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F-4779/2022

F-4779/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2024-01-26 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. Am 25. April 2022 ersuchte die pakistanische Staatsangehörige B._______ (geb. 1967, nachfolgend: Gesuchstellerin), bei der Schweizerischen Aus- landvertretung in Islamabad um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt von 17 Tagen bei ihrer in der Schweiz lebenden, leiblichen Tochter A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin bzw. Gastgeberin). B. Mit Verfügung vom 5. Mai 2022 lehnte die Botschaft den Visumsantrag ab. Die Vorinstanz wies die dagegen erhobene Einsprache vom 30. Mai 2022 mit Entscheid vom 20. September 2022 ab. C. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2022 (Poststempel) erhob die Beschwerde- führerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, der Gesuchstellerin sei ein Schengen-Visum für einen Besuch vom 23. Dezem- ber 2022 bis zum 4. Januar 2023 zu erteilen. D. Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 16. Dezember 2022 die Beschwerdeabweisung. E. Mit Replik vom 15. Januar 2023 hielt die Beschwerdeführerin an ihren ein- gangs gestellten Begehren und deren Begründung fest. Am 2. März 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein. F. Mit Schreiben vom 30. März 2023 beantwortete das Gericht eine Verfah- rensstandsanfrage. G. Aus organisatorischen Gründen wurde im April 2023 anstelle der bisheri- gen Instruktionsrichterin der vorsitzende Richter im Spruchkörper aufge- nommen.

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Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Einspracheentscheide der Vorinstanz bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG). Das Rechts- mittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts ande- res bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorangegangenen Einspracheverfah- ren teilgenommen und ist als Gastgeberin und leibliche Tochter der Ge- suchstellerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Sie ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert, zumal die Gesuchstellerin nach wie vor einen Besuch in der Schweiz anstrebt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemes- senheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheid- zeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).

E. 3.1 Der angefochtenen Verfügung liegt ein Gesuch einer pakistanischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Per- sonenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufent- haltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit de- nen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die dazugehörigen ge- meinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernahm (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das AIG und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur so- weit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine ab- weichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG).

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E. 3.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei- lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Ei- nen Anspruch auf Einreise beziehungsweise Visumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).

E. 3.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen- Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit- raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku- mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses erforderlich ist gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Novem- ber 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müs- sen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28. November 2018 [nachfol- gend: EU-Visa-VO]). Des Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge- schrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehun- gen eines Mitgliedstaats darstellen (siehe zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 AIG; Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. Juni 2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15. September 2009]).

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E. 3.4 Eine drittstaatsangehörige Person muss für ihre fristgerechte Wieder- ausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK auszugehen (BVGE 2014/1 E. 4.3; 2011/48 E. 4.5). Die Behör- den haben daher zu prüfen und die gesuchstellende Person hat dement- sprechend zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwande- rung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht respektive dass Gewähr für die gesicherte Wiederausreise geboten wird (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; Art. 12 VEV; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Visum ist zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von der gesuchstellenden Person eingereichten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen oder der von ihr be- kundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ab- lauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK).

E. 4 Strittig ist, ob die pakistanische Gesuchstellerin Gewähr für eine fristge- rechte Wiederausreise aus dem Schengen-Raum bietet.

E. 4.1 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind die allgemeine Lage im Herkunftsland einerseits sowie die individuelle Situation der ge- suchstellenden Person andererseits. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch und/oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnis- sen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befris- teten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).

E. 4.2 Pakistan leidet unter einer schweren Wirtschafts- und Finanzkrise. Im ganzen Land bestehen hohe politische und soziale Spannungen sowie die Gefahr von Terroranschlägen (vgl. < https://www.eda.admin.ch > Reisehin- weise und Vertretungen > Reisehinweise für Pakistan, abgerufen am 05.01.2024). Auf dem aktuellen Index der menschlichen Entwicklung der Vereinten Nationen belegt Pakistan lediglich Platz 161 von 191 gelisteten Staaten (vgl. dazu ausführlich Urteile des BVGer F-4076/2022 vom 16. Ok- tober 2023 E. 6.2; F-4570/2022 vom 28. August 2023 E. 6.2 je m.w.H.). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das

F-4779/2022 Seite 6 Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als allgemein hoch ein- schätzt.

E. 4.3 Nebst den allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsland sind in die Ri- sikoanalyse auch die Umstände des konkreten Einzelfalls, insbesondere die berufliche, gesellschaftliche und familiäre Verantwortung der gesuch- stellenden Person im Herkunftsland einzubeziehen. Bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen wahrnehmen oder die sich in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen befinden, muss das Risiko ei- nes ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewil- ligten Einreise als vergleichsweise hoch eingeschätzt werden (vgl. BVGE 2019 VII/1 E. 7.2; 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8).

E. 4.4 Die 56-jährige Gesuchstellerin ist verwitwet und lebt mit ihrem Bruder und dessen Familie zusammen. Eine gewisse familiäre Verwurzelung in Pakistan ist zwar aufgrund ihrer dort lebenden Geschwister gegeben. Ab- gesehen von der Betreuung der Kinder ihres Bruders und Mithilfe im Haus- halt machte die Gesuchstellerin aber keine familiären oder gesellschaftli- chen Verantwortlichkeiten geltend. Aufgrund ihrer persönlichen Situation ist davon auszugehen, dass sie – wie die Vorinstanz zutreffend festhält – keine Verpflichtungen hat, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten. Soweit replizierend vorgebracht wird, eine Emigration würde die Gesuchstellerin aufgrund ihres fortgeschrittenen Al- ters unnötig belasten, ist festzuhalten, dass sie zwar aufgrund ihres Alters nicht zu jener Personengruppe gehört, von der das grösste Emigrationsri- siko ausgeht (vgl. Urteil des BVGer F-3020/2019 vom 11. März 2021 E. 8.1 m.H.). In Anbetracht der gewichtigen Gründe, die für eine Migration spre- chen (u.a. Gesundheitsversorgung, wirtschaftliche und soziale Sicherheit in der Schweiz), kann aber auch im fortgeschrittenen Alter der Entschluss gefasst werden, auszuwandern oder – einmal im Gastland angekommen – dort zu verbleiben. Die Gesuchstellerin verfügt in der Schweiz durch ihre hier lebende, leibliche Tochter über ein vorbestehendes familiäres Bezie- hungsnetz, was das Emigrationsrisiko erhöht.

E. 4.5 In Bezug auf die finanziellen Verhältnisse ist aktenkundig, dass die Ge- suchstellerin gemäss Kontoauszug der «(…)» über ein Vermögen von 2'136'818 pakistanische Rupien (Fr. 6'440.–) per 30. Januar 2023 verfügt. Es ist davon auszugehen, dass die regelmässigen Gutschriften auf dem Bankkonto – soweit derer Herkunft nicht ohnehin unklar bleibt – aufgrund der Namen der Absender von Familienangehörigen stammen. Auffallend ist dabei, dass sich das Vermögen der Gesuchstellerin von 630

F-4779/2022 Seite 7 pakistanische Rupien (Fr. 1.90) im Oktober 2021 auf über zwei Millionen pakistanische Rupien (Fr. 6'440.–) im Januar 2023 erhöht hat. Die Be- schwerdeführerin selbst hat der Gesuchstellerin zwischen Oktober 2021 und August 2022 Beträge von insgesamt 384’000 pakistanische Rupien (Fr. 1'157.–) überwiesen. Die geltend gemachten Erträge aus Ländereien blieben gänzlich unbelegt. Gemäss eigenen Angaben ist die Gesuchstelle- rin Hausfrau und geht keiner bezahlten Erwerbstätigkeit nach. Vor diesem Hintergrund – und mit Blick auf das für Schweizer Verhältnisse ohnehin relativ geringe Vermögen, welches zudem bei einer Auswanderung nicht zwingend verloren geht (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.6 m.H.) – kann entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene nicht von stabilen wirtschaftli- chen Verhältnissen ausgegangen werden, welche die Gesuchstellerin von einer Emigration abzuhalten vermöchten. Daran ändert auch nichts, dass sie aufgrund einer Landstreitigkeit vor Gericht erscheinen muss.

E. 5 Im Ergebnis ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, die Wiederausreise der Gesuchstellerin sei nicht ausreichend gesichert. An dieser Einschät- zung vermag die Bereitschaft der Beschwerdeführerin, eine Verpflichtungs- erklärung zu unterzeichnen, nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin kann zwar als Gastgeberin mit rechtlich verbindlicher Wirkung für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten der eingeladenen Person einstehen (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 und BVGE 2009/27 E. 9). Gründe humanitärer oder anderer Art, welche die Erteilung eines Visums mit räumlich be- schränkter Gültigkeit rechtfertigen würden, wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat das nachgesuchte Visa für den Schengen-Raum zu Recht verweigert.

E. 6 Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen und auf Fr. 800.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

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E. 8 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angele- genheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

(Dispositiv: nachfolgende Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Nathalie Schmidlin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4779/2022 Urteil vom 26. Januar 2024 Besetzung Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken zu Gunsten von B._______; Verfügung des SEM vom 20. September 2022. Sachverhalt: A. Am 25. April 2022 ersuchte die pakistanische Staatsangehörige B._______ (geb. 1967, nachfolgend: Gesuchstellerin), bei der Schweizerischen Auslandvertretung in Islamabad um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt von 17 Tagen bei ihrer in der Schweiz lebenden, leiblichen Tochter A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin bzw. Gastgeberin). B. Mit Verfügung vom 5. Mai 2022 lehnte die Botschaft den Visumsantrag ab. Die Vorinstanz wies die dagegen erhobene Einsprache vom 30. Mai 2022 mit Entscheid vom 20. September 2022 ab. C. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2022 (Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, der Gesuchstellerin sei ein Schengen-Visum für einen Besuch vom 23. Dezember 2022 bis zum 4. Januar 2023 zu erteilen. D. Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 16. Dezember 2022 die Beschwerdeabweisung. E. Mit Replik vom 15. Januar 2023 hielt die Beschwerdeführerin an ihren eingangs gestellten Begehren und deren Begründung fest. Am 2. März 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein. F. Mit Schreiben vom 30. März 2023 beantwortete das Gericht eine Verfahrensstandsanfrage. G. Aus organisatorischen Gründen wurde im April 2023 anstelle der bisherigen Instruktionsrichterin der vorsitzende Richter im Spruchkörper aufgenommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide der Vorinstanz bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gastgeberin und leibliche Tochter der Gesuchstellerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Sie ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert, zumal die Gesuchstellerin nach wie vor einen Besuch in der Schweiz anstrebt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.). 3. 3.1 Der angefochtenen Verfügung liegt ein Gesuch einer pakistanischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernahm (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das AIG und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG). 3.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise beziehungsweise Visumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 3.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses erforderlich ist gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28. November 2018 [nachfolgend: EU-Visa-VO]). Des Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (siehe zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 AIG; Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. Juni 2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15. September 2009]). 3.4 Eine drittstaatsangehörige Person muss für ihre fristgerechte Wieder-ausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK auszugehen (BVGE 2014/1 E. 4.3; 2011/48 E. 4.5). Die Behörden haben daher zu prüfen und die gesuchstellende Person hat dementsprechend zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht respektive dass Gewähr für die gesicherte Wiederausreise geboten wird (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; Art. 12 VEV; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Visum ist zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von der gesuchstellenden Person eingereichten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen oder der von ihr bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK).

4. Strittig ist, ob die pakistanische Gesuchstellerin Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise aus dem Schengen-Raum bietet. 4.1 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind die allgemeine Lage im Herkunftsland einerseits sowie die individuelle Situation der gesuchstellenden Person andererseits. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch und/oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). 4.2 Pakistan leidet unter einer schweren Wirtschafts- und Finanzkrise. Im ganzen Land bestehen hohe politische und soziale Spannungen sowie die Gefahr von Terroranschlägen (vgl. Reisehinweise und Vertretungen > Reisehinweise für Pakistan, abgerufen am 05.01.2024). Auf dem aktuellen Index der menschlichen Entwicklung der Vereinten Nationen belegt Pakistan lediglich Platz 161 von 191 gelisteten Staaten (vgl. dazu ausführlich Urteile des BVGer F-4076/2022 vom 16. Oktober 2023 E. 6.2; F-4570/2022 vom 28. August 2023 E. 6.2 je m.w.H.). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als allgemein hoch einschätzt. 4.3 Nebst den allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsland sind in die Risikoanalyse auch die Umstände des konkreten Einzelfalls, insbesondere die berufliche, gesellschaftliche und familiäre Verantwortung der gesuch-stellenden Person im Herkunftsland einzubeziehen. Bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen wahrnehmen oder die sich in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen befinden, muss das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als vergleichsweise hoch eingeschätzt werden (vgl. BVGE 2019 VII/1 E. 7.2; 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). 4.4 Die 56-jährige Gesuchstellerin ist verwitwet und lebt mit ihrem Bruder und dessen Familie zusammen. Eine gewisse familiäre Verwurzelung in Pakistan ist zwar aufgrund ihrer dort lebenden Geschwister gegeben. Abgesehen von der Betreuung der Kinder ihres Bruders und Mithilfe im Haushalt machte die Gesuchstellerin aber keine familiären oder gesellschaftlichen Verantwortlichkeiten geltend. Aufgrund ihrer persönlichen Situation ist davon auszugehen, dass sie - wie die Vorinstanz zutreffend festhält - keine Verpflichtungen hat, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten. Soweit replizierend vorgebracht wird, eine Emigration würde die Gesuchstellerin aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters unnötig belasten, ist festzuhalten, dass sie zwar aufgrund ihres Alters nicht zu jener Personengruppe gehört, von der das grösste Emigrationsrisiko ausgeht (vgl. Urteil des BVGer F-3020/2019 vom 11. März 2021 E. 8.1 m.H.). In Anbetracht der gewichtigen Gründe, die für eine Migration sprechen (u.a. Gesundheitsversorgung, wirtschaftliche und soziale Sicherheit in der Schweiz), kann aber auch im fortgeschrittenen Alter der Entschluss gefasst werden, auszuwandern oder - einmal im Gastland angekommen - dort zu verbleiben. Die Gesuchstellerin verfügt in der Schweiz durch ihre hier lebende, leibliche Tochter über ein vorbestehendes familiäres Beziehungsnetz, was das Emigrationsrisiko erhöht. 4.5 In Bezug auf die finanziellen Verhältnisse ist aktenkundig, dass die Gesuchstellerin gemäss Kontoauszug der «(...)» über ein Vermögen von 2'136'818 pakistanische Rupien (Fr. 6'440.-) per 30. Januar 2023 verfügt. Es ist davon auszugehen, dass die regelmässigen Gutschriften auf dem Bankkonto - soweit derer Herkunft nicht ohnehin unklar bleibt - aufgrund der Namen der Absender von Familienangehörigen stammen. Auffallend ist dabei, dass sich das Vermögen der Gesuchstellerin von 630 pakistanische Rupien (Fr. 1.90) im Oktober 2021 auf über zwei Millionen pakistanische Rupien (Fr. 6'440.-) im Januar 2023 erhöht hat. Die Beschwerdeführerin selbst hat der Gesuchstellerin zwischen Oktober 2021 und August 2022 Beträge von insgesamt 384'000 pakistanische Rupien (Fr. 1'157.-) überwiesen. Die geltend gemachten Erträge aus Ländereien blieben gänzlich unbelegt. Gemäss eigenen Angaben ist die Gesuchstellerin Hausfrau und geht keiner bezahlten Erwerbstätigkeit nach. Vor diesem Hintergrund - und mit Blick auf das für Schweizer Verhältnisse ohnehin relativ geringe Vermögen, welches zudem bei einer Auswanderung nicht zwingend verloren geht (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.6 m.H.) - kann entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene nicht von stabilen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden, welche die Gesuchstellerin von einer Emigration abzuhalten vermöchten. Daran ändert auch nichts, dass sie aufgrund einer Landstreitigkeit vor Gericht erscheinen muss. 5. Im Ergebnis ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, die Wiederausreise der Gesuchstellerin sei nicht ausreichend gesichert. An dieser Einschätzung vermag die Bereitschaft der Beschwerdeführerin, eine Verpflichtungserklärung zu unterzeichnen, nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin kann zwar als Gastgeberin mit rechtlich verbindlicher Wirkung für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten der eingeladenen Person einstehen (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 und BVGE 2009/27 E. 9). Gründe humanitärer oder anderer Art, welche die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit rechtfertigen würden, wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat das nachgesuchte Visa für den Schengen-Raum zu Recht verweigert.

6. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen und auf Fr. 800.- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

8. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv: nachfolgende Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Nathalie Schmidlin Versand: