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F-703/2025

F-703/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-02-10 · Deutsch CH

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone

Sachverhalt

A. Die sri-lankischen Beschwerdeführenden A._______ (geboren 2007) und B._______ (geboren 2008) ersuchten am 5. Dezember 2024 um Asyl in der Schweiz. Am 20. Dezember 2024 wurde der rubrizierte Rechtsvertreter mit der Vertretung der Beschwerdeführenden im Rahmen des hängigen Asylverfahrens beauftragt. B. Am 3. Januar 2025 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, sich am 13. Januar 2025 im Bundesasylzentrum Altstätten einzustellen, um dort zu ihren Asylgründen befragt zu werden. Am 7. Januar 2025 übermittelte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden eine Eingabe samt Beweis- mitteln an die Vorinstanz, in der auf die Anwesenheit eines Onkels der Be- schwerdeführenden im Kanton Appenzell Ausserrhoden verwiesen wurde. Anlässlich der Befragung vom 13. Januar 2025 gaben die Beschwerdefüh- renden mehrmals an, einen Onkel in der Schweiz zu haben, mit dem sie Kontakt hätten. Am 20. Januar 2025 folgte ein E-Mail-Austausch zwischen dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden und der Vorinstanz, in wel- chem er sie auf den Wunsch der Beschwerdeführenden hinwies, dem Wohnsitzkanton ihres Onkels zugewiesen zu werden. C. Am 22. Januar 2025 (eröffnet am 24. Januar 2025) entschied die Vo- rinstanz, die Beschwerdeführenden im Rahmen des erweiterten Verfah- rens dem Kanton Schaffhausen zuzuweisen. D. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden am 3. Feb- ruar 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, die vorinstanzliche Verfügung vom 22. Januar 2025 sei vollständig aufzu- heben und das SEM anzuweisen, die Beschwerdeführenden dem Kanton Appenzell Ausserrhoden zuzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu ge- währen und die Beschwerdeführenden seien vorsorglich dem Kanton Ap- penzell Ausserrhoden zuzuweisen. Schliesslich sei den Beschwerdefüh- renden die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

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Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Kantonszuweisungen unterlie- gen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. VGG), welches darüber endgültig urteilt (Art. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legi- timiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Die Beschwerde erweist sich – wie im Folgenden zu zeigen ist – als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schrif- tenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 1.5 Entscheide über die Zuweisung von asylsuchenden Personen an einen Kanton können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG – letzterer geht als spezielle Bestimmung der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vor (Art. 106 Abs. 2 AsylG) – nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletz- ten den Grundsatz der Einheit der Familie. Dabei handelt es sich um eine Eintretensvoraussetzung (vgl. BVGE 2012/2 E. 2.2; Urteil des BVGer F- 2065/2021 vom 18 Mai 2021 m.w.H.). Im vorliegenden Fall wurde die An- wesenheit eines Verwandten im Kanton Appenzell Ausserrhoden geltend gemacht, weshalb Gründe im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Ein- heit der Familie angeführt wurden. Die Beschwerde an das Bundesverwal- tungsgericht ist somit zulässig.

E. 2.1 Die Beschwerdeführenden erheben formelle Rügen. Sie machen gel- tend, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie es versäumt habe, sich umfassend zu der von ihnen angestreb- ten Kantonszuteilung zu äussern. Die Vorinstanz habe deshalb einseitig entschieden. Des Weiteren habe die Vorinstanz den Sachverhalt unvoll- ständig festgestellt und der Anwesenheit des Onkels und der Tante der Be- schwerdeführenden im Kanton Appenzell Ausserrhoden nicht genügend

F-703/2025 Seite 4 Rechnung getragen. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls zu einer Kassation des vorinstanzlichen Entscheids führen könnten (BGE 142 II 218 E. 2.8.1).

E. 2.2 Die Rechtsprechung hat aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör, der durch Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101) und Art. 12 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) gewährleistet und im Verwaltungs- verfahrensrecht durch Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, die Pflicht der Behörde abgeleitet, ihren Entscheid zu begründen, damit einerseits der Betroffene ihn nachvollziehen, gegebenenfalls sachgerecht anfechten und von seinem Beschwerderecht Gebrauch machen kann und andererseits die Rechtsmittelinstanz ihre pflichtgemässe Kontrolle ausüben kann. Um diesen Anforderungen zu genügen, muss die Behörde die Gründe, die sie zu ihrer Entscheidung veranlasst haben, zumindest kurz darlegen, damit der Beschwerdeführer die Tragweite der Entscheidung erkennen und sie in Kenntnis der Sachlage anfechten kann (vgl. BGE 142 II 154 E. 4.2; BVGE 2013/34 E 4.1; 2012/23 E. 6.1.2. m.w.H.; Urteil des BVGer F- 3888/2024 vom 12. Juni 2024 E. 3.2).

E. 2.3 Vor allem, wenn die vom Entscheid betroffenen Personen rechtserheb- liche Tatsachen vorbringen, muss sich aus der Begründung der Entschei- dung ergeben, dass die Verwaltungsbehörde die vorgebrachten Gesichts- punkte geprüft und deren Erheblichkeit gewürdigt hat (Art. 32 Abs. 1 VwVG; vgl. Urteile des BVGer F-4798/2019 vom 10. Oktober 2019 E. 3.2; F- 615/2015 vom 31. Januar 2018 E. 3.1.3). Eine Behörde verletzt demnach die Begründungspflicht, wenn sie es unterlässt, sich zu relevanten Vorbrin- gen zu äussern oder auf Behauptungen und Argumente einzugehen, die für den zu treffenden Entscheid von Bedeutung sind (vgl. BGE 141 V 557 E. 3.2.1). Der Begründungspflicht kommt bei der Kantonszuweisung eine besondere Bedeutung zu, zumal bei der Interessenabwägung die familiäre Situation des Gesuchstellers zu berücksichtigen ist. Da das Gesetz dem Grundsatz der Einheit der Familie nach Art. 13 BV und Art. 8 EMRK beson- dere Bedeutung beimisst, muss das SEM ein entsprechendes Gesuch um Kantonszuweisung konkret prüfen und seinen Zuweisungsentscheid be- gründen, wenn die asylsuchende Person geltend macht, aufgrund ihrer fa- miliären Beziehungen einem bestimmten Kanton zugewiesen werden zu wollen. Eine Verfügung mit Standardformular genügt in diesem Fall nicht den Anforderungen, die sich aus der Begründungspflicht ergeben, und ver- letzt damit den Anspruch auf rechtliches Gehör (Urteil des BVGer F- 3888/2024 vom 12. Juni 2024 E. 3.2; BVGE 2008/47 E 3.3.3).

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E. 3.1 Im vorliegenden Fall machten beide minderjährigen Beschwerdeführer die Vorinstanz auf die Anwesenheit ihres Onkels im Kanton Appenzell Aus- serrhoden aufmerksam. Beide Beschwerdeführenden erwähnten, sie seien in der Schweiz geboren und anschliessen nach Sri Lanka ausgewandert (vgl. SEM-Akten Nr. 39/18 und 40/13). Der Beschwerdeführer 1 machte ferner geltend, ihr Onkel habe ein Sorgerecht für ihn und seinen Bruder, was, sollte sich dieses Argument bewahrheiten, auf ein mögliches Abhän- gigkeitsverhältnis schliessen lassen könnte, welches im Hinblick auf die geltende Rechtsprechung zum Art. 8 EMRK hätte für die Kantonszuwei- sung relevant sein können (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3 und 144 II 2 E. 6.1). Darüber hinaus übermittelte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführen- den Aufenthaltstitel des erwähnten Onkels an die Vorinstanz (vgl. SEM- Akten Nr. 34/1). Schliesslich nahm der Rechtsvertreter am 20. Januar 2025 direkt mit der Vorinstanz Kontakt auf und wies sie auf den Wunsch der Be- schwerdeführenden hin, dem Wohnsitzkanton ihres Onkels zugeteilt zu werden (vgl. act. 1, Beilage 16). Die Vorinstanz hatte somit Kenntnis von dem von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Wunsch, der im Hinblick auf Art. 8 EMRK für die Kantonszuteilung nach Art. 27 AsylG hätte ausschlaggebend sein können.

E. 3.2 Im angefochtenen Entscheid äusserte sich die Vorinstanz jedoch nicht zu den von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Zuweisungs- wünschen bzw. -anträgen. Stattdessen verwies sie pauschal auf nicht nä- her beschriebene Asylabklärungen im Bundesasylzentrum, wonach keine besonderen schutzwürdigen Interessen der genannten Asylsuchenden er- sichtlich seien, die für eine Zuweisung in einen bestimmten Kanton spre- chen würden. Daraus lässt sich nicht ableiten, welche Abklärungen genau für den Entscheid herangezogen wurden und welche Interessen genau nicht schutzwürdig wären; auch nicht, ob sich die Vorinstanz überhaupt mit den Argumenten der Betroffenen bzgl. ihres Onkels befasst hat. Da die An- wesenheit eines Verwandten in einem bestimmten Kanton behauptet und nachgewiesen wurde, hätte die Vorinstanz diesbezüglich ein etwaiges Ab- hängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführenden zu diesem auf der Grund- lage von Art. 8 EMRK prüfen müssen (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3; BGE 144 II 2 E. 6.1). Die Vorinstanz hätte das Vorliegen einer solchen Abhän- gigkeit entweder feststellen oder verneinen müssen und sich über deren Bejahung oder Verneinung in rechtlich hinreichender Weise erklären müs- sen.

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E. 3.3 Die äusserst kurz und standardisiert verfasste Begründung der Vo- rinstanz lässt diesbezüglich keine Rückschlüsse zu, weshalb eine Über- prüfung des vorinstanzlichen Entscheids durch das Bundesverwaltungs- gericht im Hinblick auf die fehlende Zuweisung im Sinne der Anträge der Beschwerdeführenden nicht möglich erscheint. Die Vorinstanz hat somit ihre Begründungspflicht nach Art. 35 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 29 BV und Art. 12 KRK verletzt.

E. 3.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist eine formelle Garantie, deren Verletzung grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt, unabhängig von den Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache (vgl. BGE 143 IV 380 E. 1.4.1; 142 II 218 E. 2.8.1). Darüber hinaus hat das Bundesgericht wiederholt die Schwere der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör festgestellt, wenn eine Entscheidung in Form eines Stan- dardformulars ergeht, obwohl sich der Beschwerdeführer auf den Grund- satz der Einheit der Familie beruft (vgl. Urteile des BVGer F-5938/2023 vom 15. November 2023 betreffend die Zuweisung einer Familie mit vier Kindern in einen anderen Kanton als denjenigen, dem ihre Grossmutter zugewiesen worden war; F-3883/2023 vom 27. Juli 2023 bezüglich der Zu- weisung einer Asylbewerberin an einen anderen Kanton als den, in dem ihre beiden volljährigen Kinder wohnten; F-4798/2019 vom 10. Oktober 2019 bezüglich der Zuweisung eines Asylbewerbers an einen anderen Kanton als an den, in welchem seine schwangere Verlobte wohnte; F- 5373/2019 vom 31. Oktober 2019 im Fall eines Asylbewerbers, der einem anderen Kanton zugewiesen wurde als dem, in dem seine Ehefrau wohnte). Vor diesem Hintergrund ist eine Heilung des Mangels durch die beurteilende Instanz angesichts seiner Schwere ausgeschlossen.

E. 4 Aus dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 22. Januar 2025 wegen Verletzung von Bundesrecht auf- zuheben (Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) und die Sache mit der verbindlichen Weisung an die Vorinstanz zurückzuweisen, nach weiteren Abklärungen einen rechtsgenüglich begründeten Entscheid zu treffen. Das Bundesver- waltungsgericht kann somit auf die Überprüfung der übrigen formellen und materiellen Rügen verzichten.

E. 5.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der Re- gel der unterliegenden Partei auferlegt. Art. 63 Abs. 2 VwVG präzisiert je- doch, dass weder den Vorinstanzen noch den beschwerdeführenden und

F-703/2025 Seite 7 unterliegenden Bundesbehörden Verfahrenskosten auferlegt werden. Im vorliegenden Fall wird die Sache zur neuen Beurteilung mit offenem Aus- gang an die Vorinstanz zurückverwiesen. Nach der Rechtsprechung ist in einer solchen Konstellation vom Obsiegen der beschwerdeführenden Par- tei auszugehen (vgl. BGE 146 V 28 E. 7). Es werden daher keine Verfah- renskosten erhoben. Die gleichzeitig mit der Beschwerde eingereichten Gesuche um Erlass des Kostenvorschusses und um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung sind damit gegenstandslos geworden.

E. 5.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Gesuch hin eine Entschädigung für die notwendigen und angemessenen Kosten zu- sprechen. Im vorliegenden Fall werden die Beschwerdeführenden vom Rechtsvertreter unterstützt, der ihnen vom SEM gemäss Art. 102f AsylG zur Verfügung gestellt wurde. Es besteht daher kein Anlass, eine Parteient- schädigung zuzusprechen, wobei im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass die Betroffenen kein entsprechendes Gesuch gestellt haben. (Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des SEM vom 22. Januar 2025 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Gregor Chatton Matthew Pydar Versand: F-703/2025 Seite 9 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […])
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-703/2025 Urteil vom 10. Februar 2025 Besetzung Einzelrichter Gregor Chatton, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiber Matthew Pydar. Parteien

1. A._______,

2. B._______, beide vertreten durch MLaw Bahman Ghafouri, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des SEM vom 22. Januar 2025. Sachverhalt: A. Die sri-lankischen Beschwerdeführenden A._______ (geboren 2007) und B._______ (geboren 2008) ersuchten am 5. Dezember 2024 um Asyl in der Schweiz. Am 20. Dezember 2024 wurde der rubrizierte Rechtsvertreter mit der Vertretung der Beschwerdeführenden im Rahmen des hängigen Asylverfahrens beauftragt. B. Am 3. Januar 2025 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, sich am 13. Januar 2025 im Bundesasylzentrum Altstätten einzustellen, um dort zu ihren Asylgründen befragt zu werden. Am 7. Januar 2025 übermittelte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden eine Eingabe samt Beweismitteln an die Vorinstanz, in der auf die Anwesenheit eines Onkels der Beschwerdeführenden im Kanton Appenzell Ausserrhoden verwiesen wurde.Anlässlich der Befragung vom 13. Januar 2025 gaben die Beschwerdeführenden mehrmals an, einen Onkel in der Schweiz zu haben, mit dem sie Kontakt hätten. Am 20. Januar 2025 folgte ein E-Mail-Austausch zwischen dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden und der Vorinstanz, in welchem er sie auf den Wunsch der Beschwerdeführenden hinwies, dem Wohnsitzkanton ihres Onkels zugewiesen zu werden. C. Am 22. Januar 2025 (eröffnet am 24. Januar 2025) entschied die Vorinstanz, die Beschwerdeführenden im Rahmen des erweiterten Verfahrens dem Kanton Schaffhausen zuzuweisen. D. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden am 3. Februar 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, die vorinstanzliche Verfügung vom 22. Januar 2025 sei vollständig aufzuheben und das SEM anzuweisen, die Beschwerdeführenden dem Kanton Appenzell Ausserrhoden zuzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Beschwerdeführenden seien vorsorglich dem Kanton Appenzell Ausserrhoden zuzuweisen. Schliesslich sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Kantonszuweisungen unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. VGG), welches darüber endgültig urteilt (Art. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 1.5 Entscheide über die Zuweisung von asylsuchenden Personen an einen Kanton können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG - letzterer geht als spezielle Bestimmung der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vor (Art. 106 Abs. 2 AsylG) - nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie. Dabei handelt es sich um eine Eintretensvoraussetzung (vgl. BVGE 2012/2 E. 2.2; Urteil des BVGer F-2065/2021 vom 18 Mai 2021 m.w.H.). Im vorliegenden Fall wurde die Anwesenheit eines Verwandten im Kanton Appenzell Ausserrhoden geltend gemacht, weshalb Gründe im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Einheit der Familie angeführt wurden. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist somit zulässig. 2. 2.1 Die Beschwerdeführenden erheben formelle Rügen. Sie machen geltend, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie es versäumt habe, sich umfassend zu der von ihnen angestrebten Kantonszuteilung zu äussern. Die Vorinstanz habe deshalb einseitig entschieden. Des Weiteren habe die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig festgestellt und der Anwesenheit des Onkels und der Tante der Beschwerdeführenden im Kanton Appenzell Ausserrhoden nicht genügend Rechnung getragen. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls zu einer Kassation des vorinstanzlichen Entscheids führen könnten (BGE 142 II 218 E. 2.8.1). 2.2 Die Rechtsprechung hat aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör, der durch Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101) und Art. 12 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) gewährleistet und im Verwaltungsverfahrensrecht durch Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, die Pflicht der Behörde abgeleitet, ihren Entscheid zu begründen, damit einerseits der Betroffene ihn nachvollziehen, gegebenenfalls sachgerecht anfechten und von seinem Beschwerderecht Gebrauch machen kann und andererseits die Rechtsmittelinstanz ihre pflichtgemässe Kontrolle ausüben kann. Um diesen Anforderungen zu genügen, muss die Behörde die Gründe, die sie zu ihrer Entscheidung veranlasst haben, zumindest kurz darlegen, damit der Beschwerdeführer die Tragweite der Entscheidung erkennen und sie in Kenntnis der Sachlage anfechten kann (vgl. BGE 142 II 154 E. 4.2; BVGE 2013/34 E 4.1; 2012/23 E. 6.1.2. m.w.H.; Urteil des BVGer F-3888/2024 vom 12. Juni 2024 E. 3.2). 2.3 Vor allem, wenn die vom Entscheid betroffenen Personen rechtserhebliche Tatsachen vorbringen, muss sich aus der Begründung der Entscheidung ergeben, dass die Verwaltungsbehörde die vorgebrachten Gesichtspunkte geprüft und deren Erheblichkeit gewürdigt hat (Art. 32 Abs. 1 VwVG; vgl. Urteile des BVGer F-4798/2019 vom 10. Oktober 2019 E. 3.2; F-615/2015 vom 31. Januar 2018 E. 3.1.3). Eine Behörde verletzt demnach die Begründungspflicht, wenn sie es unterlässt, sich zu relevanten Vorbringen zu äussern oder auf Behauptungen und Argumente einzugehen, die für den zu treffenden Entscheid von Bedeutung sind (vgl. BGE 141 V 557 E. 3.2.1). Der Begründungspflicht kommt bei der Kantonszuweisung eine besondere Bedeutung zu, zumal bei der Interessenabwägung die familiäre Situation des Gesuchstellers zu berücksichtigen ist. Da das Gesetz dem Grundsatz der Einheit der Familie nach Art. 13 BV und Art. 8 EMRK besondere Bedeutung beimisst, muss das SEM ein entsprechendes Gesuch um Kantonszuweisung konkret prüfen und seinen Zuweisungsentscheid begründen, wenn die asylsuchende Person geltend macht, aufgrund ihrer familiären Beziehungen einem bestimmten Kanton zugewiesen werden zu wollen. Eine Verfügung mit Standardformular genügt in diesem Fall nicht den Anforderungen, die sich aus der Begründungspflicht ergeben, und verletzt damit den Anspruch auf rechtliches Gehör (Urteil des BVGer F-3888/2024 vom 12. Juni 2024 E. 3.2; BVGE 2008/47 E 3.3.3). 3. 3.1 Im vorliegenden Fall machten beide minderjährigen Beschwerdeführer die Vorinstanz auf die Anwesenheit ihres Onkels im Kanton Appenzell Ausserrhoden aufmerksam. Beide Beschwerdeführenden erwähnten, sie seien in der Schweiz geboren und anschliessen nach Sri Lanka ausgewandert (vgl. SEM-Akten Nr. 39/18 und 40/13). Der Beschwerdeführer 1 machte ferner geltend, ihr Onkel habe ein Sorgerecht für ihn und seinen Bruder, was, sollte sich dieses Argument bewahrheiten, auf ein mögliches Abhängigkeitsverhältnis schliessen lassen könnte, welches im Hinblick auf die geltende Rechtsprechung zum Art. 8 EMRK hätte für die Kantonszuweisung relevant sein können (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3 und 144 II 2 E. 6.1). Darüber hinaus übermittelte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden Aufenthaltstitel des erwähnten Onkels an die Vorinstanz (vgl. SEM-Akten Nr. 34/1). Schliesslich nahm der Rechtsvertreter am 20. Januar 2025 direkt mit der Vorinstanz Kontakt auf und wies sie auf den Wunsch der Beschwerdeführenden hin, dem Wohnsitzkanton ihres Onkels zugeteilt zu werden (vgl. act. 1, Beilage 16). Die Vorinstanz hatte somit Kenntnis von dem von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Wunsch, der im Hinblick auf Art. 8 EMRK für die Kantonszuteilung nach Art. 27 AsylG hätte ausschlaggebend sein können. 3.2 Im angefochtenen Entscheid äusserte sich die Vorinstanz jedoch nicht zu den von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Zuweisungswünschen bzw. -anträgen. Stattdessen verwies sie pauschal auf nicht näher beschriebene Asylabklärungen im Bundesasylzentrum, wonach keine besonderen schutzwürdigen Interessen der genannten Asylsuchenden ersichtlich seien, die für eine Zuweisung in einen bestimmten Kanton sprechen würden. Daraus lässt sich nicht ableiten, welche Abklärungen genau für den Entscheid herangezogen wurden und welche Interessen genau nicht schutzwürdig wären; auch nicht, ob sich die Vorinstanz überhaupt mit den Argumenten der Betroffenen bzgl. ihres Onkels befasst hat. Da die Anwesenheit eines Verwandten in einem bestimmten Kanton behauptet und nachgewiesen wurde, hätte die Vorinstanz diesbezüglich ein etwaiges Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführenden zu diesem auf der Grundlage von Art. 8 EMRK prüfen müssen (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3; BGE 144 II 2 E. 6.1). Die Vorinstanz hätte das Vorliegen einer solchen Abhängigkeit entweder feststellen oder verneinen müssen und sich über deren Bejahung oder Verneinung in rechtlich hinreichender Weise erklären müssen. 3.3 Die äusserst kurz und standardisiert verfasste Begründung der Vorinstanz lässt diesbezüglich keine Rückschlüsse zu, weshalb eine Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids durch das Bundesverwaltungs-gericht im Hinblick auf die fehlende Zuweisung im Sinne der Anträge der Beschwerdeführenden nicht möglich erscheint. Die Vorinstanz hat somit ihre Begründungspflicht nach Art. 35 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 29 BV und Art. 12 KRK verletzt. 3.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist eine formelle Garantie, deren Verletzung grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt, unabhängig von den Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache (vgl. BGE 143 IV 380 E. 1.4.1; 142 II 218 E. 2.8.1). Darüber hinaus hat das Bundesgericht wiederholt die Schwere der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör festgestellt, wenn eine Entscheidung in Form eines Standardformulars ergeht, obwohl sich der Beschwerdeführer auf den Grundsatz der Einheit der Familie beruft (vgl. Urteile des BVGer F-5938/2023 vom 15. November 2023 betreffend die Zuweisung einer Familie mit vier Kindern in einen anderen Kanton als denjenigen, dem ihre Grossmutter zugewiesen worden war; F-3883/2023 vom 27. Juli 2023 bezüglich der Zuweisung einer Asylbewerberin an einen anderen Kanton als den, in dem ihre beiden volljährigen Kinder wohnten; F-4798/2019 vom 10. Oktober 2019 bezüglich der Zuweisung eines Asylbewerbers an einen anderen Kanton als an den, in welchem seine schwangere Verlobte wohnte; F-5373/2019 vom 31. Oktober 2019 im Fall eines Asylbewerbers, der einem anderen Kanton zugewiesen wurde als dem, in dem seine Ehefrau wohnte). Vor diesem Hintergrund ist eine Heilung des Mangels durch die beurteilende Instanz angesichts seiner Schwere ausgeschlossen.

4. Aus dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 22. Januar 2025 wegen Verletzung von Bundesrecht aufzuheben (Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) und die Sache mit der verbindlichen Weisung an die Vorinstanz zurückzuweisen, nach weiteren Abklärungen einen rechtsgenüglich begründeten Entscheid zu treffen. Das Bundesverwaltungsgericht kann somit auf die Überprüfung der übrigen formellen und materiellen Rügen verzichten. 5. 5.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Art. 63 Abs. 2 VwVG präzisiert jedoch, dass weder den Vorinstanzen noch den beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden Verfahrenskosten auferlegt werden. Im vorliegenden Fall wird die Sache zur neuen Beurteilung mit offenem Ausgang an die Vorinstanz zurückverwiesen. Nach der Rechtsprechung ist in einer solchen Konstellation vom Obsiegen der beschwerdeführenden Partei auszugehen (vgl. BGE 146 V 28 E. 7). Es werden daher keine Verfahrenskosten erhoben. Die gleichzeitig mit der Beschwerde eingereichten Gesuche um Erlass des Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind damit gegenstandslos geworden. 5.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Gesuch hin eine Entschädigung für die notwendigen und angemessenen Kosten zusprechen. Im vorliegenden Fall werden die Beschwerdeführenden vom Rechtsvertreter unterstützt, der ihnen vom SEM gemäss Art. 102f AsylG zur Verfügung gestellt wurde. Es besteht daher kein Anlass, eine Parteientschädigung zuzusprechen, wobei im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass die Betroffenen kein entsprechendes Gesuch gestellt haben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des SEM vom 22. Januar 2025 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Gregor Chatton Matthew Pydar Versand: Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])