Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reichte am 17. November 2025 ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Ein Abgleich des Staatssekretariats für Migration (SEM) mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass er am 15. Mai 2025 in Griechenland um Asyl ersucht hatte, wo ihm am 27. Juni 2025 internationaler Schutz gewährt wurde. B. Gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments sowie auf das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen der Hellenischen Republik und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 0.142.113.729) ersuchte das SEM die griechischen Behörden am 24. November 2025 um die Rückübernahme des Beschwerdeführers. C. Am 11. Dezember 2025 führte das SEM mit ihm eine Befragung durch und gewährte ihm das rechtliche Gehör zum Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung nach Griechenland. Im Rahmen dieser Befragung wurde er auch zu seinem Gesundheitszustand befragt. Am selben Tag stimmten die griechischen Behörden dem Ersuchen der Vorinstanz zu. D. Am 1. April 2026 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton Solothurn zugewiesen. Mit Eingabe vom 27. Mai 2026 reichten die Behörden des Zuweisungskantons verschiedene Arztberichte und weitere medizinische Unterlagen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Vorinstanz ein. E. Ein erster Entwurf zum Nichteintretensentscheid wurde am 3. Juni 2026 an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zur Stellungnahme ausgehändigt. Letztere ging am 4. Juni 2026 beim SEM ein. F. Mit Verfügung vom 5. Juni 2026 - eröffnet am selben Tag - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. G. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 12. Juni 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (nachfolgend: Gericht oder BVGer) und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Rechtssache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den griechischen Behörden individuelle Garantien betreffend die adäquate gesundheitliche Versorgung und die soziale Unterstützung zur Deckung der elementaren Grundbedürfnisse einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
E. 1.4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3.1 Zunächst macht der Beschwerdeführer formelle Rügen geltend. So habe die Vorinstanz seine konkrete Situation in Griechenland nicht ausreichend untersucht und nicht hinreichend abgeklärt, ob im vorliegenden Fall besondere Umstände im Zusammenhang mit dem medizinischen Sachverhalt vorlägen, die einer Abschiebung im Wege stünden. Demzufolge habe die Vorinstanz gegen den Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) verstossen.
E. 3.2 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers berücksichtigte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid sämtliche seiner Vorbringen aus der Befragung vom 11. Dezember 2025 (SEM-Akten 19/4) sowie aus den schriftlichen Eingaben vom 21. Januar 2026 und 3. Juni 2026 (SEM-Akten 29/1, 62/6). Sie würdigte diese unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung und der eingereichten Beweismittel angemessen (siehe angefochtene Verfügung, S. 10 f.). Darüber hinaus äusserte sie sich zum medizinischen Sachverhalt (vgl. angefochtene Verfügung, S. 13 f.). Wie den Akten entnommen werden kann, führte sie eine Abklärung unter Einbezug der Pflege im Zentrum Fridau durch, damit die medizinische Sachlage ermittelt werden konnte (vgl. SEM-Akten 50/1). Demzufolge erweisen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers als pauschal und nicht ausreichend substantiiert, zumal er im Beschwerdeverfahren keine neuen Belege zu den Akten einreichen konnten, die eine anderslautende Sachverhaltsfeststellung als die der Vorinstanz ermöglichen würden.
E. 3.3 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet. Der Eventualantrag, der auf die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz gerichtet ist, ist abzuweisen.
E. 4.1 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.
E. 4.2 Das SEM tritt in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG). Nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG gelten namentlich die Staaten der Europäischen Union (EU) und damit auch Griechenland als sichere Drittstaaten, in denen nach den Feststellungen des Bundesrates effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht. Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer sich in Griechenland aufgehalten hat, ihm dort am 27. Juni 2025 internationaler Schutz gewährt wurde und er eine bis am 26. Juni 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung besitzt (vgl. SEM-Akten 24/2). Die griechischen Behörden haben seiner Rückübernahme am 11. Dezember 2025 ausdrücklich zugestimmt.
E. 4.3 Das SEM ist demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
E. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Wegweisung ist nicht zu verfügen, wenn ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
E. 5.2 Die Vorinstanz hat zu Recht einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verneint. Sie hat nachvollziehbar aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer über keine besonderen Beziehungen bzw. Abhängigkeiten in der Schweiz verfügt, die gemäss Art. 8 EMRK schutzwürdig wären. Die Vorinstanz hat richtigerweise festgestellt, dass im vorliegenden Fall Anzeichen dafür bestehen, dass er die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllen würde, da er in Griechenland als Flüchtling anerkannt wurde (siehe angefochtene Verfügung, S. 7). Da der Beschwerdeführer jedoch kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 25 Abs. 2 VwVG darlegen konnte, erübrigen sich Ausführungen zu Art. 3 AsylG. Ebenso lässt sich aus dem medizinischen Sachverhalt kein ausreichender Grund ableiten, um einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung zu begründen (vgl. SEM-Akten 58/3, 57/2, 56/1, 55/4, 54/2, 53/1, 52/2, 51/2, 50/1, 44/3, 43/2, 34/2, 33/2, 31/2, 30/4, 28/4, 26/3, 23/2, 21/1, 18/1, 17/1, 16/1, 15/2; siehe dazu weiter unten E. 6.6).
E. 5.3 Da kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, ist die von der Vorinstanz verfügte Wegweisung im Grundsatz zu bestätigen.
E. 6 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sich gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung unter Beachtung der völker- und landesrechtlichen Bestimmungen grundsätzlich als zulässig erweist. Griechenland hält sich als sicherer Drittstaat (vgl. Anhang 2 der AsylV 1) nicht nur an das Rückschiebungsverbot, sondern hat als Staat, welcher der EMRK, der FoK und der FK sowie dem Zusatzprotokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) beigetreten ist, auch seinen weiteren diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachzukommen. Trotz schwerer Lebensbedingungen und beschwerlicher Alltagsbewältigung ist nicht von einer Situation auszugehen, in der allgemein Personen mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. einlässlich die Referenzurteile E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.2 und E. 7, D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2 und 9.1, je m.w.H., jüngst bestätigt durch das Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1). Auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung kann verwiesen werden, und die pauschalen Ausführungen in der Beschwerde vermögen die Regelvermutung, Griechenland ermögliche auch dem Beschwerdeführer eine menschenwürdige Existenz, nicht umzustossen. Selbst wenn er bei seinem bisherigen Aufenthalt in Griechenland mit schwierigen Bedingungen konfrontiert gewesen wäre, ist davon auszugehen, er vermöge nach der Rückkehr - hinreichende Bemühungen vorausgesetzt - für seine Grundbedürfnisse aufzukommen.
E. 6.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Anhang 2 zu Art. 18 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL; SR 142.281) besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung nach Griechenland in der Regel zumutbar ist. Die betroffene Person hat die Möglichkeit, diese Vermutung umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil D-2590/2025 E. 8.3).
E. 6.2.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer besagte Vermutung der Zumutbarkeit nicht umzustossen und keine konkreten Anhaltspunkte dafür darzutun vermag, dass er im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Er hat, obschon zumutbare Möglichkeiten bestehen, keine ausreichenden Schritte unternommen, um sich in Griechenland eine Lebensgrundlage aufzubauen. In diesem Zusammenhang stellt das Gericht nicht in Abrede, dass fehlende Sprachkenntnisse eine zusätzliche Herausforderung, insbesondere bei der Arbeitssuche, darstellen können. Gleichwohl schliesst dieser Mangel nicht per se die Möglichkeit aus, eine Beschäftigung zu finden. Im Übrigen steht ihm ein Beschwerderecht zu, sollte er sich von den griechischen Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen.
E. 6.2.2 Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sind keine Probleme ersichtlich, welche die Vermutung der Zumutbarkeit der Wegweisung widerlegen könnten. Den Akten ist zu entnehmen, dass er aufgrund seiner Epilepsie in der Schweiz behandelt wurde (vgl. SEM-Akten 58/3). Weitere Gesundheitsstörungen bestehen in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) sowie rezidivierender Abwesenheitszustände. Für diese wurde ihm eine medikamentöse Behandlung verschrieben (vgl. SEM-Akten 58/3). Auf eine Anfrage der Vorinstanz bei der zuständigen Pflege im Bundesasylzentrum gab diese am 27. Mai 2026 an, der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei in Ordnung (vgl. SEM-50/1). Des Weiteren geht aus den Akten hervor, dass der letzte epileptische Anfall am 1. Januar 2026 auftrat (vgl. SEM-Akten 58/3, S. 1). Daher ist davon auszugehen, dass die Epilepsie den Beschwerdeführer im Alltag nicht erheblich beeinträchtigt und dass die damit verbundenen Vorfälle durch die erforderlichen medizinischen Vorkehrungen vermieden werden können. Zudem wurde der Beschwerdeführer in Griechenland aufgrund seiner Gesundheitsstörungen bereits medikamentös behandelt und ärztlich betreut (vgl. SEM-Akten (SEM-Akten 18/1, 21/1). Zusammenfassend ist die geltende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu bestätigen, wonach die den Beschwerdeführer betreffenden, aktenkundigen Beschwerden (vgl. SEM-Akten 58/3, 57/2, 56/1, 55/4, 54/2, 53/1, 52/2, 51/2, 50/1, 44/3, 43/2, 34/2, 33/2, 31/2, 30/4, 28/4, 26/3, 23/2, 21/1, 18/1, 17/1, 16/1, 15/2) nicht als besonders gravierend erscheinen und auch in Griechenland behandelt werden können (siehe statt vieler: Urteile des BVGer E-9727/2025 vom 14. Januar 2026 E. 7.3.3; D-2738/2023 vom 24. Mai 2023 E. 10.2). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist somit eine ausreichende medizinische Versorgung in Griechenland zu erwarten (vgl. Urteil des BVGer F-3650/2026 vom 3. Juni 2026 E. 6.6).
E. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich schliesslich auch als möglich, zumal die griechischen Behörden am 11. Dezember 2025 seiner Rückübernahme explizit zugestimmt haben und er über eine bis zum 26. Juni 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG). Es obliegt dem Beschwerdeführer, nötigenfalls bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
E. 6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 6.5 Aufgrund des vorstehend Gesagten, ist der Subeventualantrag, es seien spezifische Garantien von den griechischen Behörden einzuholen, um eine angebrachte Unterbringung und medizinische Versorgung sicherzustellen, abzuweisen (vgl. Urteil des BVGer E-4232/2022 vom 11. Oktober 2022 E. 8.4.2).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Die Beschwerde ist angesichts der vorstehenden Erwägungen als von vornherein aussichtslos zu qualifizieren. Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist deshalb ungeachtet der Frage der Bedürftigkeit abzuweisen. Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen; eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (Art. 1-3 und 7 Abs. 1 e contrario des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Gregor Chatton Matthew Pydar Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4157/2026 Urteil vom 18. Juni 2026 Besetzung Einzelrichter Gregor Chatton, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiber Matthew Pydar. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch Rina Kika, Rechtsschutz für Asylsuchende Bundesasylzentrum Nordwestschweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 5. Juni 2026. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 17. November 2025 ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Ein Abgleich des Staatssekretariats für Migration (SEM) mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass er am 15. Mai 2025 in Griechenland um Asyl ersucht hatte, wo ihm am 27. Juni 2025 internationaler Schutz gewährt wurde. B. Gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments sowie auf das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen der Hellenischen Republik und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 0.142.113.729) ersuchte das SEM die griechischen Behörden am 24. November 2025 um die Rückübernahme des Beschwerdeführers. C. Am 11. Dezember 2025 führte das SEM mit ihm eine Befragung durch und gewährte ihm das rechtliche Gehör zum Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung nach Griechenland. Im Rahmen dieser Befragung wurde er auch zu seinem Gesundheitszustand befragt. Am selben Tag stimmten die griechischen Behörden dem Ersuchen der Vorinstanz zu. D. Am 1. April 2026 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton Solothurn zugewiesen. Mit Eingabe vom 27. Mai 2026 reichten die Behörden des Zuweisungskantons verschiedene Arztberichte und weitere medizinische Unterlagen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Vorinstanz ein. E. Ein erster Entwurf zum Nichteintretensentscheid wurde am 3. Juni 2026 an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zur Stellungnahme ausgehändigt. Letztere ging am 4. Juni 2026 beim SEM ein. F. Mit Verfügung vom 5. Juni 2026 - eröffnet am selben Tag - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. G. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 12. Juni 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (nachfolgend: Gericht oder BVGer) und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Rechtssache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den griechischen Behörden individuelle Garantien betreffend die adäquate gesundheitliche Versorgung und die soziale Unterstützung zur Deckung der elementaren Grundbedürfnisse einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 1.4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Zunächst macht der Beschwerdeführer formelle Rügen geltend. So habe die Vorinstanz seine konkrete Situation in Griechenland nicht ausreichend untersucht und nicht hinreichend abgeklärt, ob im vorliegenden Fall besondere Umstände im Zusammenhang mit dem medizinischen Sachverhalt vorlägen, die einer Abschiebung im Wege stünden. Demzufolge habe die Vorinstanz gegen den Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) verstossen. 3.2 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers berücksichtigte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid sämtliche seiner Vorbringen aus der Befragung vom 11. Dezember 2025 (SEM-Akten 19/4) sowie aus den schriftlichen Eingaben vom 21. Januar 2026 und 3. Juni 2026 (SEM-Akten 29/1, 62/6). Sie würdigte diese unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung und der eingereichten Beweismittel angemessen (siehe angefochtene Verfügung, S. 10 f.). Darüber hinaus äusserte sie sich zum medizinischen Sachverhalt (vgl. angefochtene Verfügung, S. 13 f.). Wie den Akten entnommen werden kann, führte sie eine Abklärung unter Einbezug der Pflege im Zentrum Fridau durch, damit die medizinische Sachlage ermittelt werden konnte (vgl. SEM-Akten 50/1). Demzufolge erweisen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers als pauschal und nicht ausreichend substantiiert, zumal er im Beschwerdeverfahren keine neuen Belege zu den Akten einreichen konnten, die eine anderslautende Sachverhaltsfeststellung als die der Vorinstanz ermöglichen würden. 3.3 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet. Der Eventualantrag, der auf die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz gerichtet ist, ist abzuweisen. 4. 4.1 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft. 4.2 Das SEM tritt in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG). Nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG gelten namentlich die Staaten der Europäischen Union (EU) und damit auch Griechenland als sichere Drittstaaten, in denen nach den Feststellungen des Bundesrates effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht. Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer sich in Griechenland aufgehalten hat, ihm dort am 27. Juni 2025 internationaler Schutz gewährt wurde und er eine bis am 26. Juni 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung besitzt (vgl. SEM-Akten 24/2). Die griechischen Behörden haben seiner Rückübernahme am 11. Dezember 2025 ausdrücklich zugestimmt. 4.3 Das SEM ist demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 5. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Wegweisung ist nicht zu verfügen, wenn ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 5.2 Die Vorinstanz hat zu Recht einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verneint. Sie hat nachvollziehbar aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer über keine besonderen Beziehungen bzw. Abhängigkeiten in der Schweiz verfügt, die gemäss Art. 8 EMRK schutzwürdig wären. Die Vorinstanz hat richtigerweise festgestellt, dass im vorliegenden Fall Anzeichen dafür bestehen, dass er die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllen würde, da er in Griechenland als Flüchtling anerkannt wurde (siehe angefochtene Verfügung, S. 7). Da der Beschwerdeführer jedoch kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 25 Abs. 2 VwVG darlegen konnte, erübrigen sich Ausführungen zu Art. 3 AsylG. Ebenso lässt sich aus dem medizinischen Sachverhalt kein ausreichender Grund ableiten, um einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung zu begründen (vgl. SEM-Akten 58/3, 57/2, 56/1, 55/4, 54/2, 53/1, 52/2, 51/2, 50/1, 44/3, 43/2, 34/2, 33/2, 31/2, 30/4, 28/4, 26/3, 23/2, 21/1, 18/1, 17/1, 16/1, 15/2; siehe dazu weiter unten E. 6.6). 5.3 Da kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, ist die von der Vorinstanz verfügte Wegweisung im Grundsatz zu bestätigen. 6. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sich gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung unter Beachtung der völker- und landesrechtlichen Bestimmungen grundsätzlich als zulässig erweist. Griechenland hält sich als sicherer Drittstaat (vgl. Anhang 2 der AsylV 1) nicht nur an das Rückschiebungsverbot, sondern hat als Staat, welcher der EMRK, der FoK und der FK sowie dem Zusatzprotokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) beigetreten ist, auch seinen weiteren diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachzukommen. Trotz schwerer Lebensbedingungen und beschwerlicher Alltagsbewältigung ist nicht von einer Situation auszugehen, in der allgemein Personen mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. einlässlich die Referenzurteile E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.2 und E. 7, D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2 und 9.1, je m.w.H., jüngst bestätigt durch das Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1). Auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung kann verwiesen werden, und die pauschalen Ausführungen in der Beschwerde vermögen die Regelvermutung, Griechenland ermögliche auch dem Beschwerdeführer eine menschenwürdige Existenz, nicht umzustossen. Selbst wenn er bei seinem bisherigen Aufenthalt in Griechenland mit schwierigen Bedingungen konfrontiert gewesen wäre, ist davon auszugehen, er vermöge nach der Rückkehr - hinreichende Bemühungen vorausgesetzt - für seine Grundbedürfnisse aufzukommen. 6.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Anhang 2 zu Art. 18 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL; SR 142.281) besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung nach Griechenland in der Regel zumutbar ist. Die betroffene Person hat die Möglichkeit, diese Vermutung umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil D-2590/2025 E. 8.3). 6.2.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer besagte Vermutung der Zumutbarkeit nicht umzustossen und keine konkreten Anhaltspunkte dafür darzutun vermag, dass er im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Er hat, obschon zumutbare Möglichkeiten bestehen, keine ausreichenden Schritte unternommen, um sich in Griechenland eine Lebensgrundlage aufzubauen. In diesem Zusammenhang stellt das Gericht nicht in Abrede, dass fehlende Sprachkenntnisse eine zusätzliche Herausforderung, insbesondere bei der Arbeitssuche, darstellen können. Gleichwohl schliesst dieser Mangel nicht per se die Möglichkeit aus, eine Beschäftigung zu finden. Im Übrigen steht ihm ein Beschwerderecht zu, sollte er sich von den griechischen Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen. 6.2.2 Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sind keine Probleme ersichtlich, welche die Vermutung der Zumutbarkeit der Wegweisung widerlegen könnten. Den Akten ist zu entnehmen, dass er aufgrund seiner Epilepsie in der Schweiz behandelt wurde (vgl. SEM-Akten 58/3). Weitere Gesundheitsstörungen bestehen in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) sowie rezidivierender Abwesenheitszustände. Für diese wurde ihm eine medikamentöse Behandlung verschrieben (vgl. SEM-Akten 58/3). Auf eine Anfrage der Vorinstanz bei der zuständigen Pflege im Bundesasylzentrum gab diese am 27. Mai 2026 an, der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei in Ordnung (vgl. SEM-50/1). Des Weiteren geht aus den Akten hervor, dass der letzte epileptische Anfall am 1. Januar 2026 auftrat (vgl. SEM-Akten 58/3, S. 1). Daher ist davon auszugehen, dass die Epilepsie den Beschwerdeführer im Alltag nicht erheblich beeinträchtigt und dass die damit verbundenen Vorfälle durch die erforderlichen medizinischen Vorkehrungen vermieden werden können. Zudem wurde der Beschwerdeführer in Griechenland aufgrund seiner Gesundheitsstörungen bereits medikamentös behandelt und ärztlich betreut (vgl. SEM-Akten (SEM-Akten 18/1, 21/1). Zusammenfassend ist die geltende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu bestätigen, wonach die den Beschwerdeführer betreffenden, aktenkundigen Beschwerden (vgl. SEM-Akten 58/3, 57/2, 56/1, 55/4, 54/2, 53/1, 52/2, 51/2, 50/1, 44/3, 43/2, 34/2, 33/2, 31/2, 30/4, 28/4, 26/3, 23/2, 21/1, 18/1, 17/1, 16/1, 15/2) nicht als besonders gravierend erscheinen und auch in Griechenland behandelt werden können (siehe statt vieler: Urteile des BVGer E-9727/2025 vom 14. Januar 2026 E. 7.3.3; D-2738/2023 vom 24. Mai 2023 E. 10.2). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist somit eine ausreichende medizinische Versorgung in Griechenland zu erwarten (vgl. Urteil des BVGer F-3650/2026 vom 3. Juni 2026 E. 6.6). 6.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich schliesslich auch als möglich, zumal die griechischen Behörden am 11. Dezember 2025 seiner Rückübernahme explizit zugestimmt haben und er über eine bis zum 26. Juni 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG). Es obliegt dem Beschwerdeführer, nötigenfalls bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 6.5 Aufgrund des vorstehend Gesagten, ist der Subeventualantrag, es seien spezifische Garantien von den griechischen Behörden einzuholen, um eine angebrachte Unterbringung und medizinische Versorgung sicherzustellen, abzuweisen (vgl. Urteil des BVGer E-4232/2022 vom 11. Oktober 2022 E. 8.4.2).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Die Beschwerde ist angesichts der vorstehenden Erwägungen als von vornherein aussichtslos zu qualifizieren. Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist deshalb ungeachtet der Frage der Bedürftigkeit abzuweisen. Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen; eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (Art. 1-3 und 7 Abs. 1 e contrario des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Gregor Chatton Matthew Pydar Versand: