Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1968, Y.___ ischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 2003 von der Z.___ in die Schweiz ein ( Urk. 8/5/1 und Urk. 8/6 ). Zuletzt arbeitete er vom 1 0. Mai 2006 bis zum 3 1. Januar 2007 als Bo denleger bei A.___ in B.___
( Urk. 8/2/ 3- 4 ). Am 1 4. Mai 2008 (Eingangsdatum , Urk. 8/9 ) meldete sich der Versicherte wegen einer Depression und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/5). Die IV-Stelle nahm beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und veranlasste insbesondere eine polydisziplinäre Begutachtung beim C.___ ( C.___ ; Expertise vom 2 3. Dezember 2009, Urk. 8/31). Mit Verfügungen vom 2 8. Mai 2010 verneinte sie sowohl einen Anspruch des Versicherten auf berufl iche Massnahmen ( Urk. 8/46) als auch
– ausgehend von einem Invalidi tätsgrad von 9 % - einen Anspruch auf eine Rente ( Urk. 8/47). 2.
Am 2 0. April 2011 (Eingangsdatum , Urk. 8/54 ) meldete sich X.___ unter Beilage des ärztlichen Zeugnisses von Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Neurochirurgie, vom 2 1. März 2011 ( Urk. 8/51) und des Attests des E.___ vom 7. März 2011 ( Urk. 8/52) erneut bei der IV-Stelle zum Leistung sbezug an. Er machte geltend, dass er inzwischen an drei anstatt an zwei Bandscheibenvorfälle n leide
und sich auch seine psychi sche Situation verschlechtert habe ( Urk. 8/53). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen ( IK-Auszu g vom 1 1. Mai 2011, Urk. 8/55) und zog
den Berich t des E.___ vom 7. Juli 2011 ( Urk. 8/56) bei . Weiter versuchte sie mehrfach vergeblich, einen Bericht von Dr. D.___
erhältlich zu machen ( Urk. 8/57). Mit Vorbescheid vom 2 5. Januar 2012 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Rentenbegehrens in Aussicht ( Urk. 8/60). Dagegen erhob X.___ am 7. Februar ( Urk. 8/61) bzw. 2 6. M ärz 2012 ( Urk. 8/65) Einwand. In der Folge reichte er den Bericht des E.___ vom 1 7. April 2012 ein ( Urk. 8/69) . Mangels relevanter Veränderung des Gesundheitszustands verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 2. Juni 2012
einen Rentenanspruch des Versicherten
( Urk. 2). 3.
Hiergegen erhob X.___ , vertreten durch Rechtsanwältin Antonia Ker land , am 1 7. Juli 2012 Beschwerde und beantragte, die Verfügun g vom 12. Juni 2012 sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze IV-Rente auszurichten. Eventu aliter sei ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben, um die Ver schlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers rechtsgenügend abzuklären. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt lichen Prozessführung und Rechtsvertretung ( Urk. 1). Am 7. August 2012 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er das Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh rung und Rechtsvertretung zurückziehe ( Urk. 6). Mit Beschwerdeantwort vom 1 4. September 2012 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 17. September 2012 ange zeigt wurde ( Urk. 9). 4 .
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nach folgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Wurde eine Rente
wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erhebli chen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidi tät zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die glei che materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebe nen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1.6
Nach Art. 49 IVV beurteilen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) die medizi nischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmetho den können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allge meinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen ( Abs. 1). Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person untersucht wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führen die RAD für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur „bei Bedarf“ selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützen sie ihre Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen von eigenen Untersu chungen ist somit nicht an sich ein Grund, um einen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 9C_58/2011 vom 2 5. März 2011 E. 2.2 mit Hinweisen; 9C_904/2009 vom 7. Juni 2010 E. 2.2; 9C_622/2007 vom 9. September 2008 E. 2.2; vgl. auch BGE 127 I 54 E. 2e und f). Auch auf Stellungnahmen der RAD kann indessen nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtli chen Anforderungen an einen ärztlic hen Bericht genügen (vgl. E. 1.5 ). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen. Bezüglich dieser materiellen und formellen Anforderungen sind sie im Beschwerdefall gerichtlich überprüfbar (Urteile des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 1 4. Juli 2009 E. 4.3.1; I_142/07 vom 2 0. November 2007 E. 3.2.3; I_362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1). 2. 2.1
Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Dabei stellt sich die Fr age, ob die Beschwerdegegnerin
eine relevante Verschlechte rung des Gesundheitszustandes
im massgebenden Vergleichszeitraum zwischen dem Erlass der rentenablehnenden Verfügung vom 2 8. Mai 2010 ( Urk. 8/47) und dem 1 2. Juni 2012, als die angefochtene Verfügung erging ( Urk. 2), zu Recht verneint hat. 2.2
In der Verfügung vom 2 8. Mai 2010 stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das internistisch-orthopädisch-psychiatrische C.___ -Gutachten vom 2 3. Dezember 2009 ( Urk. 8/31). Darin stellten die C.___ -Gutachter folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/ 31/17 ): (1) eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) (2) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) (3) ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10 M54.5) - laterale Diskushernie LWK 4/5 lin ks, breitbasige Diskushernie int raforaminal
LWK5/SWK1 links, keine Neurokompression (MRI 1 9. Dezember 2006) - anamnestisch mässiges An sprechen auf wiederholte lumbale Infiltrationen, u.a. CT-gesteuerte PRT der Nervenwurzel S1 links am 2 8. Dezember 2006 und 5. Januar 2007 ( F.___ ) - anamnestisch mässiges Ansprechen auf fraktionierte peridurale Infiltration LWK3/4/5/SWK1 vom 1 6. b is 2 2. Februar 2007 ( Dr. D.___ , G.___ ) - freie Beweglic hkeit sämtlicher Wirbelsäulenabschnitte
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (Urk. 8/31/18) : (1) ein metabolisches Syndrom - Diabetes mellitus Typ 2 (ICD-10 E11.9) - arterielle Hypertonie (ICD-10 I10) - Dyslipidämie mit ausgeprägter Hypertriglyceridämie (ICD-10 T78.2) - Übergewicht (BMI 29,5 kg/m² ; ICD-10 E66.0) - Leberfunktionsstörung (2) anamnestisch Colitis
ulcerosa (ICD-10 K51.0)
Die C.___ -Gutachter erklärten, dass der Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht für eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne Leistungseinschränkung zu 100 % arbeitsfähig sei. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit durch die
Komorbidität
von anhaltender somato former Schmerzstörung und leichter depressiver Episode um 20 % vermindert. Zusammengefasst sei er
daher für eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit zu 80 % arbeits- und leistungsfähig , in einem ganztägigen Pensum verwertbar ( Urk. 8/31/18-19 ). 2.3
Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung des Beschwerdeführers vo m 20. April 2011 sind folgende Arztberichte aktenkundig: 2.3.1
Dr. D.___
diagnostizierte in seinem an Dr. med. H.___ , Facharzt FMH Allgemeinmedizin, gerichteten Bericht vom 1 2. August 2010
ein akutes lumbovertebrogenes - und lumbora dikuläres Schmerzsyndrom rechts (neu auf getreten), bei Spondy l arthro se L3/L4, L4/L5 und L5/S1 sowie extraforami naler Disk u s hernie L3/L4 rech ts (neu), medianer breitbasiger
Diskusprotrusion bis intraforaminal beidseits L4/L5 und paramedianer bekannter intraforaminaler Diskus hernie L5/S1 links . Wegen der multiplen Befunde (degenerative Verän derungen und Diskushernie n auf mehreren Höhen im Lendenwirbelsäulenbe reich ) erachte er die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als sehr kritisch ( Urk. 8/64/1). 2.3.2
Med. pract . I.___ und die behandelnden Psychologen des E.___ nannten im Bericht vom 7. Juli 2011 als psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und (2) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (IC D-10 F45.4). Psychiatrische Diagnosen ohne Ausw irkung auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie keine fest. Sie gaben an, dass der Beschwer deführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bodenleger seit 2006 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Auch für angepasste Tätigkeiten in der freien Marktwirt schaft sei er aufgrund der momentanen Ausprägung der Depression zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 8/56/5-7). 2.3.3
Im an den Beschwerdeführer gerichteten Bericht vom 1 7. April 201 2
stellten med. pract . I.___ und Dr. phil. J.___ , klinischer Psychologe und Super visor, vom E.___
in psychiatrischer Hinsicht die Diagnosen (1) eine r schwere n depressive n Epi sode mit fraglichen psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.2/F32.3) und (2) einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Der Beschwerdeführer sei heute mit Sicherheit auch für angepasste Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Seine psychiatrische Situation verschlechtere sich kontinuierlich ( Urk. 8/ 69 /3-4 ) . 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom 2 0. April 2011 eingetre ten und hat eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers somit als glaubhaft erachtet (vgl. Art. 87 Abs. 2 und Abs. 3 IVV) . 3.2
Dem an Dr. H.___ gerichteten Bericht von Dr. D.___ vom 1 2. August 2010 lässt sich entnehmen, dass nach Angabe des Beschwerdeführers zwei Wochen zuvor heftige Lumbalgien und eine Lumboischialgie rechts über dem Oberschenkel ventral bis zum mittleren Unterschenkel ventral rechts ausstrah lend aufgetreten seien, die seith er andauern würden. Das durchgeführte MRI vom 8. April 2010 habe zusätzlich eine extraforaminale Diskushernie L3/L4 (neu) gezeigt. Als Therapie habe er zunächst eine Facetteninfiltration L3/L4 durchgeführt. In ca. zwei Wochen sei eine Kontrolluntersuchung vorgesehen. Falls die neu aufgetretene lumboradikuläre Schmerzsymptomatik rechts unver ändert bleibe, habe er erneut eine fraktionierte peridurale Infiltration mit Katheter auf mehreren Höhen im Lendenwirbelsäulen-Bereich geplant. Wegen der multiplen Befunde (degenerative Veränderungen und Diskushernien auf mehreren Höhen im Lendenwirbelsäulen-Bereich) erachte er die Arbeitsfähigkeit beim Besc hwerdeführer als sehr kritisch ( Urk. 8/64/2). Weitergehende Auskünfte von Dr. D.___
liegen nicht vor. Er reichte der Beschwerdegegnerin keinen Arzt bericht ein , obwohl er dazu mehrfach aufgefordert worden war ( Urk. 8/57) . Andere ärztliche Beurteilungen der Rückenbeschwerden bzw. des
somatischen Gesundheitszustand s des Beschwerdeführers nach Erlass der rentenablehnenden Verfügung vom 2 8. Mai 2010 sind nicht aktenkundig.
Eine rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustands aus somatischer Sicht ist damit zwar nicht ausgewiesen, es liegen aber doch gewisse Anhaltspunkte – namentlich
die von Dr. D.___ umschriebene neu aufgetretene lumboradikuläre
Schmerzsymp tomatik sowie die im MRI vom 8. April 2010 neu festgestellte
extraforaminale Diskushernie L3/L4 - dafür vor , dass sich der somatische Gesundheitszustand seit Erlass der rentenablehnenden Verfügung vom 2 8. Mai 2010 möglicherweise
verschlechtert hat. 3.3
In psychiatrischer Hinsicht haben m ed. pract . I.___ und die behandelnden Psychologen des
E.___ die medizinische Situa tion des Beschwerdeführers
in ihren teilweise lediglich stichwortartig
abgefass ten Berichten vom 7. Juli 2011 und 1 7. April 2012 nicht einleuchtend darge stellt ( Urk. 8/56 und Urk. 8/69) . Insbesondere äusserten sie sich auch
nicht dazu , inwiefern die
ungünstigen psychosoziale n und soziokulturelle n Faktoren - die finanziellen Nöte, die gescheiterten Ehen, das Getrenntleben vom Sohn, die geringen Deutschkenntnisse und der tiefe Bildungsstand des Beschwerde führers
-, auf die bereits C.___ -Gutachter Dr. med. K.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hingewiesen hatte (Urk. 8 /31/9-10), für das Beschwerdebild mitverantwortlich sind. Denn p sychosoziale und soziokulturelle Faktoren sind für sich genommen im Rahmen des rechtlich massgebenden Begriff s des Gesundheitsschadens unbeachtlich , auch wenn sie im in der Medi zin weit verbreiteten bio-psycho-sozialen Krankheitsmodell, das den Beurtei lungen von med. pract . I.___ und den behandelnden Psychologen offenbar zugrunde liegt, Platz finden (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 616/05 vom 2. März 2006 E. 2.3). Weiter ist
zu beachten, dass Berichte von behandelnden Ärzten aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten ohnehin mit Vorbehalt zu würdigen sind (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Auf die Berichte des E.___ vom 7. Juli 2011 und vom 1 7. April 2012 kann deshalb nicht abgestellt werden. Andererseits ergeben sich allerdings auch aus diesen Berich ten gewisse Anhaltspunkte für eine allenfalls relevante Verschlechterung des psychischen Gesundheit szustands des Beschwerdeführers . Zu erwähnen sind dabei die im Bericht vom 1 7. April 2012 neu genannten Befunde im Zusam menhang mit der Depression oder auch der offenbar fortschreitende soziale Rückzug des Beschwerdeführers ( Urk. 8/69/2). 3.4
Die Beschwerdegegnerin stellte
gestü tzt auf die Stellungnahme vom 16. Dezember 2011 von RAD-Ärztin Dr. med . L.___ , FMH Arbeitsmedizin und FMH Allgemeinmedizin, die auf die Einholung eines exter nen Gutachtens und die Durchführung einer eigenen Untersuchung verzichtet hatte, fest, dass ausweislich der medizinischen Unterlagen eine IV-relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht ausgewiesen sei. Es handle sich nach wie vor um die gleiche Problematik. Auch psychiatrischerseits sei eine funktionelle Verschlechterung befundmässig nicht dargestellt. Es müsse von überwiegenden psychosozialen Belastungsfaktoren bei fehlender Integra tion ausgegangen werden
( Urk. 2 und Urk. 8/58/3 ) . Angesichts der medizini schen Aktenlage ist diese Schlussfolgerung nicht nachvollziehbar . Eine
Akten beurteilung d es RAD hat sich grundsätzlich auf beweiskräftige Arztbericht e abzustützen . Soweit eine RAD-Ärztin wie hier nicht sel ber medizinische Befunde erhebt , sondern die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht würdigt , müssen die Akten für die streitigen Belange beweistaugliche Unterla gen enthalten. Ist dies nicht der Fall, kann die RAD-Stellungnahme in der Regel keine abschliessende Beurteilungsgrundlage bilden, sondern nur zu weiterge henden Abklärungen Anlass geben (Urteil des Bundesgericht 9C_58/2011 vom 2 5. März 2011 E. 3.3 mit Hinweisen). RAD-Ärztin
Dr. L.___ stellte zwar zu Recht nicht auf die
erwähnten Berichte des E.___ ab . Die in diesen Berichten und auch im Bericht von Dr. D.___ vom 1 2. August 2010 angegebenen Befunde und Hinweise, die für eine Ver schlechterung des Gesundheitszustands seit der letzten rentenabweisenden Verfügung sprechen, lassen sich aber auc h nicht einfach von der Hand weisen. 3.5
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage nicht beurteilen lässt, ob eine rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustands (oder eine erhebliche Veränderung der erwerblichen Aus wirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands) vorliegt. Die Sache ist daher in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt rechts genüglich selber abklärt oder gutachterlich abklären lässt, anschliessend neu beurteilt, ob zwischen der rentenablehn enden Verfügung vom 2 8. Mai 2010 und der angefochtenen Verfügung vom 1 2. Juni 2012 eine erhebliche Ver schlechterung des Gesundheitszustands eingetreten ist und danach über den Leistungsanspruch neu entscheidet. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzu heissen . 4. 4.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig v om Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtspre chung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklä rung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, weshalb die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 4.2
Der anwaltli ch vertretene Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierig keit des Prozesses auf Fr. 1‘500 .-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen , dass d ie angefochtene Verfügung vom 1 2. Juni 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird , damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen , über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintr itt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1‘500. -- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Antonia Kerland - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 0. Mai 2006 bis zum 3 1. Januar 2007 als Bo denleger bei A.___ in B.___
( Urk. 8/2/
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art.
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art.
E. 1.4 Wurde eine Rente
wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erhebli chen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidi tät zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die glei che materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebe nen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
E. 1.6 Nach Art. 49 IVV beurteilen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) die medizi nischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmetho den können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allge meinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen ( Abs. 1). Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person untersucht wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führen die RAD für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur „bei Bedarf“ selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützen sie ihre Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen von eigenen Untersu chungen ist somit nicht an sich ein Grund, um einen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 9C_58/2011 vom 2 5. März 2011 E. 2.2 mit Hinweisen; 9C_904/2009 vom 7. Juni 2010 E. 2.2; 9C_622/2007 vom 9. September 2008 E. 2.2; vgl. auch BGE 127 I 54 E. 2e und f). Auch auf Stellungnahmen der RAD kann indessen nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtli chen Anforderungen an einen ärztlic hen Bericht genügen (vgl. E. 1.5 ). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen. Bezüglich dieser materiellen und formellen Anforderungen sind sie im Beschwerdefall gerichtlich überprüfbar (Urteile des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 1 4. Juli 2009 E. 4.3.1; I_142/07 vom 2 0. November 2007 E. 3.2.3; I_362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1). 2. 2.1
Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Dabei stellt sich die Fr age, ob die Beschwerdegegnerin
eine relevante Verschlechte rung des Gesundheitszustandes
im massgebenden Vergleichszeitraum zwischen dem Erlass der rentenablehnenden Verfügung vom 2 8. Mai 2010 ( Urk. 8/47) und dem 1 2. Juni 2012, als die angefochtene Verfügung erging ( Urk. 2), zu Recht verneint hat. 2.2
In der Verfügung vom 2 8. Mai 2010 stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das internistisch-orthopädisch-psychiatrische C.___ -Gutachten vom 2 3. Dezember 2009 ( Urk. 8/31). Darin stellten die C.___ -Gutachter folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/ 31/17 ): (1) eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) (2) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) (3) ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10 M54.5) - laterale Diskushernie LWK 4/5 lin ks, breitbasige Diskushernie int raforaminal
LWK5/SWK1 links, keine Neurokompression (MRI 1 9. Dezember 2006) - anamnestisch mässiges An sprechen auf wiederholte lumbale Infiltrationen, u.a. CT-gesteuerte PRT der Nervenwurzel S1 links am 2 8. Dezember 2006 und 5. Januar 2007 ( F.___ ) - anamnestisch mässiges Ansprechen auf fraktionierte peridurale Infiltration LWK3/4/5/SWK1 vom 1 6. b is 2 2. Februar 2007 ( Dr. D.___ , G.___ ) - freie Beweglic hkeit sämtlicher Wirbelsäulenabschnitte
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (Urk. 8/31/18) : (1) ein metabolisches Syndrom - Diabetes mellitus Typ 2 (ICD-10 E11.9) - arterielle Hypertonie (ICD-10 I10) - Dyslipidämie mit ausgeprägter Hypertriglyceridämie (ICD-10 T78.2) - Übergewicht (BMI 29,5 kg/m² ; ICD-10 E66.0) - Leberfunktionsstörung (2) anamnestisch Colitis
ulcerosa (ICD-10 K51.0)
Die C.___ -Gutachter erklärten, dass der Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht für eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne Leistungseinschränkung zu 100 % arbeitsfähig sei. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit durch die
Komorbidität
von anhaltender somato former Schmerzstörung und leichter depressiver Episode um 20 % vermindert. Zusammengefasst sei er
daher für eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit zu 80 % arbeits- und leistungsfähig , in einem ganztägigen Pensum verwertbar ( Urk. 8/31/18-19 ). 2.3
Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung des Beschwerdeführers vo m 20. April 2011 sind folgende Arztberichte aktenkundig: 2.3.1
Dr. D.___
diagnostizierte in seinem an Dr. med. H.___ , Facharzt FMH Allgemeinmedizin, gerichteten Bericht vom 1 2. August 2010
ein akutes lumbovertebrogenes - und lumbora dikuläres Schmerzsyndrom rechts (neu auf getreten), bei Spondy l arthro se L3/L4, L4/L5 und L5/S1 sowie extraforami naler Disk u s hernie L3/L4 rech ts (neu), medianer breitbasiger
Diskusprotrusion bis intraforaminal beidseits L4/L5 und paramedianer bekannter intraforaminaler Diskus hernie L5/S1 links . Wegen der multiplen Befunde (degenerative Verän derungen und Diskushernie n auf mehreren Höhen im Lendenwirbelsäulenbe reich ) erachte er die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als sehr kritisch ( Urk. 8/64/1). 2.3.2
Med. pract . I.___ und die behandelnden Psychologen des E.___ nannten im Bericht vom 7. Juli 2011 als psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und (2) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (IC D-10 F45.4). Psychiatrische Diagnosen ohne Ausw irkung auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie keine fest. Sie gaben an, dass der Beschwer deführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bodenleger seit 2006 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Auch für angepasste Tätigkeiten in der freien Marktwirt schaft sei er aufgrund der momentanen Ausprägung der Depression zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 8/56/5-7). 2.3.3
Im an den Beschwerdeführer gerichteten Bericht vom 1 7. April 201 2
stellten med. pract . I.___ und Dr. phil. J.___ , klinischer Psychologe und Super visor, vom E.___
in psychiatrischer Hinsicht die Diagnosen (1) eine r schwere n depressive n Epi sode mit fraglichen psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.2/F32.3) und (2) einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Der Beschwerdeführer sei heute mit Sicherheit auch für angepasste Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Seine psychiatrische Situation verschlechtere sich kontinuierlich ( Urk. 8/ 69 /3-4 ) . 3.
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom 2 0. April 2011 eingetre ten und hat eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers somit als glaubhaft erachtet (vgl. Art. 87 Abs. 2 und Abs. 3 IVV) .
E. 3.2 Dem an Dr. H.___ gerichteten Bericht von Dr. D.___ vom 1 2. August 2010 lässt sich entnehmen, dass nach Angabe des Beschwerdeführers zwei Wochen zuvor heftige Lumbalgien und eine Lumboischialgie rechts über dem Oberschenkel ventral bis zum mittleren Unterschenkel ventral rechts ausstrah lend aufgetreten seien, die seith er andauern würden. Das durchgeführte MRI vom 8. April 2010 habe zusätzlich eine extraforaminale Diskushernie L3/L4 (neu) gezeigt. Als Therapie habe er zunächst eine Facetteninfiltration L3/L4 durchgeführt. In ca. zwei Wochen sei eine Kontrolluntersuchung vorgesehen. Falls die neu aufgetretene lumboradikuläre Schmerzsymptomatik rechts unver ändert bleibe, habe er erneut eine fraktionierte peridurale Infiltration mit Katheter auf mehreren Höhen im Lendenwirbelsäulen-Bereich geplant. Wegen der multiplen Befunde (degenerative Veränderungen und Diskushernien auf mehreren Höhen im Lendenwirbelsäulen-Bereich) erachte er die Arbeitsfähigkeit beim Besc hwerdeführer als sehr kritisch ( Urk. 8/64/2). Weitergehende Auskünfte von Dr. D.___
liegen nicht vor. Er reichte der Beschwerdegegnerin keinen Arzt bericht ein , obwohl er dazu mehrfach aufgefordert worden war ( Urk. 8/57) . Andere ärztliche Beurteilungen der Rückenbeschwerden bzw. des
somatischen Gesundheitszustand s des Beschwerdeführers nach Erlass der rentenablehnenden Verfügung vom 2 8. Mai 2010 sind nicht aktenkundig.
Eine rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustands aus somatischer Sicht ist damit zwar nicht ausgewiesen, es liegen aber doch gewisse Anhaltspunkte – namentlich
die von Dr. D.___ umschriebene neu aufgetretene lumboradikuläre
Schmerzsymp tomatik sowie die im MRI vom 8. April 2010 neu festgestellte
extraforaminale Diskushernie L3/L4 - dafür vor , dass sich der somatische Gesundheitszustand seit Erlass der rentenablehnenden Verfügung vom 2 8. Mai 2010 möglicherweise
verschlechtert hat.
E. 3.3 In psychiatrischer Hinsicht haben m ed. pract . I.___ und die behandelnden Psychologen des
E.___ die medizinische Situa tion des Beschwerdeführers
in ihren teilweise lediglich stichwortartig
abgefass ten Berichten vom 7. Juli 2011 und 1 7. April 2012 nicht einleuchtend darge stellt ( Urk. 8/56 und Urk. 8/69) . Insbesondere äusserten sie sich auch
nicht dazu , inwiefern die
ungünstigen psychosoziale n und soziokulturelle n Faktoren - die finanziellen Nöte, die gescheiterten Ehen, das Getrenntleben vom Sohn, die geringen Deutschkenntnisse und der tiefe Bildungsstand des Beschwerde führers
-, auf die bereits C.___ -Gutachter Dr. med. K.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hingewiesen hatte (Urk.
E. 3.4 Die Beschwerdegegnerin stellte
gestü tzt auf die Stellungnahme vom 16. Dezember 2011 von RAD-Ärztin Dr. med . L.___ , FMH Arbeitsmedizin und FMH Allgemeinmedizin, die auf die Einholung eines exter nen Gutachtens und die Durchführung einer eigenen Untersuchung verzichtet hatte, fest, dass ausweislich der medizinischen Unterlagen eine IV-relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht ausgewiesen sei. Es handle sich nach wie vor um die gleiche Problematik. Auch psychiatrischerseits sei eine funktionelle Verschlechterung befundmässig nicht dargestellt. Es müsse von überwiegenden psychosozialen Belastungsfaktoren bei fehlender Integra tion ausgegangen werden
( Urk. 2 und Urk. 8/58/3 ) . Angesichts der medizini schen Aktenlage ist diese Schlussfolgerung nicht nachvollziehbar . Eine
Akten beurteilung d es RAD hat sich grundsätzlich auf beweiskräftige Arztbericht e abzustützen . Soweit eine RAD-Ärztin wie hier nicht sel ber medizinische Befunde erhebt , sondern die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht würdigt , müssen die Akten für die streitigen Belange beweistaugliche Unterla gen enthalten. Ist dies nicht der Fall, kann die RAD-Stellungnahme in der Regel keine abschliessende Beurteilungsgrundlage bilden, sondern nur zu weiterge henden Abklärungen Anlass geben (Urteil des Bundesgericht 9C_58/2011 vom 2 5. März 2011 E. 3.3 mit Hinweisen). RAD-Ärztin
Dr. L.___ stellte zwar zu Recht nicht auf die
erwähnten Berichte des E.___ ab . Die in diesen Berichten und auch im Bericht von Dr. D.___ vom 1 2. August 2010 angegebenen Befunde und Hinweise, die für eine Ver schlechterung des Gesundheitszustands seit der letzten rentenabweisenden Verfügung sprechen, lassen sich aber auc h nicht einfach von der Hand weisen.
E. 3.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage nicht beurteilen lässt, ob eine rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustands (oder eine erhebliche Veränderung der erwerblichen Aus wirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands) vorliegt. Die Sache ist daher in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt rechts genüglich selber abklärt oder gutachterlich abklären lässt, anschliessend neu beurteilt, ob zwischen der rentenablehn enden Verfügung vom 2 8. Mai 2010 und der angefochtenen Verfügung vom 1 2. Juni 2012 eine erhebliche Ver schlechterung des Gesundheitszustands eingetreten ist und danach über den Leistungsanspruch neu entscheidet. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzu heissen . 4.
E. 4 .
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nach folgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 4.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig v om Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtspre chung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklä rung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, weshalb die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
E. 4.2 Der anwaltli ch vertretene Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierig keit des Prozesses auf Fr. 1‘500 .-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen , dass d ie angefochtene Verfügung vom 1 2. Juni 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird , damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen , über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintr itt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1‘500. -- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Antonia Kerland - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
E. 8 /31/9-10), für das Beschwerdebild mitverantwortlich sind. Denn p sychosoziale und soziokulturelle Faktoren sind für sich genommen im Rahmen des rechtlich massgebenden Begriff s des Gesundheitsschadens unbeachtlich , auch wenn sie im in der Medi zin weit verbreiteten bio-psycho-sozialen Krankheitsmodell, das den Beurtei lungen von med. pract . I.___ und den behandelnden Psychologen offenbar zugrunde liegt, Platz finden (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 616/05 vom 2. März 2006 E. 2.3). Weiter ist
zu beachten, dass Berichte von behandelnden Ärzten aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten ohnehin mit Vorbehalt zu würdigen sind (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Auf die Berichte des E.___ vom 7. Juli 2011 und vom 1 7. April 2012 kann deshalb nicht abgestellt werden. Andererseits ergeben sich allerdings auch aus diesen Berich ten gewisse Anhaltspunkte für eine allenfalls relevante Verschlechterung des psychischen Gesundheit szustands des Beschwerdeführers . Zu erwähnen sind dabei die im Bericht vom 1 7. April 2012 neu genannten Befunde im Zusam menhang mit der Depression oder auch der offenbar fortschreitende soziale Rückzug des Beschwerdeführers ( Urk. 8/69/2).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00754 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom
14. Januar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Antonia Kerland Advokaturbüro Langstrasse 4, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1968, Y.___ ischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 2003 von der Z.___ in die Schweiz ein ( Urk. 8/5/1 und Urk. 8/6 ). Zuletzt arbeitete er vom 1 0. Mai 2006 bis zum 3 1. Januar 2007 als Bo denleger bei A.___ in B.___
( Urk. 8/2/ 3- 4 ). Am 1 4. Mai 2008 (Eingangsdatum , Urk. 8/9 ) meldete sich der Versicherte wegen einer Depression und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/5). Die IV-Stelle nahm beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und veranlasste insbesondere eine polydisziplinäre Begutachtung beim C.___ ( C.___ ; Expertise vom 2 3. Dezember 2009, Urk. 8/31). Mit Verfügungen vom 2 8. Mai 2010 verneinte sie sowohl einen Anspruch des Versicherten auf berufl iche Massnahmen ( Urk. 8/46) als auch
– ausgehend von einem Invalidi tätsgrad von 9 % - einen Anspruch auf eine Rente ( Urk. 8/47). 2.
Am 2 0. April 2011 (Eingangsdatum , Urk. 8/54 ) meldete sich X.___ unter Beilage des ärztlichen Zeugnisses von Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Neurochirurgie, vom 2 1. März 2011 ( Urk. 8/51) und des Attests des E.___ vom 7. März 2011 ( Urk. 8/52) erneut bei der IV-Stelle zum Leistung sbezug an. Er machte geltend, dass er inzwischen an drei anstatt an zwei Bandscheibenvorfälle n leide
und sich auch seine psychi sche Situation verschlechtert habe ( Urk. 8/53). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen ( IK-Auszu g vom 1 1. Mai 2011, Urk. 8/55) und zog
den Berich t des E.___ vom 7. Juli 2011 ( Urk. 8/56) bei . Weiter versuchte sie mehrfach vergeblich, einen Bericht von Dr. D.___
erhältlich zu machen ( Urk. 8/57). Mit Vorbescheid vom 2 5. Januar 2012 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Rentenbegehrens in Aussicht ( Urk. 8/60). Dagegen erhob X.___ am 7. Februar ( Urk. 8/61) bzw. 2 6. M ärz 2012 ( Urk. 8/65) Einwand. In der Folge reichte er den Bericht des E.___ vom 1 7. April 2012 ein ( Urk. 8/69) . Mangels relevanter Veränderung des Gesundheitszustands verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 2. Juni 2012
einen Rentenanspruch des Versicherten
( Urk. 2). 3.
Hiergegen erhob X.___ , vertreten durch Rechtsanwältin Antonia Ker land , am 1 7. Juli 2012 Beschwerde und beantragte, die Verfügun g vom 12. Juni 2012 sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze IV-Rente auszurichten. Eventu aliter sei ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben, um die Ver schlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers rechtsgenügend abzuklären. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt lichen Prozessführung und Rechtsvertretung ( Urk. 1). Am 7. August 2012 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er das Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh rung und Rechtsvertretung zurückziehe ( Urk. 6). Mit Beschwerdeantwort vom 1 4. September 2012 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 17. September 2012 ange zeigt wurde ( Urk. 9). 4 .
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nach folgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Wurde eine Rente
wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erhebli chen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidi tät zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die glei che materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebe nen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1.6
Nach Art. 49 IVV beurteilen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) die medizi nischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmetho den können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allge meinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen ( Abs. 1). Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person untersucht wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führen die RAD für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur „bei Bedarf“ selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützen sie ihre Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen von eigenen Untersu chungen ist somit nicht an sich ein Grund, um einen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 9C_58/2011 vom 2 5. März 2011 E. 2.2 mit Hinweisen; 9C_904/2009 vom 7. Juni 2010 E. 2.2; 9C_622/2007 vom 9. September 2008 E. 2.2; vgl. auch BGE 127 I 54 E. 2e und f). Auch auf Stellungnahmen der RAD kann indessen nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtli chen Anforderungen an einen ärztlic hen Bericht genügen (vgl. E. 1.5 ). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen. Bezüglich dieser materiellen und formellen Anforderungen sind sie im Beschwerdefall gerichtlich überprüfbar (Urteile des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 1 4. Juli 2009 E. 4.3.1; I_142/07 vom 2 0. November 2007 E. 3.2.3; I_362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1). 2. 2.1
Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Dabei stellt sich die Fr age, ob die Beschwerdegegnerin
eine relevante Verschlechte rung des Gesundheitszustandes
im massgebenden Vergleichszeitraum zwischen dem Erlass der rentenablehnenden Verfügung vom 2 8. Mai 2010 ( Urk. 8/47) und dem 1 2. Juni 2012, als die angefochtene Verfügung erging ( Urk. 2), zu Recht verneint hat. 2.2
In der Verfügung vom 2 8. Mai 2010 stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das internistisch-orthopädisch-psychiatrische C.___ -Gutachten vom 2 3. Dezember 2009 ( Urk. 8/31). Darin stellten die C.___ -Gutachter folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/ 31/17 ): (1) eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) (2) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) (3) ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10 M54.5) - laterale Diskushernie LWK 4/5 lin ks, breitbasige Diskushernie int raforaminal
LWK5/SWK1 links, keine Neurokompression (MRI 1 9. Dezember 2006) - anamnestisch mässiges An sprechen auf wiederholte lumbale Infiltrationen, u.a. CT-gesteuerte PRT der Nervenwurzel S1 links am 2 8. Dezember 2006 und 5. Januar 2007 ( F.___ ) - anamnestisch mässiges Ansprechen auf fraktionierte peridurale Infiltration LWK3/4/5/SWK1 vom 1 6. b is 2 2. Februar 2007 ( Dr. D.___ , G.___ ) - freie Beweglic hkeit sämtlicher Wirbelsäulenabschnitte
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (Urk. 8/31/18) : (1) ein metabolisches Syndrom - Diabetes mellitus Typ 2 (ICD-10 E11.9) - arterielle Hypertonie (ICD-10 I10) - Dyslipidämie mit ausgeprägter Hypertriglyceridämie (ICD-10 T78.2) - Übergewicht (BMI 29,5 kg/m² ; ICD-10 E66.0) - Leberfunktionsstörung (2) anamnestisch Colitis
ulcerosa (ICD-10 K51.0)
Die C.___ -Gutachter erklärten, dass der Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht für eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne Leistungseinschränkung zu 100 % arbeitsfähig sei. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit durch die
Komorbidität
von anhaltender somato former Schmerzstörung und leichter depressiver Episode um 20 % vermindert. Zusammengefasst sei er
daher für eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit zu 80 % arbeits- und leistungsfähig , in einem ganztägigen Pensum verwertbar ( Urk. 8/31/18-19 ). 2.3
Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung des Beschwerdeführers vo m 20. April 2011 sind folgende Arztberichte aktenkundig: 2.3.1
Dr. D.___
diagnostizierte in seinem an Dr. med. H.___ , Facharzt FMH Allgemeinmedizin, gerichteten Bericht vom 1 2. August 2010
ein akutes lumbovertebrogenes - und lumbora dikuläres Schmerzsyndrom rechts (neu auf getreten), bei Spondy l arthro se L3/L4, L4/L5 und L5/S1 sowie extraforami naler Disk u s hernie L3/L4 rech ts (neu), medianer breitbasiger
Diskusprotrusion bis intraforaminal beidseits L4/L5 und paramedianer bekannter intraforaminaler Diskus hernie L5/S1 links . Wegen der multiplen Befunde (degenerative Verän derungen und Diskushernie n auf mehreren Höhen im Lendenwirbelsäulenbe reich ) erachte er die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als sehr kritisch ( Urk. 8/64/1). 2.3.2
Med. pract . I.___ und die behandelnden Psychologen des E.___ nannten im Bericht vom 7. Juli 2011 als psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und (2) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (IC D-10 F45.4). Psychiatrische Diagnosen ohne Ausw irkung auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie keine fest. Sie gaben an, dass der Beschwer deführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bodenleger seit 2006 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Auch für angepasste Tätigkeiten in der freien Marktwirt schaft sei er aufgrund der momentanen Ausprägung der Depression zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 8/56/5-7). 2.3.3
Im an den Beschwerdeführer gerichteten Bericht vom 1 7. April 201 2
stellten med. pract . I.___ und Dr. phil. J.___ , klinischer Psychologe und Super visor, vom E.___
in psychiatrischer Hinsicht die Diagnosen (1) eine r schwere n depressive n Epi sode mit fraglichen psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.2/F32.3) und (2) einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Der Beschwerdeführer sei heute mit Sicherheit auch für angepasste Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Seine psychiatrische Situation verschlechtere sich kontinuierlich ( Urk. 8/ 69 /3-4 ) . 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom 2 0. April 2011 eingetre ten und hat eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers somit als glaubhaft erachtet (vgl. Art. 87 Abs. 2 und Abs. 3 IVV) . 3.2
Dem an Dr. H.___ gerichteten Bericht von Dr. D.___ vom 1 2. August 2010 lässt sich entnehmen, dass nach Angabe des Beschwerdeführers zwei Wochen zuvor heftige Lumbalgien und eine Lumboischialgie rechts über dem Oberschenkel ventral bis zum mittleren Unterschenkel ventral rechts ausstrah lend aufgetreten seien, die seith er andauern würden. Das durchgeführte MRI vom 8. April 2010 habe zusätzlich eine extraforaminale Diskushernie L3/L4 (neu) gezeigt. Als Therapie habe er zunächst eine Facetteninfiltration L3/L4 durchgeführt. In ca. zwei Wochen sei eine Kontrolluntersuchung vorgesehen. Falls die neu aufgetretene lumboradikuläre Schmerzsymptomatik rechts unver ändert bleibe, habe er erneut eine fraktionierte peridurale Infiltration mit Katheter auf mehreren Höhen im Lendenwirbelsäulen-Bereich geplant. Wegen der multiplen Befunde (degenerative Veränderungen und Diskushernien auf mehreren Höhen im Lendenwirbelsäulen-Bereich) erachte er die Arbeitsfähigkeit beim Besc hwerdeführer als sehr kritisch ( Urk. 8/64/2). Weitergehende Auskünfte von Dr. D.___
liegen nicht vor. Er reichte der Beschwerdegegnerin keinen Arzt bericht ein , obwohl er dazu mehrfach aufgefordert worden war ( Urk. 8/57) . Andere ärztliche Beurteilungen der Rückenbeschwerden bzw. des
somatischen Gesundheitszustand s des Beschwerdeführers nach Erlass der rentenablehnenden Verfügung vom 2 8. Mai 2010 sind nicht aktenkundig.
Eine rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustands aus somatischer Sicht ist damit zwar nicht ausgewiesen, es liegen aber doch gewisse Anhaltspunkte – namentlich
die von Dr. D.___ umschriebene neu aufgetretene lumboradikuläre
Schmerzsymp tomatik sowie die im MRI vom 8. April 2010 neu festgestellte
extraforaminale Diskushernie L3/L4 - dafür vor , dass sich der somatische Gesundheitszustand seit Erlass der rentenablehnenden Verfügung vom 2 8. Mai 2010 möglicherweise
verschlechtert hat. 3.3
In psychiatrischer Hinsicht haben m ed. pract . I.___ und die behandelnden Psychologen des
E.___ die medizinische Situa tion des Beschwerdeführers
in ihren teilweise lediglich stichwortartig
abgefass ten Berichten vom 7. Juli 2011 und 1 7. April 2012 nicht einleuchtend darge stellt ( Urk. 8/56 und Urk. 8/69) . Insbesondere äusserten sie sich auch
nicht dazu , inwiefern die
ungünstigen psychosoziale n und soziokulturelle n Faktoren - die finanziellen Nöte, die gescheiterten Ehen, das Getrenntleben vom Sohn, die geringen Deutschkenntnisse und der tiefe Bildungsstand des Beschwerde führers
-, auf die bereits C.___ -Gutachter Dr. med. K.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hingewiesen hatte (Urk. 8 /31/9-10), für das Beschwerdebild mitverantwortlich sind. Denn p sychosoziale und soziokulturelle Faktoren sind für sich genommen im Rahmen des rechtlich massgebenden Begriff s des Gesundheitsschadens unbeachtlich , auch wenn sie im in der Medi zin weit verbreiteten bio-psycho-sozialen Krankheitsmodell, das den Beurtei lungen von med. pract . I.___ und den behandelnden Psychologen offenbar zugrunde liegt, Platz finden (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 616/05 vom 2. März 2006 E. 2.3). Weiter ist
zu beachten, dass Berichte von behandelnden Ärzten aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten ohnehin mit Vorbehalt zu würdigen sind (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Auf die Berichte des E.___ vom 7. Juli 2011 und vom 1 7. April 2012 kann deshalb nicht abgestellt werden. Andererseits ergeben sich allerdings auch aus diesen Berich ten gewisse Anhaltspunkte für eine allenfalls relevante Verschlechterung des psychischen Gesundheit szustands des Beschwerdeführers . Zu erwähnen sind dabei die im Bericht vom 1 7. April 2012 neu genannten Befunde im Zusam menhang mit der Depression oder auch der offenbar fortschreitende soziale Rückzug des Beschwerdeführers ( Urk. 8/69/2). 3.4
Die Beschwerdegegnerin stellte
gestü tzt auf die Stellungnahme vom 16. Dezember 2011 von RAD-Ärztin Dr. med . L.___ , FMH Arbeitsmedizin und FMH Allgemeinmedizin, die auf die Einholung eines exter nen Gutachtens und die Durchführung einer eigenen Untersuchung verzichtet hatte, fest, dass ausweislich der medizinischen Unterlagen eine IV-relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht ausgewiesen sei. Es handle sich nach wie vor um die gleiche Problematik. Auch psychiatrischerseits sei eine funktionelle Verschlechterung befundmässig nicht dargestellt. Es müsse von überwiegenden psychosozialen Belastungsfaktoren bei fehlender Integra tion ausgegangen werden
( Urk. 2 und Urk. 8/58/3 ) . Angesichts der medizini schen Aktenlage ist diese Schlussfolgerung nicht nachvollziehbar . Eine
Akten beurteilung d es RAD hat sich grundsätzlich auf beweiskräftige Arztbericht e abzustützen . Soweit eine RAD-Ärztin wie hier nicht sel ber medizinische Befunde erhebt , sondern die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht würdigt , müssen die Akten für die streitigen Belange beweistaugliche Unterla gen enthalten. Ist dies nicht der Fall, kann die RAD-Stellungnahme in der Regel keine abschliessende Beurteilungsgrundlage bilden, sondern nur zu weiterge henden Abklärungen Anlass geben (Urteil des Bundesgericht 9C_58/2011 vom 2 5. März 2011 E. 3.3 mit Hinweisen). RAD-Ärztin
Dr. L.___ stellte zwar zu Recht nicht auf die
erwähnten Berichte des E.___ ab . Die in diesen Berichten und auch im Bericht von Dr. D.___ vom 1 2. August 2010 angegebenen Befunde und Hinweise, die für eine Ver schlechterung des Gesundheitszustands seit der letzten rentenabweisenden Verfügung sprechen, lassen sich aber auc h nicht einfach von der Hand weisen. 3.5
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage nicht beurteilen lässt, ob eine rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustands (oder eine erhebliche Veränderung der erwerblichen Aus wirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands) vorliegt. Die Sache ist daher in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt rechts genüglich selber abklärt oder gutachterlich abklären lässt, anschliessend neu beurteilt, ob zwischen der rentenablehn enden Verfügung vom 2 8. Mai 2010 und der angefochtenen Verfügung vom 1 2. Juni 2012 eine erhebliche Ver schlechterung des Gesundheitszustands eingetreten ist und danach über den Leistungsanspruch neu entscheidet. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzu heissen . 4. 4.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig v om Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtspre chung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklä rung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, weshalb die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 4.2
Der anwaltli ch vertretene Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierig keit des Prozesses auf Fr. 1‘500 .-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen , dass d ie angefochtene Verfügung vom 1 2. Juni 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird , damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen , über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintr itt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1‘500. -- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Antonia Kerland - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl