Schengen-Visum
Sachverhalt
A. Mit Formulargesuch vom 17. Januar 2024 ersuchte B._______, pakistani- scher Staatsangehöriger, geboren (…) 1988 (nachfolgend: der Gesuchstel- ler), die Schweizer Vertretung in Islamabad (nachfolgend: Schweizer Ver- tretung) um Ausstellung eines Schengen-Visums zu Besuchszwecken für den Zeitraum vom 7. April 2024 bis zum 6. Juli 2024. B. Mit Formularverfügung vom 17. Januar 2024 verweigerte die Schweizer Vertretung in Islamabad dem Gesuchsteller das Schengen-Visum. C. Gegen diese Verfügung erhob A._______, der Gastgeber (nachfolgend: der Beschwerdeführer), am 4. Februar 2024 Einsprache bei der Vorinstanz. D. Mit Verfügung vom 4. April 2024 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. E. Am 27. April 2024 erfolgte eine Eingabe bei der Vorinstanz, welche am 2. Mai 2024 als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiter- geleitet wurde. Da der Eingabe vom 29. April 2024 nicht unmissverständ- lich zu entnehmen war, ob ein Beschwerdewille vorliegt, forderte das Bun- desverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, seinen Beschwerdewil- len innert Frist bekannt zu geben. Mit Eingabe vom 11. Mai 2024 beantragte der Beschwerdeführer sinnge- mäss, die Verfügung vom 4. April 2024 sei aufzuheben und auf die Ein- sprache sei einzutreten. F. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 17. Juni 2024 auf Ab- weisung der Beschwerde.
F-2785/2024 Seite 3
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1 1.1 Einspracheentscheide des SEM über die Verweigerung von Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).
E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM über die Verweigerung von Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen ab- gelaufen ist, kann – nicht zuletzt angesichts der Einreichung des Rechts- mittels – auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen wer- den. Der Beschwerdeführer ist demnach zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und – sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Grün- den gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- lage im Zeitpunkt seines Entscheids (BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).
E. 3 3.1 Dem angefochtenen Entscheid liegt das Gesuch eines pakistanischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken für die Schweiz zugrunde. Da er sich als sogenannter Drittstaatsangehöriger nicht aus eigenem noch aus abgeleitetem Recht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen (aufgeführt im Anhang I Ziff. 1 des AIG [SR 142.20]), mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte (nachfolgend: Schengen-Recht) übernommen hat. Das AIG und seine Ausführungsbestimmungen, in casu namentlich die Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204), gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AIG; Art. 1 Abs. 2 VEV).
E. 3.1 Dem angefochtenen Entscheid liegt das Gesuch eines pakistanischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken für die Schweiz zugrunde. Da er sich als sogenannter Drittstaatsangehöriger nicht aus eigenem noch aus abgeleitetem Recht auf die EU/EFTA-Personenfrei- zügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwen- dungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen (aufgeführt im An- hang I Ziff. 1 des AIG [SR 142.20]), mit denen die Schweiz den Schengen- Besitzstand sowie die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechts- akte (nachfolgend: Schengen-Recht) übernommen hat. Das AIG und seine
F-2785/2024 Seite 4 Ausführungsbestimmungen, in casu namentlich die Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204), gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assozi- ierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2–5 AIG; Art. 1 Abs. 2 VEV).
E. 3.2 Zum einschlägigen Schengen-Recht gehören die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15.09.2009), die Verordnung (EG) Nr. 2016/399 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemein- schaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (kodifi- zierter Text) (Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016) und die Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittlän- der, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie die Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (kodifizierter Text) (nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1806, ABl. L 303/39 vom 28.11.2018). In ihrem Anwendungsbereich regeln sie umfassend die Visumpflicht, die Visumvergabe und die Einreise in das Hoheitsgebiet der durch das Schen- gen-Recht gebundenen Staaten (nachfolgend: Mitgliedstaaten).
E. 4 4.1 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der genannten Rechtsgrundlagen wie folgt:
E. 4.1 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der genannten Rechtsgrundlagen wie folgt:
E. 4.2 Das schweizerische Recht kennt für drittstaatsangehörige Personen Visa für kurzfristige Aufenthalte und solche für längerfristige Aufenthalte. Die Visa für kurzfristige Aufenthalte fallen in den Regelungsbereich des Schengen-Rechts. Sie werden für einen Aufenthalt von höchstens 90 Ta- gen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ausgestellt und können für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig sein (einheitliches [Schengen-]Visum; nachfolgend: Visum) (Art. 2 Bst. d Ziff. 1 VEV) oder sich auf das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten beschrän- ken ([Schengen-]Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit; nachfolgend: VrG-Visum) (Art. 2 Bst. d Ziff. 2 VEV). Die Visa für längerfristige Aufenthalte sind nationale Visa (Art. 2 Bst. f VEV). Sie unterstehen ausschliesslich dem Landesrecht. Ob eine drittstaatsangehörige Person für einen kurzfristigen Aufenthalt der Visumpflicht untersteht, bestimmt sich grundsätzlich nach der Verordnung (EU) 2018/1806 (Art. 8 Abs. 1 und 3 VEV), wobei das
F-2785/2024 Seite 5 Verfahren und die Voraussetzungen der Visumerteilung vom Visakodex ge- regelt werden (Art. 12 Abs. 1 VEV). Gemäss Art. 21 Abs. 1 VK ist ein (for- mell zulässiges) Visumgesuch daraufhin zu überprüfen, ob die allgemeinen Einreisevoraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK erfüllt sind (zur Bezugnahme des Art. 21 Abs. 1 VK auf Art. 5 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK vgl. Art. 44 SGK i.V.m. der Entsprechungstabelle im Anhang X). Der restliche Inhalt des Art. 21 VK differenziert und konkretisiert diese Prü- fung, wobei besonders wichtige Aspekte eine eingehende Regelung erfah- ren.
E. 4.3 Die Ablehnungsgründe des Art. 32 Abs. 1 VK spiegeln die Prüfung ei- nes Visumgesuchs auf Erfüllung der allgemeinen Einreisevoraussetzun- gen wider. Ist einer der dort aufgelisteten Tatbestände gegeben – weitere Ablehnungsgründe ergeben sich implizit aus Art. 25 VK –, darf ein Visum nicht erteilt werden. Ansonsten ist es auszustellen. Ein Rechtsfolgeermes- sen besteht nicht (so das Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 19. Dezember 2013 C-84/12 Koushkaki, EU:C:2013:862, Rn. 26–55, 63; zur Auslegung des innerstaatlichen Rechts im Lichte dieses Urteils vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1 m.H.). Ein Rechtsanspruch auf Erteilung eines Visums wird der gesuchstellenden Person gleichwohl nicht vermittelt (BVGE 2014/1 E. 4.1.5 m.H.).
E. 4.4 Ist das Visum zu verweigern, weil ein oder mehrere Ablehnungsgründe gegeben sind, kann ausnahmsweise ein VrG-Visum nach Art. 25 VK erteilt werden. Ein Ausnahmefall, der die Ausstellung eines VrG-Visums gestattet, liegt namentlich vor, wenn es ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Ver- pflichtungen für erforderlich hält, vom Grundsatz abzuweichen, dass die in Art. 6 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK festgelegten Einreisevoraussetzungen erfüllt sein müssen (Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. i VK).
E. 5 5.1 Pakistanische Staatsangehörige in der Situation des Gesuchstellers unterstehen der Visumpflicht (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/1806 i.V.m. deren Anhang I Ziff. 1). Die Erteilung eines Visums wurde ihm auf Einsprache hin verweigert, weil keine hinreichenden Gründe für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise bestünden und Zweifel an der Glaubwürdigkeit der vorgelegten Informationen bestehen. Damit wurde auf den Verweigerungsgrund des Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK Bezug genommen, demgemäss das Visum der gesuchstellenden Person zu verweigern ist, «wenn begründete Zweifel (...) an der Glaubwürdigkeit (ihrer) Aussagen. oder der von (ihr) bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.»
E. 5.1 Pakistanische Staatsangehörige in der Situation des Gesuchstellers unterstehen der Visumpflicht (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/1806 i.V.m. deren Anhang I Ziff. 1). Die Erteilung eines Visums wurde ihm auf Einsprache hin verweigert, weil keine hinreichenden Gründe für eine frist- gerechte und anstandslose Wiederausreise bestünden und Zweifel an der Glaubwürdigkeit der vorgelegten Informationen bestehen. Damit wurde auf den Verweigerungsgrund des Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK Bezug genommen, demgemäss das Visum der gesuchstellenden Person zu verweigern ist, «wenn begründete Zweifel (…) an der Glaubwürdigkeit (ihrer) Aussagen.
F-2785/2024 Seite 6 oder der von (ihr) bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mit- gliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlas- sen.»
E. 5.2 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden, wozu nur Prognosen ge- troffen werden können. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Ein- zelfalles zu würdigen, insbesondere auch die allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsland der gesuchstellenden Person. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, sozial oder wirtschaft- lich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Ein- klang steht. Der zuständigen Behörde kommt dabei ein erheblicher Beur- teilungsspielraum zu (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.; ferner statt vieler Ur- teile des BVGer F-5322/2022 vom 9. Juni 2023; F-1826/2022 vom 24. Mai 2023 E. 6.1; F-1086/2020 vom 23. Februar 2021 E. 4.1; F-2881/2018 vom
24. Januar 2019 E. 6; vgl. auch Urteil Koushkaki Rn. 56–63).
E. 6 6.1 Der Beschwerdeführer stammt aus Pakistan. Betreffend die allgemeinen Verhältnisse in Pakistan ist Folgendes festzuhalten: In Pakistan bestehen hohe politische und soziale Spannungen und das Land leidet unter einer schweren Wirtschafts- und Finanzkrise. Ebenso bestehen Spannungen zwischen verschiedenen muslimischen Glaubensrichtungen sowie zwischen extremistischen religiösen Gruppierungen und dem Staat. Politisch-religiös motivierte Gewalttaten und Unruhen können jederzeit unvermittelt ausbrechen. Bei Unruhen kann die Regierung kurzfristig den Ausnahmezustand über einzelne Gebiete verhängen. Dieser berechtigt die Behörden u.a., die Versammlungs- oder Bewegungsfreiheit einzuschränken und Ausgangssperren zu verhängen. Im ganzen Land besteht jederzeit die Gefahr von Terroranschlägen. Mögliche Ziele sind Behörden, staatliche Einrichtungen, religiöse Minderheiten und belebte Orte wie Märkte, Einkaufszentren, öffentlicher Verkehr, etc. (vgl. < https://www.eda.admin.ch > Reisehinweise und Vertretungen > Länderauswahl > Pakistan > Reisehinweise für Pakistan, abgerufen am 30. Juli 2024). Das Wirtschaftswachstum Pakistans lag 2021 und 2022 bei etwa sechs Prozent. Für 2024 erwartete der Internationale Währungsfonds jedoch nur noch ein Wachstum um 2 Prozent (vgl. IMF DataMapper, abgerufen am 6. August 2024). Pakistans Wirtschaftsdynamik wurde durch die unsichere politische und wirtschaftliche Situation, die schwierigen Rahmenbedingungen für ausländische Investoren und die verheerenden Überschwemmungen im Sommer 2022 deutlich gedämpft. Das Land steht weiterhin vor umfassenden strukturellen Problemen. Die Staatsschulden steigen, die Währung verliert an Wert, die Inflationsrate ist hoch und es mangelt an Reserven in ausländischer Währung. Rund 40 Prozent der staatlichen Einnahmen werden für die Tilgung von Krediten benötigt (vgl. https://www.bmz.de Länder Pakistan Aktuelle Situation Wirtschaftliche Situation, abgerufen am 30. Juli 2024). Auf dem aktuellen Index der menschlichen Entwicklung, der durch das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen im Sinne eines Wohlstandsindikators erstellt wird, belegt Pakistan sodann lediglich Platz 164 von 193 gelisteten Staaten (vgl. https://hdr.undp.org Data Center Country Insights Pakistan, abgerufen am 30. Juli 2024).
E. 6.1 Der Beschwerdeführer stammt aus Pakistan. Betreffend die allgemei- nen Verhältnisse in Pakistan ist Folgendes festzuhalten: In Pakistan beste- hen hohe politische und soziale Spannungen und das Land leidet unter einer schweren Wirtschafts- und Finanzkrise. Ebenso bestehen Spannun- gen zwischen verschiedenen muslimischen Glaubensrichtungen sowie zwischen extremistischen religiösen Gruppierungen und dem Staat. Poli- tisch-religiös motivierte Gewalttaten und Unruhen können jederzeit unver- mittelt ausbrechen. Bei Unruhen kann die Regierung kurzfristig den Aus- nahmezustand über einzelne Gebiete verhängen. Dieser berechtigt die Be- hörden u.a., die Versammlungs- oder Bewegungsfreiheit einzuschränken und Ausgangssperren zu verhängen. Im ganzen Land besteht jederzeit die Gefahr von Terroranschlägen. Mögliche Ziele sind Behörden, staatliche Einrichtungen, religiöse Minderheiten und belebte Orte wie Märkte, Ein- kaufszentren, öffentlicher Verkehr, etc. (vgl. < https://www.eda.admin.ch > Reisehinweise und Vertretungen > Länderauswahl > Pakistan > Reisehin- weise für Pakistan, abgerufen am 30. Juli 2024). Das Wirtschaftswachstum Pakistans lag 2021 und 2022 bei etwa sechs Prozent. Für 2024 erwartete der Internationale Währungsfonds jedoch nur noch ein Wachstum um 2 Prozent (vgl. IMF DataMapper, abgerufen am 6. August 2024). Pakistans Wirtschaftsdynamik wurde durch die unsichere politische und wirtschaftli- che Situation, die schwierigen Rahmenbedingungen für ausländische
F-2785/2024 Seite 7 Investoren und die verheerenden Überschwemmungen im Sommer 2022 deutlich gedämpft. Das Land steht weiterhin vor umfassenden strukturellen Problemen. Die Staatsschulden steigen, die Währung verliert an Wert, die Inflationsrate ist hoch und es mangelt an Reserven in ausländischer Wäh- rung. Rund 40 Prozent der staatlichen Einnahmen werden für die Tilgung von Krediten benötigt (vgl. < https://www.bmz.de > Länder > Pakistan > Aktuelle Situation > Wirtschaftliche Situation, abgerufen am 30. Juli 2024). Auf dem aktuellen Index der menschlichen Entwicklung, der durch das Ent- wicklungsprogramm der Vereinten Nationen im Sinne eines Wohlstandsin- dikators erstellt wird, belegt Pakistan sodann lediglich Platz 164 von 193 gelisteten Staaten (vgl. < https://hdr.undp.org > Data Center ˃ Country In- sights > Pakistan, abgerufen am 30. Juli 2024).
E. 6.2 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen und Besuchern aus Pakistan allgemein als hoch einschätzt (vgl. Urteil des BVGer F-4076/2022 vom 16. Oktober 2023 E. 6.3).
E. 7 7.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei sind in die Prognose über die Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht wieder zu verlassen, deren persönliche, familiäre und berufliche bzw. wirtschaftliche Situation sowie deren Interessenlage miteinzubeziehen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als vergleichsweise hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). Zudem kann ein im Zielland Schweiz bestehendes familiäres oder soziales Beziehungsnetz den Entscheid, dorthin auszuwandern, erleichtern - insbesondere, wenn es gleichzeitig im Aufenthaltsstaat an einem entsprechenden Netz fehlt. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung kommt es in solchen Konstellationen nicht selten zur Umgehung von ausländerrechtlichen Bestimmungen, indem die Gesuchsteller - einmal eingereist - versuchen, den Aufenthalt auf eine andere rechtliche Basis abzustützen (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.2.2).
E. 7.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Um- stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des kon- kreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei sind in die Prognose über die Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht wieder zu verlassen, deren persönliche, familiäre und berufliche bzw. wirt- schaftliche Situation sowie deren Interessenlage miteinzubeziehen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Obliegt einer gesuchstellenden Person im Hei- matland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines auslän- derrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Ein- reise als vergleichsweise hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). Zudem kann ein im Zielland Schweiz be- stehendes familiäres oder soziales Beziehungsnetz den Entscheid, dorthin auszuwandern, erleichtern – insbesondere, wenn es gleichzeitig im Aufent- haltsstaat an einem entsprechenden Netz fehlt. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung kommt es in solchen Konstellationen nicht selten zur Umgehung von ausländerrechtlichen Bestimmungen, indem die Gesuch- steller – einmal eingereist – versuchen, den Aufenthalt auf eine andere rechtliche Basis abzustützen (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.2.2).
F-2785/2024 Seite 8
E. 7.2 Der Gesuchsteller möchte den Beschwerdeführer und dessen Frau in der Schweiz besuchen. Beim Gesuchsteller handelt es sich um den Schwager des Beschwerdeführers sowie um den Bruder der Frau des Be- schwerdeführers. Aus den vorinstanzlichen Akten geht hervor, dass der Gesuchsteller verheiratet ist und drei Kinder hat.
E. 7.3 In Bezug auf die familiäre Situation wird vorgebracht, dass der Gesuch- steller mit seiner Familie in Pakistan lebt. Eine Schwester des Gesuchstel- lers lebt in der Schweiz. Eine weitere Schwester lebt gemäss der Inland- abklärung vom 16. Februar 2024 in Österreich (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 3/11). In Bezug auf seine Familie ist festzuhalten, dass die Kern- familie des Gesuchstellers während seines geplanten Besuchsaufenthalts in Pakistan verbleibt. Aus den Akten geht hierzu hervor, dass der Gesuch- steller mit seiner Frau und den gemeinsamen drei Kindern im gleichen Haus lebt wie der Bruder des Gesuchstellers und sie sich gegenseitig hel- fen und bei der Kinderbetreuung unterstützen. Deshalb seien die Frau und die Kinder des Gesuchstellers auch während des geplanten Besuchsauf- enthalts in der Schweiz gut versorgt. Dies allerdings führt zu einer erhebli- chen Relativierung der dem Gesuchsteller zu attestierenden Bindung in Pakistan, zumal auch eine längere Abwesenheit des Gesuchstellers inner- halb der Familie abgefedert werden kann. Hinzu tritt, dass sowohl durch die bereits in der Schweiz lebende Schwester und ihre Familie als auch die in Österreich lebende Schwester bereits ein vorbestehendes familiäres Be- ziehungsnetz vorliegt, welches das Emigrationsrisiko insgesamt erhöht.
E. 7.4 In Bezug auf die wirtschaftliche und finanzielle Situation des Gesuch- stellers wird geltend gemacht, dass er in Pakistan als christlicher Priester arbeitet. Sinngemäss wird ausgeführt, dass der Gesuchsteller einer Er- werbstätigkeit nachgeht und für pakistanische Verhältnisse über ein gutes Einkommen verfüge. Der Gesuchsteller soll als Pastor der Kirche C._______ tätig sein, ohne dass jedoch beweiskräftige Dokumente vorge- legt wurden. Lohnauszüge oder Belege darüber, welche genauen Ein- künfte der Gesuchsteller als Priester erzielt, werden auch nicht vorgelegt. Vielmehr wird darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer für alle Kos- ten aufkommen würde, die während des Besuches des Gesuchstellers in der Schweiz anfallen. Allerdings geht aus den Inlandabklärungen hervor, dass die Garantiefähigkeit des Beschwerdeführers nicht gegeben ist und damit negativ zu beurteilen ist. Für die Beurteilung des Kriteriums der ge- sicherten Wiederausreise ist ohnehin hauptsächlich die persönliche, fami- liäre und wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Person ausschlag- gebend.
F-2785/2024 Seite 9 Aufgrund der unterschiedlichen Namensführung in den Dokumenten ist nicht zweifelsfrei feststellbar, dass sich zwei Häuser im Eigentum des Ge- suchstellers befinden (vgl. BVGer-act 1 «Evaluation Certificate» der Archi- tecture Zone vom 17. April 2024, S. 19, Gerichtsakten). Hierzu gilt es je- doch zu bedenken, dass selbst Grundeigentum keine hinreichende Ge- währ für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuch- stellerin bietet, da im Fall einer Migration solche Vermögenswerte nicht ver- loren gehen würden (BVGer F-4758/2018 vom 14. April 2020 E. 6.3.2 m.w.H.). Darüber hinaus sind den Akten Bankbelege eines Bankkontos der «Habib Bank» vom 23. April 2024 zu entnehmen, welche lediglich unter dem Namen «B._____» geführt werden. Damit ist es nicht möglich das Bankkonto und die dazu ausgewiesenen Transaktionen zweifelsfrei dem Gesuchsteller selbst zuzuordnen, da die Adresse auf dem Bankbeleg auf «D._______» lautet. Gemäss den Bankauszügen für den Zeitraum vom
1. Oktober 2023 bis zum 21. April 2024 sind mehrere Zahlungseingänge unterschiedlicher Höhe vom Verein E._______ zu verzeichnen. Es fällt auf, dass der Grossteil des Bankguthabens im April 2024 eingegangen ist und der Zweck der Gelder unklar ist. Zwar sind Zahlungseingänge des Vereins E._______ ausgewiesen, allerdings ist weder klar, für wen diese Gelder genau bestimmt sind noch erschliesst sich daraus, dass regelmässige Lohneingänge des Gesuchstellers vorhanden sind. Ein regelmässiges Ein- kommen bleibt damit unbelegt. In der Gesamtbetrachtung der finanziellen Situation ist daher festzustellen, dass keine hinreichenden Belege für eine sichere wirtschaftliche Existenz des Gesuchstellers in Pakistan vorliegen. Damit erhöht sich das Risiko einer Emigration bei objektiver Betrachtung zusätzlich.
E. 7.5 Dass der Gesuchsteller bereits vor neun Jahren ein Schengen-Visum für einen 30-tägigen Besuchsaufenthalt erhalten hatte und rechtzeitig wie- der ausgereist war, spricht grundsätzlich – wenn auch nur zu einem gewis- sen Grad und für sich allein nicht hinreichend – für die erneute Annahme einer gesicherten Wiederausreise und Erteilung des nachgesuchten Vi- sums. Unter Berücksichtigung der aktuellen Situation im Herkunftsland, der dargelegten aktuellen persönlichen Situation des Gesuchstellers, des die- ses Mal mehrwöchigen geplanten Besuchsaufenthalts sowie der unzu- reichenden Garantiefähigkeit des Beschwerdeführers, genügt das bishe- rige regelkonforme Verhalten umso weniger, um die Bedenken hinsichtlich einer fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise zu zerstreuen.
E. 7.6 Nach dem Gesagten ist bei objektiver Betrachtung das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten
F-2785/2024 Seite 10 Einreise des Gesuchstellers zu Besuchszwecken als hoch einzuschätzen. Die Vorinstanz durfte rechtsfehlerfrei davon ausgehen, dass vor dem Hin- tergrund der allgemeinen Lage in Pakistan die persönlichen Lebensum- stände des Gesuchstellers keine ausreichende Gewähr für eine fristge- rechte und anstandslose Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz bieten. Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine zwingende Voraussetzung für die Erteilung eines Visums nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines VrG-Visums nach Art. 25 VK wurden vom Gesuchsteller zu Recht nicht geltend gemacht und solche sind auch nicht ersichtlich.
E. 8 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfü- gung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Be- schwerde ist daher abzuweisen.
E. 9 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be- schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Partei- entschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
E. 10 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)
F-2785/2024 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Sie sind durch den in gleicher Höhe entrichteten Kostenvorschuss ge- deckt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Aileen Truttmann Lejla Rüedi
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2785/2024 Urteil vom 19. August 2024 Besetzung Richterin Aileen Truttmann (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Lejla Rüedi. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zugunsten von B._______; Verfügung des SEM vom 4. April 2024. Sachverhalt: A. Mit Formulargesuch vom 17. Januar 2024 ersuchte B._______, pakistanischer Staatsangehöriger, geboren (...) 1988 (nachfolgend: der Gesuchsteller), die Schweizer Vertretung in Islamabad (nachfolgend: Schweizer Vertretung) um Ausstellung eines Schengen-Visums zu Besuchszwecken für den Zeitraum vom 7. April 2024 bis zum 6. Juli 2024. B. Mit Formularverfügung vom 17. Januar 2024 verweigerte die Schweizer Vertretung in Islamabad dem Gesuchsteller das Schengen-Visum. C. Gegen diese Verfügung erhob A._______, der Gastgeber (nachfolgend: der Beschwerdeführer), am 4. Februar 2024 Einsprache bei der Vorinstanz. D. Mit Verfügung vom 4. April 2024 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. E. Am 27. April 2024 erfolgte eine Eingabe bei der Vorinstanz, welche am 2. Mai 2024 als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde. Da der Eingabe vom 29. April 2024 nicht unmissverständlich zu entnehmen war, ob ein Beschwerdewille vorliegt, forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, seinen Beschwerdewillen innert Frist bekannt zu geben. Mit Eingabe vom 11. Mai 2024 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, die Verfügung vom 4. April 2024 sei aufzuheben und auf die Einsprache sei einzutreten. F. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 17. Juni 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM über die Verweigerung von Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann - nicht zuletzt angesichts der Einreichung des Rechtsmittels - auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Der Beschwerdeführer ist demnach zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt seines Entscheids (BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).
3. 3.1 Dem angefochtenen Entscheid liegt das Gesuch eines pakistanischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken für die Schweiz zugrunde. Da er sich als sogenannter Drittstaatsangehöriger nicht aus eigenem noch aus abgeleitetem Recht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen (aufgeführt im Anhang I Ziff. 1 des AIG [SR 142.20]), mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte (nachfolgend: Schengen-Recht) übernommen hat. Das AIG und seine Ausführungsbestimmungen, in casu namentlich die Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204), gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AIG; Art. 1 Abs. 2 VEV). 3.2 Zum einschlägigen Schengen-Recht gehören die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15.09.2009), die Verordnung (EG) Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (kodifizierter Text) (Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016) und die Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie die Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (kodifizierter Text) (nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1806, ABl. L 303/39 vom 28.11.2018). In ihrem Anwendungsbereich regeln sie umfassend die Visumpflicht, die Visumvergabe und die Einreise in das Hoheitsgebiet der durch das Schengen-Recht gebundenen Staaten (nachfolgend: Mitgliedstaaten).
4. 4.1 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der genannten Rechtsgrundlagen wie folgt: 4.2 Das schweizerische Recht kennt für drittstaatsangehörige Personen Visa für kurzfristige Aufenthalte und solche für längerfristige Aufenthalte. Die Visa für kurzfristige Aufenthalte fallen in den Regelungsbereich des Schengen-Rechts. Sie werden für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ausgestellt und können für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig sein (einheitliches [Schengen-]Visum; nachfolgend: Visum) (Art. 2 Bst. d Ziff. 1 VEV) oder sich auf das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten beschränken ([Schengen-]Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit; nachfolgend: VrG-Visum) (Art. 2 Bst. d Ziff. 2 VEV). Die Visa für längerfristige Aufenthalte sind nationale Visa (Art. 2 Bst. f VEV). Sie unterstehen ausschliesslich dem Landesrecht. Ob eine drittstaatsangehörige Person für einen kurzfristigen Aufenthalt der Visumpflicht untersteht, bestimmt sich grundsätzlich nach der Verordnung (EU) 2018/1806 (Art. 8 Abs. 1 und 3 VEV), wobei das Verfahren und die Voraussetzungen der Visumerteilung vom Visakodex geregelt werden (Art. 12 Abs. 1 VEV). Gemäss Art. 21 Abs. 1 VK ist ein (formell zulässiges) Visumgesuch daraufhin zu überprüfen, ob die allgemeinen Einreisevoraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK erfüllt sind (zur Bezugnahme des Art. 21 Abs. 1 VK auf Art. 5 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK vgl. Art. 44 SGK i.V.m. der Entsprechungstabelle im Anhang X). Der restliche Inhalt des Art. 21 VK differenziert und konkretisiert diese Prüfung, wobei besonders wichtige Aspekte eine eingehende Regelung erfahren. 4.3 Die Ablehnungsgründe des Art. 32 Abs. 1 VK spiegeln die Prüfung eines Visumgesuchs auf Erfüllung der allgemeinen Einreisevoraussetzungen wider. Ist einer der dort aufgelisteten Tatbestände gegeben - weitere Ablehnungsgründe ergeben sich implizit aus Art. 25 VK -, darf ein Visum nicht erteilt werden. Ansonsten ist es auszustellen. Ein Rechtsfolgeermessen besteht nicht (so das Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 19. Dezember 2013 C-84/12 Koushkaki, EU:C:2013:862, Rn. 26-55, 63; zur Auslegung des innerstaatlichen Rechts im Lichte dieses Urteils vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1 m.H.). Ein Rechtsanspruch auf Erteilung eines Visums wird der gesuchstellenden Person gleichwohl nicht vermittelt (BVGE 2014/1 E. 4.1.5 m.H.). 4.4 Ist das Visum zu verweigern, weil ein oder mehrere Ablehnungsgründe gegeben sind, kann ausnahmsweise ein VrG-Visum nach Art. 25 VK erteilt werden. Ein Ausnahmefall, der die Ausstellung eines VrG-Visums gestattet, liegt namentlich vor, wenn es ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält, vom Grundsatz abzuweichen, dass die in Art. 6 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK festgelegten Einreisevoraussetzungen erfüllt sein müssen (Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. i VK).
5. 5.1 Pakistanische Staatsangehörige in der Situation des Gesuchstellers unterstehen der Visumpflicht (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/1806 i.V.m. deren Anhang I Ziff. 1). Die Erteilung eines Visums wurde ihm auf Einsprache hin verweigert, weil keine hinreichenden Gründe für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise bestünden und Zweifel an der Glaubwürdigkeit der vorgelegten Informationen bestehen. Damit wurde auf den Verweigerungsgrund des Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK Bezug genommen, demgemäss das Visum der gesuchstellenden Person zu verweigern ist, «wenn begründete Zweifel (...) an der Glaubwürdigkeit (ihrer) Aussagen. oder der von (ihr) bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.» 5.2 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden, wozu nur Prognosen getroffen werden können. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen, insbesondere auch die allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsland der gesuchstellenden Person. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, sozial oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht. Der zuständigen Behörde kommt dabei ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.; ferner statt vieler Urteile des BVGer F-5322/2022 vom 9. Juni 2023; F-1826/2022 vom 24. Mai 2023 E. 6.1; F-1086/2020 vom 23. Februar 2021 E. 4.1; F-2881/2018 vom 24. Januar 2019 E. 6; vgl. auch Urteil Koushkaki Rn. 56-63).
6. 6.1 Der Beschwerdeführer stammt aus Pakistan. Betreffend die allgemeinen Verhältnisse in Pakistan ist Folgendes festzuhalten: In Pakistan bestehen hohe politische und soziale Spannungen und das Land leidet unter einer schweren Wirtschafts- und Finanzkrise. Ebenso bestehen Spannungen zwischen verschiedenen muslimischen Glaubensrichtungen sowie zwischen extremistischen religiösen Gruppierungen und dem Staat. Politisch-religiös motivierte Gewalttaten und Unruhen können jederzeit unvermittelt ausbrechen. Bei Unruhen kann die Regierung kurzfristig den Ausnahmezustand über einzelne Gebiete verhängen. Dieser berechtigt die Behörden u.a., die Versammlungs- oder Bewegungsfreiheit einzuschränken und Ausgangssperren zu verhängen. Im ganzen Land besteht jederzeit die Gefahr von Terroranschlägen. Mögliche Ziele sind Behörden, staatliche Einrichtungen, religiöse Minderheiten und belebte Orte wie Märkte, Einkaufszentren, öffentlicher Verkehr, etc. (vgl. Reisehinweise und Vertretungen > Länderauswahl > Pakistan > Reisehinweise für Pakistan, abgerufen am 30. Juli 2024). Das Wirtschaftswachstum Pakistans lag 2021 und 2022 bei etwa sechs Prozent. Für 2024 erwartete der Internationale Währungsfonds jedoch nur noch ein Wachstum um 2 Prozent (vgl. IMF DataMapper, abgerufen am 6. August 2024). Pakistans Wirtschaftsdynamik wurde durch die unsichere politische und wirtschaftliche Situation, die schwierigen Rahmenbedingungen für ausländische Investoren und die verheerenden Überschwemmungen im Sommer 2022 deutlich gedämpft. Das Land steht weiterhin vor umfassenden strukturellen Problemen. Die Staatsschulden steigen, die Währung verliert an Wert, die Inflationsrate ist hoch und es mangelt an Reserven in ausländischer Währung. Rund 40 Prozent der staatlichen Einnahmen werden für die Tilgung von Krediten benötigt (vgl. https://www.bmz.de Länder Pakistan Aktuelle Situation Wirtschaftliche Situation, abgerufen am 30. Juli 2024). Auf dem aktuellen Index der menschlichen Entwicklung, der durch das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen im Sinne eines Wohlstandsindikators erstellt wird, belegt Pakistan sodann lediglich Platz 164 von 193 gelisteten Staaten (vgl. https://hdr.undp.org Data Center Country Insights Pakistan, abgerufen am 30. Juli 2024). 6.2 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen und Besuchern aus Pakistan allgemein als hoch einschätzt (vgl. Urteil des BVGer F-4076/2022 vom 16. Oktober 2023 E. 6.3).
7. 7.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei sind in die Prognose über die Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht wieder zu verlassen, deren persönliche, familiäre und berufliche bzw. wirtschaftliche Situation sowie deren Interessenlage miteinzubeziehen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als vergleichsweise hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). Zudem kann ein im Zielland Schweiz bestehendes familiäres oder soziales Beziehungsnetz den Entscheid, dorthin auszuwandern, erleichtern - insbesondere, wenn es gleichzeitig im Aufenthaltsstaat an einem entsprechenden Netz fehlt. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung kommt es in solchen Konstellationen nicht selten zur Umgehung von ausländerrechtlichen Bestimmungen, indem die Gesuchsteller - einmal eingereist - versuchen, den Aufenthalt auf eine andere rechtliche Basis abzustützen (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.2.2). 7.2 Der Gesuchsteller möchte den Beschwerdeführer und dessen Frau in der Schweiz besuchen. Beim Gesuchsteller handelt es sich um den Schwager des Beschwerdeführers sowie um den Bruder der Frau des Beschwerdeführers. Aus den vorinstanzlichen Akten geht hervor, dass der Gesuchsteller verheiratet ist und drei Kinder hat. 7.3 In Bezug auf die familiäre Situation wird vorgebracht, dass der Gesuchsteller mit seiner Familie in Pakistan lebt. Eine Schwester des Gesuchstellers lebt in der Schweiz. Eine weitere Schwester lebt gemäss der Inlandabklärung vom 16. Februar 2024 in Österreich (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 3/11). In Bezug auf seine Familie ist festzuhalten, dass die Kernfamilie des Gesuchstellers während seines geplanten Besuchsaufenthalts in Pakistan verbleibt. Aus den Akten geht hierzu hervor, dass der Gesuchsteller mit seiner Frau und den gemeinsamen drei Kindern im gleichen Haus lebt wie der Bruder des Gesuchstellers und sie sich gegenseitig helfen und bei der Kinderbetreuung unterstützen. Deshalb seien die Frau und die Kinder des Gesuchstellers auch während des geplanten Besuchsaufenthalts in der Schweiz gut versorgt. Dies allerdings führt zu einer erheblichen Relativierung der dem Gesuchsteller zu attestierenden Bindung in Pakistan, zumal auch eine längere Abwesenheit des Gesuchstellers innerhalb der Familie abgefedert werden kann. Hinzu tritt, dass sowohl durch die bereits in der Schweiz lebende Schwester und ihre Familie als auch die in Österreich lebende Schwester bereits ein vorbestehendes familiäres Beziehungsnetz vorliegt, welches das Emigrationsrisiko insgesamt erhöht. 7.4 In Bezug auf die wirtschaftliche und finanzielle Situation des Gesuchstellers wird geltend gemacht, dass er in Pakistan als christlicher Priester arbeitet. Sinngemäss wird ausgeführt, dass der Gesuchsteller einer Erwerbstätigkeit nachgeht und für pakistanische Verhältnisse über ein gutes Einkommen verfüge. Der Gesuchsteller soll als Pastor der Kirche C._______ tätig sein, ohne dass jedoch beweiskräftige Dokumente vorgelegt wurden. Lohnauszüge oder Belege darüber, welche genauen Einkünfte der Gesuchsteller als Priester erzielt, werden auch nicht vorgelegt. Vielmehr wird darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer für alle Kosten aufkommen würde, die während des Besuches des Gesuchstellers in der Schweiz anfallen. Allerdings geht aus den Inlandabklärungen hervor, dass die Garantiefähigkeit des Beschwerdeführers nicht gegeben ist und damit negativ zu beurteilen ist. Für die Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise ist ohnehin hauptsächlich die persönliche, familiäre und wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Person ausschlaggebend. Aufgrund der unterschiedlichen Namensführung in den Dokumenten ist nicht zweifelsfrei feststellbar, dass sich zwei Häuser im Eigentum des Gesuchstellers befinden (vgl. BVGer-act 1 «Evaluation Certificate» der Architecture Zone vom 17. April 2024, S. 19, Gerichtsakten). Hierzu gilt es jedoch zu bedenken, dass selbst Grundeigentum keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin bietet, da im Fall einer Migration solche Vermögenswerte nicht verloren gehen würden (BVGer F-4758/2018 vom 14. April 2020 E. 6.3.2 m.w.H.). Darüber hinaus sind den Akten Bankbelege eines Bankkontos der «Habib Bank» vom 23. April 2024 zu entnehmen, welche lediglich unter dem Namen «B._____» geführt werden. Damit ist es nicht möglich das Bankkonto und die dazu ausgewiesenen Transaktionen zweifelsfrei dem Gesuchsteller selbst zuzuordnen, da die Adresse auf dem Bankbeleg auf «D._______» lautet. Gemäss den Bankauszügen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2023 bis zum 21. April 2024 sind mehrere Zahlungseingänge unterschiedlicher Höhe vom Verein E._______ zu verzeichnen. Es fällt auf, dass der Grossteil des Bankguthabens im April 2024 eingegangen ist und der Zweck der Gelder unklar ist. Zwar sind Zahlungseingänge des Vereins E._______ ausgewiesen, allerdings ist weder klar, für wen diese Gelder genau bestimmt sind noch erschliesst sich daraus, dass regelmässige Lohneingänge des Gesuchstellers vorhanden sind. Ein regelmässiges Einkommen bleibt damit unbelegt. In der Gesamtbetrachtung der finanziellen Situation ist daher festzustellen, dass keine hinreichenden Belege für eine sichere wirtschaftliche Existenz des Gesuchstellers in Pakistan vorliegen. Damit erhöht sich das Risiko einer Emigration bei objektiver Betrachtung zusätzlich. 7.5 Dass der Gesuchsteller bereits vor neun Jahren ein Schengen-Visum für einen 30-tägigen Besuchsaufenthalt erhalten hatte und rechtzeitig wieder ausgereist war, spricht grundsätzlich - wenn auch nur zu einem gewissen Grad und für sich allein nicht hinreichend - für die erneute Annahme einer gesicherten Wiederausreise und Erteilung des nachgesuchten Visums. Unter Berücksichtigung der aktuellen Situation im Herkunftsland, der dargelegten aktuellen persönlichen Situation des Gesuchstellers, des dieses Mal mehrwöchigen geplanten Besuchsaufenthalts sowie der unzureichenden Garantiefähigkeit des Beschwerdeführers, genügt das bisherige regelkonforme Verhalten umso weniger, um die Bedenken hinsichtlich einer fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise zu zerstreuen. 7.6 Nach dem Gesagten ist bei objektiver Betrachtung das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise des Gesuchstellers zu Besuchszwecken als hoch einzuschätzen. Die Vorinstanz durfte rechtsfehlerfrei davon ausgehen, dass vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in Pakistan die persönlichen Lebensumstände des Gesuchstellers keine ausreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz bieten. Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine zwingende Voraussetzung für die Erteilung eines Visums nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines VrG-Visums nach Art. 25 VK wurden vom Gesuchsteller zu Recht nicht geltend gemacht und solche sind auch nicht ersichtlich.
8. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
10. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe entrichteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Aileen Truttmann Lejla Rüedi