Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Sachverhalt
A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) suchte am 10. Dezember 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 16. Oktober 2025 bereits in Griechenland um Asyl ersucht hatte. A.b Das Staatssekretariat für Migration (SEM; nachfolgend: Vorinstanz) ersuchte die griechischen Behörden am 12. Dezember 2025 gestützt auf die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) und auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik vom 28. August 2006 über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. Die griechischen Behörden stimmten der Rückübernahme am 21. Dezember 2025 zu und teilten mit, die Beschwerdeführerin sei am 4. November 2025 als Flüchtling anerkannt worden und verfüge über eine bis am 3. November 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung. A.c Am 20. Januar 2026 führte die Vorinstanz mit der Beschwerdeführerin das Gespräch zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat durch. A.d Mit Verfügung vom 28. April 2026 (am folgenden Tag eröffnet) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. B. Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 30. April 2026 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Vorinstanz anzuweisen, im Rahmen des ordentlichen Verfahrens auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei festzustellen, dass eine Überstellung unzulässig und unzumutbar (Art. 83 AIG) sei und es sei ihr Schutz im Sinn einer vorläufigen Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass es sich bei Griechenland - als Mitglied der Europäischen Union (EU) - um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt, die Beschwerdeführerin in Griechenland als Flüchtling anerkannt wurde und die Zustimmung der griechischen Behörden zur Rückübernahme vorliegt. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat zu Recht in Anwendung von Art. 44 erster Satz AsylG die Wegweisung angeordnet. Der Antrag auf Anweisung der Vorinstanz, im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens aus das Asylgesuch einzutreten, ist abzuweisen.
E. 3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 44 zweiter Satz AsylG).
E. 3.1 In Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 3 AIG) hat die Vorinstanz korrekt erwogen, dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105), des Abkommens über die Recht-stellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen völkerrechtlichen Ver-pflichtungen grundsätzlich nachkommt, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken und Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, wes-halb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2586/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 f.). Dabei hat die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt.
E. 3.2 Sodann hat die Vorinstanz in Bezug auf die Zumutbarkeit des Vollzugs korrekt erwogen, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat gemäss Art. 83 Abs. 5 zweiter Satz AIG in der Regel zumutbar ist, dass diese gesetzliche Vermutung mit Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen gilt und dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, diese Vermutung umzustossen, da sie keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorbringt, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3 ff.). Dabei hat sie die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf den fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung, Unterkunft, Nahrungsmitteln, Arbeitsmöglichkeiten sowie insbesondere ihre gesundheitlichen Leiden (Kopfschmerzen, Erkältungssymptome, vaginale Entzündung, Prämenstruelles Syndrom, unregelmässiger Menstruationszyklus, leichte Hörminderung durch Druck in den Ohren, nächtliche Fussschmerzen) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz zutreffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen und ausgeführt, dass es der Beschwerdeführerin möglich ist, sich für eine Unterkunft, Sozialleistungen und allfällig benötigte medizinische Behandlungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und von diesen die erforderliche Hilfe einzufordern.
E. 3.3 Entgegen ihren Vorbringen gelingt es der Beschwerdeführerin auch auf Beschwerdeebene nicht, die zuvor erwähnte Regelvermutung umzustossen. Soweit sie vorbringt, sie werde in Griechenland von einem Verwandten gesucht, welcher sie in der Türkei vergewaltigt habe, ist darauf hinzuweisen, dass Griechenland ein Rechtsstaat mit funktionierenden Justiz- und Polizeibehörden ist, von dessen Schutzwille und -fähigkeit bezüglich Übergriffen Dritter ausgegangen werden darf beziehungsweise muss (vgl. zuletzt Urteil des BVGer F-2707/2026 vom 22. April 2026 E. 4.2.2 m.H.). Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin geht nicht hervor, dass sie sich diesbezüglich an die griechischen Behörden gewandt hätte. Sodann hat sie nicht hinreichend dargetan, dass sie sich in Griechenland erfolglos um eine adäquate Eingliederung bemüht hätte. Den Akten sind keinerlei auf einen langfristigen Aufenthalt in Griechenland ausgerichtete Bemühungen seitens der Beschwerdeführerin zu entnehmen. Ihrem Einwand, sie sei aufgrund einer Traumatisierung dazu gar nicht in der Lage gewesen, ist entgegenzuhalten, dass das Vorliegen einer solchen gänzlich unbelegt blieb. Vor diesem Hintergrund ist nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin während ihres rund einmonatigen Aufenthalts in Griechenland darum bemüht gewesen ist, ihre dortige Situation langfristig zu verbessern. Vielmehr ist sie eigenen Aussagen zufolge nur nach Griechenland gereist, um in den Besitz von Reisepapieren für die Weiterreise zu gelangen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar.
E. 3.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben.
E. 3.5 Wie vorgängig dargelegt, sind die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme nicht erfüllt, weshalb der Eventualantrag auf Gewährung einer solchen abzuweisen ist.
E. 4 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 5 Die Begehren erweisen sich als von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist. Die Kosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 6 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv: nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Nathalie Schmidlin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3074/2026 Urteil vom 5. Mai 2026 Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner; Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Marek Wieruszewski, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 28. April 2026 / N (...). Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) suchte am 10. Dezember 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 16. Oktober 2025 bereits in Griechenland um Asyl ersucht hatte. A.b Das Staatssekretariat für Migration (SEM; nachfolgend: Vorinstanz) ersuchte die griechischen Behörden am 12. Dezember 2025 gestützt auf die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) und auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik vom 28. August 2006 über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. Die griechischen Behörden stimmten der Rückübernahme am 21. Dezember 2025 zu und teilten mit, die Beschwerdeführerin sei am 4. November 2025 als Flüchtling anerkannt worden und verfüge über eine bis am 3. November 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung. A.c Am 20. Januar 2026 führte die Vorinstanz mit der Beschwerdeführerin das Gespräch zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat durch. A.d Mit Verfügung vom 28. April 2026 (am folgenden Tag eröffnet) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. B. Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 30. April 2026 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Vorinstanz anzuweisen, im Rahmen des ordentlichen Verfahrens auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei festzustellen, dass eine Überstellung unzulässig und unzumutbar (Art. 83 AIG) sei und es sei ihr Schutz im Sinn einer vorläufigen Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass es sich bei Griechenland - als Mitglied der Europäischen Union (EU) - um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt, die Beschwerdeführerin in Griechenland als Flüchtling anerkannt wurde und die Zustimmung der griechischen Behörden zur Rückübernahme vorliegt. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat zu Recht in Anwendung von Art. 44 erster Satz AsylG die Wegweisung angeordnet. Der Antrag auf Anweisung der Vorinstanz, im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens aus das Asylgesuch einzutreten, ist abzuweisen. 3. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 44 zweiter Satz AsylG). 3.1. In Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 3 AIG) hat die Vorinstanz korrekt erwogen, dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105), des Abkommens über die Recht-stellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen völkerrechtlichen Ver-pflichtungen grundsätzlich nachkommt, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken und Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, wes-halb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2586/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 f.). Dabei hat die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. 3.2. Sodann hat die Vorinstanz in Bezug auf die Zumutbarkeit des Vollzugs korrekt erwogen, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat gemäss Art. 83 Abs. 5 zweiter Satz AIG in der Regel zumutbar ist, dass diese gesetzliche Vermutung mit Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen gilt und dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, diese Vermutung umzustossen, da sie keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorbringt, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3 ff.). Dabei hat sie die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf den fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung, Unterkunft, Nahrungsmitteln, Arbeitsmöglichkeiten sowie insbesondere ihre gesundheitlichen Leiden (Kopfschmerzen, Erkältungssymptome, vaginale Entzündung, Prämenstruelles Syndrom, unregelmässiger Menstruationszyklus, leichte Hörminderung durch Druck in den Ohren, nächtliche Fussschmerzen) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz zutreffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen und ausgeführt, dass es der Beschwerdeführerin möglich ist, sich für eine Unterkunft, Sozialleistungen und allfällig benötigte medizinische Behandlungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und von diesen die erforderliche Hilfe einzufordern. 3.3. Entgegen ihren Vorbringen gelingt es der Beschwerdeführerin auch auf Beschwerdeebene nicht, die zuvor erwähnte Regelvermutung umzustossen. Soweit sie vorbringt, sie werde in Griechenland von einem Verwandten gesucht, welcher sie in der Türkei vergewaltigt habe, ist darauf hinzuweisen, dass Griechenland ein Rechtsstaat mit funktionierenden Justiz- und Polizeibehörden ist, von dessen Schutzwille und -fähigkeit bezüglich Übergriffen Dritter ausgegangen werden darf beziehungsweise muss (vgl. zuletzt Urteil des BVGer F-2707/2026 vom 22. April 2026 E. 4.2.2 m.H.). Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin geht nicht hervor, dass sie sich diesbezüglich an die griechischen Behörden gewandt hätte. Sodann hat sie nicht hinreichend dargetan, dass sie sich in Griechenland erfolglos um eine adäquate Eingliederung bemüht hätte. Den Akten sind keinerlei auf einen langfristigen Aufenthalt in Griechenland ausgerichtete Bemühungen seitens der Beschwerdeführerin zu entnehmen. Ihrem Einwand, sie sei aufgrund einer Traumatisierung dazu gar nicht in der Lage gewesen, ist entgegenzuhalten, dass das Vorliegen einer solchen gänzlich unbelegt blieb. Vor diesem Hintergrund ist nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin während ihres rund einmonatigen Aufenthalts in Griechenland darum bemüht gewesen ist, ihre dortige Situation langfristig zu verbessern. Vielmehr ist sie eigenen Aussagen zufolge nur nach Griechenland gereist, um in den Besitz von Reisepapieren für die Weiterreise zu gelangen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar. 3.4. Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben. 3.5. Wie vorgängig dargelegt, sind die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme nicht erfüllt, weshalb der Eventualantrag auf Gewährung einer solchen abzuweisen ist.
4. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
5. Die Begehren erweisen sich als von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist. Die Kosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
6. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv: nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Nathalie Schmidlin Versand: