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F-3740/2026

F-3740/2026

Bundesverwaltungsgericht · 2026-06-16 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer 1 stellte gemeinsam mit seinem 12-jährigen Sohn, dem Beschwerdeführer 2 (nachfolgend: die Beschwerdeführenden), am 20. Februar 2026 in der Schweiz ein Asylgesuch. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank Eurodac ergab, dass die Beschwerdeführenden am 31. Januar 2017 in Italien, am 8. Oktober 2020 sowie am 26. April 2021 in Schweden und am 24. November 2021 in Deutschland um Asyl nachgesucht hatten. C. Anlässlich des am 2. März 2026 gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-Verordnung), durchgeführten persönlichen Gesprächs (nachfolgend: Dublin-Gespräch) gab der Beschwerdeführer 1 unter anderem an, sich zuvor in Schweden, Deutschland und Italien aufgehalten zu haben. Weiter führte er aus, die Beschwerdeführenden verfügten in Italien über eine Aufenthaltsberechtigung (permesso di soggiorno). D. Mit Schreiben vom 13. April 2026 reichten die Beschwerdeführenden Kopien ihrer italienischen Aufenthaltsberechtigungen mit Gültigkeit bis zum 20. November 2025 zu den Akten. E. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 2. März 2026 beziehungsweise der darauffolgenden Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG vom 13. April 2026 brachte der Beschwerdeführer 1 hinsichtlich einer Wegweisung nach Italien vor, die italienischen Behörden hätten den Beschwerdeführenden zwar eine Aufenthaltsberechtigung sowie eine Unterkunft gewährt, sie jedoch darüber hinaus nicht ausreichend unterstützt. Insbesondere seien die Bildungsmöglichkeiten seines Sohnes nicht sichergestellt worden. Bei einer Rückkehr nach Italien müsse dieser auf der Strasse leben. In gesundheitlicher Hinsicht gab der Beschwerdeführer 1 an, sein Sohn beziehungsweise der Beschwerdeführer 2 sei gesund. Er selbst leide hingegen an Asthma sowie Herzbeschwerden. Bezüglich des 12-jährigen Beschwerdeführers 2 erklärte der Beschwerdeführer 1 zudem, es sei zu begrüssen, wenn die Vorinstanz diesen persönlich anhören würde, insbesondere hinsichtlich der familiären Verhältnisse. Weiter führte er aus, die Mutter des Beschwerdeführers 2 verfüge ebenfalls über eine Aufenthaltsberechtigung in Italien. Der Beschwerdeführer 2 habe jedoch keinen Kontakt zu ihr und wünsche einen solchen auch nicht. Der Beschwerdeführer 1 gab in diesem Zusammenhang an, über das Sorgerecht für seinen Sohn zu verfügen. Auf Nachfrage erklärte er, er sei mit der Kindsmutter nie zivilrechtlich verheiratet gewesen; eine Scheidung habe folglich nicht stattgefunden. Nach der Trennung sei ihm das Sorgerecht «automatisch» zugefallen. F. Am 23. April 2026 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 10. September 1998 (SR 0.142.114.549; nachfolgend: Rückübernahmeabkommen) um die Rückübernahme der Beschwerdeführenden. Mit Schreiben vom 29. April 2026 nahmen die italienischen Behörden zum Ersuchen Stellung (eingehend E. 3 und 4). G. In ihrer Stellungnahme vom 5. Mai 2026 im Rahmen der erneuten Gewährung des rechtlichen Gehörs (Schreiben der Vorinstanz vom 30. April 2026) betreffend den beabsichtigten Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) sowie die Wegweisung nach Italien machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, dem Schreiben der italienischen Behörden vom 29. April 2026 lasse sich keine Zusicherung ihrer Rückübernahme entnehmen. H. Die Vorinstanz stellte den Beschwerdeführenden am 13. Mai 2026 einen Entwurf eines Nichteintretensentscheids gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu. Mit Stellungnahme vom selben Tag hielten die Beschwerdeführenden an ihrem bereits am 5. Mai 2026 vorgebrachten Standpunkt fest, wonach keine gültige Rückübernahmezusicherung der italienischen Behörden vorliege. I. Mit Verfügung vom 19. Mai 2026 (eröffnet am selben Tag) trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und beauftragte den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung. J. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten die Aufhebung der Verfügung sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, insbesondere um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) zu behandeln ist.

E. 2 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. Bei den Ländern der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) besteht die gesetzliche Vermutung, dass es sich um sichere Drittstaaten handelt (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es - wie vorliegend in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG - darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 3.1 Die Beschwerdeführenden beantragen mit ihrer Beschwerde vom 27. Mai 2026 die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks vollständiger Sachverhaltsabklärung.

E. 3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (BVGE 2014/2 E. 5.1).

E. 3.3 Die Beschwerdeführenden brachten bereits im Rahmen der Stellungnahmen vom 5. Mai 2026 beziehungsweise 13. Mai 2026 vor, das Schreiben der italienischen Behörden vom 29. April 2026 stelle keine Zusicherung ihrer Rückübernahme dar. Daraus gehe lediglich hervor, dass sich der Beschwerdeführer 1 bei der zuständigen Grenzpolizeidienststelle zu melden habe, während der Beschwerdeführer 2 keine Erwähnung finde. Zudem werde in dem Schreiben explizit festgehalten, dass das Verfahren aufgrund fehlender Unterlagen noch nicht habe abgeschlossen werden können.

E. 3.4 Die Vorinstanz vertritt demgegenüber die Auffassung, die italienischen Behörden hätten der Rückübernahme beider Beschwerdeführenden zugestimmt. Obwohl die italienischen Behörden in ihrem Antwortschreiben lediglich den Beschwerdeführer 1 erwähnten, erfasse die Zustimmung auch den Beschwerdeführer 2, da das Übernahmeersuchen dessen Personalien sowie die ihn betreffenden italienischen Aufenthaltsdokumente umfasst habe. Der Vorbehalt einer späteren Neubeurteilung infolge eines nicht durchführbaren daktyloskopischen Abgleichs vermöge daran nichts zu ändern, zumal die Zustimmung auf den von den Beschwerdeführenden angegebenen Personalien sowie den eingereichten Aufenthaltsdokumenten beruhe. Sollte ein späterer Abgleich dennoch zu einer abweichenden Beurteilung führen, wäre von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers 1 hinsichtlich der Angaben zu seiner Identität auszugehen.

E. 3.5 Zur Begründung der Beschwerde machen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, es fehle an einer ausdrücklichen Zustimmung der italienischen Behörden zur Rückübernahme des Beschwerdeführers 2. Das Antwortschreiben der italienischen Behörden erwähne ausschliesslich den Beschwerdeführer 1, weshalb daraus keine implizite Zustimmung hinsichtlich des Beschwerdeführers 2 abgeleitet werden könne. Zudem stehe der von den italienischen Behörden angebrachte Vorbehalt einer Neubeurteilung des Rückübernahmeverfahrens einer vorbehaltlosen Rückübernahmezusage entgegen. Angesichts der abgelaufenen italienischen Aufenthaltstitel sei zudem fraglich, ob die Beschwerdeführenden weiterhin über ein gesichertes Aufenthaltsrecht in Italien verfügten. Schliesslich sei die Vorinstanz gehalten gewesen, den italienischen Behörden die für den daktyloskopischen Abgleich erforderlichen Unterlagen nachzureichen, anstatt den Beschwerdeführenden eine Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht vorzuwerfen.

E. 4.1 Der Vorinstanz ist zwar darin zuzustimmen, dass sie den italienischen Behörden im Rahmen ihres Rückübernahmeersuchens die nach dem Rückübernahmeabkommen erforderlichen Angaben beider Beschwerdeführenden übermittelt hat (vgl. Art. 6 Abs. 2 und 3 Rückübernahmeabkommen). Die daraus gezogene Schlussfolgerung, die Antwort der italienischen Behörden auf das Ersuchen erfasse auch den Beschwerdeführer 2, obwohl dieser im Antwortschreiben nicht erwähnt wird, vermag jedoch, wie nachfolgend darzulegen ist, nicht zu überzeugen.

E. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Rechtsprechung wiederholt festgehalten, dass ein Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zwingend eine Rückübernahmezusicherung des betroffenen Drittstaats voraussetzt (vgl. etwa Urteile des BVGer D-896/2025 E. 5.2.2 sowie D-4601/2025 E. 6.3.1 [zur Publikation vorgesehen]). Dieses Erfordernis entspricht dem Willen des Gesetzgebers, welcher die Drittstaatenregelung an die tatsächliche Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs knüpfen wollte (vgl. BBl 2002 6845, 6850 und 6884; Constantin Hruschka, in: Kommentar Migrationsrecht, 6. Aufl. 2025, N. 3 zu Art. 31a AsylG; Urteil des BVGer D-7483/2024 vom 13. Dezember 2024 E. 6.2). Die Rückübernahmezusicherung besitzt eigenständigen Charakter und dient nicht bloss der praktischen Organisation des Wegweisungsvollzugs (vgl. etwa Urteil des BVGer F-3313/2025 vom 10. Juni 2025 E. 6.2). Dies wird auch durch Ziffer 2.5 des Anhangs des Rückübernahmeabkommen zwischen der Schweiz und Italien bestätigt, wonach die betroffene Person erst nach Erhalt der Zustimmung der ersuchten Vertragspartei übergeben wird. Gerade in Verfahren nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG, in denen die betroffenen Personen häufig nicht über gültige Reisedokumente verfügen, ist eine vorgängige und eindeutige Zustimmung des Zielstaats unerlässlich.

E. 4.3 Vorliegend erwähnt das Schreiben der italienischen Behörden lediglich den Beschwerdeführer 1. Zum Beschwerdeführer 2 äussern sich diese weder explizit noch implizit. Eine Zustimmung zur Rückübernahme des Beschwerdeführers 2 lässt sich dem Schreiben dementsprechend nicht entnehmen. Unter diesen Umständen kann die Vorinstanz auch nicht allein aus dem Umstand, dass der minderjährige Beschwerdeführer 2 im Rückübernahmeersuchen genannt wurde, auf eine stillschweigende Zustimmung der italienischen Behörden schliessen.

E. 4.4 Im Übrigen stellten die italienischen Behörden ihre Rückübernahmezusicherung betreffend den Beschwerdeführer 1 ausdrücklich unter den Vorbehalt einer späteren Neubeurteilung, falls der bislang nicht mögliche daktyloskopischer Abgleich sie zu einem anderen Ergebnis führen sollte. Auch diesbezüglich vermag die Argumentation der Vorinstanz nicht zu überzeugen, wonach der von den italienischen Behörden angebrachte Vorbehalt einer Neubeurteilung des Verfahrens unbeachtlich sei und eine allfällige abweichende Beurteilung einzig auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführenden zurückzuführen wäre. Es ist vielmehr Aufgabe der Vorinstanz, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen vollständig abzuklären (vgl. E. 3.2). Dazu gehört auch, den Behörden des ersuchten Staates die für eine vorbehaltlose Rückübernahmezusicherung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, umso mehr, wenn der ersuchte Staat deren Fehlen explizit beanstandet.

E. 4.5 Ferner hatten die Beschwerdeführenden zwar bereits über eine Aufenthaltsberechtigung in Italien verfügt. Den Akten zufolge besassen sie jedoch im massgeblichen Zeitpunkt weder gültige heimatliche Reisedokumente noch über den 20. November 2025 hinaus gültige italienische Aufenthaltstitel. Umso mehr hätte es einer ausdrücklichen und vorbehaltlosen Zusicherung ihrer Rückübernahme durch die italienischen Behörden bedurft.

E. 4.6 Ergänzend ist festzuhalten, dass es angesichts der teilweise unklaren familiären Verhältnisse im Lichte des übergeordneten Kindesinteresses angezeigt gewesen wäre, den Beschwerdeführer 2 persönlich zu den Beziehungen innerhalb seiner Familie, insbesondere zu seinem Verhältnis zur in Italien befindlichen Kindsmutter, zu befragen (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 KRK). Insbesondere hätte geklärt werden können, ob und in welchem Umfang ein Kontakt zur Kindsmutter besteht oder wiederhergestellt werden könnte und ob die italienischen Behörden hierüber im Rahmen des Rückübernahmeverfahrens hätten informiert werden müssen. Hinzu kommt diesbezüglich, dass sich der Beschwerdeführer 1 gemäss Aktenlage bereits seit 2017 in Europa befindet und in diesem Zeitraum zumindest in Italien, Schweden und Deutschland asylrechtlich erfasst wurde. Den Akten lässt sich jedoch nicht entnehmen, ob er sich während der verschiedenen Verfahren stets in Begleitung des Beschwerdeführers 2 befand. Dies erscheint insbesondere deshalb klärungsbedürftig, weil der Beschwerdeführer 1 selbst angab, bis ins Jahr 2019 mit der Kindsmutter zusammengelebt zu haben. Vor diesem Hintergrund hätten die familiären Verhältnisse sowie die bisherige Betreuungssituation des Beschwerdeführers 2 einer vertieften Abklärung bedurft.

E. 4.7 Damit hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt und ihre dahingehende Pflicht verletzt.

E. 5 Nachdem die angefochtene Verfügung auf einer unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beruht (Art. 49 Bst. b VwVG) und sich die fehlende Entscheidreife nicht ohne Weiteres im Beschwerdeverfahren herstellen lässt (vgl. BVGE 2020 VI/1 E. 10.1.2; 2020 VII/6 E. 12.6; 2015/30 E. 8.1), ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 19. Mai 2026 aufzuheben. Die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung im Sinne der Erwägungen - namentlich hinsichtlich Vorliegens einer expliziten und definitiven Rückübernahmezusicherung betreffend beide Beschwerdeführenden sowie hinsichtlich des Kindsinteresses des Beschwerdeführers 2 in Bezug auf seine in Italien lebende Mutter - und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 6 Ausgangsgemäss sind den Beschwerdeführenden keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz ist von der Kostentragung befreit (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). Dispositiv nächste Seite

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur Abklärung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Joana Maria Mösch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung VI

F-3740/2026

Urteil vom 16. Juni 2026

Besetzung

Einzelrichter Sebastian Kempe,

mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;

Gerichtsschreiberin Joana Maria Mösch.

Parteien

1. A._______, geb. (...), Irak,

2. B._______, geb. (...), Irak,

beide vertreten durch Christopher Gabriel, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

(sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG);

Verfügung des SEM vom 19. Mai 2026 / N (...).

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer 1 stellte gemeinsam mit seinem 12-jährigen Sohn, dem Beschwerdeführer 2 (nachfolgend: die Beschwerdeführenden), am 20. Februar 2026 in der Schweiz ein Asylgesuch.

B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank Eurodac ergab, dass die Beschwerdeführenden am 31. Januar 2017 in Italien, am 8. Oktober 2020 sowie am 26. April 2021 in Schweden und am 24. November 2021 in Deutschland um Asyl nachgesucht hatten.

C. Anlässlich des am 2. März 2026 gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-Verordnung), durchgeführten persönlichen Gesprächs (nachfolgend: Dublin-Gespräch) gab der Beschwerdeführer 1 unter anderem an, sich zuvor in Schweden, Deutschland und Italien aufgehalten zu haben. Weiter führte er aus, die Beschwerdeführenden verfügten in Italien über eine Aufenthaltsberechtigung (permesso di soggiorno).

D. Mit Schreiben vom 13. April 2026 reichten die Beschwerdeführenden Kopien ihrer italienischen Aufenthaltsberechtigungen mit Gültigkeit bis zum 20. November 2025 zu den Akten.

E. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 2. März 2026 beziehungsweise der darauffolgenden Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG vom 13. April 2026 brachte der Beschwerdeführer 1 hinsichtlich einer Wegweisung nach Italien vor, die italienischen Behörden hätten den Beschwerdeführenden zwar eine Aufenthaltsberechtigung sowie eine Unterkunft gewährt, sie jedoch darüber hinaus nicht ausreichend unterstützt. Insbesondere seien die Bildungsmöglichkeiten seines Sohnes nicht sichergestellt worden. Bei einer Rückkehr nach Italien müsse dieser auf der Strasse leben.

In gesundheitlicher Hinsicht gab der Beschwerdeführer 1 an, sein Sohn beziehungsweise der Beschwerdeführer 2 sei gesund. Er selbst leide hingegen an Asthma sowie Herzbeschwerden.

Bezüglich des 12-jährigen Beschwerdeführers 2 erklärte der Beschwerdeführer 1 zudem, es sei zu begrüssen, wenn die Vorinstanz diesen persönlich anhören würde, insbesondere hinsichtlich der familiären Verhältnisse. Weiter führte er aus, die Mutter des Beschwerdeführers 2 verfüge ebenfalls über eine Aufenthaltsberechtigung in Italien. Der Beschwerdeführer 2 habe jedoch keinen Kontakt zu ihr und wünsche einen solchen auch nicht. Der Beschwerdeführer 1 gab in diesem Zusammenhang an, über das Sorgerecht für seinen Sohn zu verfügen. Auf Nachfrage erklärte er, er sei mit der Kindsmutter nie zivilrechtlich verheiratet gewesen; eine Scheidung habe folglich nicht stattgefunden. Nach der Trennung sei ihm das Sorgerecht «automatisch» zugefallen.

F. Am 23. April 2026 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 10. September 1998 (SR 0.142.114.549; nachfolgend: Rückübernahmeabkommen) um die Rückübernahme der Beschwerdeführenden. Mit Schreiben vom 29. April 2026 nahmen die italienischen Behörden zum Ersuchen Stellung (eingehend E. 3 und 4).

G. In ihrer Stellungnahme vom 5. Mai 2026 im Rahmen der erneuten Gewährung des rechtlichen Gehörs (Schreiben der Vorinstanz vom 30. April 2026) betreffend den beabsichtigten Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) sowie die Wegweisung nach Italien machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, dem Schreiben der italienischen Behörden vom 29. April 2026 lasse sich keine Zusicherung ihrer Rückübernahme entnehmen.

H. Die Vorinstanz stellte den Beschwerdeführenden am 13. Mai 2026 einen Entwurf eines Nichteintretensentscheids gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu. Mit Stellungnahme vom selben Tag hielten die Beschwerdeführenden an ihrem bereits am 5. Mai 2026 vorgebrachten Standpunkt fest, wonach keine gültige Rückübernahmezusicherung der italienischen Behörden vorliege.

I. Mit Verfügung vom 19. Mai 2026 (eröffnet am selben Tag) trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und beauftragte den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung.

J. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten die Aufhebung der Verfügung sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, insbesondere um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) zu behandeln ist.

2. Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. Bei den Ländern der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) besteht die gesetzliche Vermutung, dass es sich um sichere Drittstaaten handelt (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es - wie vorliegend in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG - darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

3.

3.1 Die Beschwerdeführenden beantragen mit ihrer Beschwerde vom 27. Mai 2026 die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks vollständiger Sachverhaltsabklärung.

3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (BVGE 2014/2 E. 5.1).

3.3 Die Beschwerdeführenden brachten bereits im Rahmen der Stellungnahmen vom 5. Mai 2026 beziehungsweise 13. Mai 2026 vor, das Schreiben der italienischen Behörden vom 29. April 2026 stelle keine Zusicherung ihrer Rückübernahme dar. Daraus gehe lediglich hervor, dass sich der Beschwerdeführer 1 bei der zuständigen Grenzpolizeidienststelle zu melden habe, während der Beschwerdeführer 2 keine Erwähnung finde. Zudem werde in dem Schreiben explizit festgehalten, dass das Verfahren aufgrund fehlender Unterlagen noch nicht habe abgeschlossen werden können.

3.4 Die Vorinstanz vertritt demgegenüber die Auffassung, die italienischen Behörden hätten der Rückübernahme beider Beschwerdeführenden zugestimmt. Obwohl die italienischen Behörden in ihrem Antwortschreiben lediglich den Beschwerdeführer 1 erwähnten, erfasse die Zustimmung auch den Beschwerdeführer 2, da das Übernahmeersuchen dessen Personalien sowie die ihn betreffenden italienischen Aufenthaltsdokumente umfasst habe. Der Vorbehalt einer späteren Neubeurteilung infolge eines nicht durchführbaren daktyloskopischen Abgleichs vermöge daran nichts zu ändern, zumal die Zustimmung auf den von den Beschwerdeführenden angegebenen Personalien sowie den eingereichten Aufenthaltsdokumenten beruhe. Sollte ein späterer Abgleich dennoch zu einer abweichenden Beurteilung führen, wäre von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers 1 hinsichtlich der Angaben zu seiner Identität auszugehen.

3.5 Zur Begründung der Beschwerde machen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, es fehle an einer ausdrücklichen Zustimmung der italienischen Behörden zur Rückübernahme des Beschwerdeführers 2. Das Antwortschreiben der italienischen Behörden erwähne ausschliesslich den Beschwerdeführer 1, weshalb daraus keine implizite Zustimmung hinsichtlich des Beschwerdeführers 2 abgeleitet werden könne. Zudem stehe der von den italienischen Behörden angebrachte Vorbehalt einer Neubeurteilung des Rückübernahmeverfahrens einer vorbehaltlosen Rückübernahmezusage entgegen. Angesichts der abgelaufenen italienischen Aufenthaltstitel sei zudem fraglich, ob die Beschwerdeführenden weiterhin über ein gesichertes Aufenthaltsrecht in Italien verfügten. Schliesslich sei die Vorinstanz gehalten gewesen, den italienischen Behörden die für den daktyloskopischen Abgleich erforderlichen Unterlagen nachzureichen, anstatt den Beschwerdeführenden eine Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht vorzuwerfen.

4.

4.1 Der Vorinstanz ist zwar darin zuzustimmen, dass sie den italienischen Behörden im Rahmen ihres Rückübernahmeersuchens die nach dem Rückübernahmeabkommen erforderlichen Angaben beider Beschwerdeführenden übermittelt hat (vgl. Art. 6 Abs. 2 und 3 Rückübernahmeabkommen). Die daraus gezogene Schlussfolgerung, die Antwort der italienischen Behörden auf das Ersuchen erfasse auch den Beschwerdeführer 2, obwohl dieser im Antwortschreiben nicht erwähnt wird, vermag jedoch, wie nachfolgend darzulegen ist, nicht zu überzeugen.

4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Rechtsprechung wiederholt festgehalten, dass ein Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zwingend eine Rückübernahmezusicherung des betroffenen Drittstaats voraussetzt (vgl. etwa Urteile des BVGer D-896/2025 E. 5.2.2 sowie D-4601/2025 E. 6.3.1 [zur Publikation vorgesehen]). Dieses Erfordernis entspricht dem Willen des Gesetzgebers, welcher die Drittstaatenregelung an die tatsächliche Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs knüpfen wollte (vgl. BBl 2002 6845, 6850 und 6884; Constantin Hruschka, in: Kommentar Migrationsrecht, 6. Aufl. 2025, N. 3 zu Art. 31a AsylG; Urteil des BVGer D-7483/2024 vom 13. Dezember 2024 E. 6.2). Die Rückübernahmezusicherung besitzt eigenständigen Charakter und dient nicht bloss der praktischen Organisation des Wegweisungsvollzugs (vgl. etwa Urteil des BVGer F-3313/2025 vom 10. Juni 2025 E. 6.2). Dies wird auch durch Ziffer 2.5 des Anhangs des Rückübernahmeabkommen zwischen der Schweiz und Italien bestätigt, wonach die betroffene Person erst nach Erhalt der Zustimmung der ersuchten Vertragspartei übergeben wird. Gerade in Verfahren nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG, in denen die betroffenen Personen häufig nicht über gültige Reisedokumente verfügen, ist eine vorgängige und eindeutige Zustimmung des Zielstaats unerlässlich.

4.3 Vorliegend erwähnt das Schreiben der italienischen Behörden lediglich den Beschwerdeführer 1. Zum Beschwerdeführer 2 äussern sich diese weder explizit noch implizit. Eine Zustimmung zur Rückübernahme des Beschwerdeführers 2 lässt sich dem Schreiben dementsprechend nicht entnehmen. Unter diesen Umständen kann die Vorinstanz auch nicht allein aus dem Umstand, dass der minderjährige Beschwerdeführer 2 im Rückübernahmeersuchen genannt wurde, auf eine stillschweigende Zustimmung der italienischen Behörden schliessen.

4.4 Im Übrigen stellten die italienischen Behörden ihre Rückübernahmezusicherung betreffend den Beschwerdeführer 1 ausdrücklich unter den Vorbehalt einer späteren Neubeurteilung, falls der bislang nicht mögliche daktyloskopischer Abgleich sie zu einem anderen Ergebnis führen sollte. Auch diesbezüglich vermag die Argumentation der Vorinstanz nicht zu überzeugen, wonach der von den italienischen Behörden angebrachte Vorbehalt einer Neubeurteilung des Verfahrens unbeachtlich sei und eine allfällige abweichende Beurteilung einzig auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführenden zurückzuführen wäre. Es ist vielmehr Aufgabe der Vorinstanz, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen vollständig abzuklären (vgl. E. 3.2). Dazu gehört auch, den Behörden des ersuchten Staates die für eine vorbehaltlose Rückübernahmezusicherung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, umso mehr, wenn der ersuchte Staat deren Fehlen explizit beanstandet.

4.5 Ferner hatten die Beschwerdeführenden zwar bereits über eine Aufenthaltsberechtigung in Italien verfügt. Den Akten zufolge besassen sie jedoch im massgeblichen Zeitpunkt weder gültige heimatliche Reisedokumente noch über den 20. November 2025 hinaus gültige italienische Aufenthaltstitel. Umso mehr hätte es einer ausdrücklichen und vorbehaltlosen Zusicherung ihrer Rückübernahme durch die italienischen Behörden bedurft.

4.6 Ergänzend ist festzuhalten, dass es angesichts der teilweise unklaren familiären Verhältnisse im Lichte des übergeordneten Kindesinteresses angezeigt gewesen wäre, den Beschwerdeführer 2 persönlich zu den Beziehungen innerhalb seiner Familie, insbesondere zu seinem Verhältnis zur in Italien befindlichen Kindsmutter, zu befragen (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 KRK). Insbesondere hätte geklärt werden können, ob und in welchem Umfang ein Kontakt zur Kindsmutter besteht oder wiederhergestellt werden könnte und ob die italienischen Behörden hierüber im Rahmen des Rückübernahmeverfahrens hätten informiert werden müssen. Hinzu kommt diesbezüglich, dass sich der Beschwerdeführer 1 gemäss Aktenlage bereits seit 2017 in Europa befindet und in diesem Zeitraum zumindest in Italien, Schweden und Deutschland asylrechtlich erfasst wurde. Den Akten lässt sich jedoch nicht entnehmen, ob er sich während der verschiedenen Verfahren stets in Begleitung des Beschwerdeführers 2 befand. Dies erscheint insbesondere deshalb klärungsbedürftig, weil der Beschwerdeführer 1 selbst angab, bis ins Jahr 2019 mit der Kindsmutter zusammengelebt zu haben. Vor diesem Hintergrund hätten die familiären Verhältnisse sowie die bisherige Betreuungssituation des Beschwerdeführers 2 einer vertieften Abklärung bedurft.

4.7 Damit hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt und ihre dahingehende Pflicht verletzt.

5. Nachdem die angefochtene Verfügung auf einer unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beruht (Art. 49 Bst. b VwVG) und sich die fehlende Entscheidreife nicht ohne Weiteres im Beschwerdeverfahren herstellen lässt (vgl. BVGE 2020 VI/1 E. 10.1.2; 2020 VII/6 E. 12.6; 2015/30 E. 8.1), ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 19. Mai 2026 aufzuheben. Die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung im Sinne der Erwägungen - namentlich hinsichtlich Vorliegens einer expliziten und definitiven Rückübernahmezusicherung betreffend beide Beschwerdeführenden sowie hinsichtlich des Kindsinteresses des Beschwerdeführers 2 in Bezug auf seine in Italien lebende Mutter - und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

6. Ausgangsgemäss sind den Beschwerdeführenden keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz ist von der Kostentragung befreit (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur Abklärung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz.

Der Einzelrichter:

Die Gerichtsschreiberin:

Sebastian Kempe

Joana Maria Mösch

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