Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden suchten am 1. Februar 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Abklärungen des SEM ergaben, dass sie zuvor bereits in Griechenland ein Asylgesuch gestellt hatten und ihnen am (...) 2024 Schutz gewährt worden war. Auf ein Rückübernahmeersuchen hin bestätigten die griechischen Behörden mit Schreiben vom 7. März 2025, dass den Beschwerdeführenden in Griechenland Schutz gewährt worden sei und sie über bis zum (...) 2027 gültige Aufenthaltsbewilligungen verfügten. Entsprechend erklärten sich die griechischen Behörden bereit, die Beschwerdeführenden wieder aufzunehmen. Mit Verfügung vom 17. April 2025 trat das SEM auf die Asylgesuche nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Griechenland sowie den Vollzug derselben an. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil D-3093/2025 vom 30. Juni 2025 als offensichtlich unbegründet ab. B. Mit Eingabe ihrer neu mandatierten Rechtsvertreterin vom 19. August 2025 reichten die Beschwerdeführenden beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein. Darin wurde beantragt, es sei auf die Verfügung vom 17. April 2025 zurückzukommen und auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden einzutreten. Eventualiter seien sie sowie ihre behandelnden Ärzte zu den psychiatrischen Folgen einer Wegweisung nach Griechenland anzuhören. Als vorsorgliche Massnahme sei der Vollzug der Wegweisung bis zum Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch auszusetzen und die kantonale Behörde entsprechend anzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei den Beschwerdeführenden zufolge Mittellosigkeit Kostenbefreiung zu gewähren und auf den Kostenvorschuss zu verzichten. Der Eingabe lagen - neben Vollmachten - ein Bericht der (...) Psychiatrie ([...]) betreffend Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 8. August 2025, mehrere E-Mails des Beschwerdeführers an die Rechtsvertretung und ein Bericht von Medic Help vom 20. Juni 2025 bei. C. Das SEM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 1. Mai 2026 - eröffnet am 6. Mai 2026 - ab und erklärte die Verfügung vom 17. April 2025 für rechtskräftig und vollstreckbar. Gleichzeitig lehnte es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, erhob eine Gebühr und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Die Beschwerdeführenden liessen mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 2. Juni 2026 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid erheben. Darin wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden wiedererwägungsweise einzutreten. Eventualiter sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sub-subeventualiter seien individuelle Garantien von den griechischen Behörden einzuholen, um eine angebrachte Unterbringung und medizinische Versorgung der Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr sicherzustellen. Der Beschwerde lagen insbesondere folgende Unterlagen bei: ein Verlaufsbericht der (...) vom 27. Mai 2026, ein Empfehlungsschreiben des (...) vom 20. Mai 2026, ein Länderbericht von AsyLex vom 1. Juni 2026 und ein Schreiben von mehreren Nichtregierungsorganisationen (NGO) an die Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 8. Juli 2025 betreffend die Situation von Schutzberechtigten in Griechenland. Daneben wurden diverse Anfragen von AsyLex an griechische Organisationen, vereinzelte Antworten und zwei Excel-Listen mit Übersichten betreffend die Anfragen eingereicht. E. Die Instruktionsrichterin setzte den Vollzug der Wegweisung mit Verfügung vom 8. Juni 2026 per sofort einstweilen aus.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem Wiedererwägungsentscheide gemäss Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der Ausführungen in Erwägung 7 - einzutreten.
E. 2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Die Beschwerdeführenden machen insbesondere eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands geltend und stützen sich dabei auf mehrere Arztberichte, die nach dem Urteil D-3093/2025 vom 30. Juni 2025 entstanden sind. Die Vorinstanz hat die Eingabe vom 19. August 2025 daher zu Recht als (einfaches) Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG entgegengenommen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist demnach zu prüfen, ob die Vor-instanz in zutreffender Weise das Bestehen von Wiedererwägungsgründen verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung vom 17. April 2025 festgehalten hat.
E. 5.1 In der Beschwerde wird (subeventualiter) geltend gemacht, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM habe die Vulnerabilität der Beschwerdeführenden und die tatsächliche Situation in Griechenland sowie die effektive Zugänglichkeit der aufgeführten Unterstützungsstrukturen nicht angemessen berücksichtigt. Ebenso seien die Gewalterlebnisse der Beschwerdeführerin und deren Auswirkungen nicht ausreichend beachtet worden und es habe zu keinem Zeitpunkt eine trauma- und gendergerechte Befragung in diesem Zusammenhang stattgefunden. Durch dieses Vorgehen habe die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt.
E. 5.2 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch Art. 30-33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu BVGE 2016/2 E. 4.3).
E. 5.3 Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung einlässlich mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt und diesen im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gewürdigt. Der Umstand, dass es hinsichtlich der Frage, ob es sich bei ihnen um besonders vulnerable Personen handle, zu einem anderen Schluss kommt als die Beschwerdeführenden beziehungsweise ihrer Rechtsvertreterin, stellt keine Verletzung der Abklärungspflicht dar. Ebenso hat sich die Vorinstanz zur Lage von Schutzberechtigten in Griechenland geäussert und Recherchen zu Unterstützungsangeboten für Opfer von sexueller Gewalt vorgenommen. Ferner handelt es sich bei einem Wiedererwägungsgesuch um ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches schriftlich und begründet einzureichen ist (vgl. Art. 111b Abs. 1 AsylG). Eine Befragung ist grundsätzlich nicht vorgesehen, vielmehr obliegt es den Beschwerdeführenden, allfällige Wiedererwägungsgründe substanziiert schriftlich darzulegen. Vorliegend haben sie mit Eingabe vom 19. August 2025 ein ausführliches Wiedererwägungsgesuch eingereicht und es bestand keine Veranlassung, eine (erneute) Befragung durchzuführen.
E. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM seiner Abklärungspflicht ausreichend nachgekommen ist. Es besteht somit kein Grund, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Subeventualbegehren ist abzuweisen.
E. 6.1 Zur Begründung des Wiedererwägungsentscheids führt die Vorinstanz aus, hinsichtlich der allgemeinen Lage international Schutzberechtigter brächten die Beschwerdeführenden nichts vor, was nicht bereits im ersten Entscheid des SEM respektive im vorangehenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts berücksichtigt worden sei. Sodann mache die Beschwerdeführerin geltend, sie sei in Griechenland Opfer sexueller Gewalt geworden und befürchte, bei einer Rückkehr wiederum solcher ausgesetzt zu sein. Griechenland sei jedoch ein Rechtsstaat, welcher das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW; SR 0.108) sowie die Istanbul-Konvention ratifiziert habe. Recherchen zur Situation von Opfern sexueller Gewalt in Griechenland hätten ergeben, dass dort zahlreiche Unterstützungsangebote existierten. Die verschiedenen Anlaufstellen würden neben Rechtsberatungen auch psychosoziale Unterstützung und Hilfe betreffend den Zugang zu medizinischer Versorgung und adäquater Unterbringung anbieten. Die griechischen Sicherheitsbehörden seien als schutzfähig und schutzwillig zu erachten und Übergriffe könnten zur Anzeige gebracht werden, allenfalls mithilfe spezialisierter Organisationen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Griechenland angemessene medizinische, rechtliche oder soziale Unterstützung erhalten könne. Dabei obliege es ihr, die geltend gemachten Vorfälle bei den zuständigen Behörden anzuzeigen. Es werde nicht verkannt, dass sie Angst vor der Polizei habe. Sie habe aber nicht dargelegt, dass sie sich um Schutz bemüht respektive sich, allenfalls mithilfe einer karitativen Organisation, an eine entsprechende Stelle gewandt hätte. In Bezug auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden führt das SEM aus, es erachte den medizinischen Sachverhalt - trotz ausstehender Termine - als ausreichend erstellt. Die geschilderten sowie in den medizinischen Unterlagen dokumentierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführenden seien nicht von einer derartigen Schwere und im Hinblick auf die benötigten Behandlungen nicht derart spezifisch, dass eine Rückführung nach Griechenland einen Verstoss gegen internationale Verpflichtungen der Schweiz bedeuten respektive eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde. Es gebe keine ausreichenden Indizien für das Bestehen von besonders schwerwiegenden Erkrankungen, welche in Griechenland nicht adäquat behandelt werden könnten, so dass bei einer Rückkehr mit einer schwerwiegenden, raschen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands zu rechnen wäre. Mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien die Beschwerdeführenden nicht als äusserst vulnerable Personen im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einzustufen. Zudem habe das Gericht den Wegweisungsvollzug für Personen mit einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und/oder einer depressiven Episode in zahlreichen Urteilen bestätigt. Die von den Beschwerdeführenden benötigten Medikamente, darunter Antidepressiva und Anxiolytika, seien auch in Griechenland erhältlich, wobei sie als international schutzberechtigte Personen denselben Zugang zur medizinischen Versorgung hätten wie griechische Staatsangehörige. Das SEM gehe davon aus, dass die griechischen Behörden eine adäquate medizinische Behandlung gewährleisten und die Beschwerdeführenden ihre gesundheitlichen Probleme auch nach einer Rückkehr behandeln lassen könnten. Ferner liege derzeit keine akute Suizidalität vor. Selbst wenn sich angesichts einer anstehenden Überstellung eine suizidale Krise manifestieren sollte, stelle dies gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung kein Vollzugshindernis dar. Insgesamt lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 17. April 2025 beseitigen könnten, weshalb das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen sei.
E. 6.2 In der Beschwerde wird einleitend festgehalten, aus der umfangreichen medizinischen Dokumentation gehe hervor, dass sich beide Beschwerdeführenden fortlaufend in psychiatrischer respektive ärztlicher Behandlung befänden und nach wie vor erheblicher Abklärungs- und Behandlungsbedarf bestehe. Ihr Zustand habe sich seit dem Erlass des Wiedererwägungsentscheids weiter verschlechtert. Die Beschwerdeführerin habe während einer psychiatrischen Behandlungssitzung eine schwere Panikattacke mit Bewusstlosigkeit erlitten und sich wenige Tage später (...) selbst Verletzungen an der (...) zugefügt. Sie äussere weiterhin konkrete Suizidgedanken für den Fall einer Rückführung nach Griechenland und ihre psychischer Zustand bleibe fragil. Zudem sei sie während ihrer stationären Behandlung nach einem Suizidversuch erstmals in der Lage gewesen, von sexueller Gewalt sowie Misshandlungen durch Polizeikräfte in Griechenland zu berichten. Diese hätten sie bei Durchsuchungen an den Brüsten und im Intimbereich berührt. Zudem sei sie einmal am Strand aufgegriffen worden, wobei die Polizisten sie angewiesen hätten, ihre Hose auszuziehen, und sie in der Folge berührt hätten. Diese Gewalterfahrungen hätten zu einer ausgeprägten Angst vor Kontakt mit der Polizei und staatlichen Behörden geführt. Zu den psychischen Erkrankungen kämen diverse somatische Beschwerden hinzu und seit kurzem bestehe der Verdacht auf einen (...), weshalb weitere Untersuchungen stattfänden. Der Beschwerdeführer sei psychisch ebenfalls stark belastet und werde psychiatrisch behandelt. Kürzlich sei er schwer gestürzt und habe sich am (...) verletzt, weshalb er (...) und in seiner Mobilität stark eingeschränkt sei. Dies wirke sich auch auf seine Ehefrau aus, da er für sie bislang eine zentrale Stütze im Alltag gewesen sei. Die Situation für Schutzberechtigte in Griechenland sei anhaltend schlecht und es bestehe faktisch kein Zugang zu Sozialleistungen, medizinischer Versorgung und psychologischer Unterstützung. Bei einer Rückkehr sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden obdachlos würden und die dringend erforderliche medizinische Behandlung nicht erhielten. Die Vorinstanz verweise auf diverse Unterstützungsstrukturen für Schutzberechtigte. Die Rechtsvertretung habe diese überprüft und zahlreiche NGO, Beratungsstellen sowie staatlich unterstützte Zentren in Griechenland kontaktiert und nach ihren Unterstützungsmöglichkeiten gefragt. Von den angefragten Stellen hätten zunächst nur drei geantwortet und ein paar weitere auf Nachfrage hin. Die überwiegende Mehrheit habe trotz wiederholter Kontaktaufnahme nicht reagiert. Teilweise hätten die auffindbaren E-Mail-Adressen nicht funktioniert und für gewisse Organisationen hätten trotz umfangreicher Recherchen keine Kontaktangaben gefunden werden können. Dies zeige, dass die theoretische Existenz von Unterstützungsangeboten nicht bedeute, dass diese tatsächlich zugänglich seien. Faktisch seien zahlreiche Stellen nicht erreichbar. Wenn selbst Fachpersonen mit (griechischen) Sprachkenntnissen Probleme hätten, entsprechende Angebote ausfindig zu machen, sei es nicht realistisch, dass sich vulnerable Personen wie die Beschwerdeführenden selbständig Zugang zu diesen Strukturen verschaffen könnten. Weiter ergebe sich aus den eingegangenen Antworten, dass NGO die staatlichen Defizite nicht kompensieren könnten. Die vorhandenen Ressourcen seien begrenzt und könnten den tatsächlichen Bedarf nicht decken. Die von den Beschwerde-führenden benötigte Hilfe, namentlich Unterkunft sowie psychiatrische und medizinische Behandlungen, könnten durch Unterstützungsangebote nicht sichergestellt werden. Die Vorinstanz ignoriere zudem, dass in jüngerer Zeit zahlreiche karitative Angebote, darunter Frauenhäuser, wegen anhaltender Finanzierungslücken hätten schliessen müssen. Sodann würden diverse Berichte zeigen, dass sexualisierte Gewalt in der griechischen Polizei ein Problem darstelle und es immer wieder zu Übergriffen komme. Misshandlungen von Frauen durch staatliche Akteure in Griechenland seien seit Jahren dokumentiert und bei den Erlebnissen der Beschwerdeführerin handle es sich nicht um einen isolierten Einzelfall. Vor diesem Hintergrund bestehe ein reales Risiko, dass die Beschwerdeführenden aufgrund des de facto fehlenden Zugangs zu Unterkunft, Sozialleistungen, zum Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung in Griechenland einer Verletzung von Art. 3 EMRK ausgesetzt wären. Es sei deshalb auf ihr Asylgesuch einzutreten. Sollte diesem Antrag nicht entsprochen werden, sei der Vollzug der Wegweisung als unzulässig zu erachten. Eine Unterbrechung ihrer Behandlung beziehungsweise der fehlende tatsächliche Zugang zu erforderlichen medizinischen Behandlungen in Griechenland würde mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer gravierenden Verschlechterung ihres Gesundheitszustands führen. Namentlich bei der Beschwerdeführerin als Opfer sexualisierter Gewalt sei von einem erheblichen Suizidrisiko auszugehen. Zusätzlich verletze der Wegweisungsvollzug verschiedene Verpflichtungen der Schweiz aus dem CEDAW. Schliesslich habe das SEM die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der Wegweisungsvollzug von besonders schutzbedürftigen Personen nach Griechenland grundsätzlich unzumutbar sei, nicht angemessen berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin weise eine aussergewöhnlich hohe Vulnerabilität auf und die Rückführung in ein Land, wo ein wesentlicher Teil ihrer traumatischen Erfahrungen erfolgt sei, berge ein erhebliches Risiko einer Retraumatisierung und weiterer psychischer Dekompensation. Auch der Beschwerdeführer leide an einer PTBS und anderen psychischen Beschwerden sowie erheblichen körperlichen Einschränkungen. In Griechenland hätten sie unter prekären Bedingungen gelebt und es sei ihnen nicht gelungen, stabile Lebensverhältnisse aufzubauen. Sie verfügten dort auch nicht über ein tragfähiges Beziehungsnetz, welches sie unterstützen könnte. Besonders für vulnerable Personen bestehe faktisch keine existenzsichernde Versorgung. Es erscheine unrealistisch, dass sich die Beschwerdeführenden selbständig Zugang zu einem fragmentierten, schwer erreichbaren und unzureichend leistungsfähigen Unterstützungssystem verschaffen könnten, insbesondere angesichts ihres Gesundheitszustands.
E. 7 Zur Hauptsache wird in der Beschwerde beantragt, es sei auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden einzutreten. Das SEM weist indessen zu Recht darauf hin, dass sich diesbezüglich an der Sachlage seit dem ordentlichen Verfahren nichts Massgebliches geändert hat. Die sehr hohe Schwelle für die Feststellung einer Unzulässigkeit, welche der Europäische Gerichtshof (EuGH) definiert hat (vgl. dazu die Verweise auf die Rechtsprechung des EuGH im Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 10.4) ist - wie nachfolgend aufgezeigt wird - nicht erreicht, wobei dies gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unter dem Aspekt des Wegweisungsvollzugs zu behandeln ist (vgl. a.a.O. E. 10 und 11). Gründe, die ein wiedererwägungsweises Eintreten auf das Asylgesuch rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund ist auf den betreffenden Beschwerdeantrag nicht einzutreten.
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug in Bezug auf Griechenland zu prüfen.
E. 8.2 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht nach wie vor davon ausgeht, der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sei grundsätzlich - mit einer Ausnahme betreffend besonders verletzliche Personen - als zulässig und zumutbar zu erachten (vgl. dazu Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11 und statt vieler Urteil des BVGer F-3074/2026 vom 5. Mai 2026 E. 3.1 f.). In seinem jüngeren Referenzurteil D-2590/2025 vom 11. September 2025 hat sich das Gericht erneut mit der Situation von Schutzberechtigten in Griechenland befasst und seine Rechtsprechung im Hinblick auf Familien mit Kindern präzisiert. Dabei wurde unter anderem festgehalten, dass von in Griechenland schutzberechtigten Personen erwartet werden könne und dürfe, dass sie konkrete Anstrengungen unternehmen, um sich in der Aufnahmegesellschaft zu integrieren und bei Bedarf an staatliche Einrichtungen oder karitative Organisationen zu wenden. Einzig der Verweis auf schwierige Aufnahme- und Lebensbedingungen genüge nicht, um den Wegweisungsvollzug unzulässig oder unzumutbar erscheinen zu lassen (vgl. a.a.O. E. 9.8). Soweit die Beschwerdeführenden in ihren Eingaben auf die allgemeine Situation von Schutzberechtigten in Griechenland verweisen, können sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es ist nicht dargetan, dass sich die Lage in Griechenland in einem Ausmass verschlechtert hätte, welche ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf die Verfügung vom 17. April 2025 rechtfertigen könnte.
E. 8.3.1 Sodann hat sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem vorangehenden Urteil D-3093/2025 vom 30. Juni 2025 im Fall der Beschwerdeführenden bereits zur Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geäussert und es kann grundsätzlich auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden. Das Gericht ist dabei insbesondere auf ihre Lebensbedingungen in Griechenland sowie ihren Gesundheitszustand eingegangen, zumal bereits im ordentlichen Verfahren zahlreiche medizinische Akten vorlagen, darunter neben Abklärungen zu somatischen Beschwerden auch diverse Berichte zu ihrem psychischen Zustand (vgl. dazu SEM-Akten [...]-22, 23, 30-34, 42-46, 49-65, 68, 71, 72, 74, 75, 78-83, 85-100, 104-106). Zudem wurde bereits im ersten Verfahren berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin geltend machte, Polizisten hätten sie anlässlich von Durchsuchungen unangemessen berührt respektive sie sei in diesem Zusammenhang Opfer sexueller Gewalt geworden (vgl. Urteil D-3093/2025 vom 30. Juni 2025 E. 7.1 und 7.3). Es wurde erwogen, dass sie zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht habe, diese Übergriffe angezeigt zu haben. Weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten gehe hervor, dass die griechischen Polizei- und Justizbehörden systematisch oder gezielt auf die Verfolgung von Übergriffen durch Dritte - einschliesslich bei den Behörden beschäftigte Personen - gegenüber ausländischen Personen verzichten würden. Die Beschwerdeführerin könne sich daher bei Bedarf an die zuständigen griechischen Behörden wenden (vgl. a.a.O. E. 10.4.5).
E. 8.3.2 Das Gericht stellt fest, dass es nicht zutrifft, dass im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens erstmals vorgebracht wurde, die Beschwerdeführerin sei in Griechenland Opfer von (sexuellen) Übergriffen durch die Polizei geworden, auch wenn die betreffenden Angaben nun präzisiert respektive ergänzt wurden. Das SEM weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass es sich bei Griechenland um einen Rechtsstaat handelt und die griechischen Behörden als schutzfähig und schutzwillig zu erachten seien. Es wird nicht verkannt, dass negative Erfahrungen mit den (Polizei-)Behörden es den Betroffenen erschweren, eine Anzeige zu erstatten. Dennoch ist nicht davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erlebnisse sowie ihres angeschlagenen (psychischen) Gesundheitszustands nicht möglich wäre, allfällige Übergriffe bei den zuständigen Behörden zur Anzeige zu bringen. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung kann angenommen werden, dass sie bei Bedarf auch Unterstützung von einer der zahlreichen Organisationen zum Schutz von Opfern geschlechtsspezifischer Gewalt erhalten könnte. Aus dem Umstand, dass verschiedene Stellen auf eine allgemeine Anfrage per E-Mail von AsyLex nicht reagiert hätten, lässt sich nicht ableiten, dass diese auch auf ein konkretes Unterstützungsersuchen einer betroffenen Person vor Ort hin nicht tätig würden. Aus den Akten sowie den vereinzelten Antworten an AsyLex geht weiter hervor, dass insbesondere die Beratung - wozu auch Hilfe bei der Einreichung einer Anzeige oder das Verweisen an die zuständige Stelle zu zählen ist - zu den angebotenen Dienstleistungen mehrerer Organisationen zählt. Auch wenn die Kapazitäten der einzelnen Stellen beschränkt sind, bedeutet dies nicht, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich wäre, allenfalls benötigte Unterstützung zu erhalten. Ferner ist davon auszugehen, dass sie in diesem Zusammenhang auch von ihrem Ehemann zumindest moralisch unterstützt werden kann. Insgesamt ist festzustellen, dass hinsichtlich der geltend gemachten Gewalterfahrungen der Beschwerdeführerin in Griechenland keine wiedererwägungsrechtlich erhebliche Veränderung des Sachverhalts vorliegt.
E. 8.3.3 In Bezug auf die gerügte Verletzung der Bestimmungen des CEDAW ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Die Normen dieses Übereinkommens sind zwar für die völkerrechtskonforme Auslegeng des innerstaatlichen Rechts von Bedeutung (vgl. BGE 137 I 305 E. 3.2), richten sich jedoch in erster Linie an die Legislative, die Politik und die Gesellschaft (vgl. dazu etwa Urteil des BVGer E-4202/2024 vom 18. Juli 2024 E. 8.2.4 m.w.H.).
E. 8.3.4 Die Beschwerdeführenden begründen ihr Wiedererwägungsgesuch in wesentlichen Teilen mit der Verschlechterung ihres Gesundheitszustands. Zu den bereits im ordentlichen Verfahren dokumentierten gesundheitlichen Problemen komme eine weitere psychische Destabilisierung hinzu. Zudem liege im Fall des Beschwerdeführers eine erhebliche Einschränkung der Mobilität nach einem Unfall vor und bei der Beschwerde-führerin bestehe der Verdacht auf einen (...). In Bezug auf die letztgenannten Gesundheitsprobleme ist festzustellen, dass diese bis zum heutigen Zeitpunkt nicht durch ärztliche Berichte dokumentiert sind. Dem neusten Verlaufsbericht der (...) betreffend die Beschwerdeführerin vom 27. Mai 2026 lässt sich entnehmen, dass als Hauptdiagnose eine (komplexe) PTBS und als Nebendiagnosen schwere depressive Episoden ohne psychotische Symptome sowie (...) vorliegen. Als somatische Diagnosen werden Adipositas Grad III, arterielle Hypertonie sowie (...) aufgeführt. Die behandelnde Psychologin empfiehlt, auf eine Abschiebung zu verzichten, da die Patientin nicht der psychischen und physischen Verfassung sei, das Land zu verlassen. Bei einer Rückkehr nach Griechenland drohe aufgrund der Retraumatisierung eine schwere Dekompensation und Zustandsverschlechterung mit dem Risiko eines weiteren Suizidversuchs. Hinsichtlich des Beschwerdeführers liegt ein Austrittsbericht der (...) vom 22. Januar 2026 vor, welcher als Hauptdiagnose ebenfalls PTBS und als Nebendiagnose schwere depressive Episoden ohne psychotische Symptome sowie ein (...) nennt (vgl. SEM-Akte [...]-15/3). Ebenso wurde ihn betreffend eine Terminbestätigung vom 14. April 2026 für eine Sprechstunde betreffend Schmerztherapie und eine Einladung zum Erstgespräch beim Ambulatorium der (...) auf den 1. Mai 2026 eingereicht.
E. 8.3.5 Der weitaus grösste Teil der bestätigten Diagnosen war bereits im ordentlichen Verfahren bekannt. Entsprechend ausführlich sind die diesbezüglichen Erwägungen des SEM sowie des Bundesverwaltungsgerichts in der Verfügung vom 17. April 2025 (vgl. dort Ziff. III/2., S. 11 f.) respektive im Urteil D-3093/2025 vom 30. Juni 2025 (vgl. dort E. 8.3, 10.4.6 und 11.5). Insbesondere unter Berücksichtigung des angeschlagenen psychischen Zustands beider Beschwerdeführenden kamen die Asylbehörden dennoch zum Schluss, dass diese - ohne ihre Gesundheitsprobleme verharmlosen zu wollen - nicht als besonders schutzbedürftige Personen im Sinne der Rechtsprechung anzusehen seien und erforderliche Behandlungen und Therapien auch in Griechenland erhalten könnten (vgl. dazu Urteil D-3093/2025 vom 30. Juni 2025 E. 11.5.3). Zwischenzeitlich war die Beschwerdeführerin im Sommer 2025 infolge eines Suizidversuchs rund einen Monat hospitalisiert, während sie in der Folge anhaltend von der (...) Psychiatrie ambulant betreut wurde. Auch der Beschwerdeführer befand sich von Ende August 2025 bis im Januar 2026 in ambulanter Behandlung bei der (...) Psychiatrie und wurde im Mai 2026 erneut zu einem entsprechenden Erstgespräch vorgeladen. Für eine ausführlichere Darstellung des Inhalts der im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens eingereichten ärztlichen Berichte wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die angefochtene Verfügung verwiesen (vgl. dort S. 5 ff.). Festzuhalten bleibt, dass sich die Hauptdiagnosen seit dem ordentlichen Verfahren nicht verändert haben. Zwar scheint während der ambulanten psychiatrischen Therapie keine massgebliche Verbesserung des Zustands erreicht worden zu sein. Es kann aber auch nicht von einer erheblichen Verschlechterung ausgegangen werden, welche die Beschwerdeführenden - anders als noch im Zeitpunkt des Urteils D-3093/2025 vom 30. Juni 2025 - als besonders vulnerable Personen im Sinne des Referenzurteils des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 erscheinen lassen würde. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung der behaupteten, bislang jedoch nicht bestätigten (...) des Beschwerdeführers sowie des möglichen Verdachts auf einen (...) bei der Beschwerdeführerin. Dabei wird keineswegs verkannt, dass sie gesundheitlich angeschlagen sind und in absehbarer Zukunft weiterhin medizinische Behandlungen benötigen dürften. Es ist jedoch davon auszugehen, dass diese auch in Griechenland erhältlich und ihnen tatsächlich zugänglich sind. Das Bundesverwaltungsgericht geht nach wie vor davon aus, dass Griechenland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und die Beschwerdeführenden als Schutzberechtigte grundsätzlich unter den gleichen Bedingungen wie griechische Staatsangehörige Zugang zur Gesundheitsversorgung haben (vgl. dazu auch Referenzurteil des BVGer D-2590/2026 vom 11. September 2025 E. 9.7.1). Es ist auch nicht anzunehmen, ihr Gesundheitszustand sei derart fragil, dass es ihnen faktisch nicht möglich wäre, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte einzufordern und etwa erforderliche medizinische Behandlungen in Anspruch zu nehmen.
E. 8.3.6 Soweit in der Beschwerde sowie den psychiatrischen Berichten betreffend die Beschwerdeführerin eine erhöhte Suizidgefahr im Falle einer Rückführung nach Griechenland erwähnt wird, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Schliesslich könnte für die Zeit vor und während der Rückreise nach Griechenland einer allfälligen Verschlechterung des psychischen Zustandes medikamentös und mit einer persönlichen Betreuung begegnet werden. Die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten schweizerischen Behörden werden sodann die griechischen Behörden gegebenenfalls vor der Durchführung der Wegweisung über die besonderen medizinischen Bedürfnisse der Beschwerdeführenden zu informieren und diesen Umständen bei der Bestimmung geeigneter Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen haben. Schliesslich steht es den Beschwerdeführenden frei, von den Möglichkeiten der Rückkehrhilfe Gebrauch zu machen, beispielsweise im Hinblick auf benötigte Medikamente (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
E. 8.3.7 Auch wenn nicht in Abrede zu stellen ist, dass eine Eingliederung der Beschwerdeführenden in die sozialen Strukturen Griechenlands als Personen mit internationalem Schutzstatus mit Erschwernissen verbunden sein könnte, vermögen ihre Vorbringen im Wiedererwägungsverfahren die hohen Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. Es darf von ihnen auch unter Berücksichtigung ihrer psychischen und physischen Beeinträchtigungen erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Nichtregierungsorganisationen können ihnen in dieser Hinsicht behilflich sein, wobei an dieser Einschätzung auch die Abklärungen der Rechtsvertretung nichts zu ändern vermögen.
E. 8.3.8 Bei dieser Ausgangslage ist deshalb festzustellen, dass es sich bei den Beschwerdeführenden auch unter Berücksichtigung der nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens erfolgten Entwicklung nicht um besonders vulnerable Personen handelt, welchen die Rückkehr nach Griechenland nicht zuzumuten wäre.
E. 8.4 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Garantien bei den griechischen Behörden (vgl. dazu etwa Referenzurteil D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 9.10), weshalb der entsprechende sub-subeventualiter gestellte Antrag abzuweisen ist.
E. 8.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich als möglich, zumal die griechischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben (vgl. dazu bereits Urteil des BVGer D-3093/2025 vom 30. Juni 2025 Bst. A.f und E. 12).
E. 9 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen einer wiedererwägungsrechtlich relevanten Veränderung der Aktenlage verneint und entsprechend das Wiedererwägungsgesuch abgewiesen sowie seine ursprüngliche Verfügung für rechtskräftig und vollstreckbar erklärt. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.
E. 10 In der Beschwerde wird sodann gerügt, die Vorinstanz habe das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Unrecht abgewiesen (vgl. dort Ziff. 94). Gemäss Art. 111d Abs. 1 AsylG erhebt das SEM eine Gebühr, sofern es ein Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Sollte die gesuchstellende Partei bedürftig sein und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen, wird sie von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit (vgl. Art. 111d Abs. 2 AsylG). Das SEM stellt sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden sei mangels Vorliegens einer Fürsorgebestätigung nicht belegt, weshalb die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege (respektive die Beiordnung eines Rechtsbeistands) nicht erfüllt seien (vgl. dort Ziff. II). Bei den Beschwerdeführenden handelte es sich zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs um Asylsuchende mit einem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid, welche einem Arbeitsverbot unterliegen und überdies aktenkundig gesundheitlich angeschlagen sind. Bei dieser Sachlage hätte es sich gerechtfertigt, dass die Vorinstanz sie bei allfälligen Zweifeln an der prozessualen Bedürftigkeit auffordert, einen entsprechenden Nachweis vorzulegen, was sie jedoch unterlassen hat. Aufgrund der Aktenlage ist indessen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden sowohl bei Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs als auch zum aktuellen Zeitpunkt mittellos sind. Das Gesuch war auch nicht als zum vornherein aussichtslos zu erachten. Die Voraussetzungen von Art. 111d Abs. 2 AsylG wären somit erfüllt gewesen, weshalb das SEM das betreffende Gesuch zu Unrecht abgewiesen hat.
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Dispositivziffern 1, 2 und 5 nicht zu beanstanden ist, weshalb die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist. In Bezug auf die Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege sowie den Kostenentscheid ist die Beschwerde indes gutzuheissen. Die Ziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden antragsgemäss von der Bezahlung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu befreien.
E. 12 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 8. Juni 2026 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Zudem wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
E. 13.1 Angesichts der Abweisung der Beschwerde wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist jedoch auf das Erheben von Verfahrenskosten zu verzichten, nachdem die Begehren nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen waren und aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist.
E. 13.2 Nachdem der Kostenentscheid der Vorinstanz aufgehoben wird, ist diesbezüglich von einem teilweisen Obsiegen der Beschwerdeführenden auszugehen und es ist ihnen eine anteilsmässige Parteientschädigung zuzusprechen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. dazu Art. 9-13 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist die vom SEM auszurichtende Parteientschädigung auf Fr. 200.- festzusetzen.
E. 13.3 Weiter wurde beantragt, den Beschwerdeführenden sei gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Sowohl bei Wiedererwägungs- als auch bei Mehrfachgesuchen ist die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands nach Art. 102m Abs. 1 AsylG jedoch ausgeschlossen (vgl. Art. 102m Abs. 2 AsylG). Stattdessen kann einer Partei gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ein Anwalt oder eine Anwältin bestellt werden, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich ist. In Verfahren, welche - wie vorliegend - vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind indessen strenge Massstäbe an die unentgeltliche Rechtsverbeiständung anzusetzen (vgl. BGE 122 I 8 E. 2c). Praxisgemäss wird diese nur gewährt, wenn ein Fall in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten aufweist. Davon ist vorliegend nicht auszugehen und in der Beschwerde wird dies auch nicht dargetan, weshalb das Gesuch um amtliche Verbeiständung abzuweisen ist. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird hinsichtlich der Dispositivziffern 1, 2 und 5 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Beschwerde wird hinsichtlich des Kostenentscheids gutgeheissen. Die Dispositivziffern 3 und 4 der Verfügung vom 1. Mai 2026 werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden von der Bezahlung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu befreien.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 200.- auszurichten.
- Das Gesuch um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin wird abgewiesen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3905/2026 Urteil vom 10. Juli 2026 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richter Kaspar Gerber, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), beide Afghanistan, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, AsyLex, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Wiedererwägung; Verfügung des SEM vom 1. Mai 2026 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 1. Februar 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Abklärungen des SEM ergaben, dass sie zuvor bereits in Griechenland ein Asylgesuch gestellt hatten und ihnen am (...) 2024 Schutz gewährt worden war. Auf ein Rückübernahmeersuchen hin bestätigten die griechischen Behörden mit Schreiben vom 7. März 2025, dass den Beschwerdeführenden in Griechenland Schutz gewährt worden sei und sie über bis zum (...) 2027 gültige Aufenthaltsbewilligungen verfügten. Entsprechend erklärten sich die griechischen Behörden bereit, die Beschwerdeführenden wieder aufzunehmen. Mit Verfügung vom 17. April 2025 trat das SEM auf die Asylgesuche nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Griechenland sowie den Vollzug derselben an. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil D-3093/2025 vom 30. Juni 2025 als offensichtlich unbegründet ab. B. Mit Eingabe ihrer neu mandatierten Rechtsvertreterin vom 19. August 2025 reichten die Beschwerdeführenden beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein. Darin wurde beantragt, es sei auf die Verfügung vom 17. April 2025 zurückzukommen und auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden einzutreten. Eventualiter seien sie sowie ihre behandelnden Ärzte zu den psychiatrischen Folgen einer Wegweisung nach Griechenland anzuhören. Als vorsorgliche Massnahme sei der Vollzug der Wegweisung bis zum Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch auszusetzen und die kantonale Behörde entsprechend anzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei den Beschwerdeführenden zufolge Mittellosigkeit Kostenbefreiung zu gewähren und auf den Kostenvorschuss zu verzichten. Der Eingabe lagen - neben Vollmachten - ein Bericht der (...) Psychiatrie ([...]) betreffend Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 8. August 2025, mehrere E-Mails des Beschwerdeführers an die Rechtsvertretung und ein Bericht von Medic Help vom 20. Juni 2025 bei. C. Das SEM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 1. Mai 2026 - eröffnet am 6. Mai 2026 - ab und erklärte die Verfügung vom 17. April 2025 für rechtskräftig und vollstreckbar. Gleichzeitig lehnte es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, erhob eine Gebühr und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Die Beschwerdeführenden liessen mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 2. Juni 2026 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid erheben. Darin wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden wiedererwägungsweise einzutreten. Eventualiter sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sub-subeventualiter seien individuelle Garantien von den griechischen Behörden einzuholen, um eine angebrachte Unterbringung und medizinische Versorgung der Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr sicherzustellen. Der Beschwerde lagen insbesondere folgende Unterlagen bei: ein Verlaufsbericht der (...) vom 27. Mai 2026, ein Empfehlungsschreiben des (...) vom 20. Mai 2026, ein Länderbericht von AsyLex vom 1. Juni 2026 und ein Schreiben von mehreren Nichtregierungsorganisationen (NGO) an die Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 8. Juli 2025 betreffend die Situation von Schutzberechtigten in Griechenland. Daneben wurden diverse Anfragen von AsyLex an griechische Organisationen, vereinzelte Antworten und zwei Excel-Listen mit Übersichten betreffend die Anfragen eingereicht. E. Die Instruktionsrichterin setzte den Vollzug der Wegweisung mit Verfügung vom 8. Juni 2026 per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem Wiedererwägungsentscheide gemäss Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der Ausführungen in Erwägung 7 - einzutreten.
2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Die Beschwerdeführenden machen insbesondere eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands geltend und stützen sich dabei auf mehrere Arztberichte, die nach dem Urteil D-3093/2025 vom 30. Juni 2025 entstanden sind. Die Vorinstanz hat die Eingabe vom 19. August 2025 daher zu Recht als (einfaches) Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG entgegengenommen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist demnach zu prüfen, ob die Vor-instanz in zutreffender Weise das Bestehen von Wiedererwägungsgründen verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung vom 17. April 2025 festgehalten hat. 5. 5.1 In der Beschwerde wird (subeventualiter) geltend gemacht, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM habe die Vulnerabilität der Beschwerdeführenden und die tatsächliche Situation in Griechenland sowie die effektive Zugänglichkeit der aufgeführten Unterstützungsstrukturen nicht angemessen berücksichtigt. Ebenso seien die Gewalterlebnisse der Beschwerdeführerin und deren Auswirkungen nicht ausreichend beachtet worden und es habe zu keinem Zeitpunkt eine trauma- und gendergerechte Befragung in diesem Zusammenhang stattgefunden. Durch dieses Vorgehen habe die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt. 5.2 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch Art. 30-33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu BVGE 2016/2 E. 4.3). 5.3 Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung einlässlich mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt und diesen im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gewürdigt. Der Umstand, dass es hinsichtlich der Frage, ob es sich bei ihnen um besonders vulnerable Personen handle, zu einem anderen Schluss kommt als die Beschwerdeführenden beziehungsweise ihrer Rechtsvertreterin, stellt keine Verletzung der Abklärungspflicht dar. Ebenso hat sich die Vorinstanz zur Lage von Schutzberechtigten in Griechenland geäussert und Recherchen zu Unterstützungsangeboten für Opfer von sexueller Gewalt vorgenommen. Ferner handelt es sich bei einem Wiedererwägungsgesuch um ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches schriftlich und begründet einzureichen ist (vgl. Art. 111b Abs. 1 AsylG). Eine Befragung ist grundsätzlich nicht vorgesehen, vielmehr obliegt es den Beschwerdeführenden, allfällige Wiedererwägungsgründe substanziiert schriftlich darzulegen. Vorliegend haben sie mit Eingabe vom 19. August 2025 ein ausführliches Wiedererwägungsgesuch eingereicht und es bestand keine Veranlassung, eine (erneute) Befragung durchzuführen. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM seiner Abklärungspflicht ausreichend nachgekommen ist. Es besteht somit kein Grund, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Subeventualbegehren ist abzuweisen. 6. 6.1 Zur Begründung des Wiedererwägungsentscheids führt die Vorinstanz aus, hinsichtlich der allgemeinen Lage international Schutzberechtigter brächten die Beschwerdeführenden nichts vor, was nicht bereits im ersten Entscheid des SEM respektive im vorangehenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts berücksichtigt worden sei. Sodann mache die Beschwerdeführerin geltend, sie sei in Griechenland Opfer sexueller Gewalt geworden und befürchte, bei einer Rückkehr wiederum solcher ausgesetzt zu sein. Griechenland sei jedoch ein Rechtsstaat, welcher das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW; SR 0.108) sowie die Istanbul-Konvention ratifiziert habe. Recherchen zur Situation von Opfern sexueller Gewalt in Griechenland hätten ergeben, dass dort zahlreiche Unterstützungsangebote existierten. Die verschiedenen Anlaufstellen würden neben Rechtsberatungen auch psychosoziale Unterstützung und Hilfe betreffend den Zugang zu medizinischer Versorgung und adäquater Unterbringung anbieten. Die griechischen Sicherheitsbehörden seien als schutzfähig und schutzwillig zu erachten und Übergriffe könnten zur Anzeige gebracht werden, allenfalls mithilfe spezialisierter Organisationen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Griechenland angemessene medizinische, rechtliche oder soziale Unterstützung erhalten könne. Dabei obliege es ihr, die geltend gemachten Vorfälle bei den zuständigen Behörden anzuzeigen. Es werde nicht verkannt, dass sie Angst vor der Polizei habe. Sie habe aber nicht dargelegt, dass sie sich um Schutz bemüht respektive sich, allenfalls mithilfe einer karitativen Organisation, an eine entsprechende Stelle gewandt hätte. In Bezug auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden führt das SEM aus, es erachte den medizinischen Sachverhalt - trotz ausstehender Termine - als ausreichend erstellt. Die geschilderten sowie in den medizinischen Unterlagen dokumentierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführenden seien nicht von einer derartigen Schwere und im Hinblick auf die benötigten Behandlungen nicht derart spezifisch, dass eine Rückführung nach Griechenland einen Verstoss gegen internationale Verpflichtungen der Schweiz bedeuten respektive eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde. Es gebe keine ausreichenden Indizien für das Bestehen von besonders schwerwiegenden Erkrankungen, welche in Griechenland nicht adäquat behandelt werden könnten, so dass bei einer Rückkehr mit einer schwerwiegenden, raschen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands zu rechnen wäre. Mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien die Beschwerdeführenden nicht als äusserst vulnerable Personen im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einzustufen. Zudem habe das Gericht den Wegweisungsvollzug für Personen mit einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und/oder einer depressiven Episode in zahlreichen Urteilen bestätigt. Die von den Beschwerdeführenden benötigten Medikamente, darunter Antidepressiva und Anxiolytika, seien auch in Griechenland erhältlich, wobei sie als international schutzberechtigte Personen denselben Zugang zur medizinischen Versorgung hätten wie griechische Staatsangehörige. Das SEM gehe davon aus, dass die griechischen Behörden eine adäquate medizinische Behandlung gewährleisten und die Beschwerdeführenden ihre gesundheitlichen Probleme auch nach einer Rückkehr behandeln lassen könnten. Ferner liege derzeit keine akute Suizidalität vor. Selbst wenn sich angesichts einer anstehenden Überstellung eine suizidale Krise manifestieren sollte, stelle dies gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung kein Vollzugshindernis dar. Insgesamt lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 17. April 2025 beseitigen könnten, weshalb das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen sei. 6.2 In der Beschwerde wird einleitend festgehalten, aus der umfangreichen medizinischen Dokumentation gehe hervor, dass sich beide Beschwerdeführenden fortlaufend in psychiatrischer respektive ärztlicher Behandlung befänden und nach wie vor erheblicher Abklärungs- und Behandlungsbedarf bestehe. Ihr Zustand habe sich seit dem Erlass des Wiedererwägungsentscheids weiter verschlechtert. Die Beschwerdeführerin habe während einer psychiatrischen Behandlungssitzung eine schwere Panikattacke mit Bewusstlosigkeit erlitten und sich wenige Tage später (...) selbst Verletzungen an der (...) zugefügt. Sie äussere weiterhin konkrete Suizidgedanken für den Fall einer Rückführung nach Griechenland und ihre psychischer Zustand bleibe fragil. Zudem sei sie während ihrer stationären Behandlung nach einem Suizidversuch erstmals in der Lage gewesen, von sexueller Gewalt sowie Misshandlungen durch Polizeikräfte in Griechenland zu berichten. Diese hätten sie bei Durchsuchungen an den Brüsten und im Intimbereich berührt. Zudem sei sie einmal am Strand aufgegriffen worden, wobei die Polizisten sie angewiesen hätten, ihre Hose auszuziehen, und sie in der Folge berührt hätten. Diese Gewalterfahrungen hätten zu einer ausgeprägten Angst vor Kontakt mit der Polizei und staatlichen Behörden geführt. Zu den psychischen Erkrankungen kämen diverse somatische Beschwerden hinzu und seit kurzem bestehe der Verdacht auf einen (...), weshalb weitere Untersuchungen stattfänden. Der Beschwerdeführer sei psychisch ebenfalls stark belastet und werde psychiatrisch behandelt. Kürzlich sei er schwer gestürzt und habe sich am (...) verletzt, weshalb er (...) und in seiner Mobilität stark eingeschränkt sei. Dies wirke sich auch auf seine Ehefrau aus, da er für sie bislang eine zentrale Stütze im Alltag gewesen sei. Die Situation für Schutzberechtigte in Griechenland sei anhaltend schlecht und es bestehe faktisch kein Zugang zu Sozialleistungen, medizinischer Versorgung und psychologischer Unterstützung. Bei einer Rückkehr sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden obdachlos würden und die dringend erforderliche medizinische Behandlung nicht erhielten. Die Vorinstanz verweise auf diverse Unterstützungsstrukturen für Schutzberechtigte. Die Rechtsvertretung habe diese überprüft und zahlreiche NGO, Beratungsstellen sowie staatlich unterstützte Zentren in Griechenland kontaktiert und nach ihren Unterstützungsmöglichkeiten gefragt. Von den angefragten Stellen hätten zunächst nur drei geantwortet und ein paar weitere auf Nachfrage hin. Die überwiegende Mehrheit habe trotz wiederholter Kontaktaufnahme nicht reagiert. Teilweise hätten die auffindbaren E-Mail-Adressen nicht funktioniert und für gewisse Organisationen hätten trotz umfangreicher Recherchen keine Kontaktangaben gefunden werden können. Dies zeige, dass die theoretische Existenz von Unterstützungsangeboten nicht bedeute, dass diese tatsächlich zugänglich seien. Faktisch seien zahlreiche Stellen nicht erreichbar. Wenn selbst Fachpersonen mit (griechischen) Sprachkenntnissen Probleme hätten, entsprechende Angebote ausfindig zu machen, sei es nicht realistisch, dass sich vulnerable Personen wie die Beschwerdeführenden selbständig Zugang zu diesen Strukturen verschaffen könnten. Weiter ergebe sich aus den eingegangenen Antworten, dass NGO die staatlichen Defizite nicht kompensieren könnten. Die vorhandenen Ressourcen seien begrenzt und könnten den tatsächlichen Bedarf nicht decken. Die von den Beschwerde-führenden benötigte Hilfe, namentlich Unterkunft sowie psychiatrische und medizinische Behandlungen, könnten durch Unterstützungsangebote nicht sichergestellt werden. Die Vorinstanz ignoriere zudem, dass in jüngerer Zeit zahlreiche karitative Angebote, darunter Frauenhäuser, wegen anhaltender Finanzierungslücken hätten schliessen müssen. Sodann würden diverse Berichte zeigen, dass sexualisierte Gewalt in der griechischen Polizei ein Problem darstelle und es immer wieder zu Übergriffen komme. Misshandlungen von Frauen durch staatliche Akteure in Griechenland seien seit Jahren dokumentiert und bei den Erlebnissen der Beschwerdeführerin handle es sich nicht um einen isolierten Einzelfall. Vor diesem Hintergrund bestehe ein reales Risiko, dass die Beschwerdeführenden aufgrund des de facto fehlenden Zugangs zu Unterkunft, Sozialleistungen, zum Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung in Griechenland einer Verletzung von Art. 3 EMRK ausgesetzt wären. Es sei deshalb auf ihr Asylgesuch einzutreten. Sollte diesem Antrag nicht entsprochen werden, sei der Vollzug der Wegweisung als unzulässig zu erachten. Eine Unterbrechung ihrer Behandlung beziehungsweise der fehlende tatsächliche Zugang zu erforderlichen medizinischen Behandlungen in Griechenland würde mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer gravierenden Verschlechterung ihres Gesundheitszustands führen. Namentlich bei der Beschwerdeführerin als Opfer sexualisierter Gewalt sei von einem erheblichen Suizidrisiko auszugehen. Zusätzlich verletze der Wegweisungsvollzug verschiedene Verpflichtungen der Schweiz aus dem CEDAW. Schliesslich habe das SEM die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der Wegweisungsvollzug von besonders schutzbedürftigen Personen nach Griechenland grundsätzlich unzumutbar sei, nicht angemessen berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin weise eine aussergewöhnlich hohe Vulnerabilität auf und die Rückführung in ein Land, wo ein wesentlicher Teil ihrer traumatischen Erfahrungen erfolgt sei, berge ein erhebliches Risiko einer Retraumatisierung und weiterer psychischer Dekompensation. Auch der Beschwerdeführer leide an einer PTBS und anderen psychischen Beschwerden sowie erheblichen körperlichen Einschränkungen. In Griechenland hätten sie unter prekären Bedingungen gelebt und es sei ihnen nicht gelungen, stabile Lebensverhältnisse aufzubauen. Sie verfügten dort auch nicht über ein tragfähiges Beziehungsnetz, welches sie unterstützen könnte. Besonders für vulnerable Personen bestehe faktisch keine existenzsichernde Versorgung. Es erscheine unrealistisch, dass sich die Beschwerdeführenden selbständig Zugang zu einem fragmentierten, schwer erreichbaren und unzureichend leistungsfähigen Unterstützungssystem verschaffen könnten, insbesondere angesichts ihres Gesundheitszustands. 7. Zur Hauptsache wird in der Beschwerde beantragt, es sei auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden einzutreten. Das SEM weist indessen zu Recht darauf hin, dass sich diesbezüglich an der Sachlage seit dem ordentlichen Verfahren nichts Massgebliches geändert hat. Die sehr hohe Schwelle für die Feststellung einer Unzulässigkeit, welche der Europäische Gerichtshof (EuGH) definiert hat (vgl. dazu die Verweise auf die Rechtsprechung des EuGH im Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 10.4) ist - wie nachfolgend aufgezeigt wird - nicht erreicht, wobei dies gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unter dem Aspekt des Wegweisungsvollzugs zu behandeln ist (vgl. a.a.O. E. 10 und 11). Gründe, die ein wiedererwägungsweises Eintreten auf das Asylgesuch rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund ist auf den betreffenden Beschwerdeantrag nicht einzutreten. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug in Bezug auf Griechenland zu prüfen. 8.2 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht nach wie vor davon ausgeht, der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sei grundsätzlich - mit einer Ausnahme betreffend besonders verletzliche Personen - als zulässig und zumutbar zu erachten (vgl. dazu Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11 und statt vieler Urteil des BVGer F-3074/2026 vom 5. Mai 2026 E. 3.1 f.). In seinem jüngeren Referenzurteil D-2590/2025 vom 11. September 2025 hat sich das Gericht erneut mit der Situation von Schutzberechtigten in Griechenland befasst und seine Rechtsprechung im Hinblick auf Familien mit Kindern präzisiert. Dabei wurde unter anderem festgehalten, dass von in Griechenland schutzberechtigten Personen erwartet werden könne und dürfe, dass sie konkrete Anstrengungen unternehmen, um sich in der Aufnahmegesellschaft zu integrieren und bei Bedarf an staatliche Einrichtungen oder karitative Organisationen zu wenden. Einzig der Verweis auf schwierige Aufnahme- und Lebensbedingungen genüge nicht, um den Wegweisungsvollzug unzulässig oder unzumutbar erscheinen zu lassen (vgl. a.a.O. E. 9.8). Soweit die Beschwerdeführenden in ihren Eingaben auf die allgemeine Situation von Schutzberechtigten in Griechenland verweisen, können sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es ist nicht dargetan, dass sich die Lage in Griechenland in einem Ausmass verschlechtert hätte, welche ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf die Verfügung vom 17. April 2025 rechtfertigen könnte. 8.3 8.3.1 Sodann hat sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem vorangehenden Urteil D-3093/2025 vom 30. Juni 2025 im Fall der Beschwerdeführenden bereits zur Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geäussert und es kann grundsätzlich auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden. Das Gericht ist dabei insbesondere auf ihre Lebensbedingungen in Griechenland sowie ihren Gesundheitszustand eingegangen, zumal bereits im ordentlichen Verfahren zahlreiche medizinische Akten vorlagen, darunter neben Abklärungen zu somatischen Beschwerden auch diverse Berichte zu ihrem psychischen Zustand (vgl. dazu SEM-Akten [...]-22, 23, 30-34, 42-46, 49-65, 68, 71, 72, 74, 75, 78-83, 85-100, 104-106). Zudem wurde bereits im ersten Verfahren berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin geltend machte, Polizisten hätten sie anlässlich von Durchsuchungen unangemessen berührt respektive sie sei in diesem Zusammenhang Opfer sexueller Gewalt geworden (vgl. Urteil D-3093/2025 vom 30. Juni 2025 E. 7.1 und 7.3). Es wurde erwogen, dass sie zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht habe, diese Übergriffe angezeigt zu haben. Weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten gehe hervor, dass die griechischen Polizei- und Justizbehörden systematisch oder gezielt auf die Verfolgung von Übergriffen durch Dritte - einschliesslich bei den Behörden beschäftigte Personen - gegenüber ausländischen Personen verzichten würden. Die Beschwerdeführerin könne sich daher bei Bedarf an die zuständigen griechischen Behörden wenden (vgl. a.a.O. E. 10.4.5). 8.3.2 Das Gericht stellt fest, dass es nicht zutrifft, dass im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens erstmals vorgebracht wurde, die Beschwerdeführerin sei in Griechenland Opfer von (sexuellen) Übergriffen durch die Polizei geworden, auch wenn die betreffenden Angaben nun präzisiert respektive ergänzt wurden. Das SEM weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass es sich bei Griechenland um einen Rechtsstaat handelt und die griechischen Behörden als schutzfähig und schutzwillig zu erachten seien. Es wird nicht verkannt, dass negative Erfahrungen mit den (Polizei-)Behörden es den Betroffenen erschweren, eine Anzeige zu erstatten. Dennoch ist nicht davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erlebnisse sowie ihres angeschlagenen (psychischen) Gesundheitszustands nicht möglich wäre, allfällige Übergriffe bei den zuständigen Behörden zur Anzeige zu bringen. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung kann angenommen werden, dass sie bei Bedarf auch Unterstützung von einer der zahlreichen Organisationen zum Schutz von Opfern geschlechtsspezifischer Gewalt erhalten könnte. Aus dem Umstand, dass verschiedene Stellen auf eine allgemeine Anfrage per E-Mail von AsyLex nicht reagiert hätten, lässt sich nicht ableiten, dass diese auch auf ein konkretes Unterstützungsersuchen einer betroffenen Person vor Ort hin nicht tätig würden. Aus den Akten sowie den vereinzelten Antworten an AsyLex geht weiter hervor, dass insbesondere die Beratung - wozu auch Hilfe bei der Einreichung einer Anzeige oder das Verweisen an die zuständige Stelle zu zählen ist - zu den angebotenen Dienstleistungen mehrerer Organisationen zählt. Auch wenn die Kapazitäten der einzelnen Stellen beschränkt sind, bedeutet dies nicht, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich wäre, allenfalls benötigte Unterstützung zu erhalten. Ferner ist davon auszugehen, dass sie in diesem Zusammenhang auch von ihrem Ehemann zumindest moralisch unterstützt werden kann. Insgesamt ist festzustellen, dass hinsichtlich der geltend gemachten Gewalterfahrungen der Beschwerdeführerin in Griechenland keine wiedererwägungsrechtlich erhebliche Veränderung des Sachverhalts vorliegt. 8.3.3 In Bezug auf die gerügte Verletzung der Bestimmungen des CEDAW ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Die Normen dieses Übereinkommens sind zwar für die völkerrechtskonforme Auslegeng des innerstaatlichen Rechts von Bedeutung (vgl. BGE 137 I 305 E. 3.2), richten sich jedoch in erster Linie an die Legislative, die Politik und die Gesellschaft (vgl. dazu etwa Urteil des BVGer E-4202/2024 vom 18. Juli 2024 E. 8.2.4 m.w.H.). 8.3.4 Die Beschwerdeführenden begründen ihr Wiedererwägungsgesuch in wesentlichen Teilen mit der Verschlechterung ihres Gesundheitszustands. Zu den bereits im ordentlichen Verfahren dokumentierten gesundheitlichen Problemen komme eine weitere psychische Destabilisierung hinzu. Zudem liege im Fall des Beschwerdeführers eine erhebliche Einschränkung der Mobilität nach einem Unfall vor und bei der Beschwerde-führerin bestehe der Verdacht auf einen (...). In Bezug auf die letztgenannten Gesundheitsprobleme ist festzustellen, dass diese bis zum heutigen Zeitpunkt nicht durch ärztliche Berichte dokumentiert sind. Dem neusten Verlaufsbericht der (...) betreffend die Beschwerdeführerin vom 27. Mai 2026 lässt sich entnehmen, dass als Hauptdiagnose eine (komplexe) PTBS und als Nebendiagnosen schwere depressive Episoden ohne psychotische Symptome sowie (...) vorliegen. Als somatische Diagnosen werden Adipositas Grad III, arterielle Hypertonie sowie (...) aufgeführt. Die behandelnde Psychologin empfiehlt, auf eine Abschiebung zu verzichten, da die Patientin nicht der psychischen und physischen Verfassung sei, das Land zu verlassen. Bei einer Rückkehr nach Griechenland drohe aufgrund der Retraumatisierung eine schwere Dekompensation und Zustandsverschlechterung mit dem Risiko eines weiteren Suizidversuchs. Hinsichtlich des Beschwerdeführers liegt ein Austrittsbericht der (...) vom 22. Januar 2026 vor, welcher als Hauptdiagnose ebenfalls PTBS und als Nebendiagnose schwere depressive Episoden ohne psychotische Symptome sowie ein (...) nennt (vgl. SEM-Akte [...]-15/3). Ebenso wurde ihn betreffend eine Terminbestätigung vom 14. April 2026 für eine Sprechstunde betreffend Schmerztherapie und eine Einladung zum Erstgespräch beim Ambulatorium der (...) auf den 1. Mai 2026 eingereicht. 8.3.5 Der weitaus grösste Teil der bestätigten Diagnosen war bereits im ordentlichen Verfahren bekannt. Entsprechend ausführlich sind die diesbezüglichen Erwägungen des SEM sowie des Bundesverwaltungsgerichts in der Verfügung vom 17. April 2025 (vgl. dort Ziff. III/2., S. 11 f.) respektive im Urteil D-3093/2025 vom 30. Juni 2025 (vgl. dort E. 8.3, 10.4.6 und 11.5). Insbesondere unter Berücksichtigung des angeschlagenen psychischen Zustands beider Beschwerdeführenden kamen die Asylbehörden dennoch zum Schluss, dass diese - ohne ihre Gesundheitsprobleme verharmlosen zu wollen - nicht als besonders schutzbedürftige Personen im Sinne der Rechtsprechung anzusehen seien und erforderliche Behandlungen und Therapien auch in Griechenland erhalten könnten (vgl. dazu Urteil D-3093/2025 vom 30. Juni 2025 E. 11.5.3). Zwischenzeitlich war die Beschwerdeführerin im Sommer 2025 infolge eines Suizidversuchs rund einen Monat hospitalisiert, während sie in der Folge anhaltend von der (...) Psychiatrie ambulant betreut wurde. Auch der Beschwerdeführer befand sich von Ende August 2025 bis im Januar 2026 in ambulanter Behandlung bei der (...) Psychiatrie und wurde im Mai 2026 erneut zu einem entsprechenden Erstgespräch vorgeladen. Für eine ausführlichere Darstellung des Inhalts der im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens eingereichten ärztlichen Berichte wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die angefochtene Verfügung verwiesen (vgl. dort S. 5 ff.). Festzuhalten bleibt, dass sich die Hauptdiagnosen seit dem ordentlichen Verfahren nicht verändert haben. Zwar scheint während der ambulanten psychiatrischen Therapie keine massgebliche Verbesserung des Zustands erreicht worden zu sein. Es kann aber auch nicht von einer erheblichen Verschlechterung ausgegangen werden, welche die Beschwerdeführenden - anders als noch im Zeitpunkt des Urteils D-3093/2025 vom 30. Juni 2025 - als besonders vulnerable Personen im Sinne des Referenzurteils des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 erscheinen lassen würde. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung der behaupteten, bislang jedoch nicht bestätigten (...) des Beschwerdeführers sowie des möglichen Verdachts auf einen (...) bei der Beschwerdeführerin. Dabei wird keineswegs verkannt, dass sie gesundheitlich angeschlagen sind und in absehbarer Zukunft weiterhin medizinische Behandlungen benötigen dürften. Es ist jedoch davon auszugehen, dass diese auch in Griechenland erhältlich und ihnen tatsächlich zugänglich sind. Das Bundesverwaltungsgericht geht nach wie vor davon aus, dass Griechenland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und die Beschwerdeführenden als Schutzberechtigte grundsätzlich unter den gleichen Bedingungen wie griechische Staatsangehörige Zugang zur Gesundheitsversorgung haben (vgl. dazu auch Referenzurteil des BVGer D-2590/2026 vom 11. September 2025 E. 9.7.1). Es ist auch nicht anzunehmen, ihr Gesundheitszustand sei derart fragil, dass es ihnen faktisch nicht möglich wäre, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte einzufordern und etwa erforderliche medizinische Behandlungen in Anspruch zu nehmen. 8.3.6 Soweit in der Beschwerde sowie den psychiatrischen Berichten betreffend die Beschwerdeführerin eine erhöhte Suizidgefahr im Falle einer Rückführung nach Griechenland erwähnt wird, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Schliesslich könnte für die Zeit vor und während der Rückreise nach Griechenland einer allfälligen Verschlechterung des psychischen Zustandes medikamentös und mit einer persönlichen Betreuung begegnet werden. Die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten schweizerischen Behörden werden sodann die griechischen Behörden gegebenenfalls vor der Durchführung der Wegweisung über die besonderen medizinischen Bedürfnisse der Beschwerdeführenden zu informieren und diesen Umständen bei der Bestimmung geeigneter Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen haben. Schliesslich steht es den Beschwerdeführenden frei, von den Möglichkeiten der Rückkehrhilfe Gebrauch zu machen, beispielsweise im Hinblick auf benötigte Medikamente (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 8.3.7 Auch wenn nicht in Abrede zu stellen ist, dass eine Eingliederung der Beschwerdeführenden in die sozialen Strukturen Griechenlands als Personen mit internationalem Schutzstatus mit Erschwernissen verbunden sein könnte, vermögen ihre Vorbringen im Wiedererwägungsverfahren die hohen Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. Es darf von ihnen auch unter Berücksichtigung ihrer psychischen und physischen Beeinträchtigungen erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Nichtregierungsorganisationen können ihnen in dieser Hinsicht behilflich sein, wobei an dieser Einschätzung auch die Abklärungen der Rechtsvertretung nichts zu ändern vermögen. 8.3.8 Bei dieser Ausgangslage ist deshalb festzustellen, dass es sich bei den Beschwerdeführenden auch unter Berücksichtigung der nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens erfolgten Entwicklung nicht um besonders vulnerable Personen handelt, welchen die Rückkehr nach Griechenland nicht zuzumuten wäre. 8.4 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Garantien bei den griechischen Behörden (vgl. dazu etwa Referenzurteil D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 9.10), weshalb der entsprechende sub-subeventualiter gestellte Antrag abzuweisen ist. 8.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich als möglich, zumal die griechischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben (vgl. dazu bereits Urteil des BVGer D-3093/2025 vom 30. Juni 2025 Bst. A.f und E. 12).
9. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen einer wiedererwägungsrechtlich relevanten Veränderung der Aktenlage verneint und entsprechend das Wiedererwägungsgesuch abgewiesen sowie seine ursprüngliche Verfügung für rechtskräftig und vollstreckbar erklärt. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.
10. In der Beschwerde wird sodann gerügt, die Vorinstanz habe das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Unrecht abgewiesen (vgl. dort Ziff. 94). Gemäss Art. 111d Abs. 1 AsylG erhebt das SEM eine Gebühr, sofern es ein Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Sollte die gesuchstellende Partei bedürftig sein und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen, wird sie von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit (vgl. Art. 111d Abs. 2 AsylG). Das SEM stellt sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden sei mangels Vorliegens einer Fürsorgebestätigung nicht belegt, weshalb die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege (respektive die Beiordnung eines Rechtsbeistands) nicht erfüllt seien (vgl. dort Ziff. II). Bei den Beschwerdeführenden handelte es sich zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs um Asylsuchende mit einem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid, welche einem Arbeitsverbot unterliegen und überdies aktenkundig gesundheitlich angeschlagen sind. Bei dieser Sachlage hätte es sich gerechtfertigt, dass die Vorinstanz sie bei allfälligen Zweifeln an der prozessualen Bedürftigkeit auffordert, einen entsprechenden Nachweis vorzulegen, was sie jedoch unterlassen hat. Aufgrund der Aktenlage ist indessen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden sowohl bei Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs als auch zum aktuellen Zeitpunkt mittellos sind. Das Gesuch war auch nicht als zum vornherein aussichtslos zu erachten. Die Voraussetzungen von Art. 111d Abs. 2 AsylG wären somit erfüllt gewesen, weshalb das SEM das betreffende Gesuch zu Unrecht abgewiesen hat.
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Dispositivziffern 1, 2 und 5 nicht zu beanstanden ist, weshalb die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist. In Bezug auf die Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege sowie den Kostenentscheid ist die Beschwerde indes gutzuheissen. Die Ziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden antragsgemäss von der Bezahlung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu befreien.
12. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 8. Juni 2026 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Zudem wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 13. 13.1 Angesichts der Abweisung der Beschwerde wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist jedoch auf das Erheben von Verfahrenskosten zu verzichten, nachdem die Begehren nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen waren und aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist. 13.2 Nachdem der Kostenentscheid der Vorinstanz aufgehoben wird, ist diesbezüglich von einem teilweisen Obsiegen der Beschwerdeführenden auszugehen und es ist ihnen eine anteilsmässige Parteientschädigung zuzusprechen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. dazu Art. 9-13 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist die vom SEM auszurichtende Parteientschädigung auf Fr. 200.- festzusetzen. 13.3 Weiter wurde beantragt, den Beschwerdeführenden sei gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Sowohl bei Wiedererwägungs- als auch bei Mehrfachgesuchen ist die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands nach Art. 102m Abs. 1 AsylG jedoch ausgeschlossen (vgl. Art. 102m Abs. 2 AsylG). Stattdessen kann einer Partei gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ein Anwalt oder eine Anwältin bestellt werden, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich ist. In Verfahren, welche - wie vorliegend - vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind indessen strenge Massstäbe an die unentgeltliche Rechtsverbeiständung anzusetzen (vgl. BGE 122 I 8 E. 2c). Praxisgemäss wird diese nur gewährt, wenn ein Fall in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten aufweist. Davon ist vorliegend nicht auszugehen und in der Beschwerde wird dies auch nicht dargetan, weshalb das Gesuch um amtliche Verbeiständung abzuweisen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Dispositivziffern 1, 2 und 5 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Kostenentscheids gutgeheissen. Die Dispositivziffern 3 und 4 der Verfügung vom 1. Mai 2026 werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden von der Bezahlung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu befreien.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 200.- auszurichten.
5. Das Gesuch um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin wird abgewiesen.
6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand: