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D-7819/2015

D-7819/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-12-16 · Deutsch CH

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone

Sachverhalt

A. Am 15. September 2015 suchte der aus Syrien stammende Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nach. B. Ohne vorgängige summarische Befragung (Schnellregistrierung) wies das SEM den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 16. September 2015 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton B._______ zu. C. Mit Eingabe vom 21. September 2015 an das SEM erhob der Beschwerdeführer sinngemäss Beschwerde gegen den Zuweisungsentscheid. Er ersuchte um Zuteilung in den Kanton Thurgau mit der Begründung, dass sein in der Schweiz als Flüchtling anerkannter Bruder C._______ dort wohnhaft sei. Im Weiteren wies er darauf hin, seit seiner Ankunft in der Schweiz noch in keiner Weise angehört worden zu sein und ersuchte um eine möglichst baldige Anhörung. D. Mit Eingabe vom 26. November 2015 an das SEM beantragte der - gleichentags bevollmächtigte - Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Verweis auf den Grundsatz der Einheit der Familie die Zuteilung des Beschwerdeführers in den Kanton D._________. E. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2015 stellte das SEM dem Rechtsvertreter den Zuweisungsentscheid vom 16. September 2015 und die Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. September 2015 in Kopie zu und teilte ihm mit, die Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. September 2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur allfälligen Behandlung als Beschwerde gegen den Zuweisungsentscheid vom 16. September 2015 mit den übrigen Akten weiterzuleiten. F. Am 4. Dezember 2015 trafen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungsgericht ein. Gleichentags bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Eingabe des Rechtsvertreters vom 26. November 2015.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton stellt eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung im Sinne von Art. 107 Abs. 1 letzter Satz AsylG i.V.m. Art. 27 Abs. 3 AsylG dar und kann gemäss Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG - welcher als lex specialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (Art. 106 Abs. 2 AsylG) - in materieller Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. BVGE 2008/47 E. 1.2). Diese zulässige Rüge wird im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer denn auch sinngemäss und in der ergänzenden Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. November 2015 explizit erhoben. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. September 2015 wird daher als sinngemässe Beschwerde gegen den Zuweisungsentscheid vom 16. September 2015 entgegengenommen, und die Eingabe des später mandatierten Rechtsvertreters vom 26. November 2015 ist als ergänzende Eingabe zur Beschwerde zu betrachten.

E. 1.3 Zwischenverfügungen sind innerhalb von zehn Tagen ab deren Eröffnung anzufechten (Art. 108 Abs. 1 AsylG). Der genaue Zeitpunkt der Eröffnung der Verfügung des SEM vom 16. September 2015 steht nicht fest, da in den Akten ein entsprechender Rückschein der Schweizerischen Post fehlt. Dieser Umstand ist indessen ohne Belang, da mit der Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. September 2015 die Beschwerdefrist ohne weiteres eingehalten wurde.

E. 1.4 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Daher ist er zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Beschwerde erweist sich, wie nachfolgend dargelegt, als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 In seiner Beschwerdeeingabe vom 21. September 2015 an das SEM beantragte der Beschwerdeführer die Zuteilung in den Kanton Thurgau mit der Begründung, dass sein in der Schweiz als Flüchtling anerkannter Bruder K.J. dort wohnhaft sei. Gleichzeitig wies er darauf hin, seit seiner Ankunft in der Schweiz noch in keiner Weise angehört worden zu sein, und ersuchte um eine möglichst baldige Anhörung. Damit rügt der Beschwerdeführer sinngemäss in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, namentlich soweit die Pflicht zur sorgfältigen und ernsthaften Prüfung seiner Vorbringen betreffend.

E. 4.2 Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2008/47 E.1.3) sind bei der Anfechtung eines Entscheides des BFM bzw. SEM über die Zuweisung an einen Kanton nach Art. 27 Abs. 3 AsylG formelle Rügen, wie insbesondere die Verletzung des rechtlichen Gehörs, nur insoweit zulässig, als sie im Zusammenhang mit der Frage des Grundsatzes der Einheit der Familie stehen. Diese Voraussetzung wird mit dem ausdrücklichen Hinweis des Beschwerdeführers auf seinen in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Bruder erfüllt. Damit erweist sich die formelle Rüge als zulässig, weshalb auf die Beschwerde auch diesbezüglich einzutreten ist. Ob in materieller Hinsicht ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder tatsächlich besteht, ist für die Frage der Zulässigkeit der Rüge ohne Belang.

E. 4.3 Die beiden Teilgehalte des rechtlichen Gehörs legen der Behörde die Pflicht auf, die Vorbringen eines Gesuchstellers entgegen zu nehmen und diese sorgfältig zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 mit Hinweis auf Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 509). Diesen Anforderungen wurde die Vorinstanz vorliegend in zweierlei Hinsicht nicht gerecht.

E. 4.4 Mit seiner Vorgehensweise, den Beschwerdeführer ohne vorgängige summarische Befragung (Schnellregistrierung) für die Dauer des Asylverfahrens einem Kanton zuzuweisen, wurde dem Beschwerdeführer die notwendige Möglichkeit verwehrt, im Rahmen der summarischen Befragung eine allfällige Beziehung mit in der Schweiz lebenden Verwandten darzulegen. Insofern hat das SEM den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, zumal es auch nach Eingang der Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. September 2015 untätig blieb, indem es weder selber auf die darin gestellten Anträge einging noch die Eingabe dem Bundesverwaltungsgericht als allfällige Beschwerde gegen den Zuweisungsentscheid vom 16. September 2015 zuständigkeitshalber überwies. Erst nachdem der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 26. November 2015 an das SEM gelangte und mit Verweis auf den Grundsatz der Einheit der Familie die Zuteilung des Beschwerdeführers in den Kanton Thurgau beantragt hatte, stellte das SEM mit Schreiben vom 2. Dezember 2015 dem Rechtsvertreter den Zuweisungsentscheid vom 16. September 2015 und die Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. September 2015 in Kopie zu und teilte ihm mit, die Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. September 2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur allfälligen Behandlung als Beschwerde gegen den Zuweisungsentscheid vom 16. September 2015 mit den übrigen Akten weiterzuleiten. Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass das SEM den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat.

E. 4.5 Dieser Anspruch ist sodann formeller Natur, weshalb seine Verletzung grundsätzlich ungeachtet der materiellen Auswirkungen zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/14 E.4.1, BVGE 2007/30 E. 8.2). Ausgehend von einer entsprechenden Praxis des BGer hat allerdings die Rechtsprechung aus prozessökonomischen Gründen Leitlinien für eine Heilung von Gehörsverletzungen auf Beschwerdeebene entwickelt, nach welchen sich eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt, wenn das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und die Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann. Eine Heilung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf Bescherdeebene ist vorliegend nicht nur angesichts der offensichtlichen Untätigkeit der Vorinstanz nicht angezeigt; sie ist insbesondere auch zu verneinen, da es sich bei dem Vorgehen der Vorinstanz, Asylsuchende ohne vorgängige summarische Befragung (Schnellregistrierung) einem Kanton zuzuweisen, nicht um einen Einzelfall handeln dürfte, womit die Aufhebung des Entscheides auch als Hinweis an die Vorinstanz zu verstehen ist, ihre diesbezügliche Praxis zu überdenken.

E. 5 Bei dieser Sachlage ist die Verfügung des SEM vom 16. September 2015 aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vor­instanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 200.- (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7819/2015/plo Urteil vom 16. Dezember 2015 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._________, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des SEM vom 16. September 2015 / N_________ Sachverhalt: A. Am 15. September 2015 suchte der aus Syrien stammende Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nach. B. Ohne vorgängige summarische Befragung (Schnellregistrierung) wies das SEM den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 16. September 2015 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton B._______ zu. C. Mit Eingabe vom 21. September 2015 an das SEM erhob der Beschwerdeführer sinngemäss Beschwerde gegen den Zuweisungsentscheid. Er ersuchte um Zuteilung in den Kanton Thurgau mit der Begründung, dass sein in der Schweiz als Flüchtling anerkannter Bruder C._______ dort wohnhaft sei. Im Weiteren wies er darauf hin, seit seiner Ankunft in der Schweiz noch in keiner Weise angehört worden zu sein und ersuchte um eine möglichst baldige Anhörung. D. Mit Eingabe vom 26. November 2015 an das SEM beantragte der - gleichentags bevollmächtigte - Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Verweis auf den Grundsatz der Einheit der Familie die Zuteilung des Beschwerdeführers in den Kanton D._________. E. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2015 stellte das SEM dem Rechtsvertreter den Zuweisungsentscheid vom 16. September 2015 und die Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. September 2015 in Kopie zu und teilte ihm mit, die Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. September 2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur allfälligen Behandlung als Beschwerde gegen den Zuweisungsentscheid vom 16. September 2015 mit den übrigen Akten weiterzuleiten. F. Am 4. Dezember 2015 trafen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungsgericht ein. Gleichentags bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Eingabe des Rechtsvertreters vom 26. November 2015. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton stellt eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung im Sinne von Art. 107 Abs. 1 letzter Satz AsylG i.V.m. Art. 27 Abs. 3 AsylG dar und kann gemäss Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG - welcher als lex specialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (Art. 106 Abs. 2 AsylG) - in materieller Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. BVGE 2008/47 E. 1.2). Diese zulässige Rüge wird im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer denn auch sinngemäss und in der ergänzenden Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. November 2015 explizit erhoben. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. September 2015 wird daher als sinngemässe Beschwerde gegen den Zuweisungsentscheid vom 16. September 2015 entgegengenommen, und die Eingabe des später mandatierten Rechtsvertreters vom 26. November 2015 ist als ergänzende Eingabe zur Beschwerde zu betrachten. 1.3 Zwischenverfügungen sind innerhalb von zehn Tagen ab deren Eröffnung anzufechten (Art. 108 Abs. 1 AsylG). Der genaue Zeitpunkt der Eröffnung der Verfügung des SEM vom 16. September 2015 steht nicht fest, da in den Akten ein entsprechender Rückschein der Schweizerischen Post fehlt. Dieser Umstand ist indessen ohne Belang, da mit der Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. September 2015 die Beschwerdefrist ohne weiteres eingehalten wurde. 1.4 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Daher ist er zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Beschwerde erweist sich, wie nachfolgend dargelegt, als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In seiner Beschwerdeeingabe vom 21. September 2015 an das SEM beantragte der Beschwerdeführer die Zuteilung in den Kanton Thurgau mit der Begründung, dass sein in der Schweiz als Flüchtling anerkannter Bruder K.J. dort wohnhaft sei. Gleichzeitig wies er darauf hin, seit seiner Ankunft in der Schweiz noch in keiner Weise angehört worden zu sein, und ersuchte um eine möglichst baldige Anhörung. Damit rügt der Beschwerdeführer sinngemäss in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, namentlich soweit die Pflicht zur sorgfältigen und ernsthaften Prüfung seiner Vorbringen betreffend. 4.2 Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2008/47 E.1.3) sind bei der Anfechtung eines Entscheides des BFM bzw. SEM über die Zuweisung an einen Kanton nach Art. 27 Abs. 3 AsylG formelle Rügen, wie insbesondere die Verletzung des rechtlichen Gehörs, nur insoweit zulässig, als sie im Zusammenhang mit der Frage des Grundsatzes der Einheit der Familie stehen. Diese Voraussetzung wird mit dem ausdrücklichen Hinweis des Beschwerdeführers auf seinen in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Bruder erfüllt. Damit erweist sich die formelle Rüge als zulässig, weshalb auf die Beschwerde auch diesbezüglich einzutreten ist. Ob in materieller Hinsicht ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder tatsächlich besteht, ist für die Frage der Zulässigkeit der Rüge ohne Belang. 4.3 Die beiden Teilgehalte des rechtlichen Gehörs legen der Behörde die Pflicht auf, die Vorbringen eines Gesuchstellers entgegen zu nehmen und diese sorgfältig zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 mit Hinweis auf Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 509). Diesen Anforderungen wurde die Vorinstanz vorliegend in zweierlei Hinsicht nicht gerecht. 4.4 Mit seiner Vorgehensweise, den Beschwerdeführer ohne vorgängige summarische Befragung (Schnellregistrierung) für die Dauer des Asylverfahrens einem Kanton zuzuweisen, wurde dem Beschwerdeführer die notwendige Möglichkeit verwehrt, im Rahmen der summarischen Befragung eine allfällige Beziehung mit in der Schweiz lebenden Verwandten darzulegen. Insofern hat das SEM den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, zumal es auch nach Eingang der Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. September 2015 untätig blieb, indem es weder selber auf die darin gestellten Anträge einging noch die Eingabe dem Bundesverwaltungsgericht als allfällige Beschwerde gegen den Zuweisungsentscheid vom 16. September 2015 zuständigkeitshalber überwies. Erst nachdem der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 26. November 2015 an das SEM gelangte und mit Verweis auf den Grundsatz der Einheit der Familie die Zuteilung des Beschwerdeführers in den Kanton Thurgau beantragt hatte, stellte das SEM mit Schreiben vom 2. Dezember 2015 dem Rechtsvertreter den Zuweisungsentscheid vom 16. September 2015 und die Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. September 2015 in Kopie zu und teilte ihm mit, die Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. September 2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur allfälligen Behandlung als Beschwerde gegen den Zuweisungsentscheid vom 16. September 2015 mit den übrigen Akten weiterzuleiten. Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass das SEM den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat. 4.5 Dieser Anspruch ist sodann formeller Natur, weshalb seine Verletzung grundsätzlich ungeachtet der materiellen Auswirkungen zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/14 E.4.1, BVGE 2007/30 E. 8.2). Ausgehend von einer entsprechenden Praxis des BGer hat allerdings die Rechtsprechung aus prozessökonomischen Gründen Leitlinien für eine Heilung von Gehörsverletzungen auf Beschwerdeebene entwickelt, nach welchen sich eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt, wenn das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und die Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann. Eine Heilung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf Bescherdeebene ist vorliegend nicht nur angesichts der offensichtlichen Untätigkeit der Vorinstanz nicht angezeigt; sie ist insbesondere auch zu verneinen, da es sich bei dem Vorgehen der Vorinstanz, Asylsuchende ohne vorgängige summarische Befragung (Schnellregistrierung) einem Kanton zuzuweisen, nicht um einen Einzelfall handeln dürfte, womit die Aufhebung des Entscheides auch als Hinweis an die Vorinstanz zu verstehen ist, ihre diesbezügliche Praxis zu überdenken.

5. Bei dieser Sachlage ist die Verfügung des SEM vom 16. September 2015 aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vor­instanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 200.- (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: