Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1954, ist seit 1996 als Parfumverkäuferin bei der Y.___ AG tätig. Am 3 0. November 2009 meldete sie sich wegen Kniebe schwer den bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/1). Mit Verfügung vom 2 5. Juli 2012 sprach die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten für die Zeit vom 1. Juni bis 3 1. Oktober 2010 eine befristete halbe Invalidenrente und für die Zeit vom 1. November bis 3 1. Dezember 2010 eine befristete ganze Invalidenrente zu. Sie hielt fest, ab dem 1. Januar 2011 bestehe kein Rentenanspruch mehr ( Urk. 6/64, Urk. 6/67) . Die Versicherte liess am 1 3. September 2012 gegen diese Verfügung Beschwerde erheben ( Urk. 6/70/3-12). Das Sozialversicherungsgericht des Kan tons Zürich hiess die Beschwerde mit Urteil vom 2 5. April 2014 in dem Sinne teilweise gut, dass es die Verfügung vom 2 5. Juli 2012 aufhob, soweit diese den Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2011 verneinte. Die Sache wurde zur ergän zen den medizinischen Abklärung und zum Neuentscheid an die IV-Stelle zurück gewiesen ( Urk. 6/79). 1.2
In Umsetzung des Urteils vom 2 5. April 2014 teilte die IV-Stelle der Versicher ten mit Schreiben vom 1 5. Oktober 2014 mit, dass eine medizinische Begut ach tung im Fachbereich Rheumatologie notwendig sei. Die Begutachtung werde durch Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Rheumatologie, durchgeführt. Triftige Einwendungen gegen die Art der Begutachtung, die vorgesehene Fachdisziplin so wie die begutachtende Person seien bis am 2 9. Oktober 2014 schriftlich ein zureichen. Innert der gleichen Frist seien allfällige Zusatzfragen zu stellen ( Urk. 6/94) . Dem Schreiben legte sie den Fragekatalog an die Gutachterin bei ( Urk. 6/92/3, Urk. 6/93). Mit Schreiben vom 2 7. Oktober 2014 erklärte sich der Rechtsvertreter der Versicherten mit einer monodisziplinären rheumatologischen Begutachtung nicht einverstanden und verlangte eine polydisziplinäre Abklä rung. Es sei die Fachdisziplin Orthopädie miteinzubeziehen, da eine Gonarthrose und lumbale Beschwerden zu berücksichtigen seien. Zudem leide die Versicherte an multiplen Beschwerd en, weshalb auch eine allgemein internistische Abklä rung notwendig sei ( Urk. 6/95). Mit Verfügung vom 7. November 2014 hielt die IV-St elle an einer monodisziplinären rheumatologischen Begutachtung fest ( Urk. 2). 2.
Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Walter Keller, mit Eingabe vom 1 2. Dezember 2014 Beschwerde erheben mit dem Antrag, die Ver fügung vom 7. November 2014 sei aufzuheben und die vorgesehene Begut achtung sei polydisziplinär (orthopädisch, rheumatologisch, allgemein internis tisch ) durchzuführen ( Urk. 1). Die IV-Stelle schloss am 2 2. Januar 2015 auf Ab weisung der Beschwerde ( Urk. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1.1 X.___ , geboren 1954, ist seit 1996 als Parfumverkäuferin bei der Y.___ AG tätig. Am 3 0. November 2009 meldete sie sich wegen Kniebe schwer den bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/1). Mit Verfügung vom 2 5. Juli 2012 sprach die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten für die Zeit vom 1. Juni bis 3 1. Oktober 2010 eine befristete halbe Invalidenrente und für die Zeit vom 1. November bis 3 1. Dezember 2010 eine befristete ganze Invalidenrente zu. Sie hielt fest, ab dem 1. Januar 2011 bestehe kein Rentenanspruch mehr ( Urk. 6/64, Urk. 6/67) . Die Versicherte liess am 1 3. September 2012 gegen diese Verfügung Beschwerde erheben ( Urk. 6/70/3-12). Das Sozialversicherungsgericht des Kan tons Zürich hiess die Beschwerde mit Urteil vom 2 5. April 2014 in dem Sinne teilweise gut, dass es die Verfügung vom 2 5. Juli 2012 aufhob, soweit diese den Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2011 verneinte. Die Sache wurde zur ergän zen den medizinischen Abklärung und zum Neuentscheid an die IV-Stelle zurück gewiesen ( Urk. 6/79).
E. 1.2 In Umsetzung des Urteils vom 2 5. April 2014 teilte die IV-Stelle der Versicher ten mit Schreiben vom 1 5. Oktober 2014 mit, dass eine medizinische Begut ach tung im Fachbereich Rheumatologie notwendig sei. Die Begutachtung werde durch Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Rheumatologie, durchgeführt. Triftige Einwendungen gegen die Art der Begutachtung, die vorgesehene Fachdisziplin so wie die begutachtende Person seien bis am 2 9. Oktober 2014 schriftlich ein zureichen. Innert der gleichen Frist seien allfällige Zusatzfragen zu stellen ( Urk. 6/94) . Dem Schreiben legte sie den Fragekatalog an die Gutachterin bei ( Urk. 6/92/3, Urk. 6/93). Mit Schreiben vom 2 7. Oktober 2014 erklärte sich der Rechtsvertreter der Versicherten mit einer monodisziplinären rheumatologischen Begutachtung nicht einverstanden und verlangte eine polydisziplinäre Abklä rung. Es sei die Fachdisziplin Orthopädie miteinzubeziehen, da eine Gonarthrose und lumbale Beschwerden zu berücksichtigen seien. Zudem leide die Versicherte an multiplen Beschwerd en, weshalb auch eine allgemein internistische Abklä rung notwendig sei ( Urk. 6/95). Mit Verfügung vom 7. November 2014 hielt die IV-St elle an einer monodisziplinären rheumatologischen Begutachtung fest ( Urk. 2).
E. 2 Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Walter Keller, mit Eingabe vom 1 2. Dezember 2014 Beschwerde erheben mit dem Antrag, die Ver fügung vom 7. November 2014 sei aufzuheben und die vorgesehene Begut achtung sei polydisziplinär (orthopädisch, rheumatologisch, allgemein internis tisch ) durchzuführen ( Urk. 1). Die IV-Stelle schloss am 2 2. Januar 2015 auf Ab weisung der Beschwerde ( Urk. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
Dispositiv
- 1.1 Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat in seinem Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI, Stand
- Januar 2014) festge halten, wie bei der Auftragsvergabe für eine Begutachtung vorzugehen ist (KSVI Rz 2074 ff.). Erachtet die IV-Stelle ein Gutachten als erforderlich, so hat sie der versicherten Person in einer ersten Phase mit einer schriftlichen Mitteilung Fol gendes bekannt zu geben (KSVI Rz 2076 und 2083 f.):
- Welche Art Gutachten erforderlich ist (monodisziplinär, bidisziplinär oder polydisziplinär)
- Die am Gutachten beteiligten medizinischen Fachdisziplinen
- Frage n katalog
- Hinweis auf die Möglichkeit, schriftlich Zusatzfragen zu stellen
- Bei mono- oder bidisziplinären Gutachten zusätzlich Name und Facharzttitel der mit dem Gutachten zu beauftragenden Personen (KSVI Rz 2083). Überdies ist mit der Mitteilung eine Frist von zehn Tagen für die Erhebung von Einwänden gegen die Begutachtung und die vorgesehenen Fachdisziplinen, bei mono- oder bidisziplinären Gutachten zusätzlich auch gegen die Gutachter, so wie für die Einreichung von Zusatzfragen einzuräumen. Diese Frist kann auf begründetes Gesuch hin verlängert werden (KSVI Rz 2076.1 und Rz 2083.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 349 E. 5.2.3). 1.2 Bei mono- und bidisziplinären Gutachten ist gemäss bundesgerichtlicher Recht sprechung im Falle aller zulässigen Einwendungen konsensorientiert vorzuge hen. Erst wenn eine Einigung ausbleibt, ist eine (einheitliche) Zwischenverfü gung über die Beweisvorkehr an sich (Notwendigkeit einer Begutachtung, Be schrän kung auf ein oder zwei Fachdisziplinen, Bezeichnung der Disziplin en ) und die Person der Gutachter zu erlassen (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.3). Mit ande ren Worten ist ein Einig ungsversuch zu unternehmen, sob ald ein zulässiger Einwand erhoben wurde. Ein solcher kann formeller (fa ll bezogenes formelles Ablehnungs begeh ren ) oder materieller (fachbezogener) Natur sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_560/2013 vom
- September 2013 E. 2.3 mit Hinweis auf Urteil 9C_207/2012 E. 1.2.4 in Verbindung mit E. 5.2.2.3 [teilweise publiziert BGE 139 V 349] ) . Im KSVI findet sich eine exemplarische Liste von zulässigen formellen oder materiellen Einwänden (KSVI Rz 2083.3): - Die begutachtende Person hat in der Sache ein persönliches Interesse; - Die begutachtende Person ist mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung oder Kindesannahme verbunden; - Die begutachtende Person ist aus anderen Gründen in der Sache befan gen; - Der begutachtenden Person fehlt es an der nötigen Fachkompetenz; - Es ist ein Gutachten aus einer anderen medizinischen Fachrichtung not wendig; - Der Sachverhalt ist genügend abgeklärt und die Einholung eines neuen Gutachtens ist nicht notwendig. Ebenso trägt das KSVI der erwähnten Rechtsprechung Rechnung, indem es für den Fall, dass ein zulässiger Einwand erhoben wurde, ausdrücklich einen Eini gungsversuch verlangt (KSVI Rz 2084). Ein solcher setzt gemäss KSVI voraus, dass ein mündlicher oder schriftlicher Austausch zwischen der IV-Stelle und der versicherten Person stattfindet. Dieser Austausch muss in den Akten hinterlegt sein (KSVI Rz 2084.1). 1.3 Wird keine Einigung gefunden, so erlässt die IV-Stelle eine Zwischenverfügung, worin sie die Art der Begutachtung, die vorgesehene Fachdisziplin oder die vor gesehenen Fachdisziplinen sowie den oder die Namen der begutachtenden Per son beziehungsweise Personen festhält und begründet, weshalb den Einwänden nicht Rechnung getragen wurde (KSVI Rz 2084.2; vgl. auch BGE 139 V 349 E. 5.2.2.3).
- 2.1 Die IV-Stelle gab der Versicherten mit Mitteilung vom 1
- Oktober 2014 ( Urk. 6/94) alle notwendigen Modalitäten der Begutachtung bekannt (vgl. KSVI Rz 2076 und 2083 f.). Die Notwendigkeit einer Begutachtung ist unbestritten. Gegen die Gutachterin Dr. Z.___ brachte die Versicherte keine Einwen dungen vor und Zusatzfragen stellte sie keine. Doch die Versicherte brachte Ein wen dungen dagegen vor, dass die Begutachtung bloss in der Fachrichtung Rheumatologie und somit als monodisziplinäres Gutachten durchgeführt werden sollte ( Urk. 6/ 95) . Anfechtungsgegenstand ist die Verfügung vom
- November 2014 ( Urk. 2) , mit welcher die Beschwerdegeg nerin an der monodisziplinären rheumatologischen Begutachtung festgehalten hat. Mit der Verfügung wurde somit über sämtliche vorgebrachten Einwendungen entschieden . In der Verfügung wurde zwar er wähnt , die Gutachterstelle werde nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung bekannt gegeben. Doch die Gutachterin war der Versicherten mit Mitteilung vom 1
- Oktober 2014 bekannt gegeben worden ( Urk. 6/94). Aus dem von der IV-Stelle an Dr. Z.___ gerichteten Mail vom 1
- Dezember 2014, mit wel chem dieser mitgeteilt wurde, dass gegen die Zwischenverfügung vom
- November 2014 Beschwerde eingereicht worden sei und ihr Bescheid gegeben werde, so bald sie mit der Begutachtung weitermachen könne ( Urk. 6/99), lässt sich ent nehmen, dass auch weiterhin eine Erstellung des monodisziplinären Gutachten s durch Dr. Z.___ vorgesehen war . 2.2 Es handelt sich dahe r bei der Verfügung vom 7 . November 2014 um eine Zwi schenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ), welche selbständig mit Beschwerde anfechtbar ist, da sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG , BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 und 139 V 349 E. 5.4). Auf die Beschwerde ist folglich einzu treten.
- 3.1 Im vorinstanzlichen Verfahren wurde innert der angesetzten Frist seitens der Beschwerdeführerin der Einwand vorgetragen, dass wegen der bestehenden Be schwerden (Gonarthrose, lumbale Beschwerden, multiple Beschwerden) auch eine orthopädische und allgemein internistische Abklärung, also ein polydiszip linäres Gutachten notwendig sei ( Urk. 6/95) . Indem beantragt wurde, die Begut achtung um zwei weitere medizinische Fachrichtungen zu erweitern, wurde ein zulässiger materieller Einwand erhoben, der zu einem Einigungsversuch hätte führen müssen. Es lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass entsprechende Schritte unternommen wurden und die Beschwerdegegnerin brachte im Be schwerdeverfahren auch nichts Entsprechendes vor (vgl. Urk. 5). Die Partizipa tions - und Gehörsrechte der Beschwerdeführerin wurden somit verletzt und das Verfahren erweist sich dementsprechend als mangelhaft. 3.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann eine Verletzung der gestützt auf Art. 55 ATSG für den Beizug externer Gutachten im Verwaltungsverfahren anwendbaren Verfahrensregeln gemäss Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 57 ff. des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess (BZP; BGE 137 V 210 E. 3.4) als geheilt gelten, wenn das Gericht den angefochtenen Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei überprüfen kann Eine Heilungsmöglichkeit entfällt rechtsprechungsgemäss jedoch bei schwer wie genden Verletzungen der in den Art. 57 ff. BZP garantierten Gehörs- und Mitwirkungsrechte. Davon abgesehen ist im sozialversicherungsrechtlichen Ver fügungsverfahren jeweils sorgfältig zu prüfen, ob eine Missachtung der Verfah rensgarantien von Art. 57 ff. BZP, insbesondere von Art. 58 Abs. 2, Art. 59 Abs. 1 und Art. 60 BZP nicht an sich einen schwer wiegenden Verfah rens mangel darstellt, bei dem eine Heilungsmöglichkeit entfällt (BGE 126 V 130 E. 2b, 120 V 357 E. 2b mit Hinweisen). 3.3 In seinem Entscheid BGE 139 V 349 hat das Bundesgericht die Wichtigkeit der Beachtung der Verfahrensgarantien bei mono- und bidisziplinären Expertisen betont (BGE 139 V 349 E. 5.4). Der Verzicht auf einen Einigungsversuch stellt daher eine schwerwiegende Verletzung der Mitwirkungsrechte dar, welche un geachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhe bung der angefochtenen Verfügung führt. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob der Einigungsversuch im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst ob die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht. Insbesondere spielt es auch keine Rolle, ob der Einigungsversuch selbst aussichtsreich erscheint. Die Sache ist daher an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie zur Frage der für das Gutachten notwendigen medizinischen Fachbereiche einen Einigungsver such vornehme und hernach gegebenenfalls neu darüber verfüge. 3.4 Aufgrund der dargelegten Erwägungen ist die Beschwerde in dem Sinne gutzu heissen, dass die angefochtene Verfügung vom
- November 2014 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese im Sinne der Erwägungen vorgehe.
- 4.1 Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versiche rungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenlos ( Art. 61 lit . a ATSG in Ver bindung mit Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung) . 4.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§34 Abs. 3 GSVGer ). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz als vollständiges Obsiegen (Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 1
- Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3). Dem Ausgang des Beschwer deverfahrens entsprechend hat die durch einen Rechts anwalt vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Parteientschä digung , wobei unter Berücksichtigung des bis Ende 2014 üblichen Stundenan satzes in der Höhe von Fr. 200.-- ein Gesamtbetrag von Fr. 1‘100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
- November 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwä gungen vorgehe.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Die Beschwerdegegnerin ist verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1 ‘ 100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Walter Keller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01314 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Naef Urteil vom
29. Mai 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Keller Obergass Rechtsanwälte Obergasse 34, Postfach 2177, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1954, ist seit 1996 als Parfumverkäuferin bei der Y.___ AG tätig. Am 3 0. November 2009 meldete sie sich wegen Kniebe schwer den bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/1). Mit Verfügung vom 2 5. Juli 2012 sprach die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten für die Zeit vom 1. Juni bis 3 1. Oktober 2010 eine befristete halbe Invalidenrente und für die Zeit vom 1. November bis 3 1. Dezember 2010 eine befristete ganze Invalidenrente zu. Sie hielt fest, ab dem 1. Januar 2011 bestehe kein Rentenanspruch mehr ( Urk. 6/64, Urk. 6/67) . Die Versicherte liess am 1 3. September 2012 gegen diese Verfügung Beschwerde erheben ( Urk. 6/70/3-12). Das Sozialversicherungsgericht des Kan tons Zürich hiess die Beschwerde mit Urteil vom 2 5. April 2014 in dem Sinne teilweise gut, dass es die Verfügung vom 2 5. Juli 2012 aufhob, soweit diese den Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2011 verneinte. Die Sache wurde zur ergän zen den medizinischen Abklärung und zum Neuentscheid an die IV-Stelle zurück gewiesen ( Urk. 6/79). 1.2
In Umsetzung des Urteils vom 2 5. April 2014 teilte die IV-Stelle der Versicher ten mit Schreiben vom 1 5. Oktober 2014 mit, dass eine medizinische Begut ach tung im Fachbereich Rheumatologie notwendig sei. Die Begutachtung werde durch Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Rheumatologie, durchgeführt. Triftige Einwendungen gegen die Art der Begutachtung, die vorgesehene Fachdisziplin so wie die begutachtende Person seien bis am 2 9. Oktober 2014 schriftlich ein zureichen. Innert der gleichen Frist seien allfällige Zusatzfragen zu stellen ( Urk. 6/94) . Dem Schreiben legte sie den Fragekatalog an die Gutachterin bei ( Urk. 6/92/3, Urk. 6/93). Mit Schreiben vom 2 7. Oktober 2014 erklärte sich der Rechtsvertreter der Versicherten mit einer monodisziplinären rheumatologischen Begutachtung nicht einverstanden und verlangte eine polydisziplinäre Abklä rung. Es sei die Fachdisziplin Orthopädie miteinzubeziehen, da eine Gonarthrose und lumbale Beschwerden zu berücksichtigen seien. Zudem leide die Versicherte an multiplen Beschwerd en, weshalb auch eine allgemein internistische Abklä rung notwendig sei ( Urk. 6/95). Mit Verfügung vom 7. November 2014 hielt die IV-St elle an einer monodisziplinären rheumatologischen Begutachtung fest ( Urk. 2). 2.
Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Walter Keller, mit Eingabe vom 1 2. Dezember 2014 Beschwerde erheben mit dem Antrag, die Ver fügung vom 7. November 2014 sei aufzuheben und die vorgesehene Begut achtung sei polydisziplinär (orthopädisch, rheumatologisch, allgemein internis tisch ) durchzuführen ( Urk. 1). Die IV-Stelle schloss am 2 2. Januar 2015 auf Ab weisung der Beschwerde ( Urk. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat in seinem Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI, Stand 1. Januar 2014) festge halten, wie bei der Auftragsvergabe für eine Begutachtung vorzugehen ist (KSVI Rz 2074 ff.). Erachtet die IV-Stelle ein Gutachten als erforderlich, so hat sie der versicherten Person in einer ersten Phase mit einer schriftlichen Mitteilung Fol gendes bekannt zu geben (KSVI Rz 2076 und 2083 f.):
1.
Welche Art Gutachten erforderlich ist (monodisziplinär, bidisziplinär oder
polydisziplinär)
2.
Die am Gutachten beteiligten medizinischen Fachdisziplinen
3.
Frage n katalog
4.
Hinweis auf die Möglichkeit, schriftlich Zusatzfragen zu stellen
5.
Bei mono- oder bidisziplinären Gutachten zusätzlich Name und
Facharzttitel der mit dem Gutachten zu beauftragenden Personen (KSVI
Rz 2083).
Überdies ist mit der Mitteilung eine Frist von zehn Tagen für die Erhebung von Einwänden gegen die Begutachtung und die vorgesehenen Fachdisziplinen, bei mono- oder bidisziplinären Gutachten zusätzlich auch gegen die Gutachter, so wie für die Einreichung von Zusatzfragen einzuräumen. Diese Frist kann auf begründetes Gesuch hin verlängert werden (KSVI Rz 2076.1 und Rz 2083.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 349 E. 5.2.3). 1.2
Bei mono- und bidisziplinären Gutachten ist gemäss bundesgerichtlicher Recht sprechung im Falle aller zulässigen Einwendungen konsensorientiert vorzuge hen.
Erst wenn eine Einigung ausbleibt, ist eine (einheitliche) Zwischenverfü gung über die Beweisvorkehr an sich (Notwendigkeit einer Begutachtung, Be schrän kung auf ein oder zwei Fachdisziplinen, Bezeichnung der Disziplin en ) und die Person der Gutachter zu erlassen (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.3). Mit ande ren Worten ist ein Einig ungsversuch zu unternehmen, sob ald ein zulässiger Einwand erhoben wurde. Ein solcher kann formeller (fa ll bezogenes formelles Ablehnungs begeh ren ) oder materieller (fachbezogener) Natur sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_560/2013 vom 6. September 2013 E.
2.3 mit Hinweis auf Urteil 9C_207/2012 E. 1.2.4 in Verbindung mit E. 5.2.2.3 [teilweise publiziert BGE 139 V 349] ) .
Im KSVI findet sich eine exemplarische Liste von zulässigen formellen oder materiellen Einwänden (KSVI Rz 2083.3): - Die begutachtende Person hat in der Sache ein persönliches Interesse; - Die begutachtende Person ist mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung oder Kindesannahme verbunden; - Die begutachtende Person ist aus anderen Gründen in der Sache befan gen; - Der begutachtenden Person fehlt es an der nötigen Fachkompetenz; - Es ist ein Gutachten aus einer anderen medizinischen Fachrichtung not wendig; - Der Sachverhalt ist genügend abgeklärt und die Einholung eines neuen Gutachtens ist nicht notwendig.
Ebenso trägt das KSVI der erwähnten Rechtsprechung Rechnung, indem es für den Fall, dass ein zulässiger Einwand erhoben wurde, ausdrücklich einen Eini gungsversuch verlangt (KSVI Rz 2084). Ein solcher setzt gemäss KSVI voraus, dass ein mündlicher oder schriftlicher Austausch zwischen der IV-Stelle und der versicherten Person stattfindet. Dieser Austausch muss in den Akten hinterlegt sein (KSVI Rz 2084.1). 1.3
Wird keine Einigung gefunden, so erlässt die IV-Stelle eine Zwischenverfügung, worin sie die Art der Begutachtung, die vorgesehene Fachdisziplin oder die vor gesehenen Fachdisziplinen sowie den oder die Namen der begutachtenden Per son beziehungsweise Personen festhält und begründet, weshalb den Einwänden nicht Rechnung getragen wurde (KSVI Rz 2084.2; vgl. auch BGE 139 V 349 E.
5.2.2.3). 2.
2.1
Die IV-Stelle gab der Versicherten mit Mitteilung vom 1 5. Oktober 2014 ( Urk. 6/94) alle notwendigen Modalitäten der Begutachtung bekannt (vgl. KSVI Rz 2076 und 2083 f.). Die Notwendigkeit einer Begutachtung ist unbestritten. Gegen die Gutachterin Dr. Z.___ brachte die Versicherte keine Einwen dungen vor und Zusatzfragen stellte sie keine. Doch die Versicherte brachte Ein wen dungen dagegen vor, dass die Begutachtung bloss in der Fachrichtung Rheumatologie und somit als monodisziplinäres Gutachten durchgeführt werden sollte ( Urk. 6/ 95) .
Anfechtungsgegenstand ist die Verfügung vom 7. November 2014 ( Urk. 2) , mit welcher die Beschwerdegeg nerin an der monodisziplinären rheumatologischen Begutachtung festgehalten hat. Mit der Verfügung wurde somit über sämtliche vorgebrachten Einwendungen entschieden . In der Verfügung wurde zwar er wähnt , die Gutachterstelle werde nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung bekannt gegeben. Doch die Gutachterin war der Versicherten mit Mitteilung vom
1 5. Oktober 2014 bekannt gegeben worden ( Urk. 6/94). Aus dem von der IV-Stelle an Dr. Z.___ gerichteten Mail vom 1 9. Dezember 2014, mit wel chem dieser mitgeteilt wurde, dass gegen die Zwischenverfügung vom 7. November 2014 Beschwerde eingereicht worden sei und ihr Bescheid gegeben werde, so bald sie mit der Begutachtung weitermachen könne ( Urk. 6/99), lässt sich ent nehmen, dass auch weiterhin eine Erstellung des monodisziplinären Gutachten s
durch Dr. Z.___
vorgesehen war . 2.2
Es handelt sich dahe r bei der Verfügung vom 7 . November 2014 um eine Zwi schenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ), welche selbständig mit Beschwerde anfechtbar ist, da sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG , BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 und 139 V 349 E. 5.4). Auf die Beschwerde ist folglich einzu treten. 3. 3.1
Im vorinstanzlichen Verfahren wurde innert der angesetzten Frist seitens der Beschwerdeführerin der Einwand vorgetragen, dass wegen der bestehenden Be schwerden (Gonarthrose, lumbale Beschwerden, multiple Beschwerden) auch eine orthopädische und allgemein internistische Abklärung, also ein polydiszip linäres Gutachten notwendig sei ( Urk. 6/95) .
Indem beantragt wurde, die Begut achtung um zwei weitere medizinische Fachrichtungen zu erweitern, wurde ein zulässiger materieller Einwand erhoben, der zu einem Einigungsversuch hätte führen müssen. Es lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass entsprechende Schritte unternommen wurden und die Beschwerdegegnerin brachte im Be schwerdeverfahren auch nichts Entsprechendes vor (vgl. Urk. 5). Die Partizipa tions
- und Gehörsrechte der Beschwerdeführerin wurden somit verletzt und das Verfahren erweist sich dementsprechend als mangelhaft. 3.2
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann eine Verletzung der gestützt auf Art. 55 ATSG für den Beizug externer Gutachten im Verwaltungsverfahren anwendbaren Verfahrensregeln gemäss Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 57 ff. des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess (BZP; BGE 137 V 210 E. 3.4) als geheilt gelten, wenn das Gericht den angefochtenen Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei überprüfen kann Eine Heilungsmöglichkeit entfällt rechtsprechungsgemäss jedoch bei schwer wie genden Verletzungen der in den Art. 57 ff. BZP garantierten Gehörs- und Mitwirkungsrechte. Davon abgesehen ist im sozialversicherungsrechtlichen Ver fügungsverfahren jeweils sorgfältig zu prüfen, ob eine Missachtung der Verfah rensgarantien von Art. 57 ff. BZP, insbesondere von Art. 58 Abs. 2, Art. 59 Abs. 1 und Art. 60 BZP nicht an sich einen schwer wiegenden Verfah rens mangel darstellt, bei dem eine Heilungsmöglichkeit entfällt (BGE 126 V 130 E.
2b, 120 V 357 E. 2b mit Hinweisen). 3.3
In seinem Entscheid BGE 139 V 349 hat das Bundesgericht die Wichtigkeit der Beachtung der Verfahrensgarantien bei mono- und bidisziplinären Expertisen betont (BGE 139 V 349 E. 5.4). Der Verzicht auf einen Einigungsversuch stellt daher eine schwerwiegende Verletzung der Mitwirkungsrechte dar, welche un geachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhe bung der angefochtenen Verfügung führt. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob der Einigungsversuch im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst ob die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht. Insbesondere spielt es auch keine Rolle, ob der Einigungsversuch selbst aussichtsreich erscheint. Die Sache ist daher an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie zur Frage der für das Gutachten notwendigen medizinischen Fachbereiche einen Einigungsver such vornehme und hernach gegebenenfalls neu darüber verfüge. 3.4
Aufgrund der dargelegten Erwägungen ist die Beschwerde in dem Sinne gutzu heissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. November 2014 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese im Sinne der Erwägungen vorgehe. 4. 4.1
Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versiche rungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenlos ( Art. 61 lit . a ATSG in Ver bindung mit Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung) . 4.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§34 Abs. 3 GSVGer ). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz als vollständiges Obsiegen (Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 1 0. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3).
Dem Ausgang des Beschwer deverfahrens entsprechend hat die durch einen Rechts anwalt vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Parteientschä digung , wobei unter Berücksichtigung des bis Ende 2014 üblichen Stundenan satzes in der Höhe von Fr. 200.-- ein Gesamtbetrag von Fr. 1‘100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
7. November 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwä gungen vorgehe. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin ist verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1 ‘ 100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Walter Keller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef