Schengen-Visum
Sachverhalt
A. Am 25. Oktober 2021 ersuchte die pakistanische Staatsangehörige B._______ (geb. 1978; Gesuchstellerin 1) für sich sowie ihre Tochter C._______ (geb. 2008; Gesuchstellerin 2) und ihren Sohn D._______ (geb. 2012; Gesuchsteller 3) bei der schweizerischen Botschaft in Pakistan um Ausstellung von Schengen-Visa für einen Besuch bei ihrem im Kanton E._______ lebenden (Gross-)Onkel A._______ (Beschwerdeführer) vom
20. Dezember 2021 bis zum 6. Januar 2022. B. Mit Formularverfügungen vom 10. November 2021 verweigerte die Bot- schaft den Gesuchstellern die Schengen-Visa. C. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Dezember 2021 Einsprache bei der Vorinstanz. In der Folge übermittelte die Vorinstanz die Gesuchunterlagen zwecks Inlandabklärung und Stellungnahme an das Migrationsamt des Kantons E._______. D. Mit Verfügung vom 31. Januar 2022 wies die Vorinstanz die Einsprache des Beschwerdeführers ab. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 28. Februar 2022 gelangte der Beschwerde- führer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung von Schen- gen-Visa zugunsten der Gesuchsteller. F. In ihrer Vernehmlassung vom 26. April 2022 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. G. Der Beschwerdeführer liess sich nicht weiter zur Sache vernehmen. H. Per 1. März 2023 hat der vorsitzende Richter das vorliegende Verfahren aus organisatorischen Gründen vom vormaligen Instruktionsrichter über- nommen.
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Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend Schengen-Visa sind mit Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ent- scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gastgeber der Gesuchsteller durch den ange- fochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich ange- strebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann – nicht zuletzt angesichts der Einreichung des Rechtsmittels – auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Der Beschwerdeführer ist da- her zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu- treten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und – sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Be- gründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus an- deren als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent- scheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).
E. 3.1 Dem angefochtenen Entscheid liegen die Gesuche dreier pakistani- scher Staatsangehöriger um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken für die Schweiz zugrunde. Da sie sich als sogenannte Drittstaatsangehö- rige nicht aus eigenem und vorliegend auch nicht aus abgeleitetem Recht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von
F-1004/2022 Seite 4 180 Tagen nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den per- sönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziie- rungsabkommen (aufgeführt im Anhang I Ziff. 1 des AIG [SR 142.20]), mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte (nachfolgend: Schengen-Recht) übernommen hat. Das AIG und seine Ausführungsbestimmungen, in casu namentlich die Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204), gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestim- mungen enthalten (Art. 2 Abs. 2–5 AIG; Art. 1 Abs. 2 VEV).
E. 3.2 Zum einschlägigen Schengen-Recht gehören die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15.09.2009), die Verordnung (EG) Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschafts- kodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (kodifizierter Text) (Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016) und die Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie die Liste der Drittländer, deren Staatsangehö- rige von dieser Visumpflicht befreit sind (kodifizierter Text) (nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1806, ABl. L 303/39 vom 28.11.2018). In ihrem An- wendungsbereich regeln sie umfassend die Visumpflicht, die Visum- vergabe und die Einreise in das Hoheitsgebiet der durch das Schengen- Recht gebundenen Staaten (nachfolgend: Mitgliedstaaten).
E. 4.1 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der genannten Rechtsgrundlagen wie folgt:
E. 4.2 Das schweizerische Recht kennt für drittstaatsangehörige Personen Visa für kurzfristige Aufenthalte und solche für längerfristige Aufenthalte. Die Visa für kurzfristige Aufenthalte fallen in den Regelungsbereich des Schengen-Rechts. Sie werden für einen Aufenthalt von höchstens 90 Ta- gen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ausgestellt und können für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig sein (einheitliches [Schengen-]Visum; nachfolgend: Visum) (Art. 2 Bst. d Ziff. 1 VEV) oder sich auf das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten beschrän- ken ([Schengen-]Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit; nachfolgend:
F-1004/2022 Seite 5 VrG-Visum) (Art. 2 Bst. d Ziff. 2 VEV). Die Visa für längerfristige Aufenthalte sind nationale Visa (Art. 2 Bst. f VEV). Sie unterstehen ausschliesslich dem Landesrecht. Ob eine drittstaatsangehörige Person für einen kurzfristigen Aufenthalt der Visumpflicht untersteht, bestimmt sich grundsätzlich nach der Verordnung (EU) 2018/1806 (Art. 8 Abs. 1 und 3 VEV), wobei das Ver- fahren und die Voraussetzungen der Visumerteilung vom Visakodex gere- gelt werden (Art. 12 Abs. 1 VEV). Gemäss Art. 21 Abs. 1 VK ist ein (formell zulässiges) Visumgesuch daraufhin zu überprüfen, ob die allgemeinen Ein- reisevoraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK erfüllt sind (zur Bezugnahme des Art. 21 Abs. 1 VK auf Art. 5 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK vgl. Art. 44 SGK i.V.m. der Entsprechungstabelle im Anhang X). Der restliche Inhalt des Art. 21 VK differenziert und konkretisiert diese Prüfung, wobei besonders wichtige Aspekte eine eingehende Regelung erfahren.
E. 4.3 Die Ablehnungsgründe des Art. 32 Abs. 1 VK spiegeln die Prüfung ei- nes Visumgesuchs auf Erfüllung der allgemeinen Einreisevoraussetzun- gen wider. Ist einer der dort aufgelisteten Tatbestände gegeben – weitere Ablehnungsgründe ergeben sich implizit aus Art. 25 VK –, darf ein Visum nicht erteilt werden. Ansonsten ist es auszustellen. Ein Rechtsfolgeermes- sen besteht nicht (so das Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 19. Dezember 2013 C-84/12 Koushkaki, EU:C:2013:862, Rn. 26–55, 63; zur Auslegung des innerstaatlichen Rechts im Lichte dieses Urteils vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1 m.H.). Ein Rechtsanspruch auf Erteilung eines Visums wird der gesuchstellenden Person gleichwohl nicht vermittelt (BVGE 2014/1 E. 4.1.5 m.H.). Ist das Visum zu verweigern, weil einer oder meh- rere Ablehnungsgründe gegeben sind, kann ausnahmsweise ein VrG-Vi- sum nach Art. 25 VK erteilt werden. Ein Ausnahmefall, der die Ausstellung eines VrG-Visums gestattet, liegt namentlich vor, wenn es ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält, vom Grund- satz abzuweichen, dass die in Art. 6 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK festge- legten Einreisevoraussetzungen erfüllt sein müssen (Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. i VK).
E. 5.1 Pakistanische Staatsangehörige in der Situation der Gesuchsteller un- terstehen der Visumpflicht (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/1806 i.V.m. deren Anhang I Ziff. 1). Die Erteilung der Visa wurde ihnen auf Ein- sprache hin verweigert, weil keine hinreichenden Gründe für eine fristge- rechte Wiederausreise bestünden. Damit wurde auf den Verweigerungs- grund des Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK Bezug genommen, demgemäss das
F-1004/2022 Seite 6 Visum der gesuchstellenden Person zu verweigern ist, «wenn begründete Zweifel (…) an der Glaubwürdigkeit (ihrer) Aussagen oder der von (ihr) be- kundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ab- lauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.»
E. 5.2 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden, wozu nur Prognosen ge- troffen werden können. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Ein- zelfalls zu würdigen, insbesondere auch die allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsland der gesuchstellenden Person. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, sozial oder wirtschaft- lich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Ein- klang steht. Der zuständigen Behörde kommt dabei ein erheblicher Beur- teilungsspielraum zu (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.; ferner statt vieler Ur- teile des BVGer F-5322/2022 vom 9. Juni 2023; F-1826/2022 vom 24. Mai 2023 E. 6.1; F-1086/2020 vom 23. Februar 2021 E. 4.1; F-2881/2018 vom
24. Januar 2019 E. 6; vgl. auch Urteil Koushkaki Rn. 56–63).
E. 6.1 Betreffend die allgemeinen Verhältnisse in Pakistan ist Folgendes fest- zuhalten: In Pakistan bestehen hohe politische und soziale Spannungen und das Land leidet unter einer schweren Wirtschafts- und Finanzkrise. Ebenso bestehen Spannungen zwischen verschiedenen muslimischen Glaubensrichtungen sowie zwischen extremistischen religiösen Gruppie- rungen und dem Staat. Politisch-religiös motivierte Gewalttaten und Unru- hen können jederzeit unvermittelt ausbrechen. Bei Unruhen kann die Re- gierung kurzfristig den Ausnahmezustand über einzelne Gebiete verhän- gen. Dieser berechtigt die Behörden u.a., die Versammlungs- oder Bewe- gungsfreiheit einzuschränken und Ausgangssperren zu verhängen. Im ganzen Land besteht jederzeit die Gefahr von Terroranschlägen. Mögliche Ziele sind Behörden, staatliche Einrichtungen, religiöse Minderheiten und belebte Orte wie Märkte, Einkaufszentren, öffentlicher Verkehr, etc. (vgl. < https://www.eda.admin.ch > Reisehinweise und Vertretungen > Länder- auswahl > Pakistan > Reisehinweise für Pakistan, abgerufen am 27.01.2024). Das Wirtschaftswachstum Pakistans lag 2021 und 2022 bei etwa sechs Prozent. Für 2023 erwartet der Internationale Währungsfonds jedoch nur noch ein Wachstum um 0.5 Prozent. Pakistans Wirtschaftsdy- namik wurde durch die unsichere politische und wirtschaftliche Situation, die schwierigen Rahmenbedingungen für ausländische Investoren und die
F-1004/2022 Seite 7 verheerenden Überschwemmungen im Sommer 2022 deutlich gedämpft. Das Land steht weiterhin vor umfassenden strukturellen Problemen. Die Staatsschulden steigen, die Währung verliert an Wert, die Inflationsrate ist hoch und es mangelt an Reserven in ausländischer Währung. Rund 40 Prozent der staatlichen Einnahmen werden für die Tilgung von Krediten benötigt (vgl. < https://www.bmz.de > Länder > Pakistan > Aktuelle Situa- tion > Wirtschaftliche Situation, abgerufen am 27.01.2024). Auf dem aktu- ellen Index der menschlichen Entwicklung, der durch das Entwicklungspro- gramm der Vereinten Nationen im Sinne eines Wohlstandsindikators er- stellt wird, belegt Pakistan sodann lediglich Platz 161 von 191 gelisteten Staaten (vgl. < https://hdr.undp.org > Data Center ˃ Country Insights > Pa- kistan, abgerufen am 27.01.2024).
E. 6.2 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen und Besuchern aus Pakistan allgemein als hoch einschätzt (vgl. Urteil des BVGer F-4076/2022 vom 16. Oktober 2023 E. 6.3).
E. 7.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Um- stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des kon- kreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei sind in die Prognose über die Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht wieder zu verlassen, deren persönliche, familiäre und berufliche bzw. wirt- schaftliche Situation sowie deren Interessenlage miteinzubeziehen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederaus- reise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländer- rechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als vergleichsweise hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). Zudem kann ein im Zielland Schweiz bestehendes familiä- res oder soziales Beziehungsnetz den Entscheid, dorthin auszuwandern, erleichtern – insbesondere, wenn es gleichzeitig im Aufenthaltsstaat an ei- nem entsprechenden Netz fehlt. Angesichts der restriktiven Zulassungsre- gelung kommt es in solchen Konstellationen nicht selten zur Umgehung von ausländerrechtlichen Bestimmungen, indem die Gesuchstellenden – einmal eingereist – versuchen, den Aufenthalt auf eine andere rechtliche Basis abzustützen (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.2.2). Inwiefern diesen
F-1004/2022 Seite 8 Erwägungen das Diskriminierungsverbot entgegenstünde, wird in der Be- schwerde nicht substantiiert vorgebracht und ist auch sonst nicht ersicht- lich.
E. 7.2 Bei den Gesuchstellern handelt es sich um die verwitwete 46-jährige Nichte des Beschwerdeführers (Gesuchstellerin 1) sowie ihre beiden 16- und 12-jährigen Kinder (Gesuchsteller 2 und 3). Der Ehemann der Gesuch- stellerin 1 und Vater der Gesuchsteller 2 und 3 ist verstorben, wobei der Zeitpunkt seines Todes nicht aus den Akten ersichtlich ist. Die Gesuchstel- ler scheinen keine weiteren nahen Verwandten in Pakistan zu haben. Die beiden minderjährigen Gesuchsteller 2 und 3 gehen in Pakistan zur Schule und können (noch) nicht zum Familieneinkommen beitragen. Folglich ist – mangels gegenteiliger Vorbringen – davon auszugehen, dass die Gesuch- stellerin 1 in Pakistan als alleinerziehende Mutter sowohl in finanzieller Hin- sicht als auch in Bezug auf die Betreuung ihrer Kinder auf sich alleine ge- stellt ist. Demgegenüber verfügen die Gesuchsteller in der Schweiz durch ihren hier lebenden (Gross-)Onkel und dessen Familie über ein vorbeste- hendes familiäres Beziehungsnetz, was das Emigrationsrisiko insgesamt erhöht (vgl. E. 7.1). Sodann kann aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers und dessen Familie angenommen werden, dass sie in der Lage wären, zumindest für eine gewisse Zeit für die Unterhaltskosten der Gesuchsteller in der Schweiz aufzukommen. Der in der Schweiz le- bende (Gross-)Onkel, der Tod des Familienvaters und die dadurch feh- lende Unterstützung in Pakistan sowie die naheliegende Perspektive, den Kindern im Ausland eine bessere und stabilere Zukunft zu ermöglichen, führen objektiv betrachtet zu Zweifeln an einer fristgerechten Wiederaus- reise der Gesuchsteller.
E. 7.3 In Bezug auf die wirtschaftliche und berufliche Situation der Gesuch- steller führt der Beschwerdeführer in der Beschwerdeeingabe sinngemäss aus, die Gesuchstellerin 1 gehe einer Erwerbstätigkeit mit einem angemes- senen Einkommen nach und verfüge zudem über Vermögen aus einem Erbe. Zusätzlich erhalte sie diverse andere Einkommen. Worin diese zu- sätzlichen Einkünfte bestehen oder wie hoch das Vermögen der Gesuch- stellerin 1 ist, wird nicht ausgeführt. Vielmehr verweist der Beschwerdefüh- rer hauptsächlich darauf, dass er und seine Familie für alle Kosten aufkom- men würden, die während des Besuchs der Gesuchsteller in der Schweiz anfallen. Für die Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederaus- reise ist jedoch hauptsächlich die persönliche, familiäre und wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Person ausschlaggebend (vgl. E. 7.1). Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass die Gesuchstellerin 1 zum
F-1004/2022 Seite 9 Zeitpunkt der Gesucheinreichung als «Manager Financial Services» res- pektive «Senior Sales Exactive» (gemeint wohl: Executive) in einem Un- ternehmen arbeitete. Aus ihren Lohnabrechnungen vom September, Okto- ber und November 2021 ist ersichtlich, dass sie monatlich jeweils PKR 43'000.– brutto (umgerechnet CHF 122.–) verdiente. Dies liegt unter dem Durchschnittslohn in Pakistan, der im Jahr 2021 monatlich USD 150.– (umgerechnet ca. CHF 140.– [Stand November 2021]) betrug (vgl. <https://www.ceicdata.com/de/indicator/pakistan/monthly-earnings>, ab- gerufen am 27.01.2024). Das Bankkonto des verstorbenen Ehemanns der Gesuchstellerin 1 wies per 21. Oktober 2021 einen Saldo von PKR 272'739.41 (umgerechnet CHF 1'447.–) auf. Die Gesuchstellerin 1 selbst verfügte gemäss eingereichtem Kontoauszug vom 24. November 2021 über ein Vermögen von PKR 3'846'178.60 (umgerechnet CHF 20'395.60 gemäss Tageskurs vom 24. November 2021). Hierbei fällt jedoch auf, dass der Grossteil des Bankguthabens (nämlich insgesamt PKR 4'042'973.–) aus insgesamt drei «outward clearings» vom 23. Juni,
E. 7.4 Unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation im Herkunftsland und vor dem dargelegten persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchsteller nach einem Besuchs- aufenthalt besteht. Zwar ist der infrage stehende Aufenthaltszweck zeitlich und inhaltlich klar umrissen – nämlich ein rund 3-wöchiger Familienbesuch bei ihrem in der Schweiz lebenden (Gross-)Onkel und dessen Familie –, dennoch lassen die persönlichen Lebensumstände der Gesuchsteller in Pakistan – soweit bekannt – in der Gesamtbetrachtung nicht auf eine aus- reichende Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise schliessen. Die Vo- raussetzungen für die Erteilung eines Besuchervisums im Sinne von Art. 6 SGK beziehungsweise Art. 5 AIG sind demnach nicht erfüllt.
F-1004/2022 Seite 10 8. Im Übrigen wurden Gründe für die Ausstellung eines VrG-Visums weder vom Beschwerdeführer geltend gemacht noch ergeben sich solche aus den Akten. Folglich hat die Vorinstanz die Ausstellung eines Visums zu Recht verweigert.
E. 8 Im Übrigen wurden Gründe für die Ausstellung eines VrG-Visums weder vom Beschwerdeführer geltend gemacht noch ergeben sich solche aus den Akten. Folglich hat die Vorinstanz die Ausstellung eines Visums zu Recht verweigert.
E. 9 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfü- gung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Be- schwerde ist daher abzuweisen.
E. 10 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be- schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Partei- entschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
F-1004/2022 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Sie sind durch den am 18. März 2022 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Fabienne Thoma-Hasler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1004/2022 Urteil vom 5. Februar 2024 Besetzung Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Fabienne Thoma-Hasler. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken zugunsten von B._______, C._______ und D._______; Verfügung des SEM vom 31. Januar 2022. Sachverhalt: A. Am 25. Oktober 2021 ersuchte die pakistanische Staatsangehörige B._______ (geb. 1978; Gesuchstellerin 1) für sich sowie ihre Tochter C._______ (geb. 2008; Gesuchstellerin 2) und ihren Sohn D._______ (geb. 2012; Gesuchsteller 3) bei der schweizerischen Botschaft in Pakistan um Ausstellung von Schengen-Visa für einen Besuch bei ihrem im Kanton E._______ lebenden (Gross-)Onkel A._______ (Beschwerdeführer) vom 20. Dezember 2021 bis zum 6. Januar 2022. B. Mit Formularverfügungen vom 10. November 2021 verweigerte die Botschaft den Gesuchstellern die Schengen-Visa. C. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Dezember 2021 Einsprache bei der Vorinstanz. In der Folge übermittelte die Vorinstanz die Gesuchunterlagen zwecks Inlandabklärung und Stellungnahme an das Migrationsamt des Kantons E._______. D. Mit Verfügung vom 31. Januar 2022 wies die Vorinstanz die Einsprache des Beschwerdeführers ab. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 28. Februar 2022 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung von Schengen-Visa zugunsten der Gesuchsteller. F. In ihrer Vernehmlassung vom 26. April 2022 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. G. Der Beschwerdeführer liess sich nicht weiter zur Sache vernehmen. H. Per 1. März 2023 hat der vorsitzende Richter das vorliegende Verfahren aus organisatorischen Gründen vom vormaligen Instruktionsrichter übernommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gastgeber der Gesuchsteller durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann - nicht zuletzt angesichts der Einreichung des Rechtsmittels - auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Der Beschwerdeführer ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).
2. Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.). 3. 3.1 Dem angefochtenen Entscheid liegen die Gesuche dreier pakistanischer Staatsangehöriger um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken für die Schweiz zugrunde. Da sie sich als sogenannte Drittstaatsangehörige nicht aus eigenem und vorliegend auch nicht aus abgeleitetem Recht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen (aufgeführt im Anhang I Ziff. 1 des AIG [SR 142.20]), mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte (nachfolgend: Schengen-Recht) übernommen hat. Das AIG und seine Ausführungsbestimmungen, in casu namentlich die Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204), gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AIG; Art. 1 Abs. 2 VEV). 3.2 Zum einschlägigen Schengen-Recht gehören die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15.09.2009), die Verordnung (EG) Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (kodifizierter Text) (Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016) und die Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie die Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (kodifizierter Text) (nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1806, ABl. L 303/39 vom 28.11.2018). In ihrem Anwendungsbereich regeln sie umfassend die Visumpflicht, die Visumvergabe und die Einreise in das Hoheitsgebiet der durch das Schengen-Recht gebundenen Staaten (nachfolgend: Mitgliedstaaten). 4. 4.1 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der genannten Rechtsgrundlagen wie folgt: 4.2 Das schweizerische Recht kennt für drittstaatsangehörige Personen Visa für kurzfristige Aufenthalte und solche für längerfristige Aufenthalte. Die Visa für kurzfristige Aufenthalte fallen in den Regelungsbereich des Schengen-Rechts. Sie werden für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ausgestellt und können für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig sein (einheitliches [Schengen-]Visum; nachfolgend: Visum) (Art. 2 Bst. d Ziff. 1 VEV) oder sich auf das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten beschränken ([Schengen-]Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit; nachfolgend: VrG-Visum) (Art. 2 Bst. d Ziff. 2 VEV). Die Visa für längerfristige Aufenthalte sind nationale Visa (Art. 2 Bst. f VEV). Sie unterstehen ausschliesslich dem Landesrecht. Ob eine drittstaatsangehörige Person für einen kurzfristigen Aufenthalt der Visumpflicht untersteht, bestimmt sich grundsätzlich nach der Verordnung (EU) 2018/1806 (Art. 8 Abs. 1 und 3 VEV), wobei das Verfahren und die Voraussetzungen der Visumerteilung vom Visakodex geregelt werden (Art. 12 Abs. 1 VEV). Gemäss Art. 21 Abs. 1 VK ist ein (formell zulässiges) Visumgesuch daraufhin zu überprüfen, ob die allgemeinen Einreisevoraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK erfüllt sind (zur Bezugnahme des Art. 21 Abs. 1 VK auf Art. 5 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK vgl. Art. 44 SGK i.V.m. der Entsprechungstabelle im Anhang X). Der restliche Inhalt des Art. 21 VK differenziert und konkretisiert diese Prüfung, wobei besonders wichtige Aspekte eine eingehende Regelung erfahren. 4.3 Die Ablehnungsgründe des Art. 32 Abs. 1 VK spiegeln die Prüfung eines Visumgesuchs auf Erfüllung der allgemeinen Einreisevoraussetzungen wider. Ist einer der dort aufgelisteten Tatbestände gegeben - weitere Ablehnungsgründe ergeben sich implizit aus Art. 25 VK -, darf ein Visum nicht erteilt werden. Ansonsten ist es auszustellen. Ein Rechtsfolgeermessen besteht nicht (so das Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 19. Dezember 2013 C-84/12 Koushkaki, EU:C:2013:862, Rn. 26-55, 63; zur Auslegung des innerstaatlichen Rechts im Lichte dieses Urteils vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1 m.H.). Ein Rechtsanspruch auf Erteilung eines Visums wird der gesuchstellenden Person gleichwohl nicht vermittelt (BVGE 2014/1 E. 4.1.5 m.H.). Ist das Visum zu verweigern, weil einer oder mehrere Ablehnungsgründe gegeben sind, kann ausnahmsweise ein VrG-Visum nach Art. 25 VK erteilt werden. Ein Ausnahmefall, der die Ausstellung eines VrG-Visums gestattet, liegt namentlich vor, wenn es ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält, vom Grundsatz abzuweichen, dass die in Art. 6 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK festgelegten Einreisevoraussetzungen erfüllt sein müssen (Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. i VK). 5. 5.1 Pakistanische Staatsangehörige in der Situation der Gesuchsteller unterstehen der Visumpflicht (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/1806 i.V.m. deren Anhang I Ziff. 1). Die Erteilung der Visa wurde ihnen auf Einsprache hin verweigert, weil keine hinreichenden Gründe für eine fristgerechte Wiederausreise bestünden. Damit wurde auf den Verweigerungsgrund des Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK Bezug genommen, demgemäss das Visum der gesuchstellenden Person zu verweigern ist, «wenn begründete Zweifel (...) an der Glaubwürdigkeit (ihrer) Aussagen oder der von (ihr) bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.» 5.2 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden, wozu nur Prognosen getroffen werden können. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalls zu würdigen, insbesondere auch die allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsland der gesuchstellenden Person. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, sozial oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht. Der zuständigen Behörde kommt dabei ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.; ferner statt vieler Urteile des BVGer F-5322/2022 vom 9. Juni 2023; F-1826/2022 vom 24. Mai 2023 E. 6.1; F-1086/2020 vom 23. Februar 2021 E. 4.1; F-2881/2018 vom 24. Januar 2019 E. 6; vgl. auch Urteil Koushkaki Rn. 56-63). 6. 6.1 Betreffend die allgemeinen Verhältnisse in Pakistan ist Folgendes festzuhalten: In Pakistan bestehen hohe politische und soziale Spannungen und das Land leidet unter einer schweren Wirtschafts- und Finanzkrise. Ebenso bestehen Spannungen zwischen verschiedenen muslimischen Glaubensrichtungen sowie zwischen extremistischen religiösen Gruppierungen und dem Staat. Politisch-religiös motivierte Gewalttaten und Unruhen können jederzeit unvermittelt ausbrechen. Bei Unruhen kann die Regierung kurzfristig den Ausnahmezustand über einzelne Gebiete verhängen. Dieser berechtigt die Behörden u.a., die Versammlungs- oder Bewegungsfreiheit einzuschränken und Ausgangssperren zu verhängen. Im ganzen Land besteht jederzeit die Gefahr von Terroranschlägen. Mögliche Ziele sind Behörden, staatliche Einrichtungen, religiöse Minderheiten und belebte Orte wie Märkte, Einkaufszentren, öffentlicher Verkehr, etc. (vgl. Reisehinweise und Vertretungen > Länderauswahl > Pakistan > Reisehinweise für Pakistan, abgerufen am 27.01.2024). Das Wirtschaftswachstum Pakistans lag 2021 und 2022 bei etwa sechs Prozent. Für 2023 erwartet der Internationale Währungsfonds jedoch nur noch ein Wachstum um 0.5 Prozent. Pakistans Wirtschaftsdynamik wurde durch die unsichere politische und wirtschaftliche Situation, die schwierigen Rahmenbedingungen für ausländische Investoren und die verheerenden Überschwemmungen im Sommer 2022 deutlich gedämpft. Das Land steht weiterhin vor umfassenden strukturellen Problemen. Die Staatsschulden steigen, die Währung verliert an Wert, die Inflationsrate ist hoch und es mangelt an Reserven in ausländischer Währung. Rund 40 Prozent der staatlichen Einnahmen werden für die Tilgung von Krediten benötigt (vgl. Länder > Pakistan > Aktuelle Situation > Wirtschaftliche Situation, abgerufen am 27.01.2024). Auf dem aktuellen Index der menschlichen Entwicklung, der durch das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen im Sinne eines Wohlstandsindikators erstellt wird, belegt Pakistan sodann lediglich Platz 161 von 191 gelisteten Staaten (vgl. < https://hdr.undp.org Data Center Country Insights Pakistan, abgerufen am 27.01.2024). 6.2 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen und Besuchern aus Pakistan allgemein als hoch einschätzt (vgl. Urteil des BVGer F-4076/2022 vom 16. Oktober 2023 E. 6.3). 7. 7.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei sind in die Prognose über die Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht wieder zu verlassen, deren persönliche, familiäre und berufliche bzw. wirtschaftliche Situation sowie deren Interessenlage miteinzubeziehen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als vergleichsweise hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). Zudem kann ein im Zielland Schweiz bestehendes familiäres oder soziales Beziehungsnetz den Entscheid, dorthin auszuwandern, erleichtern - insbesondere, wenn es gleichzeitig im Aufenthaltsstaat an einem entsprechenden Netz fehlt. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung kommt es in solchen Konstellationen nicht selten zur Umgehung von ausländerrechtlichen Bestimmungen, indem die Gesuchstellenden - einmal eingereist - versuchen, den Aufenthalt auf eine andere rechtliche Basis abzustützen (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.2.2). Inwiefern diesen Erwägungen das Diskriminierungsverbot entgegenstünde, wird in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht und ist auch sonst nicht ersichtlich. 7.2 Bei den Gesuchstellern handelt es sich um die verwitwete 46-jährige Nichte des Beschwerdeführers (Gesuchstellerin 1) sowie ihre beiden 16- und 12-jährigen Kinder (Gesuchsteller 2 und 3). Der Ehemann der Gesuchstellerin 1 und Vater der Gesuchsteller 2 und 3 ist verstorben, wobei der Zeitpunkt seines Todes nicht aus den Akten ersichtlich ist. Die Gesuchsteller scheinen keine weiteren nahen Verwandten in Pakistan zu haben. Die beiden minderjährigen Gesuchsteller 2 und 3 gehen in Pakistan zur Schule und können (noch) nicht zum Familieneinkommen beitragen. Folglich ist - mangels gegenteiliger Vorbringen - davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin 1 in Pakistan als alleinerziehende Mutter sowohl in finanzieller Hinsicht als auch in Bezug auf die Betreuung ihrer Kinder auf sich alleine gestellt ist. Demgegenüber verfügen die Gesuchsteller in der Schweiz durch ihren hier lebenden (Gross-)Onkel und dessen Familie über ein vorbestehendes familiäres Beziehungsnetz, was das Emigrationsrisiko insgesamt erhöht (vgl. E. 7.1). Sodann kann aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers und dessen Familie angenommen werden, dass sie in der Lage wären, zumindest für eine gewisse Zeit für die Unterhaltskosten der Gesuchsteller in der Schweiz aufzukommen. Der in der Schweiz lebende (Gross-)Onkel, der Tod des Familienvaters und die dadurch fehlende Unterstützung in Pakistan sowie die naheliegende Perspektive, den Kindern im Ausland eine bessere und stabilere Zukunft zu ermöglichen, führen objektiv betrachtet zu Zweifeln an einer fristgerechten Wiederausreise der Gesuchsteller. 7.3 In Bezug auf die wirtschaftliche und berufliche Situation der Gesuchsteller führt der Beschwerdeführer in der Beschwerdeeingabe sinngemäss aus, die Gesuchstellerin 1 gehe einer Erwerbstätigkeit mit einem angemessenen Einkommen nach und verfüge zudem über Vermögen aus einem Erbe. Zusätzlich erhalte sie diverse andere Einkommen. Worin diese zusätzlichen Einkünfte bestehen oder wie hoch das Vermögen der Gesuchstellerin 1 ist, wird nicht ausgeführt. Vielmehr verweist der Beschwerdeführer hauptsächlich darauf, dass er und seine Familie für alle Kosten aufkommen würden, die während des Besuchs der Gesuchsteller in der Schweiz anfallen. Für die Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise ist jedoch hauptsächlich die persönliche, familiäre und wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Person ausschlaggebend (vgl. E. 7.1). Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass die Gesuchstellerin 1 zum Zeitpunkt der Gesucheinreichung als «Manager Financial Services» respektive «Senior Sales Exactive» (gemeint wohl: Executive) in einem Unternehmen arbeitete. Aus ihren Lohnabrechnungen vom September, Oktober und November 2021 ist ersichtlich, dass sie monatlich jeweils PKR 43'000.- brutto (umgerechnet CHF 122.-) verdiente. Dies liegt unter dem Durchschnittslohn in Pakistan, der im Jahr 2021 monatlich USD 150.- (umgerechnet ca. CHF 140.- [Stand November 2021]) betrug (vgl. https://www.ceicdata.com/de/indicator/pakistan/monthly-earnings , abgerufen am 27.01.2024). Das Bankkonto des verstorbenen Ehemanns der Gesuchstellerin 1 wies per 21. Oktober 2021 einen Saldo von PKR 272'739.41 (umgerechnet CHF 1'447.-) auf. Die Gesuchstellerin 1 selbst verfügte gemäss eingereichtem Kontoauszug vom 24. November 2021 über ein Vermögen von PKR 3'846'178.60 (umgerechnet CHF 20'395.60 gemäss Tageskurs vom 24. November 2021). Hierbei fällt jedoch auf, dass der Grossteil des Bankguthabens (nämlich insgesamt PKR 4'042'973.-) aus insgesamt drei «outward clearings» vom 23. Juni, 9. Juli und 12. Oktober 2021 resultiert. Deren Herkunft bleibt unklar. Der Umstand, dass diese Beträge erst kurz vor der Gesucheinreichung - welche am 25. Oktober 2021 erfolgte - überwiesen wurden, und dass es sich dabei um den klar überwiegenden Teil des Vermögens handelt, lässt naheliegend erscheinen, dass es sich um Zahlungen handelt, die bewusst vorgenommen wurden, um die Vermögenssituation der Gesuchsteller deutlich besser erscheinen zu lassen. In einer Gesamtbetrachtung der finanziellen Situation ist festzustellen, dass keine hinreichenden Belege für eine sichere wirtschaftliche Existenz der Gesuchsteller in Pakistan vorliegen. Damit erhöht sich das Risiko einer Emigration bei objektiver Betrachtung zusätzlich. 7.4 Unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation im Herkunftsland und vor dem dargelegten persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchsteller nach einem Besuchsaufenthalt besteht. Zwar ist der infrage stehende Aufenthaltszweck zeitlich und inhaltlich klar umrissen - nämlich ein rund 3-wöchiger Familienbesuch bei ihrem in der Schweiz lebenden (Gross-)Onkel und dessen Familie -, dennoch lassen die persönlichen Lebensumstände der Gesuchsteller in Pakistan - soweit bekannt - in der Gesamtbetrachtung nicht auf eine ausreichende Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise schliessen. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Besuchervisums im Sinne von Art. 6 SGK beziehungsweise Art. 5 AIG sind demnach nicht erfüllt.
8. Im Übrigen wurden Gründe für die Ausstellung eines VrG-Visums weder vom Beschwerdeführer geltend gemacht noch ergeben sich solche aus den Akten. Folglich hat die Vorinstanz die Ausstellung eines Visums zu Recht verweigert.
9. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
10. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 18. März 2022 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Fabienne Thoma-Hasler Versand: