Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1961, meldete sich am 2 9. Dezember 1999 u nter Hin weis auf einen unfallbedingten Beinbruch bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/ 71 ). Nach medizinischen und erwerblichen Ab klärungen sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung en vom 1 4 . März 2003 ( Urk. 6/ 167 )
ab dem 1. Mai 1999 eine halbe Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % und ab dem 1. August 1999 eine ganze Invali denrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 70 % zu.
Mit Mitteilung vom 2 8. Dezember 2007 ( Urk. 6/172) bestätigte die IV-Stelle den Anspruch auf die bisherige Invalidenrente. 1.2
Anlässlich einer im Jahr 2013 eingeleiteten Rentenrevision (vgl. Urk. 6/183) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Schreiben vom 1 2. Oktober 2015 ( Urk. 6/222) mit, dass zur Klärung der Leistungsansprüche eine rheumatologi sche Untersuchung notwendig sei und diese bei Dr. med. Y.___ , Fach arzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, stattfinden werde. Gegen diese Begutachtung erhob die Versicherte a m 2 6. Oktober 201 5 Einwände und beantragte , es sei Dr. med. Z.___ , Facharzt für Neurologie, mit der Untersuchung zu beauftragen ( Urk. 6/223).
Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2015 ( Urk. 6/226 = Urk.
2) hielt die IV-Stelle an der rh eumatologischen Abklärung fest. 2.
Die Versicherte erhob am 9. Dezember 2015 Beschwerde gegen die Zwischen verfügung vom 9. November 2015 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ein Einigungsverfahren über die Auswahl des oder der Gutachter durchzuführen ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Januar 2016 ( Urk.
5) die Abweisung der Be schwerde, was der Beschwerdeführerin am 2 0. Januar 2016 zur Kenntnis ge bracht wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Bei der angefochtenen Verfügung vom 9. November 2015 ( Urk.
2) handelt es sich um eine verfahrensleitende Verfügung, mit welcher die Beschwerdegegne rin an der gewählten rheumatologischen Abklärung festhielt. Da sie das Admi ni stra tiv verfahren nicht abschliesst, handelt es sich um eine Zwischenverfü gung . 1.2
Zwischenverfügungen können gemäss Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils ( Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG) unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen recht licher und tatsächlicher Natur angefochten werden. Bei der Beurteilung des Merkmals des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext der Gutach tenanordnung fällt gemäss der Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7) ins Gewicht, dass das Sachverständigengutachten im Rechtsmittelverfahren mit Blick auf die fachfremde Materie faktisch nur beschränkt überprüfbar ist. Mithin kommt es entscheidend darauf an, dass qualitätsbezogene Rahmenbedingungen durchgesetzt werden können. Greifen die Mitwirkungsrechte erst nachträglich
bei der Beweiswürdigung im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren -, so kann hieraus ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen, zumal im An fechtungsstreitverfahren kein Anspruch auf Einholung von Gerichtsgutachten besteht. Hinzu kommt, dass die mit medizinischen Untersuchungen einherge henden Belastungen zuweilen einen erheblichen Eingriff in die physische oder psychische Integrität bedeuten.
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1.1 Bei der angefochtenen Verfügung vom 9. November 2015 ( Urk.
2) handelt es sich um eine verfahrensleitende Verfügung, mit welcher die Beschwerdegegne rin an der gewählten rheumatologischen Abklärung festhielt. Da sie das Admi ni stra tiv verfahren nicht abschliesst, handelt es sich um eine Zwischenverfü gung .
E. 1.2 Zwischenverfügungen können gemäss Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art.
E. 4 . März 2003 ( Urk. 6/ 167 )
ab dem 1. Mai 1999 eine halbe Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % und ab dem 1. August 1999 eine ganze Invali denrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 70 % zu.
Mit Mitteilung vom 2 8. Dezember 2007 ( Urk. 6/172) bestätigte die IV-Stelle den Anspruch auf die bisherige Invalidenrente.
E. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils ( Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG) unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen recht licher und tatsächlicher Natur angefochten werden. Bei der Beurteilung des Merkmals des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext der Gutach tenanordnung fällt gemäss der Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7) ins Gewicht, dass das Sachverständigengutachten im Rechtsmittelverfahren mit Blick auf die fachfremde Materie faktisch nur beschränkt überprüfbar ist. Mithin kommt es entscheidend darauf an, dass qualitätsbezogene Rahmenbedingungen durchgesetzt werden können. Greifen die Mitwirkungsrechte erst nachträglich
bei der Beweiswürdigung im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren -, so kann hieraus ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen, zumal im An fechtungsstreitverfahren kein Anspruch auf Einholung von Gerichtsgutachten besteht. Hinzu kommt, dass die mit medizinischen Untersuchungen einherge henden Belastungen zuweilen einen erheblichen Eingriff in die physische oder psychische Integrität bedeuten.
Dispositiv
- Januar 2010, Stand
- Januar 2015) festgehalten, wie bei der Auftragsvergabe von mono- oder bidisziplinären Gutachten vorzugehen ist (KSVI Rz 2083 ff.). Da nach hat die IV-Stelle der versicherten Person eine Mitteilung zuzustellen, wel che die Art der Begutachtung und den Namen sowie den Facharzttitel der mit dem Gutachten beauftragten Person bzw. Personen festhält. Mit der Mitteilung ist d er Fragenkatalog zuzustellen und die versicherte Person ist auf die Mög lichkeit hinzuweisen, Zusatzfragen einreichen zu können. Für die Erhebung von Einwänden sowie für die Einreichung von Zusatzfragen ist der versicherten Person sodann eine Frist von zehn Tagen einzuräumen. Als zulässige Einwände kann die versicherte Person beispielsweise geltend machen, dass die begutach tende Person ein persönlich es Interesse in der Sache hat oder aus anderen Gründen in der Sache befangen ist, es ihr an der nötigen Fachkompetenz fehlt oder ein Gutachten aus einer anderen medizinischen Fachrichtung notwendig ist (KSVI Rz 2083) . 1.4 Bei mono- und bidisziplinären Gutachten ist gemäss bundesgerichtlicher Recht sprechung im Falle aller zulässigen Einwendungen konsensorientiert vorzu gehen. Erst wenn eine Einigung ausbleibt, ist eine Zwischenverfügung über die Beweisvorkehr an sich (Notwendigkeit einer Begutachtung, Beschränkung auf ein oder zwei Fachdisziplinen, Bezeichnung der Disziplin) und die Person des Gutachters beziehungsweise der Gutachter zu erlassen (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.3) . Mit anderen Worten ist ein Einigungsversuch zu unternehmen, sobald ein zu lässiger Einwand erhoben wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_560/2013 vom
- September 2013 E. 2.3). Ein Einigungsversuch setzt vo raus, dass ein (mündlicher oder schriftlicher) Austausch zwischen der IV-Stelle und der ver sicherten Person stattfindet. Dieser Austausch muss in den Akten hinterlegt sein. Wird keine Einigung gefunden, erlässt die IV-Stelle eine Zwi schen ver fü gung (KSVI Rz 2084). D as Bundesgericht hat sodann die Wichtigkeit der Beachtung der Verfahrensga rantien bei mono- und bidisziplinären Expertisen betont (BGE 139 V 349 E. 5.4). Der Verzicht auf einen Einigungsversuch stellt folglich eine schwerwie gende Verletzung der Mitwirkungsrechte dar, welche ungeachtet der Erfolg saussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochte nen Ver fü gung führt. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob der Ei nigungs versuch im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitent scheidung von Bedeutung ist, das heisst , ob die Behörde zu einer Änderung ih res Ent scheides veranlasst wird oder nicht. Insbesondere spielt es auch keine Rolle, ob der Einigungsversuch selbst aussichtsreich erscheint ( vgl. Urteil des hiesigen Ge richts IV.2014.01314 vom 2
- Mai 2015 E. 3.3).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Zwischenverfügung ( Urk. 2) an der geplanten rheumatologischen Abklärung fest, da nebst dem Funktions zustand des linken Sprunggelenkes, des Fusses sowie der Wirbelsäule auch die diagnostizierte Spondylopathie zu beurteilen sei. Die rein sensible Schädigung des Nervus peronäus sei einer elektrophysiologischen Messung durch den Neu rologen nicht zugänglich. Diese Diagnose müsse anhand der Schmerzangabe sowie anhand des Gebietes, in welches sich der Schmerz ausbreite, gestellt wer den. Solche Angaben könnten auch von einem Rheumatologen erhoben werden (S. 1 f.). 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt ( Urk. 1), dass ein neurologischer Gesundheitsschaden zu beurteilen sei, weshalb die Begutachtung durch einen Neurologen zu erfolgen habe (S. 5). In formeller Hin sicht sei kein Einigungsverfahren durchgeführt worden. D ie angefochtene Zwi schenverfügung sei daher aufzuheben (S. 6). 2.3 Strittig und zu prüfen ist die angeordnete rheumatologische Begutachtung.
- 3.1 Die Beschwerdeführerin brachte im verwaltungsrechtlichen Verfahren innert Frist vor, dass die Invalidenrente aufgrund eines neurologischen Gesundheits scha den s zugesprochen worden sei, weshalb die Begutachtung durch einen Neuro lo gen zu erfolgen habe (vgl. Urk. 6/223). Indem beantragt wurde, dass die Begut achtung durch einen Facharzt der Neurologie anstatt einen Facharzt der Rheu matologie zu erfolgen habe, wurde ein zulässiger materieller Einwand er hoben, der zwingend zu einem Einigungsversuch hätte führen müssen (vgl. vorstehend E. 1.3-4 ) . Den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass entsprechende Schritte unternommen wurden. So erliess die Beschwerdegegnerin lediglich zwei Wochen nach den vorgebrachten Einwänden die vor liegend angefochtene Zwi schenver fügung , ohne dass in der Zwischenzeit ein Einigung sversuch durchge führt und dokumentiert wurde . Auch in der Beschwerdeantwort brachte die Be schwerde gegnerin nichts dergleichen vor, vielmehr ging sie auf die diesbezügli chen Aus führungen der Beschwerdeführerin gar nicht ein (vgl. Urk. 6). 3.2 Nach dem Gesagten fan d demnach trotz zulässiger Einwä nd e seitens der Be schwerdeführerin kein Einigungsversuch statt. Ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst, ist die vorliegend angefochtene Verfügung daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie zur Frage der für das Gutachten notwendigen medizinischen Fachbe reiche einen Einigungs versuch vornehme und hernach gegebenenfalls neu dar über verfüge.
- 4.1 Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versiche rungs leistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) – ge mäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos. 4.2 Ausgangsgemäss steht der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung zu, die gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Ge setzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim ab
- Januar 2015 für Rechtsanwälte gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- ist die Prozessen tschädigung vorliegend auf Fr. 1‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
- November 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird , damit diese im Sinne der Erwä gungen verfahr e.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1'400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Zanotelli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01266 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Kudelski Urteil
vom
17. Februar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli Anwaltskanzlei Reto Zanotelli Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1961, meldete sich am 2 9. Dezember 1999 u nter Hin weis auf einen unfallbedingten Beinbruch bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/ 71 ). Nach medizinischen und erwerblichen Ab klärungen sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung en vom 1 4 . März 2003 ( Urk. 6/ 167 )
ab dem 1. Mai 1999 eine halbe Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % und ab dem 1. August 1999 eine ganze Invali denrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 70 % zu.
Mit Mitteilung vom 2 8. Dezember 2007 ( Urk. 6/172) bestätigte die IV-Stelle den Anspruch auf die bisherige Invalidenrente. 1.2
Anlässlich einer im Jahr 2013 eingeleiteten Rentenrevision (vgl. Urk. 6/183) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Schreiben vom 1 2. Oktober 2015 ( Urk. 6/222) mit, dass zur Klärung der Leistungsansprüche eine rheumatologi sche Untersuchung notwendig sei und diese bei Dr. med. Y.___ , Fach arzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, stattfinden werde. Gegen diese Begutachtung erhob die Versicherte a m 2 6. Oktober 201 5 Einwände und beantragte , es sei Dr. med. Z.___ , Facharzt für Neurologie, mit der Untersuchung zu beauftragen ( Urk. 6/223).
Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2015 ( Urk. 6/226 = Urk.
2) hielt die IV-Stelle an der rh eumatologischen Abklärung fest. 2.
Die Versicherte erhob am 9. Dezember 2015 Beschwerde gegen die Zwischen verfügung vom 9. November 2015 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ein Einigungsverfahren über die Auswahl des oder der Gutachter durchzuführen ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Januar 2016 ( Urk.
5) die Abweisung der Be schwerde, was der Beschwerdeführerin am 2 0. Januar 2016 zur Kenntnis ge bracht wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Bei der angefochtenen Verfügung vom 9. November 2015 ( Urk.
2) handelt es sich um eine verfahrensleitende Verfügung, mit welcher die Beschwerdegegne rin an der gewählten rheumatologischen Abklärung festhielt. Da sie das Admi ni stra tiv verfahren nicht abschliesst, handelt es sich um eine Zwischenverfü gung . 1.2
Zwischenverfügungen können gemäss Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils ( Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG) unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen recht licher und tatsächlicher Natur angefochten werden. Bei der Beurteilung des Merkmals des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext der Gutach tenanordnung fällt gemäss der Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7) ins Gewicht, dass das Sachverständigengutachten im Rechtsmittelverfahren mit Blick auf die fachfremde Materie faktisch nur beschränkt überprüfbar ist. Mithin kommt es entscheidend darauf an, dass qualitätsbezogene Rahmenbedingungen durchgesetzt werden können. Greifen die Mitwirkungsrechte erst nachträglich
bei der Beweiswürdigung im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren -, so kann hieraus ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen, zumal im An fechtungsstreitverfahren kein Anspruch auf Einholung von Gerichtsgutachten besteht. Hinzu kommt, dass die mit medizinischen Untersuchungen einherge henden Belastungen zuweilen einen erheblichen Eingriff in die physische oder psychische Integrität bedeuten. Aus diesen Gründen ist gemäss der Rechtspre chung die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren zu bejahen, zumal die nicht sach gerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tat sächlichen Nachteil bewirken wird (vgl. auch BGE 138 V 271 E. 1.2.1 bis E. 1.3) . 1.3
Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat im hier anwendbaren Kreisschrei ben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI, gültig ab 1. Januar 2010, Stand 1. Januar 2015) festgehalten, wie bei der Auftragsvergabe von mono- oder bidisziplinären Gutachten vorzugehen ist (KSVI Rz 2083 ff.). Da nach hat die IV-Stelle der versicherten Person eine Mitteilung zuzustellen, wel che die Art der Begutachtung und den Namen sowie den Facharzttitel der mit dem Gutachten beauftragten Person bzw. Personen festhält. Mit der Mitteilung ist d er Fragenkatalog zuzustellen und die versicherte Person ist auf die Mög lichkeit hinzuweisen, Zusatzfragen einreichen zu können. Für die Erhebung von Einwänden sowie für die Einreichung von Zusatzfragen ist der versicherten Person sodann eine Frist von zehn Tagen einzuräumen. Als zulässige Einwände kann die versicherte Person beispielsweise geltend machen, dass die begutach tende Person ein persönlich es Interesse in der Sache hat oder aus anderen Gründen in der Sache befangen ist, es ihr an der nötigen Fachkompetenz fehlt oder ein Gutachten aus einer anderen medizinischen Fachrichtung notwendig ist (KSVI Rz 2083) . 1.4
Bei mono- und bidisziplinären Gutachten ist gemäss bundesgerichtlicher Recht sprechung im Falle aller zulässigen Einwendungen konsensorientiert vorzu gehen. Erst wenn eine Einigung ausbleibt, ist eine Zwischenverfügung über die Beweisvorkehr an sich (Notwendigkeit einer Begutachtung, Beschränkung auf ein oder zwei Fachdisziplinen, Bezeichnung der Disziplin) und die Person des Gutachters beziehungsweise der Gutachter zu erlassen (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.3) . Mit anderen Worten ist ein Einigungsversuch zu unternehmen, sobald ein zu lässiger Einwand erhoben wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_560/2013 vom 6. September 2013 E. 2.3). Ein Einigungsversuch setzt vo raus, dass ein (mündlicher oder schriftlicher) Austausch zwischen der IV-Stelle und der ver sicherten Person stattfindet. Dieser Austausch muss in den Akten hinterlegt sein. Wird keine Einigung gefunden, erlässt die IV-Stelle eine Zwi schen ver fü gung (KSVI Rz 2084).
D as Bundesgericht hat sodann die Wichtigkeit der Beachtung der Verfahrensga rantien bei mono- und bidisziplinären Expertisen betont (BGE 139 V 349 E. 5.4). Der Verzicht auf einen Einigungsversuch stellt folglich eine schwerwie gende Verletzung der Mitwirkungsrechte dar, welche ungeachtet der Erfolg saussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochte nen Ver fü gung führt. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob der Ei nigungs versuch im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitent scheidung von Bedeutung ist, das heisst , ob die Behörde zu einer Änderung ih res Ent scheides veranlasst wird oder nicht. Insbesondere spielt es auch keine Rolle, ob der Einigungsversuch selbst aussichtsreich erscheint ( vgl. Urteil des hiesigen Ge richts IV.2014.01314 vom 2 9. Mai 2015 E. 3.3). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Zwischenverfügung ( Urk. 2) an der geplanten rheumatologischen Abklärung fest, da nebst dem Funktions zustand des linken Sprunggelenkes, des Fusses sowie der Wirbelsäule auch die diagnostizierte Spondylopathie zu beurteilen sei. Die rein sensible Schädigung des Nervus
peronäus sei einer elektrophysiologischen Messung durch den Neu rologen nicht zugänglich. Diese Diagnose müsse anhand der Schmerzangabe sowie anhand des Gebietes, in welches sich der Schmerz ausbreite, gestellt wer den.
Solche Angaben könnten auch von einem Rheumatologen erhoben werden (S. 1 f.). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt ( Urk. 1), dass ein neurologischer Gesundheitsschaden zu beurteilen sei, weshalb die Begutachtung durch einen Neurologen zu erfolgen habe (S. 5). In formeller Hin sicht sei kein Einigungsverfahren durchgeführt worden. D ie angefochtene Zwi schenverfügung
sei daher
aufzuheben (S. 6). 2.3
Strittig und zu prüfen ist die angeordnete rheumatologische Begutachtung. 3. 3.1
Die Beschwerdeführerin brachte im verwaltungsrechtlichen Verfahren innert Frist
vor, dass die Invalidenrente aufgrund eines neurologischen Gesundheits scha den s zugesprochen worden sei, weshalb die Begutachtung durch einen Neuro lo gen zu erfolgen habe (vgl. Urk. 6/223). Indem beantragt wurde, dass die Begut achtung durch einen Facharzt der Neurologie anstatt einen Facharzt der Rheu matologie zu erfolgen habe, wurde ein zulässiger materieller Einwand er hoben, der zwingend zu einem Einigungsversuch hätte führen müssen (vgl. vorstehend E.
1.3-4 ) . Den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass entsprechende Schritte unternommen wurden. So erliess die Beschwerdegegnerin lediglich zwei Wochen nach den vorgebrachten Einwänden die vor liegend angefochtene Zwi schenver fügung , ohne dass in der Zwischenzeit ein Einigung sversuch
durchge führt und dokumentiert wurde . Auch in der Beschwerdeantwort brachte die Be schwerde gegnerin
nichts dergleichen vor, vielmehr ging sie
auf die diesbezügli chen Aus führungen der Beschwerdeführerin gar nicht ein (vgl. Urk. 6). 3.2
Nach dem Gesagten fan d demnach trotz zulässiger Einwä nd e seitens der Be schwerdeführerin kein Einigungsversuch statt.
Ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst, ist die vorliegend angefochtene Verfügung daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie zur Frage der für das Gutachten notwendigen medizinischen Fachbe reiche einen Einigungs versuch vornehme und hernach gegebenenfalls neu dar über verfüge. 4. 4.1
Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versiche rungs leistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG )
– ge mäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos. 4.2
Ausgangsgemäss steht der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung zu, die gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Ge setzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim ab 1. Januar 2015 für Rechtsanwälte gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- ist die Prozessen tschädigung vorliegend auf Fr. 1‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. November 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird , damit diese im Sinne der Erwä gungen verfahr e. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1'400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Zanotelli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski