Schengen-Visum
Sachverhalt
A. A.a B._______ (geboren [...], nachfolgend: Gesuchsteller 1 bzw. Eingela- dener 1), dessen Ehefrau C._______ (geboren [...], nachfolgend: Gesuch- stellerin 2 bzw. Eingeladene 2), sowie das gemeinsame Kind D._______ (geboren [...], nachfolgend: Gesuchstellerin 3 bzw. Eingeladene 3), alle pa- kistanische Staatsangehörige, beantragten am (...) bei der Schweizer Bot- schaft in Islamabad die Ausstellung von Schengen-Visa für einen Besuchs- aufenthalt vom (...) bis (...) bei dem im Kanton E._______ wohnhaften Be- schwerdeführer (vgl. SEM act. 2/pag. 38-43, 69-74, 124-129). Grund für den Aufenthalt der Eingeladenen – langjährige Freunde des Beschwerde- führers – in der Schweiz sei ein "Familienbesuch" und der Beschwerdefüh- rer wolle ihnen das Land sowie dessen Sehenswürdigkeiten zeigen (vgl. SEM act. 1/pag. 10, act. 2/pag. 117, act. 8/pag. 246). A.b Mit Formular-Verfügungen vom 15. August 2023 lehnte die Botschaft die Visa-Anträge ab, da die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht verlässlich gewesen seien (SEM act. 2/pag. 37, 78, 123). A.c Gegen den abschlägigen Visumsentscheid erhob der Beschwerdefüh- rer am 22. August 2023 Einsprache (SEM act. 1). In der Folge liess das SEM durch die kantonale Migrationsbehörde weitere Abklärungen zum Sachverhalt vornehmen (SEM act. 4/46 f. und act. 5/51-62). B. Die Vorinstanz wies mit Entscheid vom 23. Januar 2024 die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, weder die allgemeine wirt- schaftliche Lage in Pakistan noch die finanzielle und persönliche Situation der Gesuchstellenden böten Gewähr für eine fristgerechte und anstands- lose Wiederausreise in ihr Heimatland (SEM act. 10/pag. 261-263). C. Mit einer an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten und mit "Rechts- mittelbelehrung" betitelten Eingabe vom 2. April 2024 beantragte der Be- schwerdeführer sinngemäss, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzu- heben und es seien den Gesuchstellenden die beantragten Schengen-Visa auszustellen.
F-723/2024 Seite 3 F. In ihrer Vernehmlassung vom 5. März 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. D. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 21. März 2024.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schen- gen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gastgeber der Gesuchstellenden durch den an- gefochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich ange- strebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, muss auf ein fortbe- stehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Dies belegt allein schon die Einreichung des Rechtsmittels. Der Beschwerdeführer ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bun- desverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsäch-
F-723/2024 Seite 4 lichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
E. 3 Der angefochtenen Verfügung liegen Gesuche von pakistanischen Ge- suchstellenden um Erteilung von Visa zu Besuchszwecken für die Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellenden nicht auf die EU/EFTA-Personen- freizügigkeitsabkommen berufen können und die beabsichtigte Aufent- haltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-As- soziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernom- men hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das Ausländer- und Integrati- onsgesetz (AIG, SR 142.20) und dessen Ausführungsbestimmungen ge- langen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkom- men keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG).
E. 4.1 Die Schweiz ist – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht ver- pflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten und entschei- det darüber, vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen, autonom (vgl. BVGE 2009/27 E. 3). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatli- chen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Ein- reise und Visa aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise respektive. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht er- füllt sind. Einen Anspruch auf Einreise vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
E. 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen- Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit- raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku- mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Euro- päischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstel- lung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28.11.2018) erforderlich ist. Im Weiteren müssen Dritt- staatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Auf- enthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreise-
F-723/2024 Seite 5 verweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die inter- nationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Ge- meinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex, VK, Abl. L 243 vom 15.9.2009]).
E. 4.3 Eine drittstaatsangehörige Person muss für die fristgerechte Wieder- ausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 in fine; 2011/48 E. 4.5). Die Be- hörden haben daher unter Mitwirkung der drittstaatsangehörigen Person zu prüfen, ob diese für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Vi- sum wird verweigert, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der vom Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Ab- sicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gül- tigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK).
E. 4.4 Sind die erwähnten Voraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahme- fällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationa- len Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforder- lich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 5 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
E. 5.1 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegen die Gesuchstellenden der Visumspflicht (vgl. E. 4.1 hiervor). Bei der Prüfung der Einreisevoraus- setzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wieder-
F-723/2024 Seite 6 ausreise zentral. Eine solche erachtete das SEM aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der eingelade- nen Personen als nicht genügend gewährleistet.
E. 5.2 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber tref- fen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ab- lauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). An- haltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederaus- reise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreisegesu- chen von Personen aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfah- rungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).
E. 5.3 Betreffend die allgemeinen Verhältnisse in Pakistan ist festzuhalten, dass die Konjunktur im Land durch die unsichere politische Situation, sozi- ale Spannungen, schwierige Rahmenbedingungen für ausländische Inves- toren und die schweren Überschwemmungen im Sommer 2022 deutlich verlangsamt wurde. Es bestehen umfassende strukturelle Wirtschaftsprob- leme. Das Land leidet unter mangelnder Nachhaltigkeit, Instabilität, einer ungerechten Einkommensverteilung sowie einer schwierigen Sicherheits- lage. Die für die Entwicklung wichtige Verarbeitende Industrie wird durch hohe indirekte Steuern, eine sehr schlechte Infrastruktur und gering quali- fizierte Arbeitskräfte belastet. Es wird zudem zu wenig investiert, sowohl von inländischen als auch von ausländischen Investoren. Dazu kommen zu hohe Staatsausgaben, die zu einem grossen Teil in die Tilgung von Schulden sowie die Zahlung von Pensionen fliessen, eine schwache Han- delsbilanz mit einem chronischen Defizit sowie geringe Währungsreser- ven. Zwar steht die pakistanische Wirtschaft derzeit an der Schwelle einer Erholungsphase. Laut Prognosen des Internationalen Währungsfonds (IWF) wird für das aktuelle Finanzjahr 2023/2024 (1. Juli 2023 bis 30. Juni
2024) ein reales Wachstum des Bruttoinlandsprodukts (BIP) um 2,5 Pro- zent erwartet. Dies bedeutet eine deutliche Trendwende gegenüber dem Vorjahreszeitraum, in dem das BIP um 0,5 Prozent schrumpfte. Trotz die- ser Zuversicht bleibt die finanzielle Situation Pakistans aber prekär.
F-723/2024 Seite 7 Weitere Schwierigkeiten betreffen das starke Bevölkerungswachstum und die Aufnahme von Flüchtlingen aus Afghanistan (vgl. < https://www.bmz.de > Länder > Pakistan >; https://www.gtai.de/de/trade/pakistan-wirtschaft/wirtschaftsausblick; https://www.freiheit.org/de/pakistan/pakistans-lange-liste-grosser-heraus- forderungen; alle abgerufen am 29.05.2024). Auf dem aktuellen Index der menschlichen Entwicklung, der durch das Entwicklungsprogramm der Ver- einten Nationen erstellt wird, belegt Pakistan lediglich Platz 164 von 193 gelisteten Staaten (vgl. < https://hdr.undp.org > Data Center ˃ Country In- sights > Pakistan, abgerufen am 29.05.2024). Vor diesem Hintergrund ist das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Gesuchstellen- den aus Pakistan allgemein als hoch einzuschätzen (vgl. Urteile des BVGer F-2201/2022 vom 3. April 2024 E. 5.1; F-1004/2022 vom 5. Februar 2024 E. 6.1; F-4076/2022 vom 16. Oktober 2023 E. 6.3).
E. 6 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Ein- zelfalls zu berücksichtigen. Dabei sind in die Prognose über die Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht zu ver- lassen, deren persönliche, familiäre und berufliche beziehungsweise wirt- schaftliche Situation sowie deren Interessenlage miteinzubeziehen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederaus- reise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländer- rechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8).
E. 6.1 Bei den Gesuchstellenden handelt es sich um ein aus der Stadt F._______ (Provinz G._______) stammendes Ehepaar mit ihrer (...)-jähri- gen Tochter, dem jüngsten ihrer insgesamt (Nennung Anzahl) Kinder. Über ihre Lebensverhältnisse in der Heimat sind den Gesuchsunterlagen keine näheren Angaben zu entnehmen. Auf Beschwerdeebene wird ausgeführt, dass die älteren (Nennung Anzahl) Kinder – welche gemäss dem in den Akten liegenden (Nennung Beweismittel) (vgl. SEM act. 2/pag. 104 f.) im Alter von (...) sind – alle die Schule respektive eine höhere Fachschule besuchen und deshalb nicht mit in die Schweiz reisen würden, weil deren Ausbildung sehr wichtig sei. Während der geplanten Landesabwesenheit wären diese bei der (Nennung Verwandte) des Gesuchstellers 1
F-723/2024 Seite 8 untergebracht. Jedoch bildet das Zurücklassen von Familienangehörigen für sich allein noch keine Garantie für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt. So zeigt die Erfahrung, dass es in der Regel vielmehr die individuell herrschenden wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse sind, die letztlich über Rückkehr oder Verbleib im Ausland entscheiden. Vorliegend ist diesbezüglich Folgendes anzufüh- ren: Wohl sind Verpflichtungen der Gesuchstellenden 1 und 2 als Eltern ihren Kindern gegenüber nicht von der Hand zu weisen. Diesbezüglich ist jedoch zu relativieren: So sind die (Nennung Anzahl) ältesten Kinder ge- mäss dem vorgängig erwähnten (Nennung Beweismittel) bereits volljährig und können somit über ihr Leben weitgehend selber bestimmen. Auch die (Nennung Anzahl) weiteren Kinder dürften mit ihren (...) Jahren bereits ei- nen hohen respektive einen gewissen Grad an Selbstständigkeit erreicht haben. Den Akten sind sodann keine Belege zu entnehmen, dass die (Nen- nung Anzahl) älteren Kinder tatsächlich die Schule oder eine weiterfüh- rende Ausbildung besuchen würden. Dass dies alle Kinder, insbesondere die Töchter, tun würden, ist angesichts der hohen Geschlechterungleich- heit – im aktuellen Global Gender Gap Report des World Economic Forum liegt Pakistan auf Rang 153 von 156 – als äusserst erstaunlich und wenig plausibel zu werten. Aufgrund der gesamten Umstände kann nicht davon ausgegangen werden, im persönlichen oder familiären Umfeld der Einge- ladenen seien Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden, die be- sondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten. Tritt hinzu, dass in Situationen angespannter wirtschaftlicher Verhältnisse selbst zurückbleibende nahe Angehörige regelmässig nicht verlässlich da- von abhalten können, den Entscheid für eine Emigration zu fällen; dies etwa in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland wirtschaft- lich effizienter unterstützen zu können.
E. 6.2 Entsprechend grosse Bedeutung kommt deshalb den wirtschaftlichen Verhältnissen zu, in denen sich die Gesuchstellenden befinden. Der Ge- suchsteller 1 ist in der Landwirtschaft tätig und verfügte gemäss den ein- gereichten Unterlagen im Jahr 2023 über ein steuerbares Vermögen von umgerechnet zirka Fr. (...).– und ein Jahreseinkommen von etwas über Fr. (...).–, ungefähr Fr. (...).– monatlich (vgl. SEM act. 2/pag. 87). Dieser Lohn liegt über dem Durchschnittslohn in Pakistan, der 2021 monatlich USD 150.– (umgerechnet ca. CHF 140.– [Stand November 2021]) betrug (vgl. <https://www.ceicdata.com/de/indicator/pakistan/monthly-earnings>, abgerufen am 29.05.2024). Zur finanziellen Situation der Gesuchstellerin- nen 2 und 3 liegen keine Informationen oder Unterlagen vor; die Gesuch- stellerin 3 ist jedoch ohnehin noch im schulpflichtigen Alter. Da gemäss den
F-723/2024 Seite 9 Ausführungen in der Beschwerdeschrift die (Nennung Anzahl) älteren Kin- der die Schule respektive eine höhere Fachschule besuchen sollen, han- delt es sich beim Gesuchsteller 1 um den Ernährer einer (...)-köpfigen Fa- milie, wodurch sich sein über dem Durchschnitt liegendes Monatseinkom- men erheblich relativiert. Den in den Akten liegenden Kontoauszügen für die Zeit vom 3. August 2022 bis 3. August 2023 sind sodann Einzahlungen in sehr unregelmässigen Abständen zu entnehmen. Dies überrascht, be- zeichnet sich der Gesuchsteller 1 doch selber als "Landlord", der eigenen Angaben zufolge ein solides Einkommen aus seinen landwirtschaftlichen Flächen erwirtschafte (vgl. SEM act. 2/pag. 117), weshalb regelmässige Einzahlungen zu erwarten wären (vgl. SEM act. 2/pag. 88-98 und 127). Zudem ist aus den Auszügen nicht ersichtlich, wer die Einzahlungen getä- tigt hat. Es ist nicht zweifelsfrei erstellt, ob die Gelder aus der Landwirt- schaft erwirtschaftet wurden. Da sich das Vermögen des Gesuchstellers 1 zu einem grossen Teil aus Immobilien und landwirtschaftlichen Grundstü- cken zusammensetzt (vgl. SEM act. 2/pag. 84), ginge dieses im Falle einer Migration nicht verloren, weshalb es keine Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise zu bieten vermag.
E. 6.3 Aufgrund der gesamten Aktenlage konnte das SEM davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellenden nach einem Besuchsaufenthalt be- steht. Mithin fehlt es an einer unabdingbaren Voraussetzung für die Ertei- lung von einheitlichen Visa für den gesamten Schengen-Raum. Der ver- ständliche Wunsch des Beschwerdeführers, den Gesuchstellenden die Schweiz und seine Lebensweise näher zu bringen, hat angesichts der vor- liegenden Umstände in den Hintergrund zu treten. Bei der Risikobeurtei- lung ist in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Be- deutung. Gastgeber können zwar mit rechtlich verbindlicher Wirkung für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit einem Besuchsaufent- halt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihres Gastes ein- stehen (vgl. (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 m.H.).
E. 7 Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher ab- zuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 800.–
F-723/2024 Seite 10 festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
F-723/2024 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe bezahlte Kostenvorschuss wird zu deren Bezah- lung verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
- Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-723/2024 Urteil vom 6. Juni 2024 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Sebastian Kempe, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum; Verfügung des SEM vom 23. Januar 2024. Sachverhalt: A. A.a B._______ (geboren [...], nachfolgend: Gesuchsteller 1 bzw. Eingeladener 1), dessen Ehefrau C._______ (geboren [...], nachfolgend: Gesuchstellerin 2 bzw. Eingeladene 2), sowie das gemeinsame Kind D._______ (geboren [...], nachfolgend: Gesuchstellerin 3 bzw. Eingeladene 3), alle pakistanische Staatsangehörige, beantragten am (...) bei der Schweizer Botschaft in Islamabad die Ausstellung von Schengen-Visa für einen Besuchsaufenthalt vom (...) bis (...) bei dem im Kanton E._______ wohnhaften Beschwerdeführer (vgl. SEM act. 2/pag. 38-43, 69-74, 124-129). Grund für den Aufenthalt der Eingeladenen - langjährige Freunde des Beschwerdeführers - in der Schweiz sei ein "Familienbesuch" und der Beschwerdeführer wolle ihnen das Land sowie dessen Sehenswürdigkeiten zeigen (vgl. SEM act. 1/pag. 10, act. 2/pag. 117, act. 8/pag. 246). A.b Mit Formular-Verfügungen vom 15. August 2023 lehnte die Botschaft die Visa-Anträge ab, da die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht verlässlich gewesen seien (SEM act. 2/pag. 37, 78, 123). A.c Gegen den abschlägigen Visumsentscheid erhob der Beschwerdeführer am 22. August 2023 Einsprache (SEM act. 1). In der Folge liess das SEM durch die kantonale Migrationsbehörde weitere Abklärungen zum Sachverhalt vornehmen (SEM act. 4/46 f. und act. 5/51-62). B. Die Vorinstanz wies mit Entscheid vom 23. Januar 2024 die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, weder die allgemeine wirtschaftliche Lage in Pakistan noch die finanzielle und persönliche Situation der Gesuchstellenden böten Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise in ihr Heimatland (SEM act. 10/pag. 261-263). C. Mit einer an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten und mit "Rechtsmittelbelehrung" betitelten Eingabe vom 2. April 2024 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und es seien den Gesuchstellenden die beantragten Schengen-Visa auszustellen. F.In ihrer Vernehmlassung vom 5. März 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. D. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 21. März 2024. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gastgeber der Gesuchstellenden durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, muss auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Dies belegt allein schon die Einreichung des Rechtsmittels. Der Beschwerdeführer ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsäch-lichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3. Der angefochtenen Verfügung liegen Gesuche von pakistanischen Gesuchstellenden um Erteilung von Visa zu Besuchszwecken für die Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellenden nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG). 4. 4.1 Die Schweiz ist - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten und entscheidet darüber, vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen, autonom (vgl. BVGE 2009/27 E. 3). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visa aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise respektive. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28.11.2018) erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex, VK, Abl. L 243 vom 15.9.2009]). 4.3 Eine drittstaatsangehörige Person muss für die fristgerechte Wiederausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 in fine; 2011/48 E. 4.5). Die Behörden haben daher unter Mitwirkung der drittstaatsangehörigen Person zu prüfen, ob diese für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Visum wird verweigert, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der vom Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). 4.4 Sind die erwähnten Voraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 5 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 5. 5.1 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegen die Gesuchstellenden der Visumspflicht (vgl. E. 4.1 hiervor). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wieder-ausreise zentral. Eine solche erachtete das SEM aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der eingeladenen Personen als nicht genügend gewährleistet. 5.2 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber treffen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ablauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). 5.3 Betreffend die allgemeinen Verhältnisse in Pakistan ist festzuhalten, dass die Konjunktur im Land durch die unsichere politische Situation, soziale Spannungen, schwierige Rahmenbedingungen für ausländische Investoren und die schweren Überschwemmungen im Sommer 2022 deutlich verlangsamt wurde. Es bestehen umfassende strukturelle Wirtschaftsprobleme. Das Land leidet unter mangelnder Nachhaltigkeit, Instabilität, einer ungerechten Einkommensverteilung sowie einer schwierigen Sicherheitslage. Die für die Entwicklung wichtige Verarbeitende Industrie wird durch hohe indirekte Steuern, eine sehr schlechte Infrastruktur und gering qualifizierte Arbeitskräfte belastet. Es wird zudem zu wenig investiert, sowohl von inländischen als auch von ausländischen Investoren. Dazu kommen zu hohe Staatsausgaben, die zu einem grossen Teil in die Tilgung von Schulden sowie die Zahlung von Pensionen fliessen, eine schwache Handelsbilanz mit einem chronischen Defizit sowie geringe Währungsreserven. Zwar steht die pakistanische Wirtschaft derzeit an der Schwelle einer Erholungsphase. Laut Prognosen des Internationalen Währungsfonds (IWF) wird für das aktuelle Finanzjahr 2023/2024 (1. Juli 2023 bis 30. Juni 2024) ein reales Wachstum des Bruttoinlandsprodukts (BIP) um 2,5 Prozent erwartet. Dies bedeutet eine deutliche Trendwende gegenüber dem Vorjahreszeitraum, in dem das BIP um 0,5 Prozent schrumpfte. Trotz dieser Zuversicht bleibt die finanzielle Situation Pakistans aber prekär. Weitere Schwierigkeiten betreffen das starke Bevölkerungswachstum und die Aufnahme von Flüchtlingen aus Afghanistan (vgl. Länder > Pakistan >; https://www.gtai.de/de/trade/pakistan-wirtschaft/wirtschaftsausblick; https://www.freiheit.org/de/pakistan/pakistans-lange-liste-grosser-herausforderungen; alle abgerufen am 29.05.2024). Auf dem aktuellen Index der menschlichen Entwicklung, der durch das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen erstellt wird, belegt Pakistan lediglich Platz 164 von 193 gelisteten Staaten (vgl. < https://hdr.undp.org Data Center Country Insights Pakistan, abgerufen am 29.05.2024). Vor diesem Hintergrund ist das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Gesuchstellenden aus Pakistan allgemein als hoch einzuschätzen (vgl. Urteile des BVGer F-2201/2022 vom 3. April 2024 E. 5.1; F-1004/2022 vom 5. Februar 2024 E. 6.1; F-4076/2022 vom 16. Oktober 2023 E. 6.3). 6. Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei sind in die Prognose über die Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, deren persönliche, familiäre und berufliche beziehungsweise wirtschaftliche Situation sowie deren Interessenlage miteinzubeziehen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). 6.1 Bei den Gesuchstellenden handelt es sich um ein aus der Stadt F._______ (Provinz G._______) stammendes Ehepaar mit ihrer (...)-jährigen Tochter, dem jüngsten ihrer insgesamt (Nennung Anzahl) Kinder. Über ihre Lebensverhältnisse in der Heimat sind den Gesuchsunterlagen keine näheren Angaben zu entnehmen. Auf Beschwerdeebene wird ausgeführt, dass die älteren (Nennung Anzahl) Kinder - welche gemäss dem in den Akten liegenden (Nennung Beweismittel) (vgl. SEM act. 2/pag. 104 f.) im Alter von (...) sind - alle die Schule respektive eine höhere Fachschule besuchen und deshalb nicht mit in die Schweiz reisen würden, weil deren Ausbildung sehr wichtig sei. Während der geplanten Landesabwesenheit wären diese bei der (Nennung Verwandte) des Gesuchstellers 1 untergebracht. Jedoch bildet das Zurücklassen von Familienangehörigen für sich allein noch keine Garantie für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt. So zeigt die Erfahrung, dass es in der Regel vielmehr die individuell herrschenden wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse sind, die letztlich über Rückkehr oder Verbleib im Ausland entscheiden. Vorliegend ist diesbezüglich Folgendes anzuführen: Wohl sind Verpflichtungen der Gesuchstellenden 1 und 2 als Eltern ihren Kindern gegenüber nicht von der Hand zu weisen. Diesbezüglich ist jedoch zu relativieren: So sind die (Nennung Anzahl) ältesten Kinder gemäss dem vorgängig erwähnten (Nennung Beweismittel) bereits volljährig und können somit über ihr Leben weitgehend selber bestimmen. Auch die (Nennung Anzahl) weiteren Kinder dürften mit ihren (...) Jahren bereits einen hohen respektive einen gewissen Grad an Selbstständigkeit erreicht haben. Den Akten sind sodann keine Belege zu entnehmen, dass die (Nennung Anzahl) älteren Kinder tatsächlich die Schule oder eine weiterführende Ausbildung besuchen würden. Dass dies alle Kinder, insbesondere die Töchter, tun würden, ist angesichts der hohen Geschlechterungleichheit - im aktuellen Global Gender Gap Report des World Economic Forum liegt Pakistan auf Rang 153 von 156 - als äusserst erstaunlich und wenig plausibel zu werten. Aufgrund der gesamten Umstände kann nicht davon ausgegangen werden, im persönlichen oder familiären Umfeld der Eingeladenen seien Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten. Tritt hinzu, dass in Situationen angespannter wirtschaftlicher Verhältnisse selbst zurückbleibende nahe Angehörige regelmässig nicht verlässlich davon abhalten können, den Entscheid für eine Emigration zu fällen; dies etwa in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland wirtschaftlich effizienter unterstützen zu können. 6.2 Entsprechend grosse Bedeutung kommt deshalb den wirtschaftlichen Verhältnissen zu, in denen sich die Gesuchstellenden befinden. Der Gesuchsteller 1 ist in der Landwirtschaft tätig und verfügte gemäss den eingereichten Unterlagen im Jahr 2023 über ein steuerbares Vermögen von umgerechnet zirka Fr. (...).- und ein Jahreseinkommen von etwas über Fr. (...).-, ungefähr Fr. (...).- monatlich (vgl. SEM act. 2/pag. 87). Dieser Lohn liegt über dem Durchschnittslohn in Pakistan, der 2021 monatlich USD 150.- (umgerechnet ca. CHF 140.- [Stand November 2021]) betrug (vgl. https://www.ceicdata.com/de/indicator/pakistan/monthly-earnings , abgerufen am 29.05.2024). Zur finanziellen Situation der Gesuchstellerinnen 2 und 3 liegen keine Informationen oder Unterlagen vor; die Gesuchstellerin 3 ist jedoch ohnehin noch im schulpflichtigen Alter. Da gemäss den Ausführungen in der Beschwerdeschrift die (Nennung Anzahl) älteren Kinder die Schule respektive eine höhere Fachschule besuchen sollen, handelt es sich beim Gesuchsteller 1 um den Ernährer einer (...)-köpfigen Familie, wodurch sich sein über dem Durchschnitt liegendes Monatseinkommen erheblich relativiert. Den in den Akten liegenden Kontoauszügen für die Zeit vom 3. August 2022 bis 3. August 2023 sind sodann Einzahlungen in sehr unregelmässigen Abständen zu entnehmen. Dies überrascht, bezeichnet sich der Gesuchsteller 1 doch selber als "Landlord", der eigenen Angaben zufolge ein solides Einkommen aus seinen landwirtschaftlichen Flächen erwirtschafte (vgl. SEM act. 2/pag. 117), weshalb regelmässige Einzahlungen zu erwarten wären (vgl. SEM act. 2/pag. 88-98 und 127). Zudem ist aus den Auszügen nicht ersichtlich, wer die Einzahlungen getätigt hat. Es ist nicht zweifelsfrei erstellt, ob die Gelder aus der Landwirtschaft erwirtschaftet wurden. Da sich das Vermögen des Gesuchstellers 1 zu einem grossen Teil aus Immobilien und landwirtschaftlichen Grundstücken zusammensetzt (vgl. SEM act. 2/pag. 84), ginge dieses im Falle einer Migration nicht verloren, weshalb es keine Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise zu bieten vermag. 6.3 Aufgrund der gesamten Aktenlage konnte das SEM davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellenden nach einem Besuchsaufenthalt besteht. Mithin fehlt es an einer unabdingbaren Voraussetzung für die Erteilung von einheitlichen Visa für den gesamten Schengen-Raum. Der verständliche Wunsch des Beschwerdeführers, den Gesuchstellenden die Schweiz und seine Lebensweise näher zu bringen, hat angesichts der vorliegenden Umstände in den Hintergrund zu treten. Bei der Risikobeurteilung ist in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Gastgeber können zwar mit rechtlich verbindlicher Wirkung für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit einem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihres Gastes einstehen (vgl. (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 m.H.).
7. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe bezahlte Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand: