Nationales Visum | Nationales Visum aus humanitären Gründen; Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung VI F-7562/2024
U r t e i l v o m 2 0 . N o v e m b e r 2 0 2 5 Besetzung Richter Gregor Chatton (Vorsitz), Richterin Susanne Genner, Richterin Christa Preisig, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien A._______, vertreten durch MLaw Gianluca Schlaginhaufen, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (…), Beschwerdeführerin,
gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nationales Visum aus humanitären Gründen zu Gunsten von B._______; Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2024.
F-7562/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller B._______ (Staatsangehöriger von Afghanistan, gebo- ren 1990) ersuchte am 6. Dezember 2023 bei der Schweizer Vertretung in Islamabad, Pakistan, um Ausstellung eines humanitären Visums. B. Die Botschaft wies das Gesuch mit Formularverfügung vom 5. Januar 2024 ab. C. Mit Entscheid vom 31. Oktober 2024 (eröffnet am 4. November 2024) wies die Vorinstanz die dagegen erhobene Einsprache des Gesuchstellers vom
14. Februar 2024 ab. D. Die Beschwerdeführerin (A._______, gemäss eigenen Aussagen Schwä- gerin des Gesuchstellers) erhob gegen diesen Entscheid am 3. Dezember 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, die an- gefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, dem Gesuchsteller ein humanitäres Visum für die sofortige Einreise in die Schweiz auszustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2024 korrigierte sie die Rechtsbegehren dahingehend, dass die unentgeltliche Prozessfüh- rung nicht ihr, sondern dem Gesuchsteller zu gewähren sei. E. Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2024 hielt das Bundesverwal- tungsgericht fest, dass die Beschwerdeführerin Beschwerde erhoben und den rubrizierten Rechtsvertreter mandatiert habe. Eine Vollmacht des Ge- suchstellers liege nicht in den Akten, weshalb die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren als Partei gelte. Sie wurde aufgefordert, ihre finan- ziellen Verhältnisse zu belegen. Mit Eingabe vom 27. Januar 2025 kam sie dieser Aufforderung nach. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Zwi- schenverfügung vom 30. Januar 2025 das Gesuch um unentgeltliche Pro- zessführung zufolge fehlender Bedürftigkeit ab und erhob einen Kosten- vorschuss. Dieser ging fristgerecht ein.
F-7562/2024 Seite 3 F. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 18. März 2025 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Replik vom 8. Mai 2025 an ihren Anträgen fest. G. Aus organisatorischen Gründen hat der vorsitzende Richter das vorlie- gende Verfahren von der ehemaligen Instruktionsrichterin übernommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide betreffend huma- nitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfecht- bar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Schwägerin des Gesuchstellers materi- ell beschwert und zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Be- schwerde einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Am- tes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Als Staatsangehöriger Afghanistans unterliegt der Gesuchsteller der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit seinem Gesuch beabsichtigt er einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb nicht die Erteilung
F-7562/2024 Seite 4 von Schengen-Visa zu prüfen ist, sondern mit Art. 4 VEV nationales Recht zur Anwendung gelangt. 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsitu- ation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr – im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage – ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegeri- schen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefähr- dung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft, gegeben sein. Hin- gegen genügt eine rein hypothetische Gefahr aufgrund eines lediglich abs- trakten Risikoprofils nicht aus, um ein humanitäres Visum zu erhalten (vgl. statt vieler Urteile des BVGer F-406/2024 vom 15. Juli 2024 E. 4.2, F-4179/2022 vom 2. Oktober 2023 E. 6.3 f.). Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Her- kunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Ge- fährdung mehr besteht (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; statt vieler Urteil des BVGer F-3476/2023 vom 6. Juni 2024 E. 4.2). Das Vi- sumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der per- sönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. 3.3 Im Hinblick auf das Beweismass ist hervorzuheben, dass für die Ertei- lung eines humanitären Visums eine im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Satz 2 VEV relevante Gefährdung offensichtlich gegeben sein muss (vgl. BVGE 2024/VII/3 E. 5.4.2; BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; zuletzt Ur- teile des BVGer 4042/2025 vom 6. August 2025 E. 3.3, F-4824/2024 vom
7. Juli 2025 E. 4.3) und der volle Beweis zu erbringen ist (vgl. BVGE 2024 VII/3 E. 5.4.1).
F-7562/2024 Seite 5 4. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres Entscheids an, es sei glaub- haft, dass der Gesuchsteller als Staatsanwalt gearbeitet habe und damit über ein abstraktes Gefährdungsprofil verfüge. Es liege jedoch keine offen- sichtliche unmittelbare und individuelle Gefährdung an Leib und Leben vor, die ein behördliches Eingreifen der Schweiz zwingend erforderlich mache. Weder für seine leitende Funktion bei der Staatsanwaltschaft noch für seine dadurch erfolgte Exponierung würden Beweise vorliegen. Es könne nicht nachvollzogen werden, inwiefern er durch die nicht belegte Bearbei- tung von Fällen in den Fokus der Taliban geraten sei. Gemäss eigenen Aussagen habe er sich mit Gewaltverbrechen und Drogendelikten befasst, weshalb seine Arbeit nicht gezielt gegen die Taliban gerichtet gewesen sei. Die pauschale Behauptung, einige der Betroffenen würden mittlerweile den Taliban angehören, begründe noch keine individuelle und konkrete Gefähr- dung. Bei den allgemeinen Warnschreiben der Generaldirektion für natio- nale Sicherheit handle es sich um Fotokopien von handgeschriebenen Briefen ohne jegliche Sicherheitsmerkmale, weshalb diesen kaum ein Be- weiswert zugemessen werden könne. Diese seien sodann noch vor der Machtübernahme durch die Taliban ausgestellt worden, weshalb die Aktu- alität der darin geschilderten Bedrohung in Frage zu stellen sei. Der Ge- suchsteller habe nach der Machtübernahme noch während zweieinhalb Jahren in Afghanistan gelebt. Sein Untertauchen und die angeblichen Hausdurchsuchungen während dieser Zeit habe er nur unsubstantiiert gel- tend gemacht und nicht belegt. Das vorgelegte Drohschreiben könne eben- falls nicht bezüglich Urheberschaft und Echtheit überprüft werden. Im Wi- derspruch zur geltend gemachten Verfolgung stehe die mehrfache Doku- mentenbeschaffung für die ganze Familie. Aufgrund der unterschiedlichen Fotos in seinen zwei Pässen erscheine wenig glaubhaft, dass der Bruder des Gesuchstellers für ihn einen neuen Pass habe beschaffen können, weil die Behörden seine biometrischen Daten bereits gehabt hätten. Aufgrund des behaupteten Verfolgungsinteresses der Taliban am Gesuchsteller er- scheine wenig glaubhaft, dass sein Bruder für ihn einen Pass habe bean- tragen können. Im Widerspruch stehe sodann auch die Beschaffung eines Visums für Pakistan und die Ausreise über einen offiziellen Grenzüber- gang. 4.2 In der Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, der Gesuchstel- ler habe in seiner Funktion als Staatsanwalt Verfahren gegen kriminelle Gruppen geführt, darunter auch gegen (heutige) Taliban-Mitglieder bzw. Mitglieder des Haqqani-Netzwerks. Seine Verfahren hätten teilweise hohe Bekanntheit erreicht oder Mitglieder der Taliban betroffen. Deswegen sei
F-7562/2024 Seite 6 er auch mehrfach im afghanischen Fernsehen aufgetreten, jeweils auf dem Sender C._______ TV. Verschiedene Personen, die er strafrechtlich ver- folgt habe, würden mittlerweile in teils hochrangigen Positionen innerhalb der Taliban-Regierung arbeiten. Aufgrund seines politischen Profils als Staatsanwalt der früheren afghanischen Regierung sei er ins Visier der Ta- liban geraten. Das SEM und das Bundesverwaltungsgericht würden von einer generellen Unzumutbarkeit der Rückkehr nach Afghanistan ausge- hen. Bereits vor der Machtübernahme der Taliban seien Richter, Staatsan- wälte und andere juristische Mitarbeiter Ziele von Anschlägen der Taliban gewesen. Seit deren Machtübernahme seien ehemalige Beamte der af- ghanischen Regierung, darunter Staatsanwälte, einer besonders hohen Gefahr von Menschenrechtsverletzungen wie willkürlichen Verhaftungen, Folter und Tötungen ausgesetzt. Der Gesuchsteller selbst sei bereits vor der Machtübernahme in den Fokus der Taliban geraten und dies habe sich ab August 2021 akzentuiert. Im Dezember 2023 habe er sodann einen auf offiziellem Briefpapier verfassten Drohbrief der Taliban erhalten. Er verfüge nicht nur über ein stark ausgeprägtes Risikoprofil zufolge seiner Tätigkeit als Staatsanwalt, sondern habe durch diverse Fernsehauftritte auf C._______ TV in Afghanistan eine gewisse landesweite Bekanntheit er- langt. Relevant sei insbesondere ein Fall, in welchem zwei Mitglieder des Haqqani-Netwerks namens D._______ und E._______ zu 20 Jahren Frei- heitsstrafe verurteilt worden seien. Das Haqqani-Netzwerk sei eine mili- tante islamistische Terrororganisation, die Teil der Taliban sei. Der aktuelle Anführer des Netzwerks sei Innenminister der Taliban. 4.3 In der Vernehmlassung macht die Vorinstanz geltend, auch unter Be- rücksichtigung der Vorbringen in der Beschwerdeschrift fehle es an einer unmittelbaren individuell-konkreten Gefährdung des Gesuchstellers, wes- halb es sich erübrige, eine Prüfung der Rückschaffungsgefahr von Pakis- tan nach Afghanistan vorzunehmen. Es würden sodann keine Hinweise vorliegen, wonach das bis zum 2. April 2025 gültige pakistanische Visum nicht mehr verlängert werden könnte. Gemäss den bisher bekannten Be- richten über Rückführungen afghanischer Staatsangehöriger nach Afgha- nistan würden keine Hinweise auf systematische Festnahmen oder Miss- handlungen in Afghanistan vorliegen. Diese Erkenntnisse würden sich auch auf Personen beziehen, die mit der früheren afghanischen Regierung in Verbindung gestanden seien, inklusive Profile wie dasjenige des Ge- suchstellers. Die Vorinstanz legt ihrer Vernehmlassung die zwei Berichte «Focus Afghanistan – Rückkehr aus dem Ausland» vom 14. Februar 2025 sowie «Focus Pakistan – Rückkehr und Rückführung afghanischer Staats- angehöriger 2023–2024» vom 5. April 2024 bei.
F-7562/2024 Seite 7 4.4 Replizierend erwidert die Beschwerdeführerin, der Gesuchsteller be- finde sich in einer Gefährdungssituation, die weit über diejenige anderer ehemaliger Regierungsmitarbeiter und Staatsanwälte hinausgehe. Es wür- den individuell-konkrete Warnschreiben des ehemaligen afghanischen Ge- heimdienstes vorliegen, ein mit dem Gesuchsteller zusammenarbeitender Staatsanwalt sei bereits umgebracht worden und es bestehe eine individu- ell-konkrete Bedrohung auf lokaler Ebene durch das Haqqani-Netzwerk. Ein strikter Beweis der unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefähr- dung durch die Taliban sei der Natur der Sache nach nicht möglich und es müsse demnach das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügen. Eine Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan sei überwiegend wahrscheinlich. Bezüglich der Situation in Pakistan sei fest- zuhalten, dass auch afghanische Staatsangehörige mit gültigem Visum nicht vor einer Rückschaffung nach Afghanistan geschützt seien. 5. 5.1 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der ehemaligen afghanischen Regierung oder der internati- onalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrge- nommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesell- schaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-1578/2023 vom 6. April 2023 E. 8.5.1; D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2 ff.). Ebenfalls dazu zählen (ehe- malige) Angehörige der Sicherheitskräfte (Armee; Polizei; Nationaler Sicherheitsdienst [NDS] oder paramilitärische Formationen; vgl. dazu Urteil D-1728/2022 vom 10. Mai 2022 E. 7.3). Angehörige der ehemaligen Si- cherheitskräfte sind am häufigsten und stärker als andere potentielle Risi- kogruppen Übergriffen durch die Taliban ausgesetzt (SEM, Focus Afgha- nistan – Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, Bern, abgerufen am 08.10.2025). Das norwegische Country of Origin Information Centre Land- info interpretiert die Informationen zu Übergriffen auf ehemalige Sicher- heitskräfte und Mitarbeitende der Regierung überwiegend als Fälle von pri- vater oder politischer Rache. Entscheidend sei die Beziehung zwischen Opfer und Täter (Landinfo Afghanistan: Utviklingen av det islamske emira- tet, 23.01.2023,, abgerufen am 08.10.2025). 5.2 Vorliegend weist der Gesuchsteller aufgrund seiner ehemaligen Tätig- keit als Staatsanwalt ein abstraktes Risikoprofil auf. Wie dargelegt, werden nicht sämtliche ehemaligen Staatsanwälte systematisch verfolgt und es ist zu prüfen, ob zusätzlich eine individuell-konkrete Gefährdung vorliegt. 5.3 Gemäss den Ausführungen des Gesuchstellers sei er für die Straf- untersuchung von Mordfällen, Raub und Drogenschmuggel zuständig gewesen, somit für die Verfolgung von allgemeinen Verbrechen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, war er damit nicht direkt in die Bekämpfung und Verurteilung von Taliban-Kämpfern involviert. Daran ändert auch nichts, dass einzelne Verurteilte gemäss seinen Aussagen mittlerweile in teils hochrangigen Positionen innerhalb der Taliban-Regierung arbeiten würden. Damit ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar mit jenem, der dem Urteil des BVGer F-3406/2022 vom 24. August 2023 zugrunde lag. Dort handelte es sich um einen ehemaligen Staatsanwalt, der im Bereich von terroristischen Verbrechen ermittelt und zahlreiche Strafverfahren gegen die Taliban geführt hatte. Zudem war er als Menschenrechts- verteidiger, der Verbrechen der Taliban dokumentierte, tätig (vgl. die dortige E. 4.2). Der Gesuchsteller legte seinem Visumantrag vier Warnschreiben aus den Jahren 2018 und 2020 bei. Darin warnte die Generaldirektion für nationale Sicherheit ihre Mitarbeitenden vor möglichen Angriffen durch Mitglieder des Haqqani-Netzwerkes und wies auf allgemeine Vorsichts-
F-7562/2024 Seite 9 massnahmen hin. Diese Schreiben datieren von vor der Machtübernahme durch die Taliban und der Gesuchsteller machte nicht geltend, selbst Opfer eines versuchten Anschlags geworden zu sein. Weiter führt er aus, sein Vater hätte im Dezember 2023 von den Taliban ein Drohschreiben erhalten, worin der Gesuchsteller persönlich und namentlich mit dem Tod bedroht worden sei. Der Gesuchsteller machte keine genaueren Angaben dazu, wie der Vater in den Besitz dieses Schreibens gekommen sein soll. Ferner kann diesem Dokument auch deshalb keine Beweiskraft zukommen, weil Dokumente dieser Art leicht fälschbar, käuflich erwerbbar sind und das Schreiben lediglich in Kopie vorliegt. Eine gezielte individuelle und aktuelle Bedrohung ist damit nicht belegt. Die geltend gemachten Haus- durchsuchungen am 18. November 2021, 3. April 2022, 12. Mai 2023 und
28. Oktober 2023 schilderte der Gesuchsteller nicht detailliert (vgl. SEM- Akten pag. 114 ff.). Trotz den angeblichen Hausdurchsuchungen und seiner nationalen Bekanntheit zufolge der Beiträge auf C._______ TV gelang es dem Gesuchsteller, sich am 4. Februar 2023 einen Pass (SEM- Akten pag. 116) und am 6. März 2023 eine Geburtsurkunde (SEM-Akten pag. 2) ausstellen zu lassen. Unerheblich ist dabei, wie er zu seinem Pass gelangt ist. Die Ausstellung seines Passes widerspricht der behaupteten Gefährdung durch die Taliban. Hätten die Taliban ihn gesucht, wäre er auf einer Liste vermerkt gewesen und er hätte sich keine Reisedokumente ausstellen lassen können. Dies gilt auch für seine Familienangehörigen, die ebenfalls nach den erwähnten Hausdurchsuchungen Reisedokumente beantragen konnten. Obwohl er bereits am 4. Februar 2023 im Besitz eines Reisepasses war und die Suche nach ihm angeblich andauerte, reiste er erst nach Erhalt eines Visums für Pakistan am 19. November 2023 (SEM- Akten pag. 115) legal aus und sein Visum wurde bei der Einreise von den pakistanischen Immigrationsbehörden abgestempelt (vgl. SEM-Akten pag. 3). Eine unmittelbare Gefährdung scheint damit nicht vorgelegen zu haben. Seine Ausführungen, er habe die Grenze in einem Ambulanzfahrzeug passiert und habe sich als krank ausgegeben (vgl. SEM-Akten pag. 111), vermögen nicht zu überzeugen. Seine Familienangehörigen scheinen sodann keiner Reflexverfolgung ausgesetzt zu sein, sondern können sich weiterhin in Afghanistan aufhalten. 5.4 In einer Gesamtwürdigung vermögen die Darlegungen der Beschwer- deführerin bzw. des Gesuchstellers und die eingereichten Unterlagen die erforderliche unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung des Ge- suchstellers nicht rechtsgenüglich zu begründen. Vor diesem Hintergrund
F-7562/2024 Seite 10 besteht keine Veranlassung, sich zu einer möglichen Gefährdung in Pakis- tan zu äussern. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller die Vorausset- zungen für die Ausstellung eines humanitären Visums zwecks Einreise in die Schweiz nicht erfüllt. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 800.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)
F-7562/2024 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Sie sind durch den in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Gregor Chatton Annina Mondgenast
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