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F-4076/2022

F-4076/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2023-10-16 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. Am 19. Juli 2022 ersuchten die pakistanischen Staatsangehörigen (und Geschwister) B._______ (geb. 2007; Gesuchstellerin), C._______ (geb. 2010; Gesuchsteller) und D._______ (geb. 2011; Gesuchsteller), ge- setzlich vertreten durch den Inhaber der elterlichen Sorge (E._______; Va- ter der Gesuchsteller), bei der Schweizerischen Auslandsvertretung in Is- lamabad je um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen einmonati- gen Besuchsaufenthalt bei ihrem im Kanton Aargau lebenden Onkel A._______ (Beschwerdeführer) (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 5, 6 und 7). B. Mit Formularverfügung vom 19. Juli 2022 wies die Schweizerische Vertre- tung im Namen des SEM die Gesuche mit der Begründung ab, die vorge- legten Informationen zur Begründung des Zwecks und der Bedingungen des geplanten Aufenthalts seien nicht vertrauenswürdig (SEM-act. 5, pag. 59-60, SEM-act. 6, pag. 87-88, SEM-act. 7, pag. 103-104). C. Gegen diese Entscheide erhob der Beschwerdeführer am 27. Juli 2022 Einsprache beim SEM (SEM-act. 11, pag. 111, 114 und 117), worauf dieses die Gesuchsunterlagen zwecks Durchführung ergänzender Abklärungen und Stellungnahme an den Migrationsdienst des Kantons Aargau übermittelte (SEM-act. 3). D. Am 6. September 2022 wies die Vorinstanz die Einsprache ab (SEM- act. 2). E. Gegen den Einspracheentscheid gelangte der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 15. September 2022 an das Bundesverwal- tungsgericht. Die Eingabe des Beschwerdeführers enthielt weder ein Rechtsbegehren noch eine Begründung. F. Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2022 forderte das Bundesver- waltungsgericht den Beschwerdeführer auf, eine Beschwerde mit Rechts- begehren und einer rechtsgenüglichen Begründung einzureichen.

F-4076/2022 Seite 3 G. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

7. Oktober 2022 nach und ersuchte sinngemäss um die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz und die Erteilung der beantragten Visa.

H. Mit Vernehmlassung vom 15. November 2022 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Entscheids rechtfertigen könnten. I. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 17. November 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt. J. Mit Schreiben vom 20. November 2022 reichte der Beschwerdeführer wei- tere Unterlagen ein.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gastgeber der Gesuchsteller durch den ange- fochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich ange- strebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann auf ein fortbe- stehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Der Beschwerde- führer ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen fristgerecht und mit Nachbesserung vom 7. Ok- tober 2022 auch formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bun- desverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

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E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).

E. 3 Dem angefochtenen Entscheid liegen die Gesuche dreier pakistanischer Staatsangehöriger um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-Per- sonenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die beabsichtigte Auf- enthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen- Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitz- stand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte über- nommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das Ausländer- und Integ- rationsgesetz (AIG, SR 142.20) und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsab- kommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AIG).

E. 4.1 Die Schweiz ist – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht ver- pflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten und entschei- det darüber, vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen, autonom (vgl. BVGE 2009/27 E. 3). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatli- chen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Ein- reise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).

E. 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen- Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines

F-4076/2022 Seite 5 Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedo- kumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Euro- päischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstel- lung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28.11.2018) erforderlich ist. Im Weiteren müssen Dritt- staatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Auf- enthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreise- verweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die inter- nationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Ge- meinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, Abl. L 243 vom 15.9.2009]).

E. 4.3 Eine drittstaatsangehörige Person muss für die fristgerechte Wieder- ausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 in fine; 2011/48 E. 4.5). Die Be- hörden haben daher unter Mitwirkung der drittstaatsangehörigen Person zu prüfen, ob diese für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Vi- sum wird verweigert, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Ab- sicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gül- tigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK).

E. 4.4 Sind die erwähnten Voraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahme- fällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser

F-4076/2022 Seite 6 Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationa- len Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforder- lich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 5 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; Art.

E. 5 Aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit unterliegen die Gesuchsteller der Visumspflicht. Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral.

E. 5.1 Die Vorinstanz zweifelt die anstandslose Wiederausreise der Gesuchsteller an. Zurzeit sei das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus Pakistan allgemein als hoch einzuschätzen, insbesondere, wenn durch die Anwesenheit von Bekannten oder Verwandten bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz in der Schweiz bestehe. Im Hinblick auf die persönlichen Lebensumstände der Gesuchsteller sei bekannt, dass diese 11, 12 und 14 Jahre alt seien, die Nichten und Neffen des Beschwerdeführers seien und zusammen mit ihren Eltern in Sukkur/Pakistan leben würden. Der Beschwerdeführer wolle diese ohne die Eltern über Weihnachten/Neujahr 2022/23 für 30 Tage zu sich nach Hause einladen. Aus den Akten gehe nicht hervor, weshalb die Eltern der Gesuchsteller nicht mit einreisen möchten. Weitere Angaben über die familiäre Situation im Heimatland würden nicht vorliegen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass im persönlichen oder familiären Umfeld Verpflichtungen oder Abhängigkeiten bestünden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr der Gesuchsteller ins Heimatland bieten könnten. In Situationen angespannter wirtschaftlicher und/oder politischer Verhältnisse könnten selbst Zurückbleibende nahe Angehörige regelmässig nicht verlässlich davon abhalten, den Entscheid für eine Emigration zu fällen. Entsprechend grosse Bedeutung komme deshalb den wirtschaftlichen Verhältnissen zu, in denen sich die Gesuchsteller befinden würden. Die Gesuchsteller seien alle sehr jung und würden die Schule besuchen. Weitere Auskünfte zur finanziellen Situation würden nicht vorliegen. Es könne somit nicht von wirtschaftlich vorteilhaften Verhältnissen ausgegangen werden, die nachhaltig von einer allfälligen Emigration abzuhalten vermöchten.

E. 5.2 Demgegenüber entgegnet der Beschwerdeführer, die Gesuchsteller gingen in Pakistan zur Schule und würden nach den Ferien ihr Studium in Pakistan fortsetzen. Sie könnten zudem nicht ohne ihre Eltern bleiben und würden daher nach den Ferien nach Pakistan zurückkehren. Die finanzielle Situation der Eltern der Gesuchsteller in Pakistan sei sehr gut; der Vater besitze ein Autogeschäft und sein Verdienst würde in etwa schweizerischen Verhältnissen entsprechen. Sie hätten ein gutes Lebensumfeld in Pakistan und würden nicht in «schlechten Verhältnissen» leben. Die Grossmutter der Gesuchsteller sei eine Demenzpatientin, die 24 Stunden Überwachung brauche, weshalb die Eltern der Gesuchsteller nicht mit in die Schweiz reisen könnten. Er habe bereits in den letzten 5-7 Jahren mehrere Gäste in die Schweiz eingeladen, welche alle nach Pakistan zurückgekehrt seien, namentlich seine Mutter, seine Schwiegermutter, seine Schwester, seinen Bruder und seinen Schwager.

E. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 5. Aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit unterliegen die Gesuchsteller der Vi- sumspflicht. Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. 5.1 Die Vorinstanz zweifelt die anstandslose Wiederausreise der Gesuch- steller an. Zurzeit sei das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus Pakistan allgemein als hoch einzuschätzen, insbeson- dere, wenn durch die Anwesenheit von Bekannten oder Verwandten be- reits ein minimales soziales Beziehungsnetz in der Schweiz bestehe. Im Hinblick auf die persönlichen Lebensumstände der Gesuchsteller sei be- kannt, dass diese 11, 12 und 14 Jahre alt seien, die Nichten und Neffen des Beschwerdeführers seien und zusammen mit ihren Eltern in Suk- kur/Pakistan leben würden. Der Beschwerdeführer wolle diese ohne die Eltern über Weihnachten/Neujahr 2022/23 für 30 Tage zu sich nach Hause einladen. Aus den Akten gehe nicht hervor, weshalb die Eltern der Gesuch- steller nicht mit einreisen möchten. Weitere Angaben über die familiäre Si- tuation im Heimatland würden nicht vorliegen. Es könne nicht davon aus- gegangen werden, dass im persönlichen oder familiären Umfeld Verpflich- tungen oder Abhängigkeiten bestünden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr der Gesuchsteller ins Heimatland bieten könnten. In Situationen angespannter wirtschaftlicher und/oder politischer Verhältnisse könnten selbst Zurückbleibende nahe Angehörige regelmässig nicht verlässlich da- von abhalten, den Entscheid für eine Emigration zu fällen. Entsprechend grosse Bedeutung komme deshalb den wirtschaftlichen Verhältnissen zu, in denen sich die Gesuchsteller befinden würden. Die Gesuchsteller seien alle sehr jung und würden die Schule besuchen. Weitere Auskünfte zur fi- nanziellen Situation würden nicht vorliegen. Es könne somit nicht von wirt- schaftlich vorteilhaften Verhältnissen ausgegangen werden, die nachhaltig von einer allfälligen Emigration abzuhalten vermöchten. 5.2 Demgegenüber entgegnet der Beschwerdeführer, die Gesuchsteller gingen in Pakistan zur Schule und würden nach den Ferien ihr Studium in Pakistan fortsetzen. Sie könnten zudem nicht ohne ihre Eltern bleiben und würden daher nach den Ferien nach Pakistan zurückkehren. Die finanzielle

F-4076/2022 Seite 7 Situation der Eltern der Gesuchsteller in Pakistan sei sehr gut; der Vater besitze ein Autogeschäft und sein Verdienst würde in etwa schweizeri- schen Verhältnissen entsprechen. Sie hätten ein gutes Lebensumfeld in Pakistan und würden nicht in «schlechten Verhältnissen» leben. Die Gross- mutter der Gesuchsteller sei eine Demenzpatientin, die 24 Stunden Über- wachung brauche, weshalb die Eltern der Gesuchsteller nicht mit in die Schweiz reisen könnten. Er habe bereits in den letzten 5-7 Jahren mehrere Gäste in die Schweiz eingeladen, welche alle nach Pakistan zurückgekehrt seien, namentlich seine Mutter, seine Schwiegermutter, seine Schwester, seinen Bruder und seinen Schwager.

E. 6.1 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber tref- fen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ab- lauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalls zu wür- digen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wieder- ausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunfts- land der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreise- gesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirt- schaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfah- rungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1).

E. 6.2 In Pakistan bestehen hohe politische und soziale Spannungen, und das Land leidet unter einer schweren Wirtschafts- und Finanzkrise. Ebenso bestehen Spannungen zwischen verschiedenen muslimischen Glaubens- richtungen oder zwischen extremistischen religiösen Gruppierungen und dem Staat. Politisch-religiös motivierte Gewalttaten und Unruhen können jederzeit unvermittelt ausbrechen. Bei Unruhen kann die Regierung kurz- fristig den Ausnahmezustand über einzelne Gebiete verhängen. Dieser be- rechtigt die Behörden u.a., die Versammlungs- oder Bewegungsfreiheit einzuschränken und Ausgangssperren zu verhängen. Im ganzen Land be- steht jederzeit die Gefahr von Terroranschlägen. Mögliche Ziele sind Be- hörden, staatliche Einrichtungen, religiöse Minderheiten und belebte Orte wie Märkte, Einkaufszentren, öffentlicher Verkehr, etc. (vgl. < https://www. eda.admin.ch > Reisehinweise und Vertretungen > Reisehinweise für

F-4076/2022 Seite 8 Pakistan, abgerufen am 14.09.2023). Pakistan verfügt über erhebliche wirt- schaftliche Potenziale. Dazu zählen reichhaltige Ressourcen, niedrige Lohnkosten, eine junge Bevölkerung und eine wachsende Mittelschicht. Das Wirtschaftswachstum lag 2021 und 2022 bei etwa sechs Prozent. Für 2023 erwartet der Internationale Währungsfonds jedoch nur noch ein Wachstum um 0.5 Prozent. Pakistans Wirtschaftsdynamik wurde durch die unsichere politische und wirtschaftliche Situation, die schwierigen Rah- menbedingungen für ausländische Investoren und die verheerenden Über- schwemmungen im Sommer 2022 deutlich gedämpft. Das Land steht wei- terhin vor umfassenden strukturellen Problemen. Die Staatsschulden stei- gen, die Währung verliert an Wert, die Inflationsrate ist hoch und es man- gelt an Reserven in ausländischer Währung. Rund 40 Prozent der staatli- chen Einnahmen werden für die Tilgung von Krediten benötigt (vgl. < https://www.bmz.de > Länder > Pakistan > Aktuelle Situation > Wirt- schaftliche Situation, abgerufen am 14.09.2023). Auf dem aktuellen Index der menschlichen Entwicklung, der durch das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen im Sinne eines Wohlstandsindikators erstellt wird, be- legt Pakistan sodann lediglich Platz 161 von 191 gelisteten Staaten (vgl. < https://hdr.undp.org > Data Center ˃ Country Insights > Pakistan, abgerufen am 14.09.2023).

E. 6.3 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen und Besuchern aus Pakistan allgemein als hoch einschätzt.

E. 7.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Um- stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des kon- kreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei sind in die Prognose über die Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, deren persönliche, familiäre und berufliche bzw. wirtschaftli- che Situation sowie deren Interessenlage miteinzubeziehen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispiels- weise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verant- wortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine be- sonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch einge- schätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). Zudem ist ein im Zielland Schweiz bestehendes, minimales soziales Beziehungsnetz aus Verwandten oder Freunden ein wichtiges Element, das den Entscheid,

F-4076/2022 Seite 9 dorthin auszuwandern, erleichtern kann. Angesichts der restriktiven Zulas- sungsregelung führt dies nicht selten zur Umgehung von ausländerrechtli- chen Bestimmungen, indem die Gesuchstellenden – einmal eingereist – versuchen, den Aufenthalt auf eine andere rechtliche Basis abzustützen (BVGE 2014/1 E. 6.2.2).

E. 7.2 Bei den Gesuchstellern handelt es sich um die mittlerweile 16-, 13- und 12-jährigen Nichten und Neffen des Beschwerdeführers. Gemäss Be- schwerdeeingabe vom 7. Oktober 2022 besuchen sie in Pakistan die Schule und leben bei ihren Eltern. Das eigene Verbleiben im Heimatland hindert Eltern regelmässig nicht daran, die Emigration der eigenen Kinder in die Wege zu leiten, denn ein solcher Entschluss ist oft mit der Hoffnung verbunden, den Kindern im Ausland eine bessere und stabilere Zukunft zu ermöglichen. Die Gesuchsteller verfügen in der Schweiz durch ihren hier lebenden Onkel und dessen Familie über ein vorbestehendes familiäres Beziehungsnetz, was das Emigrationsrisiko erhöht (vgl. E. 7.1 am Ende). Sodann kann aufgrund der Entlöhnung des Beschwerdeführers von jähr- lich brutto CHF 155’000.– (vgl. Anpassung Arbeitsvertrag vom 26. April

2022) angenommen werden, dass dieser finanziell in der Lage wäre, län- gerfristig für die Unterhaltskosten der Gesuchsteller in der Schweiz aufzu- kommen. Die Eltern der Gesuchsteller scheinen gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers sowie ärztlicher Bestätigung beträchtlich an der Betreuung der demenzkranken Grossmutter der Gesuchsteller beteiligt zu sein (vgl. Beschwerdeeingabe vom 7. Oktober 2022 sowie Beilage dazu, wonach die Eltern der Gesuchsteller aufgrund der Betreuung der demenz- kranken Grossmutter nicht in die Schweiz reisen könnten). Zwar sind die Eltern der Gesuchsteller aufgrund der Betreuung der demenzkranken Grossmutter örtlich an Pakistan gebunden. Die Gesuchsteller haben je- doch in ihrem Onkel einen nahen Verwandten, der eine Erzieherrolle bzw. Elternrolle übernehmen könnte, zumal er finanziell für sie aufkommen könnte. Angesichts des in der Schweiz lebenden Onkels ergibt sich aus dem Verbleib der Eltern in Pakistan sowie dem Schulbesuch der Gesuch- steller ebendort keine hinreichende Gewährleistung für eine fristgerechte Wiederausreise.

E. 7.3 Da die Gesuchsteller minderjährig sind, ist in Bezug auf die wirtschaft- lichen Verhältnisse auf deren Eltern abzustützen. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich zwar vor, die finanzielle Situation der Eltern sei sehr gut; der Vater besitze ein Autogeschäft in Pakistan und sein Verdienst würde in etwa schweizerischen Verhältnissen entsprechen. Diese Behaup- tung belegt der Beschwerdeführer einzig mit einem selbst verfassten

F-4076/2022 Seite 10 Schreiben des Vaters der Gesuchsteller, wonach dieser bestätigt, im Auto- verkauf tätig zu sein, und Neu- und Gebrauchtwagen zu kaufen und an- schliessend zu verkaufen (Beilage zur Beschwerdeeingabe vom 7. Okto- ber 2022). Es bleibt dabei unbelegt und unklar, was für ein Einkommen der Vater der Gesuchsteller dabei erzielt und wie die finanzielle Situation der Familie in Pakistan aussieht. Einen hinreichenden Beleg einer sicheren wirtschaftlichen Existenz der Eltern in Pakistan, welche die Gesuchsteller von einer Emigration abhalten könnte, bleibt der Beschwerdeführer jeden- falls schuldig.

E. 8.1 Unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation im Herkunftsland und vor dem dargelegten persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchsteller nach einem Besuchs- aufenthalt besteht. Zwar ist der infrage stehende Aufenthaltszweck zeitlich und inhaltlich klar umrissen – nämlich ein rund einmonatiger Familienbe- such bei ihrem in der Schweiz lebenden Onkel –, dennoch lassen die per- sönlichen Lebensumstände der Gesuchsteller in Pakistan – soweit bekannt

– nicht auf eine ausreichende Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise schliessen.

E. 8.2 An dieser Einschätzung vermag die vom Beschwerdeführer unterzeich- nete Verpflichtungserklärung nichts zu ändern. Auch der Einwand des Be- schwerdeführers, dass er bereits mehrere Verwandte und Verschwägerte in die Schweiz eingeladen habe und diese allesamt nach Pakistan zurück- gekehrt seien, ist nicht weiter beachtlich. Zudem ist der hier beantragte Be- such der minderjährigen Nichten und Neffen nicht vergleichbar mit den er- wähnten bisherigen Besuchen erwachsener Personen. Demnach wurde den Gesuchstellern das Visum für den gesamten Schengen-Raum zu Recht verweigert. Gründe humanitärer oder anderer Art, welche die Ertei- lung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit rechtfertigen wür- den, wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

E. 9 Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements

F-4076/2022 Seite 11 vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am

17. Oktober 2022 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Sie sind durch den am 17. Oktober 2022 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Selina Schmid Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4076/2022 Urteil vom 16. Oktober 2023 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Selina Schmid. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zugunsten von B._______, C._______ und D._______. Sachverhalt: A. Am 19. Juli 2022 ersuchten die pakistanischen Staatsangehörigen (und Geschwister) B._______ (geb. 2007; Gesuchstellerin), C._______ (geb. 2010; Gesuchsteller) und D._______ (geb. 2011; Gesuchsteller), gesetzlich vertreten durch den Inhaber der elterlichen Sorge (E._______; Vater der Gesuchsteller), bei der Schweizerischen Auslandsvertretung in Islamabad je um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrem im Kanton Aargau lebenden Onkel A._______ (Beschwerdeführer) (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 5, 6 und 7). B. Mit Formularverfügung vom 19. Juli 2022 wies die Schweizerische Vertretung im Namen des SEM die Gesuche mit der Begründung ab, die vorgelegten Informationen zur Begründung des Zwecks und der Bedingungen des geplanten Aufenthalts seien nicht vertrauenswürdig (SEM-act. 5, pag. 59-60, SEM-act. 6, pag. 87-88, SEM-act. 7, pag. 103-104). C. Gegen diese Entscheide erhob der Beschwerdeführer am 27. Juli 2022 Einsprache beim SEM (SEM-act. 11, pag. 111, 114 und 117), worauf dieses die Gesuchsunterlagen zwecks Durchführung ergänzender Abklärungen und Stellungnahme an den Migrationsdienst des Kantons Aargau übermittelte (SEM-act. 3). D. Am 6. September 2022 wies die Vorinstanz die Einsprache ab (SEM-act. 2). E. Gegen den Einspracheentscheid gelangte der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 15. September 2022 an das Bundesverwaltungsgericht. Die Eingabe des Beschwerdeführers enthielt weder ein Rechtsbegehren noch eine Begründung. F. Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2022 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, eine Beschwerde mit Rechtsbegehren und einer rechtsgenüglichen Begründung einzureichen. G. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Oktober 2022 nach und ersuchte sinngemäss um die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz und die Erteilung der beantragten Visa. H. Mit Vernehmlassung vom 15. November 2022 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Entscheids rechtfertigen könnten. I. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 17. November 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt. J. Mit Schreiben vom 20. November 2022 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gastgeber der Gesuchsteller durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Der Beschwerdeführer ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen fristgerecht und mit Nachbesserung vom 7. Oktober 2022 auch formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2). 3. Dem angefochtenen Entscheid liegen die Gesuche dreier pakistanischer Staatsangehöriger um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AIG). 4. 4.1 Die Schweiz ist - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten und entscheidet darüber, vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen, autonom (vgl. BVGE 2009/27 E. 3). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28.11.2018) erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, Abl. L 243 vom 15.9.2009]). 4.3 Eine drittstaatsangehörige Person muss für die fristgerechte Wiederausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 in fine; 2011/48 E. 4.5). Die Behörden haben daher unter Mitwirkung der drittstaatsangehörigen Person zu prüfen, ob diese für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Visum wird verweigert, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). 4.4 Sind die erwähnten Voraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 5 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 5. Aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit unterliegen die Gesuchsteller der Visumspflicht. Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. 5.1 Die Vorinstanz zweifelt die anstandslose Wiederausreise der Gesuchsteller an. Zurzeit sei das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus Pakistan allgemein als hoch einzuschätzen, insbesondere, wenn durch die Anwesenheit von Bekannten oder Verwandten bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz in der Schweiz bestehe. Im Hinblick auf die persönlichen Lebensumstände der Gesuchsteller sei bekannt, dass diese 11, 12 und 14 Jahre alt seien, die Nichten und Neffen des Beschwerdeführers seien und zusammen mit ihren Eltern in Sukkur/Pakistan leben würden. Der Beschwerdeführer wolle diese ohne die Eltern über Weihnachten/Neujahr 2022/23 für 30 Tage zu sich nach Hause einladen. Aus den Akten gehe nicht hervor, weshalb die Eltern der Gesuchsteller nicht mit einreisen möchten. Weitere Angaben über die familiäre Situation im Heimatland würden nicht vorliegen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass im persönlichen oder familiären Umfeld Verpflichtungen oder Abhängigkeiten bestünden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr der Gesuchsteller ins Heimatland bieten könnten. In Situationen angespannter wirtschaftlicher und/oder politischer Verhältnisse könnten selbst Zurückbleibende nahe Angehörige regelmässig nicht verlässlich davon abhalten, den Entscheid für eine Emigration zu fällen. Entsprechend grosse Bedeutung komme deshalb den wirtschaftlichen Verhältnissen zu, in denen sich die Gesuchsteller befinden würden. Die Gesuchsteller seien alle sehr jung und würden die Schule besuchen. Weitere Auskünfte zur finanziellen Situation würden nicht vorliegen. Es könne somit nicht von wirtschaftlich vorteilhaften Verhältnissen ausgegangen werden, die nachhaltig von einer allfälligen Emigration abzuhalten vermöchten. 5.2 Demgegenüber entgegnet der Beschwerdeführer, die Gesuchsteller gingen in Pakistan zur Schule und würden nach den Ferien ihr Studium in Pakistan fortsetzen. Sie könnten zudem nicht ohne ihre Eltern bleiben und würden daher nach den Ferien nach Pakistan zurückkehren. Die finanzielle Situation der Eltern der Gesuchsteller in Pakistan sei sehr gut; der Vater besitze ein Autogeschäft und sein Verdienst würde in etwa schweizerischen Verhältnissen entsprechen. Sie hätten ein gutes Lebensumfeld in Pakistan und würden nicht in «schlechten Verhältnissen» leben. Die Grossmutter der Gesuchsteller sei eine Demenzpatientin, die 24 Stunden Überwachung brauche, weshalb die Eltern der Gesuchsteller nicht mit in die Schweiz reisen könnten. Er habe bereits in den letzten 5-7 Jahren mehrere Gäste in die Schweiz eingeladen, welche alle nach Pakistan zurückgekehrt seien, namentlich seine Mutter, seine Schwiegermutter, seine Schwester, seinen Bruder und seinen Schwager. 6. 6.1 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber treffen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ablauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1). 6.2 In Pakistan bestehen hohe politische und soziale Spannungen, und das Land leidet unter einer schweren Wirtschafts- und Finanzkrise. Ebenso bestehen Spannungen zwischen verschiedenen muslimischen Glaubensrichtungen oder zwischen extremistischen religiösen Gruppierungen und dem Staat. Politisch-religiös motivierte Gewalttaten und Unruhen können jederzeit unvermittelt ausbrechen. Bei Unruhen kann die Regierung kurzfristig den Ausnahmezustand über einzelne Gebiete verhängen. Dieser berechtigt die Behörden u.a., die Versammlungs- oder Bewegungsfreiheit einzuschränken und Ausgangssperren zu verhängen. Im ganzen Land besteht jederzeit die Gefahr von Terroranschlägen. Mögliche Ziele sind Behörden, staatliche Einrichtungen, religiöse Minderheiten und belebte Orte wie Märkte, Einkaufszentren, öffentlicher Verkehr, etc. (vgl. Reisehinweise und Vertretungen > Reisehinweise für Pakistan, abgerufen am 14.09.2023). Pakistan verfügt über erhebliche wirtschaftliche Potenziale. Dazu zählen reichhaltige Ressourcen, niedrige Lohnkosten, eine junge Bevölkerung und eine wachsende Mittelschicht. Das Wirtschaftswachstum lag 2021 und 2022 bei etwa sechs Prozent. Für 2023 erwartet der Internationale Währungsfonds jedoch nur noch ein Wachstum um 0.5 Prozent. Pakistans Wirtschaftsdynamik wurde durch die unsichere politische und wirtschaftliche Situation, die schwierigen Rahmenbedingungen für ausländische Investoren und die verheerenden Überschwemmungen im Sommer 2022 deutlich gedämpft. Das Land steht weiterhin vor umfassenden strukturellen Problemen. Die Staatsschulden steigen, die Währung verliert an Wert, die Inflationsrate ist hoch und es mangelt an Reserven in ausländischer Währung. Rund 40 Prozent der staatlichen Einnahmen werden für die Tilgung von Krediten benötigt (vgl. Länder > Pakistan > Aktuelle Situation > Wirtschaftliche Situation, abgerufen am 14.09.2023). Auf dem aktuellen Index der menschlichen Entwicklung, der durch das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen im Sinne eines Wohlstandsindikators erstellt wird, belegt Pakistan sodann lediglich Platz 161 von 191 gelisteten Staaten (vgl. < https://hdr.undp.org Data Center Country Insights Pakistan, abgerufen am 14.09.2023). 6.3 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen und Besuchern aus Pakistan allgemein als hoch einschätzt. 7. 7.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei sind in die Prognose über die Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, deren persönliche, familiäre und berufliche bzw. wirtschaftliche Situation sowie deren Interessenlage miteinzubeziehen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). Zudem ist ein im Zielland Schweiz bestehendes, minimales soziales Beziehungsnetz aus Verwandten oder Freunden ein wichtiges Element, das den Entscheid, dorthin auszuwandern, erleichtern kann. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung führt dies nicht selten zur Umgehung von ausländerrechtlichen Bestimmungen, indem die Gesuchstellenden - einmal eingereist - versuchen, den Aufenthalt auf eine andere rechtliche Basis abzustützen (BVGE 2014/1 E. 6.2.2). 7.2 Bei den Gesuchstellern handelt es sich um die mittlerweile 16-, 13- und 12-jährigen Nichten und Neffen des Beschwerdeführers. Gemäss Beschwerdeeingabe vom 7. Oktober 2022 besuchen sie in Pakistan die Schule und leben bei ihren Eltern. Das eigene Verbleiben im Heimatland hindert Eltern regelmässig nicht daran, die Emigration der eigenen Kinder in die Wege zu leiten, denn ein solcher Entschluss ist oft mit der Hoffnung verbunden, den Kindern im Ausland eine bessere und stabilere Zukunft zu ermöglichen. Die Gesuchsteller verfügen in der Schweiz durch ihren hier lebenden Onkel und dessen Familie über ein vorbestehendes familiäres Beziehungsnetz, was das Emigrationsrisiko erhöht (vgl. E. 7.1 am Ende). Sodann kann aufgrund der Entlöhnung des Beschwerdeführers von jährlich brutto CHF 155'000.- (vgl. Anpassung Arbeitsvertrag vom 26. April 2022) angenommen werden, dass dieser finanziell in der Lage wäre, längerfristig für die Unterhaltskosten der Gesuchsteller in der Schweiz aufzukommen. Die Eltern der Gesuchsteller scheinen gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers sowie ärztlicher Bestätigung beträchtlich an der Betreuung der demenzkranken Grossmutter der Gesuchsteller beteiligt zu sein (vgl. Beschwerdeeingabe vom 7. Oktober 2022 sowie Beilage dazu, wonach die Eltern der Gesuchsteller aufgrund der Betreuung der demenzkranken Grossmutter nicht in die Schweiz reisen könnten). Zwar sind die Eltern der Gesuchsteller aufgrund der Betreuung der demenzkranken Grossmutter örtlich an Pakistan gebunden. Die Gesuchsteller haben jedoch in ihrem Onkel einen nahen Verwandten, der eine Erzieherrolle bzw. Elternrolle übernehmen könnte, zumal er finanziell für sie aufkommen könnte. Angesichts des in der Schweiz lebenden Onkels ergibt sich aus dem Verbleib der Eltern in Pakistan sowie dem Schulbesuch der Gesuchsteller ebendort keine hinreichende Gewährleistung für eine fristgerechte Wiederausreise. 7.3 Da die Gesuchsteller minderjährig sind, ist in Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse auf deren Eltern abzustützen. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich zwar vor, die finanzielle Situation der Eltern sei sehr gut; der Vater besitze ein Autogeschäft in Pakistan und sein Verdienst würde in etwa schweizerischen Verhältnissen entsprechen. Diese Behauptung belegt der Beschwerdeführer einzig mit einem selbst verfassten Schreiben des Vaters der Gesuchsteller, wonach dieser bestätigt, im Autoverkauf tätig zu sein, und Neu- und Gebrauchtwagen zu kaufen und anschliessend zu verkaufen (Beilage zur Beschwerdeeingabe vom 7. Oktober 2022). Es bleibt dabei unbelegt und unklar, was für ein Einkommen der Vater der Gesuchsteller dabei erzielt und wie die finanzielle Situation der Familie in Pakistan aussieht. Einen hinreichenden Beleg einer sicheren wirtschaftlichen Existenz der Eltern in Pakistan, welche die Gesuchsteller von einer Emigration abhalten könnte, bleibt der Beschwerdeführer jedenfalls schuldig. 8. 8.1 Unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation im Herkunftsland und vor dem dargelegten persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchsteller nach einem Besuchsaufenthalt besteht. Zwar ist der infrage stehende Aufenthaltszweck zeitlich und inhaltlich klar umrissen - nämlich ein rund einmonatiger Familienbesuch bei ihrem in der Schweiz lebenden Onkel -, dennoch lassen die persönlichen Lebensumstände der Gesuchsteller in Pakistan - soweit bekannt - nicht auf eine ausreichende Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise schliessen. 8.2 An dieser Einschätzung vermag die vom Beschwerdeführer unterzeichnete Verpflichtungserklärung nichts zu ändern. Auch der Einwand des Beschwerdeführers, dass er bereits mehrere Verwandte und Verschwägerte in die Schweiz eingeladen habe und diese allesamt nach Pakistan zurückgekehrt seien, ist nicht weiter beachtlich. Zudem ist der hier beantragte Besuch der minderjährigen Nichten und Neffen nicht vergleichbar mit den erwähnten bisherigen Besuchen erwachsener Personen. Demnach wurde den Gesuchstellern das Visum für den gesamten Schengen-Raum zu Recht verweigert. Gründe humanitärer oder anderer Art, welche die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit rechtfertigen würden, wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

9. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 17. Oktober 2022 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 17. Oktober 2022 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Selina Schmid Versand: