Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin suchte am 27. Januar 2026 zusammen mit ihren minderjährigen Söhnen B._______ (Beschwerdeführer 2) und C._______ (Beschwerdeführer 3) in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 1 ff.). Sie reichten unter anderem ihre griechischen Reisepässe und Identitätskarten zu den Akten (SEM act. 7). Gleichzeitig stellte auch die minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin, D._______ (geb. [...]), ein Asylgesuch in der Schweiz. Am 21. Mai 2026 entzog die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde X._____ (nachfolgend KESB) der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB mit sofortiger Wirkung vorsorglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Tochter (SEM act. 63). Grund dafür war eine Gefährdungsmeldung des Bundesasylzentrums X._______ (nachfolgend BAZ) wegen häuslicher Gewalt gegen sie (SEM act. 52). Auf ihr Asylgesuch wurde mit separater, rechtskräftiger Verfügung des SEM vom 2. Juni 2026 unter Anordnung der Wegweisung nicht eingetreten; zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde sie vorläufig aufgenommen. B. Gemäss der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) hatten die Beschwerdeführenden bereits am 13. November 2025 in Griechenland um Asyl ersucht (SEM act. 23 ff.). C. Am 7. Februar 2026 stimmten die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen der Vorinstanz vom 30. Januar 2026 zu und teilten dem SEM mit, dass die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anerkannt worden seien und über bis am 10. Dezember 2028 gültige Aufenthaltsbewilligungen verfügten (SEM act. 35, act. 41). D. Am 2. März 2026 wurden die Beschwerdeführenden im Rahmen eines Gesprächs zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat vom SEM einzeln befragt und ihnen wurde das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31), zur Wegweisung nach Griechenland sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährt (SEM act. 46 ff.). E. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y._______ hob das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Beschwerdeführerin über den Beschwerdeführer 2 am 6. Mai 2026 superprovisorisch auf. Er wurde in einer psychiatrischen Akutstation untergebracht (SEM act. 58). F. Am 9. Juni 2026 stellte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden den Entscheidentwurf zur Stellungnahme zu. Diese äusserten sich am 10. Juni 2026 (SEM act. 69, 71). G. Mit Verfügung vom 12. Juni 2026 - gleichentags eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland sowie deren Vollzug an (SEM act. 72, 74). H. Die Rechtsvertretung zeigte mit Eingabe vom 12. Juni 2026 die Niederlegung des Mandats an (SEM act. 73). I. Am 15. Juni 2026 wurden die Beschwerdeführenden dem Kanton Z._______ zugewiesen (SEM act. 75). J. Mit Eingabe vom 19. Juni 2026 erhoben die Beschwerdeführenden - neu vertreten durch Rechtsanwältin Lea Hungerbühler - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung des SEM vom 12. Juni 2026. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten. Eventualiter sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, sub-subeventualiter seien spezifische Garantien von den griechischen Behörden betreffend Unterbringung und medizinische/psychologische Versorgung einzuholen sowie die notwendigen Kindesschutzmassnahmen bei der Rückkehr sicherzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, der Wegweisungsvollzug sei superprovisorisch auszusetzen und der zuständige Kanton darüber in Kenntnis zu setzen. Ferner sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung samt Rechtsvertretung zu gewähren und auf einen Kostenvorschuss sei zu verzichten.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Nachdem der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese vorliegend nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 3 VwVG e contrario), ist auf die Verfahrensanträge hinsichtlich Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie superprovisorischer Aussetzung des Wegweisungsvollzugs nicht einzutreten.
E. 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) zu behandeln ist.
E. 2 Ungeachtet der materiellen Begründetheit der in der Beschwerde vorgebrachten Rügen ergeben sich aus den Akten Anhaltspunkte für die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorgaben durch die Vorinstanz, denen von Amtes wegen nachzugehen ist. Da dies zur Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen kann, ist die Beachtung dieser Vorgaben vorgängig zu prüfen (vgl. BGE 138 I 232 E. 5).
E. 3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (BVGE 2014/2 E. 5.1).
E. 4.1 Vorliegend ergibt sich aus den vorinstanzlichen Akten, dass aufgrund eines Vorfalls häuslicher Gewalt am 24. März 2026 in Bezug auf die Tochter der Beschwerdeführerin eine Gefährdungsmeldung des BAZ an die KESB erging (SEM act. 52). Mit Entscheid vom 21. Mai 2026 entzog die KESB der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB mit sofortiger Wirkung vorsorglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht und ordnete die unverzügliche vorsorgliche Fremdplatzierung an (SEM act. 63). In der Folge verfügte das SEM unter anderem mit rechtskräftigem Entscheid vom 2. Juni 2026 in Bezug auf die Tochter ihre vorläufige Aufnahme. Mit Verfügung vom 12. Juni 2026 trat es auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an (SEM act. 72).
E. 4.2 Der Beschwerde ist in diesem Zusammenhang im Wesentlichen zu entnehmen, die Abschiebung der Mutter nach Griechenland würde der minderjährigen Tochter ihre primäre Bezugsperson und das emotionale familiäre Unterstützungsnetzwerk nehmen, was eine schwerwiegende Verletzung des Kindeswohls darstellen würde. Eine Aufrechterhaltung der familiären Beziehung zwischen der Schweiz und Griechenland wäre, insbesondere angesichts der finanziellen Mittel der Familie, kaum denkbar. Es sei in Erinnerung zu rufen, dass sämtliche Beschwerdeführende aufgrund des Erlebten, namentlich der enormen, langjährigen häuslichen Gewalt, schwer traumatisiert seien, was sich mit unterschiedlichen Symptomen äussern würde. Ohne auf die Gründe der Fremdplatzierung der Tochter einzugehen, würden die Ansprüche auch in dieser Konstellation nach Art. 3 KRK und Art. 8 EMRK bestehen bleiben, und eine proaktive örtliche Trennung über eine derartige Distanz durch die Behörden könne mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz nicht vereinbart werden. Es sei unerlässlich, dass die zuständigen Behörden angemessene und verhältnismässige Schutzmassnahmen ergreifen würden, um die Tochter vor allfälliger weiterer Gewalt zu schützen, insbesondere durch die Anordnung eines begleiteten oder geografisch eingeschränkten Besuchsrechts sowie durch die Einbeziehung der Kinderschutzbehörde, um sicherzustellen, dass die Wahrung der Familieneinheit und der psychischen Gesundheit der gesamten Familie nicht auf Kosten der körperlichen Unversehrtheit der Tochter gehe. Eine vollständige und langfristige Trennung von der Familie stelle jedoch keine verhältnismässige Schutzmassnahme dar; vielmehr müssten weniger einschneidende Mittel geprüft werden, die sowohl das Recht auf Familienleben - insbesondere den Willen der betroffenen minderjährigen Tochter - als auch ihren Schutz selbst berücksichtigen würden (Beschwerde Ziff. 46 f.).
E. 4.3 Vorliegend kann nicht in Abrede gestellt werden, dass die mit Verfügung vom 12. Juni 2026 angeordnete Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz in Bezug auf die Beziehung zwischen ihr und ihrer minderjährigen Tochter den grundrechtlich geschützten Anspruch auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK tangiert und sich auf das übergeordnete Kindesinteresse (Art. 3 Ziff. 1 KRK) auswirkt (vgl. dazu Urteil des BVGer F-3313/2025 vom 10. Juni 2025 E. 6.3). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre Tochter entzogen wurde. Diesem bislang unberücksichtigten Umstand ist bei der Gewichtung der betroffenen privaten Interessen angemessen Rechnung zu tragen, weshalb der Eingriff in das Familienleben seitens des SEM in entsprechend relativierter Weise zu würdigen sein wird. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Entscheid der KESB lediglich vorsorglicher Natur ist. Über die definitive Ausgestaltung der Kindesschutzmassnahmen wurde, soweit aus den Akten ersichtlich, bislang noch nicht entschieden.
E. 4.4 Das SEM äusserte sich in der angefochtenen Verfügung nicht zu diesen Umständen. Indem es dies gänzlich ausser Acht liess, hat es den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt und seine dahingehende Pflicht verletzt.
E. 5 Nachdem die angefochtene Verfügung auf einer unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beruht (Art. 49 Bst. b VwVG) und sich die fehlende Entscheidreife nicht ohne Weiteres im Beschwerdeverfahren herstellen lässt (vgl. BVGE 2020 VI/1 E. 10.1.2; 2020 VII/6 E. 12.6; 2015/30 E. 8.1), ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 12. Juni 2026 aufzuheben. Die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei wird die Vorinstanz insbesondere abzuklären haben, wie sich eine Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Griechenland auf das Kindesinteresse auswirkt und ob eine Wegweisung bei Betrachtung des vollständigen Sachverhalts mit dem Anspruch auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK vereinbar ist. Beim vorliegenden Verfahrensausgang erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen einzugehen.
E. 6.1 Ausgangsgemäss sind den obsiegenden Beschwerdeführenden keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz ist von der Kostentragung befreit (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gegenstandslos geworden soweit es die Bezahlung von Verfahrenskosten betrifft.
E. 6.2 Weiter gilt es darüber zu befinden, ob die Beschwerdeführenden Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung haben.
E. 6.2.1 Die obsiegenden, rechtlich vertretenen Beschwerdeführenden haben grundsätzlich für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese wird jedoch erst entrichtet, wenn einer Partei durch ein Gerichtsverfahren erhebliche Kosten entstanden sind (vgl. Urteil des BVGer F-3118/2024 vom 9. Dezember 2025 E. 9.2.4, 2. Abschnitt). Gemäss Angaben in der Beschwerde sei zwar die Rechtsberatung kostenlos; die Rechtsvertretung werde kostengünstig angeboten, sei jedoch nicht per se kostenlos. Bei der Rechtsvertretung erfolge die Kostenstellung, wie der Website zu entnehmen sei, je nach Einkommens- und Vermögenssituation (Beschwerde Ziff. 86).
E. 6.2.2 Der Website von AsyLex ist unter «allgemeine Geschäftsbedingungen» zu entnehmen, dass sich im Falle einer Rechtsvertretung die Gebühren nach dem Einkommen und der finanziellen Situation des Klienten richte (vgl. Art. 1 ebenda). Weiter findet sich auf der Website unter dem Titel «Zugang zu Rechtsbeistand» auch der Hinweis, dass AsyLex kostenlose Online-Rechtsberatung und -vertretung für Asylsuchende in der Schweiz anbiete. Die Unterstützung sei vollständig digital, mehrsprachig und unabhängig von der finanziellen Situation oder dem Wohnort zugänglich (https://asylex.org/work/access-to-representation/; abgerufen im Juni 2026). Aufgrund dieser Informationen ist nicht davon auszugehen, dass den mittellosen Beschwerdeführern im vorliegenden Verfahren Kosten entstanden sind. Es muss vielmehr von einem Pro-Bono-Mandat ausgegangen werden (vgl. Urteile des BVGer F-75/2025 vom 10. September 2025 E. 9.2; F-6170/2024 vom 15. Oktober 2024 E. 7.2, D-814/2024 vom 30. September 2024 E. 9.2; zuletzt bestätigt in F-7920/2024 vom 18. Mai 2026 E. 7.2). Daran vermögen auch die Ausführungen der Beschwerdeführenden, dass bei Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und Ausbleiben einer Parteientschädigung die Aufwände für die Rechtsvertretung der Klientschaft gemäss der Internal Regulations von AsyLex unter Berücksichtigung ihrer Einkommens- und Vermögenssituation in Rechnung gestellt und individuelle Lösungen für zahlungsunfähige Klienten gesucht würden, nichts zu ändern. Denn mit diesen lediglich allgemein gehaltenen Ausführungen können die mittellosen Beschwerdeführenden eine Rechnungsstellung, welche ihren Anspruch auf Parteientschädigung begründen würde, nicht belegen. Folglich ist den Beschwerdeführenden keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Urteil des BVGer F-6375/2024 vom 13. November 2024 E. 6.2).
E. 6.3 Die Beschwerdeführenden ersuchen ferner um Einsetzung von Rechtsanwältin Lea Hungerbühler als amtliche Vertretung. Das Bundesverwaltungsgericht bestellt einer Partei einen Anwalt, wenn die Beschwerde nicht aussichtslos, die Partei mittellos und die anwaltliche Vertretung zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 102m Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die Einsetzung eines amtlichen Vertreters ist überdies an die Bedingung geknüpft, dass der Anwalt effektive Kosten generiert (vgl. dazu ausführlich Urteil des BVGer F-3118/2024 vom 9. Dezember 2025 E. 9.2.4 mit Hinweis auf BGE 135 I 1). Die Angaben der Beschwerdeführenden reichen demgegenüber nicht aus, um eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. Ebenso wurde das Anstellungsverhältnis von RA Lea Hungerbühler nicht belegt und Nachweise zu Art und Umfang der Entschädigung fehlen (vgl. dazu Urteil des BVGer F-7948/2024 vom 15. April 2025 E. 7.3.4, 3. Abschnitt in fine). Damit kann nicht davon ausgegangen werden, es seien effektive Kosten generiert worden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist abzuweisen.
E. 7 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die angefochtene Verfügung vom 12. Juni 2026 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonalen Migrationsbehörden. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4324/2026 Urteil vom 1. Juli 2026 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker, mit Zustimmung von Richter Basil Cupa, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien
1. A._______, geb. (...), und ihre Kinder
2. B._______, geb. (...),
3. C._______, geb. (...), (...), alle vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, AsyLex, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 12. Juni 2026 / (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 27. Januar 2026 zusammen mit ihren minderjährigen Söhnen B._______ (Beschwerdeführer 2) und C._______ (Beschwerdeführer 3) in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 1 ff.). Sie reichten unter anderem ihre griechischen Reisepässe und Identitätskarten zu den Akten (SEM act. 7). Gleichzeitig stellte auch die minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin, D._______ (geb. [...]), ein Asylgesuch in der Schweiz. Am 21. Mai 2026 entzog die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde X._____ (nachfolgend KESB) der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB mit sofortiger Wirkung vorsorglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Tochter (SEM act. 63). Grund dafür war eine Gefährdungsmeldung des Bundesasylzentrums X._______ (nachfolgend BAZ) wegen häuslicher Gewalt gegen sie (SEM act. 52). Auf ihr Asylgesuch wurde mit separater, rechtskräftiger Verfügung des SEM vom 2. Juni 2026 unter Anordnung der Wegweisung nicht eingetreten; zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde sie vorläufig aufgenommen. B. Gemäss der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) hatten die Beschwerdeführenden bereits am 13. November 2025 in Griechenland um Asyl ersucht (SEM act. 23 ff.). C. Am 7. Februar 2026 stimmten die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen der Vorinstanz vom 30. Januar 2026 zu und teilten dem SEM mit, dass die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anerkannt worden seien und über bis am 10. Dezember 2028 gültige Aufenthaltsbewilligungen verfügten (SEM act. 35, act. 41). D. Am 2. März 2026 wurden die Beschwerdeführenden im Rahmen eines Gesprächs zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat vom SEM einzeln befragt und ihnen wurde das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31), zur Wegweisung nach Griechenland sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährt (SEM act. 46 ff.). E. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y._______ hob das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Beschwerdeführerin über den Beschwerdeführer 2 am 6. Mai 2026 superprovisorisch auf. Er wurde in einer psychiatrischen Akutstation untergebracht (SEM act. 58). F. Am 9. Juni 2026 stellte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden den Entscheidentwurf zur Stellungnahme zu. Diese äusserten sich am 10. Juni 2026 (SEM act. 69, 71). G. Mit Verfügung vom 12. Juni 2026 - gleichentags eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland sowie deren Vollzug an (SEM act. 72, 74). H. Die Rechtsvertretung zeigte mit Eingabe vom 12. Juni 2026 die Niederlegung des Mandats an (SEM act. 73). I. Am 15. Juni 2026 wurden die Beschwerdeführenden dem Kanton Z._______ zugewiesen (SEM act. 75). J. Mit Eingabe vom 19. Juni 2026 erhoben die Beschwerdeführenden - neu vertreten durch Rechtsanwältin Lea Hungerbühler - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung des SEM vom 12. Juni 2026. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten. Eventualiter sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, sub-subeventualiter seien spezifische Garantien von den griechischen Behörden betreffend Unterbringung und medizinische/psychologische Versorgung einzuholen sowie die notwendigen Kindesschutzmassnahmen bei der Rückkehr sicherzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, der Wegweisungsvollzug sei superprovisorisch auszusetzen und der zuständige Kanton darüber in Kenntnis zu setzen. Ferner sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung samt Rechtsvertretung zu gewähren und auf einen Kostenvorschuss sei zu verzichten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Nachdem der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese vorliegend nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 3 VwVG e contrario), ist auf die Verfahrensanträge hinsichtlich Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie superprovisorischer Aussetzung des Wegweisungsvollzugs nicht einzutreten. 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) zu behandeln ist. 2. Ungeachtet der materiellen Begründetheit der in der Beschwerde vorgebrachten Rügen ergeben sich aus den Akten Anhaltspunkte für die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorgaben durch die Vorinstanz, denen von Amtes wegen nachzugehen ist. Da dies zur Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen kann, ist die Beachtung dieser Vorgaben vorgängig zu prüfen (vgl. BGE 138 I 232 E. 5). 3. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (BVGE 2014/2 E. 5.1). 4. 4.1 Vorliegend ergibt sich aus den vorinstanzlichen Akten, dass aufgrund eines Vorfalls häuslicher Gewalt am 24. März 2026 in Bezug auf die Tochter der Beschwerdeführerin eine Gefährdungsmeldung des BAZ an die KESB erging (SEM act. 52). Mit Entscheid vom 21. Mai 2026 entzog die KESB der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB mit sofortiger Wirkung vorsorglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht und ordnete die unverzügliche vorsorgliche Fremdplatzierung an (SEM act. 63). In der Folge verfügte das SEM unter anderem mit rechtskräftigem Entscheid vom 2. Juni 2026 in Bezug auf die Tochter ihre vorläufige Aufnahme. Mit Verfügung vom 12. Juni 2026 trat es auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an (SEM act. 72). 4.2 Der Beschwerde ist in diesem Zusammenhang im Wesentlichen zu entnehmen, die Abschiebung der Mutter nach Griechenland würde der minderjährigen Tochter ihre primäre Bezugsperson und das emotionale familiäre Unterstützungsnetzwerk nehmen, was eine schwerwiegende Verletzung des Kindeswohls darstellen würde. Eine Aufrechterhaltung der familiären Beziehung zwischen der Schweiz und Griechenland wäre, insbesondere angesichts der finanziellen Mittel der Familie, kaum denkbar. Es sei in Erinnerung zu rufen, dass sämtliche Beschwerdeführende aufgrund des Erlebten, namentlich der enormen, langjährigen häuslichen Gewalt, schwer traumatisiert seien, was sich mit unterschiedlichen Symptomen äussern würde. Ohne auf die Gründe der Fremdplatzierung der Tochter einzugehen, würden die Ansprüche auch in dieser Konstellation nach Art. 3 KRK und Art. 8 EMRK bestehen bleiben, und eine proaktive örtliche Trennung über eine derartige Distanz durch die Behörden könne mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz nicht vereinbart werden. Es sei unerlässlich, dass die zuständigen Behörden angemessene und verhältnismässige Schutzmassnahmen ergreifen würden, um die Tochter vor allfälliger weiterer Gewalt zu schützen, insbesondere durch die Anordnung eines begleiteten oder geografisch eingeschränkten Besuchsrechts sowie durch die Einbeziehung der Kinderschutzbehörde, um sicherzustellen, dass die Wahrung der Familieneinheit und der psychischen Gesundheit der gesamten Familie nicht auf Kosten der körperlichen Unversehrtheit der Tochter gehe. Eine vollständige und langfristige Trennung von der Familie stelle jedoch keine verhältnismässige Schutzmassnahme dar; vielmehr müssten weniger einschneidende Mittel geprüft werden, die sowohl das Recht auf Familienleben - insbesondere den Willen der betroffenen minderjährigen Tochter - als auch ihren Schutz selbst berücksichtigen würden (Beschwerde Ziff. 46 f.). 4.3 Vorliegend kann nicht in Abrede gestellt werden, dass die mit Verfügung vom 12. Juni 2026 angeordnete Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz in Bezug auf die Beziehung zwischen ihr und ihrer minderjährigen Tochter den grundrechtlich geschützten Anspruch auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK tangiert und sich auf das übergeordnete Kindesinteresse (Art. 3 Ziff. 1 KRK) auswirkt (vgl. dazu Urteil des BVGer F-3313/2025 vom 10. Juni 2025 E. 6.3). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre Tochter entzogen wurde. Diesem bislang unberücksichtigten Umstand ist bei der Gewichtung der betroffenen privaten Interessen angemessen Rechnung zu tragen, weshalb der Eingriff in das Familienleben seitens des SEM in entsprechend relativierter Weise zu würdigen sein wird. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Entscheid der KESB lediglich vorsorglicher Natur ist. Über die definitive Ausgestaltung der Kindesschutzmassnahmen wurde, soweit aus den Akten ersichtlich, bislang noch nicht entschieden. 4.4 Das SEM äusserte sich in der angefochtenen Verfügung nicht zu diesen Umständen. Indem es dies gänzlich ausser Acht liess, hat es den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt und seine dahingehende Pflicht verletzt.
5. Nachdem die angefochtene Verfügung auf einer unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beruht (Art. 49 Bst. b VwVG) und sich die fehlende Entscheidreife nicht ohne Weiteres im Beschwerdeverfahren herstellen lässt (vgl. BVGE 2020 VI/1 E. 10.1.2; 2020 VII/6 E. 12.6; 2015/30 E. 8.1), ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 12. Juni 2026 aufzuheben. Die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei wird die Vorinstanz insbesondere abzuklären haben, wie sich eine Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Griechenland auf das Kindesinteresse auswirkt und ob eine Wegweisung bei Betrachtung des vollständigen Sachverhalts mit dem Anspruch auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK vereinbar ist. Beim vorliegenden Verfahrensausgang erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen einzugehen. 6. 6.1 Ausgangsgemäss sind den obsiegenden Beschwerdeführenden keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz ist von der Kostentragung befreit (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gegenstandslos geworden soweit es die Bezahlung von Verfahrenskosten betrifft. 6.2 Weiter gilt es darüber zu befinden, ob die Beschwerdeführenden Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung haben. 6.2.1 Die obsiegenden, rechtlich vertretenen Beschwerdeführenden haben grundsätzlich für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese wird jedoch erst entrichtet, wenn einer Partei durch ein Gerichtsverfahren erhebliche Kosten entstanden sind (vgl. Urteil des BVGer F-3118/2024 vom 9. Dezember 2025 E. 9.2.4, 2. Abschnitt). Gemäss Angaben in der Beschwerde sei zwar die Rechtsberatung kostenlos; die Rechtsvertretung werde kostengünstig angeboten, sei jedoch nicht per se kostenlos. Bei der Rechtsvertretung erfolge die Kostenstellung, wie der Website zu entnehmen sei, je nach Einkommens- und Vermögenssituation (Beschwerde Ziff. 86). 6.2.2 Der Website von AsyLex ist unter «allgemeine Geschäftsbedingungen» zu entnehmen, dass sich im Falle einer Rechtsvertretung die Gebühren nach dem Einkommen und der finanziellen Situation des Klienten richte (vgl. Art. 1 ebenda). Weiter findet sich auf der Website unter dem Titel «Zugang zu Rechtsbeistand» auch der Hinweis, dass AsyLex kostenlose Online-Rechtsberatung und -vertretung für Asylsuchende in der Schweiz anbiete. Die Unterstützung sei vollständig digital, mehrsprachig und unabhängig von der finanziellen Situation oder dem Wohnort zugänglich (https://asylex.org/work/access-to-representation/; abgerufen im Juni 2026). Aufgrund dieser Informationen ist nicht davon auszugehen, dass den mittellosen Beschwerdeführern im vorliegenden Verfahren Kosten entstanden sind. Es muss vielmehr von einem Pro-Bono-Mandat ausgegangen werden (vgl. Urteile des BVGer F-75/2025 vom 10. September 2025 E. 9.2; F-6170/2024 vom 15. Oktober 2024 E. 7.2, D-814/2024 vom 30. September 2024 E. 9.2; zuletzt bestätigt in F-7920/2024 vom 18. Mai 2026 E. 7.2). Daran vermögen auch die Ausführungen der Beschwerdeführenden, dass bei Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und Ausbleiben einer Parteientschädigung die Aufwände für die Rechtsvertretung der Klientschaft gemäss der Internal Regulations von AsyLex unter Berücksichtigung ihrer Einkommens- und Vermögenssituation in Rechnung gestellt und individuelle Lösungen für zahlungsunfähige Klienten gesucht würden, nichts zu ändern. Denn mit diesen lediglich allgemein gehaltenen Ausführungen können die mittellosen Beschwerdeführenden eine Rechnungsstellung, welche ihren Anspruch auf Parteientschädigung begründen würde, nicht belegen. Folglich ist den Beschwerdeführenden keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Urteil des BVGer F-6375/2024 vom 13. November 2024 E. 6.2). 6.3 Die Beschwerdeführenden ersuchen ferner um Einsetzung von Rechtsanwältin Lea Hungerbühler als amtliche Vertretung. Das Bundesverwaltungsgericht bestellt einer Partei einen Anwalt, wenn die Beschwerde nicht aussichtslos, die Partei mittellos und die anwaltliche Vertretung zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 102m Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die Einsetzung eines amtlichen Vertreters ist überdies an die Bedingung geknüpft, dass der Anwalt effektive Kosten generiert (vgl. dazu ausführlich Urteil des BVGer F-3118/2024 vom 9. Dezember 2025 E. 9.2.4 mit Hinweis auf BGE 135 I 1). Die Angaben der Beschwerdeführenden reichen demgegenüber nicht aus, um eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. Ebenso wurde das Anstellungsverhältnis von RA Lea Hungerbühler nicht belegt und Nachweise zu Art und Umfang der Entschädigung fehlen (vgl. dazu Urteil des BVGer F-7948/2024 vom 15. April 2025 E. 7.3.4, 3. Abschnitt in fine). Damit kann nicht davon ausgegangen werden, es seien effektive Kosten generiert worden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist abzuweisen.
7. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die angefochtene Verfügung vom 12. Juni 2026 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonalen Migrationsbehörden. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand: