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IV.2013.00568

Erstanmeldung; auf das MEDAS-Gutachten kann abgestellt werden; beide Vergleichseinkommen sind anhand der LSE zu ermitteln; Anspruch auf Invalidenrente und berufliche Massnahmen zu Recht verneint

Zürich SozVersG · 2014-04-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1959 geborene X.___ , von Juli 2001 bis Januar 2005 als Hilfs koch tätig, anschliessend arbeitslos und nichterwerbstätig , meldete sich am 17.

März 2011

bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung unter Hinweis auf eine depressive Entwicklung sowie eine posttraumatische Belastung zum Leis tungsbezug an ( Urk. 8/1 4 , Urk. 8/5 und Urk. 8/51 S. 10 ). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem indivi duellen Konto ( Urk. 8/21), einen Arztbericht ( Urk. 8/22) sowie ergänzende Angaben beim Versicherten ( Urk. 8/23 und Urk.

8/24) ein. Dieser reichte ferner weitere Arztberichte zu den Akten ( Urk. 8/25). Mit Vorbescheid vom 1 2. Mai 2011 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbe gehrens in Aussicht ( Urk. 8/28).

Auf Einwand des Versicherten

( Urk. 8/33 und 8/38 ; u nter Beilage von

Arzt berich t en , Urk. 8/35 und Urk. 8/37) hin holte die IV-Stelle

weitere Arztbe richt e

( Urk. 8/40 , Urk. 8/41 und Urk. 8/42 ) ein und veranlasste ein MEDAS- Gut achten

beim

Y.___ , das

am 2 8. Januar 2013

erstattet wurde ( Urk. 8/ 51 ). Am 1 5. April 2013 nahm der Versicherte Stel lung zum Y.___ -Gutachten ( Urk. 8/56). Mit Verfügung vom 1 5. Mai 2013 ( Urk.

2) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab. 2.

Gegen die anspruchsverneinende Verfügung erhob X.___

am 17.

Juni 2013 ( Urk. 1) Beschwerde mit den nachfolgenden Anträgen (S. 2) :

„ Die Verfügung der SVA Zürich, IV-Stelle, vom 1 5. Mai 2013 sei aufzuhe ben.

Das Verfahren sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese den Sach verhalt ergänzend (so den psychischen Gesundheitszustand) abkläre und einen neuen Entscheid fälle. Eventualiter sei der Gesundheitszustand durch die Beschwerdeinstanz gutachterlich abklären zu lassen.

Es sei eine Evalu ation der funktionellen (arbeitsbezogenen) Leistungs fähig keit vorzunehmen und – falls eine Arbeitsfähigkeit bejaht wird – Mass nahmen beruflicher Art anzuordnen.

Eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine IV-Rente zuzusprechen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwer de gegnerin .

Prozessual sei dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Beschwerde begrün dung (ab Gewährung der Akteneinsicht) zu gewähren. “

Zudem stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (S. 7) . Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Vernehmlassung vom 27.

August 2013 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7 ) . Mit Verfügung vom

4. September 2013 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozess führung gewährt und ihm Rechtsanwalt Emil Robert Meier, Dielsdorf , als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt ( Urk. 9). Am 7. Oktober 2013 erstattete der Beschwerdeführer seine Replik ( Urk. 11) . Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 5. November 2013 auf eine Duplik ( Urk. 14), was dem Beschwerdeführer am 6. November 2013 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Beschwerdegegnerin hat den In validitätsbegriff ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt ( Urk. 2 S. 1). Darauf wird, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen. 1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüberge stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4

Invalide oder von einer Invalidität ( Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind ( Abs. 1).

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen ( Abs. 1 bis ).

Laut Art. 8 Abs. 3 lit . b IVG bestehen die Eingliederungsmassnahmen unter ande rem aus Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufli che Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe). 1. 5

Eine für die Arbeitsvermittlung massgebende Invalidität liegt vor, wenn der Versicherte bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitli chen Gründen Schwierigkeiten hat , das heisst es muss für die Bejahung einer Invalidität im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG zwischen dem Gesundheits schaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung ein Kausalzusammen hang bestehen (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG). Gesund heitliche Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle erfüllen den leistungsspezifischen Invaliditätsbegriff, wenn die Behinderung bleibend oder während voraussichtlich längerer Zeit ( Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG) Probleme bei der – in einem umfassenden Sinn verstandenen – Stellensuche selber verursacht. Zur Arbeitsvermittlung nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG ist im Weiteren berechtigt, wer aus invaliditätsbedingten Gründen spezi elle Anforderungen an den Arbeitsplatz (z.B. Sehhilfen) oder den Arbeitgeber (z.B. Toleranz gegenüber invaliditätsbedingt notwendigen Ruhepausen) stellen muss und demzufolge aus invaliditätsbedingten Gründen für das Finden einer Stelle auf das Fachwissen und entsprechende Hilfe der Vermittlungsbehörden angewiesen ist. Dies gilt auch für Versicherte, die in einer leidensangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sind. Bei der Frage der Anspruchsberechtigung nicht zu berücksichtigen sind demgegenüber invaliditätsfremde Probleme bei der Stellensuche wie fehlende

Kenntnisse der Landessprachen . Schliesslich ist für den Anspruch auf Arbeitsvermittlung vorausgesetzt, dass die versicherte Person objektiv und subjektiv eingliederungsfähig ist (vgl. etwa Urteil des Bundesge richts 9C_966/2011 vom 4. Mai 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 1. 6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Mit BGE 137 V 210

hat das Bundesgericht die rechts staat lichen Anforderungen an die Einholung von MEDAS-Gutachten durch die Invalidenversicherung neu konkretisiert. Nach alten Regeln eingeholte Gutach ten büssen deswegen allerdings nicht ungeachtet ihrer jeweiligen Über zeu gungskraft den Beweiswert ein (BGE 137 V 210 E. 6 Ingress) . Dem Umstand , dass ein nach altem Standard in Auftrag gegebenes Gutachten eine massge bende Entscheidungsgrundlage bildet, ist bei der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 9C_495/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 2.2 und E. 2.3 mit Hinweisen ). 2.

2.1

In der anspruchsverneinenden Verfügung vom 1 5. Mai 2013 ging die

Beschwer de gegnerin

gestützt auf das Y.___ -Gutachten vom 2 8. Januar 2013 von einer volle n Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus . Sie stellte sich auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer könne dabei ein Erwerbseinkommen erzielen, das einen Rentenanspruch ausschliesse. Des Weiteren führte die Beschwerdegegnerin aus, e in Anspruch auf aktive Arbeitsvermittlung bestehe nur, wenn eine gesundheitsbedingte Einschränkung bei der Stellensuche bestehe, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall sei (Urk.

2). 2.2

Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, der psychische Gesundheitszustand sei ungenügend abgeklärt worden. Zudem seien die von der IV-Stelle veranlassten Abklärungen und Feststellungen zum Grad der Invalidi tät, zur Verwertbarkeit einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit und zur Notwendig keit von Massnahmen beruflicher Art ungenügend ( Urk. 1 S. 5 ff. ) 2.3

In ihrer Vernehmlassung vom 2 7. August 2013 ( Urk.

7) nahm die Beschwer degeg nerin einen Einkommensvergleich vor und stellte fest, es resul tiere keine Erwerbs einbusse , der Beschwerdeführer habe demnach keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. 2.4

Der Beschwerdeführer kritisierte in seiner Replik vom 7. Oktober 2013 ( Urk.

11) den vernehmlassungsweise erstellten Einkommensvergleich und beanstandete, die Beschwerdegegnerin habe keine korrekte Parallelisierung vorgenommen (S.

2). Er stellte sich weiter auf den Standpunkt, das Gutachten der Y.___ sei im Teilbereich „psychopathologische Befunde“ nicht überzeugend. Indiziert und dringend geboten wäre nach seinem Dafürhalten eine eingehende fachärztliche Abklärung, beispielsweise im Rahmen eines stationären Aufenthalts, wie dies bereits die Z.___ angeregt habe. 3. 3.1

Dr. med. A.___ , Fac harzt FMH für Allgemeinmedizin, seit 2 2. August 2006 Haus arzt des Beschwerdeführers , berichtete der IV-Stelle am 6. April 2011 ( Urk. 8/22). Er diagnostizierte ein chronisches pans pondy logenes Syndrom bei hyperostotischer

Sp o ndylosis

deformans und Spinalkanalstenose L3-L5

(beste hend seit dem Jahr 2004 ) , ein zervikospo ndylogenes Syndrom mit Migräne (bestehend seit Sommer 2008) sowie eine Depression (bestehend seit drei Jahren) . Dr. A.___ führte aus, der Beschwerdeführer verspüre seit längerer Zeit wechselnde Schmerzen am ganzen Körper, vor allem im Rücken, in der Hals wirbelsäule und im Brustkorbbereich. Er erhob eine diffuse Druckdolenz , Myo gelosen paravertebral auf der Höhe Lendenwirbelsäule ( LWS ) , Brustwirbelsäule ( BWS ) und Halswirbelsäule ( HWS ) sowie eine massive Bewegungseinschränkung im Bereich der ganzen Wirbelsäule bei ansonsten allgemeininternistisch unauf fälligem Status. Dr. A.___ ging von einer schlechten Prognose aus. Der Patient klage über Schmerzen am ganzen Körper. Er könne seine eigene Wohnung nicht reinigen und seine Kleider nicht selber waschen. Des Weiteren führte Dr. A.___ aus, d ie Behandlung bestehe aus Physiotherapie und Medikamenten. Durch die chronischen Körperschmerzen bestünden Einschränkungen im Bereich der kör perlich-physischen Belastbarkeit und deshalb Schlafstörungen sowie eine Depre ssion. Der Beschwerdeführer könne keine Lasten tragen und sei nicht belastbar. Weiter sei er nicht in der Lage , in einer Umgebung mit Stress zu arbeiten. Dr. A.___ attestierte ein e Arbeitsunfähigkeit v on 100 % seit dem 2 3. März 2010 und fügte an, a uch für einfache, leichte Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer nicht arbeitswillig. Er zeige keine Möglichkeiten, auch nur kleine Hilfsarbeiten zu erledigen. 3.2

Am 1 0. Mai 2011 überwies Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psy cho therapie FMH, den Beschwerdeführer nach einmaliger Konsultation und in Absprache mit dem Hausarzt an die

Z.___ zur weiteren psychiatrischen Abklärung und Behandlung (Urk.

8/35). Dr. B.___

führte im Überweisungsbericht aus , der Beschwerdeführer sei laut Unterlagen, die er mitgebracht habe, im Herbst 2009 kurzfristig bei Dr. med. C.___ in psy chiatrischer Behandlung gewesen , der von einer ängstlich-depressiven Störung mit „übergriffiger“ Persönlichkeit berichtete habe. Beim Hausarzt sei aufgefal len, dass der Beschwerdeführer sich nicht an die vereinbarten Konsultationster mine und -zeiten habe halten können.

Dr. B.___ führte weiter aus, d er Beschwerdeführer habe

im auf Deutsch und teil weise auf Englisch geführten Gespräch über ein seit vier bis fünf Jahren beste hendes aggressives Verhalten mit lautem Fluchen geklagt . Wenn andere Men schen mit ihm sprächen, werde er sofort nervös und „c razy“. Sein Gedächtnis sei schlecht geworden, er vergesse Namen und Wege. Er verlaufe sich auch oft und fahre mit dem ÖV an den falschen Ort. Nachts schrecke er oft auf, habe Angst. Sein Denken sei langsam. Er habe oft Geräusche im Kopf. Bei der nähe ren Exploration habe der Beschwerdeführer geschildert, der Kopf sei immer voll, es sei immer am Laufen und nie in Ruhe. Manchmal werde es besser, wenn er die Augen schliesse. Er höre oft Geräusche, es mache immer „klick-klick…“, teilweise sei es wie e in Stimmengewirr, das er nicht verstehe. Manchmal seien die Stimmen auch verständlich, gäben Kommentare über ihn ab, manchmal gut meinend, manchmal kritisierend, abwertend und beschimpfend. Er empfinde sie als ich-fremd, nicht zu ihm gehörend, aber nicht von aussen kommend. Andere Sinnesstörungen und Wahninhalte hätten keine eruiert werden können.

Aufgrund der Entwicklung in den let zten Jahren mit dem deutlichen L eistungs knick und den oben geschilderten Symptomen mit den akustischen Halluzinati onen besteh e der Verdacht auf eine Erkrankung aus dem schizophrenen For menkreis . 3.3

Am 2 5. Juli 2011 ( Urk. 8/40) berichtete die Z.___ von einer ambulanten psy chiatri schen Behandlung seit dem 2 5. Mai 2011 unter dem Hinweis, die Diagnostik sei noch nicht abgeschlossen, weshalb gegenwärtig keine prognos tische Einschätzung möglich sei. Die verantwortlich zeichnenden Ärzte diag nostizierten den Verdacht auf eine organische Persönlichkeits- oder Verhal tensstörung (ICD-10 F07.8 , bestehend seit zirka 2009 ), z.B. im Rahmen einer Multiplen Sklerose ,

mit Differenzialdiagnose paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0), eine undifferenzierte Somat isierungsstörung (ICD-10 F45.1, bestehend sei dem Jahr 2006 ) , eine leichte depressive Störung (ICD-10 F32.0, bestehend seit mindestens 2011 ) sowie ein cervikogenes / cervikocephales Schmerzsyndrom mit S p ondylosen und S p ondylarthrosen

der LWS ( bestehend seit zirka 2006 ) .

Die Z.___ -Ärzte attestierten dem Beschwerdeführer eine Arbeits ( un ) fähigkeit von 50 % in der zuletzt aus geübten Tätigkeit als Hilfskoch und stellten fest, a uf grund der Kombination aus ei ner Schmerzsymptomatik und einer psychischen Störung, deren Ursache bisher noch nicht habe geklärt werden können , sei eine Angabe zu einem Belastungsprofil gegenwärtig nicht möglich.

Ergänzend fügten die verantwortlich zeichnenden Ärzte an , e s lägen beim Beschwerdeführer mehr ere Faktoren vor, die eine Inte gration in den Arbeitspro zess erschwerten. Dies seien sprachlich-kulturelle Herausforderungen, eine somatisch begründbare Schmerzsymptomatik sowie eine bisher nicht ab schliessend geklärte psychiatrische Symptomatik. Im Rahmen der bisherigen Diagnostik hätten sich in der cerebralen Bildgebung (MRI) Befunde gezeigt, die möglicherweise auf eine neurologische Erkrankung hinweisen würden, in deren Rahmen auch die Symptome wie Störung en der Impulshaftigkeit, affektive Störungen sowie Störung der Perzeption (Seh- und Auffassungsstörung) auf treten könnten. Es sei eine Anmeldung zur konsiliarischen Beurteilung in der Neurologie des D.___ erfolgt. Abschliessende Befunde wür den gegenwärtig noch ausstehen. Empfehlungen bezüglich Therapie sowie prognostische Angaben würden stark von den Ergebnissen der neurologischen Abklärungen abhängen, so dass gegenwärtig diesbezüglich keine Aussage gemacht werden könne. 3.4

Im Bericht vom 2 0. Oktober 2011 zuhanden der Z.___ ( Urk. 8/42 /9-11 ) diagnosti zierten die verantwortlich zeichnenden Ärzte der Klinik für Neurologie des D.___ progrediente Persönlichkeits- und Verhaltensauf fällig keiten unklarer Ätiologie seit sieben bis acht Jahren mit Angstzuständen, Para noia, Ein- und Durchschlafinsomnie, aktuell ohne Hinweis auf eine neuro dege nerative oder eine andere neurologische Grunderkrankung als Ursache der Symptomatik. Die Ärzte führten aus, die umfassende Abklärung mit einer dopplersonographischen Untersuchung habe keinen Anhalt für eine athero sklerotische Genese der im Schädel-MRI vom 2 4. Juni 2011 dargestellten ver einzelten unspezifischen wahrscheinlich chronisch ischä mischen Veränderungen ergeben. D ie Ergebniss e der Liquorpunktion hätten eine leichte Schrankenstö rung mit erhöhtem Gesamtprotein ohne intrathekale Antikörper-Produktion gezeigt. Das autoimmunologische Screening sei unauffällig gewesen. Die in der neuropsychologischen Untersuchung festgestellten zum Teil schweren Störun gen der Gedächtnisfunktion, des Lernens, der Aufmerksamkeit, exekutiver Funktionen und der Visuo -Konstruktion seien am ehesten im Rahmen der chro nischen Kopfschmerzen, der Schlafstörung und der depressiven Symptomatik interpretiert worden. Eine weiterführende, detaillierte Anamnese sei aufgrund der sprachlichen Barriere leider nicht möglich gewesen. Leider habe der Versi cherte eine Kontaktaufnahme mit seinem Mitbewohner für eine detaillierte Fremdanamnese verweigert. In der Zusammenschau der Befunde sei eine neu rologische Ursache der Beschwerden unwahrscheinlich. Ein psychiatrisches Grundleiden (möglicherweise doch schon länger vorbestehend) , zum Beispiel eine schizoaffektive Erkrankung , erscheine prinzipiell möglich. Aufgrund des hohen Leidensdrucks des ratlos wirkenden Patienten, der sprachbedingten Kommunikationseinschränkung und der nachts akzentuierten Beschwerden werde eine stationäre Abklärung in der Psychiatrie sowie ein gute psychiatri sche Anbindung empfohlen. 3.5

Am 1. Dezember 2011 nahmen die verantwortlich zeichnenden Ärzte der Z.___ ergänzend zum Bericht vom 2 5. Juli 2011 Stellung ( Urk. 8/41) . Sie führten aus, das Zustandsbild habe sich seither nicht verändert. Sie würden weiterhin von einer 50%igen Arbeits ( un ) fähigkeit ausgehen. Die im letzten Bericht erwähnte neurologische Untersuchung im D.___ sei abgeschlossen. Einerseits hätten sich in der neuropsychologischen Testung schwere Defizite abgezeichnet, die sich in diesem Ausmass eigentlich nur bei schwerer Hirnschä digung oder weit fortgeschrittener Demenz zeigten. Die im letzten Bericht beschriebenen mässiggradigen Veränderungen des Gehirns (MRI- Neurocranium vom 24.06.2011) seien jedoch nicht erklärend für die gebotene Psychopatholo gie. An weiteren auffälligen Befunden hätten sich in einer Liquor- und Blut analyse Hinweise für eine entzündliche Genese gezeigt. Es habe in der Zusam menschau jedoch keine klare neurologische Ursache für die Symptome festge stellt werden können.

Es sei diskutiert worden, dass zur weiteren Abklärung gegebenenfalls ein statio närer Aufenthalt in einer psychiatrischen Einrichtung sinnvoll wäre. Diese sei geplant, habe jedoch aufgeschoben werden müssen, da der Beschwerdeführer eine Reise zu seiner Familie nach E.___ plane. Aufgrund gegenwärtig fehlen der Hinweise auf akute Selbst- oder Fremdgefährdung sei keine Hospitalisierung gegen den Patientenwillen erfolgt. Die Fortführung der Diagnostik beziehungs weise Behandlung erfolge im Frühjahr 2012. 3.6

3.6.1

Gestützt auf die Vorakten sowie auf eine fachärztliche internistische, psychiatri sche, rheumatologische, neurologische und kardiologische Untersuchung nann ten die Y.___ -Gutachter am 2 8. Januar 2013 ( Urk. 8/51) die folgenden Diagnosen (S. 21):

Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit 1. c hronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits

- radiologisch Spondylosis

hyperostotica C3 bis C6

- Differenzialdiagnose: radikuläre Reizsymptomatik der Wurzel C8

- schmerzhafte Sensibilitätsst örung im Bereich ulnare Hand/Arm links unklarer Ursache 2. chronisches thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits - Spondylosis

hyperostotic a (DISH) der gesamten BWS

- mittelschwere bis zum Teil schwere zentrale Spinalkanalstenose L3 bis L5 -

neurogene Claudicatio

spinalis möglich 3. chronisches Spannungs-Kopfweh im Rahmen eines diffusen Schmerzsyndroms

Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit 1. a nhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) 2. Verdacht auf arterielle Hypertonie, unbehandelt – TTE vom 1 7. August 2012: normale Dimensionen, keine LV-Hypertrophie, nor male Funktion, keine hämodynamisch relevanten Klappenvitien 3. Medikamenten- Malcompliance 3.6.2

In der Gesamtbeurteilung führten die Fachärzte des Y.___ aus, den subjektiv geklagten Beschwerden (vor allem diverse Schmerzen, Kopfweh, Gedächtnis störung und so weiter) entsprechend sei die Evaluation aus Sicht des Bewe gungsapparates im Vordergrund gestanden. Es habe sich das chronische zerv i kospondylogene Schmerzsyndrom beidseits feststellen lassen mit möglichen Hin weisen auf eine radikuläre Reizsymptomatik C 8. Zudem habe sich das chro nische thorakolumbospondylogene Schmerzsyndro m beidseits mit einer mittel schweren bis schweren zentralen Spinalkana lstenose dargestellt. Ferner könne aus neurologischer Sicht das chronische Spannungstypkopfweh festgestellt werden. Hinsicht lich der Arbeitsfähigkeit resultiere, dass aufgrund der objekti vier baren Befunde am Bewegungsapparat keine schweren und auch keine mittel schweren Tätigkeiten mehr zumutbar seien. Es seien lediglich leichte Tätigkei ten, ohne Überkopfarbeiten, ohne Zwangshaltungen, mit der Möglich keit zu Wechselbelastung, hauptsächlich sitzend , zumutbar. Für derartige Tätigkeiten bestehe aus Sicht des Bewegungsapparates keine Einschränkung der Arbeitsfä higkeit. Die anamnestisch angestammte Tätigkeit als Koch beziehungs weise Hilfskoch sei dem Beschwerdeführer mit diesem Zumutbar keitsprofil nicht mehr möglich. Aus kardiologischer Sicht ergäben sich keine gravierenden Befunde, die Echokardiographie sei normal, Hinweise auf eine koronare Herzkrankheit bestünden nicht , so dass d ie Arbeitsfähigkeit aus kardiologischer Sicht nicht eingeschränkt sei . Auch aus allgemein- internistischer Sicht stellten sich keine wesentlichen Befunde dar . Aus psychiatrischer Sicht könne beim Exploranden bei somatisch nicht ausreichend erklärbaren Befunden für die subjektiv hoch gradige Limitierung bei gleichzeitig vorhandender psychosozialer Belastungssi tuation eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung festgestellt werden. Eine Komorbidität liege nicht vor, insbesondere nicht eine früher diskutierte schizo phrene Störung. Die Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht nicht einge schränkt (S. 22 f.).

Die Y.___ -Gutachter gingen aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersu chungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit seit dem Jahr 2004 eingeschränkt sei. Sie gaben zu bedenken, eine genaue Rückdatierung sei auf grund der vorliegenden Akten aber nicht sicher möglich, so dass sie sich auf den Zeitpunkt des ärztlichen Berichts vom April 2011 beziehen würden. Ab jenem Zeitpunkt sei von der aktuellen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszu gehen (S. 23) . 6.3.3

Dr. med. F.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, führte im psychiatri sche n Teilgut achten

(S. 10 ff.) aus , der Beschwerdeführer fühle sich aufgrund seiner Schmerzen im ganzen Körper und aufgrund seiner Kopfschmerzen nicht mehr arbeitsfähig. Das Ausmass der geklagten Beschwerden und die subjektive Krankheitsüberzeugung, nicht mehr arbeiten zu können, könnten durch die somatischen Befunde nicht vollständig objektiviert werden, so dass eine psy chische Überlagerung der geklagten Beschwerden angenommen werden müsse. Der Beschwerdeführer habe in seinem bisherigen Leben einzig zwischen den Jahren 2001 und 2006 während längerer Zeit regelmässig gearbeitet. Seither gehe er keiner beruflichen Tätigkeit mehr nach und leide unter wirtschaftlichen Schwierigkeiten, er habe sich darüber beklagt, dass er zu wenig Geld habe, um das Leben geniessen zu können. Vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten – die Ehefrau habe sich von ihm getrennt – könne die psychische Überlagerung der geklagten Schmerzen gesehen werden; es könne die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gestell t werden.

Eine weitere psychiatrische Diagnose könne nicht gestellt werden. Die vom Beschwerdeführer geschilderten unklaren Konzentrations- und Gedächtnisstö rungen liessen sich nicht objektivieren. Obwohl er darüber geklagt habe, dass er sich bei der Arbeit kaum habe konzentrieren können, dass er vergesslich gewe sen sei, sei er durchaus in der Lage gewesen, sehr präzise Angaben zu seinem Leben zu machen. Insbesondere habe er sich auf den Franken genau an die Unterstützung erinnern können, die er durch das Sozialamt erhalte. Er sei all seits orientiert und seine anamnestischen Angaben präzise gewesen. Die von ihm geklagten Konzentrations- und Gedächtnisstörungen liessen sich also nicht objektivieren, seine Angaben seien diskre pant.

Der Beschwerdeführer sei auch nicht depressiv. Er lebe allein, führe den Haus halt weitgehend selbständig. Er leide unter leichten Einschlafstörungen, die auch dadurch bedingt seien, dass er regelmässig bis neun Uhr schlafe. Tagsüber unternehme er regelmässig Spaziergänge, besuche zweimal pro Tag die Moschee und werde täglich von seinen zahlreichen Freunden besucht. Er unternehme mit ihnen Spaziergänge, gehe in Parks, unterhalte sich mit ihnen und werde von ihnen unterstützt. Er hab e auch regelmässig telefonischen Kontakt mit seinen Geschwistern. Alle ein bis zwei Jahre reise er in seine Heimat. Diese Reisen geniesse er . Er leide weder unter einer Antriebsstörung, noch unter einer depressiven Verstimmung, einem Lebensverleider , Suizidgedanken oder einem sozialen Rückzug. Auch fänden sich keine Hinweise für eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis. Der psychiatrische Gutachter gewann den Ein druck, der Beschwerdeführer versuche mit seinen Angaben über mögliche psy chische Einschränkungen seine subjektive Krankheitsüberzeugung, nach der keine Arbeit mehr möglich sei, zu untermauern. Er führte weiter aus, es fänden sich

keine Hinweise für Denkstörungen. Der Beschwerdeführer zeige kein Gedankenabreissen, kein bizarres Denken. Die intensiven Kontakte, die der Beschwerdeführer täglich pflege, seien mit einer chronisch verlaufenden schizo phrenen Störung nicht vereinbar. Bei der psychiatrischen Untersuchung sei er freundlich, kooperativ, zugewandt, affektiv stimmungsfähig gewesen, es hätten keinerlei psychopathologische Symptome fe stgestellt werden können. Auch dies sei ein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer nicht an einer schizophrenen Störung leide. Er werde auch einzig mit Nozinan , einem schlafanstossendem Neuroleptikum behandelt, das keine besonders ant ipsychotischen Potenzen besitze . Im Übrigen habe der Blutspiegel weit unter dem therapeutischen Bereich gelegen, was ein Hinweis dafür sei, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben das verordnet e Neuroleptika kaum einnehme (S. 12)

Dr. F.___

kam zum Schluss , aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit. Ausser der anhaltenden somatoformen

Schmerz störung könne keine weitere psychiatrische Diagnose gestellt werden. Eine psychiatrische Komorbidität sei nicht vorhanden. Eine chronische körperli che Begleiterkrankung liege nicht vor. Es handle sich auch nicht um einen mehrjährigen, chronifizierten Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progre dienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung. Ein ausgeprägter sozi aler Rückzug lasse sich nicht feststellen. Dass alle therapeutischen Bemühungen gescheitert seien, habe wesentlich damit zusammen gehangen, dass der Beschwerdeführer auf Grund der ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeu gung wenig Motivation zeige, sich trotz allfälliger Restbeschwerden aktiv um eine Genesung zu bemühen und sich den Belastungen der Arbeitswelt wieder auszusetzen. Schwere, lebensgeschichtliche Belastungen fänden sich nicht. Hinweise auf unbewusste Konflikte fehlten, ein primärer Krankheitsgewinn sei nicht vorhanden. Aus psychiatrischer Sicht könne es dem Beschwerdeführer daher zugemutet werden, trotz der geklagten Beschwerden die nötige Willens anstrengung aufzubringen, um ganztags einer beruflichen Tätig keit nachgehen zu können (S. 11 ) .

4. 4.1

Das Y.___ -Gutachten, auf das sich die Beschwerdegegnerin bei ihre r

leis tungs verweigernde n Verfügung abstützte , erfüllt die von der Rechtspre chung an eine ärztliche Expertise geste llten Anforderungen (vgl. E. 1. 6 ). Es ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf Untersuchungen durch Fachärzte in den Gebiete n Allgemeine Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Rheumatologie, Neuro logie sowie Kardiologie . Das Gutachten erging sodann unter Beizug der medizinischen Vorakten und unter Berücksichtigung

der geklagten Beschwerden und der Angab en des Beschwerdeführers . Die Darlegung der medizinischen Zusammen hänge und die Beurteilung der medizinischen Situation leuchten ein. 4.2

In somatischer Hinsicht stimmen die von den Y.___ -Gutachtern erhobenen Diagno sen weitgehend mit den vom Hausarzt des Beschwerdeführers berich te ten Diagnosen überein . Keine Abweichung besteht auch in Bezug auf die mit den objektivierbaren Befunden am Bewegungsapparat begründete volle Arbeits unfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Hilfskoch sowie allgemein in schwere n , mittelschwere n und nicht adaptierte n Tätigkeiten. Zum Umfang der Arbeitsfähigkeit in angepasster leichter Tätigkeit äusserte sich der Hausarzt nicht ;

er verwies auf die subjektive Einschätzung des Versi cherten . 4.3

Die Vorhalte des Beschwerdeführers gegen das Y.___ -Gutachten richteten sich denn auch in der Hauptsache nicht gegen den somatischen , sondern gegen den psychiatrischen Teil . Unbegründet erweist sich hier zunächst der Einwand, der Gutachter habe den Beschwerdeführer nicht ernst genommen und dessen Anga ben antizipiert als Ausfluss subjektiver Krankheitsüberzeugung abgetan. Viel mehr legte der Gutachter in nachvollziehbarer Weise dar, dass die subjektive Krankheitsüberzeugung eine erhebliche Rolle spielt . Überzeugend ist etwa die Argumentation, der Beschwerdeführer fühle sich selbst aufgrund seiner Schmer zen und der Konzentrationsstörungen nicht arbeitsfähig, sei aber im Alltag durch die psychopathologischen Symptome nicht eingeschränkt. Der Beschwer deführer pflege ein en sehr aktiven Tagesablauf und zahlreiche soziale Kontakte ( Urk. 8/51 S. 12) . Anzumerken ist weiter, dass eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nic ht ermessensfrei erfolgen kann (Urteil des Bun desgerichts 8C_809/2007 vom 1 6. Mai 2008 E. 4.1 mit Hinweis). K ommt hinzu, dass es auch in den Berichten der behandelnden Ärzte Hinw eise für ähnliche Wahrnehmungen gibt :

S o hielt der Hausarzt fest , der Beschwerdeführer sei auch für einfache, leichte Tätigkeiten nicht „ arbeitswillig “ . Die Z.___ -Ärzte führten aus, der Beschwerdeführer habe eine Zwangssymptomatik angegeben, diese wirke jedoch appellativ , gelernt („Ich muss immer viele Male gleiche Sachen machen, Teller waschen oder Haare kämmen“ ; Urk. 8/40 S. 2 ).

Auch der Umstand, dass der Gutachter bei der Befunderhebung festhielt , der Beschwerdeführer „ berichtete nicht über Ängste, erwähnte keine Phobien“ ( Urk.

8/51 S. 10) , bei der psychiatrischen Beurteilung aber doch ausführte, der Beschwerdeführer klage über „gewisse Ängste vor dem Einschlafen “ und habe erwähnt,

„ dass er gelegentlich von wilden Tieren träume oder dass er Angst habe, das Dach könnte über ihm zusammenstürzten “ (S. 11), ist nicht geeignet den Beweiswert des Gutachtens zu erschüttern (vgl. Vorhalt in Urk. 11 S. 2). Denn der Gutachter setzte sich bei seiner Beurteilung mit den geschilderten Ängsten auseinander und fügte an anderer Stelle an , die gelegentlich auftreten den nächtlichen Ängste seien im Rahmen der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zu sehen (S. 12).

Hinreichend berücksichtigt und diskutiert hat der psychiatrische Gutachter auch die medizinischen Vorakten , wobei zu bedenken ist, dass der Beschwerdeführer nur ein paar wenige ambulante Termine bei der

Z.___ wahrnahm, so dass eine umfangreiche fachärztliche

Abklärung

nicht vorlag . Der im ersten Bericht der Z.___ geäusserte Verdacht auf eine organische Persönlichkeits- oder V erhaltens störung hat sich nach zusätzlichen neurologischen Abklärungen mangels orga nischer Korrelate nicht bestätigt . Für die von den behandelnden Ärzten weiter thematisierte Diagnose einer Schizophren i e fand der Gutachter keine Hinweise.

Die Ein- und Durchschlafinsomnie wird durch die vom Beschwerdeführer ange gebenen Schlafzeiten stark relativiert. Nicht unberücksichtigt bleiben darf fer ner, dass die Ärzte des D.___

festhielten, eine weiter führende, detaillierte Anamnese sei aufgrund der sprachlichen Barriere leider nicht möglich gewesen, während die psychiatrische Untersuchung durch Dr. F.___ im Beisein einer Dolmetscherin in der Mutter s prache des Beschwer deführers ( G.___ ) statt fand , so dass es keineswegs naheliegend erscheint, dass die Berichte des

D.___ deutlich tiefer gehen soll t en und der Beschwerdeführer bes ser verstanden worden sein soll , wie er in seiner Replik geltend macht ( Urk. 11 S. 2).

Auch der Umsta nd, dass die Psychiater der Z.___

im Dezember 2011 eine statio näre Abklärung als angezeigt erachteten, entkräftet den Beweiswert des Y.___ Gutachtens angesichts des wesentlichen Unterschiedes zwischen dem Behand lungs

- und dem Begutachtungsauftrag entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht. Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer diese Gelegenheit bis zum Zeitpunkt des psychiatrischen Gesprächs beim Y.___ am 14.

August 2012 auch nie wahrgenommen hat, sondern es bei den wenigen ambulanten Terminen in der Z.___ bewenden liess (vgl. Urk. 8/51 S. 7 und E.

3.5 ). 4.4

Die Beschwerdegegnerin hat die gesundheitlichen Einschränkungen der Arbeits fähigkeit rechtsgenüglich abgeklärt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb neben der polydisziplinären Begutachtung auch noch eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit a ngezeigt gewesen wäre (vgl. Urk. 1 S. 6) , zumal weder die behandelnden Ärzte noch die Gutachter oder der Regionale Ärztliche Dienst der IV-Stelle eine solche als geboten erachteten. 4.5

Auf das Y.___ -Gutachten kann nach dem Gesagten abgestel lt werden. Dem Beschwerdeführer sind demnach seit April 2011 aufgrund der objektivierbaren Befunde am Bewegungsapparat keine schweren und auch keine mittelschweren Tätigkeiten sowie wegen der Kopfschmerzen keine Tätigkeiten in lauten Räu men ( Urk. 8/51 S. 19) mehr zumutbar – unzumutbar ist deshalb auch die bisher in der Schweiz ausgeführte Tätigkeit als Hilfskoch. In leichte Tätigkeiten, ohne Überkopfarbeiten, ohne Zwangshaltungen, mit der Möglichkeit zu Wechselbe lastung , hauptsächlich sitzend, besteht keine Einschränkung der Arbeitsfähig keit.

5.

Nicht gefolgt werden kann sodann dem Einwand, es sei nicht hinreichend abge klärt worden, welche leichten adaptierten Tätigkeiten dem Beschwerdeführer, ausgehend von seinen individuellen Voraussetzungen auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt offen stehen würden. Die s

unter Hinweis auf die bundesgerichtli che Rechtsprechung zum ausgeglichenen Arbeitsmarkt.

Der Begriff des ausgegli chenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, wel cher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkom men zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E.

3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). An die Konkre tisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 1 3. März 2000 und U 176/98 vom 1 7. April 2000). 6 .

6 .1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mens entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Er fahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fort gesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlich keit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende beruf liche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstel lungs möglichkeiten wegen Saisonnierstatus ) ein deutlich unterdurchschnittli ches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte (BGE 125 V 146 E. 5c/ bb mit Hinweisen). Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzu führenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Ver gleichs einkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.4). Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder durch Abstellen auf die statistischen Werte (vgl. SVR 2008 IV Nr. 2 S. 3, I

697/05 und Urteil des Bundesgerichts I 750/04 vom 5. April 2006 E. 5.5) oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes (vgl. Urteil des Bun desgerichts U 454/05 vom 6. September 2006 E. 6.3.3 mit Hinweisen) erfolgen (BGE

134

V

322 E. 4.1 mit Hinweisen). 6 .2

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhe bungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E.

3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 6.3

Der Beschwerdeführer hat vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Gastgewerbe gearbeitet ( Urk. 8/ 21 ) .

Seine Erwerbsb iographie in der Schweiz war unregel mässig, dauerte insgesamt nur knapp fünf Jahre, anschliessend war er arbeitslos beziehungsweise nicht mehr erwerbstätig , so dass unbestrittenermassen nicht nur zur Bestimmung des Invaliden- sondern auch des Valideneinkommens auf die LSE- Werte abzustellen ist.

Ob die Beschwerdegegnerin dabei beim Valideneinkommen

zu Recht auf das gegenüber dem Mittelwert in Hilfstätigkeiten geringere Durchschnittsein kommen in der Gastronomie ( Fr. 3‘810.--, LSE 2010, TA1, S.

27, Ziff. 55-56 , Männer, Anforderungsniveau 4 ) abstellte –

so dass im Ergebnis gar keine Ein kommenseinbusse resultierte – kann offen bleiben. Denn selbst wenn für beide Vergleichseinkommen auf den höheren Mittelwert sämtlicher Hilfstätigkeiten im Privatsektor abgestellt würde ( Fr. 4‘901.--, LSE 2010, TA1, S.

26, Total, Männer, Anforderungsniveau 4 ) ,

würde angesichts der uneingeschränkten Arbeitsfähig keit in angepasster Tätigkeit

kein rentenrelevanter Invaliditätsgrad von 40 % erreicht.

Der Invaliditätsgrad entspräche diesfalls dem Abzug vom Tabellenlohn , welcher 25 % nicht übersteigen kann (BGE 126 V 75). Der Beschwerdeführer hätte somit auch bei dieser Berechnungsweise keinen An spruch auf eine Invali denrente.

Im Übrigen stellte sich die Frage, ob sich der Beschwerdeführer nicht aus freien Stücken während Jahren mit einem unregelmässigen Einkommen begnügte, dafür mehr Freizeit geniessen konnte. Diesfalls müsste von einem wesentlich tieferen Valideneinkommen ausgegangen werden, was zu einem noch geringe ren Invaliditätsgrad führen würde. 7 .

Der Beschwerdeführer ist für körperlich leichte Tätigkeiten, ohne Überkopfarbei ten , ohne Zwangshaltungen, mit der Möglichkeit zu Wechselbelastung, haupt sächlich sitzend in nicht lauten Räumen

zu 100 % a rbeitsfähig. G esundheitlich bedingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche, die eine Arbeitsvermittlung durch die IV-Stelle rechtfertigten , liegen keine vor (vgl. E.1. 5 ). Auch anderwei tige berufliche Massnahmen (Berufsberatung, Umschulung , Arbeitsversuche ) erweisen sich nicht als erforderlich. Der Beschwerdeführer selbst legte denn auch gar nicht dar, inwiefern er auf die beantragten

nicht näher spezifizier ten

berufl ichen Massnahmen angewiesen sei . Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer, der seit dem Stellenverlust im Januar 2005 (Urk.

8/21 und Urk. 8/51 S. 8 ) keiner Arbeitstätigkeit mehr nachgegangen und nach eigener Überzeug ung mit Schmerzen nicht zu arbeiten imstande ist ( Urk. 8/51 S. 9 und Ziff. 6.7 S. 23 ), subjektiv überhaupt als eingliederungsfä hig qualifiziert werden kann , hat die Beschwerdegegnerin demnach auch den Anspruch auf Arbeits vermittlung (beziehungsweise anderweitige Massnahmen ber uflicher Art) zu Recht verneint . 8.

Der Beschwerdeführer hat demnach keinen Anspruch auf Leistungen der Invali denversicherun g , weshalb die Beschwerde gegen die anspruchsverneinende Verfügung vom 1 5. Mai 2013 abzuweisen ist. 9. 9.1

Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- fest zusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 9.2.

Nach Einsicht in die Honorarnote von Rechtsanwalt Emil Robert Meier vom 13.

Januar 2014 ( Urk.

16) ist dieser für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung des gerichtsübli chen Stundenansatzes von Fr. 200.-- mit Fr. 1‘685.-- ( Barauslagen und Mehr wertsteuer inbegriffen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Emil Robert Meier, Dielsdorf, wird mit Fr. 1 ‘ 685 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Emil Robert Meier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Der 1959 geborene X.___ , von Juli 2001 bis Januar 2005 als Hilfs koch tätig, anschliessend arbeitslos und nichterwerbstätig , meldete sich am 17.

März 2011

bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung unter Hinweis auf eine depressive Entwicklung sowie eine posttraumatische Belastung zum Leis tungsbezug an ( Urk. 8/1

E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin hat den In validitätsbegriff ( Art.

E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüberge stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4

Invalide oder von einer Invalidität ( Art.

E. 4 , Urk. 8/5 und Urk. 8/51 S. 10 ). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem indivi duellen Konto ( Urk. 8/21), einen Arztbericht ( Urk. 8/22) sowie ergänzende Angaben beim Versicherten ( Urk. 8/23 und Urk.

8/24) ein. Dieser reichte ferner weitere Arztberichte zu den Akten ( Urk. 8/25). Mit Vorbescheid vom 1 2. Mai 2011 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbe gehrens in Aussicht ( Urk. 8/28).

Auf Einwand des Versicherten

( Urk. 8/33 und 8/38 ; u nter Beilage von

Arzt berich t en , Urk. 8/35 und Urk. 8/37) hin holte die IV-Stelle

weitere Arztbe richt e

( Urk. 8/40 , Urk. 8/41 und Urk. 8/42 ) ein und veranlasste ein MEDAS- Gut achten

beim

Y.___ , das

am 2 8. Januar 2013

erstattet wurde ( Urk. 8/ 51 ). Am 1 5. April 2013 nahm der Versicherte Stel lung zum Y.___ -Gutachten ( Urk. 8/56). Mit Verfügung vom 1 5. Mai 2013 ( Urk.

2) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab. 2.

Gegen die anspruchsverneinende Verfügung erhob X.___

am 17.

Juni 2013 ( Urk. 1) Beschwerde mit den nachfolgenden Anträgen (S. 2) :

„ Die Verfügung der SVA Zürich, IV-Stelle, vom 1 5. Mai 2013 sei aufzuhe ben.

Das Verfahren sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese den Sach verhalt ergänzend (so den psychischen Gesundheitszustand) abkläre und einen neuen Entscheid fälle. Eventualiter sei der Gesundheitszustand durch die Beschwerdeinstanz gutachterlich abklären zu lassen.

Es sei eine Evalu ation der funktionellen (arbeitsbezogenen) Leistungs fähig keit vorzunehmen und – falls eine Arbeitsfähigkeit bejaht wird – Mass nahmen beruflicher Art anzuordnen.

Eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine IV-Rente zuzusprechen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwer de gegnerin .

Prozessual sei dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Beschwerde begrün dung (ab Gewährung der Akteneinsicht) zu gewähren. “

Zudem stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (S. 7) . Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Vernehmlassung vom 27.

August 2013 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.

E. 4.1 Das Y.___ -Gutachten, auf das sich die Beschwerdegegnerin bei ihre r

leis tungs verweigernde n Verfügung abstützte , erfüllt die von der Rechtspre chung an eine ärztliche Expertise geste llten Anforderungen (vgl. E. 1. 6 ). Es ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf Untersuchungen durch Fachärzte in den Gebiete n Allgemeine Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Rheumatologie, Neuro logie sowie Kardiologie . Das Gutachten erging sodann unter Beizug der medizinischen Vorakten und unter Berücksichtigung

der geklagten Beschwerden und der Angab en des Beschwerdeführers . Die Darlegung der medizinischen Zusammen hänge und die Beurteilung der medizinischen Situation leuchten ein.

E. 4.2 In somatischer Hinsicht stimmen die von den Y.___ -Gutachtern erhobenen Diagno sen weitgehend mit den vom Hausarzt des Beschwerdeführers berich te ten Diagnosen überein . Keine Abweichung besteht auch in Bezug auf die mit den objektivierbaren Befunden am Bewegungsapparat begründete volle Arbeits unfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Hilfskoch sowie allgemein in schwere n , mittelschwere n und nicht adaptierte n Tätigkeiten. Zum Umfang der Arbeitsfähigkeit in angepasster leichter Tätigkeit äusserte sich der Hausarzt nicht ;

er verwies auf die subjektive Einschätzung des Versi cherten .

E. 4.3 Die Vorhalte des Beschwerdeführers gegen das Y.___ -Gutachten richteten sich denn auch in der Hauptsache nicht gegen den somatischen , sondern gegen den psychiatrischen Teil . Unbegründet erweist sich hier zunächst der Einwand, der Gutachter habe den Beschwerdeführer nicht ernst genommen und dessen Anga ben antizipiert als Ausfluss subjektiver Krankheitsüberzeugung abgetan. Viel mehr legte der Gutachter in nachvollziehbarer Weise dar, dass die subjektive Krankheitsüberzeugung eine erhebliche Rolle spielt . Überzeugend ist etwa die Argumentation, der Beschwerdeführer fühle sich selbst aufgrund seiner Schmer zen und der Konzentrationsstörungen nicht arbeitsfähig, sei aber im Alltag durch die psychopathologischen Symptome nicht eingeschränkt. Der Beschwer deführer pflege ein en sehr aktiven Tagesablauf und zahlreiche soziale Kontakte ( Urk. 8/51 S. 12) . Anzumerken ist weiter, dass eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nic ht ermessensfrei erfolgen kann (Urteil des Bun desgerichts 8C_809/2007 vom 1 6. Mai 2008 E. 4.1 mit Hinweis). K ommt hinzu, dass es auch in den Berichten der behandelnden Ärzte Hinw eise für ähnliche Wahrnehmungen gibt :

S o hielt der Hausarzt fest , der Beschwerdeführer sei auch für einfache, leichte Tätigkeiten nicht „ arbeitswillig “ . Die Z.___ -Ärzte führten aus, der Beschwerdeführer habe eine Zwangssymptomatik angegeben, diese wirke jedoch appellativ , gelernt („Ich muss immer viele Male gleiche Sachen machen, Teller waschen oder Haare kämmen“ ; Urk. 8/40 S. 2 ).

Auch der Umstand, dass der Gutachter bei der Befunderhebung festhielt , der Beschwerdeführer „ berichtete nicht über Ängste, erwähnte keine Phobien“ ( Urk.

8/51 S. 10) , bei der psychiatrischen Beurteilung aber doch ausführte, der Beschwerdeführer klage über „gewisse Ängste vor dem Einschlafen “ und habe erwähnt,

„ dass er gelegentlich von wilden Tieren träume oder dass er Angst habe, das Dach könnte über ihm zusammenstürzten “ (S. 11), ist nicht geeignet den Beweiswert des Gutachtens zu erschüttern (vgl. Vorhalt in Urk.

E. 4.4 Die Beschwerdegegnerin hat die gesundheitlichen Einschränkungen der Arbeits fähigkeit rechtsgenüglich abgeklärt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb neben der polydisziplinären Begutachtung auch noch eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit a ngezeigt gewesen wäre (vgl. Urk. 1 S. 6) , zumal weder die behandelnden Ärzte noch die Gutachter oder der Regionale Ärztliche Dienst der IV-Stelle eine solche als geboten erachteten.

E. 4.5 Auf das Y.___ -Gutachten kann nach dem Gesagten abgestel lt werden. Dem Beschwerdeführer sind demnach seit April 2011 aufgrund der objektivierbaren Befunde am Bewegungsapparat keine schweren und auch keine mittelschweren Tätigkeiten sowie wegen der Kopfschmerzen keine Tätigkeiten in lauten Räu men ( Urk. 8/51 S. 19) mehr zumutbar – unzumutbar ist deshalb auch die bisher in der Schweiz ausgeführte Tätigkeit als Hilfskoch. In leichte Tätigkeiten, ohne Überkopfarbeiten, ohne Zwangshaltungen, mit der Möglichkeit zu Wechselbe lastung , hauptsächlich sitzend, besteht keine Einschränkung der Arbeitsfähig keit.

5.

Nicht gefolgt werden kann sodann dem Einwand, es sei nicht hinreichend abge klärt worden, welche leichten adaptierten Tätigkeiten dem Beschwerdeführer, ausgehend von seinen individuellen Voraussetzungen auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt offen stehen würden. Die s

unter Hinweis auf die bundesgerichtli che Rechtsprechung zum ausgeglichenen Arbeitsmarkt.

Der Begriff des ausgegli chenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, wel cher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkom men zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E.

3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). An die Konkre tisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 1 3. März 2000 und U 176/98 vom 1 7. April 2000). 6 .

6 .1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mens entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Er fahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fort gesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlich keit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende beruf liche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstel lungs möglichkeiten wegen Saisonnierstatus ) ein deutlich unterdurchschnittli ches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art.

E. 7 ) . Mit Verfügung vom

4. September 2013 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozess führung gewährt und ihm Rechtsanwalt Emil Robert Meier, Dielsdorf , als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt ( Urk. 9). Am 7. Oktober 2013 erstattete der Beschwerdeführer seine Replik ( Urk. 11) . Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 5. November 2013 auf eine Duplik ( Urk. 14), was dem Beschwerdeführer am 6. November 2013 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 8 ATSG) Probleme bei der – in einem umfassenden Sinn verstandenen – Stellensuche selber verursacht. Zur Arbeitsvermittlung nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG ist im Weiteren berechtigt, wer aus invaliditätsbedingten Gründen spezi elle Anforderungen an den Arbeitsplatz (z.B. Sehhilfen) oder den Arbeitgeber (z.B. Toleranz gegenüber invaliditätsbedingt notwendigen Ruhepausen) stellen muss und demzufolge aus invaliditätsbedingten Gründen für das Finden einer Stelle auf das Fachwissen und entsprechende Hilfe der Vermittlungsbehörden angewiesen ist. Dies gilt auch für Versicherte, die in einer leidensangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sind. Bei der Frage der Anspruchsberechtigung nicht zu berücksichtigen sind demgegenüber invaliditätsfremde Probleme bei der Stellensuche wie fehlende

Kenntnisse der Landessprachen . Schliesslich ist für den Anspruch auf Arbeitsvermittlung vorausgesetzt, dass die versicherte Person objektiv und subjektiv eingliederungsfähig ist (vgl. etwa Urteil des Bundesge richts 9C_966/2011 vom 4. Mai 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 1. 6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Mit BGE 137 V 210

hat das Bundesgericht die rechts staat lichen Anforderungen an die Einholung von MEDAS-Gutachten durch die Invalidenversicherung neu konkretisiert. Nach alten Regeln eingeholte Gutach ten büssen deswegen allerdings nicht ungeachtet ihrer jeweiligen Über zeu gungskraft den Beweiswert ein (BGE 137 V 210 E. 6 Ingress) . Dem Umstand , dass ein nach altem Standard in Auftrag gegebenes Gutachten eine massge bende Entscheidungsgrundlage bildet, ist bei der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 9C_495/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 2.2 und E. 2.3 mit Hinweisen ). 2.

2.1

In der anspruchsverneinenden Verfügung vom 1 5. Mai 2013 ging die

Beschwer de gegnerin

gestützt auf das Y.___ -Gutachten vom 2 8. Januar 2013 von einer volle n Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus . Sie stellte sich auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer könne dabei ein Erwerbseinkommen erzielen, das einen Rentenanspruch ausschliesse. Des Weiteren führte die Beschwerdegegnerin aus, e in Anspruch auf aktive Arbeitsvermittlung bestehe nur, wenn eine gesundheitsbedingte Einschränkung bei der Stellensuche bestehe, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall sei (Urk.

2). 2.2

Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, der psychische Gesundheitszustand sei ungenügend abgeklärt worden. Zudem seien die von der IV-Stelle veranlassten Abklärungen und Feststellungen zum Grad der Invalidi tät, zur Verwertbarkeit einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit und zur Notwendig keit von Massnahmen beruflicher Art ungenügend ( Urk. 1 S. 5 ff. ) 2.3

In ihrer Vernehmlassung vom 2 7. August 2013 ( Urk.

7) nahm die Beschwer degeg nerin einen Einkommensvergleich vor und stellte fest, es resul tiere keine Erwerbs einbusse , der Beschwerdeführer habe demnach keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. 2.4

Der Beschwerdeführer kritisierte in seiner Replik vom 7. Oktober 2013 ( Urk.

11) den vernehmlassungsweise erstellten Einkommensvergleich und beanstandete, die Beschwerdegegnerin habe keine korrekte Parallelisierung vorgenommen (S.

2). Er stellte sich weiter auf den Standpunkt, das Gutachten der Y.___ sei im Teilbereich „psychopathologische Befunde“ nicht überzeugend. Indiziert und dringend geboten wäre nach seinem Dafürhalten eine eingehende fachärztliche Abklärung, beispielsweise im Rahmen eines stationären Aufenthalts, wie dies bereits die Z.___ angeregt habe. 3. 3.1

Dr. med. A.___ , Fac harzt FMH für Allgemeinmedizin, seit 2 2. August 2006 Haus arzt des Beschwerdeführers , berichtete der IV-Stelle am 6. April 2011 ( Urk. 8/22). Er diagnostizierte ein chronisches pans pondy logenes Syndrom bei hyperostotischer

Sp o ndylosis

deformans und Spinalkanalstenose L3-L5

(beste hend seit dem Jahr 2004 ) , ein zervikospo ndylogenes Syndrom mit Migräne (bestehend seit Sommer 2008) sowie eine Depression (bestehend seit drei Jahren) . Dr. A.___ führte aus, der Beschwerdeführer verspüre seit längerer Zeit wechselnde Schmerzen am ganzen Körper, vor allem im Rücken, in der Hals wirbelsäule und im Brustkorbbereich. Er erhob eine diffuse Druckdolenz , Myo gelosen paravertebral auf der Höhe Lendenwirbelsäule ( LWS ) , Brustwirbelsäule ( BWS ) und Halswirbelsäule ( HWS ) sowie eine massive Bewegungseinschränkung im Bereich der ganzen Wirbelsäule bei ansonsten allgemeininternistisch unauf fälligem Status. Dr. A.___ ging von einer schlechten Prognose aus. Der Patient klage über Schmerzen am ganzen Körper. Er könne seine eigene Wohnung nicht reinigen und seine Kleider nicht selber waschen. Des Weiteren führte Dr. A.___ aus, d ie Behandlung bestehe aus Physiotherapie und Medikamenten. Durch die chronischen Körperschmerzen bestünden Einschränkungen im Bereich der kör perlich-physischen Belastbarkeit und deshalb Schlafstörungen sowie eine Depre ssion. Der Beschwerdeführer könne keine Lasten tragen und sei nicht belastbar. Weiter sei er nicht in der Lage , in einer Umgebung mit Stress zu arbeiten. Dr. A.___ attestierte ein e Arbeitsunfähigkeit v on 100 % seit dem 2 3. März 2010 und fügte an, a uch für einfache, leichte Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer nicht arbeitswillig. Er zeige keine Möglichkeiten, auch nur kleine Hilfsarbeiten zu erledigen. 3.2

Am 1 0. Mai 2011 überwies Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psy cho therapie FMH, den Beschwerdeführer nach einmaliger Konsultation und in Absprache mit dem Hausarzt an die

Z.___ zur weiteren psychiatrischen Abklärung und Behandlung (Urk.

8/35). Dr. B.___

führte im Überweisungsbericht aus , der Beschwerdeführer sei laut Unterlagen, die er mitgebracht habe, im Herbst 2009 kurzfristig bei Dr. med. C.___ in psy chiatrischer Behandlung gewesen , der von einer ängstlich-depressiven Störung mit „übergriffiger“ Persönlichkeit berichtete habe. Beim Hausarzt sei aufgefal len, dass der Beschwerdeführer sich nicht an die vereinbarten Konsultationster mine und -zeiten habe halten können.

Dr. B.___ führte weiter aus, d er Beschwerdeführer habe

im auf Deutsch und teil weise auf Englisch geführten Gespräch über ein seit vier bis fünf Jahren beste hendes aggressives Verhalten mit lautem Fluchen geklagt . Wenn andere Men schen mit ihm sprächen, werde er sofort nervös und „c razy“. Sein Gedächtnis sei schlecht geworden, er vergesse Namen und Wege. Er verlaufe sich auch oft und fahre mit dem ÖV an den falschen Ort. Nachts schrecke er oft auf, habe Angst. Sein Denken sei langsam. Er habe oft Geräusche im Kopf. Bei der nähe ren Exploration habe der Beschwerdeführer geschildert, der Kopf sei immer voll, es sei immer am Laufen und nie in Ruhe. Manchmal werde es besser, wenn er die Augen schliesse. Er höre oft Geräusche, es mache immer „klick-klick…“, teilweise sei es wie e in Stimmengewirr, das er nicht verstehe. Manchmal seien die Stimmen auch verständlich, gäben Kommentare über ihn ab, manchmal gut meinend, manchmal kritisierend, abwertend und beschimpfend. Er empfinde sie als ich-fremd, nicht zu ihm gehörend, aber nicht von aussen kommend. Andere Sinnesstörungen und Wahninhalte hätten keine eruiert werden können.

Aufgrund der Entwicklung in den let zten Jahren mit dem deutlichen L eistungs knick und den oben geschilderten Symptomen mit den akustischen Halluzinati onen besteh e der Verdacht auf eine Erkrankung aus dem schizophrenen For menkreis . 3.3

Am 2 5. Juli 2011 ( Urk. 8/40) berichtete die Z.___ von einer ambulanten psy chiatri schen Behandlung seit dem 2 5. Mai 2011 unter dem Hinweis, die Diagnostik sei noch nicht abgeschlossen, weshalb gegenwärtig keine prognos tische Einschätzung möglich sei. Die verantwortlich zeichnenden Ärzte diag nostizierten den Verdacht auf eine organische Persönlichkeits- oder Verhal tensstörung (ICD-10 F07.8 , bestehend seit zirka 2009 ), z.B. im Rahmen einer Multiplen Sklerose ,

mit Differenzialdiagnose paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0), eine undifferenzierte Somat isierungsstörung (ICD-10 F45.1, bestehend sei dem Jahr 2006 ) , eine leichte depressive Störung (ICD-10 F32.0, bestehend seit mindestens 2011 ) sowie ein cervikogenes / cervikocephales Schmerzsyndrom mit S p ondylosen und S p ondylarthrosen

der LWS ( bestehend seit zirka 2006 ) .

Die Z.___ -Ärzte attestierten dem Beschwerdeführer eine Arbeits ( un ) fähigkeit von 50 % in der zuletzt aus geübten Tätigkeit als Hilfskoch und stellten fest, a uf grund der Kombination aus ei ner Schmerzsymptomatik und einer psychischen Störung, deren Ursache bisher noch nicht habe geklärt werden können , sei eine Angabe zu einem Belastungsprofil gegenwärtig nicht möglich.

Ergänzend fügten die verantwortlich zeichnenden Ärzte an , e s lägen beim Beschwerdeführer mehr ere Faktoren vor, die eine Inte gration in den Arbeitspro zess erschwerten. Dies seien sprachlich-kulturelle Herausforderungen, eine somatisch begründbare Schmerzsymptomatik sowie eine bisher nicht ab schliessend geklärte psychiatrische Symptomatik. Im Rahmen der bisherigen Diagnostik hätten sich in der cerebralen Bildgebung (MRI) Befunde gezeigt, die möglicherweise auf eine neurologische Erkrankung hinweisen würden, in deren Rahmen auch die Symptome wie Störung en der Impulshaftigkeit, affektive Störungen sowie Störung der Perzeption (Seh- und Auffassungsstörung) auf treten könnten. Es sei eine Anmeldung zur konsiliarischen Beurteilung in der Neurologie des D.___ erfolgt. Abschliessende Befunde wür den gegenwärtig noch ausstehen. Empfehlungen bezüglich Therapie sowie prognostische Angaben würden stark von den Ergebnissen der neurologischen Abklärungen abhängen, so dass gegenwärtig diesbezüglich keine Aussage gemacht werden könne. 3.4

Im Bericht vom 2 0. Oktober 2011 zuhanden der Z.___ ( Urk. 8/42 /9-11 ) diagnosti zierten die verantwortlich zeichnenden Ärzte der Klinik für Neurologie des D.___ progrediente Persönlichkeits- und Verhaltensauf fällig keiten unklarer Ätiologie seit sieben bis acht Jahren mit Angstzuständen, Para noia, Ein- und Durchschlafinsomnie, aktuell ohne Hinweis auf eine neuro dege nerative oder eine andere neurologische Grunderkrankung als Ursache der Symptomatik. Die Ärzte führten aus, die umfassende Abklärung mit einer dopplersonographischen Untersuchung habe keinen Anhalt für eine athero sklerotische Genese der im Schädel-MRI vom 2 4. Juni 2011 dargestellten ver einzelten unspezifischen wahrscheinlich chronisch ischä mischen Veränderungen ergeben. D ie Ergebniss e der Liquorpunktion hätten eine leichte Schrankenstö rung mit erhöhtem Gesamtprotein ohne intrathekale Antikörper-Produktion gezeigt. Das autoimmunologische Screening sei unauffällig gewesen. Die in der neuropsychologischen Untersuchung festgestellten zum Teil schweren Störun gen der Gedächtnisfunktion, des Lernens, der Aufmerksamkeit, exekutiver Funktionen und der Visuo -Konstruktion seien am ehesten im Rahmen der chro nischen Kopfschmerzen, der Schlafstörung und der depressiven Symptomatik interpretiert worden. Eine weiterführende, detaillierte Anamnese sei aufgrund der sprachlichen Barriere leider nicht möglich gewesen. Leider habe der Versi cherte eine Kontaktaufnahme mit seinem Mitbewohner für eine detaillierte Fremdanamnese verweigert. In der Zusammenschau der Befunde sei eine neu rologische Ursache der Beschwerden unwahrscheinlich. Ein psychiatrisches Grundleiden (möglicherweise doch schon länger vorbestehend) , zum Beispiel eine schizoaffektive Erkrankung , erscheine prinzipiell möglich. Aufgrund des hohen Leidensdrucks des ratlos wirkenden Patienten, der sprachbedingten Kommunikationseinschränkung und der nachts akzentuierten Beschwerden werde eine stationäre Abklärung in der Psychiatrie sowie ein gute psychiatri sche Anbindung empfohlen. 3.5

Am 1. Dezember 2011 nahmen die verantwortlich zeichnenden Ärzte der Z.___ ergänzend zum Bericht vom 2 5. Juli 2011 Stellung ( Urk. 8/41) . Sie führten aus, das Zustandsbild habe sich seither nicht verändert. Sie würden weiterhin von einer 50%igen Arbeits ( un ) fähigkeit ausgehen. Die im letzten Bericht erwähnte neurologische Untersuchung im D.___ sei abgeschlossen. Einerseits hätten sich in der neuropsychologischen Testung schwere Defizite abgezeichnet, die sich in diesem Ausmass eigentlich nur bei schwerer Hirnschä digung oder weit fortgeschrittener Demenz zeigten. Die im letzten Bericht beschriebenen mässiggradigen Veränderungen des Gehirns (MRI- Neurocranium vom 24.06.2011) seien jedoch nicht erklärend für die gebotene Psychopatholo gie. An weiteren auffälligen Befunden hätten sich in einer Liquor- und Blut analyse Hinweise für eine entzündliche Genese gezeigt. Es habe in der Zusam menschau jedoch keine klare neurologische Ursache für die Symptome festge stellt werden können.

Es sei diskutiert worden, dass zur weiteren Abklärung gegebenenfalls ein statio närer Aufenthalt in einer psychiatrischen Einrichtung sinnvoll wäre. Diese sei geplant, habe jedoch aufgeschoben werden müssen, da der Beschwerdeführer eine Reise zu seiner Familie nach E.___ plane. Aufgrund gegenwärtig fehlen der Hinweise auf akute Selbst- oder Fremdgefährdung sei keine Hospitalisierung gegen den Patientenwillen erfolgt. Die Fortführung der Diagnostik beziehungs weise Behandlung erfolge im Frühjahr 2012. 3.6

3.6.1

Gestützt auf die Vorakten sowie auf eine fachärztliche internistische, psychiatri sche, rheumatologische, neurologische und kardiologische Untersuchung nann ten die Y.___ -Gutachter am 2 8. Januar 2013 ( Urk. 8/51) die folgenden Diagnosen (S. 21):

Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit 1. c hronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits

- radiologisch Spondylosis

hyperostotica C3 bis C6

- Differenzialdiagnose: radikuläre Reizsymptomatik der Wurzel C8

- schmerzhafte Sensibilitätsst örung im Bereich ulnare Hand/Arm links unklarer Ursache 2. chronisches thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits - Spondylosis

hyperostotic a (DISH) der gesamten BWS

- mittelschwere bis zum Teil schwere zentrale Spinalkanalstenose L3 bis L5 -

neurogene Claudicatio

spinalis möglich 3. chronisches Spannungs-Kopfweh im Rahmen eines diffusen Schmerzsyndroms

Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit 1. a nhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) 2. Verdacht auf arterielle Hypertonie, unbehandelt – TTE vom 1 7. August 2012: normale Dimensionen, keine LV-Hypertrophie, nor male Funktion, keine hämodynamisch relevanten Klappenvitien 3. Medikamenten- Malcompliance 3.6.2

In der Gesamtbeurteilung führten die Fachärzte des Y.___ aus, den subjektiv geklagten Beschwerden (vor allem diverse Schmerzen, Kopfweh, Gedächtnis störung und so weiter) entsprechend sei die Evaluation aus Sicht des Bewe gungsapparates im Vordergrund gestanden. Es habe sich das chronische zerv i kospondylogene Schmerzsyndrom beidseits feststellen lassen mit möglichen Hin weisen auf eine radikuläre Reizsymptomatik C 8. Zudem habe sich das chro nische thorakolumbospondylogene Schmerzsyndro m beidseits mit einer mittel schweren bis schweren zentralen Spinalkana lstenose dargestellt. Ferner könne aus neurologischer Sicht das chronische Spannungstypkopfweh festgestellt werden. Hinsicht lich der Arbeitsfähigkeit resultiere, dass aufgrund der objekti vier baren Befunde am Bewegungsapparat keine schweren und auch keine mittel schweren Tätigkeiten mehr zumutbar seien. Es seien lediglich leichte Tätigkei ten, ohne Überkopfarbeiten, ohne Zwangshaltungen, mit der Möglich keit zu Wechselbelastung, hauptsächlich sitzend , zumutbar. Für derartige Tätigkeiten bestehe aus Sicht des Bewegungsapparates keine Einschränkung der Arbeitsfä higkeit. Die anamnestisch angestammte Tätigkeit als Koch beziehungs weise Hilfskoch sei dem Beschwerdeführer mit diesem Zumutbar keitsprofil nicht mehr möglich. Aus kardiologischer Sicht ergäben sich keine gravierenden Befunde, die Echokardiographie sei normal, Hinweise auf eine koronare Herzkrankheit bestünden nicht , so dass d ie Arbeitsfähigkeit aus kardiologischer Sicht nicht eingeschränkt sei . Auch aus allgemein- internistischer Sicht stellten sich keine wesentlichen Befunde dar . Aus psychiatrischer Sicht könne beim Exploranden bei somatisch nicht ausreichend erklärbaren Befunden für die subjektiv hoch gradige Limitierung bei gleichzeitig vorhandender psychosozialer Belastungssi tuation eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung festgestellt werden. Eine Komorbidität liege nicht vor, insbesondere nicht eine früher diskutierte schizo phrene Störung. Die Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht nicht einge schränkt (S. 22 f.).

Die Y.___ -Gutachter gingen aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersu chungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit seit dem Jahr 2004 eingeschränkt sei. Sie gaben zu bedenken, eine genaue Rückdatierung sei auf grund der vorliegenden Akten aber nicht sicher möglich, so dass sie sich auf den Zeitpunkt des ärztlichen Berichts vom April 2011 beziehen würden. Ab jenem Zeitpunkt sei von der aktuellen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszu gehen (S. 23) . 6.3.3

Dr. med. F.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, führte im psychiatri sche n Teilgut achten

(S. 10 ff.) aus , der Beschwerdeführer fühle sich aufgrund seiner Schmerzen im ganzen Körper und aufgrund seiner Kopfschmerzen nicht mehr arbeitsfähig. Das Ausmass der geklagten Beschwerden und die subjektive Krankheitsüberzeugung, nicht mehr arbeiten zu können, könnten durch die somatischen Befunde nicht vollständig objektiviert werden, so dass eine psy chische Überlagerung der geklagten Beschwerden angenommen werden müsse. Der Beschwerdeführer habe in seinem bisherigen Leben einzig zwischen den Jahren 2001 und 2006 während längerer Zeit regelmässig gearbeitet. Seither gehe er keiner beruflichen Tätigkeit mehr nach und leide unter wirtschaftlichen Schwierigkeiten, er habe sich darüber beklagt, dass er zu wenig Geld habe, um das Leben geniessen zu können. Vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten – die Ehefrau habe sich von ihm getrennt – könne die psychische Überlagerung der geklagten Schmerzen gesehen werden; es könne die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gestell t werden.

Eine weitere psychiatrische Diagnose könne nicht gestellt werden. Die vom Beschwerdeführer geschilderten unklaren Konzentrations- und Gedächtnisstö rungen liessen sich nicht objektivieren. Obwohl er darüber geklagt habe, dass er sich bei der Arbeit kaum habe konzentrieren können, dass er vergesslich gewe sen sei, sei er durchaus in der Lage gewesen, sehr präzise Angaben zu seinem Leben zu machen. Insbesondere habe er sich auf den Franken genau an die Unterstützung erinnern können, die er durch das Sozialamt erhalte. Er sei all seits orientiert und seine anamnestischen Angaben präzise gewesen. Die von ihm geklagten Konzentrations- und Gedächtnisstörungen liessen sich also nicht objektivieren, seine Angaben seien diskre pant.

Der Beschwerdeführer sei auch nicht depressiv. Er lebe allein, führe den Haus halt weitgehend selbständig. Er leide unter leichten Einschlafstörungen, die auch dadurch bedingt seien, dass er regelmässig bis neun Uhr schlafe. Tagsüber unternehme er regelmässig Spaziergänge, besuche zweimal pro Tag die Moschee und werde täglich von seinen zahlreichen Freunden besucht. Er unternehme mit ihnen Spaziergänge, gehe in Parks, unterhalte sich mit ihnen und werde von ihnen unterstützt. Er hab e auch regelmässig telefonischen Kontakt mit seinen Geschwistern. Alle ein bis zwei Jahre reise er in seine Heimat. Diese Reisen geniesse er . Er leide weder unter einer Antriebsstörung, noch unter einer depressiven Verstimmung, einem Lebensverleider , Suizidgedanken oder einem sozialen Rückzug. Auch fänden sich keine Hinweise für eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis. Der psychiatrische Gutachter gewann den Ein druck, der Beschwerdeführer versuche mit seinen Angaben über mögliche psy chische Einschränkungen seine subjektive Krankheitsüberzeugung, nach der keine Arbeit mehr möglich sei, zu untermauern. Er führte weiter aus, es fänden sich

keine Hinweise für Denkstörungen. Der Beschwerdeführer zeige kein Gedankenabreissen, kein bizarres Denken. Die intensiven Kontakte, die der Beschwerdeführer täglich pflege, seien mit einer chronisch verlaufenden schizo phrenen Störung nicht vereinbar. Bei der psychiatrischen Untersuchung sei er freundlich, kooperativ, zugewandt, affektiv stimmungsfähig gewesen, es hätten keinerlei psychopathologische Symptome fe stgestellt werden können. Auch dies sei ein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer nicht an einer schizophrenen Störung leide. Er werde auch einzig mit Nozinan , einem schlafanstossendem Neuroleptikum behandelt, das keine besonders ant ipsychotischen Potenzen besitze . Im Übrigen habe der Blutspiegel weit unter dem therapeutischen Bereich gelegen, was ein Hinweis dafür sei, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben das verordnet e Neuroleptika kaum einnehme (S. 12)

Dr. F.___

kam zum Schluss , aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit. Ausser der anhaltenden somatoformen

Schmerz störung könne keine weitere psychiatrische Diagnose gestellt werden. Eine psychiatrische Komorbidität sei nicht vorhanden. Eine chronische körperli che Begleiterkrankung liege nicht vor. Es handle sich auch nicht um einen mehrjährigen, chronifizierten Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progre dienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung. Ein ausgeprägter sozi aler Rückzug lasse sich nicht feststellen. Dass alle therapeutischen Bemühungen gescheitert seien, habe wesentlich damit zusammen gehangen, dass der Beschwerdeführer auf Grund der ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeu gung wenig Motivation zeige, sich trotz allfälliger Restbeschwerden aktiv um eine Genesung zu bemühen und sich den Belastungen der Arbeitswelt wieder auszusetzen. Schwere, lebensgeschichtliche Belastungen fänden sich nicht. Hinweise auf unbewusste Konflikte fehlten, ein primärer Krankheitsgewinn sei nicht vorhanden. Aus psychiatrischer Sicht könne es dem Beschwerdeführer daher zugemutet werden, trotz der geklagten Beschwerden die nötige Willens anstrengung aufzubringen, um ganztags einer beruflichen Tätig keit nachgehen zu können (S. 11 ) .

4.

E. 11 S. 2).

Auch der Umsta nd, dass die Psychiater der Z.___

im Dezember 2011 eine statio näre Abklärung als angezeigt erachteten, entkräftet den Beweiswert des Y.___ Gutachtens angesichts des wesentlichen Unterschiedes zwischen dem Behand lungs

- und dem Begutachtungsauftrag entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht. Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer diese Gelegenheit bis zum Zeitpunkt des psychiatrischen Gesprächs beim Y.___ am 14.

August 2012 auch nie wahrgenommen hat, sondern es bei den wenigen ambulanten Terminen in der Z.___ bewenden liess (vgl. Urk. 8/51 S. 7 und E.

3.5 ).

E. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte (BGE 125 V 146 E. 5c/ bb mit Hinweisen). Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzu führenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Ver gleichs einkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.4). Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder durch Abstellen auf die statistischen Werte (vgl. SVR 2008 IV Nr. 2 S. 3, I

697/05 und Urteil des Bundesgerichts I 750/04 vom 5. April 2006 E. 5.5) oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes (vgl. Urteil des Bun desgerichts U 454/05 vom 6. September 2006 E. 6.3.3 mit Hinweisen) erfolgen (BGE

134

V

322 E. 4.1 mit Hinweisen). 6 .2

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhe bungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E.

3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 6.3

Der Beschwerdeführer hat vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Gastgewerbe gearbeitet ( Urk. 8/

E. 21 ) .

Seine Erwerbsb iographie in der Schweiz war unregel mässig, dauerte insgesamt nur knapp fünf Jahre, anschliessend war er arbeitslos beziehungsweise nicht mehr erwerbstätig , so dass unbestrittenermassen nicht nur zur Bestimmung des Invaliden- sondern auch des Valideneinkommens auf die LSE- Werte abzustellen ist.

Ob die Beschwerdegegnerin dabei beim Valideneinkommen

zu Recht auf das gegenüber dem Mittelwert in Hilfstätigkeiten geringere Durchschnittsein kommen in der Gastronomie ( Fr. 3‘810.--, LSE 2010, TA1, S.

27, Ziff. 55-56 , Männer, Anforderungsniveau 4 ) abstellte –

so dass im Ergebnis gar keine Ein kommenseinbusse resultierte – kann offen bleiben. Denn selbst wenn für beide Vergleichseinkommen auf den höheren Mittelwert sämtlicher Hilfstätigkeiten im Privatsektor abgestellt würde ( Fr. 4‘901.--, LSE 2010, TA1, S.

26, Total, Männer, Anforderungsniveau 4 ) ,

würde angesichts der uneingeschränkten Arbeitsfähig keit in angepasster Tätigkeit

kein rentenrelevanter Invaliditätsgrad von 40 % erreicht.

Der Invaliditätsgrad entspräche diesfalls dem Abzug vom Tabellenlohn , welcher 25 % nicht übersteigen kann (BGE 126 V 75). Der Beschwerdeführer hätte somit auch bei dieser Berechnungsweise keinen An spruch auf eine Invali denrente.

Im Übrigen stellte sich die Frage, ob sich der Beschwerdeführer nicht aus freien Stücken während Jahren mit einem unregelmässigen Einkommen begnügte, dafür mehr Freizeit geniessen konnte. Diesfalls müsste von einem wesentlich tieferen Valideneinkommen ausgegangen werden, was zu einem noch geringe ren Invaliditätsgrad führen würde. 7 .

Der Beschwerdeführer ist für körperlich leichte Tätigkeiten, ohne Überkopfarbei ten , ohne Zwangshaltungen, mit der Möglichkeit zu Wechselbelastung, haupt sächlich sitzend in nicht lauten Räumen

zu 100 % a rbeitsfähig. G esundheitlich bedingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche, die eine Arbeitsvermittlung durch die IV-Stelle rechtfertigten , liegen keine vor (vgl. E.1. 5 ). Auch anderwei tige berufliche Massnahmen (Berufsberatung, Umschulung , Arbeitsversuche ) erweisen sich nicht als erforderlich. Der Beschwerdeführer selbst legte denn auch gar nicht dar, inwiefern er auf die beantragten

nicht näher spezifizier ten

berufl ichen Massnahmen angewiesen sei . Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer, der seit dem Stellenverlust im Januar 2005 (Urk.

8/21 und Urk. 8/51 S. 8 ) keiner Arbeitstätigkeit mehr nachgegangen und nach eigener Überzeug ung mit Schmerzen nicht zu arbeiten imstande ist ( Urk. 8/51 S. 9 und Ziff. 6.7 S. 23 ), subjektiv überhaupt als eingliederungsfä hig qualifiziert werden kann , hat die Beschwerdegegnerin demnach auch den Anspruch auf Arbeits vermittlung (beziehungsweise anderweitige Massnahmen ber uflicher Art) zu Recht verneint . 8.

Der Beschwerdeführer hat demnach keinen Anspruch auf Leistungen der Invali denversicherun g , weshalb die Beschwerde gegen die anspruchsverneinende Verfügung vom 1 5. Mai 2013 abzuweisen ist. 9. 9.1

Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- fest zusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 9.2.

Nach Einsicht in die Honorarnote von Rechtsanwalt Emil Robert Meier vom 13.

Januar 2014 ( Urk.

16) ist dieser für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung des gerichtsübli chen Stundenansatzes von Fr. 200.-- mit Fr. 1‘685.-- ( Barauslagen und Mehr wertsteuer inbegriffen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Emil Robert Meier, Dielsdorf, wird mit Fr. 1 ‘ 685 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Emil Robert Meier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00568 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Oertli Urteil vom

30. April 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Emil Robert Meier Advokaturbüro Meier & Mayerhoffer Regensbergstrasse 3, Postfach 153, 8157 Dielsdorf gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1959 geborene X.___ , von Juli 2001 bis Januar 2005 als Hilfs koch tätig, anschliessend arbeitslos und nichterwerbstätig , meldete sich am 17.

März 2011

bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung unter Hinweis auf eine depressive Entwicklung sowie eine posttraumatische Belastung zum Leis tungsbezug an ( Urk. 8/1 4 , Urk. 8/5 und Urk. 8/51 S. 10 ). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem indivi duellen Konto ( Urk. 8/21), einen Arztbericht ( Urk. 8/22) sowie ergänzende Angaben beim Versicherten ( Urk. 8/23 und Urk.

8/24) ein. Dieser reichte ferner weitere Arztberichte zu den Akten ( Urk. 8/25). Mit Vorbescheid vom 1 2. Mai 2011 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbe gehrens in Aussicht ( Urk. 8/28).

Auf Einwand des Versicherten

( Urk. 8/33 und 8/38 ; u nter Beilage von

Arzt berich t en , Urk. 8/35 und Urk. 8/37) hin holte die IV-Stelle

weitere Arztbe richt e

( Urk. 8/40 , Urk. 8/41 und Urk. 8/42 ) ein und veranlasste ein MEDAS- Gut achten

beim

Y.___ , das

am 2 8. Januar 2013

erstattet wurde ( Urk. 8/ 51 ). Am 1 5. April 2013 nahm der Versicherte Stel lung zum Y.___ -Gutachten ( Urk. 8/56). Mit Verfügung vom 1 5. Mai 2013 ( Urk.

2) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab. 2.

Gegen die anspruchsverneinende Verfügung erhob X.___

am 17.

Juni 2013 ( Urk. 1) Beschwerde mit den nachfolgenden Anträgen (S. 2) :

„ Die Verfügung der SVA Zürich, IV-Stelle, vom 1 5. Mai 2013 sei aufzuhe ben.

Das Verfahren sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese den Sach verhalt ergänzend (so den psychischen Gesundheitszustand) abkläre und einen neuen Entscheid fälle. Eventualiter sei der Gesundheitszustand durch die Beschwerdeinstanz gutachterlich abklären zu lassen.

Es sei eine Evalu ation der funktionellen (arbeitsbezogenen) Leistungs fähig keit vorzunehmen und – falls eine Arbeitsfähigkeit bejaht wird – Mass nahmen beruflicher Art anzuordnen.

Eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine IV-Rente zuzusprechen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwer de gegnerin .

Prozessual sei dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Beschwerde begrün dung (ab Gewährung der Akteneinsicht) zu gewähren. “

Zudem stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (S. 7) . Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Vernehmlassung vom 27.

August 2013 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7 ) . Mit Verfügung vom

4. September 2013 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozess führung gewährt und ihm Rechtsanwalt Emil Robert Meier, Dielsdorf , als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt ( Urk. 9). Am 7. Oktober 2013 erstattete der Beschwerdeführer seine Replik ( Urk. 11) . Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 5. November 2013 auf eine Duplik ( Urk. 14), was dem Beschwerdeführer am 6. November 2013 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Beschwerdegegnerin hat den In validitätsbegriff ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt ( Urk. 2 S. 1). Darauf wird, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen. 1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüberge stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4

Invalide oder von einer Invalidität ( Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind ( Abs. 1).

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen ( Abs. 1 bis ).

Laut Art. 8 Abs. 3 lit . b IVG bestehen die Eingliederungsmassnahmen unter ande rem aus Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufli che Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe). 1. 5

Eine für die Arbeitsvermittlung massgebende Invalidität liegt vor, wenn der Versicherte bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitli chen Gründen Schwierigkeiten hat , das heisst es muss für die Bejahung einer Invalidität im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG zwischen dem Gesundheits schaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung ein Kausalzusammen hang bestehen (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG). Gesund heitliche Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle erfüllen den leistungsspezifischen Invaliditätsbegriff, wenn die Behinderung bleibend oder während voraussichtlich längerer Zeit ( Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG) Probleme bei der – in einem umfassenden Sinn verstandenen – Stellensuche selber verursacht. Zur Arbeitsvermittlung nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG ist im Weiteren berechtigt, wer aus invaliditätsbedingten Gründen spezi elle Anforderungen an den Arbeitsplatz (z.B. Sehhilfen) oder den Arbeitgeber (z.B. Toleranz gegenüber invaliditätsbedingt notwendigen Ruhepausen) stellen muss und demzufolge aus invaliditätsbedingten Gründen für das Finden einer Stelle auf das Fachwissen und entsprechende Hilfe der Vermittlungsbehörden angewiesen ist. Dies gilt auch für Versicherte, die in einer leidensangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sind. Bei der Frage der Anspruchsberechtigung nicht zu berücksichtigen sind demgegenüber invaliditätsfremde Probleme bei der Stellensuche wie fehlende

Kenntnisse der Landessprachen . Schliesslich ist für den Anspruch auf Arbeitsvermittlung vorausgesetzt, dass die versicherte Person objektiv und subjektiv eingliederungsfähig ist (vgl. etwa Urteil des Bundesge richts 9C_966/2011 vom 4. Mai 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 1. 6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Mit BGE 137 V 210

hat das Bundesgericht die rechts staat lichen Anforderungen an die Einholung von MEDAS-Gutachten durch die Invalidenversicherung neu konkretisiert. Nach alten Regeln eingeholte Gutach ten büssen deswegen allerdings nicht ungeachtet ihrer jeweiligen Über zeu gungskraft den Beweiswert ein (BGE 137 V 210 E. 6 Ingress) . Dem Umstand , dass ein nach altem Standard in Auftrag gegebenes Gutachten eine massge bende Entscheidungsgrundlage bildet, ist bei der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 9C_495/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 2.2 und E. 2.3 mit Hinweisen ). 2.

2.1

In der anspruchsverneinenden Verfügung vom 1 5. Mai 2013 ging die

Beschwer de gegnerin

gestützt auf das Y.___ -Gutachten vom 2 8. Januar 2013 von einer volle n Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus . Sie stellte sich auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer könne dabei ein Erwerbseinkommen erzielen, das einen Rentenanspruch ausschliesse. Des Weiteren führte die Beschwerdegegnerin aus, e in Anspruch auf aktive Arbeitsvermittlung bestehe nur, wenn eine gesundheitsbedingte Einschränkung bei der Stellensuche bestehe, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall sei (Urk.

2). 2.2

Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, der psychische Gesundheitszustand sei ungenügend abgeklärt worden. Zudem seien die von der IV-Stelle veranlassten Abklärungen und Feststellungen zum Grad der Invalidi tät, zur Verwertbarkeit einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit und zur Notwendig keit von Massnahmen beruflicher Art ungenügend ( Urk. 1 S. 5 ff. ) 2.3

In ihrer Vernehmlassung vom 2 7. August 2013 ( Urk.

7) nahm die Beschwer degeg nerin einen Einkommensvergleich vor und stellte fest, es resul tiere keine Erwerbs einbusse , der Beschwerdeführer habe demnach keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. 2.4

Der Beschwerdeführer kritisierte in seiner Replik vom 7. Oktober 2013 ( Urk.

11) den vernehmlassungsweise erstellten Einkommensvergleich und beanstandete, die Beschwerdegegnerin habe keine korrekte Parallelisierung vorgenommen (S.

2). Er stellte sich weiter auf den Standpunkt, das Gutachten der Y.___ sei im Teilbereich „psychopathologische Befunde“ nicht überzeugend. Indiziert und dringend geboten wäre nach seinem Dafürhalten eine eingehende fachärztliche Abklärung, beispielsweise im Rahmen eines stationären Aufenthalts, wie dies bereits die Z.___ angeregt habe. 3. 3.1

Dr. med. A.___ , Fac harzt FMH für Allgemeinmedizin, seit 2 2. August 2006 Haus arzt des Beschwerdeführers , berichtete der IV-Stelle am 6. April 2011 ( Urk. 8/22). Er diagnostizierte ein chronisches pans pondy logenes Syndrom bei hyperostotischer

Sp o ndylosis

deformans und Spinalkanalstenose L3-L5

(beste hend seit dem Jahr 2004 ) , ein zervikospo ndylogenes Syndrom mit Migräne (bestehend seit Sommer 2008) sowie eine Depression (bestehend seit drei Jahren) . Dr. A.___ führte aus, der Beschwerdeführer verspüre seit längerer Zeit wechselnde Schmerzen am ganzen Körper, vor allem im Rücken, in der Hals wirbelsäule und im Brustkorbbereich. Er erhob eine diffuse Druckdolenz , Myo gelosen paravertebral auf der Höhe Lendenwirbelsäule ( LWS ) , Brustwirbelsäule ( BWS ) und Halswirbelsäule ( HWS ) sowie eine massive Bewegungseinschränkung im Bereich der ganzen Wirbelsäule bei ansonsten allgemeininternistisch unauf fälligem Status. Dr. A.___ ging von einer schlechten Prognose aus. Der Patient klage über Schmerzen am ganzen Körper. Er könne seine eigene Wohnung nicht reinigen und seine Kleider nicht selber waschen. Des Weiteren führte Dr. A.___ aus, d ie Behandlung bestehe aus Physiotherapie und Medikamenten. Durch die chronischen Körperschmerzen bestünden Einschränkungen im Bereich der kör perlich-physischen Belastbarkeit und deshalb Schlafstörungen sowie eine Depre ssion. Der Beschwerdeführer könne keine Lasten tragen und sei nicht belastbar. Weiter sei er nicht in der Lage , in einer Umgebung mit Stress zu arbeiten. Dr. A.___ attestierte ein e Arbeitsunfähigkeit v on 100 % seit dem 2 3. März 2010 und fügte an, a uch für einfache, leichte Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer nicht arbeitswillig. Er zeige keine Möglichkeiten, auch nur kleine Hilfsarbeiten zu erledigen. 3.2

Am 1 0. Mai 2011 überwies Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psy cho therapie FMH, den Beschwerdeführer nach einmaliger Konsultation und in Absprache mit dem Hausarzt an die

Z.___ zur weiteren psychiatrischen Abklärung und Behandlung (Urk.

8/35). Dr. B.___

führte im Überweisungsbericht aus , der Beschwerdeführer sei laut Unterlagen, die er mitgebracht habe, im Herbst 2009 kurzfristig bei Dr. med. C.___ in psy chiatrischer Behandlung gewesen , der von einer ängstlich-depressiven Störung mit „übergriffiger“ Persönlichkeit berichtete habe. Beim Hausarzt sei aufgefal len, dass der Beschwerdeführer sich nicht an die vereinbarten Konsultationster mine und -zeiten habe halten können.

Dr. B.___ führte weiter aus, d er Beschwerdeführer habe

im auf Deutsch und teil weise auf Englisch geführten Gespräch über ein seit vier bis fünf Jahren beste hendes aggressives Verhalten mit lautem Fluchen geklagt . Wenn andere Men schen mit ihm sprächen, werde er sofort nervös und „c razy“. Sein Gedächtnis sei schlecht geworden, er vergesse Namen und Wege. Er verlaufe sich auch oft und fahre mit dem ÖV an den falschen Ort. Nachts schrecke er oft auf, habe Angst. Sein Denken sei langsam. Er habe oft Geräusche im Kopf. Bei der nähe ren Exploration habe der Beschwerdeführer geschildert, der Kopf sei immer voll, es sei immer am Laufen und nie in Ruhe. Manchmal werde es besser, wenn er die Augen schliesse. Er höre oft Geräusche, es mache immer „klick-klick…“, teilweise sei es wie e in Stimmengewirr, das er nicht verstehe. Manchmal seien die Stimmen auch verständlich, gäben Kommentare über ihn ab, manchmal gut meinend, manchmal kritisierend, abwertend und beschimpfend. Er empfinde sie als ich-fremd, nicht zu ihm gehörend, aber nicht von aussen kommend. Andere Sinnesstörungen und Wahninhalte hätten keine eruiert werden können.

Aufgrund der Entwicklung in den let zten Jahren mit dem deutlichen L eistungs knick und den oben geschilderten Symptomen mit den akustischen Halluzinati onen besteh e der Verdacht auf eine Erkrankung aus dem schizophrenen For menkreis . 3.3

Am 2 5. Juli 2011 ( Urk. 8/40) berichtete die Z.___ von einer ambulanten psy chiatri schen Behandlung seit dem 2 5. Mai 2011 unter dem Hinweis, die Diagnostik sei noch nicht abgeschlossen, weshalb gegenwärtig keine prognos tische Einschätzung möglich sei. Die verantwortlich zeichnenden Ärzte diag nostizierten den Verdacht auf eine organische Persönlichkeits- oder Verhal tensstörung (ICD-10 F07.8 , bestehend seit zirka 2009 ), z.B. im Rahmen einer Multiplen Sklerose ,

mit Differenzialdiagnose paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0), eine undifferenzierte Somat isierungsstörung (ICD-10 F45.1, bestehend sei dem Jahr 2006 ) , eine leichte depressive Störung (ICD-10 F32.0, bestehend seit mindestens 2011 ) sowie ein cervikogenes / cervikocephales Schmerzsyndrom mit S p ondylosen und S p ondylarthrosen

der LWS ( bestehend seit zirka 2006 ) .

Die Z.___ -Ärzte attestierten dem Beschwerdeführer eine Arbeits ( un ) fähigkeit von 50 % in der zuletzt aus geübten Tätigkeit als Hilfskoch und stellten fest, a uf grund der Kombination aus ei ner Schmerzsymptomatik und einer psychischen Störung, deren Ursache bisher noch nicht habe geklärt werden können , sei eine Angabe zu einem Belastungsprofil gegenwärtig nicht möglich.

Ergänzend fügten die verantwortlich zeichnenden Ärzte an , e s lägen beim Beschwerdeführer mehr ere Faktoren vor, die eine Inte gration in den Arbeitspro zess erschwerten. Dies seien sprachlich-kulturelle Herausforderungen, eine somatisch begründbare Schmerzsymptomatik sowie eine bisher nicht ab schliessend geklärte psychiatrische Symptomatik. Im Rahmen der bisherigen Diagnostik hätten sich in der cerebralen Bildgebung (MRI) Befunde gezeigt, die möglicherweise auf eine neurologische Erkrankung hinweisen würden, in deren Rahmen auch die Symptome wie Störung en der Impulshaftigkeit, affektive Störungen sowie Störung der Perzeption (Seh- und Auffassungsstörung) auf treten könnten. Es sei eine Anmeldung zur konsiliarischen Beurteilung in der Neurologie des D.___ erfolgt. Abschliessende Befunde wür den gegenwärtig noch ausstehen. Empfehlungen bezüglich Therapie sowie prognostische Angaben würden stark von den Ergebnissen der neurologischen Abklärungen abhängen, so dass gegenwärtig diesbezüglich keine Aussage gemacht werden könne. 3.4

Im Bericht vom 2 0. Oktober 2011 zuhanden der Z.___ ( Urk. 8/42 /9-11 ) diagnosti zierten die verantwortlich zeichnenden Ärzte der Klinik für Neurologie des D.___ progrediente Persönlichkeits- und Verhaltensauf fällig keiten unklarer Ätiologie seit sieben bis acht Jahren mit Angstzuständen, Para noia, Ein- und Durchschlafinsomnie, aktuell ohne Hinweis auf eine neuro dege nerative oder eine andere neurologische Grunderkrankung als Ursache der Symptomatik. Die Ärzte führten aus, die umfassende Abklärung mit einer dopplersonographischen Untersuchung habe keinen Anhalt für eine athero sklerotische Genese der im Schädel-MRI vom 2 4. Juni 2011 dargestellten ver einzelten unspezifischen wahrscheinlich chronisch ischä mischen Veränderungen ergeben. D ie Ergebniss e der Liquorpunktion hätten eine leichte Schrankenstö rung mit erhöhtem Gesamtprotein ohne intrathekale Antikörper-Produktion gezeigt. Das autoimmunologische Screening sei unauffällig gewesen. Die in der neuropsychologischen Untersuchung festgestellten zum Teil schweren Störun gen der Gedächtnisfunktion, des Lernens, der Aufmerksamkeit, exekutiver Funktionen und der Visuo -Konstruktion seien am ehesten im Rahmen der chro nischen Kopfschmerzen, der Schlafstörung und der depressiven Symptomatik interpretiert worden. Eine weiterführende, detaillierte Anamnese sei aufgrund der sprachlichen Barriere leider nicht möglich gewesen. Leider habe der Versi cherte eine Kontaktaufnahme mit seinem Mitbewohner für eine detaillierte Fremdanamnese verweigert. In der Zusammenschau der Befunde sei eine neu rologische Ursache der Beschwerden unwahrscheinlich. Ein psychiatrisches Grundleiden (möglicherweise doch schon länger vorbestehend) , zum Beispiel eine schizoaffektive Erkrankung , erscheine prinzipiell möglich. Aufgrund des hohen Leidensdrucks des ratlos wirkenden Patienten, der sprachbedingten Kommunikationseinschränkung und der nachts akzentuierten Beschwerden werde eine stationäre Abklärung in der Psychiatrie sowie ein gute psychiatri sche Anbindung empfohlen. 3.5

Am 1. Dezember 2011 nahmen die verantwortlich zeichnenden Ärzte der Z.___ ergänzend zum Bericht vom 2 5. Juli 2011 Stellung ( Urk. 8/41) . Sie führten aus, das Zustandsbild habe sich seither nicht verändert. Sie würden weiterhin von einer 50%igen Arbeits ( un ) fähigkeit ausgehen. Die im letzten Bericht erwähnte neurologische Untersuchung im D.___ sei abgeschlossen. Einerseits hätten sich in der neuropsychologischen Testung schwere Defizite abgezeichnet, die sich in diesem Ausmass eigentlich nur bei schwerer Hirnschä digung oder weit fortgeschrittener Demenz zeigten. Die im letzten Bericht beschriebenen mässiggradigen Veränderungen des Gehirns (MRI- Neurocranium vom 24.06.2011) seien jedoch nicht erklärend für die gebotene Psychopatholo gie. An weiteren auffälligen Befunden hätten sich in einer Liquor- und Blut analyse Hinweise für eine entzündliche Genese gezeigt. Es habe in der Zusam menschau jedoch keine klare neurologische Ursache für die Symptome festge stellt werden können.

Es sei diskutiert worden, dass zur weiteren Abklärung gegebenenfalls ein statio närer Aufenthalt in einer psychiatrischen Einrichtung sinnvoll wäre. Diese sei geplant, habe jedoch aufgeschoben werden müssen, da der Beschwerdeführer eine Reise zu seiner Familie nach E.___ plane. Aufgrund gegenwärtig fehlen der Hinweise auf akute Selbst- oder Fremdgefährdung sei keine Hospitalisierung gegen den Patientenwillen erfolgt. Die Fortführung der Diagnostik beziehungs weise Behandlung erfolge im Frühjahr 2012. 3.6

3.6.1

Gestützt auf die Vorakten sowie auf eine fachärztliche internistische, psychiatri sche, rheumatologische, neurologische und kardiologische Untersuchung nann ten die Y.___ -Gutachter am 2 8. Januar 2013 ( Urk. 8/51) die folgenden Diagnosen (S. 21):

Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit 1. c hronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits

- radiologisch Spondylosis

hyperostotica C3 bis C6

- Differenzialdiagnose: radikuläre Reizsymptomatik der Wurzel C8

- schmerzhafte Sensibilitätsst örung im Bereich ulnare Hand/Arm links unklarer Ursache 2. chronisches thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits - Spondylosis

hyperostotic a (DISH) der gesamten BWS

- mittelschwere bis zum Teil schwere zentrale Spinalkanalstenose L3 bis L5 -

neurogene Claudicatio

spinalis möglich 3. chronisches Spannungs-Kopfweh im Rahmen eines diffusen Schmerzsyndroms

Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit 1. a nhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) 2. Verdacht auf arterielle Hypertonie, unbehandelt – TTE vom 1 7. August 2012: normale Dimensionen, keine LV-Hypertrophie, nor male Funktion, keine hämodynamisch relevanten Klappenvitien 3. Medikamenten- Malcompliance 3.6.2

In der Gesamtbeurteilung führten die Fachärzte des Y.___ aus, den subjektiv geklagten Beschwerden (vor allem diverse Schmerzen, Kopfweh, Gedächtnis störung und so weiter) entsprechend sei die Evaluation aus Sicht des Bewe gungsapparates im Vordergrund gestanden. Es habe sich das chronische zerv i kospondylogene Schmerzsyndrom beidseits feststellen lassen mit möglichen Hin weisen auf eine radikuläre Reizsymptomatik C 8. Zudem habe sich das chro nische thorakolumbospondylogene Schmerzsyndro m beidseits mit einer mittel schweren bis schweren zentralen Spinalkana lstenose dargestellt. Ferner könne aus neurologischer Sicht das chronische Spannungstypkopfweh festgestellt werden. Hinsicht lich der Arbeitsfähigkeit resultiere, dass aufgrund der objekti vier baren Befunde am Bewegungsapparat keine schweren und auch keine mittel schweren Tätigkeiten mehr zumutbar seien. Es seien lediglich leichte Tätigkei ten, ohne Überkopfarbeiten, ohne Zwangshaltungen, mit der Möglich keit zu Wechselbelastung, hauptsächlich sitzend , zumutbar. Für derartige Tätigkeiten bestehe aus Sicht des Bewegungsapparates keine Einschränkung der Arbeitsfä higkeit. Die anamnestisch angestammte Tätigkeit als Koch beziehungs weise Hilfskoch sei dem Beschwerdeführer mit diesem Zumutbar keitsprofil nicht mehr möglich. Aus kardiologischer Sicht ergäben sich keine gravierenden Befunde, die Echokardiographie sei normal, Hinweise auf eine koronare Herzkrankheit bestünden nicht , so dass d ie Arbeitsfähigkeit aus kardiologischer Sicht nicht eingeschränkt sei . Auch aus allgemein- internistischer Sicht stellten sich keine wesentlichen Befunde dar . Aus psychiatrischer Sicht könne beim Exploranden bei somatisch nicht ausreichend erklärbaren Befunden für die subjektiv hoch gradige Limitierung bei gleichzeitig vorhandender psychosozialer Belastungssi tuation eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung festgestellt werden. Eine Komorbidität liege nicht vor, insbesondere nicht eine früher diskutierte schizo phrene Störung. Die Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht nicht einge schränkt (S. 22 f.).

Die Y.___ -Gutachter gingen aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersu chungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit seit dem Jahr 2004 eingeschränkt sei. Sie gaben zu bedenken, eine genaue Rückdatierung sei auf grund der vorliegenden Akten aber nicht sicher möglich, so dass sie sich auf den Zeitpunkt des ärztlichen Berichts vom April 2011 beziehen würden. Ab jenem Zeitpunkt sei von der aktuellen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszu gehen (S. 23) . 6.3.3

Dr. med. F.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, führte im psychiatri sche n Teilgut achten

(S. 10 ff.) aus , der Beschwerdeführer fühle sich aufgrund seiner Schmerzen im ganzen Körper und aufgrund seiner Kopfschmerzen nicht mehr arbeitsfähig. Das Ausmass der geklagten Beschwerden und die subjektive Krankheitsüberzeugung, nicht mehr arbeiten zu können, könnten durch die somatischen Befunde nicht vollständig objektiviert werden, so dass eine psy chische Überlagerung der geklagten Beschwerden angenommen werden müsse. Der Beschwerdeführer habe in seinem bisherigen Leben einzig zwischen den Jahren 2001 und 2006 während längerer Zeit regelmässig gearbeitet. Seither gehe er keiner beruflichen Tätigkeit mehr nach und leide unter wirtschaftlichen Schwierigkeiten, er habe sich darüber beklagt, dass er zu wenig Geld habe, um das Leben geniessen zu können. Vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten – die Ehefrau habe sich von ihm getrennt – könne die psychische Überlagerung der geklagten Schmerzen gesehen werden; es könne die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gestell t werden.

Eine weitere psychiatrische Diagnose könne nicht gestellt werden. Die vom Beschwerdeführer geschilderten unklaren Konzentrations- und Gedächtnisstö rungen liessen sich nicht objektivieren. Obwohl er darüber geklagt habe, dass er sich bei der Arbeit kaum habe konzentrieren können, dass er vergesslich gewe sen sei, sei er durchaus in der Lage gewesen, sehr präzise Angaben zu seinem Leben zu machen. Insbesondere habe er sich auf den Franken genau an die Unterstützung erinnern können, die er durch das Sozialamt erhalte. Er sei all seits orientiert und seine anamnestischen Angaben präzise gewesen. Die von ihm geklagten Konzentrations- und Gedächtnisstörungen liessen sich also nicht objektivieren, seine Angaben seien diskre pant.

Der Beschwerdeführer sei auch nicht depressiv. Er lebe allein, führe den Haus halt weitgehend selbständig. Er leide unter leichten Einschlafstörungen, die auch dadurch bedingt seien, dass er regelmässig bis neun Uhr schlafe. Tagsüber unternehme er regelmässig Spaziergänge, besuche zweimal pro Tag die Moschee und werde täglich von seinen zahlreichen Freunden besucht. Er unternehme mit ihnen Spaziergänge, gehe in Parks, unterhalte sich mit ihnen und werde von ihnen unterstützt. Er hab e auch regelmässig telefonischen Kontakt mit seinen Geschwistern. Alle ein bis zwei Jahre reise er in seine Heimat. Diese Reisen geniesse er . Er leide weder unter einer Antriebsstörung, noch unter einer depressiven Verstimmung, einem Lebensverleider , Suizidgedanken oder einem sozialen Rückzug. Auch fänden sich keine Hinweise für eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis. Der psychiatrische Gutachter gewann den Ein druck, der Beschwerdeführer versuche mit seinen Angaben über mögliche psy chische Einschränkungen seine subjektive Krankheitsüberzeugung, nach der keine Arbeit mehr möglich sei, zu untermauern. Er führte weiter aus, es fänden sich

keine Hinweise für Denkstörungen. Der Beschwerdeführer zeige kein Gedankenabreissen, kein bizarres Denken. Die intensiven Kontakte, die der Beschwerdeführer täglich pflege, seien mit einer chronisch verlaufenden schizo phrenen Störung nicht vereinbar. Bei der psychiatrischen Untersuchung sei er freundlich, kooperativ, zugewandt, affektiv stimmungsfähig gewesen, es hätten keinerlei psychopathologische Symptome fe stgestellt werden können. Auch dies sei ein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer nicht an einer schizophrenen Störung leide. Er werde auch einzig mit Nozinan , einem schlafanstossendem Neuroleptikum behandelt, das keine besonders ant ipsychotischen Potenzen besitze . Im Übrigen habe der Blutspiegel weit unter dem therapeutischen Bereich gelegen, was ein Hinweis dafür sei, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben das verordnet e Neuroleptika kaum einnehme (S. 12)

Dr. F.___

kam zum Schluss , aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit. Ausser der anhaltenden somatoformen

Schmerz störung könne keine weitere psychiatrische Diagnose gestellt werden. Eine psychiatrische Komorbidität sei nicht vorhanden. Eine chronische körperli che Begleiterkrankung liege nicht vor. Es handle sich auch nicht um einen mehrjährigen, chronifizierten Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progre dienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung. Ein ausgeprägter sozi aler Rückzug lasse sich nicht feststellen. Dass alle therapeutischen Bemühungen gescheitert seien, habe wesentlich damit zusammen gehangen, dass der Beschwerdeführer auf Grund der ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeu gung wenig Motivation zeige, sich trotz allfälliger Restbeschwerden aktiv um eine Genesung zu bemühen und sich den Belastungen der Arbeitswelt wieder auszusetzen. Schwere, lebensgeschichtliche Belastungen fänden sich nicht. Hinweise auf unbewusste Konflikte fehlten, ein primärer Krankheitsgewinn sei nicht vorhanden. Aus psychiatrischer Sicht könne es dem Beschwerdeführer daher zugemutet werden, trotz der geklagten Beschwerden die nötige Willens anstrengung aufzubringen, um ganztags einer beruflichen Tätig keit nachgehen zu können (S. 11 ) .

4. 4.1

Das Y.___ -Gutachten, auf das sich die Beschwerdegegnerin bei ihre r

leis tungs verweigernde n Verfügung abstützte , erfüllt die von der Rechtspre chung an eine ärztliche Expertise geste llten Anforderungen (vgl. E. 1. 6 ). Es ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf Untersuchungen durch Fachärzte in den Gebiete n Allgemeine Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Rheumatologie, Neuro logie sowie Kardiologie . Das Gutachten erging sodann unter Beizug der medizinischen Vorakten und unter Berücksichtigung

der geklagten Beschwerden und der Angab en des Beschwerdeführers . Die Darlegung der medizinischen Zusammen hänge und die Beurteilung der medizinischen Situation leuchten ein. 4.2

In somatischer Hinsicht stimmen die von den Y.___ -Gutachtern erhobenen Diagno sen weitgehend mit den vom Hausarzt des Beschwerdeführers berich te ten Diagnosen überein . Keine Abweichung besteht auch in Bezug auf die mit den objektivierbaren Befunden am Bewegungsapparat begründete volle Arbeits unfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Hilfskoch sowie allgemein in schwere n , mittelschwere n und nicht adaptierte n Tätigkeiten. Zum Umfang der Arbeitsfähigkeit in angepasster leichter Tätigkeit äusserte sich der Hausarzt nicht ;

er verwies auf die subjektive Einschätzung des Versi cherten . 4.3

Die Vorhalte des Beschwerdeführers gegen das Y.___ -Gutachten richteten sich denn auch in der Hauptsache nicht gegen den somatischen , sondern gegen den psychiatrischen Teil . Unbegründet erweist sich hier zunächst der Einwand, der Gutachter habe den Beschwerdeführer nicht ernst genommen und dessen Anga ben antizipiert als Ausfluss subjektiver Krankheitsüberzeugung abgetan. Viel mehr legte der Gutachter in nachvollziehbarer Weise dar, dass die subjektive Krankheitsüberzeugung eine erhebliche Rolle spielt . Überzeugend ist etwa die Argumentation, der Beschwerdeführer fühle sich selbst aufgrund seiner Schmer zen und der Konzentrationsstörungen nicht arbeitsfähig, sei aber im Alltag durch die psychopathologischen Symptome nicht eingeschränkt. Der Beschwer deführer pflege ein en sehr aktiven Tagesablauf und zahlreiche soziale Kontakte ( Urk. 8/51 S. 12) . Anzumerken ist weiter, dass eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nic ht ermessensfrei erfolgen kann (Urteil des Bun desgerichts 8C_809/2007 vom 1 6. Mai 2008 E. 4.1 mit Hinweis). K ommt hinzu, dass es auch in den Berichten der behandelnden Ärzte Hinw eise für ähnliche Wahrnehmungen gibt :

S o hielt der Hausarzt fest , der Beschwerdeführer sei auch für einfache, leichte Tätigkeiten nicht „ arbeitswillig “ . Die Z.___ -Ärzte führten aus, der Beschwerdeführer habe eine Zwangssymptomatik angegeben, diese wirke jedoch appellativ , gelernt („Ich muss immer viele Male gleiche Sachen machen, Teller waschen oder Haare kämmen“ ; Urk. 8/40 S. 2 ).

Auch der Umstand, dass der Gutachter bei der Befunderhebung festhielt , der Beschwerdeführer „ berichtete nicht über Ängste, erwähnte keine Phobien“ ( Urk.

8/51 S. 10) , bei der psychiatrischen Beurteilung aber doch ausführte, der Beschwerdeführer klage über „gewisse Ängste vor dem Einschlafen “ und habe erwähnt,

„ dass er gelegentlich von wilden Tieren träume oder dass er Angst habe, das Dach könnte über ihm zusammenstürzten “ (S. 11), ist nicht geeignet den Beweiswert des Gutachtens zu erschüttern (vgl. Vorhalt in Urk. 11 S. 2). Denn der Gutachter setzte sich bei seiner Beurteilung mit den geschilderten Ängsten auseinander und fügte an anderer Stelle an , die gelegentlich auftreten den nächtlichen Ängste seien im Rahmen der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zu sehen (S. 12).

Hinreichend berücksichtigt und diskutiert hat der psychiatrische Gutachter auch die medizinischen Vorakten , wobei zu bedenken ist, dass der Beschwerdeführer nur ein paar wenige ambulante Termine bei der

Z.___ wahrnahm, so dass eine umfangreiche fachärztliche

Abklärung

nicht vorlag . Der im ersten Bericht der Z.___ geäusserte Verdacht auf eine organische Persönlichkeits- oder V erhaltens störung hat sich nach zusätzlichen neurologischen Abklärungen mangels orga nischer Korrelate nicht bestätigt . Für die von den behandelnden Ärzten weiter thematisierte Diagnose einer Schizophren i e fand der Gutachter keine Hinweise.

Die Ein- und Durchschlafinsomnie wird durch die vom Beschwerdeführer ange gebenen Schlafzeiten stark relativiert. Nicht unberücksichtigt bleiben darf fer ner, dass die Ärzte des D.___

festhielten, eine weiter führende, detaillierte Anamnese sei aufgrund der sprachlichen Barriere leider nicht möglich gewesen, während die psychiatrische Untersuchung durch Dr. F.___ im Beisein einer Dolmetscherin in der Mutter s prache des Beschwer deführers ( G.___ ) statt fand , so dass es keineswegs naheliegend erscheint, dass die Berichte des

D.___ deutlich tiefer gehen soll t en und der Beschwerdeführer bes ser verstanden worden sein soll , wie er in seiner Replik geltend macht ( Urk. 11 S. 2).

Auch der Umsta nd, dass die Psychiater der Z.___

im Dezember 2011 eine statio näre Abklärung als angezeigt erachteten, entkräftet den Beweiswert des Y.___ Gutachtens angesichts des wesentlichen Unterschiedes zwischen dem Behand lungs

- und dem Begutachtungsauftrag entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht. Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer diese Gelegenheit bis zum Zeitpunkt des psychiatrischen Gesprächs beim Y.___ am 14.

August 2012 auch nie wahrgenommen hat, sondern es bei den wenigen ambulanten Terminen in der Z.___ bewenden liess (vgl. Urk. 8/51 S. 7 und E.

3.5 ). 4.4

Die Beschwerdegegnerin hat die gesundheitlichen Einschränkungen der Arbeits fähigkeit rechtsgenüglich abgeklärt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb neben der polydisziplinären Begutachtung auch noch eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit a ngezeigt gewesen wäre (vgl. Urk. 1 S. 6) , zumal weder die behandelnden Ärzte noch die Gutachter oder der Regionale Ärztliche Dienst der IV-Stelle eine solche als geboten erachteten. 4.5

Auf das Y.___ -Gutachten kann nach dem Gesagten abgestel lt werden. Dem Beschwerdeführer sind demnach seit April 2011 aufgrund der objektivierbaren Befunde am Bewegungsapparat keine schweren und auch keine mittelschweren Tätigkeiten sowie wegen der Kopfschmerzen keine Tätigkeiten in lauten Räu men ( Urk. 8/51 S. 19) mehr zumutbar – unzumutbar ist deshalb auch die bisher in der Schweiz ausgeführte Tätigkeit als Hilfskoch. In leichte Tätigkeiten, ohne Überkopfarbeiten, ohne Zwangshaltungen, mit der Möglichkeit zu Wechselbe lastung , hauptsächlich sitzend, besteht keine Einschränkung der Arbeitsfähig keit.

5.

Nicht gefolgt werden kann sodann dem Einwand, es sei nicht hinreichend abge klärt worden, welche leichten adaptierten Tätigkeiten dem Beschwerdeführer, ausgehend von seinen individuellen Voraussetzungen auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt offen stehen würden. Die s

unter Hinweis auf die bundesgerichtli che Rechtsprechung zum ausgeglichenen Arbeitsmarkt.

Der Begriff des ausgegli chenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, wel cher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkom men zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E.

3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). An die Konkre tisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 1 3. März 2000 und U 176/98 vom 1 7. April 2000). 6 .

6 .1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mens entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Er fahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fort gesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlich keit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende beruf liche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstel lungs möglichkeiten wegen Saisonnierstatus ) ein deutlich unterdurchschnittli ches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte (BGE 125 V 146 E. 5c/ bb mit Hinweisen). Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzu führenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Ver gleichs einkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.4). Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder durch Abstellen auf die statistischen Werte (vgl. SVR 2008 IV Nr. 2 S. 3, I

697/05 und Urteil des Bundesgerichts I 750/04 vom 5. April 2006 E. 5.5) oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes (vgl. Urteil des Bun desgerichts U 454/05 vom 6. September 2006 E. 6.3.3 mit Hinweisen) erfolgen (BGE

134

V

322 E. 4.1 mit Hinweisen). 6 .2

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhe bungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E.

3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 6.3

Der Beschwerdeführer hat vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Gastgewerbe gearbeitet ( Urk. 8/ 21 ) .

Seine Erwerbsb iographie in der Schweiz war unregel mässig, dauerte insgesamt nur knapp fünf Jahre, anschliessend war er arbeitslos beziehungsweise nicht mehr erwerbstätig , so dass unbestrittenermassen nicht nur zur Bestimmung des Invaliden- sondern auch des Valideneinkommens auf die LSE- Werte abzustellen ist.

Ob die Beschwerdegegnerin dabei beim Valideneinkommen

zu Recht auf das gegenüber dem Mittelwert in Hilfstätigkeiten geringere Durchschnittsein kommen in der Gastronomie ( Fr. 3‘810.--, LSE 2010, TA1, S.

27, Ziff. 55-56 , Männer, Anforderungsniveau 4 ) abstellte –

so dass im Ergebnis gar keine Ein kommenseinbusse resultierte – kann offen bleiben. Denn selbst wenn für beide Vergleichseinkommen auf den höheren Mittelwert sämtlicher Hilfstätigkeiten im Privatsektor abgestellt würde ( Fr. 4‘901.--, LSE 2010, TA1, S.

26, Total, Männer, Anforderungsniveau 4 ) ,

würde angesichts der uneingeschränkten Arbeitsfähig keit in angepasster Tätigkeit

kein rentenrelevanter Invaliditätsgrad von 40 % erreicht.

Der Invaliditätsgrad entspräche diesfalls dem Abzug vom Tabellenlohn , welcher 25 % nicht übersteigen kann (BGE 126 V 75). Der Beschwerdeführer hätte somit auch bei dieser Berechnungsweise keinen An spruch auf eine Invali denrente.

Im Übrigen stellte sich die Frage, ob sich der Beschwerdeführer nicht aus freien Stücken während Jahren mit einem unregelmässigen Einkommen begnügte, dafür mehr Freizeit geniessen konnte. Diesfalls müsste von einem wesentlich tieferen Valideneinkommen ausgegangen werden, was zu einem noch geringe ren Invaliditätsgrad führen würde. 7 .

Der Beschwerdeführer ist für körperlich leichte Tätigkeiten, ohne Überkopfarbei ten , ohne Zwangshaltungen, mit der Möglichkeit zu Wechselbelastung, haupt sächlich sitzend in nicht lauten Räumen

zu 100 % a rbeitsfähig. G esundheitlich bedingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche, die eine Arbeitsvermittlung durch die IV-Stelle rechtfertigten , liegen keine vor (vgl. E.1. 5 ). Auch anderwei tige berufliche Massnahmen (Berufsberatung, Umschulung , Arbeitsversuche ) erweisen sich nicht als erforderlich. Der Beschwerdeführer selbst legte denn auch gar nicht dar, inwiefern er auf die beantragten

nicht näher spezifizier ten

berufl ichen Massnahmen angewiesen sei . Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer, der seit dem Stellenverlust im Januar 2005 (Urk.

8/21 und Urk. 8/51 S. 8 ) keiner Arbeitstätigkeit mehr nachgegangen und nach eigener Überzeug ung mit Schmerzen nicht zu arbeiten imstande ist ( Urk. 8/51 S. 9 und Ziff. 6.7 S. 23 ), subjektiv überhaupt als eingliederungsfä hig qualifiziert werden kann , hat die Beschwerdegegnerin demnach auch den Anspruch auf Arbeits vermittlung (beziehungsweise anderweitige Massnahmen ber uflicher Art) zu Recht verneint . 8.

Der Beschwerdeführer hat demnach keinen Anspruch auf Leistungen der Invali denversicherun g , weshalb die Beschwerde gegen die anspruchsverneinende Verfügung vom 1 5. Mai 2013 abzuweisen ist. 9. 9.1

Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- fest zusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 9.2.

Nach Einsicht in die Honorarnote von Rechtsanwalt Emil Robert Meier vom 13.

Januar 2014 ( Urk.

16) ist dieser für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung des gerichtsübli chen Stundenansatzes von Fr. 200.-- mit Fr. 1‘685.-- ( Barauslagen und Mehr wertsteuer inbegriffen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Emil Robert Meier, Dielsdorf, wird mit Fr. 1 ‘ 685 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Emil Robert Meier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli