opencaselaw.ch

F-7920/2024

F-7920/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2026-05-18 · Deutsch CH

Einreiseverbot

Sachverhalt

A. A.a Der irakische Beschwerdeführer A._______ (geboren [...]) reiste am 16. Mai 2001 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Dieses wurde mit Verfügung vom 23. Mai 2001 abgelehnt, wobei der Vollzug der Wegweisung zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. Mit Urteil (...) der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (heute Bundesverwaltungsgericht [das Gericht oder BVGer]) vom 27. Februar 2002 wurde diese Verfügung bestätigt. A.b Am 17. August 2007 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung im Sinne eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls erteilt. Daraufhin stellte das ehemalige Bundesamt für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration [SEM oder Vorinstanz]) mit Schreiben vom 20. August 2007 das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme fest. B. B.a Am 18. Januar 2013 kam die Tochter des Beschwerdeführers, B._______ (Tochter von C._______, geb. [...], beide Staatsangehörige von Russland) in Zürich zur Welt. Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur (BezGer) (...) vom 1. November 2013 wurde die Vaterschaft des Beschwerdeführers festgestellt. B.b Mit Entscheid vom 8. Juni 2016 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich (im Folgenden: MAZH) die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers aufgrund dessen Sozialhilfeabhängigkeit ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Ein gegen diese Verfügung erhobener Rekurs wurde abgewiesen und auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht Zürich (VG ZH) mit Verfügung (...) vom 27. September 2017 nicht ein. B.c Mit Gesuch vom 14. Dezember 2017 ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um Wiedererwägung des Entscheids vom 8. Juni 2016 beim MAZH. Mit Verfügung vom 27. Juni 2018 wurde das Wiedererwägungsgesuch abgelehnt. Gegen diesen Entscheid wurde kein Rechtsmittel erhoben, weshalb er in Rechtskraft erwuchs. B.d Am 14. August 2018 reichte der Beschwerdeführer erneut ein Asylgesuch bei der Vorinstanz ein, auf welches mit Entscheid vom 17. Oktober 2018 nicht eingetreten wurde. Demzufolge wurde er aus der Schweiz weggewiesen und der Kanton Zürich wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Gegen diesen Entscheid erhob er am 22. Oktober 2018 Beschwerde beim BVGer. Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil E- 6026/2018 vom 3. November 2020 wurde das Rechtsmittel abgewiesen. B.e Das SEM teilte dem Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 17. November 2020 mit, es habe eine neue Ausreisefrist angesetzt, weshalb er die Schweiz bis zum 10. Dezember 2020 verlassen müsse. B.f Mit Strafbefehl (...) der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 22. März 2022 wurde der Beschwerdeführer wegen rechtswidrigen Aufenthalts verurteilt. Eine zusätzliche Bestrafung aufgrund wiederholter Begehung erfolgte am 21. April 2023 per Strafbefehl (...). Beide Schuldsprüche erwuchsen mangels Anfechtung in Rechtskraft. B.g Am 21. September 2023 wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl (...) der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis erneut wegen rechtswidrigen Aufenthalts, Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung und Missachtung der Ein- und Ausgrenzung schuldig gesprochen. Es wurde keine Einsprache erhoben. B.h Im Rahmen einer am 29. Oktober 2024 von der Kantonspolizei Zürich durchgeführten Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer in Bezug auf ein allfälliges Einreiseverbot sowie weitere mögliche Zwangsmassnahmen des Ausländerrechts das rechtliche Gehör gewährt. C. Mit Verfügung vom 11. November 2024 - zugestellt am 19. November 2024 - ordnete die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein ab Ausreisedatum für drei Jahre gültiges Einreiseverbot für die Gebiete der Schweiz und Liechtensteins sowie dessen Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an. D. D.a Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die Verletzung des rechtlichen Gehörs festzustellen und das Einreiseverbots des SEM vom 11. November 2024 als nichtig zu erachten. Eventualiter sei das Einreiseverbot ersatzlos aufzuheben und der den Beschwerdeführer betreffenden Eintrag im Schengener Informationssystem zu löschen. Subeventualiter sei das Einreiseverbot zeitlich auf sechs Monate und räumlich auf das Gebiet der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein zu beschränken. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mitsamt der Befreiung von der Leistung eines Kostenvorschusses. D.b Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2025 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. D.c Am 21. Januar 2025 liess sich die Vorinstanz vernehmen, wobei sie an ihrer Verfügung vom 11. November 2024 festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 24. Februar 2025 und hielt vollumfänglich an seinen Begehren fest. Der Schriftenwechsel wurde am 27. Februar 2025 abgeschlossen. D.d Am 19. Dezember 2025 übernahm der vorsitzende Richter aus organisatorischen Gründen das Verfahren.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AIG zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG)

E. 2 Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).

E. 3.1 Zunächst rügt der Beschwerdeführer, ihm sei das rechtliche Gehör (Art. 29 VwVG) nicht hinreichend gewährt worden. Insbesondere bringt er vor, die Vorinstanz habe seine persönlichen Interessen an der Möglichkeit zur Wiedereinreise in die Schweiz ausser Acht gelassen, weshalb die angefochtene Verfügung den Anforderungen an die Begründungspflicht (Art. 35 VwVG) nicht genüge. Auch die Einhaltung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG) ist zu prüfen. Formelle Rügen sind vorab zu behandeln, da sie unabhängig von der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen können (vgl. dazu Urteil des BVGer F-3777/2025 vom 30. März 2026 E. 3.3; BGE 142 II 218 E. 2.8.1).

E. 3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 12 ff. VwVG i.V.m. Art. 37 VGG) den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). Die Untersuchungsmaxime wird jedoch in den Verfahren, welche die Parteien selber durch ihre Begehren einleiten (Art. 13 Abs. 1 lit. A VwVG), durch die Mitwirkungspflicht der Parteien ergänzt.

E. 3.3 Aus dem Bestehen von Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten darf nicht auf eine Ausschaltung des Untersuchungsgrundsatzes geschlossen werden. Die Verfahrensbeteiligten haben die mit der Sache befasste Instanz in erster Linie in deren aktiver Rolle zu unterstützen und tragen dadurch zur Sachverhaltsermittlung bei. Die Behörde hingegen hat ungeachtet allfälliger Mitwirkungspflichten ihrer Untersuchungspflicht nachzukommen (Krauskopf/Wyssling, in: Waldmann/Krauskopf, Praxiskom-mentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Auflage, 2023, ad Art. 13 N. 5). Dem Untersuchungsgrundsatz ist Genüge getan, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt bewiesen ist, wenn in antizipierter Beweiswürdigung rechtsfehlerfrei ausgeschlossen werden kann, dass weitere Abklärungen zu einem Erkenntnisgewinn führen, oder wenn die Partei ihrer Pflicht nicht nachkommt, an der Abklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Allerdings trifft die Behörde eine Aufklärungspflicht. Sie hat, soweit notwendig, die Partei darüber zu orientieren, worin die Mitwirkungspflicht besteht, welche Beweismittel sie von ihr erwartet und welche Konsequenzen ihr im Unterlassungsfall drohen (Urteile des BVGer F-4508/2020 vom 16. Februar 2020 E. 5.1, C-2390/2012 vom 22. November 2013 E. 5.4.1; C-563/2011 vom 10. September 2014 E. 4).

E. 3.4 Die Parteien haben im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 ff. VwVG). Dazu gehört, dass die Behörde ihren Entscheid in nachvollziehbarer Weise begründet, sodass er sachgerecht angefochten werden kann (Art. 35 Abs. 1 VwVG). In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Dabei kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Welchen Anforderungen eine Begründung zu genügen hat, ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände und der Interessen der Betroffenen festzulegen. Je weiter der Entscheidungsspielraum, je komplexer die Sach- und Rechtslage, und je schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (BVGE 2017 I/4 E. 4.2; Urteil des BVGer F-4053/2017 vom 2. Mai 2019 E. 4.2).

E. 3.5 Der Anspruch auf rechtliches Gehör besteht unabhängig davon, ob dessen Achtung den Ausgang eines konkreten Verfahrens zu beeinflussen vermag; es handelt sich um einen Anspruch formeller Natur. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist, das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann, der Beschwerdeinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt und die fehlende Entscheidreife mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1). Selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung ist eine Heilung möglich, wenn und soweit die Rückweisung des Falls an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die nicht mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer zügigen Beurteilung der Sache zu vereinbaren wären (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3; BGE 132 V 387 E. 5.1; Urteil des BGer 7B_813/2025 vom 17. November 2025 E. 3.1.1).

E. 3.6.1 Im angefochtenen Entscheid hielt die Vorinstanz unter anderem fest, es sei gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. b und c sowie Abs. 2 Bst. b AIG eine Fernhaltemassnahme anzuordnen. Private Interessen, die das öffentliche Interesse an künftigen kontrollierten Einreisen überwiegen könnten, würden sich weder aus den Akten ergeben noch seien solche im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemacht worden. Im Rahmen des Schriftenwechsels hielt sie des Weiteren fest, dass in Bezug auf die geltend gemachten privaten bzw. familiären Interessen des Beschwerdeführers keine Nachweise für eine aktuell gelebte Beziehung zu in der Schweiz lebenden Familienangehörigen eingereicht worden seien (vgl. act. 7).

E. 3.6.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Vaterschaft des Beschwerdeführers zu seiner in der Schweiz lebenden Tochter Marijam Aleksandra mit Urteil des BezGer (...) vom 1. November 2013 festgestellt wurde (vgl. ZH-Akten, S. 172 ff.). Dieses Urteil wurde nie angefochten, weshalb es rechtskräftig wurde. Im Rahmen der von der Kantonspolizei Zürich durchgeführten Befragung zu allfälligen Fernhaltemassnahmen wurde er auf zwingende Gründe hingewiesen, die gegen eine Rückführung in sein Heimatland sprechen würden (vgl. SEM-Akten, act. 10, Rz. 14). Dabei antwortete der Beschwerdeführer, dass er in der Schweiz zwei Töchter habe, die damals elf und sieben Jahre alt gewesen seien. Aus diesem Grund könne er nicht in sein Heimatland zurückkehren, da er Verantwortung für seine Kinder und seine Frau trage. Tatsächlich geht aus dem vorgenannten Urteil hervor, dass der Beschwerdeführer zur Zahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen in Höhe von Fr. 300.- verpflichtet wurde (vgl. ZH-Akten, S. 173). Ob er diesen Betrag weiterhin schuldet und tatsächlich wahrgenommen hat, lässt sich den Akten der Vorinstanz nicht entnehmen.

E. 3.6.3 Die Überprüfung der Rechtmässigkeit eines Einreiseverbots erfordert nicht nur die Erörterung der Voraussetzungen gemäss Art. 67 AIG, sondern auch der Verhältnismässigkeitsvoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 67 Abs. 5, Art. 36 Abs. 3 BV und Art. 96 Abs. 1 AIG (vgl. dazu Urteil des BVGer F-3777/2025 vom 30 März 2026 E. 6.2). Unter Umständen könnte eine Fernhaltemassnahme wie das Einreiseverbot die Garantie des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK i.V.m. Art. 13 BV verletzen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-4571/2025 vom 19. März 2026 E. 5.2.3). Des Weiteren hat der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde einen von einer Fachpsychologin verfassten Beleg eingereicht, der als Empfehlungsschreiben bezeichnet wurde. Darin wird ausgeführt, dass die Ausschaffung des Beschwerdeführers für seine Tochter B._______ sehr belastend wirke (vgl. act. 9, Beilage 5). Letztere habe demnach erklärt, eine sehr enge Bindung zu ihrem Vater zu haben, weshalb seine Abwesenheit einen schweren Verlust für sie darstellen würde. Aus weiteren Belegen sind Anzeichen ersichtlich, die darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer eine partnerschaftliche Beziehung mit der Kindsmutter führen würde (vgl. act. 1, Beilagen 6 und 7). Ob dies tatsächlich zutrifft, wäre von der Vorinstanz im Rahmen einer Verhältnismässigkeitsprüfung im Zusammenhang mit dem Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK zu prüfen gewesen. Somit konnte das SEM im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung nicht auf das Fehlen überwiegender privater Interessen schliessen, sondern hätte deren Vorhandensein umfassend ermitteln und sie sorgfältig mit dem Fernhalteinteresse abwägen müssen. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt erweist sich somit als unvollständig, woraus sich ableiten lässt, dass sie dem Untersuchungsgrundsatz nicht ausreichend nachkam.

E. 3.6.4 Aus den vorgenannten Gründen erweist sich auch die Begründung des angefochtenen Entscheids als unzureichend. Da sich die Vorinstanz in ihrer Begründung nicht mit den möglicherweise betroffenen privaten Interessen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Verhältnismässigkeit des Einreiseverbots auseinandergesetzt hat, ist eine sachgerechte Anfechtung des ergangenen Entscheids nicht möglich. Auch die in der Vernehmlassung vom 21. Januar 2025 vorgelegten Ausführungen (vgl. Akt. 7) erfüllen die Anforderungen einer Verhältnismässigkeitsprüfung nicht.

E. 3.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz ihre Untersuchungspflicht nach Art. 12 VwVG verletzt, weshalb sich der von ihr festgestellte Sachverhalt als unvollständig erwies (Art. 49 Bst. b VwVG). Ferner hat sie die Begründungspflicht nach Art. 35 VwVG verletzt.

E. 4 Da sich die formellen Rügen als begründet erweisen, wäre die Beschwerde bereits aus diesen Gründen gutzuheissen und der Fall an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Hauptbegehren des Beschwerdeführers zielt jedoch auf die Feststellung der Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung ab, was ebenfalls zu prüfen ist.

E. 4.1 Nichtigen Verfügungen fehlt jede Verbindlichkeit und Rechtswirksamkeit (BGE 139 II 243 E. 11.2; 132 II 342 E. 2.1); sie gelten als rechtlich inexistent. Die Nichtigkeit ist daher jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten (BGE 139 II 243 E. 11.2; 138 II 501 E. 3.1). Aufgrund der fehlenden Rechtswirkung kann eine nichtige Verfügung nicht Anfechtungsobjekt einer Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht sein. Auf eine entsprechende Beschwerde wäre somit nicht einzutreten, die Nichtigkeit wäre indessen im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens im Dispositiv festzustellen (BGE 132 II 342 E. 2.3; 127 II 32 E. 3g; BVGE 2008/59 E. 4.3; Urteile des BVGer B-5294/2014 vom 13. April 2016 E. 3; A-2654/2014 vom 5. Februar 2015 E. 2.3; B-4419/2013 vom 7. Oktober 2012 E. 1.1.3).

E. 4.2 Die Nichtigkeit tritt insbesondere ein, wenn der Betroffene von der Entscheidung keinerlei Kenntnis erlangt hat oder ihm jede Gelegenheit zur Teilnahme verwehrt wurde (vgl. Urteile des BVGer A-5859/2017 vom 29. Juni 2018 E. 4.3; BGE 129 I 361 E. 2.1). Ebenso ist es denkbar, auf Nichtigkeit eines Entscheids zu schliessen, wenn sich schwerwiegende Verfahrensfehler in einem einzelnen Verfahren häufen (vgl. Waldmann/Bickel, in: VwVG-Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Auflage 2023, ad Art. 29 N. 104).

E. 4.3 Die vorliegenden Verfahrensfehler können durch zusätzliche Ermittlungshandlungen und eine ausreichende Begründung der Vorinstanz ausgeglichen werden. Zudem hat der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Auch unter Berücksichtigung ähnlich gelagerter Konstellationen in der Praxis erweisen sich die begangenen Verfahrensfehler als erheblich, sie bieten jedoch keinen Anlass für die Annahme der Nichtigkeit (vgl. Urteil F-3681/2023 vom 14. Juli 2025 E. 5 f.; e contrario D-9605/2025 vom 12. Februar 2026 E. 4.3). Somit erweist sich die angefochtene Verfügung nicht als nichtig.

E. 5.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere dann angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend wurde der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich festgestellt, wobei wesentliche Sachverhaltsermittlungen unterlassen wurden. Somit kommt eine Heilung nicht in Betracht.

E. 5.2 Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die zur Feststellung der privaten Interessen des Beschwerdeführers in der Schweiz, insbesondere im Zusammenhang mit seiner Tochter und seiner mutmasslichen Lebenspartnerin, erforderlichen Abklärungen vornimmt und einen begründeten Entscheid erlässt.

E. 6 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 11. November 2024 aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Aufgrund des Verfahrensausgangs erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen einzugehen.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt sie nur teilweise, werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Obsiegen und Unterliegen im Prozess ist grundsätzlich nach den Rechtsbegehren der Beschwerde führenden Partei, gemessen am Ergebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids, zu beurteilen (Urteil des BVGer A-6995/2023 vom 11. November 2025 E. 5; BGE 123 V 156 E. 3c, 123 V 159 E. 4b). In der Verwaltungsrechtspflege des Bundes gilt die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) praxisgemäss als volles Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (BGE 137 V 210 E. 7.1; Urteil des BVGer A-1151/2024 vom 17. September 2025 E. 4.1). Demzufolge sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG).

E. 7.2 Grundsätzlich hat der obsiegende, rechtlich vertretene Beschwerdeführer für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der Informationen auf der Homepage von AsyLex ist indessen davon auszugehen, dass es sich im vorliegenden Fall um ein Pro-Bono-Mandat handelt und dem mittellosen Beschwerdeführer keine Kosten entstanden sind (vgl. Urteile des BVGer F-6170/2024 vom 15. Oktober 2024 E. 7.2, D-814/2024 vom 30. September 2024 E. 9.2; zuletzt bestätigt in F-75/2025 vom 10. September 2025 E. 9.2). Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer keinen ausdrücklichen Antrag auf Parteientschädigung gestellt. Die Aktenlage erlaubt keine genauen Rückschlüsse auf allfällige Kosten, die ihm im Zusammenhang mit dem Mandatsverhältnis entstanden sein könnten. Folglich ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Urteile des BVGer F-6375/2024 vom 13. November 2024 E. 6.2, F-3681/2023 vom 14. Juli 2025 E. 9.2).

E. 8 Dieses Urteil ist endgültig und kann nicht vor dem Bundesgericht angefochten werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die angefochtene Verfügung vom 11. November 2024 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zu neuer Prüfung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Gregor Chatton Matthew Pydar Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-7920/2024 Urteil vom 18. Mai 2026 Besetzung Richter Gregor Chatton (Vorsitz), Richterin Aileen Truttmann, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Matthew Pydar. Parteien A._______, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, und Sarah Röthlisberger, AsyLex, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 11. November 2024. Sachverhalt: A. A.a Der irakische Beschwerdeführer A._______ (geboren [...]) reiste am 16. Mai 2001 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Dieses wurde mit Verfügung vom 23. Mai 2001 abgelehnt, wobei der Vollzug der Wegweisung zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. Mit Urteil (...) der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (heute Bundesverwaltungsgericht [das Gericht oder BVGer]) vom 27. Februar 2002 wurde diese Verfügung bestätigt. A.b Am 17. August 2007 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung im Sinne eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls erteilt. Daraufhin stellte das ehemalige Bundesamt für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration [SEM oder Vorinstanz]) mit Schreiben vom 20. August 2007 das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme fest. B. B.a Am 18. Januar 2013 kam die Tochter des Beschwerdeführers, B._______ (Tochter von C._______, geb. [...], beide Staatsangehörige von Russland) in Zürich zur Welt. Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur (BezGer) (...) vom 1. November 2013 wurde die Vaterschaft des Beschwerdeführers festgestellt. B.b Mit Entscheid vom 8. Juni 2016 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich (im Folgenden: MAZH) die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers aufgrund dessen Sozialhilfeabhängigkeit ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Ein gegen diese Verfügung erhobener Rekurs wurde abgewiesen und auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht Zürich (VG ZH) mit Verfügung (...) vom 27. September 2017 nicht ein. B.c Mit Gesuch vom 14. Dezember 2017 ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um Wiedererwägung des Entscheids vom 8. Juni 2016 beim MAZH. Mit Verfügung vom 27. Juni 2018 wurde das Wiedererwägungsgesuch abgelehnt. Gegen diesen Entscheid wurde kein Rechtsmittel erhoben, weshalb er in Rechtskraft erwuchs. B.d Am 14. August 2018 reichte der Beschwerdeführer erneut ein Asylgesuch bei der Vorinstanz ein, auf welches mit Entscheid vom 17. Oktober 2018 nicht eingetreten wurde. Demzufolge wurde er aus der Schweiz weggewiesen und der Kanton Zürich wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Gegen diesen Entscheid erhob er am 22. Oktober 2018 Beschwerde beim BVGer. Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil E- 6026/2018 vom 3. November 2020 wurde das Rechtsmittel abgewiesen. B.e Das SEM teilte dem Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 17. November 2020 mit, es habe eine neue Ausreisefrist angesetzt, weshalb er die Schweiz bis zum 10. Dezember 2020 verlassen müsse. B.f Mit Strafbefehl (...) der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 22. März 2022 wurde der Beschwerdeführer wegen rechtswidrigen Aufenthalts verurteilt. Eine zusätzliche Bestrafung aufgrund wiederholter Begehung erfolgte am 21. April 2023 per Strafbefehl (...). Beide Schuldsprüche erwuchsen mangels Anfechtung in Rechtskraft. B.g Am 21. September 2023 wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl (...) der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis erneut wegen rechtswidrigen Aufenthalts, Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung und Missachtung der Ein- und Ausgrenzung schuldig gesprochen. Es wurde keine Einsprache erhoben. B.h Im Rahmen einer am 29. Oktober 2024 von der Kantonspolizei Zürich durchgeführten Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer in Bezug auf ein allfälliges Einreiseverbot sowie weitere mögliche Zwangsmassnahmen des Ausländerrechts das rechtliche Gehör gewährt. C. Mit Verfügung vom 11. November 2024 - zugestellt am 19. November 2024 - ordnete die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein ab Ausreisedatum für drei Jahre gültiges Einreiseverbot für die Gebiete der Schweiz und Liechtensteins sowie dessen Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an. D. D.a Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die Verletzung des rechtlichen Gehörs festzustellen und das Einreiseverbots des SEM vom 11. November 2024 als nichtig zu erachten. Eventualiter sei das Einreiseverbot ersatzlos aufzuheben und der den Beschwerdeführer betreffenden Eintrag im Schengener Informationssystem zu löschen. Subeventualiter sei das Einreiseverbot zeitlich auf sechs Monate und räumlich auf das Gebiet der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein zu beschränken. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mitsamt der Befreiung von der Leistung eines Kostenvorschusses. D.b Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2025 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. D.c Am 21. Januar 2025 liess sich die Vorinstanz vernehmen, wobei sie an ihrer Verfügung vom 11. November 2024 festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 24. Februar 2025 und hielt vollumfänglich an seinen Begehren fest. Der Schriftenwechsel wurde am 27. Februar 2025 abgeschlossen. D.d Am 19. Dezember 2025 übernahm der vorsitzende Richter aus organisatorischen Gründen das Verfahren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AIG zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) 2. Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.). 3. 3.1 Zunächst rügt der Beschwerdeführer, ihm sei das rechtliche Gehör (Art. 29 VwVG) nicht hinreichend gewährt worden. Insbesondere bringt er vor, die Vorinstanz habe seine persönlichen Interessen an der Möglichkeit zur Wiedereinreise in die Schweiz ausser Acht gelassen, weshalb die angefochtene Verfügung den Anforderungen an die Begründungspflicht (Art. 35 VwVG) nicht genüge. Auch die Einhaltung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG) ist zu prüfen. Formelle Rügen sind vorab zu behandeln, da sie unabhängig von der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen können (vgl. dazu Urteil des BVGer F-3777/2025 vom 30. März 2026 E. 3.3; BGE 142 II 218 E. 2.8.1). 3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 12 ff. VwVG i.V.m. Art. 37 VGG) den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). Die Untersuchungsmaxime wird jedoch in den Verfahren, welche die Parteien selber durch ihre Begehren einleiten (Art. 13 Abs. 1 lit. A VwVG), durch die Mitwirkungspflicht der Parteien ergänzt. 3.3 Aus dem Bestehen von Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten darf nicht auf eine Ausschaltung des Untersuchungsgrundsatzes geschlossen werden. Die Verfahrensbeteiligten haben die mit der Sache befasste Instanz in erster Linie in deren aktiver Rolle zu unterstützen und tragen dadurch zur Sachverhaltsermittlung bei. Die Behörde hingegen hat ungeachtet allfälliger Mitwirkungspflichten ihrer Untersuchungspflicht nachzukommen (Krauskopf/Wyssling, in: Waldmann/Krauskopf, Praxiskom-mentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Auflage, 2023, ad Art. 13 N. 5). Dem Untersuchungsgrundsatz ist Genüge getan, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt bewiesen ist, wenn in antizipierter Beweiswürdigung rechtsfehlerfrei ausgeschlossen werden kann, dass weitere Abklärungen zu einem Erkenntnisgewinn führen, oder wenn die Partei ihrer Pflicht nicht nachkommt, an der Abklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Allerdings trifft die Behörde eine Aufklärungspflicht. Sie hat, soweit notwendig, die Partei darüber zu orientieren, worin die Mitwirkungspflicht besteht, welche Beweismittel sie von ihr erwartet und welche Konsequenzen ihr im Unterlassungsfall drohen (Urteile des BVGer F-4508/2020 vom 16. Februar 2020 E. 5.1, C-2390/2012 vom 22. November 2013 E. 5.4.1; C-563/2011 vom 10. September 2014 E. 4). 3.4 Die Parteien haben im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 ff. VwVG). Dazu gehört, dass die Behörde ihren Entscheid in nachvollziehbarer Weise begründet, sodass er sachgerecht angefochten werden kann (Art. 35 Abs. 1 VwVG). In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Dabei kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Welchen Anforderungen eine Begründung zu genügen hat, ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände und der Interessen der Betroffenen festzulegen. Je weiter der Entscheidungsspielraum, je komplexer die Sach- und Rechtslage, und je schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (BVGE 2017 I/4 E. 4.2; Urteil des BVGer F-4053/2017 vom 2. Mai 2019 E. 4.2). 3.5 Der Anspruch auf rechtliches Gehör besteht unabhängig davon, ob dessen Achtung den Ausgang eines konkreten Verfahrens zu beeinflussen vermag; es handelt sich um einen Anspruch formeller Natur. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist, das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann, der Beschwerdeinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt und die fehlende Entscheidreife mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1). Selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung ist eine Heilung möglich, wenn und soweit die Rückweisung des Falls an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die nicht mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer zügigen Beurteilung der Sache zu vereinbaren wären (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3; BGE 132 V 387 E. 5.1; Urteil des BGer 7B_813/2025 vom 17. November 2025 E. 3.1.1). 3.6 3.6.1 Im angefochtenen Entscheid hielt die Vorinstanz unter anderem fest, es sei gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. b und c sowie Abs. 2 Bst. b AIG eine Fernhaltemassnahme anzuordnen. Private Interessen, die das öffentliche Interesse an künftigen kontrollierten Einreisen überwiegen könnten, würden sich weder aus den Akten ergeben noch seien solche im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemacht worden. Im Rahmen des Schriftenwechsels hielt sie des Weiteren fest, dass in Bezug auf die geltend gemachten privaten bzw. familiären Interessen des Beschwerdeführers keine Nachweise für eine aktuell gelebte Beziehung zu in der Schweiz lebenden Familienangehörigen eingereicht worden seien (vgl. act. 7). 3.6.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Vaterschaft des Beschwerdeführers zu seiner in der Schweiz lebenden Tochter Marijam Aleksandra mit Urteil des BezGer (...) vom 1. November 2013 festgestellt wurde (vgl. ZH-Akten, S. 172 ff.). Dieses Urteil wurde nie angefochten, weshalb es rechtskräftig wurde. Im Rahmen der von der Kantonspolizei Zürich durchgeführten Befragung zu allfälligen Fernhaltemassnahmen wurde er auf zwingende Gründe hingewiesen, die gegen eine Rückführung in sein Heimatland sprechen würden (vgl. SEM-Akten, act. 10, Rz. 14). Dabei antwortete der Beschwerdeführer, dass er in der Schweiz zwei Töchter habe, die damals elf und sieben Jahre alt gewesen seien. Aus diesem Grund könne er nicht in sein Heimatland zurückkehren, da er Verantwortung für seine Kinder und seine Frau trage. Tatsächlich geht aus dem vorgenannten Urteil hervor, dass der Beschwerdeführer zur Zahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen in Höhe von Fr. 300.- verpflichtet wurde (vgl. ZH-Akten, S. 173). Ob er diesen Betrag weiterhin schuldet und tatsächlich wahrgenommen hat, lässt sich den Akten der Vorinstanz nicht entnehmen. 3.6.3 Die Überprüfung der Rechtmässigkeit eines Einreiseverbots erfordert nicht nur die Erörterung der Voraussetzungen gemäss Art. 67 AIG, sondern auch der Verhältnismässigkeitsvoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 67 Abs. 5, Art. 36 Abs. 3 BV und Art. 96 Abs. 1 AIG (vgl. dazu Urteil des BVGer F-3777/2025 vom 30 März 2026 E. 6.2). Unter Umständen könnte eine Fernhaltemassnahme wie das Einreiseverbot die Garantie des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK i.V.m. Art. 13 BV verletzen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-4571/2025 vom 19. März 2026 E. 5.2.3). Des Weiteren hat der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde einen von einer Fachpsychologin verfassten Beleg eingereicht, der als Empfehlungsschreiben bezeichnet wurde. Darin wird ausgeführt, dass die Ausschaffung des Beschwerdeführers für seine Tochter B._______ sehr belastend wirke (vgl. act. 9, Beilage 5). Letztere habe demnach erklärt, eine sehr enge Bindung zu ihrem Vater zu haben, weshalb seine Abwesenheit einen schweren Verlust für sie darstellen würde. Aus weiteren Belegen sind Anzeichen ersichtlich, die darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer eine partnerschaftliche Beziehung mit der Kindsmutter führen würde (vgl. act. 1, Beilagen 6 und 7). Ob dies tatsächlich zutrifft, wäre von der Vorinstanz im Rahmen einer Verhältnismässigkeitsprüfung im Zusammenhang mit dem Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK zu prüfen gewesen. Somit konnte das SEM im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung nicht auf das Fehlen überwiegender privater Interessen schliessen, sondern hätte deren Vorhandensein umfassend ermitteln und sie sorgfältig mit dem Fernhalteinteresse abwägen müssen. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt erweist sich somit als unvollständig, woraus sich ableiten lässt, dass sie dem Untersuchungsgrundsatz nicht ausreichend nachkam. 3.6.4 Aus den vorgenannten Gründen erweist sich auch die Begründung des angefochtenen Entscheids als unzureichend. Da sich die Vorinstanz in ihrer Begründung nicht mit den möglicherweise betroffenen privaten Interessen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Verhältnismässigkeit des Einreiseverbots auseinandergesetzt hat, ist eine sachgerechte Anfechtung des ergangenen Entscheids nicht möglich. Auch die in der Vernehmlassung vom 21. Januar 2025 vorgelegten Ausführungen (vgl. Akt. 7) erfüllen die Anforderungen einer Verhältnismässigkeitsprüfung nicht. 3.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz ihre Untersuchungspflicht nach Art. 12 VwVG verletzt, weshalb sich der von ihr festgestellte Sachverhalt als unvollständig erwies (Art. 49 Bst. b VwVG). Ferner hat sie die Begründungspflicht nach Art. 35 VwVG verletzt.

4. Da sich die formellen Rügen als begründet erweisen, wäre die Beschwerde bereits aus diesen Gründen gutzuheissen und der Fall an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Hauptbegehren des Beschwerdeführers zielt jedoch auf die Feststellung der Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung ab, was ebenfalls zu prüfen ist. 4.1 Nichtigen Verfügungen fehlt jede Verbindlichkeit und Rechtswirksamkeit (BGE 139 II 243 E. 11.2; 132 II 342 E. 2.1); sie gelten als rechtlich inexistent. Die Nichtigkeit ist daher jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten (BGE 139 II 243 E. 11.2; 138 II 501 E. 3.1). Aufgrund der fehlenden Rechtswirkung kann eine nichtige Verfügung nicht Anfechtungsobjekt einer Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht sein. Auf eine entsprechende Beschwerde wäre somit nicht einzutreten, die Nichtigkeit wäre indessen im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens im Dispositiv festzustellen (BGE 132 II 342 E. 2.3; 127 II 32 E. 3g; BVGE 2008/59 E. 4.3; Urteile des BVGer B-5294/2014 vom 13. April 2016 E. 3; A-2654/2014 vom 5. Februar 2015 E. 2.3; B-4419/2013 vom 7. Oktober 2012 E. 1.1.3). 4.2 Die Nichtigkeit tritt insbesondere ein, wenn der Betroffene von der Entscheidung keinerlei Kenntnis erlangt hat oder ihm jede Gelegenheit zur Teilnahme verwehrt wurde (vgl. Urteile des BVGer A-5859/2017 vom 29. Juni 2018 E. 4.3; BGE 129 I 361 E. 2.1). Ebenso ist es denkbar, auf Nichtigkeit eines Entscheids zu schliessen, wenn sich schwerwiegende Verfahrensfehler in einem einzelnen Verfahren häufen (vgl. Waldmann/Bickel, in: VwVG-Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Auflage 2023, ad Art. 29 N. 104). 4.3 Die vorliegenden Verfahrensfehler können durch zusätzliche Ermittlungshandlungen und eine ausreichende Begründung der Vorinstanz ausgeglichen werden. Zudem hat der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Auch unter Berücksichtigung ähnlich gelagerter Konstellationen in der Praxis erweisen sich die begangenen Verfahrensfehler als erheblich, sie bieten jedoch keinen Anlass für die Annahme der Nichtigkeit (vgl. Urteil F-3681/2023 vom 14. Juli 2025 E. 5 f.; e contrario D-9605/2025 vom 12. Februar 2026 E. 4.3). Somit erweist sich die angefochtene Verfügung nicht als nichtig. 5. 5.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere dann angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend wurde der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich festgestellt, wobei wesentliche Sachverhaltsermittlungen unterlassen wurden. Somit kommt eine Heilung nicht in Betracht. 5.2 Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die zur Feststellung der privaten Interessen des Beschwerdeführers in der Schweiz, insbesondere im Zusammenhang mit seiner Tochter und seiner mutmasslichen Lebenspartnerin, erforderlichen Abklärungen vornimmt und einen begründeten Entscheid erlässt.

6. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 11. November 2024 aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Aufgrund des Verfahrensausgangs erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen einzugehen. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt sie nur teilweise, werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Obsiegen und Unterliegen im Prozess ist grundsätzlich nach den Rechtsbegehren der Beschwerde führenden Partei, gemessen am Ergebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids, zu beurteilen (Urteil des BVGer A-6995/2023 vom 11. November 2025 E. 5; BGE 123 V 156 E. 3c, 123 V 159 E. 4b). In der Verwaltungsrechtspflege des Bundes gilt die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) praxisgemäss als volles Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (BGE 137 V 210 E. 7.1; Urteil des BVGer A-1151/2024 vom 17. September 2025 E. 4.1). Demzufolge sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). 7.2 Grundsätzlich hat der obsiegende, rechtlich vertretene Beschwerdeführer für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der Informationen auf der Homepage von AsyLex ist indessen davon auszugehen, dass es sich im vorliegenden Fall um ein Pro-Bono-Mandat handelt und dem mittellosen Beschwerdeführer keine Kosten entstanden sind (vgl. Urteile des BVGer F-6170/2024 vom 15. Oktober 2024 E. 7.2, D-814/2024 vom 30. September 2024 E. 9.2; zuletzt bestätigt in F-75/2025 vom 10. September 2025 E. 9.2). Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer keinen ausdrücklichen Antrag auf Parteientschädigung gestellt. Die Aktenlage erlaubt keine genauen Rückschlüsse auf allfällige Kosten, die ihm im Zusammenhang mit dem Mandatsverhältnis entstanden sein könnten. Folglich ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Urteile des BVGer F-6375/2024 vom 13. November 2024 E. 6.2, F-3681/2023 vom 14. Juli 2025 E. 9.2).

8. Dieses Urteil ist endgültig und kann nicht vor dem Bundesgericht angefochten werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die angefochtene Verfügung vom 11. November 2024 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zu neuer Prüfung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Gregor Chatton Matthew Pydar Versand: