Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 30. August 2026 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 1. Dezember 2025 in Deutschland und am 2. August 2026 in Slowenien bereits Asylanträge gestellt hatte. B. Die Vorinstanz übermittelte den deutschen Behörden am 1. September 2026 eine Wiederaufnahmemitteilung nach Art. 38 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (nachfolgend: AMM-VO). Die deutschen Behörden bestätigten den Eingang der Mitteilung am 3. September 2026. C. Anlässlich eines persönlichen Gesprächs vom 4. September 2026 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Deutschlands betreffend die Durchführung des Asylverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zu seinem Gesundheitszustand. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, in Deutschland seien ihm seine Rechte verwehrt worden und er habe dort Vieles erlebt. In gesundheitlicher Hinsicht ginge es ihm psychisch nicht gut. D. Mit Verfügung vom 10. September 2026 (eröffnet am 11. September 2026) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte dessen Wegweisung nach Deutschland und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Gleichzeitig stellte sie fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Beschwerde vom 18. September 2026 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei vollständig aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden im Sinn einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von einer Überstellung bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzusehen. Zudem ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Am 21. September 2026 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht sowie eine unrechtmässige Missachtung der Anwendbarkeit der Verfahrensregeln der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dies begründet er insbesondere damit, dass die Registrierung seines Asylantrags in Deutschland am 1. Dezember 2025 für die Begründung des anwendbaren Rechts massgebend sei und damit die Dublin-III-VO sowohl zur Prüfung des zuständigen Mitgliedstaats als auch hinsichtlich der Verfahrensregeln Anwendung finde.
E. 2.2 Die AMM-VO ist am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft getreten und gilt seit dem 12. Juni 2026 (vgl. Art. 85 AMM-VO). Bei einer Registrierung des Antrags nach dem 12. Juni 2026 sieht Art. 84 Abs. 1 AMM-VO vor, dass alle Sachverhalte, welche die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats nach sich ziehen können, auch zu berücksichtigen sind, wenn sie aus der Zeit davor datieren. Dies legt nahe, dass sich die Anwendbarkeit der AMM-VO bei Wiederaufnahmeverfahren nach dem Registrierungsdatum des aktuell zu beurteilenden Antrags richtet; andernfalls liefe der Hinweis auf die Berücksichtigung sämtlicher Sachverhaltselemente weitgehend leer (a.M. Adriana Romer, Die Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement - das neue Dublin-Verfahren, in: ASYL 2026/1, S. 32). Vorliegend wurde der Asylantrag in der Schweiz am 30. August 2026 gestellt und damit nach dem 12. Juni 2026 registriert, weshalb vorliegend die AMM-VO Anwendung findet (vgl. Urteile des BVGer F-6064/2026 vom 4. September E. 2.2, F-5070/2026 vom 25. August 2026 E. 1.3, F-5191/2026 vom 3. August 2026 E. 1.2). Damit erübrigen sich Weiterungen zum anwendbaren Recht. In Bezug auf die Verfahrensregeln wird das Bundesverwaltungsgericht in Konstellationen, in denen das Gesuch in der Schweiz - anders als vorliegend - vor dem 12. Juni 2026 gestellt wurde, noch zu entscheiden haben, ob sich der Verweis auf die Dublin-III-VO in Art. 84 Abs. 2 AMM-VO ausschliesslich auf die in Kapitel III der Dublin III-VO normierten Kriterien (Art. 7-15 Dublin-III-VO) oder darüber hinaus auch auf weitere Bestimmungen der Dublin-III-VO erstreckt (vgl. Urteile des BVGer F-5565/2026 vom 19. August 2026 E. 1.4, F-5357/2026 vom 24. August 2026 E. 1.2).
E. 2.3 Vor diesem Hintergrund und insbesondere der einlässlichen Begründung der Vorinstanz zum anwendbaren Recht lässt die Prüfung der angefochtenen Verfügung weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch der Begründungspflicht erkennen (vgl. zum Ganzen BGE 130 III 35 E. 5). Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist damit abzuweisen.
E. 3.1 Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass Deutschland aufgrund des dortigen Asylverfahrens des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 38 Abs. 4 AMM-VO und der Bestätigung der Wiederaufnahmemitteilung durch die deutschen Behörden am 3. September 2026 (Art. 41 Abs. 3 AMM-VO) grundsätzlich für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig ist. Ferner hat sie zu Recht erwogen, dass es keine ernstlichen Gründe gemäss Art. 16 Abs. 3 AMM-VO für die Annahme gibt, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Überstellung nach Deutschland einer tatsächlichen Gefahr einer Verletzung seiner Grundrechte ausgesetzt wäre, die zu einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinn von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta respektive Art. 3 EMRK führen würde.
E. 3.2 Dabei hat sie insbesondere den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (nicht näher bezeichnete psychische Erkrankung) berücksichtigt und zutreffend darauf hingewiesen, dass die deutschen Behörden verpflichtet sind, zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche medizinische Behandlung von Krankheiten, einschliesslich schwerer psychischer Störungen, zu gewährleisten (Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie 2024/1346/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Die Vorinstanz ist demnach in rechtmässiger Weise gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Deutschland angeordnet. Der Beschwerdeführer bestreitet die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands sowie das Fehlen von Risiken einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung nach Art. 4 der EU-Grundrechtecharta denn auch nicht.
E. 4 Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 21. September 2026 angeordnete Vollzugsstopp dahin und der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos.
E. 5 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Megen Inceleme Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6748/2026 Urteil vom 24. September 2026 Besetzung Einzelrichterin Christa Preisig, mit Zustimmung von Richter Basil Cupa; Gerichtsschreiberin Megen Inceleme. Parteien A._______, geb. (...), Marokko, alias B._______, geb. (...), vertreten durch MLaw Remo Latzke, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, Luchsstrasse 7, 9450 Altstätten SG, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 10. September 2026 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 30. August 2026 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 1. Dezember 2025 in Deutschland und am 2. August 2026 in Slowenien bereits Asylanträge gestellt hatte. B. Die Vorinstanz übermittelte den deutschen Behörden am 1. September 2026 eine Wiederaufnahmemitteilung nach Art. 38 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (nachfolgend: AMM-VO). Die deutschen Behörden bestätigten den Eingang der Mitteilung am 3. September 2026. C. Anlässlich eines persönlichen Gesprächs vom 4. September 2026 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Deutschlands betreffend die Durchführung des Asylverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zu seinem Gesundheitszustand. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, in Deutschland seien ihm seine Rechte verwehrt worden und er habe dort Vieles erlebt. In gesundheitlicher Hinsicht ginge es ihm psychisch nicht gut. D. Mit Verfügung vom 10. September 2026 (eröffnet am 11. September 2026) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte dessen Wegweisung nach Deutschland und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Gleichzeitig stellte sie fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Beschwerde vom 18. September 2026 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei vollständig aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden im Sinn einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von einer Überstellung bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzusehen. Zudem ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Am 21. September 2026 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht sowie eine unrechtmässige Missachtung der Anwendbarkeit der Verfahrensregeln der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dies begründet er insbesondere damit, dass die Registrierung seines Asylantrags in Deutschland am 1. Dezember 2025 für die Begründung des anwendbaren Rechts massgebend sei und damit die Dublin-III-VO sowohl zur Prüfung des zuständigen Mitgliedstaats als auch hinsichtlich der Verfahrensregeln Anwendung finde. 2.2 Die AMM-VO ist am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft getreten und gilt seit dem 12. Juni 2026 (vgl. Art. 85 AMM-VO). Bei einer Registrierung des Antrags nach dem 12. Juni 2026 sieht Art. 84 Abs. 1 AMM-VO vor, dass alle Sachverhalte, welche die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats nach sich ziehen können, auch zu berücksichtigen sind, wenn sie aus der Zeit davor datieren. Dies legt nahe, dass sich die Anwendbarkeit der AMM-VO bei Wiederaufnahmeverfahren nach dem Registrierungsdatum des aktuell zu beurteilenden Antrags richtet; andernfalls liefe der Hinweis auf die Berücksichtigung sämtlicher Sachverhaltselemente weitgehend leer (a.M. Adriana Romer, Die Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement - das neue Dublin-Verfahren, in: ASYL 2026/1, S. 32). Vorliegend wurde der Asylantrag in der Schweiz am 30. August 2026 gestellt und damit nach dem 12. Juni 2026 registriert, weshalb vorliegend die AMM-VO Anwendung findet (vgl. Urteile des BVGer F-6064/2026 vom 4. September E. 2.2, F-5070/2026 vom 25. August 2026 E. 1.3, F-5191/2026 vom 3. August 2026 E. 1.2). Damit erübrigen sich Weiterungen zum anwendbaren Recht. In Bezug auf die Verfahrensregeln wird das Bundesverwaltungsgericht in Konstellationen, in denen das Gesuch in der Schweiz - anders als vorliegend - vor dem 12. Juni 2026 gestellt wurde, noch zu entscheiden haben, ob sich der Verweis auf die Dublin-III-VO in Art. 84 Abs. 2 AMM-VO ausschliesslich auf die in Kapitel III der Dublin III-VO normierten Kriterien (Art. 7-15 Dublin-III-VO) oder darüber hinaus auch auf weitere Bestimmungen der Dublin-III-VO erstreckt (vgl. Urteile des BVGer F-5565/2026 vom 19. August 2026 E. 1.4, F-5357/2026 vom 24. August 2026 E. 1.2). 2.3 Vor diesem Hintergrund und insbesondere der einlässlichen Begründung der Vorinstanz zum anwendbaren Recht lässt die Prüfung der angefochtenen Verfügung weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch der Begründungspflicht erkennen (vgl. zum Ganzen BGE 130 III 35 E. 5). Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist damit abzuweisen. 3. 3.1 Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass Deutschland aufgrund des dortigen Asylverfahrens des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 38 Abs. 4 AMM-VO und der Bestätigung der Wiederaufnahmemitteilung durch die deutschen Behörden am 3. September 2026 (Art. 41 Abs. 3 AMM-VO) grundsätzlich für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig ist. Ferner hat sie zu Recht erwogen, dass es keine ernstlichen Gründe gemäss Art. 16 Abs. 3 AMM-VO für die Annahme gibt, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Überstellung nach Deutschland einer tatsächlichen Gefahr einer Verletzung seiner Grundrechte ausgesetzt wäre, die zu einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinn von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta respektive Art. 3 EMRK führen würde. 3.2 Dabei hat sie insbesondere den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (nicht näher bezeichnete psychische Erkrankung) berücksichtigt und zutreffend darauf hingewiesen, dass die deutschen Behörden verpflichtet sind, zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche medizinische Behandlung von Krankheiten, einschliesslich schwerer psychischer Störungen, zu gewährleisten (Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie 2024/1346/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Die Vorinstanz ist demnach in rechtmässiger Weise gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Deutschland angeordnet. Der Beschwerdeführer bestreitet die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands sowie das Fehlen von Risiken einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung nach Art. 4 der EU-Grundrechtecharta denn auch nicht.
4. Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 21. September 2026 angeordnete Vollzugsstopp dahin und der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos.
5. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Megen Inceleme Versand: