesten angegebenen Schmerzen. Zudem habe Dr. I.___ auch einen beidseitigen Lasègue bei 45° und eine leichte Pallhypästhesie angeführt und den Verdacht auf eine beginnende Polyneuropathie geäussert. Letzteres sei von der aktuellen Untersuchung her zu bestätigen, allerdings finde sich diesbezüglich keine nennenswerte Progredienz. Bei mehrjährigem Diabetes mellitus und bei leichter Pallhypästhesie sei eine beginnende Polyneuropathie denkbar, falle aber funktionell noch nicht ins Gewicht. Mit dem Gutachten von Dr. I.___ bestehe im Wesentlichen Überein stimmung. Im Gegensatz zu ihrer Untersuchung finde sich jetzt aber ein beidseits negativer Lasègue und eine strumpfförmige Hypästhesie links, also kein Anhalt für eine radikuläre Störung (Urk. 6/149/25-26). Entgegen den Darlegungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 12) hat sich Dr. F.___ demnach mit der Beurteilung von Dr. I.___ auseinandergesetzt und begründet dargetan, weshalb er aus neurologischer Sicht – anders als noch Dr. I.___ - von einer uneinge schränkten Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausging. 4.5

Es ist somit festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsange passte Tätigkeit aus somatischer Sicht grundsätzlich nach wie vor in einem 100%-Pensum möglich und zumutbar ist (vgl. zur von Dr. I.___ im Oktober 2014 festgestellten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 10 % bis 20 % die nachfolgende E. 5.4). Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten war indes in den sechs Monaten nach dem Wirbelsäuleneingriff vom 24. Mai 2016 gegeben. 5. 5.1

Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht anbelangt, erklärte der Z.___-Gutachter Dr. med. J.___, FMH Psychiat rie und Psychotherapie, dass beim Beschwerdeführer diagnostisch eine leichte depressive Episode, gekennzeichnet durch depressive Verstimmungen, erhöhte Ermüdbarkeit, leichte Konzentrationsst örungen, Schlafstörungen mit Alb träu men, Gewichtsabnahme bei wechselndem Appetit und Insuffizienz-

beziehungs weise Schuldgedanken , bestehe . Zudem sei diagnostisch auch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung gegeben , gekennzeichnet durch ausgeweitete Schmer zen im Bewegungsapparat bei deutlichen psych osozialen und emotiona len Belast ungsfaktoren, die sich durch den dadurch hervorgerufenen unangeneh men Affekt auch in den Schmerzen ausdrücken könn t en. Der Beschwerdeführer stamme aus der Türkei und habe zwei gescheiterte E hen hinter sich. Sein Sohn lebe in der Türkei. Er wohne alleine in der Schweiz. Seine beiden in der Schweiz lebenden Schwestern würden ihm viel im Haushalt helfen. Der Beschwerdeführer werde auch sonst viel begleitet. Gegenüber seinen Kollegen fühle er sich schlecht. Er ziehe sich von ihnen zu rück, da er nicht mehr arbeite. Es würden Hinweise bestehen auf lebensgeschichtlich frühe Belastungen mit einem aggressiven Vater, der die Mutter des Beschwerdeführers, aber auch die erste Ehefrau geschlagen habe. Der Beschwerdeführer fühle sich rasch verfolgt, höre auch etwas unbe stimmte Stimmen, die seinen Namen rufen würden. Er erwache in der Nacht wegen Albträumen. Dabei handle es sich um Pseudohalluzinationen, die gegen über echten Halluzinationen weniger leibhaftig s eien beziehungsweise nicht mit einem Wahnsystem einhergehen würden und als etwas Abnormes erkannt wer den könn ten (Urk. 6/149/15). Die Ärzte des Z.___ kamen vor diesem Hintergrund zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht in allen sei nen Fähigkeiten entsprechenden und aus somatischer Sicht angepassten Tätig keiten eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, realisierbar ganztags mit der Mög lichkeit zu vermehrten Pausen (Urk. 6/149/27). 5.2

Auch diese Beurteilung der Ärzte des Z.___ ist angesichts der genannten Befunde und der dazugehörigen Erläuterungen einleuchtend und plausibel, wobei sich in Dr. J.___ Teilgutachten auch Ausführungen zu den versicherungsmedizini schen Fragen respektive Antworten auf die gemäss der neueren bundesgerichtli chen Rechtsprechung (vgl. E. 1.2) grundsätzlich bei allen psychischen Erkran kungen zu prüfenden Standardindikatoren finden (Urk. 6/149/17-19). Dr. J.___ legte in diesem Zusammenhang unter anderem dar, dass es dem Beschwer deführer gemäss eigenen Angaben durchaus möglich sei, alleine mit den öffent lichen Verkehrsmitteln in die psychiatrische Behandlung an die A.___ zu gehen. Flugreisen in die Türkei seien ihm zumindest in Begleitung auch möglich. Er lebe nicht völlig isoliert und der Umgebung gegenüber abgestumpft, sondern habe durchaus auch Kontakte. Er besuche zuweilen auch das türkische Kaffee, wobei er dort nicht so lange bleiben könne (Urk. 6/149/18). Insbesondere von einer ausgeprägten gleichmässige n Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen kann vorliegend damit nicht gesprochen werden (vgl. E. 1.2.2).

Im Weiteren sind die Gutachter des Z.___ auch auf die vorhandenen psychosozia len und soziokulturellen Faktoren eingegangen und haben diese klar benannt (zwei gescheiterte Ehen, fehlende berufliche Ausbildung, geringe Sprachkennt nisse, jahrelange Arbeitsabstinenz und finanzielle Abhängigkeit vom Sozialamt; Urk. 6/149/15, Urk. 6/149/17 und Urk. 6/149/28). Sie kamen dabei offensichtlich zum Schluss, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigun gen besteht, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, sondern dass eine – wenn auch eher geringgradig ausgeprägte - psychische Stö rung von Krankheitswert vorliegt ( vgl. BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundes gerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). Unter Bezugnahme auf die nicht schweren Konzentrationsstörungen, die fehlenden allumfassenden negativen Zukunftsperspektiven, den nicht stark verminderten Selbstwert und die täglichen Aktivitäten des Beschwerdeführers hat Dr. J.___ dabei auch überzeugend begründet, weshalb er lediglich von einer leichten depressiven Symptomatik aus ging (Urk. 6/149/16). Von einer unbegründeten, willkürlichen „Rückstufung“ der depressiven Episode von mittelgradig zu leicht kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden (Urk. 1 S. 12).

Wie der Beschwerdeführer zutreffend bemerkte (Urk. 1 S. 12), findet sich im Z.___-Gutachten zwar keine Auseinandersetzung mit der Frage, ob vorliegend lediglich von einer depressiven Episode (ICD-10 F32) oder von einer anhaltenden bzw. rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33) auszugehen ist. Angesichts der nunmehr unbestrittenermassen bereits seit zehn Jahren bestehenden depressiven Symptomatik meinten die Z.___-Gutachter jedoch zweifellos eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode. 5.3

Die Stellungnahme der Fachpersonen des A.___ vom 29. September 2017 (Urk. 6/162) vermag den Beweiswert des Gutachtens des Z.___ sodann nicht zu erschüttern. Wie sich aus dem Gutachten des Z.___ ohne Weiteres ergibt (Urk. 6/149), wurde der Beschwerdeführer - entgegen der Behauptung der Fach personen des A.___ - zu seinen Beschwerden ausführlich befragt und die Diagno sen wurden nachvollziehbar hergeleitet. Ferner ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen , dass eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklä rungsauftrag kann es nicht angehen,

eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklä rungen zu nehmen, wenn d ie behandelnden Fachpersonen nachher – wie vorlie gend - zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an solchen vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten (Urteile des Bundesgerichts 9C_794/2012 vom 4. März 2013 E. 4.2, 8C_997/2010 vom 10. August 2011 E. 3.2, 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1).

Zum Umstand, dass die Fachpersonen des A.___ – anders als die Ärzte des Z.___ - bei einer der Schwestern des Beschwerdeführers fremdanamnestische Angaben eingeholt haben (Urk. 6/162/2), ist zu bemerken, dass f remdanamnestische Abklärungen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der psychiatri schen Begutachtung nicht unerlässlich sind . Eine Fremdanamnese kann zwar eine zentrale Erfahrungsquelle für den Arzt darstellen, allerdings muss sich der medizinische Sachverständige von entsprechenden Erhebungen einen wesentli chen Erfahrungsgewinn versprechen können (Urteile des Bundesgerichts 8C_215/2012 vom 11. Juli 2012 E. 7.4, 9C_482/2010 vom 21. September 2010 E. 4.1 und I 58/06 vom 13. Juni 2006 E. 2.3). Es liegt also im Ermessen des begut achtenden Psychiaters, ob er es als notwendig erachtet, mit dem behandelnden Psychiater oder etwa Familienmitgliedern Kontakt aufzunehmen oder nicht. Die Ärzte des Z.___ hatte n vorliegend jedoch insbesondere Kenntnis der Berichte des A.___ vom 7. März 2011, 17. April 2012 und 27. Mai 2015, der Berichte der D.___ vom 25. März 2010 und 17. Februar 2014 sowie des Gutachtens des C.___ vom 30. Oktober 2014 (Urk. 6/149/3-4) und Dr. J.___ setzte sich damit auch ausei nander ( Urk. 6/149/16 ). Es sind daher keine Gründe ersichtlich, die eine Fremda namnese nahe gelegt hätten. 5.4

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit retrospektiv gab der Z.___-Gutachter Dr. J.___ an, dass im polydisziplinären C.___-Gutachten vom 30. Oktober 2014 eine mit telgradige depressive Episode und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert worden seien. In diesem Gutachten sei eine 50%ige Arbeitsunfä higkeit adaptiert attestiert worden, was aufgrund der damals gestellten Diagno sen nachvollzogen werden könne (Urk. 6/149/16).

Auch diese Einschätzung von Dr. J.___ ist aufgrund der im August 2014 im C.___ erhobenen psychiatrischen Befunde (Schmerzen, verlangsamte Bewegun gen, depressive und niedergeschlagene Stimmung, Verflachung des Affekts, Ein engung auf eigene Probleme, Resignation, Klagen über Sinnlosigkeit des eigenen Daseins, Erinnerungslücken, Suizidgedanken; Urk. 6/108/37) und des damaligen Aktivitätsniveaus (Schlafen bis drei Uhr nachmittags; Urk. 6/108/37) plausibel. Mit Blick auf die nach Erstellung des C.___-Gutachtens vom 30. Oktober 2014 eingeholten Berichte der D.___ kann die Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands bzw. die aus psychiatrischer Sicht um 50 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten nach dem Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit dabei ab dem Zeitpunkt des Eintritts in die (weniger als drei Monate dauernde) stationäre Behandlung in der D.___ am 17. Dezember 2013 als ausgewiesen gelten (Urk. 6/131/1; die von Dr. I.___ im C.___-Gutachten festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 10 bis 20 % aus neurologi scher Sicht fällt im Übrigen nicht zusätzlich ins Gewicht). Die behandelnden Ärzte der D.___ hatten damals eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), Differentialdiagnose: schwergradige depressive Episode festgestellt. Dies, nachdem im Rahmen der vorangegangenen stationären Behandlung in der D.___ vom 12. bis zum 24. März 2010 noch eine vom Schweregrad her weniger ausge prägte Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21) diag nostiziert worden waren (Urk. 6/131/4). Entgegen der Aussage der Z.___-Gutachter im interdisziplinären Konsensus, wonach es seit dem Z.___-Gutachten vom 23. Dezember 2009 zu keiner längerdauernden Veränderung der Arbeitsfähigkeit gekommen sei (Urk. 6/149/28), ist von Mitte Dezember 2013 bis Mitte Februar 2017 (Zeitpunkt der Begutachtung im Z.___) somit von einer aus psychiatrischer Sicht um 50 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten aus zugehen. 6.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 6.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwer deführers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt.

E. 6.2 Vom 2 4. Mai bis Ende November 2016 bestand – bei 100%iger Arbeitsunfähig keit in sämtlichen Tätigkeiten (vgl. E. 4.5)

– eine Erwerbsunfähigkeit von 100 % und damit ein Invaliditätsgrad von 100 % .

E. 6.3.1 Für den Zeitraum vom 17. Dezember 2013 bis Mitte Februar 2017 (den Zeitraum vom 24. Mai bis Ende November 2016 ausgenommen) ergibt sich sodann folgen der Einkommensvergleich:

E. 6.3.2 Da der Beschwerdeführer ab dem 10. Mai 2006 als Hilfsarbeiter/Boden- und Plat tenleger bei Y.___ tätig war, ehe er nach einem Verhebetrauma arbeits unfähig wurde (vgl. Urk. 6/31/10), ist aufseiten des Valideneinkommens vom Lohn bei Y.___ auszugehen. Dieser belief sich auf brutto Fr. 18.00 pro Stunde zuzüglich Ferien- und Feiertagsentschädigung (Urk. 6/2/4-5). Dieser Lohn ist der seither eingetretenen Nominallohnentwicklung (Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Entwicklung der Nominallöhne, Männer, Total ) anzupassen (Fr. 18.00 : 2‘014 x 2‘204). Multipliziert mit der branchenüblichen Jahresarbeitszeit von 2‘158 Stunden (vgl. betriebsübliche wöchentliche Arbeits zeit von 41,5 Stunden im Baugewerbe im Jahr 2013, Bundesamt für Statistik, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen; T 03.02.13.01.04.01)

resultiert für das Jahr 2013 ein Jahreseinkommen von Fr. 42‘508.55.

E. 6.3.3 Der vom Bundesamt für Statistik im Rahmen seiner periodisch durchgeführten Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelte Tabellenwert betrug im Bereich Bauge werbe im Jahr 2012 monatlich Fr. 5‘430.-- (LSE 2012, TA1, Kompetenzniveau 1, Männer). Umgerechnet auf die betriebsübliche w öchentliche Arbeitszeit von 41,5 Stunden im Baugewerbe (Bundesamt für Statistik, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T 03.02.03.01.04.01) und angepasst an die Nomi nallohnentwicklung bis ins Jahr 2013 (Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Entwicklung der Nominallöhne, Männer, Total) ergibt sich ein zur Beurteilung der Unterdurchschnittlichkeit massgebendes Jahreseinkommen von Fr. 68‘097.85 (Fr. 5‘430 .-

- : 40 x 41,5 x 12 : 2‘188 x 2‘204 ) . Demnach erweist sich das vom Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte Ein kommen bei einer Differenz von Fr. 25‘589.30 (F

r. 68‘097.85 - Fr. 42‘508.55) als um 38 % unterdurchschnittlich.

Da der Beschwerdeführer überwiegend wahrscheinlich nicht „aus freien Stücken“ ein unterdurchschnittliches Einkommen erzielte, hat eine Parallelisierung um 33 % zu erfolgen ( vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Rz. 122 ff. zu Art. 28a). Damit resultiert ein parallelisiertes Valideneinkomm en von Fr. 63‘445.55 (Fr. 42‘508.55 : [100 – 33 ] x 100).

E. 6.3.4 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 76 E. 3b).

E. 6.3.5 Da der Beschwerdeführer keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätig - keit aufgenommen hat, sind für die Bestimmung des Invalideneinkommens d ie LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen. Der Durchschnittslohn des Kompetenzniveaus 1 belief sich gemäss LSE 2012 (TA1, Total) für Männer auf Fr. 5‘210.--. Umgerech net auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Bundes amt für Statistik, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts - abteilungen, T 03.02.03.01.04.01) und angepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2013 (Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Entwicklung der Nominallöhne, Männer, Total ) ergibt sich ein hypothetischer Jahreslohn von Fr. 65‘653.70 ( Fr. 5‘210.-

- : 40 x 41,7 x 12 : 2‘188 x 2‘204 ) für ein Pensum von 100 % u nd ein solcher von Fr. 32‘826.85 für das dem Beschwerdeführer noch zumutbare 50%-Pensum. Ein sogenannter leidensbe-dingter Abzug ist nicht zu gewähren (vgl. BGE 126 V 75 ).

E. 6.3.6 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 63‘445.55

und einem Inva lideneinkommen von Fr. 32‘826.85

resultiert eine E rwerbseinbusse von Fr. 30‘618.70 und damit ein Invaliditätsgrad von gerundet 48 % ( Fr. 30‘618.70 : Fr. 63‘445.55), der einen Anspruch auf eine Viertelsrente begründet.

E. 6.4.1 Für die Zeit ab Mitte Februar 2017 ist schliesslich von einem Valideneinkommen von Fr. 63‘445.55 und einem Invalideneinkommen von Fr. 52‘522.95 (Fr. 65‘653.70 x 0,8) auszugehen (auf eine beidseitige Anpassung an die Nomi nallohnentwicklung kann verzichtet werden). Ein sogenannter leidensbedingter Abzug ist nicht zu gewähren (vgl. BGE 126 V 75 ).

E. 6.4.2 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 63‘445.55 und einem Inva lideneinkommen von Fr. 52‘522.95 resultiert eine E rwerbseinbusse von Fr. 10‘922.60 und damit ein nicht mehr rentenbegründender Invaliditätsgrad von aufgerundet 17 % ( Fr. 10‘922.60 : Fr. 63‘445.55).

E. 6.5 Demn ach hat der Beschwerdeführer ab dem 1. Dezember 2013 bis zum 31. Juli 2016 Anspruch auf eine Viertelsrente, ab dem 1. August 2016 (drei Monate nach Verschlechterung; Art. 88a Abs. 2 IVV) bis zum 28. Februar 2017 Anspruch auf eine ganze Rente und ab dem 1. März 2017 ( drei Monate nach Verbesserung; Art. 88a Abs. 1 IVV) bis zum 31. Mai 2017 (drei Monate nach Verbesserung; Art. 88a Abs. 1 IVV) wiederum Anspruch auf eine Viertelsrente. 7.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung deshalb aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab dem

1. Dezem ber 2013 bis zum 31. Juli 2016 Anspruch auf eine Viertelsrente, ab dem 1. August 2016 bis zum 28. Februar 2017 Anspruch auf eine ganze Rente und ab dem 1. März bis zum 31. Mai 2017 Anspruch auf eine Viertelsr ente hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 8.1 Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 6 00.-- anzuset zen. Ausgangsgemäss sind sie zu einem Drittel (Fr. 200.--) der Beschwerdegeg nerin und zu zwei Dritteln (Fr. 400.--) dem Beschwerdeführer aufzuerle gen.

E. 8.2 Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde führer eine reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Proz esses auf Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom

29. Dezember 2017 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem

1. Dezember 2013 bis zum 31. Juli 2016 Anspruch auf eine Viertelsrente, ab dem 1. August 2016 bis zum 28. Februar 2017 Anspruch auf eine ganze Rente und ab dem 1. März bis zum 31. Mai 2017 Anspruch auf eine Viertelsr ente hat.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln (Fr. 400.--) und der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel (Fr. 2 00.--) auferlegt . Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Peter Bolzli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00140 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom 26. Juni 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bolzli Advokaturbüro Langstrasse 4, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1968, war zuletzt vom 10. Mai 2006 bis zum 31. Januar 2007 als Hilfsarbeiter/ Boden

- und Parkett leger bei Y.___

angestellt ( Urk. 6/2 /3-4). Am 14. Mai 2008 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte wegen einer Depression und einer anhaltenden somatofor men Schmerzstörung bei der Sozi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stell e, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/5 ). Die IV-Stelle veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung beim Z.___ ( Z.___ ; Expertise vom 23 . Dezember 2009, Urk. 6/31) und verneinte mit Verfügungen vom 28. Mai 2010 einen Anspruch des Versicherten a uf berufliche Massnahmen (Urk. 6/46 ) und – aus gehend von ei nem Invalidi tätsgrad von 9 % –

einen Anspruch auf eine Rente (Urk. 6/47 ). 1.2

Am 20. April 2011 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an und machte geltend, dass er inzwischen an drei anstatt an zwei Bandscheibenvorfällen leide und sich auch seine psychi sche Situation verschlechtert habe (Urk. 6/53 ). Die IV-Stelle holte den Bericht des A.___ vom 7. Juli 2011 (Urk. 6/56 )

ein und versuchte mehrfach vergeblich, einen Bericht von Dr. med. B.___, FMH Neurochirurgie, erhältlich zu machen (Urk. 6/57). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren ( Vorbesche id vom 25. Januar 2012, Urk. 6/60 , und Ein wand vom

7. Februar bzw. 26. März 2012, Urk. 6/61 und Urk. 6/65 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Juni 2012 (Urk. 6/73 )

einen Rentenanspruch . Die dagegen vom Versicherten am 1 7. Juli 2012 erhobene Beschwerde ( Urk. 6/79 ) hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2012.00754 vom 14. Januar 2014

(Urk. 6/92) in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Ver fügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese den Sachverhalt rechts genüglich abkläre oder gutachterlich abklären lasse und danach über den Leis tungsanspruch des Versicherten neu entscheide.

Daraufhin gab die IV-Stelle beim C.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, das am 30. Oktober 2014 erstattet wurde (Urk. 6/108). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vor bescheid vom 16. Dezember 2014, Urk. 6/109, und Einwand vom 2. Februar 2015, Urk. 6/113) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Juni 2015 (Urk. 6/119) einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Die dagegen vom Versicherten am 7. Juli 2015 erhobene Beschwerde (Urk. 6/124) hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2015.00742 vom 16. Dezember 2015 (Urk. 6/126) in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese ergänzende medizinische Abklärungen vornehme und danach über den Leistungsanspruch des Versicher ten neu entscheide.

In der Folge holt e die IV-Stelle die Berichte der D.___ vom 25. März 2010 und 17. Februar 2014 sowie der E.___ vom 17. Januar 2008 und 1. Oktober 2009 (Urk. 6/131) ein und gab beim Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, das am 29. März 2017 erstattet wurde (Urk. 6/149). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 24. Mai 2017, Urk. 6/152, und Einwand vom 14. Juni respek tive 2. Oktober 2017, Urk. 6/155 und Urk. 6/163) verneinte die IV-Stelle mit Ver fügung vom 29. Dezember 2017 (Urk. 2) einen Anspruch auf eine Invalidenrente, da eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation des Versicherten seit dem Jahr 2010 nicht ausgewiesen sei. 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 2. Februar 2018 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invali denrente auszurichten; eventualiter sei der Invaliditätsgrad ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % (in sämtlichen Tätigkeiten) zu berechnen und es sei ihm eine entsprechende Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 14. März 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 19. März 2018 angezeigt wurde (Urk. 7). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

1.2.1

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkom men zu erzielen ( vgl. BGE 139 V 547 E. 5 ,

131 V 49 E. 1.2 ,

130 V 352 E. 2.2.1 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus ( vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1 , 130 V 396 E. 5.3 und E. 6 ). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie aus gewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arb eitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2 , 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG ). 1.2.2

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2 017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 1.2.3

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtspre chung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisän derung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden The rapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indi katoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung mitein zubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, das s sich der Grad der Invalidität

der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan meldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali ditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditäts grad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchs begründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwer defall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass nach Erlass des Urteils des Sozialversicherungsgerichts vom 16. Dezember 2015 weitere medizinische Abklärungen vorgenommen und das Gutachten des Z.___ vom 29. März 2017 in Auftrag gegeben worden sei. Gemäss Z.___-Gutachten sei aus fachärztlicher Sicht für körperlich andauernd schwere Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. In der bisherigen Tätigkeit als Hilfskraft Boden leger bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Körperlich leichte bis mittel schwere, angepasste Tätigkeiten seien dagegen vollschichtig realisierbar, wobei weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % bestehe. Die 20%ige Ein schränkung sei auf das psychische Leiden zurückzuführen und wirke sich durch einen vermehrten Pausenbedarf aus. Eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation seit dem Jahr 2010 sei nicht ausgewiesen (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass die Ärzte des Z.___ im Gutachten vom 29. März 2017 auf keine einzige der vom Sozialversicherungsge richt im Urteil vom 16. Dezember 2015 aufgeworfenen Fragen eingegangen seien. Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie, habe erklärt, dass der Beschwerdeführer aus neurologischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig sei und er mit der C.___-Gutachterin im Wesentlichen übereinstimme. Dass diese eine 10%ige bis 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erkannt habe, scheine Dr. F.___ also nicht bemerkt zu haben. Im Weiteren hätten die Ärzte des Z.___ auch nach einer bald zehnjährigen Leidensgeschichte des Beschwerdeführers mit durchgehenden ambulanten und mehreren stationären Behandlungen bloss eine leichte depressive Episode festgestellt, das heisse etwas Vorübergehendes. Diese „Rückstufung“ von mittelgradig zu leicht werde aber nicht begründet und scheine gänzlich willkürlich. Ausserdem fehle in diesem Zusammenhang eine Auseinandersetzung mit dem Begriff der anhaltenden bzw. rezidivierenden Stö rung. Unbeantwortet bleibe auch die Frage, in welchem Verhältnis die psychoso zialen Faktoren zur Krankheit an sich stehen und in welchem Ausmass sie die Arbeitsunfähigkeit beeinflussen würden. Die richtige (Haupt-)Diagnose, welche das A.___ im Bericht vom 29. September 2017 mit einer ausführlichen Darstellung der Beschwerden und unter Hinweis auf eine Fremdanamnese (Auskünfte der Schwester des Beschwerdeführers, welche diesen betreue und pflege) gestellt habe, sei eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom und fraglichen psychotischen Symptomen. Dem Beschwerdeführer sei aufgrund der Einschätzungen zur Arbeitsunfähigkeit des behandelnden Psychiaters (100 % in sämtlichen Tätigkeiten), eventualiter aufgrund der Einschätzungen zur Arbeitsunfähigkeit der C.___-Gutachter vom 30. Oktober 2014 (50 % in sämtlichen Tätigkeiten) antragsgemäss eine Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 11 ff.). 3. 3.1

Der rentenverneinenden Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

28. Mai 2010 lag in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 23. Dezember 2009 zugrunde, in dem die zuständigen Ärzte fol gende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellten (Urk. 6/31/17): (1) eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) (2) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) (3) ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10 M54.5) - laterale Diskushernie Lendenwirbelkörper (LWK) 4/5 lin ks, breitbasige Diskushernie int raforaminal LWK5/ Sakralwirbelkörper ( SWK ) 1 links, keine Neurokompression (MRI 1 9. Dezember 2006) - anamnestisch mässiges An sprechen auf wiederholte lumbale Infiltrationen, u.a. CT-gesteuerte PRT der Nervenwurzel S1 links am 2 8. Dezember 2006 und 5. Januar 2007 ( G.___ ) - anamnestisch mässiges Ansprechen auf fraktionierte peridurale Infiltration LWK3/4/5/SWK1 vom 1

6. b is

22. Februar 2007 (Dr. B.___ , St. Gallen) - freie Beweglic hkeit sämtlicher Wirbelsäulenabschnitte

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte des Z.___ (Urk. 6/31/18) : (1) ein metabolisches Syndrom - Diabetes mellitus Typ II (ICD-10 E11.9) - arterielle Hypertonie (ICD-10 I10) - Dyslipidämie mit ausgeprägter Hypertriglyceridämie (ICD-10 T78.2) - Übergewicht (BMI 29,5 kg/m² ; ICD-10 E66.0) - Leberfunktionsstörung (2) anamnestisch Colitis ulcerosa (ICD-10 K51.0)

Die Ärzte des Z.___ erklärten im Rahmen des multidisziplinären Konsensus, dass der Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht für eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne Leistungseinschränkung zu 100 % arbeitsfähig sei. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit durch die Komorbidität von anhaltender somato former Schmerzstörung und leichter depressiver Episode um 20 % vermindert. Zusammengefasst sei er daher aus polydisziplinärer Sicht für eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbe lastende Tätigkeit zu 80 % arbeits- und leistungsfähig, in einem ganztägigen Pensum verwertbar. Für körperlich schwere Tätigkeiten bestehe seit Dezember 2006 eine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/31/18-19). 3.2 3.2.1

Im Rahmen der Neuanmeldung vom

20. April 2011 (Eingangsdatum) sind im Wesentlichen folgende Beurteilungen aktenkundig: 3.2.2

Die Ärzte des C.___ stellten im Gutachten vom 30. Oktober 2014 folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit (Urk. 6/108/40): (1) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.0) (2) eine depressive Episode, mittelgradig (ICD-10 F32.1) (3) ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit aktivierter Faz ettenarth rose sowie leichter lumboradikulärer Reiz- und sensibler Defizitsymptomatik S1 links bei: - ausgeprägter lumbaler Hyperlordose - Spondylarthrose L3/4, L4/5 und L5/S1, extraforaminaler Diskushernie L3/4 rechts, medianer breitbasiger Diskusprotrusion bis intraforaminal reichend beidseits L4/5 und paramedianer intraforaminaler Diskushernie L5/S1 links (MRI vom 1 8. Februar 2014) Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeit sfähigkeit hielten die Ärzte des

C.___ folgende fest ( Urk. 6 /109/41): (1) ein Diabetes mellitus Typ II (2) eine Dyslipidämie (3) Übergewicht (4) ein en Verdacht auf eine arterielle Hypertonie (5) eine Colitis ulc erosa (6) Status nach Refluxoesophagitis I bei axialer Hiatushernie laut Akten (7) ein en Verdacht auf eine chronische Bronchitis bei Nikotinabusus (8) eine Fussinsuffizienz bei P es planus beidseits (9) ein en Verdacht auf eine beginnende Polyneuropathie, am ehesten im Rahmen des bekannten Diabetes (10) eine Gonalgie in Remission (11) ein Cervicalsyndrom in Remission Die Ärzte des C.___ gaben im Rahmen der Gesamtbeurteilung an, dass aus ortho pädischer Sicht leichte Tätigkeiten im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen, unter Vermeidung von häufigem Bücken, Heben und Tragen von Lasten über 5 kg vollschichtig durchgeführt werden könnten. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vor allem durch die mittelgradig aus geprägte Depression beeinträchtigt. Durch die Komorbidität sei die Arbeitsfähig keit aus psychiatrischer Sicht um 50 % vermindert. Im Vergleich zum Gutachten des Z.___ vom 23. Dezember 2009 bestehe der Eindruck einer deutlichen Ver schlechterung des Gesundheitszustands. In jenem Gutachten sei die Depression als leicht eingestuft worden. Aktuell sei jedoch von einer min destens mittelgra digen Depression auszugehen (Urk. 6/108/42-43). 3.2.3

Das Sozialversicherungsgericht erwog im Urteil IV.2015.00742 vom 16. Dezem ber 2015 E. 3.2-3, dass die gutachterlichen Darlegungen des C.___ zur Arbeitsfä higkeit aus somatischer Sicht nicht nachvollziehbar seien. So hätten die Ärzte des C.___ im Rahmen der Konsenskonferenz angegeben, dass aus orthopädischer Sicht leichte Tätigkeiten im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen, unter Ver meidung von häufigem Bücken, Heben und Tragen von Lasten über 5 kg voll schichtig durchgeführt werden könnten. Auf die im neurologischen Teilgutachten genannte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit um 10 bis 20 % seien sie dabei aber nicht eingegangen. Was die Arbeitsfähigkeit aus psy chiatrischer Sicht betreffe, hätten die Ärzte des C.___ – nebst einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.0) – eine depressive Episode, mittel gradig (ICD-10 F32.1) diagnostiziert. Dies werfe in diagnostischer Hinsicht inso fern Fragen auf, als die weiteren Feststellungen im psychiatrischen Teilgutachten des C.___ auf eine anhaltende bzw. rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33) schliessen lassen würden. Im Weiteren gehe aus der Eingabe des Beschwer deführers vom 2. Mai 2014 hervor, dass er seit der Begutachtung im Z.___ Ende 2009 drei Mal in stationärer Behandlung in der D.___ bzw. der Erwachsenenpsy chiatrie in E.___ gewesen sei, letztmals vom 23. Dezember 2013 bis zum 12. Februar 2014. Die entsprechenden Arztberichte zu diesen Aufenthalten seien von der Beschwerdegegnerin aber nicht eingeholt worden, und im Gutachten des C.___ fänden diese stationären Behandlungen auch keine Erwähnung. Dement sprechend bestehe Grund zur Annahme, dass die Beurteilung der Gutachter des C.___ nicht in Kenntnis der vollständigen Anamnese ergangen sei (Urk. 6/126/9-11). 3.2.4

Die Ärzte des Z.___ führten im Gutachten vom 29. März 2017 folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit an (Urk. 6/149/26): (1) eine leichte depressive Episode (IC D-10 F32.0) (2) eine a nhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) (3) ein c hronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5/Z98.8) - Status nach periduraler Infiltration

LWK3/4/5/SWK 1 Februar 2007 , Mai 2009 und März 2011 (Dr. B.___ , St. Gallen) - Status nach F azetteninfiltration LWK3/4 rechts August 2010 (Dr. B.___,

St. Gallen) - Status nach mikrochirurgischer dekompressiver Fensterung und Diskektomie LWK5/ SWK1 links am 24. Mai 2016 (Dr. B.___ , H.___ ) - radiologisch keine höhergra dige Veränderung an Lendenwirbel säule, Hüft- und lliosakralg elenken (Röntgen 15. Februar 2017) Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie ( Urk. 6/149/27): (1) e in m etabolisches Syndrom - Diab etes mellitus Typ II (ICD-10 E11. 9) - aktuell unb efriedigend eingestellt bei HbA1 c-Wert von 9.7 % (Norm < 6,3 % ) - Verdacht auf beginnende diabetische Polyneuropathie - arterielle Hypertonie (ICD-10 I 10) - Hyperlipidämie (ICD-10 E78.0) - Leberfunktionsstörung (2) eine Colitis ulcerosa gemäss Unterlagen (ICD-10 K51.0) - aktuell ohne stärkere klinische Beschwerden (3) einen chronischen Nikotinabusus (zirka 20 pack years; ICD-10 F17.1)

Die Ärzte des Z.___ gaben an, dass die leichte depressive Episode und die anhal tende somatoforme Schmerzstörung die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht um 20 % einschränken würden. Seit dem Z.___-Gutachten vom 23. Dezember 2009 sei es zu keiner längerdauernden Verände rung der Arbeitsfähigkeit gekommen. Auch nach dem am 24. Mai 2016 erfolgten Wirbelsäuleneingriff habe spätestens sechs Monate postoperativ wiederum eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte bis mittelschwere Tätig keiten bestanden. Aus polydisziplinärer Sicht könne beim Beschwerdeführer eine Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit von 80 % in sämtlichen körperlich leichten bis mittelschweren, adaptierten Tätigkeiten festgestellt werden, vollschichtig realisierbar (Urk. 6/149/27-29). 3.2.5

Die Fachpersonen des A.___ hielten in der Stellungnahme vom 29. September 2017 zum Gutachten des Z.___ vom 29. März 2017 folgende psychiatrischen Diagnosen fest (Urk. 6/162/3): (1) eine rezidivierende Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.2), fragliche psychotische Symptome (2) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) (3) eine wahnhafte Störung (ICD-10 F22.0)

Die Fachpersonen des A.___ erklärten, dass die Beschwerden von den Gutachtern des Z.___ oberflächlich aufgenommen worden seien. Schmerzen, psychische Prob leme, Darmprobleme, Albträume, Verfolgungsgefühle, Stimmen und Halluzinati onen sei alles, was man erfahre. Aus solchen Beschwerdeaufnahmen seien keine Diagnosen zu stellen. Daher sei nicht einmal die behauptete und aus ihrer Sicht falsche Diagnose einer leichten Depression begründet. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, einen Haushalt ansatzweise selber zu führen bzw. für seine eigene Hygiene zu sorgen. Die Diagnosen würden auf eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit auch für angepasste Tätigkeiten hinweisen (Urk. 6/162/2-3). 4. 4.1

Im Rahmen der materiell umfassend zu klären den Frage, ob die vom Beschwer deführer glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades a uch tatsäch lich eingetreten ist, stützte sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das polydis ziplinäre Gutachten des Z.___ vom 29. März 2017 (Urk. 6/149). 4.2

Das Gutachten des Z.___ basiert auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen (allgemeininternistisch, orthopädisch, neurologisch und psychiatrisch) und wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten

abgegeben , insbesondere auch in Kenntnis der von der Beschwerdegegnerin nach Erstellung des C.___-Gutachtens vom 30. Oktober 2014 eingeholten Berichte der D.___ (Urk. 6/131/1-6). Die Ärzte des Z.___ haben detaillierte Befunde erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt. Das genannte Gutachten erfüllt demnach grundsätzlich die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige ärztliche Ents cheidungsgrundlage (vgl. E. 1.6). 4.3

Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in somatischer Hinsicht betrifft, legten die Ärzte des Z.___ im Wesentlichen dar, dass aus Sicht des Bewe gungsapparates, orthopädisch und neurologisch evaluiert, das chronische lum bospondylogene Schmerzsyndrom die Arbeitsfähigkeit beeinflusse. Für körper lich andauernd schwere Tätigkeiten mit Zwangshaltungen bestehe eine Arbeits unfähigkeit. Für sämtliche körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten unter Wechselbelastung bestehe hingegen aufgrund der objektivierbaren Befunde eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Das Heben und Tragen von Lasten über 15 kg sollte dabei vermieden werden. Auch nach dem am 24. Mai 2016 erfolgten Wirbelsäuleneingriff habe spätestens sechs Monate postoperativ wiederum eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für kör perlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten bestanden (Urk. 6/149/27-28). 4.4

Diese Beurteilung der Ärzte des Z.___ ist angesichts der genannten Befunde und der dazugehörigen Erläuterungen einleuchtend und plausibel.

Hinsichtlich der Begutachtung im C.___ von 2014 erklärte der Z.___-Gutachter Dr. F.___, dass Dr. med. I.___, FMH Neurologie, damals zusätz lich ein lumboradikuläres Reizsyndrom S1 links genannt habe. Dies allerdings allein gestützt auf die im Dermatom S1 am ausgeprägtesten angegebenen Schmerzen. Zudem habe Dr. I.___ auch einen beidseitigen Lasègue bei 45° und eine leichte Pallhypästhesie angeführt und den Verdacht auf eine beginnende Polyneuropathie geäussert. Letzteres sei von der aktuellen Untersuchung her zu bestätigen, allerdings finde sich diesbezüglich keine nennenswerte Progredienz. Bei mehrjährigem Diabetes mellitus und bei leichter Pallhypästhesie sei eine beginnende Polyneuropathie denkbar, falle aber funktionell noch nicht ins Gewicht. Mit dem Gutachten von Dr. I.___ bestehe im Wesentlichen Überein stimmung. Im Gegensatz zu ihrer Untersuchung finde sich jetzt aber ein beidseits negativer Lasègue und eine strumpfförmige Hypästhesie links, also kein Anhalt für eine radikuläre Störung (Urk. 6/149/25-26). Entgegen den Darlegungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 12) hat sich Dr. F.___ demnach mit der Beurteilung von Dr. I.___ auseinandergesetzt und begründet dargetan, weshalb er aus neurologischer Sicht – anders als noch Dr. I.___ - von einer uneinge schränkten Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausging. 4.5

Es ist somit festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsange passte Tätigkeit aus somatischer Sicht grundsätzlich nach wie vor in einem 100%-Pensum möglich und zumutbar ist (vgl. zur von Dr. I.___ im Oktober 2014 festgestellten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 10 % bis 20 % die nachfolgende E. 5.4). Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten war indes in den sechs Monaten nach dem Wirbelsäuleneingriff vom 24. Mai 2016 gegeben. 5. 5.1

Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht anbelangt, erklärte der Z.___-Gutachter Dr. med. J.___, FMH Psychiat rie und Psychotherapie, dass beim Beschwerdeführer diagnostisch eine leichte depressive Episode, gekennzeichnet durch depressive Verstimmungen, erhöhte Ermüdbarkeit, leichte Konzentrationsst örungen, Schlafstörungen mit Alb träu men, Gewichtsabnahme bei wechselndem Appetit und Insuffizienz-

beziehungs weise Schuldgedanken , bestehe . Zudem sei diagnostisch auch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung gegeben , gekennzeichnet durch ausgeweitete Schmer zen im Bewegungsapparat bei deutlichen psych osozialen und emotiona len Belast ungsfaktoren, die sich durch den dadurch hervorgerufenen unangeneh men Affekt auch in den Schmerzen ausdrücken könn t en. Der Beschwerdeführer stamme aus der Türkei und habe zwei gescheiterte E hen hinter sich. Sein Sohn lebe in der Türkei. Er wohne alleine in der Schweiz. Seine beiden in der Schweiz lebenden Schwestern würden ihm viel im Haushalt helfen. Der Beschwerdeführer werde auch sonst viel begleitet. Gegenüber seinen Kollegen fühle er sich schlecht. Er ziehe sich von ihnen zu rück, da er nicht mehr arbeite. Es würden Hinweise bestehen auf lebensgeschichtlich frühe Belastungen mit einem aggressiven Vater, der die Mutter des Beschwerdeführers, aber auch die erste Ehefrau geschlagen habe. Der Beschwerdeführer fühle sich rasch verfolgt, höre auch etwas unbe stimmte Stimmen, die seinen Namen rufen würden. Er erwache in der Nacht wegen Albträumen. Dabei handle es sich um Pseudohalluzinationen, die gegen über echten Halluzinationen weniger leibhaftig s eien beziehungsweise nicht mit einem Wahnsystem einhergehen würden und als etwas Abnormes erkannt wer den könn ten (Urk. 6/149/15). Die Ärzte des Z.___ kamen vor diesem Hintergrund zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht in allen sei nen Fähigkeiten entsprechenden und aus somatischer Sicht angepassten Tätig keiten eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, realisierbar ganztags mit der Mög lichkeit zu vermehrten Pausen (Urk. 6/149/27). 5.2

Auch diese Beurteilung der Ärzte des Z.___ ist angesichts der genannten Befunde und der dazugehörigen Erläuterungen einleuchtend und plausibel, wobei sich in Dr. J.___ Teilgutachten auch Ausführungen zu den versicherungsmedizini schen Fragen respektive Antworten auf die gemäss der neueren bundesgerichtli chen Rechtsprechung (vgl. E. 1.2) grundsätzlich bei allen psychischen Erkran kungen zu prüfenden Standardindikatoren finden (Urk. 6/149/17-19). Dr. J.___ legte in diesem Zusammenhang unter anderem dar, dass es dem Beschwer deführer gemäss eigenen Angaben durchaus möglich sei, alleine mit den öffent lichen Verkehrsmitteln in die psychiatrische Behandlung an die A.___ zu gehen. Flugreisen in die Türkei seien ihm zumindest in Begleitung auch möglich. Er lebe nicht völlig isoliert und der Umgebung gegenüber abgestumpft, sondern habe durchaus auch Kontakte. Er besuche zuweilen auch das türkische Kaffee, wobei er dort nicht so lange bleiben könne (Urk. 6/149/18). Insbesondere von einer ausgeprägten gleichmässige n Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen kann vorliegend damit nicht gesprochen werden (vgl. E. 1.2.2).

Im Weiteren sind die Gutachter des Z.___ auch auf die vorhandenen psychosozia len und soziokulturellen Faktoren eingegangen und haben diese klar benannt (zwei gescheiterte Ehen, fehlende berufliche Ausbildung, geringe Sprachkennt nisse, jahrelange Arbeitsabstinenz und finanzielle Abhängigkeit vom Sozialamt; Urk. 6/149/15, Urk. 6/149/17 und Urk. 6/149/28). Sie kamen dabei offensichtlich zum Schluss, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigun gen besteht, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, sondern dass eine – wenn auch eher geringgradig ausgeprägte - psychische Stö rung von Krankheitswert vorliegt ( vgl. BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundes gerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). Unter Bezugnahme auf die nicht schweren Konzentrationsstörungen, die fehlenden allumfassenden negativen Zukunftsperspektiven, den nicht stark verminderten Selbstwert und die täglichen Aktivitäten des Beschwerdeführers hat Dr. J.___ dabei auch überzeugend begründet, weshalb er lediglich von einer leichten depressiven Symptomatik aus ging (Urk. 6/149/16). Von einer unbegründeten, willkürlichen „Rückstufung“ der depressiven Episode von mittelgradig zu leicht kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden (Urk. 1 S. 12).

Wie der Beschwerdeführer zutreffend bemerkte (Urk. 1 S. 12), findet sich im Z.___-Gutachten zwar keine Auseinandersetzung mit der Frage, ob vorliegend lediglich von einer depressiven Episode (ICD-10 F32) oder von einer anhaltenden bzw. rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33) auszugehen ist. Angesichts der nunmehr unbestrittenermassen bereits seit zehn Jahren bestehenden depressiven Symptomatik meinten die Z.___-Gutachter jedoch zweifellos eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode. 5.3

Die Stellungnahme der Fachpersonen des A.___ vom 29. September 2017 (Urk. 6/162) vermag den Beweiswert des Gutachtens des Z.___ sodann nicht zu erschüttern. Wie sich aus dem Gutachten des Z.___ ohne Weiteres ergibt (Urk. 6/149), wurde der Beschwerdeführer - entgegen der Behauptung der Fach personen des A.___ - zu seinen Beschwerden ausführlich befragt und die Diagno sen wurden nachvollziehbar hergeleitet. Ferner ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen , dass eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklä rungsauftrag kann es nicht angehen,

eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklä rungen zu nehmen, wenn d ie behandelnden Fachpersonen nachher – wie vorlie gend - zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an solchen vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten (Urteile des Bundesgerichts 9C_794/2012 vom 4. März 2013 E. 4.2, 8C_997/2010 vom 10. August 2011 E. 3.2, 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1).

Zum Umstand, dass die Fachpersonen des A.___ – anders als die Ärzte des Z.___ - bei einer der Schwestern des Beschwerdeführers fremdanamnestische Angaben eingeholt haben (Urk. 6/162/2), ist zu bemerken, dass f remdanamnestische Abklärungen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der psychiatri schen Begutachtung nicht unerlässlich sind . Eine Fremdanamnese kann zwar eine zentrale Erfahrungsquelle für den Arzt darstellen, allerdings muss sich der medizinische Sachverständige von entsprechenden Erhebungen einen wesentli chen Erfahrungsgewinn versprechen können (Urteile des Bundesgerichts 8C_215/2012 vom 11. Juli 2012 E. 7.4, 9C_482/2010 vom 21. September 2010 E. 4.1 und I 58/06 vom 13. Juni 2006 E. 2.3). Es liegt also im Ermessen des begut achtenden Psychiaters, ob er es als notwendig erachtet, mit dem behandelnden Psychiater oder etwa Familienmitgliedern Kontakt aufzunehmen oder nicht. Die Ärzte des Z.___ hatte n vorliegend jedoch insbesondere Kenntnis der Berichte des A.___ vom 7. März 2011, 17. April 2012 und 27. Mai 2015, der Berichte der D.___ vom 25. März 2010 und 17. Februar 2014 sowie des Gutachtens des C.___ vom 30. Oktober 2014 (Urk. 6/149/3-4) und Dr. J.___ setzte sich damit auch ausei nander ( Urk. 6/149/16 ). Es sind daher keine Gründe ersichtlich, die eine Fremda namnese nahe gelegt hätten. 5.4

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit retrospektiv gab der Z.___-Gutachter Dr. J.___ an, dass im polydisziplinären C.___-Gutachten vom 30. Oktober 2014 eine mit telgradige depressive Episode und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert worden seien. In diesem Gutachten sei eine 50%ige Arbeitsunfä higkeit adaptiert attestiert worden, was aufgrund der damals gestellten Diagno sen nachvollzogen werden könne (Urk. 6/149/16).

Auch diese Einschätzung von Dr. J.___ ist aufgrund der im August 2014 im C.___ erhobenen psychiatrischen Befunde (Schmerzen, verlangsamte Bewegun gen, depressive und niedergeschlagene Stimmung, Verflachung des Affekts, Ein engung auf eigene Probleme, Resignation, Klagen über Sinnlosigkeit des eigenen Daseins, Erinnerungslücken, Suizidgedanken; Urk. 6/108/37) und des damaligen Aktivitätsniveaus (Schlafen bis drei Uhr nachmittags; Urk. 6/108/37) plausibel. Mit Blick auf die nach Erstellung des C.___-Gutachtens vom 30. Oktober 2014 eingeholten Berichte der D.___ kann die Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands bzw. die aus psychiatrischer Sicht um 50 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten nach dem Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit dabei ab dem Zeitpunkt des Eintritts in die (weniger als drei Monate dauernde) stationäre Behandlung in der D.___ am 17. Dezember 2013 als ausgewiesen gelten (Urk. 6/131/1; die von Dr. I.___ im C.___-Gutachten festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 10 bis 20 % aus neurologi scher Sicht fällt im Übrigen nicht zusätzlich ins Gewicht). Die behandelnden Ärzte der D.___ hatten damals eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), Differentialdiagnose: schwergradige depressive Episode festgestellt. Dies, nachdem im Rahmen der vorangegangenen stationären Behandlung in der D.___ vom 12. bis zum 24. März 2010 noch eine vom Schweregrad her weniger ausge prägte Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21) diag nostiziert worden waren (Urk. 6/131/4). Entgegen der Aussage der Z.___-Gutachter im interdisziplinären Konsensus, wonach es seit dem Z.___-Gutachten vom 23. Dezember 2009 zu keiner längerdauernden Veränderung der Arbeitsfähigkeit gekommen sei (Urk. 6/149/28), ist von Mitte Dezember 2013 bis Mitte Februar 2017 (Zeitpunkt der Begutachtung im Z.___) somit von einer aus psychiatrischer Sicht um 50 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten aus zugehen. 6. 6.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwer deführers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. 6.2

Vom 2 4. Mai bis Ende November 2016 bestand – bei 100%iger Arbeitsunfähig keit in sämtlichen Tätigkeiten (vgl. E. 4.5)

– eine Erwerbsunfähigkeit von 100 % und damit ein Invaliditätsgrad von 100 % . 6.3 6.3.1

Für den Zeitraum vom 17. Dezember 2013 bis Mitte Februar 2017 (den Zeitraum vom 24. Mai bis Ende November 2016 ausgenommen) ergibt sich sodann folgen der Einkommensvergleich: 6.3.2

Da der Beschwerdeführer ab dem 10. Mai 2006 als Hilfsarbeiter/Boden- und Plat tenleger bei Y.___ tätig war, ehe er nach einem Verhebetrauma arbeits unfähig wurde (vgl. Urk. 6/31/10), ist aufseiten des Valideneinkommens vom Lohn bei Y.___ auszugehen. Dieser belief sich auf brutto Fr. 18.00 pro Stunde zuzüglich Ferien- und Feiertagsentschädigung (Urk. 6/2/4-5). Dieser Lohn ist der seither eingetretenen Nominallohnentwicklung (Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Entwicklung der Nominallöhne, Männer, Total ) anzupassen (Fr. 18.00 : 2‘014 x 2‘204). Multipliziert mit der branchenüblichen Jahresarbeitszeit von 2‘158 Stunden (vgl. betriebsübliche wöchentliche Arbeits zeit von 41,5 Stunden im Baugewerbe im Jahr 2013, Bundesamt für Statistik, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen; T 03.02.13.01.04.01)

resultiert für das Jahr 2013 ein Jahreseinkommen von Fr. 42‘508.55. 6.3.3

Der vom Bundesamt für Statistik im Rahmen seiner periodisch durchgeführten Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelte Tabellenwert betrug im Bereich Bauge werbe im Jahr 2012 monatlich Fr. 5‘430.-- (LSE 2012, TA1, Kompetenzniveau 1, Männer). Umgerechnet auf die betriebsübliche w öchentliche Arbeitszeit von 41,5 Stunden im Baugewerbe (Bundesamt für Statistik, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T 03.02.03.01.04.01) und angepasst an die Nomi nallohnentwicklung bis ins Jahr 2013 (Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Entwicklung der Nominallöhne, Männer, Total) ergibt sich ein zur Beurteilung der Unterdurchschnittlichkeit massgebendes Jahreseinkommen von Fr. 68‘097.85 (Fr. 5‘430 .-

- : 40 x 41,5 x 12 : 2‘188 x 2‘204 ) . Demnach erweist sich das vom Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte Ein kommen bei einer Differenz von Fr. 25‘589.30 (F

r. 68‘097.85 - Fr. 42‘508.55) als um 38 % unterdurchschnittlich.

Da der Beschwerdeführer überwiegend wahrscheinlich nicht „aus freien Stücken“ ein unterdurchschnittliches Einkommen erzielte, hat eine Parallelisierung um 33 % zu erfolgen ( vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Rz. 122 ff. zu Art. 28a). Damit resultiert ein parallelisiertes Valideneinkomm en von Fr. 63‘445.55 (Fr. 42‘508.55 : [100 – 33 ] x 100). 6.3.4

Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 76 E. 3b). 6.3.5

Da der Beschwerdeführer keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätig - keit aufgenommen hat, sind für die Bestimmung des Invalideneinkommens d ie LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen. Der Durchschnittslohn des Kompetenzniveaus 1 belief sich gemäss LSE 2012 (TA1, Total) für Männer auf Fr. 5‘210.--. Umgerech net auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Bundes amt für Statistik, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts - abteilungen, T 03.02.03.01.04.01) und angepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2013 (Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Entwicklung der Nominallöhne, Männer, Total ) ergibt sich ein hypothetischer Jahreslohn von Fr. 65‘653.70 ( Fr. 5‘210.-

- : 40 x 41,7 x 12 : 2‘188 x 2‘204 ) für ein Pensum von 100 % u nd ein solcher von Fr. 32‘826.85 für das dem Beschwerdeführer noch zumutbare 50%-Pensum. Ein sogenannter leidensbe-dingter Abzug ist nicht zu gewähren (vgl. BGE 126 V 75 ). 6.3.6

Bei einem Valideneinkommen von Fr. 63‘445.55

und einem Inva lideneinkommen von Fr. 32‘826.85

resultiert eine E rwerbseinbusse von Fr. 30‘618.70 und damit ein Invaliditätsgrad von gerundet 48 % ( Fr. 30‘618.70 : Fr. 63‘445.55), der einen Anspruch auf eine Viertelsrente begründet. 6.4 6.4.1

Für die Zeit ab Mitte Februar 2017 ist schliesslich von einem Valideneinkommen von Fr. 63‘445.55 und einem Invalideneinkommen von Fr. 52‘522.95 (Fr. 65‘653.70 x 0,8) auszugehen (auf eine beidseitige Anpassung an die Nomi nallohnentwicklung kann verzichtet werden). Ein sogenannter leidensbedingter Abzug ist nicht zu gewähren (vgl. BGE 126 V 75 ). 6.4.2

Bei einem Valideneinkommen von Fr. 63‘445.55 und einem Inva lideneinkommen von Fr. 52‘522.95 resultiert eine E rwerbseinbusse von Fr. 10‘922.60 und damit ein nicht mehr rentenbegründender Invaliditätsgrad von aufgerundet 17 % ( Fr. 10‘922.60 : Fr. 63‘445.55). 6.5

Demn ach hat der Beschwerdeführer ab dem 1. Dezember 2013 bis zum 31. Juli 2016 Anspruch auf eine Viertelsrente, ab dem 1. August 2016 (drei Monate nach Verschlechterung; Art. 88a Abs. 2 IVV) bis zum 28. Februar 2017 Anspruch auf eine ganze Rente und ab dem 1. März 2017 ( drei Monate nach Verbesserung; Art. 88a Abs. 1 IVV) bis zum 31. Mai 2017 (drei Monate nach Verbesserung; Art. 88a Abs. 1 IVV) wiederum Anspruch auf eine Viertelsrente. 7.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung deshalb aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab dem

1. Dezem ber 2013 bis zum 31. Juli 2016 Anspruch auf eine Viertelsrente, ab dem 1. August 2016 bis zum 28. Februar 2017 Anspruch auf eine ganze Rente und ab dem 1. März bis zum 31. Mai 2017 Anspruch auf eine Viertelsr ente hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 8. 8.1

Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 6 00.-- anzuset zen. Ausgangsgemäss sind sie zu einem Drittel (Fr. 200.--) der Beschwerdegeg nerin und zu zwei Dritteln (Fr. 400.--) dem Beschwerdeführer aufzuerle gen. 8.2

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde führer eine reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Proz esses auf Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom

29. Dezember 2017 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem

1. Dezember 2013 bis zum 31. Juli 2016 Anspruch auf eine Viertelsrente, ab dem 1. August 2016 bis zum 28. Februar 2017 Anspruch auf eine ganze Rente und ab dem 1. März bis zum 31. Mai 2017 Anspruch auf eine Viertelsr ente hat.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln (Fr. 400.--) und der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel (Fr. 2 00.--) auferlegt . Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Peter Bolzli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl