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F-3313/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-04-23 · Deutsch CH

Wegweisung Dublin (Ausländerrecht) | Wegweisung Dublin (Ausländerrecht); Verfügung des SEM vom 23. April 2025 / N (...)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung VI F-3313/2025

U r t e i l v o m 1 0 . J u n i 2 0 2 5 Besetzung Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiberin Joana Maria Mösch. Parteien A. _______, vertreten durch Dr. iur. Yves Waldmann, Advokat, Delvoigt Leitner Waldmann Advokaten, St. Johanns-Vorstadt 23, Postfach 342, 4001 Basel, Beschwerdeführer,

gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Wegweisung Dublin (Ausländerrecht); Verfügung des SEM vom 23. April 2025 / N (…).

F-3313/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 26. November 1990 erstmals in der Schweiz ein Asylgesuch und befand sich bis zum 1. April 1992 im Asylver- fahren, ehe er untertauchte. Am 9. Oktober 2000 reiste er erneut in die Schweiz ein und stellte wiederum ein Asylgesuch. Am 27. September 2001 wurde dieses abgewiesen und er wurde vorläufig aufgenommen. B. Aus seiner ersten Ehe mit einer Schweizer Bürgerin stammt ein Sohn (geb. [Nennung Geburtsdatum]), aus seiner zweiten Ehe mit einer mazedoni- schen Staatsangehörigen eine Tochter (geb. [Nennung Geburtsdatum]). Ende Februar/Anfang März 2015 reiste die mazedonische Kindsmutter al- lein aus der Schweiz aus. Seither wird die Tochter allein durch den Vater betreut. C. Mit Verfügung vom 20. Juni 2016 stellte der Einzelrichter am Bezirksgericht (Nennung Ort) die Tochter vorsorglich unter die Obhut des Beschwerde- führers. Gestützt auf das Urteil des Bezirksgerichts (Nennung Ort) vom

7. November 2018 wurde die zweite Ehe des Beschwerdeführers geschie- den und ihm das alleinige Sorgerecht sowie die Obhut über die Tochter zugesprochen. Dieses Urteil wurde sowohl vom Kantonsgericht (Nennung Ort) am 22. November 2019 als auch vom Bundesgericht am 13. Novem- ber 2020 bestätigt. D. Der Beschwerdeführer und seine Tochter verfügten je über eine Aufent- haltsbewilligung mit Gültigkeit bis zum 26. Februar 2025. Diese wurden je- doch aufgehoben, nachdem sie sich am 27. Juli 2024 bei den kantonalen Behörden abgemeldet und ihre freiwillige Rückkehr in den Kosovo erklärt hatten. E. Am 4. September 2024 stellte der Beschwerdeführer für sich und seine Tochter ein Asylgesuch in Deutschland. Nur wenige Tage später, am

19. September 2024, beantragte er erneut mit seiner Tochter Asyl in der Schweiz. Dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz vom 1. Okto- ber 2024 stimmten die deutschen Behörden am 9. Oktober 2024 betreffend den Beschwerdeführer sowie seine Tochter zu, gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments

F-3313/2025 Seite 3 und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah- ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei- nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge- stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). F. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) (Nen- nung Ort) vom 31. Oktober 2024 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme das Aufenthaltsbestimmungsrecht über seine Tochter entzogen und diese in einem Kinderheim fremdplatziert. Diese vorsorgliche Massnahme wurde mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 23. Januar 2025 bestätigt. G. Am 25. Januar 2025 tauchten der Beschwerdeführer und seine Tochter un- ter und galten in der Schweiz als unbekannten Aufenthalts. Am 27. Ja- nuar 2025 stellte der Beschwerdeführer in Deutschland ein weiteres Asyl- gesuch. Bereits am folgenden Tag, dem 28. Januar 2025, wurden er und seine Tochter von den deutschen Behörden im Hinblick auf die bestehende Kindesschutzmassnahme aufgegriffen und in die Schweiz zurückgeführt. H. Mit Entscheid vom 28. Januar 2025 überführte die KESB (Nennung Ort) die am 31. Oktober 2024 vorsorglich angeordnete Fremdplatzierung der Tochter in eine definitive Massnahme. Gegen diesen Entscheid ist eine Be- schwerde beim Appellationsgericht (Nennung Ort) hängig. I. Nach seiner Rückkehr ins Bundesasylzentrum (BAZ) (Nennung Ort) am

31. Januar 2025 zog der Beschwerdeführer am 2. Februar 2025 die Asyl- gesuche für sich und seine Tochter vom 19. September 2024 zurück. Die Vorinstanz schrieb daraufhin das die beiden Gesuche betreffende Asylver- fahren mit Verfügung vom 6. Februar 2025 als gegenstandslos geworden ab. Das Mandatsverhältnis mit der zugewiesenen Rechtsvertretung wurde am 7. Februar 2025 beendet. J. Am 10. Februar 2025 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein mit «Einsprache gegen die Verfügung vom 6.2.2025 Asylantrag Rückzug» betiteltes Schreiben ein. Darin führte er aus: «Ich möchte aber, dass mein

F-3313/2025 Seite 4 Asylantrag offen bleibt, das heisst, ich stelle Antrag auf Asyl.» Weiter ver- wies er auf seine neue – vorliegend rubrizierte – Rechtsvertretung. K. Das Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz betreffend (nur) den Be- schwerdeführer vom 10. Februar 2025 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO liessen die deutschen Behörden innerhalb der vorgesehenen Frist unbeantwortet. L. Am 19. Februar 2025 meldete sich der Beschwerdeführer erneut im BAZ (Nennung Ort), verweigerte jedoch die notwendigen Formalitäten zur Re- gistrierung eines neuen Asylgesuchs. M. Am 27. Februar 2025 setzte das SEM die deutschen Behörden darüber in Kenntnis, dass es mangels Antwort auf sein Wiederaufnahmeersuchen (Verfristung) von der fortdauernden Zuständigkeit Deutschlands für das Asyl- und Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers ausgeht. N. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs ordnete die Vorinstanz mit Ver- fügung vom 23. April 2025 – eröffnet am 28. April 2025 – gestützt auf Art. 64a Abs. 1 AIG (SR 142.20) seine Wegweisung nach Deutschland an, forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Be- schwerdefrist zu verlassen und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde ge- gen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. O. Mit Verfügung vom 28. April 2025 ordnete das Migrationsamt (Nennung Ort) zur Sicherstellung des Vollzugs der vorliegend angefochtenen Weg- weisung eine Ausschaffungshaft im Dublin-Verfahren für die Dauer von sechs Wochen – bis zum 9. Juni 2025 – an. Diese wurde mit Urteil des Appellationsgerichts (Nennung Ort) vom 2. Mai 2025 vorerst bis zum 14. Mai 2025 bestätigt. P. Mit Eingabe vom 5. Mai 2025 gelangte der Beschwerdeführer an das Bun- desverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom

23. April 2025 sei aufzuheben. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege für die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten zu bewilligen.

F-3313/2025 Seite 5 Q. Am 7. Mai 2025 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. R. Mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2025 erteilte der Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Verfügun- gen der Vorinstanz betreffend Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziie- rungsabkommen (Art. 64a AIG) zuständig (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG; Art. 112 Abs. 1 AIG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AIG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 64a Abs. 2 AIG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemes- senheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begeh- ren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grund- sätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.). 3. Die angefochtene Verfügung stützt sich auf die ausländerrechtliche Be- stimmung von Art. 64a AIG (Wegweisung aufgrund des Dublin-Assoziie- rungsabkommens). Gegenstand des Verfahrens bildet deshalb einzig die

F-3313/2025 Seite 6 Frage, ob die Anordnung der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Deutschland rechtmässig war. 4. Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Rechtsmitteleingabe auf die Beziehung zu seiner in der Schweiz fremdplatzierten minderjährigen Toch- ter und macht geltend, dass die Wegweisung sowie die damit einherge- hende Trennung von ihr sein «Recht auf persönliche Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 BV, sein Recht auf Familie gemäss Art. 14 BV und Art. 8 EMRK sowie das Kindeswohl im Sinn der Kinderrechtskonven- tion vom 20. November 1989 (SR 0.107, KRK)» verletzten. Er führt aus, er sei als Vater die engste Bezugsperson seiner Tochter. Zudem habe er beim Appellationsgericht (Nennung Ort) ein Verfahren gegen den Entscheid der KESB (Nennung Ort) vom 28. Januar 2025 eingeleitet (gemeint: dagegen Beschwerde erhoben). Solange dieses Verfahren hängig sei, sei eine Weg- weisung aus der Schweiz unzulässig. Darüber hinaus rügt er eine Verlet- zung von Art. 16 der Dublin-III-Verordnung (gemeint wohl: Ziffer 16 der Prä- ambel), wonach sich die Mitgliedstaaten verpflichten, den Grundsatz der Einheit der Familie uneingeschränkt zu achten und das Wohl des Kindes zu gewährleisten. 5. Ungeachtet der materiellen Begründetheit der genannten Rügen ergeben sich aus den Akten Anhaltspunkte für die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorgaben durch die Vorinstanz, denen von Amtes wegen nachzugehen ist. Da dies zur Kassation der angefochtenen vorinstanzlichen Verfügung füh- ren kann, ist die Beachtung dieser Vorgaben vorgängig zu prüfen (vgl. BGE 138 I 232 E. 5). 6. 6.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufge- listeten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver- haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach- verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (BVGE 2014/2 E. 5.1).

F-3313/2025 Seite 7 6.2 Der Beschwerdeführer brachte bereits im Rahmen des vorinstanzli- chen Verfahrens wiederholt vor, dass er nicht von seinen in der Schweiz lebenden Kindern – insbesondere seiner minderjährigen Tochter – getrennt werden wolle und sich aktiv um die Wiedererlangung seiner Aufenthaltsbe- willigung bemühe (vgl. Rechtliches Gehör vom 19. März 2025 [SEM- act. 19/3], handschriftliche Erklärung des Beschwerdeführers betreffend Rückzug seines Asylgesuchs vom 2. Februar 2025 [SEM-act. 9/1] sowie handschriftliches Schreiben des Beschwerdeführers betreffend Rückzug des Rückzugs bzw. Anfechtung des aufgrund des Rückzugs erfolgten Ab- schreibungsentscheids vom 7. Februar 2025 [SEM-act. 15/6]). Dem Entscheid der KESB vom 28. Januar 2025 ist zu entnehmen, dass der persönliche Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Toch- ter – wenn auch aus Gründen des Kindeswohls derzeit nur in Begleitung einer Fachperson – regelmässig stattfinden soll. Ferner wird ausdrücklich festgehalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Sorge- und Erziehungs- verantwortung zu beraten und zu unterstützen sei. Hinweise darauf, dass die KESB von einer bevorstehenden Wegweisung des Beschwerdeführers ausgegangen wäre, ergeben sich aus dem Entscheid hingegen nicht (vgl. Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [Nennung Ort] vom 28. Januar 2025, Prot. Nr. […] [SEM-act. 7/4]). Das Appellationsgericht des Kantons (Nennung Ort) erwägt sodann in sei- nem Urteil vom 2. Mai 2025 betreffend Ausschaffungshaft, dass eine Weg- weisung des Beschwerdeführers als alleinsorgeberechtigter Vater faktisch dazu führen würde, dass die Tochter in der Schweiz als Waisenkind auf- wachsen müsste. In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass die von der KESB verfügte Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts an- gesichts der konkreten familiären Verhältnisse keinen Dauerzustand dar- stellen dürfe (vgl. Urteil des Appellationsgerichts des Kantons [Nennung Ort] vom 2. Mai 2025 [SEM-act 30/4]). 6.3 Nach dem Gesagten liegt auf der Hand, dass die Wegweisung des Be- schwerdeführers mit Blick auf die Beziehung zwischen ihm und seiner in der Schweiz fremdplatzierten minderjährigen Tochter den grundrechtlich geschützten Anspruch auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV) tangiert und sich auf das übergeordnete Kindsinteresse der Tochter (Art. 3 Ziff. 1 KRK) auswirkt, wobei angesichts der bestehenden kindesschutzrechtlichen Massnahmen die Beurteilung des Eingriffs und dabei vorzunehmende Bestimmung des Kindsinteresses einer differenzier- ten Betrachtung bedarf.

F-3313/2025 Seite 8 Die Vorinstanz äussert sich dazu in der angefochtenen Verfügung indes mit keinem Wort. Hinzu kommt, dass weder aus der angefochtenen Verfügung noch aus den vorinstanzlichen Akten hervorgeht, welchen anwesenheits- rechtlichen Status die in der Schweiz fremdplatzierte Tochter des Be- schwerdeführers derzeit innehat, was es von vornherein verunmöglicht, die Auswirkungen der verfügten Wegweisung des Beschwerdeführers nach Deutschland auf das Kindsinteresse und Familienleben zu beurteilen. 6.4 Damit hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unvoll- ständig festgestellt und ihre dahingehende Pflicht verletzt. 7. Nachdem die angefochtene Verfügung auf einer unvollständigen Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhalts beruht (Art. 49 Bst. b VwVG) und sich die fehlende Entscheidreife nicht ohne Weiteres im Beschwerdever- fahren herstellen lässt (vgl. BVGE 2020 VI/1 E. 10.1.2; 2020 VII/6 E. 12.6; 2015/30 E. 8.1), ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom

23. April 2025 aufzuheben. Die Sache ist zur vollständigen Sachverhalts- feststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei wird die Vorinstanz insbesondere abzuklären haben, wie sich eine Weg- weisung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der kindesschutz- rechtlichen sowie der anwesenheitsrechtlichen Situation seiner Tochter auf deren übergeordnetes Kindsinteresse auswirkt, um letztlich beurteilen zu können, ob die Entfernungsmassnahme bei gesamthafter Betrachtung den Anspruch auf Achtung des Familienlebens verletzt. 8. 8.1 Ausgangsgemäss sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuer- legen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz ist von der Kostentragung be- freit (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 8.2 Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist zulasten der Vorin- stanz eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Zwar wurde keine Kostennote eingereicht, auf de- ren Nachforderung kann jedoch verzichtet werden, da der anwaltliche Auf- wand zuverlässig abgeschätzt werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen des Schriftenwechsels keine Stellungnahme erforderlich war. Unter Berücksichtigung der Komple- xität der Angelegenheit sowie des aktenkundigen Aufwands ist die

F-3313/2025 Seite 9 Parteientschädigung nach den Bemessungskriterien gemäss Art. 7 ff. VGKE auf Fr. 800.– festzusetzen. 9. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

(Dispositiv nächste Seite)

F-3313/2025 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung vom 23. April 2025 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient- schädigung von Fr. 800. – auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kan- tonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Sebastian Kempe Joana Maria Mösch

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