Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Sachverhalt
A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) suchte am 10. August 2026 zusammen mit seiner Ehefrau B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) und dem gemeinsamen, minderjährigen Sohn C._______ (geb. 2025, nachfolgend: Beschwerdeführer 3) in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 am 4. Juni 2026 in Griechenland Asylgesuche eingereicht hatten sowie dass ihnen dort am 2. Juli 2026 internationaler Schutz gewährt worden war. A.b Am 12. August 2026 übermittelte die Vorinstanz den griechischen Behörden eine Wiederaufnahmemitteilung gestützt auf Art. 36 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (AMM-VO). Die griechischen Behörden lehnten das Ersuchen am 21. August 2026 ab und verwiesen darauf, dass die Beschwerdeführenden in Griechenland am 2. Juli 2026 als Flüchtlinge anerkannt worden seien und über bis zum 1. Juli 2029 gültige Aufenthaltsbewilligungen verfügen würden. A.c Die Vorinstanz führte mit dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 am 18. August 2026 (Beschwerdeführerin 2) respektive am 28. August 2026 (Beschwerdeführer 1) die Gespräche zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat durch. A.d Am 24. August 2026 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) und auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik vom 28. August 2006 über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR0.142.113.729) um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. Am 25. August 2026 stimmten die griechischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführenden zu und teilten erneut mit, dass diese als Flüchtlinge anerkannt worden seien und über gültigen Aufenthaltsbewilligungen verfügen würden (s. bereits A.b hiervor). A.e Mit Verfügung vom 4. September 2026 - eröffnet gleichentags - trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland sowie deren Vollzug an. B. Mit Rechtsmitteleingabe vom 11. September 2026 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Vor-instanz anzuweisen auf die Asylgesuche einzutreten. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subsubeventualiter seien spezifische Garantien von den griechischen Behörden hinsichtlich Unterbringung und medizinischer Versorgung einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Ferner ersuchten sie darum, den Vollzug der Wegweisung superprovisorisch auszusetzen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde - vorbehältlich der nachfolgenden Erwägung 1.2 - einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG), und die Vorinstanz hat diese nicht entzogen (Art. 55 Abs. 3 VwVG e contrario). Auf die Anträge, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen respektive der Vollzug der Wegweisung sei superprovisorisch auszusetzen, ist demnach nicht einzutreten.
E. 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2 Der in der Rechtsmitteleingabe gestellte Rückweisungsantrag ist unbegründet. Die Vorinstanz hat entgegen der Annahme der Beschwerdeführenden den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt. Sie hat ihre persönliche Situation, insbesondere ihre familiäre, wirtschaftliche und gesundheitliche Situation abgeklärt. Dass die Beschwerdeführenden die Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht teilen, stellt keine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung dar. Ebenso wenig ergibt sich aus den Akten oder Beschwerdevorbringen, inwiefern die Vorinstanz weitere überstellungsrelevante Abklärungen zur gesundheitlichen Verfassung der Beschwerdeführenden hätte vornehmen müssen. Auch dem Kindeswohl hat die Vorinstanz genügend Rechnung getragen (vgl. nachfolgend E. 4.2.1). Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 3 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass es sich bei Griechenland - als Mitglied der Europäischen Union (EU) - um einen Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt, die Beschwerdeführenden in Griechen-land als Flüchtlinge anerkannt wurden, dort über gültige Aufenthaltsbewilligungen verfügen und die Zustimmung der griechischen Behörden zur Rückübernahme der Familie vorliegt. Sie ist demnach zu Recht in Anwen-dung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten und hat zu Recht in Anwendung von Art. 44 erster Satz AsylG die Wegweisung angeordnet.
E. 4 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 44 zweiter Satz AsylG).
E. 4.1.1 Die Vorinstanz hat in Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 3 AIG) korrekt erwogen, dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken und Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2586/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 f.). Dabei hat sie die Vorbringen der Beschwerdeführenden berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt.
E. 4.1.2 Die in der Beschwerdeschrift zitierten Berichte und Ausführungen zur schwierigen Situation in Griechenland vermögen an dieser Würdigung nichts zu ändern. In Bezug auf die gerügte Verletzung der Bestimmungen des Übereinkommens vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW, SR 0.108) ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten können. Die Normen dieses Übereinkommens sind zwar für die völkerrechtskonforme Auslegeng des innerstaatlichen Rechts von Bedeutung (vgl. BGE 137 I 305 E. 3.2), richten sich jedoch in erster Linie an die Legislative, die Politik und die Gesellschaft (vgl. Urteil des BVGer D-3905/2026 vom 10. Juli 2026 E. 8.3.3 m.H.). Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren.
E. 4.2.1 Die Vorinstanz hat in Bezug auf die Zumutbarkeit des Vollzugs korrekt erwogen, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat gemäss Art. 83 Abs. 5 zweiter Satz AIG in der Regel zumutbar ist und dass diese gesetzliche Vermutung auch für vulnerable Personen gilt. Im Rahmen der bei Familien mit Kindern erforderlichen Abwägung sämtlicher konkreten Umstände des Einzelfalls (Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch, ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen bzw. versucht haben, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen) ist sie zu Recht zum Schluss gekommen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen sei, diese Vermutung umzustossen, da sie keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorbringen, wonach sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten würden (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3 ff.). Dabei hat sie die Vorbringen der Beschwerdeführenden im Hinblick auf einen angeblich fehlenden Zugang zu Unterkunft, Arbeitsmöglichkeiten, finanzieller Unterstützung, medizinischer Versorgung sowie deren aktuelle gesundheitliche Probleme (Gastritis aufgrund Helicobacter pylori, schlechte Sicht auf einem Auge sowie Schmerzen der rechten Flanke [Beschwerdeführer 1]; Schwangerschaft, Schmerzen beim Wasserlösen, vaginaler Juckreiz, Erschöpfung, Mangelerscheinungen, zwischenzeitliche Augenbeschwerden im Zusammenhang mit einem Glasauge [Beschwerdeführerin 2]; Erkältung, verstopfte Nase, gerötete Augen [Beschwerdeführer 3]) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Ferner hat die Vorinstanz zutreffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen und zu Recht ausgeführt, dass es den Beschwerdeführenden möglich ist, sich für eine Unterkunft, Sozialleistungen und allfällig benötigte medizinische Behandlungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und erforderliche Hilfe einzufordern. Sodann hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass auch das Kindeswohl dem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht. Angesichts der fehlenden zu erwartenden Bemühungen sind nämlich keine Umstände ersichtlich, aufgrund derer das vorrangig zu berücksichtigende Kindesinteresse (Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, SR 0.107) einer Rückführung des Beschwerdeführers 3 entgegenstehen könnte, zumal dieser erst seit kurzer Zeit in der Schweiz weilt und gemeinsam mit seinen Eltern nach Griechenland reisen kann respektive wird. Schliesslich hat die Vorinstanz hinsichtlich der von den Beschwerdeführenden geschilderten Drohungen und Tätlichkeiten seitens der Verwandten des Ex-Mannes der Beschwerdeführerin 2 zutreffend festgestellt, dass Griechenland ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem und Polizeibehörden ist und die Beschwerdeführenden sich an die zuständigen Stellen wenden könnten, sollten sie sie sich vor Übergriffen durch Privatpersonen fürchten oder solche erleiden. In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz richtigerweise bemerkt, dass die Möglichkeit besteht, sich mittels einer Beschwerde, allenfalls auch mithilfe einer NGO oder eines Anwaltes vor Ort, gegen ein allfälliges Untätigbleiben der Polizeibehörden zur Wehr zu setzen.
E. 4.2.2 Entgegen ihren Vorbringen gelingt es den Beschwerdeführenden auch auf Beschwerdeebene nicht, hinreichend darzutun, dass sie sich in Griechenland erfolglos um eine adäquate Eingliederung bemüht haben. Aus den Akten gehen keinerlei Integrationsbemühungen hervor. Vielmehr ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführenden wenige Wochen nach der Schutzgewährung aus Griechenland ausgereist sind. Dies müssen sie sich entgegenhalten lassen. Was die geltend gemachten Bedrohungen angeht, so ist hier ergänzend festzuhalten, dass vom Umstand, dass es in der Vergangenheit zu einem Fehlverhalten einzelner Polizeibeamter gekommen sein soll, nicht darauf geschlossen werden kann, die griechischen Behörden seien generell weder schutzfähig noch schutzwillig. Es gelingt den Beschwerdeführenden auch rechtsmittelweise nicht, konkrete Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass ihnen von den griechischen Behörden der notwendige Schutz verwehrt worden wäre oder ihnen dieser bei künftiger Einleitung konkreter Schritte verwehrt werden würde. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass zur Einholung individueller Garantien seitens der griechischen Behörden (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5728/2024 vom 18. September 2024 E. 9.4 m.w.H.), weshalb der entsprechend subsubeventualiter gestellte Antrag abzuweisen ist. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar.
E. 4.3 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben und letztere dort über gültige Aufenthaltsbewilligungen verfügen.
E. 4.4 Gemäss den vorstehenden Erwägungen sind die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme nicht erfüllt.
E. 5 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 4. September 2026 nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 6.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Verzicht eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist.
E. 6.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen waren. Die Verfahrenskosten sind den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Andrea Beeler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6453/2026 Urteil vom 18. September 2026 Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiberin Andrea Beeler. Parteien
1. A._______, geb. (...),
2. B._______, geb. (...),
3. C._______, geb. (...), alle Sudan, alle vertreten durch MLaw Joanna Freiermuth, AsyLex, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 4. September 2026 . Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) suchte am 10. August 2026 zusammen mit seiner Ehefrau B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) und dem gemeinsamen, minderjährigen Sohn C._______ (geb. 2025, nachfolgend: Beschwerdeführer 3) in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 am 4. Juni 2026 in Griechenland Asylgesuche eingereicht hatten sowie dass ihnen dort am 2. Juli 2026 internationaler Schutz gewährt worden war. A.b Am 12. August 2026 übermittelte die Vorinstanz den griechischen Behörden eine Wiederaufnahmemitteilung gestützt auf Art. 36 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (AMM-VO). Die griechischen Behörden lehnten das Ersuchen am 21. August 2026 ab und verwiesen darauf, dass die Beschwerdeführenden in Griechenland am 2. Juli 2026 als Flüchtlinge anerkannt worden seien und über bis zum 1. Juli 2029 gültige Aufenthaltsbewilligungen verfügen würden. A.c Die Vorinstanz führte mit dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 am 18. August 2026 (Beschwerdeführerin 2) respektive am 28. August 2026 (Beschwerdeführer 1) die Gespräche zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat durch. A.d Am 24. August 2026 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) und auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik vom 28. August 2006 über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR0.142.113.729) um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. Am 25. August 2026 stimmten die griechischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführenden zu und teilten erneut mit, dass diese als Flüchtlinge anerkannt worden seien und über gültigen Aufenthaltsbewilligungen verfügen würden (s. bereits A.b hiervor). A.e Mit Verfügung vom 4. September 2026 - eröffnet gleichentags - trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland sowie deren Vollzug an. B. Mit Rechtsmitteleingabe vom 11. September 2026 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Vor-instanz anzuweisen auf die Asylgesuche einzutreten. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subsubeventualiter seien spezifische Garantien von den griechischen Behörden hinsichtlich Unterbringung und medizinischer Versorgung einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Ferner ersuchten sie darum, den Vollzug der Wegweisung superprovisorisch auszusetzen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde - vorbehältlich der nachfolgenden Erwägung 1.2 - einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG), und die Vorinstanz hat diese nicht entzogen (Art. 55 Abs. 3 VwVG e contrario). Auf die Anträge, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen respektive der Vollzug der Wegweisung sei superprovisorisch auszusetzen, ist demnach nicht einzutreten. 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2. Der in der Rechtsmitteleingabe gestellte Rückweisungsantrag ist unbegründet. Die Vorinstanz hat entgegen der Annahme der Beschwerdeführenden den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt. Sie hat ihre persönliche Situation, insbesondere ihre familiäre, wirtschaftliche und gesundheitliche Situation abgeklärt. Dass die Beschwerdeführenden die Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht teilen, stellt keine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung dar. Ebenso wenig ergibt sich aus den Akten oder Beschwerdevorbringen, inwiefern die Vorinstanz weitere überstellungsrelevante Abklärungen zur gesundheitlichen Verfassung der Beschwerdeführenden hätte vornehmen müssen. Auch dem Kindeswohl hat die Vorinstanz genügend Rechnung getragen (vgl. nachfolgend E. 4.2.1). Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass es sich bei Griechenland - als Mitglied der Europäischen Union (EU) - um einen Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt, die Beschwerdeführenden in Griechen-land als Flüchtlinge anerkannt wurden, dort über gültige Aufenthaltsbewilligungen verfügen und die Zustimmung der griechischen Behörden zur Rückübernahme der Familie vorliegt. Sie ist demnach zu Recht in Anwen-dung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten und hat zu Recht in Anwendung von Art. 44 erster Satz AsylG die Wegweisung angeordnet.
4. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 44 zweiter Satz AsylG). 4.1 4.1.1 Die Vorinstanz hat in Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 3 AIG) korrekt erwogen, dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken und Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2586/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 f.). Dabei hat sie die Vorbringen der Beschwerdeführenden berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. 4.1.2 Die in der Beschwerdeschrift zitierten Berichte und Ausführungen zur schwierigen Situation in Griechenland vermögen an dieser Würdigung nichts zu ändern. In Bezug auf die gerügte Verletzung der Bestimmungen des Übereinkommens vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW, SR 0.108) ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten können. Die Normen dieses Übereinkommens sind zwar für die völkerrechtskonforme Auslegeng des innerstaatlichen Rechts von Bedeutung (vgl. BGE 137 I 305 E. 3.2), richten sich jedoch in erster Linie an die Legislative, die Politik und die Gesellschaft (vgl. Urteil des BVGer D-3905/2026 vom 10. Juli 2026 E. 8.3.3 m.H.). Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren. 4.2 4.2.1 Die Vorinstanz hat in Bezug auf die Zumutbarkeit des Vollzugs korrekt erwogen, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat gemäss Art. 83 Abs. 5 zweiter Satz AIG in der Regel zumutbar ist und dass diese gesetzliche Vermutung auch für vulnerable Personen gilt. Im Rahmen der bei Familien mit Kindern erforderlichen Abwägung sämtlicher konkreten Umstände des Einzelfalls (Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch, ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen bzw. versucht haben, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen) ist sie zu Recht zum Schluss gekommen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen sei, diese Vermutung umzustossen, da sie keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorbringen, wonach sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten würden (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3 ff.). Dabei hat sie die Vorbringen der Beschwerdeführenden im Hinblick auf einen angeblich fehlenden Zugang zu Unterkunft, Arbeitsmöglichkeiten, finanzieller Unterstützung, medizinischer Versorgung sowie deren aktuelle gesundheitliche Probleme (Gastritis aufgrund Helicobacter pylori, schlechte Sicht auf einem Auge sowie Schmerzen der rechten Flanke [Beschwerdeführer 1]; Schwangerschaft, Schmerzen beim Wasserlösen, vaginaler Juckreiz, Erschöpfung, Mangelerscheinungen, zwischenzeitliche Augenbeschwerden im Zusammenhang mit einem Glasauge [Beschwerdeführerin 2]; Erkältung, verstopfte Nase, gerötete Augen [Beschwerdeführer 3]) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Ferner hat die Vorinstanz zutreffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen und zu Recht ausgeführt, dass es den Beschwerdeführenden möglich ist, sich für eine Unterkunft, Sozialleistungen und allfällig benötigte medizinische Behandlungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und erforderliche Hilfe einzufordern. Sodann hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass auch das Kindeswohl dem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht. Angesichts der fehlenden zu erwartenden Bemühungen sind nämlich keine Umstände ersichtlich, aufgrund derer das vorrangig zu berücksichtigende Kindesinteresse (Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, SR 0.107) einer Rückführung des Beschwerdeführers 3 entgegenstehen könnte, zumal dieser erst seit kurzer Zeit in der Schweiz weilt und gemeinsam mit seinen Eltern nach Griechenland reisen kann respektive wird. Schliesslich hat die Vorinstanz hinsichtlich der von den Beschwerdeführenden geschilderten Drohungen und Tätlichkeiten seitens der Verwandten des Ex-Mannes der Beschwerdeführerin 2 zutreffend festgestellt, dass Griechenland ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem und Polizeibehörden ist und die Beschwerdeführenden sich an die zuständigen Stellen wenden könnten, sollten sie sie sich vor Übergriffen durch Privatpersonen fürchten oder solche erleiden. In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz richtigerweise bemerkt, dass die Möglichkeit besteht, sich mittels einer Beschwerde, allenfalls auch mithilfe einer NGO oder eines Anwaltes vor Ort, gegen ein allfälliges Untätigbleiben der Polizeibehörden zur Wehr zu setzen. 4.2.2 Entgegen ihren Vorbringen gelingt es den Beschwerdeführenden auch auf Beschwerdeebene nicht, hinreichend darzutun, dass sie sich in Griechenland erfolglos um eine adäquate Eingliederung bemüht haben. Aus den Akten gehen keinerlei Integrationsbemühungen hervor. Vielmehr ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführenden wenige Wochen nach der Schutzgewährung aus Griechenland ausgereist sind. Dies müssen sie sich entgegenhalten lassen. Was die geltend gemachten Bedrohungen angeht, so ist hier ergänzend festzuhalten, dass vom Umstand, dass es in der Vergangenheit zu einem Fehlverhalten einzelner Polizeibeamter gekommen sein soll, nicht darauf geschlossen werden kann, die griechischen Behörden seien generell weder schutzfähig noch schutzwillig. Es gelingt den Beschwerdeführenden auch rechtsmittelweise nicht, konkrete Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass ihnen von den griechischen Behörden der notwendige Schutz verwehrt worden wäre oder ihnen dieser bei künftiger Einleitung konkreter Schritte verwehrt werden würde. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass zur Einholung individueller Garantien seitens der griechischen Behörden (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5728/2024 vom 18. September 2024 E. 9.4 m.w.H.), weshalb der entsprechend subsubeventualiter gestellte Antrag abzuweisen ist. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar. 4.3 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben und letztere dort über gültige Aufenthaltsbewilligungen verfügen. 4.4 Gemäss den vorstehenden Erwägungen sind die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme nicht erfüllt.
5. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 4. September 2026 nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. 6.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Verzicht eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist. 6.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen waren. Die Verfahrenskosten sind den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Andrea Beeler Versand: