Sachverhalt
1. Anklagevorwurf 1.1. Dem Beschuldigten wird in tatsächlicher Hinsicht zusammengefasst vorge- worfen, am Sonntag, 12. Februar 2023, um 20:00 Uhr, im E._____ [Bahnhof], G._____-strasse 1 in … Zürich, auf dem Perron der unterirdischen Geleise …, Höhe Sektor …, die Privatklägerin B._____ auf gewaltsame und brutale Weise at- tackiert und ihr mehrfach gezielt gegen das Gesicht bzw. den Kopf geschlagen und getreten zu haben, sodass diese diverse Verletzungen (Schädelbrüche, Blutungen im Kopfinnern, Hirngewebsverletzungen, kreislaufrelevanter Blutverlust aus Kopf- schwartenverletzungen) erlitten habe (angeklagt als versuchte vorsätzliche Tö- tung). Sodann habe er durch seine kraftvolle Gewaltanwendung ihre Brille sowie ihren Wintermantel beschädigt (angeklagt als Sachbeschädigung). Weiter habe der Beschuldigte die intervenierende Privatklägerin C._____ ebenfalls mehrfach mit Faustschlägen sowie Tritten, unter anderem ebenfalls ins Gesicht bzw. den Kopf attackiert, wobei diese ebenfalls einige Verletzungen erlitten habe (angeklagt als versuchte schwere Körperverletzung). Zudem habe der Beschuldigte den ebenfalls intervenierenden Geschädigten F._____ versucht, ins Gesicht zu schlagen (ange- klagt als versuchte einfache Körperverletzung). 1.2. Der detaillierte Anklagevorwurf kann der diesem Urteil beigehefteten Ankla- geschrift vom 27. Juni 2024 (act. 30/1) entnommen werden, worauf verwiesen wird.
2. Geständnis 2.1. Anlässlich der staatsanwaltlichen Schlusseinvernahme anerkannte der Be- schuldigte den Sachverhalt gemäss Anklageschrift vollständig. Er anerkannte so- dann, sich der Straftatbestände gemäss Anklageschrift schuldig gemacht zu haben (act. 3/2 F/A 59-60). Auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 29. Januar 2025 anerkannte der Beschuldigte den Sachverhalt gemäss Anklageschrift vollständig (act. 70 S. 10 ff.). 2.2. Die Anklagevorwürfe stützen sich massgeblich auf die Videoaufnahme des Vorfalls (act. 1/3), die Verletzungsakten der Privatklägerinnen B._____ (act. 8/1-
- 11 -
11) und C._____ (act. 9/1-4), die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin- nen B._____ (act. 4/1) und C._____ (act. 5/1-2), des Geschädigten F._____ (act. 6/1-2) sowie die Aussagen zweier Zeugen (act. 7/1-2). Das Geständnis des Beschuldigten ist glaubhaft und deckt sich mit den Ergebnissen der Strafuntersu- chung, insbesondere mit der Videoaufnahme und den Aussagen der Beteiligten und Zeugen. 2.3. Folglich ist der Anklagesachverhalt rechtsgenügend erstellt und es kann für die rechtliche Würdigung darauf abgestellt werden. III. Rechtliche Würdigung
1. Anwendbares Recht 1.1. Laut Anklage soll der Beschuldigte alle ihm vorgeworfenen Delikte am 12. Fe- bruar 2023 begangen haben. Per 1. Juli 2023 wurde das Bundesgesetz vom
17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen (AS 2023 259) in Kraft gesetzt. Die revidierten Bestimmungen des Strafgesetzbuches kommen auch auf Straftaten zur Anwendung, die vor ihrem Inkrafttreten begangen wurden, aber erst nachher beurteilt werden, sofern das neue Recht das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). 1.2. Im Rahmen der seit 1. Juli 2023 geltenden Harmonisierung der Strafrahmen wurde auch der Tatbestand der schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB revidiert. Da das neue Recht eine Mindeststrafe von einem Jahr anstatt – wie früher
– sechs Monaten Freiheitsstrafe vorsieht, erweist sich das neue Recht nicht als das mildere (Art. 2 Abs. 2 StGB), weshalb nachfolgend in Bezug auf die Tathandlungen zum Nachteil der Privatklägerin C._____ die Anwendung von aArt. 122 StGB zu prüfen ist. 1.3. Auch hinsichtlich der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB hat sich eine Änderung in Bezug auf Ziff. 1 Abs. 2 ergeben. Das alte Recht sah in aArt. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB eine privilegierte Form für "leichte Fälle" vor. Als leich- ter Fall einer einfachen Körperverletzung sind Angriffe auf die körperliche Integrität
- 12 - zu verstehen, die in der untersten Bandbreite des Grundtatbestandes liegen (BSK StGB-ROTH/BERKEMEIER, Art. 123 N 8). Vorliegend ist aufgrund des Vorgehens des Beschuldigten – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – nicht von einem "leichten Fall" auszugehen. Im Übrigen sind das alte Recht (aArt. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und das neue Recht (Art. 123 Ziff. 1 StGB) im Wortlaut gleichlautend, weswegen sich die Gesetzesänderung für den Beschuldigten nicht milder auswirkt und in Be- zug auf seine Handlungen die Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu prü- fen ist. 1.4. Keine Änderungen ergaben sich hinsichtlich der Straftatbestände der vorsätz- lichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB sowie der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB.
2. Tathandlungen zum Nachteil der Privatklägerin B._____ 2.1. Parteistandpunkte 2.1.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten zum Nach- teil der Privatklägerin B._____ als versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB. 2.1.2. Die amtliche Verteidigung beantragte anlässlich der Hauptverhandlung vom
29. Januar 2025, der Beschuldigte sei anklagegemäss schuldig zu sprechen (act. 74 S. 22). 2.2. Versuchte vorsätzliche Tötung 2.2.1. Objektiver Tatbestand 2.2.1.1. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Vor- aussetzungen nach Art. 112 ff. StGB erfüllt sind, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB). Hat der Täter alle subjektiven Tatbestands- merkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert, ohne alle objektiven Tatbestandsmerkmale zu erfüllen, liegt ein Versuch im Sinne von Art. 22 StGB vor (vgl. DONATSCH, OFK-StGB, Art. 22 N 2 mit weiteren Hinweisen).
- 13 - 2.2.1.2. Die Tathandlung des Beschuldigten hatte nicht den Tod der Privatkläge- rin B._____ zur Folge, weshalb der tatbestandsmässige Erfolg des Tatbestandes der vorsätzlichen Tötung nicht eingetreten ist. Somit ist unabhängig von der noch vorzunehmenden rechtlichen Qualifikation von einem versuchten Tötungsdelikt auszugehen. Indes ist in objektiver Hinsicht dennoch erforderlich, dass das Han- deln des Täters zum Tod hätte führen können. 2.2.1.3. Der Beschuldigte kickte der Privatklägerin B._____ unvermittelt und ohne Vorwarnung mit dem linken Fuss gegen die Beine, was Privatklägerin B._____ beim Gehen leicht einknicken liess. Als sie sich gestützt auf dieses Vorkommnis zum Beschuldigten hin umdrehte, wandte sich der Beschuldigte der Privatkläge- rin B._____ zu. Er ging zielstrebig frontal auf sie zu und schlug ihr aus nächster Nähe mit der rechten Faust gezielt kräftig ins Gesicht, durch welchen Faustschlag Privatklägerin B._____ zu Boden fiel. Unverzüglich trat der Beschuldigte der zu Bo- den gestürzten Privatklägerin B._____ mit dem rechten, mit Winterboots beschuh- tem Fuss, schwungvoll ausholend und kraftvoll gezielt frontal in das Gesicht, wo- durch die Privatklägerin B._____ mit ihrem Kopf rückwärts nach hinten geschleu- dert wurde und ihr Hinterkopf gegen die hinter ihre liegende Betonwand aufschlug. Als die Privatklägerin B._____ ihren Oberkörper aufzurichten versuchte, trat ihr der Beschuldigte mit dem rechten, ausholenden, mit Winterboots beschuhtem Fuss er- neut aus nächster Nähe mit voller Wucht frontal gezielt in das Gesicht. Sich über der Privatklägerin B._____ mit der rechten Hand an der Wand abstützend, an wel- che die Privatklägerin B._____ mit dem Oberkörper rücklings angelehnt war, trat der Beschuldigte der Privatklägerin B._____ erneut, diesmal mit dem ausholenden linken, mit Winterboots beschuhten Fuss frontal gezielt gegen das Gesicht. Nach einer kurzen Unterbrechung der Gewalteinwirkung auf die Privatklägerin B._____, dank der Intervention der Privatklägerin C._____, wandte sich der Beschuldigte er- neut der sich mit beiden Händen vor dem Gesicht zu schützen versuchenden, mit dem Oberkörper rücklings an der Wand anlehnenden Privatklägerin B._____ zu und trat ihr auf identische Art und Weise zwei Mal mit dem beschuhten linken Fuss ausholend mit der Fussferse stampfend kraftvoll gegen das Gesicht, wobei er den Kopf nicht voll traf. Hernach holte er nach hinten Anlauf, entledigte sich seiner Ja- cke und trat der Privatklägerin B._____ mit viel Schwung und grosser Wucht kräftig
- 14 - mit der linken Fussferse gezielt frontal mitten in das Gesicht, wodurch Privatkläge- rin B._____ nach links zu Boden kippte und regungslos liegen blieb. 2.2.1.4. Erneut machte der Beschuldigte Anstalten, die regungslose, am Boden lie- gende Privatklägerin B._____ zu treten, wobei er sich aufgrund des sich annähern- den Geschädigten F._____ von ihr abwandte. In der Zwischenzeit versuchte die Privatklägerin B._____, ihren Kopf anzuheben und ihren Oberkörper so weit aufzu- richten, um mit dem Hinterkopf an die Wand anlehnen zu können, was ihr misslang. Sie sackte rückwärts rücklings zurück auf den Boden, wo sie regungslos liegen blieb. Als sie ihren Kopf erneut zu heben versuchte, kippte sie links zur Seite und blieb regungslos liegen. Als sie ihren Kopf wieder leicht anzuheben versuchte, trat der in der Zwischenzeit zur Privatklägerin B._____ zurückgekehrte Beschuldigte di- rekt zu ihr hin und trat bzw. stampfte ihr, direkt neben ihr stehend, mit seinem linken, mit Winterboots beschuhten Fuss von oben herab ausholend, wuchtig und hart ge- zielt mit der Fusssohle mitten in das ihm zugewandte, blutende Gesicht. 2.2.1.5. Während des Vorgehens des Beschuldigten kam es bei der Privatkläge- rin B._____ zur Bewusstlosigkeit. Aufgrund der Handlungen des Beschuldigten er- litt sie zudem Blutungen unter der harten Hirnhaut linksseitig, hinter dem rechten Auge sowie in den Nasennebenhöhlen. Weiter kam es zu mehrfragmentären und verschobenen Knochenbrüchen des Nasenbeins beidseits, des den Boden der Au- genhöhle bildenden Teils des rechten und linken Oberkiefers (komplexer Bruch des Knochengerüsts zwischen den beiden Augenhöhlen), des die Nasenhöhle bilden- den Teils des Oberkiefers rechts sowie links, des die Unterschläfengrube bildenden Anteils des Oberkiefers rechts und links. Sie erlitt weiter einen Knochenbruch des Tränenbeins rechts, einen mehrfragmentären und verschobenen Bruch des Trä- nenbeins links sowie mehrfragmentäre und verschobene Knochenbrüche des Keil- beins rechts und links sowie des Siebbeins links. Im Weiteren kam es bei der Pri- vatklägerin B._____ zu einer Gehirnerschütterung, einer Blutungsanämie, einer Einblutung der rechten Augenbindehaut sowie diversen Blutergüssen, teils mit Hautabschürfungen, an der linken Schläfe, den Augenober- und Unterlidern (sog. Brillenhämatom), den Wangen, dem Nasenrücken, an der Mundschleimhaut mit Schleimhautdurchtrennungen, am Hals, rechts, an der Brustkorbvorderseite rechts,
- 15 - am Rücken sowie an beiden Schultern, am linken Handrücken und an der linken Unterschenkelstreckseite. Zudem erlitt Privatklägerin B._____ Hautabschürfungen am rechten Handrücken und am rechten Zeigefinger sowie eine Quetsch-Riss- Wunde an der rechten Gesichtshälfte (act. 8/6). 2.2.1.6. Die Privatklägerin B._____ ist seit dem Vorfall zu 100 % arbeitsunfähig (act. 48/2 und 73/2). Sie hat einige sichtbare Narben im Gesichtsbereich sowie Asymmetrien im Gesicht, wobei neben der Knochenveränderung auch Teile der Mimik, insbesondere beim Augenbrauenheben oder beim Lächeln, betroffen sind. Weiter leidet die Privatklägerin B._____ unter Einschränkungen der Sehkraft (Dop- pelbilder) sowie der Augenmuskulatur, unter Schwindel, anhaltenden starken Kopf- schmerzen, Konzentrationsschwierigkeiten, Gesichtstaubheit sowie an der Behin- derung der Nasenatmung (act. 8/6+11). Sie leidet zudem an einer posttraumati- schen Belastungsstörung (act. 48/1). 2.2.1.7. Die Verletzungen der Privatklägerin B._____ sind allesamt Folgen einer massiven, brutalen Gewalteinwirkung des Beschuldigten. Dabei können solch hef- tige Schläge und Tritte gegen das Gesicht, wie sie der Beschuldigte erteilt hatte, laut Gutachten IRM lebensgefährliche Vorgänge darstellen. Insbesondere hätte die bei der Privatklägerin B._____ festgestellte Hirnblutung bei Grössenzunahme durch eine zentrale Atemlähmung zum Tod führen können. Zudem hätten die at- testierte Behinderung der Nasenatmung sowie Blutung im Mund in Kombination mit der Bewusstlosigkeit zum Erstickungstod führen können. Die Schläge und Tritte in den Augenbereich hätten weiter zu derart schweren Verletzungen der Augäpfel füh- ren können, dass der vollständige Verlust der Sehstärke hätte bewirkt werden kön- nen (act. 8/6 S. 8). 2.2.1.8. Die Handlungen des Beschuldigten hätten somit zweifellos zum Tod der Privatklägerin B._____ führen können, womit der objektive Tatbestand der ver- suchten vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB erfüllt ist.
- 16 - 2.2.2. Subjektiver Tatbestand 2.2.2.1. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz ge- nügt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Vorsätzlich handelt, wer eine Tat mit Wissen und Willen ausführt. Direkter Vorsatz ist nach Rechtsprechung des Bundesgerichts gegeben, wenn der Täter den deliktischen Erfolg, mag ihm dieser auch gleichgültig oder so- gar unerwünscht sein, als notwendige Folge oder als Mittel zur Erreichung des ver- folgten Zwecks in seinen Entschluss miteinbezogen hat. Der Erfolg braucht nicht das vom Täter erstrebte Ziel zu sein. Es genügt, dass er mitgewollt ist (BGE 119 IV 193; BGer 6B_352/2011). Eventualvorsatz liegt dann vor, wenn der Täter den Ein- tritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich der Richter – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rück- schlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters er- lauben. Nach der Rechtsprechung darf er vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter die Verwirklichung der Gefahr als so wahrschein- lich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftiger- weise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann. Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tat- bestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählt die Rechtsprechung unter ande- rem auch die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirkli- chung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. 2.2.2.2. Das Wissen um die generelle Möglichkeit von Hirnschäden und damit ver- bundenen tödlichen Folgen von solch heftigen Tritten gegen den Kopf einer wehr- losen, am Boden liegenden Person, gehören zum Allgemeinwissen. Dieses darf bei Personen mit durchschnittlicher Intelligenz, mithin auch beim Beschuldigten (vgl. act. 17/23 S. 36), vorausgesetzt werden. So bejahte der Beschuldigte auch die Frage der Staatsanwaltschaft, ob ihm bewusst sei, das man bei Fusstritten gegen den Kopf das Gehirn und den Schädel verletzen könne, was schwere Verletzungen
- 17 - bis hin zum Tod als Folge haben könne (act. 3/1 F/A 86). Der Beschuldigte war sich somit der Gefährlichkeit seiner Handlungen bewusst. 2.2.2.3. Zugunsten des Beschuldigten ist zwar nicht davon auszugehen, dass initial der Tod der Privatklägerin B._____ das direkte Handlungsziel war. Das Verhalten des Beschuldigten, insbesondere sein kraftvolles Einstampfen mit wuchtigem Schuhwerk beschuhtem Fuss auf das blutende Gesicht der Privatklägerin B._____, als diese bereits offensichtlich völlig regungslos und schwer verletzt auf Rücken- lage am Boden lag, kann allerdings vernünftigerweise nicht anders interpretiert wer- den, als dass er die Möglichkeit des Todes der Privatklägerin B._____ ernsthaft in Kauf genommen hat. Es sind keine genügenden Anhaltspunkte ersichtlich, die den Schluss zulassen würden, der Beschuldigte hätte mit seinen Handlungen direkt be- absichtigt, die Privatklägerin B._____ zu töten. Zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin gab es keine Vorgeschichte, aus welcher auf Beweggründe ge- schlossen werden könnte. Die Handlung des Beschuldigten basierte auf einer zu- fälligen Begegnung und spontanen Aggression. Die Hemmungslosigkeit des Be- schuldigten dürfte unter anderem auf seine Schizophrenie und die Alkoholisierung zurückzuführen sein (zur Schuldfähigkeit nachfolgend Ziff. III.5). Die gesamten Tat- umstände lassen auf enorme Gleichgültigkeit schliessen. Unter Berücksichtigung seiner psychischen Verfassung kann dem Beschuldigten keine direkte Tötungsab- sicht nachgewiesen werden, es ist aber aufgrund seines zunehmend brutaleren Vorgehens von einer dringlichen Inkaufnahme des Todes nahe am direkten Vorsatz auszugehen. Somit hat der Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich gehandelt. 2.2.2.4. Der Beschuldigte handelte nach dem Ausgeführten eventualvorsätzlich, womit der subjektive Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt ist. 2.2.3. Zwischenfazit Der Beschuldigte hat sich zum Nachteil der Privatklägerin B._____ der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
- 18 - 2.3. Sachbeschädigung 2.3.1. Objektiver Tatbestand 2.3.1.1. Eine Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB begeht, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Dabei handelt es sich um ein Antragsdelikt. Schutzzweck der Strafnorm ist die unbeeinträchtigte tatsächliche Herrschaftsmacht über eine Sache. Neben dem Eigentum sind auch Gebrauchs- und Nutzungsrechte an der Sache geschützt (DONATSCH, OFK-StGB, Art. 144 N 1a). 2.3.1.2. Tatobjekt ist eine Sache, wobei es sich um eine körperliche Sache handeln muss. Diese kann sowohl beweglich als auch unbeweglich sein, wobei an Forde- rungen keine Sachbeschädigung begangen werden kann (BSK StGB-WEISSENBER- GER, Art. 144 N 3 ff.). Des Weiteren muss es sich um eine fremde Sache handeln, wonach sie als fremd gilt, wenn sie nach den Regeln des Zivilrechts im Eigentum einer anderen Person steht als derjenigen des Täters. Dabei können nur verkehrs- fähige Sachen fremd sein (DONATSCH, OFK-StGB, Art. 137 N 5 f. m.w.H.). 2.3.1.3. Die Tathandlung liegt im Beschädigen, Zerstören oder Unbrauchbarma- chen der Sache. Das Unbrauchbarmachen spielt neben dem Beschädigen keine selbstständige Rolle und auch das Zerstören ist lediglich eine besonders radikale, nicht wieder rückgängig zu machende Form der Beschädigung, bei welcher die Substanz der Sache vollständig vernichtet oder ihre Funktionsfähigkeit völlig auf- gehoben wird (BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 144 N 20 f., 75). Als Beschädigen gilt jedes Herbeiführen einer mehr als nur belanglosen Mangelhaftigkeit der Sache. Der Mangel kann entweder durch erhebliche Verletzung der Substanz der Sache oder durch körperliche Einwirkung hervorgerufen werden. Dadurch wird entweder die bestimmungsgemässe Funktionsfähigkeit bzw. Brauchbarkeit, die äussere Er- scheinung bzw. Ansehnlichkeit oder der Zustand der Sache wesentlich beeinträch- tigt (BSK StGB- WEISSENBERGER, Art. 144 N 22).
- 19 - 2.3.1.4. Durch sein gewaltsames und kräftiges Einwirken zerstörte der Beschul- digte die im Eigentum der Privatklägerin B._____ stehende und von ihr getragene Sehbrille im Wert von CHF 1'949.– und beschädigte eine Outdoor-Jacke der Marke "Bogner" zum Kaufpreis von CHF 849.– im Sinne von nicht auswaschbarer, gross- flächiger Blutflecken. Er beschädigte somit fremde Sachen, welche nicht mehr be- stimmungsgemäss verwendet werden können. Der objektive Tatbestand von Art. 144 Abs. 1 StGB ist somit ohne Weiteres erfüllt. 2.3.2. Subjektiver Tatbestand 2.3.2.1. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz ge- nügt (BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 144 N 81). 2.3.2.2. Der Beschuldigte attackierte die Privatklägerin B._____ wissentlich und wil- lentlich. Er nahm dabei die Beschädigung ihrer Sehbrille sowie der getragenen Klei- dung offensichtlich mindestens in Kauf. Der subjektive Tatbestand von Art. 144 Abs. 1 StGB ist damit ebenfalls erfüllt. 2.3.3. Zwischenfazit Der Beschuldigte hat sich zum Nachteil der Privatklägerin B._____ der Sachbe- schädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
3. Tathandlungen zum Nachteil der Privatklägerin C._____ 3.1. Parteistandpunkte 3.1.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten zum Nach- teil der Privatklägerin C._____ als versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von aArt. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 3.1.2. Die amtliche Verteidigung beantragte anlässlich der Hauptverhandlung vom
29. Januar 2025, der Beschuldigte sei anklagegemäss schuldig zu sprechen (act. 74 S. 22).
- 20 - 3.2. Objektiver Tatbestand 3.2.1. Gemäss aArt. 122 StGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), wer den Körper, ein wichti- ges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2), oder wer eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körper- lichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). Nach Art. 123 StGB wird wegen einfacher Körperverletzung bestraft, wer einen Men- schen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. 3.2.2. Der Beschuldigte kickte der Privatklägerin C._____ mit dem rechten, mit Win- terboots beschuhten Fuss, ausholend schwungvoll und kräftig frontal gezielt gegen das Gesicht. lm Rücken der dem Beschuldigten nunmehr abgewendeten, stets kni- enden Privatklägerin C._____ holte der Beschuldigte mit ausgestrecktem rechten Arm aus und schlug der Privatklägerin C._____ mit durchgezogener Schwungbe- wegung mit der rechten Hand gegen das Gesicht, welches er verfehlte, da die Pri- vatklägerin C._____ den Kopf einzog. Seitlich links von der nach wie vor am Boden vor dem Beschuldigten knieenden Privatklägerin C._____ stehend, holte der Be- schuldigte, rückwärts Anlauf holend, mit dem linken Fuss erneut aus und trat Pri- vatklägerin C._____ kraftvoll und wuchtig mit viel Schwung gezielt direkt in das Ge- sicht. Hernach schlug bzw. zerrte der Beschuldigte die Privatklägerin C._____ von hinten mit beiden Händen an Kopf, Hals und/oder Oberkörper und trat ihr im Fol- genden in ihrem Rücken stehend mit dem linken, ausholenden, beschuhten Fuss einmal mehr von hinten seitlich mit viel Schwung und grossem Kraftaufwand gezielt gegen den Kopf, linke Gesichtsseite, worauf die Privatklägerin C._____ auf den Knien nach vorne weg die Flucht ergriff. 3.2.3. Nachdem sich der Beschuldigte der Privatklägerin B._____ zugewandt hatte, rannte der Beschuldigte erneut auf die stehende Privatklägerin C._____ zu und schlug ihr mit einem gezielten, weitausholenden, und voller Wucht ausgeführten Schlag mit der rechten Faust frontal in das Gesicht, linke Seite. Der Beschuldigte folgte der sich nunmehr zur Rolltreppe zurückgezogenen Privatklägerin C._____
- 21 - und schlug ihr von hinten kommend mit der linken Faust, weit ausholend und wuch- tig, von links gegen den Kopf / in das Gesicht, Höhe linkes Ohr. 3.2.4. Die Privatklägerin C._____ wurde nach dem Vorfall notfallmässig ins Stadt- spital Waid eingeliefert (act. 9/3). Sie zog sich durch die Tathandlungen des Be- schuldigten Blutergüsse und Hautabschürfungen an der linken Wange, einen Blut- erguss mit punktuellen Hautabschürfungen und eine Schwellung an der linken Ohr- muschel, resp. an der Haut hinter dem linken Ohr, ein Zahnabbruch des linken, oberen mittleren Schneidezahns, Schleimhauteinblutungen der Lippen sowie um- blutete, unterschiedlich breit bzw. tief imponierende Hautabschürfungen an der rechten Halsseite zu (act. 9/4 S. 3 ff.). Aus dem Gutachten zur körperlichen Unter- suchung des IRM geht zudem hervor, dass im Spital schwerwiegende Traumafol- gen, insbesondere Schädelbrücke und Blutungen im Schädelinneren radiologisch hätten ausgeschossen werden können, sodass eine Lebensgefahr nicht begründet sei. Tritte gegen den Kopf stellten jedoch grundsätzlich einen lebensgefährdenden Vorgang dar, da hierbei schwere Kopfverletzungen mit Todesfolge resultieren könnten (act. 9/4 S. 5 f.). 3.2.5. Eine unmittelbare Lebensgefahr konnte vorliegend nicht belegt werden, wo- mit das Tatbestandsmerkmal der Lebensgefahr (Abs. 1) nicht erfüllt ist. Ebenso we- nig wurde ein wichtiges Organ oder Glied der Privatklägerin verstümmelt oder un- brauchbar gemacht (Abs. 2) oder ist es zu einer anderen schweren Verletzung ge- kommen (Abs. 3). Damit blieb der für die Erfüllung des objektiven Tatbestands einer schweren Körperverletzung im Sinne von aArt. 122 StGB erforderliche Erfolg aus und es stellt sich die Frage einer versuchten Tatbegehung. Dabei liegt ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB liegt dann vor, wenn der Täter sämtliche subjek- tiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (vgl. OFK/StGB- DONATSCH, Art. 22 N 2 mit weiteren Hinweisen; siehe vorne Ziff. III.2.2.2.1). 3.3. Subjektiver Tatbestand 3.3.1. Ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB in Verbindung mit aArt. 122 StGB setzt Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale voraus; wobei
- 22 - Eventualvorsatz genügt (OGer ZH SB170043 E. IV. 2.5.; BSK StGB-ROTH/BERKE- MEIER, Art. 122 N 25). Dabei muss sich für die Erfüllung des Tatbestands von aArt. 122 StGB Vorsatz auf die Schwere der Verletzung beziehen. Gefordert ist indessen nicht, dass sich der Täter gerade die tatsächlich eingetretene Folge vorgestellt hat (BSK StGB-ROTH/ BERKEMEIER, Art. 122 N 25; PK-StGB-TRECHSEL/GETH, Art. 122 N 10). 3.3.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Fusstritte und Faustschläge in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers – selbst wenn dieses sich zusammenrollt und den Kopf mit den Händen zu schützen versucht – zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können. Für die Erfüllung des Tatbestandes der versuchten schweren Körperverletzung setzt die bundesgerichtliche Rechtspre- chung nicht voraus, dass neben den eigentlichen Fusstritten oder Schlägen gegen den Kopf ein aggravierendes Moment, etwa eine besondere Heftigkeit der Tritte, die Wehrlosigkeit des Opfers, die Traktierung mit weiteren Gegenständen oder die Einwirkung mehrerer Personen, hinzutreten muss (BGer 6B_526/2020 E. 1.2.2 m.w.H.). 3.3.3. Das Wissen des Beschuldigten um die Gefahr von Faustschlägen und Tritten gegen den Kopf eines Menschen ergibt sich vorliegend nicht nur aus der allgemei- nen Lebenserfahrung, sondern wird durch die gemachte Aussage des Beschuldig- ten – auf die Frage, ob ihm bewusst sei, dass man bei Fusstritten gegen den Kopf das Gehirn oder den Schädel verletzen könne, was schwere Verletzungen bis hin zum Tod als Folge haben könne, gab er an, dass ihm das bewusst sei (act. 3/1 F/A 86) – ausdrücklich bestätigt. Der Beschuldigte ging auf die Privatkläge- rin C._____ los, da diese im Rahmen der Gewalteinwirkung auf die Privatkläge- rin B._____ zu intervenieren versuchte, wodurch sich der Beschuldigte gestört fühlte. Er wollte Privatklägerin C._____ somit verletzen, wobei er um die möglichen schweren Folgen einer derartigen Handlung wusste und diese zumindest in Kauf nahm. Dem Beschuldigten kann unter Berücksichtigung seiner psychischen Ver- fassung keine direkte Absicht nachgewiesen werden, aber jedenfalls die Inkauf- nahme schwerer Verletzungsfolgen.
- 23 - 3.4. Zwischenfazit Der Beschuldigte hat somit den Tatbestand der versuchten schweren Körperverlet- zung im Sinne von aArt. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt, wofür er zu bestrafen ist.
4. Tathandlungen zum Nachteil des Geschädigten F._____ 4.1. Parteistandpunkte 4.1.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten zum Nach- teil des Geschädigten F._____ als versuchte einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 4.1.2. Die amtliche Verteidigung beantragte anlässlich der Hauptverhandlung vom
29. Januar 2025, der Beschuldigte sei anklagegemäss schuldig zu sprechen (act. 74 S. 22). 4.2. Objektiver Tatbestand 4.2.1. Art. 123 Ziff. 1 StGB stellt Handlungen unter Strafe, die eine Schädigung des Menschen an Körper oder Gesundheit zur Folge haben. Eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB ist demgegenüber anzunehmen bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwir- kung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat. Die Abgrenzung zwischen der einfachen Körperverletzung und der Tätlichkeit erweist sich namentlich bei Blutergüssen, Schürfungen, Kratzwunden oder Prellungen als schwierig. Die Unterscheidung der Tatbestände hängt nament- lich bei Eingriffen ohne äussere Spuren vom Mass des verursachten Schmerzes ab. Da es sich bei den Begriffen der Tätlichkeit und der Verletzung der körperlichen Integrität um unbestimmte Rechtsbegriffe handelt, verfügt das Sachgericht bei der Abgrenzung der beiden Tatbestände über einen gewissen Ermessensspielraum (zum Ganzen: BGer 6B_966/2018 E. 3.1.). 4.2.2. Als sich der Geschädigte F._____ an den Beschuldigten wandte und ihm sagte, dass er aufhören soll, lief der Beschuldigte frontal auf den Geschädig-
- 24 - ten F._____ zu und führte gegen den rückwärtsgehenden, vor ihm flüchtenden Ge- schädigten F._____ mit der linken Faust weitausholend, schwung- und kraftvoll mit grosser Wucht einen gezielten Faustschlag in die Mitte des Gesichts des Geschä- digten F._____ aus, wobei er diesen infolge des reaktionsschnellen Ausweichens verfehlte. Damit blieb der für die Erfüllung des objektiven Tatbestands einer einfa- chen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB erforderliche Erfolg aus. Es stellt sich die Frage einer versuchten Tatbegehung. 4.3. Subjektiver Tatbestand 4.3.1. In subjektiver Hinsicht ist ein vorsätzliches Handeln im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Es ist allgemein bekannt und gehört zur allgemeinen Lebenserfahrung, dass solch kraftvolle Faustschläge ins Gesicht eines Menschen eine Schädigung an Körper oder Gesundheit zur Folge haben können, womit zweifelsohne das Mass zur Tätlichkeit oder zum "leichten Fall" im Sinne aArt. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB überschritten ist. 4.3.2. Vorliegend muss aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte um die möglichen Folgen sei- ner Handlung wusste und er dem Geschädigten F._____ aufgrund seiner Interven- tion mindestens eine einfache Körperverletzung zufügen wollte. Damit ist der sub- jektive Tatbestand erfüllt. 4.4. Zwischenfazit Der Beschuldigte hat somit den Tatbestand der versuchten einfachen Körperver- letzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt, wofür er zu bestrafen ist.
5. Schuldfähigkeit 5.1. Die Schuldfähigkeit der beschuldigten Person ist für die Strafbarkeit unabding- bar. War der Täter zur Zeit der Tat nämlich nicht bzw. nur teilweise fähig, das Un- recht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar bzw. so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs.1 und 2).
- 25 - 5.2. Die Schuldfähigkeit setzt sich mithin aus zwei Komponenten zusammen, wo- bei zwischen der Einsichtsfähigkeit und der Steuerungsfähigkeit zu unterscheiden ist. Erstere bedingt, dass der Täter das Unrecht seiner Tat einsehen kann. Letztere beschreibt die Fähigkeit des Täters, sich dieser Einsicht entsprechend zu verhalten. 5.3. Dass der Beschuldigte unter Alkoholeinfluss zu aggressivem, unbeherrsch- tem Verhalten neigt, wobei er sich nicht scheut, zufällig auserwählte Leute gewalt- sam zu attackieren, ist durch sein Vorstrafenregister eindrücklich belegt. Dabei er- klärte der Beschuldigte in der Untersuchung mehrmals selbst, dass sein Verhalten auf den Alkohol zurückzuführen sei, er immer dann mit der Polizei zu tun habe und "schlechte Sachen" mache (act. 3/1 F/A 5) und er sich dann nicht kontrollieren könne (act. 3/1 F/A 39). Wenn er keinen Alkohol konsumiere, fühle er sich wohl und mache nichts Schlimmes. Das Problem sei nur, wenn er Alkohol trinke (act. 3/1 F/A 81; vgl. auch F/A 83 und 85). 5.4. Der Beschuldigte ging bei seinen Tathandlungen äusserst brutal und gewalt- sam vor, wobei diese auf keine Art und Weise irgendwie objektiv nachvollziehbar sind. Der Beschuldigte befand sich in einer normalen Alltagssituation und handelte aus unverständlichem, völlig nichtigem Anlass. Während der Untersuchung wurde der Beschuldigte deswegen psychiatrisch begutachtet. In der Folge sind die gut- achterlichen Befunde in Bezug auf die Schuldfähigkeit des Beschuldigten kurz zu- sammenzufassen und zu würdigen. 5.5. Gutachten 5.5.1. Im psychiatrischen Gutachten vom 9. August 2023 diagnostizierte Dr. med. H._____ im Tatzeitraum das Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit (ICD10: F10.2) sowie einer paranoiden Schizophrenie (ICD10: F20.0) (act. 17/23 S. 47). 5.5.2. Dem Gutachten ist zu entnehmen, bezüglich Deliktdynamik sei von einer ag- gressiven Reaktion nach subjektiv empfundener niederschwelliger Provokation auszugehen, wobei die aggressive Reaktionsbereitschaft aus der Alkoholwirkung und der Instabilität aus der schizophrenen Grunderkrankung herrühre, welche eine verminderte Stressresilienz bedeute, zumal der Beschuldigte wohl nicht regelmäs-
- 26 - sig eine adäquate Medikation eingenommen habe. Die verminderte Stressempfind- lichkeit und die auch alkoholbedingte aggressive Enthemmung hätten zum Angriff gegenüber der Privatklägerin B._____ geführt, wobei wohl auch ein negatives Frauenbild zum Tragen gekommen sei (act. 17/23 S. 48). 5.5.3. Hingegen könne nicht erkannt werden, dass sich der Beschuldigte in einer floriden psychotisch wahnhaften Phase im Rahmen einer Schizophrenie befunden habe, die Situation wahnhaft wahrgenommen habe, insbesondere auch die ge- schädigten Personen, und sich entsprechend einer psychotisch veränderten Ver- kennung verhalten hätte. Vielmehr sei die schizophrene Erkrankung auch ausser- halb einer florid psychotisch-wahnhaften Phase als instabilitätsverstärkend (zusätz- lich zur Alkoholisierung) anzusehen. Die Einsichtsfähigkeit in das Unrecht der Tat- handlung sei somit intakt geblieben. Es handle sich bei der aggressiven Tathand- lung um eine übermässige Vergeltungsreaktion, wobei sich der Beschuldigte durch die Privatklägerin B._____ angerempelt oder behindert oder bedrängt gefühlt habe. Das spontane Auftreten der Privatklägerin C._____ habe beim Beschuldigten ebenfalls aggressive Dominanz bewirkt, das Verhalten liefere ebenso keinen Hin- weis auf wahnhafte Interpretation. Die Steuerungsfähigkeit sei aufgrund der Schi- zophrenie, im Sinne verminderter Stressbelastbarkeit, etwas eingeschränkt, zu- sätzlich jedoch durch die Alkoholwirkung. Angriffslustigkeit und Impulsivität seien gestiegen. Bezüglich Alkoholwirkung sei jedoch eine Toleranzentwicklung bzw. Ge- wöhnung zu berücksichtigen. Auch unter Berücksichtigung des Tatvideos sei die Steuerungsfähigkeit als relevant vermindert, jedoch bei weitem nicht aufgehoben zu bewerten. Passager leichtes Torkeln versus intakter Koordination und das ziel- gerichtete, sich mehrphasisch erstreckende Tatgeschehen stehe sich gegenüber und resultiere aus gutachterlicher Sicht in einer mittel- bis hochgradigen Minderung der Steuerungsfähigkeit (act. 17/23 S. 49). 5.5.4. Daraus ergebe sich eine mittel- bis hochgradig verminderte Schuldfähigkeit nach Art. 19 Abs. 2 StGB. Eine höhergradige Minderung könne nicht angenommen werden aufgrund der Restkompetenzen, wie sie aus dem Tatablauf erkennbar seien, der prioritären Rolle der Aggressionsbereitschaft unter Alkoholisierung und der nur sekundär relevanten schizophrenen Erkrankung für das Tatgeschehen bei
- 27 - fehlender florid wahnhafter Psychose und fehlender Anhalte für wahnhafte Missin- terpretation (act. 17/23 S. 49). 5.6. Würdigung 5.6.1. Die Ausführungen im Gutachten zur Schuldfähigkeit, zur Schizophrenie in diversen Formen und Ausprägungen sowie zur Alkoholabhängigkeit sind überzeu- gend. Es sind keine triftigen Gründe ersichtlich, welche Zweifel an den gutachterli- chen Befunden wecken könnten und eine Abweichung vom Gutachten rechtfertigen würden. Ein wahnhaftes Erleben des Beschuldigten im Rahmen der Tathandlungen wird aufgrund der nachvollziehbar geschilderten Feststellungen vom Gutachter ausgeschlossen. Auch der Beschuldigte selbst tätigte keine dahingehende Aus- sage, dass er zum Tatzeitpunkt unter dem Einfluss eines wahnhaften Erlebens ge- standen sei. Dagegen führte er aus, dass er zum Tatzeitpunkt unter Alkoholeinfluss gestanden habe (act. 70 S. 12). 5.6.2. Insgesamt erweisen sich (entgegen den Ausführungen des Vertreters der Privatklägerin 1; Prot. S. 19 f.) die gutachterlichen Ausführungen als ausgewogen, überzeugend und schlüssig. Gestützt darauf ist beim Beschuldigten von einer mit- tel- bis hochgradig verminderten Schuldfähigkeit nach Art. 19 Abs. 2 StGB auszu- gehen. Dieser ist im Rahmen der Strafzumessung Rechnung zu tragen, wovon im Übrigen auch die Staatsanwaltschaft (act. 71 S. 9) und die Verteidigung (act. 74 S. 15 ff.) ausgehen.
6. Fazit Nachdem weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen, ist der Beschuldigte der versuchten vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der versuchten schweren Körperverletzung nach aArt. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der versuchten einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- 28 - IV. Strafzumessung
1. Grundlagen der Strafzumessung 1.1. Das Gericht misst die Strafe ausgehend vom vollendet begangenen Delikt pri- mär nach dem Verschulden des Täters zu. Der ordentliche Strafrahmen ist dabei auch bei Vorliegen von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen nur zu erwei- tern, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angeordnete Strafe im konkreten Fall zu hart respektive zu milde erscheint (Art. 48, Art. 48a, Art. 49 Abs. 1, Art. 19 Abs. 2 sowie Art. 22 Abs. 1 StGB). 1.2. Das Gericht berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird dabei nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Beschuldig- ten sowie danach bestimmt, wie weit er nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB). 1.3. Im vorliegenden Urteil werden verbale Verschuldensprädikate gemäss der nachfolgenden Stufenfolge der Verschuldensgrade verwendet. Dabei liegt ein sehr leichtes Verschulden an der unteren Grenze, ein mittleres Verschulden im mittleren Bereich und ein sehr schweres Verschulden an der oberen Grenze des ordentli- chen Strafrahmens. Es ist in diesem Zusammenhang auf die feinere Unterteilung der Begriffe im unteren und mittleren Bereich des Strafrahmens hinzuweisen, so dass praxisgemäss in diesen Bereichen die Sanktion weniger stark ansteigt als im oberen Segment. Dementsprechend werden die Strafen bei nicht schwerem Ver- schulden in aller Regel im unteren bis mittleren Bereich des vorgegebenen Rah- mens angesiedelt (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 19).
- 29 - Verschuldensgrade Bereich des ordentlichen Strafrahmens unterer mittlerer oberer nicht mehr leicht sehr leicht eher schwer keinesfalls leicht leicht recht schwer mittel eher leicht schwer erheblich noch leicht sehr schwer beträchtlich 1.4. Der Begriff des Verschuldens hat sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat zu beziehen. Dabei ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden (HEIMGARTNER, OFK-StGB Art. 47 N 6). 1.5. Was die Tatkomponente betrifft, so sind das Ausmass des verschuldeten Er- folges (Deliktsbetrag, Gefährdung des geschützten Rechtsguts, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.), die Art und Weise der Her- beiführung dieses Erfolges (Tatmittel, kriminelle Energie, Provokation), die Willens- richtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, sowie die Beweggründe des Schul- digen zu beachten. Sodann sind für das Verschulden auch das Mass an Entschei- dungsfreiheit beim Täter sowie die Intensität des deliktischen Willens bedeutsam (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 47 N 7 ff.). Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, umso schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie PK StGB-TRECHSEL/SEELMANN, Art. 47 N 23 mit weiteren Hinweisen). Die Tatkompo- nente weist somit eine objektive und eine subjektive Seite auf. 1.6. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben des Täters (insbesondere allfäl- lige Vorstrafen und die persönlichen Verhältnisse) sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 47 N 14 mit weiteren Hinweisen). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein positives Nachtatverhalten zu einer Strafreduktion von einem Fünftel bis zu einem Drittel füh- ren, wobei letztere Reduktion allerdings nur bei Vorliegen eines ausgesprochen vorbildlichen Nachtatverhaltens, wozu ein umfassendes Geständnis von allem An- fang an und aus eigenem Antrieb zählt, sachgerecht ist. Fehlen einzelne Elemente
- 30 - des positiven Nachtatverhaltens, so ist die Strafe entsprechend weniger stark zu senken (BGE 118 IV 349; BGE 121 IV 205).
2. Strafrahmen / Strafart 2.1. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordent- lichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzuset- zen, wobei die schwerste Straftat nach der abstrakten Strafandrohung zu bestim- men ist (BGer 6B_885/2010 E. 4.4.1). Sind mehrere Delikte mit gleichem Strafrah- men zu berücksichtigen, rechtfertigt sich, von derjenigen Straftat auszugehen, die konkret die höchste Strafe nach sich zieht (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N 484 ff.). 2.2. Das konkret schwerste Delikt stellt vorliegend die versuchte vorsätzliche Tö- tung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB dar, welche mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft wird. 2.3. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe sind in der Regel innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen und führen nur beim Vorliegen ausserordentlicher Umstände zur Erweiterung des Strafrahmens (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die zu einer Öffnung des ordentlichen Strafrahmens führen würden. 2.4. Der Beschuldigte hat sich weiter der versuchten schweren Körperverletzung nach aArt. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Da die Strafandrohung hinsichtlich des in Frage stehenden Art. 122 StGB verschärft wurde (vgl. Ziff. III.1.2), kommt vorliegend in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB nur eine Bestrafung aufgrund des im Tatzeitpunkt geltenden Rechts in Frage. Vorliegend reicht der ordentliche Strafrahmen für die schwere Körperverletzung somit gemäss aArt. 122 StGB von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Zudem hat sich der Beschuldigte der versuchten einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, welche beide mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden.
- 31 - 2.5. Angesichts der engen systematischen und zeitlichen Nähe zu den anderen Delikten sowie der offensichtlichen Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe rechtfertigt sich für die versuchte einfache Körperverletzung und die Sachbeschädigung keine Geldstrafe (Art. 41 StGB). Sowohl für die versuchte schwere Körperverletzung als auch für die versuchte einfache Körperverletzung und die Sachbeschädigung wird daher die für die versuchte vorsätzliche Tötung festzusetzende Einsatzstrafe in An- wendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen sein.
3. Einsatzstrafe für versuchte vorsätzliche Tötung 3.1. Objektives Tatverschulden Der Beschuldigte griff die Privatklägerin B._____ grundlos an, trat ihr zuerst gegen die Beine und schlug ihr danach aus nächster Nähe ins Gesicht. Nachdem sie zu Boden ging, kickte, trat und stampfte er mehrmals mit beispielloser Brutalität mit den mit Winterschuhen beschuhten Füssen gezielt gegen das Gesicht der Privat- klägerin B._____, wodurch diese zeitweise bewusstlos war. Auch als die Privatklä- gerin blutend und beinahe regungslos am Boden lag, machte der Beschuldigte wei- ter, trat ihr nochmals mit voller Wucht ins Gesicht, wodurch sie bewusstlos liegen blieb. Der Beschuldigte liess sich auf durch das Eingreifen von anderen anwesen- den Personen nicht von seinen Gewalthandlungen gegen die Privatklägerin B._____ abbringen. Die Privatklägerin B._____ war ein reines Zufallsopfer, an dem der Beschuldigte seine nicht zu erklärenden Aggressionen entlud. Die Privatkläge- rin erlitt durch die Handlungen des Beschuldigten mehrere schwere Kopfverletzun- gen (u.A. Hirnblutung, Schädelfrakturen etc.), welche zu Lebensgefahr führten. Auch dadurch wird deutlich, mit welcher Intensität der Beschuldigte auf die Privat- klägerin einwirkte. Im Weiteren ist die Privatklägerin nach wie vor arbeitsunfähig, leidet unter andauernden Beschwerden, hat Entstellungen im Gesicht und es be- steht eine Sehstörung und eine eingeschränkte Funktionalität der Augenbewegung. In Anbetracht dessen erweist sich das objektive Tatverschulden als sehr schwer.
- 32 - 3.2. Subjektives Tatverschulden Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich. Er griff die ihm völlig unbekannte Privatklägerin B._____ aus nichtigem Anlass, womöglich weil sie seinen Koffer tou- chiert hatte, an. Es handelte sich dabei um eine Alltagssituation am Bahnhof, wes- halb sich die brutale Aggression nicht ansatzweise erschliessen oder erklären lässt. Eine eigentliche Planung der Tat lässt sich nicht erkennen, hingegen eine völlig spontane überschiessende Gewaltbereitschaft. Diese gründet in der alkoholbedingten Enthemmung des Beschuldigten in Kombination mit der bei ihm diagnositzierten Schizophrenie. Der Beschuldigte wusste, wie er unter Alkoholeinfluss reagiert und wartete anscheinend nur darauf, bis sein Bruder weg war, um Alkohol zu konsumieren. Jedoch wird das subjektive Verschulden ange- sichts der gutachterlich festgestellten mittel- bis hochgradig verminderten Schuld- fähigkeit des Beschuldigten (dazu vorstehend Ziff. III.5) und des Eventualvorsatzes entsprechend relativiert, sodass eine deutliche Verschuldens- und damit Strafmin- derung resultieren muss. Das Tatverschulden wiegt insgesamt keinesfalls leicht bis mittelschwer. Vor Bewertung des vollendenden Versuchs sowie der Täterkompo- nente ist die hypothetische Einsatzstrafe auf 8 Jahre festzusetzen. 3.3. Vollendeter Versuch Das Mass der Minderung hängt unter anderem von der Nähe des Taterfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49 E. 1.b). Für den Versuch ist eine Strafminderung vorzunehmen, wobei diese nicht erheblich auszufallen hat. Es ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vorliegend auch den Tatbestand einer schweren Körperverletzung vollendet, welcher jedoch in unechter Konkurrenz zur versuchten vorsätzlichen Tötung steht (vgl. MATHYS, a.a.O, N 302 f.). Das Ri- siko der Todesfolge war sehr hoch, insbesondere da der Beschuldigte nach der erstmaligen Bewusstlosigkeit der Privatklägerin B._____ nicht von ihr abliess, son- dern nochmals mit voller Wucht gegen ihr Gesicht stampfte. Die Privatklägerin B._____ schwebte in unmittelbarer Lebensgefahr. Der Erfolg war äusserst nahe und die tatsächlichen Folgen für die Privatklägerin B._____ sind nachhaltig gravie- rend. Der Beschuldigte unternahm sämtliche Handlungen, um den Eintritt des tat- bestandsmässigen Erfolgs zu verwirklichen. Es ist wohl reinem Zufall zu verdan-
- 33 - ken, dass die Privatklägerin B._____ dies überlebte. Es rechtfertigt sich daher le- diglich eine geringe Strafminderung im Umfang von ungefähr 10 % beziehungs- weise 1 Jahr. Vor Bewertung der Täterkomponente ist für die versuchte vorsätzli- che Tötung eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren festzusetzen.
4. Asperationen 4.1. Versuchte schwere Körperverletzung 4.1.1. Objektives Tatverschulden Der Beschuldigte verübte heftige Tritte und Faustschläge gegen die Privatklägerin C._____, unter anderem auch gezielt gegen deren Gesicht. Die Privatklägerin C._____ wollte der Privatklägerin B._____ lediglich Hilfe leisten und den Beschul- digten von der Aggressivität gegen diese abhalten. Die Privatklägerin C._____ hatte durch die Einwirkung des Beschuldigten Verletzungen im Gesicht, einen ab- gebrochenen Zahn und war zeitweise arbeitsunfähig (vgl. act. 9/3). Insgesamt er- weist sich das objektive Tatverschulden als sehr schwer. 4.1.2. Subjektives Tatverschulden Bezüglich des subjetiven Verschuldigens kann auf die vorstehenden Ausführungen betreffend versuchte vorsätzliche Tötung (Ziff. IV.3.2) verwiesen werden. Auch hier wird das subjektive Verschulden angesichts der gutachterlich festgestellten mittel- bis hochgradig verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten (dazu vorstehend Ziff. III.5) und des Eventualvorsatzes entsprechend relativiert, sodass eine deutli- che Verschuldens- und damit Strafminderung resultieren muss. Das Tatverschul- den wiegt insgesamt keinesfalls leicht bis mittelschwer. Vor Bewertung des vollen- denden Versuchs sowie der Täterkomponente wäre isoliert eine Freiheitsstrafe von 48 Monaten auszusprechen. 4.1.3. Versuch Der Erfolg war auch in Bezug auf die schwere Körperverletzung äusserst nahe. Der Beschuldigte unternahm sämtliche Handlungen, um den Eintritt des tatbestands- mässigen Erfolgs zu verwirklichen. Es ist angesichts der Brutalität des Beschuldig-
- 34 - ten wohl reinem Zufall zu verdanken, dass die Privatklägerin C._____ nicht schwerer verletzt war. Es rechtfertigt sich daher lediglich eine geringe Strafminde- rung im Umfang von ungefähr 10 % beziehungsweise 6 Monaten. Für sich betrach- tet wäre für die versuchte schwere Körperverletzung (vor Bewertung der Täterkom- ponente) eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten auszusprechen. Es rechtfertigt sich, die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 28 Monate zu erhö- hen. 4.2. Versuchte einfache Körperverletzung 4.2.1. Objektives Tatverschulden Der Geschädigte F._____ wollte den Beschuldigten von weiterer Gewalt abhalten. Der Beschuldigte wollte mit dem Geschädigten eine weitere Person schlagen, wel- che versuchte, einzugreifen und ihn vor weiterer Gewalt abzuhalten. Es ist lediglich dem Ausweichen des Geschädigten zu verdanken, dass er nicht getroffen wurde. Ohne das Ausweichen hätte der Beschuldigte wohl ungehemmt weitergemacht. Insgesamt erweist sich das objektive Tatverschulden als sehr schwer. 4.2.2. Subjektives Tatverschulden Bezüglich des subjetiven Verschuldigens kann auf die vorstehenden Ausführungen betreffend versuchte vorsätzliche Tötung (Ziff. IV.3.2) verwiesen werden. Auch hier wird das subjektive Verschulden angesichts der gutachterlich festgestellten mittel- bis hochgradig verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten (dazu vorstehend Ziff. III.5) und des Eventualvorsatzes entsprechend relativiert, sodass eine deutli- che Verschuldens- und damit Strafminderung resultieren muss. Das Tatverschul- den wiegt insgesamt keinesfalls leicht bis mittelschwer. Vor Bewertung des vollen- denden Versuchs sowie der Täterkomponente wäre isoliert eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten auszusprechen. 4.2.3. Versuch Für den Versuch rechtfertigt sich eine Strafminderung im Umfang von ungefähr 25 %, da der Erfolg – anders als bei den vorherigen Delikten – doch recht weit
- 35 - entfernt war und der Geschädigte F._____ keine tatsächlichen Folgen davongetra- gen hat. Für sich betrachtet wäre für die versuchte einfache Körperverletzung (vor Bewertung der Täterkomponente) eine Freiheitsstrafe von 10.5 Monaten auszu- sprechen. Es rechtfertigt sich, die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprin- zips um 7 Monate zu erhöhen. 4.3. Sachbeschädigung Der Schaden belief sich vorliegend auf ca. CHF 1'950 für die Brille (act. 2/4) und CHF 850.– für die Jacke (act. 2/5). Das Verschulden wiegt insgesamt leicht. Für sich betrachtet wäre für die Sachbeschädigung (vor Bewertung der Täterkompo- nente) eine Freiheitsstrafe von 1.5 Monaten auszusprechen. Es rechtfertigt sich, die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 1 Monat zu erhöhen.
5. Fazit Tatkomponente Vor Berücksichtigung der Täterkomponente ist die Freiheitsstrafe auf 10 Jahre fest- zusetzen.
6. Täterkomponente 6.1. Hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten lässt sich den Akten, insbesondere den Befragungen zur Person (act. 3/2, S. 10 ff., act. 3/3, S. 2 ff., act. 27/16 und act. 70 S. 2 ff.), der Einvernahme des Bru- ders I._____ als Auskunftsperson (act. 7/3), den Migrationsakten (act. 24 bzw. act. 54) sowie dem psychiatrischen Gutachten (act. 17/23) zusammengefasst Fol- gendes entnehmen: Der Beschuldigte wurde am tt. Juni 1996 in J._____, Eritrea, geboren und wuchs dort bei seiner Mutter und mit seinen sechs jüngeren Geschwistern auf, wobei er laut eigener Aussage mittlerweile "etwa" 11 Geschwister habe. Sein Vater ist Soldat beim eritreischen Militär, weshalb dieser jeweils nur einmal jährlich über mehrere Wochen zu Hause ist. Seine Mutter arbeitet zu Hause und ist im Getreideanbau und in der Viehwirtschaft tätig. Seine Eltern sowie die meisten Geschwister wohnen noch in Eritrea. Einer seiner Brüder, I._____, lebt seit 2016 ebenfalls in der
- 36 - Schweiz, allerdings in K._____, wo er bei L._____ als Lagerist tätig ist. Ein anderer Bruder lebt zudem in England und eine seiner Schwestern im Sudan. Der Beschul- digte gibt an, in grosser Armut aufgewachsen zu sein. Das Verhältnis zu den Eltern und den Geschwistern sei aber gut gewesen. Gewalt habe er keine erlebt. Laut dem Bruder I._____ hätten sie eine sehr gute Kindheit gehabt, wobei sie nie viel Geld gehabt hätten. Die Mutter habe sich aber stets gekümmert und sei für die Familie da gewesen. Der Beschuldigte besuchte in Eritrea die Schule bis zur 11. Klasse, bis er im Fe- bruar 2013 im Alter von 17 Jahren sein Heimatland über Äthiopien, den Sudan, Libyen und Italien verliess und am 12. August 2013 ohne Familienangehörige in die Schweiz einreiste. Nach seiner Einreise in die Schweiz stellte der Beschuldigte ein Asylgesuch. Zu den Gründen seiner Ausreise gab der Beschuldigte gegenüber den Asylbehörden mitunter an, dass er Eritrea verlassen habe, weil er aufgrund der illegalen Ausreise seiner Familie aus Eritrea Angst vor einer Inhaftierung gehabt habe. Diese Angaben stimmen allerdings nicht mit den heutigen Aussagen des Be- schuldigten sowie den Aussagen seines Bruders I._____ überein, wonach sich die Familie grösstenteils noch in Eritrea befinde und der Vater nach wie vor beim Militär arbeite. Zudem gab der Beschuldigte in der polizeilichen Einvernahme vom
22. März 2023 an, geflüchtet zu sein, um sein Leben zu verbessern und um seiner Familie in Eritrea zu helfen. Der Bruder I._____ gibt den drohenden Einzug ins Mi- litär als Grund für die Flucht des Beschuldigten aus Eritrea an. Auch der Beschul- digte bestätigte dies anlässlich der Hauptverhandlung vom 29. Januar 2025 als Grund für die Flucht. Mit Entscheid des Bundesamts für Migration (BFM) vom 5. September 2014, heu- tiges Staatssekretariat für Migration (SEM), wurde das Asylgesuch des Beschuldig- ten aufgrund von nicht hinreichend begründeten, widersprüchlichen und der Logik des Handelns widersprechenden Angaben abgelehnt; der Beschuldigte wurde in- des, da er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, als Flüchtling vorläufig aufgenommen (einlässlicher nachstehend unter Ziff. VII.3.1). Zum Zeitpunkt der Verhaftung lebte der Beschuldigte in M._____.
- 37 - Im Rahmen der Förderung der arbeitsmarktlichen Integration konnte der Beschul- digte von 2017 bis 2019 bei der Firma N._____ GmbH in O._____ eine Ausbildung als Milchpraktiker EBA absolvieren und hat diese erfolgreich abgeschlossen. Kurz vor Ende seines Einsatzes wurde dem Beschuldigten gekündigt, wobei dies laut eigener Aussage sein eigener Fehler gewesen sei. Seit dem Jahr 2019 arbeitet der Beschuldigte nicht mehr. Er bezog vor seiner Ver- haftung Sozialhilfe. Der Beschuldigte ist ledig und hat keine Kinder. Er hatte ge- mäss seinen Aussagen vor längerer Zeit während vier Monaten eine Freundin, wo- bei sie sich aber vor zwei Jahren aufgrund seines Gefängnisaufenthaltes getrennt hätten. Der Bruder des Beschuldigten lebt in K._____. Anlässlich der Hauptver- handlung gab der Beschuldigte an, er habe ein paar weiter entfernte Verwandte in P._____ und Zürich. Er habe auch einen Freundeskreis in der Schweiz, welcher aus Eritreern bestehe. Der Beschuldigte gibt an, religiös zu sein (christlich-ortho- dox). Weiter gibt er an, seit etwa zehn Jahren ein Alkoholproblem zu haben. Er sei deshalb am 15. Januar 2023 mit seinem Bruder, welcher die Reise organisiert und finanziert habe, für einen Monat nach Äthiopien gereist, um unter "heiligem Wasser" zu duschen, was ihn von seiner Krankheit hätte heilen sollen. Seinen Alltag ver- brachte der Beschuldigte gemäss seiner Aussage damit, Filme zu schauen, Musik zu hören und Bier zu trinken. Anlässlich der Hauptverhandlung gab er zudem an, er spiele gerne Fussball, sei aber in keinem Verein. Nach dem Ausgeführten lassen sich aus den persönlichen Verhältnissen und dem Vorleben des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Umstände ableiten. 6.2. Der Beschuldigte weist mehrere eingetragene Vorstrafen auf: Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. April 2018 (act. 27/3) sowie dessen Berichtigungsverfügung vom 4. Mai 2018 (act. 27/4) der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, wovon 1 Tagessatz durch Haft erstanden worden ist, und einer Busse von CHF 300.– bestraft (Beizugs- akten STA Zürich-Sihl Unt.-Nr. 2018/10011947, dortige act. 10 und act. 13). Der
- 38 - Beschuldigte hatte einen SBB Kontrolleur gepackt, diesen versucht, zu treten und anlässlich der Festnahme und Leibesvisitation versucht, verschiedenen Polizisten mehrfach Kopfstösse zu geben, schlug mit den Fäusten auf diese ein und trat nach ihnen. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bischofszell vom 4. Mai 2018 (act. 27/5) wurde der Beschuldigte des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB sowie des geringfügigen Vermögensdelikts (Sachbeschädigung) gemäss Art. 172ter in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von CHF 200.– bestraft (Beizugsakten der STA Bischofszell, SUV_B.2017.1784). Der Beschuldigte drang in einen stillgelegten Stall ein, indem er die alte Türe durch Aufdrücken leicht beschädigte, und hielt sich dort unbefugterweise auf. Weiter wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 5. November 2018 (act. 27/6) wegen versuchter einfacher Körperverletzung mit einer unbedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.– bestraft (Bei- zugsakten STA Kreuzlingen, SUV_K.2018.1201). Der Beschuldigte hatte einen Barkeeper, welcher ihm aufgrund seines alkoholisierten Zustandes ein weiteres Bier verweigerte und ihn aus dem Lokal verwies, am T-Shirt gepackt und mit der Faust auf das linke Ohr geschlagen. Die mit Strafbefehlen vom 7. April 2018 sowie vom 4. Mai 2018 ausgesprochenen bedingten Geldstrafen wurden nicht widerrufen, die Probezeiten aber jeweils um ein Jahr auf jeweils drei Jahre verlängert. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom
20. Februar 2020 (act. 27/7) wurde der Beschuldigte wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung und Sachbeschädigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt (Beizugsakten der STA des Kantons Appenzell Ausserhoden, Verfahren-Nr. U 20 51, dortiges act. 2). Der Beschuldigte handelte zum Nachteil einer völlig unbekannten Frau, indem er sie mehrfach schubste und ihr mehrfach mit der Faust ins Gesicht schlug und mit dem Fuss, ebenfalls ins Gesicht, trat. Die verlängerten Probezeiten gemäss Strafbefehl vom 7. April 2018 sowie vom 4. Mai
- 39 - 2018 wurden widerrufen und die entsprechenden Geldstrafen für vollziehbar er- klärt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom
14. April 2020 (act. 27/8) wurde der Beschuldigte wegen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz, Hausfriedensbruchs, einfacher Körperverletzung, Tätlichkeit so- wie Tätlichkeit und unanständigen Benehmens (Art. 19 Kant. Strafrecht) mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 60 Tagen und einer Busse von CHF 600.– bestraft, wobei gleichzeitig staatsanwaltlich eine deliktorientierte Therapie zur Bewältigung des Alkoholproblems und der damit verbundenen Gewaltbereitschaft des Beschul- digten angeordnet wurde (Beizugsakten STA des Kantons Appenzell Ausserrho- den, Verfahren-Nr. U 20 394, dortiges act. 3). Der Beschuldigte belästigte stark be- trunken verschiedene Personen. Bei einem zweiten Vorfall schlug er einen Hund bzw. trat ihn mit den Füssen, wurde gegen zahlreiche Personen tätlich und verfolgte das Verkaufspersonal einer Drogerie in Lagerräume, die für das Publikum nicht zugänglich waren. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 13. Juni 2022 (act. 27/11) wurde der Beschuldigte wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Ruhestörung und Missachtung einer polizeilichen Anordnung mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten und einer Busse von CHF 300.– bestraft (Beizugs- akten STA Kreuzlingen, SUV_K.2022.706). Der Beschuldigte widersetzte sich der polizeilichen Wegweisung, nachdem er im alkoholisierten Zustand wiederholt Leute beschimpft und belästigt hatte, und bespuckte einen Polizisten, als dieser ihn in Gewahrsam nehmen wollte. Der Beschuldigte wurde mit Verfügung des Amts für Justizvollzug des Kantons Thurgau vom 2. Dezember 2022 per 6. Dezember 2022 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen bei einer Reststrafe von 3 Tagen. Auf die Reststrafe von 3 Tagen wurde eine Probezeit von 1 Jahr angesetzt (act. 25/4/9), womit der Beschuldigte mit den heute zu beurteilenden Handlungen während der ihm auferlegten Probezeit delinquierte. Die grösstenteils einschlägigen Vorstrafen sowie die Delinquenz während laufen- der Probezeit sind deutlich straferhöhend zu berücksichtigen. Es rechtfertigt sich eine Erhöhung der vorläufig festgesetzten Freiheitsstrafe im Umfang von 30 %.
- 40 - 6.3. Hinsichtlich seines Nachtatverhaltens ist festzuhalten, dass sich der Beschul- digte in Bezug auf sämtliche Taten geständig zeigte. Angesichts der klaren Beweis- lage (Videoaufnahme) fällt sein Geständnis nur moderat strafmindernd ins Gewicht. Während er vorerst weder Reue noch Einsicht in das Unrecht seiner Taten zeigte (vgl. Aussage des Beschuldigten in act. 3/1 F/4 145, S. 18 "Das war doch gar nicht so schlimm. Es war ein normaler Vorfall. Sie hätten nachvollziehen müssen, dass ich vom Alkohol beeinflusst war"), nahm der Beschuldigte im Rahmen der Schluss- einvernahme insofern Stellung, als dass er sich bei den Privatklägerinnen entschul- digen wolle (act. 3/2 F/A 23 ff., S. 4 ff.). Auch in der Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung vom 29. Januar 2025 entschuldigte sich der Beschuldigte mehr- mals (act. 70 S. 11 ff.), ebenso in seinem Schlusswort (Prot. S. 20). Der Beschul- digte zeigte sich somit unter Berücksichtigung seiner psychischen Erkrankung reuig und einsichtig. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten kann im Umfang von 30 % strafmindernd berücksichtigt werden. 6.4. Die Vorstrafen sowie die Delinquenz während bedingter Entlassung stehen dem Nachtatverhalten gegenüber. Im Ergebnis wiegen sich die Strafminderungs- und Straferhöhungsgründe gegenseitig auf.
7. Fazit Strafzumessung In Anbetracht aller relevanten Strafzumessungsgründe erscheint eine Freiheits- strafe von 10 Jahren als angemessen. Der Anrechnung von insgesamt 717 Tagen Freiheitsentzug (Untersuchungshaft, Sicherheitshaft und vorzeitiger Massnahme- vollzug) steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). V. Rückversetzung
1. Grundsätze 1.1. Für die Nichtbewährung ordnet das für die Beurteilung der neuen Tat zustän- dige Gericht die Rückversetzung des Entlassenen in den Vollzug der Reststrafe an, der während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht (Art. 89 Abs. 1
- 41 - StGB). Die Verübung einer neuen Tat führt nicht in jedem Fall zu einer Rückverset- zung in den Freiheitsentzug. So kann das Gericht auf eine Rückversetzung verzich- ten, sofern nicht erwartet werden muss, dass der Verurteilte weitere Straftaten be- gehen wird (Art. 89 Abs. 2 StGB). Die prognostische Bewertung richtet sich nach den Kriterien für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges (Art. 42 Abs. 1 StGB). 1.2. Gemäss Art. 89 Abs. 6 StGB hat das Gericht in Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden, wenn auf Grund der neuen Straftat die Voraussetzun- gen für eine unbedingte Freiheitsstrafe erfüllt sind und diese mit der durch den Wi- derruf vollziehbar gewordenen Reststrafe zusammentrifft. Dies bedeutet, dass beim Zusammentreffen eines im Rückversetzungsverfahren entstandenen Straf- rests mit einer neuen, vollziehbaren Freiheitsstrafe anstatt durch Kumulation den Strafen durch Asperation zu begegnen und eine Gesamtstrafe zu bilden ist (BSK StGB-KOLLER, Art. 86 N 10).
2. Anwendung im konkreten Fall 2.1. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 13. Juni 2022 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte mit einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten und einer Busse von CHF 300.– bestraft (act. 27/11), wobei der Beschuldigte mit Verfügung vom 2. Dezember 2022 am
6. Dezember 2022 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen wurde bei einer Rest- strafe von 3 Tagen. Auf die Reststrafe von 3 Tagen wurde eine Probezeit von 1 Jahr angesetzt (act. 25/4/9). 2.2. Der Beschuldigte beging die vorliegend zu beurteilenden Taten während lau- fender Probezeit, womit die Voraussetzung der Rückfalltat im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB ohne Weiteres gegeben ist. Bezüglich der Bewährungsaussichten ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte erneut, weniger als drei Monate nach der bedingten Entlassung, delinqiuierte, wobei er schwere Gewalttaten verübte und das diesbezügliche Verschulden keinesfalls leicht bis mittelschwer wiegt. Der Be- schuldigte lässt durch seine fortwährende Delinquenz eine Unbelehrbarkeit erken- nen. Das psychiatrische Gutachten attestiert dem Beschuldigten sodann auch eine
- 42 - moderat-deutliche Rückfallgefahr (siehe dazu einlässlich Ziffer VI.3.3). Es ist damit von einer klar ungünstigen Prognose auszugehen. 2.3. Für die Reststrafe von 3 Tagen der mit Verfügung des Amt für Justizvollzug des Kantons Thurgau vom 2. Dezember 2022 gewährten bedingten Entlassung ist der Beschuldigte somit in den Strafvollzug rückzuversetzen.
3. Gesamtstrafenbildung 3.1. In analoger Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ist die oben festgesetzte Freiheitsstrafe angemessen zu erhöhen. 3.2. Das Gericht hat bei der Bildung der Gesamtstrafe methodisch stets von der- jenigen Strafe als "Einsatzstrafe" auszugehen, die es für die während der Probezeit neu verübte Straftat nach den Strafzumessungsgrundsätzen von Art. 47 ff. StGB ausgefällt hat. Die für die neuen Straftaten ausgefällte Freiheitsstrafe bildet als Ein- satzstrafe die Grundlage der Asperation. Das Gericht hat diese folglich mit Blick auf den Vorstrafenrest angemessen zu erhöhen. Daraus ergibt sich die Gesamtstrafe (vgl. sinngemäss BGE 135 IV 146, E. 2.4.1, zur analogen Regelung von Art. 89 Abs. 6 StGB). 3.3. Die Reststrafe von 3 Tagen Freiheitsstrafe wäre in Anwendung des (wenig sachgerechten [vgl. BGE 145 IV 146 E. 2.3.4]) Asperationsprinzip zu aspirieren. Angesichts der Gesamtstrafe von 10 Jahren sind diese 3 Tage jedoch vernachläs- sigbar und gehen in der Gesamtstrafenbildung unter. Somit bleibt es auch unter Berücksichtigung der Rückversetzung bei einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren. VI. Stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB
1. Parteistandpunkte Sowohl die Staatsanwaltschaft (act. 71 S. 2) als auch die amtliche Verteidigung (act. 74 S. 23) beantragen die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB.
- 43 -
2. Allgemeine Massnahmenvoraussetzungen 2.1. Nach Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und die Voraussetzungen der Art. 59 bis Art. 61, Art. 63 oder Art. 64 StGB erfüllt sind (lit. c). Voraussetzungen sind somit Massnahmebedürftig- keit, Massnahmefähigkeit und Massnahmewilligkeit (vgl. BSK StGB-HEER, Art. 56 N 32 ff.). Art. 56 Abs. 2 StGB verankert für das Massnahmenrecht den Grundsatz der Verhältnismässigkeit als zentrales Prinzip. Der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters darf im Hinblick auf die Wahrschein- lichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig sein. Dieser Grundsatz kommt dabei nach Lehre und Rechtsprechung nicht nur bei der Frage der Gefährlichkeit, sondern in allen Bereichen des Massnahmenrechts bei den un- terschiedlichsten Problemen zum Tragen (BSK StGB-HEER, Art. 56 N 34). 2.2. Beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme stützt sich das Gericht überdies auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Das Ge- richt ist bei der Würdigung eines Gutachtens grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf das Gericht jedoch nur dann von den gutachterlichen Feststellungen abweichen, wenn gewichtige und zuverlässig begründete Tatsa- chen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Abweichungen von gutachterlichen Feststellungen sind zu begründen (BGE 141 IV 369 E. 6.1 mit Hinweisen; BGer 6B_738/2018; BSK StGB-HEER, Art. 56 N 74 mit Hinweisen). Schliesslich ist eine Massnahme nur anzuordnen, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht (Art. 56 Abs. 5 StGB).
3. Voraussetzungen einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB 3.1. Eine stationäre Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen nach Art. 59 Abs. 1 StGB kann vom Gericht dann angeordnet werden, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht (lit. a) und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der
- 44 - Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Ta- ten begegnen (lit. b). Dabei ist auch entscheidend, dass die von einer Massnahme betroffene Person einer Behandlung überhaupt zugänglich ist. Ist eine Massnahme von vornherein aussichtslos, fällt sie ausser Betracht. Nach konstanter Praxis des Bundesgerichts muss ein Mindestmass an Kooperation erwartet werden können. Im Einklang mit der forensisch-psychiatrischen Lehre sind an die Therapiewilligkeit aber nicht allzu strenge Anforderungen zu stellen. Statt der Motivation sollte von der betroffenen Person in der Anfangsphase lediglich eine gewisse Motivierbarkeit verlangt werden (BGer 6B_835/2017 E. 5.2.2, nicht publ. in: BGE 144 IV 176). Ers- tes Ziel einer Therapie kann durchaus die Schaffung von Einsicht und Therapiewil- ligkeit darstellen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen auch Aussicht auf Erfolg hat. Zu bedenken gilt es, dass eine mangelnde Einsicht gerade zum Krankheitsbild vieler Störungen dazu gehört (BSK StGB-HEER, Art. 59 N 78 ff.; PK- StGB-TRECHSEL/ BORER, Art. 59 N 9). 3.2. Wie bereits erwähnt, diagnostizierte der Gutachter beim Beschuldigten neben einer Alkoholabhängigkeit (ICD10: F10.2) eine paranoide Schizophrenie (ICD10: F20.0). Dies stellt eine schwere psychische Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB dar. Eine im Zusammenhang mit der schweren psychischen Störung des Be- schuldigten stehende Anlasstat liegt vor (vgl. Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB). 3.3. Vorliegend hat der Beschuldigte die Tatbestände der versuchten vorsätzli- chen Tötung, der versuchten schweren Körperverletzung, der versuchten einfa- chen Körperverletzung sowie der Sachbeschädigung erfüllt. Bei diesen Delikten handelt es sich um Verbrechen und Vergehen (vgl. Art. 10 Abs. 2 und Abs. 3 StGB). Die Tathandlungen stehen gemäss den gutachterlichen Ausführungen mit der dia- gnostizierten psychischen Erkrankung sowie der Alkoholabhängigkeit des Beschul- digten in Zusammenhang. Sodann weist das Gutachten aus, dass die Legalpro- gnose ganz klar belastet ist: es sei von einem deutlich-hohen Risiko für auch schwere Gewalthandlungen auszugehen. Auch für Drohungen, Beschimpfungen sei von einem hohen Rückfallrisiko auszugehen. Bezüglich Sachbeschädigung und Eigentumsdelikte sei zumindest von einer moderat-deutlichen Rückfallgefahr aus- zugehen (act. 17/23 S. 51).
- 45 - 3.4. Das Gutachten führt weiter aus, dass eine deliktpräventive Therapie ange- zeigt sei, bei der die Erwirkung von belastungsstabiler Alkoholabstinenz einerseits und optimaler Behandlung der paranoiden Schizophrenie andererseits im Fokus stehe. Dabei sei zur Qualitätssicherung und Erlangung höherer Verbindlichkeit die Einbindung in einen juristischen Rahmen unumgänglich, wobei sich die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB als am erfolgversprechendsten erweise. Das stationär milieutherapeutische Setting ermögliche einerseits eine eng- maschige Beobachtung, Verträglichkeit und Compliance mit der Medikation. Ande- rerseits bedeute es schrittweise Belastungssteigerungen bei zunehmendem Frei- heitsgrad. Eine alleinige Suchtbehandlung greife zu kurz, da die belastete Legal- prognose insbesondere auch auf der schizophrenen Erkrankung fusse. Der Be- schuldigte sei als dringend massnahmebedürftig, ausreichend massnahmefähig und zumindest teilweise massnahmewillig einzustufen (act. 17/23 S. 51 f.). Entge- gen der Auffassung des Vertreters der Privatklägerin 1 (act. 72 S. 3 f.) lässt sich gemäss dem psychiatrischen Experten ein Resozialisierungserfolg mit einer ambu- lanten Massnahme nicht erreichen. Eine strafvollzugsbegleitende ambulante Massnahme könnte nicht das optimale Behandlungssetting bieten. Eine ambulante Behandlung in Freiheit würde keine relevante Erfolgsaussicht zeigen aufgrund der gemachten Erfahrungen mit fehlender Compliance bei unzureichender Krankheits- einsicht und fehlender Bereitschaft, zuverlässig die Medikation einzunehmen und alkoholabstinent zu leben (act. 17/23 S. 51 f., 54). Es ist kaum anzunehmen, dass sich die heute zu beurteilenden Delikte zugetragen hätten, wäre der Beschuldigte in einem geeigneten Behandlungssetting gestanden. Weiter ist betreffend das "Un- termassverbot" darauf hinzuweisen, dass die stationäre Massnahme verlängert werden kann, wenn die Voraussetzungen der bedingten Entlassung nach fünf Jah- ren noch nicht gegeben sind (Art. 59 Abs. 4 StGB). Im Falle von Nichtbewährung kann unter anderem eine Rückversetzung angeordnet werden (Art. 62a Abs. 1 StGB). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27. Juni 2024 er- klärte sich der Beschuldigte sodann grundsätzlich einverstanden mit einer statio- nären Massnahme (act. 3/3 F/A 66). 3.5. Aus dem Kurztherapiebericht des Zentrums für Stationäre Forensische The- rapie (ZSFT) Rheinau vom 15. Januar 2025 (act. 67) ergibt sich, dass der Beschul-
- 46 - digte Mühe gehabt habe, sich in den Stationsalltag zu integrieren. Er habe jedoch zuverlässig am multimodalen Therapieangebot und falltherapeutischen resp. ärzt- lichen Einzelgesprächen teilgenommen. Im Kontakt zeige sich der Beschuldigte insgesamt fassadär, beantworte Fragen oftmals stereotyp und gewähre dem Ge- genüber kaum Einblicke in sein Gefühlsleben resp. Denken. Betreffend seine Alko- holabhängigkeit bestehe beim Beschuldigten vordergründig eine ausgeprägte Krankheitseinsicht, die sich bei näherer Exploration jedoch als oberflächlich und undifferenziert herausstelle. Betreffend seine schizophrene Grunderkrankung be- stehe keinerlei Krankheitseinsicht. Der bisherige Verlauf der (vorzeitigen) Mass- nahme werde insgesamt als vorsichtig positiv beurteilt, insofern eine erste psycho- pathologische Stabilisierung habe erreicht werden können. Ohne eine weitere psy- chopathologische Verbesserung, wie sie insbesondere durch die Einnahme von Le- ponex herbeigeführt werden könne, seien grössere Therapiefortschritte aktuell nicht zu erwarten. Es bestehe somit unverändert eine Behandlungsbedürftigkeit und damit Notwendigkeit zur Weiterführung der Massnahme. 3.6. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 29. Januar 2025 gab der Beschuldigte an, dass es ihm in der Klinik Rheinau sehr gut gehe. Er besuche eine Arbeitsthera- pie und könne sich damit ablenken. Zudem habe er regelmässig Gespräche mit Therapeuten. Weiter gab der Beschuldigte an, er habe seit der Verhaftung keinen Alkohol mehr getrunken und nehme die ihm verordneten Medikamente. Der Be- schuldigte erklärte sich mit der stationären Massnahme einverstanden (act. 70 S. 16 ff.). 3.7. Die Feststellungen des Gutachters sind schlüssig und überzeugend, weshalb darauf abzustellen ist. Ferner ist die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB angesichts der langen Haftstrafe und der drohenden Rückfallgefahr denn auch verhältnismässig. Insbesondere wird, wie vom Gutachten ausgeführt, diese Massnahmevariante aufgrund der belasteten Legalprognose für schwere Gewalt und Komorbidität aus Alkoholsucht und Schizophrenie als einzig erfolgversprechender Ansatz angesehen (act. 17/23 S. 52). Zudem erfordert die öf- fentliche Sicherheit, dass der Beschuldigte im Rahmen einer Massnahme im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. b StGB behandelt wird.
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4. Fazit 4.1. Es ist für den Beschuldigten eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung der paranoiden Schizophrenie und Alkoholabhängigkeit) im Sinne der vorstehenden Erwägungen anzuordnen. Der Vollzug der Freiheits- strafe ist zu diesem Zweck aufzuschieben (Art. 57 Abs. 2 und 3 StGB). 4.2. Es ist davon Vormerk zu nehmen, dass sich der Beschuldigte seit dem 30. Au- gust 2024 im Zentrum für Stationäre Forensische Therapie (ZSFT) im vorzeitigen Vollzug der Massnahme befindet. VII. Landesverweisung
1. Grundlagen 1.1. Das Gericht verweist den Ausländer, der zu einer Katalogtat verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. Die Lan- desverweisung ist unabhängig davon anzuordnen, ob es beim Versuch geblieben ist oder die Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). Die vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB sowie die schwere Körperverletzung im Sinne von aArt. 122 StGB sind Katalogtaten im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. a und b StGB. 1.2. Von der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sie kumulativ (1) einen "schweren persönlichen Härtefall" bewirken würde und (2) "die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den pri- vaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen" (Art. 66a Abs. 2 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rech- nung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Ein schwerer persönlicher Härtefall liegt dann vor, wenn die Summe aller Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Verlas-
- 48 - sen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Daseinsbedingungen führt. Dabei sind sämtliche härtefallbegründenden Aspekte zu berücksichtigen und zu bewerten (BRUN/FABRI, die Landesverweisung
– neue Aufgaben und Herausforderungen für die Strafjustiz, recht 2017 S. 231 ff., VI. 1.c.aa. mit Verweis unter anderem auf BUSSLINGER/UEBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, plädoyer 5/16, S. 101 f.; vgl. auch BGer 6B_209/2018 E. 3). Bei der Prüfung der Frage, ob im konkreten Einzelfall ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, sind insbesondere die folgenden Aspekte zu berücksichtigen: Die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungs- situation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der Integration und die Resozi- alisierungschancen. Bei sämtlichen Aspekten ist der Fokus einerseits auf die Situa- tion in der Schweiz und andererseits auf die Situation im Heimatland zu legen. 1.3. Alle gegen den Vollzug der Landesverweisung sprechenden Umstände (vgl. Art. 66d StGB) sind bereits im Rahmen der Härtefallprüfung zu beachten. Zudem sind die verfassungsrechtlichen und völkerrechtlichen Bestimmungen einzuhalten (BUSSLINGER/UEBERSAX, a.a.O., S. 99). Bei der Härtefallprüfung ist nicht schema- tisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzu- nehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4 und BGE 145 IV 455 E. 7.2.1). Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (BGer 6B_378/2018, E. 2.2, und BGer 6B_627/2018, E. 1.3.5). 1.4. Gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB kann die zuständige kantonale Behörde (im Kanton Zürich: das Migrationsamt des Kantons Zürich) den Vollzug der obliga- torischen Landesverweisung aufschieben, wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefähr- det wäre, oder wenn gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB andere zwingende Bestim- mungen des Völkerrechts dem Vollzug der Landesverweisung entgegenstehen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere das sogenannte Non-Refoulement-Ge- bot zu beachten, welches die Auslieferung, Ausweisung oder Rückschiebung einer
- 49 - Person in ein anderes Land verbietet, falls ernsthafte Gründe für die Annahme vor- liegen, dass für die betreffende Person im Zielland ein ernsthaftes Risiko von Folter bzw. unmenschlicher Behandlung oder einer anderen sehr schweren Menschen- rechtsverletzung besteht (vgl. Art. 3 EMRK, Art. 3 Flüchtlingskonvention, Art. 3 Anti- Folterkonvention, Art. 7 UNO-Pakt II sowie Art. 25 Abs. 2 BV). 1.5. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichtes sind mögliche Vollzugshin- dernisse im Sinne von Art. 66d StGB, so auch die Flüchtlingseigenschaft, bei der Anordnung der Landesverweisung durch das Gericht zu berücksichtigen. Es kann hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit der Ausweisung nicht (mehr) auf die Voll- zugsbehörde verwiesen werden. Das mit der Anordnung einer Landesverweisung befasste Gericht muss bereits prüfen, ob die Landesverweisung unter den konkre- ten Umständen verhältnismässig ist. Grundsätzlich wird der Härtefall bei anerkann- ten Flüchtlingen "vorausgesetzt" (BGer 6B_747/2019, E. 2.2.3.). Das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft begründet damit nach der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung schon per se einen Härtefall (ARNAIZ, forumpoenale 4/2021, S. 257, 262). Nach Art. 32 der Flüchtlingskonvention darf ein Flüchtling, der sich rechtmässig in der Schweiz aufhält, nur aus Gründen der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden. Gemäss Bundesgericht ist diese Vor- aussetzung im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 66a Abs. 2 StGB um- zusetzen, wobei sie eine Mindestanforderung an das öffentliche Interesse an der Landesverweisung darstellt (BGer 6B_747/2019, E. 2.2.3.). Eine abschliessende Beurteilung der Durchführbarkeit der Landesverweisung durch das Sachgericht ist nur möglich, wenn die Verhältnisse stabil sind. Das Gericht hat die rechtliche Durch- führbarkeit der Landesverweisung nur zu prüfen, soweit sie definitiv bestimmbar ist. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass zwischen Anordnung und Vollzug der Landesverweisung eine relativ lange Zeit vergehen kann und sich die Um- stände, die einer Landesverweisung entgegen stünden, ändern können (vgl. zum Ganzen BGer 6B_747/2019 E. 2.1).
- 50 -
2. Katalogtat Die vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB sowie die schwere Körperver- letzung im Sinne von Art. 122 StGB sind Katalogtaten im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. a und b StGB. Die Landesverweisung ist demnach auszusprechen, es sei denn, es liege ein schwerer persönlicher Härtefall vor und das private Interesse des Be- schuldigten am Verbleib in der Schweiz würde das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung überwiegen.
3. Härtefallprüfung 3.1. Flüchtlingseigenschaft 3.1.1. Der Beschuldigte stellte nach seiner Einreise in die Schweiz am 12. August 2013 ein Asylgesuch. Das damalige BFM führt im Asylentscheid vom 5. September 2014 (Migrationsakten S. 48 ff.) aus, dass der Beschuldigte die Flüchtlingseigen- schaft erfülle, nachdem nicht auszuschliessen sei, dass er im Februar 2013 Eritrea illegal und im militärdienstpflichtigen Alter verlassen habe; die eritreischen Behör- den würden solchen Personen eine regierungsfeindliche Haltung unterstellen und bei einer Rückkehr nach Eritrea sehr streng bestrafen, wobei sich die Strafmass- nahmen durch ein hohes Mass an Brutalität auszeichnen würden. Damit habe der Beschuldigte begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nach- teilen im Sinne von Art. 3 Asylgesetz ausgesetzt zu werden. Da die flüchtlingsrele- vanten Elemente erst mit der illegalen Ausreise aus Eritrea entstanden seien, liege ein subjektiver Nachfluchtgrund vor. Das Asylgesuch des Beschuldigten wurde da- her mit selbigen Entscheid abgelehnt, wobei der Beschuldigte als Flüchtling vorläu- fig in der Schweiz aufgenommen wurde. Nach dem Ausgeführten erfüllt der Beschuldigte die Flüchtlingseigenschaft, was grundsätzlich einen Härtefall begründet. Nachfolgend ist zu klären, ob die Flücht- lingseigenschaft der Anordnung der Landesverweisung entgegensteht. 3.1.2. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte weder aus der Armee flüchtete (keine Desertion), noch entzog er sich einem Rekrutierungsversuch der Streitkräfte (keine Refraktion). Der Beschuldigte wurde nie direkt aufgefordert, Mi-
- 51 - litärdienst zu leisten; es kann lediglich nicht ausgeschlossen werden, dass der Be- schuldigte zum Militärdienst rekrutiert würde. Er erfüllte daher die Flüchtlingseigen- schaft nur deshalb, weil er Eritrea im militärdienstpflichtigen Alter illegal verlassen hatte und die eritreischen Behörden solchen Personen eine regierungsfeindliche Haltung unterstellen würden. Aus diesen Gründen erachtete das BFM den Vollzug der Wegweisung – unter gleichzeitiger Abweisung des Asylgesuchs – im gegen- wärtigen Zeitpunkt als nicht zulässig (Migrationsakten S. 48 ff.). Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil mit einer Freiheitsstrafe von 10 Jah- ren (unter Anrechnung von 717 Tagen, die durch Untersuchungshaft, Sicherheits- haft und vorzeitigen stationären Massnahmenvollzug erstanden sind) bestraft, wel- che jedoch zugunsten einer stationären Massnahme aufgeschoben wird. Ange- sichts dieser langen Zeitdauer lässt sich zum heutigen Zeitpunkt noch nicht voraus- sagen, ob der Beschuldigte zum Zeitpunkt des dereinstigen Vollzugs der Landes- verweisung die Flüchtlingseigenschaft nach wie vor erfüllen wird. Veränderungen politischer Natur in Eritrea sind durchaus denkbar; ein Wechsel in der Regierung könnte etwa dazu führen, dass Personen, welchen heute eine regierungsfeindliche Haltung unterstellt wird, dereinst gar als regierungsfreundlich gelten könnten. Sta- bile Verhältnisse, welche eine definitive Prüfung der rechtlichen Durchführbarkeit der Landesverweisung erlauben würden, liegen nicht vor. Gemäss dem Amtsbericht des Staatsekretariats für Migration vom 7. November 2024 (act. 60) ist derzeit eine Wegweisung nach Eritrea zumutbar und unter men- schenrechtlichen Gesichtspunkten zulässig. Im Sinne eines "real risk" sei nicht da- von auszugehen, dass der Beschuldigte bei einer Rückkehr Folter oder unmensch- licher beziehungsweise erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt würde. 3.1.3. Im Ergebnis steht die Flüchtlingseigenschaft der Anordnung der Landesver- weisung vorliegend nicht entgegen. Die Durchführbarkeit der Landesverweisung ist letztlich aber im Zeitpunkt des Vollzugs durch das Migrationsamt abschliessend zu überprüfen. 3.2. Weitere Härtefallkriterien
- 52 - 3.2.1. Nachdem feststeht, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschuldigten der Anordnung der Landesverweisung nicht a priori entgegensteht, ist zu prüfen, ob ein schwerer Härtefall aus sonstigen Gründen vorliegt. Zu den persönlichen Verhält- nissen kann weitgehend auf die Ausführungen zur Täterkomponente verwiesen werden (siehe vorne Ziffer IV.6). Nachfolgend ist in Berücksichtigung der in der Rechtsprechung erarbeiteten Kriterien zur Härtefallprüfung insbesondere auf das Folgende hinzuweisen: 3.2.2. In Bezug auf die Aufenthaltsdauer ist festzuhalten, dass der Beschuldigte am
12. August 2013 im Alter von 17 Jahren in die Schweiz einreiste. Der Beschuldigte ist in Eritrea geboren und aufgewachsen und absolvierte dort die Grundschule so- wie einige Jahre der Sekundarschule. Er verbrachte seine prägenden Lebensjahre somit nicht in der Schweiz, sondern in Eritrea, weshalb der besonders strenge Massstab von Art. 66a Abs. 2 StGB nicht anzuwenden ist. Der Beschuldigte spricht Tigrinya und dürfte mit den kulturellen und sozialen Gegebenheiten von Eritrea bes- tens vertraut sein. Zwar kann die Aufenthaltsdauer von über 11 Jahren keineswegs als kurz bezeichnet werden, und gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf ab einer ununterbrochenen Anwesenheitsdauer von über zehn Jahren in der Regel angenommen werden, dass die Beziehungen zur Schweiz derart eng sind, dass ein Härtefall angenommen werden könnte. Voraussetzung ist auch dann ein tadelloses Verhalten, finanzielle Unabhängigkeit sowie eine gute soziale und beruf- liche Integration (BGE 124 II 110 E. 3). Von alledem kann beim Beschuldigten keine Rede sein. Von einer erfolgreichen Integration kann nicht gesprochen werden. Es ist zudem zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte als bereits 17-jähriger in die Schweiz eingereist ist und somit seine prägenden Lebensjahre im Ausland ver- brachte. 3.2.3. Der Beschuldigte ist ledig und hat keine Kinder. Wie bereits dargelegt, verfügt der Beschuldigte – mit Ausnahme seines Bruders, welcher in K._____ lebt – über keine nahen Verwandten oder enge Bezugspersonen in der Schweiz; seine Familie lebt grösstenteils in Eritrea. Zwar spricht der Beschuldigte gebrochenes Deutsch. Seine persönliche Integration ist dennoch im Ergebnis als unterdurchschnittlich zu
- 53 - bezeichnen. In Erinnerung zu rufen sind sodann die zahlreichen Vorstrafen des Beschuldigten. 3.2.4. Seit der Beendigung seiner Ausbildung als Milchpraktiker im Jahr 2019 ist der Beschuldigte keiner beruflichen Tätigkeit mehr nachgegangen. Er wird von der Sozialhilfe unterstützt, womit von einer geringen wirtschaftlichen Integration auszu- gehen ist. 3.2.5. Der Amtsbericht des Staatssekretariats für Migration vom 7. November 2024 (act. 60) hält sodann fest, dass die Möglichkeit der Wiedereingliederung in Eritrea grundsätzlich intakt sei, da der Beschuldigte erst mit 17 Jahren in die Schweiz ein- reiste, einen Grossteil seiner Jugend in Eritrea verbracht habe, die Sprache spre- che, mit dem Land vertraut sei und dort über ein familiäres Netzwerk verfüge. 3.2.6. Nach dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Beschuldigte mangels einer besonders langen Aufenthaltsdauer, familiärer oder sonstiger bedeutender sozialer Bindungen in der Schweiz oder einer wirtschaftlichen Integration über eine nur ge- ringe Beziehung zur Schweiz verfügt. Das Vorliegen eines schweren Härtefalls ge- mäss Art. 66a Abs. 2 StGB ist somit klar zu verneinen. 3.2.7. Eine einlässliche Abwägung der privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz mit den öffentlichen Interessen an der Wegweisung des Beschuldigten hat daher zu unterbleiben. Selbst wenn ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegen würde, würden die öffentlichen Interessen an der Wegweisung des Beschuldigten angesichts der Verübung massiver Gewalt gegen fremde, völlig zufällig auserwählte Personen, womit er die öffentliche Sicherheit grob beeinträch- tigte, die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz klar überwiegen.
4. Dauer der Landesverweisung 4.1. Gemäss Art. 66a StGB ist die Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre auszu- sprechen. Die Bemessung der Dauer der Landesverweisung liegt gemäss Bot- schaft im Ermessen des Gerichts, das sich dabei insbesondere am Verhältnismäs- sigkeitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft, BBl 2013 5975 ff., 6021). Die Dauer der Landesverweisung ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, nament-
- 54 - lich des Verschuldens des Beschuldigten, der Schwere des Delikts sowie der per- sönlichen Verhältnisse des Betroffenen und seiner allfälligen Bindungen zur Schweiz Rechnung zu bemessen (vgl. BGer 2C_881/2018 E. 4.1). 4.2. Das Verschulden des Beschuldigten wurde im Wesentlichen als leicht bis mit- telschwer qualifiziert, das objektive Tatverschulden wiegt jedoch jeweils sehr schwer. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte gleich zwei Katalog- taten erfüllt hat, und dass es sich bei den vorliegend zu beurteilenden Delikten um schwere Straftaten handelt, welche eine langjährige Freiheitsstrafe nach sich zie- hen. Besonders enge Bindungen in der Schweiz konnte der Beschuldigte nicht dar- legen. Die Umstände wiegen insgesamt schwer und begründen ein erhebliches öf- fentliches Interesse daran, den Beschuldigten länger vom Land fernzuhalten. Folg- lich ist eine Landesverweisung für die Dauer von 15 Jahren auszusprechen.
5. Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem 5.1. Die Ausschreibung des Beschuldigten im SIS beurteilt sich nach der auch für die Schweiz geltenden Bestimmungen von Art. 20 ff. der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (nachfolgend: SIS-II-Verordnung). Ausschreibungen im SIS dürfen gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung veran- kerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorgenommen werden, wenn die Ange- messenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. Voraussetzung für die Eingabe einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht; diese Entscheidung darf nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung ergehen (Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung nach Art. 24 Abs.1 SIS-II-Verordnung auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Dies ist insbesondere bei einem Dritt-
- 55 - staatsangehörigen der Fall, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verur- teilt worden ist, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung). Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung erfordert weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr noch einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Insoweit genügt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchst- mass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulativen Vor- aussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öf- fentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung). An die Annahme einer solchen Gefahr sind keine allzu hohen Anforderungen zu stel- len. Dass bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde, steht einer Ausschreibung der Landesver- weisung im SIS nicht entgegen (BGE 147 IV 340 E. 4.8; zum Ganzen jüngst Urteil des Bundesgerichts 7B_1055/2023 vom 12. März 2025 E. 3.5 m.H.). 5.2. Die Voraussetzungen für einen Eintrag sind vorliegend erfüllt, nachdem Eri- trea kein Mitgliedstaat des Schengen-Übereinkommens ist, die Landesverweisung auf einer Verurteilung wegen zwei Straftaten beruht, die Mindestfreiheitsstrafen von einem Jahr (schwere Körperverletzung) bzw. fünf Jahren (vorsätzliche Tötung) auf- weisen, und vom Beschuldigten eine so schwere Gefahr für die öffentliche Sicher- heit oder Ordnung ausgeht, welcher mit der Anordnung einer stationären Mass- nahme begegnet werden muss (vgl. vorne Ziff. VI.).
6. Fazit Der Beschuldigte ist demnach in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. a und b StGB für die Dauer von 15 Jahren aus dem Gebiet der Schweiz zu verweisen. Die Lan- desverweisung ist im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben.
- 56 - VIII. Zivilforderungen
1. Grundlagen 1.1. Nach Art. 122 Abs. 1 StPO kann eine geschädigte Person zivilrechtliche An- sprüche aus einer Straftat adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen, wo- bei diese nach Art. 123 Abs. 1 StPO zu beziffern und kurz zu begründen sind. Die Bezifferung und Begründung hat innert der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist zu erfolgen (Art. 123 Abs. 2 StPO). 1.2. Das Gericht entscheidet u.a. dann über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Hat die Privatklägerschaft die Zivilklage indes nicht ausreichend begründet, substanti- iert und/oder beziffert, ist diese – auch bei Schuldspruch – auf den Zivilweg zu ver- weisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 1.3. Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). 1.4. Für das Bestehen eines Genugtuungsanspruches wird in erster Linie voraus- gesetzt, dass der Verletzte als Folge der widerrechtlichen Beeinträchtigung seiner Persönlichkeit schwere physische, psychische oder seelische Leiden ertragen musste und sich die Wiedergutmachung dieser seelischen Unbill aufgrund der ob- jektiven Schwere der Verletzung rechtfertigt. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und die Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Schädigers, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linde- rung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrages (BGE 132 II 117 E. 2.3.3). Zudem sind bei der Bestimmung des Genugtuungsbetrages auch die subjektive Empfindlichkeit des Geschädigten sowie der Umstand zu berücksichti- gen, auf welche Weise und wie schwerwiegend er in seiner besonderen Situation
- 57 - von der objektiven Schädigung betroffen und in seiner konkreten Lebensführung beeinträchtigt wird (BGer 6S.232/2003 E. 2.1). 1.5. Die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur abschätzen (BGE 132 II 117 E. 2.3.3). Das Gericht hat nach Billigkeit zu entscheiden. Praxisgemäss steht dem Gericht ein eigener, weiter Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht hat eine Bemessung der Genugtuung nach schematischen Massstäben abgelehnt. Die Ge- nugtuungssumme darf nicht nach festen Tarifen festgesetzt, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden. Das schliesst aber den Rückgriff auf Präjudizien im Sinne von Richtwerten nicht aus (BGE 127 IV 215 E. 2e). 1.6. Nach der heute üblichen Zwei-Phasen-Methode ist in einer ersten Phase in objektiver Weise ein Basisbetrag als Orientierungspunkt festzulegen. In einer zwei- ten Phase ist dann in Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles durch das Gericht die konkrete Genugtuungssumme festzusetzen. Die erhöhenden und reduzierenden Elemente können sich sodann aus dem Schadensereignis, aus der Intensität der zerstörten Beziehung oder aus den übrigen Begleitumständen erge- ben (GURZELER, Beitrag zur Bemessung der Genugtuung, S. 268).
2. Privatklägerin B._____ 2.1. Parteistandpunkte 2.1.1. Die Privatklägerin B._____ beantragte, der Beschuldigte sei zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 13'348.15 zuzüglich Zinsen von 5 % seit
1. Dezember 2023 sowie des Anteils 13. Monatslohn in der Höhe von CHF 1'146.– zu verpflichten. Weiter wurde beantragt, der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin B._____ eine Pauschale für ihre Auslagen für die Anreisen, Auf- wände und entgangene Freizeit im Rahmen der Arztbesuche etc. in der Höhe von 20 x CHF 200.–, mithin CHF 4'000.– zu bezahlen. Es sei zudem festzustellen, dass der Beschuldigte für weiteren Schadenersatz herrührend aus dem Ereignis vom
12. Februar 2023 ersatzpflichtig sei Die Privatklägerin B._____ beantragte zudem
- 58 - eine Genugtuung in der Höhe von CHF 100'000.– zuzüglich Zins von 5 % seit
12. Februar 2023 (act. 47 und 72). 2.1.2. Die amtliche Verteidigung beantragte anlässlich der Hauptverhandlung, der Beschuldigte sei zu verpflichten, den Privatklägerinnen die ausgewiesenen Scha- denersatzansprüche sowie eine angemessene Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem Ereignis zu bezahlen, wobei die Haftungsquote auf 25 % festzusetzen sei. Nicht ausgewiesene Zivilforderungen seien abzuweisen respektive auf den Zivil- weg zu verweisen, wobei die Haftungsquote des Beschuldigten auf 25 % festzule- gen sei (act. 74 S. 23). 2.2. Haftungsquote/Billigkeitshaftung 2.2.1. Vorab ist die von der amtlichen Verteidigung vorgebrachte Haftungsquote zu thematisieren. Diese führte aus, gemäss den Grundsätzen von Art. 41 OR sei die Verschuldenshaftung primär abhängig vom Grad des Verschuldens. In Fällen, in denen das Verschulden aufgrund einer erheblichen Beeinträchtigung der Schuld- fähigkeit reduziert sei, komme subsidiär die Billigkeitshaftung gemäss Art. 54 OR zum Tragen. Die Prüfung der Haftungsquote sei unter Berücksichtigung der ver- minderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten vorzunehmen. Wie das Bundesge- richt in BGE 102 II 363 festgehalten habe, sei das Mass der Urteilsfähigkeit bei der Beurteilung der Deliktsfolgen zentral. Eine verminderte Urteilsfähigkeit könne die Schadenersatzpflicht reduzieren oder in bestimmten Fällen sogar ausschliessen. Die Genugtuungsansprüche der beiden Privatklägerinnen seien durch das Gericht ebenfalls unter Würdigung der verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten und seiner wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen festzusetzen. Die Genugtu- ung diene der immateriellen Wiedergutmachung, wobei diese im Lichte der Billig- keitshaftung auf ein vertretbares Mass zu reduzieren sei. Im Lichte der verminder- ten Schuldfähigkeit und der wirtschaftlichen Verhältnisse erscheine eine Haftungs- quote von 25 bis maximal 50% als angemessen (act. 74 S. 20 f.). 2.2.2. Die Haftung nach Art. 41 OR setzt ein Verschulden voraus. In objektiver Hin- sicht ist ein Verschulden zunächst gegeben, wenn jemand mit Absicht handelt. Im Unterschied zum Strafrecht wird im Zivilrecht nicht zwischen Absicht und Vorsatz
- 59 - unterschieden; die Begriffe sind hier gleichbedeutend. Vorsätzlich handelt, wer ei- nen Schädigungserfolg herbeiführen will (direkter Vorsatz) oder diesen – i. S. eines Eventualvorsatzes – zumindest in Kauf nimmt (BSK OR I-KESSLER, Art. 41 N 45). In subjektiver Hinsicht braucht es beim Verschulden Urteilsfähigkeit. Die Urteilsfä- higkeit wird nach zwei Aspekten beurteilt: Einerseits muss der Schädiger verstan- desmässig in der Lage sein, die Folgen seines Verhaltens zu erkennen (Einsicht in die Schädigungsmöglichkeit; intellektuelle Komponente); andererseits sind die Wil- lensstärke und die Kraft erforderlich, sich der Einsicht entsprechend zu verhalten (BSK OR I-KESSLER, Art. 41 N 52). Bei nicht urteilsfähigen Personen kommt eine Billigkeitshaftung nach Art. 54 OR in Frage. Gemäss Art. 54 Abs. 1 OR kann der Richter eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatze verurteilen. Die Urteilsfähigkeit wird vermutet. Der Schädiger trägt die Behauptungs- und Beweislast für seine Urteilsunfähigkeit, wenn er die Haftpflicht gestützt auf Art. 41 OR verneint (BSK OR I-KESSLER, Art. 54 N 6 mit Verweis auf Art. 41 N 52). 2.2.3. Beim Beschuldigten liegt gemäss den vorherigen Ausführungen eine mittel- bis hochgradig verminderte Schuldfähigkeit vor, eine Schuldunfähigkeit liegt hinge- gen nicht vor. Das Verschulden des Beschuldigten wurde auch unter Berücksichti- gung dieser mittel- bis hochgradig verminderten Schuldfähigkeit noch im Bereich von keinesfalls leicht bis mittelschwer – und somit im Bereich der mittleren Ver- schuldensgrade – eingeordnet. In objektiver Hinsicht wäre das Verschulden sogar im sehr schweren Bereich einzuordnen (dazu vorstehen Ziff. IV). Der Beschuldigte handelte im strafrechtlichen Sinne zumindest eventualvorsätzlich. Er handelte be- wusst und nahm den Erfolg – den Schaden – zumindest in Kauf. Damit handelte er auch im zivilrechtlichen Sinne mit Vorsatz, womit das Verschulden für die Verschul- denshaftung gemäss Art. 41 Abs. 1 OR in objektiver Hinsicht gegeben ist. Aus dem Gutachten von Dr. med. H._____ ergibt sich bezüglich Einsicht, dass die Einsichts- fähigkeit in das Unrecht der Tathandlungen beim Beschuldigten uneingeschränkt gegeben gewesen sei. Die Steuerungsfähigkeit, gemäss dieser Einsicht zu han- deln, sei mittel- bis hochgradig eingeschränkt gewesen. Es habe jedoch eine Rest- steuerungsfähigkeit bestanden. Der Beschuldigte habe (ohne florid wahnhafte Ver- kennung) mit Übersicht und zielgerichtet gehandelt und es sei ihm auch gelungen,
- 60 - Passanten in Schach zu halten. Auch das Vergewissern betreffend den Zustand des Opfers unmittelbar zum Ende der Tat weise auf Einsicht und Steuerung bzw. situative Orientierung hin (act. 17/23 S. 53). Weiter geht aus dem Gutachten her- vor, dass die Steuerungsfähigkeit unter Berücksichtigung des Tatvideos als rele- vant vermindert, jedoch bei weitem nicht aufgehoben zu bewerten sei. Passager leichtes Torkeln versus intakter Koordination und das zielgerichtete, sich mehrpha- sisch erstreckende Tatgeschehen stehe sich gegenüber (act. 17/23 S. 49). Es ist daher davon auszugehen, dass beim Beschuldigte sowohl die Einsicht in die Schä- digungsmöglichkeit wie auch die Willensstärke und die erforderliche Kraft, sich der Einsicht entsprechend zu verhalten, gegeben waren. Somit ist auch die subjektive Seite des Verschuldens, die Urteilsfähigkeit, gegeben. Da der Beschuldigte nicht als urteilsunfähig zu betrachten ist, fällt somit entgegen der Vorbringen der amtli- chen Verteidigung eine Billigkeitshaftung nach Art. 54 Abs. 1 OR ausser Betracht. 2.2.4. Im von der Verteidigung aufgeworfenen BGE 102 II 363 geht es sodann um die Kausalhaftung eines Eisenbahnbetreibers respektive um die Frage, ob ein Selbstverschulden der Geschädigten die Haftung ausschliesst. Im Fall ging es um eine 13-Jährige, welche auf einen bereits anfahrenden Zug aufsprang, auf die Ge- leise stürzte und sich dabei schwer verletzte. Das Bundesgericht erwog, dass ein die Haftung der Bahn ausschliessendes Selbstverschulden nur vorliege, wenn die Geschädigte urteilsfähig gewesen sei. Es kam zum Schluss, dass der Geschädig- ten das Aufspringen auf einen fahrenden Zug nicht in gleicher Weise zum Vorwurf gemacht werden könne wie einem voll urteilsfähigen Erwachsenen, obwohl sie an sich die Gefährlichkeit des Aufspringens gekannt habe. Es sei davon auszugehen, dass bei der Geschädigten die Urteilsfähigkeit im Zeitpunkt des Unfalls herabge- setzt gewesen sei. Die Haftbarkeit des Eisenbahnbetreibers wurde im Grundsatze bejaht (BGE 102 II 363 E. 4). Es ging somit in diesem Fall um die Urteilsfähigkeit der Geschädigten – und nicht wie vorliegend des Schädigers – und die Geschädigte wurde im Ergebnis bessergestellt. Der Sachverhalt ist daher nicht mit dem vorlie- genden Fall vergleichbar, weshalb die Rechtsprechung vorliegend auch nicht an- wendbar ist. Auch ist vorliegend ein Selbst- oder Mitverschulden der Geschädigten (der Privatklägerin B._____) klarerweise zu verneinen.
- 61 - 2.2.5. Im Übrigen geht aus dem erwähnten Entscheid hervor, das Gericht könne die Schadenersatzpflicht ermässigen (Kann-Vorschrift). Vorliegend wäre auch bei einer teilweisen Urteilsunfähigkeit des Beschuldigten, wovon vorliegend nicht aus- zugehen ist, keine Haftungsreduktion vorzunehmen. Mit Blick auf die Möglichkeit von Art. 54 OR, wonach das Gericht sogar eine gänzlich urteilsunfähige Person ganz oder teilweise für haftbar erklären kann, erscheint es nicht sachgerecht, einer vollkommen schuldlosen Geschädigten den erlittenen Schaden teilweise nicht zu ersetzen, nur weil der Schädiger teilweise urteilsunfähig war, auch wenn der Wort- laut von Art. 43 Abs. 1 OR eine solche Auslegung an sich gestattet. Eine Haftungs- reduktion wegen verminderter Zurechnungsfähigkeit gilt aus diesem Grunde als praktisch ausgeschlossen (OGer ZH SB140187 E. 6.1.2 mit Verweis auf BSK OR I- KESSLER, Art. 43 N 8). 2.2.6. Auch mit Blick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse ergibt sich keine Grund- lage für eine Reduktion der Schadenersatzpflicht des Beschuldigten. Die wirtschaft- lichen (und sozialen) Verhältnisse der Parteien können zwar als bedeutsame Um- stände nach Art. 43 Abs. 1 OR in Betracht fallen. Dies gilt jedoch namentlich für den Fall, dass der Geschädigte sich in sehr guten finanziellen Verhältnissen befin- det. Eine darauf gestützte Schadenersatzreduktion setzt voraus, dass der Geschä- digte den Schaden sehr viel leichter als der Haftpflichtige tragen kann und die volle Belastung des Schädigers deshalb unverhältnismässig wäre (BSK OR I-KESSLER, Art. 43 N 14 m.w.H.). Dies ist jedoch mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse der Privatklägerin B._____ (vgl. act. 20/5-12) nicht der Fall, wurde ihr doch unter ande- rem wegen Mittellosigkeit (vgl. Art. 136 Abs. 1 StPO) ein unentgeltlicher Rechtsbei- stand bestellt (act. 20/14). Hat ein Schädiger den Schaden absichtlich oder grob- fahrlässig herbeigeführt, so kann ohnehin von einer Reduktion abgesehen werden (BSK OR I-KESSLER, Art. 43 N 14 m.w.H.). 2.2.7. Somit ergibt sich keine Grundlage, um die Haftungsquote des Beschuldigten vorliegend herabzusetzen. Der Beschuldigte ist im Umfang von 100 % ersatzpflich- tig.
- 62 - 2.3. Schadenersatz 2.3.1. Die Schadenersatzforderung stützt sich auf den Lohnausfall seit Dezem- ber 2023, da der Privatklägerin B._____ per dann die Lohnfortzahlung auf 75 % festgesetzt wurde. Die Privatklägerin ist seit dem Ereignis durchgehend 100 % ar- beitsunfähig (vgl. act. 48/2 und 73/2). Der entsprechende Schaden wurde von der Privatklägerin B._____ ausreichend belegt (act. 48/5 und act. 48/6; vgl. auch act. 47 S. 6 f.). Zudem wurde auch noch die Differenz des pro rata 13. Monatslohns geltend gemacht. Auch diese wurde belegt (act. 48/6/11 und 73/1; vgl. auch act. 72 S. 4). Es handelt sich um vom Beschuldigten widerrechtlich verursachten Schaden. Der Beschuldigte ist demnach zu verpflichten, der Privatklägerin B._____ Schaden- ersatz in Höhe von CHF 13'348.15 zuzüglich Zins von 5 % seit 1. Dezember 2023 sowie CHF 1'146.– zu bezahlen. 2.3.2. Es ist zudem festzuhalten, dass der Beschuldigte für weiteren Schadener- satz, herrührend aus dem Ereignis vom 12. Februar 2023, grundsätzlich ersatz- pflichtig ist. 2.4. Auslagen und entgangene Freizeit 2.4.1. Begründet wird dieser Antrag damit, dass Privatklägerin B._____ durch- schnittlich viermal pro Monat eine Behandlung oder Therapie habe. Die entgan- gene Freizeit könne zwar nur geschätzt werden, es sei jedoch pro Besuch mit zwei Stunden und somit mit acht Stunden pro Monat zu rechnen, bei einem tiefen Ansatz von CHF 25.– pro Stunde ergebe dies die beantragten CHF 200.– pro Monat. Darin seien auch die ausgewiesenen Fahrtkosten enthalten. Damit seien es seit Februar 2023 bis September 2024 20 monatliche Forderungen (act. 47 S. 7). 2.4.2. Entgangene Freizeit stellt grundsätzlich keine selbständige, entschädigungs- pflichtige Position dar. Sodann wurde die pauschale Forderung von 20 mal CHF 200.– nicht ausreichend substantiiert und belegt, weshalb diese Forderung auf den Zivilweg zu verweisen ist.
- 63 - 2.5. Genugtuung 2.5.1. Begründet wird die Genugtuungsforderung zusammengefasst mit den erlit- tenen Verletzungen und der Tatsache, dass die Privatklägerin B._____ in psychi- scher und physischer Hinsicht stark an den erheblichen Folgen der massiven kör- perlichen Gewalt und des Erlebten leide. Sie sei massiv in ihrer Lebensführung eingeschränkt und dabei sei unklar, wann und ob sie überhaupt je wieder ein nor- males Leben führen könne. Ihr Gesicht bleibe dauernd entstellt, ihren Geschmacks- inn habe sie fast vollständig verloren (noch 5 %) und es sei von einer hundertpro- zentigen Invalidität auszugehen (vgl. act. 47 S. 2 ff.). 2.5.2. Der von der Privatklägerin B._____ durchlebte bzw. überlebte physische Übergriff des Beschuldigten und die physischen und psychischen Folgen der Tat sind durch die Verletzungsakten der Privatklägerin B._____ (act. 4/1-11), den The- rapiebericht des Fachpsychologen für Psychotherapie (act. 48/1) sowie die Vi- deoaufnahme der Tat (act. 1/3) hinreichend belegt. Der Beschuldigte fügte der Pri- vatklägerin offensichtlich widerrechtlich und schuldhaft einen erheblichen physi- schen und seelischen Schmerz zu. Eine Genugtuung ist somit grundsätzlich klar geschuldet. In Anbetracht der körperlichen und seelischen Verletzungen, welche der Beschuldigte der Privatklägerin B._____ zufügte, erscheint eine Basisgenugtu- ung von CHF 70'000.– als angemessen. 2.5.3. Erhöhend ins Gewicht fällt vorliegend die Art und Weise der Tatausführung. Die mehrphasige Attacke war für die Privatklägerin B._____ lebensbedrohlich. Dass sie den Angriff überlebt hat, ist einzig dem Zufall zu verdanken. Die Privatklä- gerin B._____ wurde von einem ihr unbekannten Menschen brutalst angegriffen, ohne dass sie mit ihrem Verhalten für die lebensvernichtenden Handlungen des Beschuldigten auch nur ansatzweise einen Anlass gesetzt hätte. Dies macht es einem Opfer umso schwerer, das Erlebte einzuordnen und zu verstehen. 2.5.4. Für die Bemessung der Genugtuung weiter erhöhend ins Gewicht fallen die Intensität und die Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Opfers. Die Privatklägerin B._____ trägt besonders schwerwiegende psychische als auch phy- sische Folgen davon. Sie ist seit der Tat des Beschuldigten arbeitsunfähig und wird
- 64 - womöglich dauerhaft arbeitsunfähig bleiben. Ein Selbstverschulden der Privatklä- gerin liegt nicht vor. Gestützt auf das Verschulden des Beschuldigten und unter Berücksichtigung der Folgen der Tat für die Privatklägerin B._____ ist die Basisge- nugtuung um CHF 30'000.– zu erhöhen. 2.5.5. Insgesamt erscheint daher eine Genugtuung von CHF 100'000.–, zuzüglich 5 % Zins ab 12. Februar 2023, als angemessen.
3. Privatklägerin C._____ 3.1. Die Privatklägerin C._____ beantragte eine Genugtuung in der Höhe von CHF 5'000.–, zuzüglich Zins von 5 % seit 13. Februar 2023. Begründet wird die Genugtuungsforderung zusammengefasst insbesondere mit den erlittenen physi- schen und psychischen Folgen des Vorfalls (act. 45). 3.2. Die amtliche Verteidigung beantragte anlässlich der Hauptverhandlung, der Beschuldigte sei zu verpflichten, den Privatklägerinnen die ausgewiesenen Scha- denersatzansprüche sowie eine angemessene Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem Ereignis zu bezahlen, wobei die Haftungsquote auf 25 % festzusetzen sei. Nicht ausgewiesene Zivilforderungen seien abzuweisen respektive auf den Zivil- weg zu verweisen, wobei die Haftungsquote des Beschuldigten auf 25 % festzule- gen sei (act. 74 S. 23). 3.3. Auch der von der Privatklägerin C._____ durchlebte Übergriff wie auch die körperlichen und psychischen Folgen sind durch die Videoaufnahme (act. 1/3), die Verletzungsakten (act. 5/1-4) sowie den Therapiebericht ihrer Psychotherapeutin (act. 46) hinreichend belegt. 3.4. Der Beschuldigte fügte der Privatklägerin C._____ offensichtlich widerrecht- lich und schuldhaft einen erheblichen physischen und seelischen Schmerz zu. Eine Genugtuung ist somit grundsätzlich klar geschuldet. In Anbetracht der körperlichen und seelischen Verletzungen, welche der Beschuldigte der Privatklägerin C._____ zufügte, erscheint das Genugtuungsbegehren von CHF 5'000.– als angemessen. Somit ist das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin C._____ von CHF 5'000.– zuzüglich 5% Zins ab 13. Februar 2023 gutzuheissen. Bezüglich die von der amtli-
- 65 - chen Verteidigung geltend gemachte Haftungsquote kann auf die vorstehenden Er- wägungen verwiesen werden (vgl. Ziff. VIII.2.2), der Beschuldigte ist in vollem Um- fange haftpflichtig. IX. Sicherstellungen etc.
1. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden, den Geschädigten zurückzuge- ben sind, oder zur Einziehung in Frage kommen, beschlagnahmt werden. Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).
2. Entsprechend ist in Anwendung der vorstehend genannten Bestimmungen über die beschlagnahmten Gegenstände, die Sicherstellungen sowie die festge- stellten Spuren wie folgt zu entscheiden: 2.1. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 17. Fe- bruar 2023 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Polis Ge- schäfts-Nr. 84674022 lagernden Winterschuhe (Asservat-Nr. A017'070'836) sind einzuziehen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung zu überlassen. 2.2. Die folgenden, sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Polis Geschäfts-Nr. 84674022 lagernden Kleider sind dem Beschuldigten nach Ein- tritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben und an- dernfalls nach unbenutztem Ablauf einer Frist von 30 Tagen der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. zur Vernichtung zu überlassen: Herrenhose (Asservat-Nr. A017'070'803), Pullover (Asservat-Nr. A017'070'825), Herrengilet (Asservat-Nr. A017'070'847), Herrenjacke (Asservat-Nr. A017'070'858).
- 66 - 2.3. Die folgenden, sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Polis Geschäfts-Nr. 84674022 lagernden Kleider sind der Privatklägerin 1 (B._____) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben und andernfalls nach unbenutztem Ablauf einer Frist von 30 Tagen der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. zur Vernichtung zu überlassen: Damenjacke (Asservat-Nr. A017'072'569), Damenhose (Asservat-Nr. A017'072'570), Schuhe (Asservat-Nr. A017'072'581), Pullover (Asservat-Nr. A017'072'616). 2.4. Die beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K230213- 001 / 84674022 lagernden DNA-Spuren, Spurenträger sowie Fotografien sind der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung zu überlassen. X. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschuldigte kostenpflichtig (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Ver- fahrens sind dem Beschuldigten, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidi- gung und der unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Privatklägerinnen, aufzuerle- gen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten und der unentgelt- lichen Rechtsvertretungen der Privatklägerinnen sind einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO sowie Art. 426 Abs. 4 StPO. Die amtliche Verteidigung beantrage, die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien gemäss der Haftungsquote festzusetzen. Diesbezüg- lich kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. Ziff. VIII.2.2). Der Beschuldigte hat die Kosten in vollem Umfang zu tragen.
2. In Berücksichtigung des Aufwandes für das gerichtliche Verfahren ist die Ge- richtsgebühr auf CHF 6'000.– festzusetzen, wobei über die weiteren Kosten die Ge- richtskasse Rechnung stellt.
- 67 -
3. Der Beschuldigten wurde zu Beginn des Verfahrens durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ amtlich verteidigt. Dieser bezifferte seine Leistungen als amtlicher Verteidiger auf insgesamt CHF 22'298.54 (inkl. Barauslagen und Mwst; act. 77). Der veranschlagte Zeitaufwand ist nicht zu beanstanden. Gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft I vom 24. August 2023 wurde Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ bereits eine Akontozahlung von CHF 10'044.54 geleistet (act. 19/18). Folglich ist Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger im vorliegenden Verfahren mit einer Restzahlung in der Höhe von CHF 12'254.– (inkl. Barauslagen und Mwst) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Mit Präsidialverfügung vom 6. November 2024 wurde die angeordnete amtliche Vertei- digung durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ widerrufen und Rechtsanwältin MLaw X1._____ als neue amtliche Verteidigerin mit Wirkung ab 4. November 2024 bestellt (act. 59). Diese bezifferte ihre Leistungen als amtliche Verteidigerin auf CHF 8'773.40 (act. 78). Der veranschlagte Zeitaufwand ist nicht zu beanstanden. Folglich ist Rechtsanwältin MLaw X1._____ für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin im vorliegenden Verfahren mit CHF 8'773.40 (inkl. Barauslagen und Mwst) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
4. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Privatklägerin B._____, Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, machte ein Honorar in der Höhe von CHF 10'547.97 geltend (act. 79). Der veranschlagte Zeitaufwand ist nicht zu beanstanden. Dem errechne- ten Aufwand sind noch zusätzliche 1.5 Stunden für die Hauptverhandlung hinzuzu- rechnen. Folglich ist Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Privatklägerin B._____ im vorliegenden Verfah- ren mit CHF 10'904.70 (inkl. Barauslagen und Mwst) aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen.
5. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin C._____, Rechtsan- wältin lic. iur. Y2._____, machte ein Honorar in der Höhe von CHF 5'212.75 geltend (act. 80). Der veranschlagte Zeitaufwand ist nicht zu beanstanden. Es ist lediglich eine geringfügige Korrektur bei der Mehrwertsteuer vorzunehmen (7.7% statt 8.1 % für die Aufwendungen im Jahr 2023). Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____ ist demnach für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin
- 68 - C._____ im vorliegenden Verfahren mit CHF 5'204.30 (inkl. Barauslagen und Mwst) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von aArt. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird in den Vollzug der Reststrafe von 3 Tagen Freiheits- strafe nach bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug gemäss Verfügung des Amts für Justizvollzug des Kantons Thurgau vom 2. Dezember 2022 rü- ckversetzt.
3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug des Strafrestes infolge Rückverset- zung (Dispositiv-Ziffer 2) mit 10 Jahren Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe be- straft, wovon bis und mit heute 717 Tage durch Untersuchungshaft, Sicher- heitshaft und vorzeitigen stationären Massnahmenvollzug erstanden sind.
4. Es wird eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Be- handlung der paranoiden Schizophrenie und Alkoholabhängigkeit) angeord- net. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Beschuldigte seit dem
30. August 2024 im Zentrum für Stationäre Forensische Therapie der psych- iatrischen Klinik Rheinau im vorzeitigen Vollzug der stationären Massnahme befindet.
- 69 -
5. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. a und b StGB für die Dauer von 15 Jahren aus dem Gebiet der Schweiz verwiesen. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem (SIS) angeordnet.
6. a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (B._____) den Betrag in der Höhe von CHF 13'348.15 zuzüglich 5 % Zins ab 1. Dezember 2023 sowie CHF 1'146.– als Schadenersatz zu bezahlen. Betreffend weitere Schadenersatzansprüche wird festgestellt, dass der Be- schuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (B._____) den Betrag in der Höhe von CHF 100'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 12. Februar 2023 als Genugtuung zu bezahlen.
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 (C._____) den Betrag in der Höhe von CHF 5'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 13. Februar 2023 als Genugtuung zu bezahlen.
8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 17. Fe- bruar 2023 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Polis Geschäfts-Nr. 84674022 lagernden Winterschuhe (Asservat-Nr. A017'070'836) werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen.
9. Die folgenden, sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Polis Geschäfts-Nr. 84674022 lagernden Kleider werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausge- geben und andernfalls nach unbenutztem Ablauf einer Frist von 30 Tagen
- 70 - der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. zur Vernichtung überlassen: Herrenhose (Asservat-Nr. A017'070'803), Pullover (Asservat-Nr. A017'070'825), Herrengilet (Asservat-Nr. A017'070'847), Herrenjacke (Asservat-Nr. A017'070'858).
10. Die folgenden, sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Polis Geschäfts-Nr. 84674022 lagernden Kleider werden der Privatklägerin 1 (B._____) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben und andernfalls nach unbenutztem Ablauf einer Frist von 30 Tagen der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. zur Vernichtung überlassen: Damenjacke (Asservat-Nr. A017'072'569), Damenhose (Asservat-Nr. A017'072'570), Schuhe (Asservat-Nr. A017'072'581), Pullover (Asservat-Nr. A017'072'616).
11. Die beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K230213- 001 / 84674022 lagernden DNA-Spuren, Spurenträger sowie Fotografien werden der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen.
12. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: CHF 6'000.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 4'200.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 1'820.00 Auslagen (KAPO ZH) CHF 19'563.46 Auslagen (Gutachten) Teilzahlung amtliche Verteidigung (RA lic. iur. X2._____; CHF 10'044.54 inkl. Barauslagen und Mwst; bereits von der Staatsan- waltschaft entschädigt)
- 71 - CHF 12'254.00 Restzahlung amtliche Verteidigung (RA lic. iur. X2._____; inkl. Barauslagen und Mwst) CHF 8'773.40 amtliche Verteidigung (RAin MLaw X1._____; inkl. Bar- auslagen und Mwst) CHF 10'904.70 unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 (inkl. Barauslagen und Mwst) CHF 5'204.30 unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 2 (inkl. Barauslagen und Mwst) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Aus- nahme der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Privatklägerinnen 1 und 2, werden dem Beschuldig- ten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltli- chen Rechtsvertretungen der Privatklägerinnen 1 und 2 werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 426 Abs. 4 StPO.
14. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, ..., Untersuchungs-Nr. ... (übergeben); den Rechtsbeistand der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und zuhan- den der Privatklägerin 1 (übergeben); den Rechtsbeistand der Privatklägerin 2 im Doppel für sich und zuhan- den der Privatklägerin 2 (gegen Empfangsschein); das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich (per E-Mail an haftkoordination@ma.zh.ch); den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugsdienste (per E-Mail an kanzlei.bvd@ji.zh.ch); und hernach als vollständig begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten;
- 72 - die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, ..., Untersuchungs-Nr. ...; den Rechtsbeistand der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und zuhan- den der Privatklägerin 1; den Rechtsbeistand der Privatklägerin 2 im Doppel für sich und zuhan- den der Privatklägerin 2; und nach Eintritt der Rechtskraft an den Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abtei- lung Bewährungs- und Vollzugsdienste, Postfach, 8090 Zürich (im Doppel nebst den Akten zur Einsicht) sowie unter Beilage des Formu- lars "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung ED-Materials"; das Amt für Justizvollzug des Kantons Thurgau, Zürcherstr. 194a, 8510 Frauenfeld, unter Hinweis auf die Dispositiv-Ziffern 2 und 3; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B; das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich (Polis-Geschäftsnummer 84674022) unter Hinweis auf die Dispositiv-Ziffern 8, 9 und 10; das Forensische Institut Zürich, Güterstr. 33, Postfach, 8010 Zürich, unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 11; die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten, unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 9, betreffend Herausga- befrist; den Rechtsbeistand der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und zuhan- den der Privatklägerin 1, unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 10, betref- fend Herausgabefrist.
15. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 2. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.
- 73 - Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
2. Abteilung Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Heimann MLaw Schwaller Zur Beachtung: Wer eine von einer zuständigen Behörde auferlegte Landes- oder Kantonsverweisung bricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 291 Abs. 1 StGB).
Erwägungen (111 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Nach Art. 122 Abs. 1 StPO kann eine geschädigte Person zivilrechtliche An- sprüche aus einer Straftat adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen, wo- bei diese nach Art. 123 Abs. 1 StPO zu beziffern und kurz zu begründen sind. Die Bezifferung und Begründung hat innert der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist zu erfolgen (Art. 123 Abs. 2 StPO).
E. 1.2 Das Gericht entscheidet u.a. dann über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Hat die Privatklägerschaft die Zivilklage indes nicht ausreichend begründet, substanti- iert und/oder beziffert, ist diese – auch bei Schuldspruch – auf den Zivilweg zu ver- weisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).
E. 1.3 Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR).
E. 1.4 Für das Bestehen eines Genugtuungsanspruches wird in erster Linie voraus- gesetzt, dass der Verletzte als Folge der widerrechtlichen Beeinträchtigung seiner Persönlichkeit schwere physische, psychische oder seelische Leiden ertragen musste und sich die Wiedergutmachung dieser seelischen Unbill aufgrund der ob- jektiven Schwere der Verletzung rechtfertigt. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und die Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Schädigers, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linde- rung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrages (BGE 132 II 117 E. 2.3.3). Zudem sind bei der Bestimmung des Genugtuungsbetrages auch die subjektive Empfindlichkeit des Geschädigten sowie der Umstand zu berücksichti- gen, auf welche Weise und wie schwerwiegend er in seiner besonderen Situation
- 57 - von der objektiven Schädigung betroffen und in seiner konkreten Lebensführung beeinträchtigt wird (BGer 6S.232/2003 E. 2.1).
E. 1.5 Die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur abschätzen (BGE 132 II 117 E. 2.3.3). Das Gericht hat nach Billigkeit zu entscheiden. Praxisgemäss steht dem Gericht ein eigener, weiter Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht hat eine Bemessung der Genugtuung nach schematischen Massstäben abgelehnt. Die Ge- nugtuungssumme darf nicht nach festen Tarifen festgesetzt, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden. Das schliesst aber den Rückgriff auf Präjudizien im Sinne von Richtwerten nicht aus (BGE 127 IV 215 E. 2e).
E. 1.6 Nach der heute üblichen Zwei-Phasen-Methode ist in einer ersten Phase in objektiver Weise ein Basisbetrag als Orientierungspunkt festzulegen. In einer zwei- ten Phase ist dann in Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles durch das Gericht die konkrete Genugtuungssumme festzusetzen. Die erhöhenden und reduzierenden Elemente können sich sodann aus dem Schadensereignis, aus der Intensität der zerstörten Beziehung oder aus den übrigen Begleitumständen erge- ben (GURZELER, Beitrag zur Bemessung der Genugtuung, S. 268).
2. Privatklägerin B._____
E. 2 Amtliche Verteidigung Es liegt ein Fall notwendiger amtlicher Verteidigung vor (Art. 130 lit. a, b und d StPO). Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom
17. Februar 2023 wurde dem Beschuldigten mit Wirkung auf den 13. Februar 2023 Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ als amtlicher Verteidiger bestellt (act. 19/3). Mit Eingabe vom 4. November 2024 teilte Rechtsanwältin MLaw X1._____ mit, dass Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, das Mandat als amtlicher Verteidiger weiterzuführen, und beantragte nach
- 8 - Rücksprache mit dem Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ sei aus dem Mandat als amtlicher Verteidiger zu entlassen und die Unterzeichnende sei für das weitere Verfahren als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten zu bestellen (act. 58). Mit Präsidialverfügung vom 6. November 2024 wurde die angeordnete amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ widerrufen und Rechtsanwältin MLaw X1._____ als neue amtliche Verteidigerin mit Wirkung ab
4. November 2024 bestellt (act. 59).
E. 2.1 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 17. Fe- bruar 2023 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Polis Ge- schäfts-Nr. 84674022 lagernden Winterschuhe (Asservat-Nr. A017'070'836) sind einzuziehen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung zu überlassen.
E. 2.1.1 Die Privatklägerin B._____ beantragte, der Beschuldigte sei zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 13'348.15 zuzüglich Zinsen von 5 % seit
1. Dezember 2023 sowie des Anteils 13. Monatslohn in der Höhe von CHF 1'146.– zu verpflichten. Weiter wurde beantragt, der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin B._____ eine Pauschale für ihre Auslagen für die Anreisen, Auf- wände und entgangene Freizeit im Rahmen der Arztbesuche etc. in der Höhe von 20 x CHF 200.–, mithin CHF 4'000.– zu bezahlen. Es sei zudem festzustellen, dass der Beschuldigte für weiteren Schadenersatz herrührend aus dem Ereignis vom
12. Februar 2023 ersatzpflichtig sei Die Privatklägerin B._____ beantragte zudem
- 58 - eine Genugtuung in der Höhe von CHF 100'000.– zuzüglich Zins von 5 % seit
12. Februar 2023 (act. 47 und 72).
E. 2.1.2 Die amtliche Verteidigung beantragte anlässlich der Hauptverhandlung, der Beschuldigte sei zu verpflichten, den Privatklägerinnen die ausgewiesenen Scha- denersatzansprüche sowie eine angemessene Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem Ereignis zu bezahlen, wobei die Haftungsquote auf 25 % festzusetzen sei. Nicht ausgewiesene Zivilforderungen seien abzuweisen respektive auf den Zivil- weg zu verweisen, wobei die Haftungsquote des Beschuldigten auf 25 % festzule- gen sei (act. 74 S. 23).
E. 2.2 Die folgenden, sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Polis Geschäfts-Nr. 84674022 lagernden Kleider sind dem Beschuldigten nach Ein- tritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben und an- dernfalls nach unbenutztem Ablauf einer Frist von 30 Tagen der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. zur Vernichtung zu überlassen: Herrenhose (Asservat-Nr. A017'070'803), Pullover (Asservat-Nr. A017'070'825), Herrengilet (Asservat-Nr. A017'070'847), Herrenjacke (Asservat-Nr. A017'070'858).
- 66 -
E. 2.2.1 Vorab ist die von der amtlichen Verteidigung vorgebrachte Haftungsquote zu thematisieren. Diese führte aus, gemäss den Grundsätzen von Art. 41 OR sei die Verschuldenshaftung primär abhängig vom Grad des Verschuldens. In Fällen, in denen das Verschulden aufgrund einer erheblichen Beeinträchtigung der Schuld- fähigkeit reduziert sei, komme subsidiär die Billigkeitshaftung gemäss Art. 54 OR zum Tragen. Die Prüfung der Haftungsquote sei unter Berücksichtigung der ver- minderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten vorzunehmen. Wie das Bundesge- richt in BGE 102 II 363 festgehalten habe, sei das Mass der Urteilsfähigkeit bei der Beurteilung der Deliktsfolgen zentral. Eine verminderte Urteilsfähigkeit könne die Schadenersatzpflicht reduzieren oder in bestimmten Fällen sogar ausschliessen. Die Genugtuungsansprüche der beiden Privatklägerinnen seien durch das Gericht ebenfalls unter Würdigung der verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten und seiner wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen festzusetzen. Die Genugtu- ung diene der immateriellen Wiedergutmachung, wobei diese im Lichte der Billig- keitshaftung auf ein vertretbares Mass zu reduzieren sei. Im Lichte der verminder- ten Schuldfähigkeit und der wirtschaftlichen Verhältnisse erscheine eine Haftungs- quote von 25 bis maximal 50% als angemessen (act. 74 S. 20 f.).
E. 2.2.1.1 Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Vor- aussetzungen nach Art. 112 ff. StGB erfüllt sind, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB). Hat der Täter alle subjektiven Tatbestands- merkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert, ohne alle objektiven Tatbestandsmerkmale zu erfüllen, liegt ein Versuch im Sinne von Art. 22 StGB vor (vgl. DONATSCH, OFK-StGB, Art. 22 N 2 mit weiteren Hinweisen).
- 13 -
E. 2.2.1.2 Die Tathandlung des Beschuldigten hatte nicht den Tod der Privatkläge- rin B._____ zur Folge, weshalb der tatbestandsmässige Erfolg des Tatbestandes der vorsätzlichen Tötung nicht eingetreten ist. Somit ist unabhängig von der noch vorzunehmenden rechtlichen Qualifikation von einem versuchten Tötungsdelikt auszugehen. Indes ist in objektiver Hinsicht dennoch erforderlich, dass das Han- deln des Täters zum Tod hätte führen können.
E. 2.2.1.3 Der Beschuldigte kickte der Privatklägerin B._____ unvermittelt und ohne Vorwarnung mit dem linken Fuss gegen die Beine, was Privatklägerin B._____ beim Gehen leicht einknicken liess. Als sie sich gestützt auf dieses Vorkommnis zum Beschuldigten hin umdrehte, wandte sich der Beschuldigte der Privatkläge- rin B._____ zu. Er ging zielstrebig frontal auf sie zu und schlug ihr aus nächster Nähe mit der rechten Faust gezielt kräftig ins Gesicht, durch welchen Faustschlag Privatklägerin B._____ zu Boden fiel. Unverzüglich trat der Beschuldigte der zu Bo- den gestürzten Privatklägerin B._____ mit dem rechten, mit Winterboots beschuh- tem Fuss, schwungvoll ausholend und kraftvoll gezielt frontal in das Gesicht, wo- durch die Privatklägerin B._____ mit ihrem Kopf rückwärts nach hinten geschleu- dert wurde und ihr Hinterkopf gegen die hinter ihre liegende Betonwand aufschlug. Als die Privatklägerin B._____ ihren Oberkörper aufzurichten versuchte, trat ihr der Beschuldigte mit dem rechten, ausholenden, mit Winterboots beschuhtem Fuss er- neut aus nächster Nähe mit voller Wucht frontal gezielt in das Gesicht. Sich über der Privatklägerin B._____ mit der rechten Hand an der Wand abstützend, an wel- che die Privatklägerin B._____ mit dem Oberkörper rücklings angelehnt war, trat der Beschuldigte der Privatklägerin B._____ erneut, diesmal mit dem ausholenden linken, mit Winterboots beschuhten Fuss frontal gezielt gegen das Gesicht. Nach einer kurzen Unterbrechung der Gewalteinwirkung auf die Privatklägerin B._____, dank der Intervention der Privatklägerin C._____, wandte sich der Beschuldigte er- neut der sich mit beiden Händen vor dem Gesicht zu schützen versuchenden, mit dem Oberkörper rücklings an der Wand anlehnenden Privatklägerin B._____ zu und trat ihr auf identische Art und Weise zwei Mal mit dem beschuhten linken Fuss ausholend mit der Fussferse stampfend kraftvoll gegen das Gesicht, wobei er den Kopf nicht voll traf. Hernach holte er nach hinten Anlauf, entledigte sich seiner Ja- cke und trat der Privatklägerin B._____ mit viel Schwung und grosser Wucht kräftig
- 14 - mit der linken Fussferse gezielt frontal mitten in das Gesicht, wodurch Privatkläge- rin B._____ nach links zu Boden kippte und regungslos liegen blieb.
E. 2.2.1.4 Erneut machte der Beschuldigte Anstalten, die regungslose, am Boden lie- gende Privatklägerin B._____ zu treten, wobei er sich aufgrund des sich annähern- den Geschädigten F._____ von ihr abwandte. In der Zwischenzeit versuchte die Privatklägerin B._____, ihren Kopf anzuheben und ihren Oberkörper so weit aufzu- richten, um mit dem Hinterkopf an die Wand anlehnen zu können, was ihr misslang. Sie sackte rückwärts rücklings zurück auf den Boden, wo sie regungslos liegen blieb. Als sie ihren Kopf erneut zu heben versuchte, kippte sie links zur Seite und blieb regungslos liegen. Als sie ihren Kopf wieder leicht anzuheben versuchte, trat der in der Zwischenzeit zur Privatklägerin B._____ zurückgekehrte Beschuldigte di- rekt zu ihr hin und trat bzw. stampfte ihr, direkt neben ihr stehend, mit seinem linken, mit Winterboots beschuhten Fuss von oben herab ausholend, wuchtig und hart ge- zielt mit der Fusssohle mitten in das ihm zugewandte, blutende Gesicht.
E. 2.2.1.5 Während des Vorgehens des Beschuldigten kam es bei der Privatkläge- rin B._____ zur Bewusstlosigkeit. Aufgrund der Handlungen des Beschuldigten er- litt sie zudem Blutungen unter der harten Hirnhaut linksseitig, hinter dem rechten Auge sowie in den Nasennebenhöhlen. Weiter kam es zu mehrfragmentären und verschobenen Knochenbrüchen des Nasenbeins beidseits, des den Boden der Au- genhöhle bildenden Teils des rechten und linken Oberkiefers (komplexer Bruch des Knochengerüsts zwischen den beiden Augenhöhlen), des die Nasenhöhle bilden- den Teils des Oberkiefers rechts sowie links, des die Unterschläfengrube bildenden Anteils des Oberkiefers rechts und links. Sie erlitt weiter einen Knochenbruch des Tränenbeins rechts, einen mehrfragmentären und verschobenen Bruch des Trä- nenbeins links sowie mehrfragmentäre und verschobene Knochenbrüche des Keil- beins rechts und links sowie des Siebbeins links. Im Weiteren kam es bei der Pri- vatklägerin B._____ zu einer Gehirnerschütterung, einer Blutungsanämie, einer Einblutung der rechten Augenbindehaut sowie diversen Blutergüssen, teils mit Hautabschürfungen, an der linken Schläfe, den Augenober- und Unterlidern (sog. Brillenhämatom), den Wangen, dem Nasenrücken, an der Mundschleimhaut mit Schleimhautdurchtrennungen, am Hals, rechts, an der Brustkorbvorderseite rechts,
- 15 - am Rücken sowie an beiden Schultern, am linken Handrücken und an der linken Unterschenkelstreckseite. Zudem erlitt Privatklägerin B._____ Hautabschürfungen am rechten Handrücken und am rechten Zeigefinger sowie eine Quetsch-Riss- Wunde an der rechten Gesichtshälfte (act. 8/6).
E. 2.2.1.6 Die Privatklägerin B._____ ist seit dem Vorfall zu 100 % arbeitsunfähig (act. 48/2 und 73/2). Sie hat einige sichtbare Narben im Gesichtsbereich sowie Asymmetrien im Gesicht, wobei neben der Knochenveränderung auch Teile der Mimik, insbesondere beim Augenbrauenheben oder beim Lächeln, betroffen sind. Weiter leidet die Privatklägerin B._____ unter Einschränkungen der Sehkraft (Dop- pelbilder) sowie der Augenmuskulatur, unter Schwindel, anhaltenden starken Kopf- schmerzen, Konzentrationsschwierigkeiten, Gesichtstaubheit sowie an der Behin- derung der Nasenatmung (act. 8/6+11). Sie leidet zudem an einer posttraumati- schen Belastungsstörung (act. 48/1).
E. 2.2.1.7 Die Verletzungen der Privatklägerin B._____ sind allesamt Folgen einer massiven, brutalen Gewalteinwirkung des Beschuldigten. Dabei können solch hef- tige Schläge und Tritte gegen das Gesicht, wie sie der Beschuldigte erteilt hatte, laut Gutachten IRM lebensgefährliche Vorgänge darstellen. Insbesondere hätte die bei der Privatklägerin B._____ festgestellte Hirnblutung bei Grössenzunahme durch eine zentrale Atemlähmung zum Tod führen können. Zudem hätten die at- testierte Behinderung der Nasenatmung sowie Blutung im Mund in Kombination mit der Bewusstlosigkeit zum Erstickungstod führen können. Die Schläge und Tritte in den Augenbereich hätten weiter zu derart schweren Verletzungen der Augäpfel füh- ren können, dass der vollständige Verlust der Sehstärke hätte bewirkt werden kön- nen (act. 8/6 S. 8).
E. 2.2.1.8 Die Handlungen des Beschuldigten hätten somit zweifellos zum Tod der Privatklägerin B._____ führen können, womit der objektive Tatbestand der ver- suchten vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB erfüllt ist.
- 16 -
E. 2.2.2 Die Haftung nach Art. 41 OR setzt ein Verschulden voraus. In objektiver Hin- sicht ist ein Verschulden zunächst gegeben, wenn jemand mit Absicht handelt. Im Unterschied zum Strafrecht wird im Zivilrecht nicht zwischen Absicht und Vorsatz
- 59 - unterschieden; die Begriffe sind hier gleichbedeutend. Vorsätzlich handelt, wer ei- nen Schädigungserfolg herbeiführen will (direkter Vorsatz) oder diesen – i. S. eines Eventualvorsatzes – zumindest in Kauf nimmt (BSK OR I-KESSLER, Art. 41 N 45). In subjektiver Hinsicht braucht es beim Verschulden Urteilsfähigkeit. Die Urteilsfä- higkeit wird nach zwei Aspekten beurteilt: Einerseits muss der Schädiger verstan- desmässig in der Lage sein, die Folgen seines Verhaltens zu erkennen (Einsicht in die Schädigungsmöglichkeit; intellektuelle Komponente); andererseits sind die Wil- lensstärke und die Kraft erforderlich, sich der Einsicht entsprechend zu verhalten (BSK OR I-KESSLER, Art. 41 N 52). Bei nicht urteilsfähigen Personen kommt eine Billigkeitshaftung nach Art. 54 OR in Frage. Gemäss Art. 54 Abs. 1 OR kann der Richter eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatze verurteilen. Die Urteilsfähigkeit wird vermutet. Der Schädiger trägt die Behauptungs- und Beweislast für seine Urteilsunfähigkeit, wenn er die Haftpflicht gestützt auf Art. 41 OR verneint (BSK OR I-KESSLER, Art. 54 N 6 mit Verweis auf Art. 41 N 52).
E. 2.2.2.1 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz ge- nügt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Vorsätzlich handelt, wer eine Tat mit Wissen und Willen ausführt. Direkter Vorsatz ist nach Rechtsprechung des Bundesgerichts gegeben, wenn der Täter den deliktischen Erfolg, mag ihm dieser auch gleichgültig oder so- gar unerwünscht sein, als notwendige Folge oder als Mittel zur Erreichung des ver- folgten Zwecks in seinen Entschluss miteinbezogen hat. Der Erfolg braucht nicht das vom Täter erstrebte Ziel zu sein. Es genügt, dass er mitgewollt ist (BGE 119 IV 193; BGer 6B_352/2011). Eventualvorsatz liegt dann vor, wenn der Täter den Ein- tritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich der Richter – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rück- schlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters er- lauben. Nach der Rechtsprechung darf er vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter die Verwirklichung der Gefahr als so wahrschein- lich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftiger- weise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann. Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tat- bestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählt die Rechtsprechung unter ande- rem auch die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirkli- chung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung.
E. 2.2.2.2 Das Wissen um die generelle Möglichkeit von Hirnschäden und damit ver- bundenen tödlichen Folgen von solch heftigen Tritten gegen den Kopf einer wehr- losen, am Boden liegenden Person, gehören zum Allgemeinwissen. Dieses darf bei Personen mit durchschnittlicher Intelligenz, mithin auch beim Beschuldigten (vgl. act. 17/23 S. 36), vorausgesetzt werden. So bejahte der Beschuldigte auch die Frage der Staatsanwaltschaft, ob ihm bewusst sei, das man bei Fusstritten gegen den Kopf das Gehirn und den Schädel verletzen könne, was schwere Verletzungen
- 17 - bis hin zum Tod als Folge haben könne (act. 3/1 F/A 86). Der Beschuldigte war sich somit der Gefährlichkeit seiner Handlungen bewusst.
E. 2.2.2.3 Zugunsten des Beschuldigten ist zwar nicht davon auszugehen, dass initial der Tod der Privatklägerin B._____ das direkte Handlungsziel war. Das Verhalten des Beschuldigten, insbesondere sein kraftvolles Einstampfen mit wuchtigem Schuhwerk beschuhtem Fuss auf das blutende Gesicht der Privatklägerin B._____, als diese bereits offensichtlich völlig regungslos und schwer verletzt auf Rücken- lage am Boden lag, kann allerdings vernünftigerweise nicht anders interpretiert wer- den, als dass er die Möglichkeit des Todes der Privatklägerin B._____ ernsthaft in Kauf genommen hat. Es sind keine genügenden Anhaltspunkte ersichtlich, die den Schluss zulassen würden, der Beschuldigte hätte mit seinen Handlungen direkt be- absichtigt, die Privatklägerin B._____ zu töten. Zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin gab es keine Vorgeschichte, aus welcher auf Beweggründe ge- schlossen werden könnte. Die Handlung des Beschuldigten basierte auf einer zu- fälligen Begegnung und spontanen Aggression. Die Hemmungslosigkeit des Be- schuldigten dürfte unter anderem auf seine Schizophrenie und die Alkoholisierung zurückzuführen sein (zur Schuldfähigkeit nachfolgend Ziff. III.5). Die gesamten Tat- umstände lassen auf enorme Gleichgültigkeit schliessen. Unter Berücksichtigung seiner psychischen Verfassung kann dem Beschuldigten keine direkte Tötungsab- sicht nachgewiesen werden, es ist aber aufgrund seines zunehmend brutaleren Vorgehens von einer dringlichen Inkaufnahme des Todes nahe am direkten Vorsatz auszugehen. Somit hat der Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich gehandelt.
E. 2.2.2.4 Der Beschuldigte handelte nach dem Ausgeführten eventualvorsätzlich, womit der subjektive Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt ist.
E. 2.2.3 Beim Beschuldigten liegt gemäss den vorherigen Ausführungen eine mittel- bis hochgradig verminderte Schuldfähigkeit vor, eine Schuldunfähigkeit liegt hinge- gen nicht vor. Das Verschulden des Beschuldigten wurde auch unter Berücksichti- gung dieser mittel- bis hochgradig verminderten Schuldfähigkeit noch im Bereich von keinesfalls leicht bis mittelschwer – und somit im Bereich der mittleren Ver- schuldensgrade – eingeordnet. In objektiver Hinsicht wäre das Verschulden sogar im sehr schweren Bereich einzuordnen (dazu vorstehen Ziff. IV). Der Beschuldigte handelte im strafrechtlichen Sinne zumindest eventualvorsätzlich. Er handelte be- wusst und nahm den Erfolg – den Schaden – zumindest in Kauf. Damit handelte er auch im zivilrechtlichen Sinne mit Vorsatz, womit das Verschulden für die Verschul- denshaftung gemäss Art. 41 Abs. 1 OR in objektiver Hinsicht gegeben ist. Aus dem Gutachten von Dr. med. H._____ ergibt sich bezüglich Einsicht, dass die Einsichts- fähigkeit in das Unrecht der Tathandlungen beim Beschuldigten uneingeschränkt gegeben gewesen sei. Die Steuerungsfähigkeit, gemäss dieser Einsicht zu han- deln, sei mittel- bis hochgradig eingeschränkt gewesen. Es habe jedoch eine Rest- steuerungsfähigkeit bestanden. Der Beschuldigte habe (ohne florid wahnhafte Ver- kennung) mit Übersicht und zielgerichtet gehandelt und es sei ihm auch gelungen,
- 60 - Passanten in Schach zu halten. Auch das Vergewissern betreffend den Zustand des Opfers unmittelbar zum Ende der Tat weise auf Einsicht und Steuerung bzw. situative Orientierung hin (act. 17/23 S. 53). Weiter geht aus dem Gutachten her- vor, dass die Steuerungsfähigkeit unter Berücksichtigung des Tatvideos als rele- vant vermindert, jedoch bei weitem nicht aufgehoben zu bewerten sei. Passager leichtes Torkeln versus intakter Koordination und das zielgerichtete, sich mehrpha- sisch erstreckende Tatgeschehen stehe sich gegenüber (act. 17/23 S. 49). Es ist daher davon auszugehen, dass beim Beschuldigte sowohl die Einsicht in die Schä- digungsmöglichkeit wie auch die Willensstärke und die erforderliche Kraft, sich der Einsicht entsprechend zu verhalten, gegeben waren. Somit ist auch die subjektive Seite des Verschuldens, die Urteilsfähigkeit, gegeben. Da der Beschuldigte nicht als urteilsunfähig zu betrachten ist, fällt somit entgegen der Vorbringen der amtli- chen Verteidigung eine Billigkeitshaftung nach Art. 54 Abs. 1 OR ausser Betracht.
E. 2.2.4 Im von der Verteidigung aufgeworfenen BGE 102 II 363 geht es sodann um die Kausalhaftung eines Eisenbahnbetreibers respektive um die Frage, ob ein Selbstverschulden der Geschädigten die Haftung ausschliesst. Im Fall ging es um eine 13-Jährige, welche auf einen bereits anfahrenden Zug aufsprang, auf die Ge- leise stürzte und sich dabei schwer verletzte. Das Bundesgericht erwog, dass ein die Haftung der Bahn ausschliessendes Selbstverschulden nur vorliege, wenn die Geschädigte urteilsfähig gewesen sei. Es kam zum Schluss, dass der Geschädig- ten das Aufspringen auf einen fahrenden Zug nicht in gleicher Weise zum Vorwurf gemacht werden könne wie einem voll urteilsfähigen Erwachsenen, obwohl sie an sich die Gefährlichkeit des Aufspringens gekannt habe. Es sei davon auszugehen, dass bei der Geschädigten die Urteilsfähigkeit im Zeitpunkt des Unfalls herabge- setzt gewesen sei. Die Haftbarkeit des Eisenbahnbetreibers wurde im Grundsatze bejaht (BGE 102 II 363 E. 4). Es ging somit in diesem Fall um die Urteilsfähigkeit der Geschädigten – und nicht wie vorliegend des Schädigers – und die Geschädigte wurde im Ergebnis bessergestellt. Der Sachverhalt ist daher nicht mit dem vorlie- genden Fall vergleichbar, weshalb die Rechtsprechung vorliegend auch nicht an- wendbar ist. Auch ist vorliegend ein Selbst- oder Mitverschulden der Geschädigten (der Privatklägerin B._____) klarerweise zu verneinen.
- 61 -
E. 2.2.5 Im Übrigen geht aus dem erwähnten Entscheid hervor, das Gericht könne die Schadenersatzpflicht ermässigen (Kann-Vorschrift). Vorliegend wäre auch bei einer teilweisen Urteilsunfähigkeit des Beschuldigten, wovon vorliegend nicht aus- zugehen ist, keine Haftungsreduktion vorzunehmen. Mit Blick auf die Möglichkeit von Art. 54 OR, wonach das Gericht sogar eine gänzlich urteilsunfähige Person ganz oder teilweise für haftbar erklären kann, erscheint es nicht sachgerecht, einer vollkommen schuldlosen Geschädigten den erlittenen Schaden teilweise nicht zu ersetzen, nur weil der Schädiger teilweise urteilsunfähig war, auch wenn der Wort- laut von Art. 43 Abs. 1 OR eine solche Auslegung an sich gestattet. Eine Haftungs- reduktion wegen verminderter Zurechnungsfähigkeit gilt aus diesem Grunde als praktisch ausgeschlossen (OGer ZH SB140187 E. 6.1.2 mit Verweis auf BSK OR I- KESSLER, Art. 43 N 8).
E. 2.2.6 Auch mit Blick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse ergibt sich keine Grund- lage für eine Reduktion der Schadenersatzpflicht des Beschuldigten. Die wirtschaft- lichen (und sozialen) Verhältnisse der Parteien können zwar als bedeutsame Um- stände nach Art. 43 Abs. 1 OR in Betracht fallen. Dies gilt jedoch namentlich für den Fall, dass der Geschädigte sich in sehr guten finanziellen Verhältnissen befin- det. Eine darauf gestützte Schadenersatzreduktion setzt voraus, dass der Geschä- digte den Schaden sehr viel leichter als der Haftpflichtige tragen kann und die volle Belastung des Schädigers deshalb unverhältnismässig wäre (BSK OR I-KESSLER, Art. 43 N 14 m.w.H.). Dies ist jedoch mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse der Privatklägerin B._____ (vgl. act. 20/5-12) nicht der Fall, wurde ihr doch unter ande- rem wegen Mittellosigkeit (vgl. Art. 136 Abs. 1 StPO) ein unentgeltlicher Rechtsbei- stand bestellt (act. 20/14). Hat ein Schädiger den Schaden absichtlich oder grob- fahrlässig herbeigeführt, so kann ohnehin von einer Reduktion abgesehen werden (BSK OR I-KESSLER, Art. 43 N 14 m.w.H.).
E. 2.2.7 Somit ergibt sich keine Grundlage, um die Haftungsquote des Beschuldigten vorliegend herabzusetzen. Der Beschuldigte ist im Umfang von 100 % ersatzpflich- tig.
- 62 -
E. 2.3 Die folgenden, sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Polis Geschäfts-Nr. 84674022 lagernden Kleider sind der Privatklägerin 1 (B._____) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben und andernfalls nach unbenutztem Ablauf einer Frist von 30 Tagen der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. zur Vernichtung zu überlassen: Damenjacke (Asservat-Nr. A017'072'569), Damenhose (Asservat-Nr. A017'072'570), Schuhe (Asservat-Nr. A017'072'581), Pullover (Asservat-Nr. A017'072'616).
E. 2.3.1 Die Schadenersatzforderung stützt sich auf den Lohnausfall seit Dezem- ber 2023, da der Privatklägerin B._____ per dann die Lohnfortzahlung auf 75 % festgesetzt wurde. Die Privatklägerin ist seit dem Ereignis durchgehend 100 % ar- beitsunfähig (vgl. act. 48/2 und 73/2). Der entsprechende Schaden wurde von der Privatklägerin B._____ ausreichend belegt (act. 48/5 und act. 48/6; vgl. auch act. 47 S. 6 f.). Zudem wurde auch noch die Differenz des pro rata 13. Monatslohns geltend gemacht. Auch diese wurde belegt (act. 48/6/11 und 73/1; vgl. auch act. 72 S. 4). Es handelt sich um vom Beschuldigten widerrechtlich verursachten Schaden. Der Beschuldigte ist demnach zu verpflichten, der Privatklägerin B._____ Schaden- ersatz in Höhe von CHF 13'348.15 zuzüglich Zins von 5 % seit 1. Dezember 2023 sowie CHF 1'146.– zu bezahlen.
E. 2.3.1.1 Eine Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB begeht, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Dabei handelt es sich um ein Antragsdelikt. Schutzzweck der Strafnorm ist die unbeeinträchtigte tatsächliche Herrschaftsmacht über eine Sache. Neben dem Eigentum sind auch Gebrauchs- und Nutzungsrechte an der Sache geschützt (DONATSCH, OFK-StGB, Art. 144 N 1a).
E. 2.3.1.2 Tatobjekt ist eine Sache, wobei es sich um eine körperliche Sache handeln muss. Diese kann sowohl beweglich als auch unbeweglich sein, wobei an Forde- rungen keine Sachbeschädigung begangen werden kann (BSK StGB-WEISSENBER- GER, Art. 144 N 3 ff.). Des Weiteren muss es sich um eine fremde Sache handeln, wonach sie als fremd gilt, wenn sie nach den Regeln des Zivilrechts im Eigentum einer anderen Person steht als derjenigen des Täters. Dabei können nur verkehrs- fähige Sachen fremd sein (DONATSCH, OFK-StGB, Art. 137 N 5 f. m.w.H.).
E. 2.3.1.3 Die Tathandlung liegt im Beschädigen, Zerstören oder Unbrauchbarma- chen der Sache. Das Unbrauchbarmachen spielt neben dem Beschädigen keine selbstständige Rolle und auch das Zerstören ist lediglich eine besonders radikale, nicht wieder rückgängig zu machende Form der Beschädigung, bei welcher die Substanz der Sache vollständig vernichtet oder ihre Funktionsfähigkeit völlig auf- gehoben wird (BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 144 N 20 f., 75). Als Beschädigen gilt jedes Herbeiführen einer mehr als nur belanglosen Mangelhaftigkeit der Sache. Der Mangel kann entweder durch erhebliche Verletzung der Substanz der Sache oder durch körperliche Einwirkung hervorgerufen werden. Dadurch wird entweder die bestimmungsgemässe Funktionsfähigkeit bzw. Brauchbarkeit, die äussere Er- scheinung bzw. Ansehnlichkeit oder der Zustand der Sache wesentlich beeinträch- tigt (BSK StGB- WEISSENBERGER, Art. 144 N 22).
- 19 -
E. 2.3.1.4 Durch sein gewaltsames und kräftiges Einwirken zerstörte der Beschul- digte die im Eigentum der Privatklägerin B._____ stehende und von ihr getragene Sehbrille im Wert von CHF 1'949.– und beschädigte eine Outdoor-Jacke der Marke "Bogner" zum Kaufpreis von CHF 849.– im Sinne von nicht auswaschbarer, gross- flächiger Blutflecken. Er beschädigte somit fremde Sachen, welche nicht mehr be- stimmungsgemäss verwendet werden können. Der objektive Tatbestand von Art. 144 Abs. 1 StGB ist somit ohne Weiteres erfüllt.
E. 2.3.2 Es ist zudem festzuhalten, dass der Beschuldigte für weiteren Schadener- satz, herrührend aus dem Ereignis vom 12. Februar 2023, grundsätzlich ersatz- pflichtig ist.
E. 2.3.2.1 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz ge- nügt (BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 144 N 81).
E. 2.3.2.2 Der Beschuldigte attackierte die Privatklägerin B._____ wissentlich und wil- lentlich. Er nahm dabei die Beschädigung ihrer Sehbrille sowie der getragenen Klei- dung offensichtlich mindestens in Kauf. Der subjektive Tatbestand von Art. 144 Abs. 1 StGB ist damit ebenfalls erfüllt.
E. 2.3.3 Zwischenfazit Der Beschuldigte hat sich zum Nachteil der Privatklägerin B._____ der Sachbe- schädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
3. Tathandlungen zum Nachteil der Privatklägerin C._____
E. 2.4 Die beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K230213- 001 / 84674022 lagernden DNA-Spuren, Spurenträger sowie Fotografien sind der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung zu überlassen. X. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschuldigte kostenpflichtig (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Ver- fahrens sind dem Beschuldigten, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidi- gung und der unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Privatklägerinnen, aufzuerle- gen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten und der unentgelt- lichen Rechtsvertretungen der Privatklägerinnen sind einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO sowie Art. 426 Abs. 4 StPO. Die amtliche Verteidigung beantrage, die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien gemäss der Haftungsquote festzusetzen. Diesbezüg- lich kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. Ziff. VIII.2.2). Der Beschuldigte hat die Kosten in vollem Umfang zu tragen.
2. In Berücksichtigung des Aufwandes für das gerichtliche Verfahren ist die Ge- richtsgebühr auf CHF 6'000.– festzusetzen, wobei über die weiteren Kosten die Ge- richtskasse Rechnung stellt.
- 67 -
3. Der Beschuldigten wurde zu Beginn des Verfahrens durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ amtlich verteidigt. Dieser bezifferte seine Leistungen als amtlicher Verteidiger auf insgesamt CHF 22'298.54 (inkl. Barauslagen und Mwst; act. 77). Der veranschlagte Zeitaufwand ist nicht zu beanstanden. Gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft I vom 24. August 2023 wurde Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ bereits eine Akontozahlung von CHF 10'044.54 geleistet (act. 19/18). Folglich ist Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger im vorliegenden Verfahren mit einer Restzahlung in der Höhe von CHF 12'254.– (inkl. Barauslagen und Mwst) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Mit Präsidialverfügung vom 6. November 2024 wurde die angeordnete amtliche Vertei- digung durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ widerrufen und Rechtsanwältin MLaw X1._____ als neue amtliche Verteidigerin mit Wirkung ab 4. November 2024 bestellt (act. 59). Diese bezifferte ihre Leistungen als amtliche Verteidigerin auf CHF 8'773.40 (act. 78). Der veranschlagte Zeitaufwand ist nicht zu beanstanden. Folglich ist Rechtsanwältin MLaw X1._____ für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin im vorliegenden Verfahren mit CHF 8'773.40 (inkl. Barauslagen und Mwst) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
4. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Privatklägerin B._____, Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, machte ein Honorar in der Höhe von CHF 10'547.97 geltend (act. 79). Der veranschlagte Zeitaufwand ist nicht zu beanstanden. Dem errechne- ten Aufwand sind noch zusätzliche 1.5 Stunden für die Hauptverhandlung hinzuzu- rechnen. Folglich ist Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Privatklägerin B._____ im vorliegenden Verfah- ren mit CHF 10'904.70 (inkl. Barauslagen und Mwst) aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen.
5. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin C._____, Rechtsan- wältin lic. iur. Y2._____, machte ein Honorar in der Höhe von CHF 5'212.75 geltend (act. 80). Der veranschlagte Zeitaufwand ist nicht zu beanstanden. Es ist lediglich eine geringfügige Korrektur bei der Mehrwertsteuer vorzunehmen (7.7% statt 8.1 % für die Aufwendungen im Jahr 2023). Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____ ist demnach für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin
- 68 - C._____ im vorliegenden Verfahren mit CHF 5'204.30 (inkl. Barauslagen und Mwst) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von aArt. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird in den Vollzug der Reststrafe von 3 Tagen Freiheits- strafe nach bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug gemäss Verfügung des Amts für Justizvollzug des Kantons Thurgau vom 2. Dezember 2022 rü- ckversetzt.
3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug des Strafrestes infolge Rückverset- zung (Dispositiv-Ziffer 2) mit 10 Jahren Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe be- straft, wovon bis und mit heute 717 Tage durch Untersuchungshaft, Sicher- heitshaft und vorzeitigen stationären Massnahmenvollzug erstanden sind.
4. Es wird eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Be- handlung der paranoiden Schizophrenie und Alkoholabhängigkeit) angeord- net. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Beschuldigte seit dem
30. August 2024 im Zentrum für Stationäre Forensische Therapie der psych- iatrischen Klinik Rheinau im vorzeitigen Vollzug der stationären Massnahme befindet.
- 69 -
5. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. a und b StGB für die Dauer von 15 Jahren aus dem Gebiet der Schweiz verwiesen. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem (SIS) angeordnet.
6. a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (B._____) den Betrag in der Höhe von CHF 13'348.15 zuzüglich 5 % Zins ab 1. Dezember 2023 sowie CHF 1'146.– als Schadenersatz zu bezahlen. Betreffend weitere Schadenersatzansprüche wird festgestellt, dass der Be- schuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (B._____) den Betrag in der Höhe von CHF 100'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 12. Februar 2023 als Genugtuung zu bezahlen.
E. 2.4.1 Begründet wird dieser Antrag damit, dass Privatklägerin B._____ durch- schnittlich viermal pro Monat eine Behandlung oder Therapie habe. Die entgan- gene Freizeit könne zwar nur geschätzt werden, es sei jedoch pro Besuch mit zwei Stunden und somit mit acht Stunden pro Monat zu rechnen, bei einem tiefen Ansatz von CHF 25.– pro Stunde ergebe dies die beantragten CHF 200.– pro Monat. Darin seien auch die ausgewiesenen Fahrtkosten enthalten. Damit seien es seit Februar 2023 bis September 2024 20 monatliche Forderungen (act. 47 S. 7).
E. 2.4.2 Entgangene Freizeit stellt grundsätzlich keine selbständige, entschädigungs- pflichtige Position dar. Sodann wurde die pauschale Forderung von 20 mal CHF 200.– nicht ausreichend substantiiert und belegt, weshalb diese Forderung auf den Zivilweg zu verweisen ist.
- 63 -
E. 2.5 Genugtuung
E. 2.5.1 Begründet wird die Genugtuungsforderung zusammengefasst mit den erlit- tenen Verletzungen und der Tatsache, dass die Privatklägerin B._____ in psychi- scher und physischer Hinsicht stark an den erheblichen Folgen der massiven kör- perlichen Gewalt und des Erlebten leide. Sie sei massiv in ihrer Lebensführung eingeschränkt und dabei sei unklar, wann und ob sie überhaupt je wieder ein nor- males Leben führen könne. Ihr Gesicht bleibe dauernd entstellt, ihren Geschmacks- inn habe sie fast vollständig verloren (noch 5 %) und es sei von einer hundertpro- zentigen Invalidität auszugehen (vgl. act. 47 S. 2 ff.).
E. 2.5.2 Der von der Privatklägerin B._____ durchlebte bzw. überlebte physische Übergriff des Beschuldigten und die physischen und psychischen Folgen der Tat sind durch die Verletzungsakten der Privatklägerin B._____ (act. 4/1-11), den The- rapiebericht des Fachpsychologen für Psychotherapie (act. 48/1) sowie die Vi- deoaufnahme der Tat (act. 1/3) hinreichend belegt. Der Beschuldigte fügte der Pri- vatklägerin offensichtlich widerrechtlich und schuldhaft einen erheblichen physi- schen und seelischen Schmerz zu. Eine Genugtuung ist somit grundsätzlich klar geschuldet. In Anbetracht der körperlichen und seelischen Verletzungen, welche der Beschuldigte der Privatklägerin B._____ zufügte, erscheint eine Basisgenugtu- ung von CHF 70'000.– als angemessen.
E. 2.5.3 Erhöhend ins Gewicht fällt vorliegend die Art und Weise der Tatausführung. Die mehrphasige Attacke war für die Privatklägerin B._____ lebensbedrohlich. Dass sie den Angriff überlebt hat, ist einzig dem Zufall zu verdanken. Die Privatklä- gerin B._____ wurde von einem ihr unbekannten Menschen brutalst angegriffen, ohne dass sie mit ihrem Verhalten für die lebensvernichtenden Handlungen des Beschuldigten auch nur ansatzweise einen Anlass gesetzt hätte. Dies macht es einem Opfer umso schwerer, das Erlebte einzuordnen und zu verstehen.
E. 2.5.4 Für die Bemessung der Genugtuung weiter erhöhend ins Gewicht fallen die Intensität und die Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Opfers. Die Privatklägerin B._____ trägt besonders schwerwiegende psychische als auch phy- sische Folgen davon. Sie ist seit der Tat des Beschuldigten arbeitsunfähig und wird
- 64 - womöglich dauerhaft arbeitsunfähig bleiben. Ein Selbstverschulden der Privatklä- gerin liegt nicht vor. Gestützt auf das Verschulden des Beschuldigten und unter Berücksichtigung der Folgen der Tat für die Privatklägerin B._____ ist die Basisge- nugtuung um CHF 30'000.– zu erhöhen.
E. 2.5.5 Insgesamt erscheint daher eine Genugtuung von CHF 100'000.–, zuzüglich 5 % Zins ab 12. Februar 2023, als angemessen.
3. Privatklägerin C._____
E. 3 Strafanträge
E. 3.1 Die Privatklägerin C._____ beantragte eine Genugtuung in der Höhe von CHF 5'000.–, zuzüglich Zins von 5 % seit 13. Februar 2023. Begründet wird die Genugtuungsforderung zusammengefasst insbesondere mit den erlittenen physi- schen und psychischen Folgen des Vorfalls (act. 45).
E. 3.1.1 Der Beschuldigte stellte nach seiner Einreise in die Schweiz am 12. August 2013 ein Asylgesuch. Das damalige BFM führt im Asylentscheid vom 5. September 2014 (Migrationsakten S. 48 ff.) aus, dass der Beschuldigte die Flüchtlingseigen- schaft erfülle, nachdem nicht auszuschliessen sei, dass er im Februar 2013 Eritrea illegal und im militärdienstpflichtigen Alter verlassen habe; die eritreischen Behör- den würden solchen Personen eine regierungsfeindliche Haltung unterstellen und bei einer Rückkehr nach Eritrea sehr streng bestrafen, wobei sich die Strafmass- nahmen durch ein hohes Mass an Brutalität auszeichnen würden. Damit habe der Beschuldigte begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nach- teilen im Sinne von Art. 3 Asylgesetz ausgesetzt zu werden. Da die flüchtlingsrele- vanten Elemente erst mit der illegalen Ausreise aus Eritrea entstanden seien, liege ein subjektiver Nachfluchtgrund vor. Das Asylgesuch des Beschuldigten wurde da- her mit selbigen Entscheid abgelehnt, wobei der Beschuldigte als Flüchtling vorläu- fig in der Schweiz aufgenommen wurde. Nach dem Ausgeführten erfüllt der Beschuldigte die Flüchtlingseigenschaft, was grundsätzlich einen Härtefall begründet. Nachfolgend ist zu klären, ob die Flücht- lingseigenschaft der Anordnung der Landesverweisung entgegensteht.
E. 3.1.2 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte weder aus der Armee flüchtete (keine Desertion), noch entzog er sich einem Rekrutierungsversuch der Streitkräfte (keine Refraktion). Der Beschuldigte wurde nie direkt aufgefordert, Mi-
- 51 - litärdienst zu leisten; es kann lediglich nicht ausgeschlossen werden, dass der Be- schuldigte zum Militärdienst rekrutiert würde. Er erfüllte daher die Flüchtlingseigen- schaft nur deshalb, weil er Eritrea im militärdienstpflichtigen Alter illegal verlassen hatte und die eritreischen Behörden solchen Personen eine regierungsfeindliche Haltung unterstellen würden. Aus diesen Gründen erachtete das BFM den Vollzug der Wegweisung – unter gleichzeitiger Abweisung des Asylgesuchs – im gegen- wärtigen Zeitpunkt als nicht zulässig (Migrationsakten S. 48 ff.). Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil mit einer Freiheitsstrafe von 10 Jah- ren (unter Anrechnung von 717 Tagen, die durch Untersuchungshaft, Sicherheits- haft und vorzeitigen stationären Massnahmenvollzug erstanden sind) bestraft, wel- che jedoch zugunsten einer stationären Massnahme aufgeschoben wird. Ange- sichts dieser langen Zeitdauer lässt sich zum heutigen Zeitpunkt noch nicht voraus- sagen, ob der Beschuldigte zum Zeitpunkt des dereinstigen Vollzugs der Landes- verweisung die Flüchtlingseigenschaft nach wie vor erfüllen wird. Veränderungen politischer Natur in Eritrea sind durchaus denkbar; ein Wechsel in der Regierung könnte etwa dazu führen, dass Personen, welchen heute eine regierungsfeindliche Haltung unterstellt wird, dereinst gar als regierungsfreundlich gelten könnten. Sta- bile Verhältnisse, welche eine definitive Prüfung der rechtlichen Durchführbarkeit der Landesverweisung erlauben würden, liegen nicht vor. Gemäss dem Amtsbericht des Staatsekretariats für Migration vom 7. November 2024 (act. 60) ist derzeit eine Wegweisung nach Eritrea zumutbar und unter men- schenrechtlichen Gesichtspunkten zulässig. Im Sinne eines "real risk" sei nicht da- von auszugehen, dass der Beschuldigte bei einer Rückkehr Folter oder unmensch- licher beziehungsweise erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt würde.
E. 3.1.3 Im Ergebnis steht die Flüchtlingseigenschaft der Anordnung der Landesver- weisung vorliegend nicht entgegen. Die Durchführbarkeit der Landesverweisung ist letztlich aber im Zeitpunkt des Vollzugs durch das Migrationsamt abschliessend zu überprüfen.
E. 3.2 Die amtliche Verteidigung beantragte anlässlich der Hauptverhandlung, der Beschuldigte sei zu verpflichten, den Privatklägerinnen die ausgewiesenen Scha- denersatzansprüche sowie eine angemessene Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem Ereignis zu bezahlen, wobei die Haftungsquote auf 25 % festzusetzen sei. Nicht ausgewiesene Zivilforderungen seien abzuweisen respektive auf den Zivil- weg zu verweisen, wobei die Haftungsquote des Beschuldigten auf 25 % festzule- gen sei (act. 74 S. 23).
E. 3.2.1 Nachdem feststeht, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschuldigten der Anordnung der Landesverweisung nicht a priori entgegensteht, ist zu prüfen, ob ein schwerer Härtefall aus sonstigen Gründen vorliegt. Zu den persönlichen Verhält- nissen kann weitgehend auf die Ausführungen zur Täterkomponente verwiesen werden (siehe vorne Ziffer IV.6). Nachfolgend ist in Berücksichtigung der in der Rechtsprechung erarbeiteten Kriterien zur Härtefallprüfung insbesondere auf das Folgende hinzuweisen:
E. 3.2.2 In Bezug auf die Aufenthaltsdauer ist festzuhalten, dass der Beschuldigte am
12. August 2013 im Alter von 17 Jahren in die Schweiz einreiste. Der Beschuldigte ist in Eritrea geboren und aufgewachsen und absolvierte dort die Grundschule so- wie einige Jahre der Sekundarschule. Er verbrachte seine prägenden Lebensjahre somit nicht in der Schweiz, sondern in Eritrea, weshalb der besonders strenge Massstab von Art. 66a Abs. 2 StGB nicht anzuwenden ist. Der Beschuldigte spricht Tigrinya und dürfte mit den kulturellen und sozialen Gegebenheiten von Eritrea bes- tens vertraut sein. Zwar kann die Aufenthaltsdauer von über 11 Jahren keineswegs als kurz bezeichnet werden, und gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf ab einer ununterbrochenen Anwesenheitsdauer von über zehn Jahren in der Regel angenommen werden, dass die Beziehungen zur Schweiz derart eng sind, dass ein Härtefall angenommen werden könnte. Voraussetzung ist auch dann ein tadelloses Verhalten, finanzielle Unabhängigkeit sowie eine gute soziale und beruf- liche Integration (BGE 124 II 110 E. 3). Von alledem kann beim Beschuldigten keine Rede sein. Von einer erfolgreichen Integration kann nicht gesprochen werden. Es ist zudem zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte als bereits 17-jähriger in die Schweiz eingereist ist und somit seine prägenden Lebensjahre im Ausland ver- brachte.
E. 3.2.3 Der Beschuldigte ist ledig und hat keine Kinder. Wie bereits dargelegt, verfügt der Beschuldigte – mit Ausnahme seines Bruders, welcher in K._____ lebt – über keine nahen Verwandten oder enge Bezugspersonen in der Schweiz; seine Familie lebt grösstenteils in Eritrea. Zwar spricht der Beschuldigte gebrochenes Deutsch. Seine persönliche Integration ist dennoch im Ergebnis als unterdurchschnittlich zu
- 53 - bezeichnen. In Erinnerung zu rufen sind sodann die zahlreichen Vorstrafen des Beschuldigten.
E. 3.2.4 Seit der Beendigung seiner Ausbildung als Milchpraktiker im Jahr 2019 ist der Beschuldigte keiner beruflichen Tätigkeit mehr nachgegangen. Er wird von der Sozialhilfe unterstützt, womit von einer geringen wirtschaftlichen Integration auszu- gehen ist.
E. 3.2.5 Der Amtsbericht des Staatssekretariats für Migration vom 7. November 2024 (act. 60) hält sodann fest, dass die Möglichkeit der Wiedereingliederung in Eritrea grundsätzlich intakt sei, da der Beschuldigte erst mit 17 Jahren in die Schweiz ein- reiste, einen Grossteil seiner Jugend in Eritrea verbracht habe, die Sprache spre- che, mit dem Land vertraut sei und dort über ein familiäres Netzwerk verfüge.
E. 3.2.6 Nach dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Beschuldigte mangels einer besonders langen Aufenthaltsdauer, familiärer oder sonstiger bedeutender sozialer Bindungen in der Schweiz oder einer wirtschaftlichen Integration über eine nur ge- ringe Beziehung zur Schweiz verfügt. Das Vorliegen eines schweren Härtefalls ge- mäss Art. 66a Abs. 2 StGB ist somit klar zu verneinen.
E. 3.2.7 Eine einlässliche Abwägung der privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz mit den öffentlichen Interessen an der Wegweisung des Beschuldigten hat daher zu unterbleiben. Selbst wenn ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegen würde, würden die öffentlichen Interessen an der Wegweisung des Beschuldigten angesichts der Verübung massiver Gewalt gegen fremde, völlig zufällig auserwählte Personen, womit er die öffentliche Sicherheit grob beeinträch- tigte, die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz klar überwiegen.
4. Dauer der Landesverweisung
E. 3.3 Auch der von der Privatklägerin C._____ durchlebte Übergriff wie auch die körperlichen und psychischen Folgen sind durch die Videoaufnahme (act. 1/3), die Verletzungsakten (act. 5/1-4) sowie den Therapiebericht ihrer Psychotherapeutin (act. 46) hinreichend belegt.
E. 3.3.1 Ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB in Verbindung mit aArt. 122 StGB setzt Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale voraus; wobei
- 22 - Eventualvorsatz genügt (OGer ZH SB170043 E. IV. 2.5.; BSK StGB-ROTH/BERKE- MEIER, Art. 122 N 25). Dabei muss sich für die Erfüllung des Tatbestands von aArt. 122 StGB Vorsatz auf die Schwere der Verletzung beziehen. Gefordert ist indessen nicht, dass sich der Täter gerade die tatsächlich eingetretene Folge vorgestellt hat (BSK StGB-ROTH/ BERKEMEIER, Art. 122 N 25; PK-StGB-TRECHSEL/GETH, Art. 122 N 10).
E. 3.3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Fusstritte und Faustschläge in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers – selbst wenn dieses sich zusammenrollt und den Kopf mit den Händen zu schützen versucht – zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können. Für die Erfüllung des Tatbestandes der versuchten schweren Körperverletzung setzt die bundesgerichtliche Rechtspre- chung nicht voraus, dass neben den eigentlichen Fusstritten oder Schlägen gegen den Kopf ein aggravierendes Moment, etwa eine besondere Heftigkeit der Tritte, die Wehrlosigkeit des Opfers, die Traktierung mit weiteren Gegenständen oder die Einwirkung mehrerer Personen, hinzutreten muss (BGer 6B_526/2020 E. 1.2.2 m.w.H.).
E. 3.3.3 Das Wissen des Beschuldigten um die Gefahr von Faustschlägen und Tritten gegen den Kopf eines Menschen ergibt sich vorliegend nicht nur aus der allgemei- nen Lebenserfahrung, sondern wird durch die gemachte Aussage des Beschuldig- ten – auf die Frage, ob ihm bewusst sei, dass man bei Fusstritten gegen den Kopf das Gehirn oder den Schädel verletzen könne, was schwere Verletzungen bis hin zum Tod als Folge haben könne, gab er an, dass ihm das bewusst sei (act. 3/1 F/A 86) – ausdrücklich bestätigt. Der Beschuldigte ging auf die Privatkläge- rin C._____ los, da diese im Rahmen der Gewalteinwirkung auf die Privatkläge- rin B._____ zu intervenieren versuchte, wodurch sich der Beschuldigte gestört fühlte. Er wollte Privatklägerin C._____ somit verletzen, wobei er um die möglichen schweren Folgen einer derartigen Handlung wusste und diese zumindest in Kauf nahm. Dem Beschuldigten kann unter Berücksichtigung seiner psychischen Ver- fassung keine direkte Absicht nachgewiesen werden, aber jedenfalls die Inkauf- nahme schwerer Verletzungsfolgen.
- 23 -
E. 3.4 Der Beschuldigte fügte der Privatklägerin C._____ offensichtlich widerrecht- lich und schuldhaft einen erheblichen physischen und seelischen Schmerz zu. Eine Genugtuung ist somit grundsätzlich klar geschuldet. In Anbetracht der körperlichen und seelischen Verletzungen, welche der Beschuldigte der Privatklägerin C._____ zufügte, erscheint das Genugtuungsbegehren von CHF 5'000.– als angemessen. Somit ist das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin C._____ von CHF 5'000.– zuzüglich 5% Zins ab 13. Februar 2023 gutzuheissen. Bezüglich die von der amtli-
- 65 - chen Verteidigung geltend gemachte Haftungsquote kann auf die vorstehenden Er- wägungen verwiesen werden (vgl. Ziff. VIII.2.2), der Beschuldigte ist in vollem Um- fange haftpflichtig. IX. Sicherstellungen etc.
1. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden, den Geschädigten zurückzuge- ben sind, oder zur Einziehung in Frage kommen, beschlagnahmt werden. Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).
2. Entsprechend ist in Anwendung der vorstehend genannten Bestimmungen über die beschlagnahmten Gegenstände, die Sicherstellungen sowie die festge- stellten Spuren wie folgt zu entscheiden:
E. 3.5 Aus dem Kurztherapiebericht des Zentrums für Stationäre Forensische The- rapie (ZSFT) Rheinau vom 15. Januar 2025 (act. 67) ergibt sich, dass der Beschul-
- 46 - digte Mühe gehabt habe, sich in den Stationsalltag zu integrieren. Er habe jedoch zuverlässig am multimodalen Therapieangebot und falltherapeutischen resp. ärzt- lichen Einzelgesprächen teilgenommen. Im Kontakt zeige sich der Beschuldigte insgesamt fassadär, beantworte Fragen oftmals stereotyp und gewähre dem Ge- genüber kaum Einblicke in sein Gefühlsleben resp. Denken. Betreffend seine Alko- holabhängigkeit bestehe beim Beschuldigten vordergründig eine ausgeprägte Krankheitseinsicht, die sich bei näherer Exploration jedoch als oberflächlich und undifferenziert herausstelle. Betreffend seine schizophrene Grunderkrankung be- stehe keinerlei Krankheitseinsicht. Der bisherige Verlauf der (vorzeitigen) Mass- nahme werde insgesamt als vorsichtig positiv beurteilt, insofern eine erste psycho- pathologische Stabilisierung habe erreicht werden können. Ohne eine weitere psy- chopathologische Verbesserung, wie sie insbesondere durch die Einnahme von Le- ponex herbeigeführt werden könne, seien grössere Therapiefortschritte aktuell nicht zu erwarten. Es bestehe somit unverändert eine Behandlungsbedürftigkeit und damit Notwendigkeit zur Weiterführung der Massnahme.
E. 3.6 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 29. Januar 2025 gab der Beschuldigte an, dass es ihm in der Klinik Rheinau sehr gut gehe. Er besuche eine Arbeitsthera- pie und könne sich damit ablenken. Zudem habe er regelmässig Gespräche mit Therapeuten. Weiter gab der Beschuldigte an, er habe seit der Verhaftung keinen Alkohol mehr getrunken und nehme die ihm verordneten Medikamente. Der Be- schuldigte erklärte sich mit der stationären Massnahme einverstanden (act. 70 S. 16 ff.).
E. 3.7 Die Feststellungen des Gutachters sind schlüssig und überzeugend, weshalb darauf abzustellen ist. Ferner ist die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB angesichts der langen Haftstrafe und der drohenden Rückfallgefahr denn auch verhältnismässig. Insbesondere wird, wie vom Gutachten ausgeführt, diese Massnahmevariante aufgrund der belasteten Legalprognose für schwere Gewalt und Komorbidität aus Alkoholsucht und Schizophrenie als einzig erfolgversprechender Ansatz angesehen (act. 17/23 S. 52). Zudem erfordert die öf- fentliche Sicherheit, dass der Beschuldigte im Rahmen einer Massnahme im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. b StGB behandelt wird.
- 47 -
4. Fazit
E. 4 Tathandlungen zum Nachteil des Geschädigten F._____
E. 4.1 Gemäss Art. 66a StGB ist die Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre auszu- sprechen. Die Bemessung der Dauer der Landesverweisung liegt gemäss Bot- schaft im Ermessen des Gerichts, das sich dabei insbesondere am Verhältnismäs- sigkeitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft, BBl 2013 5975 ff., 6021). Die Dauer der Landesverweisung ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, nament-
- 54 - lich des Verschuldens des Beschuldigten, der Schwere des Delikts sowie der per- sönlichen Verhältnisse des Betroffenen und seiner allfälligen Bindungen zur Schweiz Rechnung zu bemessen (vgl. BGer 2C_881/2018 E. 4.1).
E. 4.1.1 Objektives Tatverschulden Der Beschuldigte verübte heftige Tritte und Faustschläge gegen die Privatklägerin C._____, unter anderem auch gezielt gegen deren Gesicht. Die Privatklägerin C._____ wollte der Privatklägerin B._____ lediglich Hilfe leisten und den Beschul- digten von der Aggressivität gegen diese abhalten. Die Privatklägerin C._____ hatte durch die Einwirkung des Beschuldigten Verletzungen im Gesicht, einen ab- gebrochenen Zahn und war zeitweise arbeitsunfähig (vgl. act. 9/3). Insgesamt er- weist sich das objektive Tatverschulden als sehr schwer.
E. 4.1.2 Subjektives Tatverschulden Bezüglich des subjetiven Verschuldigens kann auf die vorstehenden Ausführungen betreffend versuchte vorsätzliche Tötung (Ziff. IV.3.2) verwiesen werden. Auch hier wird das subjektive Verschulden angesichts der gutachterlich festgestellten mittel- bis hochgradig verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten (dazu vorstehend Ziff. III.5) und des Eventualvorsatzes entsprechend relativiert, sodass eine deutli- che Verschuldens- und damit Strafminderung resultieren muss. Das Tatverschul- den wiegt insgesamt keinesfalls leicht bis mittelschwer. Vor Bewertung des vollen- denden Versuchs sowie der Täterkomponente wäre isoliert eine Freiheitsstrafe von 48 Monaten auszusprechen.
E. 4.1.3 Versuch Der Erfolg war auch in Bezug auf die schwere Körperverletzung äusserst nahe. Der Beschuldigte unternahm sämtliche Handlungen, um den Eintritt des tatbestands- mässigen Erfolgs zu verwirklichen. Es ist angesichts der Brutalität des Beschuldig-
- 34 - ten wohl reinem Zufall zu verdanken, dass die Privatklägerin C._____ nicht schwerer verletzt war. Es rechtfertigt sich daher lediglich eine geringe Strafminde- rung im Umfang von ungefähr 10 % beziehungsweise 6 Monaten. Für sich betrach- tet wäre für die versuchte schwere Körperverletzung (vor Bewertung der Täterkom- ponente) eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten auszusprechen. Es rechtfertigt sich, die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 28 Monate zu erhö- hen.
E. 4.2 Das Verschulden des Beschuldigten wurde im Wesentlichen als leicht bis mit- telschwer qualifiziert, das objektive Tatverschulden wiegt jedoch jeweils sehr schwer. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte gleich zwei Katalog- taten erfüllt hat, und dass es sich bei den vorliegend zu beurteilenden Delikten um schwere Straftaten handelt, welche eine langjährige Freiheitsstrafe nach sich zie- hen. Besonders enge Bindungen in der Schweiz konnte der Beschuldigte nicht dar- legen. Die Umstände wiegen insgesamt schwer und begründen ein erhebliches öf- fentliches Interesse daran, den Beschuldigten länger vom Land fernzuhalten. Folg- lich ist eine Landesverweisung für die Dauer von 15 Jahren auszusprechen.
5. Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem
E. 4.2.1 Objektives Tatverschulden Der Geschädigte F._____ wollte den Beschuldigten von weiterer Gewalt abhalten. Der Beschuldigte wollte mit dem Geschädigten eine weitere Person schlagen, wel- che versuchte, einzugreifen und ihn vor weiterer Gewalt abzuhalten. Es ist lediglich dem Ausweichen des Geschädigten zu verdanken, dass er nicht getroffen wurde. Ohne das Ausweichen hätte der Beschuldigte wohl ungehemmt weitergemacht. Insgesamt erweist sich das objektive Tatverschulden als sehr schwer.
E. 4.2.2 Subjektives Tatverschulden Bezüglich des subjetiven Verschuldigens kann auf die vorstehenden Ausführungen betreffend versuchte vorsätzliche Tötung (Ziff. IV.3.2) verwiesen werden. Auch hier wird das subjektive Verschulden angesichts der gutachterlich festgestellten mittel- bis hochgradig verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten (dazu vorstehend Ziff. III.5) und des Eventualvorsatzes entsprechend relativiert, sodass eine deutli- che Verschuldens- und damit Strafminderung resultieren muss. Das Tatverschul- den wiegt insgesamt keinesfalls leicht bis mittelschwer. Vor Bewertung des vollen- denden Versuchs sowie der Täterkomponente wäre isoliert eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten auszusprechen.
E. 4.2.3 Versuch Für den Versuch rechtfertigt sich eine Strafminderung im Umfang von ungefähr 25 %, da der Erfolg – anders als bei den vorherigen Delikten – doch recht weit
- 35 - entfernt war und der Geschädigte F._____ keine tatsächlichen Folgen davongetra- gen hat. Für sich betrachtet wäre für die versuchte einfache Körperverletzung (vor Bewertung der Täterkomponente) eine Freiheitsstrafe von 10.5 Monaten auszu- sprechen. Es rechtfertigt sich, die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprin- zips um 7 Monate zu erhöhen.
E. 4.3 Sachbeschädigung Der Schaden belief sich vorliegend auf ca. CHF 1'950 für die Brille (act. 2/4) und CHF 850.– für die Jacke (act. 2/5). Das Verschulden wiegt insgesamt leicht. Für sich betrachtet wäre für die Sachbeschädigung (vor Bewertung der Täterkompo- nente) eine Freiheitsstrafe von 1.5 Monaten auszusprechen. Es rechtfertigt sich, die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 1 Monat zu erhöhen.
5. Fazit Tatkomponente Vor Berücksichtigung der Täterkomponente ist die Freiheitsstrafe auf 10 Jahre fest- zusetzen.
E. 4.3.1 In subjektiver Hinsicht ist ein vorsätzliches Handeln im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Es ist allgemein bekannt und gehört zur allgemeinen Lebenserfahrung, dass solch kraftvolle Faustschläge ins Gesicht eines Menschen eine Schädigung an Körper oder Gesundheit zur Folge haben können, womit zweifelsohne das Mass zur Tätlichkeit oder zum "leichten Fall" im Sinne aArt. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB überschritten ist.
E. 4.3.2 Vorliegend muss aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte um die möglichen Folgen sei- ner Handlung wusste und er dem Geschädigten F._____ aufgrund seiner Interven- tion mindestens eine einfache Körperverletzung zufügen wollte. Damit ist der sub- jektive Tatbestand erfüllt.
E. 4.4 Zwischenfazit Der Beschuldigte hat somit den Tatbestand der versuchten einfachen Körperver- letzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt, wofür er zu bestrafen ist.
E. 5 Schuldfähigkeit
E. 5.1 Die Ausschreibung des Beschuldigten im SIS beurteilt sich nach der auch für die Schweiz geltenden Bestimmungen von Art. 20 ff. der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (nachfolgend: SIS-II-Verordnung). Ausschreibungen im SIS dürfen gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung veran- kerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorgenommen werden, wenn die Ange- messenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. Voraussetzung für die Eingabe einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht; diese Entscheidung darf nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung ergehen (Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung nach Art. 24 Abs.1 SIS-II-Verordnung auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Dies ist insbesondere bei einem Dritt-
- 55 - staatsangehörigen der Fall, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verur- teilt worden ist, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung). Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung erfordert weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr noch einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Insoweit genügt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchst- mass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulativen Vor- aussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öf- fentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung). An die Annahme einer solchen Gefahr sind keine allzu hohen Anforderungen zu stel- len. Dass bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde, steht einer Ausschreibung der Landesver- weisung im SIS nicht entgegen (BGE 147 IV 340 E. 4.8; zum Ganzen jüngst Urteil des Bundesgerichts 7B_1055/2023 vom 12. März 2025 E. 3.5 m.H.).
E. 5.2 Die Voraussetzungen für einen Eintrag sind vorliegend erfüllt, nachdem Eri- trea kein Mitgliedstaat des Schengen-Übereinkommens ist, die Landesverweisung auf einer Verurteilung wegen zwei Straftaten beruht, die Mindestfreiheitsstrafen von einem Jahr (schwere Körperverletzung) bzw. fünf Jahren (vorsätzliche Tötung) auf- weisen, und vom Beschuldigten eine so schwere Gefahr für die öffentliche Sicher- heit oder Ordnung ausgeht, welcher mit der Anordnung einer stationären Mass- nahme begegnet werden muss (vgl. vorne Ziff. VI.).
6. Fazit Der Beschuldigte ist demnach in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. a und b StGB für die Dauer von 15 Jahren aus dem Gebiet der Schweiz zu verweisen. Die Lan- desverweisung ist im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben.
- 56 - VIII. Zivilforderungen
1. Grundlagen
E. 5.3 Dass der Beschuldigte unter Alkoholeinfluss zu aggressivem, unbeherrsch- tem Verhalten neigt, wobei er sich nicht scheut, zufällig auserwählte Leute gewalt- sam zu attackieren, ist durch sein Vorstrafenregister eindrücklich belegt. Dabei er- klärte der Beschuldigte in der Untersuchung mehrmals selbst, dass sein Verhalten auf den Alkohol zurückzuführen sei, er immer dann mit der Polizei zu tun habe und "schlechte Sachen" mache (act. 3/1 F/A 5) und er sich dann nicht kontrollieren könne (act. 3/1 F/A 39). Wenn er keinen Alkohol konsumiere, fühle er sich wohl und mache nichts Schlimmes. Das Problem sei nur, wenn er Alkohol trinke (act. 3/1 F/A 81; vgl. auch F/A 83 und 85).
E. 5.4 Der Beschuldigte ging bei seinen Tathandlungen äusserst brutal und gewalt- sam vor, wobei diese auf keine Art und Weise irgendwie objektiv nachvollziehbar sind. Der Beschuldigte befand sich in einer normalen Alltagssituation und handelte aus unverständlichem, völlig nichtigem Anlass. Während der Untersuchung wurde der Beschuldigte deswegen psychiatrisch begutachtet. In der Folge sind die gut- achterlichen Befunde in Bezug auf die Schuldfähigkeit des Beschuldigten kurz zu- sammenzufassen und zu würdigen.
E. 5.5 Gutachten
E. 5.5.1 Im psychiatrischen Gutachten vom 9. August 2023 diagnostizierte Dr. med. H._____ im Tatzeitraum das Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit (ICD10: F10.2) sowie einer paranoiden Schizophrenie (ICD10: F20.0) (act. 17/23 S. 47).
E. 5.5.2 Dem Gutachten ist zu entnehmen, bezüglich Deliktdynamik sei von einer ag- gressiven Reaktion nach subjektiv empfundener niederschwelliger Provokation auszugehen, wobei die aggressive Reaktionsbereitschaft aus der Alkoholwirkung und der Instabilität aus der schizophrenen Grunderkrankung herrühre, welche eine verminderte Stressresilienz bedeute, zumal der Beschuldigte wohl nicht regelmäs-
- 26 - sig eine adäquate Medikation eingenommen habe. Die verminderte Stressempfind- lichkeit und die auch alkoholbedingte aggressive Enthemmung hätten zum Angriff gegenüber der Privatklägerin B._____ geführt, wobei wohl auch ein negatives Frauenbild zum Tragen gekommen sei (act. 17/23 S. 48).
E. 5.5.3 Hingegen könne nicht erkannt werden, dass sich der Beschuldigte in einer floriden psychotisch wahnhaften Phase im Rahmen einer Schizophrenie befunden habe, die Situation wahnhaft wahrgenommen habe, insbesondere auch die ge- schädigten Personen, und sich entsprechend einer psychotisch veränderten Ver- kennung verhalten hätte. Vielmehr sei die schizophrene Erkrankung auch ausser- halb einer florid psychotisch-wahnhaften Phase als instabilitätsverstärkend (zusätz- lich zur Alkoholisierung) anzusehen. Die Einsichtsfähigkeit in das Unrecht der Tat- handlung sei somit intakt geblieben. Es handle sich bei der aggressiven Tathand- lung um eine übermässige Vergeltungsreaktion, wobei sich der Beschuldigte durch die Privatklägerin B._____ angerempelt oder behindert oder bedrängt gefühlt habe. Das spontane Auftreten der Privatklägerin C._____ habe beim Beschuldigten ebenfalls aggressive Dominanz bewirkt, das Verhalten liefere ebenso keinen Hin- weis auf wahnhafte Interpretation. Die Steuerungsfähigkeit sei aufgrund der Schi- zophrenie, im Sinne verminderter Stressbelastbarkeit, etwas eingeschränkt, zu- sätzlich jedoch durch die Alkoholwirkung. Angriffslustigkeit und Impulsivität seien gestiegen. Bezüglich Alkoholwirkung sei jedoch eine Toleranzentwicklung bzw. Ge- wöhnung zu berücksichtigen. Auch unter Berücksichtigung des Tatvideos sei die Steuerungsfähigkeit als relevant vermindert, jedoch bei weitem nicht aufgehoben zu bewerten. Passager leichtes Torkeln versus intakter Koordination und das ziel- gerichtete, sich mehrphasisch erstreckende Tatgeschehen stehe sich gegenüber und resultiere aus gutachterlicher Sicht in einer mittel- bis hochgradigen Minderung der Steuerungsfähigkeit (act. 17/23 S. 49).
E. 5.5.4 Daraus ergebe sich eine mittel- bis hochgradig verminderte Schuldfähigkeit nach Art. 19 Abs. 2 StGB. Eine höhergradige Minderung könne nicht angenommen werden aufgrund der Restkompetenzen, wie sie aus dem Tatablauf erkennbar seien, der prioritären Rolle der Aggressionsbereitschaft unter Alkoholisierung und der nur sekundär relevanten schizophrenen Erkrankung für das Tatgeschehen bei
- 27 - fehlender florid wahnhafter Psychose und fehlender Anhalte für wahnhafte Missin- terpretation (act. 17/23 S. 49).
E. 5.6 Würdigung
E. 5.6.1 Die Ausführungen im Gutachten zur Schuldfähigkeit, zur Schizophrenie in diversen Formen und Ausprägungen sowie zur Alkoholabhängigkeit sind überzeu- gend. Es sind keine triftigen Gründe ersichtlich, welche Zweifel an den gutachterli- chen Befunden wecken könnten und eine Abweichung vom Gutachten rechtfertigen würden. Ein wahnhaftes Erleben des Beschuldigten im Rahmen der Tathandlungen wird aufgrund der nachvollziehbar geschilderten Feststellungen vom Gutachter ausgeschlossen. Auch der Beschuldigte selbst tätigte keine dahingehende Aus- sage, dass er zum Tatzeitpunkt unter dem Einfluss eines wahnhaften Erlebens ge- standen sei. Dagegen führte er aus, dass er zum Tatzeitpunkt unter Alkoholeinfluss gestanden habe (act. 70 S. 12).
E. 5.6.2 Insgesamt erweisen sich (entgegen den Ausführungen des Vertreters der Privatklägerin 1; Prot. S. 19 f.) die gutachterlichen Ausführungen als ausgewogen, überzeugend und schlüssig. Gestützt darauf ist beim Beschuldigten von einer mit- tel- bis hochgradig verminderten Schuldfähigkeit nach Art. 19 Abs. 2 StGB auszu- gehen. Dieser ist im Rahmen der Strafzumessung Rechnung zu tragen, wovon im Übrigen auch die Staatsanwaltschaft (act. 71 S. 9) und die Verteidigung (act. 74 S. 15 ff.) ausgehen.
E. 6 Täterkomponente
E. 6.1 Hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten lässt sich den Akten, insbesondere den Befragungen zur Person (act. 3/2, S. 10 ff., act. 3/3, S. 2 ff., act. 27/16 und act. 70 S. 2 ff.), der Einvernahme des Bru- ders I._____ als Auskunftsperson (act. 7/3), den Migrationsakten (act. 24 bzw. act. 54) sowie dem psychiatrischen Gutachten (act. 17/23) zusammengefasst Fol- gendes entnehmen: Der Beschuldigte wurde am tt. Juni 1996 in J._____, Eritrea, geboren und wuchs dort bei seiner Mutter und mit seinen sechs jüngeren Geschwistern auf, wobei er laut eigener Aussage mittlerweile "etwa" 11 Geschwister habe. Sein Vater ist Soldat beim eritreischen Militär, weshalb dieser jeweils nur einmal jährlich über mehrere Wochen zu Hause ist. Seine Mutter arbeitet zu Hause und ist im Getreideanbau und in der Viehwirtschaft tätig. Seine Eltern sowie die meisten Geschwister wohnen noch in Eritrea. Einer seiner Brüder, I._____, lebt seit 2016 ebenfalls in der
- 36 - Schweiz, allerdings in K._____, wo er bei L._____ als Lagerist tätig ist. Ein anderer Bruder lebt zudem in England und eine seiner Schwestern im Sudan. Der Beschul- digte gibt an, in grosser Armut aufgewachsen zu sein. Das Verhältnis zu den Eltern und den Geschwistern sei aber gut gewesen. Gewalt habe er keine erlebt. Laut dem Bruder I._____ hätten sie eine sehr gute Kindheit gehabt, wobei sie nie viel Geld gehabt hätten. Die Mutter habe sich aber stets gekümmert und sei für die Familie da gewesen. Der Beschuldigte besuchte in Eritrea die Schule bis zur 11. Klasse, bis er im Fe- bruar 2013 im Alter von 17 Jahren sein Heimatland über Äthiopien, den Sudan, Libyen und Italien verliess und am 12. August 2013 ohne Familienangehörige in die Schweiz einreiste. Nach seiner Einreise in die Schweiz stellte der Beschuldigte ein Asylgesuch. Zu den Gründen seiner Ausreise gab der Beschuldigte gegenüber den Asylbehörden mitunter an, dass er Eritrea verlassen habe, weil er aufgrund der illegalen Ausreise seiner Familie aus Eritrea Angst vor einer Inhaftierung gehabt habe. Diese Angaben stimmen allerdings nicht mit den heutigen Aussagen des Be- schuldigten sowie den Aussagen seines Bruders I._____ überein, wonach sich die Familie grösstenteils noch in Eritrea befinde und der Vater nach wie vor beim Militär arbeite. Zudem gab der Beschuldigte in der polizeilichen Einvernahme vom
22. März 2023 an, geflüchtet zu sein, um sein Leben zu verbessern und um seiner Familie in Eritrea zu helfen. Der Bruder I._____ gibt den drohenden Einzug ins Mi- litär als Grund für die Flucht des Beschuldigten aus Eritrea an. Auch der Beschul- digte bestätigte dies anlässlich der Hauptverhandlung vom 29. Januar 2025 als Grund für die Flucht. Mit Entscheid des Bundesamts für Migration (BFM) vom 5. September 2014, heu- tiges Staatssekretariat für Migration (SEM), wurde das Asylgesuch des Beschuldig- ten aufgrund von nicht hinreichend begründeten, widersprüchlichen und der Logik des Handelns widersprechenden Angaben abgelehnt; der Beschuldigte wurde in- des, da er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, als Flüchtling vorläufig aufgenommen (einlässlicher nachstehend unter Ziff. VII.3.1). Zum Zeitpunkt der Verhaftung lebte der Beschuldigte in M._____.
- 37 - Im Rahmen der Förderung der arbeitsmarktlichen Integration konnte der Beschul- digte von 2017 bis 2019 bei der Firma N._____ GmbH in O._____ eine Ausbildung als Milchpraktiker EBA absolvieren und hat diese erfolgreich abgeschlossen. Kurz vor Ende seines Einsatzes wurde dem Beschuldigten gekündigt, wobei dies laut eigener Aussage sein eigener Fehler gewesen sei. Seit dem Jahr 2019 arbeitet der Beschuldigte nicht mehr. Er bezog vor seiner Ver- haftung Sozialhilfe. Der Beschuldigte ist ledig und hat keine Kinder. Er hatte ge- mäss seinen Aussagen vor längerer Zeit während vier Monaten eine Freundin, wo- bei sie sich aber vor zwei Jahren aufgrund seines Gefängnisaufenthaltes getrennt hätten. Der Bruder des Beschuldigten lebt in K._____. Anlässlich der Hauptver- handlung gab der Beschuldigte an, er habe ein paar weiter entfernte Verwandte in P._____ und Zürich. Er habe auch einen Freundeskreis in der Schweiz, welcher aus Eritreern bestehe. Der Beschuldigte gibt an, religiös zu sein (christlich-ortho- dox). Weiter gibt er an, seit etwa zehn Jahren ein Alkoholproblem zu haben. Er sei deshalb am 15. Januar 2023 mit seinem Bruder, welcher die Reise organisiert und finanziert habe, für einen Monat nach Äthiopien gereist, um unter "heiligem Wasser" zu duschen, was ihn von seiner Krankheit hätte heilen sollen. Seinen Alltag ver- brachte der Beschuldigte gemäss seiner Aussage damit, Filme zu schauen, Musik zu hören und Bier zu trinken. Anlässlich der Hauptverhandlung gab er zudem an, er spiele gerne Fussball, sei aber in keinem Verein. Nach dem Ausgeführten lassen sich aus den persönlichen Verhältnissen und dem Vorleben des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Umstände ableiten.
E. 6.2 Der Beschuldigte weist mehrere eingetragene Vorstrafen auf: Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. April 2018 (act. 27/3) sowie dessen Berichtigungsverfügung vom 4. Mai 2018 (act. 27/4) der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, wovon 1 Tagessatz durch Haft erstanden worden ist, und einer Busse von CHF 300.– bestraft (Beizugs- akten STA Zürich-Sihl Unt.-Nr. 2018/10011947, dortige act. 10 und act. 13). Der
- 38 - Beschuldigte hatte einen SBB Kontrolleur gepackt, diesen versucht, zu treten und anlässlich der Festnahme und Leibesvisitation versucht, verschiedenen Polizisten mehrfach Kopfstösse zu geben, schlug mit den Fäusten auf diese ein und trat nach ihnen. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bischofszell vom 4. Mai 2018 (act. 27/5) wurde der Beschuldigte des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB sowie des geringfügigen Vermögensdelikts (Sachbeschädigung) gemäss Art. 172ter in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von CHF 200.– bestraft (Beizugsakten der STA Bischofszell, SUV_B.2017.1784). Der Beschuldigte drang in einen stillgelegten Stall ein, indem er die alte Türe durch Aufdrücken leicht beschädigte, und hielt sich dort unbefugterweise auf. Weiter wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 5. November 2018 (act. 27/6) wegen versuchter einfacher Körperverletzung mit einer unbedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.– bestraft (Bei- zugsakten STA Kreuzlingen, SUV_K.2018.1201). Der Beschuldigte hatte einen Barkeeper, welcher ihm aufgrund seines alkoholisierten Zustandes ein weiteres Bier verweigerte und ihn aus dem Lokal verwies, am T-Shirt gepackt und mit der Faust auf das linke Ohr geschlagen. Die mit Strafbefehlen vom 7. April 2018 sowie vom 4. Mai 2018 ausgesprochenen bedingten Geldstrafen wurden nicht widerrufen, die Probezeiten aber jeweils um ein Jahr auf jeweils drei Jahre verlängert. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom
20. Februar 2020 (act. 27/7) wurde der Beschuldigte wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung und Sachbeschädigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt (Beizugsakten der STA des Kantons Appenzell Ausserhoden, Verfahren-Nr. U 20 51, dortiges act. 2). Der Beschuldigte handelte zum Nachteil einer völlig unbekannten Frau, indem er sie mehrfach schubste und ihr mehrfach mit der Faust ins Gesicht schlug und mit dem Fuss, ebenfalls ins Gesicht, trat. Die verlängerten Probezeiten gemäss Strafbefehl vom 7. April 2018 sowie vom 4. Mai
- 39 - 2018 wurden widerrufen und die entsprechenden Geldstrafen für vollziehbar er- klärt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom
14. April 2020 (act. 27/8) wurde der Beschuldigte wegen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz, Hausfriedensbruchs, einfacher Körperverletzung, Tätlichkeit so- wie Tätlichkeit und unanständigen Benehmens (Art. 19 Kant. Strafrecht) mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 60 Tagen und einer Busse von CHF 600.– bestraft, wobei gleichzeitig staatsanwaltlich eine deliktorientierte Therapie zur Bewältigung des Alkoholproblems und der damit verbundenen Gewaltbereitschaft des Beschul- digten angeordnet wurde (Beizugsakten STA des Kantons Appenzell Ausserrho- den, Verfahren-Nr. U 20 394, dortiges act. 3). Der Beschuldigte belästigte stark be- trunken verschiedene Personen. Bei einem zweiten Vorfall schlug er einen Hund bzw. trat ihn mit den Füssen, wurde gegen zahlreiche Personen tätlich und verfolgte das Verkaufspersonal einer Drogerie in Lagerräume, die für das Publikum nicht zugänglich waren. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 13. Juni 2022 (act. 27/11) wurde der Beschuldigte wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Ruhestörung und Missachtung einer polizeilichen Anordnung mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten und einer Busse von CHF 300.– bestraft (Beizugs- akten STA Kreuzlingen, SUV_K.2022.706). Der Beschuldigte widersetzte sich der polizeilichen Wegweisung, nachdem er im alkoholisierten Zustand wiederholt Leute beschimpft und belästigt hatte, und bespuckte einen Polizisten, als dieser ihn in Gewahrsam nehmen wollte. Der Beschuldigte wurde mit Verfügung des Amts für Justizvollzug des Kantons Thurgau vom 2. Dezember 2022 per 6. Dezember 2022 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen bei einer Reststrafe von 3 Tagen. Auf die Reststrafe von 3 Tagen wurde eine Probezeit von 1 Jahr angesetzt (act. 25/4/9), womit der Beschuldigte mit den heute zu beurteilenden Handlungen während der ihm auferlegten Probezeit delinquierte. Die grösstenteils einschlägigen Vorstrafen sowie die Delinquenz während laufen- der Probezeit sind deutlich straferhöhend zu berücksichtigen. Es rechtfertigt sich eine Erhöhung der vorläufig festgesetzten Freiheitsstrafe im Umfang von 30 %.
- 40 -
E. 6.3 Hinsichtlich seines Nachtatverhaltens ist festzuhalten, dass sich der Beschul- digte in Bezug auf sämtliche Taten geständig zeigte. Angesichts der klaren Beweis- lage (Videoaufnahme) fällt sein Geständnis nur moderat strafmindernd ins Gewicht. Während er vorerst weder Reue noch Einsicht in das Unrecht seiner Taten zeigte (vgl. Aussage des Beschuldigten in act. 3/1 F/4 145, S. 18 "Das war doch gar nicht so schlimm. Es war ein normaler Vorfall. Sie hätten nachvollziehen müssen, dass ich vom Alkohol beeinflusst war"), nahm der Beschuldigte im Rahmen der Schluss- einvernahme insofern Stellung, als dass er sich bei den Privatklägerinnen entschul- digen wolle (act. 3/2 F/A 23 ff., S. 4 ff.). Auch in der Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung vom 29. Januar 2025 entschuldigte sich der Beschuldigte mehr- mals (act. 70 S. 11 ff.), ebenso in seinem Schlusswort (Prot. S. 20). Der Beschul- digte zeigte sich somit unter Berücksichtigung seiner psychischen Erkrankung reuig und einsichtig. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten kann im Umfang von 30 % strafmindernd berücksichtigt werden.
E. 6.4 Die Vorstrafen sowie die Delinquenz während bedingter Entlassung stehen dem Nachtatverhalten gegenüber. Im Ergebnis wiegen sich die Strafminderungs- und Straferhöhungsgründe gegenseitig auf.
E. 7 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 (C._____) den Betrag in der Höhe von CHF 5'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 13. Februar 2023 als Genugtuung zu bezahlen.
E. 8 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 17. Fe- bruar 2023 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Polis Geschäfts-Nr. 84674022 lagernden Winterschuhe (Asservat-Nr. A017'070'836) werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen.
E. 9 Die folgenden, sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Polis Geschäfts-Nr. 84674022 lagernden Kleider werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausge- geben und andernfalls nach unbenutztem Ablauf einer Frist von 30 Tagen
- 70 - der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. zur Vernichtung überlassen: Herrenhose (Asservat-Nr. A017'070'803), Pullover (Asservat-Nr. A017'070'825), Herrengilet (Asservat-Nr. A017'070'847), Herrenjacke (Asservat-Nr. A017'070'858).
E. 10 Die folgenden, sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Polis Geschäfts-Nr. 84674022 lagernden Kleider werden der Privatklägerin 1 (B._____) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben und andernfalls nach unbenutztem Ablauf einer Frist von 30 Tagen der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. zur Vernichtung überlassen: Damenjacke (Asservat-Nr. A017'072'569), Damenhose (Asservat-Nr. A017'072'570), Schuhe (Asservat-Nr. A017'072'581), Pullover (Asservat-Nr. A017'072'616).
E. 11 Die beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K230213- 001 / 84674022 lagernden DNA-Spuren, Spurenträger sowie Fotografien werden der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen.
E. 12 Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: CHF 6'000.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 4'200.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 1'820.00 Auslagen (KAPO ZH) CHF 19'563.46 Auslagen (Gutachten) Teilzahlung amtliche Verteidigung (RA lic. iur. X2._____; CHF 10'044.54 inkl. Barauslagen und Mwst; bereits von der Staatsan- waltschaft entschädigt)
- 71 - CHF 12'254.00 Restzahlung amtliche Verteidigung (RA lic. iur. X2._____; inkl. Barauslagen und Mwst) CHF 8'773.40 amtliche Verteidigung (RAin MLaw X1._____; inkl. Bar- auslagen und Mwst) CHF 10'904.70 unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 (inkl. Barauslagen und Mwst) CHF 5'204.30 unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 2 (inkl. Barauslagen und Mwst) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
E. 13 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Aus- nahme der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Privatklägerinnen 1 und 2, werden dem Beschuldig- ten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltli- chen Rechtsvertretungen der Privatklägerinnen 1 und 2 werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 426 Abs. 4 StPO.
E. 14 Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, ..., Untersuchungs-Nr. ... (übergeben); den Rechtsbeistand der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und zuhan- den der Privatklägerin 1 (übergeben); den Rechtsbeistand der Privatklägerin 2 im Doppel für sich und zuhan- den der Privatklägerin 2 (gegen Empfangsschein); das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich (per E-Mail an haftkoordination@ma.zh.ch); den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugsdienste (per E-Mail an kanzlei.bvd@ji.zh.ch); und hernach als vollständig begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten;
- 72 - die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, ..., Untersuchungs-Nr. ...; den Rechtsbeistand der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und zuhan- den der Privatklägerin 1; den Rechtsbeistand der Privatklägerin 2 im Doppel für sich und zuhan- den der Privatklägerin 2; und nach Eintritt der Rechtskraft an den Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abtei- lung Bewährungs- und Vollzugsdienste, Postfach, 8090 Zürich (im Doppel nebst den Akten zur Einsicht) sowie unter Beilage des Formu- lars "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung ED-Materials"; das Amt für Justizvollzug des Kantons Thurgau, Zürcherstr. 194a, 8510 Frauenfeld, unter Hinweis auf die Dispositiv-Ziffern 2 und 3; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B; das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich (Polis-Geschäftsnummer 84674022) unter Hinweis auf die Dispositiv-Ziffern 8, 9 und 10; das Forensische Institut Zürich, Güterstr. 33, Postfach, 8010 Zürich, unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 11; die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten, unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 9, betreffend Herausga- befrist; den Rechtsbeistand der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und zuhan- den der Privatklägerin 1, unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 10, betref- fend Herausgabefrist.
E. 15 Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 2. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.
- 73 - Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
2. Abteilung Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Heimann MLaw Schwaller Zur Beachtung: Wer eine von einer zuständigen Behörde auferlegte Landes- oder Kantonsverweisung bricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 291 Abs. 1 StGB).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Zürich
2. Abteilung Geschäfts-Nr.: DG240117-L / U Mitwirkend: Abteilungsvorsitzender lic. iur. Heimann, Bezirksrichter Dr. iur. Lehner und Bezirksrichter Dr. iur. Pfeiffer sowie Gerichtsschreiberin MLaw Schwaller Urteil vom 29. Januar 2025 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X1._____ betreffend versuchte Tötung, versuchte schwere Körperverletzung etc. und Rückversetzung Privatklägerinnen
1. B._____,
2. C._____, 1 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____
- 2 - 2 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 27. Juni 2024 (act. 30/1) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 13) Der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin MLaw X1._____, Staatsanwältin lic. iur. D._____ als Vertreterin der Anklagebe- hörde, Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ als unentgeltlicher Rechtsvertreter sowie in Begleitung der Privatklägerin 1, welche sich im Zuschauerbereich aufhält. Anträge der Anklagebehörde: (act. 30/1 S. 8 f.; act. 71 S. 2) "1. Der Beschuldigte A._____ sei der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
2. Die mit Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs des Kantons Thurgau vom 02.12.2022 für eine Rest-Freiheitsstrafe von 3 Tagen un- ter Ansetzung einer Probezeit von 1 Jahr verfügte bedingte Entlassung sei zu widerrufen und der Vollzug der Reststrafe von 3 Tagen Frei- heitsstrafe sei anzuordnen.
3. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren (neben dem Widerruf der bedingten Entlassung und Anordnung des Vollzugs der Reststrafe von 3 Tagen) zu bestrafen.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei anzuordnen.
5. Die erstandene Haft sei auf die Freiheitsstrafe anzurechnen.
6. Es sei eine Landesverweisung von 15 Jahren anzuordnen.
7. Die Landesverweisung sei im Schengener Informationssystem auszu- schreiben.
- 4 -
8. Es sei eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) anzuordnen.
9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 17.02.2023 beschlagnahmten Winterschuhe des Beschuldigten seien einzuziehen und zu vernichten.
10. Es sei über die weiteren Sicherstellungen (Kleider des Beschuldigten und der Geschädigten B._____), Asservate, Spuren und Spurenträge zu entscheiden.
11. Es sei über die Zivilansprüche der Privatkläger zu entscheiden, bzw. seien diese auf den Zivilweg zu verweisen.
12. Dem Beschuldigten seien die Verfahrenskosten, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen." Anträge der Privatklägerin 1: (act. 47 S. 1 f; act. 72 S. 1 f.) "1. Der Beschuldigte sei anklagegemäss schuldig zu sprechen und angemes- sen zu bestrafen. 2. Der Beschuldigte sei i.S.v. Art. 63 Abs. 1 StGB während des Strafvoll- zugs ambulant zu behandeln. 3. Der Beschuldigte sei entsprechend der Zivilforderung vom 25.9.24 zu verpflichten, der Privatklägerin CHF 13'348.15 Schadenersatz zuzüglich Zinsen von 5% seit 1.12.23 sowie Anteil 13. Monatslohn in der Höhe von CHF 1146.-- als auch eine Pauschale für ihre Auslagen für die Anreisen, Aufwände und entgangene Frei-Zeit im Rahmen der Arztbesuche etc. in der Höhe von 20 x CHF 200.--, mithin CHF 4000.-- zu bezahlen. 4. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von CHF 100000.-- zuzüglich Zins von 5% seit 12.2.23 zu bezahlen. 5. Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte für weiteren Schadenersatz herrührend aus dem Ereignis vom 12.2.23 ersatzpflichtig ist. 6. Sämtliche Kosten des Verfahrens inkl. diejenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft seien dem Beschuldigten aufzuerle- gen."
- 5 - Anträge der Privatklägerin 2: (act. 45 S. 1 f.) "1. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtu- ung von Fr. 5'000.00, zuzüglich Zins von 5 % seit 13.2.2023, zu bezah- len.
2. Es sei der Privatklägerin das Urteilsdispositiv und das begründete Ur- teil zuzustellen." Anträge der Verteidigung: (act. 74 S. 22 ff.) "Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben sowie das Vermögen Es sei A._____ anklagegemäss schuldig zu sprechen. Strafe A._____ sei mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren zu bestrafen unter Anrechnung der entstandenen Haft. Die bedingte Strafe vom 2.12.22 sei zu widerrufen und der Vollzug der Reststrafe sei anzuordnen. Massnahme Es sei eine Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen. Landesverweisung und SIS-Ausschreibung Von einer Landesverweisung und SIS-Ausschreibung sei abzusehen. Einziehung und Vernichtung Anklagegemäss Zivilforderungen Der Beschuldigte sei zu verpflichten, den Privatklägerinnen die ausge- wiesenen Schadenersatzansprüche sowie eine angemessene Genug- tuung zuzüglich 5% Zins seit dem Ereignis zu bezahlen, wobei die Haf- tungsquote auf 25% festzusetzen sei. Soweit die Zivilforderungen der Privatklägerin nicht ausgewiesen sind, seien diese abzuweisen resp. auf den Zivilweg zu verweisen, wobei die Haftungsquote von A._____ auf 25% festzulegen sei. Kostenfolgen Unter Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Haftungsquote."
- 6 - Erwägungen: I. Prozessuales
1. Prozessgeschichte 1.1. Am 12. Februar 2023 schlug der Beschuldigte am E._____ [Bahnhof] auf dem Gleisperron … mit den Fäusten auf zwei Frauen ein und trat sie mit den Füssen, wobei eine der Frauen zu Boden fiel. Der Beschuldigte kickte dieser weiter mehrmals bis zur Bewusslosigkeit mit dem Fuss in den Kopf. Der Beschuldigte wurde anschliessend vor Ort arretiert und als Tatverdächtiger verhaftet (act. 1/1 und 18/1). 1.2. Der Beschuldigte wurde mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zürich (nachfolgend Zwangsmassnahmengericht) vom 15. Februar 2023 in Untersuchungshaft versetzt (act. 18/9), welche mit Verfügungen vom 11. Mai 2023 (act. 18/15), 16. August 2023 (act. 18/20), 9. November 2023 (act. 18/27),
7. Februar 2024 (act. 18/32) und 4. Mai 2024 (act. 18/36) jeweils verlängert wurde. 1.3. Die Staatsanwaltschaft erhob am 27. Juni 2024 Anklage gegen den Beschuldigten und beantrage beim Zwangsmassnahmengericht die Anordnung von Sicherheitshaft (act. 30/1). Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 25. Juli 2024 wurde der Beschuldigte einstweilen befristet bis 23. Januar 2025 in Sicherheitshaft versetzt (act. 31). Mit Präsidialverfügung vom 15. August 2024 wurden die Parteien unter Anzeige der Rechtshängigkeit der Anklage zur Hauptverhandlung auf den 30. Oktober 2024 vorgeladen, unter Fristansetzung zur Stellung von Beweisanträgen (act. 33), worauf die Parteien stillschweigend verzichteten. Gestützt auf ein entsprechendes Ersuchen des Gerichts im Hinblick auf eine im Raum stehende Landesverweisung des Beschuldigten erstatteten das Migrationsamt des Kantons Thurgau am 30. September 2024 (act. 49) und das Staatssekretariat für Migration am 7. November 2024 (act. 60) einen Amtsbericht. Mit Verschiebungsanzeige vom 15. Oktober 2024 wurde die Hauptverhandlung aufgrund von gesundheitlichen Problemen des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten auf den 29. Januar 2025 verschoben (act. 56).
- 7 - 1.4. Bereits mit Eingabe vom 4. Okotber 2023 stellte die amtliche Verteidigung für den Beschuldigten ein Gesuch um Bewilligung des vorzeitigen Massnahmeantritts (act. 18/22), worauf die Staatsanwaltschaft die Vollzugsbehörde am 10. Oktober 2023 mit der Einleitung des Massnahmeantritts durch Suche nach einer geeigneten Behandlungsanstalt beauftragte (act. 18/22). Mit Präsidialverfügung vom
15. August 2024 erteilte das Gericht der Vollzugsbehörde erneut den Auftrag zur Suche nach einer geeigneten Massnahmeanstalt (act. 33), worauf diese am
28. August 2024 mitteilte, dass für den Beschuldigten kurzfristig ein Therapieplatz in der Klinik Rheinau freigeworden sei und deshalb um Bewilligung des Antrags auf vorzeitigen Massnahmeantritt ersuchte (act. 38). Mit Präsidialverfügung vom
29. August 2024 wurde dem Beschuldigten der vorzeitige Antritt der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) bewilligt (act. 39). Am 30. August 2024 wurde der Beschuldigte aus der Haft entlassen und zwecks vorzeitigen Antritts einer stationären Massnahme in die Klinik Rheinau ein- gewiesen (act. 39 und 40). Gestützt auf ein entsprechendes Ersuchen des Gerichts (act. 39 und 55) erstattete das Zentrum für Stationäre Forensische Therapie (ZSFT) Rheinau im Hinblick auf die Hauptverhandlung am 15. Januar 2025 einen Kurzthe- rapiebericht (act. 67). 1.5. Nach Durchführung der Hauptverhandlung am 29. Januar 2025 erging das nachfolgende Urteil, welches gleichentags mündlich eröffnet, summarisch begründet und den Parteien im Dispositiv übergeben wurde (act. 75, Prot. S. 21 ff.). Am 3. Febraur 2025 meldete die Verteidigung fristgerecht Berufung gegen das Urteil an (act. 81).
2. Amtliche Verteidigung Es liegt ein Fall notwendiger amtlicher Verteidigung vor (Art. 130 lit. a, b und d StPO). Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom
17. Februar 2023 wurde dem Beschuldigten mit Wirkung auf den 13. Februar 2023 Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ als amtlicher Verteidiger bestellt (act. 19/3). Mit Eingabe vom 4. November 2024 teilte Rechtsanwältin MLaw X1._____ mit, dass Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, das Mandat als amtlicher Verteidiger weiterzuführen, und beantragte nach
- 8 - Rücksprache mit dem Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ sei aus dem Mandat als amtlicher Verteidiger zu entlassen und die Unterzeichnende sei für das weitere Verfahren als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten zu bestellen (act. 58). Mit Präsidialverfügung vom 6. November 2024 wurde die angeordnete amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ widerrufen und Rechtsanwältin MLaw X1._____ als neue amtliche Verteidigerin mit Wirkung ab
4. November 2024 bestellt (act. 59).
3. Strafanträge 3.1. Bei Straftaten, die nur auf Antrag hin verfolgt werden, ist das Vorliegen eines gültigen Strafantrages Prozessvoraussetzung und damit von Amtes wegen zu prüfen (Art. 30 ff. StGB; Art. 303 StPO). Bei den eingeklagten Tatbeständen der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB handelt es sich um Antragsdelikte. Die erforderlichen Strafanträge lie- gen vor (act. 2/1 [Strafantrag des Geschädigten F._____ betreffend die versuchte einfache Körperverletzung] und act. 2/3 [Strafantrag der Geschädigten B._____ be- treffend die Sachbeschädigung]). 3.2. Bei den dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftatbeständen der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB handelt es sich um Offizialdelikte, weshalb das Stellen eines Strafantrags durch Geschädigte entbehrlich ist.
4. Privatklägerschaft 4.1. Am 14. Februar 2023 konstituierte sich B._____ (nachfolgend Privatklägerin B._____) mit dem Formular "Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft" als Privatklägerin und stellte finanzielle Ansprüche mit der Angabe, diese später noch zu beziffern (act. 14/3). Am 14. Dezember 2023 stellte Privatklägerin B._____ ein Gesuch um Umwandlung der erbetenen in eine unentgeltliche Rechtsbeistandschaft (act. 6/2), welches sie am 19. Dezember 2023
- 9 - substantiierte (act. 20/5). Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 22. Dezember 2023 wurde der Privatklägerin B._____ Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand mit Wirkung auf den
14. Februar 2023 bestellt (act. 20/14). Mit Eingabe vom 25. September 2024 stellte die Privatklägerin B._____ Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren (act. 47 und 48/1-8). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 29. Januar 2025 stellte sie die eingangs erwähnten weiteren Anträge und begründete diese ebenfalls (act. 72 und 73/1-2). 4.2. Am 16. Februar 2023 konstituierte sich C._____ (nachfolgend Privatklägerin C._____) mit dem Formular "Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft" als Privatklägerin und stellte finanzielle Ansprüche mit der Angabe, diese später noch zu beziffern (act. 15/2). Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 21. Feburar 2023 wurde der Privatklägerin C._____ Rechtsanwältin lic. iur. von Y3._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin mit Wirkung auf den 21. Februar 2023 bestellt (act. 21/2). Mit Eingabe vom 23. Februar 2023 stellte die Privatklägerin C._____ ein Gesuch um Wechsel der unentgeltlichen Rechtsbeiständin (act. 21/4). Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 24. Feburar 2023 wurde mit Wirkung auf den 23. Februar 2023 Rechtsanwältin lic. iur. von Y3._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin entlassen und der Privatklägerin C._____ wurde Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (act. 21/5). Mit Eingabe vom 12. September 2024 stellte die Privatklägerin C._____ die eingangs erwähnten Anträge und begründete diese (act. 45 und 46). Mit Eingabe vom 19. Dezember 2024 teilte die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin C._____ mit, dass weder die Privatklägerin C._____ noch sie an der Hauptverhandlung teilnehmen würden (act. 66). 4.3. Der Geschädigte F._____ (nachfolgend Geschädigter F._____) verzichtete mit dem Formular "Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft" vom
6. März 2023 explizit auf die Konstituierung als Privatklägerschaft (act. 16/3).
- 10 - II. Sachverhalt
1. Anklagevorwurf 1.1. Dem Beschuldigten wird in tatsächlicher Hinsicht zusammengefasst vorge- worfen, am Sonntag, 12. Februar 2023, um 20:00 Uhr, im E._____ [Bahnhof], G._____-strasse 1 in … Zürich, auf dem Perron der unterirdischen Geleise …, Höhe Sektor …, die Privatklägerin B._____ auf gewaltsame und brutale Weise at- tackiert und ihr mehrfach gezielt gegen das Gesicht bzw. den Kopf geschlagen und getreten zu haben, sodass diese diverse Verletzungen (Schädelbrüche, Blutungen im Kopfinnern, Hirngewebsverletzungen, kreislaufrelevanter Blutverlust aus Kopf- schwartenverletzungen) erlitten habe (angeklagt als versuchte vorsätzliche Tö- tung). Sodann habe er durch seine kraftvolle Gewaltanwendung ihre Brille sowie ihren Wintermantel beschädigt (angeklagt als Sachbeschädigung). Weiter habe der Beschuldigte die intervenierende Privatklägerin C._____ ebenfalls mehrfach mit Faustschlägen sowie Tritten, unter anderem ebenfalls ins Gesicht bzw. den Kopf attackiert, wobei diese ebenfalls einige Verletzungen erlitten habe (angeklagt als versuchte schwere Körperverletzung). Zudem habe der Beschuldigte den ebenfalls intervenierenden Geschädigten F._____ versucht, ins Gesicht zu schlagen (ange- klagt als versuchte einfache Körperverletzung). 1.2. Der detaillierte Anklagevorwurf kann der diesem Urteil beigehefteten Ankla- geschrift vom 27. Juni 2024 (act. 30/1) entnommen werden, worauf verwiesen wird.
2. Geständnis 2.1. Anlässlich der staatsanwaltlichen Schlusseinvernahme anerkannte der Be- schuldigte den Sachverhalt gemäss Anklageschrift vollständig. Er anerkannte so- dann, sich der Straftatbestände gemäss Anklageschrift schuldig gemacht zu haben (act. 3/2 F/A 59-60). Auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 29. Januar 2025 anerkannte der Beschuldigte den Sachverhalt gemäss Anklageschrift vollständig (act. 70 S. 10 ff.). 2.2. Die Anklagevorwürfe stützen sich massgeblich auf die Videoaufnahme des Vorfalls (act. 1/3), die Verletzungsakten der Privatklägerinnen B._____ (act. 8/1-
- 11 -
11) und C._____ (act. 9/1-4), die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin- nen B._____ (act. 4/1) und C._____ (act. 5/1-2), des Geschädigten F._____ (act. 6/1-2) sowie die Aussagen zweier Zeugen (act. 7/1-2). Das Geständnis des Beschuldigten ist glaubhaft und deckt sich mit den Ergebnissen der Strafuntersu- chung, insbesondere mit der Videoaufnahme und den Aussagen der Beteiligten und Zeugen. 2.3. Folglich ist der Anklagesachverhalt rechtsgenügend erstellt und es kann für die rechtliche Würdigung darauf abgestellt werden. III. Rechtliche Würdigung
1. Anwendbares Recht 1.1. Laut Anklage soll der Beschuldigte alle ihm vorgeworfenen Delikte am 12. Fe- bruar 2023 begangen haben. Per 1. Juli 2023 wurde das Bundesgesetz vom
17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen (AS 2023 259) in Kraft gesetzt. Die revidierten Bestimmungen des Strafgesetzbuches kommen auch auf Straftaten zur Anwendung, die vor ihrem Inkrafttreten begangen wurden, aber erst nachher beurteilt werden, sofern das neue Recht das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). 1.2. Im Rahmen der seit 1. Juli 2023 geltenden Harmonisierung der Strafrahmen wurde auch der Tatbestand der schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB revidiert. Da das neue Recht eine Mindeststrafe von einem Jahr anstatt – wie früher
– sechs Monaten Freiheitsstrafe vorsieht, erweist sich das neue Recht nicht als das mildere (Art. 2 Abs. 2 StGB), weshalb nachfolgend in Bezug auf die Tathandlungen zum Nachteil der Privatklägerin C._____ die Anwendung von aArt. 122 StGB zu prüfen ist. 1.3. Auch hinsichtlich der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB hat sich eine Änderung in Bezug auf Ziff. 1 Abs. 2 ergeben. Das alte Recht sah in aArt. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB eine privilegierte Form für "leichte Fälle" vor. Als leich- ter Fall einer einfachen Körperverletzung sind Angriffe auf die körperliche Integrität
- 12 - zu verstehen, die in der untersten Bandbreite des Grundtatbestandes liegen (BSK StGB-ROTH/BERKEMEIER, Art. 123 N 8). Vorliegend ist aufgrund des Vorgehens des Beschuldigten – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – nicht von einem "leichten Fall" auszugehen. Im Übrigen sind das alte Recht (aArt. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und das neue Recht (Art. 123 Ziff. 1 StGB) im Wortlaut gleichlautend, weswegen sich die Gesetzesänderung für den Beschuldigten nicht milder auswirkt und in Be- zug auf seine Handlungen die Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu prü- fen ist. 1.4. Keine Änderungen ergaben sich hinsichtlich der Straftatbestände der vorsätz- lichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB sowie der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB.
2. Tathandlungen zum Nachteil der Privatklägerin B._____ 2.1. Parteistandpunkte 2.1.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten zum Nach- teil der Privatklägerin B._____ als versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB. 2.1.2. Die amtliche Verteidigung beantragte anlässlich der Hauptverhandlung vom
29. Januar 2025, der Beschuldigte sei anklagegemäss schuldig zu sprechen (act. 74 S. 22). 2.2. Versuchte vorsätzliche Tötung 2.2.1. Objektiver Tatbestand 2.2.1.1. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Vor- aussetzungen nach Art. 112 ff. StGB erfüllt sind, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB). Hat der Täter alle subjektiven Tatbestands- merkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert, ohne alle objektiven Tatbestandsmerkmale zu erfüllen, liegt ein Versuch im Sinne von Art. 22 StGB vor (vgl. DONATSCH, OFK-StGB, Art. 22 N 2 mit weiteren Hinweisen).
- 13 - 2.2.1.2. Die Tathandlung des Beschuldigten hatte nicht den Tod der Privatkläge- rin B._____ zur Folge, weshalb der tatbestandsmässige Erfolg des Tatbestandes der vorsätzlichen Tötung nicht eingetreten ist. Somit ist unabhängig von der noch vorzunehmenden rechtlichen Qualifikation von einem versuchten Tötungsdelikt auszugehen. Indes ist in objektiver Hinsicht dennoch erforderlich, dass das Han- deln des Täters zum Tod hätte führen können. 2.2.1.3. Der Beschuldigte kickte der Privatklägerin B._____ unvermittelt und ohne Vorwarnung mit dem linken Fuss gegen die Beine, was Privatklägerin B._____ beim Gehen leicht einknicken liess. Als sie sich gestützt auf dieses Vorkommnis zum Beschuldigten hin umdrehte, wandte sich der Beschuldigte der Privatkläge- rin B._____ zu. Er ging zielstrebig frontal auf sie zu und schlug ihr aus nächster Nähe mit der rechten Faust gezielt kräftig ins Gesicht, durch welchen Faustschlag Privatklägerin B._____ zu Boden fiel. Unverzüglich trat der Beschuldigte der zu Bo- den gestürzten Privatklägerin B._____ mit dem rechten, mit Winterboots beschuh- tem Fuss, schwungvoll ausholend und kraftvoll gezielt frontal in das Gesicht, wo- durch die Privatklägerin B._____ mit ihrem Kopf rückwärts nach hinten geschleu- dert wurde und ihr Hinterkopf gegen die hinter ihre liegende Betonwand aufschlug. Als die Privatklägerin B._____ ihren Oberkörper aufzurichten versuchte, trat ihr der Beschuldigte mit dem rechten, ausholenden, mit Winterboots beschuhtem Fuss er- neut aus nächster Nähe mit voller Wucht frontal gezielt in das Gesicht. Sich über der Privatklägerin B._____ mit der rechten Hand an der Wand abstützend, an wel- che die Privatklägerin B._____ mit dem Oberkörper rücklings angelehnt war, trat der Beschuldigte der Privatklägerin B._____ erneut, diesmal mit dem ausholenden linken, mit Winterboots beschuhten Fuss frontal gezielt gegen das Gesicht. Nach einer kurzen Unterbrechung der Gewalteinwirkung auf die Privatklägerin B._____, dank der Intervention der Privatklägerin C._____, wandte sich der Beschuldigte er- neut der sich mit beiden Händen vor dem Gesicht zu schützen versuchenden, mit dem Oberkörper rücklings an der Wand anlehnenden Privatklägerin B._____ zu und trat ihr auf identische Art und Weise zwei Mal mit dem beschuhten linken Fuss ausholend mit der Fussferse stampfend kraftvoll gegen das Gesicht, wobei er den Kopf nicht voll traf. Hernach holte er nach hinten Anlauf, entledigte sich seiner Ja- cke und trat der Privatklägerin B._____ mit viel Schwung und grosser Wucht kräftig
- 14 - mit der linken Fussferse gezielt frontal mitten in das Gesicht, wodurch Privatkläge- rin B._____ nach links zu Boden kippte und regungslos liegen blieb. 2.2.1.4. Erneut machte der Beschuldigte Anstalten, die regungslose, am Boden lie- gende Privatklägerin B._____ zu treten, wobei er sich aufgrund des sich annähern- den Geschädigten F._____ von ihr abwandte. In der Zwischenzeit versuchte die Privatklägerin B._____, ihren Kopf anzuheben und ihren Oberkörper so weit aufzu- richten, um mit dem Hinterkopf an die Wand anlehnen zu können, was ihr misslang. Sie sackte rückwärts rücklings zurück auf den Boden, wo sie regungslos liegen blieb. Als sie ihren Kopf erneut zu heben versuchte, kippte sie links zur Seite und blieb regungslos liegen. Als sie ihren Kopf wieder leicht anzuheben versuchte, trat der in der Zwischenzeit zur Privatklägerin B._____ zurückgekehrte Beschuldigte di- rekt zu ihr hin und trat bzw. stampfte ihr, direkt neben ihr stehend, mit seinem linken, mit Winterboots beschuhten Fuss von oben herab ausholend, wuchtig und hart ge- zielt mit der Fusssohle mitten in das ihm zugewandte, blutende Gesicht. 2.2.1.5. Während des Vorgehens des Beschuldigten kam es bei der Privatkläge- rin B._____ zur Bewusstlosigkeit. Aufgrund der Handlungen des Beschuldigten er- litt sie zudem Blutungen unter der harten Hirnhaut linksseitig, hinter dem rechten Auge sowie in den Nasennebenhöhlen. Weiter kam es zu mehrfragmentären und verschobenen Knochenbrüchen des Nasenbeins beidseits, des den Boden der Au- genhöhle bildenden Teils des rechten und linken Oberkiefers (komplexer Bruch des Knochengerüsts zwischen den beiden Augenhöhlen), des die Nasenhöhle bilden- den Teils des Oberkiefers rechts sowie links, des die Unterschläfengrube bildenden Anteils des Oberkiefers rechts und links. Sie erlitt weiter einen Knochenbruch des Tränenbeins rechts, einen mehrfragmentären und verschobenen Bruch des Trä- nenbeins links sowie mehrfragmentäre und verschobene Knochenbrüche des Keil- beins rechts und links sowie des Siebbeins links. Im Weiteren kam es bei der Pri- vatklägerin B._____ zu einer Gehirnerschütterung, einer Blutungsanämie, einer Einblutung der rechten Augenbindehaut sowie diversen Blutergüssen, teils mit Hautabschürfungen, an der linken Schläfe, den Augenober- und Unterlidern (sog. Brillenhämatom), den Wangen, dem Nasenrücken, an der Mundschleimhaut mit Schleimhautdurchtrennungen, am Hals, rechts, an der Brustkorbvorderseite rechts,
- 15 - am Rücken sowie an beiden Schultern, am linken Handrücken und an der linken Unterschenkelstreckseite. Zudem erlitt Privatklägerin B._____ Hautabschürfungen am rechten Handrücken und am rechten Zeigefinger sowie eine Quetsch-Riss- Wunde an der rechten Gesichtshälfte (act. 8/6). 2.2.1.6. Die Privatklägerin B._____ ist seit dem Vorfall zu 100 % arbeitsunfähig (act. 48/2 und 73/2). Sie hat einige sichtbare Narben im Gesichtsbereich sowie Asymmetrien im Gesicht, wobei neben der Knochenveränderung auch Teile der Mimik, insbesondere beim Augenbrauenheben oder beim Lächeln, betroffen sind. Weiter leidet die Privatklägerin B._____ unter Einschränkungen der Sehkraft (Dop- pelbilder) sowie der Augenmuskulatur, unter Schwindel, anhaltenden starken Kopf- schmerzen, Konzentrationsschwierigkeiten, Gesichtstaubheit sowie an der Behin- derung der Nasenatmung (act. 8/6+11). Sie leidet zudem an einer posttraumati- schen Belastungsstörung (act. 48/1). 2.2.1.7. Die Verletzungen der Privatklägerin B._____ sind allesamt Folgen einer massiven, brutalen Gewalteinwirkung des Beschuldigten. Dabei können solch hef- tige Schläge und Tritte gegen das Gesicht, wie sie der Beschuldigte erteilt hatte, laut Gutachten IRM lebensgefährliche Vorgänge darstellen. Insbesondere hätte die bei der Privatklägerin B._____ festgestellte Hirnblutung bei Grössenzunahme durch eine zentrale Atemlähmung zum Tod führen können. Zudem hätten die at- testierte Behinderung der Nasenatmung sowie Blutung im Mund in Kombination mit der Bewusstlosigkeit zum Erstickungstod führen können. Die Schläge und Tritte in den Augenbereich hätten weiter zu derart schweren Verletzungen der Augäpfel füh- ren können, dass der vollständige Verlust der Sehstärke hätte bewirkt werden kön- nen (act. 8/6 S. 8). 2.2.1.8. Die Handlungen des Beschuldigten hätten somit zweifellos zum Tod der Privatklägerin B._____ führen können, womit der objektive Tatbestand der ver- suchten vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB erfüllt ist.
- 16 - 2.2.2. Subjektiver Tatbestand 2.2.2.1. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz ge- nügt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Vorsätzlich handelt, wer eine Tat mit Wissen und Willen ausführt. Direkter Vorsatz ist nach Rechtsprechung des Bundesgerichts gegeben, wenn der Täter den deliktischen Erfolg, mag ihm dieser auch gleichgültig oder so- gar unerwünscht sein, als notwendige Folge oder als Mittel zur Erreichung des ver- folgten Zwecks in seinen Entschluss miteinbezogen hat. Der Erfolg braucht nicht das vom Täter erstrebte Ziel zu sein. Es genügt, dass er mitgewollt ist (BGE 119 IV 193; BGer 6B_352/2011). Eventualvorsatz liegt dann vor, wenn der Täter den Ein- tritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich der Richter – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rück- schlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters er- lauben. Nach der Rechtsprechung darf er vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter die Verwirklichung der Gefahr als so wahrschein- lich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftiger- weise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann. Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tat- bestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählt die Rechtsprechung unter ande- rem auch die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirkli- chung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. 2.2.2.2. Das Wissen um die generelle Möglichkeit von Hirnschäden und damit ver- bundenen tödlichen Folgen von solch heftigen Tritten gegen den Kopf einer wehr- losen, am Boden liegenden Person, gehören zum Allgemeinwissen. Dieses darf bei Personen mit durchschnittlicher Intelligenz, mithin auch beim Beschuldigten (vgl. act. 17/23 S. 36), vorausgesetzt werden. So bejahte der Beschuldigte auch die Frage der Staatsanwaltschaft, ob ihm bewusst sei, das man bei Fusstritten gegen den Kopf das Gehirn und den Schädel verletzen könne, was schwere Verletzungen
- 17 - bis hin zum Tod als Folge haben könne (act. 3/1 F/A 86). Der Beschuldigte war sich somit der Gefährlichkeit seiner Handlungen bewusst. 2.2.2.3. Zugunsten des Beschuldigten ist zwar nicht davon auszugehen, dass initial der Tod der Privatklägerin B._____ das direkte Handlungsziel war. Das Verhalten des Beschuldigten, insbesondere sein kraftvolles Einstampfen mit wuchtigem Schuhwerk beschuhtem Fuss auf das blutende Gesicht der Privatklägerin B._____, als diese bereits offensichtlich völlig regungslos und schwer verletzt auf Rücken- lage am Boden lag, kann allerdings vernünftigerweise nicht anders interpretiert wer- den, als dass er die Möglichkeit des Todes der Privatklägerin B._____ ernsthaft in Kauf genommen hat. Es sind keine genügenden Anhaltspunkte ersichtlich, die den Schluss zulassen würden, der Beschuldigte hätte mit seinen Handlungen direkt be- absichtigt, die Privatklägerin B._____ zu töten. Zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin gab es keine Vorgeschichte, aus welcher auf Beweggründe ge- schlossen werden könnte. Die Handlung des Beschuldigten basierte auf einer zu- fälligen Begegnung und spontanen Aggression. Die Hemmungslosigkeit des Be- schuldigten dürfte unter anderem auf seine Schizophrenie und die Alkoholisierung zurückzuführen sein (zur Schuldfähigkeit nachfolgend Ziff. III.5). Die gesamten Tat- umstände lassen auf enorme Gleichgültigkeit schliessen. Unter Berücksichtigung seiner psychischen Verfassung kann dem Beschuldigten keine direkte Tötungsab- sicht nachgewiesen werden, es ist aber aufgrund seines zunehmend brutaleren Vorgehens von einer dringlichen Inkaufnahme des Todes nahe am direkten Vorsatz auszugehen. Somit hat der Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich gehandelt. 2.2.2.4. Der Beschuldigte handelte nach dem Ausgeführten eventualvorsätzlich, womit der subjektive Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt ist. 2.2.3. Zwischenfazit Der Beschuldigte hat sich zum Nachteil der Privatklägerin B._____ der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
- 18 - 2.3. Sachbeschädigung 2.3.1. Objektiver Tatbestand 2.3.1.1. Eine Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB begeht, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Dabei handelt es sich um ein Antragsdelikt. Schutzzweck der Strafnorm ist die unbeeinträchtigte tatsächliche Herrschaftsmacht über eine Sache. Neben dem Eigentum sind auch Gebrauchs- und Nutzungsrechte an der Sache geschützt (DONATSCH, OFK-StGB, Art. 144 N 1a). 2.3.1.2. Tatobjekt ist eine Sache, wobei es sich um eine körperliche Sache handeln muss. Diese kann sowohl beweglich als auch unbeweglich sein, wobei an Forde- rungen keine Sachbeschädigung begangen werden kann (BSK StGB-WEISSENBER- GER, Art. 144 N 3 ff.). Des Weiteren muss es sich um eine fremde Sache handeln, wonach sie als fremd gilt, wenn sie nach den Regeln des Zivilrechts im Eigentum einer anderen Person steht als derjenigen des Täters. Dabei können nur verkehrs- fähige Sachen fremd sein (DONATSCH, OFK-StGB, Art. 137 N 5 f. m.w.H.). 2.3.1.3. Die Tathandlung liegt im Beschädigen, Zerstören oder Unbrauchbarma- chen der Sache. Das Unbrauchbarmachen spielt neben dem Beschädigen keine selbstständige Rolle und auch das Zerstören ist lediglich eine besonders radikale, nicht wieder rückgängig zu machende Form der Beschädigung, bei welcher die Substanz der Sache vollständig vernichtet oder ihre Funktionsfähigkeit völlig auf- gehoben wird (BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 144 N 20 f., 75). Als Beschädigen gilt jedes Herbeiführen einer mehr als nur belanglosen Mangelhaftigkeit der Sache. Der Mangel kann entweder durch erhebliche Verletzung der Substanz der Sache oder durch körperliche Einwirkung hervorgerufen werden. Dadurch wird entweder die bestimmungsgemässe Funktionsfähigkeit bzw. Brauchbarkeit, die äussere Er- scheinung bzw. Ansehnlichkeit oder der Zustand der Sache wesentlich beeinträch- tigt (BSK StGB- WEISSENBERGER, Art. 144 N 22).
- 19 - 2.3.1.4. Durch sein gewaltsames und kräftiges Einwirken zerstörte der Beschul- digte die im Eigentum der Privatklägerin B._____ stehende und von ihr getragene Sehbrille im Wert von CHF 1'949.– und beschädigte eine Outdoor-Jacke der Marke "Bogner" zum Kaufpreis von CHF 849.– im Sinne von nicht auswaschbarer, gross- flächiger Blutflecken. Er beschädigte somit fremde Sachen, welche nicht mehr be- stimmungsgemäss verwendet werden können. Der objektive Tatbestand von Art. 144 Abs. 1 StGB ist somit ohne Weiteres erfüllt. 2.3.2. Subjektiver Tatbestand 2.3.2.1. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz ge- nügt (BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 144 N 81). 2.3.2.2. Der Beschuldigte attackierte die Privatklägerin B._____ wissentlich und wil- lentlich. Er nahm dabei die Beschädigung ihrer Sehbrille sowie der getragenen Klei- dung offensichtlich mindestens in Kauf. Der subjektive Tatbestand von Art. 144 Abs. 1 StGB ist damit ebenfalls erfüllt. 2.3.3. Zwischenfazit Der Beschuldigte hat sich zum Nachteil der Privatklägerin B._____ der Sachbe- schädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
3. Tathandlungen zum Nachteil der Privatklägerin C._____ 3.1. Parteistandpunkte 3.1.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten zum Nach- teil der Privatklägerin C._____ als versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von aArt. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 3.1.2. Die amtliche Verteidigung beantragte anlässlich der Hauptverhandlung vom
29. Januar 2025, der Beschuldigte sei anklagegemäss schuldig zu sprechen (act. 74 S. 22).
- 20 - 3.2. Objektiver Tatbestand 3.2.1. Gemäss aArt. 122 StGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), wer den Körper, ein wichti- ges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2), oder wer eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körper- lichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). Nach Art. 123 StGB wird wegen einfacher Körperverletzung bestraft, wer einen Men- schen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. 3.2.2. Der Beschuldigte kickte der Privatklägerin C._____ mit dem rechten, mit Win- terboots beschuhten Fuss, ausholend schwungvoll und kräftig frontal gezielt gegen das Gesicht. lm Rücken der dem Beschuldigten nunmehr abgewendeten, stets kni- enden Privatklägerin C._____ holte der Beschuldigte mit ausgestrecktem rechten Arm aus und schlug der Privatklägerin C._____ mit durchgezogener Schwungbe- wegung mit der rechten Hand gegen das Gesicht, welches er verfehlte, da die Pri- vatklägerin C._____ den Kopf einzog. Seitlich links von der nach wie vor am Boden vor dem Beschuldigten knieenden Privatklägerin C._____ stehend, holte der Be- schuldigte, rückwärts Anlauf holend, mit dem linken Fuss erneut aus und trat Pri- vatklägerin C._____ kraftvoll und wuchtig mit viel Schwung gezielt direkt in das Ge- sicht. Hernach schlug bzw. zerrte der Beschuldigte die Privatklägerin C._____ von hinten mit beiden Händen an Kopf, Hals und/oder Oberkörper und trat ihr im Fol- genden in ihrem Rücken stehend mit dem linken, ausholenden, beschuhten Fuss einmal mehr von hinten seitlich mit viel Schwung und grossem Kraftaufwand gezielt gegen den Kopf, linke Gesichtsseite, worauf die Privatklägerin C._____ auf den Knien nach vorne weg die Flucht ergriff. 3.2.3. Nachdem sich der Beschuldigte der Privatklägerin B._____ zugewandt hatte, rannte der Beschuldigte erneut auf die stehende Privatklägerin C._____ zu und schlug ihr mit einem gezielten, weitausholenden, und voller Wucht ausgeführten Schlag mit der rechten Faust frontal in das Gesicht, linke Seite. Der Beschuldigte folgte der sich nunmehr zur Rolltreppe zurückgezogenen Privatklägerin C._____
- 21 - und schlug ihr von hinten kommend mit der linken Faust, weit ausholend und wuch- tig, von links gegen den Kopf / in das Gesicht, Höhe linkes Ohr. 3.2.4. Die Privatklägerin C._____ wurde nach dem Vorfall notfallmässig ins Stadt- spital Waid eingeliefert (act. 9/3). Sie zog sich durch die Tathandlungen des Be- schuldigten Blutergüsse und Hautabschürfungen an der linken Wange, einen Blut- erguss mit punktuellen Hautabschürfungen und eine Schwellung an der linken Ohr- muschel, resp. an der Haut hinter dem linken Ohr, ein Zahnabbruch des linken, oberen mittleren Schneidezahns, Schleimhauteinblutungen der Lippen sowie um- blutete, unterschiedlich breit bzw. tief imponierende Hautabschürfungen an der rechten Halsseite zu (act. 9/4 S. 3 ff.). Aus dem Gutachten zur körperlichen Unter- suchung des IRM geht zudem hervor, dass im Spital schwerwiegende Traumafol- gen, insbesondere Schädelbrücke und Blutungen im Schädelinneren radiologisch hätten ausgeschossen werden können, sodass eine Lebensgefahr nicht begründet sei. Tritte gegen den Kopf stellten jedoch grundsätzlich einen lebensgefährdenden Vorgang dar, da hierbei schwere Kopfverletzungen mit Todesfolge resultieren könnten (act. 9/4 S. 5 f.). 3.2.5. Eine unmittelbare Lebensgefahr konnte vorliegend nicht belegt werden, wo- mit das Tatbestandsmerkmal der Lebensgefahr (Abs. 1) nicht erfüllt ist. Ebenso we- nig wurde ein wichtiges Organ oder Glied der Privatklägerin verstümmelt oder un- brauchbar gemacht (Abs. 2) oder ist es zu einer anderen schweren Verletzung ge- kommen (Abs. 3). Damit blieb der für die Erfüllung des objektiven Tatbestands einer schweren Körperverletzung im Sinne von aArt. 122 StGB erforderliche Erfolg aus und es stellt sich die Frage einer versuchten Tatbegehung. Dabei liegt ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB liegt dann vor, wenn der Täter sämtliche subjek- tiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (vgl. OFK/StGB- DONATSCH, Art. 22 N 2 mit weiteren Hinweisen; siehe vorne Ziff. III.2.2.2.1). 3.3. Subjektiver Tatbestand 3.3.1. Ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB in Verbindung mit aArt. 122 StGB setzt Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale voraus; wobei
- 22 - Eventualvorsatz genügt (OGer ZH SB170043 E. IV. 2.5.; BSK StGB-ROTH/BERKE- MEIER, Art. 122 N 25). Dabei muss sich für die Erfüllung des Tatbestands von aArt. 122 StGB Vorsatz auf die Schwere der Verletzung beziehen. Gefordert ist indessen nicht, dass sich der Täter gerade die tatsächlich eingetretene Folge vorgestellt hat (BSK StGB-ROTH/ BERKEMEIER, Art. 122 N 25; PK-StGB-TRECHSEL/GETH, Art. 122 N 10). 3.3.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Fusstritte und Faustschläge in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers – selbst wenn dieses sich zusammenrollt und den Kopf mit den Händen zu schützen versucht – zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können. Für die Erfüllung des Tatbestandes der versuchten schweren Körperverletzung setzt die bundesgerichtliche Rechtspre- chung nicht voraus, dass neben den eigentlichen Fusstritten oder Schlägen gegen den Kopf ein aggravierendes Moment, etwa eine besondere Heftigkeit der Tritte, die Wehrlosigkeit des Opfers, die Traktierung mit weiteren Gegenständen oder die Einwirkung mehrerer Personen, hinzutreten muss (BGer 6B_526/2020 E. 1.2.2 m.w.H.). 3.3.3. Das Wissen des Beschuldigten um die Gefahr von Faustschlägen und Tritten gegen den Kopf eines Menschen ergibt sich vorliegend nicht nur aus der allgemei- nen Lebenserfahrung, sondern wird durch die gemachte Aussage des Beschuldig- ten – auf die Frage, ob ihm bewusst sei, dass man bei Fusstritten gegen den Kopf das Gehirn oder den Schädel verletzen könne, was schwere Verletzungen bis hin zum Tod als Folge haben könne, gab er an, dass ihm das bewusst sei (act. 3/1 F/A 86) – ausdrücklich bestätigt. Der Beschuldigte ging auf die Privatkläge- rin C._____ los, da diese im Rahmen der Gewalteinwirkung auf die Privatkläge- rin B._____ zu intervenieren versuchte, wodurch sich der Beschuldigte gestört fühlte. Er wollte Privatklägerin C._____ somit verletzen, wobei er um die möglichen schweren Folgen einer derartigen Handlung wusste und diese zumindest in Kauf nahm. Dem Beschuldigten kann unter Berücksichtigung seiner psychischen Ver- fassung keine direkte Absicht nachgewiesen werden, aber jedenfalls die Inkauf- nahme schwerer Verletzungsfolgen.
- 23 - 3.4. Zwischenfazit Der Beschuldigte hat somit den Tatbestand der versuchten schweren Körperverlet- zung im Sinne von aArt. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt, wofür er zu bestrafen ist.
4. Tathandlungen zum Nachteil des Geschädigten F._____ 4.1. Parteistandpunkte 4.1.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten zum Nach- teil des Geschädigten F._____ als versuchte einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 4.1.2. Die amtliche Verteidigung beantragte anlässlich der Hauptverhandlung vom
29. Januar 2025, der Beschuldigte sei anklagegemäss schuldig zu sprechen (act. 74 S. 22). 4.2. Objektiver Tatbestand 4.2.1. Art. 123 Ziff. 1 StGB stellt Handlungen unter Strafe, die eine Schädigung des Menschen an Körper oder Gesundheit zur Folge haben. Eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB ist demgegenüber anzunehmen bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwir- kung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat. Die Abgrenzung zwischen der einfachen Körperverletzung und der Tätlichkeit erweist sich namentlich bei Blutergüssen, Schürfungen, Kratzwunden oder Prellungen als schwierig. Die Unterscheidung der Tatbestände hängt nament- lich bei Eingriffen ohne äussere Spuren vom Mass des verursachten Schmerzes ab. Da es sich bei den Begriffen der Tätlichkeit und der Verletzung der körperlichen Integrität um unbestimmte Rechtsbegriffe handelt, verfügt das Sachgericht bei der Abgrenzung der beiden Tatbestände über einen gewissen Ermessensspielraum (zum Ganzen: BGer 6B_966/2018 E. 3.1.). 4.2.2. Als sich der Geschädigte F._____ an den Beschuldigten wandte und ihm sagte, dass er aufhören soll, lief der Beschuldigte frontal auf den Geschädig-
- 24 - ten F._____ zu und führte gegen den rückwärtsgehenden, vor ihm flüchtenden Ge- schädigten F._____ mit der linken Faust weitausholend, schwung- und kraftvoll mit grosser Wucht einen gezielten Faustschlag in die Mitte des Gesichts des Geschä- digten F._____ aus, wobei er diesen infolge des reaktionsschnellen Ausweichens verfehlte. Damit blieb der für die Erfüllung des objektiven Tatbestands einer einfa- chen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB erforderliche Erfolg aus. Es stellt sich die Frage einer versuchten Tatbegehung. 4.3. Subjektiver Tatbestand 4.3.1. In subjektiver Hinsicht ist ein vorsätzliches Handeln im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Es ist allgemein bekannt und gehört zur allgemeinen Lebenserfahrung, dass solch kraftvolle Faustschläge ins Gesicht eines Menschen eine Schädigung an Körper oder Gesundheit zur Folge haben können, womit zweifelsohne das Mass zur Tätlichkeit oder zum "leichten Fall" im Sinne aArt. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB überschritten ist. 4.3.2. Vorliegend muss aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte um die möglichen Folgen sei- ner Handlung wusste und er dem Geschädigten F._____ aufgrund seiner Interven- tion mindestens eine einfache Körperverletzung zufügen wollte. Damit ist der sub- jektive Tatbestand erfüllt. 4.4. Zwischenfazit Der Beschuldigte hat somit den Tatbestand der versuchten einfachen Körperver- letzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt, wofür er zu bestrafen ist.
5. Schuldfähigkeit 5.1. Die Schuldfähigkeit der beschuldigten Person ist für die Strafbarkeit unabding- bar. War der Täter zur Zeit der Tat nämlich nicht bzw. nur teilweise fähig, das Un- recht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar bzw. so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs.1 und 2).
- 25 - 5.2. Die Schuldfähigkeit setzt sich mithin aus zwei Komponenten zusammen, wo- bei zwischen der Einsichtsfähigkeit und der Steuerungsfähigkeit zu unterscheiden ist. Erstere bedingt, dass der Täter das Unrecht seiner Tat einsehen kann. Letztere beschreibt die Fähigkeit des Täters, sich dieser Einsicht entsprechend zu verhalten. 5.3. Dass der Beschuldigte unter Alkoholeinfluss zu aggressivem, unbeherrsch- tem Verhalten neigt, wobei er sich nicht scheut, zufällig auserwählte Leute gewalt- sam zu attackieren, ist durch sein Vorstrafenregister eindrücklich belegt. Dabei er- klärte der Beschuldigte in der Untersuchung mehrmals selbst, dass sein Verhalten auf den Alkohol zurückzuführen sei, er immer dann mit der Polizei zu tun habe und "schlechte Sachen" mache (act. 3/1 F/A 5) und er sich dann nicht kontrollieren könne (act. 3/1 F/A 39). Wenn er keinen Alkohol konsumiere, fühle er sich wohl und mache nichts Schlimmes. Das Problem sei nur, wenn er Alkohol trinke (act. 3/1 F/A 81; vgl. auch F/A 83 und 85). 5.4. Der Beschuldigte ging bei seinen Tathandlungen äusserst brutal und gewalt- sam vor, wobei diese auf keine Art und Weise irgendwie objektiv nachvollziehbar sind. Der Beschuldigte befand sich in einer normalen Alltagssituation und handelte aus unverständlichem, völlig nichtigem Anlass. Während der Untersuchung wurde der Beschuldigte deswegen psychiatrisch begutachtet. In der Folge sind die gut- achterlichen Befunde in Bezug auf die Schuldfähigkeit des Beschuldigten kurz zu- sammenzufassen und zu würdigen. 5.5. Gutachten 5.5.1. Im psychiatrischen Gutachten vom 9. August 2023 diagnostizierte Dr. med. H._____ im Tatzeitraum das Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit (ICD10: F10.2) sowie einer paranoiden Schizophrenie (ICD10: F20.0) (act. 17/23 S. 47). 5.5.2. Dem Gutachten ist zu entnehmen, bezüglich Deliktdynamik sei von einer ag- gressiven Reaktion nach subjektiv empfundener niederschwelliger Provokation auszugehen, wobei die aggressive Reaktionsbereitschaft aus der Alkoholwirkung und der Instabilität aus der schizophrenen Grunderkrankung herrühre, welche eine verminderte Stressresilienz bedeute, zumal der Beschuldigte wohl nicht regelmäs-
- 26 - sig eine adäquate Medikation eingenommen habe. Die verminderte Stressempfind- lichkeit und die auch alkoholbedingte aggressive Enthemmung hätten zum Angriff gegenüber der Privatklägerin B._____ geführt, wobei wohl auch ein negatives Frauenbild zum Tragen gekommen sei (act. 17/23 S. 48). 5.5.3. Hingegen könne nicht erkannt werden, dass sich der Beschuldigte in einer floriden psychotisch wahnhaften Phase im Rahmen einer Schizophrenie befunden habe, die Situation wahnhaft wahrgenommen habe, insbesondere auch die ge- schädigten Personen, und sich entsprechend einer psychotisch veränderten Ver- kennung verhalten hätte. Vielmehr sei die schizophrene Erkrankung auch ausser- halb einer florid psychotisch-wahnhaften Phase als instabilitätsverstärkend (zusätz- lich zur Alkoholisierung) anzusehen. Die Einsichtsfähigkeit in das Unrecht der Tat- handlung sei somit intakt geblieben. Es handle sich bei der aggressiven Tathand- lung um eine übermässige Vergeltungsreaktion, wobei sich der Beschuldigte durch die Privatklägerin B._____ angerempelt oder behindert oder bedrängt gefühlt habe. Das spontane Auftreten der Privatklägerin C._____ habe beim Beschuldigten ebenfalls aggressive Dominanz bewirkt, das Verhalten liefere ebenso keinen Hin- weis auf wahnhafte Interpretation. Die Steuerungsfähigkeit sei aufgrund der Schi- zophrenie, im Sinne verminderter Stressbelastbarkeit, etwas eingeschränkt, zu- sätzlich jedoch durch die Alkoholwirkung. Angriffslustigkeit und Impulsivität seien gestiegen. Bezüglich Alkoholwirkung sei jedoch eine Toleranzentwicklung bzw. Ge- wöhnung zu berücksichtigen. Auch unter Berücksichtigung des Tatvideos sei die Steuerungsfähigkeit als relevant vermindert, jedoch bei weitem nicht aufgehoben zu bewerten. Passager leichtes Torkeln versus intakter Koordination und das ziel- gerichtete, sich mehrphasisch erstreckende Tatgeschehen stehe sich gegenüber und resultiere aus gutachterlicher Sicht in einer mittel- bis hochgradigen Minderung der Steuerungsfähigkeit (act. 17/23 S. 49). 5.5.4. Daraus ergebe sich eine mittel- bis hochgradig verminderte Schuldfähigkeit nach Art. 19 Abs. 2 StGB. Eine höhergradige Minderung könne nicht angenommen werden aufgrund der Restkompetenzen, wie sie aus dem Tatablauf erkennbar seien, der prioritären Rolle der Aggressionsbereitschaft unter Alkoholisierung und der nur sekundär relevanten schizophrenen Erkrankung für das Tatgeschehen bei
- 27 - fehlender florid wahnhafter Psychose und fehlender Anhalte für wahnhafte Missin- terpretation (act. 17/23 S. 49). 5.6. Würdigung 5.6.1. Die Ausführungen im Gutachten zur Schuldfähigkeit, zur Schizophrenie in diversen Formen und Ausprägungen sowie zur Alkoholabhängigkeit sind überzeu- gend. Es sind keine triftigen Gründe ersichtlich, welche Zweifel an den gutachterli- chen Befunden wecken könnten und eine Abweichung vom Gutachten rechtfertigen würden. Ein wahnhaftes Erleben des Beschuldigten im Rahmen der Tathandlungen wird aufgrund der nachvollziehbar geschilderten Feststellungen vom Gutachter ausgeschlossen. Auch der Beschuldigte selbst tätigte keine dahingehende Aus- sage, dass er zum Tatzeitpunkt unter dem Einfluss eines wahnhaften Erlebens ge- standen sei. Dagegen führte er aus, dass er zum Tatzeitpunkt unter Alkoholeinfluss gestanden habe (act. 70 S. 12). 5.6.2. Insgesamt erweisen sich (entgegen den Ausführungen des Vertreters der Privatklägerin 1; Prot. S. 19 f.) die gutachterlichen Ausführungen als ausgewogen, überzeugend und schlüssig. Gestützt darauf ist beim Beschuldigten von einer mit- tel- bis hochgradig verminderten Schuldfähigkeit nach Art. 19 Abs. 2 StGB auszu- gehen. Dieser ist im Rahmen der Strafzumessung Rechnung zu tragen, wovon im Übrigen auch die Staatsanwaltschaft (act. 71 S. 9) und die Verteidigung (act. 74 S. 15 ff.) ausgehen.
6. Fazit Nachdem weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen, ist der Beschuldigte der versuchten vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der versuchten schweren Körperverletzung nach aArt. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der versuchten einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- 28 - IV. Strafzumessung
1. Grundlagen der Strafzumessung 1.1. Das Gericht misst die Strafe ausgehend vom vollendet begangenen Delikt pri- mär nach dem Verschulden des Täters zu. Der ordentliche Strafrahmen ist dabei auch bei Vorliegen von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen nur zu erwei- tern, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angeordnete Strafe im konkreten Fall zu hart respektive zu milde erscheint (Art. 48, Art. 48a, Art. 49 Abs. 1, Art. 19 Abs. 2 sowie Art. 22 Abs. 1 StGB). 1.2. Das Gericht berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird dabei nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Beschuldig- ten sowie danach bestimmt, wie weit er nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB). 1.3. Im vorliegenden Urteil werden verbale Verschuldensprädikate gemäss der nachfolgenden Stufenfolge der Verschuldensgrade verwendet. Dabei liegt ein sehr leichtes Verschulden an der unteren Grenze, ein mittleres Verschulden im mittleren Bereich und ein sehr schweres Verschulden an der oberen Grenze des ordentli- chen Strafrahmens. Es ist in diesem Zusammenhang auf die feinere Unterteilung der Begriffe im unteren und mittleren Bereich des Strafrahmens hinzuweisen, so dass praxisgemäss in diesen Bereichen die Sanktion weniger stark ansteigt als im oberen Segment. Dementsprechend werden die Strafen bei nicht schwerem Ver- schulden in aller Regel im unteren bis mittleren Bereich des vorgegebenen Rah- mens angesiedelt (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 19).
- 29 - Verschuldensgrade Bereich des ordentlichen Strafrahmens unterer mittlerer oberer nicht mehr leicht sehr leicht eher schwer keinesfalls leicht leicht recht schwer mittel eher leicht schwer erheblich noch leicht sehr schwer beträchtlich 1.4. Der Begriff des Verschuldens hat sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat zu beziehen. Dabei ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden (HEIMGARTNER, OFK-StGB Art. 47 N 6). 1.5. Was die Tatkomponente betrifft, so sind das Ausmass des verschuldeten Er- folges (Deliktsbetrag, Gefährdung des geschützten Rechtsguts, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.), die Art und Weise der Her- beiführung dieses Erfolges (Tatmittel, kriminelle Energie, Provokation), die Willens- richtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, sowie die Beweggründe des Schul- digen zu beachten. Sodann sind für das Verschulden auch das Mass an Entschei- dungsfreiheit beim Täter sowie die Intensität des deliktischen Willens bedeutsam (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 47 N 7 ff.). Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, umso schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie PK StGB-TRECHSEL/SEELMANN, Art. 47 N 23 mit weiteren Hinweisen). Die Tatkompo- nente weist somit eine objektive und eine subjektive Seite auf. 1.6. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben des Täters (insbesondere allfäl- lige Vorstrafen und die persönlichen Verhältnisse) sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 47 N 14 mit weiteren Hinweisen). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein positives Nachtatverhalten zu einer Strafreduktion von einem Fünftel bis zu einem Drittel füh- ren, wobei letztere Reduktion allerdings nur bei Vorliegen eines ausgesprochen vorbildlichen Nachtatverhaltens, wozu ein umfassendes Geständnis von allem An- fang an und aus eigenem Antrieb zählt, sachgerecht ist. Fehlen einzelne Elemente
- 30 - des positiven Nachtatverhaltens, so ist die Strafe entsprechend weniger stark zu senken (BGE 118 IV 349; BGE 121 IV 205).
2. Strafrahmen / Strafart 2.1. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordent- lichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzuset- zen, wobei die schwerste Straftat nach der abstrakten Strafandrohung zu bestim- men ist (BGer 6B_885/2010 E. 4.4.1). Sind mehrere Delikte mit gleichem Strafrah- men zu berücksichtigen, rechtfertigt sich, von derjenigen Straftat auszugehen, die konkret die höchste Strafe nach sich zieht (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N 484 ff.). 2.2. Das konkret schwerste Delikt stellt vorliegend die versuchte vorsätzliche Tö- tung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB dar, welche mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft wird. 2.3. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe sind in der Regel innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen und führen nur beim Vorliegen ausserordentlicher Umstände zur Erweiterung des Strafrahmens (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die zu einer Öffnung des ordentlichen Strafrahmens führen würden. 2.4. Der Beschuldigte hat sich weiter der versuchten schweren Körperverletzung nach aArt. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Da die Strafandrohung hinsichtlich des in Frage stehenden Art. 122 StGB verschärft wurde (vgl. Ziff. III.1.2), kommt vorliegend in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB nur eine Bestrafung aufgrund des im Tatzeitpunkt geltenden Rechts in Frage. Vorliegend reicht der ordentliche Strafrahmen für die schwere Körperverletzung somit gemäss aArt. 122 StGB von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Zudem hat sich der Beschuldigte der versuchten einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, welche beide mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden.
- 31 - 2.5. Angesichts der engen systematischen und zeitlichen Nähe zu den anderen Delikten sowie der offensichtlichen Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe rechtfertigt sich für die versuchte einfache Körperverletzung und die Sachbeschädigung keine Geldstrafe (Art. 41 StGB). Sowohl für die versuchte schwere Körperverletzung als auch für die versuchte einfache Körperverletzung und die Sachbeschädigung wird daher die für die versuchte vorsätzliche Tötung festzusetzende Einsatzstrafe in An- wendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen sein.
3. Einsatzstrafe für versuchte vorsätzliche Tötung 3.1. Objektives Tatverschulden Der Beschuldigte griff die Privatklägerin B._____ grundlos an, trat ihr zuerst gegen die Beine und schlug ihr danach aus nächster Nähe ins Gesicht. Nachdem sie zu Boden ging, kickte, trat und stampfte er mehrmals mit beispielloser Brutalität mit den mit Winterschuhen beschuhten Füssen gezielt gegen das Gesicht der Privat- klägerin B._____, wodurch diese zeitweise bewusstlos war. Auch als die Privatklä- gerin blutend und beinahe regungslos am Boden lag, machte der Beschuldigte wei- ter, trat ihr nochmals mit voller Wucht ins Gesicht, wodurch sie bewusstlos liegen blieb. Der Beschuldigte liess sich auf durch das Eingreifen von anderen anwesen- den Personen nicht von seinen Gewalthandlungen gegen die Privatklägerin B._____ abbringen. Die Privatklägerin B._____ war ein reines Zufallsopfer, an dem der Beschuldigte seine nicht zu erklärenden Aggressionen entlud. Die Privatkläge- rin erlitt durch die Handlungen des Beschuldigten mehrere schwere Kopfverletzun- gen (u.A. Hirnblutung, Schädelfrakturen etc.), welche zu Lebensgefahr führten. Auch dadurch wird deutlich, mit welcher Intensität der Beschuldigte auf die Privat- klägerin einwirkte. Im Weiteren ist die Privatklägerin nach wie vor arbeitsunfähig, leidet unter andauernden Beschwerden, hat Entstellungen im Gesicht und es be- steht eine Sehstörung und eine eingeschränkte Funktionalität der Augenbewegung. In Anbetracht dessen erweist sich das objektive Tatverschulden als sehr schwer.
- 32 - 3.2. Subjektives Tatverschulden Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich. Er griff die ihm völlig unbekannte Privatklägerin B._____ aus nichtigem Anlass, womöglich weil sie seinen Koffer tou- chiert hatte, an. Es handelte sich dabei um eine Alltagssituation am Bahnhof, wes- halb sich die brutale Aggression nicht ansatzweise erschliessen oder erklären lässt. Eine eigentliche Planung der Tat lässt sich nicht erkennen, hingegen eine völlig spontane überschiessende Gewaltbereitschaft. Diese gründet in der alkoholbedingten Enthemmung des Beschuldigten in Kombination mit der bei ihm diagnositzierten Schizophrenie. Der Beschuldigte wusste, wie er unter Alkoholeinfluss reagiert und wartete anscheinend nur darauf, bis sein Bruder weg war, um Alkohol zu konsumieren. Jedoch wird das subjektive Verschulden ange- sichts der gutachterlich festgestellten mittel- bis hochgradig verminderten Schuld- fähigkeit des Beschuldigten (dazu vorstehend Ziff. III.5) und des Eventualvorsatzes entsprechend relativiert, sodass eine deutliche Verschuldens- und damit Strafmin- derung resultieren muss. Das Tatverschulden wiegt insgesamt keinesfalls leicht bis mittelschwer. Vor Bewertung des vollendenden Versuchs sowie der Täterkompo- nente ist die hypothetische Einsatzstrafe auf 8 Jahre festzusetzen. 3.3. Vollendeter Versuch Das Mass der Minderung hängt unter anderem von der Nähe des Taterfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49 E. 1.b). Für den Versuch ist eine Strafminderung vorzunehmen, wobei diese nicht erheblich auszufallen hat. Es ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vorliegend auch den Tatbestand einer schweren Körperverletzung vollendet, welcher jedoch in unechter Konkurrenz zur versuchten vorsätzlichen Tötung steht (vgl. MATHYS, a.a.O, N 302 f.). Das Ri- siko der Todesfolge war sehr hoch, insbesondere da der Beschuldigte nach der erstmaligen Bewusstlosigkeit der Privatklägerin B._____ nicht von ihr abliess, son- dern nochmals mit voller Wucht gegen ihr Gesicht stampfte. Die Privatklägerin B._____ schwebte in unmittelbarer Lebensgefahr. Der Erfolg war äusserst nahe und die tatsächlichen Folgen für die Privatklägerin B._____ sind nachhaltig gravie- rend. Der Beschuldigte unternahm sämtliche Handlungen, um den Eintritt des tat- bestandsmässigen Erfolgs zu verwirklichen. Es ist wohl reinem Zufall zu verdan-
- 33 - ken, dass die Privatklägerin B._____ dies überlebte. Es rechtfertigt sich daher le- diglich eine geringe Strafminderung im Umfang von ungefähr 10 % beziehungs- weise 1 Jahr. Vor Bewertung der Täterkomponente ist für die versuchte vorsätzli- che Tötung eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren festzusetzen.
4. Asperationen 4.1. Versuchte schwere Körperverletzung 4.1.1. Objektives Tatverschulden Der Beschuldigte verübte heftige Tritte und Faustschläge gegen die Privatklägerin C._____, unter anderem auch gezielt gegen deren Gesicht. Die Privatklägerin C._____ wollte der Privatklägerin B._____ lediglich Hilfe leisten und den Beschul- digten von der Aggressivität gegen diese abhalten. Die Privatklägerin C._____ hatte durch die Einwirkung des Beschuldigten Verletzungen im Gesicht, einen ab- gebrochenen Zahn und war zeitweise arbeitsunfähig (vgl. act. 9/3). Insgesamt er- weist sich das objektive Tatverschulden als sehr schwer. 4.1.2. Subjektives Tatverschulden Bezüglich des subjetiven Verschuldigens kann auf die vorstehenden Ausführungen betreffend versuchte vorsätzliche Tötung (Ziff. IV.3.2) verwiesen werden. Auch hier wird das subjektive Verschulden angesichts der gutachterlich festgestellten mittel- bis hochgradig verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten (dazu vorstehend Ziff. III.5) und des Eventualvorsatzes entsprechend relativiert, sodass eine deutli- che Verschuldens- und damit Strafminderung resultieren muss. Das Tatverschul- den wiegt insgesamt keinesfalls leicht bis mittelschwer. Vor Bewertung des vollen- denden Versuchs sowie der Täterkomponente wäre isoliert eine Freiheitsstrafe von 48 Monaten auszusprechen. 4.1.3. Versuch Der Erfolg war auch in Bezug auf die schwere Körperverletzung äusserst nahe. Der Beschuldigte unternahm sämtliche Handlungen, um den Eintritt des tatbestands- mässigen Erfolgs zu verwirklichen. Es ist angesichts der Brutalität des Beschuldig-
- 34 - ten wohl reinem Zufall zu verdanken, dass die Privatklägerin C._____ nicht schwerer verletzt war. Es rechtfertigt sich daher lediglich eine geringe Strafminde- rung im Umfang von ungefähr 10 % beziehungsweise 6 Monaten. Für sich betrach- tet wäre für die versuchte schwere Körperverletzung (vor Bewertung der Täterkom- ponente) eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten auszusprechen. Es rechtfertigt sich, die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 28 Monate zu erhö- hen. 4.2. Versuchte einfache Körperverletzung 4.2.1. Objektives Tatverschulden Der Geschädigte F._____ wollte den Beschuldigten von weiterer Gewalt abhalten. Der Beschuldigte wollte mit dem Geschädigten eine weitere Person schlagen, wel- che versuchte, einzugreifen und ihn vor weiterer Gewalt abzuhalten. Es ist lediglich dem Ausweichen des Geschädigten zu verdanken, dass er nicht getroffen wurde. Ohne das Ausweichen hätte der Beschuldigte wohl ungehemmt weitergemacht. Insgesamt erweist sich das objektive Tatverschulden als sehr schwer. 4.2.2. Subjektives Tatverschulden Bezüglich des subjetiven Verschuldigens kann auf die vorstehenden Ausführungen betreffend versuchte vorsätzliche Tötung (Ziff. IV.3.2) verwiesen werden. Auch hier wird das subjektive Verschulden angesichts der gutachterlich festgestellten mittel- bis hochgradig verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten (dazu vorstehend Ziff. III.5) und des Eventualvorsatzes entsprechend relativiert, sodass eine deutli- che Verschuldens- und damit Strafminderung resultieren muss. Das Tatverschul- den wiegt insgesamt keinesfalls leicht bis mittelschwer. Vor Bewertung des vollen- denden Versuchs sowie der Täterkomponente wäre isoliert eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten auszusprechen. 4.2.3. Versuch Für den Versuch rechtfertigt sich eine Strafminderung im Umfang von ungefähr 25 %, da der Erfolg – anders als bei den vorherigen Delikten – doch recht weit
- 35 - entfernt war und der Geschädigte F._____ keine tatsächlichen Folgen davongetra- gen hat. Für sich betrachtet wäre für die versuchte einfache Körperverletzung (vor Bewertung der Täterkomponente) eine Freiheitsstrafe von 10.5 Monaten auszu- sprechen. Es rechtfertigt sich, die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprin- zips um 7 Monate zu erhöhen. 4.3. Sachbeschädigung Der Schaden belief sich vorliegend auf ca. CHF 1'950 für die Brille (act. 2/4) und CHF 850.– für die Jacke (act. 2/5). Das Verschulden wiegt insgesamt leicht. Für sich betrachtet wäre für die Sachbeschädigung (vor Bewertung der Täterkompo- nente) eine Freiheitsstrafe von 1.5 Monaten auszusprechen. Es rechtfertigt sich, die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 1 Monat zu erhöhen.
5. Fazit Tatkomponente Vor Berücksichtigung der Täterkomponente ist die Freiheitsstrafe auf 10 Jahre fest- zusetzen.
6. Täterkomponente 6.1. Hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten lässt sich den Akten, insbesondere den Befragungen zur Person (act. 3/2, S. 10 ff., act. 3/3, S. 2 ff., act. 27/16 und act. 70 S. 2 ff.), der Einvernahme des Bru- ders I._____ als Auskunftsperson (act. 7/3), den Migrationsakten (act. 24 bzw. act. 54) sowie dem psychiatrischen Gutachten (act. 17/23) zusammengefasst Fol- gendes entnehmen: Der Beschuldigte wurde am tt. Juni 1996 in J._____, Eritrea, geboren und wuchs dort bei seiner Mutter und mit seinen sechs jüngeren Geschwistern auf, wobei er laut eigener Aussage mittlerweile "etwa" 11 Geschwister habe. Sein Vater ist Soldat beim eritreischen Militär, weshalb dieser jeweils nur einmal jährlich über mehrere Wochen zu Hause ist. Seine Mutter arbeitet zu Hause und ist im Getreideanbau und in der Viehwirtschaft tätig. Seine Eltern sowie die meisten Geschwister wohnen noch in Eritrea. Einer seiner Brüder, I._____, lebt seit 2016 ebenfalls in der
- 36 - Schweiz, allerdings in K._____, wo er bei L._____ als Lagerist tätig ist. Ein anderer Bruder lebt zudem in England und eine seiner Schwestern im Sudan. Der Beschul- digte gibt an, in grosser Armut aufgewachsen zu sein. Das Verhältnis zu den Eltern und den Geschwistern sei aber gut gewesen. Gewalt habe er keine erlebt. Laut dem Bruder I._____ hätten sie eine sehr gute Kindheit gehabt, wobei sie nie viel Geld gehabt hätten. Die Mutter habe sich aber stets gekümmert und sei für die Familie da gewesen. Der Beschuldigte besuchte in Eritrea die Schule bis zur 11. Klasse, bis er im Fe- bruar 2013 im Alter von 17 Jahren sein Heimatland über Äthiopien, den Sudan, Libyen und Italien verliess und am 12. August 2013 ohne Familienangehörige in die Schweiz einreiste. Nach seiner Einreise in die Schweiz stellte der Beschuldigte ein Asylgesuch. Zu den Gründen seiner Ausreise gab der Beschuldigte gegenüber den Asylbehörden mitunter an, dass er Eritrea verlassen habe, weil er aufgrund der illegalen Ausreise seiner Familie aus Eritrea Angst vor einer Inhaftierung gehabt habe. Diese Angaben stimmen allerdings nicht mit den heutigen Aussagen des Be- schuldigten sowie den Aussagen seines Bruders I._____ überein, wonach sich die Familie grösstenteils noch in Eritrea befinde und der Vater nach wie vor beim Militär arbeite. Zudem gab der Beschuldigte in der polizeilichen Einvernahme vom
22. März 2023 an, geflüchtet zu sein, um sein Leben zu verbessern und um seiner Familie in Eritrea zu helfen. Der Bruder I._____ gibt den drohenden Einzug ins Mi- litär als Grund für die Flucht des Beschuldigten aus Eritrea an. Auch der Beschul- digte bestätigte dies anlässlich der Hauptverhandlung vom 29. Januar 2025 als Grund für die Flucht. Mit Entscheid des Bundesamts für Migration (BFM) vom 5. September 2014, heu- tiges Staatssekretariat für Migration (SEM), wurde das Asylgesuch des Beschuldig- ten aufgrund von nicht hinreichend begründeten, widersprüchlichen und der Logik des Handelns widersprechenden Angaben abgelehnt; der Beschuldigte wurde in- des, da er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, als Flüchtling vorläufig aufgenommen (einlässlicher nachstehend unter Ziff. VII.3.1). Zum Zeitpunkt der Verhaftung lebte der Beschuldigte in M._____.
- 37 - Im Rahmen der Förderung der arbeitsmarktlichen Integration konnte der Beschul- digte von 2017 bis 2019 bei der Firma N._____ GmbH in O._____ eine Ausbildung als Milchpraktiker EBA absolvieren und hat diese erfolgreich abgeschlossen. Kurz vor Ende seines Einsatzes wurde dem Beschuldigten gekündigt, wobei dies laut eigener Aussage sein eigener Fehler gewesen sei. Seit dem Jahr 2019 arbeitet der Beschuldigte nicht mehr. Er bezog vor seiner Ver- haftung Sozialhilfe. Der Beschuldigte ist ledig und hat keine Kinder. Er hatte ge- mäss seinen Aussagen vor längerer Zeit während vier Monaten eine Freundin, wo- bei sie sich aber vor zwei Jahren aufgrund seines Gefängnisaufenthaltes getrennt hätten. Der Bruder des Beschuldigten lebt in K._____. Anlässlich der Hauptver- handlung gab der Beschuldigte an, er habe ein paar weiter entfernte Verwandte in P._____ und Zürich. Er habe auch einen Freundeskreis in der Schweiz, welcher aus Eritreern bestehe. Der Beschuldigte gibt an, religiös zu sein (christlich-ortho- dox). Weiter gibt er an, seit etwa zehn Jahren ein Alkoholproblem zu haben. Er sei deshalb am 15. Januar 2023 mit seinem Bruder, welcher die Reise organisiert und finanziert habe, für einen Monat nach Äthiopien gereist, um unter "heiligem Wasser" zu duschen, was ihn von seiner Krankheit hätte heilen sollen. Seinen Alltag ver- brachte der Beschuldigte gemäss seiner Aussage damit, Filme zu schauen, Musik zu hören und Bier zu trinken. Anlässlich der Hauptverhandlung gab er zudem an, er spiele gerne Fussball, sei aber in keinem Verein. Nach dem Ausgeführten lassen sich aus den persönlichen Verhältnissen und dem Vorleben des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Umstände ableiten. 6.2. Der Beschuldigte weist mehrere eingetragene Vorstrafen auf: Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. April 2018 (act. 27/3) sowie dessen Berichtigungsverfügung vom 4. Mai 2018 (act. 27/4) der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, wovon 1 Tagessatz durch Haft erstanden worden ist, und einer Busse von CHF 300.– bestraft (Beizugs- akten STA Zürich-Sihl Unt.-Nr. 2018/10011947, dortige act. 10 und act. 13). Der
- 38 - Beschuldigte hatte einen SBB Kontrolleur gepackt, diesen versucht, zu treten und anlässlich der Festnahme und Leibesvisitation versucht, verschiedenen Polizisten mehrfach Kopfstösse zu geben, schlug mit den Fäusten auf diese ein und trat nach ihnen. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bischofszell vom 4. Mai 2018 (act. 27/5) wurde der Beschuldigte des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB sowie des geringfügigen Vermögensdelikts (Sachbeschädigung) gemäss Art. 172ter in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von CHF 200.– bestraft (Beizugsakten der STA Bischofszell, SUV_B.2017.1784). Der Beschuldigte drang in einen stillgelegten Stall ein, indem er die alte Türe durch Aufdrücken leicht beschädigte, und hielt sich dort unbefugterweise auf. Weiter wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 5. November 2018 (act. 27/6) wegen versuchter einfacher Körperverletzung mit einer unbedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.– bestraft (Bei- zugsakten STA Kreuzlingen, SUV_K.2018.1201). Der Beschuldigte hatte einen Barkeeper, welcher ihm aufgrund seines alkoholisierten Zustandes ein weiteres Bier verweigerte und ihn aus dem Lokal verwies, am T-Shirt gepackt und mit der Faust auf das linke Ohr geschlagen. Die mit Strafbefehlen vom 7. April 2018 sowie vom 4. Mai 2018 ausgesprochenen bedingten Geldstrafen wurden nicht widerrufen, die Probezeiten aber jeweils um ein Jahr auf jeweils drei Jahre verlängert. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom
20. Februar 2020 (act. 27/7) wurde der Beschuldigte wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung und Sachbeschädigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt (Beizugsakten der STA des Kantons Appenzell Ausserhoden, Verfahren-Nr. U 20 51, dortiges act. 2). Der Beschuldigte handelte zum Nachteil einer völlig unbekannten Frau, indem er sie mehrfach schubste und ihr mehrfach mit der Faust ins Gesicht schlug und mit dem Fuss, ebenfalls ins Gesicht, trat. Die verlängerten Probezeiten gemäss Strafbefehl vom 7. April 2018 sowie vom 4. Mai
- 39 - 2018 wurden widerrufen und die entsprechenden Geldstrafen für vollziehbar er- klärt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom
14. April 2020 (act. 27/8) wurde der Beschuldigte wegen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz, Hausfriedensbruchs, einfacher Körperverletzung, Tätlichkeit so- wie Tätlichkeit und unanständigen Benehmens (Art. 19 Kant. Strafrecht) mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 60 Tagen und einer Busse von CHF 600.– bestraft, wobei gleichzeitig staatsanwaltlich eine deliktorientierte Therapie zur Bewältigung des Alkoholproblems und der damit verbundenen Gewaltbereitschaft des Beschul- digten angeordnet wurde (Beizugsakten STA des Kantons Appenzell Ausserrho- den, Verfahren-Nr. U 20 394, dortiges act. 3). Der Beschuldigte belästigte stark be- trunken verschiedene Personen. Bei einem zweiten Vorfall schlug er einen Hund bzw. trat ihn mit den Füssen, wurde gegen zahlreiche Personen tätlich und verfolgte das Verkaufspersonal einer Drogerie in Lagerräume, die für das Publikum nicht zugänglich waren. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 13. Juni 2022 (act. 27/11) wurde der Beschuldigte wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Ruhestörung und Missachtung einer polizeilichen Anordnung mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten und einer Busse von CHF 300.– bestraft (Beizugs- akten STA Kreuzlingen, SUV_K.2022.706). Der Beschuldigte widersetzte sich der polizeilichen Wegweisung, nachdem er im alkoholisierten Zustand wiederholt Leute beschimpft und belästigt hatte, und bespuckte einen Polizisten, als dieser ihn in Gewahrsam nehmen wollte. Der Beschuldigte wurde mit Verfügung des Amts für Justizvollzug des Kantons Thurgau vom 2. Dezember 2022 per 6. Dezember 2022 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen bei einer Reststrafe von 3 Tagen. Auf die Reststrafe von 3 Tagen wurde eine Probezeit von 1 Jahr angesetzt (act. 25/4/9), womit der Beschuldigte mit den heute zu beurteilenden Handlungen während der ihm auferlegten Probezeit delinquierte. Die grösstenteils einschlägigen Vorstrafen sowie die Delinquenz während laufen- der Probezeit sind deutlich straferhöhend zu berücksichtigen. Es rechtfertigt sich eine Erhöhung der vorläufig festgesetzten Freiheitsstrafe im Umfang von 30 %.
- 40 - 6.3. Hinsichtlich seines Nachtatverhaltens ist festzuhalten, dass sich der Beschul- digte in Bezug auf sämtliche Taten geständig zeigte. Angesichts der klaren Beweis- lage (Videoaufnahme) fällt sein Geständnis nur moderat strafmindernd ins Gewicht. Während er vorerst weder Reue noch Einsicht in das Unrecht seiner Taten zeigte (vgl. Aussage des Beschuldigten in act. 3/1 F/4 145, S. 18 "Das war doch gar nicht so schlimm. Es war ein normaler Vorfall. Sie hätten nachvollziehen müssen, dass ich vom Alkohol beeinflusst war"), nahm der Beschuldigte im Rahmen der Schluss- einvernahme insofern Stellung, als dass er sich bei den Privatklägerinnen entschul- digen wolle (act. 3/2 F/A 23 ff., S. 4 ff.). Auch in der Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung vom 29. Januar 2025 entschuldigte sich der Beschuldigte mehr- mals (act. 70 S. 11 ff.), ebenso in seinem Schlusswort (Prot. S. 20). Der Beschul- digte zeigte sich somit unter Berücksichtigung seiner psychischen Erkrankung reuig und einsichtig. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten kann im Umfang von 30 % strafmindernd berücksichtigt werden. 6.4. Die Vorstrafen sowie die Delinquenz während bedingter Entlassung stehen dem Nachtatverhalten gegenüber. Im Ergebnis wiegen sich die Strafminderungs- und Straferhöhungsgründe gegenseitig auf.
7. Fazit Strafzumessung In Anbetracht aller relevanten Strafzumessungsgründe erscheint eine Freiheits- strafe von 10 Jahren als angemessen. Der Anrechnung von insgesamt 717 Tagen Freiheitsentzug (Untersuchungshaft, Sicherheitshaft und vorzeitiger Massnahme- vollzug) steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). V. Rückversetzung
1. Grundsätze 1.1. Für die Nichtbewährung ordnet das für die Beurteilung der neuen Tat zustän- dige Gericht die Rückversetzung des Entlassenen in den Vollzug der Reststrafe an, der während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht (Art. 89 Abs. 1
- 41 - StGB). Die Verübung einer neuen Tat führt nicht in jedem Fall zu einer Rückverset- zung in den Freiheitsentzug. So kann das Gericht auf eine Rückversetzung verzich- ten, sofern nicht erwartet werden muss, dass der Verurteilte weitere Straftaten be- gehen wird (Art. 89 Abs. 2 StGB). Die prognostische Bewertung richtet sich nach den Kriterien für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges (Art. 42 Abs. 1 StGB). 1.2. Gemäss Art. 89 Abs. 6 StGB hat das Gericht in Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden, wenn auf Grund der neuen Straftat die Voraussetzun- gen für eine unbedingte Freiheitsstrafe erfüllt sind und diese mit der durch den Wi- derruf vollziehbar gewordenen Reststrafe zusammentrifft. Dies bedeutet, dass beim Zusammentreffen eines im Rückversetzungsverfahren entstandenen Straf- rests mit einer neuen, vollziehbaren Freiheitsstrafe anstatt durch Kumulation den Strafen durch Asperation zu begegnen und eine Gesamtstrafe zu bilden ist (BSK StGB-KOLLER, Art. 86 N 10).
2. Anwendung im konkreten Fall 2.1. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 13. Juni 2022 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte mit einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten und einer Busse von CHF 300.– bestraft (act. 27/11), wobei der Beschuldigte mit Verfügung vom 2. Dezember 2022 am
6. Dezember 2022 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen wurde bei einer Rest- strafe von 3 Tagen. Auf die Reststrafe von 3 Tagen wurde eine Probezeit von 1 Jahr angesetzt (act. 25/4/9). 2.2. Der Beschuldigte beging die vorliegend zu beurteilenden Taten während lau- fender Probezeit, womit die Voraussetzung der Rückfalltat im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB ohne Weiteres gegeben ist. Bezüglich der Bewährungsaussichten ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte erneut, weniger als drei Monate nach der bedingten Entlassung, delinqiuierte, wobei er schwere Gewalttaten verübte und das diesbezügliche Verschulden keinesfalls leicht bis mittelschwer wiegt. Der Be- schuldigte lässt durch seine fortwährende Delinquenz eine Unbelehrbarkeit erken- nen. Das psychiatrische Gutachten attestiert dem Beschuldigten sodann auch eine
- 42 - moderat-deutliche Rückfallgefahr (siehe dazu einlässlich Ziffer VI.3.3). Es ist damit von einer klar ungünstigen Prognose auszugehen. 2.3. Für die Reststrafe von 3 Tagen der mit Verfügung des Amt für Justizvollzug des Kantons Thurgau vom 2. Dezember 2022 gewährten bedingten Entlassung ist der Beschuldigte somit in den Strafvollzug rückzuversetzen.
3. Gesamtstrafenbildung 3.1. In analoger Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ist die oben festgesetzte Freiheitsstrafe angemessen zu erhöhen. 3.2. Das Gericht hat bei der Bildung der Gesamtstrafe methodisch stets von der- jenigen Strafe als "Einsatzstrafe" auszugehen, die es für die während der Probezeit neu verübte Straftat nach den Strafzumessungsgrundsätzen von Art. 47 ff. StGB ausgefällt hat. Die für die neuen Straftaten ausgefällte Freiheitsstrafe bildet als Ein- satzstrafe die Grundlage der Asperation. Das Gericht hat diese folglich mit Blick auf den Vorstrafenrest angemessen zu erhöhen. Daraus ergibt sich die Gesamtstrafe (vgl. sinngemäss BGE 135 IV 146, E. 2.4.1, zur analogen Regelung von Art. 89 Abs. 6 StGB). 3.3. Die Reststrafe von 3 Tagen Freiheitsstrafe wäre in Anwendung des (wenig sachgerechten [vgl. BGE 145 IV 146 E. 2.3.4]) Asperationsprinzip zu aspirieren. Angesichts der Gesamtstrafe von 10 Jahren sind diese 3 Tage jedoch vernachläs- sigbar und gehen in der Gesamtstrafenbildung unter. Somit bleibt es auch unter Berücksichtigung der Rückversetzung bei einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren. VI. Stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB
1. Parteistandpunkte Sowohl die Staatsanwaltschaft (act. 71 S. 2) als auch die amtliche Verteidigung (act. 74 S. 23) beantragen die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB.
- 43 -
2. Allgemeine Massnahmenvoraussetzungen 2.1. Nach Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und die Voraussetzungen der Art. 59 bis Art. 61, Art. 63 oder Art. 64 StGB erfüllt sind (lit. c). Voraussetzungen sind somit Massnahmebedürftig- keit, Massnahmefähigkeit und Massnahmewilligkeit (vgl. BSK StGB-HEER, Art. 56 N 32 ff.). Art. 56 Abs. 2 StGB verankert für das Massnahmenrecht den Grundsatz der Verhältnismässigkeit als zentrales Prinzip. Der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters darf im Hinblick auf die Wahrschein- lichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig sein. Dieser Grundsatz kommt dabei nach Lehre und Rechtsprechung nicht nur bei der Frage der Gefährlichkeit, sondern in allen Bereichen des Massnahmenrechts bei den un- terschiedlichsten Problemen zum Tragen (BSK StGB-HEER, Art. 56 N 34). 2.2. Beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme stützt sich das Gericht überdies auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Das Ge- richt ist bei der Würdigung eines Gutachtens grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf das Gericht jedoch nur dann von den gutachterlichen Feststellungen abweichen, wenn gewichtige und zuverlässig begründete Tatsa- chen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Abweichungen von gutachterlichen Feststellungen sind zu begründen (BGE 141 IV 369 E. 6.1 mit Hinweisen; BGer 6B_738/2018; BSK StGB-HEER, Art. 56 N 74 mit Hinweisen). Schliesslich ist eine Massnahme nur anzuordnen, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht (Art. 56 Abs. 5 StGB).
3. Voraussetzungen einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB 3.1. Eine stationäre Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen nach Art. 59 Abs. 1 StGB kann vom Gericht dann angeordnet werden, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht (lit. a) und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der
- 44 - Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Ta- ten begegnen (lit. b). Dabei ist auch entscheidend, dass die von einer Massnahme betroffene Person einer Behandlung überhaupt zugänglich ist. Ist eine Massnahme von vornherein aussichtslos, fällt sie ausser Betracht. Nach konstanter Praxis des Bundesgerichts muss ein Mindestmass an Kooperation erwartet werden können. Im Einklang mit der forensisch-psychiatrischen Lehre sind an die Therapiewilligkeit aber nicht allzu strenge Anforderungen zu stellen. Statt der Motivation sollte von der betroffenen Person in der Anfangsphase lediglich eine gewisse Motivierbarkeit verlangt werden (BGer 6B_835/2017 E. 5.2.2, nicht publ. in: BGE 144 IV 176). Ers- tes Ziel einer Therapie kann durchaus die Schaffung von Einsicht und Therapiewil- ligkeit darstellen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen auch Aussicht auf Erfolg hat. Zu bedenken gilt es, dass eine mangelnde Einsicht gerade zum Krankheitsbild vieler Störungen dazu gehört (BSK StGB-HEER, Art. 59 N 78 ff.; PK- StGB-TRECHSEL/ BORER, Art. 59 N 9). 3.2. Wie bereits erwähnt, diagnostizierte der Gutachter beim Beschuldigten neben einer Alkoholabhängigkeit (ICD10: F10.2) eine paranoide Schizophrenie (ICD10: F20.0). Dies stellt eine schwere psychische Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB dar. Eine im Zusammenhang mit der schweren psychischen Störung des Be- schuldigten stehende Anlasstat liegt vor (vgl. Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB). 3.3. Vorliegend hat der Beschuldigte die Tatbestände der versuchten vorsätzli- chen Tötung, der versuchten schweren Körperverletzung, der versuchten einfa- chen Körperverletzung sowie der Sachbeschädigung erfüllt. Bei diesen Delikten handelt es sich um Verbrechen und Vergehen (vgl. Art. 10 Abs. 2 und Abs. 3 StGB). Die Tathandlungen stehen gemäss den gutachterlichen Ausführungen mit der dia- gnostizierten psychischen Erkrankung sowie der Alkoholabhängigkeit des Beschul- digten in Zusammenhang. Sodann weist das Gutachten aus, dass die Legalpro- gnose ganz klar belastet ist: es sei von einem deutlich-hohen Risiko für auch schwere Gewalthandlungen auszugehen. Auch für Drohungen, Beschimpfungen sei von einem hohen Rückfallrisiko auszugehen. Bezüglich Sachbeschädigung und Eigentumsdelikte sei zumindest von einer moderat-deutlichen Rückfallgefahr aus- zugehen (act. 17/23 S. 51).
- 45 - 3.4. Das Gutachten führt weiter aus, dass eine deliktpräventive Therapie ange- zeigt sei, bei der die Erwirkung von belastungsstabiler Alkoholabstinenz einerseits und optimaler Behandlung der paranoiden Schizophrenie andererseits im Fokus stehe. Dabei sei zur Qualitätssicherung und Erlangung höherer Verbindlichkeit die Einbindung in einen juristischen Rahmen unumgänglich, wobei sich die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB als am erfolgversprechendsten erweise. Das stationär milieutherapeutische Setting ermögliche einerseits eine eng- maschige Beobachtung, Verträglichkeit und Compliance mit der Medikation. Ande- rerseits bedeute es schrittweise Belastungssteigerungen bei zunehmendem Frei- heitsgrad. Eine alleinige Suchtbehandlung greife zu kurz, da die belastete Legal- prognose insbesondere auch auf der schizophrenen Erkrankung fusse. Der Be- schuldigte sei als dringend massnahmebedürftig, ausreichend massnahmefähig und zumindest teilweise massnahmewillig einzustufen (act. 17/23 S. 51 f.). Entge- gen der Auffassung des Vertreters der Privatklägerin 1 (act. 72 S. 3 f.) lässt sich gemäss dem psychiatrischen Experten ein Resozialisierungserfolg mit einer ambu- lanten Massnahme nicht erreichen. Eine strafvollzugsbegleitende ambulante Massnahme könnte nicht das optimale Behandlungssetting bieten. Eine ambulante Behandlung in Freiheit würde keine relevante Erfolgsaussicht zeigen aufgrund der gemachten Erfahrungen mit fehlender Compliance bei unzureichender Krankheits- einsicht und fehlender Bereitschaft, zuverlässig die Medikation einzunehmen und alkoholabstinent zu leben (act. 17/23 S. 51 f., 54). Es ist kaum anzunehmen, dass sich die heute zu beurteilenden Delikte zugetragen hätten, wäre der Beschuldigte in einem geeigneten Behandlungssetting gestanden. Weiter ist betreffend das "Un- termassverbot" darauf hinzuweisen, dass die stationäre Massnahme verlängert werden kann, wenn die Voraussetzungen der bedingten Entlassung nach fünf Jah- ren noch nicht gegeben sind (Art. 59 Abs. 4 StGB). Im Falle von Nichtbewährung kann unter anderem eine Rückversetzung angeordnet werden (Art. 62a Abs. 1 StGB). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27. Juni 2024 er- klärte sich der Beschuldigte sodann grundsätzlich einverstanden mit einer statio- nären Massnahme (act. 3/3 F/A 66). 3.5. Aus dem Kurztherapiebericht des Zentrums für Stationäre Forensische The- rapie (ZSFT) Rheinau vom 15. Januar 2025 (act. 67) ergibt sich, dass der Beschul-
- 46 - digte Mühe gehabt habe, sich in den Stationsalltag zu integrieren. Er habe jedoch zuverlässig am multimodalen Therapieangebot und falltherapeutischen resp. ärzt- lichen Einzelgesprächen teilgenommen. Im Kontakt zeige sich der Beschuldigte insgesamt fassadär, beantworte Fragen oftmals stereotyp und gewähre dem Ge- genüber kaum Einblicke in sein Gefühlsleben resp. Denken. Betreffend seine Alko- holabhängigkeit bestehe beim Beschuldigten vordergründig eine ausgeprägte Krankheitseinsicht, die sich bei näherer Exploration jedoch als oberflächlich und undifferenziert herausstelle. Betreffend seine schizophrene Grunderkrankung be- stehe keinerlei Krankheitseinsicht. Der bisherige Verlauf der (vorzeitigen) Mass- nahme werde insgesamt als vorsichtig positiv beurteilt, insofern eine erste psycho- pathologische Stabilisierung habe erreicht werden können. Ohne eine weitere psy- chopathologische Verbesserung, wie sie insbesondere durch die Einnahme von Le- ponex herbeigeführt werden könne, seien grössere Therapiefortschritte aktuell nicht zu erwarten. Es bestehe somit unverändert eine Behandlungsbedürftigkeit und damit Notwendigkeit zur Weiterführung der Massnahme. 3.6. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 29. Januar 2025 gab der Beschuldigte an, dass es ihm in der Klinik Rheinau sehr gut gehe. Er besuche eine Arbeitsthera- pie und könne sich damit ablenken. Zudem habe er regelmässig Gespräche mit Therapeuten. Weiter gab der Beschuldigte an, er habe seit der Verhaftung keinen Alkohol mehr getrunken und nehme die ihm verordneten Medikamente. Der Be- schuldigte erklärte sich mit der stationären Massnahme einverstanden (act. 70 S. 16 ff.). 3.7. Die Feststellungen des Gutachters sind schlüssig und überzeugend, weshalb darauf abzustellen ist. Ferner ist die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB angesichts der langen Haftstrafe und der drohenden Rückfallgefahr denn auch verhältnismässig. Insbesondere wird, wie vom Gutachten ausgeführt, diese Massnahmevariante aufgrund der belasteten Legalprognose für schwere Gewalt und Komorbidität aus Alkoholsucht und Schizophrenie als einzig erfolgversprechender Ansatz angesehen (act. 17/23 S. 52). Zudem erfordert die öf- fentliche Sicherheit, dass der Beschuldigte im Rahmen einer Massnahme im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. b StGB behandelt wird.
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4. Fazit 4.1. Es ist für den Beschuldigten eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung der paranoiden Schizophrenie und Alkoholabhängigkeit) im Sinne der vorstehenden Erwägungen anzuordnen. Der Vollzug der Freiheits- strafe ist zu diesem Zweck aufzuschieben (Art. 57 Abs. 2 und 3 StGB). 4.2. Es ist davon Vormerk zu nehmen, dass sich der Beschuldigte seit dem 30. Au- gust 2024 im Zentrum für Stationäre Forensische Therapie (ZSFT) im vorzeitigen Vollzug der Massnahme befindet. VII. Landesverweisung
1. Grundlagen 1.1. Das Gericht verweist den Ausländer, der zu einer Katalogtat verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. Die Lan- desverweisung ist unabhängig davon anzuordnen, ob es beim Versuch geblieben ist oder die Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). Die vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB sowie die schwere Körperverletzung im Sinne von aArt. 122 StGB sind Katalogtaten im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. a und b StGB. 1.2. Von der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sie kumulativ (1) einen "schweren persönlichen Härtefall" bewirken würde und (2) "die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den pri- vaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen" (Art. 66a Abs. 2 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rech- nung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Ein schwerer persönlicher Härtefall liegt dann vor, wenn die Summe aller Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Verlas-
- 48 - sen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Daseinsbedingungen führt. Dabei sind sämtliche härtefallbegründenden Aspekte zu berücksichtigen und zu bewerten (BRUN/FABRI, die Landesverweisung
– neue Aufgaben und Herausforderungen für die Strafjustiz, recht 2017 S. 231 ff., VI. 1.c.aa. mit Verweis unter anderem auf BUSSLINGER/UEBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, plädoyer 5/16, S. 101 f.; vgl. auch BGer 6B_209/2018 E. 3). Bei der Prüfung der Frage, ob im konkreten Einzelfall ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, sind insbesondere die folgenden Aspekte zu berücksichtigen: Die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungs- situation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der Integration und die Resozi- alisierungschancen. Bei sämtlichen Aspekten ist der Fokus einerseits auf die Situa- tion in der Schweiz und andererseits auf die Situation im Heimatland zu legen. 1.3. Alle gegen den Vollzug der Landesverweisung sprechenden Umstände (vgl. Art. 66d StGB) sind bereits im Rahmen der Härtefallprüfung zu beachten. Zudem sind die verfassungsrechtlichen und völkerrechtlichen Bestimmungen einzuhalten (BUSSLINGER/UEBERSAX, a.a.O., S. 99). Bei der Härtefallprüfung ist nicht schema- tisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzu- nehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4 und BGE 145 IV 455 E. 7.2.1). Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (BGer 6B_378/2018, E. 2.2, und BGer 6B_627/2018, E. 1.3.5). 1.4. Gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB kann die zuständige kantonale Behörde (im Kanton Zürich: das Migrationsamt des Kantons Zürich) den Vollzug der obliga- torischen Landesverweisung aufschieben, wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefähr- det wäre, oder wenn gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB andere zwingende Bestim- mungen des Völkerrechts dem Vollzug der Landesverweisung entgegenstehen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere das sogenannte Non-Refoulement-Ge- bot zu beachten, welches die Auslieferung, Ausweisung oder Rückschiebung einer
- 49 - Person in ein anderes Land verbietet, falls ernsthafte Gründe für die Annahme vor- liegen, dass für die betreffende Person im Zielland ein ernsthaftes Risiko von Folter bzw. unmenschlicher Behandlung oder einer anderen sehr schweren Menschen- rechtsverletzung besteht (vgl. Art. 3 EMRK, Art. 3 Flüchtlingskonvention, Art. 3 Anti- Folterkonvention, Art. 7 UNO-Pakt II sowie Art. 25 Abs. 2 BV). 1.5. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichtes sind mögliche Vollzugshin- dernisse im Sinne von Art. 66d StGB, so auch die Flüchtlingseigenschaft, bei der Anordnung der Landesverweisung durch das Gericht zu berücksichtigen. Es kann hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit der Ausweisung nicht (mehr) auf die Voll- zugsbehörde verwiesen werden. Das mit der Anordnung einer Landesverweisung befasste Gericht muss bereits prüfen, ob die Landesverweisung unter den konkre- ten Umständen verhältnismässig ist. Grundsätzlich wird der Härtefall bei anerkann- ten Flüchtlingen "vorausgesetzt" (BGer 6B_747/2019, E. 2.2.3.). Das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft begründet damit nach der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung schon per se einen Härtefall (ARNAIZ, forumpoenale 4/2021, S. 257, 262). Nach Art. 32 der Flüchtlingskonvention darf ein Flüchtling, der sich rechtmässig in der Schweiz aufhält, nur aus Gründen der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden. Gemäss Bundesgericht ist diese Vor- aussetzung im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 66a Abs. 2 StGB um- zusetzen, wobei sie eine Mindestanforderung an das öffentliche Interesse an der Landesverweisung darstellt (BGer 6B_747/2019, E. 2.2.3.). Eine abschliessende Beurteilung der Durchführbarkeit der Landesverweisung durch das Sachgericht ist nur möglich, wenn die Verhältnisse stabil sind. Das Gericht hat die rechtliche Durch- führbarkeit der Landesverweisung nur zu prüfen, soweit sie definitiv bestimmbar ist. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass zwischen Anordnung und Vollzug der Landesverweisung eine relativ lange Zeit vergehen kann und sich die Um- stände, die einer Landesverweisung entgegen stünden, ändern können (vgl. zum Ganzen BGer 6B_747/2019 E. 2.1).
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2. Katalogtat Die vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB sowie die schwere Körperver- letzung im Sinne von Art. 122 StGB sind Katalogtaten im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. a und b StGB. Die Landesverweisung ist demnach auszusprechen, es sei denn, es liege ein schwerer persönlicher Härtefall vor und das private Interesse des Be- schuldigten am Verbleib in der Schweiz würde das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung überwiegen.
3. Härtefallprüfung 3.1. Flüchtlingseigenschaft 3.1.1. Der Beschuldigte stellte nach seiner Einreise in die Schweiz am 12. August 2013 ein Asylgesuch. Das damalige BFM führt im Asylentscheid vom 5. September 2014 (Migrationsakten S. 48 ff.) aus, dass der Beschuldigte die Flüchtlingseigen- schaft erfülle, nachdem nicht auszuschliessen sei, dass er im Februar 2013 Eritrea illegal und im militärdienstpflichtigen Alter verlassen habe; die eritreischen Behör- den würden solchen Personen eine regierungsfeindliche Haltung unterstellen und bei einer Rückkehr nach Eritrea sehr streng bestrafen, wobei sich die Strafmass- nahmen durch ein hohes Mass an Brutalität auszeichnen würden. Damit habe der Beschuldigte begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nach- teilen im Sinne von Art. 3 Asylgesetz ausgesetzt zu werden. Da die flüchtlingsrele- vanten Elemente erst mit der illegalen Ausreise aus Eritrea entstanden seien, liege ein subjektiver Nachfluchtgrund vor. Das Asylgesuch des Beschuldigten wurde da- her mit selbigen Entscheid abgelehnt, wobei der Beschuldigte als Flüchtling vorläu- fig in der Schweiz aufgenommen wurde. Nach dem Ausgeführten erfüllt der Beschuldigte die Flüchtlingseigenschaft, was grundsätzlich einen Härtefall begründet. Nachfolgend ist zu klären, ob die Flücht- lingseigenschaft der Anordnung der Landesverweisung entgegensteht. 3.1.2. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte weder aus der Armee flüchtete (keine Desertion), noch entzog er sich einem Rekrutierungsversuch der Streitkräfte (keine Refraktion). Der Beschuldigte wurde nie direkt aufgefordert, Mi-
- 51 - litärdienst zu leisten; es kann lediglich nicht ausgeschlossen werden, dass der Be- schuldigte zum Militärdienst rekrutiert würde. Er erfüllte daher die Flüchtlingseigen- schaft nur deshalb, weil er Eritrea im militärdienstpflichtigen Alter illegal verlassen hatte und die eritreischen Behörden solchen Personen eine regierungsfeindliche Haltung unterstellen würden. Aus diesen Gründen erachtete das BFM den Vollzug der Wegweisung – unter gleichzeitiger Abweisung des Asylgesuchs – im gegen- wärtigen Zeitpunkt als nicht zulässig (Migrationsakten S. 48 ff.). Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil mit einer Freiheitsstrafe von 10 Jah- ren (unter Anrechnung von 717 Tagen, die durch Untersuchungshaft, Sicherheits- haft und vorzeitigen stationären Massnahmenvollzug erstanden sind) bestraft, wel- che jedoch zugunsten einer stationären Massnahme aufgeschoben wird. Ange- sichts dieser langen Zeitdauer lässt sich zum heutigen Zeitpunkt noch nicht voraus- sagen, ob der Beschuldigte zum Zeitpunkt des dereinstigen Vollzugs der Landes- verweisung die Flüchtlingseigenschaft nach wie vor erfüllen wird. Veränderungen politischer Natur in Eritrea sind durchaus denkbar; ein Wechsel in der Regierung könnte etwa dazu führen, dass Personen, welchen heute eine regierungsfeindliche Haltung unterstellt wird, dereinst gar als regierungsfreundlich gelten könnten. Sta- bile Verhältnisse, welche eine definitive Prüfung der rechtlichen Durchführbarkeit der Landesverweisung erlauben würden, liegen nicht vor. Gemäss dem Amtsbericht des Staatsekretariats für Migration vom 7. November 2024 (act. 60) ist derzeit eine Wegweisung nach Eritrea zumutbar und unter men- schenrechtlichen Gesichtspunkten zulässig. Im Sinne eines "real risk" sei nicht da- von auszugehen, dass der Beschuldigte bei einer Rückkehr Folter oder unmensch- licher beziehungsweise erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt würde. 3.1.3. Im Ergebnis steht die Flüchtlingseigenschaft der Anordnung der Landesver- weisung vorliegend nicht entgegen. Die Durchführbarkeit der Landesverweisung ist letztlich aber im Zeitpunkt des Vollzugs durch das Migrationsamt abschliessend zu überprüfen. 3.2. Weitere Härtefallkriterien
- 52 - 3.2.1. Nachdem feststeht, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschuldigten der Anordnung der Landesverweisung nicht a priori entgegensteht, ist zu prüfen, ob ein schwerer Härtefall aus sonstigen Gründen vorliegt. Zu den persönlichen Verhält- nissen kann weitgehend auf die Ausführungen zur Täterkomponente verwiesen werden (siehe vorne Ziffer IV.6). Nachfolgend ist in Berücksichtigung der in der Rechtsprechung erarbeiteten Kriterien zur Härtefallprüfung insbesondere auf das Folgende hinzuweisen: 3.2.2. In Bezug auf die Aufenthaltsdauer ist festzuhalten, dass der Beschuldigte am
12. August 2013 im Alter von 17 Jahren in die Schweiz einreiste. Der Beschuldigte ist in Eritrea geboren und aufgewachsen und absolvierte dort die Grundschule so- wie einige Jahre der Sekundarschule. Er verbrachte seine prägenden Lebensjahre somit nicht in der Schweiz, sondern in Eritrea, weshalb der besonders strenge Massstab von Art. 66a Abs. 2 StGB nicht anzuwenden ist. Der Beschuldigte spricht Tigrinya und dürfte mit den kulturellen und sozialen Gegebenheiten von Eritrea bes- tens vertraut sein. Zwar kann die Aufenthaltsdauer von über 11 Jahren keineswegs als kurz bezeichnet werden, und gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf ab einer ununterbrochenen Anwesenheitsdauer von über zehn Jahren in der Regel angenommen werden, dass die Beziehungen zur Schweiz derart eng sind, dass ein Härtefall angenommen werden könnte. Voraussetzung ist auch dann ein tadelloses Verhalten, finanzielle Unabhängigkeit sowie eine gute soziale und beruf- liche Integration (BGE 124 II 110 E. 3). Von alledem kann beim Beschuldigten keine Rede sein. Von einer erfolgreichen Integration kann nicht gesprochen werden. Es ist zudem zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte als bereits 17-jähriger in die Schweiz eingereist ist und somit seine prägenden Lebensjahre im Ausland ver- brachte. 3.2.3. Der Beschuldigte ist ledig und hat keine Kinder. Wie bereits dargelegt, verfügt der Beschuldigte – mit Ausnahme seines Bruders, welcher in K._____ lebt – über keine nahen Verwandten oder enge Bezugspersonen in der Schweiz; seine Familie lebt grösstenteils in Eritrea. Zwar spricht der Beschuldigte gebrochenes Deutsch. Seine persönliche Integration ist dennoch im Ergebnis als unterdurchschnittlich zu
- 53 - bezeichnen. In Erinnerung zu rufen sind sodann die zahlreichen Vorstrafen des Beschuldigten. 3.2.4. Seit der Beendigung seiner Ausbildung als Milchpraktiker im Jahr 2019 ist der Beschuldigte keiner beruflichen Tätigkeit mehr nachgegangen. Er wird von der Sozialhilfe unterstützt, womit von einer geringen wirtschaftlichen Integration auszu- gehen ist. 3.2.5. Der Amtsbericht des Staatssekretariats für Migration vom 7. November 2024 (act. 60) hält sodann fest, dass die Möglichkeit der Wiedereingliederung in Eritrea grundsätzlich intakt sei, da der Beschuldigte erst mit 17 Jahren in die Schweiz ein- reiste, einen Grossteil seiner Jugend in Eritrea verbracht habe, die Sprache spre- che, mit dem Land vertraut sei und dort über ein familiäres Netzwerk verfüge. 3.2.6. Nach dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Beschuldigte mangels einer besonders langen Aufenthaltsdauer, familiärer oder sonstiger bedeutender sozialer Bindungen in der Schweiz oder einer wirtschaftlichen Integration über eine nur ge- ringe Beziehung zur Schweiz verfügt. Das Vorliegen eines schweren Härtefalls ge- mäss Art. 66a Abs. 2 StGB ist somit klar zu verneinen. 3.2.7. Eine einlässliche Abwägung der privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz mit den öffentlichen Interessen an der Wegweisung des Beschuldigten hat daher zu unterbleiben. Selbst wenn ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegen würde, würden die öffentlichen Interessen an der Wegweisung des Beschuldigten angesichts der Verübung massiver Gewalt gegen fremde, völlig zufällig auserwählte Personen, womit er die öffentliche Sicherheit grob beeinträch- tigte, die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz klar überwiegen.
4. Dauer der Landesverweisung 4.1. Gemäss Art. 66a StGB ist die Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre auszu- sprechen. Die Bemessung der Dauer der Landesverweisung liegt gemäss Bot- schaft im Ermessen des Gerichts, das sich dabei insbesondere am Verhältnismäs- sigkeitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft, BBl 2013 5975 ff., 6021). Die Dauer der Landesverweisung ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, nament-
- 54 - lich des Verschuldens des Beschuldigten, der Schwere des Delikts sowie der per- sönlichen Verhältnisse des Betroffenen und seiner allfälligen Bindungen zur Schweiz Rechnung zu bemessen (vgl. BGer 2C_881/2018 E. 4.1). 4.2. Das Verschulden des Beschuldigten wurde im Wesentlichen als leicht bis mit- telschwer qualifiziert, das objektive Tatverschulden wiegt jedoch jeweils sehr schwer. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte gleich zwei Katalog- taten erfüllt hat, und dass es sich bei den vorliegend zu beurteilenden Delikten um schwere Straftaten handelt, welche eine langjährige Freiheitsstrafe nach sich zie- hen. Besonders enge Bindungen in der Schweiz konnte der Beschuldigte nicht dar- legen. Die Umstände wiegen insgesamt schwer und begründen ein erhebliches öf- fentliches Interesse daran, den Beschuldigten länger vom Land fernzuhalten. Folg- lich ist eine Landesverweisung für die Dauer von 15 Jahren auszusprechen.
5. Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem 5.1. Die Ausschreibung des Beschuldigten im SIS beurteilt sich nach der auch für die Schweiz geltenden Bestimmungen von Art. 20 ff. der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (nachfolgend: SIS-II-Verordnung). Ausschreibungen im SIS dürfen gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung veran- kerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorgenommen werden, wenn die Ange- messenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. Voraussetzung für die Eingabe einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht; diese Entscheidung darf nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung ergehen (Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung nach Art. 24 Abs.1 SIS-II-Verordnung auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Dies ist insbesondere bei einem Dritt-
- 55 - staatsangehörigen der Fall, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verur- teilt worden ist, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung). Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung erfordert weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr noch einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Insoweit genügt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchst- mass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulativen Vor- aussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öf- fentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung). An die Annahme einer solchen Gefahr sind keine allzu hohen Anforderungen zu stel- len. Dass bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde, steht einer Ausschreibung der Landesver- weisung im SIS nicht entgegen (BGE 147 IV 340 E. 4.8; zum Ganzen jüngst Urteil des Bundesgerichts 7B_1055/2023 vom 12. März 2025 E. 3.5 m.H.). 5.2. Die Voraussetzungen für einen Eintrag sind vorliegend erfüllt, nachdem Eri- trea kein Mitgliedstaat des Schengen-Übereinkommens ist, die Landesverweisung auf einer Verurteilung wegen zwei Straftaten beruht, die Mindestfreiheitsstrafen von einem Jahr (schwere Körperverletzung) bzw. fünf Jahren (vorsätzliche Tötung) auf- weisen, und vom Beschuldigten eine so schwere Gefahr für die öffentliche Sicher- heit oder Ordnung ausgeht, welcher mit der Anordnung einer stationären Mass- nahme begegnet werden muss (vgl. vorne Ziff. VI.).
6. Fazit Der Beschuldigte ist demnach in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. a und b StGB für die Dauer von 15 Jahren aus dem Gebiet der Schweiz zu verweisen. Die Lan- desverweisung ist im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben.
- 56 - VIII. Zivilforderungen
1. Grundlagen 1.1. Nach Art. 122 Abs. 1 StPO kann eine geschädigte Person zivilrechtliche An- sprüche aus einer Straftat adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen, wo- bei diese nach Art. 123 Abs. 1 StPO zu beziffern und kurz zu begründen sind. Die Bezifferung und Begründung hat innert der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist zu erfolgen (Art. 123 Abs. 2 StPO). 1.2. Das Gericht entscheidet u.a. dann über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Hat die Privatklägerschaft die Zivilklage indes nicht ausreichend begründet, substanti- iert und/oder beziffert, ist diese – auch bei Schuldspruch – auf den Zivilweg zu ver- weisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 1.3. Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). 1.4. Für das Bestehen eines Genugtuungsanspruches wird in erster Linie voraus- gesetzt, dass der Verletzte als Folge der widerrechtlichen Beeinträchtigung seiner Persönlichkeit schwere physische, psychische oder seelische Leiden ertragen musste und sich die Wiedergutmachung dieser seelischen Unbill aufgrund der ob- jektiven Schwere der Verletzung rechtfertigt. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und die Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Schädigers, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linde- rung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrages (BGE 132 II 117 E. 2.3.3). Zudem sind bei der Bestimmung des Genugtuungsbetrages auch die subjektive Empfindlichkeit des Geschädigten sowie der Umstand zu berücksichti- gen, auf welche Weise und wie schwerwiegend er in seiner besonderen Situation
- 57 - von der objektiven Schädigung betroffen und in seiner konkreten Lebensführung beeinträchtigt wird (BGer 6S.232/2003 E. 2.1). 1.5. Die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur abschätzen (BGE 132 II 117 E. 2.3.3). Das Gericht hat nach Billigkeit zu entscheiden. Praxisgemäss steht dem Gericht ein eigener, weiter Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht hat eine Bemessung der Genugtuung nach schematischen Massstäben abgelehnt. Die Ge- nugtuungssumme darf nicht nach festen Tarifen festgesetzt, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden. Das schliesst aber den Rückgriff auf Präjudizien im Sinne von Richtwerten nicht aus (BGE 127 IV 215 E. 2e). 1.6. Nach der heute üblichen Zwei-Phasen-Methode ist in einer ersten Phase in objektiver Weise ein Basisbetrag als Orientierungspunkt festzulegen. In einer zwei- ten Phase ist dann in Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles durch das Gericht die konkrete Genugtuungssumme festzusetzen. Die erhöhenden und reduzierenden Elemente können sich sodann aus dem Schadensereignis, aus der Intensität der zerstörten Beziehung oder aus den übrigen Begleitumständen erge- ben (GURZELER, Beitrag zur Bemessung der Genugtuung, S. 268).
2. Privatklägerin B._____ 2.1. Parteistandpunkte 2.1.1. Die Privatklägerin B._____ beantragte, der Beschuldigte sei zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 13'348.15 zuzüglich Zinsen von 5 % seit
1. Dezember 2023 sowie des Anteils 13. Monatslohn in der Höhe von CHF 1'146.– zu verpflichten. Weiter wurde beantragt, der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin B._____ eine Pauschale für ihre Auslagen für die Anreisen, Auf- wände und entgangene Freizeit im Rahmen der Arztbesuche etc. in der Höhe von 20 x CHF 200.–, mithin CHF 4'000.– zu bezahlen. Es sei zudem festzustellen, dass der Beschuldigte für weiteren Schadenersatz herrührend aus dem Ereignis vom
12. Februar 2023 ersatzpflichtig sei Die Privatklägerin B._____ beantragte zudem
- 58 - eine Genugtuung in der Höhe von CHF 100'000.– zuzüglich Zins von 5 % seit
12. Februar 2023 (act. 47 und 72). 2.1.2. Die amtliche Verteidigung beantragte anlässlich der Hauptverhandlung, der Beschuldigte sei zu verpflichten, den Privatklägerinnen die ausgewiesenen Scha- denersatzansprüche sowie eine angemessene Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem Ereignis zu bezahlen, wobei die Haftungsquote auf 25 % festzusetzen sei. Nicht ausgewiesene Zivilforderungen seien abzuweisen respektive auf den Zivil- weg zu verweisen, wobei die Haftungsquote des Beschuldigten auf 25 % festzule- gen sei (act. 74 S. 23). 2.2. Haftungsquote/Billigkeitshaftung 2.2.1. Vorab ist die von der amtlichen Verteidigung vorgebrachte Haftungsquote zu thematisieren. Diese führte aus, gemäss den Grundsätzen von Art. 41 OR sei die Verschuldenshaftung primär abhängig vom Grad des Verschuldens. In Fällen, in denen das Verschulden aufgrund einer erheblichen Beeinträchtigung der Schuld- fähigkeit reduziert sei, komme subsidiär die Billigkeitshaftung gemäss Art. 54 OR zum Tragen. Die Prüfung der Haftungsquote sei unter Berücksichtigung der ver- minderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten vorzunehmen. Wie das Bundesge- richt in BGE 102 II 363 festgehalten habe, sei das Mass der Urteilsfähigkeit bei der Beurteilung der Deliktsfolgen zentral. Eine verminderte Urteilsfähigkeit könne die Schadenersatzpflicht reduzieren oder in bestimmten Fällen sogar ausschliessen. Die Genugtuungsansprüche der beiden Privatklägerinnen seien durch das Gericht ebenfalls unter Würdigung der verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten und seiner wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen festzusetzen. Die Genugtu- ung diene der immateriellen Wiedergutmachung, wobei diese im Lichte der Billig- keitshaftung auf ein vertretbares Mass zu reduzieren sei. Im Lichte der verminder- ten Schuldfähigkeit und der wirtschaftlichen Verhältnisse erscheine eine Haftungs- quote von 25 bis maximal 50% als angemessen (act. 74 S. 20 f.). 2.2.2. Die Haftung nach Art. 41 OR setzt ein Verschulden voraus. In objektiver Hin- sicht ist ein Verschulden zunächst gegeben, wenn jemand mit Absicht handelt. Im Unterschied zum Strafrecht wird im Zivilrecht nicht zwischen Absicht und Vorsatz
- 59 - unterschieden; die Begriffe sind hier gleichbedeutend. Vorsätzlich handelt, wer ei- nen Schädigungserfolg herbeiführen will (direkter Vorsatz) oder diesen – i. S. eines Eventualvorsatzes – zumindest in Kauf nimmt (BSK OR I-KESSLER, Art. 41 N 45). In subjektiver Hinsicht braucht es beim Verschulden Urteilsfähigkeit. Die Urteilsfä- higkeit wird nach zwei Aspekten beurteilt: Einerseits muss der Schädiger verstan- desmässig in der Lage sein, die Folgen seines Verhaltens zu erkennen (Einsicht in die Schädigungsmöglichkeit; intellektuelle Komponente); andererseits sind die Wil- lensstärke und die Kraft erforderlich, sich der Einsicht entsprechend zu verhalten (BSK OR I-KESSLER, Art. 41 N 52). Bei nicht urteilsfähigen Personen kommt eine Billigkeitshaftung nach Art. 54 OR in Frage. Gemäss Art. 54 Abs. 1 OR kann der Richter eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatze verurteilen. Die Urteilsfähigkeit wird vermutet. Der Schädiger trägt die Behauptungs- und Beweislast für seine Urteilsunfähigkeit, wenn er die Haftpflicht gestützt auf Art. 41 OR verneint (BSK OR I-KESSLER, Art. 54 N 6 mit Verweis auf Art. 41 N 52). 2.2.3. Beim Beschuldigten liegt gemäss den vorherigen Ausführungen eine mittel- bis hochgradig verminderte Schuldfähigkeit vor, eine Schuldunfähigkeit liegt hinge- gen nicht vor. Das Verschulden des Beschuldigten wurde auch unter Berücksichti- gung dieser mittel- bis hochgradig verminderten Schuldfähigkeit noch im Bereich von keinesfalls leicht bis mittelschwer – und somit im Bereich der mittleren Ver- schuldensgrade – eingeordnet. In objektiver Hinsicht wäre das Verschulden sogar im sehr schweren Bereich einzuordnen (dazu vorstehen Ziff. IV). Der Beschuldigte handelte im strafrechtlichen Sinne zumindest eventualvorsätzlich. Er handelte be- wusst und nahm den Erfolg – den Schaden – zumindest in Kauf. Damit handelte er auch im zivilrechtlichen Sinne mit Vorsatz, womit das Verschulden für die Verschul- denshaftung gemäss Art. 41 Abs. 1 OR in objektiver Hinsicht gegeben ist. Aus dem Gutachten von Dr. med. H._____ ergibt sich bezüglich Einsicht, dass die Einsichts- fähigkeit in das Unrecht der Tathandlungen beim Beschuldigten uneingeschränkt gegeben gewesen sei. Die Steuerungsfähigkeit, gemäss dieser Einsicht zu han- deln, sei mittel- bis hochgradig eingeschränkt gewesen. Es habe jedoch eine Rest- steuerungsfähigkeit bestanden. Der Beschuldigte habe (ohne florid wahnhafte Ver- kennung) mit Übersicht und zielgerichtet gehandelt und es sei ihm auch gelungen,
- 60 - Passanten in Schach zu halten. Auch das Vergewissern betreffend den Zustand des Opfers unmittelbar zum Ende der Tat weise auf Einsicht und Steuerung bzw. situative Orientierung hin (act. 17/23 S. 53). Weiter geht aus dem Gutachten her- vor, dass die Steuerungsfähigkeit unter Berücksichtigung des Tatvideos als rele- vant vermindert, jedoch bei weitem nicht aufgehoben zu bewerten sei. Passager leichtes Torkeln versus intakter Koordination und das zielgerichtete, sich mehrpha- sisch erstreckende Tatgeschehen stehe sich gegenüber (act. 17/23 S. 49). Es ist daher davon auszugehen, dass beim Beschuldigte sowohl die Einsicht in die Schä- digungsmöglichkeit wie auch die Willensstärke und die erforderliche Kraft, sich der Einsicht entsprechend zu verhalten, gegeben waren. Somit ist auch die subjektive Seite des Verschuldens, die Urteilsfähigkeit, gegeben. Da der Beschuldigte nicht als urteilsunfähig zu betrachten ist, fällt somit entgegen der Vorbringen der amtli- chen Verteidigung eine Billigkeitshaftung nach Art. 54 Abs. 1 OR ausser Betracht. 2.2.4. Im von der Verteidigung aufgeworfenen BGE 102 II 363 geht es sodann um die Kausalhaftung eines Eisenbahnbetreibers respektive um die Frage, ob ein Selbstverschulden der Geschädigten die Haftung ausschliesst. Im Fall ging es um eine 13-Jährige, welche auf einen bereits anfahrenden Zug aufsprang, auf die Ge- leise stürzte und sich dabei schwer verletzte. Das Bundesgericht erwog, dass ein die Haftung der Bahn ausschliessendes Selbstverschulden nur vorliege, wenn die Geschädigte urteilsfähig gewesen sei. Es kam zum Schluss, dass der Geschädig- ten das Aufspringen auf einen fahrenden Zug nicht in gleicher Weise zum Vorwurf gemacht werden könne wie einem voll urteilsfähigen Erwachsenen, obwohl sie an sich die Gefährlichkeit des Aufspringens gekannt habe. Es sei davon auszugehen, dass bei der Geschädigten die Urteilsfähigkeit im Zeitpunkt des Unfalls herabge- setzt gewesen sei. Die Haftbarkeit des Eisenbahnbetreibers wurde im Grundsatze bejaht (BGE 102 II 363 E. 4). Es ging somit in diesem Fall um die Urteilsfähigkeit der Geschädigten – und nicht wie vorliegend des Schädigers – und die Geschädigte wurde im Ergebnis bessergestellt. Der Sachverhalt ist daher nicht mit dem vorlie- genden Fall vergleichbar, weshalb die Rechtsprechung vorliegend auch nicht an- wendbar ist. Auch ist vorliegend ein Selbst- oder Mitverschulden der Geschädigten (der Privatklägerin B._____) klarerweise zu verneinen.
- 61 - 2.2.5. Im Übrigen geht aus dem erwähnten Entscheid hervor, das Gericht könne die Schadenersatzpflicht ermässigen (Kann-Vorschrift). Vorliegend wäre auch bei einer teilweisen Urteilsunfähigkeit des Beschuldigten, wovon vorliegend nicht aus- zugehen ist, keine Haftungsreduktion vorzunehmen. Mit Blick auf die Möglichkeit von Art. 54 OR, wonach das Gericht sogar eine gänzlich urteilsunfähige Person ganz oder teilweise für haftbar erklären kann, erscheint es nicht sachgerecht, einer vollkommen schuldlosen Geschädigten den erlittenen Schaden teilweise nicht zu ersetzen, nur weil der Schädiger teilweise urteilsunfähig war, auch wenn der Wort- laut von Art. 43 Abs. 1 OR eine solche Auslegung an sich gestattet. Eine Haftungs- reduktion wegen verminderter Zurechnungsfähigkeit gilt aus diesem Grunde als praktisch ausgeschlossen (OGer ZH SB140187 E. 6.1.2 mit Verweis auf BSK OR I- KESSLER, Art. 43 N 8). 2.2.6. Auch mit Blick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse ergibt sich keine Grund- lage für eine Reduktion der Schadenersatzpflicht des Beschuldigten. Die wirtschaft- lichen (und sozialen) Verhältnisse der Parteien können zwar als bedeutsame Um- stände nach Art. 43 Abs. 1 OR in Betracht fallen. Dies gilt jedoch namentlich für den Fall, dass der Geschädigte sich in sehr guten finanziellen Verhältnissen befin- det. Eine darauf gestützte Schadenersatzreduktion setzt voraus, dass der Geschä- digte den Schaden sehr viel leichter als der Haftpflichtige tragen kann und die volle Belastung des Schädigers deshalb unverhältnismässig wäre (BSK OR I-KESSLER, Art. 43 N 14 m.w.H.). Dies ist jedoch mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse der Privatklägerin B._____ (vgl. act. 20/5-12) nicht der Fall, wurde ihr doch unter ande- rem wegen Mittellosigkeit (vgl. Art. 136 Abs. 1 StPO) ein unentgeltlicher Rechtsbei- stand bestellt (act. 20/14). Hat ein Schädiger den Schaden absichtlich oder grob- fahrlässig herbeigeführt, so kann ohnehin von einer Reduktion abgesehen werden (BSK OR I-KESSLER, Art. 43 N 14 m.w.H.). 2.2.7. Somit ergibt sich keine Grundlage, um die Haftungsquote des Beschuldigten vorliegend herabzusetzen. Der Beschuldigte ist im Umfang von 100 % ersatzpflich- tig.
- 62 - 2.3. Schadenersatz 2.3.1. Die Schadenersatzforderung stützt sich auf den Lohnausfall seit Dezem- ber 2023, da der Privatklägerin B._____ per dann die Lohnfortzahlung auf 75 % festgesetzt wurde. Die Privatklägerin ist seit dem Ereignis durchgehend 100 % ar- beitsunfähig (vgl. act. 48/2 und 73/2). Der entsprechende Schaden wurde von der Privatklägerin B._____ ausreichend belegt (act. 48/5 und act. 48/6; vgl. auch act. 47 S. 6 f.). Zudem wurde auch noch die Differenz des pro rata 13. Monatslohns geltend gemacht. Auch diese wurde belegt (act. 48/6/11 und 73/1; vgl. auch act. 72 S. 4). Es handelt sich um vom Beschuldigten widerrechtlich verursachten Schaden. Der Beschuldigte ist demnach zu verpflichten, der Privatklägerin B._____ Schaden- ersatz in Höhe von CHF 13'348.15 zuzüglich Zins von 5 % seit 1. Dezember 2023 sowie CHF 1'146.– zu bezahlen. 2.3.2. Es ist zudem festzuhalten, dass der Beschuldigte für weiteren Schadener- satz, herrührend aus dem Ereignis vom 12. Februar 2023, grundsätzlich ersatz- pflichtig ist. 2.4. Auslagen und entgangene Freizeit 2.4.1. Begründet wird dieser Antrag damit, dass Privatklägerin B._____ durch- schnittlich viermal pro Monat eine Behandlung oder Therapie habe. Die entgan- gene Freizeit könne zwar nur geschätzt werden, es sei jedoch pro Besuch mit zwei Stunden und somit mit acht Stunden pro Monat zu rechnen, bei einem tiefen Ansatz von CHF 25.– pro Stunde ergebe dies die beantragten CHF 200.– pro Monat. Darin seien auch die ausgewiesenen Fahrtkosten enthalten. Damit seien es seit Februar 2023 bis September 2024 20 monatliche Forderungen (act. 47 S. 7). 2.4.2. Entgangene Freizeit stellt grundsätzlich keine selbständige, entschädigungs- pflichtige Position dar. Sodann wurde die pauschale Forderung von 20 mal CHF 200.– nicht ausreichend substantiiert und belegt, weshalb diese Forderung auf den Zivilweg zu verweisen ist.
- 63 - 2.5. Genugtuung 2.5.1. Begründet wird die Genugtuungsforderung zusammengefasst mit den erlit- tenen Verletzungen und der Tatsache, dass die Privatklägerin B._____ in psychi- scher und physischer Hinsicht stark an den erheblichen Folgen der massiven kör- perlichen Gewalt und des Erlebten leide. Sie sei massiv in ihrer Lebensführung eingeschränkt und dabei sei unklar, wann und ob sie überhaupt je wieder ein nor- males Leben führen könne. Ihr Gesicht bleibe dauernd entstellt, ihren Geschmacks- inn habe sie fast vollständig verloren (noch 5 %) und es sei von einer hundertpro- zentigen Invalidität auszugehen (vgl. act. 47 S. 2 ff.). 2.5.2. Der von der Privatklägerin B._____ durchlebte bzw. überlebte physische Übergriff des Beschuldigten und die physischen und psychischen Folgen der Tat sind durch die Verletzungsakten der Privatklägerin B._____ (act. 4/1-11), den The- rapiebericht des Fachpsychologen für Psychotherapie (act. 48/1) sowie die Vi- deoaufnahme der Tat (act. 1/3) hinreichend belegt. Der Beschuldigte fügte der Pri- vatklägerin offensichtlich widerrechtlich und schuldhaft einen erheblichen physi- schen und seelischen Schmerz zu. Eine Genugtuung ist somit grundsätzlich klar geschuldet. In Anbetracht der körperlichen und seelischen Verletzungen, welche der Beschuldigte der Privatklägerin B._____ zufügte, erscheint eine Basisgenugtu- ung von CHF 70'000.– als angemessen. 2.5.3. Erhöhend ins Gewicht fällt vorliegend die Art und Weise der Tatausführung. Die mehrphasige Attacke war für die Privatklägerin B._____ lebensbedrohlich. Dass sie den Angriff überlebt hat, ist einzig dem Zufall zu verdanken. Die Privatklä- gerin B._____ wurde von einem ihr unbekannten Menschen brutalst angegriffen, ohne dass sie mit ihrem Verhalten für die lebensvernichtenden Handlungen des Beschuldigten auch nur ansatzweise einen Anlass gesetzt hätte. Dies macht es einem Opfer umso schwerer, das Erlebte einzuordnen und zu verstehen. 2.5.4. Für die Bemessung der Genugtuung weiter erhöhend ins Gewicht fallen die Intensität und die Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Opfers. Die Privatklägerin B._____ trägt besonders schwerwiegende psychische als auch phy- sische Folgen davon. Sie ist seit der Tat des Beschuldigten arbeitsunfähig und wird
- 64 - womöglich dauerhaft arbeitsunfähig bleiben. Ein Selbstverschulden der Privatklä- gerin liegt nicht vor. Gestützt auf das Verschulden des Beschuldigten und unter Berücksichtigung der Folgen der Tat für die Privatklägerin B._____ ist die Basisge- nugtuung um CHF 30'000.– zu erhöhen. 2.5.5. Insgesamt erscheint daher eine Genugtuung von CHF 100'000.–, zuzüglich 5 % Zins ab 12. Februar 2023, als angemessen.
3. Privatklägerin C._____ 3.1. Die Privatklägerin C._____ beantragte eine Genugtuung in der Höhe von CHF 5'000.–, zuzüglich Zins von 5 % seit 13. Februar 2023. Begründet wird die Genugtuungsforderung zusammengefasst insbesondere mit den erlittenen physi- schen und psychischen Folgen des Vorfalls (act. 45). 3.2. Die amtliche Verteidigung beantragte anlässlich der Hauptverhandlung, der Beschuldigte sei zu verpflichten, den Privatklägerinnen die ausgewiesenen Scha- denersatzansprüche sowie eine angemessene Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem Ereignis zu bezahlen, wobei die Haftungsquote auf 25 % festzusetzen sei. Nicht ausgewiesene Zivilforderungen seien abzuweisen respektive auf den Zivil- weg zu verweisen, wobei die Haftungsquote des Beschuldigten auf 25 % festzule- gen sei (act. 74 S. 23). 3.3. Auch der von der Privatklägerin C._____ durchlebte Übergriff wie auch die körperlichen und psychischen Folgen sind durch die Videoaufnahme (act. 1/3), die Verletzungsakten (act. 5/1-4) sowie den Therapiebericht ihrer Psychotherapeutin (act. 46) hinreichend belegt. 3.4. Der Beschuldigte fügte der Privatklägerin C._____ offensichtlich widerrecht- lich und schuldhaft einen erheblichen physischen und seelischen Schmerz zu. Eine Genugtuung ist somit grundsätzlich klar geschuldet. In Anbetracht der körperlichen und seelischen Verletzungen, welche der Beschuldigte der Privatklägerin C._____ zufügte, erscheint das Genugtuungsbegehren von CHF 5'000.– als angemessen. Somit ist das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin C._____ von CHF 5'000.– zuzüglich 5% Zins ab 13. Februar 2023 gutzuheissen. Bezüglich die von der amtli-
- 65 - chen Verteidigung geltend gemachte Haftungsquote kann auf die vorstehenden Er- wägungen verwiesen werden (vgl. Ziff. VIII.2.2), der Beschuldigte ist in vollem Um- fange haftpflichtig. IX. Sicherstellungen etc.
1. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden, den Geschädigten zurückzuge- ben sind, oder zur Einziehung in Frage kommen, beschlagnahmt werden. Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).
2. Entsprechend ist in Anwendung der vorstehend genannten Bestimmungen über die beschlagnahmten Gegenstände, die Sicherstellungen sowie die festge- stellten Spuren wie folgt zu entscheiden: 2.1. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 17. Fe- bruar 2023 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Polis Ge- schäfts-Nr. 84674022 lagernden Winterschuhe (Asservat-Nr. A017'070'836) sind einzuziehen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung zu überlassen. 2.2. Die folgenden, sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Polis Geschäfts-Nr. 84674022 lagernden Kleider sind dem Beschuldigten nach Ein- tritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben und an- dernfalls nach unbenutztem Ablauf einer Frist von 30 Tagen der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. zur Vernichtung zu überlassen: Herrenhose (Asservat-Nr. A017'070'803), Pullover (Asservat-Nr. A017'070'825), Herrengilet (Asservat-Nr. A017'070'847), Herrenjacke (Asservat-Nr. A017'070'858).
- 66 - 2.3. Die folgenden, sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Polis Geschäfts-Nr. 84674022 lagernden Kleider sind der Privatklägerin 1 (B._____) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben und andernfalls nach unbenutztem Ablauf einer Frist von 30 Tagen der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. zur Vernichtung zu überlassen: Damenjacke (Asservat-Nr. A017'072'569), Damenhose (Asservat-Nr. A017'072'570), Schuhe (Asservat-Nr. A017'072'581), Pullover (Asservat-Nr. A017'072'616). 2.4. Die beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K230213- 001 / 84674022 lagernden DNA-Spuren, Spurenträger sowie Fotografien sind der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung zu überlassen. X. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschuldigte kostenpflichtig (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Ver- fahrens sind dem Beschuldigten, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidi- gung und der unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Privatklägerinnen, aufzuerle- gen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten und der unentgelt- lichen Rechtsvertretungen der Privatklägerinnen sind einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO sowie Art. 426 Abs. 4 StPO. Die amtliche Verteidigung beantrage, die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien gemäss der Haftungsquote festzusetzen. Diesbezüg- lich kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. Ziff. VIII.2.2). Der Beschuldigte hat die Kosten in vollem Umfang zu tragen.
2. In Berücksichtigung des Aufwandes für das gerichtliche Verfahren ist die Ge- richtsgebühr auf CHF 6'000.– festzusetzen, wobei über die weiteren Kosten die Ge- richtskasse Rechnung stellt.
- 67 -
3. Der Beschuldigten wurde zu Beginn des Verfahrens durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ amtlich verteidigt. Dieser bezifferte seine Leistungen als amtlicher Verteidiger auf insgesamt CHF 22'298.54 (inkl. Barauslagen und Mwst; act. 77). Der veranschlagte Zeitaufwand ist nicht zu beanstanden. Gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft I vom 24. August 2023 wurde Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ bereits eine Akontozahlung von CHF 10'044.54 geleistet (act. 19/18). Folglich ist Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger im vorliegenden Verfahren mit einer Restzahlung in der Höhe von CHF 12'254.– (inkl. Barauslagen und Mwst) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Mit Präsidialverfügung vom 6. November 2024 wurde die angeordnete amtliche Vertei- digung durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ widerrufen und Rechtsanwältin MLaw X1._____ als neue amtliche Verteidigerin mit Wirkung ab 4. November 2024 bestellt (act. 59). Diese bezifferte ihre Leistungen als amtliche Verteidigerin auf CHF 8'773.40 (act. 78). Der veranschlagte Zeitaufwand ist nicht zu beanstanden. Folglich ist Rechtsanwältin MLaw X1._____ für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin im vorliegenden Verfahren mit CHF 8'773.40 (inkl. Barauslagen und Mwst) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
4. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Privatklägerin B._____, Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, machte ein Honorar in der Höhe von CHF 10'547.97 geltend (act. 79). Der veranschlagte Zeitaufwand ist nicht zu beanstanden. Dem errechne- ten Aufwand sind noch zusätzliche 1.5 Stunden für die Hauptverhandlung hinzuzu- rechnen. Folglich ist Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Privatklägerin B._____ im vorliegenden Verfah- ren mit CHF 10'904.70 (inkl. Barauslagen und Mwst) aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen.
5. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin C._____, Rechtsan- wältin lic. iur. Y2._____, machte ein Honorar in der Höhe von CHF 5'212.75 geltend (act. 80). Der veranschlagte Zeitaufwand ist nicht zu beanstanden. Es ist lediglich eine geringfügige Korrektur bei der Mehrwertsteuer vorzunehmen (7.7% statt 8.1 % für die Aufwendungen im Jahr 2023). Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____ ist demnach für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin
- 68 - C._____ im vorliegenden Verfahren mit CHF 5'204.30 (inkl. Barauslagen und Mwst) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von aArt. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird in den Vollzug der Reststrafe von 3 Tagen Freiheits- strafe nach bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug gemäss Verfügung des Amts für Justizvollzug des Kantons Thurgau vom 2. Dezember 2022 rü- ckversetzt.
3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug des Strafrestes infolge Rückverset- zung (Dispositiv-Ziffer 2) mit 10 Jahren Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe be- straft, wovon bis und mit heute 717 Tage durch Untersuchungshaft, Sicher- heitshaft und vorzeitigen stationären Massnahmenvollzug erstanden sind.
4. Es wird eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Be- handlung der paranoiden Schizophrenie und Alkoholabhängigkeit) angeord- net. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Beschuldigte seit dem
30. August 2024 im Zentrum für Stationäre Forensische Therapie der psych- iatrischen Klinik Rheinau im vorzeitigen Vollzug der stationären Massnahme befindet.
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5. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. a und b StGB für die Dauer von 15 Jahren aus dem Gebiet der Schweiz verwiesen. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem (SIS) angeordnet.
6. a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (B._____) den Betrag in der Höhe von CHF 13'348.15 zuzüglich 5 % Zins ab 1. Dezember 2023 sowie CHF 1'146.– als Schadenersatz zu bezahlen. Betreffend weitere Schadenersatzansprüche wird festgestellt, dass der Be- schuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (B._____) den Betrag in der Höhe von CHF 100'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 12. Februar 2023 als Genugtuung zu bezahlen.
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 (C._____) den Betrag in der Höhe von CHF 5'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 13. Februar 2023 als Genugtuung zu bezahlen.
8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 17. Fe- bruar 2023 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Polis Geschäfts-Nr. 84674022 lagernden Winterschuhe (Asservat-Nr. A017'070'836) werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen.
9. Die folgenden, sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Polis Geschäfts-Nr. 84674022 lagernden Kleider werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausge- geben und andernfalls nach unbenutztem Ablauf einer Frist von 30 Tagen
- 70 - der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. zur Vernichtung überlassen: Herrenhose (Asservat-Nr. A017'070'803), Pullover (Asservat-Nr. A017'070'825), Herrengilet (Asservat-Nr. A017'070'847), Herrenjacke (Asservat-Nr. A017'070'858).
10. Die folgenden, sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Polis Geschäfts-Nr. 84674022 lagernden Kleider werden der Privatklägerin 1 (B._____) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben und andernfalls nach unbenutztem Ablauf einer Frist von 30 Tagen der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. zur Vernichtung überlassen: Damenjacke (Asservat-Nr. A017'072'569), Damenhose (Asservat-Nr. A017'072'570), Schuhe (Asservat-Nr. A017'072'581), Pullover (Asservat-Nr. A017'072'616).
11. Die beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K230213- 001 / 84674022 lagernden DNA-Spuren, Spurenträger sowie Fotografien werden der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen.
12. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: CHF 6'000.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 4'200.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 1'820.00 Auslagen (KAPO ZH) CHF 19'563.46 Auslagen (Gutachten) Teilzahlung amtliche Verteidigung (RA lic. iur. X2._____; CHF 10'044.54 inkl. Barauslagen und Mwst; bereits von der Staatsan- waltschaft entschädigt)
- 71 - CHF 12'254.00 Restzahlung amtliche Verteidigung (RA lic. iur. X2._____; inkl. Barauslagen und Mwst) CHF 8'773.40 amtliche Verteidigung (RAin MLaw X1._____; inkl. Bar- auslagen und Mwst) CHF 10'904.70 unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 (inkl. Barauslagen und Mwst) CHF 5'204.30 unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 2 (inkl. Barauslagen und Mwst) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Aus- nahme der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Privatklägerinnen 1 und 2, werden dem Beschuldig- ten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltli- chen Rechtsvertretungen der Privatklägerinnen 1 und 2 werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 426 Abs. 4 StPO.
14. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, ..., Untersuchungs-Nr. ... (übergeben); den Rechtsbeistand der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und zuhan- den der Privatklägerin 1 (übergeben); den Rechtsbeistand der Privatklägerin 2 im Doppel für sich und zuhan- den der Privatklägerin 2 (gegen Empfangsschein); das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich (per E-Mail an haftkoordination@ma.zh.ch); den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugsdienste (per E-Mail an kanzlei.bvd@ji.zh.ch); und hernach als vollständig begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten;
- 72 - die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, ..., Untersuchungs-Nr. ...; den Rechtsbeistand der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und zuhan- den der Privatklägerin 1; den Rechtsbeistand der Privatklägerin 2 im Doppel für sich und zuhan- den der Privatklägerin 2; und nach Eintritt der Rechtskraft an den Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abtei- lung Bewährungs- und Vollzugsdienste, Postfach, 8090 Zürich (im Doppel nebst den Akten zur Einsicht) sowie unter Beilage des Formu- lars "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung ED-Materials"; das Amt für Justizvollzug des Kantons Thurgau, Zürcherstr. 194a, 8510 Frauenfeld, unter Hinweis auf die Dispositiv-Ziffern 2 und 3; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B; das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich (Polis-Geschäftsnummer 84674022) unter Hinweis auf die Dispositiv-Ziffern 8, 9 und 10; das Forensische Institut Zürich, Güterstr. 33, Postfach, 8010 Zürich, unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 11; die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten, unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 9, betreffend Herausga- befrist; den Rechtsbeistand der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und zuhan- den der Privatklägerin 1, unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 10, betref- fend Herausgabefrist.
15. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 2. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.
- 73 - Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
2. Abteilung Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Heimann MLaw Schwaller Zur Beachtung: Wer eine von einer zuständigen Behörde auferlegte Landes- oder Kantonsverweisung bricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 291 Abs. 1 StGB).