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SB250264

Versuchte vorsätzliche Tötung etc. und Rückversetzung

Zürich OG ·II. Strafkammer · 2026-05-19 · Deutsch ZH
Erwägungen (62 Absätze)

E. 1 Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 29. Januar 2025 liess der Beschuldigte rechtzeitig Berufung anmelden (Prot. I S. 26; Urk. 75; Urk. 81) und nach Erhalt der begründeten Urteilsausfertigung mit Eingabe vom 13. Juni 2025 fristgerecht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 88/2; Urk. 89; Urk. 92).

E. 1.1 Die Vorinstanz entschied wie folgt über die Zivilforderungen der Privatklägerin B._____ und entsprach damit weitestgehend ihren Anträgen (Urk. 89 S. 57 ff. und S. 69; vgl. auch Urk. 47 S. 1 f. und Urk. 72 S. 1 f.): Verpflichtung des Beschuldigten zur Leistung von Schadenersatz im Be-  trag von Fr. 13'348.15 zuzüglich 5 % Zins seit 1. Dezember 2023 sowie von Fr. 1'146.– für Erwerbsausfall; Feststellung der grundsätzlichen Ersatzpflicht des Beschuldigten für wei-  teren Schaden aus dem angeklagten Ereignis vom 12. Februar 2023; Verpflichtung des Beschuldigten zur Leistung einer Genugtuung im Be-  trag von Fr. 100'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 12. Februar 2023.

E. 1.2 Die Privatklägerin B._____ akzeptierte den vorinstanzlichen Entscheid, während der Beschuldigte im Berufungsverfahren dessen Aufhebung verlangt und an seinen bereits vor Vorinstanz gestellten Anträgen festhält (Urk. 92 S. 3; Urk. 112 S. 22 f.; vgl. bereits Urk. 74 S. 23). Konkret lässt er beantragen, er sei zur Bezahlung der ausgewiesenen Schadenspositionen und zur Leistung einer angemessenen Genugtuung an die Privatklägerin B._____ zu verpflichten, wobei jedoch die "Haftungsquote" in Anbetracht seiner verminderten Schuldfähigkeit und seiner knappen finanziellen Verhältnisse auf lediglich 25 % festzusetzen sei. Im Mehrbetrag seien die Zivilforderungen der Privatklägerin B._____ abzuweisen resp. auf den Zivilweg zu verweisen, ebenfalls unter Festsetzung einer "Haftungsquote" von 25 %.

2. Rechtliche Grundlagen und Würdigung

E. 2 Mit Präsidialverfügung vom 19. Juni 2025 wurde die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft und den beiden Privatklägerinnen zugestellt unter Ansetzung einer Frist, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben oder ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantragt werde (Urk. 94). Innert Frist gingen

- 7 - keine entsprechenden Eingaben ein. Die Privatklägerin C._____ liess lediglich mitteilen, dass sie auf eine Teilnahme am Berufungsverfahren verzichte (Urk. 96).

E. 2.1 Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen für die adhäsionsweise Geltendmachung von Zivilforderungen im Strafverfahren gemäss Art. 122 ff. StPO bzw. die Anspruchsvoraussetzungen im materiellen Privatrecht, namentlich gemäss Art. 41 ff. OR, grundsätzlich zutreffend dargelegt (Urk. 89 S. 56 f.). Auf die entsprechenden Erwägungen kann einleitend verwiesen werden. Zum besseren Verständ-

- 44 - nis der nachfolgenden Erwägungen ist an dieser Stelle trotzdem nochmals hervorzuheben, dass Art. 41 Abs. 1 OR die Haftpflicht des Schädigers unter anderem vom Vorliegen eines Verschuldens abhängig macht. Der Verschuldensbegriff umfasst nach überwiegender Auffassung eine subjektive und eine objektive Komponente, wobei die subjektive Komponente mit der Urteilsfähigkeit gleichgesetzt wird und die objektive Komponente mit der "Abweichung von einem unter den gegebenen Umständen als angebracht gedachten Durchschnittsverhalten" in Form von Fahrlässigkeit oder Vorsatz umschrieben wird (vgl. FELLMANN/KOTTMANN/ROTHENBERGER, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Band I, 2. Aufl., S. 203; HONSELL/ISENRING/KESSLER, Schweizerisches Haftpflichtrecht, 5. Aufl., S. 77). Einer schädigenden Person kann nur dann der Vorwurf schuldhaften Verhaltens gemacht werden, wenn sie urteilsfähig ist. Dies setzt einerseits die Fähigkeit voraus, die möglicherweise schädigenden Auswirkungen des eigenen Verhaltens zu erkennen. Andererseits muss sie über die Willenskraft verfügen, dieser Einsicht entsprechend zu handeln und das schädigende oder gefährliche Verhalten zu unterlassen. Die Urteilsfähigkeit ist immer bezogen auf eine konkrete Schädigung zu prüfen, wobei die Umstände des Einzelfalles und auch die Verfassung der schädigenden Person im Zeitpunkt der relevanten Handlung zu berücksichtigen sind. Eine Verminderung der Urteilsfähigkeit spielt für die Frage der Haftbarkeit nach Art. 41 Abs. 1 OR keine Rolle. Erst bei vollständiger Urteilsunfähigkeit kommt nur noch die Billigkeitshaftung im Sinne von Art. 54 OR in Betracht (FELLMANN/KOTTMANN/ROTHENBERGER, a.a.O., S. 218 und S. 220; HONSELL/ISENRING/ KESSLER, a.a.O., S. 77; REY/WILDHABER, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 6. Aufl., S. 172 ff.). Zur objektiven Komponente des Verschuldensbegriffs ist festzuhalten, dass ein vorsätzliches Handeln in Analogie zum Strafrecht dann zu bejahen ist, wenn der Schädiger um den Eintritt des Erfolges weiss und diesen auch will. Von Eventualvorsatz ist dagegen auszugehen, wenn der Schädiger den Erfolg eigentlich nicht direkt will, dessen Eintritt aber für möglich hält und in Kauf nimmt (FELLMANN/KOTTMANN/ROTHENBERGER, a.a.O., S. 214; HONSELL/ISENRING/KESSLER, a.a.O., S. 82 f.; REY/WILDHABER, a.a.O., S. 176 f.). In Ergänzung zu den Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil ist weiter darauf hinzuweisen, dass im ausservertraglichen Haftpflichtrecht der Grundsatz der Totalreparation gilt. Bei Bejahung der Voraussetzungen für eine Haftung nach Art. 41

- 45 - Abs. 1 OR hat die schädigende Person mithin grundsätzlich den ganzen Vermögensschaden im Sinne der Differenztheorie zu ersetzen (KESSLER, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar OR I, N 6 zu Art. 43 OR; HONSELL/ISENRING/KESSLER, a.a.O., S. 116). Art. 43 Abs. 1 OR sieht allerdings vor, dass das Gericht bei der Bemessung des Ersatzes für den eingetretenen Schaden die konkreten Umstände und die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat. Hinter dieser Bestimmung steht der Gedanke des Gleichgewichts zwischen dem Verschulden des Schädigers und dem zu leistenden Schadenersatz. Bei der Bemessung des Schadenersatzes unter Berücksichtigung des Reduktionsgrundes der Grösse des Verschuldens wird jedoch im Grunde nur auf die objektive Komponente des Verschuldensbegriffs abgestellt und kaum auf die subjektive. Eine Reduktion des zu leistenden Schadenersatzes wegen verminderter Urteilsfähigkeit ist deshalb praktisch ausgeschlossen (KESSLER, a.a.O., N 8 zu Art. 43 OR). Dieser Auffassung folgte das Bundesgericht in einem vor wenigen Jahren ergangenen Urteil (6B_1029/2019 vom

10. Februar 2020, E. 2.3.; vgl. auch BGE 82 II 25, E. 3.). Für die Bemessung der Genugtuung im Falle einer Körperverletzung sieht Art. 47 OR in ähnlicher Weise vor, dass das Gericht der verletzten Person unter Würdigung der besonderen Umstände eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zuzusprechen hat. Zu den besonderen Umständen zählt unter anderem das Verschulden der schädigenden Person, wobei ein bloss leichtes Verschulden in analoger Anwendung von Art. 43 Abs. 1 OR ausnahmsweise zu einer Reduktion der Genugtuung führen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_795/2009 vom 13. November 2009, E. 5.2. mit Hinweisen; KESSLER, a.a.O., N 17 und N 20b zu Art. 47 OR; REY/WILDHABER, a.a.O., S. 106). Unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen zu Art. 43 Abs. 1 OR kann sich die Möglichkeit einer Herabsetzung der Genugtuung allerdings im Grunde nur aus der objektiven Komponente des Verschuldens ergeben. Eine verminderte Urteilsfähigkeit, welche die subjektive Komponente des Verschuldensbegriffs beschlägt, führt dagegen nicht zu einer Beschränkung der Pflicht zur Leistung einer Genugtuung.

E. 2.1.1 Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Eritrea und als anerkannter Flüchtling vorläufig in der Schweiz aufgenommen (vgl. Migrationsakten: Urk. 24/1

- 27 - S. 48 ff.). Er gilt somit als Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB. Gegen ihn ergehen Schuldsprüche unter anderem wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und versuchter schwerer Körperverletzung, womit Katalogtaten im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. a und b StGB vorliegen, die nach Inkrafttreten der Umsetzungsgesetzgebung zur Ausschaffungsinitiative begangen wurden. Daraus folgt, dass der Beschuldigte grundsätzlich obligatorisch des Landes zu verweisen ist.

E. 2.1.2 Von der Anordnung einer Landesverweisung kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn diese für den Beschuldigten einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und seine privaten Interessen an einem weiteren Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen an seiner Wegweisung und längerfristigen Fernhaltung überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die relevanten Kriterien, welche gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Beurteilung eines schweren persönlichen Härtefalles zu berücksichtigen sind, werden im vorinstanzlichen Urteil korrekt dargelegt, weshalb auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 89 S. 48; vgl. dazu im Übrigen BGE 146 IV 105, E. 3.4.2.; 145 IV 161, E. 3.4.; 144 IV 332, E. 3.3.2.). Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung indessen selbst bei Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_314/2025 vom 20. Januar 2026, E. 1.3.5. mit Hinweisen). Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung zu überwiegen vermag (Urteile des Bundesgerichts 6B_1014/2024 vom 5. Februar 2026, E. 5.2.2. und 6B_314/2025 vom 20. Januar 2026, E. 1.3.7.).

- 28 -

E. 2.1.3 Der Vollzug der Landesverweisung kann nach Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB (erster Teilsatz) aufgeschoben werden, wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. Davon ausgenommen ist der Flüchtling, der sich gemäss Art. 5 Abs. 2 AsylG nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen kann. Diese Ausnahme vom Non-refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB (zweiter Teilsatz) ist restriktiv anzuwenden. Voraussetzung ist, dass vom Täter für die Allgemeinheit des Zufluchtsstaates eine schwerwiegende Gefährdung ausgeht. Das (flüchtlingsrechtliche) Non-refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB stellt ein relatives Vollzugshindernis dar, welches an die Flüchtlingseigenschaft des Betroffenen anknüpft (vgl. BGE 149 IV 231, E. 2.1.3.; Urteile des Bundesgerichts 6B_973/2024 vom 20. November 2025, E. 2.2.3.; 6B_743/2025 vom 31. Oktober 2025, E. 5.2.1.). Gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB kann der Vollzug auch aufgeschoben werden, wenn andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen. Das (menschenrechtliche) Non-refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB gilt absolut und verhindert unabhängig eines ausländerrechtlichen Status, der begangenen Straftaten oder des Gefährdungspotentials des Betroffenen eine Ausschaffung (BGE 149 IV 231, E. 2.1.3.; Urteile des Bundesgerichts 6B_984/2024 vom 4. März 2026, E. 1.2.5.; 6B_686/2025 vom 11. Februar 2026, E. 2.3.8.). Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang zutreffend erkannt, dass allfällige Vollzugshindernisse, wie sie sich aus der Flüchtlingseigenschaft des Beschuldigten ergeben können, bereits in die Prüfung hinsichtlich der Anordnung einer Landesverweisung miteinzubeziehen sind (Urk. 89 S. 49 f.). Das Sachgericht hat solche Hindernisse namentlich dann zu berücksichtigen, soweit die relevanten Verhältnisse stabil sind und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar ist (Urteile des Bundesgericht s 6B_1014/2024 vom 5. Februar 2026, E. 5.2.2.; 6B_973/2024 vom 20. November 2025, E. 2.2.3.; 6B_743/2025 vom 31. Oktober 2025, E. 5.2.3.). Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so ist auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten (vgl. BGE 149 IV 231,

- 29 - E. 2.1.2.; 147 IV 453, E. 1.4.5.; 145 IV 455, E. 9.4.; 144 IV 332, E. 3.3.). Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (Urteile des Bundesgerichts 6B_1014/2024 vom 5. Februar 2026, E. 5.2.2.; 6B_973/2024 vom 20. November 2025, E. 2.2.3.; 6B_743/2025 vom 31. Oktober 2025, E. 5.2.3.).

E. 2.2 In Anwendung dieser rechtlichen Grundlagen ist mit der Vorinstanz zunächst darauf hinzuweisen, dass eine Billigkeitshaftung nach Art. 54 OR entgegen der An-

- 46 - sicht der Verteidigung vorliegend von vornherein nicht in Betracht kommt (Urk. 74 Rz. 43 f., 48), da die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten gemäss den Feststellungen des sachverständigen Gutachters zur Tatzeit nicht vollständig aufgehoben, sondern nur mittel- bis hochgradig vermindert war (Urk. 17/23 S. 48 f. und S. 53). Zu prüfen ist deshalb eine Haftbarkeit nach Art. 41 Abs. 1 OR. Mit dem vorinstanzlichen Urteil wurde der Beschuldigte unter anderem wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zum Nachteil der Privatklägerin B._____ schuldig gesprochen, womit er einen widerrechtlichen und schuldhaften Eingriff in ihre physische und psychische Integrität zu verantworten hat. Weiter ist unbestritten, dass die Privatklägerin B._____ infolge ihrer zahlreichen und teilweise schweren Verletzungen arbeitsunfähig wurde und deshalb eine unfreiwillige Vermögenseinbusse im Sinne der Differenztheorie erlitt, wofür sie nach Art. 46 OR Schadenersatz beanspruchen kann. Schliesslich steht ausser Frage, dass sie als kausale Folge der gewaltsamen Einwirkung des Beschuldigten unter körperlichen Schmerzen und starker seelischer Unbill zu leiden hat, was die Zusprechung einer angemessenen Genugtuung nach Art. 47 OR ohne Weiteres rechtfertigt. Dies anerkennt denn auch der Beschuldigte und wendet sich im Grunde einzig gegen die Höhe des von der Vorinstanz zugesprochenen Schadenersatzes und der Genugtuung, indem er zusammengefasst vorbringen lässt, infolge der deutlichen Verminderung seiner Urteilsfähigkeit und angesichts seiner knappen finanziellen Verhältnisse sei eine Haftungsreduktion um 75 % vorzunehmen (Urk. 74 Rz. 43 ff.; Urk. 112 Rz. 51 ff.).

E. 2.2.1 Der Beschuldigte wurde in I._____ (Eritrea) geboren und wuchs dort in der Folge als ältestes Kind mit sechs jüngeren Geschwistern bei der Mutter auf, während der Vater Soldat beim eritreischen Militär war und während der Kindheit des Beschuldigten nur einmal pro Jahr für einige Wochen zu seiner Familie nach Hause zurückkehren durfte. Im Frühjahr 2013 brach der damals 17-jährige Beschuldigte die Schule ab und begab sich zusammen mit einem Kollegen über Äthiopien, Sudan und Libyen zunächst nach Italien, von wo er im August 2013 alleine in die Schweiz einreiste (vgl. Urk. 17/23 S. 30 ff.; Urk. 70 S. 2 f.; Prot. II S. 7 f.). Der Beschuldigte verbrachte folglich seine Kindheit und Jugend in seinem Heimatland. In der Schweiz lebt er seit knapp 13 Jahren als vorläufig aufgenommener Flüchtling. Trotz der relativ langen Aufenthaltsdauer vermochte sich der Beschuldigte in persönlicher Hinsicht hierzulande aber nicht hinreichend zu integrieren. So liegen keinerlei Hinweise darauf vor, dass er in der Schweiz Freundschaften oder Bekanntschaften schliessen konnte und über ein soziales Netzwerk verfügt. Ein engerer Kontakt besteht offenbar nur zu seinem jüngeren Bruder (J._____), der im Jahr 2016 ebenfalls in die Schweiz migrierte und aktuell in H._____ lebt. Aufgrund der Distanz zwischen ihren beiden Wohnorten kommt es nach Angaben des Beschuldigten allerdings nur selten zu Treffen. Stattdessen telefonieren sein erwerbstätiger Bruder und er etwa alle zwei Wochen miteinander. In Zürich und K._____ leben sodann weiter entfernte Verwandte, mit denen der Beschuldigte bloss sporadisch in Kontakt steht (Urk. 3/3 F/A 10 ff.; Urk. 70 S. 4, 9 f.; Prot. II S. 8 f.). Erwähnenswert ist weiter, dass er weder verheiratet ist noch in einer festen Partnerschaft lebt. Kinder hat der Beschuldigte keine (Urk. 3/3 F/A 11 f., 26; Prot. II S. 9). Mit der Vorinstanz ist ihm immerhin zugute zu halten, dass er gebrochen Deutsch spricht, wobei angesichts der Aufenthaltsdauer in der Schweiz von knapp 13 Jahren und den verschiedenen Angeboten, die

- 30 - der Beschuldigte hätte in Anspruch nehmen können, um die deutsche Sprache zu erlernen, aber auch durchaus bessere Sprachkenntnisse denkbar wären.

E. 2.2.2 Auch in wirtschaftlicher Hinsicht ist dem Beschuldigten eine nachhaltige Integration in der Schweiz nicht gelungen. Zwischen Mai 2017 und August 2019 absolvierte er zwar im Rahmen eines Förderprogrammes der Stiftung L._____ eine Ausbildung zum Milchpraktiker EBA. Mit dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung endete jedoch seine Anstellung im Ausbildungsbetrieb, worauf er arbeitslos wurde. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass der Beschuldigte in der Folge von sich aus geeignete Anstrengungen unternahm, um sich in den Schweizer Arbeitsmarkt zu integrieren und eine (weitergehende) Berufsausbildung zu absolvieren bzw. einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Folglich blieb er seit August 2019 ohne Anstellung und musste nach Auslaufen der Arbeitslosenentschädigung von der Sozialhilfe unterstützt werden (Urk. 3/1 F/A 8 ff.; Urk. 3/2 F/A 63; Urk. 3/3 F/A 19 ff.; Urk. 17/23 S. 31 f.; Migrationsakten: Urk. 24/1 S. 65 ff., 81 ff., 119, 125; Urk. 70 S. 5 f.; Prot. II S. 9 f.). Zu berücksichtigen ist allerdings in diesem Zusammenhang, dass Dr. med. G._____ in seinem psychiatrischen Gutachten festhielt, dass Anzeichen dafür bestehen würden, dass die Erkrankung des Beschuldigten aus dem schizophrenen Formenkreis spätestens im Jahre 2019 ausgebrochen sei (Urk. 17/23 S. 47 f.), was die Suche nach einer Anstellung sicherlich erschwert haben dürfte. Im März 2021 stellte er (unter Mitwirkung der für ihn zuständigen Sozialbehörde) denn auch ein Gesuch um Zusprechung von Leistungen der IV wegen seiner Erkrankung an paranoider Schizophrenie (Sozialversicherungsakten: Urk. 26/4 Dokument Nr. 0001). Die ungenügende wirtschaftliche Integration des Beschuldigten lässt sich somit weitgehend auf die spätestens im Jahr 2019 ausgebrochene Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis zurückführen. Eine Änderung seiner Erwerbssituation ist nicht absehbar. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch nach seiner Entlassung aus der stationären therapeutischen Massnahme nicht in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten, sondern langfristig Leistungen der Sozialhilfe bzw. der IV wird in Anspruch nehmen müssen.

- 31 -

E. 2.2.3 Zu den Resozialisierungschancen des Beschuldigten im Heimatland ist festzuhalten, dass seine Eltern sowie die meisten seiner zahlreichen Geschwister noch immer in Eritrea leben (Urk. 3/1 F/A 121, 128 ff.; Urk. 3/2 F/A 46; Urk. 3/3 F/A 37 ff.; Urk. 70 S. 2; Prot. II S. 18). Es ist anzunehmen, dass die Bindung zu den nächsten Familienangehörigen trotz der mittlerweile 13-jährigen Trennung noch intakt ist, nachdem der Beschuldigte unmittelbar vor Verübung der verfahrensgegenständlichen Taten zusammen mit seinem in H._____ wohnhaften Bruder nach Äthiopien gereist war, um einem Fest beizuwohnen und seine Mutter zu treffen (Urk. 1/1 S. 6; Urk. 1/7; Urk. 3/1 F/A 25 ff., 119 ff.; vgl. auch Urk. 70 S. 2 f., 8; Prot. II S. 20). Insofern verfügt der Beschuldigte in seiner Heimat über tragfähige familiäre Kontakte, die ihn bei einer Wiedereingliederung unterstützen könnten. Zu erwähnen ist weiter, dass der Beschuldigte die Landessprache Tigrinya beherrscht. Dass es ihm angesichts seiner fehlenden Berufserfahrung, der psychischen Erkrankung und des zuletzt sehr strukturlosen Alltags trotzdem nicht leicht fallen würde, in wirtschaftlicher Hinsicht in Eritrea Fuss zu fassen, lässt sich zwar nicht in Abrede stellen. Insgesamt stellen sich die dortigen Resozialisierungschancen des Beschuldigten aber nicht wesentlich schlechter dar als in der Schweiz.

E. 2.2.4 Mit Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschuldigten ist zu wiederholen, dass er gemäss der aktuellen Diagnose von Dr. med. G._____ an einer paranoiden Schizophrenie und einer Alkoholabhängigkeit leidet (Urk. 17/23 S. 47 und S. 53). Die Verteidigung gibt diesbezüglich zu bedenken, dass dem Beschuldigten im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland nicht die notwendige medizinische Behandlung zuteil werden könnte, weil in Eritrea nur eine einzige psychiatrische Klinik existiere, wobei es an finanziellen Mitteln, den grundlegenden Technologien, Medikamenten und qualifiziertem Personal mangle (Urk. 74 Rz. 40; Urk. 112 Rz. 41; je mit Hinweisen). Eine Landesverweisung kann für die betroffene Person im Hinblick auf ihren Gesundheitszustand oder die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland je nach den Umständen einen schweren persönlichen Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB darstellen oder unverhältnismässig im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sein. Dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zufolge müssen Ele-

- 32 - mente medizinischer Art im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK Berücksichtigung finden. Macht die betroffene Person eine Krankheit oder ein Gebrechen geltend, gilt es, das Mass der gesundheitlichen Beeinträchtigung, die im Heimatland verfügbaren medizinischen Leistungen und allfällige Nachteile für die betroffene Person zu prüfen (BGE 145 IV 455, E. 9.1.; Urteile des Bundesgerichts 6B_143/2025 vom 29. April 2025, E. 1.3.7.; 6B_889/2024 vom 12. Februar 2025, E. 1.1.2.). Aus medizinischen Gründen kann nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-) Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Unzumutbarkeit liegt aber nicht bereits deshalb vor, weil im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50, E. 8.3. mit Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1482/2026 + E-1484/2026 vom 6. März 2026, E. 6.3.3.; D-1494/2023 vom 17. Oktober 2025, E. 10.2.1.). Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch nach seiner Entlassung aus der stationären therapeutischen Massnahme auf eine Weiterbehandlung mit regelmässiger antipsychotischer Medikation angewiesen sein wird. Sodann wird entscheidend sein, dass er die bereits etablierte Alkoholabstinenz fortsetzt. Zu Letzterem ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in der Untersuchung aussagte, er habe in seinem Heimatland keinen Alkohol konsumiert, sondern erst in der Schweiz damit angefangen (Urk. 3/1 F/A 152; Urk. 3/2 F/A 41; vgl. auch Urk. 3/3 F/A 84; Urk. 7/3 F/A 11, 41 f., 52), so dass es seinem Gesundheitszustand zumindest mit Bezug auf die diagnostizierte Alkoholabhängigkeit möglicherweise sogar zuträglich wäre, wenn er nach Eritrea zurückkehren würde. Mit Bezug auf die Erkrankung an paranoider Schizophrenie ist der Verteidigung dagegen zuzustimmen, dass der Zugang zu psychiatrischer Behandlung trotz Verbesserungen der medizinischen Infrastruktur in Eritrea mangels ausreichenden Fachpersonals nach wie vor erschwert ist. Sodann sind gewisse Medikamente teilweise nur schwer erhältlich (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Eritrea: Gesundheitsversorgung, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 3. Juli 2019, S. 7 und S. 11 mit Hin-

- 33 - weisen, <https://www.ecoi.net/en/file/local/2012706/190703-eri-gesundheitsver- sorgung.pdf>, zuletzt besucht am 7. Mai 2026). Dies vermag jedoch noch keinen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB zu begründen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in diesem Zusammenhang bereits in mehreren Urteilen mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges von Personen mit psychischen Erkrankungen nach Eritrea befasst. Im Wissen um den bloss beschränkten Zugang zu psychiatrischer Versorgung infolge des Mangels an ausgebildeten Fachpersonen und spezifischen Medikamenten geht es dennoch grundsätzlich von der Behandelbarkeit von psychischen Erkrankungen in Eritrea aus, sofern bei der Rückkehr einer betroffenen Person keine besonderen Umstände vorliegen, die auf eine Existenzbedrohung hinweisen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1494/2023 vom 17. Oktober 2025, E. 10.2.2 mit Hinweisen). In M._____ existiert nebst diversen Krankenhäusern und verschiedenen Gesundheitszentren eine psychiatrische Anstalt (N._____), so dass sich nicht sagen lässt, die notwendige ambulante Weiterbehandlung des Beschuldigten mit regelmässiger antipsychotischer Medikation stehe in seinem Heimatland nicht zur Verfügung. Auch wenn der Zugang zu solchen Behandlungsmöglichkeiten in Eritrea mangels ausreichenden Fachpersonals erschwert ist und Einbussen des Betreuungsstandards im Vergleich mit der Schweiz zweifelslos nicht in Abrede zu stellen sind, führt dies aus gesundheitlicher Sicht mithin nicht zu einer unzumutbaren Situation im Heimatland, zumal den Bedürfnissen des Beschuldigten nötigenfalls durch medizinische Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden kann (vgl. dazu Art. 93 Abs. 1 lit. d AsylG). Darüber hinaus wirkt sich in dieser Hinsicht begünstigend aus, dass der Beschuldigte in Eritrea über ein familiäres Umfeld verfügt, welches ihm bei der Bewältigung seiner psychischen Probleme unterstützend zur Seite stehen kann. Im Übrigen ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht vorgebracht, dass dem Beschuldigten im Falle einer Rückkehr nach Eritrea mangels einer dringend notwendigen medizinischen (Weiter-) Behandlung eine von der Rechtsprechung verlangte lebensgefährdende Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes droht.

E. 2.2.5 Selbst unter Berücksichtigung des psychischen Zustandes des Beschuldigten und der eingeschränkten Behandlungsmöglichkeiten in Eritrea für die bei ihm diagnostizierte Schizophrenie ist nach Würdigung aller relevanter Kriterien ein

- 34 - schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB zu verneinen. Der Vollständigkeit halber ist nachfolgend aber trotzdem kurz auf die öffentlichen Interessen einzugehen, welche einem weiteren Verbleib des Beschuldigten in der Schweiz entgegenstehen.

E. 2.2.6 Diesbezüglich ist nochmals hervorzuheben, dass der Beschuldigte in den vergangenen acht Jahren insgesamt sechs Vorstrafen erwirkt hat. Wenngleich die zugrundeliegenden Schuldsprüche jeweils für sich allein gesehen nicht besonders schwer wiegen und Strafen im unteren Bereich des ordentlichen Strafrahmens ausgesprochen wurden, so fällt bei gesamthafter Betrachtung auf, dass der Beschuldigte mehrheitlich gegen die körperliche Unversehrtheit Dritter vorging. Nachdem er zunächst nur mit bedingten Geldstrafen sanktioniert worden war und wiederholt während laufenden Probezeiten weitere einschlägige Delikte verübt hatte, wurde letztlich der nachträgliche Vollzug der bedingten Geldstrafen angeordnet. Dies führte jedoch zu keiner Änderung im Verhalten des Beschuldigten und vermochte ihn ebensowenig von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten wie die später allesamt unbedingt ausgefällten Freiheitsstrafen, welche mehrere Monate dauerten. Der Strafregisterauszug des Beschuldigten illustriert somit eine persistente Delinquenz und eine offenkundige Unfähigkeit, sich an die hiesigen Gesetze zu halten. Mit den vorliegend zu beurteilenden Taten wurde der Beschuldigte nur rund zwei Monate nach seiner bedingten Entlassung aus dem Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 13. Juni 2022 ausgesprochenen Freiheitsstrafe erneut straffällig, womit er seine Delinquenz nicht bloss fortsetzte, sondern mit einem Tötungsversuch und einer versuchten schweren Körperverletzung massiv steigerte. Für die verfahrensgegenständlichen Taten ist der Beschuldigte mit vorliegendem Urteil denn auch mit einer hohen Freiheitsstrafe von 10 Jahren zu bestrafen, womit schon per se von überwiegenden öffentlichen Interessen an der Landesverweisung auszugehen ist (vgl. zur "Zweijahresregel" bereits vorstehend Ziffer 2.1.2.). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass Dr. med. G._____ die Rückfallgefahr für weitere schwere Gewalttaten als deutlich-hoch einschätzte. Mit Bezug auf minderschwere Gewalthandlungen, Drohungen und Beschimpfungen erachtete er das Ri-

- 35 - siko für einen Rückfall sogar als noch höher (Urk. 17/23 S. 49 ff. und S. 53). Dass diese Rückfallgefahr im Rahmen der stationären therapeutischen Massnahme aller Voraussicht nach gesenkt werden kann, steht der Anordnung einer Landesverweisung nicht entgegen, denn angesichts der drohenden schweren Verletzung von hochwertigen Rechtsgütern (insbes. des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit von Dritten) kann bereits eine geringe Rückfallgefahr genügen, um ein überwiegendes öffentliches Interesse an einer längerfristigen Wegweisung der beschuldigten Person aus der Schweiz zu begründen (BGE 145 IV 455, E. 9.4.). Dass die Gefahr weiterer Delikte mit fortschreitendem Vollzug einer therapeutischen Massnahme bestenfalls sinkt und – da die Massnahme vor der Landesverweisung zu vollziehen ist (Art. 66c Abs. 2 StGB) – im Zeitpunkt der Vollstreckung der Landesverweisung folglich tiefer sein kann als bei deren Anordnung, ist der gesetzlichen Regelung insoweit immanent und hinzunehmen (Urteile des Bundesgerichts 6B_513/2025 vom 10. Februar 2026, E. 6.5.3. und 6B_323/2025 vom 9. Juli 2025, E. 3.5.3.2.). Nach dem Erwogenen überwiegen mithin die öffentlichen Interessen an der Wegweisung des Beschuldigten dessen private Interessen an einem weiteren Verbleib in der Schweiz deutlich, womit in casu nicht zuletzt auch unter diesem Aspekt grundsätzlich eine Landesverweisung anzuordnen ist.

E. 2.2.7 Abschliessend ist zwecks Prüfung allfälliger definitiver Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB der Frage nachzugehen, ob die Flüchtlingseigenschaft des Beschuldigten einer Landesverweisung entgegensteht, was davon abhängt, ob sein Leben oder seine Freiheit bei einer Rückkehr nach Eritrea wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen gefährdet wären. Dabei ist zunächst von Interesse, aus welchen Gründen der Beschuldigte bei seiner Einreise in die Schweiz im August 2013 die Flüchtlingseigenschaft erfüllte und folglich als solcher in der Schweiz anerkannt wurde. Dem Asylentscheid des Bundesamts für Migration (BFM, heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) vom 5. September 2014 ist diesbezüglich zu entnehmen, dass nicht auszuschliessen sei, dass der Beschuldigte sein Heimatland illegal und im militärdienstpflichtigen Alter verlassen

- 36 - habe. Die eritreischen Behörden würden solchen Personen grundsätzlich eine regierungsfeindliche Haltung unterstellen und diese bei einer Rückkehr nach Eritrea sehr streng bestrafen, wobei sich die Strafmassnahmen durch ein hohes Mass an Brutalität auszeichnen würden (Migrationsakten: Urk. 24/1 S. 48 ff.). Die ehedem festgestellte Flüchtlingseigenschaft des Beschuldigten steht der Anordnung einer Landesverweisung allerdings nicht per se entgegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1367/2022 vom 7. August 2023, E. 1.4.3. mit Hinweisen). Zur aktuellen Möglichkeit der Rückführung eines Asylbewerbers nach Eritrea legte der EGMR gestützt auf Berichte der UNO, des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen und nationaler Behörden dar, dass Militärdienstverweigerer und Oppositionelle des Regimes bei einer Rückkehr ins Heimatland unter Umständen Sanktionen riskierten, die von einer Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen oder Folter begleitet sein könnten. Der EGMR führte indessen auch aus, dass gemäss diesen Berichten für eritreische Staatsangehörige neuerdings die Möglichkeit der Regularisation ihrer Situation gegenüber dem Regime bestehe, indem sie eine Abgabe leisteten und ein Schreiben des Bedauerns unterzeichneten (vgl. Urteil des EGMR in Sachen M.O. gegen die Schweiz vom 20. Juni 2017, Nr. 41282/16, §§ 40, 47 f. und 70). Das Bundesverwaltungsgericht hielt in seiner Rechtsprechung zum Ausländerrecht sodann fest, dass die wirtschaftliche Lage in Eritrea nach wie vor schwierig sei, doch hätten sich die Lebensbedingungen in jüngerer Zeit in einigen Bereichen auch verbessert, indem es namentlich bei der medizinischen Grundversorgung, der Ernährungssituation, dem Zugang zu Wasser und zu Bildung zu einer Stabilisierung gekommen sei. Der Krieg sei seit Jahren beendet und ernsthafte flächendeckende ethnische oder religiöse Konflikte seien nicht zu verzeichnen. Deshalb falle der Vollzug einer Wegweisung lediglich dann ausser Betracht, wenn im Einzelfall von einer Existenzbedrohung auszugehen sei, d.h. wenn aussergewöhnliche persönliche Umstände vorliegen würden, die das Überleben der betroffenen Person gefährden würden (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1494/2023 vom 17. Oktober 2025, E. 10.2.; E-620/2025 vom 14. Februar 2025, E. 8.3.3.; vgl. zum Ganzen auch Urteile des Bundesgerichts 6B_1367/2022 vom 7. August 2023, E. 1.4.2. und 6B_86/2022 vom 22. März 2023, E. 2.3.).

- 37 - Für den vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass die illegale Ausreise des Beschuldigten aus Eritrea im Frühjahr 2013 für sich allein keine individuell-persönliche Gefährdung zu begründen vermag. Dazu kann auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden, wonach nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung oder Bestrafung droht (Urteile E-8332/2025 vom 20. November 2025, E. 6.1.; D-3311/2024 vom 13. September 2024, E. 7.4.; D-887/2023 vom 2. März 2023, E. 6.1.). Weiter lassen sich den (Migrations-) Akten keine verlässlichen Anhaltspunkte entnehmen, dass der Beschuldigte einem Aufgebot des eritreischen Militärs keine Folge leistete oder sich anderweitig dem Militärdienst verweigerte. In seinem Asylgesuch brachte er solches jedenfalls nicht vor, sondern beschrieb vielmehr, dass seine Mutter und die Geschwister aus ihm nicht näher bekannten Gründen das Land verlassen hätten, während er in der Schule gewesen sei, worauf er eine Vorladung der eritreischen Behörden erhalten und eine Inhaftierung befürchtet habe, woraufhin er ebenfalls die Flucht ergriffen habe (Migrationsakten: Urk. 24/1 S. 49 f.; vgl. dazu auch Prot. II S. 19). Damit ist entgegen der Auffassung der Verteidigung (vgl. Prot. I S. 17) nicht anzunehmen, dass der Beschuldigte im Falle einer Rückkehr nach Eritrea als Militärdienstverweigerer aufgefasst würde und deshalb unter unmenschlichen Bedingungen inhaftiert oder gefoltert werden könnte. Der Beschuldigte kann auch nicht als Oppositioneller des Regimes gelten, nachdem er über kein politisches Profil verfügt. Damit bleibt noch der Umstand, dass er sich grundsätzlich im wehrpflichtigen Alter befindet und folglich bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Militärdienst eingezogen werden könnte. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch wiederholt entschieden, dass die Möglichkeit eines Einzugs in den eritreischen Militärdienst asylrechtlich nicht von Relevanz ist, weil es sich dabei nicht um eine Massnahme (der eritreischen Behörden) handelt, die aus asylrechtlich beachtlichen Motiven erfolgt (Urteile E-8332/2025 vom 20. November 2025, E. 6.2.; D-4603/2025 vom 2. Juli 2025, E. 8.3.). Darüber hinaus gelangte es zur Einschätzung, dass eine allfällige Einberufung zum eritreischen Militär für sich alleine nicht gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges spricht, da nicht von einer drohenden Verletzung von völkerrechtlichen Bestimmungen (insbes. von Art. 3 und Art. 4 Abs. 1 und 2 EMRK) auszugehen ist (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts

- 38 - E-8332/2025 vom 20. November 2025, E. 8.2.3.; D-1494/2023 vom 17. Oktober 2025, E. 8.2. f.; D-4603/2025 vom 2. Juli 2025, E. 10.2.2.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_86/2022 vom 22. März 2023, E. 2.3.). Unter Berücksichtigung neuerer Länderinformationen und der internationalen Rechtsprechung hielt es in einem kürzlich ergangenen Entscheid an dieser Praxis fest (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2066/2026 vom 14. April 2026, E. 9.3.2.). Andere Anhaltspunkte, die eine individuell-konkrete Gefährdungssituation im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB nahelegen könnten, sind nicht auszumachen und wurden auch nicht vorgebracht. Vor Vorinstanz liess der Beschuldigte diesbezüglich lediglich darauf hinweisen, dass ihm bei einer Rückkehr nach Eritrea die Verhaftung und allenfalls lebenslange Haft unter unmenschlichen Bedingungen und sogar Folter drohe (Urk. 74 Rz. 39 f.; Prot. I S. 17; Urk. 112 Rz. 40; vgl. auch Urk. 70 S. 24), womit nicht ansatzweise glaubhaft gemacht ist, dass die Anordnung einer Landesverweisung im konkreten Einzelfall gegen das (flüchtlingsrechtliche) Non-refoulement-Gebot verstossen würde. Es ist darauf hinzuweisen, dass den Beschuldigten bei der Feststellung von Umständen, die eine individuell-persönliche Gefährdung in seinem Heimatland begründen könnten, trotz des Untersuchungsgrundsatzes eine Mitwirkungspflicht trifft. Es genügt nicht, eine Gefährdung bloss pauschal zu behaupten (Urteile des Bundesgerichts 6B_984/2024 vom 4. März 2026, E. 1.4.6.; 6B_351/2024 vom 27. Oktober 2025, E. 2.7.2.; 6B_149/2025 vom 13. Juni 2025, E. 3.4.3.). Ohne nähere Hinweise ist auch drohende Haft selbst in prekären Ländern nicht automatisch mit Folter oder unmenschlicher Behandlung gleichzusetzen, wobei vom Folterbegriff in Anwendung der "lawful sanctions clause" insbesondere jene Leiden ausgeschlossen sind, welche mit dort gesetzlich zulässigen Sanktionen einhergehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_86/2022 vom 22. März 2023, E. 2.3.). Unbehelflich ist auch die allgemeine Darstellung der Verteidigung über verschiedene Missstände in Eritrea (Urk. 74 Rz. 39; Urk. 112 Rz. 40; vgl. auch Urk. 70 S. 22 ff.). Dass die allgemeine soziale und wirtschaftliche Lebenssituation für die Mehrheit der Bevölkerung in einem Land schlechter ist als in der Schweiz, stellt für sich alleine nämlich keinen Non-refoulement-Grund dar (Urteile des Bundesgerichts 6B_1367/2022 vom 7. August 2023, E. 1.4.4.; 6B_921/2022 vom 11. Oktober 2022, E. 4.5.; 6B_555/2020 vom 12. August 2021, E. 1.4.).

- 39 - Auch unter Berücksichtigung der psychischen Erkrankung des Beschuldigten und der eingeschränkten Behandlungsmöglichkeiten in Eritrea (vgl. dazu schon vorstehend Ziffer 2.2.4.) ist aktuell nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland dem reellen Risiko einer grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Das Bundesgericht hat unter Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR wiederholt festgehalten, dass die Rückweisung einer gesundheitlich beeinträchtigten Person grundsätzlich mit Art. 3 EMRK vereinbar ist. Die Rückführung in ein Land mit schlechteren Behandlungsmöglichkeiten, als sie im Konventionsstaat bestehen, begründet nur in sehr aussergewöhnlichen Fällen eine Verletzung besagter Norm, wovon einzig dann auszugehen ist, wenn für die gesundheitlich angeschlagene Person bei einer Rückschiebung die konkrete Gefahr besteht, dass sie aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht (Urteil des EGMR in Sachen Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, § 183; BGE 146 IV 297, E. 2.2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_84/2024 vom 10. Juli 2025, E. 1.4.6. und 6B_143/2025 vom 29. April 2025, E. 1.3.7.). Solche Umstände liegen hier nicht vor. Bei der paranoiden Schizophrenie handelt es sich zwar zweifellos um eine schwere Krankheit, doch führt diese bei fehlender oder inadäquater Behandlung nicht per se zu einer irreversiblen oder gar lebensgefährlichen Gesundheitsverschlechterung, wie sie für die Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK vorausgesetzt wäre (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_143/2025 vom 29. April 2025, E. 1.4.2.). Nach Würdigung der relevanten Umstände bestehen mithin keine Hinweise darauf, dass der Beschuldigte bei einer Rückkehr nach Eritrea einer individuell-konkreten Gefährdungssituation nach Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB ausgesetzt wäre. Weiter ist nicht ersichtlich, dass der Anordnung einer Landesverweisung andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen würden (vgl. Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB). Der Beschuldigte ist daher in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. a und b StGB aus dem Gebiet der Schweiz zu verweisen.

- 40 -

E. 2.2.8 Der (aktuell) fehlende Nachweis einer relevanten Gefährdung des Beschuldigten ändert allerdings nichts daran, dass die Vollzugsbehörde die Vollstreckbarkeit der Landesverweisung nach Vollzug der stationären therapeutischen Massnahme aufgrund der dann aktuellen Verhältnisse nach Art. 66d Abs. 1 StGB nochmals wird überprüfen müssen und dabei gegebenenfalls auch Umstände zu beachten haben wird, die für die Beurteilung der Zumutbarkeit und Verhältnismässigkeit massgebend sind, in den vorliegenden Sachentscheid jedoch nicht oder erst als Prognose Eingang gefunden haben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_988/2023 vom 5. Juli 2024, E. 1.8.5.; 6B_542/2023 vom 15. Februar 2024, E. 2.3.4. und 6B_1115/2022 vom 22. November 2023, E. 5.4.1.). Bei Vollstreckbarkeit der Landesverweisung wird die zuständige Vollzugsbehörde die Rückführung des Beschuldigten nach Eritrea sodann seinem aktuellen Gesundheitszustand entsprechend planen und gegebenenfalls die nötige medizinische Rückkehrhilfe leisten müssen, wozu unter anderem die allfällige Abgabe von Medikamenten und die Herstellung notwendiger Kontakte zählt (Urteil des Bundesgerichts 6B_143/2025 vom 29. April 2025, E. 1.5.5.).

E. 2.3 Nachdem die Voraussetzungen für eine Haftung nach Art. 41 Abs. 1 OR wie dargelegt erfüllt sind, hat der Beschuldigte grundsätzlich den gesamten Vermögensschaden zu ersetzen, den er mit seinem schädigenden Verhalten zum Nachteil der Privatklägerin B._____ adäquat-kausal verursacht hat. Dass ihm von Dr. med. G._____ eine mittel- bis hochgradige Verminderung der Steuerungs- und damit der Schuldfähigkeit attestiert wurde, schafft unter Verweis auf die vorstehend dargelegten Erwägungen keinen Anlass für eine Reduktion des zuzusprechenden Schadenersatzes (vgl. Ziffer 2.1.). Aus der objektiven Komponente des Verschuldens ergibt sich ebenfalls kein Grund zur Beschränkung der Schadenersatzpflicht des Beschuldigten. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz handelte er zwar eventualvorsätzlich. Aufgrund des zunehmend brutaleren Vorgehens ist jedoch von

- 47 - einer dringlichen Inkaufnahme des Todes der Privatklägerin B._____ auszugehen, so dass die innere Einstellung des Beschuldigten näher beim direkten Vorsatz denn an der Grenze zur bewussten Fahrlässigkeit liegt (Urk. 89 S. 16 f.). Nachdem die Praxis (wenn überhaupt) nur in Fällen von leichter Fahrlässigkeit eine Reduktion des zu leistenden Schadenersatzes zulässt (vgl. HONSELL/ISENRING/KESSLER, a.a.O., S. 117), fällt eine solche vorliegend ausser Betracht. Was die Verteidigung dagegen vorbringt, verfängt nicht (Urk. 112 Rz. 49). Den prekären finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten könnte nach Art. 44 Abs. 2 OR höchstens dann Rechnung getragen werden, wenn er den Schaden weder vorsätzlich noch grobfahrlässig verursacht hat, was allerdings wie erwähnt nicht der Fall ist. Schliesslich kann der Privatklägerin B._____ keinerlei Selbstverschulden am Schadenseintritt vorgeworfen werden (vgl. Art. 44 Abs. 1 OR), so dass sich auch in dieser Hinsicht keine Reduktion der Ersatzpflicht aufdrängt. Nach dem Erwogenen hat der Beschuldigte für den gesamten Vermögensschaden aufzukommen, den er durch sein schädigendes Verhalten zum Nachteil der Privatklägerin B._____ verursacht hat. Darin ist keine stossende Ungerechtigkeit zu erkennen, denn andernfalls müsste die Privatklägerin B._____ einen Teil des entstandenen Schadens selber tragen (dem Antrag der Verteidigung entsprechend sogar im Umfang von 75 %), obwohl sie keinen Beitrag zu dessen Eintritt geleistet hat. Dieselben Überlegungen gelten mit Bezug auf die zu leistende Genugtuung, welche unter Würdigung der besonderen Umstände zu bemessen ist, wobei Art. 43 und Art. 44 OR analoge Anwendung finden (REY/WILDHABER, a.a.O., S. 106). Folglich ist für die Verminderung der Urteilsfähigkeit des Beschuldigten und seine knappen finanziellen Verhältnisse entgegen der Auffassung der Verteidigung keine Herabsetzung der zuzusprechenden Genugtuung vorzunehmen.

E. 2.3.1 Das massgebliche Kriterium für die Festsetzung der aktuellen Dauer der Landesverweisung liegt in der Notwendigkeit, die Gesellschaft für eine bestimmte Zeit zu schützen, was anhand der Gefährlichkeit des Täters, seines aktuellen Rückfallrisikos und der Schwere der Straftaten, die er in Zukunft begehen könnte, zu prüfen ist, unter Ausschluss jeglicher Berücksichtigung der Schwere des Verschuldens (Urteil des Bundesgerichts 6B_984/2024 vom 4. März 2026, E. 2.2.). Das Tatverschulden ist nur miteinzubeziehen, soweit es für die Beurteilung der Gefährlichkeit relevant ist, weshalb namentlich eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB ausser Betracht zu bleiben hat. Darüber hinaus gilt es, den persönlichen Umständen des Täters, insbesondere allfälligen familiären Bindungen in der Schweiz oder einer aus einer langen Anwesenheit folgenden Härte, Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_323/2025, 6B_326/2025 vom 9. Juli 2025, E. 4.2.).

- 41 -

E. 2.3.2 Die Vorinstanz setzte die Dauer der Landesverweisung auf das gesetzliche Höchstmass von 15 Jahren fest (Urk. 89 S. 54 und S. 69), was unter Berücksichtigung der massgeblichen Verhältnisse nicht unangemessen erscheint. Wie bereits in anderem Zusammenhang dargelegt, hat der Beschuldigte bereits zahlreiche Vorstrafen erwirkt, welche unter anderem Schuldsprüche wegen Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte, Tätlichkeiten und (versuchte) einfache Körperverletzung betreffen (Urk. 91; Urk. 109). Mit den vorliegend zu beurteilenden Katalogtaten der versuchten vorsätzlichen Tötung und der versuchten schweren Körperverletzung ist eine erschreckende Aggravation im deliktischen Verhalten des Beschuldigten zu erkennen, welches sich nunmehr auch direkt gegen das Leben von ihm völlig unbekannten Drittpersonen richtete. Im psychiatrischen Gutachten über den Beschuldigten schätzte Dr. med. G._____ die Rückfallgefahr für weitere schwere Gewalttaten als deutlich-hoch ein. Mit Bezug auf minderschwere Gewalthandlungen, Drohungen und Beschimpfungen erachtete er das Risiko für einen Rückfall sogar als noch höher (Urk. 17/23 S. 49 ff. und S. 53). Diese Umstände sprechen für eine längstmögliche Wegweisung des Beschuldigten aus dem Gebiet der Schweiz. Auch unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Dauer der Landesverweisung nicht zu streng, nachdem der Beschuldigte hierzulande weder in wirtschaftlicher noch in sozialer Hinsicht integriert ist und lediglich zu seinem jüngeren, in H._____ wohnhaften Bruder einen engeren Kontakt pflegt. Auch die relativ lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz von knapp 13 Jahren und die Erkrankung des Beschuldigten an paranoider Schizophrenie vermögen eine Reduktion der vorinstanzlich festgesetzten Dauer der Landesverweisung nicht zu rechtfertigen. Vielmehr ist das angefochtene Urteil in diesem Punkt vollumfänglich zu bestätigen.

3. Ausschreibung der Landesverweisung im SIS

E. 2.4 Die Privatklägerin B._____ verlangte zunächst Schadenersatz für den infolge ihrer Arbeitsunfähigkeit entstandenen Erwerbsausfall von 25 %, nachdem die ordentliche Lohnfortzahlung per Dezember 2023 ausgeschöpft und eine ausserordentliche Lohnfortzahlung nur für 75 % ihres früheren Erwerbseinkommens verfügt worden war (Urk. 47 S. 6 f.; Urk. 48/5/1-3; Urk. 48/6/11-21; Urk. 72 S. 4; Urk. 73/1). Der geltend gemachte Erwerbsausfall für den Zeitraum zwischen anfangs Dezem-

- 48 - ber 2023 und Ende September 2024, auf welchen Zeitpunkt das Anstellungsverhältnis der Privatklägerin B._____ gekündigt wurde, ist einschliesslich eines anteilsmässigen 13. Monatslohnes für das Jahr 2024 hinreichend belegt und wurde seitens des Beschuldigten nicht substantiiert bestritten. Das beantragte Datum für den Beginn des Zinsenlaufes fällt mit der Reduktion der Lohnfortzahlung auf 75 % zusammen und wurde ebenfalls nicht bestritten, weshalb darauf abzustellen ist. Der Beschuldigte ist folglich in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils zu verpflichten, der Privatklägerin B._____ den Betrag von Fr. 13'348.15 zuzüglich 5 % Zins seit

1. Dezember 2023 sowie zusätzlich den Betrag von Fr. 1'146.– als Schadenersatz zu bezahlen. Die Privatklägerin B._____ machte sodann Schadenersatz im Betrag von 20 x Fr. 200.– (entsprechend Fr. 4'000.–) als Pauschale für Auslagen und entgangene Freizeit im Zusammenhang mit Arztbesuchen geltend (Urk. 47 S. 1 und S. 7 f.; Urk. 72 S. 1). Der Beschuldigte bestreitet diese Schadensposition, welche lediglich geschätzt und insofern nicht hinreichend begründet und belegt ist (vgl. Urk. 74 Rz. 45). Sodann ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass für entgangene Freizeit kein Schadenersatz beansprucht werden kann, weil es nicht zu einer unfreiwilligen Vermögenseinbusse gekommen ist, was jedoch für die Annahme eines Schadens im Sinne der Differenztheorie vorausgesetzt wird. Die entsprechende Schadenersatzforderung ist deshalb gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen. Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschuldigte für allfällige weitere Schadenspositionen aus dem angeklagten Ereignis vom 12. Februar 2023, die sich derzeit noch nicht abschliessend beziffern lassen, dem Grundsatze nach ersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges dieses Schadenersatzanspruches ist die Privatklägerin B._____ auf den Zivilweg zu verweisen.

E. 2.5 Die Privatklägerin B._____ beantragte sodann die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 100'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 12. Februar 2023 (Urk. 47 S. 1). Dagegen lässt der Beschuldigte lediglich beantragen, er sei zur Bezahlung einer angemessenen Genugtuung an die Privatklägerin B._____ zu verpflichten (Urk. 74 S. 23; Urk. 92 S. 3; Urk. 112 S. 22). Dass und inwiefern der von ihr beanspruchte

- 49 - Betrag von Fr. 100'000.– unter den konkreten Umständen nicht angemessen sein sollte, legte er allerdings weder vor Vorinstanz noch anlässlich der Berufungsverhandlung dar. Insbesondere erfolgte keine Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Privatklägerin B._____ zur erlittenen immateriellen Unbill und zur Höhe des Geldbetrags, welcher als Wiedergutmachung (maximal) gerechtfertigt erscheint. Vielmehr beschränkte sich der Beschuldigte auf die Argumentation, die Genugtuung sei aufgrund der Verminderung seiner Urteilsfähigkeit und angesichts seiner knappen finanziellen Verhältnisse auf eine vertretbare Quote zu reduzieren (Urk. 74 Rz. 48; Urk. 112 Rz. 58 f.). Für eine entsprechende Reduktion besteht jedoch kein Anlass, was vorstehend bereits dargelegt wurde (vgl. Ziffer 2.3.). Folglich ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin B._____ entsprechend ihrem Antrag den Betrag von Fr. 100'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 12. Februar 2023 als Genugtuung zu bezahlen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die erstinstanzliche Kostenauflage ist ohne Weiteres zu bestätigen, nachdem der Beschuldigte mit dem Urteil der Vorinstanz vollumfänglich schuldig gesprochen wurde und den Schuldspruch mit seiner Berufung gar nicht anfechten liess (Art. 428 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 426 Abs. 1 StPO; Urk. 89 S. 71, Dispositivziffer 13).

2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für ihre Bemühungen und Barauslagen im Berufungsverfahren einen Betrag von Fr. 9'755.10 (inkl. MWST) geltend (Urk. 111). Dieser Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der kantonalen Anwaltsgebührenverordnung. Da der Zeitaufwand für die Berufungsverhandlung (inkl. Weg zum Verhandlungsort und Nachbesprechung mit dem Beschuldigten) bereits zutreffend antizipiert wurde und auch sonst kein Grund für Anpassungen besteht, ist die amtliche

- 50 - Verteidigung entsprechend ihrer Honorarnote mit Fr. 9'755.10 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 1 ist für ihre Bemühungen und Barauslagen im Berufungsverfahren ebenfalls entsprechend ihrer angemessenen Honorarnote (Urk. 115) und unter Hinzurechnung einer zusätzlichen halben Stunde zum bereits berücksichtigten Zeitaufwand für die Berufungsverhandlung pauschal mit insgesamt Fr. 3'500.– (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit sämtlichen Berufungsanträgen, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen sind. Davon ausgenommen sind lediglich die Kosten seiner amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1, welche unter dem Vorbehalt einer späteren Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Es wird beschlossen:

E. 3 Mit Präsidialverfügung vom 24. Juli 2025 wurde der Privatklägerin B._____ auf entsprechendes Gesuch hin für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als unentgeltlicher Vertreter bestellt (Urk. 97 und Urk. 99).

E. 3.1 Gegen die vorinstanzliche Anordnung zur Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) ist im Ergebnis nichts einzuwenden. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung auf die Verordnung (EG) 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS der

- 42 - zweiten Generation (sog. SIS-II-Verordnung) abstellte, welches Regelwerk im Zeitpunkt der Anlasstaten nicht mehr in Kraft war. Die Schweiz hat als Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands auch die Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen (nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1861) übernommen, womit die SIS-II-Verordnung abgelöst wurde. Das Parlament genehmigte den Notenaustausch am 18. Dezember 2020, worauf die Verordnung (EU) 2018/1861 am 11. Mai 2021 in der Schweiz in Kraft trat (SR 0.362.380.085). Die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der aktuell geltenden Verordnung (EU) 2018/1861 führt jedoch nicht zu einem anderslautenden Entscheid über die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS, da die von der Vorinstanz berücksichtigten Bestimmungen der mittlerweile abgelösten SIS-II-Verordnung weitestgehend identisch lauten (vgl. jeweils Art. 21 und Art. 24 der beiden Verordnungen und Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2021 vom 7. September 2022, E. 1.8.1).

E. 3.2 Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Eritrea. Er gilt somit als Drittstaatsangehöriger im Sinne von Art. 3 Ziff. 4 der Verordnung (EU) 2018/1861 und kann zur Einreise- bzw. Aufenthaltsverweigerung im SIS ausgeschrieben werden. Mit dem vorinstanzlichen Urteil wurde er unter anderem wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und versuchter schwerer Körperverletzung rechtskräftig schuldig gesprochen, welche Taten ohne Weiteres den von Art. 24 Ziff. 2 lit. a der Verordnung (EU) 2018/1861 verlangten Schweregrad erfüllen. Unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Art und Schwere der verübten Anlasstaten, zur strafrechtlichen Vorbelastung des Beschuldigten und der negativen Legalprognose stellt sein weiterer Verbleib in der Schweiz eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar (Art. 21 Ziff. 2 der Verordnung [EU] 2018/1861). Die Voraussetzungen zur Ausschreibung der Landesverweisung im SIS sind somit erfüllt.

- 43 - V. Zivilforderungen

1. Ausgangslage

E. 4 Grundlagen der Strafzumessung

E. 4.1 Die rechtlichen Grundlagen der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB mit der Unterscheidung zwischen der Tat- und Täterkomponente werden im vorinstanzlichen Urteil zutreffend dargelegt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen in sinngemässer Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden kann (Urk. 89 S. 28 ff.). Im Übrigen hat sich das Bundesgericht wiederholt mit diesen Grundlagen auseinandergesetzt (vgl. BGE 144 IV 313, E. 1.2. = Pra 108 [2019] Nr. 58; 141 IV 61, E. 6.1.1. = Pra 104 [2015] Nr. 68; 136 IV 55, E. 5.4. ff.). Dies gilt namentlich auch für die Bildung der Einsatz- und Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB (vgl. BGE 144 IV 313, E. 1.1.; 144 IV 217, E. 2. f.; 141 IV 61, E. 6.1.2.).

E. 4.2 Im Sinne einer Vorbemerkung ist an dieser Stelle weiter festzuhalten, dass einem vermindert schuldfähigen Täter die objektiven und subjektiven Umstände der Tat nur nach Massgabe der noch vorhandenen (Rest-) Schuldfähigkeit zugerechnet werden können. Folglich ist das aus der Tatkomponente resultierende Verschulden entsprechend der Verminderung der Schuldfähigkeit zu reduzieren. Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang festgehalten, dass dabei nicht zwingend eine lineare Reduktion nach einem bestimmten Tarif vorzunehmen ist. Indessen muss

- 12 - ein bestimmtes Verhältnis zwischen der festgestellten Verminderung der Schuldfähigkeit und den Folgen für die Strafe bestehen (vgl. BGE 136 IV 55, E. 5.3. und 5.6.; 134 IV 132, E. 6.1. f.; 129 IV 22, E. 6.2.). Die Täterkomponente bleibt dagegen von der Verminderung der Schuldfähigkeit grundsätzlich unberührt, doch können einzelne Tatsachen, aus denen eine Verminderung der Schuldfähigkeit resultiert, unter Umständen auch für die Täterkomponente von Bedeutung sein und etwa dazu führen, dass dem Täter das Fehlen von Einsicht und Reue nicht im selben Masse zum Vorwurf gemacht werden kann wie einem normalen Täter (BGE 134 IV 132, E. 6.1.; vgl. auch BGE 136 IV 55, E. 5.3.).

E. 4.3 Blieb es – wie bei den vorliegend zu beurteilenden Taten gegen Leib und Leben – bloss bei einer versuchten Tatbegehung, ist bei der Bewertung des Verschuldens zunächst vom vollendeten Delikt auszugehen und die dafür festgelegte Strafe anschliessend für den Versuch als ein vom Verschulden unabhängiger Strafzumessungsfaktor angemessen zu reduzieren (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung,

2. Auflage, Basel 2019, N 121 f.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.3.1.). Dabei hängt das Mass der Reduktion der Strafe beim vollendeten Versuch namentlich von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe fällt damit umso geringer aus, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 121 IV 49, E. 1.b; Urteil des Bundesgerichts 6B_1081/2022 vom 29. August 2023, E. 1.4.).

E. 5 Konkrete Strafzumessung

E. 5.1 Tatkomponente

E. 5.1.1 Versuchte vorsätzliche Tötung zum Nachteil der Privatklägerin B._____

E. 5.1.1.1 Die Vorinstanz hat die relevanten Faktoren zur Gewichtung der objektiven Tatschwere ausführlich und vollständig dargelegt (Urk. 89 S. 31 f.), worauf mit den folgenden Ergänzungen verwiesen werden kann.

E. 5.1.1.2 Zunächst lässt sich der Videoaufzeichnung des Tatgeschehens entnehmen, dass es vor der Aggression des Beschuldigten gegen die Privatklägerin

- 13 - B._____ zu einer kurzen (nonverbalen) Interaktion kam, weil der Rollkoffer des Beschuldigten vor dem Ausstieg der Rolltreppe blockierte und die hinter dem Beschuldigten zu den unterirdischen Gleisen 1/2 fahrende Privatklägerin B._____ darüber hinwegstieg und sich so am Beschuldigten vorbeidrückte. In diesem Verhalten ist aus objektiver Perspektive indessen noch keine Provokation der Privatklägerin zu erkennen, woraus folgt, dass der darauffolgende Angriff des Beschuldigten weitestgehend aus nicht nachvollziehbarem bzw. belanglosem Anlass erfolgte. Aus der Videoaufzeichnung wird sodann deutlich, dass die Privatklägerin B._____ von den Fusstritten des Beschuldigten überrascht wurde und nicht in der Lage war, die Gefahr rechtzeitig zu erkennen oder Gegenwehr zu leisten. Der Beschuldigte ging ohne Vorwarnung direkt mit voller Wucht gegen die Privatklägerin B._____ vor, welche infolge ihres Alters und ihrer körperlichen Konstitution klar unterlegen war. Auch als die Privatklägerin B._____ infolge der massiven Gewalteinwirkung benommen bzw. zeitweise gar ohne Bewusstsein reglos am Boden lag, liess der Beschuldigte nicht von ihr ab und trat erneut mit Anlauf und grosser Krafteinwirkung auf sie ein. Dabei vermochte ihn auch das zweimalige Eingreifen der Privatklägerin C._____ und des Geschädigten F._____ nicht von seiner gewaltsamen Einwirkung auf die Privatklägerin B._____ abzubringen, obwohl er in jenen Momenten durchaus Gelegenheit gehabt hätte, damit aufzuhören bzw. sein Verhalten zu reflektieren.

E. 5.1.1.3 Hervorzuheben ist weiter, dass der Beschuldigte seinen initialen Faustschlag und die anschliessenden Fusstritte gegen den Kopf bzw. das Gesicht der Privatklägerin B._____ ausführte und insofern gezielt gegen ihre empfindlichste Körperregion mit hohem Potential für schwere bzw. lebensbedrohliche Verletzungen und anhaltende Beeinträchtigungen vorging. Aus der hohen Anzahl an Tritten und dem Umstand, dass der Beschuldigte teilweise ausholte bzw. Anlauf nahm oder von oben herab mit schweren Winterschuhen auf die Privatklägerin B._____ einstampfte, entsteht der Eindruck, als habe er ihren Kopf regelrecht zertreten wollen. Das brutale und rücksichtslose Vorgehen des Beschuldigten zeugt von einer ausserordentlichen Geringschätzung menschlichen Lebens, was auch daraus deutlich wird, dass er bis auf die zwei kurzen Unterbrechungen durch das Eingreifen der Privatklägerin C._____ und des Geschädigten F._____ stets frontal vor der am Bo-

- 14 - den liegenden Privatklägerin B._____ stand und ihr auf diese Weise einerseits den Fluchtweg versperrte und andererseits auch direkt die Folgen seines Verhaltens erkennen konnte. Diese erschreckende Gewalteinwirkung gegen den fragilen Körper einer wehrlosen Person manifestiert eine überdurchschnittlich hohe kriminelle Energie des Beschuldigten.

E. 5.1.1.4 Die zahlreichen Verletzungen, die der Beschuldigte seinem Opfer zufügte, werden im vorinstanzlichen Urteil korrekt und vollständig aufgezählt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 89 S. 14 f.). Zusammengefasst lässt sich an dieser Stelle festhalten, dass die Privatklägerin B._____ diverse teilweise mehrfragmentäre und verschobene Knochenbrüche am Schädel, verschiedene Blutungen unter der harten Hirnhaut, hinter dem rechten Auge und in den Nasennebenhöhlen sowie eine Gehirnerschütterung und diverse Blutergüsse erlitt. Die Versorgung dieser Verletzungen erforderte mehrere operative Eingriffe und eine längere ambulante Nachbehandlung. Infolge des zu beurteilenden Vorfalls war die Privatklägerin B._____ sodann während knapp drei Jahren zu 100 % arbeitsunfähig und konnte erst anfangs 2026 im Rahmen von Eingliederungsmassnahmen der IV damit beginnen, während weniger Stunden einer niederschwelligen Arbeit nachzugehen. Nach wie vor leidet sie neben einer posttraumatischen Belastungsstörung unter Schwindel, anhaltenden starken Kopfschmerzen, Konzentrationsschwierigkeiten, Gesichtstaubheit sowie an Einschränkungen der Sehkraft und der Nasenatmung. Schliesslich verblieben im Gesichtsbereich sichtbare Operationsnarben und Asymmetrien, welche kosmetisch bislang nur teilweise korrigiert werden konnten und sich nach wie vor auf die Mimik der Privatklägerin B._____ auswirken (vgl. Urk. 4/1 F/A 28 ff., 36 ff.; Urk. 8/6-11, Urk. 48/1+2; Urk. 73/2 und Urk. 113 S. 1 f.).

E. 5.1.1.5 Trotz der gravierenden und wiederholten Einwirkung des Beschuldigten auf die Privatklägerin B._____ ist das Verschulden indessen nicht am obersten möglichen Rand des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen, da die Tat ungeplant erfolgte und der Beschuldigte keine zusätzlichen Gegenstände bzw. Waffen einsetzte, welche den Tod der Privatklägerin als noch unvermeidbarer erscheinen liessen, auch wenn bereits an dieser Stelle festzuhalten ist, dass es letztlich weitgehend dem Zufall überlassen blieb, dass die Privatklägerin B._____ den Vorfall überlebte.

- 15 - Unter Berücksichtigung aller vorstehend dargelegten Tatumstände ist die objektive Tatschwere als schwer bis sehr schwer einzustufen.

E. 5.1.1.6 Zur subjektiven Tatschwere ist einleitend zu bemerken, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte. Wie die Vorinstanz richtig festhielt, ist aufgrund des zunehmend brutaleren Vorgehens jedoch von einer derart dringlichen Inkaufnahme des Todes der Privatklägerin B._____ auszugehen, dass die innere Einstellung des Beschuldigten näher beim direkten Vorsatz denn an der Grenze zur bewussten Fahrlässigkeit lag (Urk. 89 S. 16 f.). Das eventualvorsätzliche Handeln des Beschuldigten wirkt sich somit nur marginal verschuldensmindernd aus. Über die Beweggründe des Beschuldigten lassen sich mangels entsprechender Aussagen seinerseits (vgl. Urk. 3/1 F/A 21, 24, 67, 72 f.; Urk. 70 S. 11 f.) keine direkten Schlussfolgerungen ziehen, doch wird er das kurze Aufeinandertreffen mit der Privatklägerin B._____ am Ende der Rolltreppe als Provokation empfunden haben (vgl. dazu Urk. 17/23 S. 48). Angesichts der Niederschwelligkeit lässt dies seinen brutalen Angriff auf die ihm völlig unbekannte Privatklägerin aus objektiver Perspektive jedoch in keiner Weise nachvollziehbar erscheinen, was bereits die Vorinstanz zutreffend feststellte (Urk. 89 S. 32). Nach Würdigung der subjektiven Tatschwere erweist sich das Verschulden – ausgehend von einer vollendeten vorsätzlichen Tötung der Privatklägerin B._____ – insgesamt als schwer.

E. 5.1.1.7 Einzugehen ist weiter auf die Frage, inwieweit dem Beschuldigten die objektiven und subjektiven Umstände der Tat zugerechnet werden können, nachdem Dr. med. G._____ in seinem Gutachten vom 9. August 2023 zur Einschätzung gelangte, der Beschuldigte sei zur Tatzeit merklich unter der Wirkung von Alkohol gestanden und habe neben einer diesbezüglichen Abhängigkeit auch an einer paranoiden Schizophrenie gelitten. Die Kombination aus besagter Alkoholisierung und schizophrener Grunderkrankung habe bei grundsätzlich erhaltener Einsicht in das Unrecht seines Verhaltens zu einer mittel- bis hochgradigen Verminderung der Steuerungs- und damit der Schuldfähigkeit geführt. Zur Begründung seiner Einschätzung erläuterte der sachverständige Gutachter, es sei nicht zu erkennen, dass sich der Beschuldigte zur Tatzeit in einer floriden psychotischen Phase befunden habe und die Situation, welche zu seinem aggressiven Verhalten geführt habe, des-

- 16 - halb verzerrt bzw. wahnhaft wahrgenommen habe. Auch die Wirkung des konsumierten Alkohols habe nicht zu einer Verkennung der realen Begebenheiten geführt, weshalb die Einsichtsfähigkeit intakt gewesen sei. Auf die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten habe sich die Schizophrenie lediglich insofern ausgewirkt, als dieser empfindlicher auf Stress reagiert habe bzw. seine Belastbarkeit mit Bezug auf entsprechende Empfindungen reduziert gewesen sei. Entscheidend sei die zusätzliche Alkoholisierung gewesen, welche im Zusammenwirken mit der Schizophrenie zu überdurchschnittlicher Enthemmung, Impulsivität, Angriffslust und einer aggressiven Reaktionsbereitschaft geführt habe. Unter Berücksichtigung der Videoaufzeichnung des Tathergangs erscheine die Steuerungsfähigkeit relevant vermindert, jedoch keineswegs aufgehoben. So seien zwar koordinative Probleme bzw. ein leichtes Torkeln des Beschuldigten zu erkennen, was auf eine spürbare Alkoholwirkung schliessen lasse, doch stehe diesem Umstand ein zielgerichtetes und mehrphasiges Vorgehen gegenüber, wobei auffalle, dass der Beschuldigte stets eine intakte Übersicht über die Situation gehabt habe und in der Lage gewesen sei, vorbeikommende Passanten in Schach zu halten (Urk. 17/23 S. 48 f. und S. 53). Diese Einschätzung des Gutachters erscheint grundsätzlich nachvollziehbar, schlüssig und überzeugend, so dass für die Strafzumessung im Sinne eines Ausgangspunktes darauf abzustellen ist, nachdem diesbezüglich von keiner Seite Einwendungen erhoben wurden. Zur Beurteilung, in welchem Ausmass das Verschulden durch die verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten reduziert wird, sind nachfolgend jedoch weitere Umstände einzubeziehen, zumal Dr. med. G._____ den Grad der Verminderung sehr weit fasste (mittel- bis hochgradig). Dabei ist laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere auch die Ursache der verminderten Schuldfähigkeit zu gewichten (BGE 136 IV 55, E. 5.6.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1363/2019 vom 19. November 2020, E. 2.4.3.).

E. 5.1.1.8 Als dem Beschuldigten rund zwei Stunden nach den angeklagten Taten Blut entnommen wurde, konnte eine mittlere Blutalkoholkonzentration von 1.64 Gewichtspromille festgestellt werden, was darauf hindeutet, dass er sich in einem deutlich betrunkenen Zustand befand (Urk. 11/5+6). Auf entsprechende Fragen erklärte der Beschuldigte, dass er im Verlauf des Tages, an welchem es abends zur

- 17 - gewaltsamen Einwirkung auf die beiden Privatklägerinnen und den Geschädigten F._____ gekommen sei, grosse Mengen Alkohol konsumiert habe. Nachdem sein Bruder gegen 10:15 Uhr nach H._____ weitergereist sei, habe er den ganzen Tag ungefähr 10 Halbliter-Dosen Bier getrunken (Urk. 3/1 F/A 31 ff., 43). Dabei räumte der Beschuldigte ein, dass er ein Problem mit Alkohol habe und immer dann, wenn er viel davon konsumiere, "schlechte Sachen" mache und mit der Polizei zu tun habe (Urk. 3/1 F/A 5, 41, 81, 141, 146 f.; Urk. 3/2 F/A 104; Urk. 3/3 F/A 18; Urk. 70 S. 16). Er könne sich dann nicht mehr kontrollieren und bedrohe oder schlage andere Menschen (Urk. 3/1 F/A 39, 56, 77, 135, 141; Urk. 3/2 F/A 77), was schon mehrmals passiert sei (Urk. 3/1 F/A 97). Damit steht fest, dass der Beschuldigte um die schädlichen Auswirkungen seines Alkoholkonsums wusste (vgl. dazu insbes. Urk. 3/1 F/A 40, 68). Indem er dennoch am 12. Februar 2023 über den ganzen Tag verteilt grosse Mengen Bier konsumierte, zeigte er ein gefährliches und verantwortungsloses Trinkverhalten, welches zusammen mit der schizophrenen Grunderkrankung die vorliegend zu beurteilenden Taten massgeblich begünstigte. Dieser Umstand kann dem Beschuldigten für sich allein zwar nicht zum Vorwurf gemacht werden, da davon auszugehen ist, dass er seinen Alkoholkonsum infolge der diagnostizierten Alkoholabhängigkeit zur Tatzeit nicht zu kontrollieren vermochte (vgl. Urk. 3/1 F/A 41; Urk. 74 Rz. 25 f.). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass ihm in den Jahren davor bereits zwei Mal die Weisung erteilt worden war, er habe sich einer ambulanten Suchttherapie mit regelmässigen Abstinenzkontrollen sowie einem Antiaggressionstraining zu unterziehen. In beiden Fällen leistete der Beschuldigte den erteilten Weisungen allerdings keine Folge, indem er zu vereinbarten Terminen nicht erschien, für die zuständigen Behörden nicht erreichbar war und sich auch von sich aus nicht dort meldete (Urk. 25/2 S. 4 f.; Urk. 27/8-10; vgl. auch Urk. 17/23 S. 51; Urk. 3/2 F/A 102 f.). Insofern wirkt sich für den Beschuldigten negativ aus, dass er die ihm bekannte Problematik hinsichtlich seines schädlichen Alkoholkonsums weder eigenverantwortlich anging noch die gestützt auf die erteilten Weisungen für ihn etablierten Behandlungsangebote in Anspruch nahm und somit auf diese Weise massgeblich zu seiner verminderten Schuldfähigkeit vom

12. Februar 2023 beitrug.

- 18 - Neben der Alkoholintoxikation waren auch die Symptome bzw. Auswirkungen der schizophrenen Grunderkrankung ursächlich für die verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten. Die Diagnose einer (beginnenden) paranoiden Schizophrenie stand bereits im Jahr 2019 im Raum und gab Anlass zu zwei stationären Klinikaufenthalten, die beim Beschuldigten jeweils zu einer gewissen (temporären) Stabilisierung seines Zustands führten. Nach der Entlassung wurde dem Beschuldigten jeweils eine ambulante psychotherapeutische Weiterbehandlung empfohlen, welche er jedoch nicht zuverlässig in Anspruch nahm. Gemäss den Feststellungen von Dr. med. G._____ zeigte der Beschuldigte weder eine formale Compliance noch Krankheitseinsicht und war auch nicht bereit, die ihm verschriebenen Medikamente regelmässig und verlässlich einzunehmen (Urk. 17/23 S. 51). Dass sich der Beschuldigte bezüglich seiner psychischen Problematik nicht einsichtig zeigte und die ihm empfohlene ambulante Behandlung samt antipsychotischer Medikation ablehnte, kann ihm allerdings nicht zum Vorwurf gemacht werden, da davon auszugehen ist, dass die fehlende Krankheitseinsicht gerade Teil der bei ihm diagnostizierten schizophrenen Erkrankung ist, welche in der Regel mit Wahrnehmungsstörungen bzw. wahnhaftem Erleben und Identitätsstörungen verbunden ist.

E. 5.1.1.9 Infolge des Erwogenen erscheint es angezeigt, das schwere Verschulden nach Massgabe der Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten auf ein Verschulden im mittleren Bereich zu reduzieren und dafür eine Freiheitsstrafe von 9 Jahren als Einsatzstrafe festzusetzen. Eine weitergehende Reduktion des Verschuldens erscheint dagegen nicht angezeigt, da dem Beschuldigten trotz der diagnostizierten Abhängigkeit von Alkohol eine gewisse Mitverantwortung dafür zukommt, dass er sich am 12. Februar 2023 im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit befand, nachdem er sich in den Jahren vor den hier zu beurteilenden Taten der ihm durchaus bewussten Konsumproblematik nicht annahm und sich den ihm offerierten Behandlungsangeboten mehrfach verweigerte, obwohl er bereits früher in angetrunkenem Zustand Gewaltdelikte verübt hatte. Im Übrigen steht die vorgenommene Reduktion im Einklang mit dem vom Bundesgericht etablierten Abstufungsmuster, wonach sich ein (objektiv) sehr schweres Verschulden im Falle einer mittelgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit auf ein mittelschweres bis schweres und bei einer schweren Beeinträchtigung auf ein leichtes bis mittelschweres

- 19 - Verschulden reduzieren kann (BGE 136 IV 55, E. 5.6.; Urteile des Bundesgerichts 6B_151/2022 vom 10. November 2022, E. 2.2.).

E. 5.1.1.10 Die schuldangemessene Strafe für die Tat zum Nachteil der Privatklägerin B._____ ist schliesslich aufgrund des Umstandes zu reduzieren, dass es bei einem Versuch geblieben ist. Dabei ist der Vorinstanz indessen dahingehend zu folgen, dass der Beschuldigte seinerseits alles Notwendige für den Eintritt des Erfolges getan hat und es mehrheitlich dem Zufall und einer raschen medizinischen Notversorgung zu verdanken ist, dass die Privatklägerin B._____ den gewaltsamen Angriff überlebte. Dem Beschuldigten ist dabei nicht massgeblich zugute zu halten, dass er nach acht Fusstritten gegen den Kopf bzw. das Gesicht der Privatklägerin B._____ letztlich selbst von dieser abliess, da in jenem Moment der Todeseintritt schon derart nahe war, dass sich dieser Umstand bzw. sein Verhalten kaum auf das Ausbleiben des Taterfolges auszuwirken vermochte. Insgesamt rechtfertigt sich für den Versuch lediglich eine Strafreduktion im Umfang von rund 10 %, woraus für die versuchte vorsätzliche Tötung zum Nachteil der Privatklägerin B._____ eine Einsatzstrafe von 8 Jahren Freiheitsstrafe resultiert.

E. 5.1.2 Versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin C._____

E. 5.1.2.1 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere kann einleitend wiederum auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 89 S. 33), denen lediglich hinzuzufügen ist, dass der Beschuldigte zwei Mal auf die ihm unbekannte Privatklägerin C._____ losging, und zwar ein erstes Mal, als sie der Privatklägerin B._____ zu Hilfe eilte und vor dieser auf dem Boden kniete, und ein zweites Mal, nachdem sie sich etwas zurückgezogen hatte und das Geschehen aus einiger Entfernung beobachtete. Der Beschuldigte führte seine Faustschläge und Fusstritte wiederum schwungvoll und mit Wucht bzw. Anlauf gezielt gegen den Hinterkopf und das Gesicht der Privatklägerin C._____ aus, wodurch diese einen abgebrochenen Schneidezahn, zahlreiche Blutergüsse sowie Hautabschürfungen erlitt (Urk. 9/3+4; vgl. auch Urk. 5/2 F/A 39, 46 ff.). Angesichts dieser beträchtlichen kriminellen Energie ist die objektive Tatschwere ausgehend von einer vollendeten schweren Körper-

- 20 - verletzung zum Nachteil der Privatklägerin C._____ zumindest im mittleren Bereich anzusiedeln.

E. 5.1.2.2 Zur subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte, was sein Verschulden indes nur leicht relativiert. Der Beweggrund für sein Handeln kann nur darin gelegen haben, dass er sich durch die Intervention der Privatklägerin C._____ in seinem gewaltsamen Vorgehen gegen die Privatklägerin B._____ gestört fühlte, was als absolut nichtige Motivation für die ausgeteilten Faustschläge und Fusstritte erscheint. Unter Berücksichtigung dieser subjektiven Tatumstände bleibt es einstweilen bei einem mittleren Verschulden.

E. 5.1.2.3 Um der verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten Rechnung zu tragen, ist unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen (vgl. Ziffer 5.1.1.7. ff.) eine merkliche Reduktion des Verschuldens vorzunehmen, woraus ein nicht mehr leichtes Verschulden und eine schuldangemessene Strafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe resultiert. Für die versuchte Tatbegehung hat eine weitere Strafreduktion zu erfolgen, welche angesichts der vergleichsweise moderaten Folgen der erstellten Faustschläge und Fusstritte auf 20 % zu veranschlagen ist. Im Ergebnis erscheint somit eine isolierte Freiheitsstrafe von 30 Monaten für die versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin C._____ angemessen. Unter Berücksichtigung des engen Zusammenhangs zum vorstehend behandelten Tötungsversuch gegen die Privatklägerin B._____ rechtfertigt es sich, die dafür festgesetzte Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB um 18 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

E. 5.1.3 Versuchte einfache Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten F._____

E. 5.1.3.1 Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte lediglich einen spontanen Faustschlag ausführte, der aber schwungvoll gegen das Gesicht des Geschädigten F._____ gerichtet war und somit ein durchaus erhebliches Verletzungspotential barg, auch wenn er sein Ziel letztlich relativ klar verfehlte. Weiter ist hervorzuheben, dass es sich beim Geschädigten F._____ um einen unbeteiligten Passanten handelte, der bis auf die Aufforderung, der Beschuldigte solle von

- 21 - der Privatklägerin B._____ ablassen, keine Anstalten machte, sich aktiv in das Geschehen einzumischen. Ein nachvollziehbarer Anlass für das wiederum gewaltsame Vorgehen bestand somit auch in Bezug auf den Geschädigten F._____ nicht.

E. 5.1.3.2 Für den Fall des tatsächlichen Eintrittes einer einfachen Körperverletzung bei voller Schuldfähigkeit des Beschuldigten wäre auf ein mittleres Verschulden zu erkennen. Da der Beschuldigte bei Verübung der Tat analog zur vorstehend referierten Delinquenz allerdings nur vermindert schuldfähig war, rechtfertigt sich im Rahmen der Beurteilung der subjektiven Tatschwere eine massgebliche Reduktion auf ein nicht mehr leichtes Verschulden, wofür bei isolierter Betrachtung eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung der versuchten Tatbegehung ist diese Strafe auf 7 Monate zu reduzieren, nachdem der Beschuldigte alles getan hat, um den tatbestandsmässigen Erfolg herbeizuführen, und dessen Nichteintritt nur der schnellen Reaktion des Geschädigten F._____ zu verdanken ist. Aufgrund des relativ engen Zusammenhangs zum vorstehend behandelten Tötungsversuch zum Nachteil der Privatklägerin B._____ rechtfertigt es sich, die dafür festgesetzte Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB um 4 ½ Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

E. 5.1.4 Sachbeschädigung zum Nachteil der Privatklägerin B._____

E. 5.1.4.1 Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Brille und die Winterjacke der Privatklägerin B._____ vollständig zerstörte bzw. unbrauchbar machte. Der entstandene Sachschaden beläuft sich auf beachtliche Fr. 1'949.– (Brille) resp. Fr. 849.– (Jacke; vgl. Urk. 2/4+5). In subjektiver Hinsicht wirkt sich relativierend aus, dass der Beschuldigte nicht direktvorsätzlich handelte, sondern die Beschädigung der Brille und der Winterjacke der Privatklägerin B._____ lediglich eine Begleiterscheinung seiner gewaltsamen Aggression gegen sie darstellte.

E. 5.1.4.2 Das Verschulden des Beschuldigten wiegt insgesamt nicht mehr leicht, wobei die mittel- bis hochgradige Verminderung seiner Schuldfähigkeit zu einer weiteren Relativierung führt, so dass für die Sachbeschädigung bei isolierter Betrachtung letztlich von einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten auszugehen ist. Aufgrund des

- 22 - sehr engen Zusammenhanges zur versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil der Privatklägerin B._____ rechtfertigt es sich, die dafür festgesetzte Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB um 1 ½ Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

E. 5.2 Täterkomponente

E. 5.2.1 Zur Biografie und den persönlichen Verhältnissen des aktuell knapp 30-jährigen Beschuldigten kann vollumfänglich auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 35 S. 27 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte keine Neuerungen oder Ergänzungen zu Protokoll. Auch wenn die Flucht aus seinem Heimatland als damals noch Minderjähriger mit Sicherheit ein prägendes Erlebnis für ihn war, ergeben sich aus seinem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen keine strafzumessungsrelevanten Faktoren.

E. 5.2.2 Der Beschuldigte hat in der Schweiz insgesamt sechs Vorstrafen erwirkt, welche unter anderem Schuldsprüche wegen Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte, Tätlichkeiten, (versuchter) einfacher Körperverletzung sowie Sachbeschädigung betreffen und damit grösstenteils einschlägigen Charakter aufweisen (Urk. 91; Urk. 109; vgl. dazu auch die ausführliche Übersicht bzw. Zusammenfassung im vorinstanzlichen Urteil: Urk. 89 S. 37 ff.). Die erwirkten Vorstrafen sind allerdings für sich alleine genommen nicht allzu gravierend, auch wenn sie insgesamt eine bedenkliche Einstellung gegenüber der hiesigen Rechtsordnung offenbaren. Es fällt auf, dass der Beschuldigte wiederholt während laufenden Probezeiten delinquierte und sich weder durch den nachträglichen Vollzug der zunächst bedingt ausgefällten Geldstrafen noch durch die später allesamt unbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafen in irgendeiner Form beeindrucken und von der Begehung weiterer Delikte abbringen liess. Mit den vorliegend zu beurteilenden Taten wurde er sodann nur rund zwei Monate nach seiner bedingten Entlassung aus dem Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 13. Juni 2022 ausgesprochenen Freiheitsstrafe erneut straffällig, womit er seine Delinquenz nicht bloss fortsetzte, sondern mit einem Tötungsversuch und einer versuchten schweren Körperverletzung massiv steigerte.

- 23 - Für die teilweise einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten und die wiederholte Delinquenz während laufenden Probezeiten nahm die Vorinstanz eine Straferhöhung um 30 % vor, was ausgehend von ihrer Strafzumessung rund 3 Jahren Freiheitsstrafe entspricht. Damit übersteigt die vorinstanzliche Straferhöhung jedoch deutlich die Summe der Strafen, welche für die in der Vergangenheit verübten Taten des Beschuldigten ausgesprochen wurden. Dies widerspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach das Sachgericht Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte würdigen oder derart straferhöhend berücksichtigen darf, dass der Täter faktisch ein zweites Mal für die bereits abgeurteilten Taten bestraft wird, da dies auf eine unzulässige Doppelbestrafung hinausliefe (Urteile des Bundesgerichts 6B_430/2025 vom 22. Oktober 2025, E. 3.9.2.; 6B_1168/2020 vom

11. Oktober 2022, E. 2.3.2.; 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022, E. 2.6.1.; 6B_105/2015 vom 13. Januar 2016, E. 1.3.2.). Hinzu kommt, dass die erwirkten Vorstrafen mit den beim Beschuldigten diagnostizierten psychischen Störungen in Zusammenhang stehen dürften, worauf auch die Verteidigung zu Recht hinweist (Urk. 74 Rz. 15 und Rz. 32 f.; Urk. 112 Rz. 26 ff. und Rz. 34). In seinem Gutachten über den Beschuldigten hielt Dr. med. G._____ fest, dass Anzeichen dafür bestehen würden, dass die Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis spätestens im Jahr 2019 nach einer längeren Prodromal- bzw. Vorlaufphase von etwa ein bis zwei Jahren ausgebrochen sei, was im Zusammenwirken mit der bereits vorbestehenden Abhängigkeit von Alkohol zu aggressivem Verhalten und einer erhöhten Gewaltbereitschaft geführt habe, wobei es seitens des Beschuldigten vereinzelt auch zu einer paranoiden Missinterpretation der Konfliktsituation gekommen sei (Urk. 17/23 S. 47 f.). Nachdem der Beschuldigte vor dem Auftreten erster Symptome seiner schizophrenen Erkrankung strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, erscheinen seine zahlreichen Vorstrafen dadurch und durch seine Abhängigkeit von Alkohol begünstigt, was ebenfalls zu einer gewissen Relativierung der straferhöhenden Wirkung führt. Für die Vorstrafen und die Delinquenz des Beschuldigten während laufenden Probezeiten ist daher bloss eine geringere Straferhöhung vorzunehmen, welche sich in einem Bereich von ein bis zwei Jahren Freiheitsstrafe bewegt.

- 24 -

E. 5.2.3 Zum Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Taten von Anfang an geständig zeigte, soweit er sich im Einzelnen daran erinnern konnte. Aufgrund der qualitativ hochwertigen Videoaufzeichnung des Tathergangs und der insofern klaren Beweislage fällt das Geständnis mit der Vorinstanz allerdings nur moderat strafmindernd ins Gewicht. Weiter ist der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, dass der Beschuldigte zu Beginn der Untersuchung weder Reue noch Einsicht in das Unrecht seiner Taten zeigte, sondern diese vielmehr zu bagatellisieren versuchte und es so darstellte, als käme ihm wegen des konsumierten Alkohols keine Schuld am Geschehenen zu (vgl. Urk. 3/1 F/A 145: "Das war doch gar nicht so schlimm. Es war ein normaler Vorfall. Sie hätten nachvollziehen müssen, dass ich vom Alkohol beeinflusst war."). In den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 20. und 27. Juni 2024 sowie vor Vorinstanz äusserte der Beschuldigte dann aber wiederholt sein Bedauern für sein Verhalten und erklärte, dass er sich bei den beiden Privatklägerinnen und dem Geschädigten entschuldigen wolle (Urk. 3/2 F/A 26, 30 ff., 55 f., 61 f.; Urk. 3/3 F/A 74; Urk. 70 S. 11, 15 f., 21; Prot. I S. 20). Im Zusammenhang mit dem Nachtatverhalten ist weiter zu erwähnen, dass der Beschuldigte an seiner psychiatrischen Begutachtung durch Dr. med. G._____ aktiv mitwirkte, die Empfehlung des Gutachters betreffend eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB ohne Weiteres akzeptierte und den vorzeitigen Antritt einer solchen Massnahme beantragte, worauf er am 30. August 2024 ins D._____ (… [Abkürzung]) in der Klinik Rheinau eintreten konnte (Urk. 3/3 F/A 66; Urk. 18/21; Urk. 40 f.; Urk. 74 Rz. 37), wo er sich nach anfänglichen Anpassungsschwierigkeiten an die geltenden Regeln der Sicherheitsstation hält, die antipsychotische Medikation verlässlich einnimmt, an verschiedenen Therapieangeboten teilnimmt und im Umgang mit dem Behandlungsteam sowie den Mitpatienten ein höfliches, hilfsbereites, ruhiges und konfliktvermeidendes Verhalten zeigt (Urk. 104 S. 2 ff.; vgl. dazu auch Urk. 70 S. 16 ff.). Unter Einbezug dieser positiven Entwicklung mit zunehmender therapeutischer Compliance ist dem Nachtatverhalten des Beschuldigten ebenfalls mit einer merklichen Strafreduktion im Umfang von ein bis zwei Jahren Freiheitsstrafe Rechnung zu tragen, welche die vorgenannten straferhöhenden Aspekte aufwiegt.

- 25 -

E. 5.3 Zwischenfazit Nach dem Erwogenen ist der Beschuldigte für die vorliegend zu beurteilenden Taten mit einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren zu bestrafen.

E. 6 Rückversetzung Die Vorinstanz ordnete gestützt auf Art. 89 Abs. 1 StGB die Rückversetzung des Beschuldigten in den Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 13. Juni 2022 ausgefällten Freiheitsstrafe an. Gemäss Verfügung der Vollzugsbehörde des Kantons Thurgau vom 2. Dezember 2022 beläuft sich der bedingt zu vollziehende Strafrest auf eine Freiheitsstrafe von 3 Tagen (Urk. 89 S. 41

f. und S. 68; Urk. 91; Urk. 109). Wie sich aus Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB ergibt, wird für die neu verübten Straftaten eine unbedingte Freiheitsstrafe auszusprechen sein, welche mit der durch die Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zusammenfällt. Für solche Konstellationen sieht Art. 89 Abs. 6 StGB vor, dass das Gericht in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden hat. In Anbetracht der vorgenannten Freiheitsstrafe für die verfahrensgegenständlichen Delikte fällt der zu asperierende Strafrest von 3 Tagen praktisch nicht ins Gewicht, so dass es letztlich bei einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren als Gesamtstrafe bleibt.

E. 7 Schlussfazit

E. 7.1 Im Ergebnis ist der Beschuldigte somit unter Einbezug des Strafrestes von 3 Tagen Freiheitsstrafe gemäss Verfügung der Vollzugsbehörde des Kantons Thurgau vom 2. Dezember 2022 mit einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren als Gesamtstrafe zu bestrafen.

E. 7.2 Der bislang erstandene Freiheitsentzug von 1'193 Tagen (Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitiger Massnahmevollzug) ist gemäss Art. 51 StGB an diese Freiheitsstrafe anzurechnen (Urk. 18/1).

- 26 -

E. 8 Vollzug In Anbetracht der Dauer der auszufällenden Freiheitsstrafe von 10 Jahren kommt selbst der teilweise bedingte Aufschub des Strafvollzugs nicht mehr in Betracht (vgl. Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). Die Freiheitsstrafe ist daher zu vollziehen. IV. Landesverweisung

1. Ausgangslage Die Vorinstanz verwies den Beschuldigten für die Dauer von 15 Jahren aus dem Gebiet der Schweiz und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) an (Urk. 89 S. 47 ff. und S. 69). Der Beschuldigte verlangt im Berufungsverfahren, es sei von der Anordnung einer Landesverweisung und deren Ausschreibung im SIS abzusehen (Urk. 92 S. 2 f.; Urk. 112 S. 22). Zur Begründung lässt er zusammengefasst ausführen, dass aufgrund der Umstände seiner Flucht aus Eritrea derzeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass ihm bei einer Rückkehr die Verhaftung und eine zeitlich unbestimmte, potentiell lebenslange Haft oder andere Repressionen des eritreischen Staates drohen würden. Hinzu komme, dass er in seinem Heimatland keine realistische Aussicht auf die notwendige (Weiter-) Behandlung der bei ihm diagnostizierten psychischen Störungen hätte, da der Zugang zu psychiatrischer Versorgung äusserst begrenzt sei. In Eritrea existiere lediglich eine einzige psychiatrische Klinik und es mangle an ausgebildeten bzw. qualifizierten Fachkräften im Bereich der psychischen Gesundheit. Der Anordnung einer Landesverweisung stehe somit seine Flüchtlingseigenschaft und das menschenrechtliche Non-refoulement-Gebot entgegen (Urk. 112 Rz. 38 ff.).

2. Landesverweisung

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 29. Januar 2025 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 2 (Rückversetzung), 4 (Anordnung einer stationären Massnahme), 7 (Entscheid über Zivilforderungen der Privatklägerin C._____), 8 - 11 (Entscheide über beschlagnahmte bzw. sichergestellte Gegenstände und Spuren) sowie 12 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte A._____ wird unter Einbezug des Strafrestes von 3 Tagen Freiheitsstrafe gemäss Verfügung der Vollzugsbehörde des Kantons Thurgau vom 2. Dezember 2022 mit einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren als Gesamtstrafe bestraft, wovon bis und mit heute 1'193 Tage durch Untersu- - 51 - chungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Massnahmevollzug erstanden sind.
  4. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. a und b StGB für die Dauer von 15 Jahren des Landes verwiesen.
  5. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
  6. a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (B._____) den Betrag von Fr. 13'348.15 zuzüglich 5 % Zins seit 1. Dezember 2023 sowie zusätzlich den Betrag von Fr. 1'146.– als Schadenersatz zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. b) Mit Bezug auf allfällige weitere Schadenspositionen wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 aus dem angeklagten Ereignis dem Grundsatz nach ersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges dieses Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. c) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (B._____) den Betrag von Fr. 100'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 12. Februar 2023 als Genugtuung zu bezahlen.
  7. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 13) wird bestätigt.
  8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'755.10 amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MWST) Fr. 3'500.– unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 1 (inkl. 8,1 % MWST).
  9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1, werden dem Beschuldigten auferlegt. - 52 - Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1 werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
  10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben)  die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 1 im Doppel für sich  und zuhanden der Privatklägerin 1 (übergeben) die Privatklägerin 2 persönlich  den Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich,  Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (per E-Mail an …)  das Migrationsamt des Kantons Zürich (per E-Mail an …) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 1 im Doppel für sich  und zuhanden der Privatklägerin 1 die Privatklägerin 2 persönlich  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich,  Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  das Amt für Justizvollzug des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 194a,  8510 Frauenfeld, unter Hinweis auf Dispositivziffer 1 die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.  - 53 -
  11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 19. Mai 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250264-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Oberrichter lic. iur. Castrovilli und Oberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie Gerichtsschreiberin MLaw Boese Urteil vom 19. Mai 2026 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X1._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie

1. B._____,

2. C._____, Privatklägerinnen 1 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend versuchte vorsätzliche Tötung etc. und Rückversetzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom

29. Januar 2025 (DG240117)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 27. Juni 2024 (Urk. 30/1) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m.  Art. 22 Abs. 1 StGB, der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von aArt. 122  StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123  Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB. 

2. Der Beschuldigte wird in den Vollzug der Reststrafe von 3 Tagen Freiheitsstrafe nach bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug gemäss Verfügung des Amts für Justizvollzug des Kantons Thurgau vom 2. Dezember 2022 rückversetzt.

3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug des Strafrestes infolge Rückversetzung (Dispositiv-Ziffer 2) mit 10 Jahren Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe bestraft, wovon bis und mit heute 717 Tage durch Untersuchungshaft, Sicherheitshaft und vorzeitigen stationären Massnahmenvollzug erstanden sind.

4. Es wird eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung der paranoiden Schizophrenie und Alkoholabhängigkeit) angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.

- 3 - Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Beschuldigte seit dem

30. August 2024 im D._____ der psychiatrischen Klinik Rheinau im vorzeitigen Vollzug der stationären Massnahme befindet.

5. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. a und b StGB für die Dauer von 15 Jahren aus dem Gebiet der Schweiz verwiesen. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet.

6. a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (B._____) den Betrag in der Höhe von CHF 13'348.15 zuzüglich 5 % Zins ab 1. Dezember 2023 sowie CHF 1'146.– als Schadenersatz zu bezahlen. Betreffend weitere Schadenersatzansprüche wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (B._____) den Betrag in der Höhe von CHF 100'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 12. Februar 2023 als Genugtuung zu bezahlen.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 (C._____) den Betrag in der Höhe von CHF 5'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 13. Februar 2023 als Genugtuung zu bezahlen.

8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 17. Februar 2023 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Polis Geschäfts-Nr. 84674022 lagernden Winterschuhe (Asservat-Nr. A017'070'836) werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen.

9. Die folgenden, sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Polis Geschäfts-Nr. 84674022 lagernden Kleider werden dem Beschuldigten

- 4 - nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben und andernfalls nach unbenutztem Ablauf einer Frist von 30 Tagen der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. zur Vernichtung überlassen: Herrenhose (Asservat-Nr. A017'070'803),  Pullover (Asservat-Nr. A017'070'825),  Herrengilet (Asservat-Nr. A017'070'847),  Herrenjacke (Asservat-Nr. A017'070'858). 

10. Die folgenden, sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Polis Geschäfts-Nr. 84674022 lagernden Kleider werden der Privatklägerin 1 (B._____) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben und andernfalls nach unbenutztem Ablauf einer Frist von 30 Tagen der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. zur Vernichtung überlassen: Damenjacke (Asservat-Nr. A017'072'569),  Damenhose (Asservat-Nr. A017'072'570),  Schuhe (Asservat-Nr. A017'072'581),  Pullover (Asservat-Nr. A017'072'616). 

11. Die beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K230213- 001 / 84674022 lagernden DNA-Spuren, Spurenträger sowie Fotografien werden der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen.

12. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: CHF 6'000.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 4'200.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 1'820.00 Auslagen (KAPO ZH) CHF 19'563.46 Auslagen (Gutachten) Teilzahlung amtliche Verteidigung (RA lic. iur. X2._____; CHF 10'044.54 inkl. Barauslagen und Mwst; bereits von der Staatsanwaltschaft entschädigt)

- 5 - CHF 12'254.00 Restzahlung amtliche Verteidigung (RA lic. iur. X2._____; inkl. Barauslagen und Mwst) CHF 8'773.40 amtliche Verteidigung (RAin MLaw X1._____; inkl. Barauslagen und Mwst) CHF 10'904.70 unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 (inkl. Barauslagen und Mwst) CHF 5'204.30 unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 2 (inkl. Barauslagen und Mwst) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Privatklägerinnen 1 und 2, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Privatklägerinnen 1 und 2 werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 426 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 92 S. 2 f.; Urk. 112 S. 22 f.) Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren zu bestrafen unter Anrechnung der erstandenen Haft. Von einer Landesverweisung und der SIS-Ausschreibung sei abzusehen. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin 1 die ausgewiesenen Schadenersatzansprüche sowie eine angemessene Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem angeklagten Ereignis zu bezahlen, wobei die Haftungsquote auf 25 % festzusetzen sei. Soweit die Zivilforderungen der Privatklägerin 1 nicht ausgewiesen sind,

- 6 - seien diese abzuweisen resp. auf den Zivilweg zu verweisen, wobei die Haftungsquote des Beschuldigten auf 25 % festzusetzen sei. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Haftungsquote.

b) Der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Prot. II S. 22) Das angefochtene Urteil der Vorinstanz sei mit Bezug auf das Strafmass, die Landesverweisung und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem zu bestätigen.

c) Der Privatklägerin 1 (B._____): (Urk. 113 S. 1) Die Berufung des Beschuldigten sei unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolge vollumfänglich abzuweisen. ____________________________________ Erwägungen: I. Verfahren

1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 29. Januar 2025 liess der Beschuldigte rechtzeitig Berufung anmelden (Prot. I S. 26; Urk. 75; Urk. 81) und nach Erhalt der begründeten Urteilsausfertigung mit Eingabe vom 13. Juni 2025 fristgerecht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 88/2; Urk. 89; Urk. 92).

2. Mit Präsidialverfügung vom 19. Juni 2025 wurde die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft und den beiden Privatklägerinnen zugestellt unter Ansetzung einer Frist, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben oder ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantragt werde (Urk. 94). Innert Frist gingen

- 7 - keine entsprechenden Eingaben ein. Die Privatklägerin C._____ liess lediglich mitteilen, dass sie auf eine Teilnahme am Berufungsverfahren verzichte (Urk. 96).

3. Mit Präsidialverfügung vom 24. Juli 2025 wurde der Privatklägerin B._____ auf entsprechendes Gesuch hin für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als unentgeltlicher Vertreter bestellt (Urk. 97 und Urk. 99).

4. Am 18. September 2025 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 19. Mai 2026 vorgeladen (Urk. 102). Zum Verhandlungstermin erschienen der Beschuldigte persönlich (aus dem vorzeitigen Massnahmevollzug vorgeführt) in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin sowie Staatsanwältin lic. iur. E._____ als Vertreterin der Anklagebehörde und Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Privatklägerin B._____ (Prot. II S. 5). Nach Durchführung der Berufungsverhandlung erging das vorliegende Urteil, welches den erschienenen Parteien resp. ihren Vertretern mündlich eröffnet und im Dispositiv ausgehändigt wurde (Prot. II S. 27 ff.). Der Privatklägerin C._____ wurde es hernach schriftlich mitgeteilt (Urk. 119). II. Umfang der Berufung

1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte werden unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO rechtskräftig.

2. Der Beschuldigte wendet sich mit seiner Berufung gegen die vorinstanzliche Strafzumessung (Dispositivziffer 3) und die Anordnung einer Landesverweisung samt Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Dispositivziffer 5). Weiter ficht er den vorinstanzlichen Entscheid über die Zivilforderungen der Privatklägerin B._____ (Dispositivziffer 6) sowie die Kostenauflage (Dispositivziffer 13) an. In

- 8 - diesem Umfang steht das vorinstanzliche Urteil unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbotes gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition. Unangefochten blieben demgegenüber die Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 2 (Rückversetzung), 4 (Anordnung einer stationären Massnahme), 7 (Entscheid über Zivilforderungen der Privatklägerin C._____), 8 - 11 (Entscheide über beschlagnahmte bzw. sichergestellte Gegenstände und Spuren) sowie 12 (Kostenfestsetzung). Es ist daher vorab mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. III. Strafzumessung

1. Ausgangslage Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten – unter Einbezug eines Strafrestes von 3 Tagen Freiheitsstrafe infolge der angeordneten Rückversetzung in den Strafvollzug nach bedingter Entlassung – mit einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren. Die erstandene Haft und die Zeit im vorzeitigen Massnahmevollzug rechnete sie an diese Strafe an (Urk. 89 S. 40 und S. 68, Dispositivziffer 3). Der Beschuldigte beantragt diesbezüglich eine deutlich mildere Bestrafung mit lediglich 5 Jahren Freiheitsstrafe unter Anrechnung des erstandenen Freiheitsentzuges (Urk. 92 S. 2; Urk. 112 S. 22). Zur Begründung seines Antrags lässt er zusammengefasst ausführen, die Vorinstanz habe der mittel- bis hochgradigen Verminderung seiner Schuldfähigkeit nicht im vollen Ausmass Rechnung getragen, sondern diese derart relativiert, dass ihm in subjektiver Hinsicht faktisch ein Tatverschulden angelastet werde, welches demjenigen eines voll schuldfähigen Täters entspreche (Urk. 112 Rz. 22 ff., 33 und Rz. 36). Mit Bezug auf die Täterkomponente rügt die Verteidigung weiter, die Vorinstanz habe bei der Gewichtung der erwirkten Vorstrafen nur unzureichend berücksichtigt, dass diese in direktem Zusammenhang mit dem Ausbruch der paranoiden Schizophrenie und der damit einhergehenden Alkoholabhängigkeit des Beschuldigten stehen und im Grunde den Verlauf seiner zunächst nicht adäquat behandelten psychischen Erkrankungen abbilden würden. Sie dürften deshalb nicht eindimensional als Zeichen einer gefestigten kriminellen Gesinnung des Beschuldigten gelesen werden (Urk. 112 Rz. 26 ff. und Rz. 34).

- 9 -

2. Anwendbares Recht / Strafrahmen 2.1. Die Vorinstanz hat sich zutreffend dazu geäussert, welches Recht nach Art. 2 Abs. 1 und 2 StGB auf die vorliegend zu beurteilenden Taten, welche der Beschuldigte allesamt am 12. Februar 2023 und damit vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Strafrahmen verübte, zur Anwendung gelangt (Urk. 89 S. 11 f.). Gestützt darauf hat sie die ordentlichen Strafrahmen anhand der einschlägigen Strafbestimmungen nach dem bis zum 30. Juni 2023 geltenden Recht für die einzelnen Taten korrekt abgesteckt (Urk. 89 S. 30 f.). Auf die entsprechenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden. 2.2. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Auch bei Vorliegen eines Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgrundes ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu mild erscheint. Das Unterschreiten des ordentlichen Strafrahmens kann namentlich dann angezeigt sein, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine innerhalb des ordentlichen Rahmens liegende Strafe dem Rechtsempfinden widerspräche (BGE 136 IV 55, E. 5.8; Urteil des Bundesgerichts 6B_935/2017 vom

9. Februar 2018, E. 2.3.). 2.3. Vorliegend treffen die Strafmilderungsgründe der verminderten Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB) und des Versuchs (Art. 22 Abs. 1 StGB) mit dem Strafschärfungsgrund der Deliktsmehrheit (vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB) zusammen, womit sich die Frage stellt, ob Anlass besteht, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 9. August 2023 wurde dem Beschuldigten mit Bezug auf die verübten Taten eine mittel- bis hochgradige Verminderung der Schuldfähigkeit attestiert (Urk. 17/23 S. 48 f. und S. 53). Die verminderte Schuldfähigkeit allein führt allerdings noch nicht zu einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens. Dazu bedarf es weiterer ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden des Beschuldigten als besonders leicht erscheinen

- 10 - lassen (BGE 136 IV 55, E. 5.8). Solche sind vorliegend nicht auszumachen. Vielmehr ist das Verschulden für die vorliegend zu beurteilenden Taten nach Würdigung der objektiven und subjektiven Tatschwere selbst unter Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten nicht im untersten, sondern eher im mittleren Bereich zu verorten. Mit Bezug auf die zu beurteilenden Tathandlungen gegen Leib und Leben ist zwar von einer bloss versuchten Tatbegehung auszugehen. Allerdings hat der Beschuldigte jeweils alles getan, was aus seiner Warte nötig war, um den Taterfolg herbeizuführen, weshalb sich auch insofern keine Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigt. Hinzu kommt schliesslich, dass der Beschuldigte mehrere Taten verübte, insbesondere solche gegen die körperliche Integrität. Eine Erhöhung des ordentlichen Strafrahmens erscheint jedoch aufgrund des Gegengewichts durch die genannten Strafmilderungsgründe nicht angezeigt. Unter diesen Umständen bleibt es folglich beim ordentlichen Strafrahmen gemäss den jeweils einschlägigen Bestimmungen. Der Strafschärfungsgrund der Deliktsmehrheit und die Strafmilderungsgründe der versuchten Tatbegehung und der verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten sind jedoch innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend resp. strafmindernd zu berücksichtigen.

3. Strafart 3.1. Die Vorinstanz hat für die Delikte, welche als Strafandrohung sowohl eine Geld- als auch eine Freiheitsstrafe vorsehen, die härtere Sanktion der Freiheitsstrafe ausgefällt (Urk. 89 S. 31). Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Allerdings ist zur Begründung für diese Wahl der Strafart in den Vordergrund zu stellen, dass der Beschuldigte bereits sechs überwiegend einschlägige Vorstrafen erwirkt hat und ihn die jeweils ausgefällten Sanktionen nicht von erneuter Delinquenz abzuhalten vermochten. Nach seiner Bestrafung mit bedingten Geldstrafen wurde der Beschuldigte wiederholt während laufenden Probezeiten erneut straffällig, weshalb der bedingte Strafvollzug letztlich widerrufen wurde. Dies führte jedoch zu keiner Änderung in seinem Verhalten, ebensowenig wie die drei Freiheitsstrafen, welche in der Folge allesamt unbedingt ausgefällt wurden und mehrere Monate dauerten. Vielmehr verübte der Beschuldigte teilweise nur kurze Zeit nach seinen entsprechenden Verurteilungen neue Straftaten, wobei er jeweils auf bekannte Verhaltens-

- 11 - muster zurückfiel (Urk. 91; Urk. 109). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Ausfällung einer Geldstrafe von vornherein nicht als geeignet, um in genügendem Mass präventiv auf den Beschuldigten einzuwirken und ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (vgl. Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). 3.2. Die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe drängt sich darüber hinaus auch deshalb auf, weil die zur Beurteilung stehenden Delikte in zeitlicher und sachlicher Hinsicht eng miteinander verknüpft sind und allen eine gewalttätige Gesinnung des Beschuldigten zu Grunde liegt, welche er teilweise auch bereits bei früheren Vorfällen an den Tag gelegt hatte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1368/2023 vom

18. Juni 2025, E. 7.5.3.). Der Beschuldigte ist daher auch für die versuchte einfache Körperverletzung und die Sachbeschädigung mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren.

4. Grundlagen der Strafzumessung 4.1. Die rechtlichen Grundlagen der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB mit der Unterscheidung zwischen der Tat- und Täterkomponente werden im vorinstanzlichen Urteil zutreffend dargelegt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen in sinngemässer Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden kann (Urk. 89 S. 28 ff.). Im Übrigen hat sich das Bundesgericht wiederholt mit diesen Grundlagen auseinandergesetzt (vgl. BGE 144 IV 313, E. 1.2. = Pra 108 [2019] Nr. 58; 141 IV 61, E. 6.1.1. = Pra 104 [2015] Nr. 68; 136 IV 55, E. 5.4. ff.). Dies gilt namentlich auch für die Bildung der Einsatz- und Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB (vgl. BGE 144 IV 313, E. 1.1.; 144 IV 217, E. 2. f.; 141 IV 61, E. 6.1.2.). 4.2. Im Sinne einer Vorbemerkung ist an dieser Stelle weiter festzuhalten, dass einem vermindert schuldfähigen Täter die objektiven und subjektiven Umstände der Tat nur nach Massgabe der noch vorhandenen (Rest-) Schuldfähigkeit zugerechnet werden können. Folglich ist das aus der Tatkomponente resultierende Verschulden entsprechend der Verminderung der Schuldfähigkeit zu reduzieren. Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang festgehalten, dass dabei nicht zwingend eine lineare Reduktion nach einem bestimmten Tarif vorzunehmen ist. Indessen muss

- 12 - ein bestimmtes Verhältnis zwischen der festgestellten Verminderung der Schuldfähigkeit und den Folgen für die Strafe bestehen (vgl. BGE 136 IV 55, E. 5.3. und 5.6.; 134 IV 132, E. 6.1. f.; 129 IV 22, E. 6.2.). Die Täterkomponente bleibt dagegen von der Verminderung der Schuldfähigkeit grundsätzlich unberührt, doch können einzelne Tatsachen, aus denen eine Verminderung der Schuldfähigkeit resultiert, unter Umständen auch für die Täterkomponente von Bedeutung sein und etwa dazu führen, dass dem Täter das Fehlen von Einsicht und Reue nicht im selben Masse zum Vorwurf gemacht werden kann wie einem normalen Täter (BGE 134 IV 132, E. 6.1.; vgl. auch BGE 136 IV 55, E. 5.3.). 4.3. Blieb es – wie bei den vorliegend zu beurteilenden Taten gegen Leib und Leben – bloss bei einer versuchten Tatbegehung, ist bei der Bewertung des Verschuldens zunächst vom vollendeten Delikt auszugehen und die dafür festgelegte Strafe anschliessend für den Versuch als ein vom Verschulden unabhängiger Strafzumessungsfaktor angemessen zu reduzieren (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung,

2. Auflage, Basel 2019, N 121 f.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.3.1.). Dabei hängt das Mass der Reduktion der Strafe beim vollendeten Versuch namentlich von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe fällt damit umso geringer aus, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 121 IV 49, E. 1.b; Urteil des Bundesgerichts 6B_1081/2022 vom 29. August 2023, E. 1.4.).

5. Konkrete Strafzumessung 5.1. Tatkomponente 5.1.1. Versuchte vorsätzliche Tötung zum Nachteil der Privatklägerin B._____ 5.1.1.1. Die Vorinstanz hat die relevanten Faktoren zur Gewichtung der objektiven Tatschwere ausführlich und vollständig dargelegt (Urk. 89 S. 31 f.), worauf mit den folgenden Ergänzungen verwiesen werden kann. 5.1.1.2. Zunächst lässt sich der Videoaufzeichnung des Tatgeschehens entnehmen, dass es vor der Aggression des Beschuldigten gegen die Privatklägerin

- 13 - B._____ zu einer kurzen (nonverbalen) Interaktion kam, weil der Rollkoffer des Beschuldigten vor dem Ausstieg der Rolltreppe blockierte und die hinter dem Beschuldigten zu den unterirdischen Gleisen 1/2 fahrende Privatklägerin B._____ darüber hinwegstieg und sich so am Beschuldigten vorbeidrückte. In diesem Verhalten ist aus objektiver Perspektive indessen noch keine Provokation der Privatklägerin zu erkennen, woraus folgt, dass der darauffolgende Angriff des Beschuldigten weitestgehend aus nicht nachvollziehbarem bzw. belanglosem Anlass erfolgte. Aus der Videoaufzeichnung wird sodann deutlich, dass die Privatklägerin B._____ von den Fusstritten des Beschuldigten überrascht wurde und nicht in der Lage war, die Gefahr rechtzeitig zu erkennen oder Gegenwehr zu leisten. Der Beschuldigte ging ohne Vorwarnung direkt mit voller Wucht gegen die Privatklägerin B._____ vor, welche infolge ihres Alters und ihrer körperlichen Konstitution klar unterlegen war. Auch als die Privatklägerin B._____ infolge der massiven Gewalteinwirkung benommen bzw. zeitweise gar ohne Bewusstsein reglos am Boden lag, liess der Beschuldigte nicht von ihr ab und trat erneut mit Anlauf und grosser Krafteinwirkung auf sie ein. Dabei vermochte ihn auch das zweimalige Eingreifen der Privatklägerin C._____ und des Geschädigten F._____ nicht von seiner gewaltsamen Einwirkung auf die Privatklägerin B._____ abzubringen, obwohl er in jenen Momenten durchaus Gelegenheit gehabt hätte, damit aufzuhören bzw. sein Verhalten zu reflektieren. 5.1.1.3. Hervorzuheben ist weiter, dass der Beschuldigte seinen initialen Faustschlag und die anschliessenden Fusstritte gegen den Kopf bzw. das Gesicht der Privatklägerin B._____ ausführte und insofern gezielt gegen ihre empfindlichste Körperregion mit hohem Potential für schwere bzw. lebensbedrohliche Verletzungen und anhaltende Beeinträchtigungen vorging. Aus der hohen Anzahl an Tritten und dem Umstand, dass der Beschuldigte teilweise ausholte bzw. Anlauf nahm oder von oben herab mit schweren Winterschuhen auf die Privatklägerin B._____ einstampfte, entsteht der Eindruck, als habe er ihren Kopf regelrecht zertreten wollen. Das brutale und rücksichtslose Vorgehen des Beschuldigten zeugt von einer ausserordentlichen Geringschätzung menschlichen Lebens, was auch daraus deutlich wird, dass er bis auf die zwei kurzen Unterbrechungen durch das Eingreifen der Privatklägerin C._____ und des Geschädigten F._____ stets frontal vor der am Bo-

- 14 - den liegenden Privatklägerin B._____ stand und ihr auf diese Weise einerseits den Fluchtweg versperrte und andererseits auch direkt die Folgen seines Verhaltens erkennen konnte. Diese erschreckende Gewalteinwirkung gegen den fragilen Körper einer wehrlosen Person manifestiert eine überdurchschnittlich hohe kriminelle Energie des Beschuldigten. 5.1.1.4. Die zahlreichen Verletzungen, die der Beschuldigte seinem Opfer zufügte, werden im vorinstanzlichen Urteil korrekt und vollständig aufgezählt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 89 S. 14 f.). Zusammengefasst lässt sich an dieser Stelle festhalten, dass die Privatklägerin B._____ diverse teilweise mehrfragmentäre und verschobene Knochenbrüche am Schädel, verschiedene Blutungen unter der harten Hirnhaut, hinter dem rechten Auge und in den Nasennebenhöhlen sowie eine Gehirnerschütterung und diverse Blutergüsse erlitt. Die Versorgung dieser Verletzungen erforderte mehrere operative Eingriffe und eine längere ambulante Nachbehandlung. Infolge des zu beurteilenden Vorfalls war die Privatklägerin B._____ sodann während knapp drei Jahren zu 100 % arbeitsunfähig und konnte erst anfangs 2026 im Rahmen von Eingliederungsmassnahmen der IV damit beginnen, während weniger Stunden einer niederschwelligen Arbeit nachzugehen. Nach wie vor leidet sie neben einer posttraumatischen Belastungsstörung unter Schwindel, anhaltenden starken Kopfschmerzen, Konzentrationsschwierigkeiten, Gesichtstaubheit sowie an Einschränkungen der Sehkraft und der Nasenatmung. Schliesslich verblieben im Gesichtsbereich sichtbare Operationsnarben und Asymmetrien, welche kosmetisch bislang nur teilweise korrigiert werden konnten und sich nach wie vor auf die Mimik der Privatklägerin B._____ auswirken (vgl. Urk. 4/1 F/A 28 ff., 36 ff.; Urk. 8/6-11, Urk. 48/1+2; Urk. 73/2 und Urk. 113 S. 1 f.). 5.1.1.5. Trotz der gravierenden und wiederholten Einwirkung des Beschuldigten auf die Privatklägerin B._____ ist das Verschulden indessen nicht am obersten möglichen Rand des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen, da die Tat ungeplant erfolgte und der Beschuldigte keine zusätzlichen Gegenstände bzw. Waffen einsetzte, welche den Tod der Privatklägerin als noch unvermeidbarer erscheinen liessen, auch wenn bereits an dieser Stelle festzuhalten ist, dass es letztlich weitgehend dem Zufall überlassen blieb, dass die Privatklägerin B._____ den Vorfall überlebte.

- 15 - Unter Berücksichtigung aller vorstehend dargelegten Tatumstände ist die objektive Tatschwere als schwer bis sehr schwer einzustufen. 5.1.1.6. Zur subjektiven Tatschwere ist einleitend zu bemerken, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte. Wie die Vorinstanz richtig festhielt, ist aufgrund des zunehmend brutaleren Vorgehens jedoch von einer derart dringlichen Inkaufnahme des Todes der Privatklägerin B._____ auszugehen, dass die innere Einstellung des Beschuldigten näher beim direkten Vorsatz denn an der Grenze zur bewussten Fahrlässigkeit lag (Urk. 89 S. 16 f.). Das eventualvorsätzliche Handeln des Beschuldigten wirkt sich somit nur marginal verschuldensmindernd aus. Über die Beweggründe des Beschuldigten lassen sich mangels entsprechender Aussagen seinerseits (vgl. Urk. 3/1 F/A 21, 24, 67, 72 f.; Urk. 70 S. 11 f.) keine direkten Schlussfolgerungen ziehen, doch wird er das kurze Aufeinandertreffen mit der Privatklägerin B._____ am Ende der Rolltreppe als Provokation empfunden haben (vgl. dazu Urk. 17/23 S. 48). Angesichts der Niederschwelligkeit lässt dies seinen brutalen Angriff auf die ihm völlig unbekannte Privatklägerin aus objektiver Perspektive jedoch in keiner Weise nachvollziehbar erscheinen, was bereits die Vorinstanz zutreffend feststellte (Urk. 89 S. 32). Nach Würdigung der subjektiven Tatschwere erweist sich das Verschulden – ausgehend von einer vollendeten vorsätzlichen Tötung der Privatklägerin B._____ – insgesamt als schwer. 5.1.1.7. Einzugehen ist weiter auf die Frage, inwieweit dem Beschuldigten die objektiven und subjektiven Umstände der Tat zugerechnet werden können, nachdem Dr. med. G._____ in seinem Gutachten vom 9. August 2023 zur Einschätzung gelangte, der Beschuldigte sei zur Tatzeit merklich unter der Wirkung von Alkohol gestanden und habe neben einer diesbezüglichen Abhängigkeit auch an einer paranoiden Schizophrenie gelitten. Die Kombination aus besagter Alkoholisierung und schizophrener Grunderkrankung habe bei grundsätzlich erhaltener Einsicht in das Unrecht seines Verhaltens zu einer mittel- bis hochgradigen Verminderung der Steuerungs- und damit der Schuldfähigkeit geführt. Zur Begründung seiner Einschätzung erläuterte der sachverständige Gutachter, es sei nicht zu erkennen, dass sich der Beschuldigte zur Tatzeit in einer floriden psychotischen Phase befunden habe und die Situation, welche zu seinem aggressiven Verhalten geführt habe, des-

- 16 - halb verzerrt bzw. wahnhaft wahrgenommen habe. Auch die Wirkung des konsumierten Alkohols habe nicht zu einer Verkennung der realen Begebenheiten geführt, weshalb die Einsichtsfähigkeit intakt gewesen sei. Auf die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten habe sich die Schizophrenie lediglich insofern ausgewirkt, als dieser empfindlicher auf Stress reagiert habe bzw. seine Belastbarkeit mit Bezug auf entsprechende Empfindungen reduziert gewesen sei. Entscheidend sei die zusätzliche Alkoholisierung gewesen, welche im Zusammenwirken mit der Schizophrenie zu überdurchschnittlicher Enthemmung, Impulsivität, Angriffslust und einer aggressiven Reaktionsbereitschaft geführt habe. Unter Berücksichtigung der Videoaufzeichnung des Tathergangs erscheine die Steuerungsfähigkeit relevant vermindert, jedoch keineswegs aufgehoben. So seien zwar koordinative Probleme bzw. ein leichtes Torkeln des Beschuldigten zu erkennen, was auf eine spürbare Alkoholwirkung schliessen lasse, doch stehe diesem Umstand ein zielgerichtetes und mehrphasiges Vorgehen gegenüber, wobei auffalle, dass der Beschuldigte stets eine intakte Übersicht über die Situation gehabt habe und in der Lage gewesen sei, vorbeikommende Passanten in Schach zu halten (Urk. 17/23 S. 48 f. und S. 53). Diese Einschätzung des Gutachters erscheint grundsätzlich nachvollziehbar, schlüssig und überzeugend, so dass für die Strafzumessung im Sinne eines Ausgangspunktes darauf abzustellen ist, nachdem diesbezüglich von keiner Seite Einwendungen erhoben wurden. Zur Beurteilung, in welchem Ausmass das Verschulden durch die verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten reduziert wird, sind nachfolgend jedoch weitere Umstände einzubeziehen, zumal Dr. med. G._____ den Grad der Verminderung sehr weit fasste (mittel- bis hochgradig). Dabei ist laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere auch die Ursache der verminderten Schuldfähigkeit zu gewichten (BGE 136 IV 55, E. 5.6.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1363/2019 vom 19. November 2020, E. 2.4.3.). 5.1.1.8. Als dem Beschuldigten rund zwei Stunden nach den angeklagten Taten Blut entnommen wurde, konnte eine mittlere Blutalkoholkonzentration von 1.64 Gewichtspromille festgestellt werden, was darauf hindeutet, dass er sich in einem deutlich betrunkenen Zustand befand (Urk. 11/5+6). Auf entsprechende Fragen erklärte der Beschuldigte, dass er im Verlauf des Tages, an welchem es abends zur

- 17 - gewaltsamen Einwirkung auf die beiden Privatklägerinnen und den Geschädigten F._____ gekommen sei, grosse Mengen Alkohol konsumiert habe. Nachdem sein Bruder gegen 10:15 Uhr nach H._____ weitergereist sei, habe er den ganzen Tag ungefähr 10 Halbliter-Dosen Bier getrunken (Urk. 3/1 F/A 31 ff., 43). Dabei räumte der Beschuldigte ein, dass er ein Problem mit Alkohol habe und immer dann, wenn er viel davon konsumiere, "schlechte Sachen" mache und mit der Polizei zu tun habe (Urk. 3/1 F/A 5, 41, 81, 141, 146 f.; Urk. 3/2 F/A 104; Urk. 3/3 F/A 18; Urk. 70 S. 16). Er könne sich dann nicht mehr kontrollieren und bedrohe oder schlage andere Menschen (Urk. 3/1 F/A 39, 56, 77, 135, 141; Urk. 3/2 F/A 77), was schon mehrmals passiert sei (Urk. 3/1 F/A 97). Damit steht fest, dass der Beschuldigte um die schädlichen Auswirkungen seines Alkoholkonsums wusste (vgl. dazu insbes. Urk. 3/1 F/A 40, 68). Indem er dennoch am 12. Februar 2023 über den ganzen Tag verteilt grosse Mengen Bier konsumierte, zeigte er ein gefährliches und verantwortungsloses Trinkverhalten, welches zusammen mit der schizophrenen Grunderkrankung die vorliegend zu beurteilenden Taten massgeblich begünstigte. Dieser Umstand kann dem Beschuldigten für sich allein zwar nicht zum Vorwurf gemacht werden, da davon auszugehen ist, dass er seinen Alkoholkonsum infolge der diagnostizierten Alkoholabhängigkeit zur Tatzeit nicht zu kontrollieren vermochte (vgl. Urk. 3/1 F/A 41; Urk. 74 Rz. 25 f.). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass ihm in den Jahren davor bereits zwei Mal die Weisung erteilt worden war, er habe sich einer ambulanten Suchttherapie mit regelmässigen Abstinenzkontrollen sowie einem Antiaggressionstraining zu unterziehen. In beiden Fällen leistete der Beschuldigte den erteilten Weisungen allerdings keine Folge, indem er zu vereinbarten Terminen nicht erschien, für die zuständigen Behörden nicht erreichbar war und sich auch von sich aus nicht dort meldete (Urk. 25/2 S. 4 f.; Urk. 27/8-10; vgl. auch Urk. 17/23 S. 51; Urk. 3/2 F/A 102 f.). Insofern wirkt sich für den Beschuldigten negativ aus, dass er die ihm bekannte Problematik hinsichtlich seines schädlichen Alkoholkonsums weder eigenverantwortlich anging noch die gestützt auf die erteilten Weisungen für ihn etablierten Behandlungsangebote in Anspruch nahm und somit auf diese Weise massgeblich zu seiner verminderten Schuldfähigkeit vom

12. Februar 2023 beitrug.

- 18 - Neben der Alkoholintoxikation waren auch die Symptome bzw. Auswirkungen der schizophrenen Grunderkrankung ursächlich für die verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten. Die Diagnose einer (beginnenden) paranoiden Schizophrenie stand bereits im Jahr 2019 im Raum und gab Anlass zu zwei stationären Klinikaufenthalten, die beim Beschuldigten jeweils zu einer gewissen (temporären) Stabilisierung seines Zustands führten. Nach der Entlassung wurde dem Beschuldigten jeweils eine ambulante psychotherapeutische Weiterbehandlung empfohlen, welche er jedoch nicht zuverlässig in Anspruch nahm. Gemäss den Feststellungen von Dr. med. G._____ zeigte der Beschuldigte weder eine formale Compliance noch Krankheitseinsicht und war auch nicht bereit, die ihm verschriebenen Medikamente regelmässig und verlässlich einzunehmen (Urk. 17/23 S. 51). Dass sich der Beschuldigte bezüglich seiner psychischen Problematik nicht einsichtig zeigte und die ihm empfohlene ambulante Behandlung samt antipsychotischer Medikation ablehnte, kann ihm allerdings nicht zum Vorwurf gemacht werden, da davon auszugehen ist, dass die fehlende Krankheitseinsicht gerade Teil der bei ihm diagnostizierten schizophrenen Erkrankung ist, welche in der Regel mit Wahrnehmungsstörungen bzw. wahnhaftem Erleben und Identitätsstörungen verbunden ist. 5.1.1.9. Infolge des Erwogenen erscheint es angezeigt, das schwere Verschulden nach Massgabe der Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten auf ein Verschulden im mittleren Bereich zu reduzieren und dafür eine Freiheitsstrafe von 9 Jahren als Einsatzstrafe festzusetzen. Eine weitergehende Reduktion des Verschuldens erscheint dagegen nicht angezeigt, da dem Beschuldigten trotz der diagnostizierten Abhängigkeit von Alkohol eine gewisse Mitverantwortung dafür zukommt, dass er sich am 12. Februar 2023 im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit befand, nachdem er sich in den Jahren vor den hier zu beurteilenden Taten der ihm durchaus bewussten Konsumproblematik nicht annahm und sich den ihm offerierten Behandlungsangeboten mehrfach verweigerte, obwohl er bereits früher in angetrunkenem Zustand Gewaltdelikte verübt hatte. Im Übrigen steht die vorgenommene Reduktion im Einklang mit dem vom Bundesgericht etablierten Abstufungsmuster, wonach sich ein (objektiv) sehr schweres Verschulden im Falle einer mittelgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit auf ein mittelschweres bis schweres und bei einer schweren Beeinträchtigung auf ein leichtes bis mittelschweres

- 19 - Verschulden reduzieren kann (BGE 136 IV 55, E. 5.6.; Urteile des Bundesgerichts 6B_151/2022 vom 10. November 2022, E. 2.2.). 5.1.1.10. Die schuldangemessene Strafe für die Tat zum Nachteil der Privatklägerin B._____ ist schliesslich aufgrund des Umstandes zu reduzieren, dass es bei einem Versuch geblieben ist. Dabei ist der Vorinstanz indessen dahingehend zu folgen, dass der Beschuldigte seinerseits alles Notwendige für den Eintritt des Erfolges getan hat und es mehrheitlich dem Zufall und einer raschen medizinischen Notversorgung zu verdanken ist, dass die Privatklägerin B._____ den gewaltsamen Angriff überlebte. Dem Beschuldigten ist dabei nicht massgeblich zugute zu halten, dass er nach acht Fusstritten gegen den Kopf bzw. das Gesicht der Privatklägerin B._____ letztlich selbst von dieser abliess, da in jenem Moment der Todeseintritt schon derart nahe war, dass sich dieser Umstand bzw. sein Verhalten kaum auf das Ausbleiben des Taterfolges auszuwirken vermochte. Insgesamt rechtfertigt sich für den Versuch lediglich eine Strafreduktion im Umfang von rund 10 %, woraus für die versuchte vorsätzliche Tötung zum Nachteil der Privatklägerin B._____ eine Einsatzstrafe von 8 Jahren Freiheitsstrafe resultiert. 5.1.2. Versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin C._____ 5.1.2.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere kann einleitend wiederum auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 89 S. 33), denen lediglich hinzuzufügen ist, dass der Beschuldigte zwei Mal auf die ihm unbekannte Privatklägerin C._____ losging, und zwar ein erstes Mal, als sie der Privatklägerin B._____ zu Hilfe eilte und vor dieser auf dem Boden kniete, und ein zweites Mal, nachdem sie sich etwas zurückgezogen hatte und das Geschehen aus einiger Entfernung beobachtete. Der Beschuldigte führte seine Faustschläge und Fusstritte wiederum schwungvoll und mit Wucht bzw. Anlauf gezielt gegen den Hinterkopf und das Gesicht der Privatklägerin C._____ aus, wodurch diese einen abgebrochenen Schneidezahn, zahlreiche Blutergüsse sowie Hautabschürfungen erlitt (Urk. 9/3+4; vgl. auch Urk. 5/2 F/A 39, 46 ff.). Angesichts dieser beträchtlichen kriminellen Energie ist die objektive Tatschwere ausgehend von einer vollendeten schweren Körper-

- 20 - verletzung zum Nachteil der Privatklägerin C._____ zumindest im mittleren Bereich anzusiedeln. 5.1.2.2. Zur subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte, was sein Verschulden indes nur leicht relativiert. Der Beweggrund für sein Handeln kann nur darin gelegen haben, dass er sich durch die Intervention der Privatklägerin C._____ in seinem gewaltsamen Vorgehen gegen die Privatklägerin B._____ gestört fühlte, was als absolut nichtige Motivation für die ausgeteilten Faustschläge und Fusstritte erscheint. Unter Berücksichtigung dieser subjektiven Tatumstände bleibt es einstweilen bei einem mittleren Verschulden. 5.1.2.3. Um der verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten Rechnung zu tragen, ist unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen (vgl. Ziffer 5.1.1.7. ff.) eine merkliche Reduktion des Verschuldens vorzunehmen, woraus ein nicht mehr leichtes Verschulden und eine schuldangemessene Strafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe resultiert. Für die versuchte Tatbegehung hat eine weitere Strafreduktion zu erfolgen, welche angesichts der vergleichsweise moderaten Folgen der erstellten Faustschläge und Fusstritte auf 20 % zu veranschlagen ist. Im Ergebnis erscheint somit eine isolierte Freiheitsstrafe von 30 Monaten für die versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin C._____ angemessen. Unter Berücksichtigung des engen Zusammenhangs zum vorstehend behandelten Tötungsversuch gegen die Privatklägerin B._____ rechtfertigt es sich, die dafür festgesetzte Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB um 18 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 5.1.3. Versuchte einfache Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten F._____ 5.1.3.1. Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte lediglich einen spontanen Faustschlag ausführte, der aber schwungvoll gegen das Gesicht des Geschädigten F._____ gerichtet war und somit ein durchaus erhebliches Verletzungspotential barg, auch wenn er sein Ziel letztlich relativ klar verfehlte. Weiter ist hervorzuheben, dass es sich beim Geschädigten F._____ um einen unbeteiligten Passanten handelte, der bis auf die Aufforderung, der Beschuldigte solle von

- 21 - der Privatklägerin B._____ ablassen, keine Anstalten machte, sich aktiv in das Geschehen einzumischen. Ein nachvollziehbarer Anlass für das wiederum gewaltsame Vorgehen bestand somit auch in Bezug auf den Geschädigten F._____ nicht. 5.1.3.2. Für den Fall des tatsächlichen Eintrittes einer einfachen Körperverletzung bei voller Schuldfähigkeit des Beschuldigten wäre auf ein mittleres Verschulden zu erkennen. Da der Beschuldigte bei Verübung der Tat analog zur vorstehend referierten Delinquenz allerdings nur vermindert schuldfähig war, rechtfertigt sich im Rahmen der Beurteilung der subjektiven Tatschwere eine massgebliche Reduktion auf ein nicht mehr leichtes Verschulden, wofür bei isolierter Betrachtung eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung der versuchten Tatbegehung ist diese Strafe auf 7 Monate zu reduzieren, nachdem der Beschuldigte alles getan hat, um den tatbestandsmässigen Erfolg herbeizuführen, und dessen Nichteintritt nur der schnellen Reaktion des Geschädigten F._____ zu verdanken ist. Aufgrund des relativ engen Zusammenhangs zum vorstehend behandelten Tötungsversuch zum Nachteil der Privatklägerin B._____ rechtfertigt es sich, die dafür festgesetzte Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB um 4 ½ Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 5.1.4. Sachbeschädigung zum Nachteil der Privatklägerin B._____ 5.1.4.1. Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Brille und die Winterjacke der Privatklägerin B._____ vollständig zerstörte bzw. unbrauchbar machte. Der entstandene Sachschaden beläuft sich auf beachtliche Fr. 1'949.– (Brille) resp. Fr. 849.– (Jacke; vgl. Urk. 2/4+5). In subjektiver Hinsicht wirkt sich relativierend aus, dass der Beschuldigte nicht direktvorsätzlich handelte, sondern die Beschädigung der Brille und der Winterjacke der Privatklägerin B._____ lediglich eine Begleiterscheinung seiner gewaltsamen Aggression gegen sie darstellte. 5.1.4.2. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt insgesamt nicht mehr leicht, wobei die mittel- bis hochgradige Verminderung seiner Schuldfähigkeit zu einer weiteren Relativierung führt, so dass für die Sachbeschädigung bei isolierter Betrachtung letztlich von einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten auszugehen ist. Aufgrund des

- 22 - sehr engen Zusammenhanges zur versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil der Privatklägerin B._____ rechtfertigt es sich, die dafür festgesetzte Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB um 1 ½ Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 5.2. Täterkomponente 5.2.1. Zur Biografie und den persönlichen Verhältnissen des aktuell knapp 30-jährigen Beschuldigten kann vollumfänglich auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 35 S. 27 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte keine Neuerungen oder Ergänzungen zu Protokoll. Auch wenn die Flucht aus seinem Heimatland als damals noch Minderjähriger mit Sicherheit ein prägendes Erlebnis für ihn war, ergeben sich aus seinem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. 5.2.2. Der Beschuldigte hat in der Schweiz insgesamt sechs Vorstrafen erwirkt, welche unter anderem Schuldsprüche wegen Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte, Tätlichkeiten, (versuchter) einfacher Körperverletzung sowie Sachbeschädigung betreffen und damit grösstenteils einschlägigen Charakter aufweisen (Urk. 91; Urk. 109; vgl. dazu auch die ausführliche Übersicht bzw. Zusammenfassung im vorinstanzlichen Urteil: Urk. 89 S. 37 ff.). Die erwirkten Vorstrafen sind allerdings für sich alleine genommen nicht allzu gravierend, auch wenn sie insgesamt eine bedenkliche Einstellung gegenüber der hiesigen Rechtsordnung offenbaren. Es fällt auf, dass der Beschuldigte wiederholt während laufenden Probezeiten delinquierte und sich weder durch den nachträglichen Vollzug der zunächst bedingt ausgefällten Geldstrafen noch durch die später allesamt unbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafen in irgendeiner Form beeindrucken und von der Begehung weiterer Delikte abbringen liess. Mit den vorliegend zu beurteilenden Taten wurde er sodann nur rund zwei Monate nach seiner bedingten Entlassung aus dem Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 13. Juni 2022 ausgesprochenen Freiheitsstrafe erneut straffällig, womit er seine Delinquenz nicht bloss fortsetzte, sondern mit einem Tötungsversuch und einer versuchten schweren Körperverletzung massiv steigerte.

- 23 - Für die teilweise einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten und die wiederholte Delinquenz während laufenden Probezeiten nahm die Vorinstanz eine Straferhöhung um 30 % vor, was ausgehend von ihrer Strafzumessung rund 3 Jahren Freiheitsstrafe entspricht. Damit übersteigt die vorinstanzliche Straferhöhung jedoch deutlich die Summe der Strafen, welche für die in der Vergangenheit verübten Taten des Beschuldigten ausgesprochen wurden. Dies widerspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach das Sachgericht Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte würdigen oder derart straferhöhend berücksichtigen darf, dass der Täter faktisch ein zweites Mal für die bereits abgeurteilten Taten bestraft wird, da dies auf eine unzulässige Doppelbestrafung hinausliefe (Urteile des Bundesgerichts 6B_430/2025 vom 22. Oktober 2025, E. 3.9.2.; 6B_1168/2020 vom

11. Oktober 2022, E. 2.3.2.; 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022, E. 2.6.1.; 6B_105/2015 vom 13. Januar 2016, E. 1.3.2.). Hinzu kommt, dass die erwirkten Vorstrafen mit den beim Beschuldigten diagnostizierten psychischen Störungen in Zusammenhang stehen dürften, worauf auch die Verteidigung zu Recht hinweist (Urk. 74 Rz. 15 und Rz. 32 f.; Urk. 112 Rz. 26 ff. und Rz. 34). In seinem Gutachten über den Beschuldigten hielt Dr. med. G._____ fest, dass Anzeichen dafür bestehen würden, dass die Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis spätestens im Jahr 2019 nach einer längeren Prodromal- bzw. Vorlaufphase von etwa ein bis zwei Jahren ausgebrochen sei, was im Zusammenwirken mit der bereits vorbestehenden Abhängigkeit von Alkohol zu aggressivem Verhalten und einer erhöhten Gewaltbereitschaft geführt habe, wobei es seitens des Beschuldigten vereinzelt auch zu einer paranoiden Missinterpretation der Konfliktsituation gekommen sei (Urk. 17/23 S. 47 f.). Nachdem der Beschuldigte vor dem Auftreten erster Symptome seiner schizophrenen Erkrankung strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, erscheinen seine zahlreichen Vorstrafen dadurch und durch seine Abhängigkeit von Alkohol begünstigt, was ebenfalls zu einer gewissen Relativierung der straferhöhenden Wirkung führt. Für die Vorstrafen und die Delinquenz des Beschuldigten während laufenden Probezeiten ist daher bloss eine geringere Straferhöhung vorzunehmen, welche sich in einem Bereich von ein bis zwei Jahren Freiheitsstrafe bewegt.

- 24 - 5.2.3. Zum Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Taten von Anfang an geständig zeigte, soweit er sich im Einzelnen daran erinnern konnte. Aufgrund der qualitativ hochwertigen Videoaufzeichnung des Tathergangs und der insofern klaren Beweislage fällt das Geständnis mit der Vorinstanz allerdings nur moderat strafmindernd ins Gewicht. Weiter ist der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, dass der Beschuldigte zu Beginn der Untersuchung weder Reue noch Einsicht in das Unrecht seiner Taten zeigte, sondern diese vielmehr zu bagatellisieren versuchte und es so darstellte, als käme ihm wegen des konsumierten Alkohols keine Schuld am Geschehenen zu (vgl. Urk. 3/1 F/A 145: "Das war doch gar nicht so schlimm. Es war ein normaler Vorfall. Sie hätten nachvollziehen müssen, dass ich vom Alkohol beeinflusst war."). In den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 20. und 27. Juni 2024 sowie vor Vorinstanz äusserte der Beschuldigte dann aber wiederholt sein Bedauern für sein Verhalten und erklärte, dass er sich bei den beiden Privatklägerinnen und dem Geschädigten entschuldigen wolle (Urk. 3/2 F/A 26, 30 ff., 55 f., 61 f.; Urk. 3/3 F/A 74; Urk. 70 S. 11, 15 f., 21; Prot. I S. 20). Im Zusammenhang mit dem Nachtatverhalten ist weiter zu erwähnen, dass der Beschuldigte an seiner psychiatrischen Begutachtung durch Dr. med. G._____ aktiv mitwirkte, die Empfehlung des Gutachters betreffend eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB ohne Weiteres akzeptierte und den vorzeitigen Antritt einer solchen Massnahme beantragte, worauf er am 30. August 2024 ins D._____ (… [Abkürzung]) in der Klinik Rheinau eintreten konnte (Urk. 3/3 F/A 66; Urk. 18/21; Urk. 40 f.; Urk. 74 Rz. 37), wo er sich nach anfänglichen Anpassungsschwierigkeiten an die geltenden Regeln der Sicherheitsstation hält, die antipsychotische Medikation verlässlich einnimmt, an verschiedenen Therapieangeboten teilnimmt und im Umgang mit dem Behandlungsteam sowie den Mitpatienten ein höfliches, hilfsbereites, ruhiges und konfliktvermeidendes Verhalten zeigt (Urk. 104 S. 2 ff.; vgl. dazu auch Urk. 70 S. 16 ff.). Unter Einbezug dieser positiven Entwicklung mit zunehmender therapeutischer Compliance ist dem Nachtatverhalten des Beschuldigten ebenfalls mit einer merklichen Strafreduktion im Umfang von ein bis zwei Jahren Freiheitsstrafe Rechnung zu tragen, welche die vorgenannten straferhöhenden Aspekte aufwiegt.

- 25 - 5.3. Zwischenfazit Nach dem Erwogenen ist der Beschuldigte für die vorliegend zu beurteilenden Taten mit einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren zu bestrafen.

6. Rückversetzung Die Vorinstanz ordnete gestützt auf Art. 89 Abs. 1 StGB die Rückversetzung des Beschuldigten in den Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 13. Juni 2022 ausgefällten Freiheitsstrafe an. Gemäss Verfügung der Vollzugsbehörde des Kantons Thurgau vom 2. Dezember 2022 beläuft sich der bedingt zu vollziehende Strafrest auf eine Freiheitsstrafe von 3 Tagen (Urk. 89 S. 41

f. und S. 68; Urk. 91; Urk. 109). Wie sich aus Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB ergibt, wird für die neu verübten Straftaten eine unbedingte Freiheitsstrafe auszusprechen sein, welche mit der durch die Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zusammenfällt. Für solche Konstellationen sieht Art. 89 Abs. 6 StGB vor, dass das Gericht in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden hat. In Anbetracht der vorgenannten Freiheitsstrafe für die verfahrensgegenständlichen Delikte fällt der zu asperierende Strafrest von 3 Tagen praktisch nicht ins Gewicht, so dass es letztlich bei einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren als Gesamtstrafe bleibt.

7. Schlussfazit 7.1 Im Ergebnis ist der Beschuldigte somit unter Einbezug des Strafrestes von 3 Tagen Freiheitsstrafe gemäss Verfügung der Vollzugsbehörde des Kantons Thurgau vom 2. Dezember 2022 mit einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren als Gesamtstrafe zu bestrafen. 7.2. Der bislang erstandene Freiheitsentzug von 1'193 Tagen (Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitiger Massnahmevollzug) ist gemäss Art. 51 StGB an diese Freiheitsstrafe anzurechnen (Urk. 18/1).

- 26 -

8. Vollzug In Anbetracht der Dauer der auszufällenden Freiheitsstrafe von 10 Jahren kommt selbst der teilweise bedingte Aufschub des Strafvollzugs nicht mehr in Betracht (vgl. Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). Die Freiheitsstrafe ist daher zu vollziehen. IV. Landesverweisung

1. Ausgangslage Die Vorinstanz verwies den Beschuldigten für die Dauer von 15 Jahren aus dem Gebiet der Schweiz und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) an (Urk. 89 S. 47 ff. und S. 69). Der Beschuldigte verlangt im Berufungsverfahren, es sei von der Anordnung einer Landesverweisung und deren Ausschreibung im SIS abzusehen (Urk. 92 S. 2 f.; Urk. 112 S. 22). Zur Begründung lässt er zusammengefasst ausführen, dass aufgrund der Umstände seiner Flucht aus Eritrea derzeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass ihm bei einer Rückkehr die Verhaftung und eine zeitlich unbestimmte, potentiell lebenslange Haft oder andere Repressionen des eritreischen Staates drohen würden. Hinzu komme, dass er in seinem Heimatland keine realistische Aussicht auf die notwendige (Weiter-) Behandlung der bei ihm diagnostizierten psychischen Störungen hätte, da der Zugang zu psychiatrischer Versorgung äusserst begrenzt sei. In Eritrea existiere lediglich eine einzige psychiatrische Klinik und es mangle an ausgebildeten bzw. qualifizierten Fachkräften im Bereich der psychischen Gesundheit. Der Anordnung einer Landesverweisung stehe somit seine Flüchtlingseigenschaft und das menschenrechtliche Non-refoulement-Gebot entgegen (Urk. 112 Rz. 38 ff.).

2. Landesverweisung 2.1. Grundlagen 2.1.1. Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Eritrea und als anerkannter Flüchtling vorläufig in der Schweiz aufgenommen (vgl. Migrationsakten: Urk. 24/1

- 27 - S. 48 ff.). Er gilt somit als Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB. Gegen ihn ergehen Schuldsprüche unter anderem wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und versuchter schwerer Körperverletzung, womit Katalogtaten im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. a und b StGB vorliegen, die nach Inkrafttreten der Umsetzungsgesetzgebung zur Ausschaffungsinitiative begangen wurden. Daraus folgt, dass der Beschuldigte grundsätzlich obligatorisch des Landes zu verweisen ist. 2.1.2. Von der Anordnung einer Landesverweisung kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn diese für den Beschuldigten einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und seine privaten Interessen an einem weiteren Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen an seiner Wegweisung und längerfristigen Fernhaltung überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die relevanten Kriterien, welche gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Beurteilung eines schweren persönlichen Härtefalles zu berücksichtigen sind, werden im vorinstanzlichen Urteil korrekt dargelegt, weshalb auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 89 S. 48; vgl. dazu im Übrigen BGE 146 IV 105, E. 3.4.2.; 145 IV 161, E. 3.4.; 144 IV 332, E. 3.3.2.). Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung indessen selbst bei Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_314/2025 vom 20. Januar 2026, E. 1.3.5. mit Hinweisen). Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung zu überwiegen vermag (Urteile des Bundesgerichts 6B_1014/2024 vom 5. Februar 2026, E. 5.2.2. und 6B_314/2025 vom 20. Januar 2026, E. 1.3.7.).

- 28 - 2.1.3. Der Vollzug der Landesverweisung kann nach Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB (erster Teilsatz) aufgeschoben werden, wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. Davon ausgenommen ist der Flüchtling, der sich gemäss Art. 5 Abs. 2 AsylG nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen kann. Diese Ausnahme vom Non-refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB (zweiter Teilsatz) ist restriktiv anzuwenden. Voraussetzung ist, dass vom Täter für die Allgemeinheit des Zufluchtsstaates eine schwerwiegende Gefährdung ausgeht. Das (flüchtlingsrechtliche) Non-refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB stellt ein relatives Vollzugshindernis dar, welches an die Flüchtlingseigenschaft des Betroffenen anknüpft (vgl. BGE 149 IV 231, E. 2.1.3.; Urteile des Bundesgerichts 6B_973/2024 vom 20. November 2025, E. 2.2.3.; 6B_743/2025 vom 31. Oktober 2025, E. 5.2.1.). Gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB kann der Vollzug auch aufgeschoben werden, wenn andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen. Das (menschenrechtliche) Non-refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB gilt absolut und verhindert unabhängig eines ausländerrechtlichen Status, der begangenen Straftaten oder des Gefährdungspotentials des Betroffenen eine Ausschaffung (BGE 149 IV 231, E. 2.1.3.; Urteile des Bundesgerichts 6B_984/2024 vom 4. März 2026, E. 1.2.5.; 6B_686/2025 vom 11. Februar 2026, E. 2.3.8.). Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang zutreffend erkannt, dass allfällige Vollzugshindernisse, wie sie sich aus der Flüchtlingseigenschaft des Beschuldigten ergeben können, bereits in die Prüfung hinsichtlich der Anordnung einer Landesverweisung miteinzubeziehen sind (Urk. 89 S. 49 f.). Das Sachgericht hat solche Hindernisse namentlich dann zu berücksichtigen, soweit die relevanten Verhältnisse stabil sind und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar ist (Urteile des Bundesgericht s 6B_1014/2024 vom 5. Februar 2026, E. 5.2.2.; 6B_973/2024 vom 20. November 2025, E. 2.2.3.; 6B_743/2025 vom 31. Oktober 2025, E. 5.2.3.). Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so ist auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten (vgl. BGE 149 IV 231,

- 29 - E. 2.1.2.; 147 IV 453, E. 1.4.5.; 145 IV 455, E. 9.4.; 144 IV 332, E. 3.3.). Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (Urteile des Bundesgerichts 6B_1014/2024 vom 5. Februar 2026, E. 5.2.2.; 6B_973/2024 vom 20. November 2025, E. 2.2.3.; 6B_743/2025 vom 31. Oktober 2025, E. 5.2.3.). 2.2. Beurteilung 2.2.1. Der Beschuldigte wurde in I._____ (Eritrea) geboren und wuchs dort in der Folge als ältestes Kind mit sechs jüngeren Geschwistern bei der Mutter auf, während der Vater Soldat beim eritreischen Militär war und während der Kindheit des Beschuldigten nur einmal pro Jahr für einige Wochen zu seiner Familie nach Hause zurückkehren durfte. Im Frühjahr 2013 brach der damals 17-jährige Beschuldigte die Schule ab und begab sich zusammen mit einem Kollegen über Äthiopien, Sudan und Libyen zunächst nach Italien, von wo er im August 2013 alleine in die Schweiz einreiste (vgl. Urk. 17/23 S. 30 ff.; Urk. 70 S. 2 f.; Prot. II S. 7 f.). Der Beschuldigte verbrachte folglich seine Kindheit und Jugend in seinem Heimatland. In der Schweiz lebt er seit knapp 13 Jahren als vorläufig aufgenommener Flüchtling. Trotz der relativ langen Aufenthaltsdauer vermochte sich der Beschuldigte in persönlicher Hinsicht hierzulande aber nicht hinreichend zu integrieren. So liegen keinerlei Hinweise darauf vor, dass er in der Schweiz Freundschaften oder Bekanntschaften schliessen konnte und über ein soziales Netzwerk verfügt. Ein engerer Kontakt besteht offenbar nur zu seinem jüngeren Bruder (J._____), der im Jahr 2016 ebenfalls in die Schweiz migrierte und aktuell in H._____ lebt. Aufgrund der Distanz zwischen ihren beiden Wohnorten kommt es nach Angaben des Beschuldigten allerdings nur selten zu Treffen. Stattdessen telefonieren sein erwerbstätiger Bruder und er etwa alle zwei Wochen miteinander. In Zürich und K._____ leben sodann weiter entfernte Verwandte, mit denen der Beschuldigte bloss sporadisch in Kontakt steht (Urk. 3/3 F/A 10 ff.; Urk. 70 S. 4, 9 f.; Prot. II S. 8 f.). Erwähnenswert ist weiter, dass er weder verheiratet ist noch in einer festen Partnerschaft lebt. Kinder hat der Beschuldigte keine (Urk. 3/3 F/A 11 f., 26; Prot. II S. 9). Mit der Vorinstanz ist ihm immerhin zugute zu halten, dass er gebrochen Deutsch spricht, wobei angesichts der Aufenthaltsdauer in der Schweiz von knapp 13 Jahren und den verschiedenen Angeboten, die

- 30 - der Beschuldigte hätte in Anspruch nehmen können, um die deutsche Sprache zu erlernen, aber auch durchaus bessere Sprachkenntnisse denkbar wären. 2.2.2. Auch in wirtschaftlicher Hinsicht ist dem Beschuldigten eine nachhaltige Integration in der Schweiz nicht gelungen. Zwischen Mai 2017 und August 2019 absolvierte er zwar im Rahmen eines Förderprogrammes der Stiftung L._____ eine Ausbildung zum Milchpraktiker EBA. Mit dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung endete jedoch seine Anstellung im Ausbildungsbetrieb, worauf er arbeitslos wurde. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass der Beschuldigte in der Folge von sich aus geeignete Anstrengungen unternahm, um sich in den Schweizer Arbeitsmarkt zu integrieren und eine (weitergehende) Berufsausbildung zu absolvieren bzw. einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Folglich blieb er seit August 2019 ohne Anstellung und musste nach Auslaufen der Arbeitslosenentschädigung von der Sozialhilfe unterstützt werden (Urk. 3/1 F/A 8 ff.; Urk. 3/2 F/A 63; Urk. 3/3 F/A 19 ff.; Urk. 17/23 S. 31 f.; Migrationsakten: Urk. 24/1 S. 65 ff., 81 ff., 119, 125; Urk. 70 S. 5 f.; Prot. II S. 9 f.). Zu berücksichtigen ist allerdings in diesem Zusammenhang, dass Dr. med. G._____ in seinem psychiatrischen Gutachten festhielt, dass Anzeichen dafür bestehen würden, dass die Erkrankung des Beschuldigten aus dem schizophrenen Formenkreis spätestens im Jahre 2019 ausgebrochen sei (Urk. 17/23 S. 47 f.), was die Suche nach einer Anstellung sicherlich erschwert haben dürfte. Im März 2021 stellte er (unter Mitwirkung der für ihn zuständigen Sozialbehörde) denn auch ein Gesuch um Zusprechung von Leistungen der IV wegen seiner Erkrankung an paranoider Schizophrenie (Sozialversicherungsakten: Urk. 26/4 Dokument Nr. 0001). Die ungenügende wirtschaftliche Integration des Beschuldigten lässt sich somit weitgehend auf die spätestens im Jahr 2019 ausgebrochene Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis zurückführen. Eine Änderung seiner Erwerbssituation ist nicht absehbar. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch nach seiner Entlassung aus der stationären therapeutischen Massnahme nicht in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten, sondern langfristig Leistungen der Sozialhilfe bzw. der IV wird in Anspruch nehmen müssen.

- 31 - 2.2.3. Zu den Resozialisierungschancen des Beschuldigten im Heimatland ist festzuhalten, dass seine Eltern sowie die meisten seiner zahlreichen Geschwister noch immer in Eritrea leben (Urk. 3/1 F/A 121, 128 ff.; Urk. 3/2 F/A 46; Urk. 3/3 F/A 37 ff.; Urk. 70 S. 2; Prot. II S. 18). Es ist anzunehmen, dass die Bindung zu den nächsten Familienangehörigen trotz der mittlerweile 13-jährigen Trennung noch intakt ist, nachdem der Beschuldigte unmittelbar vor Verübung der verfahrensgegenständlichen Taten zusammen mit seinem in H._____ wohnhaften Bruder nach Äthiopien gereist war, um einem Fest beizuwohnen und seine Mutter zu treffen (Urk. 1/1 S. 6; Urk. 1/7; Urk. 3/1 F/A 25 ff., 119 ff.; vgl. auch Urk. 70 S. 2 f., 8; Prot. II S. 20). Insofern verfügt der Beschuldigte in seiner Heimat über tragfähige familiäre Kontakte, die ihn bei einer Wiedereingliederung unterstützen könnten. Zu erwähnen ist weiter, dass der Beschuldigte die Landessprache Tigrinya beherrscht. Dass es ihm angesichts seiner fehlenden Berufserfahrung, der psychischen Erkrankung und des zuletzt sehr strukturlosen Alltags trotzdem nicht leicht fallen würde, in wirtschaftlicher Hinsicht in Eritrea Fuss zu fassen, lässt sich zwar nicht in Abrede stellen. Insgesamt stellen sich die dortigen Resozialisierungschancen des Beschuldigten aber nicht wesentlich schlechter dar als in der Schweiz. 2.2.4. Mit Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschuldigten ist zu wiederholen, dass er gemäss der aktuellen Diagnose von Dr. med. G._____ an einer paranoiden Schizophrenie und einer Alkoholabhängigkeit leidet (Urk. 17/23 S. 47 und S. 53). Die Verteidigung gibt diesbezüglich zu bedenken, dass dem Beschuldigten im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland nicht die notwendige medizinische Behandlung zuteil werden könnte, weil in Eritrea nur eine einzige psychiatrische Klinik existiere, wobei es an finanziellen Mitteln, den grundlegenden Technologien, Medikamenten und qualifiziertem Personal mangle (Urk. 74 Rz. 40; Urk. 112 Rz. 41; je mit Hinweisen). Eine Landesverweisung kann für die betroffene Person im Hinblick auf ihren Gesundheitszustand oder die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland je nach den Umständen einen schweren persönlichen Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB darstellen oder unverhältnismässig im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sein. Dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zufolge müssen Ele-

- 32 - mente medizinischer Art im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK Berücksichtigung finden. Macht die betroffene Person eine Krankheit oder ein Gebrechen geltend, gilt es, das Mass der gesundheitlichen Beeinträchtigung, die im Heimatland verfügbaren medizinischen Leistungen und allfällige Nachteile für die betroffene Person zu prüfen (BGE 145 IV 455, E. 9.1.; Urteile des Bundesgerichts 6B_143/2025 vom 29. April 2025, E. 1.3.7.; 6B_889/2024 vom 12. Februar 2025, E. 1.1.2.). Aus medizinischen Gründen kann nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-) Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Unzumutbarkeit liegt aber nicht bereits deshalb vor, weil im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50, E. 8.3. mit Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1482/2026 + E-1484/2026 vom 6. März 2026, E. 6.3.3.; D-1494/2023 vom 17. Oktober 2025, E. 10.2.1.). Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch nach seiner Entlassung aus der stationären therapeutischen Massnahme auf eine Weiterbehandlung mit regelmässiger antipsychotischer Medikation angewiesen sein wird. Sodann wird entscheidend sein, dass er die bereits etablierte Alkoholabstinenz fortsetzt. Zu Letzterem ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in der Untersuchung aussagte, er habe in seinem Heimatland keinen Alkohol konsumiert, sondern erst in der Schweiz damit angefangen (Urk. 3/1 F/A 152; Urk. 3/2 F/A 41; vgl. auch Urk. 3/3 F/A 84; Urk. 7/3 F/A 11, 41 f., 52), so dass es seinem Gesundheitszustand zumindest mit Bezug auf die diagnostizierte Alkoholabhängigkeit möglicherweise sogar zuträglich wäre, wenn er nach Eritrea zurückkehren würde. Mit Bezug auf die Erkrankung an paranoider Schizophrenie ist der Verteidigung dagegen zuzustimmen, dass der Zugang zu psychiatrischer Behandlung trotz Verbesserungen der medizinischen Infrastruktur in Eritrea mangels ausreichenden Fachpersonals nach wie vor erschwert ist. Sodann sind gewisse Medikamente teilweise nur schwer erhältlich (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Eritrea: Gesundheitsversorgung, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 3. Juli 2019, S. 7 und S. 11 mit Hin-

- 33 - weisen, <https://www.ecoi.net/en/file/local/2012706/190703-eri-gesundheitsver- sorgung.pdf>, zuletzt besucht am 7. Mai 2026). Dies vermag jedoch noch keinen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB zu begründen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in diesem Zusammenhang bereits in mehreren Urteilen mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges von Personen mit psychischen Erkrankungen nach Eritrea befasst. Im Wissen um den bloss beschränkten Zugang zu psychiatrischer Versorgung infolge des Mangels an ausgebildeten Fachpersonen und spezifischen Medikamenten geht es dennoch grundsätzlich von der Behandelbarkeit von psychischen Erkrankungen in Eritrea aus, sofern bei der Rückkehr einer betroffenen Person keine besonderen Umstände vorliegen, die auf eine Existenzbedrohung hinweisen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1494/2023 vom 17. Oktober 2025, E. 10.2.2 mit Hinweisen). In M._____ existiert nebst diversen Krankenhäusern und verschiedenen Gesundheitszentren eine psychiatrische Anstalt (N._____), so dass sich nicht sagen lässt, die notwendige ambulante Weiterbehandlung des Beschuldigten mit regelmässiger antipsychotischer Medikation stehe in seinem Heimatland nicht zur Verfügung. Auch wenn der Zugang zu solchen Behandlungsmöglichkeiten in Eritrea mangels ausreichenden Fachpersonals erschwert ist und Einbussen des Betreuungsstandards im Vergleich mit der Schweiz zweifelslos nicht in Abrede zu stellen sind, führt dies aus gesundheitlicher Sicht mithin nicht zu einer unzumutbaren Situation im Heimatland, zumal den Bedürfnissen des Beschuldigten nötigenfalls durch medizinische Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden kann (vgl. dazu Art. 93 Abs. 1 lit. d AsylG). Darüber hinaus wirkt sich in dieser Hinsicht begünstigend aus, dass der Beschuldigte in Eritrea über ein familiäres Umfeld verfügt, welches ihm bei der Bewältigung seiner psychischen Probleme unterstützend zur Seite stehen kann. Im Übrigen ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht vorgebracht, dass dem Beschuldigten im Falle einer Rückkehr nach Eritrea mangels einer dringend notwendigen medizinischen (Weiter-) Behandlung eine von der Rechtsprechung verlangte lebensgefährdende Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes droht. 2.2.5. Selbst unter Berücksichtigung des psychischen Zustandes des Beschuldigten und der eingeschränkten Behandlungsmöglichkeiten in Eritrea für die bei ihm diagnostizierte Schizophrenie ist nach Würdigung aller relevanter Kriterien ein

- 34 - schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB zu verneinen. Der Vollständigkeit halber ist nachfolgend aber trotzdem kurz auf die öffentlichen Interessen einzugehen, welche einem weiteren Verbleib des Beschuldigten in der Schweiz entgegenstehen. 2.2.6. Diesbezüglich ist nochmals hervorzuheben, dass der Beschuldigte in den vergangenen acht Jahren insgesamt sechs Vorstrafen erwirkt hat. Wenngleich die zugrundeliegenden Schuldsprüche jeweils für sich allein gesehen nicht besonders schwer wiegen und Strafen im unteren Bereich des ordentlichen Strafrahmens ausgesprochen wurden, so fällt bei gesamthafter Betrachtung auf, dass der Beschuldigte mehrheitlich gegen die körperliche Unversehrtheit Dritter vorging. Nachdem er zunächst nur mit bedingten Geldstrafen sanktioniert worden war und wiederholt während laufenden Probezeiten weitere einschlägige Delikte verübt hatte, wurde letztlich der nachträgliche Vollzug der bedingten Geldstrafen angeordnet. Dies führte jedoch zu keiner Änderung im Verhalten des Beschuldigten und vermochte ihn ebensowenig von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten wie die später allesamt unbedingt ausgefällten Freiheitsstrafen, welche mehrere Monate dauerten. Der Strafregisterauszug des Beschuldigten illustriert somit eine persistente Delinquenz und eine offenkundige Unfähigkeit, sich an die hiesigen Gesetze zu halten. Mit den vorliegend zu beurteilenden Taten wurde der Beschuldigte nur rund zwei Monate nach seiner bedingten Entlassung aus dem Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 13. Juni 2022 ausgesprochenen Freiheitsstrafe erneut straffällig, womit er seine Delinquenz nicht bloss fortsetzte, sondern mit einem Tötungsversuch und einer versuchten schweren Körperverletzung massiv steigerte. Für die verfahrensgegenständlichen Taten ist der Beschuldigte mit vorliegendem Urteil denn auch mit einer hohen Freiheitsstrafe von 10 Jahren zu bestrafen, womit schon per se von überwiegenden öffentlichen Interessen an der Landesverweisung auszugehen ist (vgl. zur "Zweijahresregel" bereits vorstehend Ziffer 2.1.2.). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass Dr. med. G._____ die Rückfallgefahr für weitere schwere Gewalttaten als deutlich-hoch einschätzte. Mit Bezug auf minderschwere Gewalthandlungen, Drohungen und Beschimpfungen erachtete er das Ri-

- 35 - siko für einen Rückfall sogar als noch höher (Urk. 17/23 S. 49 ff. und S. 53). Dass diese Rückfallgefahr im Rahmen der stationären therapeutischen Massnahme aller Voraussicht nach gesenkt werden kann, steht der Anordnung einer Landesverweisung nicht entgegen, denn angesichts der drohenden schweren Verletzung von hochwertigen Rechtsgütern (insbes. des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit von Dritten) kann bereits eine geringe Rückfallgefahr genügen, um ein überwiegendes öffentliches Interesse an einer längerfristigen Wegweisung der beschuldigten Person aus der Schweiz zu begründen (BGE 145 IV 455, E. 9.4.). Dass die Gefahr weiterer Delikte mit fortschreitendem Vollzug einer therapeutischen Massnahme bestenfalls sinkt und – da die Massnahme vor der Landesverweisung zu vollziehen ist (Art. 66c Abs. 2 StGB) – im Zeitpunkt der Vollstreckung der Landesverweisung folglich tiefer sein kann als bei deren Anordnung, ist der gesetzlichen Regelung insoweit immanent und hinzunehmen (Urteile des Bundesgerichts 6B_513/2025 vom 10. Februar 2026, E. 6.5.3. und 6B_323/2025 vom 9. Juli 2025, E. 3.5.3.2.). Nach dem Erwogenen überwiegen mithin die öffentlichen Interessen an der Wegweisung des Beschuldigten dessen private Interessen an einem weiteren Verbleib in der Schweiz deutlich, womit in casu nicht zuletzt auch unter diesem Aspekt grundsätzlich eine Landesverweisung anzuordnen ist. 2.2.7. Abschliessend ist zwecks Prüfung allfälliger definitiver Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB der Frage nachzugehen, ob die Flüchtlingseigenschaft des Beschuldigten einer Landesverweisung entgegensteht, was davon abhängt, ob sein Leben oder seine Freiheit bei einer Rückkehr nach Eritrea wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen gefährdet wären. Dabei ist zunächst von Interesse, aus welchen Gründen der Beschuldigte bei seiner Einreise in die Schweiz im August 2013 die Flüchtlingseigenschaft erfüllte und folglich als solcher in der Schweiz anerkannt wurde. Dem Asylentscheid des Bundesamts für Migration (BFM, heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) vom 5. September 2014 ist diesbezüglich zu entnehmen, dass nicht auszuschliessen sei, dass der Beschuldigte sein Heimatland illegal und im militärdienstpflichtigen Alter verlassen

- 36 - habe. Die eritreischen Behörden würden solchen Personen grundsätzlich eine regierungsfeindliche Haltung unterstellen und diese bei einer Rückkehr nach Eritrea sehr streng bestrafen, wobei sich die Strafmassnahmen durch ein hohes Mass an Brutalität auszeichnen würden (Migrationsakten: Urk. 24/1 S. 48 ff.). Die ehedem festgestellte Flüchtlingseigenschaft des Beschuldigten steht der Anordnung einer Landesverweisung allerdings nicht per se entgegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1367/2022 vom 7. August 2023, E. 1.4.3. mit Hinweisen). Zur aktuellen Möglichkeit der Rückführung eines Asylbewerbers nach Eritrea legte der EGMR gestützt auf Berichte der UNO, des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen und nationaler Behörden dar, dass Militärdienstverweigerer und Oppositionelle des Regimes bei einer Rückkehr ins Heimatland unter Umständen Sanktionen riskierten, die von einer Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen oder Folter begleitet sein könnten. Der EGMR führte indessen auch aus, dass gemäss diesen Berichten für eritreische Staatsangehörige neuerdings die Möglichkeit der Regularisation ihrer Situation gegenüber dem Regime bestehe, indem sie eine Abgabe leisteten und ein Schreiben des Bedauerns unterzeichneten (vgl. Urteil des EGMR in Sachen M.O. gegen die Schweiz vom 20. Juni 2017, Nr. 41282/16, §§ 40, 47 f. und 70). Das Bundesverwaltungsgericht hielt in seiner Rechtsprechung zum Ausländerrecht sodann fest, dass die wirtschaftliche Lage in Eritrea nach wie vor schwierig sei, doch hätten sich die Lebensbedingungen in jüngerer Zeit in einigen Bereichen auch verbessert, indem es namentlich bei der medizinischen Grundversorgung, der Ernährungssituation, dem Zugang zu Wasser und zu Bildung zu einer Stabilisierung gekommen sei. Der Krieg sei seit Jahren beendet und ernsthafte flächendeckende ethnische oder religiöse Konflikte seien nicht zu verzeichnen. Deshalb falle der Vollzug einer Wegweisung lediglich dann ausser Betracht, wenn im Einzelfall von einer Existenzbedrohung auszugehen sei, d.h. wenn aussergewöhnliche persönliche Umstände vorliegen würden, die das Überleben der betroffenen Person gefährden würden (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1494/2023 vom 17. Oktober 2025, E. 10.2.; E-620/2025 vom 14. Februar 2025, E. 8.3.3.; vgl. zum Ganzen auch Urteile des Bundesgerichts 6B_1367/2022 vom 7. August 2023, E. 1.4.2. und 6B_86/2022 vom 22. März 2023, E. 2.3.).

- 37 - Für den vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass die illegale Ausreise des Beschuldigten aus Eritrea im Frühjahr 2013 für sich allein keine individuell-persönliche Gefährdung zu begründen vermag. Dazu kann auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden, wonach nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung oder Bestrafung droht (Urteile E-8332/2025 vom 20. November 2025, E. 6.1.; D-3311/2024 vom 13. September 2024, E. 7.4.; D-887/2023 vom 2. März 2023, E. 6.1.). Weiter lassen sich den (Migrations-) Akten keine verlässlichen Anhaltspunkte entnehmen, dass der Beschuldigte einem Aufgebot des eritreischen Militärs keine Folge leistete oder sich anderweitig dem Militärdienst verweigerte. In seinem Asylgesuch brachte er solches jedenfalls nicht vor, sondern beschrieb vielmehr, dass seine Mutter und die Geschwister aus ihm nicht näher bekannten Gründen das Land verlassen hätten, während er in der Schule gewesen sei, worauf er eine Vorladung der eritreischen Behörden erhalten und eine Inhaftierung befürchtet habe, woraufhin er ebenfalls die Flucht ergriffen habe (Migrationsakten: Urk. 24/1 S. 49 f.; vgl. dazu auch Prot. II S. 19). Damit ist entgegen der Auffassung der Verteidigung (vgl. Prot. I S. 17) nicht anzunehmen, dass der Beschuldigte im Falle einer Rückkehr nach Eritrea als Militärdienstverweigerer aufgefasst würde und deshalb unter unmenschlichen Bedingungen inhaftiert oder gefoltert werden könnte. Der Beschuldigte kann auch nicht als Oppositioneller des Regimes gelten, nachdem er über kein politisches Profil verfügt. Damit bleibt noch der Umstand, dass er sich grundsätzlich im wehrpflichtigen Alter befindet und folglich bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Militärdienst eingezogen werden könnte. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch wiederholt entschieden, dass die Möglichkeit eines Einzugs in den eritreischen Militärdienst asylrechtlich nicht von Relevanz ist, weil es sich dabei nicht um eine Massnahme (der eritreischen Behörden) handelt, die aus asylrechtlich beachtlichen Motiven erfolgt (Urteile E-8332/2025 vom 20. November 2025, E. 6.2.; D-4603/2025 vom 2. Juli 2025, E. 8.3.). Darüber hinaus gelangte es zur Einschätzung, dass eine allfällige Einberufung zum eritreischen Militär für sich alleine nicht gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges spricht, da nicht von einer drohenden Verletzung von völkerrechtlichen Bestimmungen (insbes. von Art. 3 und Art. 4 Abs. 1 und 2 EMRK) auszugehen ist (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts

- 38 - E-8332/2025 vom 20. November 2025, E. 8.2.3.; D-1494/2023 vom 17. Oktober 2025, E. 8.2. f.; D-4603/2025 vom 2. Juli 2025, E. 10.2.2.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_86/2022 vom 22. März 2023, E. 2.3.). Unter Berücksichtigung neuerer Länderinformationen und der internationalen Rechtsprechung hielt es in einem kürzlich ergangenen Entscheid an dieser Praxis fest (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2066/2026 vom 14. April 2026, E. 9.3.2.). Andere Anhaltspunkte, die eine individuell-konkrete Gefährdungssituation im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB nahelegen könnten, sind nicht auszumachen und wurden auch nicht vorgebracht. Vor Vorinstanz liess der Beschuldigte diesbezüglich lediglich darauf hinweisen, dass ihm bei einer Rückkehr nach Eritrea die Verhaftung und allenfalls lebenslange Haft unter unmenschlichen Bedingungen und sogar Folter drohe (Urk. 74 Rz. 39 f.; Prot. I S. 17; Urk. 112 Rz. 40; vgl. auch Urk. 70 S. 24), womit nicht ansatzweise glaubhaft gemacht ist, dass die Anordnung einer Landesverweisung im konkreten Einzelfall gegen das (flüchtlingsrechtliche) Non-refoulement-Gebot verstossen würde. Es ist darauf hinzuweisen, dass den Beschuldigten bei der Feststellung von Umständen, die eine individuell-persönliche Gefährdung in seinem Heimatland begründen könnten, trotz des Untersuchungsgrundsatzes eine Mitwirkungspflicht trifft. Es genügt nicht, eine Gefährdung bloss pauschal zu behaupten (Urteile des Bundesgerichts 6B_984/2024 vom 4. März 2026, E. 1.4.6.; 6B_351/2024 vom 27. Oktober 2025, E. 2.7.2.; 6B_149/2025 vom 13. Juni 2025, E. 3.4.3.). Ohne nähere Hinweise ist auch drohende Haft selbst in prekären Ländern nicht automatisch mit Folter oder unmenschlicher Behandlung gleichzusetzen, wobei vom Folterbegriff in Anwendung der "lawful sanctions clause" insbesondere jene Leiden ausgeschlossen sind, welche mit dort gesetzlich zulässigen Sanktionen einhergehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_86/2022 vom 22. März 2023, E. 2.3.). Unbehelflich ist auch die allgemeine Darstellung der Verteidigung über verschiedene Missstände in Eritrea (Urk. 74 Rz. 39; Urk. 112 Rz. 40; vgl. auch Urk. 70 S. 22 ff.). Dass die allgemeine soziale und wirtschaftliche Lebenssituation für die Mehrheit der Bevölkerung in einem Land schlechter ist als in der Schweiz, stellt für sich alleine nämlich keinen Non-refoulement-Grund dar (Urteile des Bundesgerichts 6B_1367/2022 vom 7. August 2023, E. 1.4.4.; 6B_921/2022 vom 11. Oktober 2022, E. 4.5.; 6B_555/2020 vom 12. August 2021, E. 1.4.).

- 39 - Auch unter Berücksichtigung der psychischen Erkrankung des Beschuldigten und der eingeschränkten Behandlungsmöglichkeiten in Eritrea (vgl. dazu schon vorstehend Ziffer 2.2.4.) ist aktuell nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland dem reellen Risiko einer grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Das Bundesgericht hat unter Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR wiederholt festgehalten, dass die Rückweisung einer gesundheitlich beeinträchtigten Person grundsätzlich mit Art. 3 EMRK vereinbar ist. Die Rückführung in ein Land mit schlechteren Behandlungsmöglichkeiten, als sie im Konventionsstaat bestehen, begründet nur in sehr aussergewöhnlichen Fällen eine Verletzung besagter Norm, wovon einzig dann auszugehen ist, wenn für die gesundheitlich angeschlagene Person bei einer Rückschiebung die konkrete Gefahr besteht, dass sie aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht (Urteil des EGMR in Sachen Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, § 183; BGE 146 IV 297, E. 2.2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_84/2024 vom 10. Juli 2025, E. 1.4.6. und 6B_143/2025 vom 29. April 2025, E. 1.3.7.). Solche Umstände liegen hier nicht vor. Bei der paranoiden Schizophrenie handelt es sich zwar zweifellos um eine schwere Krankheit, doch führt diese bei fehlender oder inadäquater Behandlung nicht per se zu einer irreversiblen oder gar lebensgefährlichen Gesundheitsverschlechterung, wie sie für die Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK vorausgesetzt wäre (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_143/2025 vom 29. April 2025, E. 1.4.2.). Nach Würdigung der relevanten Umstände bestehen mithin keine Hinweise darauf, dass der Beschuldigte bei einer Rückkehr nach Eritrea einer individuell-konkreten Gefährdungssituation nach Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB ausgesetzt wäre. Weiter ist nicht ersichtlich, dass der Anordnung einer Landesverweisung andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen würden (vgl. Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB). Der Beschuldigte ist daher in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. a und b StGB aus dem Gebiet der Schweiz zu verweisen.

- 40 - 2.2.8. Der (aktuell) fehlende Nachweis einer relevanten Gefährdung des Beschuldigten ändert allerdings nichts daran, dass die Vollzugsbehörde die Vollstreckbarkeit der Landesverweisung nach Vollzug der stationären therapeutischen Massnahme aufgrund der dann aktuellen Verhältnisse nach Art. 66d Abs. 1 StGB nochmals wird überprüfen müssen und dabei gegebenenfalls auch Umstände zu beachten haben wird, die für die Beurteilung der Zumutbarkeit und Verhältnismässigkeit massgebend sind, in den vorliegenden Sachentscheid jedoch nicht oder erst als Prognose Eingang gefunden haben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_988/2023 vom 5. Juli 2024, E. 1.8.5.; 6B_542/2023 vom 15. Februar 2024, E. 2.3.4. und 6B_1115/2022 vom 22. November 2023, E. 5.4.1.). Bei Vollstreckbarkeit der Landesverweisung wird die zuständige Vollzugsbehörde die Rückführung des Beschuldigten nach Eritrea sodann seinem aktuellen Gesundheitszustand entsprechend planen und gegebenenfalls die nötige medizinische Rückkehrhilfe leisten müssen, wozu unter anderem die allfällige Abgabe von Medikamenten und die Herstellung notwendiger Kontakte zählt (Urteil des Bundesgerichts 6B_143/2025 vom 29. April 2025, E. 1.5.5.). 2.3. Dauer der Landesverweisung 2.3.1. Das massgebliche Kriterium für die Festsetzung der aktuellen Dauer der Landesverweisung liegt in der Notwendigkeit, die Gesellschaft für eine bestimmte Zeit zu schützen, was anhand der Gefährlichkeit des Täters, seines aktuellen Rückfallrisikos und der Schwere der Straftaten, die er in Zukunft begehen könnte, zu prüfen ist, unter Ausschluss jeglicher Berücksichtigung der Schwere des Verschuldens (Urteil des Bundesgerichts 6B_984/2024 vom 4. März 2026, E. 2.2.). Das Tatverschulden ist nur miteinzubeziehen, soweit es für die Beurteilung der Gefährlichkeit relevant ist, weshalb namentlich eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB ausser Betracht zu bleiben hat. Darüber hinaus gilt es, den persönlichen Umständen des Täters, insbesondere allfälligen familiären Bindungen in der Schweiz oder einer aus einer langen Anwesenheit folgenden Härte, Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_323/2025, 6B_326/2025 vom 9. Juli 2025, E. 4.2.).

- 41 - 2.3.2. Die Vorinstanz setzte die Dauer der Landesverweisung auf das gesetzliche Höchstmass von 15 Jahren fest (Urk. 89 S. 54 und S. 69), was unter Berücksichtigung der massgeblichen Verhältnisse nicht unangemessen erscheint. Wie bereits in anderem Zusammenhang dargelegt, hat der Beschuldigte bereits zahlreiche Vorstrafen erwirkt, welche unter anderem Schuldsprüche wegen Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte, Tätlichkeiten und (versuchte) einfache Körperverletzung betreffen (Urk. 91; Urk. 109). Mit den vorliegend zu beurteilenden Katalogtaten der versuchten vorsätzlichen Tötung und der versuchten schweren Körperverletzung ist eine erschreckende Aggravation im deliktischen Verhalten des Beschuldigten zu erkennen, welches sich nunmehr auch direkt gegen das Leben von ihm völlig unbekannten Drittpersonen richtete. Im psychiatrischen Gutachten über den Beschuldigten schätzte Dr. med. G._____ die Rückfallgefahr für weitere schwere Gewalttaten als deutlich-hoch ein. Mit Bezug auf minderschwere Gewalthandlungen, Drohungen und Beschimpfungen erachtete er das Risiko für einen Rückfall sogar als noch höher (Urk. 17/23 S. 49 ff. und S. 53). Diese Umstände sprechen für eine längstmögliche Wegweisung des Beschuldigten aus dem Gebiet der Schweiz. Auch unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Dauer der Landesverweisung nicht zu streng, nachdem der Beschuldigte hierzulande weder in wirtschaftlicher noch in sozialer Hinsicht integriert ist und lediglich zu seinem jüngeren, in H._____ wohnhaften Bruder einen engeren Kontakt pflegt. Auch die relativ lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz von knapp 13 Jahren und die Erkrankung des Beschuldigten an paranoider Schizophrenie vermögen eine Reduktion der vorinstanzlich festgesetzten Dauer der Landesverweisung nicht zu rechtfertigen. Vielmehr ist das angefochtene Urteil in diesem Punkt vollumfänglich zu bestätigen.

3. Ausschreibung der Landesverweisung im SIS 3.1. Gegen die vorinstanzliche Anordnung zur Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) ist im Ergebnis nichts einzuwenden. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung auf die Verordnung (EG) 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS der

- 42 - zweiten Generation (sog. SIS-II-Verordnung) abstellte, welches Regelwerk im Zeitpunkt der Anlasstaten nicht mehr in Kraft war. Die Schweiz hat als Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands auch die Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen (nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1861) übernommen, womit die SIS-II-Verordnung abgelöst wurde. Das Parlament genehmigte den Notenaustausch am 18. Dezember 2020, worauf die Verordnung (EU) 2018/1861 am 11. Mai 2021 in der Schweiz in Kraft trat (SR 0.362.380.085). Die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der aktuell geltenden Verordnung (EU) 2018/1861 führt jedoch nicht zu einem anderslautenden Entscheid über die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS, da die von der Vorinstanz berücksichtigten Bestimmungen der mittlerweile abgelösten SIS-II-Verordnung weitestgehend identisch lauten (vgl. jeweils Art. 21 und Art. 24 der beiden Verordnungen und Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2021 vom 7. September 2022, E. 1.8.1). 3.2. Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Eritrea. Er gilt somit als Drittstaatsangehöriger im Sinne von Art. 3 Ziff. 4 der Verordnung (EU) 2018/1861 und kann zur Einreise- bzw. Aufenthaltsverweigerung im SIS ausgeschrieben werden. Mit dem vorinstanzlichen Urteil wurde er unter anderem wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und versuchter schwerer Körperverletzung rechtskräftig schuldig gesprochen, welche Taten ohne Weiteres den von Art. 24 Ziff. 2 lit. a der Verordnung (EU) 2018/1861 verlangten Schweregrad erfüllen. Unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Art und Schwere der verübten Anlasstaten, zur strafrechtlichen Vorbelastung des Beschuldigten und der negativen Legalprognose stellt sein weiterer Verbleib in der Schweiz eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar (Art. 21 Ziff. 2 der Verordnung [EU] 2018/1861). Die Voraussetzungen zur Ausschreibung der Landesverweisung im SIS sind somit erfüllt.

- 43 - V. Zivilforderungen

1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz entschied wie folgt über die Zivilforderungen der Privatklägerin B._____ und entsprach damit weitestgehend ihren Anträgen (Urk. 89 S. 57 ff. und S. 69; vgl. auch Urk. 47 S. 1 f. und Urk. 72 S. 1 f.): Verpflichtung des Beschuldigten zur Leistung von Schadenersatz im Be-  trag von Fr. 13'348.15 zuzüglich 5 % Zins seit 1. Dezember 2023 sowie von Fr. 1'146.– für Erwerbsausfall; Feststellung der grundsätzlichen Ersatzpflicht des Beschuldigten für wei-  teren Schaden aus dem angeklagten Ereignis vom 12. Februar 2023; Verpflichtung des Beschuldigten zur Leistung einer Genugtuung im Be-  trag von Fr. 100'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 12. Februar 2023. 1.2. Die Privatklägerin B._____ akzeptierte den vorinstanzlichen Entscheid, während der Beschuldigte im Berufungsverfahren dessen Aufhebung verlangt und an seinen bereits vor Vorinstanz gestellten Anträgen festhält (Urk. 92 S. 3; Urk. 112 S. 22 f.; vgl. bereits Urk. 74 S. 23). Konkret lässt er beantragen, er sei zur Bezahlung der ausgewiesenen Schadenspositionen und zur Leistung einer angemessenen Genugtuung an die Privatklägerin B._____ zu verpflichten, wobei jedoch die "Haftungsquote" in Anbetracht seiner verminderten Schuldfähigkeit und seiner knappen finanziellen Verhältnisse auf lediglich 25 % festzusetzen sei. Im Mehrbetrag seien die Zivilforderungen der Privatklägerin B._____ abzuweisen resp. auf den Zivilweg zu verweisen, ebenfalls unter Festsetzung einer "Haftungsquote" von 25 %.

2. Rechtliche Grundlagen und Würdigung 2.1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen für die adhäsionsweise Geltendmachung von Zivilforderungen im Strafverfahren gemäss Art. 122 ff. StPO bzw. die Anspruchsvoraussetzungen im materiellen Privatrecht, namentlich gemäss Art. 41 ff. OR, grundsätzlich zutreffend dargelegt (Urk. 89 S. 56 f.). Auf die entsprechenden Erwägungen kann einleitend verwiesen werden. Zum besseren Verständ-

- 44 - nis der nachfolgenden Erwägungen ist an dieser Stelle trotzdem nochmals hervorzuheben, dass Art. 41 Abs. 1 OR die Haftpflicht des Schädigers unter anderem vom Vorliegen eines Verschuldens abhängig macht. Der Verschuldensbegriff umfasst nach überwiegender Auffassung eine subjektive und eine objektive Komponente, wobei die subjektive Komponente mit der Urteilsfähigkeit gleichgesetzt wird und die objektive Komponente mit der "Abweichung von einem unter den gegebenen Umständen als angebracht gedachten Durchschnittsverhalten" in Form von Fahrlässigkeit oder Vorsatz umschrieben wird (vgl. FELLMANN/KOTTMANN/ROTHENBERGER, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Band I, 2. Aufl., S. 203; HONSELL/ISENRING/KESSLER, Schweizerisches Haftpflichtrecht, 5. Aufl., S. 77). Einer schädigenden Person kann nur dann der Vorwurf schuldhaften Verhaltens gemacht werden, wenn sie urteilsfähig ist. Dies setzt einerseits die Fähigkeit voraus, die möglicherweise schädigenden Auswirkungen des eigenen Verhaltens zu erkennen. Andererseits muss sie über die Willenskraft verfügen, dieser Einsicht entsprechend zu handeln und das schädigende oder gefährliche Verhalten zu unterlassen. Die Urteilsfähigkeit ist immer bezogen auf eine konkrete Schädigung zu prüfen, wobei die Umstände des Einzelfalles und auch die Verfassung der schädigenden Person im Zeitpunkt der relevanten Handlung zu berücksichtigen sind. Eine Verminderung der Urteilsfähigkeit spielt für die Frage der Haftbarkeit nach Art. 41 Abs. 1 OR keine Rolle. Erst bei vollständiger Urteilsunfähigkeit kommt nur noch die Billigkeitshaftung im Sinne von Art. 54 OR in Betracht (FELLMANN/KOTTMANN/ROTHENBERGER, a.a.O., S. 218 und S. 220; HONSELL/ISENRING/ KESSLER, a.a.O., S. 77; REY/WILDHABER, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 6. Aufl., S. 172 ff.). Zur objektiven Komponente des Verschuldensbegriffs ist festzuhalten, dass ein vorsätzliches Handeln in Analogie zum Strafrecht dann zu bejahen ist, wenn der Schädiger um den Eintritt des Erfolges weiss und diesen auch will. Von Eventualvorsatz ist dagegen auszugehen, wenn der Schädiger den Erfolg eigentlich nicht direkt will, dessen Eintritt aber für möglich hält und in Kauf nimmt (FELLMANN/KOTTMANN/ROTHENBERGER, a.a.O., S. 214; HONSELL/ISENRING/KESSLER, a.a.O., S. 82 f.; REY/WILDHABER, a.a.O., S. 176 f.). In Ergänzung zu den Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil ist weiter darauf hinzuweisen, dass im ausservertraglichen Haftpflichtrecht der Grundsatz der Totalreparation gilt. Bei Bejahung der Voraussetzungen für eine Haftung nach Art. 41

- 45 - Abs. 1 OR hat die schädigende Person mithin grundsätzlich den ganzen Vermögensschaden im Sinne der Differenztheorie zu ersetzen (KESSLER, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar OR I, N 6 zu Art. 43 OR; HONSELL/ISENRING/KESSLER, a.a.O., S. 116). Art. 43 Abs. 1 OR sieht allerdings vor, dass das Gericht bei der Bemessung des Ersatzes für den eingetretenen Schaden die konkreten Umstände und die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat. Hinter dieser Bestimmung steht der Gedanke des Gleichgewichts zwischen dem Verschulden des Schädigers und dem zu leistenden Schadenersatz. Bei der Bemessung des Schadenersatzes unter Berücksichtigung des Reduktionsgrundes der Grösse des Verschuldens wird jedoch im Grunde nur auf die objektive Komponente des Verschuldensbegriffs abgestellt und kaum auf die subjektive. Eine Reduktion des zu leistenden Schadenersatzes wegen verminderter Urteilsfähigkeit ist deshalb praktisch ausgeschlossen (KESSLER, a.a.O., N 8 zu Art. 43 OR). Dieser Auffassung folgte das Bundesgericht in einem vor wenigen Jahren ergangenen Urteil (6B_1029/2019 vom

10. Februar 2020, E. 2.3.; vgl. auch BGE 82 II 25, E. 3.). Für die Bemessung der Genugtuung im Falle einer Körperverletzung sieht Art. 47 OR in ähnlicher Weise vor, dass das Gericht der verletzten Person unter Würdigung der besonderen Umstände eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zuzusprechen hat. Zu den besonderen Umständen zählt unter anderem das Verschulden der schädigenden Person, wobei ein bloss leichtes Verschulden in analoger Anwendung von Art. 43 Abs. 1 OR ausnahmsweise zu einer Reduktion der Genugtuung führen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_795/2009 vom 13. November 2009, E. 5.2. mit Hinweisen; KESSLER, a.a.O., N 17 und N 20b zu Art. 47 OR; REY/WILDHABER, a.a.O., S. 106). Unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen zu Art. 43 Abs. 1 OR kann sich die Möglichkeit einer Herabsetzung der Genugtuung allerdings im Grunde nur aus der objektiven Komponente des Verschuldens ergeben. Eine verminderte Urteilsfähigkeit, welche die subjektive Komponente des Verschuldensbegriffs beschlägt, führt dagegen nicht zu einer Beschränkung der Pflicht zur Leistung einer Genugtuung. 2.2. In Anwendung dieser rechtlichen Grundlagen ist mit der Vorinstanz zunächst darauf hinzuweisen, dass eine Billigkeitshaftung nach Art. 54 OR entgegen der An-

- 46 - sicht der Verteidigung vorliegend von vornherein nicht in Betracht kommt (Urk. 74 Rz. 43 f., 48), da die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten gemäss den Feststellungen des sachverständigen Gutachters zur Tatzeit nicht vollständig aufgehoben, sondern nur mittel- bis hochgradig vermindert war (Urk. 17/23 S. 48 f. und S. 53). Zu prüfen ist deshalb eine Haftbarkeit nach Art. 41 Abs. 1 OR. Mit dem vorinstanzlichen Urteil wurde der Beschuldigte unter anderem wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zum Nachteil der Privatklägerin B._____ schuldig gesprochen, womit er einen widerrechtlichen und schuldhaften Eingriff in ihre physische und psychische Integrität zu verantworten hat. Weiter ist unbestritten, dass die Privatklägerin B._____ infolge ihrer zahlreichen und teilweise schweren Verletzungen arbeitsunfähig wurde und deshalb eine unfreiwillige Vermögenseinbusse im Sinne der Differenztheorie erlitt, wofür sie nach Art. 46 OR Schadenersatz beanspruchen kann. Schliesslich steht ausser Frage, dass sie als kausale Folge der gewaltsamen Einwirkung des Beschuldigten unter körperlichen Schmerzen und starker seelischer Unbill zu leiden hat, was die Zusprechung einer angemessenen Genugtuung nach Art. 47 OR ohne Weiteres rechtfertigt. Dies anerkennt denn auch der Beschuldigte und wendet sich im Grunde einzig gegen die Höhe des von der Vorinstanz zugesprochenen Schadenersatzes und der Genugtuung, indem er zusammengefasst vorbringen lässt, infolge der deutlichen Verminderung seiner Urteilsfähigkeit und angesichts seiner knappen finanziellen Verhältnisse sei eine Haftungsreduktion um 75 % vorzunehmen (Urk. 74 Rz. 43 ff.; Urk. 112 Rz. 51 ff.). 2.3. Nachdem die Voraussetzungen für eine Haftung nach Art. 41 Abs. 1 OR wie dargelegt erfüllt sind, hat der Beschuldigte grundsätzlich den gesamten Vermögensschaden zu ersetzen, den er mit seinem schädigenden Verhalten zum Nachteil der Privatklägerin B._____ adäquat-kausal verursacht hat. Dass ihm von Dr. med. G._____ eine mittel- bis hochgradige Verminderung der Steuerungs- und damit der Schuldfähigkeit attestiert wurde, schafft unter Verweis auf die vorstehend dargelegten Erwägungen keinen Anlass für eine Reduktion des zuzusprechenden Schadenersatzes (vgl. Ziffer 2.1.). Aus der objektiven Komponente des Verschuldens ergibt sich ebenfalls kein Grund zur Beschränkung der Schadenersatzpflicht des Beschuldigten. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz handelte er zwar eventualvorsätzlich. Aufgrund des zunehmend brutaleren Vorgehens ist jedoch von

- 47 - einer dringlichen Inkaufnahme des Todes der Privatklägerin B._____ auszugehen, so dass die innere Einstellung des Beschuldigten näher beim direkten Vorsatz denn an der Grenze zur bewussten Fahrlässigkeit liegt (Urk. 89 S. 16 f.). Nachdem die Praxis (wenn überhaupt) nur in Fällen von leichter Fahrlässigkeit eine Reduktion des zu leistenden Schadenersatzes zulässt (vgl. HONSELL/ISENRING/KESSLER, a.a.O., S. 117), fällt eine solche vorliegend ausser Betracht. Was die Verteidigung dagegen vorbringt, verfängt nicht (Urk. 112 Rz. 49). Den prekären finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten könnte nach Art. 44 Abs. 2 OR höchstens dann Rechnung getragen werden, wenn er den Schaden weder vorsätzlich noch grobfahrlässig verursacht hat, was allerdings wie erwähnt nicht der Fall ist. Schliesslich kann der Privatklägerin B._____ keinerlei Selbstverschulden am Schadenseintritt vorgeworfen werden (vgl. Art. 44 Abs. 1 OR), so dass sich auch in dieser Hinsicht keine Reduktion der Ersatzpflicht aufdrängt. Nach dem Erwogenen hat der Beschuldigte für den gesamten Vermögensschaden aufzukommen, den er durch sein schädigendes Verhalten zum Nachteil der Privatklägerin B._____ verursacht hat. Darin ist keine stossende Ungerechtigkeit zu erkennen, denn andernfalls müsste die Privatklägerin B._____ einen Teil des entstandenen Schadens selber tragen (dem Antrag der Verteidigung entsprechend sogar im Umfang von 75 %), obwohl sie keinen Beitrag zu dessen Eintritt geleistet hat. Dieselben Überlegungen gelten mit Bezug auf die zu leistende Genugtuung, welche unter Würdigung der besonderen Umstände zu bemessen ist, wobei Art. 43 und Art. 44 OR analoge Anwendung finden (REY/WILDHABER, a.a.O., S. 106). Folglich ist für die Verminderung der Urteilsfähigkeit des Beschuldigten und seine knappen finanziellen Verhältnisse entgegen der Auffassung der Verteidigung keine Herabsetzung der zuzusprechenden Genugtuung vorzunehmen. 2.4. Die Privatklägerin B._____ verlangte zunächst Schadenersatz für den infolge ihrer Arbeitsunfähigkeit entstandenen Erwerbsausfall von 25 %, nachdem die ordentliche Lohnfortzahlung per Dezember 2023 ausgeschöpft und eine ausserordentliche Lohnfortzahlung nur für 75 % ihres früheren Erwerbseinkommens verfügt worden war (Urk. 47 S. 6 f.; Urk. 48/5/1-3; Urk. 48/6/11-21; Urk. 72 S. 4; Urk. 73/1). Der geltend gemachte Erwerbsausfall für den Zeitraum zwischen anfangs Dezem-

- 48 - ber 2023 und Ende September 2024, auf welchen Zeitpunkt das Anstellungsverhältnis der Privatklägerin B._____ gekündigt wurde, ist einschliesslich eines anteilsmässigen 13. Monatslohnes für das Jahr 2024 hinreichend belegt und wurde seitens des Beschuldigten nicht substantiiert bestritten. Das beantragte Datum für den Beginn des Zinsenlaufes fällt mit der Reduktion der Lohnfortzahlung auf 75 % zusammen und wurde ebenfalls nicht bestritten, weshalb darauf abzustellen ist. Der Beschuldigte ist folglich in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils zu verpflichten, der Privatklägerin B._____ den Betrag von Fr. 13'348.15 zuzüglich 5 % Zins seit

1. Dezember 2023 sowie zusätzlich den Betrag von Fr. 1'146.– als Schadenersatz zu bezahlen. Die Privatklägerin B._____ machte sodann Schadenersatz im Betrag von 20 x Fr. 200.– (entsprechend Fr. 4'000.–) als Pauschale für Auslagen und entgangene Freizeit im Zusammenhang mit Arztbesuchen geltend (Urk. 47 S. 1 und S. 7 f.; Urk. 72 S. 1). Der Beschuldigte bestreitet diese Schadensposition, welche lediglich geschätzt und insofern nicht hinreichend begründet und belegt ist (vgl. Urk. 74 Rz. 45). Sodann ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass für entgangene Freizeit kein Schadenersatz beansprucht werden kann, weil es nicht zu einer unfreiwilligen Vermögenseinbusse gekommen ist, was jedoch für die Annahme eines Schadens im Sinne der Differenztheorie vorausgesetzt wird. Die entsprechende Schadenersatzforderung ist deshalb gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen. Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschuldigte für allfällige weitere Schadenspositionen aus dem angeklagten Ereignis vom 12. Februar 2023, die sich derzeit noch nicht abschliessend beziffern lassen, dem Grundsatze nach ersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges dieses Schadenersatzanspruches ist die Privatklägerin B._____ auf den Zivilweg zu verweisen. 2.5. Die Privatklägerin B._____ beantragte sodann die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 100'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 12. Februar 2023 (Urk. 47 S. 1). Dagegen lässt der Beschuldigte lediglich beantragen, er sei zur Bezahlung einer angemessenen Genugtuung an die Privatklägerin B._____ zu verpflichten (Urk. 74 S. 23; Urk. 92 S. 3; Urk. 112 S. 22). Dass und inwiefern der von ihr beanspruchte

- 49 - Betrag von Fr. 100'000.– unter den konkreten Umständen nicht angemessen sein sollte, legte er allerdings weder vor Vorinstanz noch anlässlich der Berufungsverhandlung dar. Insbesondere erfolgte keine Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Privatklägerin B._____ zur erlittenen immateriellen Unbill und zur Höhe des Geldbetrags, welcher als Wiedergutmachung (maximal) gerechtfertigt erscheint. Vielmehr beschränkte sich der Beschuldigte auf die Argumentation, die Genugtuung sei aufgrund der Verminderung seiner Urteilsfähigkeit und angesichts seiner knappen finanziellen Verhältnisse auf eine vertretbare Quote zu reduzieren (Urk. 74 Rz. 48; Urk. 112 Rz. 58 f.). Für eine entsprechende Reduktion besteht jedoch kein Anlass, was vorstehend bereits dargelegt wurde (vgl. Ziffer 2.3.). Folglich ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin B._____ entsprechend ihrem Antrag den Betrag von Fr. 100'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 12. Februar 2023 als Genugtuung zu bezahlen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die erstinstanzliche Kostenauflage ist ohne Weiteres zu bestätigen, nachdem der Beschuldigte mit dem Urteil der Vorinstanz vollumfänglich schuldig gesprochen wurde und den Schuldspruch mit seiner Berufung gar nicht anfechten liess (Art. 428 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 426 Abs. 1 StPO; Urk. 89 S. 71, Dispositivziffer 13).

2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für ihre Bemühungen und Barauslagen im Berufungsverfahren einen Betrag von Fr. 9'755.10 (inkl. MWST) geltend (Urk. 111). Dieser Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der kantonalen Anwaltsgebührenverordnung. Da der Zeitaufwand für die Berufungsverhandlung (inkl. Weg zum Verhandlungsort und Nachbesprechung mit dem Beschuldigten) bereits zutreffend antizipiert wurde und auch sonst kein Grund für Anpassungen besteht, ist die amtliche

- 50 - Verteidigung entsprechend ihrer Honorarnote mit Fr. 9'755.10 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 1 ist für ihre Bemühungen und Barauslagen im Berufungsverfahren ebenfalls entsprechend ihrer angemessenen Honorarnote (Urk. 115) und unter Hinzurechnung einer zusätzlichen halben Stunde zum bereits berücksichtigten Zeitaufwand für die Berufungsverhandlung pauschal mit insgesamt Fr. 3'500.– (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit sämtlichen Berufungsanträgen, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen sind. Davon ausgenommen sind lediglich die Kosten seiner amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1, welche unter dem Vorbehalt einer späteren Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 29. Januar 2025 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 2 (Rückversetzung), 4 (Anordnung einer stationären Massnahme), 7 (Entscheid über Zivilforderungen der Privatklägerin C._____), 8 - 11 (Entscheide über beschlagnahmte bzw. sichergestellte Gegenstände und Spuren) sowie 12 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ wird unter Einbezug des Strafrestes von 3 Tagen Freiheitsstrafe gemäss Verfügung der Vollzugsbehörde des Kantons Thurgau vom 2. Dezember 2022 mit einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren als Gesamtstrafe bestraft, wovon bis und mit heute 1'193 Tage durch Untersu-

- 51 - chungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Massnahmevollzug erstanden sind.

2. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. a und b StGB für die Dauer von 15 Jahren des Landes verwiesen.

3. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.

4. a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (B._____) den Betrag von Fr. 13'348.15 zuzüglich 5 % Zins seit 1. Dezember 2023 sowie zusätzlich den Betrag von Fr. 1'146.– als Schadenersatz zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

b) Mit Bezug auf allfällige weitere Schadenspositionen wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 aus dem angeklagten Ereignis dem Grundsatz nach ersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges dieses Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

c) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (B._____) den Betrag von Fr. 100'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 12. Februar 2023 als Genugtuung zu bezahlen.

5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 13) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'755.10 amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MWST) Fr. 3'500.– unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 1 (inkl. 8,1 % MWST).

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1, werden dem Beschuldigten auferlegt.

- 52 - Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1 werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben)  die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 1 im Doppel für sich  und zuhanden der Privatklägerin 1 (übergeben) die Privatklägerin 2 persönlich  den Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich,  Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (per E-Mail an …)  das Migrationsamt des Kantons Zürich (per E-Mail an …) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 1 im Doppel für sich  und zuhanden der Privatklägerin 1 die Privatklägerin 2 persönlich  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich,  Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  das Amt für Justizvollzug des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 194a,  8510 Frauenfeld, unter Hinweis auf Dispositivziffer 1 die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 

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9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 19. Mai 2026 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Wenker MLaw Boese