Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Sachverhalt
A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) suchte am 31. März 2026 zusammen mit seiner Ehefrau B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) und den Kindern C._______ (geb. 2016 [nachfolgend: Beschwerdeführerin 3]) und D._______ (geb. 2025 [nachfolgend: Beschwerdeführer 4]) in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 am 31. Januar 2025 in Griechenland aufgegriffen worden waren, am 11. Februar 2025 dort Asylgesuche eingereicht hatten sowie dass ihnen dort am 20. Juni 2025 internationaler Schutz gewährt worden war. A.b Am 2. April 2026 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) und auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik vom 28. August 2006 über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR0.142.113.729) um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. A.c Am 10. April 2026 führte die Vorinstanz mit dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 die Gespräche zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat durch. A.d Am 17. April 2026 stimmten die griechischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführenden zu und teilten mit, dass die Beschwerdeführenden 1-3 am 20. Juni 2025 als Flüchtlinge anerkannt worden seien und über bis 19. Juni 2028 gültige Aufenthaltsbewilligungen verfügen würden. Der Beschwerdeführer 4 sei am 23. September 2025 als Flüchtling anerkannt worden und verfüge über eine bis 22. September 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung. A.e Mit Verfügung vom 26. August 2026 - eröffnet gleichentags - trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland sowie deren Vollzug an. B. B.a Mit Rechtsmitteleingabe vom 2. September 2026 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, aus das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subsubeventualiter seien von den griechischen Behörden spezifische Garantien hinsichtlich Unterbringung und medizinischer Versorgung einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. B.b Mit Eingabe vom 3. September 2026 ergänzten die Beschwerdeführenden ihre Beschwerde.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde - vorbehältlich der nachfolgenden Erwägung 1.2 - einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG), und die Vorinstanz hat diese nicht entzogen (Art. 55 Abs. 3 VwVG e contrario). Auf die Anträge, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen respektive es sei ein superprovisorischer Vollzugsstopp zu verfügen, ist demnach nicht einzutreten.
E. 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2 Der in der Rechtsmitteleingabe gestellte Rückweisungsantrag ist unbegründet. Die Vorinstanz hat entgegen der Annahme der Beschwerdeführenden den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt. Sie hat ihre persönliche Situation, insbesondere ihre familiäre, wirtschaftliche und gesundheitliche Situation abgeklärt. Dass die Beschwerdeführenden die Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht teilen, stellt keine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung dar. Auch dem Kindeswohl hat die Vor-instanz genügend Rechnung getragen (vgl. nachfolgend E. 4.2.1). Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 3 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass es sich bei Griechenland - als Mitglied der Europäischen Union (EU) - um einen Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt, die Beschwerdeführenden in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt wurden, dort über gültige Aufenthaltsbewilligungen verfügen und die Zustimmung der griechischen Behörden zur Rückübernahme der Familie vorliegt. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten und hat zu Recht in Anwendung von Art. 44 erster Satz AsylG die Wegweisung angeordnet.
E. 4 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 44 zweiter Satz AsylG).
E. 4.1.1 Die Vorinstanz hat in Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 3 AIG) korrekt erwogen, dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken und Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2586/2025 vom 11. Sep-tember 2025 E. 8.1 f.). Dabei hat sie die Vorbringen der Beschwerdeführenden berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt.
E. 4.1.2 Die in der Beschwerdeschrift zitierten Berichte und Ausführungen zur schwierigen Situation in Griechenland vermögen an dieser Würdigung nichts zu ändern. Insofern die Beschwerdeführenden erneut geltend machen, die Beschwerdeführerin 2 sei in Griechenland bedroht worden, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass Griechenland ein Rechtsstaat ist, der über einen funktionierenden Polizei- und Justizapparat verfügt (vgl. Urteil des BVGer E-9576/2025 vom 22. Dezember 2025 E. 6.2.4). Die vorgebrachte subjektive Furcht der Beschwerdeführerin 2, dass ihr Ex-Mann sie in Griechenland behelligen könnte, ist zwar durchaus nachvollziehbar. Es gibt aber keine konkreten Anhaltspunkte, dass diese Furcht objektiv begründet wäre. Den Beschwerdeführenden ist es zuzumuten, im Falle einer künftigen Bedrohungslage die dortige Schutzinfrastruktur in Anspruch zu nehmen und sich gegebenenfalls zur Einforderung ihrer Rechte an die nächsthöhere Instanz wenden, allenfalls auch mithilfe einer NGO vor Ort. Auch aus dem Vorbringen, sie seien bei ihrer Einreise nach Griechenland Gewalt durch die Polizei ausgesetzt gewesen, vermögen sie nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Es wird zwar nicht verkannt, dass negative Erfahrungen mit den (Polizei-)Behörden es den Betroffenen erschweren können, sich an diese zu wenden respektive eine Anzeige zu erstatten. Allein der Umstand, dass es in der Vergangenheit zu einem Fehlverhalten einzelner Polizeibeamter gekommen sein soll, lässt jedoch nicht den Schluss zu, die griechischen Behörden seien generell weder schutzwillig noch schutzfähig. Dies gilt umso mehr, als den Beschwerdeführenden auch hinsichtlich eines allfälligen Fehlverhaltens von Polizeibeamten die Möglichkeit offensteht, dieses den übergeordneten Stellen zu melden und gegebenenfalls den Rechtsweg zu beschreiten. Es ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer 1 gemäss eigenen Angaben bereits in ein solches Verfahren involviert war. Konkrete Anhaltspunkte, dass den Beschwerdeführenden von den griechischen Behörden der notwendige Schutz verwehrt worden wäre oder ihnen dieser bei künftiger Einleitung konkreter Schritte verwehrt werden würde, liegen allerdings nicht vor. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren.
E. 4.2.1 Die Vorinstanz hat in Bezug auf die Zumutbarkeit des Vollzugs korrekt erwogen, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat gemäss Art. 83 Abs. 5 zweiter Satz AIG in der Regel zumutbar ist und dass diese gesetzliche Vermutung auch für vulnerable Personen gilt. Im Rahmen der bei Familien mit Kindern erforderlichen Abwägung sämtlicher konkreten Umstände des Einzelfalls (Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch, ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen bzw. versucht haben, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen) ist sie zu Recht zum Schluss gekommen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen sei, diese Vermutung umzustossen, da sie keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorbringen, wonach sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten würden (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3 ff.). Dabei hat sie die Vorbringen der Beschwerdeführenden im Hinblick auf einen angeblich fehlenden Zugang zu Unterkunft, Arbeitsmöglichkeiten, finanzieller Unterstützung, Schulbildung für die Kinder sowie deren aktuelle gesundheitliche Probleme (namentlich Schwangerschaft [...], Verdacht auf dissoziative Krampfanfälle, posttraumatische Belastungsstörung sowie Perikarditis, Asthma bronchiale, Migräne, Eisenmangelanämie und beidseitiger Astigmatismus [Beschwerdeführerin 2]) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Ferner hat die Vorinstanz zutreffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen, wobei an dieser Stelle festzuhalten ist, dass die von ihr zitierte Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. September 2011 (Qualifikationsrichtlinie) am 12. Juni 2026 durch die Verordnung [EU] 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (Qualifikationsverordnung) abgelöst wurde, welche die entsprechenden Verpflichtungen enthält. In diesem Kontext hat die Vorinstanz zu Recht ausgeführt, dass es den Beschwerdeführenden möglich ist, sich für eine Unterkunft, Sozialleistungen und allfällig benötigte medizinische Behandlungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und erforderliche Hilfe einzufordern. Schliesslich hat sie zu Recht festgehalten, dass auch das Kindeswohl dem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht. Auch angesichts der fehlenden zu erwartenden Bemühungen sind nämlich keine Umstände ersichtlich, aufgrund derer das vorrangig zu berücksichtigende Kindesinteresse (Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, KRK) einer Rückführung der Beschwerdeführenden 3 und 4 entgegenstehen könnte, zumal diese erst seit kurzer Zeit in der Schweiz weilen und gemeinsam mit ihren Eltern nach Griechenland reisen können respektive werden.
E. 4.2.2 Entgegen ihren Vorbringen gelingt es den Beschwerdeführenden auch auf Beschwerdeebene nicht, hinreichend darzutun, dass sie sich in Griechenland erfolglos um eine adäquate Eingliederung bemüht haben. Aus den Akten gehen keine Integrationsbemühungen hervor. Hinsichtlich der geltend gemachten Unkenntnis der griechischen Sprache sind keinerlei konkrete Anstrengungen zum Spracherwerb ersichtlich. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass es durchaus auch für erwachsene Schutzberechtigte Bildungsangebote gibt, um die Sprachkenntnisse zu fördern (vgl. Urteil des BVGer D-8198/2025 vom 31. Dezember 2025 E. 8.2). Für die erst auf Rechtsmittelebene erhobene Behauptung, die griechischen Behörden seien schuld daran, dass die Beschwerdeführerin 3 in Griechenland nicht habe die Schule besuchen können, reichen die Beschwerdeführenden keinerlei Belege ein. Diesbezüglich entsteht der Eindruck, dass mit einer nachgeschobenen Ergänzung des Sachverhalts versucht wird, die Würdigung durch die Vorinstanz zu entkräften. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden 9 Monate nach der Schutzgewährung aus Griechenland ausgereist sind respektive von Anfang an vor hatten, von dort aus weiterzureisen (Beschwerdeführer 1). Dies müssen sie sich entgegenhalten lassen. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass zur Einholung individueller Garantien seitens der griechischen Behörden (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5728/2024 vom 18. September 2024 E. 9.4 m.w.H.), weshalb der entsprechende subsubeventualiter gestellte Antrag abzuweisen ist. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar.
E. 4.3 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben und letztere dort über gültige Aufenthaltsbewilligungen verfügen.
E. 4.4 Gemäss den vorstehenden Erwägungen sind die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme nicht erfüllt.
E. 5 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 26. August 2026 nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 6.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist.
E. 6.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen waren. Die Verfahrenskosten sind den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1000.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Andrea Beeler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6141/2026 Urteil vom 16. September 2026 Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richter Sebastian Kempe; Gerichtsschreiberin Andrea Beeler. Parteien
1. A._______, geb. (...),
2. B._______, geb. (...),
3. C._______, geb. (...),
4. D._______, geb. (...), alle Afghanistan, c/o (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 26. August 2026 / N (...). Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) suchte am 31. März 2026 zusammen mit seiner Ehefrau B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) und den Kindern C._______ (geb. 2016 [nachfolgend: Beschwerdeführerin 3]) und D._______ (geb. 2025 [nachfolgend: Beschwerdeführer 4]) in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 am 31. Januar 2025 in Griechenland aufgegriffen worden waren, am 11. Februar 2025 dort Asylgesuche eingereicht hatten sowie dass ihnen dort am 20. Juni 2025 internationaler Schutz gewährt worden war. A.b Am 2. April 2026 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) und auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik vom 28. August 2006 über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR0.142.113.729) um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. A.c Am 10. April 2026 führte die Vorinstanz mit dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 die Gespräche zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat durch. A.d Am 17. April 2026 stimmten die griechischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführenden zu und teilten mit, dass die Beschwerdeführenden 1-3 am 20. Juni 2025 als Flüchtlinge anerkannt worden seien und über bis 19. Juni 2028 gültige Aufenthaltsbewilligungen verfügen würden. Der Beschwerdeführer 4 sei am 23. September 2025 als Flüchtling anerkannt worden und verfüge über eine bis 22. September 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung. A.e Mit Verfügung vom 26. August 2026 - eröffnet gleichentags - trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland sowie deren Vollzug an. B. B.a Mit Rechtsmitteleingabe vom 2. September 2026 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, aus das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subsubeventualiter seien von den griechischen Behörden spezifische Garantien hinsichtlich Unterbringung und medizinischer Versorgung einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. B.b Mit Eingabe vom 3. September 2026 ergänzten die Beschwerdeführenden ihre Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde - vorbehältlich der nachfolgenden Erwägung 1.2 - einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG), und die Vorinstanz hat diese nicht entzogen (Art. 55 Abs. 3 VwVG e contrario). Auf die Anträge, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen respektive es sei ein superprovisorischer Vollzugsstopp zu verfügen, ist demnach nicht einzutreten. 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2. Der in der Rechtsmitteleingabe gestellte Rückweisungsantrag ist unbegründet. Die Vorinstanz hat entgegen der Annahme der Beschwerdeführenden den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt. Sie hat ihre persönliche Situation, insbesondere ihre familiäre, wirtschaftliche und gesundheitliche Situation abgeklärt. Dass die Beschwerdeführenden die Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht teilen, stellt keine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung dar. Auch dem Kindeswohl hat die Vor-instanz genügend Rechnung getragen (vgl. nachfolgend E. 4.2.1). Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass es sich bei Griechenland - als Mitglied der Europäischen Union (EU) - um einen Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt, die Beschwerdeführenden in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt wurden, dort über gültige Aufenthaltsbewilligungen verfügen und die Zustimmung der griechischen Behörden zur Rückübernahme der Familie vorliegt. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten und hat zu Recht in Anwendung von Art. 44 erster Satz AsylG die Wegweisung angeordnet.
4. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 44 zweiter Satz AsylG). 4.1 4.1.1 Die Vorinstanz hat in Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 3 AIG) korrekt erwogen, dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken und Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2586/2025 vom 11. Sep-tember 2025 E. 8.1 f.). Dabei hat sie die Vorbringen der Beschwerdeführenden berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. 4.1.2 Die in der Beschwerdeschrift zitierten Berichte und Ausführungen zur schwierigen Situation in Griechenland vermögen an dieser Würdigung nichts zu ändern. Insofern die Beschwerdeführenden erneut geltend machen, die Beschwerdeführerin 2 sei in Griechenland bedroht worden, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass Griechenland ein Rechtsstaat ist, der über einen funktionierenden Polizei- und Justizapparat verfügt (vgl. Urteil des BVGer E-9576/2025 vom 22. Dezember 2025 E. 6.2.4). Die vorgebrachte subjektive Furcht der Beschwerdeführerin 2, dass ihr Ex-Mann sie in Griechenland behelligen könnte, ist zwar durchaus nachvollziehbar. Es gibt aber keine konkreten Anhaltspunkte, dass diese Furcht objektiv begründet wäre. Den Beschwerdeführenden ist es zuzumuten, im Falle einer künftigen Bedrohungslage die dortige Schutzinfrastruktur in Anspruch zu nehmen und sich gegebenenfalls zur Einforderung ihrer Rechte an die nächsthöhere Instanz wenden, allenfalls auch mithilfe einer NGO vor Ort. Auch aus dem Vorbringen, sie seien bei ihrer Einreise nach Griechenland Gewalt durch die Polizei ausgesetzt gewesen, vermögen sie nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Es wird zwar nicht verkannt, dass negative Erfahrungen mit den (Polizei-)Behörden es den Betroffenen erschweren können, sich an diese zu wenden respektive eine Anzeige zu erstatten. Allein der Umstand, dass es in der Vergangenheit zu einem Fehlverhalten einzelner Polizeibeamter gekommen sein soll, lässt jedoch nicht den Schluss zu, die griechischen Behörden seien generell weder schutzwillig noch schutzfähig. Dies gilt umso mehr, als den Beschwerdeführenden auch hinsichtlich eines allfälligen Fehlverhaltens von Polizeibeamten die Möglichkeit offensteht, dieses den übergeordneten Stellen zu melden und gegebenenfalls den Rechtsweg zu beschreiten. Es ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer 1 gemäss eigenen Angaben bereits in ein solches Verfahren involviert war. Konkrete Anhaltspunkte, dass den Beschwerdeführenden von den griechischen Behörden der notwendige Schutz verwehrt worden wäre oder ihnen dieser bei künftiger Einleitung konkreter Schritte verwehrt werden würde, liegen allerdings nicht vor. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren. 4.2 4.2.1 Die Vorinstanz hat in Bezug auf die Zumutbarkeit des Vollzugs korrekt erwogen, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat gemäss Art. 83 Abs. 5 zweiter Satz AIG in der Regel zumutbar ist und dass diese gesetzliche Vermutung auch für vulnerable Personen gilt. Im Rahmen der bei Familien mit Kindern erforderlichen Abwägung sämtlicher konkreten Umstände des Einzelfalls (Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch, ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen bzw. versucht haben, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen) ist sie zu Recht zum Schluss gekommen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen sei, diese Vermutung umzustossen, da sie keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorbringen, wonach sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten würden (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3 ff.). Dabei hat sie die Vorbringen der Beschwerdeführenden im Hinblick auf einen angeblich fehlenden Zugang zu Unterkunft, Arbeitsmöglichkeiten, finanzieller Unterstützung, Schulbildung für die Kinder sowie deren aktuelle gesundheitliche Probleme (namentlich Schwangerschaft [...], Verdacht auf dissoziative Krampfanfälle, posttraumatische Belastungsstörung sowie Perikarditis, Asthma bronchiale, Migräne, Eisenmangelanämie und beidseitiger Astigmatismus [Beschwerdeführerin 2]) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Ferner hat die Vorinstanz zutreffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen, wobei an dieser Stelle festzuhalten ist, dass die von ihr zitierte Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. September 2011 (Qualifikationsrichtlinie) am 12. Juni 2026 durch die Verordnung [EU] 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (Qualifikationsverordnung) abgelöst wurde, welche die entsprechenden Verpflichtungen enthält. In diesem Kontext hat die Vorinstanz zu Recht ausgeführt, dass es den Beschwerdeführenden möglich ist, sich für eine Unterkunft, Sozialleistungen und allfällig benötigte medizinische Behandlungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und erforderliche Hilfe einzufordern. Schliesslich hat sie zu Recht festgehalten, dass auch das Kindeswohl dem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht. Auch angesichts der fehlenden zu erwartenden Bemühungen sind nämlich keine Umstände ersichtlich, aufgrund derer das vorrangig zu berücksichtigende Kindesinteresse (Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, KRK) einer Rückführung der Beschwerdeführenden 3 und 4 entgegenstehen könnte, zumal diese erst seit kurzer Zeit in der Schweiz weilen und gemeinsam mit ihren Eltern nach Griechenland reisen können respektive werden. 4.2.2 Entgegen ihren Vorbringen gelingt es den Beschwerdeführenden auch auf Beschwerdeebene nicht, hinreichend darzutun, dass sie sich in Griechenland erfolglos um eine adäquate Eingliederung bemüht haben. Aus den Akten gehen keine Integrationsbemühungen hervor. Hinsichtlich der geltend gemachten Unkenntnis der griechischen Sprache sind keinerlei konkrete Anstrengungen zum Spracherwerb ersichtlich. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass es durchaus auch für erwachsene Schutzberechtigte Bildungsangebote gibt, um die Sprachkenntnisse zu fördern (vgl. Urteil des BVGer D-8198/2025 vom 31. Dezember 2025 E. 8.2). Für die erst auf Rechtsmittelebene erhobene Behauptung, die griechischen Behörden seien schuld daran, dass die Beschwerdeführerin 3 in Griechenland nicht habe die Schule besuchen können, reichen die Beschwerdeführenden keinerlei Belege ein. Diesbezüglich entsteht der Eindruck, dass mit einer nachgeschobenen Ergänzung des Sachverhalts versucht wird, die Würdigung durch die Vorinstanz zu entkräften. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden 9 Monate nach der Schutzgewährung aus Griechenland ausgereist sind respektive von Anfang an vor hatten, von dort aus weiterzureisen (Beschwerdeführer 1). Dies müssen sie sich entgegenhalten lassen. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass zur Einholung individueller Garantien seitens der griechischen Behörden (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5728/2024 vom 18. September 2024 E. 9.4 m.w.H.), weshalb der entsprechende subsubeventualiter gestellte Antrag abzuweisen ist. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar. 4.3 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben und letztere dort über gültige Aufenthaltsbewilligungen verfügen. 4.4 Gemäss den vorstehenden Erwägungen sind die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme nicht erfüllt.
5. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 26. August 2026 nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. 6.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist. 6.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen waren. Die Verfahrenskosten sind den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1000.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Andrea Beeler Versand: