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IV.2019.00013

Neuanmeldung, Rückweisung zur Vornahme von rechtsgenüglichen Abklärungen.

Zürich SozVersG · 2020-08-18 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1959, war von 2001 bis 2005 im Gastgewerbe als Küchenhilfe tätig, anschliessend war

er arbeitslos bzw . ni ch terwerbstätig (Urk . 8/5, Urk. 8/21 ) . I m Jahr 2011 meldete er sich unter Hinweis auf eine depressive Ent wicklung sowie eine posttraumatische Belastungsstörung erstmals bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/14) . Nach getätigten Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht, namentlich nach Einholen eines polydisziplinären Gutachtens ( Gutach ten der Z.___ vom 28. Januar 2013; Urk . 8/51 ), verneinte die IV-St elle mit Verfügung vom 1 5. Mai 2013 den Anspruch auf eine Invalidenrente sowie auf Arbeitsvermittlung (Urk. 8/61). Eine gegen diese Verfü gung am 17. Juni 2013 erhobene Beschwerde (Urk. 8/64) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 3

0. April 2014 ab ( Proz . Nr. IV.2013.00568, Urk. 8/70). Dieses Urteil blieb unangefochten. 1.2

Am 4. Juli 2017 mel dete sich der Versicherte durch den behandelnden Neuro chirurgen Dr. med.

A.___ , Facharzt FMH für Neurochirurgie, speziell Wirbelsäu lenchirurgie, un ter Hinweis auf eine stattgehab te Rückenoperation erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/71 ff.). Die IV-Stelle zog einen IK-Auszug bei ( Urk. 8/77) und holte bei Dr. A.___ (Urk.

8/81 , Ur k.

8/93 ) sowie beim behandelnden Hausarzt Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemein me dizin

FMH (Urk. 8/88) , medizinische

Berichte ein . M it Vorbescheid vom 10. April 2018 stellte die IV-Stelle dem Versicherten daraufhin die Zusprache einer für die Zeit von 1. Januar bis 3 1. Mai

2018 befristeten ganzen Rente in Aussicht ( Urk. 8/100). Dagegen erhob der Versicherte mit Eingaben vom

9. Mai

2018 ( Urk. 8/111) bzw. 1 1. Juni 2018 ( Urk. 8/115) durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich Einwand. Mit Eingabe vom 8. Mai 2018 reichte Dr. A.___

ergänzend einen weiteren ärztlichen Bericht zu den Akten ( Urk. 8/113 ) , wozu der Versicherte am 2 8. Juni 2018 Stellung nehmen liess ( Urk. 8/118). Nach Einholung von zu sätzlichen Aus künften beim Versicherten (Urk. 8/121-122) und Vorlage der Akten an den RAD hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. November 2018 an der Zusprache der befristeten ganzen Rente fest (Urk. 8/128 = Urk. 2). 2.

Dagegen liess X.___ hierorts mit Eingabe vom 4. Januar 2019 (Urk.

1) Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei die Verfügung

v om 2 8. November 2018 aufzuheben (1.), es sei dem Versicherten ab Januar 2018 eine ganze Rente (unverändert) und ab Juni 2018 eine halbe Rente zuzusprechen (2.), es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (3.), unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (4. ; Urk. 1 S. 2 ).

Mit Vernehmlassung vom 22. Februar 2019 stellte die IV-Stelle Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 6. Februar 2019 zur Kenntnis gebracht wurde, unter Hinweis darauf, dass über den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung zu einem späteren Ze itpunkt entschieden werde (Urk. 9).

Mit Beschluss vom 17. Juni 2020 wurde dem Beschw erdeführer Frist gesetzt, zu der vom Gericht nicht auszuschliessenden Rückweisung der Sache an die Be schwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung und der damit verbundenen mög lichen Abänderung der angefochtenen Verfügung zu seinem Nachteil ( reformatio in peius ) Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen (Urk. 10). Der Beschwerdeführer liess sich innert der ihm angesetzten Frist nicht vernehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, I VV ), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie benem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung im Wesent l i chen damit, dass dem Versicherten aus medizinischer Sicht ab 31. Oktober 2016 eine volle Arbeitsunfäh igk eit attestiert worden sei . Hingegen könne ab dem 8. Februar 2018 wieder von einer Arbeitsfähigkeit von 50

% für angepasste Tätigkeiten ausgegangen werden. Da der Rentenanspruch

erst sechs Monate nach Gel tendmachung des Anspruchs entstehe und die Anmeldung am 3 1. Juli 2017 ein gegangen sei, könnten die aus der vollen Arbeitsunfähigkeit resultierenden Leis tungen erst ab 1. Januar 2018 ausgerichtet werden. Für die Zeit ab 8. Februar 2018 resultiere aufgrund der Arbeitsfähigkeit von 50

% ein Inval idit ätsgrad von 35

% , weshalb ab 1. Juni 2018 kein Rentenanspruch mehr bestehe ( Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer lässt dagegen zur Hauptsache geltend machen , dass es sich bei der der Verfügung zugrunde liegenden Angabe des Hausarztes betreffend eine 50% ige Arbeitsfähigkeit um eine Prognose handle, auf die nicht abzustellen sei. Gemäss dem Hausarzt Dr. B.___ betrage die Arbeitsfähi gk eit in einer angepassten Tätigkeit ab F ebruar 2018 v ielmehr nur 30-40 %, weshalb vom Mittelwert ( von 35

% ) auszugehen sei. Bei einem zumutbaren Pensum von 35

% resultiere ein Invaliditätsgrad von 55

% Prozent, womit ab Juni 2018 ein Anspruch auf eine halbe Rente bestehe (Urk. 1). 2.3

Strittig und zu prüfen ist nach dem Gesagten, ob seit der Ablehnung des Ren tengesuches (Verfügung vom 1 5. Mai 2013) bis zur vorliegend angefochtenen Verfügung vom 2 3. November 2018 eine anspruchserhebliche Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen eingetreten ist, welche die unbefristete Ausrich tung einer Rente rechtfertigt, und ob der Sachverhalt korrekt abgeklärt worden ist . 3. 3.1

V ergleichsbasis im vorl i e genden Neuanmeldeverfahren bildet die gerichtlich be stätigte Verfügung vom 1 5. Mai 2013 , welche r in medizinischer Hinsicht das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 2 8. Januar 2013 zugrunde lag . Im Z.___ -Gutachten stellten d ie dafür verantwortlichen Fachärzte di e folgenden Diagnosen ( Urk. 8/51 S. 21 f.) :

m it Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit :

- Chronisches zervikospondylogenes Sch merzsyndrom beidseits (ICD-10 M53.1) - Radiologisch Spondylosis

hyperostotica C3 bis C6 - DD: r adikuläre Reizsymptomatik der Wurzel C8 (ICD-10 M50.1) mit/bei schmerz hafter Sensibili tätsstörung im Bereich ulnare Hand /Arm links unklarer Ursache - Chronisches thorakolumbospondylogenes Schme rzsyndrom beidseits (ICD-10 54.5 ) - Sp ondylosis

hyperosto tica ( DISH ) der gesamten BWS - Mittelschwere bis zum Teil schwere zentrale Spinalkanalstenose L3 bis L5 (CT12/06), mit/bei möglicher neurogene r claudicatio

spinalis - Chronisches Spannungstyp-Kopfweh (ICD-10 G44.2) im Rahmen eines diffusen Schmerzsyndroms (ICD-10 R52.2)

ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit :

- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Verdacht auf arterielle H ypertonie, unbehandelt (ICD-10 I 10) - TTE 17.8.2012: normale Dimensionen, keine LV Hypertrophie, normale Funktion, keine hämodynamisch relevanten Klappenvitien - Medikamenten - Malcompliance (ICD-10 Z91.1)

Zur Arbeitsfäh i gkeit gaben sie damals

an, dass aufgrund der objektivierbaren Befunde keine körperlich schweren und auc h keine mittelschweren Täti gkeiten mehr zumutbar seien , mithin auch nicht mehr die bisherige Tätigkeit als Koch bzw. Hilfskoch. Jedoch bestehe eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte, gut adaptierte und vor allem sitzend durchzuführende Tätigkeiten . Bei diesen Voraussetzungen bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/51 S. 23). 3.2

Im vorliegend zur Beurteilung stehenden Neuanmeldeverfahren fanden im Wes entlichen die folgenden ärztlichen Berichte Eingang in die Akten: 3.2.1

In seinem Bericht an die IV-Stelle vom 4. Juli 2017 (Urk. 8/71) stellte der be handelnde Neurochirurge

Dr. A.___ die folgenden Diagnosen: - Chronis che Lumboischialgie und Lumbofe moralgie L3, L4 und L5 rechts m it Recessusstenose und For a man alstenosen L4/5 mehr als L3/ 4 und L2/3 rechtsbetont m it Diskusprotrusionen LWK 4/5 mit Kompression des NW L5 mehr als L4 und L3 rechtsbetont sowie schwere Osteochondrose und Spondylose und Spondylarthrosen L2-L5 beidseits rechtsbetont - Multisegmentale Diskopathien (Bandscheibenvor fall HWK 5/6, 4/5 und 6/7) mit cerv ic ospondylogenem Schmerzsy nd rom und Kompression der NW C6

und C7 - Mässig ausgeprägte arteriosklerotische Marklagerenzephalopathie (mehr als altersentsprechend) - Mässiggradige Migräne m it Spannungs typ kopfschmerzen, Verg esslichkeit und Schlafstörungen sowie Konzentrationsschwäche - Mässi ggradige Depression mit psychoso zialen sowie finanziellen Prob lem en und Angstzuständen - Diabetes mellitus Typ 2

Unter Hinweis auf diese Diagnosen sowie auf eine am 29.

Juni 2017 durch geführte Wirbelsäulenoperation ( Mikrochirurgische Hemilaminektomie , Forami no to mie , Dekompression, Neurolyse und Disektomie L4/5 rechts mit herunter brennen der Diskusprotrusion L4/5 rechts sowie Dekompression durch under cutting L4/5 ) sowie aufgrund der Gesamtsituation hielt Dr. A.___ dafür, dass der Versicherte zu 100

% «arbeitsunfähig» sei und eine « 100% IV- Rente » erhalten sollte

( vgl. auch Bericht e vom 2 0. Juni 2017; Urk. 8/81 und vom 1 9. Februar 2018; Urk. 8/95 ) .

3.2.2

Hausarzt Dr. B.___ diagnostizierte in sei nem Bericht an die IV-Stelle vom 7. Februar 2018 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches Para vertebralsyndrom , betont cervikal und lumbal bei Wirbelsäulenfehlhaltung ( Hyper lordisierung der LWS bei muskulärer Haltungsinsuffizienz), Adipositas und mus kuläre Dekondition i erung, bestehend seit über fünf Jahren, sowie eine Depression, bestehend seit über sieben Jahren ; als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine benigne Prostatah yperplasie, bestehend seit fünf Jahren, axiale Hiatushernie , Cholezystolithiasis , seit ca .

vier Jahren , Diabetes mellitus seit 2013 und Hyper tonie seit ca . sieben Jahren . Dr. B.___

gab im W esentlichen an,

die Arbeits fähigkeit in der bisherige n Tätigkeit werde durch Depression, Konzentra tions stö rungen, Rückenschmerzen eingeschränkt . A ls Hilfskoch werde der Patient nie mehr arbeiten können. An einer Arbeitsstelle mit einfachen Arbeiten, ohne körperlich belastende Tätigkeiten, ohne Tragen von Gewichten und in gutem Umfeld wäre anfangs eine Arbeitsfähigkeit von 30-40 % vorst el lbar, in gutem Umfeld wäre dann even t u ell eine Steigerung auf 50 % oder 60 % möglich (Urk. 8/88). 3.2.3

In seiner ausführlichen Stellungnahme vom 9. April 2018 hielt der fallzuständige Arzt vom RAD, Dr. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau ma tologie, schlussfolgernd im Wesentlichen fest, gestützt auf die Akten sei die bis herige Tätigkeit als Mitarbeiter im Restaurant für den Rücken zu sehr belastend. In angepasster Tätigkeit bestehe eine 100% ige Arbeitsunfähigkeit seit 31. Oktober 2016 (MRI LWS) bis zum 7. Februar 2018 sowie eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 8. Februar 2018 ( Dr. B.___ ). Der Apoplex scheine folgenlos abgeheilt zu sein. Die Diskushernien mit nachfolgender Bandscheibenoperation am 2 9. Juni 2017 habe die Belastbarkeit der Wirbelsäule vermindert. Die degenerativen Ver än derungen würden im Laufe des Lebens zunehmen; es sei nicht davon auszu gehen, dass weitere medizinische Massnahmen zu einer relevanten Reduktion der Arbei ts un fähigkeit führten (Ur k. 8/98 S. 5 ff, insbes. S. 7).

3.2.4

Nachdem am 7. Mai 2018 auf Veranlassung von Dr. A.___

ein MRI des Schädels angefertigt worden war, diagn o s tizierte

Dr. A.___ in seinem Bericht vom 8. Mai 2018 an die IV-Stelle neben den bisherigen Diagnosen eine zunehmende chroni sche Migräne und Spannungstypkopfschmerzen, Vergesslichkeit, Konzentra tions störungen und Schlafstörungen mit/bei radiologisch recht ausgeprägten in der T2 Gewichtung hyperintensen Marklagerläsionen, vereinbar mit einer vaskulären Leukenzephalopathie und auch mikroangiopathischen Veränderungen im Pons, älteren per ipheren Kleinhirn infarkten beidseits, sowie etwas Flüssigkeit in den Mastoidzellen links . D ie Depression bezeichnete er als zunehmend mit psycho sozialen sowie finanziellen Problemen, Angst- und Panikattacken . Aufgrund des verschlechterten Zustands sei der Versicherte 100

% arbeitsunfähig ( Urk. 8/113 ). 3.2.5

In seiner Stellungnahme vom 3. Oktober 2018 zu den Berichten von Dr. A.___

vom 8. Mai und 4. September 2018 hielt Dr. C.___ vom RAD fest, Dr. A.___ diagnostiziere weiterhin fachfremd Migräne und neuropsychologische Störungen und stelle eine psychiatrische Diagnose. Die neurochirurgischen Diagnosen seien unverändert. Wegen der Rückenschmerzen sei ein MRI der LWS geplant. Bei Beschwerdepersistenz sei eine Operation vorgesehen. Im Vergleich zu seinen früheren Arztberichten falle auf, dass er immer mehr anamnestische Angaben als Diagnosen ausgebe, dazu noch auf fachfremd en Gebiet. Neue, objektivierbare Diagnosen, welche die Arbei t sfähigkeit einschränken könnten, lägen nicht vor ( Urk. 8/123 S. 5). 4. 4.1

Vorliegend ist die Verwaltung auf d ie Neuanmeldung vom 4. Juli 2017 einge treten und hat zwecks Abklärung des aktuellen Gesundheitszustands des Versi cherten bei den behandelnden Ärzten Dr. A.___ und Dr. B.___

Beric hte einge holt.

Dabei ist m it Blick auf die

in den Berichte n

von Dr. A.___

diagnostizierten Diskopathien

sowie

die im Juni 2017 durchgeführte

Bandscheibenoperation

soweit ersichtlich unstreitig , dass sich die Problematik an der Wirbelsäule s eit der letzten leistung sverneinenden Verfügung vom 15. Mai 2013 versc hlechtert hat . So ging

auch

Dr. C.___ in s e i ner Stellungnahme vom 9. April 2018 davon aus, dass die Diskushernien mit nachfolgend er Bandscheibenoper atio n am 2 9. Juni 2017

die Belastbarkeit der Wirbelsäule vermindert

hätten . Weiter wurden in den Be richten von Dr. A.___

( wie auch von Dr. B.___ )

– im Vergleich zum Z.___ Gut achten vom 2 8. Januar 2013 - zusätzliche

Diagnosen gestellt (vgl. etwa Depres sion, Migräne sowie etwa gestützt auf das MRI vom

7. Mai 2018 Marklager läsionen , vereinbar mit einer vaskulären Leukenzephalopathie ) , womit Hinweise d a rauf bestehen , dass sich de r Gesundheitszustand – neben der Problematik an der Wirbelsäule

verglichen mit den Verhältnissen, wie sie der Verfügung v om 1 5. Mai 2013 zugrunde lagen, auch aus psychiatrisc her und /oder neurologi scher/neuropsychologischer Sicht verschlechtert haben könnte.

4.2

Die IV-Stelle stützte die angefochtene Verfügung ohne weitere Abklärungen auf die

Stellungnahme des RAD vom 9. April 2018 (E. 3.2.3 hievor ) ,

welches Vor gehen jedoch in mehrfacher Hinsicht nicht überzeugt.

So

stützte

Dr. C.___

seinerseits seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit

für die Zeit bis zum 7. Februar 2018 allein auf ein

– in den Berichten von Dr. A.___ erwähntes (vgl. etwa Urk. 8/113 S. 3) -

MRI der LWS vom 3 1. Oktober 2016 , mit Blick auf welches er dafür hielt, dass ab diesem Zeitpunkt von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auch für angepasste Tätigkeit en auszugehen sei ; für die Zeit ab 8. Februar 2018 verwies er auf die Angaben von Dr. B.___

vom 7. Februar 2018 , wonach ab diesem Zeitpunkt eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ge geben sei (vgl. E. 3.2.3 hievor ) . Jedoch vermag der nicht näher kommentierte Hinweis

auf die Bildgebung der LWS

von 3 1. Oktober 2016 keine vollständige Arbeit s un fähigkeit bis zum

7. Februar 2018 nachvollziehbar zu begründen und lässt dieser Hinweis allein die weiteren damals bereits bestehenden gesund heitlichen Problematiken ausser Acht . Überdies erscheint

– jedenfalls für den medizinischen Laien - nicht widerspruchsfrei, dass ab 8. Februar 2018 eine erheblich

verbesserte Ar beitsfähigkeit bestehen soll, wenn doch nach Angabe von Dr. C.___ die die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Diskushernien mit zwi schenzeitlicher Bandscheibenoperation am 2 9. Juni 2017 die Belastbarkeit der Wirbelsäule vermindert

haben und medizinische Massnahmen zu keine r rele van te n Reduktion der Arbeitsunfähigkeit zu führen vermöchten .

Wenn Dr. C.___ unter Hinweis auf Dr. B.___ für die Zeit ab 8. Februar 2018 von einer Arbeits fähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit ausgeht, verkennt er zudem , dass dies nicht den Ang aben von Dr. B.___ entspricht. Vielmehr ging Dr. B.___

- wie der Beschwerdeführer zu Recht einwenden lässt – in seinem Bericht vom 7. Februar 2018

von einer Ar b eitsfähigkeit von aktuell 30

% -

40

% aus und handelt es sich bei

der Angabe einer 50%igen Arbeitsfähigkeit um eine reine Prognose, welche zur Klärung der vorliegend relevanten versicherungsrechtlichen Fragen nichts beizutragen vermag. 4.3

Nach dem Gesagten ist

eine Verschlechterung der Rücke nproblematik unstreitig. Mit Blick auf die eingeholten Berichte der behandelnden Ärzte

stehen alsdann verschiedene weitere Diagnosen mit möglicher Auswirk ung au f

die Arbeits fähigkeit im Raum, ohne dass diese (insbes. die psychiatrischen/neurologischen) Diagnosen

– wie Dr. C.___ am 3. Oktober 2018 bezüglich der von Dr. A.___ diagnostizierten Depression an sich zu Recht festhält (E. 3.2. 5) - entsprechend fachärztlich gestellt bzw. die Arbeitsfähigkeit fachärztlich beurteilt worden wäre n . Damit

kann für eine abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs

nicht auf die vorliegenden (und ihren Einschätzungen erheblich divergieren den) Unterlagen abgestellt werden ;

v ielmehr

wäre die Verwaltung - nachdem sie auf das Gesuch eingetreten war -

bei der gegebenen Aktenlage verpflichtet gewesen, den Sachverhalt in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes umfassend abzu klären . Dies gilt umso mehr, als unter den gegebenen Umständen die Aktenlage auch keinen direkten Vergleich der aktuellen Unterlagen mit denjenigen zum Referenzzeitpunkt erlaubt, da nur eine neue Berichterstattung der behandelnden Ärzte vorliegt, jedoch nicht auch eine aktualisierte Begutachtung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2012 vom 14. Dezember 2012, E. 3.3.3). 4.4

Für eine r echtsgenügliche Einschätzung des verbleibenden Leistu ngsv ermögens erscheinen damit weitere Abklärungen unumgänglich, wobei angesichts der Ver schiedenartigkeit der in Frage stehenden Gesundheitsschäden erneut eine poly disziplinäre Abklärung angezeigt ist. Die begutachtenden Fachpersonen werden sich dabei in Auseinandersetzung auch mit den Vorakten nicht nur zur Arbeits fähigkeit in angestammter und leidensangepasster Tätigkeit und deren Verlauf seit der letzten leistungsverneinenden Verfügung

zu äussern sondern –

für den Fall , dass

eine psychiatr i s che Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auch fachärztlich gestellt werden sollte

- auch zu den seit BGE 143 V 418 für alle psychischen Erkrankungen massgebenden Standardindi katoren Stellung zu neh men haben , damit die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in Einklang mit der gel tenden Rechtslage vorgenommen werden könnte ( vgl. zum struktu r ierten Beweis verfahren vgl. BGE 143 V 418 und BGE 141 V 281 ) .

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- festzulegen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung erweist sich bei diesem Ver fahrensausgang als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 2 3. November 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 1. Juni 2018 ( Urk. 8/115) durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich Einwand. Mit Eingabe vom 8. Mai 2018 reichte Dr. A.___

ergänzend einen weiteren ärztlichen Bericht zu den Akten ( Urk. 8/113 ) , wozu der Versicherte am 2 8. Juni 2018 Stellung nehmen liess ( Urk. 8/118). Nach Einholung von zu sätzlichen Aus künften beim Versicherten (Urk. 8/121-122) und Vorlage der Akten an den RAD hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. November 2018 an der Zusprache der befristeten ganzen Rente fest (Urk. 8/128 = Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, I VV ), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).

E. 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie benem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 2 ).

Mit Vernehmlassung vom 22. Februar 2019 stellte die IV-Stelle Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 6. Februar 2019 zur Kenntnis gebracht wurde, unter Hinweis darauf, dass über den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung zu einem späteren Ze itpunkt entschieden werde (Urk. 9).

Mit Beschluss vom 17. Juni 2020 wurde dem Beschw erdeführer Frist gesetzt, zu der vom Gericht nicht auszuschliessenden Rückweisung der Sache an die Be schwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung und der damit verbundenen mög lichen Abänderung der angefochtenen Verfügung zu seinem Nachteil ( reformatio in peius ) Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen (Urk. 10). Der Beschwerdeführer liess sich innert der ihm angesetzten Frist nicht vernehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung im Wesent l i chen damit, dass dem Versicherten aus medizinischer Sicht ab 31. Oktober 2016 eine volle Arbeitsunfäh igk eit attestiert worden sei . Hingegen könne ab dem 8. Februar 2018 wieder von einer Arbeitsfähigkeit von 50

% für angepasste Tätigkeiten ausgegangen werden. Da der Rentenanspruch

erst sechs Monate nach Gel tendmachung des Anspruchs entstehe und die Anmeldung am 3 1. Juli 2017 ein gegangen sei, könnten die aus der vollen Arbeitsunfähigkeit resultierenden Leis tungen erst ab 1. Januar 2018 ausgerichtet werden. Für die Zeit ab 8. Februar 2018 resultiere aufgrund der Arbeitsfähigkeit von 50

% ein Inval idit ätsgrad von 35

% , weshalb ab 1. Juni 2018 kein Rentenanspruch mehr bestehe ( Urk. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer lässt dagegen zur Hauptsache geltend machen , dass es sich bei der der Verfügung zugrunde liegenden Angabe des Hausarztes betreffend eine 50% ige Arbeitsfähigkeit um eine Prognose handle, auf die nicht abzustellen sei. Gemäss dem Hausarzt Dr. B.___ betrage die Arbeitsfähi gk eit in einer angepassten Tätigkeit ab F ebruar 2018 v ielmehr nur 30-40 %, weshalb vom Mittelwert ( von 35

% ) auszugehen sei. Bei einem zumutbaren Pensum von 35

% resultiere ein Invaliditätsgrad von 55

% Prozent, womit ab Juni 2018 ein Anspruch auf eine halbe Rente bestehe (Urk. 1).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist nach dem Gesagten, ob seit der Ablehnung des Ren tengesuches (Verfügung vom 1 5. Mai 2013) bis zur vorliegend angefochtenen Verfügung vom 2 3. November 2018 eine anspruchserhebliche Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen eingetreten ist, welche die unbefristete Ausrich tung einer Rente rechtfertigt, und ob der Sachverhalt korrekt abgeklärt worden ist .

E. 3.1 V ergleichsbasis im vorl i e genden Neuanmeldeverfahren bildet die gerichtlich be stätigte Verfügung vom 1 5. Mai 2013 , welche r in medizinischer Hinsicht das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 2 8. Januar 2013 zugrunde lag . Im Z.___ -Gutachten stellten d ie dafür verantwortlichen Fachärzte di e folgenden Diagnosen ( Urk. 8/51 S. 21 f.) :

m it Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit :

- Chronisches zervikospondylogenes Sch merzsyndrom beidseits (ICD-10 M53.1) - Radiologisch Spondylosis

hyperostotica C3 bis C6 - DD: r adikuläre Reizsymptomatik der Wurzel C8 (ICD-10 M50.1) mit/bei schmerz hafter Sensibili tätsstörung im Bereich ulnare Hand /Arm links unklarer Ursache - Chronisches thorakolumbospondylogenes Schme rzsyndrom beidseits (ICD-10 54.5 ) - Sp ondylosis

hyperosto tica ( DISH ) der gesamten BWS - Mittelschwere bis zum Teil schwere zentrale Spinalkanalstenose L3 bis L5 (CT12/06), mit/bei möglicher neurogene r claudicatio

spinalis - Chronisches Spannungstyp-Kopfweh (ICD-10 G44.2) im Rahmen eines diffusen Schmerzsyndroms (ICD-10 R52.2)

ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit :

- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Verdacht auf arterielle H ypertonie, unbehandelt (ICD-10 I 10) - TTE 17.8.2012: normale Dimensionen, keine LV Hypertrophie, normale Funktion, keine hämodynamisch relevanten Klappenvitien - Medikamenten - Malcompliance (ICD-10 Z91.1)

Zur Arbeitsfäh i gkeit gaben sie damals

an, dass aufgrund der objektivierbaren Befunde keine körperlich schweren und auc h keine mittelschweren Täti gkeiten mehr zumutbar seien , mithin auch nicht mehr die bisherige Tätigkeit als Koch bzw. Hilfskoch. Jedoch bestehe eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte, gut adaptierte und vor allem sitzend durchzuführende Tätigkeiten . Bei diesen Voraussetzungen bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/51 S. 23).

E. 3.2 Im vorliegend zur Beurteilung stehenden Neuanmeldeverfahren fanden im Wes entlichen die folgenden ärztlichen Berichte Eingang in die Akten:

E. 3.2.1 In seinem Bericht an die IV-Stelle vom 4. Juli 2017 (Urk. 8/71) stellte der be handelnde Neurochirurge

Dr. A.___ die folgenden Diagnosen: - Chronis che Lumboischialgie und Lumbofe moralgie L3, L4 und L5 rechts m it Recessusstenose und For a man alstenosen L4/5 mehr als L3/

E. 3.2.2 Hausarzt Dr. B.___ diagnostizierte in sei nem Bericht an die IV-Stelle vom 7. Februar 2018 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches Para vertebralsyndrom , betont cervikal und lumbal bei Wirbelsäulenfehlhaltung ( Hyper lordisierung der LWS bei muskulärer Haltungsinsuffizienz), Adipositas und mus kuläre Dekondition i erung, bestehend seit über fünf Jahren, sowie eine Depression, bestehend seit über sieben Jahren ; als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine benigne Prostatah yperplasie, bestehend seit fünf Jahren, axiale Hiatushernie , Cholezystolithiasis , seit ca .

vier Jahren , Diabetes mellitus seit 2013 und Hyper tonie seit ca . sieben Jahren . Dr. B.___

gab im W esentlichen an,

die Arbeits fähigkeit in der bisherige n Tätigkeit werde durch Depression, Konzentra tions stö rungen, Rückenschmerzen eingeschränkt . A ls Hilfskoch werde der Patient nie mehr arbeiten können. An einer Arbeitsstelle mit einfachen Arbeiten, ohne körperlich belastende Tätigkeiten, ohne Tragen von Gewichten und in gutem Umfeld wäre anfangs eine Arbeitsfähigkeit von 30-40 % vorst el lbar, in gutem Umfeld wäre dann even t u ell eine Steigerung auf 50 % oder 60 % möglich (Urk. 8/88).

E. 3.2.3 In seiner ausführlichen Stellungnahme vom 9. April 2018 hielt der fallzuständige Arzt vom RAD, Dr. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau ma tologie, schlussfolgernd im Wesentlichen fest, gestützt auf die Akten sei die bis herige Tätigkeit als Mitarbeiter im Restaurant für den Rücken zu sehr belastend. In angepasster Tätigkeit bestehe eine 100% ige Arbeitsunfähigkeit seit 31. Oktober 2016 (MRI LWS) bis zum 7. Februar 2018 sowie eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 8. Februar 2018 ( Dr. B.___ ). Der Apoplex scheine folgenlos abgeheilt zu sein. Die Diskushernien mit nachfolgender Bandscheibenoperation am 2 9. Juni 2017 habe die Belastbarkeit der Wirbelsäule vermindert. Die degenerativen Ver än derungen würden im Laufe des Lebens zunehmen; es sei nicht davon auszu gehen, dass weitere medizinische Massnahmen zu einer relevanten Reduktion der Arbei ts un fähigkeit führten (Ur k. 8/98 S. 5 ff, insbes. S. 7).

E. 3.2.4 Nachdem am 7. Mai 2018 auf Veranlassung von Dr. A.___

ein MRI des Schädels angefertigt worden war, diagn o s tizierte

Dr. A.___ in seinem Bericht vom 8. Mai 2018 an die IV-Stelle neben den bisherigen Diagnosen eine zunehmende chroni sche Migräne und Spannungstypkopfschmerzen, Vergesslichkeit, Konzentra tions störungen und Schlafstörungen mit/bei radiologisch recht ausgeprägten in der T2 Gewichtung hyperintensen Marklagerläsionen, vereinbar mit einer vaskulären Leukenzephalopathie und auch mikroangiopathischen Veränderungen im Pons, älteren per ipheren Kleinhirn infarkten beidseits, sowie etwas Flüssigkeit in den Mastoidzellen links . D ie Depression bezeichnete er als zunehmend mit psycho sozialen sowie finanziellen Problemen, Angst- und Panikattacken . Aufgrund des verschlechterten Zustands sei der Versicherte 100

% arbeitsunfähig ( Urk. 8/113 ).

E. 3.2.5 In seiner Stellungnahme vom 3. Oktober 2018 zu den Berichten von Dr. A.___

vom 8. Mai und 4. September 2018 hielt Dr. C.___ vom RAD fest, Dr. A.___ diagnostiziere weiterhin fachfremd Migräne und neuropsychologische Störungen und stelle eine psychiatrische Diagnose. Die neurochirurgischen Diagnosen seien unverändert. Wegen der Rückenschmerzen sei ein MRI der LWS geplant. Bei Beschwerdepersistenz sei eine Operation vorgesehen. Im Vergleich zu seinen früheren Arztberichten falle auf, dass er immer mehr anamnestische Angaben als Diagnosen ausgebe, dazu noch auf fachfremd en Gebiet. Neue, objektivierbare Diagnosen, welche die Arbei t sfähigkeit einschränken könnten, lägen nicht vor ( Urk. 8/123 S. 5).

E. 4 und L2/3 rechtsbetont m it Diskusprotrusionen LWK 4/5 mit Kompression des NW L5 mehr als L4 und L3 rechtsbetont sowie schwere Osteochondrose und Spondylose und Spondylarthrosen L2-L5 beidseits rechtsbetont - Multisegmentale Diskopathien (Bandscheibenvor fall HWK 5/6, 4/5 und 6/7) mit cerv ic ospondylogenem Schmerzsy nd rom und Kompression der NW C6

und C7 - Mässig ausgeprägte arteriosklerotische Marklagerenzephalopathie (mehr als altersentsprechend) - Mässiggradige Migräne m it Spannungs typ kopfschmerzen, Verg esslichkeit und Schlafstörungen sowie Konzentrationsschwäche - Mässi ggradige Depression mit psychoso zialen sowie finanziellen Prob lem en und Angstzuständen - Diabetes mellitus Typ 2

Unter Hinweis auf diese Diagnosen sowie auf eine am 29.

Juni 2017 durch geführte Wirbelsäulenoperation ( Mikrochirurgische Hemilaminektomie , Forami no to mie , Dekompression, Neurolyse und Disektomie L4/5 rechts mit herunter brennen der Diskusprotrusion L4/5 rechts sowie Dekompression durch under cutting L4/5 ) sowie aufgrund der Gesamtsituation hielt Dr. A.___ dafür, dass der Versicherte zu 100

% «arbeitsunfähig» sei und eine « 100% IV- Rente » erhalten sollte

( vgl. auch Bericht e vom 2 0. Juni 2017; Urk. 8/81 und vom 1 9. Februar 2018; Urk. 8/95 ) .

E. 4.1 Vorliegend ist die Verwaltung auf d ie Neuanmeldung vom 4. Juli 2017 einge treten und hat zwecks Abklärung des aktuellen Gesundheitszustands des Versi cherten bei den behandelnden Ärzten Dr. A.___ und Dr. B.___

Beric hte einge holt.

Dabei ist m it Blick auf die

in den Berichte n

von Dr. A.___

diagnostizierten Diskopathien

sowie

die im Juni 2017 durchgeführte

Bandscheibenoperation

soweit ersichtlich unstreitig , dass sich die Problematik an der Wirbelsäule s eit der letzten leistung sverneinenden Verfügung vom 15. Mai 2013 versc hlechtert hat . So ging

auch

Dr. C.___ in s e i ner Stellungnahme vom 9. April 2018 davon aus, dass die Diskushernien mit nachfolgend er Bandscheibenoper atio n am 2 9. Juni 2017

die Belastbarkeit der Wirbelsäule vermindert

hätten . Weiter wurden in den Be richten von Dr. A.___

( wie auch von Dr. B.___ )

– im Vergleich zum Z.___ Gut achten vom 2 8. Januar 2013 - zusätzliche

Diagnosen gestellt (vgl. etwa Depres sion, Migräne sowie etwa gestützt auf das MRI vom

7. Mai 2018 Marklager läsionen , vereinbar mit einer vaskulären Leukenzephalopathie ) , womit Hinweise d a rauf bestehen , dass sich de r Gesundheitszustand – neben der Problematik an der Wirbelsäule

verglichen mit den Verhältnissen, wie sie der Verfügung v om 1 5. Mai 2013 zugrunde lagen, auch aus psychiatrisc her und /oder neurologi scher/neuropsychologischer Sicht verschlechtert haben könnte.

E. 4.2 Die IV-Stelle stützte die angefochtene Verfügung ohne weitere Abklärungen auf die

Stellungnahme des RAD vom 9. April 2018 (E. 3.2.3 hievor ) ,

welches Vor gehen jedoch in mehrfacher Hinsicht nicht überzeugt.

So

stützte

Dr. C.___

seinerseits seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit

für die Zeit bis zum 7. Februar 2018 allein auf ein

– in den Berichten von Dr. A.___ erwähntes (vgl. etwa Urk. 8/113 S. 3) -

MRI der LWS vom 3 1. Oktober 2016 , mit Blick auf welches er dafür hielt, dass ab diesem Zeitpunkt von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auch für angepasste Tätigkeit en auszugehen sei ; für die Zeit ab 8. Februar 2018 verwies er auf die Angaben von Dr. B.___

vom 7. Februar 2018 , wonach ab diesem Zeitpunkt eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ge geben sei (vgl. E. 3.2.3 hievor ) . Jedoch vermag der nicht näher kommentierte Hinweis

auf die Bildgebung der LWS

von 3 1. Oktober 2016 keine vollständige Arbeit s un fähigkeit bis zum

7. Februar 2018 nachvollziehbar zu begründen und lässt dieser Hinweis allein die weiteren damals bereits bestehenden gesund heitlichen Problematiken ausser Acht . Überdies erscheint

– jedenfalls für den medizinischen Laien - nicht widerspruchsfrei, dass ab 8. Februar 2018 eine erheblich

verbesserte Ar beitsfähigkeit bestehen soll, wenn doch nach Angabe von Dr. C.___ die die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Diskushernien mit zwi schenzeitlicher Bandscheibenoperation am 2 9. Juni 2017 die Belastbarkeit der Wirbelsäule vermindert

haben und medizinische Massnahmen zu keine r rele van te n Reduktion der Arbeitsunfähigkeit zu führen vermöchten .

Wenn Dr. C.___ unter Hinweis auf Dr. B.___ für die Zeit ab 8. Februar 2018 von einer Arbeits fähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit ausgeht, verkennt er zudem , dass dies nicht den Ang aben von Dr. B.___ entspricht. Vielmehr ging Dr. B.___

- wie der Beschwerdeführer zu Recht einwenden lässt – in seinem Bericht vom 7. Februar 2018

von einer Ar b eitsfähigkeit von aktuell 30

% -

40

% aus und handelt es sich bei

der Angabe einer 50%igen Arbeitsfähigkeit um eine reine Prognose, welche zur Klärung der vorliegend relevanten versicherungsrechtlichen Fragen nichts beizutragen vermag.

E. 4.3 Nach dem Gesagten ist

eine Verschlechterung der Rücke nproblematik unstreitig. Mit Blick auf die eingeholten Berichte der behandelnden Ärzte

stehen alsdann verschiedene weitere Diagnosen mit möglicher Auswirk ung au f

die Arbeits fähigkeit im Raum, ohne dass diese (insbes. die psychiatrischen/neurologischen) Diagnosen

– wie Dr. C.___ am 3. Oktober 2018 bezüglich der von Dr. A.___ diagnostizierten Depression an sich zu Recht festhält (E. 3.2. 5) - entsprechend fachärztlich gestellt bzw. die Arbeitsfähigkeit fachärztlich beurteilt worden wäre n . Damit

kann für eine abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs

nicht auf die vorliegenden (und ihren Einschätzungen erheblich divergieren den) Unterlagen abgestellt werden ;

v ielmehr

wäre die Verwaltung - nachdem sie auf das Gesuch eingetreten war -

bei der gegebenen Aktenlage verpflichtet gewesen, den Sachverhalt in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes umfassend abzu klären . Dies gilt umso mehr, als unter den gegebenen Umständen die Aktenlage auch keinen direkten Vergleich der aktuellen Unterlagen mit denjenigen zum Referenzzeitpunkt erlaubt, da nur eine neue Berichterstattung der behandelnden Ärzte vorliegt, jedoch nicht auch eine aktualisierte Begutachtung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2012 vom 14. Dezember 2012, E. 3.3.3).

E. 4.4 Für eine r echtsgenügliche Einschätzung des verbleibenden Leistu ngsv ermögens erscheinen damit weitere Abklärungen unumgänglich, wobei angesichts der Ver schiedenartigkeit der in Frage stehenden Gesundheitsschäden erneut eine poly disziplinäre Abklärung angezeigt ist. Die begutachtenden Fachpersonen werden sich dabei in Auseinandersetzung auch mit den Vorakten nicht nur zur Arbeits fähigkeit in angestammter und leidensangepasster Tätigkeit und deren Verlauf seit der letzten leistungsverneinenden Verfügung

zu äussern sondern –

für den Fall , dass

eine psychiatr i s che Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auch fachärztlich gestellt werden sollte

- auch zu den seit BGE 143 V 418 für alle psychischen Erkrankungen massgebenden Standardindi katoren Stellung zu neh men haben , damit die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in Einklang mit der gel tenden Rechtslage vorgenommen werden könnte ( vgl. zum struktu r ierten Beweis verfahren vgl. BGE 143 V 418 und BGE 141 V 281 ) .

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

E. 5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- festzulegen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 5.2 Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung erweist sich bei diesem Ver fahrensausgang als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 2 3. November 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00013

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom

18. August 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste lic. iur. Y.___ , Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1959, war von 2001 bis 2005 im Gastgewerbe als Küchenhilfe tätig, anschliessend war

er arbeitslos bzw . ni ch terwerbstätig (Urk . 8/5, Urk. 8/21 ) . I m Jahr 2011 meldete er sich unter Hinweis auf eine depressive Ent wicklung sowie eine posttraumatische Belastungsstörung erstmals bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/14) . Nach getätigten Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht, namentlich nach Einholen eines polydisziplinären Gutachtens ( Gutach ten der Z.___ vom 28. Januar 2013; Urk . 8/51 ), verneinte die IV-St elle mit Verfügung vom 1 5. Mai 2013 den Anspruch auf eine Invalidenrente sowie auf Arbeitsvermittlung (Urk. 8/61). Eine gegen diese Verfü gung am 17. Juni 2013 erhobene Beschwerde (Urk. 8/64) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 3

0. April 2014 ab ( Proz . Nr. IV.2013.00568, Urk. 8/70). Dieses Urteil blieb unangefochten. 1.2

Am 4. Juli 2017 mel dete sich der Versicherte durch den behandelnden Neuro chirurgen Dr. med.

A.___ , Facharzt FMH für Neurochirurgie, speziell Wirbelsäu lenchirurgie, un ter Hinweis auf eine stattgehab te Rückenoperation erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/71 ff.). Die IV-Stelle zog einen IK-Auszug bei ( Urk. 8/77) und holte bei Dr. A.___ (Urk.

8/81 , Ur k.

8/93 ) sowie beim behandelnden Hausarzt Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemein me dizin

FMH (Urk. 8/88) , medizinische

Berichte ein . M it Vorbescheid vom 10. April 2018 stellte die IV-Stelle dem Versicherten daraufhin die Zusprache einer für die Zeit von 1. Januar bis 3 1. Mai

2018 befristeten ganzen Rente in Aussicht ( Urk. 8/100). Dagegen erhob der Versicherte mit Eingaben vom

9. Mai

2018 ( Urk. 8/111) bzw. 1 1. Juni 2018 ( Urk. 8/115) durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich Einwand. Mit Eingabe vom 8. Mai 2018 reichte Dr. A.___

ergänzend einen weiteren ärztlichen Bericht zu den Akten ( Urk. 8/113 ) , wozu der Versicherte am 2 8. Juni 2018 Stellung nehmen liess ( Urk. 8/118). Nach Einholung von zu sätzlichen Aus künften beim Versicherten (Urk. 8/121-122) und Vorlage der Akten an den RAD hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. November 2018 an der Zusprache der befristeten ganzen Rente fest (Urk. 8/128 = Urk. 2). 2.

Dagegen liess X.___ hierorts mit Eingabe vom 4. Januar 2019 (Urk.

1) Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei die Verfügung

v om 2 8. November 2018 aufzuheben (1.), es sei dem Versicherten ab Januar 2018 eine ganze Rente (unverändert) und ab Juni 2018 eine halbe Rente zuzusprechen (2.), es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (3.), unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (4. ; Urk. 1 S. 2 ).

Mit Vernehmlassung vom 22. Februar 2019 stellte die IV-Stelle Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 6. Februar 2019 zur Kenntnis gebracht wurde, unter Hinweis darauf, dass über den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung zu einem späteren Ze itpunkt entschieden werde (Urk. 9).

Mit Beschluss vom 17. Juni 2020 wurde dem Beschw erdeführer Frist gesetzt, zu der vom Gericht nicht auszuschliessenden Rückweisung der Sache an die Be schwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung und der damit verbundenen mög lichen Abänderung der angefochtenen Verfügung zu seinem Nachteil ( reformatio in peius ) Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen (Urk. 10). Der Beschwerdeführer liess sich innert der ihm angesetzten Frist nicht vernehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, I VV ), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie benem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung im Wesent l i chen damit, dass dem Versicherten aus medizinischer Sicht ab 31. Oktober 2016 eine volle Arbeitsunfäh igk eit attestiert worden sei . Hingegen könne ab dem 8. Februar 2018 wieder von einer Arbeitsfähigkeit von 50

% für angepasste Tätigkeiten ausgegangen werden. Da der Rentenanspruch

erst sechs Monate nach Gel tendmachung des Anspruchs entstehe und die Anmeldung am 3 1. Juli 2017 ein gegangen sei, könnten die aus der vollen Arbeitsunfähigkeit resultierenden Leis tungen erst ab 1. Januar 2018 ausgerichtet werden. Für die Zeit ab 8. Februar 2018 resultiere aufgrund der Arbeitsfähigkeit von 50

% ein Inval idit ätsgrad von 35

% , weshalb ab 1. Juni 2018 kein Rentenanspruch mehr bestehe ( Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer lässt dagegen zur Hauptsache geltend machen , dass es sich bei der der Verfügung zugrunde liegenden Angabe des Hausarztes betreffend eine 50% ige Arbeitsfähigkeit um eine Prognose handle, auf die nicht abzustellen sei. Gemäss dem Hausarzt Dr. B.___ betrage die Arbeitsfähi gk eit in einer angepassten Tätigkeit ab F ebruar 2018 v ielmehr nur 30-40 %, weshalb vom Mittelwert ( von 35

% ) auszugehen sei. Bei einem zumutbaren Pensum von 35

% resultiere ein Invaliditätsgrad von 55

% Prozent, womit ab Juni 2018 ein Anspruch auf eine halbe Rente bestehe (Urk. 1). 2.3

Strittig und zu prüfen ist nach dem Gesagten, ob seit der Ablehnung des Ren tengesuches (Verfügung vom 1 5. Mai 2013) bis zur vorliegend angefochtenen Verfügung vom 2 3. November 2018 eine anspruchserhebliche Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen eingetreten ist, welche die unbefristete Ausrich tung einer Rente rechtfertigt, und ob der Sachverhalt korrekt abgeklärt worden ist . 3. 3.1

V ergleichsbasis im vorl i e genden Neuanmeldeverfahren bildet die gerichtlich be stätigte Verfügung vom 1 5. Mai 2013 , welche r in medizinischer Hinsicht das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 2 8. Januar 2013 zugrunde lag . Im Z.___ -Gutachten stellten d ie dafür verantwortlichen Fachärzte di e folgenden Diagnosen ( Urk. 8/51 S. 21 f.) :

m it Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit :

- Chronisches zervikospondylogenes Sch merzsyndrom beidseits (ICD-10 M53.1) - Radiologisch Spondylosis

hyperostotica C3 bis C6 - DD: r adikuläre Reizsymptomatik der Wurzel C8 (ICD-10 M50.1) mit/bei schmerz hafter Sensibili tätsstörung im Bereich ulnare Hand /Arm links unklarer Ursache - Chronisches thorakolumbospondylogenes Schme rzsyndrom beidseits (ICD-10 54.5 ) - Sp ondylosis

hyperosto tica ( DISH ) der gesamten BWS - Mittelschwere bis zum Teil schwere zentrale Spinalkanalstenose L3 bis L5 (CT12/06), mit/bei möglicher neurogene r claudicatio

spinalis - Chronisches Spannungstyp-Kopfweh (ICD-10 G44.2) im Rahmen eines diffusen Schmerzsyndroms (ICD-10 R52.2)

ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit :

- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Verdacht auf arterielle H ypertonie, unbehandelt (ICD-10 I 10) - TTE 17.8.2012: normale Dimensionen, keine LV Hypertrophie, normale Funktion, keine hämodynamisch relevanten Klappenvitien - Medikamenten - Malcompliance (ICD-10 Z91.1)

Zur Arbeitsfäh i gkeit gaben sie damals

an, dass aufgrund der objektivierbaren Befunde keine körperlich schweren und auc h keine mittelschweren Täti gkeiten mehr zumutbar seien , mithin auch nicht mehr die bisherige Tätigkeit als Koch bzw. Hilfskoch. Jedoch bestehe eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte, gut adaptierte und vor allem sitzend durchzuführende Tätigkeiten . Bei diesen Voraussetzungen bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/51 S. 23). 3.2

Im vorliegend zur Beurteilung stehenden Neuanmeldeverfahren fanden im Wes entlichen die folgenden ärztlichen Berichte Eingang in die Akten: 3.2.1

In seinem Bericht an die IV-Stelle vom 4. Juli 2017 (Urk. 8/71) stellte der be handelnde Neurochirurge

Dr. A.___ die folgenden Diagnosen: - Chronis che Lumboischialgie und Lumbofe moralgie L3, L4 und L5 rechts m it Recessusstenose und For a man alstenosen L4/5 mehr als L3/ 4 und L2/3 rechtsbetont m it Diskusprotrusionen LWK 4/5 mit Kompression des NW L5 mehr als L4 und L3 rechtsbetont sowie schwere Osteochondrose und Spondylose und Spondylarthrosen L2-L5 beidseits rechtsbetont - Multisegmentale Diskopathien (Bandscheibenvor fall HWK 5/6, 4/5 und 6/7) mit cerv ic ospondylogenem Schmerzsy nd rom und Kompression der NW C6

und C7 - Mässig ausgeprägte arteriosklerotische Marklagerenzephalopathie (mehr als altersentsprechend) - Mässiggradige Migräne m it Spannungs typ kopfschmerzen, Verg esslichkeit und Schlafstörungen sowie Konzentrationsschwäche - Mässi ggradige Depression mit psychoso zialen sowie finanziellen Prob lem en und Angstzuständen - Diabetes mellitus Typ 2

Unter Hinweis auf diese Diagnosen sowie auf eine am 29.

Juni 2017 durch geführte Wirbelsäulenoperation ( Mikrochirurgische Hemilaminektomie , Forami no to mie , Dekompression, Neurolyse und Disektomie L4/5 rechts mit herunter brennen der Diskusprotrusion L4/5 rechts sowie Dekompression durch under cutting L4/5 ) sowie aufgrund der Gesamtsituation hielt Dr. A.___ dafür, dass der Versicherte zu 100

% «arbeitsunfähig» sei und eine « 100% IV- Rente » erhalten sollte

( vgl. auch Bericht e vom 2 0. Juni 2017; Urk. 8/81 und vom 1 9. Februar 2018; Urk. 8/95 ) .

3.2.2

Hausarzt Dr. B.___ diagnostizierte in sei nem Bericht an die IV-Stelle vom 7. Februar 2018 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches Para vertebralsyndrom , betont cervikal und lumbal bei Wirbelsäulenfehlhaltung ( Hyper lordisierung der LWS bei muskulärer Haltungsinsuffizienz), Adipositas und mus kuläre Dekondition i erung, bestehend seit über fünf Jahren, sowie eine Depression, bestehend seit über sieben Jahren ; als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine benigne Prostatah yperplasie, bestehend seit fünf Jahren, axiale Hiatushernie , Cholezystolithiasis , seit ca .

vier Jahren , Diabetes mellitus seit 2013 und Hyper tonie seit ca . sieben Jahren . Dr. B.___

gab im W esentlichen an,

die Arbeits fähigkeit in der bisherige n Tätigkeit werde durch Depression, Konzentra tions stö rungen, Rückenschmerzen eingeschränkt . A ls Hilfskoch werde der Patient nie mehr arbeiten können. An einer Arbeitsstelle mit einfachen Arbeiten, ohne körperlich belastende Tätigkeiten, ohne Tragen von Gewichten und in gutem Umfeld wäre anfangs eine Arbeitsfähigkeit von 30-40 % vorst el lbar, in gutem Umfeld wäre dann even t u ell eine Steigerung auf 50 % oder 60 % möglich (Urk. 8/88). 3.2.3

In seiner ausführlichen Stellungnahme vom 9. April 2018 hielt der fallzuständige Arzt vom RAD, Dr. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau ma tologie, schlussfolgernd im Wesentlichen fest, gestützt auf die Akten sei die bis herige Tätigkeit als Mitarbeiter im Restaurant für den Rücken zu sehr belastend. In angepasster Tätigkeit bestehe eine 100% ige Arbeitsunfähigkeit seit 31. Oktober 2016 (MRI LWS) bis zum 7. Februar 2018 sowie eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 8. Februar 2018 ( Dr. B.___ ). Der Apoplex scheine folgenlos abgeheilt zu sein. Die Diskushernien mit nachfolgender Bandscheibenoperation am 2 9. Juni 2017 habe die Belastbarkeit der Wirbelsäule vermindert. Die degenerativen Ver än derungen würden im Laufe des Lebens zunehmen; es sei nicht davon auszu gehen, dass weitere medizinische Massnahmen zu einer relevanten Reduktion der Arbei ts un fähigkeit führten (Ur k. 8/98 S. 5 ff, insbes. S. 7).

3.2.4

Nachdem am 7. Mai 2018 auf Veranlassung von Dr. A.___

ein MRI des Schädels angefertigt worden war, diagn o s tizierte

Dr. A.___ in seinem Bericht vom 8. Mai 2018 an die IV-Stelle neben den bisherigen Diagnosen eine zunehmende chroni sche Migräne und Spannungstypkopfschmerzen, Vergesslichkeit, Konzentra tions störungen und Schlafstörungen mit/bei radiologisch recht ausgeprägten in der T2 Gewichtung hyperintensen Marklagerläsionen, vereinbar mit einer vaskulären Leukenzephalopathie und auch mikroangiopathischen Veränderungen im Pons, älteren per ipheren Kleinhirn infarkten beidseits, sowie etwas Flüssigkeit in den Mastoidzellen links . D ie Depression bezeichnete er als zunehmend mit psycho sozialen sowie finanziellen Problemen, Angst- und Panikattacken . Aufgrund des verschlechterten Zustands sei der Versicherte 100

% arbeitsunfähig ( Urk. 8/113 ). 3.2.5

In seiner Stellungnahme vom 3. Oktober 2018 zu den Berichten von Dr. A.___

vom 8. Mai und 4. September 2018 hielt Dr. C.___ vom RAD fest, Dr. A.___ diagnostiziere weiterhin fachfremd Migräne und neuropsychologische Störungen und stelle eine psychiatrische Diagnose. Die neurochirurgischen Diagnosen seien unverändert. Wegen der Rückenschmerzen sei ein MRI der LWS geplant. Bei Beschwerdepersistenz sei eine Operation vorgesehen. Im Vergleich zu seinen früheren Arztberichten falle auf, dass er immer mehr anamnestische Angaben als Diagnosen ausgebe, dazu noch auf fachfremd en Gebiet. Neue, objektivierbare Diagnosen, welche die Arbei t sfähigkeit einschränken könnten, lägen nicht vor ( Urk. 8/123 S. 5). 4. 4.1

Vorliegend ist die Verwaltung auf d ie Neuanmeldung vom 4. Juli 2017 einge treten und hat zwecks Abklärung des aktuellen Gesundheitszustands des Versi cherten bei den behandelnden Ärzten Dr. A.___ und Dr. B.___

Beric hte einge holt.

Dabei ist m it Blick auf die

in den Berichte n

von Dr. A.___

diagnostizierten Diskopathien

sowie

die im Juni 2017 durchgeführte

Bandscheibenoperation

soweit ersichtlich unstreitig , dass sich die Problematik an der Wirbelsäule s eit der letzten leistung sverneinenden Verfügung vom 15. Mai 2013 versc hlechtert hat . So ging

auch

Dr. C.___ in s e i ner Stellungnahme vom 9. April 2018 davon aus, dass die Diskushernien mit nachfolgend er Bandscheibenoper atio n am 2 9. Juni 2017

die Belastbarkeit der Wirbelsäule vermindert

hätten . Weiter wurden in den Be richten von Dr. A.___

( wie auch von Dr. B.___ )

– im Vergleich zum Z.___ Gut achten vom 2 8. Januar 2013 - zusätzliche

Diagnosen gestellt (vgl. etwa Depres sion, Migräne sowie etwa gestützt auf das MRI vom

7. Mai 2018 Marklager läsionen , vereinbar mit einer vaskulären Leukenzephalopathie ) , womit Hinweise d a rauf bestehen , dass sich de r Gesundheitszustand – neben der Problematik an der Wirbelsäule

verglichen mit den Verhältnissen, wie sie der Verfügung v om 1 5. Mai 2013 zugrunde lagen, auch aus psychiatrisc her und /oder neurologi scher/neuropsychologischer Sicht verschlechtert haben könnte.

4.2

Die IV-Stelle stützte die angefochtene Verfügung ohne weitere Abklärungen auf die

Stellungnahme des RAD vom 9. April 2018 (E. 3.2.3 hievor ) ,

welches Vor gehen jedoch in mehrfacher Hinsicht nicht überzeugt.

So

stützte

Dr. C.___

seinerseits seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit

für die Zeit bis zum 7. Februar 2018 allein auf ein

– in den Berichten von Dr. A.___ erwähntes (vgl. etwa Urk. 8/113 S. 3) -

MRI der LWS vom 3 1. Oktober 2016 , mit Blick auf welches er dafür hielt, dass ab diesem Zeitpunkt von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auch für angepasste Tätigkeit en auszugehen sei ; für die Zeit ab 8. Februar 2018 verwies er auf die Angaben von Dr. B.___

vom 7. Februar 2018 , wonach ab diesem Zeitpunkt eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ge geben sei (vgl. E. 3.2.3 hievor ) . Jedoch vermag der nicht näher kommentierte Hinweis

auf die Bildgebung der LWS

von 3 1. Oktober 2016 keine vollständige Arbeit s un fähigkeit bis zum

7. Februar 2018 nachvollziehbar zu begründen und lässt dieser Hinweis allein die weiteren damals bereits bestehenden gesund heitlichen Problematiken ausser Acht . Überdies erscheint

– jedenfalls für den medizinischen Laien - nicht widerspruchsfrei, dass ab 8. Februar 2018 eine erheblich

verbesserte Ar beitsfähigkeit bestehen soll, wenn doch nach Angabe von Dr. C.___ die die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Diskushernien mit zwi schenzeitlicher Bandscheibenoperation am 2 9. Juni 2017 die Belastbarkeit der Wirbelsäule vermindert

haben und medizinische Massnahmen zu keine r rele van te n Reduktion der Arbeitsunfähigkeit zu führen vermöchten .

Wenn Dr. C.___ unter Hinweis auf Dr. B.___ für die Zeit ab 8. Februar 2018 von einer Arbeits fähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit ausgeht, verkennt er zudem , dass dies nicht den Ang aben von Dr. B.___ entspricht. Vielmehr ging Dr. B.___

- wie der Beschwerdeführer zu Recht einwenden lässt – in seinem Bericht vom 7. Februar 2018

von einer Ar b eitsfähigkeit von aktuell 30

% -

40

% aus und handelt es sich bei

der Angabe einer 50%igen Arbeitsfähigkeit um eine reine Prognose, welche zur Klärung der vorliegend relevanten versicherungsrechtlichen Fragen nichts beizutragen vermag. 4.3

Nach dem Gesagten ist

eine Verschlechterung der Rücke nproblematik unstreitig. Mit Blick auf die eingeholten Berichte der behandelnden Ärzte

stehen alsdann verschiedene weitere Diagnosen mit möglicher Auswirk ung au f

die Arbeits fähigkeit im Raum, ohne dass diese (insbes. die psychiatrischen/neurologischen) Diagnosen

– wie Dr. C.___ am 3. Oktober 2018 bezüglich der von Dr. A.___ diagnostizierten Depression an sich zu Recht festhält (E. 3.2. 5) - entsprechend fachärztlich gestellt bzw. die Arbeitsfähigkeit fachärztlich beurteilt worden wäre n . Damit

kann für eine abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs

nicht auf die vorliegenden (und ihren Einschätzungen erheblich divergieren den) Unterlagen abgestellt werden ;

v ielmehr

wäre die Verwaltung - nachdem sie auf das Gesuch eingetreten war -

bei der gegebenen Aktenlage verpflichtet gewesen, den Sachverhalt in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes umfassend abzu klären . Dies gilt umso mehr, als unter den gegebenen Umständen die Aktenlage auch keinen direkten Vergleich der aktuellen Unterlagen mit denjenigen zum Referenzzeitpunkt erlaubt, da nur eine neue Berichterstattung der behandelnden Ärzte vorliegt, jedoch nicht auch eine aktualisierte Begutachtung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2012 vom 14. Dezember 2012, E. 3.3.3). 4.4

Für eine r echtsgenügliche Einschätzung des verbleibenden Leistu ngsv ermögens erscheinen damit weitere Abklärungen unumgänglich, wobei angesichts der Ver schiedenartigkeit der in Frage stehenden Gesundheitsschäden erneut eine poly disziplinäre Abklärung angezeigt ist. Die begutachtenden Fachpersonen werden sich dabei in Auseinandersetzung auch mit den Vorakten nicht nur zur Arbeits fähigkeit in angestammter und leidensangepasster Tätigkeit und deren Verlauf seit der letzten leistungsverneinenden Verfügung

zu äussern sondern –

für den Fall , dass

eine psychiatr i s che Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auch fachärztlich gestellt werden sollte

- auch zu den seit BGE 143 V 418 für alle psychischen Erkrankungen massgebenden Standardindi katoren Stellung zu neh men haben , damit die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in Einklang mit der gel tenden Rechtslage vorgenommen werden könnte ( vgl. zum struktu r ierten Beweis verfahren vgl. BGE 143 V 418 und BGE 141 V 281 ) .

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- festzulegen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung erweist sich bei diesem Ver fahrensausgang als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 2 3. November 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann