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F-2707/2026

F-2707/2026

Bundesverwaltungsgericht · 2026-04-22 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Sachverhalt

A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) suchte am 13. Januar 2026 zusammen mit ihrer minderjährigen Tochter B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin 1 mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass letztere am 8. Oktober 2024 in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte und ihr dort am 14. März 2025 internationaler Schutz gewährt worden war. A.b Am 23. Januar 2026 führte die Vorinstanz mit der Beschwerdeführerin 1 das Gespräch zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat durch. A.c Am 26. Januar 2026 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) und auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik vom 28. August 2006 über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR0.142.113.729) um Rückübernahme der Beschwerdeführerinnen. Die griechischen Behörden stimmten der Rückübernahme am 12. Februar 2026 zu und teilten mit, die Beschwerdeführerinnen seien am 14. März 2025 als Flüchtlinge anerkannt worden und verfügten über vom 14. März 2025 bis zum 13. März 2028 gültige Aufenthaltsbewilligungen. A.d Am 19. Februar 2026 wurde mit der Beschwerdeführerin 1 eine Anhörung über ihre potenzielle Eigenschaft als Opfer von Menschenhandel («Anhörung Menschenhandel») durchgeführt. Ihr wurde am Ende der Anhörung mitgeteilt, dass keine Anhaltspunkte für Menschenhandel bestünden und sie hinsichtlich der Weigerung, sie als Opfer zu betrachten und ihr eine Erholungs- und Bedenkzeit einzuräumen, eine Zwischenverfügung verlangen könne. Im Anschluss an die Anhörung räumte die Vorinstanz den Beschwerdeführerinnen am 20. Februar 2026 eine Frist bis zum 27. Februar 2026 ein, um den Erlass einer entsprechenden Zwischenverfügung zu beantragen. Die Beschwerdeführerinnen erklärten am 27. Februar 2026 explizit den Verzicht. A.e Mit Verfügung vom 9. April 2026 - gleichentags eröffnet - trat die Vor-instanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland sowie deren Vollzug an. B. Mit Rechtsmitteleingabe vom 16. April 2026 gelangten die Beschwerdeführerinnen an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragten die Beschwerdeführerinnen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2 Insofern die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive der Begründungspflicht rügen, ist festzustellen, dass sich diese Rügen als unbegründet erweisen. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid alle wesentlichen Vorbringen berücksichtigt und diese sodann einer Würdigung unterzogen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich bei ihrem Entscheid auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (BGE 143 III 65 E. 5.2). Allein der Umstand, dass die Vorinstanz nach Würdigung der Parteivorbringen zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführerinnen kam, stellt keine Gehörs-verletzung dar, sondern beschlägt die Frage der materiell-rechtlichen Würdigung der Sache. Schliesslich hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen, so dass eine sachgerechte Anfechtung offenkundig möglich war, wie die vorliegende Beschwerde zeigt. Die beantragte Rückweisung an die Vor-instanz fällt vor diesem Hintergrund ausser Betracht.

E. 3 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass es sich bei Griechenland - als Mitglied der Europäischen Union (EU) - um einen Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt, die Beschwerdeführerinnen in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt wurden, dort über gültige Aufenthaltsbewilligungen verfügen und die Zustimmung der griechischen Behörden zur Rückübernahme vorliegt. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten und hat zu Recht in Anwendung von Art. 44 erster Satz AsylG die Wegweisung angeordnet.

E. 4 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 44 zweiter Satz AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz hat in Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 3 AIG) korrekt erwogen, dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken und Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2586/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 f.). Schliesslich hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass auch das Kindeswohl dem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht. Angesichts der fehlenden zu erwartenden Bemühungen (s. hierzu E. 4.2 nachfolgend) sind nämlich keine Umstände ersichtlich, aufgrund derer das vorrangig zu berücksichtigende Kindesinteresse (Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107]) seitens des Staates missachtet zu werden droht. Dabei hat die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt.

E. 4.2.1 Sodann hat die Vorinstanz in Bezug auf die Zumutbarkeit des Vollzugs korrekt erwogen, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat gemäss Art. 83 Abs. 5 zweiter Satz AIG in der Regel zumutbar ist und dass diese gesetzliche Vermutung auch für vulnerable Personen gilt. Im Rahmen der bei Familien mit Kindern erforderlichen Abwägung sämtlicher konkreten Umstände des Einzelfalls (Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch, ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen bzw. versucht haben, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen) ist sie zu Recht zum Schluss gekommen, dass es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen sei, die genannte Legalvermutung umzustossen, da diese keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorbringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten würden (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3 ff.). Dabei hat das SEM die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen im Hinblick auf fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung, Unterkunft, Arbeit, Kinderbetreuung, Sprachunterricht und Bildung sowie insbesondere auch deren gesundheitlichen Leiden (Schlafprobleme infolge Stress bzw. Angst, Unterleibsschmerzen, Anämie [Beschwerdeführerin 1]) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Ferner hat die Vor-instanz zutreffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen und ausgeführt, dass es den Beschwerdeführerinnen möglich ist, sich für eine Unterkunft, Sozialleistungen und allfällig benötigte medizinische Behandlungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und von diesen die erforderliche Hilfe einzufordern.

E. 4.2.2 Entgegen ihren Vorbringen gelingt es den Beschwerdeführerinnen auch auf Beschwerdeebene nicht, hinreichend darzutun, dass sie sich in Griechenland erfolglos um eine adäquate Eingliederung bemüht hätten. Den Akten sind keine ernsthaften, auf einen langfristigen Aufenthalt in Griechenland ausgerichtete Bemühungen seitens der Beschwerdeführerin 1 zu entnehmen, zumal ihre diesbezüglichen Ausführungen als weitestgehend unsubstanziiert zu qualifizieren sind und sie gemäss eigenen Aussagen lediglich «mindestens fünf Mal» zu Hilfsorganisationen für Immigranten gegangen sein will. Schliesslich bleiben die diesbezüglichen Bemühungen gänzlich unbelegt. Vor diesem Hintergrund ist nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin 1 darum bemüht gewesen ist, ihre Situation und diejenige ihrer Tochter in Griechenland langfristig zu verbessern. Vielmehr ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerinnen knapp zehn Monate (aussagegemäss am 12. Januar 2026) nach der Schutzgewährung (14. März 2025) aus Griechenland ausgereist sind. Was die von der Beschwerdeführerin 1 vorgebrachten sexuellen Belästigungen respektive Übergriffe anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass diese Vorbringen respektive die Befürchtung, künftig sexueller Gewalt ausgesetzt zu sein, einem Wegweisungsvollzug per se nicht entgegenstehen. So ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Griechenland ein Rechtsstaat mit einer funktionierenden Polizeibehörde ist, von dessen Schutzwille und -fähigkeit bezüglich Übergriffen Dritter ausgegangen werden darf beziehungsweise muss (vgl. Urteil des BVGer E-9576/2025 vom 22. Dezember 2025 E. 6.2.4). Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin 1 geht nicht hervor, dass sie sich wegen der Belästigungen durch den neuen Partner ihrer Mutter respektive den Schlepper an die griechischen Behörden gewandt hätte. Es ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass sich den Aussagen der Beschwerdeführerin 1 anlässlich der Anhörung Menschenhandel keine Hinweise entnehmen lassen, dass sie bei einer Rückkehr nach Griechenland erneute Übergriffe durch die genannten Personen zu befürchten hätte, zumal sie den Kontakt zu ihnen nach eigenen Angaben vollständig abgebrochen hat. Insbesondere wurde sie nach dem Verlassen der gemeinsamen Unterkunft vom Partner der Mutter von diesem nicht weiter behelligt, und der Schlepper liess sie ohne Schwierigkeiten allein von Lyon in die Schweiz reisen. Ohne die durch die Beschwerdeführerin erlittenen Vorfälle verharmlosen zu wollen, kann sie sich bei Bedarf an die zuständigen Stellen wenden, was ihr denn auch zuzumuten ist. In diesem Zusammenhang ist auf die umfangreichen Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, wonach über eine 24-Stunden Hotline der griechischen Behörden Beratungen angeboten werden sowie mehrere Beratungszentren existieren, die Opfern von geschlechterspezifischer Gewalt Unterstützung gewähren. Zudem bestehen landesweit insgesamt 19 Frauenhäuser, welche Betroffenen eine sichere Unterkunft sowie unter anderem auch zusätzliche psychosoziale Unterstützung und Rechtsberatung anbieten (vgl. Urteil des BVGer E-9788/2025 vom 16. März 2026 E. 6.2.4 m.H.). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich vor diesem Hintergrund als zumutbar.

E. 4.3 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung als möglich zu qualifizieren (Art. 83 Abs. 2 AIG), da die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerinnen ausdrücklich zugestimmt haben und letztere über bis 13. März 2028 gültige Aufenthaltsbewilligungen verfügen.

E. 4.4 Wie vorgängig dargelegt, sind die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme nicht erfüllt.

E. 5 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 9. April 2026 nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 6.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos geworden erweist.

E. 6.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen waren. Die Verfahrenskosten sind den unterliegenden Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Andrea Beeler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2707/2026 Urteil vom 22. April 2026 Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiberin Andrea Beeler. Parteien

1. A._______, geboren (...),

2. B._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), beide vertreten durch Stephanie Fluri, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 9. April 2026 / (...). Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) suchte am 13. Januar 2026 zusammen mit ihrer minderjährigen Tochter B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin 1 mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass letztere am 8. Oktober 2024 in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte und ihr dort am 14. März 2025 internationaler Schutz gewährt worden war. A.b Am 23. Januar 2026 führte die Vorinstanz mit der Beschwerdeführerin 1 das Gespräch zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat durch. A.c Am 26. Januar 2026 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) und auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik vom 28. August 2006 über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR0.142.113.729) um Rückübernahme der Beschwerdeführerinnen. Die griechischen Behörden stimmten der Rückübernahme am 12. Februar 2026 zu und teilten mit, die Beschwerdeführerinnen seien am 14. März 2025 als Flüchtlinge anerkannt worden und verfügten über vom 14. März 2025 bis zum 13. März 2028 gültige Aufenthaltsbewilligungen. A.d Am 19. Februar 2026 wurde mit der Beschwerdeführerin 1 eine Anhörung über ihre potenzielle Eigenschaft als Opfer von Menschenhandel («Anhörung Menschenhandel») durchgeführt. Ihr wurde am Ende der Anhörung mitgeteilt, dass keine Anhaltspunkte für Menschenhandel bestünden und sie hinsichtlich der Weigerung, sie als Opfer zu betrachten und ihr eine Erholungs- und Bedenkzeit einzuräumen, eine Zwischenverfügung verlangen könne. Im Anschluss an die Anhörung räumte die Vorinstanz den Beschwerdeführerinnen am 20. Februar 2026 eine Frist bis zum 27. Februar 2026 ein, um den Erlass einer entsprechenden Zwischenverfügung zu beantragen. Die Beschwerdeführerinnen erklärten am 27. Februar 2026 explizit den Verzicht. A.e Mit Verfügung vom 9. April 2026 - gleichentags eröffnet - trat die Vor-instanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland sowie deren Vollzug an. B. Mit Rechtsmitteleingabe vom 16. April 2026 gelangten die Beschwerdeführerinnen an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragten die Beschwerdeführerinnen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

2. Insofern die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive der Begründungspflicht rügen, ist festzustellen, dass sich diese Rügen als unbegründet erweisen. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid alle wesentlichen Vorbringen berücksichtigt und diese sodann einer Würdigung unterzogen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich bei ihrem Entscheid auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (BGE 143 III 65 E. 5.2). Allein der Umstand, dass die Vorinstanz nach Würdigung der Parteivorbringen zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführerinnen kam, stellt keine Gehörs-verletzung dar, sondern beschlägt die Frage der materiell-rechtlichen Würdigung der Sache. Schliesslich hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen, so dass eine sachgerechte Anfechtung offenkundig möglich war, wie die vorliegende Beschwerde zeigt. Die beantragte Rückweisung an die Vor-instanz fällt vor diesem Hintergrund ausser Betracht. 3. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass es sich bei Griechenland - als Mitglied der Europäischen Union (EU) - um einen Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt, die Beschwerdeführerinnen in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt wurden, dort über gültige Aufenthaltsbewilligungen verfügen und die Zustimmung der griechischen Behörden zur Rückübernahme vorliegt. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten und hat zu Recht in Anwendung von Art. 44 erster Satz AsylG die Wegweisung angeordnet.

4. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 44 zweiter Satz AsylG). 4.1 Die Vorinstanz hat in Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 3 AIG) korrekt erwogen, dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken und Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2586/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 f.). Schliesslich hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass auch das Kindeswohl dem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht. Angesichts der fehlenden zu erwartenden Bemühungen (s. hierzu E. 4.2 nachfolgend) sind nämlich keine Umstände ersichtlich, aufgrund derer das vorrangig zu berücksichtigende Kindesinteresse (Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107]) seitens des Staates missachtet zu werden droht. Dabei hat die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. 4.2 4.2.1 Sodann hat die Vorinstanz in Bezug auf die Zumutbarkeit des Vollzugs korrekt erwogen, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat gemäss Art. 83 Abs. 5 zweiter Satz AIG in der Regel zumutbar ist und dass diese gesetzliche Vermutung auch für vulnerable Personen gilt. Im Rahmen der bei Familien mit Kindern erforderlichen Abwägung sämtlicher konkreten Umstände des Einzelfalls (Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch, ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen bzw. versucht haben, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen) ist sie zu Recht zum Schluss gekommen, dass es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen sei, die genannte Legalvermutung umzustossen, da diese keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorbringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten würden (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3 ff.). Dabei hat das SEM die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen im Hinblick auf fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung, Unterkunft, Arbeit, Kinderbetreuung, Sprachunterricht und Bildung sowie insbesondere auch deren gesundheitlichen Leiden (Schlafprobleme infolge Stress bzw. Angst, Unterleibsschmerzen, Anämie [Beschwerdeführerin 1]) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Ferner hat die Vor-instanz zutreffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen und ausgeführt, dass es den Beschwerdeführerinnen möglich ist, sich für eine Unterkunft, Sozialleistungen und allfällig benötigte medizinische Behandlungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und von diesen die erforderliche Hilfe einzufordern. 4.2.2 Entgegen ihren Vorbringen gelingt es den Beschwerdeführerinnen auch auf Beschwerdeebene nicht, hinreichend darzutun, dass sie sich in Griechenland erfolglos um eine adäquate Eingliederung bemüht hätten. Den Akten sind keine ernsthaften, auf einen langfristigen Aufenthalt in Griechenland ausgerichtete Bemühungen seitens der Beschwerdeführerin 1 zu entnehmen, zumal ihre diesbezüglichen Ausführungen als weitestgehend unsubstanziiert zu qualifizieren sind und sie gemäss eigenen Aussagen lediglich «mindestens fünf Mal» zu Hilfsorganisationen für Immigranten gegangen sein will. Schliesslich bleiben die diesbezüglichen Bemühungen gänzlich unbelegt. Vor diesem Hintergrund ist nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin 1 darum bemüht gewesen ist, ihre Situation und diejenige ihrer Tochter in Griechenland langfristig zu verbessern. Vielmehr ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerinnen knapp zehn Monate (aussagegemäss am 12. Januar 2026) nach der Schutzgewährung (14. März 2025) aus Griechenland ausgereist sind. Was die von der Beschwerdeführerin 1 vorgebrachten sexuellen Belästigungen respektive Übergriffe anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass diese Vorbringen respektive die Befürchtung, künftig sexueller Gewalt ausgesetzt zu sein, einem Wegweisungsvollzug per se nicht entgegenstehen. So ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Griechenland ein Rechtsstaat mit einer funktionierenden Polizeibehörde ist, von dessen Schutzwille und -fähigkeit bezüglich Übergriffen Dritter ausgegangen werden darf beziehungsweise muss (vgl. Urteil des BVGer E-9576/2025 vom 22. Dezember 2025 E. 6.2.4). Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin 1 geht nicht hervor, dass sie sich wegen der Belästigungen durch den neuen Partner ihrer Mutter respektive den Schlepper an die griechischen Behörden gewandt hätte. Es ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass sich den Aussagen der Beschwerdeführerin 1 anlässlich der Anhörung Menschenhandel keine Hinweise entnehmen lassen, dass sie bei einer Rückkehr nach Griechenland erneute Übergriffe durch die genannten Personen zu befürchten hätte, zumal sie den Kontakt zu ihnen nach eigenen Angaben vollständig abgebrochen hat. Insbesondere wurde sie nach dem Verlassen der gemeinsamen Unterkunft vom Partner der Mutter von diesem nicht weiter behelligt, und der Schlepper liess sie ohne Schwierigkeiten allein von Lyon in die Schweiz reisen. Ohne die durch die Beschwerdeführerin erlittenen Vorfälle verharmlosen zu wollen, kann sie sich bei Bedarf an die zuständigen Stellen wenden, was ihr denn auch zuzumuten ist. In diesem Zusammenhang ist auf die umfangreichen Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, wonach über eine 24-Stunden Hotline der griechischen Behörden Beratungen angeboten werden sowie mehrere Beratungszentren existieren, die Opfern von geschlechterspezifischer Gewalt Unterstützung gewähren. Zudem bestehen landesweit insgesamt 19 Frauenhäuser, welche Betroffenen eine sichere Unterkunft sowie unter anderem auch zusätzliche psychosoziale Unterstützung und Rechtsberatung anbieten (vgl. Urteil des BVGer E-9788/2025 vom 16. März 2026 E. 6.2.4 m.H.). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich vor diesem Hintergrund als zumutbar. 4.3 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung als möglich zu qualifizieren (Art. 83 Abs. 2 AIG), da die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerinnen ausdrücklich zugestimmt haben und letztere über bis 13. März 2028 gültige Aufenthaltsbewilligungen verfügen. 4.4 Wie vorgängig dargelegt, sind die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme nicht erfüllt.

5. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 9. April 2026 nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos geworden erweist. 6.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen waren. Die Verfahrenskosten sind den unterliegenden Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Andrea Beeler Versand: