Schengen-Visum
Sachverhalt
A. Am 5. Juli 2022 ersuchte die russische Staatsangehörige A._______ (geb. […]; Gesuchstellerin bzw. Beschwerdeführerin) bei der Schweizeri- schen Auslandsvertretung in Moskau um Ausstellung eines Schengen-Vi- sums für einen 25-tägigen Besuchsaufenthalt bei ihrer im Kanton B._______ lebenden Freundin C._______ (geb. […]; Gastgeberin) – einer guten Freundin und ehemaligen Arbeitskollegin ihrer in den Vereinigten Staaten lebenden Tochter D._______ (geb. […]; US-amerikanische Staats- angehörige; Tochter). B. Mit Formularverfügung vom 6. Juli 2022 wies die Schweizerische Vertre- tung in Moskau das Gesuch ab. Die Informationen bezüglich des Grundes und der Umstände des beabsichtigten Besuchsaufenthaltes erschienen nicht als hinreichend gesichert. C. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 26. Juli 2022 Einsprache beim SEM, worauf dieses die Gesuchsunterlagen zwecks Durchführung ergänzender Abklärungen und Stellungnahme an das Migrationsamt des Kantons B._______ übermittelte. D. Am 1. November 2022 wies das SEM die Einsprache ab. E. Gegen den Einspracheentscheid erhob die Beschwerdeführerin am
2. Dezember 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Erteilung des Visums; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache an das SEM zur Neubeurteilung zurückzuweisen. F. Mit Vernehmlassung vom 4. Januar 2023 schloss das SEM auf Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Entscheids rechtfertigen könn- ten.
F-5570/2022 Seite 3 G. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 18. Januar 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt. H. Mit Schreiben vom 19. Juli 2023 erkundigte sich die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht nach dem Verfahrensstand.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs.1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorangegangenen Einspracheverfah- ren teilgenommen und ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwi- schen abgelaufen ist, kann auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bun- desverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
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E. 3.1 Die Beschwerdeführerin moniert, die Vorinstanz habe gegen das in Art. 5 Abs. 1 BV verankerte Legalitätsprinzip verstossen, indem sie als Be- gründung das «Fehlen eines zwingend notwendigen Reisegrundes» ange- führt habe – kein Gesetz sehe eine solche Voraussetzung vor.
E. 3.2 Der Beschwerdeführerin ist darin zuzustimmen, dass ein «zwingend notwendiger Reisegrund» für die Erteilung eines Schengen-Visums nicht erforderlich ist; die gesuchstellende Person muss lediglich den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen (Art. 6 Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftsko- dex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]). Die Verweigerung des Visums kann somit nicht mit dem Fehlen eines «zwingend notwendigen Reisegrunds» begründet werden. Indessen stützt die Vorinstanz ihren Ent- scheid in erster Linie darauf, dass der Beschwerdeführerin im Herkunfts- land keine Verpflichtungen obliegen, welche sie dauerhaft an das Land bin- den würden (vgl. E. 6.1 hiernach). Eine Verletzung des Legalitätsprinzips ist daher zu verneinen.
E. 4 Dem angefochtenen Entscheid liegt das Gesuch einer russischen Staats- angehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Per- sonenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufent- haltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-As- soziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernom- men hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das Ausländer- und Integrati- onsgesetz (AIG, SR 142.20) und dessen Ausführungsbestimmungen ge- langen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkom- men keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AIG).
E. 5.1 Die Schweiz ist – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht ver- pflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten und entschei- det darüber, vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen, autonom (vgl. BVGE 2009/27 E. 3). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatli-
F-5570/2022 Seite 5 chen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Ein- reise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
E. 5.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen- Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit- raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku- mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Euro- päischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstel- lung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28.11.2018) erforderlich ist. Im Weiteren müssen Dritt- staatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Auf- enthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreisever- weigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ord- nung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internatio- nalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 SGK; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, Abl. L 243 vom 15.9.2009]).
E. 5.3 Eine drittstaatsangehörige Person muss für die fristgerechte Wieder- ausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 in fine; 2011/48 E. 4.5). Die Be- hörden haben daher unter Mitwirkung der drittstaatsangehörigen Person zu prüfen, ob diese für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Vi- sum wird verweigert, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts,
F-5570/2022 Seite 6 an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Ab- sicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gül- tigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK).
E. 5.4 Sind die erwähnten Voraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahme- fällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationa- len Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforder- lich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 5 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
E. 6 Aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der Vi- sumspflicht. Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral.
E. 6.1 Das SEM zweifelt an der anstandslosen Wiederausreise der Be- schwerdeführerin, was es zum einen mit den politischen und wirtschaftli- chen Verhältnissen in ihrem Heimatland begründet, zum anderen damit, dass ihr dort keine über das übliche Mass hinausgehende Verpflichtungen obliegen würden. Die Beschwerdeführerin stamme aus einem Land, aus welchem als Folge der dort in politischer und wirtschaftlicher Hinsicht herr- schenden Verhältnisse der Zuwanderungsdruck (gemeint: Auswande- rungsdruck) nach wie vor stark anhalte. Das Risiko einer nicht fristgerech- ten und anstandslosen Rückkehr sei ausserdem grundsätzlich als hoch einzustufen, wenn im europäischen Ausland bereits ein gewisses Bezie- hungsnetz vorhanden sei. Die Tatsache, dass sie vor Jahren bereits meh- rere Visa erhalten hatte, vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal sich ihre Situation zwischenzeitlich derart verändert haben könnte, dass nun eine definitive Ausreise aus Russland erwünscht wäre. Die Be- schwerdeführerin sei eine geschiedene pensionierte Frau, deren Kinder er- wachsen seien. Der Umstand, dass sie sich in ihrer Heimat um ihre Enkel- kinder kümmere, vermöge ebenfalls nichts an der Einschätzung zu ändern
– offenbar sei es möglich, diese Betreuung auch anders sicherzustellen, da sie immerhin für fünfzehn bis zwanzig Tage in die Schweiz einreisen wolle. Auch stelle das geplante Wiedersehen mit der Gastgeberin und ihrer Tochter keinen «zwingend notwendigen Reisegrund» dar.
F-5570/2022 Seite 7
E. 6.2 Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe ihren Le- bensmittelpunkt in Russland. Sie betreue ihre Enkelkinder, da ihr Sohn und dessen Frau berufstätig seien. Ausserdem sei es ihr Lieblingshobby, in lo- kalen Kindergärten mit einem Puppentheater aufzutreten. Ihre Tochter habe vier Jahre in der Schweiz gelebt und sich in dieser Zeit mit der Gast- geberin, die sie über die Arbeit kennengelernt habe, angefreundet. Nach dem Wegzug ihrer Tochter aus der Schweiz seien sie in Kontakt geblieben und hätten sich gegenseitig besucht. In der Folge habe auch sie – die Be- schwerdeführerin – die Gastgeberin kennengelernt und sich mit ihr ange- freundet. Als die in Russland lebende Mutter der Gastgeberin in den Jahren 2009/2010 schwer erkrankt sei, habe die Gastgeberin sie – die Beschwer- deführerin – oft kontaktiert und um Hilfe gebeten, zumal sie in der Nähe ihrer Mutter gewohnt habe. Sie habe sich um die Mutter gekümmert. Sie und ihre Tochter seien für die Gastgeberin schliesslich zu einem Teil der Familie geworden. Seit längerer Zeit hätten ihre Tochter und die Gastgeberin beabsichtigt, ein Wiedersehen mit ihr in der Schweiz zu organisieren. Dies sei aufgrund der pandemiebedingten Reisebeschränkungen und der Geburt der Zwillinge der Gastgeberin im Dezember 2020 bis anhin nicht möglich gewesen. Die Beschwerdeführerin sei von der Gastgeberin eingeladen worden, worauf- hin sie ein Schengen-Visum beantragt habe. Ihre Tochter könne schliess- lich als US-amerikanische Staatsangehörige ohne Weiteres in die Schweiz reisen – nicht hingegen nach Russland, wo sie sich aufgrund ihrer Staats- angehörigkeit «offensichtlichen politischen Risiken» aussetzen würde. Ferner liege eine Auswanderung in die Schweiz nicht im Interesse der Be- schwerdeführerin, zumal sich dadurch ihr sozialer Status und ihr Alltag «verschlechterten». Die Beschwerdeführerin sei sprachlich und kulturell mit Russland verbunden und verfüge als Rentnerin über eine staatlich ga- rantierte Einkommensquelle. Sie gehöre nicht zu jenen Gruppen, bei de- nen der Auswanderungsdruck als hoch zu bewerten sei – wie beispiels- weise junge Männer, die sich dem Wehrdienst entziehen wollten. Ausser- dem habe der Bundesrat, als er die Einreise für russische Touristen ab dem
2. Mai 2022 wieder gestattet habe, dies im vollen Wissen um die aktuelle politische und wirtschaftliche Situation Russlands getan. Zudem stünde es ihr jederzeit offen, ein «IR5-Parent of US Citizen»-Visum zu beantragen und auf legalem Weg zu ihrer Tochter in die Vereinigten Staaten auszu- wandern. Dass sie unter diesen Umständen illegal in die Schweiz emigrie- ren wollte, erscheine unglaubwürdig.
F-5570/2022 Seite 8 Folglich liege eine «(indirekte) Diskriminierung» vor, zumal die Ausführun- gen der Vorinstanz gegen Art. 8 Abs. 2 BV verstiessen. Der Antrag der Be- schwerdeführerin auf Erteilung eines Schengen-Visums sei aufgrund ihres Alters, ihres Zivilstandes und der Tatsache, dass sie keine minderjährigen Kinder habe, abgewiesen worden. Ihr werde aufgrund dieser ihre Identität ausmachenden, unabänderlichen – verpönten – Merkmale unterstellt, sie würde nicht anstandslos nach Russland zurückkehren. Dies verunmögli- che es ihr, jemals ein Schengen-Visum zu erhalten. Es könne «in Erman- gelung von anderen (gültigen) Verweigerungsgründen keine Visumsver- weigerung beschlossen werden». Die Würdigung ihrer Lebensumstände durch die Vorinstanz sei derart willkürlich, unvorhersehbar und nicht nach- vollziehbar, dass es ihr unmöglich sei, ihren Rückkehrwillen je rechts- genüglich zu beweisen. Die Vorinstanz habe somit gegen das Willkürverbot verstossen. Ausserdem seien ihr in den Jahren (…) bereits Schengen-Visa ausgestellt worden, wobei sie jedes Mal fristgerecht wieder ausgereist sei.
E. 7.1 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber tref- fen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ab- lauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalls zu wür- digen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wieder- ausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunfts- land der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreise- gesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirt- schaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfah- rungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1).
E. 7.2 Russland befindet sich seit dem Angriffskrieg auf die Ukraine in einer zunehmend unberechenbaren politischen und wirtschaftlichen Lage (vgl. < https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehin- weise/russland/reisehinweise-fuerrussland.html >, abgerufen am 14.08.2023). Die ohnehin schon strukturschwache russische Volkswirt- schaft leidet stark unter dem umfassenden westlichen Sanktionsregime
F-5570/2022 Seite 9 (< https://www.bpb.de/themen/europa/russland-analysen/nr- 426/516246/analyse-wirtschaftliche-entwicklung-durch-rueckschritt-zu- den-perspektiven-der-russischen-volkswirtschaft/ >, abgerufen am 14.08.2023). Dabei erweist sich die starke Fokussierung auf den Rohstoff- handel unter den aktuellen Rahmenbedingungen als besonders belastend. Seit jeher hemmt diese einseitige Ausrichtung der Wirtschaft wichtige insti- tutionelle und strukturelle Reformen und die damit verbundene Diversifizie- rung. Hinzu kommen die hohe Inflation, die staatlichen Mindereinnahmen sowie das Wachstum des militär-industriellen Komplexes. Obschon kurz- fristig die Inflation – auf hohem Niveau – durch eine gezielte Geldpolitik der russischen Zentralbank stabilisiert werden konnte und der BIP-Rückgang weniger hoch ausgefallen ist als während der Finanzkrise im Jahr 2008, sind die mittel- und langfristigen Prognosen als äusserst ungünstig zu be- werten (vgl. < https://data.oecd.org/chart/6Zdm > und < https://www.consi- lium.europa.eu/de/infographics/impact-sanctions-russian-economy/ >, ab- gerufen am 14.08.2023). Die schlechte wirtschaftliche Lage, die zuneh- mende politische Repression und Isolation sowie der schwindende Rück- halt in der Bevölkerung für den Ukraine-Krieg haben zu einem regelrechten demographischen Exodus – mehrheitlich junger, hochqualifizierter Männer
– geführt. Die Teilmobilmachung im September 2022 hat diese Entwicklung massgeblich verschärft.
E. 7.3 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen und Besuchern aus Russland allgemein als hoch einschätzt.
E. 8.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Um- stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des kon- kreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei sind in die Prognose über die Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, deren persönliche, familiäre und berufliche bzw. wirtschaftli- che Situation sowie deren Interessenlage miteinzubeziehen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispiels- weise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verant- wortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine be- sonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch einge- schätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). Zudem ist ein im Zielland Schweiz bestehendes, minimales soziales Beziehungsnetz aus
F-5570/2022 Seite 10 Verwandten oder Freunden ein wichtiges Element, das den Entscheid, dorthin auszuwandern, erleichtern kann. Angesichts der restriktiven Zulas- sungsregelung führt dies nicht selten zur Umgehung von ausländerrechtli- chen Bestimmungen, indem die Gesuchstellenden – einmal eingereist – versuchen, den Aufenthalt auf eine andere rechtliche Basis abzustützen (BVGE 2014/1 E. 6.2.2)
E. 8.2 Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang, die Vor- instanz verletze das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV, in- dem sie sich auf das (Renten-)Alter und den Zivilstand der Beschwerde- führerin sowie den Umstand, dass diese keine minderjährigen Kinder mehr habe, berufen habe. Dadurch sei es einer Person mit ihrem Profil nie mög- lich, ein Schengen-Visum zu erhalten. In der Tat wäre es zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte, ausschliesslich aufgrund bestimmter Persön- lichkeitsmerkmale, auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Vorliegend wurde jedoch im Rahmen einer Gesamtwürdi- gung auf die persönlichen Lebensumstände der Beschwerdeführerin Be- zug genommen, ohne sie – wie sie vorbringt – auf bestimmte Persönlich- keitsmerkmale zu «reduzieren». Ein Verstoss gegen Art. 8 Abs. 2 BV liegt demnach nicht vor.
E. 8.3 In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verlet- zung des Willkürverbots ist Folgendes festzuhalten: Gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächli- chen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unbe- strittenen Rechtssatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerech- tigkeitsdenken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid je- doch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergeb- nis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 144 I 113 E. 7). Der Entscheid der Vorinstanz ist demnach nicht bereits deshalb willkürlich, weil die Beschwerdeführerin damit nicht einverstanden ist. Die Ausführun- gen der Vorinstanz sind objektiv betrachtet nachvollziehbar und erreichen in ihrer Gesamtheit die hohe Schwelle der Willkür klarerweise nicht. Auch ist festzuhalten, dass die Bearbeitung und Erteilung von Schengen-Visa – wie die Vorinstanz treffend ausführt – Teil der Massenverwaltung bilden. Die Anforderungen an ein Gesuch sind vor diesem Hintergrund genügend
F-5570/2022 Seite 11 klar und nicht – wie die Beschwerdeführerin moniert – derart hoch, dass niemand diesen genügen würde. Es ist daran zu erinnern, dass auch bei Erfüllung aller Voraussetzungen kein Recht auf Erteilung eines Schengen- Visums besteht (vgl. E. 5.3). Die von der Beschwerdeführerin gerügte Ver- letzung des Willkürverbots nach Art. 9 BV erweist sich demnach als unbe- gründet.
E. 8.4 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich den Akten zufolge um die 63-jährige Mutter einer guten Freundin der Gastgeberin, wobei sie alle drei in einem familiären Näheverhältnis zueinander stehen. Die Beschwerde- führerin ist pensioniert, geschieden und hat zwei erwachsene Kinder, wo- von eines – ihr Sohn – ebenfalls in Russland mit seiner Familie lebt. Ihre Tochter wohnt hingegen in den Vereinigten Staaten und ist US-Staatsan- gehörige. Die Beschwerdeführerin nimmt gemäss eigenen Angaben ge- genüber ihren Enkelkindern eine Betreuungsfunktion wahr und spielt aus- serdem gerne in lokalen Kindergärten Puppentheater. Sie ist somit in sozi- aler Hinsicht durchaus eingebunden. Dass ihr allerdings besondere bezie- hungsweise über das übliche Mass hinausgehende gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen in Russland obliegen würden, ist nicht ersichtlich.
E. 8.5 Über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ist le- diglich bekannt, dass ein auf ihren Namen lautendes Konto bei der SBER Bank per 1. Juli 2022 einen Saldo von RUB 90'001.– (umgerechnet ca. Fr. 784.– per 14. August 2023) auswies (SEM-pag. 78). Zusätzlich verfügt sie gemäss eigenen Angaben über ein staatliches Renteneinkommen, reicht hierfür allerdings keine Belege ein. Grundeigentum oder andere Ver- mögenswerte werden keine geltend gemacht. Die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin erweist sich dementsprechend – soweit ersichtlich – als nicht hinreichend gesichert.
E. 8.6 Wenngleich verständlich ist, dass sich die drei Freundinnen in der Schweiz treffen möchten, überwiegt vor dem Hintergrund der dargelegten Umstände das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Aus- reise der Beschwerdeführerin. An dieser Einschätzung vermag auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Tochter über eine un- gleich attraktivere Emigrationsmöglichkeit – die Beantragung einer «IR5- Parent of US Citizen Green Card» für die Vereinigten Staaten – verfügt als ein allfälliger Umweg über ein Schengen-Visum, nichts zu ändern. Auch kann die Beschwerdeführerin aus der Tatsache, dass sie in der Vergangen- heit bereits mehrmals mit einem Schengen-Visum in die Schweiz ein- und anstandslos wieder ausgereist ist, in casu nichts zu ihren Gunsten ableiten.
F-5570/2022 Seite 12 Die Entscheidung über die Visumserteilung hat aufgrund der aktuellen Si- tuation im Herkunftsland und der aktuellen persönlichen Umstände zu er- folgen. Früher erteilte Visa müssen somit nicht zwangsläufig als Grundlage für eine neue Entscheidung herangezogen werden.
E. 9 Demnach wurde der Beschwerdeführerin das Visum für den gesamten Schengen-Raum zu Recht verweigert. Gründe humanitärer oder anderer Art, welche die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit rechtfertigen würden, wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
E. 10 Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die Kos- ten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 15. Dezember 2022 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
(Dispositiv nächste Seite)
F-5570/2022 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Sie sind durch den am 15. Dezember 2022 in gleicher Höhe geleiste- ten Kostenvorschuss gedeckt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Youlo Wujohktsang Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5570/2022 Urteil vom 1. September 2023 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Youlo Wujohktsang. Parteien A._______, vertreten durch MLaw LL.M. Marad Widmer, Widmer Strategy GmbH, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken; Verfügung des SEM vom 1. November 2022. Sachverhalt: A. Am 5. Juli 2022 ersuchte die russische Staatsangehörige A._______ (geb. [...]; Gesuchstellerin bzw. Beschwerdeführerin) bei der Schweizerischen Auslandsvertretung in Moskau um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen 25-tägigen Besuchsaufenthalt bei ihrer im Kanton B._______ lebenden Freundin C._______ (geb. [...]; Gastgeberin) - einer guten Freundin und ehemaligen Arbeitskollegin ihrer in den Vereinigten Staaten lebenden Tochter D._______ (geb. [...]; US-amerikanische Staatsangehörige; Tochter). B. Mit Formularverfügung vom 6. Juli 2022 wies die Schweizerische Vertretung in Moskau das Gesuch ab. Die Informationen bezüglich des Grundes und der Umstände des beabsichtigten Besuchsaufenthaltes erschienen nicht als hinreichend gesichert. C. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 26. Juli 2022 Einsprache beim SEM, worauf dieses die Gesuchsunterlagen zwecks Durchführung ergänzender Abklärungen und Stellungnahme an das Migrationsamt des Kantons B._______ übermittelte. D. Am 1. November 2022 wies das SEM die Einsprache ab. E. Gegen den Einspracheentscheid erhob die Beschwerdeführerin am 2. Dezember 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Erteilung des Visums; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache an das SEM zur Neubeurteilung zurückzuweisen. F. Mit Vernehmlassung vom 4. Januar 2023 schloss das SEM auf Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Entscheids rechtfertigen könnten. G. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 18. Januar 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt. H. Mit Schreiben vom 19. Juli 2023 erkundigte sich die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht nach dem Verfahrensstand. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs.1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin moniert, die Vorinstanz habe gegen das in Art. 5 Abs. 1 BV verankerte Legalitätsprinzip verstossen, indem sie als Begründung das «Fehlen eines zwingend notwendigen Reisegrundes» angeführt habe - kein Gesetz sehe eine solche Voraussetzung vor. 3.2 Der Beschwerdeführerin ist darin zuzustimmen, dass ein «zwingend notwendiger Reisegrund» für die Erteilung eines Schengen-Visums nicht erforderlich ist; die gesuchstellende Person muss lediglich den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen (Art. 6 Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]). Die Verweigerung des Visums kann somit nicht mit dem Fehlen eines «zwingend notwendigen Reisegrunds» begründet werden. Indessen stützt die Vorinstanz ihren Entscheid in erster Linie darauf, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsland keine Verpflichtungen obliegen, welche sie dauerhaft an das Land binden würden (vgl. E. 6.1 hiernach). Eine Verletzung des Legalitätsprinzips ist daher zu verneinen.
4. Dem angefochtenen Entscheid liegt das Gesuch einer russischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AIG). 5. 5.1 Die Schweiz ist - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten und entscheidet darüber, vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen, autonom (vgl. BVGE 2009/27 E. 3). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 5.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28.11.2018) erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 SGK; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, Abl. L 243 vom 15.9.2009]). 5.3 Eine drittstaatsangehörige Person muss für die fristgerechte Wiederausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 in fine; 2011/48 E. 4.5). Die Behörden haben daher unter Mitwirkung der drittstaatsangehörigen Person zu prüfen, ob diese für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Visum wird verweigert, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). 5.4 Sind die erwähnten Voraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 5 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
6. Aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht. Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. 6.1 Das SEM zweifelt an der anstandslosen Wiederausreise der Beschwerdeführerin, was es zum einen mit den politischen und wirtschaftlichen Verhältnissen in ihrem Heimatland begründet, zum anderen damit, dass ihr dort keine über das übliche Mass hinausgehende Verpflichtungen obliegen würden. Die Beschwerdeführerin stamme aus einem Land, aus welchem als Folge der dort in politischer und wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse der Zuwanderungsdruck (gemeint: Auswanderungsdruck) nach wie vor stark anhalte. Das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr sei ausserdem grundsätzlich als hoch einzustufen, wenn im europäischen Ausland bereits ein gewisses Beziehungsnetz vorhanden sei. Die Tatsache, dass sie vor Jahren bereits mehrere Visa erhalten hatte, vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal sich ihre Situation zwischenzeitlich derart verändert haben könnte, dass nun eine definitive Ausreise aus Russland erwünscht wäre. Die Beschwerdeführerin sei eine geschiedene pensionierte Frau, deren Kinder erwachsen seien. Der Umstand, dass sie sich in ihrer Heimat um ihre Enkelkinder kümmere, vermöge ebenfalls nichts an der Einschätzung zu ändern - offenbar sei es möglich, diese Betreuung auch anders sicherzustellen, da sie immerhin für fünfzehn bis zwanzig Tage in die Schweiz einreisen wolle. Auch stelle das geplante Wiedersehen mit der Gastgeberin und ihrer Tochter keinen «zwingend notwendigen Reisegrund» dar. 6.2 Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe ihren Lebensmittelpunkt in Russland. Sie betreue ihre Enkelkinder, da ihr Sohn und dessen Frau berufstätig seien. Ausserdem sei es ihr Lieblingshobby, in lokalen Kindergärten mit einem Puppentheater aufzutreten. Ihre Tochter habe vier Jahre in der Schweiz gelebt und sich in dieser Zeit mit der Gastgeberin, die sie über die Arbeit kennengelernt habe, angefreundet. Nach dem Wegzug ihrer Tochter aus der Schweiz seien sie in Kontakt geblieben und hätten sich gegenseitig besucht. In der Folge habe auch sie - die Beschwerdeführerin - die Gastgeberin kennengelernt und sich mit ihr angefreundet. Als die in Russland lebende Mutter der Gastgeberin in den Jahren 2009/2010 schwer erkrankt sei, habe die Gastgeberin sie - die Beschwerdeführerin - oft kontaktiert und um Hilfe gebeten, zumal sie in der Nähe ihrer Mutter gewohnt habe. Sie habe sich um die Mutter gekümmert. Sie und ihre Tochter seien für die Gastgeberin schliesslich zu einem Teil der Familie geworden. Seit längerer Zeit hätten ihre Tochter und die Gastgeberin beabsichtigt, ein Wiedersehen mit ihr in der Schweiz zu organisieren. Dies sei aufgrund der pandemiebedingten Reisebeschränkungen und der Geburt der Zwillinge der Gastgeberin im Dezember 2020 bis anhin nicht möglich gewesen. Die Beschwerdeführerin sei von der Gastgeberin eingeladen worden, woraufhin sie ein Schengen-Visum beantragt habe. Ihre Tochter könne schliesslich als US-amerikanische Staatsangehörige ohne Weiteres in die Schweiz reisen - nicht hingegen nach Russland, wo sie sich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit «offensichtlichen politischen Risiken» aussetzen würde. Ferner liege eine Auswanderung in die Schweiz nicht im Interesse der Beschwerdeführerin, zumal sich dadurch ihr sozialer Status und ihr Alltag «verschlechterten». Die Beschwerdeführerin sei sprachlich und kulturell mit Russland verbunden und verfüge als Rentnerin über eine staatlich garantierte Einkommensquelle. Sie gehöre nicht zu jenen Gruppen, bei denen der Auswanderungsdruck als hoch zu bewerten sei - wie beispielsweise junge Männer, die sich dem Wehrdienst entziehen wollten. Ausserdem habe der Bundesrat, als er die Einreise für russische Touristen ab dem 2. Mai 2022 wieder gestattet habe, dies im vollen Wissen um die aktuelle politische und wirtschaftliche Situation Russlands getan. Zudem stünde es ihr jederzeit offen, ein «IR5-Parent of US Citizen»-Visum zu beantragen und auf legalem Weg zu ihrer Tochter in die Vereinigten Staaten auszuwandern. Dass sie unter diesen Umständen illegal in die Schweiz emigrieren wollte, erscheine unglaubwürdig. Folglich liege eine «(indirekte) Diskriminierung» vor, zumal die Ausführungen der Vorinstanz gegen Art. 8 Abs. 2 BV verstiessen. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Schengen-Visums sei aufgrund ihres Alters, ihres Zivilstandes und der Tatsache, dass sie keine minderjährigen Kinder habe, abgewiesen worden. Ihr werde aufgrund dieser ihre Identität ausmachenden, unabänderlichen - verpönten - Merkmale unterstellt, sie würde nicht anstandslos nach Russland zurückkehren. Dies verunmögliche es ihr, jemals ein Schengen-Visum zu erhalten. Es könne «in Ermangelung von anderen (gültigen) Verweigerungsgründen keine Visumsverweigerung beschlossen werden». Die Würdigung ihrer Lebensumstände durch die Vorinstanz sei derart willkürlich, unvorhersehbar und nicht nachvollziehbar, dass es ihr unmöglich sei, ihren Rückkehrwillen je rechtsgenüglich zu beweisen. Die Vorinstanz habe somit gegen das Willkürverbot verstossen. Ausserdem seien ihr in den Jahren (...) bereits Schengen-Visa ausgestellt worden, wobei sie jedes Mal fristgerecht wieder ausgereist sei. 7. 7.1 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber treffen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ablauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1). 7.2 Russland befindet sich seit dem Angriffskrieg auf die Ukraine in einer zunehmend unberechenbaren politischen und wirtschaftlichen Lage (vgl. , abgerufen am 14.08.2023). Die ohnehin schon strukturschwache russische Volkswirtschaft leidet stark unter dem umfassenden westlichen Sanktionsregime ( und < https://www.consilium.europa.eu/de/infographics/impact-sanctions-russian-economy/ , abgerufen am 14.08.2023). Die schlechte wirtschaftliche Lage, die zunehmende politische Repression und Isolation sowie der schwindende Rückhalt in der Bevölkerung für den Ukraine-Krieg haben zu einem regelrechten demographischen Exodus - mehrheitlich junger, hochqualifizierter Männer - geführt. Die Teilmobilmachung im September 2022 hat diese Entwicklung massgeblich verschärft. 7.3 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen und Besuchern aus Russland allgemein als hoch einschätzt. 8. 8.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei sind in die Prognose über die Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, deren persönliche, familiäre und berufliche bzw. wirtschaftliche Situation sowie deren Interessenlage miteinzubeziehen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). Zudem ist ein im Zielland Schweiz bestehendes, minimales soziales Beziehungsnetz aus Verwandten oder Freunden ein wichtiges Element, das den Entscheid, dorthin auszuwandern, erleichtern kann. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung führt dies nicht selten zur Umgehung von ausländerrechtlichen Bestimmungen, indem die Gesuchstellenden - einmal eingereist - versuchen, den Aufenthalt auf eine andere rechtliche Basis abzustützen (BVGE 2014/1 E. 6.2.2) 8.2 Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang, die Vorinstanz verletze das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV, indem sie sich auf das (Renten-)Alter und den Zivilstand der Beschwerdeführerin sowie den Umstand, dass diese keine minderjährigen Kinder mehr habe, berufen habe. Dadurch sei es einer Person mit ihrem Profil nie möglich, ein Schengen-Visum zu erhalten. In der Tat wäre es zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte, ausschliesslich aufgrund bestimmter Persönlichkeitsmerkmale, auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Vorliegend wurde jedoch im Rahmen einer Gesamtwürdigung auf die persönlichen Lebensumstände der Beschwerdeführerin Bezug genommen, ohne sie - wie sie vorbringt - auf bestimmte Persönlichkeitsmerkmale zu «reduzieren». Ein Verstoss gegen Art. 8 Abs. 2 BV liegt demnach nicht vor. 8.3 In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verletzung des Willkürverbots ist Folgendes festzuhalten: Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unbestrittenen Rechtssatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsdenken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 144 I 113 E. 7). Der Entscheid der Vorinstanz ist demnach nicht bereits deshalb willkürlich, weil die Beschwerdeführerin damit nicht einverstanden ist. Die Ausführungen der Vorinstanz sind objektiv betrachtet nachvollziehbar und erreichen in ihrer Gesamtheit die hohe Schwelle der Willkür klarerweise nicht. Auch ist festzuhalten, dass die Bearbeitung und Erteilung von Schengen-Visa - wie die Vorinstanz treffend ausführt - Teil der Massenverwaltung bilden. Die Anforderungen an ein Gesuch sind vor diesem Hintergrund genügend klar und nicht - wie die Beschwerdeführerin moniert - derart hoch, dass niemand diesen genügen würde. Es ist daran zu erinnern, dass auch bei Erfüllung aller Voraussetzungen kein Recht auf Erteilung eines Schengen-Visums besteht (vgl. E. 5.3). Die von der Beschwerdeführerin gerügte Verletzung des Willkürverbots nach Art. 9 BV erweist sich demnach als unbegründet. 8.4 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich den Akten zufolge um die 63-jährige Mutter einer guten Freundin der Gastgeberin, wobei sie alle drei in einem familiären Näheverhältnis zueinander stehen. Die Beschwerdeführerin ist pensioniert, geschieden und hat zwei erwachsene Kinder, wovon eines - ihr Sohn - ebenfalls in Russland mit seiner Familie lebt. Ihre Tochter wohnt hingegen in den Vereinigten Staaten und ist US-Staatsangehörige. Die Beschwerdeführerin nimmt gemäss eigenen Angaben gegenüber ihren Enkelkindern eine Betreuungsfunktion wahr und spielt ausserdem gerne in lokalen Kindergärten Puppentheater. Sie ist somit in sozialer Hinsicht durchaus eingebunden. Dass ihr allerdings besondere beziehungsweise über das übliche Mass hinausgehende gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen in Russland obliegen würden, ist nicht ersichtlich. 8.5 Über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ist lediglich bekannt, dass ein auf ihren Namen lautendes Konto bei der SBER Bank per 1. Juli 2022 einen Saldo von RUB 90'001.- (umgerechnet ca. Fr. 784.- per 14. August 2023) auswies (SEM-pag. 78). Zusätzlich verfügt sie gemäss eigenen Angaben über ein staatliches Renteneinkommen, reicht hierfür allerdings keine Belege ein. Grundeigentum oder andere Vermögenswerte werden keine geltend gemacht. Die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin erweist sich dementsprechend - soweit ersichtlich - als nicht hinreichend gesichert. 8.6 Wenngleich verständlich ist, dass sich die drei Freundinnen in der Schweiz treffen möchten, überwiegt vor dem Hintergrund der dargelegten Umstände das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Ausreise der Beschwerdeführerin. An dieser Einschätzung vermag auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Tochter über eine ungleich attraktivere Emigrationsmöglichkeit - die Beantragung einer «IR5-Parent of US Citizen Green Card» für die Vereinigten Staaten - verfügt als ein allfälliger Umweg über ein Schengen-Visum, nichts zu ändern. Auch kann die Beschwerdeführerin aus der Tatsache, dass sie in der Vergangenheit bereits mehrmals mit einem Schengen-Visum in die Schweiz ein- und anstandslos wieder ausgereist ist, in casu nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Entscheidung über die Visumserteilung hat aufgrund der aktuellen Situation im Herkunftsland und der aktuellen persönlichen Umstände zu erfolgen. Früher erteilte Visa müssen somit nicht zwangsläufig als Grundlage für eine neue Entscheidung herangezogen werden.
9. Demnach wurde der Beschwerdeführerin das Visum für den gesamten Schengen-Raum zu Recht verweigert. Gründe humanitärer oder anderer Art, welche die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit rechtfertigen würden, wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
10. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 15. Dezember 2022 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin aufer-legt. Sie sind durch den am 15. Dezember 2022 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Youlo Wujohktsang Versand: