opencaselaw.ch

F-5584/2024

F-5584/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-12-10 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. Am 30. April 2024 stellte B._______ (afghanische Staatsangehörige geb. (…), nachfolgend Gesuchstellerin) auf der Schweizerischen Ausland- vertretung in Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Vi- sums für einen Besuchsaufenthalt vom 16. Juli bis 13. Oktober 2024 bei ihrer Tochter (Beschwerdeführerin und Gastgeberin) in der Schweiz. B. Mit Formularverfügung vom 1. Mai 2024 wies die Auslandvertretung das Gesuch ab. C. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 15. Mai 2024 Einsprache bei der Vorinstanz. Diese wurde mit Verfügung vom 29. Juli 2024 abgewiesen. D. Am 6. September 2024 erhob die Gastgeberin Beschwerde beim Bundes- verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Ausstellung eines Schengen-Visums für die Gesuchstellerin. Gleichzeitig reichte sie ein wei- teres Beweismittel zu den Akten. E. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 14. Oktober 2024 – welche der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht wurde – auf Abwei- sung der Beschwerde.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG). Das Rechtsmit- telverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum ist zwar in-

F-5584/2024 Seite 3 zwischen abgelaufen, die Gesuchstellerin strebt aber – wie aus der Einrei- chung der vorliegenden Beschwerde zu schliessen ist – weiterhin einen Besuch in der Schweiz an. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwal- tungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG, vgl. dazu Urteil des BGer 2C_316/2024 vom 21. Juni 2024 E. 2).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren ge- bunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H., 2014/1 E. 2).

E. 3.1 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer afghanischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Per- sonenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufent- haltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit de- nen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die dazugehörigen ge- meinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das AIG und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG).

E. 3.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei- lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse

F-5584/2024 Seite 4 insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Ei- nen Anspruch auf Einreise beziehungsweise Visumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).

E. 3.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen- Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit- raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku- mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses erforderlich ist gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Novem- ber 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müs- sen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28. November 2018). Als af- ghanische Staatsangehörige unterliegt die Gesuchstellerin der Visums- pflicht (Anhang I der bereits erwähnten Verordnung Nr. 2018/1806). Weiter müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzi- elle Mittel verfügen. Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, beziehungsweise ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten. Des Weiteren dürfen Drittstaatsange- hörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverwei- gerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, Abl. L 243/1 vom 15.09.2009]). Wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen

F-5584/2024 Seite 5 (BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H.). Die Behörden haben daher zu prüfen und die drittstaatsangehörige Person hat zu belegen, dass keine Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise be- steht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 VK). Bestehen Zweifel an ei- nem fristgerechten Verlassen des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, so ist das Visum zu verweigern (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). Den Behörden kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumsertei- lung erfüllt sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5 in fine).

E. 4.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache im Wesentli- chen damit, dass die Wiederausreise der Beschwerdeführerin nicht ge- währleistet sei. Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Anhaltspunkte dazu können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der dritt- staatsangehörigen Personen ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch, wirt- schaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine stren- gere Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfah- rungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).

E. 4.2 In Pakistan – dem aktuellen Wohnort der Gesuchstellerin – bestehen hohe politische und soziale Spannungen. Das Land leidet unter einer schweren Wirtschafts- und Finanzkrise. Entsprechend wird auch das Mig- rationsrisiko aus Pakistan als generell hoch eingeschätzt (vgl. zuletzt etwa Urteil des BVGer F-723/2024 vom 6. Juni 2024 E. 5.3). Auch in weiten Tei- len Afghanistans besteht aufgrund der seit Jahrzehnten andauernden poli- tischen Instabilität ein hoher Abwanderungsdruck unter der zivilen Bevöl- kerung. Afghanistan gehört denn auch in der Schweiz seit Jahren zu den wichtigsten Herkunftsländern von Asylsuchenden. Nach der Machtüber- nahme durch die Taliban im August 2021 hat sich die Situation noch ver- schärft (vgl. dazu Asylstatistiken des SEM, online unter < www.sem.ad- min.ch > Publikationen & Service > Statistiken > Asylstatistik, abgerufen am 29.11.2024).

E. 4.3 Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass dort, wo bereits ver- wandtschaftliche Verknüpfungen zu einer Zieldestination bestehen, auch

F-5584/2024 Seite 6 ein entsprechender Zuwanderungsdruck festzustellen ist. Vor diesem Hin- tergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Risiko als hoch einschätzt, dass afghanische Staatsangehörige mit verwandtschaftlichen Beziehungen zur Schweiz nach einem Besuchsaufenthalt hierzulande, nicht mehr in ihren Heimat- oder Aufenthaltsstaat zurückkehren wollen. Einreisegesuchen aus Afghanistan mit dem erklärten Ziel von Besuchsauf- enthalten bei Familienangehörigen ist deshalb ganz allgemein mit grosser Zurückhaltung zu begegnen.

E. 4.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Um- stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des kon- kreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Per- son im Heimatland eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder fami- liäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Demgegenüber muss bei Per- sonen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1).

E. 4.5 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine (…)-jährige verheira- tete Frau, die gemäss Angaben der Beschwerdeführerin seit (…) Jahren mit ihrem Ehemann und (…) Kindern in Pakistan wohne. Ihre Kinder sind (…). Zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen liegen keine Belege vor. Ge- mäss Angaben der Beschwerdeführerin betreibe ihr Vater (Ehemann der Gesuchstellerin) einen (…) in C._______, wodurch der Lebensunterhalt der Familie gesichert sei. Damit wurden weder besondere familiäre oder gesellschaftliche Verpflichtungen noch gefestigte wirtschaftliche Verhält- nisse in Pakistan beziehungsweise Afghanistan dargetan. In der Schweiz leben die Tochter und die Enkelin der Gesuchstellerin. Somit verfügt sie hier bereits über ein familiäres Beziehungsnetz, weshalb von einem erhöh- ten Emigrationsrisiko auszugehen ist. Angesichts der sozio-ökonomischen Verhältnisse und der angespannten Sicherheitslage in Pakistan und Afgha- nistan, durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass die persönlichen Le- bensumstände der Gesuchstellerin keine ausreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise nach einem Besuchsauf- enthalt in der Schweiz bieten.

E. 5 Die angefochtene Verfügung erweist sich im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

F-5584/2024 Seite 7

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen und auf Fr. 800.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 3. Oktober 2024 in gleicher Höhe ge- leisteten Kostenvorschuss gedeckt.

(Dispositiv nächste Seite)

F-5584/2024 Seite 8

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Evelyn Heiniger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5584/2024 Urteil vom 10. Dezember 2024 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Sebastian Kempe, Richterin Aileen Truttmann, Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zugunsten B._______; Verfügung des SEM vom 29. Juli 2024. Sachverhalt: A. Am 30. April 2024 stellte B._______ (afghanische Staatsangehörige geb. (...), nachfolgend Gesuchstellerin) auf der Schweizerischen Auslandvertretung in Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt vom 16. Juli bis 13. Oktober 2024 bei ihrer Tochter (Beschwerdeführerin und Gastgeberin) in der Schweiz. B. Mit Formularverfügung vom 1. Mai 2024 wies die Auslandvertretung das Gesuch ab. C. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 15. Mai 2024 Einsprache bei der Vorinstanz. Diese wurde mit Verfügung vom 29. Juli 2024 abgewiesen. D. Am 6. September 2024 erhob die Gastgeberin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Ausstellung eines Schengen-Visums für die Gesuchstellerin. Gleichzeitig reichte sie ein weiteres Beweismittel zu den Akten. E. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 14. Oktober 2024 - welche der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht wurde - auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum ist zwar inzwischen abgelaufen, die Gesuchstellerin strebt aber - wie aus der Einreichung der vorliegenden Beschwerde zu schliessen ist - weiterhin einen Besuch in der Schweiz an. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG, vgl. dazu Urteil des BGer 2C_316/2024 vom 21. Juni 2024 E. 2).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H., 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer afghanischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das AIG und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG). 3.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise beziehungsweise Visumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 3.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses erforderlich ist gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28. November 2018). Als afghanische Staatsangehörige unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht (Anhang I der bereits erwähnten Verordnung Nr. 2018/1806). Weiter müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, beziehungsweise ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten. Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, Abl. L 243/1 vom 15.09.2009]). Wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H.). Die Behörden haben daher zu prüfen und die drittstaatsangehörige Person hat zu belegen, dass keine Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 VK). Bestehen Zweifel an einem fristgerechten Verlassen des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, so ist das Visum zu verweigern (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). Den Behörden kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5 in fine). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache im Wesentlichen damit, dass die Wiederausreise der Beschwerdeführerin nicht gewährleistet sei. Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Anhaltspunkte dazu können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Personen ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strengere Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). 4.2 In Pakistan - dem aktuellen Wohnort der Gesuchstellerin - bestehen hohe politische und soziale Spannungen. Das Land leidet unter einer schweren Wirtschafts- und Finanzkrise. Entsprechend wird auch das Migrationsrisiko aus Pakistan als generell hoch eingeschätzt (vgl. zuletzt etwa Urteil des BVGer F-723/2024 vom 6. Juni 2024 E. 5.3). Auch in weiten Teilen Afghanistans besteht aufgrund der seit Jahrzehnten andauernden politischen Instabilität ein hoher Abwanderungsdruck unter der zivilen Bevölkerung. Afghanistan gehört denn auch in der Schweiz seit Jahren zu den wichtigsten Herkunftsländern von Asylsuchenden. Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 hat sich die Situation noch verschärft (vgl. dazu Asylstatistiken des SEM, online unter Publikationen & Service > Statistiken > Asylstatistik, abgerufen am 29.11.2024). 4.3 Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass dort, wo bereits verwandtschaftliche Verknüpfungen zu einer Zieldestination bestehen, auch ein entsprechender Zuwanderungsdruck festzustellen ist. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Risiko als hoch einschätzt, dass afghanische Staatsangehörige mit verwandtschaftlichen Beziehungen zur Schweiz nach einem Besuchsaufenthalt hierzulande, nicht mehr in ihren Heimat- oder Aufenthaltsstaat zurückkehren wollen. Einreisegesuchen aus Afghanistan mit dem erklärten Ziel von Besuchsaufenthalten bei Familienangehörigen ist deshalb ganz allgemein mit grosser Zurückhaltung zu begegnen. 4.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Demgegenüber muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). 4.5 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine (...)-jährige verheiratete Frau, die gemäss Angaben der Beschwerdeführerin seit (...) Jahren mit ihrem Ehemann und (...) Kindern in Pakistan wohne. Ihre Kinder sind (...). Zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen liegen keine Belege vor. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin betreibe ihr Vater (Ehemann der Gesuchstellerin) einen (...) in C._______, wodurch der Lebensunterhalt der Familie gesichert sei. Damit wurden weder besondere familiäre oder gesellschaftliche Verpflichtungen noch gefestigte wirtschaftliche Verhältnisse in Pakistan beziehungsweise Afghanistan dargetan. In der Schweiz leben die Tochter und die Enkelin der Gesuchstellerin. Somit verfügt sie hier bereits über ein familiäres Beziehungsnetz, weshalb von einem erhöhten Emigrationsrisiko auszugehen ist. Angesichts der sozio-ökonomischen Verhältnisse und der angespannten Sicherheitslage in Pakistan und Afghanistan, durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass die persönlichen Lebensumstände der Gesuchstellerin keine ausreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz bieten.

5. Die angefochtene Verfügung erweist sich im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und auf Fr. 800.- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 3. Oktober 2024 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Evelyn Heiniger Versand: