opencaselaw.ch

IV.2018.00935

Zwischenverfügung der IV-Stelle. Erneute polydisziplinäre Begutachtung erweist sich nicht als unzulässige «second opinion». Das Gutachten des MEDAS stellt eine ungenügende Beurteilungsgrundlage dar, da die von den Gutachtern festgestellten Inkonsistenzen nicht auf nachvollziehbare Weise berücksichtigt wurden.

Zürich SozVersG · 2019-05-21 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Die 197 9 geborene X.___, welche über keine Berufsausbildung verfügt, reiste 199 3 in die Schweiz ein und wurde am 22. Juni 1999 und am 3. Mai 2005 Mutter je eines Kindes

(Urk. 9/2). Am 30. September

2005 verursachte die Versicherte einen Selbstunfall mit einem Personenwagen, woraufhin sie über Schmerzen im Brust- und Halsbereich klagte (vgl. die Verfügung der Stadt W interthur vom 7. November 2005 [ Urk. 9/1/4 ]). Vom 25. Juni 1997 bis am 31. Juli 2006 war die Versicherte als Produktionsmitarbeiterin bei der Y.___ (seit 2005: neu Z.___) in A.___ tätig; ab de m 1. September 2005 in einem 60 %-Pensum (Urk. 9/6). Am 20. November

2006 (Ein gangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf die Folgen des am 30. September 200 5 erlittenen Unfalls bei der So zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leis tun gen der Inv alidenversicherung an (Urk. 9/2). Die IV-Stelle zog die Akten des Unfallversicherers bei und veran lasste eine Begutachtung der Versicherten. Das Gutachten der B.___ wurde am 15. J anuar 2008 erstattet (Urk. 9/38 /1-59). Am 2. Juni 2008 fand sodann eine Haushaltabklärung bei der Versicherten zu Hause statt (Beric ht vom 20. Juni 2008 [ Urk. 9/45 ]). D ie IV-Stelle sprach der Versicherten

mit Verfügung vom 21. November 2008, ausgehend von einem Inva liditätsgrad von 57 %, eine halbe Rente der Invalidenversicherung ab dem 1. August 2008 zu (Urk. 9/ 61). 1.2

Im September 2010 eröffnete die IV-Stelle ein ordentliches Re ntenrevisionsver fahren (Urk. 9 / 64), klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und veranlasste eine neuerliche Begutachtung der Versicherten. Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, und Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstatteten das bidisziplinäre Gutachten am 1. Dezember 2011 (Urk. 9/119 und Urk. 9/122; inter diszipli näre Zusammenfassung vom 28. Dezember 2011 [Urk. 9/120 ]). Mit Verfü gung vom 10. Dezember 2013 hob die IV-Stelle die bisherige halbe Rente auf das Ende des auf die Zustellung folgenden Monats auf (Urk. 9/158). Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 22. Januar 2014 Beschwerde beim hiesigen Ge richt (Urk. 9/164/3-12). Dieses gelangte im Urteil vom 29. Juni 2015 zum Schluss, es sei aufgrund der vorliegenden Akten nicht beurteilbar, ob es seit der Ren tenzusprache zu einer Verbesserung des G esundheitszustandes gekommen sei oder nicht.

Die angefochtene Verfügung vom 10. Dezember 2013 sei deshalb aufzuheben und die Sache sei zur erneuten interdisziplinä ren Begutachtung der Versicherten, vorzugsweise in den Fachdisziplinen Rheumatologie, Neurologie (inkl. elektrophysiologische Abklärung), und, falls die s angezeigt sein sollte, in Neu ropsychologie und Psychiatrie an die IV-Stelle zurückzuweisen. Allenfalls habe diese zu prüfen, ob Eingliederu ngsmassnahmen durchzuführen seien. Danach habe sie über den Rentenanspruch der Versicherten neu zu verfügen (Urk. 9/177) . Infolgedessen tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen und veranlasste am 6. März 2017 eine polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten (Urk. 9/204). Das Gutachten der E.___ wurde am 25. September

2017 erstattet (Urk. 9/221/2-146). Die IV-Stelle unternahm eine Internet-Recherche auf face book (Urk. 9/229 = Urk. 8). Am 21. März 2018 teilte sie der Versicherten mit, dass im polydisziplinäre n Gutachten vom 25. September 2017 viele Inkonsistenzen zu finden seien und dass die Fotos auf facebook, auf welchen die Versicherte im Familien- und/oder Freundeskreis und auf Ausflügen zu sehen sei, teilweise zeitnah zu den gutachterlichen Untersuchungen aufgenommen worden seien. Es werde ihr daher Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt (Urk. 9/230). Die Ver sicherte äusserte sich mit Eingabe vom 13. April 2018 (Urk. 9/231). Es folgten weitere Schriftenwechsel. Am 5. September 2018 teilte die IV-Stelle der Versi cherten mit, dass eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung bei der F.___ in G.___ veranlasst werde (Urk. 9/245). Auf Verlangen der Versicherten (Urk. 9/247) erliess die IV-Stelle am 27. September 2018 eine anfechtbare Ver fügung und hielt fest, es werde an der Abklärung in den Fachdisziplinen Allge meine Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie sowie an der Abklärungsstelle und dem Fragenkatalog festgehalten (Urk. 2 [= Urk. 9/248]). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 25. Oktober 2018 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Beschwer degegnerin zu verpflichten, eine Berentung der Beschwerdeführerin gestützt auf das bereits vorliegende polydisziplinäre medizinische Gutachten der E.___ durchzuführen. Eventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzu wei sen mit der Verpflichtung, nach erfolgter ergänzter Abklärung des Sachverhalts im Sinne von Art. 43 ATSG allfällige Ergänzungsfragen an die Sachverständigen der E.___ zu stellen. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerde führerin die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Die Beschwer degegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 30. November 2018 auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. Dezember 2018 angezeigt wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Anfechtungsgegenstand ist die Zwischenverfügung vom

27. September 2018 (Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin an der polydisziplinären Begut achtung der Beschwerdeführerin festgehalten hat. Hierbei handelt es sich um eine Zwis chenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversich erungsrechts (ATSG) i.V.m . Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG), welche bei Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann. 1.2

Bei der Beurteilung des Merkmals des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext der Gutachtenanordnung ist gemäss der R echtsprechung (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7) die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nach teils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren zu bejahen, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken wird.

Beschwerdeweise geltend gemacht werden können materielle Einwendungen beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwe ndig, weil sie – mit Blick auf einen bereits umf assend abgeklärten Sach ver halt – bloss einer Zweitmeinu ng entspreche (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). Sodann können personenbezogene Ausstandsgründe gerügt werden. 1.3

Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versiche rung s träger den rechtserheblichen Sachverhalt abzu klären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die not wen digen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Die Verfahrensleitung liegt dabei beim Versicherungs träger, dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen gross ist (Urteil des Bundes ge richts 8C_4 81/2013 vom 7. November 2013 E. 3.4). Was zu beweisen ist, ergibt sic h aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann . Die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs von Amtes wegen durchzu füh rende n Abklärungen im Sinne von Art. 43 ATSG beinhalten indessen recht spre chungsgemäss nicht das Recht des Versicherungsträgers, eine „ second

opinion “ zum bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihm diese r nicht passt (BGE 138 V 271 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts U 571/06 vom 29. Mai 2007 E. 4.2). Entscheidend dafür, ob weitere Abklärungen angeordnet werden können und müssen, ist, ob die bereits vorliegenden Gutachten die praxis gemässen inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen erfüllen (Urteil des Bundesgerich ts U 571/06 vom 29. Mai 2007 E. 4.2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) im Wesentlichen fest, im Gutachten der E.___ seien viel e Inkonsistenzen fest zustellen und es weise erhebliche Mängel auf. Es könne deshalb nicht darauf abge stellt werden. Es sprächen keine Gründe gegen eine erneute polydisziplinäre Begutachtung. 2.2

Demgegenüber führte die Beschwerdeführerin aus (Urk. 1), sie habe der Be schw er degegnerin laufend die neusten medizinischen Berichte zukommen lassen, weil der medizinische Sachverhalt bis zum Erlass der materiellen Verfügung zu be rücksichtigen sei. Die Beschwerdegegnerin hätte daraufhin auch den Sachver ständigen der E.___ Ergänzungsfragen stellen können anstatt eine neue Begutachtung zu veranlassen. Es gehe nicht an, dass die Beschwerdegegnerin das Gutachten der E.___ mithilfe einer Internet-Recherche zu diskreditieren ver suche. Die Stellung von Ergänzungsfragen an die bereits e ingesetzten Sach ver ständigen sei das einfachste und prozessökonomischste Vorgehen und tangiere die Persönlichkeitsrechte der Beschwerd eführerin am wenigsten . 2.3

Strittig ist somit die Notwendigkeit einer erneuten polydisziplinären Begutach tung. Dabei ist summarisch zu prüfen, ob es sich bei der angeordneten poly dis ziplinären Begutachtung um das Einholen einer unzulässigen „ second

opi nion “ handelt, beziehungsweise ob eine genügende Beweislage vorliegt. Um diese Frage beantworten zu können, müsste die vorliegende Aktenlage auf ihre Vollstän dig keit und Schlüssigkeit hin überprüft werden. Eine eingehende Überprüfung der medizinischen Aktenlage würde aber dazu führen, dass der Endentscheid im Hin blick auf die Beurteilung der medizinischen Sachlage weitgehend präjudiziert würde. Da die Verfahrenshoheit bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens bei der Beschwerdegegnerin liegt und ihr deshalb im Rahmen der Verfahrens leitung ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zukommt, muss im vorliegen den Verfahren die richterliche Prüfung bei einer knappen Beurteilung der Akten lage im Sinne einer Plausibilitäts- respektive Missbrauchskontrolle ihr Bewenden haben. Entscheidend ist, ob die Gründe, die die Beschwerdegegnerin für die Not wendigkeit einer weiteren polydisziplinären Abklärung anführt, plausibel er schei nen. 3.

3.1

Im Gutachten der E.___

vom 25. September 2017 wurden aus interdis zipli närer Sicht die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 9/221/31): - Chronifiziertes

zervikospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsseitig mit Ausstrahlung Schultergürtel rechts in den rechten Arm (ICD-10 M54.3) - m it begleitenden myofaszialen Anteilen; - Status nach HWS-Distorsio n bei Auto-Auffahrunfall am 30. 9.2005 (ICD-10 S13.4); - Status nach mikrochirurgischer Diskektomie HWK6/7 von rechts, Cage-Einlage 7. 3.2012; - aktuell keine Hinweise für Dislokation. - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Chronische Schmerzstörung mit psychischen und physischen Faktoren (ICD-10 F45.41) Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden die folgenden genannt (Urk. 9/221/31 f.): - Lumbovertebrales bis intermittierend lumbospondylogenes Schmerz syn drom rechts (ICD-10M54.4) - Aktuell weitgehend unauffällige Radiomorphologie im Bereich der Lendenwirbelsäule; - MRI LWS 26.10.2015: Hypertrophierte Ligamenta flava in den Abschnitten LWK5/SWK1 und LWK4/5 beidseits mit Gelenkserguss beidseits rechtsbetont; - Verdacht auf intermittie rende facettäre Überlastung. - Möglicherweise residuales sensibles Ausfallsyndrom C7 auf der rechten Seite bei Zustand nach Dekompressi on und Cage-Einlage HWK6/7 vom 7. 3.2012 (ICD-10 M50.1) - Chronischer Spannungskopfschmerz assoziiert mit perikranialer

Ver spannt heit (ICD-10 G44.2) - Status nach Adipositas Grad III, aktuell normalisiert (ICD-10 E66) - Status nach arterieller Hyp ertonie bei Adipositas (ICD-10 I 10), aktuell normalisiert nach Gewichtsreduktion - Atypische Thoraxschmerzen (ICD-10 R07) - Ausschluss kardiales Korrelat in wiederholter kardialer Testung, keine typische A namnese für Angina pectoris . - Status nach Nierenbeckenabgangsstenose rechtsseitig (ICD-10 N13), aktuell nach operativer Revision beschwerdefrei - Aktenkundlich leicht eingeschränkte Nierenfunktion, wahrscheinlich ohne aktuelle klinische Relevanz. - Anamnestisch Helic obacter

pylori -Gastritis (ICD-1 0 K29) - Aktuell unter Eradikation . - Mukositis infolge Sicca -Syndrom als Nebenwirkung der Medikamente Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, die bisherige Tätigkeit als Fabrik mitarbeiterin sei der Beschwerdeführerin bereits aus rheumatologischer Sicht nicht mehr möglich. Als Beginn der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätig keit sei zumindest unter Review der Vorbefunde die erste Begutachtung aus dem Jahr 2007/2008 anzunehmen. Grundsätzlich sei, was die ursprüngliche Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit angehe, der plausiblen Beurteilung im psychia trischen Gutachten von Dezember 2011 zu folgen, wonach zum damaligen Zeit punkt sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit von 20-25 % vorgelegen habe. Ab März 2013 sei gemäss Abklärungsbericht der H.___ von einer ernsthaften Verschlechterung der Gesundheitslage auszugehen. Ab diesem Zeitpunkt lasse sich eine Arbeits fähigkeit auch in einer sehr gut angepassten Tätigkeit von nicht mehr als einem Drittel erkennen (Urk. 9/221/42 f.). Die f ür die bisherige Tätigkeit relevante n Einschränkungen fä nden sich heute ausgehend von einer depressiven Störung und einer chronischen Schmerzstörung in Gestalt deutlicher bis schwerer Ein schränkungen in den Bereichen der Anpassung an Regeln und Routinen, der Flexibilitäts- und Umstellungsfähigkeit, der Durchhaltefähigkeit, der Selbstbe hauptungs

- und Durchsetzungsfähigkeit und der Gruppenfähigkeit. In Anbetracht der vorhandenen Defizite sei die bisherige Tätigkeit nicht mehr zu bewältigen. Gesamtmedizinisch bestehe somit eine Arbeitsfähigkeit von 0 %. Aus neurolo gischer und allgem eininternistischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit . Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin hingegen auch in einer leicht en körperlichen Tätigkeit zu 50 % eingeschränkt, da jede körperliche Tätigkeit gewisser Bewegungsablä ufe der oberen Extremität bedürfe und der gesamte Bewegungsablauf der Beschwer de führerin gestört sei . Der Umfang der Einschränkung ergebe sich aus der Ausprä gung der Befunde: Sei im Jahr 2008 noch eine Einschränkung in eine r Verweis tätigkeit von 20 % attestiert worden, so habe sich in der aktuellen Untersuchung eine weitere reproduzierbare Einschränkung der HWS-Beweglichkeit gezeigt. Da nun nicht nur die Rotation nach rechts,

sondern a uch nach links eingeschränkt sei, wirke sich dies funktionell im Zusammenspiel um mehr als die Summe beider Teile aus, da Ausgleichsbe wegungen nicht mehr möglich seien . Es sei daher nur eine leichte körperliche Tä tigkeit in ein em halbtägigen 50 %-Pensum möglich. Aus psychiatrischer Sicht sei auch ausgehend von einer einfachen, strukturierten Tätigkeit ohne das Bedienen gefährlicher Maschinen, ohne besondere Konzen trationsanforderungen, ohne Lärmbelästigung, ohne störende Lichtverhältnisse, ohne Kundenkontakt sowie mit der Möglichkeit erhöhter Inanspruchnahme von Pausen, eine Präsenzzeit von mehr als 2 x 1 ½ Stunden am Tag mit leichten Leistungseinschränkungen etwa im Bereich von 10

% gegenwärtig nicht zumut bar. Insgesamt liege somit in einer angepassten Tätigkeit eine erhebliche Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von mehr als zwei Dritteln (68 %) vor. Gesamtmedizinisch liege die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin somit unter einem Drittel (Urk. 9/221/43 f.). 3.2

In der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 14. Novem ber 2017 (Urk. 7 S. 4 -7) gelangte I.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, medizinische Gutachterin SIM, Vertrauensärztin SGV, zum Schluss, das Gutachten der E.___ vom 25. September 2017 weise erhebliche fachliche Mängel auf. Der begutachtende Psychiater beschreibe Inkon sistenzen und Kontextfaktoren. Weiter führe er aus, d as Verhalten bei der Prüfung der Konzentration sei auffällig gewesen. Er diskutiere aber nicht, wie dies zu bewerten sei . Auch die in der

Aktenlage vorliegenden Hinweise auf Verhaltens inkonsistenzen zitiere er zwar, diskutiere sie aber nicht. Er beschreibe sodann eine Selbst limitierung und demonstrative Präsentation von Beschwerden sowie eine als legitim erlebte Entschädigungshaltung und schliesse e in en Krankheitsgewinn nich t aus. Im Gegensatz dazu halte er aber fest, auffällige Antworttendenzen hin sichtlich der Beschwerden lie ssen sich ebenso wenig wie Simulation oder Aggra vation feststellen .

Die Vertrauensärztin wies zudem darauf hin, dass die Angaben der Beschwerdeführerin keinen vollständigen sozialen Rückzug als plausibel erscheinen liessen. Auch die Angaben des begutachtenden Psychiaters zur Affek tivität und zum Antrieb liessen keine schwerwiegenden Störungen erkennen. Die Herleitung der Diagnose «depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode» bleibe kaum nachvollziehbar. Der Befund des aktuellen Gutachtens entspreche im Wesentlichen dem Befund, der auch von der H.___ am 25. März 2013 dokumentiert worden sei. Auch die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung im Gutach ten sei nicht nachvollziehbar begründet. Eine wesentliche Verschlechterung des psychischen Zustands sei anhand der Befunde nicht nachvollziehbar. Auch ge mäss dem rheumatologischen Teilgutachten sei die Befunderhebung von zahl rei chen Selbstlimitierungen geprägt gewesen. In den Vorakten fänden sich ebenfalls Hinweise darauf. Trotz der von ihm selbst dokumentierten Hinweise auf Selbst limitierung stelle der begutachtende Rheumatologe die dargestellten Einschrän kungen nicht in Frage. Im neurologischen Teilgutachten würden sodann weitere Inkonsistenzen dokumentiert. Die Konsensbeurteilung des Gutachtens bestehe schliesslich aus einer Zusammenschau der Kernsätze der Einzelgutachten. Eine Auseinandersetzung mit den von fast allen Gutachtern dargelegten Inkonsi sten zen finde sich in der interdisziplinären Zusammenschau nicht. Damit sei nicht ersicht lich, inwiefern sich die Gutachter kritisch mit den Ergebnissen ihrer Erhe bungen auseinandergesetzt hätten. Es entstehe eher der Eindruck einer Zu sam men stellung der Befunde. Eine kritische konsensuale Bewertung der Einzelerheb ungen im Austausch, unter Berücksichtigung der Inputs der einzelnen Fachge biete, sei nicht feststellbar. 4.

4.1

Die Kritik der Vertrauensärztin am Gutachten der E.___ vom 25. September 2017 ist berechtigt. Im Gutachten finden sich zahlreiche Hinweise auf Inkonsi ste nzen, welche unberücksichtigt blieben. Dabei waren bereits bei früheren Be g ut achtungen Verdeutlichungstendenzen (Urk. 7/38/18 sowie Urk. 7/119/9 [5 von 5 Waddell -Zeichen])

beobacht bar . Wenn die Gutachter der E.___ eine Ver deut lichungstendenz verneinen («Möglicherweise ist die damalige Einschät zung der Arbeitsfähigkeit auf der vermuteten Annahme einer Verdeutli chungs tendenz seitens der Explorandin zustande gekommen, was sich im aktuellen Gutachten jedoch anders darstell te . » [ Urk. 9/221/50 ]), obwohl sie selbst zahlreiche Inkonsi stenzen feststellen konnten, lässt sich dies somit nicht nachvollziehen. 4.2

Im Gutachten der E.___ vom 25. September 2017 wurde gestützt auf die An gaben der Beschwerdeführerin beispielsweise festgehalten, es sei zu einem Rückzug in allen Lebensbereichen gekommen und die Beschwerdeführerin sei zunehmend isoliert (Urk. 7/221/40). Die Konsistenz dieser anamnestischen Anga ben wurde zwar bereits im Gutachten in Zweifel gezogen: Die Sachverständigen hielten fest, es sei nicht ganz nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin zu Hause gar nichts mehr machen könne, a usser auf dem Sofa zu liegen, dass sie dann aber selbständig den Bus nutzen könne, um zu Therapeuten zu fahren oder dass sie jedes Jahr ein en Monat i n den Kosovo reisen könne (Urk. 9/221/40) . Der eigens festgestellte Widerspruch wurde von den Gutachtern aber nicht aufgelöst; e ine mögliche Verdeutlichungstendenz oder e ine Ag gravation wurden verneint. Auch d ie von der Beschwerdeführerin von Februar bis April 2017 auf facebook geposteten Bilder (Urk. 8) stellen den von ihr anlässlich der psychiatrischen Begutachtung vom 29. Mai 2017 geschilderten Rückzug in Frage . Die Bilder zeigen, dass die Beschwerdeführerin Ausflüge mit Freunden und Familie unter nimmt. Es bleibt überdies ungeklärt, welches Potential die Beschwerdeführerin aus psy chiatrischer Sicht theoretisch mobilisieren könnte (Ressourcen) .

Immerhin gelang es ihr im Jahr 2017, mit Hilfe einer Ernährungsbe ratung bewusst 13 Kilogramm an Körperg ewicht zu verlieren (Urk. 9/221/61), was aus Laiensicht von einer nicht zu unterschätzenden Willensstärke zeugt. 4.3

Inkonsistenzen lassen sich auch dem rheumatologischen und dem neurologischen Teilgutachten entnehmen. Bei der neurologischen Untersuchung wurden diverse Auffälligkeiten festgestellt, sodass der begutachtende Neurologe die Befundkon stellation für eine zervikoradikuläre Schädigung für gänzlich untypisch hielt. Er hielt sogar fest, es ergebe sich das Bild eines zunehmen d generalisierten Schmerz syndroms mit einem non- dermatomal

somatosensory

deficit und einer ausge prä gten Schmerzhemmung mit allenfalls leichtgradigem sensomotorischem Ausfall syn drom C7 auf der rechten Seite, was jedoch das gesamte Ausmass der Sympto me und Einschränkungen bei Zustand nach erfolgreicher Dekompression der Wurzel C7 auf der rechten Seite ” in kein st er Weise ” erkläre (Urk. 7/221/111 f. [Gutachten S. 101 f.]). Im rheumatologischen Teilgutachten wurde festgehalten, in der aktu ellen klinischen Untersuchung finde sich eine in Ruhe nach rechts geneigte Hals wirbelsäule mit einer massiv eingeschränkten Halswirbelsäulenbeweglichkeit. In der klinischen Untersuchung sei es sehr schwer möglich gewesen, zu unter schei den, inwiefern die Halswirbelsäuleneinschränkungen lediglich durch will ent liche Anstrengung der Muskulatur beziehungsweise durch tatsächliche muskuläre Verspannungen hervorgerufen worden seien (Urk. 7/221/88 [Gu tachten S. 78]; vgl. dazu auch den Untersuchungsbefund in Urk. 7/221/84 f. [Gutachten S. 74 f .]). Eine Verdeutlichungstendenz lässt sich demzufolge bereits aus der Begutachtung erkennen. Die von der Beschwerdeführerin von Februar bis April 2017 auf face book geposteten Bilder (Urk. 8) begründen sodann erhebliche Zweifel an einer medizinischen Ursache für die anlässlich der Begutachtung präsentierte Rechts neigung der Halswirbelsäule. 4.4

Nach dem Gesagten stellt das Gutachten der E.___ vom 25. September 2017 eine ung enügende Beurteilungsgrundlage dar. Dem Antrag der Beschwerde füh rerin, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, eine Berentung gestützt auf das bereits vorliegende polydisziplinäre Gutachten der E.___ durchzuführen (Urk. 1 S. 2, Antrag Ziff. 2), ist somit nicht stattzugeben. 4.5

Es kann sodann nicht erwartet werden, dass Ergänzungsfragen an die Gutachter der E.___ zu einer zufriedenstellenden Auflösung der Widersprüche führen würde n, denn die Widersprüche ergeben sich bereits aus dem Gutachten selbst. Die von der Beschwerdeführerin auf facebook geposteten Bilder stellen lediglich weitere Hinweise für die v on den Gutachtern bereits selbst festgestellten Inkon sistenzen

dar, welche weder in der Einzel- noch in der Gesamtwürdigung des Gutachtens in nachvollzie h barer Weise

berücksichtigt wurden. Die Durchführung einer weiteren polydisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin stellt damit keine unzulässige Einholung einer « second

opinion » dar. 4.6

Damit ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. 5. 5.1

Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geh t, ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 69 Abs. 1 bis IVG – gemäss Art. 61 lit . a ATSG kostenlos. In diesem Umfang erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 25. Oktober 2018 (Urk. 1) als gegenstandslos. 5.2

Gestützt auf die eingereichten Unterlagen (Urk. 11 und Urk. 12) sind die Vor aus setzungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 2 des Geset zes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) gegeben. Der B eschwerde führerin ist die unentgeltliche Rechtsver tretung i n der Person von Rechtsanwalt Massimo Aliotta

zu gewähren.

Rechtsanwalt Aliotta reichte am 14. Januar 2019 eine Honorarnote ein (Urk. 15) und machte einen Aufwand im Umfang von Fr. 1'586.30 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) geltend. Dieser Aufwand erscheint für das vorliegende Ver fa hren als angemessen, weshalb dem mit heutigem Beschluss bestellten unent geltlichen Rechtsvertreter eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1'586.--

(inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist.

Die Beschwerdeführerin wird auf d ie Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom

25. Oktober 2018 wird der Beschwerdeführerin Rechts anwalt Massimo Aliotta

als unent geltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfah ren bestellt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos abgeschrieben. und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta, Winterthur, wird mit Fr. 1’586 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Ge richts k asse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Anfechtungsgegenstand ist die Zwischenverfügung vom

27. September 2018 (Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin an der polydisziplinären Begut achtung der Beschwerdeführerin festgehalten hat. Hierbei handelt es sich um eine Zwis chenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversich erungsrechts (ATSG) i.V.m . Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG), welche bei Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann.

E. 1.2 Bei der Beurteilung des Merkmals des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext der Gutachtenanordnung ist gemäss der R echtsprechung (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7) die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nach teils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren zu bejahen, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken wird.

Beschwerdeweise geltend gemacht werden können materielle Einwendungen beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwe ndig, weil sie – mit Blick auf einen bereits umf assend abgeklärten Sach ver halt – bloss einer Zweitmeinu ng entspreche (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). Sodann können personenbezogene Ausstandsgründe gerügt werden.

E. 1.3 Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versiche rung s träger den rechtserheblichen Sachverhalt abzu klären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die not wen digen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Die Verfahrensleitung liegt dabei beim Versicherungs träger, dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen gross ist (Urteil des Bundes ge richts 8C_4 81/2013 vom 7. November 2013 E. 3.4). Was zu beweisen ist, ergibt sic h aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann . Die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs von Amtes wegen durchzu füh rende n Abklärungen im Sinne von Art. 43 ATSG beinhalten indessen recht spre chungsgemäss nicht das Recht des Versicherungsträgers, eine „ second

opinion “ zum bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihm diese r nicht passt (BGE 138 V 271 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts U 571/06 vom 29. Mai 2007 E. 4.2). Entscheidend dafür, ob weitere Abklärungen angeordnet werden können und müssen, ist, ob die bereits vorliegenden Gutachten die praxis gemässen inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen erfüllen (Urteil des Bundesgerich ts U 571/06 vom 29. Mai 2007 E. 4.2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) im Wesentlichen fest, im Gutachten der E.___ seien viel e Inkonsistenzen fest zustellen und es weise erhebliche Mängel auf. Es könne deshalb nicht darauf abge stellt werden. Es sprächen keine Gründe gegen eine erneute polydisziplinäre Begutachtung. 2.2

Demgegenüber führte die Beschwerdeführerin aus (Urk. 1), sie habe der Be schw er degegnerin laufend die neusten medizinischen Berichte zukommen lassen, weil der medizinische Sachverhalt bis zum Erlass der materiellen Verfügung zu be rücksichtigen sei. Die Beschwerdegegnerin hätte daraufhin auch den Sachver ständigen der E.___ Ergänzungsfragen stellen können anstatt eine neue Begutachtung zu veranlassen. Es gehe nicht an, dass die Beschwerdegegnerin das Gutachten der E.___ mithilfe einer Internet-Recherche zu diskreditieren ver suche. Die Stellung von Ergänzungsfragen an die bereits e ingesetzten Sach ver ständigen sei das einfachste und prozessökonomischste Vorgehen und tangiere die Persönlichkeitsrechte der Beschwerd eführerin am wenigsten . 2.3

Strittig ist somit die Notwendigkeit einer erneuten polydisziplinären Begutach tung. Dabei ist summarisch zu prüfen, ob es sich bei der angeordneten poly dis ziplinären Begutachtung um das Einholen einer unzulässigen „ second

opi nion “ handelt, beziehungsweise ob eine genügende Beweislage vorliegt. Um diese Frage beantworten zu können, müsste die vorliegende Aktenlage auf ihre Vollstän dig keit und Schlüssigkeit hin überprüft werden. Eine eingehende Überprüfung der medizinischen Aktenlage würde aber dazu führen, dass der Endentscheid im Hin blick auf die Beurteilung der medizinischen Sachlage weitgehend präjudiziert würde. Da die Verfahrenshoheit bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens bei der Beschwerdegegnerin liegt und ihr deshalb im Rahmen der Verfahrens leitung ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zukommt, muss im vorliegen den Verfahren die richterliche Prüfung bei einer knappen Beurteilung der Akten lage im Sinne einer Plausibilitäts- respektive Missbrauchskontrolle ihr Bewenden haben. Entscheidend ist, ob die Gründe, die die Beschwerdegegnerin für die Not wendigkeit einer weiteren polydisziplinären Abklärung anführt, plausibel er schei nen. 3.

E. 3 in die Schweiz ein und wurde am 22. Juni 1999 und am 3. Mai 2005 Mutter je eines Kindes

(Urk. 9/2). Am 30. September

2005 verursachte die Versicherte einen Selbstunfall mit einem Personenwagen, woraufhin sie über Schmerzen im Brust- und Halsbereich klagte (vgl. die Verfügung der Stadt W interthur vom 7. November 2005 [ Urk. 9/1/4 ]). Vom 25. Juni 1997 bis am 31. Juli 2006 war die Versicherte als Produktionsmitarbeiterin bei der Y.___ (seit 2005: neu Z.___) in A.___ tätig; ab de m 1. September 2005 in einem 60 %-Pensum (Urk. 9/6). Am 20. November

2006 (Ein gangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf die Folgen des am 30. September 200

E. 3.1 Im Gutachten der E.___

vom 25. September 2017 wurden aus interdis zipli närer Sicht die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 9/221/31): - Chronifiziertes

zervikospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsseitig mit Ausstrahlung Schultergürtel rechts in den rechten Arm (ICD-10 M54.3) - m it begleitenden myofaszialen Anteilen; - Status nach HWS-Distorsio n bei Auto-Auffahrunfall am 30. 9.2005 (ICD-10 S13.4); - Status nach mikrochirurgischer Diskektomie HWK6/7 von rechts, Cage-Einlage

E. 3.2 In der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 14. Novem ber 2017 (Urk. 7 S. 4 -7) gelangte I.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, medizinische Gutachterin SIM, Vertrauensärztin SGV, zum Schluss, das Gutachten der E.___ vom 25. September 2017 weise erhebliche fachliche Mängel auf. Der begutachtende Psychiater beschreibe Inkon sistenzen und Kontextfaktoren. Weiter führe er aus, d as Verhalten bei der Prüfung der Konzentration sei auffällig gewesen. Er diskutiere aber nicht, wie dies zu bewerten sei . Auch die in der

Aktenlage vorliegenden Hinweise auf Verhaltens inkonsistenzen zitiere er zwar, diskutiere sie aber nicht. Er beschreibe sodann eine Selbst limitierung und demonstrative Präsentation von Beschwerden sowie eine als legitim erlebte Entschädigungshaltung und schliesse e in en Krankheitsgewinn nich t aus. Im Gegensatz dazu halte er aber fest, auffällige Antworttendenzen hin sichtlich der Beschwerden lie ssen sich ebenso wenig wie Simulation oder Aggra vation feststellen .

Die Vertrauensärztin wies zudem darauf hin, dass die Angaben der Beschwerdeführerin keinen vollständigen sozialen Rückzug als plausibel erscheinen liessen. Auch die Angaben des begutachtenden Psychiaters zur Affek tivität und zum Antrieb liessen keine schwerwiegenden Störungen erkennen. Die Herleitung der Diagnose «depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode» bleibe kaum nachvollziehbar. Der Befund des aktuellen Gutachtens entspreche im Wesentlichen dem Befund, der auch von der H.___ am 25. März 2013 dokumentiert worden sei. Auch die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung im Gutach ten sei nicht nachvollziehbar begründet. Eine wesentliche Verschlechterung des psychischen Zustands sei anhand der Befunde nicht nachvollziehbar. Auch ge mäss dem rheumatologischen Teilgutachten sei die Befunderhebung von zahl rei chen Selbstlimitierungen geprägt gewesen. In den Vorakten fänden sich ebenfalls Hinweise darauf. Trotz der von ihm selbst dokumentierten Hinweise auf Selbst limitierung stelle der begutachtende Rheumatologe die dargestellten Einschrän kungen nicht in Frage. Im neurologischen Teilgutachten würden sodann weitere Inkonsistenzen dokumentiert. Die Konsensbeurteilung des Gutachtens bestehe schliesslich aus einer Zusammenschau der Kernsätze der Einzelgutachten. Eine Auseinandersetzung mit den von fast allen Gutachtern dargelegten Inkonsi sten zen finde sich in der interdisziplinären Zusammenschau nicht. Damit sei nicht ersicht lich, inwiefern sich die Gutachter kritisch mit den Ergebnissen ihrer Erhe bungen auseinandergesetzt hätten. Es entstehe eher der Eindruck einer Zu sam men stellung der Befunde. Eine kritische konsensuale Bewertung der Einzelerheb ungen im Austausch, unter Berücksichtigung der Inputs der einzelnen Fachge biete, sei nicht feststellbar. 4.

4.1

Die Kritik der Vertrauensärztin am Gutachten der E.___ vom 25. September 2017 ist berechtigt. Im Gutachten finden sich zahlreiche Hinweise auf Inkonsi ste nzen, welche unberücksichtigt blieben. Dabei waren bereits bei früheren Be g ut achtungen Verdeutlichungstendenzen (Urk. 7/38/18 sowie Urk. 7/119/9 [5 von 5 Waddell -Zeichen])

beobacht bar . Wenn die Gutachter der E.___ eine Ver deut lichungstendenz verneinen («Möglicherweise ist die damalige Einschät zung der Arbeitsfähigkeit auf der vermuteten Annahme einer Verdeutli chungs tendenz seitens der Explorandin zustande gekommen, was sich im aktuellen Gutachten jedoch anders darstell te . » [ Urk. 9/221/50 ]), obwohl sie selbst zahlreiche Inkonsi stenzen feststellen konnten, lässt sich dies somit nicht nachvollziehen. 4.2

Im Gutachten der E.___ vom 25. September 2017 wurde gestützt auf die An gaben der Beschwerdeführerin beispielsweise festgehalten, es sei zu einem Rückzug in allen Lebensbereichen gekommen und die Beschwerdeführerin sei zunehmend isoliert (Urk. 7/221/40). Die Konsistenz dieser anamnestischen Anga ben wurde zwar bereits im Gutachten in Zweifel gezogen: Die Sachverständigen hielten fest, es sei nicht ganz nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin zu Hause gar nichts mehr machen könne, a usser auf dem Sofa zu liegen, dass sie dann aber selbständig den Bus nutzen könne, um zu Therapeuten zu fahren oder dass sie jedes Jahr ein en Monat i n den Kosovo reisen könne (Urk. 9/221/40) . Der eigens festgestellte Widerspruch wurde von den Gutachtern aber nicht aufgelöst; e ine mögliche Verdeutlichungstendenz oder e ine Ag gravation wurden verneint. Auch d ie von der Beschwerdeführerin von Februar bis April 2017 auf facebook geposteten Bilder (Urk. 8) stellen den von ihr anlässlich der psychiatrischen Begutachtung vom 29. Mai 2017 geschilderten Rückzug in Frage . Die Bilder zeigen, dass die Beschwerdeführerin Ausflüge mit Freunden und Familie unter nimmt. Es bleibt überdies ungeklärt, welches Potential die Beschwerdeführerin aus psy chiatrischer Sicht theoretisch mobilisieren könnte (Ressourcen) .

Immerhin gelang es ihr im Jahr 2017, mit Hilfe einer Ernährungsbe ratung bewusst 13 Kilogramm an Körperg ewicht zu verlieren (Urk. 9/221/61), was aus Laiensicht von einer nicht zu unterschätzenden Willensstärke zeugt. 4.3

Inkonsistenzen lassen sich auch dem rheumatologischen und dem neurologischen Teilgutachten entnehmen. Bei der neurologischen Untersuchung wurden diverse Auffälligkeiten festgestellt, sodass der begutachtende Neurologe die Befundkon stellation für eine zervikoradikuläre Schädigung für gänzlich untypisch hielt. Er hielt sogar fest, es ergebe sich das Bild eines zunehmen d generalisierten Schmerz syndroms mit einem non- dermatomal

somatosensory

deficit und einer ausge prä gten Schmerzhemmung mit allenfalls leichtgradigem sensomotorischem Ausfall syn drom C7 auf der rechten Seite, was jedoch das gesamte Ausmass der Sympto me und Einschränkungen bei Zustand nach erfolgreicher Dekompression der Wurzel C7 auf der rechten Seite ” in kein st er Weise ” erkläre (Urk. 7/221/111 f. [Gutachten S. 101 f.]). Im rheumatologischen Teilgutachten wurde festgehalten, in der aktu ellen klinischen Untersuchung finde sich eine in Ruhe nach rechts geneigte Hals wirbelsäule mit einer massiv eingeschränkten Halswirbelsäulenbeweglichkeit. In der klinischen Untersuchung sei es sehr schwer möglich gewesen, zu unter schei den, inwiefern die Halswirbelsäuleneinschränkungen lediglich durch will ent liche Anstrengung der Muskulatur beziehungsweise durch tatsächliche muskuläre Verspannungen hervorgerufen worden seien (Urk. 7/221/88 [Gu tachten S. 78]; vgl. dazu auch den Untersuchungsbefund in Urk. 7/221/84 f. [Gutachten S. 74 f .]). Eine Verdeutlichungstendenz lässt sich demzufolge bereits aus der Begutachtung erkennen. Die von der Beschwerdeführerin von Februar bis April 2017 auf face book geposteten Bilder (Urk. 8) begründen sodann erhebliche Zweifel an einer medizinischen Ursache für die anlässlich der Begutachtung präsentierte Rechts neigung der Halswirbelsäule. 4.4

Nach dem Gesagten stellt das Gutachten der E.___ vom 25. September 2017 eine ung enügende Beurteilungsgrundlage dar. Dem Antrag der Beschwerde füh rerin, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, eine Berentung gestützt auf das bereits vorliegende polydisziplinäre Gutachten der E.___ durchzuführen (Urk. 1 S. 2, Antrag Ziff. 2), ist somit nicht stattzugeben. 4.5

Es kann sodann nicht erwartet werden, dass Ergänzungsfragen an die Gutachter der E.___ zu einer zufriedenstellenden Auflösung der Widersprüche führen würde n, denn die Widersprüche ergeben sich bereits aus dem Gutachten selbst. Die von der Beschwerdeführerin auf facebook geposteten Bilder stellen lediglich weitere Hinweise für die v on den Gutachtern bereits selbst festgestellten Inkon sistenzen

dar, welche weder in der Einzel- noch in der Gesamtwürdigung des Gutachtens in nachvollzie h barer Weise

berücksichtigt wurden. Die Durchführung einer weiteren polydisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin stellt damit keine unzulässige Einholung einer « second

opinion » dar. 4.6

Damit ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. 5.

E. 5 erlittenen Unfalls bei der So zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leis tun gen der Inv alidenversicherung an (Urk. 9/2). Die IV-Stelle zog die Akten des Unfallversicherers bei und veran lasste eine Begutachtung der Versicherten. Das Gutachten der B.___ wurde am 15. J anuar 2008 erstattet (Urk. 9/38 /1-59). Am 2. Juni 2008 fand sodann eine Haushaltabklärung bei der Versicherten zu Hause statt (Beric ht vom 20. Juni 2008 [ Urk. 9/45 ]). D ie IV-Stelle sprach der Versicherten

mit Verfügung vom 21. November 2008, ausgehend von einem Inva liditätsgrad von 57 %, eine halbe Rente der Invalidenversicherung ab dem 1. August 2008 zu (Urk. 9/ 61).

E. 5.1 Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geh t, ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 69 Abs. 1 bis IVG – gemäss Art. 61 lit . a ATSG kostenlos. In diesem Umfang erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 25. Oktober 2018 (Urk. 1) als gegenstandslos.

E. 5.2 Gestützt auf die eingereichten Unterlagen (Urk. 11 und Urk. 12) sind die Vor aus setzungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 2 des Geset zes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) gegeben. Der B eschwerde führerin ist die unentgeltliche Rechtsver tretung i n der Person von Rechtsanwalt Massimo Aliotta

zu gewähren.

Rechtsanwalt Aliotta reichte am 14. Januar 2019 eine Honorarnote ein (Urk. 15) und machte einen Aufwand im Umfang von Fr. 1'586.30 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) geltend. Dieser Aufwand erscheint für das vorliegende Ver fa hren als angemessen, weshalb dem mit heutigem Beschluss bestellten unent geltlichen Rechtsvertreter eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1'586.--

(inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist.

Die Beschwerdeführerin wird auf d ie Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom

25. Oktober 2018 wird der Beschwerdeführerin Rechts anwalt Massimo Aliotta

als unent geltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfah ren bestellt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos abgeschrieben. und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta, Winterthur, wird mit Fr. 1’586 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Ge richts k asse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro

E. 7 3.2012; - aktuell keine Hinweise für Dislokation. - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Chronische Schmerzstörung mit psychischen und physischen Faktoren (ICD-10 F45.41) Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden die folgenden genannt (Urk. 9/221/31 f.): - Lumbovertebrales bis intermittierend lumbospondylogenes Schmerz syn drom rechts (ICD-10M54.4) - Aktuell weitgehend unauffällige Radiomorphologie im Bereich der Lendenwirbelsäule; - MRI LWS 26.10.2015: Hypertrophierte Ligamenta flava in den Abschnitten LWK5/SWK1 und LWK4/5 beidseits mit Gelenkserguss beidseits rechtsbetont; - Verdacht auf intermittie rende facettäre Überlastung. - Möglicherweise residuales sensibles Ausfallsyndrom C7 auf der rechten Seite bei Zustand nach Dekompressi on und Cage-Einlage HWK6/7 vom 7. 3.2012 (ICD-10 M50.1) - Chronischer Spannungskopfschmerz assoziiert mit perikranialer

Ver spannt heit (ICD-10 G44.2) - Status nach Adipositas Grad III, aktuell normalisiert (ICD-10 E66) - Status nach arterieller Hyp ertonie bei Adipositas (ICD-10 I 10), aktuell normalisiert nach Gewichtsreduktion - Atypische Thoraxschmerzen (ICD-10 R07) - Ausschluss kardiales Korrelat in wiederholter kardialer Testung, keine typische A namnese für Angina pectoris . - Status nach Nierenbeckenabgangsstenose rechtsseitig (ICD-10 N13), aktuell nach operativer Revision beschwerdefrei - Aktenkundlich leicht eingeschränkte Nierenfunktion, wahrscheinlich ohne aktuelle klinische Relevanz. - Anamnestisch Helic obacter

pylori -Gastritis (ICD-1 0 K29) - Aktuell unter Eradikation . - Mukositis infolge Sicca -Syndrom als Nebenwirkung der Medikamente Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, die bisherige Tätigkeit als Fabrik mitarbeiterin sei der Beschwerdeführerin bereits aus rheumatologischer Sicht nicht mehr möglich. Als Beginn der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätig keit sei zumindest unter Review der Vorbefunde die erste Begutachtung aus dem Jahr 2007/2008 anzunehmen. Grundsätzlich sei, was die ursprüngliche Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit angehe, der plausiblen Beurteilung im psychia trischen Gutachten von Dezember 2011 zu folgen, wonach zum damaligen Zeit punkt sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit von 20-25 % vorgelegen habe. Ab März 2013 sei gemäss Abklärungsbericht der H.___ von einer ernsthaften Verschlechterung der Gesundheitslage auszugehen. Ab diesem Zeitpunkt lasse sich eine Arbeits fähigkeit auch in einer sehr gut angepassten Tätigkeit von nicht mehr als einem Drittel erkennen (Urk. 9/221/42 f.). Die f ür die bisherige Tätigkeit relevante n Einschränkungen fä nden sich heute ausgehend von einer depressiven Störung und einer chronischen Schmerzstörung in Gestalt deutlicher bis schwerer Ein schränkungen in den Bereichen der Anpassung an Regeln und Routinen, der Flexibilitäts- und Umstellungsfähigkeit, der Durchhaltefähigkeit, der Selbstbe hauptungs

- und Durchsetzungsfähigkeit und der Gruppenfähigkeit. In Anbetracht der vorhandenen Defizite sei die bisherige Tätigkeit nicht mehr zu bewältigen. Gesamtmedizinisch bestehe somit eine Arbeitsfähigkeit von 0 %. Aus neurolo gischer und allgem eininternistischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit . Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin hingegen auch in einer leicht en körperlichen Tätigkeit zu 50 % eingeschränkt, da jede körperliche Tätigkeit gewisser Bewegungsablä ufe der oberen Extremität bedürfe und der gesamte Bewegungsablauf der Beschwer de führerin gestört sei . Der Umfang der Einschränkung ergebe sich aus der Ausprä gung der Befunde: Sei im Jahr 2008 noch eine Einschränkung in eine r Verweis tätigkeit von 20 % attestiert worden, so habe sich in der aktuellen Untersuchung eine weitere reproduzierbare Einschränkung der HWS-Beweglichkeit gezeigt. Da nun nicht nur die Rotation nach rechts,

sondern a uch nach links eingeschränkt sei, wirke sich dies funktionell im Zusammenspiel um mehr als die Summe beider Teile aus, da Ausgleichsbe wegungen nicht mehr möglich seien . Es sei daher nur eine leichte körperliche Tä tigkeit in ein em halbtägigen 50 %-Pensum möglich. Aus psychiatrischer Sicht sei auch ausgehend von einer einfachen, strukturierten Tätigkeit ohne das Bedienen gefährlicher Maschinen, ohne besondere Konzen trationsanforderungen, ohne Lärmbelästigung, ohne störende Lichtverhältnisse, ohne Kundenkontakt sowie mit der Möglichkeit erhöhter Inanspruchnahme von Pausen, eine Präsenzzeit von mehr als 2 x 1 ½ Stunden am Tag mit leichten Leistungseinschränkungen etwa im Bereich von 10

% gegenwärtig nicht zumut bar. Insgesamt liege somit in einer angepassten Tätigkeit eine erhebliche Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von mehr als zwei Dritteln (68 %) vor. Gesamtmedizinisch liege die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin somit unter einem Drittel (Urk. 9/221/43 f.).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00935

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom

21. Mai 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta Anwaltskanzlei Aliotta Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die 197 9 geborene X.___, welche über keine Berufsausbildung verfügt, reiste 199 3 in die Schweiz ein und wurde am 22. Juni 1999 und am 3. Mai 2005 Mutter je eines Kindes

(Urk. 9/2). Am 30. September

2005 verursachte die Versicherte einen Selbstunfall mit einem Personenwagen, woraufhin sie über Schmerzen im Brust- und Halsbereich klagte (vgl. die Verfügung der Stadt W interthur vom 7. November 2005 [ Urk. 9/1/4 ]). Vom 25. Juni 1997 bis am 31. Juli 2006 war die Versicherte als Produktionsmitarbeiterin bei der Y.___ (seit 2005: neu Z.___) in A.___ tätig; ab de m 1. September 2005 in einem 60 %-Pensum (Urk. 9/6). Am 20. November

2006 (Ein gangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf die Folgen des am 30. September 200 5 erlittenen Unfalls bei der So zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leis tun gen der Inv alidenversicherung an (Urk. 9/2). Die IV-Stelle zog die Akten des Unfallversicherers bei und veran lasste eine Begutachtung der Versicherten. Das Gutachten der B.___ wurde am 15. J anuar 2008 erstattet (Urk. 9/38 /1-59). Am 2. Juni 2008 fand sodann eine Haushaltabklärung bei der Versicherten zu Hause statt (Beric ht vom 20. Juni 2008 [ Urk. 9/45 ]). D ie IV-Stelle sprach der Versicherten

mit Verfügung vom 21. November 2008, ausgehend von einem Inva liditätsgrad von 57 %, eine halbe Rente der Invalidenversicherung ab dem 1. August 2008 zu (Urk. 9/ 61). 1.2

Im September 2010 eröffnete die IV-Stelle ein ordentliches Re ntenrevisionsver fahren (Urk. 9 / 64), klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und veranlasste eine neuerliche Begutachtung der Versicherten. Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, und Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstatteten das bidisziplinäre Gutachten am 1. Dezember 2011 (Urk. 9/119 und Urk. 9/122; inter diszipli näre Zusammenfassung vom 28. Dezember 2011 [Urk. 9/120 ]). Mit Verfü gung vom 10. Dezember 2013 hob die IV-Stelle die bisherige halbe Rente auf das Ende des auf die Zustellung folgenden Monats auf (Urk. 9/158). Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 22. Januar 2014 Beschwerde beim hiesigen Ge richt (Urk. 9/164/3-12). Dieses gelangte im Urteil vom 29. Juni 2015 zum Schluss, es sei aufgrund der vorliegenden Akten nicht beurteilbar, ob es seit der Ren tenzusprache zu einer Verbesserung des G esundheitszustandes gekommen sei oder nicht.

Die angefochtene Verfügung vom 10. Dezember 2013 sei deshalb aufzuheben und die Sache sei zur erneuten interdisziplinä ren Begutachtung der Versicherten, vorzugsweise in den Fachdisziplinen Rheumatologie, Neurologie (inkl. elektrophysiologische Abklärung), und, falls die s angezeigt sein sollte, in Neu ropsychologie und Psychiatrie an die IV-Stelle zurückzuweisen. Allenfalls habe diese zu prüfen, ob Eingliederu ngsmassnahmen durchzuführen seien. Danach habe sie über den Rentenanspruch der Versicherten neu zu verfügen (Urk. 9/177) . Infolgedessen tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen und veranlasste am 6. März 2017 eine polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten (Urk. 9/204). Das Gutachten der E.___ wurde am 25. September

2017 erstattet (Urk. 9/221/2-146). Die IV-Stelle unternahm eine Internet-Recherche auf face book (Urk. 9/229 = Urk. 8). Am 21. März 2018 teilte sie der Versicherten mit, dass im polydisziplinäre n Gutachten vom 25. September 2017 viele Inkonsistenzen zu finden seien und dass die Fotos auf facebook, auf welchen die Versicherte im Familien- und/oder Freundeskreis und auf Ausflügen zu sehen sei, teilweise zeitnah zu den gutachterlichen Untersuchungen aufgenommen worden seien. Es werde ihr daher Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt (Urk. 9/230). Die Ver sicherte äusserte sich mit Eingabe vom 13. April 2018 (Urk. 9/231). Es folgten weitere Schriftenwechsel. Am 5. September 2018 teilte die IV-Stelle der Versi cherten mit, dass eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung bei der F.___ in G.___ veranlasst werde (Urk. 9/245). Auf Verlangen der Versicherten (Urk. 9/247) erliess die IV-Stelle am 27. September 2018 eine anfechtbare Ver fügung und hielt fest, es werde an der Abklärung in den Fachdisziplinen Allge meine Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie sowie an der Abklärungsstelle und dem Fragenkatalog festgehalten (Urk. 2 [= Urk. 9/248]). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 25. Oktober 2018 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Beschwer degegnerin zu verpflichten, eine Berentung der Beschwerdeführerin gestützt auf das bereits vorliegende polydisziplinäre medizinische Gutachten der E.___ durchzuführen. Eventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzu wei sen mit der Verpflichtung, nach erfolgter ergänzter Abklärung des Sachverhalts im Sinne von Art. 43 ATSG allfällige Ergänzungsfragen an die Sachverständigen der E.___ zu stellen. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerde führerin die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Die Beschwer degegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 30. November 2018 auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. Dezember 2018 angezeigt wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Anfechtungsgegenstand ist die Zwischenverfügung vom

27. September 2018 (Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin an der polydisziplinären Begut achtung der Beschwerdeführerin festgehalten hat. Hierbei handelt es sich um eine Zwis chenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversich erungsrechts (ATSG) i.V.m . Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG), welche bei Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann. 1.2

Bei der Beurteilung des Merkmals des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext der Gutachtenanordnung ist gemäss der R echtsprechung (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7) die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nach teils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren zu bejahen, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken wird.

Beschwerdeweise geltend gemacht werden können materielle Einwendungen beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwe ndig, weil sie – mit Blick auf einen bereits umf assend abgeklärten Sach ver halt – bloss einer Zweitmeinu ng entspreche (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). Sodann können personenbezogene Ausstandsgründe gerügt werden. 1.3

Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versiche rung s träger den rechtserheblichen Sachverhalt abzu klären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die not wen digen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Die Verfahrensleitung liegt dabei beim Versicherungs träger, dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen gross ist (Urteil des Bundes ge richts 8C_4 81/2013 vom 7. November 2013 E. 3.4). Was zu beweisen ist, ergibt sic h aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann . Die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs von Amtes wegen durchzu füh rende n Abklärungen im Sinne von Art. 43 ATSG beinhalten indessen recht spre chungsgemäss nicht das Recht des Versicherungsträgers, eine „ second

opinion “ zum bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihm diese r nicht passt (BGE 138 V 271 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts U 571/06 vom 29. Mai 2007 E. 4.2). Entscheidend dafür, ob weitere Abklärungen angeordnet werden können und müssen, ist, ob die bereits vorliegenden Gutachten die praxis gemässen inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen erfüllen (Urteil des Bundesgerich ts U 571/06 vom 29. Mai 2007 E. 4.2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) im Wesentlichen fest, im Gutachten der E.___ seien viel e Inkonsistenzen fest zustellen und es weise erhebliche Mängel auf. Es könne deshalb nicht darauf abge stellt werden. Es sprächen keine Gründe gegen eine erneute polydisziplinäre Begutachtung. 2.2

Demgegenüber führte die Beschwerdeführerin aus (Urk. 1), sie habe der Be schw er degegnerin laufend die neusten medizinischen Berichte zukommen lassen, weil der medizinische Sachverhalt bis zum Erlass der materiellen Verfügung zu be rücksichtigen sei. Die Beschwerdegegnerin hätte daraufhin auch den Sachver ständigen der E.___ Ergänzungsfragen stellen können anstatt eine neue Begutachtung zu veranlassen. Es gehe nicht an, dass die Beschwerdegegnerin das Gutachten der E.___ mithilfe einer Internet-Recherche zu diskreditieren ver suche. Die Stellung von Ergänzungsfragen an die bereits e ingesetzten Sach ver ständigen sei das einfachste und prozessökonomischste Vorgehen und tangiere die Persönlichkeitsrechte der Beschwerd eführerin am wenigsten . 2.3

Strittig ist somit die Notwendigkeit einer erneuten polydisziplinären Begutach tung. Dabei ist summarisch zu prüfen, ob es sich bei der angeordneten poly dis ziplinären Begutachtung um das Einholen einer unzulässigen „ second

opi nion “ handelt, beziehungsweise ob eine genügende Beweislage vorliegt. Um diese Frage beantworten zu können, müsste die vorliegende Aktenlage auf ihre Vollstän dig keit und Schlüssigkeit hin überprüft werden. Eine eingehende Überprüfung der medizinischen Aktenlage würde aber dazu führen, dass der Endentscheid im Hin blick auf die Beurteilung der medizinischen Sachlage weitgehend präjudiziert würde. Da die Verfahrenshoheit bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens bei der Beschwerdegegnerin liegt und ihr deshalb im Rahmen der Verfahrens leitung ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zukommt, muss im vorliegen den Verfahren die richterliche Prüfung bei einer knappen Beurteilung der Akten lage im Sinne einer Plausibilitäts- respektive Missbrauchskontrolle ihr Bewenden haben. Entscheidend ist, ob die Gründe, die die Beschwerdegegnerin für die Not wendigkeit einer weiteren polydisziplinären Abklärung anführt, plausibel er schei nen. 3.

3.1

Im Gutachten der E.___

vom 25. September 2017 wurden aus interdis zipli närer Sicht die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 9/221/31): - Chronifiziertes

zervikospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsseitig mit Ausstrahlung Schultergürtel rechts in den rechten Arm (ICD-10 M54.3) - m it begleitenden myofaszialen Anteilen; - Status nach HWS-Distorsio n bei Auto-Auffahrunfall am 30. 9.2005 (ICD-10 S13.4); - Status nach mikrochirurgischer Diskektomie HWK6/7 von rechts, Cage-Einlage 7. 3.2012; - aktuell keine Hinweise für Dislokation. - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Chronische Schmerzstörung mit psychischen und physischen Faktoren (ICD-10 F45.41) Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden die folgenden genannt (Urk. 9/221/31 f.): - Lumbovertebrales bis intermittierend lumbospondylogenes Schmerz syn drom rechts (ICD-10M54.4) - Aktuell weitgehend unauffällige Radiomorphologie im Bereich der Lendenwirbelsäule; - MRI LWS 26.10.2015: Hypertrophierte Ligamenta flava in den Abschnitten LWK5/SWK1 und LWK4/5 beidseits mit Gelenkserguss beidseits rechtsbetont; - Verdacht auf intermittie rende facettäre Überlastung. - Möglicherweise residuales sensibles Ausfallsyndrom C7 auf der rechten Seite bei Zustand nach Dekompressi on und Cage-Einlage HWK6/7 vom 7. 3.2012 (ICD-10 M50.1) - Chronischer Spannungskopfschmerz assoziiert mit perikranialer

Ver spannt heit (ICD-10 G44.2) - Status nach Adipositas Grad III, aktuell normalisiert (ICD-10 E66) - Status nach arterieller Hyp ertonie bei Adipositas (ICD-10 I 10), aktuell normalisiert nach Gewichtsreduktion - Atypische Thoraxschmerzen (ICD-10 R07) - Ausschluss kardiales Korrelat in wiederholter kardialer Testung, keine typische A namnese für Angina pectoris . - Status nach Nierenbeckenabgangsstenose rechtsseitig (ICD-10 N13), aktuell nach operativer Revision beschwerdefrei - Aktenkundlich leicht eingeschränkte Nierenfunktion, wahrscheinlich ohne aktuelle klinische Relevanz. - Anamnestisch Helic obacter

pylori -Gastritis (ICD-1 0 K29) - Aktuell unter Eradikation . - Mukositis infolge Sicca -Syndrom als Nebenwirkung der Medikamente Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, die bisherige Tätigkeit als Fabrik mitarbeiterin sei der Beschwerdeführerin bereits aus rheumatologischer Sicht nicht mehr möglich. Als Beginn der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätig keit sei zumindest unter Review der Vorbefunde die erste Begutachtung aus dem Jahr 2007/2008 anzunehmen. Grundsätzlich sei, was die ursprüngliche Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit angehe, der plausiblen Beurteilung im psychia trischen Gutachten von Dezember 2011 zu folgen, wonach zum damaligen Zeit punkt sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit von 20-25 % vorgelegen habe. Ab März 2013 sei gemäss Abklärungsbericht der H.___ von einer ernsthaften Verschlechterung der Gesundheitslage auszugehen. Ab diesem Zeitpunkt lasse sich eine Arbeits fähigkeit auch in einer sehr gut angepassten Tätigkeit von nicht mehr als einem Drittel erkennen (Urk. 9/221/42 f.). Die f ür die bisherige Tätigkeit relevante n Einschränkungen fä nden sich heute ausgehend von einer depressiven Störung und einer chronischen Schmerzstörung in Gestalt deutlicher bis schwerer Ein schränkungen in den Bereichen der Anpassung an Regeln und Routinen, der Flexibilitäts- und Umstellungsfähigkeit, der Durchhaltefähigkeit, der Selbstbe hauptungs

- und Durchsetzungsfähigkeit und der Gruppenfähigkeit. In Anbetracht der vorhandenen Defizite sei die bisherige Tätigkeit nicht mehr zu bewältigen. Gesamtmedizinisch bestehe somit eine Arbeitsfähigkeit von 0 %. Aus neurolo gischer und allgem eininternistischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit . Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin hingegen auch in einer leicht en körperlichen Tätigkeit zu 50 % eingeschränkt, da jede körperliche Tätigkeit gewisser Bewegungsablä ufe der oberen Extremität bedürfe und der gesamte Bewegungsablauf der Beschwer de führerin gestört sei . Der Umfang der Einschränkung ergebe sich aus der Ausprä gung der Befunde: Sei im Jahr 2008 noch eine Einschränkung in eine r Verweis tätigkeit von 20 % attestiert worden, so habe sich in der aktuellen Untersuchung eine weitere reproduzierbare Einschränkung der HWS-Beweglichkeit gezeigt. Da nun nicht nur die Rotation nach rechts,

sondern a uch nach links eingeschränkt sei, wirke sich dies funktionell im Zusammenspiel um mehr als die Summe beider Teile aus, da Ausgleichsbe wegungen nicht mehr möglich seien . Es sei daher nur eine leichte körperliche Tä tigkeit in ein em halbtägigen 50 %-Pensum möglich. Aus psychiatrischer Sicht sei auch ausgehend von einer einfachen, strukturierten Tätigkeit ohne das Bedienen gefährlicher Maschinen, ohne besondere Konzen trationsanforderungen, ohne Lärmbelästigung, ohne störende Lichtverhältnisse, ohne Kundenkontakt sowie mit der Möglichkeit erhöhter Inanspruchnahme von Pausen, eine Präsenzzeit von mehr als 2 x 1 ½ Stunden am Tag mit leichten Leistungseinschränkungen etwa im Bereich von 10

% gegenwärtig nicht zumut bar. Insgesamt liege somit in einer angepassten Tätigkeit eine erhebliche Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von mehr als zwei Dritteln (68 %) vor. Gesamtmedizinisch liege die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin somit unter einem Drittel (Urk. 9/221/43 f.). 3.2

In der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 14. Novem ber 2017 (Urk. 7 S. 4 -7) gelangte I.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, medizinische Gutachterin SIM, Vertrauensärztin SGV, zum Schluss, das Gutachten der E.___ vom 25. September 2017 weise erhebliche fachliche Mängel auf. Der begutachtende Psychiater beschreibe Inkon sistenzen und Kontextfaktoren. Weiter führe er aus, d as Verhalten bei der Prüfung der Konzentration sei auffällig gewesen. Er diskutiere aber nicht, wie dies zu bewerten sei . Auch die in der

Aktenlage vorliegenden Hinweise auf Verhaltens inkonsistenzen zitiere er zwar, diskutiere sie aber nicht. Er beschreibe sodann eine Selbst limitierung und demonstrative Präsentation von Beschwerden sowie eine als legitim erlebte Entschädigungshaltung und schliesse e in en Krankheitsgewinn nich t aus. Im Gegensatz dazu halte er aber fest, auffällige Antworttendenzen hin sichtlich der Beschwerden lie ssen sich ebenso wenig wie Simulation oder Aggra vation feststellen .

Die Vertrauensärztin wies zudem darauf hin, dass die Angaben der Beschwerdeführerin keinen vollständigen sozialen Rückzug als plausibel erscheinen liessen. Auch die Angaben des begutachtenden Psychiaters zur Affek tivität und zum Antrieb liessen keine schwerwiegenden Störungen erkennen. Die Herleitung der Diagnose «depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode» bleibe kaum nachvollziehbar. Der Befund des aktuellen Gutachtens entspreche im Wesentlichen dem Befund, der auch von der H.___ am 25. März 2013 dokumentiert worden sei. Auch die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung im Gutach ten sei nicht nachvollziehbar begründet. Eine wesentliche Verschlechterung des psychischen Zustands sei anhand der Befunde nicht nachvollziehbar. Auch ge mäss dem rheumatologischen Teilgutachten sei die Befunderhebung von zahl rei chen Selbstlimitierungen geprägt gewesen. In den Vorakten fänden sich ebenfalls Hinweise darauf. Trotz der von ihm selbst dokumentierten Hinweise auf Selbst limitierung stelle der begutachtende Rheumatologe die dargestellten Einschrän kungen nicht in Frage. Im neurologischen Teilgutachten würden sodann weitere Inkonsistenzen dokumentiert. Die Konsensbeurteilung des Gutachtens bestehe schliesslich aus einer Zusammenschau der Kernsätze der Einzelgutachten. Eine Auseinandersetzung mit den von fast allen Gutachtern dargelegten Inkonsi sten zen finde sich in der interdisziplinären Zusammenschau nicht. Damit sei nicht ersicht lich, inwiefern sich die Gutachter kritisch mit den Ergebnissen ihrer Erhe bungen auseinandergesetzt hätten. Es entstehe eher der Eindruck einer Zu sam men stellung der Befunde. Eine kritische konsensuale Bewertung der Einzelerheb ungen im Austausch, unter Berücksichtigung der Inputs der einzelnen Fachge biete, sei nicht feststellbar. 4.

4.1

Die Kritik der Vertrauensärztin am Gutachten der E.___ vom 25. September 2017 ist berechtigt. Im Gutachten finden sich zahlreiche Hinweise auf Inkonsi ste nzen, welche unberücksichtigt blieben. Dabei waren bereits bei früheren Be g ut achtungen Verdeutlichungstendenzen (Urk. 7/38/18 sowie Urk. 7/119/9 [5 von 5 Waddell -Zeichen])

beobacht bar . Wenn die Gutachter der E.___ eine Ver deut lichungstendenz verneinen («Möglicherweise ist die damalige Einschät zung der Arbeitsfähigkeit auf der vermuteten Annahme einer Verdeutli chungs tendenz seitens der Explorandin zustande gekommen, was sich im aktuellen Gutachten jedoch anders darstell te . » [ Urk. 9/221/50 ]), obwohl sie selbst zahlreiche Inkonsi stenzen feststellen konnten, lässt sich dies somit nicht nachvollziehen. 4.2

Im Gutachten der E.___ vom 25. September 2017 wurde gestützt auf die An gaben der Beschwerdeführerin beispielsweise festgehalten, es sei zu einem Rückzug in allen Lebensbereichen gekommen und die Beschwerdeführerin sei zunehmend isoliert (Urk. 7/221/40). Die Konsistenz dieser anamnestischen Anga ben wurde zwar bereits im Gutachten in Zweifel gezogen: Die Sachverständigen hielten fest, es sei nicht ganz nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin zu Hause gar nichts mehr machen könne, a usser auf dem Sofa zu liegen, dass sie dann aber selbständig den Bus nutzen könne, um zu Therapeuten zu fahren oder dass sie jedes Jahr ein en Monat i n den Kosovo reisen könne (Urk. 9/221/40) . Der eigens festgestellte Widerspruch wurde von den Gutachtern aber nicht aufgelöst; e ine mögliche Verdeutlichungstendenz oder e ine Ag gravation wurden verneint. Auch d ie von der Beschwerdeführerin von Februar bis April 2017 auf facebook geposteten Bilder (Urk. 8) stellen den von ihr anlässlich der psychiatrischen Begutachtung vom 29. Mai 2017 geschilderten Rückzug in Frage . Die Bilder zeigen, dass die Beschwerdeführerin Ausflüge mit Freunden und Familie unter nimmt. Es bleibt überdies ungeklärt, welches Potential die Beschwerdeführerin aus psy chiatrischer Sicht theoretisch mobilisieren könnte (Ressourcen) .

Immerhin gelang es ihr im Jahr 2017, mit Hilfe einer Ernährungsbe ratung bewusst 13 Kilogramm an Körperg ewicht zu verlieren (Urk. 9/221/61), was aus Laiensicht von einer nicht zu unterschätzenden Willensstärke zeugt. 4.3

Inkonsistenzen lassen sich auch dem rheumatologischen und dem neurologischen Teilgutachten entnehmen. Bei der neurologischen Untersuchung wurden diverse Auffälligkeiten festgestellt, sodass der begutachtende Neurologe die Befundkon stellation für eine zervikoradikuläre Schädigung für gänzlich untypisch hielt. Er hielt sogar fest, es ergebe sich das Bild eines zunehmen d generalisierten Schmerz syndroms mit einem non- dermatomal

somatosensory

deficit und einer ausge prä gten Schmerzhemmung mit allenfalls leichtgradigem sensomotorischem Ausfall syn drom C7 auf der rechten Seite, was jedoch das gesamte Ausmass der Sympto me und Einschränkungen bei Zustand nach erfolgreicher Dekompression der Wurzel C7 auf der rechten Seite ” in kein st er Weise ” erkläre (Urk. 7/221/111 f. [Gutachten S. 101 f.]). Im rheumatologischen Teilgutachten wurde festgehalten, in der aktu ellen klinischen Untersuchung finde sich eine in Ruhe nach rechts geneigte Hals wirbelsäule mit einer massiv eingeschränkten Halswirbelsäulenbeweglichkeit. In der klinischen Untersuchung sei es sehr schwer möglich gewesen, zu unter schei den, inwiefern die Halswirbelsäuleneinschränkungen lediglich durch will ent liche Anstrengung der Muskulatur beziehungsweise durch tatsächliche muskuläre Verspannungen hervorgerufen worden seien (Urk. 7/221/88 [Gu tachten S. 78]; vgl. dazu auch den Untersuchungsbefund in Urk. 7/221/84 f. [Gutachten S. 74 f .]). Eine Verdeutlichungstendenz lässt sich demzufolge bereits aus der Begutachtung erkennen. Die von der Beschwerdeführerin von Februar bis April 2017 auf face book geposteten Bilder (Urk. 8) begründen sodann erhebliche Zweifel an einer medizinischen Ursache für die anlässlich der Begutachtung präsentierte Rechts neigung der Halswirbelsäule. 4.4

Nach dem Gesagten stellt das Gutachten der E.___ vom 25. September 2017 eine ung enügende Beurteilungsgrundlage dar. Dem Antrag der Beschwerde füh rerin, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, eine Berentung gestützt auf das bereits vorliegende polydisziplinäre Gutachten der E.___ durchzuführen (Urk. 1 S. 2, Antrag Ziff. 2), ist somit nicht stattzugeben. 4.5

Es kann sodann nicht erwartet werden, dass Ergänzungsfragen an die Gutachter der E.___ zu einer zufriedenstellenden Auflösung der Widersprüche führen würde n, denn die Widersprüche ergeben sich bereits aus dem Gutachten selbst. Die von der Beschwerdeführerin auf facebook geposteten Bilder stellen lediglich weitere Hinweise für die v on den Gutachtern bereits selbst festgestellten Inkon sistenzen

dar, welche weder in der Einzel- noch in der Gesamtwürdigung des Gutachtens in nachvollzie h barer Weise

berücksichtigt wurden. Die Durchführung einer weiteren polydisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin stellt damit keine unzulässige Einholung einer « second

opinion » dar. 4.6

Damit ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. 5. 5.1

Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geh t, ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 69 Abs. 1 bis IVG – gemäss Art. 61 lit . a ATSG kostenlos. In diesem Umfang erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 25. Oktober 2018 (Urk. 1) als gegenstandslos. 5.2

Gestützt auf die eingereichten Unterlagen (Urk. 11 und Urk. 12) sind die Vor aus setzungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 2 des Geset zes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) gegeben. Der B eschwerde führerin ist die unentgeltliche Rechtsver tretung i n der Person von Rechtsanwalt Massimo Aliotta

zu gewähren.

Rechtsanwalt Aliotta reichte am 14. Januar 2019 eine Honorarnote ein (Urk. 15) und machte einen Aufwand im Umfang von Fr. 1'586.30 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) geltend. Dieser Aufwand erscheint für das vorliegende Ver fa hren als angemessen, weshalb dem mit heutigem Beschluss bestellten unent geltlichen Rechtsvertreter eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1'586.--

(inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist.

Die Beschwerdeführerin wird auf d ie Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom

25. Oktober 2018 wird der Beschwerdeführerin Rechts anwalt Massimo Aliotta

als unent geltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfah ren bestellt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos abgeschrieben. und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta, Winterthur, wird mit Fr. 1’586 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Ge richts k asse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro