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F-4798/2019

F-4798/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-10-10 · Deutsch CH

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reichte am 4. Juni 2019 in der Schweiz ein Asylgesuch ein, welches vom SEM mit Verfügung vom 18. Juli 2019 abgewiesen wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 15. August 2019 insofern gut, als es die Verfügung des SEM aufhob und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückwies. B. Mit Schreiben vom 4. September 2019 informierte das SEM den Beschwerdeführer über den Zuweisungsentscheid in das erweiterte Verfahren, da das Asylgesuch weiterer Abklärungen bedürfe. Am 6. September 2019 beantragte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz seine Zuweisung in den Kanton Luzern, da seine Partnerin dort Wohnsitz habe und ein Ehevorbereitungsverfahren im Gange sei. C. Mit Verfügung vom 10. September 2019 wies das SEM den Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 27 AsylG sowie Art. 21 und 22 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) für die Dauer des (erweiterten) Asylverfahrens dem Kanton Zürich zu und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Im Dispositiv und in der Rechtsmittelbelehrung wurde er darauf hingewiesen, dass diese Verfügung nur mit der Begründung angefochten werden könne, sie verletze den Grundsatz der Einheit der Familie. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 18. September 2019 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung dieser Verfügung und seine Zuweisung in den Kanton Luzern. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei rügt er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, die unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Verletzung der Einheit der Familie. Ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnende Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zuzuordnen. Für die Begründung und den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheidwesentlich, auf die Erwägungen verwiesen.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Beim Entscheid des SEM über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton handelt es sich um eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 AsylG, Art. 46 VwVG).

E. 1.2 Die Zuständigkeit zur Behandlung von Beschwerden gegen Zuweisungsentscheide des SEM liegt beim Bundesverwaltungsgericht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

E. 1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG oder das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 2 Abs. 4 VwVG, Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Rechtsmaterie endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.5 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.6 Entscheide über die Zuweisung der asylsuchenden Person an einen Kanton oder über den Kantonswechsel können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie. Formelle Rügen sind insoweit zulässig, als sie im Zusammenhang mit der Frage des Grundsatzes der Einheit der Familie stehen (BVGE 2008/47 E. 1.3).

E. 2 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmittleingabe eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem die Vorinstanz in ihrer Verfügung auf einen im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Einheit der Familie gestellten Antrag auf Zuweisung in den Kanton Luzern nicht eingegangen sei und somit die Begründungspflicht verletzt bzw. den rechtserheblichen Sachverhalt nicht festgestellt habe.

E. 3.1 Die Begründungspflicht gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG dient der rationalen und transparenten Entscheidfindung durch die Behörde und soll die Betroffenen in die Lage versetzen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat daher kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid abstützt. Je weiter der Entscheidungsspielraum, je komplexer die Sach- und Rechtslage und je schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. zum Ganzen BGE 137 II 266 E. 3.2; 136 I 229 E. 5.2; BVGE 2012/24 D. 3.2; 2009/35 E. 6.4.1; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 629 ff.; Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht, 1998, S. 26 ff. u. S. 178 ff.).

E. 3.2 Die Begründungspflicht steht in enger Beziehung zur vorgelagerten, sich ebenfalls aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergebenden Pflicht der Behörde, die Vorbringen der Partei sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht; vgl. Art. 30 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 VwVG; Waldmann/Bickel in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., 2016, Art. 29 N. 83, Art. 30 N. 6 und Art. 32 N. 18 ff.; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 546 f.). Denn in aller Regel kann erst der Begründung entnommen werden, ob die Behörde der Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht nachgekommen ist. Aus der Begründung muss daher ersichtlich sein, ob die Behörde ein Vorbringen überhaupt in Betracht zog oder lediglich für nicht erheblich oder für unrichtig hielt (Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 32 N. 21; Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000, S. 369 und S. 404 m.H.).

E. 3.3 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer und seine Partnerin, mit der er inzwischen verlobt ist, sich im Mai 2018 auf der Insel Lesbos kennenlernten und seither ein Paar sind (vgl. Ziff. 3 der Beschwerde vom 26. Juli 2019 gegen den Asylentscheid vom 18. Juli 2019). Am 23. Juli 2019 haben sie sich beim Zivilstandsamt Luzern betreffend Ehevorbereitung angemeldet. Zudem ist die Verlobte des Beschwerdeführers schwanger (vgl. Ultraschallbild vom 4. September 2019). Nachdem der Beschwerdeführer dem SEM seinen Wunsch auf Zuweisung an den Wohnsitzkanton seiner Partnerin bereits am 17. Juli 2019 mitgeteilt hatte, wiederholte er diesen Wunsch in seiner Eingabe vom 6. September 2019. Gleichwohl entschied die Vorinstanz über die Zuweisung des Beschwerdeführers an den Kanton Zürich in der Gestalt einer mit Standardbegründung versehenen Fomularverfügung, ohne sich mit dem Wunsch des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen und ohne zu prüfen, ob es sich bei der geltend gemachten Beziehung um eine auf längere Zeit ausgelegte Lebensgemeinschaft handle, welche unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen würde. Eine solche Formularverfügung, mit der einzig darauf verwiesen wird, dass behördliche Abklärungen getroffen und nach erfolgter Rechtsbelehrung keine spezifischen schützenswerten Interessen der betroffenen Person ersichtlich gemacht worden seien, genügt in einem Fall wie dem vorliegenden den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.3; Urteil des BVGer F-7936/2016 vom 19. April 2017 E. 3.2.3). Hat die asylsuchende Person um Zuteilung in einem bestimmten Kanton ersucht oder ergeben sich aus den Akten Umstände, die für eine bestimmte Zuweisung sprechen könnten, muss sich das SEM damit in seiner Verfügung konkret auseinandersetzen.

E. 3.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb seine Verletzung grundsätzlich ungeachtet der materiellen Auswirkungen zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/14 E.4.1, BVGE 2007/30 E. 8.2). Aus prozessökonomischen Gründen hat die Rechtsprechung allerdings Leitlinien für eine Heilung von Gehörsverletzungen auf Beschwerdeebene entwickelt, nach welchen sich eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt, wenn das Versäumte nachgeholt wird, die beschwerdeführende Person dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, und wenn die festgestellte Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. Urteil des BVGer D-7819/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 4.5).

E. 3.5 Vorliegend stellt sich die Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz als schwerer Mangel dar. Eine Heilung ist ausgeschlossen, da in einem Beschwerdeverfahren wie dem vorliegenden kein Schriftenwechsel durchgeführt wird (vgl. E. 2 vorstehend). Das oben zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2008/47 E. 3.1 bis 3.3) gibt die seit Jahren gängige Rechtsprechung wieder. Dass das SEM sich in der angefochtenen Verfügung nicht in zumindest kurzer Form mit dem Wunsch des Beschwerdeführers und der Art und Qualität der Beziehung mit dessen Schweizer Partnerin auseinandergesetzt hat, ist nicht nachvollziehbar. Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher keinen hinreichenden Anlass, die Verletzung der Begründungspflicht auf Rechtsmittelebene zu heilen.

E. 4 Bei dieser Sachlage ist die Verfügung des SEM vom 10. September 2019 aufzuheben und das Verfahren zur Beurteilung und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 5.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E. 5.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens eine angemessene Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Die Rechtsvertreterin hat am 18. September 2019 eine Kostennote über Fr. 784.90 (Zeitaufwand von 2.83 Std. à Fr. 250.-, Auslagen von Fr. 20.80 und MwSt von Fr. 56.10) eingereicht, die angemessen erscheint. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten.

E. 5.3 Mit dem Verzicht auf Erhebung von Verfahrenskosten und Ausrichtung einer Parteientschädigung wird der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 784.90 auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Rudolf Grun Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4798/2019 Urteil vom 10. Oktober 2019 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richter Andreas Trommer; Gerichtsschreiber Rudolf Grun. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Melanie Aebli, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des SEM vom 10. September 2019 / N [...] Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 4. Juni 2019 in der Schweiz ein Asylgesuch ein, welches vom SEM mit Verfügung vom 18. Juli 2019 abgewiesen wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 15. August 2019 insofern gut, als es die Verfügung des SEM aufhob und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückwies. B. Mit Schreiben vom 4. September 2019 informierte das SEM den Beschwerdeführer über den Zuweisungsentscheid in das erweiterte Verfahren, da das Asylgesuch weiterer Abklärungen bedürfe. Am 6. September 2019 beantragte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz seine Zuweisung in den Kanton Luzern, da seine Partnerin dort Wohnsitz habe und ein Ehevorbereitungsverfahren im Gange sei. C. Mit Verfügung vom 10. September 2019 wies das SEM den Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 27 AsylG sowie Art. 21 und 22 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) für die Dauer des (erweiterten) Asylverfahrens dem Kanton Zürich zu und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Im Dispositiv und in der Rechtsmittelbelehrung wurde er darauf hingewiesen, dass diese Verfügung nur mit der Begründung angefochten werden könne, sie verletze den Grundsatz der Einheit der Familie. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 18. September 2019 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung dieser Verfügung und seine Zuweisung in den Kanton Luzern. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei rügt er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, die unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Verletzung der Einheit der Familie. Ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnende Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zuzuordnen. Für die Begründung und den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheidwesentlich, auf die Erwägungen verwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim Entscheid des SEM über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton handelt es sich um eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 AsylG, Art. 46 VwVG). 1.2 Die Zuständigkeit zur Behandlung von Beschwerden gegen Zuweisungsentscheide des SEM liegt beim Bundesverwaltungsgericht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG oder das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 2 Abs. 4 VwVG, Art. 6 AsylG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Rechtsmaterie endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.5 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.6 Entscheide über die Zuweisung der asylsuchenden Person an einen Kanton oder über den Kantonswechsel können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie. Formelle Rügen sind insoweit zulässig, als sie im Zusammenhang mit der Frage des Grundsatzes der Einheit der Familie stehen (BVGE 2008/47 E. 1.3).

2. Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmittleingabe eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem die Vorinstanz in ihrer Verfügung auf einen im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Einheit der Familie gestellten Antrag auf Zuweisung in den Kanton Luzern nicht eingegangen sei und somit die Begründungspflicht verletzt bzw. den rechtserheblichen Sachverhalt nicht festgestellt habe. 3.1 Die Begründungspflicht gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG dient der rationalen und transparenten Entscheidfindung durch die Behörde und soll die Betroffenen in die Lage versetzen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat daher kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid abstützt. Je weiter der Entscheidungsspielraum, je komplexer die Sach- und Rechtslage und je schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. zum Ganzen BGE 137 II 266 E. 3.2; 136 I 229 E. 5.2; BVGE 2012/24 D. 3.2; 2009/35 E. 6.4.1; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 629 ff.; Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht, 1998, S. 26 ff. u. S. 178 ff.). 3.2 Die Begründungspflicht steht in enger Beziehung zur vorgelagerten, sich ebenfalls aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergebenden Pflicht der Behörde, die Vorbringen der Partei sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht; vgl. Art. 30 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 VwVG; Waldmann/Bickel in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., 2016, Art. 29 N. 83, Art. 30 N. 6 und Art. 32 N. 18 ff.; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 546 f.). Denn in aller Regel kann erst der Begründung entnommen werden, ob die Behörde der Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht nachgekommen ist. Aus der Begründung muss daher ersichtlich sein, ob die Behörde ein Vorbringen überhaupt in Betracht zog oder lediglich für nicht erheblich oder für unrichtig hielt (Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 32 N. 21; Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000, S. 369 und S. 404 m.H.). 3.3 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer und seine Partnerin, mit der er inzwischen verlobt ist, sich im Mai 2018 auf der Insel Lesbos kennenlernten und seither ein Paar sind (vgl. Ziff. 3 der Beschwerde vom 26. Juli 2019 gegen den Asylentscheid vom 18. Juli 2019). Am 23. Juli 2019 haben sie sich beim Zivilstandsamt Luzern betreffend Ehevorbereitung angemeldet. Zudem ist die Verlobte des Beschwerdeführers schwanger (vgl. Ultraschallbild vom 4. September 2019). Nachdem der Beschwerdeführer dem SEM seinen Wunsch auf Zuweisung an den Wohnsitzkanton seiner Partnerin bereits am 17. Juli 2019 mitgeteilt hatte, wiederholte er diesen Wunsch in seiner Eingabe vom 6. September 2019. Gleichwohl entschied die Vorinstanz über die Zuweisung des Beschwerdeführers an den Kanton Zürich in der Gestalt einer mit Standardbegründung versehenen Fomularverfügung, ohne sich mit dem Wunsch des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen und ohne zu prüfen, ob es sich bei der geltend gemachten Beziehung um eine auf längere Zeit ausgelegte Lebensgemeinschaft handle, welche unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen würde. Eine solche Formularverfügung, mit der einzig darauf verwiesen wird, dass behördliche Abklärungen getroffen und nach erfolgter Rechtsbelehrung keine spezifischen schützenswerten Interessen der betroffenen Person ersichtlich gemacht worden seien, genügt in einem Fall wie dem vorliegenden den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.3; Urteil des BVGer F-7936/2016 vom 19. April 2017 E. 3.2.3). Hat die asylsuchende Person um Zuteilung in einem bestimmten Kanton ersucht oder ergeben sich aus den Akten Umstände, die für eine bestimmte Zuweisung sprechen könnten, muss sich das SEM damit in seiner Verfügung konkret auseinandersetzen. 3.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb seine Verletzung grundsätzlich ungeachtet der materiellen Auswirkungen zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/14 E.4.1, BVGE 2007/30 E. 8.2). Aus prozessökonomischen Gründen hat die Rechtsprechung allerdings Leitlinien für eine Heilung von Gehörsverletzungen auf Beschwerdeebene entwickelt, nach welchen sich eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt, wenn das Versäumte nachgeholt wird, die beschwerdeführende Person dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, und wenn die festgestellte Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. Urteil des BVGer D-7819/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 4.5). 3.5 Vorliegend stellt sich die Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz als schwerer Mangel dar. Eine Heilung ist ausgeschlossen, da in einem Beschwerdeverfahren wie dem vorliegenden kein Schriftenwechsel durchgeführt wird (vgl. E. 2 vorstehend). Das oben zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2008/47 E. 3.1 bis 3.3) gibt die seit Jahren gängige Rechtsprechung wieder. Dass das SEM sich in der angefochtenen Verfügung nicht in zumindest kurzer Form mit dem Wunsch des Beschwerdeführers und der Art und Qualität der Beziehung mit dessen Schweizer Partnerin auseinandergesetzt hat, ist nicht nachvollziehbar. Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher keinen hinreichenden Anlass, die Verletzung der Begründungspflicht auf Rechtsmittelebene zu heilen.

4. Bei dieser Sachlage ist die Verfügung des SEM vom 10. September 2019 aufzuheben und das Verfahren zur Beurteilung und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 5.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens eine angemessene Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Die Rechtsvertreterin hat am 18. September 2019 eine Kostennote über Fr. 784.90 (Zeitaufwand von 2.83 Std. à Fr. 250.-, Auslagen von Fr. 20.80 und MwSt von Fr. 56.10) eingereicht, die angemessen erscheint. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. 5.3 Mit dem Verzicht auf Erhebung von Verfahrenskosten und Ausrichtung einer Parteientschädigung wird der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 784.90 auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Rudolf Grun Versand: